Gegen die Einführung von Hackbacks und offensiver Cyberabwehr
Text
Gegen die Einführung von Hackbacks und offensiver Cyberabwehr
Antrag
der Abgeordneten Donata Vogtschmidt, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer,
Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja
Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Christin Willnat und
der Fraktion Die Linke
Gegen die Einführung von Hackbacks und offensiver Cyberabwehr
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Eine Zeitenwende in der inneren Sicherheit und der Ausbau aktiver Cyberabwehr
wurde bereits mit Koalitionsvertrag vom Mai 2025 angekündigt. Mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Cybersicherheit soll dieses
Vorhaben umgesetzt werden. Die Grenzen des „verfassungsrechtlich Möglichen“
(Koalitionsvertrag, Z. 2679) werden dabei entgegen der Vereinbarung jedoch klar
überschritten.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll für Bundeskriminalamt (BKA) und Bundespolizei
die Fähigkeit geschaffen werden, zur Abwehr von Cybergefahren Daten in IT-
Systemen auszulesen, zu verändern und zu löschen sowie Datenverkehr umzulenken und
mitzulesen. Dies bedeutet einen massiven Eingriff in informationstechnische Systeme,
dem weder ein Richtervorbehalt noch ausreichende parlamentarische Kontrolle als
grundrechtssichernde Mechanismen zur Seite gestellt werden. Nach Ansicht des
Bundesinnenministers Dobrindt stehe der Gesetzentwurf unter dem Motto „Wir schlagen
zurück“; mit ihm soll die IT-Infrastruktur von Angreifern gestört und zerstört werden
(https://taz.de/Gesetzentwurf-zur-Cybersicherheit/!6182259/). Der Gesetzentwurf ist
getragen vom Gedanken der technischen Machbarkeit. Grund- und völkerrechtliche
Schranken sowie negative Chilling Effects der zahlreichen Eingriffsbefugnisse stehen
dahinter deutlich zurück.
Die Bundesregierung vermeidet in dem Zusammenhang den Begriff „Hackback“, weil
dieser auch Maßnahmen umfassen „könnte, die nach deutscher Rechtsordnung oder
völkerrechtlich nicht zulässig sind“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 22 der Abgeordneten Jeanne Dillschneider auf Ds 21/1482). Während der
Bundesinnenminister Hackbacks als Vergeltungsschlag von Maßnahmen der
Gefahrenabwehr unterscheiden möchte, kamen die Wissenschaftlichen Dienste (WD) des
Bundestages zu einem anderen Ergebnis: Offensive Abwehr lasse sich von
Angriffswerkzeugen nicht unterscheiden, stellten sie in einer eingestuften Ausarbeitung von
2019 fest, die auf Netzpolitik.org veröffentlicht wurde (https://netzpoli-
tik.org/2019/geheimes-bundestagsgutachten-attackiert-hackback-plaene-der-
bundesregierung/). Zulässig könnten derartige Maßnahmen für die Bundeswehr sein, jedoch
nur zur Selbstverteidigung im militärischen Sinne. Niedrigschwellig agierende
Angreifer ließen sich damit jedoch nicht stoppen, offensive Cyberabwehr führe außerdem
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6653
21. Wahlperiode 23.06.2026
zu einem verschärften Rüstungswettlauf. In einem aktuellen Gutachten stellen die WD
fest, dass Maßnahmen der aktiven Cyberabwehr stets am Völkerrecht zu messen sind,
sobald sie die völkerrechtlich geschützte Sphäre anderer Staaten tangieren und den
Gewaltbegriff i. S. v. Art. 2 Ziff. 4 der VN-Charta erfüllen, und dass das Recht zur
Selbstverteidigung dann nur in Ausnahmefällen eröffnet ist (www.die-linke-thuerin-
gen.de/fileadmin/DonataVogtschmidt/Dokumente/2026/260622_WD_aktive_Cyber-
abwehr_Hackbacks_Voelkerrecht.pdf).
Der vorliegende Gesetzentwurf ignoriert konsequent die Möglichkeit, dass
Maßnahmen einer „aktiven Cyberabwehr“ auf Eingriffe in fremde staatliche IT-Infrastruktur
hinauslaufen können, und setzt sich mit den Folgen nicht auseinander: So heißt es in
der Entwurfsbegründung, um „Gefahrenlagen wirksam abzuwehren“, sei es
erforderlich, „Schwachstellen in der Informationstechnik der Angreiferinfrastrukturen zu
suchen, die Infrastruktur (…) möglichst umfassend aufzuklären (…)“ und „sofern
technisch umsetzbar, auch unmittelbaren Zugriff auf die Inhalte des Servers bzw. das
Angreifernetzwerk zu erhalten“ (S. 49 auf BR-Drs. 323/26). Erst im Ergebnis ist dann
aber feststellbar, ob militärische oder staatliche IT-Systeme oder solche einer
kritischen Infrastruktur in das Angreifernetzwerk eingebunden sind und ob damit
völkeroder verfassungsrechtliche Schwellen verbunden sind. Dies erfolgt unabhängig von
der Schwierigkeit, ob der Angriff auch den Betreibern dieser IT-Systeme zurechenbar
sind oder sie selbst Opfer der Angreifer sind, die ihre Systeme als Proxy-Server
missbrauchen.
