Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 323/26
29.05.26 BRFuss
In - DS - R - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit
A. Problem und Ziel
Cyberangriffe in Deutschland nehmen in Qualität und Quantität zu. Deutschland als
führende Wirtschaftsnation in Europa ist verstärkt im Fokus auch hochprofessioneller
Cyberangriffe mit großem Wirkpotential. Angesichts der geopolitischen Lage gewinnen auch
hybride Bedrohungen zunehmend an Bedeutung.
Der Krieg in der Ukraine verdeutlicht, wie essentiell Cybersicherheit für einen modernen
Staat wie Deutschland ist. Die Gewährleistung einer verlässlichen und sicheren Nutzung
der Informationstechnologie und der zugrundeliegenden Kommunikationsinfrastruktur ist
essentielle Voraussetzung für das Funktionieren des Gemeinwesens. Deutschlands
wirtschaftlicher Erfolg und gesellschaftlicher Zusammenhalt sowie die nationale Sicherheit
sind mit der Gewährleistung von Cybersicherheit untrennbar verbunden. Angriffe im
Cyberraum überwinden mühelos Landes- oder Zuständigkeitsgrenzen und können sich
dadurch auf sämtliche Lebensbereiche und Sektoren einschließlich der
Kommunikationsinfrastruktur insgesamt auswirken. Gezielte Angriffe auf kritische Infrastrukturen und
wichtige Unternehmen, Aktionen von Cyberkriminellen oder Angriffe auf bzw. Sabotage
von staatlichen Strukturen sind geeignet, die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens, der
Wirtschaft und des Staats- und Verwaltungswesens massiv und anhaltend zu
beeinträchtigen.
Dieser sicherheitspolitischen Herausforderung kann nur begegnet werden, indem die
Erkennung und Abwehr von Cyberangriffen ausgebaut wird und hierzu wirksame,
angemessene und rechtsklare gesetzliche Grundlagen geschaffen werden. Die Aufklärung und die
Detektion konkreter Angriffe und langfristig laufender Angriffskampagnen müssen
verbessert und die Detektion konkreter Vorbereitungshandlungen durch das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgebaut werden. Insbesondere gegen groß
angelegte Cyberangriffe mit großem Schadenspotential bieten präventive Maßnahmen in
den eigenen IT-Systemen alleine allerdings keinen hinreichenden Schutz. Es müssen
daher für die Polizeien des Bundes und das BSI ergänzend Möglichkeiten zur
Unterbindung solcher Cyberangriffe geschaffen werden, um gravierende Folgeschäden abwenden
oder minimieren zu können.
B. Lösung
Mit Anpassungen im BSI-Gesetz (BSIG) wird dem BSI ermöglicht, die Resilienz der
Informationstechnik der Bundesverwaltung im Cyberraum zu erhöhen und die Erkenntnis-
Fristablauf: 10.07.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
lage zu verbessern. Des Weiteren erhalten die Polizeien des Bundes im
Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) und im Bundespolizeigesetz (BPolG) die notwendigen Befugnisse,
um eine zukunftsfähige Cyberabwehr aufzubauen.
Die bestehenden Möglichkeiten des BSI, schädlichen Datenverkehr umzuleiten, werden
an die geänderten Nutzungsbedingungen angepasst, indem die bestehenden
Anordnungsbefugnisse auf weitere zentrale Diensteanbieter erweitert werden. Zugleich werden
die Möglichkeiten verbessert, auf maliziöse Domains, die die Bundesverwaltung
tangieren, zu reagieren. Zudem wird der Einsatz von Incident Response Teams zur
Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme auch in
Fällen des so genannten Prepositionings (d.h. das vorbereitende Platzieren von
Hintertüren und Angriffsstrukturen in IT-Systemen) klar geregelt. Ferner wird eine
Rechtsgrundlage dafür geschaffen, die für den Betrieb von Angriffserkennungssystemen und die
Einschätzung der aktuellen Bedrohungslage erforderliche Datengrundlage durch
entsprechende Auskunftsersuchen zu technischen Informationen zu verbessern. Komplementär
hierzu soll die Ausbreitung maliziöser Infrastruktur eingedämmt werden, indem
Endnutzern ein optionaler Schutz vor maliziösen Domains bereitgestellt wird und, wie bisher
bereits Telekommunikationsanbieter, auch Anbieter digitaler Dienste verpflichtet werden,
Informationen des BSI über konkrete Gefahren, die ihre Kunden betreffen, an diese
weiterzugeben.
Für das Bundeskriminalamt (BKA) und die Bundespolizei werden klare Befugnisse
geschaffen, um Cyberangriffe abzuwehren. Dazu gehören insbesondere Befugnisse zur
Untersagung des Betriebs informationstechnischer Systeme, zur Umleitung,
Einschränkung oder Unterbindung von Datenverkehr sowie zum Auslesen, Löschen und Verändern
von gefahrgegenständlichen Daten in informationstechnischen Systemen. Diese neu
geschaffenen Befugnisse werden es den Polizeien des Bundes ermöglichen, zusammen mit
den bereits bestehenden polizeilichen Befugnissen wie z.B. der Sicherstellung von
Servern, eine wirksame Gefahrenabwehr gegen Cyberangriffe umzusetzen.
Die neugeschaffenen Befugnisse erhält das BKA für bereits bestehende
gefahrenabwehrrechtliche Aufgaben sowie für die neuen Aufgaben im Bereich der Abwehr von Gefahren
durch Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik.
Die Bundespolizei erhält diese Befugnisse für alle ihre gefahrenabwehrrechtlichen
Aufgaben, nicht für ihre Strafverfolgungsaufgaben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für das BKA entsteht ein Bedarf von 49 Beschäftigten im höheren Dienst und 215 im
gehobenen Dienst und damit korrespondierend ein jährlicher finanzieller Bedarf i. H. v. 33.94
Millionen Euro. Zudem entsteht ein jährlicher Sachmittelbedarf von 5 Millionen Euro für
die Beschaffung von Hard- und Softwareprodukten sowie Betriebs-, Wartungs- und
Pflegekosten der technischen Umgebung.
Beim BSI entsteht für die Wahrnehmung der durch dieses Gesetz zugewiesenen
Aufgaben ein jährlicher Mehrbedarf aufwachsend bis zum Jahr 2030 in Höhe von rund 3
Millionen Euro für 21 Stellen (13 hD; 7 gD; 1 mD). Davon entfallen rund 2,3 Millionen Euro auf
Personalkosten und rund 0,7 Millionen Euro auf personalnahe Sachkosten.
Der Bundespolizei entsteht über die Jahre 2027 bis 2031 ein aufwachsender jährlicher
finanzieller Mehrbedarf in Höhe von rund 14,6 Millionen Euro für insgesamt 90 Planstellen
(25 hD; 62 gD; 3 mD). Durch die gesetzliche Änderung entstehen einmalige investive
Sachkosten in Höhe von 2,5 Millionen Euro sowie ab Anschaffung jährliche anfallende
Kosten in Höhe von 2,3 Millionen. Euro für Hardware, Lizenzen, Betrieb- und Wartung.
Der mit der Aufgabenwahrnehmung verbundene Erfüllungsaufwand erfordert eine
gesonderte haushälterische Vorsorge, da die herausragenden und strukturell verankerten
Aufgaben im Rahmen einer reinen Priorisierung bestehender Tätigkeiten durch die
Bundespolizei nicht angemessen umgesetzt werden können.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie an Planstellen und Stellen für BSI,
BKA und die BPOL soll im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
Das geplante Reglungsvorhaben dient im Wesentlichen der Abwehr erheblicher Gefahren
im Bereich der IT-Sicherheit und ist daher von der „One in, one out“-Regel (sog.
„Bürokratiebremse“) ausgenommen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Dem Normadressat Wirtschaft entsteht durch das geplante Regelungsvorhaben ein
laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 10 Millionen Euro und einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 4,4 Millionen Euro.
Davon unterfallen 282.000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Normadressaten Verwaltung entsteht durch das geplante Regelungsvorhaben ein
laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 35 Millionen Euro sowie ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 19,61 Millionen Euro auf Ebene des Bundes.
F. Weitere Kosten
Durch die im Gesetz für einzelne polizeiliche Befugnisse vorgesehenen richterlichen
Anordnungen entstehenden den zuständigen Amtsgerichten Erfüllungsaufwände,
beispielsweise für das BKA dem Amtsgericht Wiesbaden.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die
Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 323/26
29.05.26 BRFuss
In - DS - R - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 29. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um ein zügiges Inkrafttreten des
Gesetzes zu ermöglichen. Angesichts der hohen Bedrohungslage gegen gezielte
(staatliche) Cyberoperationen mit großem Schadenspotenzial ist es dringend
geboten, dass Sicherheitsbehörden in die Lage versetzt werden, bei
schwerwiegenden Angriffen auch aktiv verhindern, stoppen oder zumindest abmildern zu können.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Fristablauf: 10.07.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Cybersicherheit1
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz vom … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur
Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3051], das durch … [Artikel
2 des Entwurfs des Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der
Polizeiarbeit, Bundesrat-Drucksache 259/26] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 41 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 41a Besondere Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik“.
2. Nach § 41 wird der folgende § 41a eingefügt:
„§ 41a
Besondere Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe auf die Sicherheit in der
Informationstechnik
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 bis 5 sowie den §§ 2 bis 8
kann die Bundespolizei folgende besondere Abwehrmaßnahmen ergreifen, um eine
Gefahr durch einen Angriff auf die Sicherheit in der Informationstechnik durch
Verwirklichung von Straftaten nach den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 263a, 303a und 303b des
Strafgesetzbuchs abzuwehren:
1. die Untersagung des Betriebs eines informationstechnischen Systems, von dem
eine vorgenannte Gefahr ausgeht,
2. die Umleitung von Datenverkehr, von dem eine vorgenannte Gefahr ausgeht, an
eine von der Bundespolizei vorgegebene Zieladresse und dessen Aufzeichnung
oder dessen Einschränkung oder Unterbindung auch ohne Wissen der Betroffenen
und
3. das Auslesen, Löschen oder Verändern gefahrgegenständlicher Daten in dem
informationstechnischen System, von dem eine vorgenannte Gefahr ausgeht, auch
durch Eingriff mit technischen Mitteln und ohne Wissen der Betroffenen.
1 Artikel 4 dieses Gesetzes notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
Besondere Abwehrmaßnahmen nach Satz 1 Nummer 3, die ohne Einwilligung der
Betroffenen durch Eingriff in private informationstechnische Systeme eine Datenerhebung
ermöglichen, dürfen nur unter den Voraussetzungen der Absätze 5 bis 8 durchgeführt
werden.
(2) Gefahrgegenständliche Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind
die Daten von Schadprogrammen oder sonstigen informationstechnischen
Angriffswerkzeugen, einschließlich Steuerungs- oder Protokolldateien, und Spuren, die
technisch mit dem Angriff verbunden sind, sowie Daten, die selbst Gegenstand eines
Angriffs auf die Sicherheit in der Informationstechnik sind, insbesondere Daten, die durch
diesen Angriff an ein informationstechnisches System weitergeleitet werden oder
wurden.
(3) Die besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen auch
durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(4) Bei den besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist
sicherzustellen, dass
1. technische Vorkehrungen, soweit dies möglich ist, getroffen werden, damit das
Auslesen, Löschen und Verändern auf gefahrgegenständliche Daten beschränkt
wird,
2. die in den informationstechnischen Systemen vorgenommenen Veränderungen
bei Beendigung der Maßnahme rückgängig gemacht werden, soweit dies
technisch möglich ist und dem Zweck der Maßnahme nicht entgegensteht, und
3. von der Bundespolizei eingesetzte Mittel nach dem Stand der Technik gegen
unbefugte Nutzung geschützt werden.
(5) Besondere Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die ohne
Einwilligung der Betroffenen durch Eingriff in private informationstechnische Systeme
eine Datenerhebung ermöglichen, dürfen nur durchgeführt werden zur Abwehr
dringender Gefahren für
1. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
2. Behörden oder Einrichtungen, deren Funktionieren für das Gemeinwesen oder die
Verteidigung von wesentlicher Bedeutung sind,
3. die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Integrität informationstechnischer Systeme
einer großen Anzahl von Personen oder
4. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren
Erhalt für das Gemeinwesen oder die Verteidigung von wesentlicher Bedeutung
sind.
