Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 323/1/26
26.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - DS - R - Wi
zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit
A
Der Rechtsausschuss (R) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat erkennt das mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der Cybersicherheit verfolgte Anliegen ausdrücklich an. Die
Bedrohungslage im digitalen Raum hat sich in den vergangenen Jahren nicht nur
quantitativ, sondern auch qualitativ grundlegend gewandelt. Professionell
organisierte Ransomware-Kampagnen, staatlich gesteuerte Angriffe und hybride
Bedrohungsformen stellen sowohl die Widerstandsfähigkeit kritischer
Infrastrukturen als auch das überkommene Instrumentarium des
Gefahrenabwehrrechts vor neue Herausforderungen. Die Schaffung gesetzlicher
Grundlagen für eine handlungsfähige, auch aktive Cyberabwehr ist im
Grundsatz nicht nur akzeptabel, sondern angesichts der sich verschärfenden
Bedrohungslage dringend sachlich geboten. Andere EU-Staaten wie
beispielsweise Frankreich und die Niederlande verfügen bereits über
vergleichbare Befugnisse oder arbeiten derzeit an entsprechenden Regelungen.
Deutschland sollte bei dieser Entwicklung den Anschluss wahren.
Wi
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b) Zugleich gilt: Das Gebot wirksamer Gefahrenabwehr im digitalen Raum
rechtfertigt es nicht, rechtsstaatliche Sicherungen zu lockern, deren
Schutzwirkung sich gerade unter den Bedingungen einer verschärften
Bedrohungslage bewähren muss. Ein Zuwachs an staatlicher Handlungsfähigkeit
im Cyberraum und die Wahrung rechtsstaatlicher Prinzipien stehen nicht in
einem Gegensatz. Im Gegenteil sichert erst eine rechtsstaatlich saubere,
verhältnismäßige und für die betroffenen Wirtschaftszweige berechenbare
Ausgestaltung die dauerhafte Akzeptanz und damit die praktische
Wirksamkeit der neuen Befugnisse. Mehr digitale Sicherheit erfordert daher
mehr, nicht weniger Sorgfalt und Abwägungsbereitschaft bei den
begleitenden Verfahrens- und Kontrollmechanismen.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf die
notwendige Balance zwischen staatlicher Handlungsfähigkeit im Cyberraum und
einer angemessenen rechtsstaatlichen Eingrenzung der neu geschaffenen,
besonders eingriffsintensiven Befugnisse noch nicht in vollem Umfang
erreicht hat. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, den Entwurf im
weiteren Gesetzgebungsverfahren in den nachfolgend bezeichneten Punkten
anzupassen. Er verfolgt damit das Ziel, die mit dem geplanten Gesetz
angestrebten Sicherheitsgewinne zu erhalten und sie zugleich auf ein
rechtsstaatlich tragfähiges, grundrechtsschonendes und für die betroffenen
Wirtschaftszweige verlässliches Fundament zu stellen. Hierzu bedarf es
insbesondere der folgenden Anpassungen:
aa) Schutz unbeteiligter Dritter, Vermeidung von Kollateralschäden,
Mehrwerte für Betreiber kritischer Infrastruktur
Mehrere der vorgesehenen Eingriffsbefugnisse setzen an gemeinsam
genutzter digitaler Infrastruktur an und können dadurch über die
eigentlich Verantwortlichen hinaus auch rechtstreue Diensteanbieter
und nicht beteiligte Nutzerinnen und Nutzer beeinträchtigen.
Besonders deutlich wird dies bei Maßnahmen, die pauschal an ganze
Domains anknüpfen, ohne zwischen den zugrunde liegenden
Sachverhalten zu unterscheiden – etwa zwischen einer gezielt zu
schädlichen Zwecken eingerichteten und einer ursprünglich legitimen,
erst nachträglich von Dritten missbrauchten Infrastruktur. Lässt sich
ein Eingriff technisch nicht auf den schädlichen Teil begrenzen,
drohen unverhältnismäßige Kollateralschäden zulasten Unbeteiligter.