Der Gesetzentwurf zur Stärkung der Cybersicherheit möchte dennoch entsprechende
Befugnisse für Polizeibehörden schaffen.
Mit diesem Antrag werden offensive Angriffe gegen fremde IT-Systeme grundsätzlich
abgelehnt. Solche Angriffe setzen eine vorherige Aufklärung des Zielsystems und
teilweise das Geheimhalten von IT-Schwachstellen voraus und gefährden so die
allgemeine IT-Sicherheit erheblich. Dies kann auch kritische Infrastrukturen in
Deutschland betreffen, insbesondere wenn sie zur Durchführung von digitalen Angriffen
genutzt werden oder mit den neu zu schaffenden Befugnissen von BKA und
Bundespolizei sogar abgeschaltet werden, ohne dass die Betroffenen darüber informiert werden.
Auch gegen das mit dem Gesetzentwurf vorgesehene massenhafte „Patchen“ von
infizierten IoT-Geräten oder Routern bestehen grundrechtliche und technische Bedenken.
Cybersicherheit ist nur global und gemeinsam erreichbar und kann auch nicht gegen
andere, sondern nur mit anderen Staaten durchgesetzt werden.
Laut Koalitionsvertrag soll das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI) zur Zentralstelle für Fragen der Informations- und Cybersicherheit ausgebaut
werden. Dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Stärkung der Cybersicherheit nach
sollen von den dafür geplanten beträchtlichen Haushaltsausgaben von fast 60 Millionen
Euro pro Jahr jedoch nur 5 Prozent dem BSI zufallen. Der deutlich größere Anteil soll
für Aufgaben der Polizeibehörden aufgewendet werden. Damit werden selbst im Sinne
des Koalitionsvertrags die Prioritäten falsch gesetzt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. laufende Gesetzesvorhaben nicht weiter zu betreiben, die Hackbacks oder
vergleichbare Maßnahmen der offensiven Cyberabwehr gesetzlich verankern
würden;
2. laufende Gesetzesvorhaben nicht weiter zu betreiben, die dem BKA und der
Bundespolizei ermöglichen, zur Abwehr von Cybergefahren ohne Wissen der
Betroffenen in IT-Systeme einzudringen und diese auszulesen, zu verändern oder zu
löschen;
3. laufende Gesetzesvorhaben nicht weiter zu betreiben, die DNS-Anbieter und
digitale Dienste zur Umleitung von Datenverkehr an das BKA und die
Bundespolizei verpflichten könnten, insbesondere wenn sie hierdurch diesen massenhaft
Zugang zu Datenverkehr und Kommunikationsinhalten verschaffen würden;
4. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die defensive IT-Sicherheit mit den
notwendigen Ressourcen insbesondere für das BSI stärkt, indem unter anderem
a) das BSI ermächtigt wird, die Hosting-Provider auch präventiv zum
Einspielen verfügbarer Sicherheitsupdates zu verpflichten, wenn es sich um
Einrichtungen des Bundes oder um Betreiber*innen wichtiger oder besonders
wichtiger Einrichtungen handelt,
b) das BSI die Befugnis erhält, gegenüber DNS-Anbietern die Umleitung von
Datenverkehr anzuordnen, sofern dies für die Öffentlichkeit nachvollziehbar
dokumentiert wird und eventuell beim BSI abgefangene Daten strengen
Zweckbindungs- und Löschfristen unterliegen;
5. das BSI zu verpflichten, dem Deutschen Bundestag einmal im Jahr über seine
Aktivitäten im Rahmen dieser neuen Aufgaben zu berichten.
Berlin, den 23. Juni 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Maßnahmen der offensiven Cyberabwehr können eine massive Gefährdung der allgemeinen IT-Sicherheit mit
sich bringen, unabhängig davon, ob sie als ‚Hackbacks‘ bezeichnet werden. Vor dem Beginn des eigentlichen
Einsatzes ist eine umfassende Aufklärung des Täterumfelds erforderlich. Das konterkariert das Konzept der
gewünschten schnellen Reaktion durch eine offensive Maßnahme. Das für eine wirksame offensive Cyberabwehr
erforderliche Aufklären des Täterumfelds könnte Begehrlichkeiten des präventiven Kompromittierens fremder
IT-Systeme in unverhältnismäßiger Weise zu diesem Zweck anregen. Laut Begründung des vorliegenden
Gesetzentwurfs sollen auch abgefangene oder der Polizei vorliegende Zugangsdaten oder IT-Schwachstellen
genutzt werden dürfen. Daraus ergibt sich zwangsläufig ein Interesse der Polizei an nicht-geschlossenen IT-
Schwachstellen und eine entsprechende Gefährdung der allgemeinen IT-Sicherheit. Dies läuft der IT-
Sicherheitsforderung, dass Schwachstellen so schnell wie möglich geschlossen werden sollen zuwider und ist daher
abzulehnen. Neue Schwachstellen (Zero-Days) müssen so schnell wie möglich dem Hersteller gemeldet und
geschlossen werden. Bei bekannten Schwachstellen muss so schnell wie möglich ein entsprechendes Update bei den
Betroffenen eingespielt werden.