Privat ist ein informationstechnisches System, wenn es als eigenes privat genutzt wird
und aufgrund seiner technischen Funktionalität allein oder durch technische
Vernetzung Daten derart vorhalten kann, dass bei einem Zugriff auf das System Umfang,
Vielfalt und Qualität der Daten einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung
der Person oder ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit ermöglichen. Bei
besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt für den Schutz des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung § 40 Absatz 10 und 11 entsprechend.
(6) Besondere Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in
Verbindung mit Absatz 5 dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur auf Antrag der
Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer
Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder der Leiterin oder des Leiters einer Abteilung
des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren
Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der § 23 Absatz 2 und § 37 Absatz 2 entsprechend. Die
Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Eine Bekanntgabe kann
unterbleiben, soweit dies aus Gründen der Geheimhaltungsbedürftigkeit erforderlich ist. Die
Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch
die nach Satz 1 Antragsberechtigten getroffen werden. In diesem Fall ist die
gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 7 nicht
binnen 3 Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(7) Im Antrag sind anzugeben:
1. die Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes des informationstechnischen
Systems, in das eingegriffen werden soll,
2. soweit bekannt, der Name und die Anschrift des Inhabers des
informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,
3. Art, Umfang und Dauer der besonderen Abwehrmaßnahme,
4. der Sachverhalt sowie
5. eine Begründung.
(8) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes des informationstechnischen
Systems, in das eingegriffen werden soll,
2. soweit bekannt, der Name und die Anschrift des Inhabers des
informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes
sowie
4. die wesentlichen Gründe.
(9) Die Bundespolizei darf anordnen, dass Verpflichtete nach § 170 Absatz 1
und 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie Anbieter digitaler Dienste nach § 1
Absatz 4 Nummer 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes Datenverkehr, von dem eine Gefahr
ausgeht, umleiten oder unterbinden. Die in Satz 1 Genannten haben auf Anordnung
der Bundespolizei an den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3
unverzüglich mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nicht in Satz 1
Genannte dürfen zur Mitwirkung und Auskunftserteilung nach Satz 2 nur unter den
Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 in Anspruch genommen werden.
(10) Im Falle einer Anordnung zur Umleitung von Datenverkehr nach Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 setzt sich die Bundespolizei mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik ins Benehmen.
(11) Bei besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 kann die
Bundespolizei im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber des informationstechnischen
Systems oder der zur Umleitung, Einschränkung oder Unterbindung von Datenverkehr
Verpflichtete gegenüber den von der besonderen Abwehrmaßnahme Betroffenen die
besondere Abwehrmaßnahme nicht offenbaren darf, solange die Offenbarung Zwecken
der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung entgegensteht. Erfolgt die Aufhebung eines
Offenbarungsverbots nicht binnen 12 Monaten nach Beendigung der Maßnahme,
bedarf die weitere Aufrechterhaltung der gerichtlichen Zustimmung. Absatz 6 Satz 2 bis
5 sowie § 78 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(12) Für die Löschung der durch die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder 3 erlangten personenbezogenen Daten gilt § 81 Absatz 1.
(13) Die Bundespolizei übermittelt bei tatsächlichen Anhaltspunkten, dass die
Aufgaben der Verteidigung betroffen sind, Informationen, die im Zusammenhang mit der
Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik erlangt worden sind,
an die Bundeswehr. § 42 des MAD-Gesetzes bleibt unberührt.“
3. In § 77 Absatz 1 wird nach der Angabe „41,“ die Angabe „41a Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 und 3,“ eingefügt.
4. § 78 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor der Angabe zu Nummer 1 wird nach der Angabe „bis 37, 40, 41,“ die Angabe
„41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,“ eingefügt.
b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ des § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Inhaber des
informationstechnischen Systems, in das eingegriffen wurde,“.
c) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.
5. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „41,“ durch die Angabe „41a“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „41,“ durch die Angabe „41a“ ersetzt.
6. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor der Angabe zu Nummer 1 nach der Angabe „41,“ die Angabe
„41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ bei Maßnahmen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Angaben zur
Identifizierung des informationstechnischen Systems,“.
c) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.
7. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
1. „ einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 9 Satz 1,
b) § 41a Absatz 11 Satz 1 oder
c) § 96 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
zuwiderhandelt oder“.
bb) Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 2 und die Angabe „übermittelt oder“
wird durch die Angabe „übermittelt.“ ersetzt.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c mit
einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.“
8. In § 106 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „41“ die Angabe „41a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3,“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des BSI-Gesetzes
Das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2), das durch Artikel
4 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Top Level Domain Name Registries und Registraren“.
2. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Einrichtungen der
Bundesverwaltung“ die Angabe „und der Bundeswehr“ eingefügt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Protokolldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und an den Schnittstellen
der Kommunikationstechnik des Bundes anfallende Daten nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit diese aus einer Zeichenfolge bestehen, die auf
eine Ressource im Internet verweist, dürfen über den für die automatisierte
Auswertung erforderlichen Zeitraum hinaus, längstens jedoch für 18 Monate,
gespeichert werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie im Fall
der Bestätigung eines Verdachts nach Absatz 4 Satz 2 zur Abwehr von Gefahren,
die von dem gefundenen Schadprogramm ausgehen, oder zur Erkennung und
Abwehr anderer Schadprogramme oder sonstiger erheblicher Gefahren für die
Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sein können. Durch organisatorische
und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Auswertung der nach
Satz 1 gespeicherten Daten nur automatisiert erfolgt und ein Zugriff auf Daten, die
länger als drei Monate gespeichert sind, nur bei Vorliegen tatsächlicher
Erkenntnisse darüber erfolgt, dass der Bund von einem Schadprogramm oder einer
sonstigen erheblichen Gefahr für seine Kommunikationstechnik betroffen ist. Die Daten
sind zu pseudonymisieren, soweit dies automatisiert möglich ist. Eine nicht
automatisierte Verarbeitung ist nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze
zulässig. Soweit hierzu die Wiederherstellung pseudonymisierter Daten erforderlich ist,
muss diese durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes oder
durch einen von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten, der die Befähigung zum
Richteramt hat, angeordnet werden. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.
(3) Die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes
anfallenden Daten sowie Protokolldaten dürfen vor ihrer Pseudonymisierung und
Speicherung nach Absatz 2 zur Sicherstellung einer fehlerfreien automatisierten
Auswertung manuell verarbeitet werden. Liegen Hinweise darauf vor, dass die
fehlerfreie automatisierte Auswertung wegen eines erheblichen Fehlers erschwert wird,
darf der Personenbezug von Protokolldaten zur Sicherstellung der fehlerfreien
automatisierten Auswertung wiederhergestellt werden, sofern dies im Einzelfall
erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 202a, 202b, 303a und § 303b“ durch die Angabe
„§§ 202a, 202b, 202c, 202d, 263a, 303a und 303b“ ersetzt.
bb) Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
3. „ an den Bundesnachrichtendienst zur Unterrichtung über Tatsachen, die
einen internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriff
mittels Schadprogrammen oder vergleichbarer schädlich wirkender
informationstechnischer Mittel auf die Vertraulichkeit, Integrität oder
Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug
zur Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen,
4. an die Bundeswehr zur Unterrichtung über Tatsachen, die eine
Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben der Verteidigung erkennen lassen.“.
c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Für sonstige Zwecke kann das Bundesamt die Daten nach Absatz 4 Satz
1 übermitteln
1. an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat von auch im
Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere einer in § 100a Absatz 2 der
Strafprozessordnung bezeichneten Straftat,
2. an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Abwehr einer Gefahr für den
Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer
Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen
Interesse geboten ist,
3. an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den
Militärischen Abschirmdienst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für
Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen, die durch Anwendung von
Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3
Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder § 1 Absatz 1 des MAD-
Gesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind,
4. an den Bundesnachrichtendienst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den
Verdacht bestehen, dass jemand Straftaten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer
8 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat und dies von
außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland ist.
Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bedarf der vorherigen gerichtlichen
Zustimmung. Für das Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten die
Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundesamt seinen Sitz hat. Die Übermittlung nach Satz
1 Nummer 3 und 4 erfolgt nach Anordnung des Bundesministeriums des Innern.
Die §§ 9 bis 16 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend.“
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ist die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen
Systems einer Einrichtung der Bundesverwaltung oder einer besonders wichtigen
Einrichtung oder einer wichtigen Einrichtung beeinträchtigt oder liegen tatsächliche
Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung vor, kann das Bundesamt in
herausgehobenen Fällen auf Ersuchen der betroffenen Einrichtung oder des
betroffenen Betreibers oder einer anderen für die Einrichtung oder den Betreiber
zuständigen Behörde die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind
1. zur Suche und Identifikation der Beeinträchtigung der Sicherheit oder
Funktionsfähigkeit ihrer informationstechnischen Systeme oder
2. zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen
informationstechnischen Systems.
Soweit das Bundesamt erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und
Sicherstellung des Notbetriebes vor Ort ergreift, werden für diese Tätigkeit des
Bundesamts keine Gebühren oder Auslagen erhoben. Hiervon unberührt bleiben etwaige
Kosten für die Hinzuziehung qualifizierter Dritter.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Das Bundesamt darf bei Maßnahmen nach Absatz 1 personenbezogene
oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten verarbeiten, soweit dies zur
Suche und Identifikation von Beeinträchtigungen oder zur Wiederherstellung der
Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen
Systems erforderlich und angemessen ist. Die Daten sind unverzüglich zu löschen,
sobald sie für die Suche und Identifikation von Beeinträchtigungen oder die
Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des informationstechnischen
Systems nicht mehr benötigt werden. Wenn die Daten in Fällen des Absatzes 4 an
eine andere Behörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben weitergegeben
worden sind, darf das Bundesamt die Daten abweichend von Satz 2 bis zur
Beendigung der Unterstützung dieser Behörde weiterverarbeiten. Eine Nutzung zu
anderen Zwecken ist unzulässig. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 ist entsprechend
anzuwenden.“
5. Nach § 15 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und 2 von einem Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten oder einem geschäftsmäßigen Anbieter von digitalen Diensten Auskunft über
sicherheitsrelevante technische Informationen verlangen, die Rückschlüsse erlauben
auf
1. Schadaktivitäten gegenüber informationstechnischen Systemen
2. Schwachstellen oder Verwundbarkeiten informationstechnischer Systeme oder
3. aktuelle Bedrohungen für die Sicherheit informationstechnischer Systeme.
Der Anbieter hat die ihm vorliegenden Informationen nach Satz 1 bereitzustellen,
sofern und soweit er dazu technisch in der Lage ist und es ihm wirtschaftlich zumutbar
ist. Er darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner
Pflicht nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist. Das Bundesamt darf die
bereitgestellten Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner in Satz 1 genannten Aufgaben
verwenden. Es hat die Daten unverzüglich zu löschen, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr
erforderlich sind, spätestens jedoch nach 24 Monaten.“
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Für Anordnungen nach Satz 1 Nummer 1 kann das Bundesamt ergänzend zur
eindeutigen Bezeichnung der Störquelle auf eine Liste mit Domain-Namen oder
IP-Adressen verweisen. Werden nach der Anordnung Änderungen bezüglich
Domain-Namen oder IP-Adressen der Störquelle, die Gegenstand der Anordnung ist,
bekannt, kann das Bundesamt die betreffenden Domain-Namen oder IP-Adressen
der Liste hinzufügen oder streichen.“
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „Kommunikationstechnik des
Bundes“ die Angabe „und der Bundeswehr“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „drei Monate“ durch die Angabe „24 Monate“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 8 Absatz 6, 7 und 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend.“
d) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:
(6) „ Das Bundesamt nimmt Informationen zu Domain-Namen, von denen
Sicherheitsrisiken für die Informationstechnik ausgehen, entgegen, wertet diese
Informationen aus und stellt geeignete Informationen hierzu öffentlich zur Verfügung.
Das Bundesamt hat dem Berechtigten an einem Domain-Namen, zu der
Informationen öffentlich zur Verfügung gestellt werden, eine Beschwerdemöglichkeit zu
eröffnen und ihm das Ergebnis der auf eine Beschwerde folgenden Überprüfung
mitzuteilen.