Die maßgeblichen Begriffe und Anwendungsvoraussetzungen des
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Gesetzentwurfs sollten daher klarer gefasst und so ausdifferenziert
werden, dass die unterschiedlichen Fallgestaltungen angemessen
berücksichtigt werden können. Eingriffe sollten zudem so zielgenau,
abgestuft, zeitlich begrenzt und umkehrbar wie möglich ausgestaltet
sein; breit wirkende, eine Vielzahl von Nutzerinnen und Nutzer
erfassende Maßnahmen sollten nur als letztes Mittel und nur dann in
Betracht kommen, wenn der Schutz Unbeteiligter gewahrt bleibt und
eine zügige Korrektur fehlerhafter oder überschießender Eingriffe
sichergestellt ist. Verpflichtet der Entwurf Betreiber kritischer
Infrastrukturen – etwa im Energiesektor – zu einer fortlaufenden
Übermittlung sicherheitsrelevanter Daten an das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik, sollte zu deren Schutz im
Gegenzug ein verbindlicher, strukturierter Informationsrückkanal
verankert werden, damit die betroffenen Betreiber die für die eigene
Abwehr erforderlichen Erkenntnisse zeitnah zurückerhalten können.
bb) Wahrung rechtsstaatlicher Verfahrensprinzipien
Ein Teil der neuen Eingriffsbefugnisse erreicht das Niveau besonders
grundrechtssensibler, verdeckter Maßnahmen, ohne durchgängig mit
den hierfür anerkannten rechtsstaatlichen Sicherungen verbunden zu
sein. So eröffnet eine generalklauselartige Ermächtigung im
Bundeskriminalamtgesetz ein sehr weites Eingriffsfeld. Sie trägt dem
Bestimmtheitsgebot nicht hinreichend Rechnung und sollte auf einen
klar umgrenzten Katalog zulässiger Maßnahmen zurückgeführt
werden. Eine vorherige unabhängige, richterliche Kontrolle ist zudem
bislang im Wesentlichen auf heimliche Zugriffe auf private Systeme
beschränkt, während andere, ebenfalls grundrechtsrelevante Maßnahmen
– etwa das Verbot, einzelne informationstechnische Systeme weiter zu
betreiben, oder das Umleiten, Einschränken und Unterbinden von
Datenverkehr – ohne eine solche Kontrolle bleiben. Der
Richtervorbehalt sollte daher auf diese Maßnahmen erweitert werden.
Schließlich sollte für heimliche Eingriffe in private Systeme eine gesetzlich
bestimmte Höchstdauer vorgesehen werden. Die im Gefahrenabwehr-
und Strafverfahrensrecht etablierten Grundsätze wie eine hinreichende
Bestimmtheit der Befugnisse, richterliche Kontrolle eingriffsintensiver
Maßnahmen und klare zeitliche Grenzen verdeckten staatlichen
Handelns müssen auch bei Verfahren im Cyberraum uneingeschränkt
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gewahrt bleiben.
cc) Evaluierung und Befristung
Der Entwurf sieht ausdrücklich weder eine Befristung noch eine
Evaluierung der neuen Regelungen vor. Das ist bei Befugnissen, die in
ihrer Eingriffstiefe und technischen Neuartigkeit ohne unmittelbares
Vorbild sind und sich in einem Feld besonders rascher
technologischer Veränderung bewegen, nicht sachgerecht. Der Nationale
Normenkontrollrat hat in seiner Stellungnahme ausdrücklich
festgestellt, dass das Vorhaben evaluierungspflichtig ist. Seiner Empfehlung
der Aufnahme einer Evaluierungsklausel mit definierten Zielen und
Erfolgskriterien sollte gefolgt werden. Erst eine Evaluierung macht
Wirkung, Verhältnismäßigkeit und etwaige unbeabsichtigte Folgen
der Befugnisse auch für die betroffenen Wirtschaftszweige
überprüfbar. Für die besonders eingriffsintensiven, neuartigen Befugnisse
sollte darüber hinaus eine Befristung mit Verlängerungsvorbehalt geprüft
werden, um nach Vorliegen der Evaluierungsergebnisse eine bewusste
gesetzgeberische Neubefassung sicherzustellen.