Weiterhin bleibt im Gesetzentwurf unbeachtet, dass das Problem der Attribution nicht gelöst ist. Darin liegt ein
Kernproblem aktiver Cyberabwehr, wie die AG KRITIS in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf
ausführte (https://ag.kritis.info/wp-content/uploads/2026/03/20260311-AG_KRITIS_Stellungnahme_Cyberab-
wehr_-_final.pdf). Eine zuverlässige Identifizierung von Angreifern braucht Zeit. Das Risiko für unbeabsichtigte
Attacken und Kollateralschäden ist entsprechend hoch, ebenso für den Missbrauch des Angriffs fremder IT-
Systeme mit politisch getriebenen Mutmaßungen oder Interessen. Zudem verhindert das Attributionsproblem eine
Abgrenzungsmöglichkeit zum Zuständigkeitsbereich der Länder und insbesondere der Bundeswehr, weshalb es
höchst zweifelhaft erscheint, dass für Hackbacks durch die Polizei eine haltbare Rechtsgrundlage geschaffen
werden kann. Auch Nachrichtendienste sollten operative Fähigkeiten vor dem Eindruck der deutschen
Geschichte nicht erlangen dürfen (www.bundestag.de/resource/blob/1136072/WD-3-089-25.pdf), und sollte die
Bundeswehr Hackbacks anwenden, würden diese Einsätze einem Zustimmungsvorbehalt des Parlaments
unterliegen. Das Problem der Attribution und der Gefährdung der allgemeinen IT-Sicherheit wäre jedoch auch in dem
Fall ungelöst. Die Bedrohungs- und Angriffsspirale kann sich deshalb leicht aufschaukeln, bis hin zu einem
konventionellen militärischen Konflikt. Deshalb werden Hackbacks in diesem Antrag vollständig abgelehnt,
unabhängig von der Frage, welche Behörde dazu ermächtigt werden soll, sie anzuwenden (Forderung 1).
Jene Teile des Gesetzentwurfs zur Stärkung der Cybersicherheit, die sich auf Änderungen des BSI-Gesetzes
beziehen, sind zum Teil durchaus zu begrüßen. Sie enthalten Maßnahmen zur Verbesserung der defensiven
Cyberabwehr, unter anderem zur verbesserten Schadprogrammerkennung und erweiterte Informationspflichten von
Dienstanbietern gegenüber dem BSI, was einem besseren Cyber-Lagebild zuträglich wäre. Auch soll das BSI
bereits vor dem Eintreten eines Schadenfalls aktiv werden dürfen und gefährdete Anbieter*innen unterstützen.
Forderung 4 dieses Antrags zielt darüber hinaus auf das Problem ab, dass bekannte, kritische IT-Schwachstellen
von vielen Kunden der Hosting-Provider oft erst sehr verzögert geschlossen werden, was insbesondere bei
Betreiber*innen wichtiger und besonders wichtiger Einrichtungen (Auflistung in den Anlagen 1 und 2 des BSI-
Gesetzes) und in der Bundesverwaltung ein hohes Risiko für die Cybersicherheit und Resilienz der Gesellschaft
birgt. Deshalb soll das BSI in derartigen Fällen die Möglichkeit bekommen, Hosting-Provider zum Einspielen
verfügbarer Sicherheitsupdates verpflichten zu können. Das geheime Eindringen in IT-Systeme und deren
Manipulation durch Polizeien ist hingegen aufgrund mangelnder Transparenz, der großen Eingriffstiefe und des
großen Missbrauchspotenzials grundsätzlich abzulehnen (Forderung 2), zumal dies laut Gesetzentwurf ohne
Wissen der Betroffenen – das schließt die Kunden eines Providers ein – erfolgen darf. Die Erforderlichkeit ist
jedenfalls nicht ersichtlich und das BSI könnte der Aufgabe in Zusammenwirken mit den Hosting-Providern
angemessener nachkommen (Forderung 4). Ebenso verhält es sich mit der defensiven Cyber-Maßnahme, Datenverkehr
auf DNS-Ebene umzuleiten (Forderung 3). Das ist im Gesetzentwurf in der Hand der Polizei problematisch, weil
eine Umlenkung des Datenverkehrs auf polizeilich kontrollierte Systeme explizit vorgesehen ist. Der IT-
Wirtschaftsverband eco wertet dies als ein scharf abzulehnendes Eingriffspotenzial, das strukturell für die zentrale
Beeinflussung von Kommunikationsflüssen und zur Inhaltslenkung missbraucht werden könnte. Vergleichbare
Initiativen gebe es unter anderem in Russland und in der Türkei (www.golem.de/news/gesetzentwurf-zu-
hackbacks-eco-warnt-vor-gesetzen-wie-in-russland-und-der-tuerkei-2603-206011.html).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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