(7) DNS-Diensteanbieter nach § 2 Nummer 8 Buchstabe a, die mindestens
50 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz und eine
Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen, sind ab dem … [einsetzen:
Datum des Tages und Monats des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes
sowie Jahreszahl des auf das Inkrafttreten nach Artikel 6 dieses Gesetzes
folgenden Jahres] verpflichtet, auf Grundlage der vom Bundesamt veröffentlichten
Informationen nach Absatz 6 ihren Nutzern einen DNS-basierten Schutz vor Angriffen
in Verbindung mit Domain-Namen, von denen Sicherheitsrisiken für die
Informationstechnik ausgehen, anzubieten. § 28 Absatz 4 gilt entsprechend.“
7. § 17 wird durch die folgenden §§ 16a und 17 ersetzt:
„§ 16a
Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Top Level Domain Name Registries und
Domain-Name-Registry-Dienstleistern
(1) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in § 16 Absatz 3 genannten
Schutzgüter kann das Bundesamt gegenüber einem Top-Level-Domain-Name-Registry oder
einem Domain-Name-Registry-Dienstleister anordnen, dass er die Nameserver-
Einträge eines vom Bundesamt benannten Domain-Namens ändert oder neue Einträge
hinzufügt, soweit er dazu technisch in der Lage ist und es ihm wirtschaftlich zumutbar
ist. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Satz 1 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(2) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 an, so kann es
gegenüber einem Top-Level-Domain-Name-Registry und Domain-Name-Registry-
Dienstleistern auch anordnen, die an eine bestimmte Second-Level- oder eine auf einer
Ebene darunter liegende Domain gerichteten Nameserveranfragen an einen vom
Bundesamt benannten Nameserver umzuleiten. § 16 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 müssen beendet werden, wenn feststeht,
dass von dem Dienst, auf den die vom Bundesamt benannten Domain-Namen
verweisen, keine Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 mehr ausgeht.
§ 17
Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen
Diensten
(1) Das Bundesamt kann in Einzelfällen zur Abwehr erheblicher Gefahren für
informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von digitalen Diensten
von Anbietern von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende
technische und organisatorische Vorkehrungen nach § 19 Absatz 4 des
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes unzureichend gesichert sind und
dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor
1. unerlaubten Zugriffen auf die für diese digitalen Dienste genutzten technischen
Einrichtungen oder
2. Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,
gegenüber dem jeweiligen Anbieter von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer
1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes anordnen, dass
dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner digitalen
Dienste erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um
den ordnungsgemäßen Zustand seiner digitalen Dienste herzustellen. Die
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im Übrigen unberührt.
(2) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in § 16 Absatz 3 genannten
Schutzgüter kann das Bundesamt gegenüber einem Anbieter nach § 2 Nummer 4, 5, 25, 26
oder 35 anordnen, den Datenverkehr an einen vom Bundesamt benannten Domain-
Namen oder eine vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten oder zu
unterbinden, soweit der Anbieter dazu technisch in der Lage ist und es ihm
wirtschaftlich zumutbar ist. § 16 Absatz 5 gilt entsprechend.“
8. § 31 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:
(2) „ Betreiber kritischer Anlagen sind verpflichtet, für die informationstechnischen
Systeme, Komponenten und Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen
betriebenen kritischen Anlagen maßgeblich sind, Systeme zur Angriffserkennung
einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete
Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch
erfassen und auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, vom Bundesamt bereitgestellte
Angriffsindikatoren und Informationen über Schwachstellen empfangen und
verarbeiten zu können, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für
eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorzusehen.
(3) Betreiber kritischer Anlagen sind verpflichtet, innerhalb von zwölf Monaten,
nachdem sie erstmals oder erneut als Betreiber kritischer Anlagen gelten, jedoch nicht
früher als zwölf Monate nach der Veröffentlichung der Anforderungen gemäß Absatz
6, Folgendes an das Bundesamt automatisiert zu übermitteln:
1. kontinuierlich Verfügbarkeitsindikatoren der informationstechnischen Systeme,
Komponenten und Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen
betriebenen kritischen Anlagen maßgeblich sind, und
2. Indikatoren zu tatsächlichen und potentiellen Angriffen sowie Informationen zu
Schwachstellen, die in Systemen zur Angriffserkennung nach Absatz 2 zu
erheblichen Bedrohungen, Störungen oder Beeinträchtigungen der Sicherheit in der
Informationstechnik anfallen,
Das Bundesamt kann gegenüber dem Betreiber der kritischen Anlage auf eine
Anbindung und Übermittlung der in Satz 1 genannten Informationen verzichten.
(4) Betreiber kritischer Anlagen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten,
soweit dies zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich ist. Das
Bundesamt darf die ausgeleiteten Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz
2 Nummer 1, 2, 22, 24 und 25 verarbeiten.
(5) Bei der Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 soll der Stand der
Technik eingehalten werden. Der hierfür erforderliche Aufwand soll nicht außer
Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen
kritischen Anlage stehen.
(6) Das Bundesamt legt die Anforderungen an die Anbindung und Ausleitung
gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 nach Anhörung der betroffenen Betreiber und der
betroffenen Wirtschaftsverbände fest und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite.“
9. In § 39 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 31 Absatz 1“ die Angabe „und 2 Satz
1“ gestrichen.
10. § 50 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Top Level Domain Name Registry oder Domain-Name-Registry-
Dienstleister hat einem berechtigten Zugangsnachfrager nach § 2 Nummer 2 auf Antrag
unter Angabe der Bestimmung, die ihm die Erhebung erlaubt, soweit dies für die Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist, unverzüglich und in jedem Fall 72 Stunden nach
Eingang des Antrags Zugang zu den Domain-Namen-Registrierungsdaten zu gewähren.
Liegen die angefragten Informationen nicht vor, so ist dies dem berechtigten
Zugangsnachfrager innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags mitzuteilen. Die
Verantwortung für die Zulässigkeit des Antrags tragen die ersuchenden
Zugangsnachfrager.“
11. § 57 wird durch den folgenden § 57 ersetzt:
§ 57„
Einschränkung eines Grundrechts
Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch die
§§ 7, 8, 9, 11, 12, 15, 16, 16a, 17 und 31 eingeschränkt.“
12. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2, § 17 Satz 1“ gestrichen.
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „den §§ 18, 40“ durch die Angabe „§
16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, nach
§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1, § 18, § 40“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:
„3a. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes System nicht einsetzt,
3b. entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Indikator oder eine
dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 10“ durch die Angabe
„Nummer 3a, 3b und 10“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das
zuletzt durch … [Artikel 1 des Entwurfs des Gesetzes zur Stärkung digitaler
Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit, Bundesratsdrucksache 259/26] geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 3a Abwehr von Gefahren durch Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik“.
b) Die Angabe zu § 59 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 59 Durchsuchung von Gegenständen“.
c) Nach der Angabe zu § 60 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 60a Zurückstellung der Benachrichtigung; Offenbarungsverbot“.
d) Nach der Angabe zu § 68 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 8a
Befugnisse zur Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik
§ 68a Befugnisse
§ 68b Untersagung des Betriebs informationstechnischer Systeme
§ 68c Einschränkung, Unterbindung und Umleitung von Datenverkehr
§ 68d Auslesen, Löschen und Verändern von Daten in informationstechnischen Systemen
§ 68e Besondere Bestimmungen für Eingriffe in private informationstechnische Systeme
§ 68f Offenbarungsverbot“.
2. § 2 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „unterstützen sowie“ durch die Angabe
„unterstützen,“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „unterstützen.“ durch die Angabe „unterstützen
sowie“ ersetzt.
c) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ auf Ersuchen bei der Durchführung technischer Maßnahmen der Abwehr von
Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik unterstützen.“
3. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:
„§ 3a
Abwehr von Gefahren durch Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Das Bundeskriminalamt nimmt die Aufgabe der Abwehr von Gefahren durch
Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik wahr, wenn
1. die Gefahren schwerwiegend sind und die Abwehr nur in gemeinsamer
Ausführung mit öffentlichen Stellen anderer Staaten oder zwischen- und überstaatlichen
Stellen erfolgen kann,
2. sich die Gefahren gegen die Funktionsfähigkeit von Behörden oder Einrichtungen
des Bundes richten oder
3. sich die Gefahren ihrer Art nach oder wegen der zur Abwehr erforderlichen
Maßnahmen auf die Stellung der Bundesrepublik Deutschland in der
Staatengemeinschaft oder die Verteidigung auswirken können.
(2) Gefahren durch Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik sind
Gefahren der Verwirklichung von Straftaten, die in den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 263a,
303a und 303b des Strafgesetzbuchs bezeichnet sind.
(3) Schwerwiegend im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind Gefahren durch
Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik, die sich richten gegen
1. die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
2. Behörden oder Einrichtungen des Bundes oder sicherheitsempfindliche Stellen
von lebenswichtigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine
erhebliche Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben von Menschen zu befürchten
ist oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind, oder
3. die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und oder Integrität informationstechnischer
Systeme einer großen Anzahl von Personen und eine gemeine Gefahr darstellen.
(4) Die Aufgaben und Befugnisse anderer Bundesbehörden bleiben unberührt.
Das Bundeskriminalamt benachrichtigt die für die Polizeien zuständigen obersten
Landesbehörden der betroffenen Länder, wenn das Bundeskriminalamt die Aufgabe nach
Absatz 1 wahrnimmt.“
4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird vor der Angabe zu Buchstabe a nach der Angabe
„202c,“ die Angabe „202d,“ eingefügt.
5. § 59 wird durch den folgenden § 59 ersetzt:
„§ 59
Durchsuchung von Gegenständen
(1) Das Bundeskriminalamt kann einen Gegenstand durchsuchen, wenn
1. er von einer Person mitgeführt wird, die nach § 58 durchsucht werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihm ein anderer Gegenstand
befindet, der sichergestellt werden darf,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihm eine Person befindet, die
in Gewahrsam genommen werden darf,
4. er sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 2 genannten Orte befindet,
5. er sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 3 genannten Orte befindet und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz
2 begangen werden sollen, oder
6. er sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die aufgrund bestimmter
Tatsachen durch die Begehung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 gefährdet ist
und die Durchsuchung aufgrund von auf den Gegenstand bezogenen Anhaltspunkten
erforderlich ist. § 42 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) § 67 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.“
6. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „eine Sache“ durch die Angabe
„einen Gegenstand“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „sie“ durch die Angabe „er“
und die Angabe „die Sache“ durch die Angabe „den Gegenstand“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „Sachen“ durch die Angabe „Gegenstände“
ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 48 bis 50“ durch die Angabe „§§ 72 bis 75“ ersetzt.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Sofern die nach Absatz 1 zu ergreifende Maßnahme in ihrer Wirkung mit
Maßnahmen nach den §§ 49 bis 51 vergleichbar ist, darf sie nur unten den dort
jeweils genannten Voraussetzungen erfolgen.“
7. Nach § 60 wird der folgende § 60a eingefügt:
„§ 60a
Zurückstellung der Benachrichtigung; Offenbarungsverbot
(1) Bei der Sicherstellung eines Gegenstandes, den eine Person im Gewahrsam
hat (Gewahrsamsinhaber), kann die Benachrichtigung des Eigentümers oder des
rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 72 Absatz 2 Satz 3 des Bundespolizeigesetzes zurückgestellt werden, solange die
Benachrichtigung den Zweck der Sicherstellung gefährden würde. § 74 Absatz 1 Satz
2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Wird die Benachrichtigung zurückgestellt, kann unter Würdigung aller
Umstände und nach Abwägung der Interessen der Beteiligten im Einzelfall angeordnet
werden, dass der Gewahrsamsinhaber für die Dauer der Zurückstellung gegenüber
dem Eigentümer, dem rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt und dritten
Personen die Sicherstellung nicht offenbaren darf.
(3) Die Zurückstellung der Benachrichtigung nach Absatz 1 sowie das
Offenbarungsverbot nach Absatz 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung
des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet
werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige
Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem
Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung
nach Satz 1 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer
Kraft.
(5) In dem Antrag nach Absatz 3 sind anzugeben:
1. Angaben zur Identifizierung des Gegenstands, der sichergestellt wird,
2. Name und die Anschrift des Gewahrsamsinhabers,
3. soweit bekannt, Name und Anschrift des Eigentümers oder rechtmäßigen
Inhabers, dessen Benachrichtigung zurückgestellt werden soll,
4. Art, Umfang und Dauer der Zurückstellung der Benachrichtigung sowie für den
Fall, dass ein Offenbarungsverbot erlassen werden soll, Art, Umfang und Dauer
des Offenbarungsverbots,
5. der Sachverhalt sowie
6. eine Begründung.