d) Der Bundesrat ist überzeugt, dass die vorgeschlagenen Anpassungen das
mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel einer gestärkten staatlichen
Cyberabwehr nicht schwächen, sondern es auf eine rechtsstaatlich tragfähige,
verhältnismäßige und für die betroffenen Wirtschaftszweige berechenbare
Grundlage stellen.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat bittet, zu prüfen, ob die aus dem Gesetzentwurf
resultierenden Belastungen für die betroffenen Unternehmen in ihrer Gesamtheit
angemessen sind.
b) Er bittet auch darum, zu prüfen, ob den betroffenen Unternehmen ein
entsprechendes Unterstützungsangebot gemacht und wie sichergestellt werden
kann, dass Maßnahmen im Zuge der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
bei dadurch eventuell verursachten Nachteilen bei Dritten nicht zu
Haftungsansprüchen gegenüber dem betroffenen Unternehmen führen.
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c) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat zudem, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen
Regelungen zur Weitergabe teils hochsensibler Daten den für die
Strafverfolgung und Strafvereitelung zwingend notwendigen Umfang nicht
überschreiten.
d) Der Bundesrat fordert, notwendige Sanktionen für Verstöße gegen
Mitwirkungs- und Informationspflichten sowie gegen Offenbarungsverbote
verhältnismäßig auszugestalten und die entsprechenden Anforderungen an die
Unternehmen klar zu definieren. Bei der Festlegung der entsprechenden
Bußgelder ist die hohe finanzielle Belastung, welche für die betroffenen
Unternehmen im Falle eines Cyberangriffs ohnehin bereits entsteht, zu
berücksichtigen.
e) Der Bundesrat bittet, die Harmonisierung des Gesetzentwurfs mit bereits
bestehenden Regulierungen sicherzustellen. Mehrfachregulierungen wie
etwa durch parallele Melde- und Reportingpflichten sowie übermäßige
bürokratische Aufwände für die Unternehmen sind in jedem Fall zu
vermeiden.
f) Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass bereits bestehende kooperative
Ansätze zwischen Behörden und Unternehmen im Bereich der
Cybersicherheit, die beispielsweise das gegenseitige Teilen von Informationen
umfassen, adäquat im geplanten Gesetz berücksichtigt werden sollten.
Begründung:
Die weiterhin angespannte Cybersicherheitslage sowie eine Vielzahl neuer
Regulierungen im Bereich Cybersicherheit resultieren in hohen bürokratischen
und finanziellen Belastungen für Unternehmen. Vor diesem Hintergrund sollte
eine zusätzliche übermäßige Belastung von Unternehmen durch hohe
Bußgelder, unangemessene bürokratische Mehraufwände oder
Doppelregulierungen wie beispielsweise durch Überschneidungen mit den in der NIS 2-
Richtlinie definierten Melde- und Reportingpflichten in jedem Fall vermieden
werden. Gleichzeitig ist die Möglichkeit für Unternehmen, ihre sensiblen
Daten und Geschäftsgeheimnisse vor unerlaubten Zugriffen zu schützen,
Grundvoraussetzung für einen funktionierenden und innovativen Wettbewerb.
Deshalb sollte die Verpflichtung der Unternehmen zur Weitergabe
entsprechender Daten, auch im Sinne der Gefahrenabwehr, nach möglichst engen und
klar definierten Maßgaben erfolgen. Ebenso müssen hohe Cybersicherheits-
und Datenschutzstandards bei der Übertragung, weiteren Verarbeitung und
Speicherung der Daten durch alle beteiligten Stellen sichergestellt werden.