(6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. Angaben zur Identifizierung des Gegenstands, der sichergestellt wird,
2. Name und die Anschrift des Gewahrsamsinhabers,
3. soweit bekannt, Name und Anschrift des Eigentümers oder rechtmäßigen
Inhabers, dessen Benachrichtigung zurückgestellt werden soll,
4. Art, Umfang und Dauer der Zurückstellung der Benachrichtigung sowie für den
Fall, dass ein Offenbarungsverbot erlassen werden soll, Art, Umfang und Dauer
des Offenbarungsverbots sowie
5. die wesentlichen Gründe.“
8. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „eine Sache“ durch die Angabe „einen
Gegenstand“ und die Angabe „oder Sache“ durch die Angabe „oder den
Gegenstand“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „eine Sache“ durch die Angabe „einen
Gegenstand“ ersetzt.
9. Nach Abschnitt 8 wird der folgende Abschnitt 8a eingefügt:
„Abschnitt 8a
Befugnisse zur Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik
§ 68a
Befugnisse
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 3a und 5 bis 8 kann das
Bundeskriminalamt, um eine Gefahr nach Absatz 2 abzuwehren,
1. die notwendigen Maßnahmen treffen, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse
des Bundeskriminalamtes besonders regelt,
2. Maßnahmen entsprechend den §§ 39 Absatz 1 und 3, 40 bis 46, 49 bis 53, 54 und
58 bis 62 treffen sowie
3. Maßnahmen nach den §§ 68b bis 68d treffen.
(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr im
Sinne des § 3a Absatz 2.
(3) Die §§ 16 bis 21 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend für
Maßnahmen nach Absatz 1.
(4) Das Bundeskriminalamt übermittelt bei tatsächlichen Anhaltspunkten, dass
die Aufgaben der Verteidigung betroffen sind, Informationen, die im Zusammenhang
mit der Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik erlangt
worden sind, unverzüglich an die Bundeswehr. § 42 des MAD-Gesetzes bleibt unberührt.
§ 68b
Untersagung des Betriebs informationstechnischer Systeme
Das Bundeskriminalamt darf zur Abwehr einer Gefahr den Betrieb eines
informationstechnischen Systems, von dem diese Gefahr ausgeht, untersagen.
§ 68c
Einschränkung, Unterbindung und Umleitung von Datenverkehr
(1) Das Bundeskriminalamt darf zur Abwehr einer Gefahr Datenverkehr, von dem
diese Gefahr ausgeht, einschränken, unterbinden oder auf eine vom
Bundeskriminalamt vorgegebene Zieladresse umleiten und aufzeichnen, auch ohne Wissen der
Betroffenen.
(2) Das Bundeskriminalamt darf anordnen, dass die Verpflichteten nach § 170
Absatz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie Anbieter digitaler Dienste
nach § 1 Absatz 4 Nummer 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes Datenverkehr von dem
eine Gefahr ausgeht, umleiten oder unterbinden. Die in Satz 1 Genannten haben auf
Anordnung des Bundeskriminalamtes an den Maßnahmen nach Absatz 1 unverzüglich
mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nicht in Satz 1 Genannte
dürfen zur Mitwirkung und Auskunftserteilung nach Satz 2 nur unter den
Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes in Anspruch genommen werden.
(3) Im Falle einer Anordnung zur Umleitung von Datenverkehr setzt sich das
Bundeskriminalamt mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ins
Benehmen.
(4) Für die Löschung nach Absatz 1 erlangter personenbezogener Daten gilt § 79.
§ 68d
Auslesen, Löschen und Verändern gefahrgegenständlicher Daten in
informationstechnischen Systemen
(1) Das Bundeskriminalamt darf zur Abwehr einer Gefahr gefahrgegenständliche
Daten in dem informationstechnischen System, von dem die Gefahr ausgeht, auch
durch Eingriff mit technischen Mitteln und ohne Wissen des Betroffenen, auslesen,
löschen oder verändern.
(2) Gefahrgegenständliche Daten sind die Daten von Schadprogrammen oder
sonstigen informationstechnischen Angriffswerkzeugen, einschließlich
Steuerungsoder Protokolldateien, und Spuren, die technisch mit dem Angriff verbunden sind,
sowie Daten, die selbst Gegenstand eines Angriffs auf die Sicherheit in der
Informationstechnik sind, insbesondere Daten, die durch diesen Angriff an ein
informationstechnisches System weitergeleitet werden oder wurden
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass, soweit möglich,
technische Vorkehrungen getroffen werden, damit das Auslesen, Löschen oder Verändern
auf gefahrgegenständliche Daten beschränkt wird. In den informationstechnischen
Systemen vorgenommene Veränderungen sind bei Beendigung der Maßnahme
rückgängig zu machen, soweit dies technisch möglich ist und dem Zweck der Maßnahme
nicht entgegensteht. Vom Bundeskriminalamt eingesetzte Mittel sind nach dem Stand
der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.
(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte
unvermeidbar betroffen werden. § 68c Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Für die Löschung nach Absatz 1 erlangter personenbezogener Daten gilt § 79.
§ 68e
Besondere Bestimmungen für Eingriffe in private informationstechnische Systeme
(1) Maßnahmen nach § 68d, die ohne Einwilligung des Betroffenen durch Eingriff
in private informationstechnische Systeme eine Datenerhebung ermöglichen, dürfen
abweichend von § 68d Absatz 1 nur angeordnet werden
1. zur Abwehr dringender Gefahren für
a) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
b) Behörden oder Einrichtungen, deren Funktionieren für das Gemeinwesen
oder die Verteidigung von wesentlicher Bedeutung ist,
c) die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Integrität informationstechnischer
Systeme einer großen Anzahl von Personen oder
d) Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert,
deren Erhalt für das Gemeinwesen oder die Verteidigung von wesentlicher
Bedeutung ist.
(2) Privat ist ein informationstechnisches System, wenn es als eigenes privat
genutzt wird und aufgrund seiner technischen Funktionalität allein oder durch technische
Vernetzung Daten derart vorhalten kann, dass bei einem Zugriff auf das System
Umfang, Vielfalt und Qualität der Daten einen Einblick in wesentliche Teile der
Lebensgestaltung der Person oder ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit ermöglichen.
(3) Die Anordnung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag der zuständigen
Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige
Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem
Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung
nach Satz 1 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer
Kraft.
(5) In dem Antrag nach Absatz 3 sind anzugeben:
1. die Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes des informationstechnischen
Systems, in das eingegriffen werden soll,
2. soweit bekannt, der Name und die Anschrift des Inhabers des
informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4. der Sachverhalt sowie
5. eine Begründung.
(6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes des informationstechnischen
Systems, in das eingegriffen werden soll,
2. soweit bekannt, der Name und die Anschrift des Inhabers des
informationstechnischen Systems, in das eingegriffen werden soll,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes
sowie
4. die wesentlichen Gründe.
(7) Für den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gilt § 51 Absatz
7 und 8 entsprechend.
§ 68f
Offenbarungsverbot
(1) Bei den Maßnahmen nach den §§ 68b bis 68d kann das Bundeskriminalamt
im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber des informationstechnischen Systems oder
der zur Umleitung, Einschränkung, oder Unterbindung von Datenverkehr Verpflichtete
gegenüber den von der Maßnahme Betroffenen die Maßnahme nicht offenbaren darf,
solange die Offenbarung Zwecken der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung
entgegensteht.
(2) Erfolgt die Aufhebung eines Offenbarungsverbots nicht binnen 12 Monaten
bedarf die weitere Aufrechterhaltung der gerichtlichen Zustimmung. § 74 Absatz 3 Satz
5 und 6 gilt entsprechend.“
10. In § 69 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 5“ durch die Angabe „den
Abschnitten 5 und 8a“ ersetzt.
11. § 74 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „bis 53 und 64“ durch die Angabe
„bis 53, 64 und 68d“ ersetzt.
b) In Nummer 11 wird die Angabe „Zielperson.“ durch die Angabe „Zielperson,“
ersetzt.
c) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „ des § 68d (Auslesen, Löschen und Verändern von Daten in
informationstechnischen Systemen) der Inhaber des informationstechnischen Systems in das
eingegriffen wurde.“
12. In § 79 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 5“ durch die Angabe „den
Abschnitten 5 oder 8a“ ersetzt.
13. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor der Angabe zu Nummer 1 die Angabe „53 und 64“ durch die
Angabe „53, 64 und 68d in Verbindung mit 68e“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 wird die Angabe „Zielperson.“ durch die Angabe „Zielperson,“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „ bei Maßnahmen nach § 68d (Auslesen, Löschen und Verändern von
Daten in informationstechnischen Systemen) die Angaben zur
Identifizierung des informationstechnischen Systems.“
14. § 87a Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 10b Absatz 5 Satz 1 oder § 52 Absatz 8 Satz 1 die dort genannten
Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig sichert oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 60a Absatz 2 oder § 68f Absatz 1 oder
b) § 68b oder § 68c Absatz 2 Satz 1,
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und
Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden.“
Artikel 4
Änderungen des Telekommunikation-Digitale-Dienste-
Datenschutz-Gesetzes
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 19 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 6 eingefügt:
(5) „ Wird einem Anbieter von digitalen Diensten eine Störung bekannt, die im Zuge der
Inanspruchnahme durch einen Nutzer von einem seiner Dienste ausgeht, hat er den Nutzer,
soweit ihm dieser bekannt ist, unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Soweit technisch
möglich und wirtschaftlich zumutbar, hat der Anbieter den Nutzer im Rahmen seiner
jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste auf angemessene,
wirksame und zugängliche technische Mittel hinzuweisen, mit denen er die Störung
erkennen und beseitigen kann. Wurde dem Anbieter die Störung durch das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik mitgeteilt, hat der Anbieter dabei alle in der
Störungsmeldung mitgelieferten Informationen, mit denen die Störung erkannt und beseitigt werden
kann, an den Nutzer weiterzuleiten. Der Anbieter darf die Teile des Datenverkehrs von und
zu einem in Anspruch genommenen Dienst, von dem eine Störung ausgeht, umleiten,
soweit dies erforderlich ist, um den Nutzer über die Störung benachrichtigen zu können.
(6) Wird ein Anbieter von digitalen Diensten vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik über konkrete Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik
informiert, die im Zuge der Inanspruchnahme durch einen Nutzer von einem seiner Dienste
ausgehen oder diese betreffen, hat er den Nutzer, soweit ihm dieser bekannt ist,
unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Dabei hat der Anbieter insbesondere alle in der Mitteilung
des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nach Satz 1 enthaltenen
Informationen, mit denen die Gefahren erkannt und ihnen vorgebeugt werden können, an den
Nutzer weiterzuleiten. Werden einem Anbieter digitaler Dienste Gefahren für die Sicherheit in
der Informationstechnik bekannt, die im Zuge der Inanspruchnahme durch einen Nutzer
von einem seiner Dienste ausgehen oder diese betreffen, kann er den Nutzer darüber
benachrichtigen. Soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, kann er den Nutzer
auf angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel hinweisen, mit denen er
diese Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen kann.“
Artikel 5
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas-
und Wasserstoff-Binnenmarktpakets, Bundestagsdrucksache 21/5440] geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5c Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis 11 eingefügt:
(7) „ Der Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, spätestens
zwölf Monate, nachdem er erstmals oder erneut als Betreiber kritischer Anlagen gilt,
jedoch nicht früher als zwölf Monate nach der Veröffentlichung der Anforderungen nach
Absatz 10 Satz 1, Folgendes an das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik automatisiert zu übermitteln:
1. kontinuierlich Verfügbarkeitsindikatoren in Bezug auf kritische Komponenten oder
kritische Funktionen gemäß der Festlegung nach Absatz 6 oder der
Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 6 des BSI-Gesetzes und
2. Indikatoren zu potenziellen und tatsächlichen Angriffen sowie Informationen zu
Schwachstellen, die in Systemen zur Angriffserkennung nach Absatz 4 Nummer
11 zu erheblichen Bedrohungen, Störungen oder Beeinträchtigungen der
Sicherheit in der Informationstechnik anfallen.
Der Umfang der zu übermittelnden Daten soll dabei in einem angemessenen Verhältnis
zum Nutzen für die Erkennung und Abwehr von Gefahren für die Betreiber kritischer
Anlagen nach der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden
ist, stehen.
(8) Der Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf personenbezogene
Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 7 Satz 1
erforderlich ist. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik darf die
übermittelten Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 22,
24 und 25 des BSI-Gesetzes verarbeiten.
(9) Die Übermittlung an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
nach Absatz 7 muss unidirektional und rückwirkungsfrei erfolgen. Dabei soll der Stand
der Technik eingehalten werden. Der hierfür erforderliche Aufwand soll nicht außer
Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen
kritischen Anlage stehen.
(10) Die Anforderungen an die Übermittlung und die hierfür erforderliche
technische Anbindung werden von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
bestimmt. Die Bundesnetzagentur beteiligt die Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 bis 3 und deren Branchenverbände entsprechend ihrer Betroffenheit. Im Rahmen der
Festlegung können bestimmte Betreibergruppen von der Verpflichtung nach Absatz 7
ausgenommen werden. Die Festlegung kann als Teil des IT-Sicherheitskatalog nach
Absatz 2 erfolgen.
(11) Durch die Absätze 7 und 8 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1
des Grundgesetzes) eingeschränkt.“
2. In § 43k Satz 2 wird die Angabe „Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen
nach dem BSI-Gesetz“ durch die Angabe „BSI-Kritisverordnung“ ersetzt.
3. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3b wird die folgende Nummer 3c eingefügt:
„3c. entgegen § 5c Absatz 7 Satz 1 einen dort genannten Indikator oder eine
dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
bb) Die bisherigen Nummern 3c bis 3j werden zu den Nummern 3d bis 3k.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 3b bis 3e“ durch die Angabe „Nummer
3b, 3d bis 3f“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 3g bis 3j“ durch die
Angabe „Nummer 3h bis 3k“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe
„Nummer 3c, 4“ ersetzt.
Artikel 6„
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 1 Nummer 2 (§ 41a des Bundespolizeigesetzes), Artikel 2 Nummer 3 bis
8 (§§ 8, 11, 15, 16, 16a, 17 und 31 des BSI-Gesetzes) sowie Artikel 3 Nummer 6, 7 und 9
(§§ 60, 60a und 68a bis 68e des Bundeskriminalamtgesetzes) und Artikel 5 Nummer 1 (§
5c des Energiewirtschaftsgesetzes) wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Cyberangriffe in Deutschland nehmen in Qualität und Quantität zu. Deutschland als
führende Wirtschaftsnation in Europa ist verstärkt im Fokus auch hochprofessioneller
Cyberangriffe mit großem Wirkpotential. Angesichts der geopolitischen Lage gewinnen auch hybride
Bedrohungen zunehmend an Bedeutung.
Der Krieg in der Ukraine verdeutlicht, wie essentiell Cybersicherheit für einen modernen
Staat wie Deutschland ist. Die Gewährleistung einer verlässlichen und sicheren Nutzung
der Informationstechnologie und der zugrundeliegenden Kommunikationsinfrastruktur ist
essentielle Voraussetzung für das Funktionieren des Gemeinwesens. Deutschlands
wirtschaftlicher Erfolg und gesellschaftlicher Zusammenhalt sowie die nationale Sicherheit sind
mit der Gewährleistung von Cybersicherheit untrennbar verbunden. Angriffe im Cyberraum
überwinden mühelos Landes- oder Zuständigkeitsgrenzen und können sich dadurch auf
sämtliche Lebensbereiche und Sektoren einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur
insgesamt auswirken. Gezielte Angriffe auf kritische Infrastrukturen und wichtige
Unternehmen, Aktionen von Cyberkriminellen oder Angriffe auf bzw. Sabotage von staatlichen
Strukturen sind geeignet, die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens, der Wirtschaft und des
Staats- und Verwaltungswesens massiv und anhaltend zu beeinträchtigen.
Dieser sicherheitspolitischen Herausforderung kann nur begegnet werden, indem die
Erkennung und Abwehr von Cyberangriffen ausgebaut wird und hierzu wirksame,
angemessene und rechtsklare gesetzliche Grundlagen geschaffen werden. Die Aufklärung und die
Detektion konkreter Angriffe und langfristig laufender Angriffskampagnen müssen
verbessert und die Detektion konkreter Vorbereitungshandlungen durch das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgebaut werden. Insbesondere gegen groß
angelegte Cyberangriffe mit großem Schadenspotential bieten präventive Maßnahmen in den
eigenen IT-Systemen alleine allerdings keinen hinreichenden Schutz. Es müssen daher für
die Polizeien des Bundes und das BSI ergänzend Möglichkeiten zur Unterbindung solcher
Cyberangriffe geschaffen werden, um gravierende Folgeschäden abwenden oder
minimieren zu können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht Anpassungen im BSI-Gesetz (BSIG) vor, mit denen dem BSI ermöglicht
wird, die Resilienz der Informationstechnik der Bundesverwaltung im Cyberraum zu
erhöhen und die Erkenntnislage zu verbessern. Des Weiteren erhalten die Polizeien des Bundes
im Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) und im Bundespolizeigesetz (BPolG) die
notwendigen Befugnisse, um eine zukunftsfähige Cyberabwehr aufzubauen.
Die bestehenden Möglichkeiten des BSI, schädlichen Datenverkehr umzuleiten, werden an
die geänderten Nutzungsbedingungen angepasst, indem die bestehenden
Anordnungsbefugnisse auf weitere zentrale Diensteanbieter erweitert werden. Zugleich werden die
Möglichkeiten verbessert, auf maliziöse Domains, die die Bundesverwaltung tangieren, zu
reagieren. Zudem wird der Einsatz von Incident Response Teams zur Wiederherstellung der
Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme auch in Fällen des so
genannten Prepositionings (d.h. das vorbereitende Platzieren von Hintertüren und
Angriffsstrukturen in IT-Systemen) klar geregelt. Ferner wird eine Rechtsgrundlage dafür
geschaffen, die für den Betrieb von Angriffserkennungssystemen und die Einschätzung der
aktuellen Bedrohungslage erforderliche Datengrundlage durch entsprechende
Auskunftsersuchen zu technischen Informationen zu verbessern. Komplementär hierzu soll die
Ausbreitung maliziöser Infrastruktur eingedämmt werden, indem Endnutzern ein optionaler Schutz
vor maliziösen Domains bereitgestellt wird und, wie bisher bereits
Telekommunikationsanbieter, auch Anbieter digitaler Dienste verpflichtet werden, Informationen des BSI über
konkrete Gefahren, die ihre Kunden betreffen, an diese weiterzugeben.
Für das Bundeskriminalamt (BKA) und die Bundespolizei werden klare Befugnisse
geschaffen, um Cyberangriffe abzuwehren. Dazu gehören insbesondere Befugnisse zur
Untersagung des Betriebs informationstechnischer Systeme, zur Umleitung, Einschränkung oder
Unterbindung von Datenverkehr, sowie zum Auslesen, Löschen und Verändern von
gefahrgegenständlichen Daten in informationstechnischen Systemen. Diese neu geschaffenen
Befugnisse werden es den Polizeien des Bundes ermöglichen, zusammen mit den bereits
bestehenden polizeilichen Befugnissen wie z.B. der Sicherstellung von Servern, eine
wirksame Gefahrenabwehr gegen Cyberangriffe umzusetzen.
Die neugeschaffenen Befugnisse erhält das BKA für bereits bestehende
gefahrenabwehrrechtliche Aufgaben sowie für die neuen Aufgaben im Bereich der Abwehr von Gefahren
durch Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik. Die Bundespolizei erhält diese
Befugnisse für alle ihre gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Für die Änderung des Bundespolizeigesetzes in Artikel 1 folgt die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 (Grenzschutz), 6 (Luftverkehr) und 6a
(Eisenbahnen) des Grundgesetzes (GG) sowie aus der Natur der Sache (u.a. Schutz von
Bundesorganen).
Für die Änderungen des BSI-Gesetzes in Artikel 2, die den rein technischen Schutz der
Informationstechnik von und für Unternehmen und sonstige Einrichtungen im besonderen
öffentlichen Interesse betreffen, folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel
73 Absatz 1 Nummer 7 GG (Telekommunikation) sowie aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer
11 GG (Recht der Wirtschaft, einschließlich gefahrenabwehrrechtlicher Annexkompetenz)
in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Die gefahrenabwehrrechtliche Annexkompetenz
besteht für die Anordnungsbefugnisse des BSI gegenüber Anbietern von
Telekommunikations- und Digitalen Diensten (einschließlich den Anbietern von Domainname-Diensten) mit
Blick auf die Notwendigkeit eines bundeseinheitlichen Niveaus von Cybersicherheit der
Diensteanbieter bezüglich im Telekommunikationsgesetz verankerter gewerblicher
Pflichten dieser Anbieter sowie mit Blick auf die Notwendigkeit der näheren Überwachung der im
Digitale Dienste Gesetz verankerten gewerberechtlichen Pflichten der Digitale
Diensteanbieter. Hier ist zur Aufrechterhaltung sicherer IT-Strukturen und -anwendungen eine
bundesweit einheitliche Gefahrenabwehr erforderlich.
Für Änderungen, die die Befugnisse des BSI zum Schutz der Bundesverwaltung erweitern,
hat der Bund eine Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache.
Die Regelungen in Artikel 3 zur Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes beruhen auf
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 (auswärtige Angelegenheiten sowie Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung), Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a GG (Abwehr von
Gefahren des internationalen Terrorismus), Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 GG
(internationale Verbrechensbekämpfung) in Verbindung mit der Gesetzgebungskompetenz des
Bundes aus der Natur der Sache sowie auf der Gesetzgebungskompetenz aus der Natur der
Sache (insbesondere Schutz von Mitgliedern von Verfassungsorganen des Bundes, Schutz
der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Behörden des Bundes).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen zum gerichtlichen
Verfahren in den Artikeln 1, 2 und 3 sowie für die Regelungen zu den Bußgeldvorschriften in den
Artikeln 1, 2, 3 und 5 folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren,
Strafrecht).
Die Änderungen des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetzes (TDDDG)
in Artikel 4 beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung dieser Materie ist zur
Wahrung der Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich. Eine Regelung durch den Landesgesetzgeber würde zu erheblichen Nachteilen für die
Gesamtwirtschaft führen, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht
hingenommen werden können. Insbesondere wäre zu befürchten, dass unterschiedliche
landesrechtliche Behandlungen gleicher Lebenssachverhalte erhebliche
Wettbewerbsverzerrungen und störende Schranken für die länderübergreifende Wirtschaftstätigkeit zur
Folge hätten. Gerade Telemedienangebote sind typischerweise bundesweit zugänglich.
Unterschiedliche technik-bezogene Ausgestaltungsregelungen in den Ländern wären
praktisch nicht umsetzbar. Im Interesse des Bundes und der Länder muss die Teilhabe an einer
sich stetig weiterentwickelnden Informationsgesellschaft, der eine wesentliche
wirtschaftslenkende Bedeutung zukommt, gewahrt bleiben.
Die Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes beruhen auf Art. 74 Absatz 1 Nummer 11
GG (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Art. 72 Absatz 2 GG. Eine bundesgesetzliche
Regelung dieser Materie ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Eine Regelung durch den Landesgesetzgeber
würde zu erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft führen, die sowohl im Interesse
des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden können. Insbesondere wäre
zu befürchten, dass unterschiedliche landesrechtliche Anforderungen an die von den
Betreibern Kritischer Infrastrukturen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen erhebliche
Wettbewerbsverzerrungen und störende Schranken für die länderübergreifende
Wirtschaftstätigkeit zur Folge hätten.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf steht mit dem Recht der Europäischen Union und den für die
Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen im Einklang. Er berührt
weder die Regelungen des primären noch des sekundären Unionsrecht in einer Weise, die
einer Umsetzung oder Anwendung entgegensteht.
Der Gesetzentwurf ist ferner mit den von der Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Insbesondere stehen seine Regelungen im
Einklang mit den Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie
weiteren einschlägigen internationalen Übereinkommen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf trägt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei, indem er die
Pflichten und Rechte des BSI schärft und somit dazu beiträgt, die jeweiligen
Verantwortungen klarzustellen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung
der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Die Schaffung von Befugnissen im Bereich der Cyberabwehr beim BKA, der Bundespolizei
und dem BSI zur Abwehr schwerwiegender Gefahren für die Sicherheit in der
Informationstechnik und entsprechenden Befugnissen macht Deutschland im Cyberraum
handlungsfähiger und resilienter. Cyberangriffen und sonstigen damit verbundenen Formen der
Cyberkriminalität wird so zielgerichtet entgegengewirkt und schwerwiegende Schadenseintritte
werden abgewendet oder minimiert.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Bundeskriminalamt
Mit der neuen Aufgabe der Abwehr von Gefahren durch Angriffe auf die Sicherheit in der
Informationstechnik sowie mit der Einführung der cyberspezifischen Befugnisse wird das
BKA befähigt, Maßnahmen der Cyberabwehr für eigene originäre Aufgaben (§§ 5, 6, 7 und
8 BKAG) zu bearbeiten. Mit dieser Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse ergeben sich
beim BKA zusätzliche Personal- und Sachausgaben. Die Cyberabwehr unterteilt sich in drei
wesentliche Prozesse: Die unmittelbare Abwehr von Gefahren durch Angriffe auf die
Informationstechnik, die Auswertung und Bewertung vorliegender Informationen zu (drohenden)
Cyberangriffen sowie die Aufklärung und technische Bereitstellung von Daten und
Informationen im Rahmen der polizeilichen Zentralstellenaufgabe. Die unmittelbare Abwehr von
Gefahren durch Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik umfasst hierbei alle
Arbeitsprozesse, die erforderlich sind, um eine erkannte, bereits bestehende polizeiliche
Gefahrenlage national und international koordiniert abzuwehren.