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Über die Einbindung und Stärkung freiwilliger, kooperativer Ansätze parallel
zu den im Gesetzentwurf vorgesehenen weitgehenden Befugnissen der
Behörden, soll zudem sichergestellt werden, dass die Cybersicherheit im
Zusammenschluss von staatlichen und wirtschaftlichen Akteuren gemeinsam gestärkt
wird. Nur so kann durch die Einbindung aller relevanter Akteure eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit gelingen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 41a Absatz 1 BPolG), Artikel 3 Nummer 9 (§§ 68b
bis 68d BKAG)
Der Bundesrat bittet, § 41a Absatz 1 BPolG-E und die §§ 68b bis 68d BKAG-E
zu prüfen. Die Normen sehen offensive Eingriffsbefugnisse für
Bundesbehörden vor. Diese sind mit Risiken und Eingriffen in die Rechte der Betroffenen
verbunden. Daher sollte geprüft werden, die Cyberabwehr auf defensive
Maßnahmen wie zum Beispiel Anordnungsbefugnisse an die Betreiber für konkrete
defensive Maßnahmen zu beschränken.
Begründung:
Der Gesetzentwurf enthält weitgehende Eingriffsbefugnisse für die
Bundespolizei und das BKA. Deren Erforderlichkeit sollte geprüft werden. Denn statt
eines aktiven Eingreifens sind mildere Maßnahmen wie zum Beispiel das
Einräumen von Anordnungsbefugnissen gegenüber den Betreibern zur Vornahme
konkreter defensiver Maßnahmen denkbar und womöglich auch zielführender.
Diese könnten punktgenau und zielgerichtet angewendet werden und ebenfalls
die schnelle Ausschaltung eines Sicherheitsrisikos bewirken. Dieses Vorgehen
ist effektiv, ohne die Integrität der Netze unnötig zu gefährden. Bei aktiven
Maßnahmen wird die Sicherheitslücke hingegen unnötig lange offengehalten
und sorgt damit für eine weitere Gefährdung. Die vorgesehenen offensiven
Maßnahmen sind zudem mit erheblichen Risiken behaftet. Es ist üblich, dass
Angreifer bei der Durchführung von Cyberattacken Zwischensysteme nutzen
oder fremde Domains kapern. Durch IP-Adressen und Netzwerkmerkmale
kann lediglich das Zwischensystem identifiziert werden, von dem der Angriff
ausgeht, nicht aber der tatsächliche Angreifer. Es besteht daher die Gefahr,
dass nur gekaperte Drittsysteme getroffen werden. Dies führt zu erheblichen
Kollateralschäden. Ein besonderes Gefahrenpotenzial ergibt sich ferner, wenn
die Betroffenen nicht über die Maßnahmen in Kenntnis gesetzt werden.
Maßgebliche Informationen über die Systeme liegen typischerweise nur bei den
betroffenen Betreibern vor, sodass verdeckte Eingriffe ohne deren Wissen
kaum verlässlich durchführbar sind. Gerade bei Eingriffen in die Systeme von
Betreibern kritischer Infrastruktur drohen erhebliche Risiken, von
Betriebsstörungen bis hin zu Versorgungsausfällen. Mit unverhältnismäßigem
Overblocking ist ebenfalls zu rechnen, da die Maßnahmen meist nicht auf einzelne
Inhalte begrenzt werden und daher auch rechtmäßige Inhalte betreffen können.
Wi
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Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit der geplanten
Maßnahmen mit deutschen und europäischen Grundrechten, wenn eine Information
der Betroffenen dauerhaft unterbleibt, da so kaum eine gerichtliche
Rechtmäßigkeitskontrolle stattfinden kann, und eine Rückgängigmachung durch die
Behörden nur dann vorzunehmen ist, soweit dies technisch möglich ist und
dem Zweck der Maßnahme nicht entgegensteht.
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 41a Absatz 6 Satz 1 BPolG)
In Artikel 1 Nummer 2 § 41a Absatz 6 Satz 1 ist die Angabe „in Verbindung
mit Absatz 5“ zu streichen.