Das Erfordernis, gefahrenreduzierende Maßnahmen im Vorgriff oder in Ergänzung von
Strafverfolgungsmaßnahmen operativ umzusetzen, ist dabei stark einzelfallabhängig und
kann qualitativ und quantitativ stark variieren, von einfachen Cyberabwehrmaßnahmen bis
hin zu einem komplexen und technisch herausragenden Maßnahmenbündel.
Vor dem Hintergrund möglicher Fallkonstellationen aufgrund der verschiedenen
gesetzlichen Aufgaben des BKA, die eine Umsetzung operativer Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
erforderlich machen, und der besonderen, spezifischen Herausforderungen der
Gefahrenabwehr, ist angesichts der bestehenden Bedrohungslage mit einer signifikanten Anzahl
gefahrenreduzierender Maßnahmen zu rechnen. Zudem ist mit einer zusätzlichen
Wechselwirkung von Gefahrenabwehrmaßnahmen und sich anschließenden, strafverfolgenden
Maßnahmen zu rechnen, welche durch das BKA aus einer Hand durchgeführt werden.
Die Umsetzung der gesetzlichen Aufgabe erzeugt im BKA den nachstehenden Aufwand:
• Umleitung von maliziösem Datenverkehr
• Untersagung des Betriebs von informationstechnischen Systemen
• Eingriff in informationstechnische Systeme zum Zweck des Auslesens, der
Löschung und der Änderung von Daten
• Takedown und Sinkholing einer professionellen und leistungsfähigen Störer-
Infrastruktur
• Monitoring von Foren und Marktplätzen im Darknet
• Analyse von Schadsoftware und deren Verbreitung
• Bewertung von Cyber-Bedrohungen und deren Auswirkungen auf die öffentliche
Sicherheit
• Erstellung von Lagebildern und Prognosen zu Cyber-Bedrohungen
• Erfassung und Analyse von Daten zu Cyberangriffen
• Entwicklung von technischen Tools zur Unterstützung der Cyber-Abwehr
• Bereitstellung von Daten und Informationen zu Cyber-Bedrohungen für andere
Behörden und Organisationen
Die Personalkosten fallen dabei jährlich aufwachsend wie folgt an:
Jahr 2027 2028 2029 2030 2031
Personal 19 hD / 86 gD 14 hD / 81 gD 6 hD / 38 gD 5 hD / 7 gD 5 hD / 3 gD
Personalkosten* 9.885.984 € 8.831.173 € 4.073.034 € 1.230.265 € 879.358 €
Personalnahe
Sacheinzelkosten*
3.596.250 € 3.253.750 € 1.507.000 € 411.000 € 274.000 €
*Die Kosten fallen im jeweiligen Haushalt zusätzlich an und sind in den Folgejahren
kumulierend zu berücksichtigen.
Durch die gesetzliche Änderung entstehen jährliche Kosten in Höhe von 5.000.000 Euro für
Hardware, Lizenzen, Betrieb- und Wartung.
b) Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Die Umsetzung der Gefahrenabwehr im digitalen Raum in den originären
Aufgabenbereichen neben den gesetzlichen Änderungen auch die Fortentwicklung der Organisation mit
Personal und Technik. Notwendig ist insbesondere die personelle und technische
Erweiterung der bestehenden Fähigkeiten des BSI, da u.a. die von den Angreifern genutzte
Technik komplex und hochgradig gesichert ist.
Derzeit betreut das BSI die Betreiber kritischer Anlagen bei der Etablierung und dem Betrieb
von Systemen zur Angriffserkennung i. S. d. § 2 Nummer 41 BSIG. Diese Systeme sollen
durch die zukünftige Anbindung an das BSI neben den bisherigen geeigneten Parametern
und Merkmalen aus dem laufenden Betrieb auch regelmäßige Verfügbarkeitsindikatoren
der kritischen Anlage kontinuierlich und automatisch erfassen und diese an das BSI
übertragen. Die Erstellung der konkreten inhaltlichen Anforderungen an die Datenerhebung und
Übertragung obliegt dem BSI, welches die Anforderungen zudem auf die fortlaufende
Veränderung der technischen IT-Sicherheitsbedrohungslage regelmäßig anpassen soll. Diese
inhaltliche Ausgestaltung erfordert einerseits eine wiederholte Auseinandersetzung mit der
beabsichtigten weiteren Datenverarbeitung, der Datenweiterverwertung und dem
derzeitigen Stand der Technik. Weiterhin muss sie sich an der technischen Funktionalität der
Schnittstelle zwischen dem BSI und den referenzierten Systemen zur Angriffserkennung
orientieren, damit die inhaltliche Spezifikation auch im Rahmen der Möglichkeiten der
technischen Ausgestaltung abgebildet wird.
Eingehende Meldungen müssen kontinuierlich ausgewertet und für eine Lagedarstellung
aufbereitet werden. Bei Störungen müssen reaktive Maßnahmen daraus abgeleitet werden.
Durch die weitergehende Verwendung und dadurch gesteigerte Bedeutung der Systeme
zur Angriffserkennung – unter dem gleichzeitigen Wegfall der Nachweispflicht über ihre
Verwendung aus dem bisherigen Geltungsbereich des Nachweises kritischer Anlagen –
rückt die Aufsicht über den ordnungsgemäßen Einsatz in den verstärkten Fokus des BSI.
Eine Sanktionierung des nicht ordnungsgemäßen Einsatzes war in der bisherigen Fassung
des § 65 BSIG nicht vorgesehen. Mit ihrer Aufnahme obliegt den betreuenden
Fachreferaten die Prüfung der Systemverwendung, die Abfrage und Mahnung des Betreibers, die
fachseitige Ermittlung der Gründe für die zunächst festgestellte Nichtnutzung und die
Vorbereitung zur Übergabe für ein eventuell notwendiges Sanktionsverfahren im BSI. Gerade zu
Beginn der Umstellung hin zu einer Anbindung wird dabei ein etwas höheres Aufkommen
an notwendigen Prüfungen, Betreiberkommunikation und, soweit nötig, Verfahren erwartet.
Durch die Erweiterung des Verpflichtetenkreises in Bezug auf Anordnungen nach § 16
BSIG wächst der Umsetzungsaufwand, da zusätzliche Schnittstellen zu weiteren
Verpflichteten etabliert und dauerhaft aufrechterhalten werden müssen.
Wechselnde maliziöse Internet-Domänen nehmen bei der Verbreitung von Schadsoftware
eine tragende Rolle ein. § 15 BSIG ermöglicht dem BSI ein Vorgehen gegen solche
Domänen. Hierzu müssen Meldewege etabliert, eine Datenbank geschaffen und Rückkanäle zu
DNS-Diensteanbietern aufgebaut und dauerhaft betreut werden.
Derzeit unterstützt das BSI bereits auf Ersuchen einer betroffenen Institution bei der
Wiederherstellung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit der informationstechnischen Systeme
(also bei konkreten IT-Sicherheitsvorfällen). Durch die Gesetzesänderung erhält das BSI
auch das Recht, auf Ersuchen einer Institution in deren informationstechnischen Systemen
nach vorbereitenden Maßnahmen von Angreifern (sog. Prepositioning) zu suchen und
diese zu identifizieren (sog. Threat Hunting). Das BSI plant vorerst, pro Jahr drei solcher
Threat Hunting-Untersuchungen durchzuführen; eine Steigerung der Anzahl ist durchaus
vorgesehen. Da beim Threat Hunting dieselben technischen Methoden und Werkzeuge wie
bei der seit Jahren praktizierten Vorfallsbearbeitung angewendet werden, ist der für das
Threat Hunting veranschlagte Personalbedarf eher gering.
Durch die Erweiterung der Befugnisse entstehen neue Aufwände für die rechtliche
Begleitung der technischen Aufgaben, insbesondere im Bereich der Durchsetzung von einzelnen
technischen Maßnahmen. Zudem entstehen neue rechtliche Aufwände durch die
Erweiterung der Sanktionsverfahren auf den nicht ordnungsgemäßen Einsatz von Systemen zur
Angriffserkennung. Die Rechtsreferate beraten die Abteilungen des Hauses bei der
rechtmäßigen Ausübung ihrer Befugnisse. Hierbei handelt es sich um eine Daueraufgabe. Durch
die erhebliche Befugniserweiterung werden die Beratungsanfragen, insbesondere bei den
Abteilungen I (z.B. für § 8 BSIG-neu), Abteilung C (z.B. für § 11 BSIG-neu), Abteilung S
(z.B. für § 15 BSIG-neu) sowie Abteilung W (z.B. für § 31 BSIG-neu) des BSI, ansteigen.
Durch die Ausweitung und Veränderung der Systematik des BSIG werden zahlreiche
Auslegungsfragen erwartet sowie die rechtliche Beratung in der operativ-technischen
Umsetzung. Der Schwerpunkt der Rechtsberatung wird hier auf der verhältnismäßigen Ausübung
der Befugnisse liegen.
Die Personalkosten fallen dabei jährlich aufwachsend wie folgt an:
Jahr 2027 2028 2029 2030
Personal 7 hD / 3 gD
1 hD / 2 gD /
1 mD
4 hD / 2 gD 1 hD
Personalkosten* 1.125.829 € 366.000 € 668.395 € 123.235 €
Personalnahe*
Sacheinzelkosten
342.500 € 137.000 € 205.500 € 34.250 €
*Die Kosten fallen im jeweiligen Haushalt zusätzlich an und sind in den Folgejahren
kumulierend zu berücksichtigen.
c) Bundespolizei
Die Umsetzung der Gefahrenabwehr im digitalen Raum in den originären
Aufgabenbereichen der Bundespolizei erfordert neben den gesetzlichen Änderungen auch die
Fortentwicklung der Organisation mit Personal und Technik. Notwendig ist insbesondere die
personelle und technische Erweiterung der bestehenden Fähigkeiten der Bundespolizei, da
u.a. die von den Angreifern genutzte Technik komplex und hochgradig gesichert ist. Zur
Abwehr von Cyberangriffen analysiert die Bundespolizei unter anderem Datenströme,
Codierungsverfahren, Protokollstrukturen sowie kryptographische und steganographische
Techniken. Darüber hinaus gehören technische Verwundbarkeitsprüfungen und
Penetrationstests zur Identifikation und Bewertung sicherheitsrelevanter Schwachstellen in den IT-
Systemen der Bundespolizei zum Aufgabenbereich. Die informationstechnischen
Ansatzpunkte für die gefahrenabwehrenden Behörden sind vielfältig. Die für die Angriffe genutzten
Steuerungssysteme sind in der Regel weltweit verteilt und die Angreifer selbst agieren
häufig aus dem Ausland. Botnetze verdeutlichen, wie komplex die zu erkennenden Strukturen
sein können: Sie werden von international agierenden Angreifern mithilfe weit verbreiteter
Schadsoftware in verschiedenste Systeme eingeschleust. Ihre Auswertung ist
entscheidend, um die Angriffsstrategie und mögliche Hinweise auf die Störer zu identifizieren.
Angreifer, die in der Lage wären, erfolgreiche Angriffe gegen Behörden und Unternehmen aus
dem Aufgabenkontext der Bundespolizei vorzubereiten bzw. ausführen, sind weitestgehend
staatlich organisiert oder beauftragt. Hybride Bedrohungen gewinnen in diesem
Zusammenhang zunehmend an Bedeutung, da Angreifer staatlich instrumentalisiert und gesteuert
werden können. Eine Aufklärung derartiger Infrastruktur erfordert in der Regel eine
mittelbis langfristige Befassung und damit eine Konzentration und Professionalisierung des
eingesetzten Personals je spezifischem Akteur.