Begründung:
Es gibt keine hinreichende Begründung, warum Maßnahmen nach § 41a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BPolG-E nur bei Eingriff in private
informationstechnische Systeme einer richterlichen Anordnung bedürfen sollten. Häufig ist
eine Abgrenzung zwischen privaten und kommerziellen Systemen erst im
Nachhinein möglich. Informationstechnische Systeme werden heutzutage oft
gleichzeitig sowohl zu privaten als auch gewerblichen Zwecken genutzt. Vor
diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum für den Eingriff in
Systeme von Unternehmen kein Richtervorbehalt als nötig erachtet wird.
Unternehmen sind durch aktive Eingriffe in ihre IT-Infrastruktur ohne Kenntnis
ebenso in ihren Grundrechten beeinträchtigt. Besondere Abwehrmaßnahmen
nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BPolG-E sollten daher generell,
unabhängig von der Nutzungsart des betroffenen Systems, einer richterlichen
Anordnung bedürfen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 41a Absatz 9 BPolG), Artikel 3 Nummer 9 (§ 68c
Absatz 2 BKAG)
Der Bundesrat bittet, die nach § 41a Absatz 9 BPolG-E und § 68c Absatz 2
BKAG-E vorgesehenen Mitwirkungspflichten der nach dem
Telekommunikationsgesetz Verpflichteten sowie von Anbietern nach dem Digitale-Dienste-
Gesetz zu konkretisieren und auf klar begrenzte, technisch umsetzbare und
defensive Unterstützungsleistungen zu beschränken.
Begründung:
Die vorgesehenen Mitwirkungspflichten begegnen erheblichen Unsicherheiten
hinsichtlich Umfang, Frist und technischer Umsetzung. So sollte der Begriff
der „unverzüglichen“ Mitwirkung konkretisiert werden. Zudem ist unklar, wel-
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che konkreten Handlungen von den Unternehmen erwartet werden.
Mitwirkungspflichten sind präzise und technisch umsetzbar zu regeln, zumal Verstöße
dagegen mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden
können. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass sich die Verpflichtung von
Unternehmen zur Unterstützung nicht auf offensive Eingriffsbefugnisse
erstreckt. Solche Maßnahmen dürfen – wenn überhaupt – nur von staatlichen
Stellen unter klar definierten Voraussetzungen durchgeführt werden.
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 15 Absatz 6 BSIG)
Der Bundesrat bittet, die geplante Regelung in § 15 Absatz 6 BSIG-E, wonach
das BSI bestimmte Auskünfte über sicherheitsrelevante technische
Informationen verlangen kann, weiter zu konkretisieren und zudem Anforderungen an die
Sicherheit der Übertragungswege festzulegen.
Begründung:
Die vorgesehene Begrenzung der Informationsbereitstellung auf technische
Durchführbarkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit sollte konkretisiert werden,
damit Unternehmen Rechtssicherheit haben, wann eine Ausnahme greift.
Zudem ist eine weitere Präzisierung der verlangten Informationen notwendig, da
zahlreiche unbestimmte Begriffe verwendet werden. Die Unternehmen müssen
Klarheit über die zu liefernden Daten haben. Da es um die Übertragung
hochsensibler Daten geht, sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen, um den
Schutz und die Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten. Ein
sicherer und praxistauglicher Austausch von Informationen ist sicherzustellen.
Hierzu kommen zum Beispiel standardisierte Schnittstellen mit Ende-zu-Ende-
Verschlüsselung in Betracht. Anforderungen an die Sicherheit der
Übertragungswege sollten bereits gesetzlich festgelegt werden.
7. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 16a Absatz 1 Satz 2 BSIG)
Artikel 2 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die dem BSI eingeräumte Befugnis, anzuordnen, dass Nameserver-Einträge
eines vom BSI benannten Domain-Namens geändert oder neue Einträge
hinzufügt werden müssen, stellt einen erheblichen Eingriff mit einschneidenden
Auswirkungen sowohl auf Anbieter als auch Nutzer dar, der typischerweise
nicht nur einzelne Inhalte, sondern die Erreichbarkeit ganzer Domains
betreffen kann. Eine faktische Korrektur möglicher Fehlentscheidungen verursacht
Wi
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erheblichen Aufwand. In Anbetracht dieser Risiken sollte an dem gesetzlichen
Regelfall nach § 80 Absatz 1 VwGO, dass Widerspruch und Anfechtungsklage
aufschiebende Wirkung haben, festgehalten werden, zumal es dem BSI wie
jeder anderen Behörde zumutbar ist, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit seiner Maßnahmen nach § 80
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO vorliegen, und dies dann auch umzusetzen.
Es bedarf jedoch einer schnellen und effektiven gerichtlichen Überprüfbarkeit.
Nur so lassen sich unverhältnismäßige Eingriffe, unverhältnismäßige
Belastungen für Unternehmen sowie nicht abschätzbare Auswirkungen auf Dienste,
Nutzervertrauen und internationale Datenflüsse vermeiden.
8. Zu Artikel 3 Nummer 9 (§ 68d Absatz 1 BKAG)
Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass Maßnahmen nach § 68d Absatz 1
BKAG-E nur durch das Gericht angeordnet werden dürfen.
Begründung:
Es gibt keine hinreichende Begründung, warum Maßnahmen in nicht private
informationstechnische Systeme gemäß 68d Absatz 1 BKAG-E keiner
richterlichen Anordnung bedürfen sollten. Häufig ist eine Abgrenzung zwischen
privaten und kommerziellen Systemen erst im Nachhinein möglich.
Informationstechnische Systeme werden heutzutage oft gleichzeitig sowohl zu privaten als
auch gewerblichen Zwecken genutzt. Vor diesem Hintergrund ist nicht
nachvollziehbar, warum für einen Eingriff in Systeme von Unternehmen kein
Richtervorbehalt als nötig erachtet wird. Unternehmen sind durch aktive Eingriffe
in ihre IT-Infrastruktur ohne Kenntnis ebenso in ihren Grundrechten
beeinträchtigt. Entsprechende Maßnahmen sollten daher generell, unabhängig von
der Nutzungsart des betroffenen Systems, einer richterlichen Anordnung
bedürfen.
9. Zu Artikel 3 Nummer 9 (§ 68e Absatz 3, § 68f Absatz 2 BKAG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Bestimmung der
konkreten gerichtlichen Zuständigkeit einschließlich der diesbezüglichen
Verfahrensregelungen für § 68e Absatz 3 und § 68f Absatz 2 BKAG-E zu prüfen.
Begründung:
In der derzeitigen Fassung sehen § 68e Absatz 3 und § 68f Absatz 2 BKAG-E
zwar einen Richtervorbehalt bzw. ein gerichtliches Zustimmungserfordernis
vor, enthalten jedoch keine entsprechende Bestimmung der konkreten gericht-
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R
lichen Zuständigkeit sowie der diesbezüglichen Verfahrensregelungen wie dies
etwa § 41a Absatz 6 bzw. Absatz 11 Satz 2 und 3 BPolG-E vorsehen. Auch
einen alternativ in Betracht kommenden Verweis in § 90 BKAG auf den neu
einzuführenden Abschnitt 8a enthält der Gesetzentwurf nicht.
Unter diesen Umständen ist nach der derzeit vorgesehenen gesetzlichen
Regelung weder klar, welches Gericht entscheidet, noch nach welcher
Verfahrensordnung eine Entscheidung zu treffen ist.
Der in § 68f Absatz 2 BKAG-E enthaltene Verweis auf § 74 Absatz 3 Satz 5
und 6 BKAG erscheint unzureichend. Zwar fällt § 74 BKAG als solcher in den
Anwendungsbereich von § 90 Absatz 1 BKAG, allerdings verweist § 68f
Absatz 2 BKAG-E hinsichtlich der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer
gerichtlichen Entscheidung für eine über zwölf Monate hinausgehende Zurückstellung
gerade nicht auf § 74 (Absatz 3 Satz 1) BKAG.
B
10. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung der Cybersicherheit (Empfehlungen der Ausschüsse)