Eine erfolgreiche Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik muss
sich daher auf zwei Bereiche fokussieren: auf die operative fallbezogene und auf die
technische Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik. Das
Aufgabenfeld der Bundespolizei im Bereich der Cyberabwehr umfasst die Abwehr, Aufklärung und
Reaktion auf Cyberangriffe und fremdgesteuerte Cyberkampagnen. Dazu zählen
insbesondere die Bearbeitung von IKT-bezogenen Sicherheitsvorfällen, die revisionssichere
Sicherung und Auswertung digitaler Spuren, die Durchführung forensischer Analysen, technische
Unterstützungsleistungen sowie die Ableitung von Handlungsempfehlungen zur Stärkung
der IT-Sicherheit. So sind neben klassischen technischen Fähigkeiten, wie der
beweissicheren Erfassung aller relevanten Spuren (digitale Forensik), im gefahrenabwehrenden
Handeln auch polizeiliche Cyberermittlerkompetenzen auszubauen. Einsätze im Rahmen
der aktiven Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik müssen unter
qualitativ höchsten Maßstäben vorbereitet, durchgeführt und dokumentiert werden.
Insbesondere sind hier Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte betreffende Vorgaben
umzusetzen, welche unter Umständen die Aufwände für einen erfolgreichen risikominimierten
Einsatz erhöhen.
Die Personalkosten fallen dabei jährlich aufwachsend wie folgt an:
Jahr 2027 2028 2029 2030 2031
Personal 5 hD / 9
gD /
5 hD / 17 gD /
3 mD /
5 hD / 16 gD 5 hD / 10 gD 5 hD / 10 gD
Personalkosten*
1.819.006
€
2.988.458 € 2.613.639 € 1.932.525 € 1.932.525 €
Personalnahe
Sacheinzelkosten*
534.788 € 878.607 € 768.410 € 568.162 € 568.162 €
*Die Kosten fallen im jeweiligen Haushalt zusätzlich an und sind in den Folgejahren
kumulierend zu berücksichtigen.
Durch die gesetzliche Änderung entstehen einmalige investive Sachkosten in Höhe von 2,5
Millionen Euro sowie ab Anschaffung jährliche Kosten in Höhe von 2,3 Millionen Euro für
Hardware, Lizenzen, Betrieb- und Wartung.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie an Planstellen und Stellen für BSI,
BKA und BPOL soll im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
Das geplante Regelungsvorhaben dient im Wesentlich der Abwehr von erheblichen
Gefahren im Bereich der IT-Sicherheit und ist daher von der One in, one out-Regel (sog.
„Bürokratiebremse“) ausgenommen.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung der
Vorgabe
IP Fallzahl
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
Einmalige
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand pro
Fall in
Euro
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
in Tsd.
Euro
4.2.1 § 41a
Abs. 2
Nummer
1 i. V. m
§ 41a
Abs. 1
BPolG-E
Mitwirkung an
Abwehrmaßnahmen
gegen
Angriffe auf
die IT-
Sicherheit
30 5.280
Euro
= (6.000
/ 60 *
52,80
Euro/h
(WZ: J))
4.2.2 § 41a
Abs. 2
Nr. 2 i. V.
m § 41a
Abs. 1
BPolG-E
Mitwirkung an
Abwehrmaßnahmen
gegen
Angriffe auf
die IT-
Sicherheit
10 5.280
Euro
= (6.000
/ 60 *
52,80
Euro/h
(WZ: J))
4.2.3 § 15,
Abs. 6
BSIG-E
ja
1.000 105,6
Euro
= (120 /
60 *
- 31 - Drucksache 323/26
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung der
Vorgabe
IP Fallzahl
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
Einmalige
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand pro
Fall in
Euro
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
in Tsd.
Euro
Bereitstellung
von
Informationen
durch
Anbieter
von
Telekommu
nikationsdiensten
und
digitalen
Anbietern
52,80
Euro/h
(WZ: J))
4.2.4 § 16
Abs. 6
BSIG-E
Auf
Grundlage der
vom BSI
veröffentlichten
Informationen
Kunden
einen
DNS-
basierten
Schutz
vor
Angriffen im
Zusammenhang
mit
sicher
heitsriskanten
Domains
anzubieten
5 52.800
Euro
=
(60.000 /
60 *
52,80
Euro/h
(WZ: J))
- 32 -Drucksache 323/26
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung der
Vorgabe
IP Fallzahl
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
Einmalige
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand pro
Fall in
Euro
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
in Tsd.
Euro
4.2.5 § 16a
BSIG-E
Umsetzung der
Anordnungsbefugnis
gegenüber Top
Level
Registries und
Registraren
40 264 Euro
= (300 /
60 *
52,80
Euro/h
(WZ: J))
4.2.6 § 17
Abs. 2
BSIG-E
Bei
Anordnung
des BSI
Datenverkehr
an eine
benannte
Domain
oder
Anschlusskennung
umzuleiten oder
zu
unterbinden
40 2.640
Euro
= (3.000
/ 60 *
52,80
Euro/h
(WZ: J))
4.2.7 § 31
Abs. 2
BSIG-E
Anbindung von
Systemen zur
Angriffserkennung bei
2.100 2.112
Euro
= (2.400
/ 60 *
52,80
Euro/h
(WZ: J))
4.435 2.100 2.112
Euro
= (2.400
/ 60 *
52,80
Euro/h
(WZ: J))
4.435
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung der
Vorgabe
IP Fallzahl
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
Einmalige
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand pro
Fall in
Euro
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
in Tsd.
Euro
Betreibern
kritischer
Anlagen
an das
BSI
4.2.8 § 50
Abs. 1
BSIG-E
Zugang
zu
Domain-
Namen-
Registrie
rungsdaten
gewähren
50 422,4
Euro
= (480 /
60 *
52,80
Euro/h
(WZ: J))
4.2.9 § 19
Abs. 5
und 6
TDDDG-
E
Benachrichtigungen
durch
Dienstanbieter
ja
402.00
0,44
Euro
= (0,5 /
60 *
52,80
Euro/h
(WZ: J))
4.2.10 § 68b
BKAG-E
Untersagung des
Betriebs
eines
informati
onstechnischen
Systems
300 5.280
Euro
= (6.000
/ 60 *
52,80
Euro/h
(WZ: J))
1.584
4.2.11 § 68c
Abs. 2
BKAG-E
600 5.280
Euro
= (6.000
3.168
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung der
Vorgabe
IP Fallzahl
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
Einmalige
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand pro
Fall in
Euro
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
in Tsd.
Euro
Mitwirkung an
Abwehrmaßnahmen
gegen
Angriffe auf
die IT-
Sicherheit
/ 60 *
52,80
Euro/h
(WZ: J))
Summe
(in Tsd.
Euro)
10.082 4.435
davon
aus
Informati
onspflichten
(IP)
282 0
Lfd. Nr. 4.2.1: Mitwirkung an Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe auf die IT-
Sicherheit; § 41a Absatz 2 Nummer 1 i.V.m § 41a Absatz 1 BPolG-E
Durch die gesetzliche Änderung wird die Bundespolizei ermächtigt, zur Abwehr von
Angriffen auf die IT-Sicherheit den Betrieb eines informationstechnischen Systems durch ein
Unternehmen zu untersagen. Die betroffenen Unternehmen unterliegen dabei einer
Mitwirkungspflicht. Es wird angenommen, dass ca. 30 Unternehmen pro Jahr betroffen sind.
Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J
(Information und Kommunikation) von 52,80 Euro und einem Zeitaufwand von 100 Stunden pro
Fall ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 158.000 Euro.
Lfd. Nr. 4.2.2: Mitwirkung an Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe auf die IT-
Sicherheit; § 41a Absatz 2 Nummer 2 i.V.m § 41a Absatz 1 BPolG-E
Durch die gesetzliche Änderung wird die Bundespolizei ermächtigt, zur Abwehr von
Angriffen auf die IT-Sicherheit den Datenverkehr an eine vorgegebene Zieladresse umzuleiten.
Die betroffenen Unternehmen unterliegen dabei einer Mitwirkungspflicht. Es wird
angenommen, dass ca. 10 Unternehmen pro Jahr betroffen sind. Unter Berücksichtigung des
durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von
52,80 Euro und einem Zeitaufwand von 100 Stunden pro Fall ergibt sich ein laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 53.000 Euro.
Lfd. Nr. 4.2.3: Bereitstellung von Informationen durch Anbieter von
Telekommunikationsdiensten und digitalen Anbietern; § 15 Absatz 6 BSIG-E (Informationspflicht)
Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten und geschäftsmäßige Anbieter von digitalen Diensten bekannte
sicherheitsrelevante technische Informationen, die Rückschlüsse auf Schadaktivitäten,
Schwachstellen, Verwundbarkeiten oder aktuelle Bedrohungen geben, auf Anforderung
dem BSI bereitzustellen haben. Es wird angenommen, dass pro Jahr ca. 1.000 Meldungen
notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für diesen
Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von 52,80 Euro und einem
Zeitaufwand von 2 Stunden pro Fall, ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca.
106.000 Euro.
Lfd. Nr. 4.2.4: Auf Grundlage der vom BSI veröffentlichten Informationen Kunden
einen DNS-basierten Schutz vor Angriffen im Zusammenhang mit sicherheitsriskanten
Domains anzubieten; §16 Absatz 6 BSIG-E
Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass DNS-Anbieter ab einer relevanten Größe
ihren Kunden auf Grundlage von Informationen des BSI einen Schutz vor Angriffen im
Zusammenhang mit sicherheitsriskanten Domains anzubieten haben. Es wird angenommen,
dass fünf Unternehmen bzw. DNS-Anbieter betroffen sind. Unter der Berücksichtigung des
durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation)
von 52,80 Euro und einem Zeitaufwand von 1.000 Stunden pro DNS-Anbieter ergibt sich
ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 264.000 Euro.
Lfd. Nr. 4.2.5: Umsetzung der Anordnungsbefugnis gegenüber Top Level Registries
und Registrare; §16a BSIG-E
Das BSI kann zur Abwehr erheblicher Gefahren für die benannten Schutzgüter gegenüber
Anbieter von Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-
Dienstleistern anordnen, dass sie die Namenseinträge einer Domain ändern oder neue Einträge
hinzufügen. Dies umfasst auch die Dekonnektierung einer Domain, so dass diese nicht mehr
erreichbar ist. Es wird angenommen, dass ca. 40 Anwendungsfälle pro Jahr auftreten. Unter
Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J
(Information und Kommunikation) von 52,80 Euro und einem Zeitaufwand von 5 Stunden pro
Anordnung ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 11.000 Euro.
Lfd. Nr. 4.2.6: Bei Anordnung des BSI Datenverkehr an eine benannte Domain oder
Anschlusskennung umzuleiten oder zu unterbinden; § 17 Absatz 2 BSIG-E
Das BSI kann zur Abwehr erheblicher Gefahren für die genannten Schutzgüter gegenüber
Telekommunikationsanbietern anordnen, den Datenverkehr an eine vom BSI benannte
Domain oder Anschlusskennung umzuleiten oder zu unterbinden. Es wird angenommen, dass
ca. 40 Anwendungsfälle pro Jahr auftreten. Unter der Berücksichtigung des
durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von 52,80
Euro, und einem Zeitaufwand von 50 Stunden pro Fall ergibt sich ein laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 106.000 Euro.
Lfd. Nr. 4.2.7: Anbindung von Systemen zur Angriffserkennung bei Betreibern
kritischer Anlagen an das BSI; § 31 Absatz 2 BSIG-E
Betreiber kritischer Anlagen sind verpflichtet Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen
und an das BSI anzubinden. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen
geeignete Parameter, Merkmale aus dem laufenden Betrieb sowie regelmäßige
Verfügbarkeitsindikatoren der kritischen Anlage kontinuierlich und automatisch erfassen, auswerten
und an das BSI ausgeleitet werden. Es wird angenommen, dass pro Jahr ca. 2.100 kritische
Anlagen laufend angebunden sind. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen
Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von 52,80 Euro und
einem Zeitaufwand von 40 Stunden pro Fall ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in
Höhe von ca. 4.435.000 Euro. Zudem wird angenommen, dass für die einmalige Anbindung
der betreffenden kritischen Anlagen Kosten in gleicher Höhe einmalig anfallen (40 Stunden
pro Fall * 52,80 Euro * 2.100 Anlagen = 4.435.000 Euro).
Lfd. Nr. 4.2.8: Zugang zu Domain-Namen-Registrierungsdaten gewähren; § 50 Absatz
1 BSIG-E
Auf Anfrage des BSI müssen Top-Level-Domain-Registries und Domain-Registry-
Dienstleister einen Zugang auf Domain-Registrierungsdaten gewähren. Es wird angenommen,
dass 50 Zugangsanfragen pro Jahr gewährt werden müssen. Unter Berücksichtigung des
durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation)
in Höhe von 52,80 Euro und einem angenommenen Zeitaufwand pro Fall von 8 Stunden
ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 21.000 Euro.
Lfd. Nr. 4.2.9: Benachrichtigungen durch Dienstanbieter, § 19 Absatz 5 und 6 TDDDG-
E (Informationspflicht)
Anbieter digitaler Dienste sind künftig dazu verpflichtet, Informationen des BSI über
konkrete Gefahren, die Kunden der Anbieter betreffen, an ihre Nutzer weiterzugeben. Es wird
angenommen, dass pro Jahr ca. 402.000 Kundenbenachrichtigungen notwendig sind,
welche aber hochautomatisiert sind. Als Zeitansatz werden daher vereinfacht 0,5 Minuten pro
Fall angesetzt. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für den
Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) in Höhe von 52,80 Euro und einem
Zeitaufwand pro Fall ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 177.000 Euro.
Lfd. Nr. 4.2.10: Untersagung des Betriebs eines informationstechnischen Systems; §
68b BKAG-E
Um Cyberbedrohungen abzuwenden und einzudämmen, kann das BKA den Betrieb eines
informationstechnischen Systems untersagen. Dies kann zum Beispiel durch die
Deaktivierung infizierter Server von Unternehmen erreicht werden. Eine Abstimmung mit betroffenen
Unternehmen ist in diesen Fällen notwendig. Es wird angenommen, dass ca. 300
Anwendungsfälle auftreten. Als zeitlicher Aufwand pro Fall werden 100 Stunden angesetzt. Bei
einem durchschnittlichen Lohnsatz von 52,80 Euro (Wirtschaftszweig J „Information und
Kommunikation“) entsteht ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1.584.000 Euro.
Lfd. Nr. 4.2.11: Mitwirkung an Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe auf die IT-
Sicherheit; § 68c Absatz 2 BKAG-E
Durch die gesetzliche Änderung wird das BKA ermächtigt, zur Abwehr von Angriffen auf die
IT-Sicherheit den Datenverkehr an eine vorgegebene Zieladresse umzuleiten. Die
betroffenen Unternehmen unterliegen dabei einer Mitwirkungspflicht. Es wird angenommen, dass
ca. 600 Unternehmen pro Jahr betroffen sind. Unter Berücksichtigung des
durchschnittlichen Lohnsatzes für den Wirtschaftszweig J (Information und Kommunikation) von 52,80
Euro und einem Zeitaufwand von 100 Stunden pro Fall ergibt sich ein laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 3.168.000 Euro.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Fallzahl
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
Jährlicher
Erfüllungs
aufwand in
Tsd.
Euro
Einmalige
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand
pro Fall in
Euro
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
in Tsd.
Euro
4.3.1
§ 41a
Abs. 1
BPolG-E
Besondere
Abwehr
maßnahmen
gegen
Angriffe auf
die
Sicherheit
in der
Informati
onstechnik
Bund 1 64.000 64 1 19.400.000 19.400,00
4.3.2
§ 41a
Abs. 2,
Nr. 1
BPolG-E
Umleitung von
Datenverkehr
auf eine
vorgegebene
Zieladres
se
Bund 1 2.967.240 2.967
4.3.3
§ 41a
Abs. 2,
Nr. 2
BPolG-E
Eingriff in
ein
informations
technisches
System
Bund 1 1.901.640 1.902
4.3.4
§ 41a
Abs. 2
Nr. 3
BPolG-E
Bund 1 3.819.720 3.820
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Fallzahl
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
Jährlicher
Erfüllungs
aufwand in
Tsd.
Euro
Einmalige
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand
pro Fall in
Euro
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
in Tsd.
Euro
Untersagung des
Betriebs
eines
informati
onstechnischen
Systems
4.3.5
§ 11
Abs. 1
und Abs.
3 BSIG-
E
Maßnahmen zur
Abwehr
und
Eindämmung
von
Angriffen
einschließlich der
systematischen
Suche
nach
Angriffspuren
(Threat
Hunting)
Bund 1 595.200 595
4.3.6
§ 16
Abs. 6
BSIG-E
Datenverarbeitung und
Information zur
Bekämpfung von
Domainphishing
Bund 1 213.300 213
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Fallzahl
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
Jährlicher
Erfüllungs
aufwand in
Tsd.
Euro
Einmalige
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand
pro Fall in
Euro
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
in Tsd.
Euro
4.3.7
§ 16a
Abs. 1
BSIG-E
Anordnung
gegenüber
Top
Level
Domains
Bund 1 35.520 36
4.3.8
§ 16a
Abs. 2
BSIG-E
Verarbeitung und
Auswertung
umgeleiteter
Daten
Bund 1 213.120 213
4.3.9
§ 31
Abs. 2
BSIG-E
Anbindung von
Systemen zur
Angriffserkennung bei
Betreibern
kritischer
Anlagen
an das
BSI
Bund 1 1.119.360 1.119 1 211.080 211,00
4.3.10
§ 65
Abs. 2,
Nummer
3a BSIG-
E
Bußgeldverfahren und
Sanktionierung
Bund 1 106.560 107
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Fallzahl
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
Jährlicher
Erfüllungs
aufwand in
Tsd.
Euro
Einmalige
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand
pro Fall in
Euro
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
in Tsd.
Euro
bei
Fehlen eines
geeigneten
Systems zur
Angriffserkennung
4.3.11
§ 2 Abs.
5 Satz 1
Nr. 5
BKAG-E
Unterstützung
bei der
Durchführung
technischer
Maßnahmen der
Abwehr
von
Angriffen
auf die
Sicherheit in
der
Informationstechnik
Bund 1 710.000 710
4.3.12
§ 3a
BKAG-E
Abwehr
von
Gefahren
durch
Angriffe
auf die
Sicherheit in
der
Informationstechnik
Bund 1 9.437.000 9.437
4.3.13 § 68a
Abs. 1
Bund 1 995.000 995
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Fallzahl
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
Jährlicher
Erfüllungs
aufwand in
Tsd.
Euro
Einmalige
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand
pro Fall in
Euro
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
in Tsd.
Euro
Nr.2 d
i.V.m § 8
BKAG
Eigenschutz
der
Liegenschaften,
sonstigen
Einrichtungen und
Veranstaltungen des
BKA
4.3.14
§ 68b
BKAG-E
Untersagung des
Betriebs
informationstechnischer
Systeme
Bund 1 3.426.000 3.426
4.3.15
§ 68c
BKAG-
Einschränkung,
Unterbindung und
Umleitung von
Datenverkehr
Bund 1 2.021.000 2.021
4.3.16
§ 68d
BKAG-E
Auslesen,
Löschen
und
Veränderung von
Daten in
Bund 1 7.273.000 7.273
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Fallzahl
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
Jährlicher
Erfüllungs
aufwand in
Tsd.
Euro
Einmalige
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand
pro Fall in
Euro
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
in Tsd.
Euro
informationstechnischen
Systemen
Summe
(in Tsd.
Euro)
34.898
19.611
davon
Bund
34.898
19.611
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
0
Lfd. Nr. 4.3.1: Besondere Abwehrmaßnahmen gegen Angriffe auf die Sicherheit in der
Informationstechnik; § 41a Absatz 1 BPolG-E
Die Bundespolizei ist darauf angewiesen, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um
Bedrohungen aus dem Cyberraum entgegenzuwirken, die ihre Einsatzfähigkeit
beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus setzt die Bundespolizei Cyberfähigkeiten erfolgreich zur
Strafverfolgung, zur Sicherung ihrer eigenen Einrichtungen und zur Unterstützung anderer
Behörden ein. Künftig kann die Bundespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben besondere
Abwehrmaßnahmen ergreifen, um Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik
abzuwehren. Zur Sicherstellung der besonderen Abwehrmaßnahmen werden einmalige
Sachkosten in Höhe von ca. 19,4 Millionen Euro notwendig. Zudem erweitern sich die
datenschutzrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen des BfDI. Es wird angenommen, dass dafür
jährlich ca. 1.440 Stunden (0,9 MAK) notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des
durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde
ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 64.000 Euro auf Ebene des
Bundes.
Lfd. Nr. 4.3.2: Umleitung von Datenverkehr auf eine vorgegebene Zieladresse; § 41a
Absatz 2, Nummer 1 BPolG-E
Mit der gesetzlichen Anpassung wird der Bundespolizei die Möglichkeit gegeben,
Datenverkehr zur Gefahrenabwehr an eine von der Bundespolizei vorgegebene Zieladresse
umzuleiten und den umgeleiteten Datenverkehr aufzuzeichnen. Die Maßnahme zielt dabei
auch auf die Aufzeichnung und Auswertung des Datenverkehrs zwischen Angreifer und
bedrohtem IT-System ab. Es wird angenommen, dass zur jährliche Aufgabenerfüllung ca.
49.600 Stunden (31 MAK) notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des
durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde sowie
jährlichen Sachkosten in Höhe von 765.000 Euro ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand
in Höhe von ca. 2.967.000 Euro auf Ebene des Bundes.
Lfd. Nr. 4.3.3: Eingriff in ein informationstechnisches System; § 41a Absatz 2,
Nummer 2 BPolG-E
Mit der gesetzlichen Anpassung wird der Bundespolizei die Befugnis eingeräumt, in ein
informationstechnisches System einzugreifen, um Daten auszulesen, zu löschen oder zu
verändern. Diese Befugnis zielt sowohl auf informationstechnische Systeme von Angreifern
wie auch von Geschädigten. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung
ca. 25.600 Stunden (16 MAK) notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des
durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde sowie
jährlichen Sachkosten in Höhe von 765.000 Euro ergibt sich ein laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1.902.000 Euro auf Ebene des Bundes.
Lfd. Nr. 4.3.4: Untersagung des Betriebs eines informationstechnischen Systems;
§ 41a Absatz 2 Nummer 3 BPolG-E
Mit der gesetzlichen Anpassung wird die Bundespolizei ermächtigt zur Abwehr eines
Angriffs auf die Sicherheit in der Informationstechnik, den Betrieb eines
informationstechnischen Systems zu untersagen. Dadurch wird sichergestellt, dass störende Infrastrukturen
sowie infizierte Systeme abgeschaltet werden. Es wird angenommen, dass zur jährliche
Aufgabenerfüllung ca. 68.800 Stunden (43 MAK) notwendig sind. Unter der
Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro
pro Stunde sowie jährlichen Sachkosten in Höhe von 765.000 Euro ergibt sich ein laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 3.820.000 Euro auf Ebene des Bundes.
Lfd. Nr. 4.3.5: Maßnahmen zur Abwehr und Eindämmung von Angriffen einschließlich
der systematischen Suche nach Angriffspuren (Threat Hunting); § 11 Absatz 1 und 3
BSIG-E
Mit der gesetzlichen Änderung in § 11 Absatz 1 und 3 des BSIG wird das BSI ermächtigt
nicht nur auf Angriffe reagieren zu können, sondern im Voraus nach potenziellen Angreifern
aufzuklären, die eine zukünftige Bedrohung darstellen könnten (sog. Threat Hunting). Es
wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 8.000 Stunden (5 MAK)
notwendig sind. Zudem sind jährliche Sachkosten in Höhe von ca. 240.000 Euro anzusetzen.
Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in
Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von
ca. 595.000 Euro auf Ebene des Bundes.
Lfd. Nr. 4.3.6: Datenverarbeitung und Information zur Bekämpfung von
Domainphishing; § 16 Absatz 6 BSIG-E
Mit der gesetzlichen Änderung zur Datenverarbeitung und Bereitstellung relevanter
Informationen wird ein Beitrag zur Bekämpfung der zunehmend wachsenden Bedrohung durch
Domain-Phishing geleistet. Zudem erweitern sich die datenschutzrechtlichen
Aufsichtsmaßnahmen des BfDI. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung
(einschließlich der erweiterten datenschutzrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen) ca. 4.800
Stunden (3 MAK) notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen
Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich ein laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 213.00 Euro auf Ebene des Bundes.
Lfd. Nr. 4.3.7: Anordnung gegenüber Top Level Domains; § 16a Absatz 1 BSIG-E
Durch die gesetzliche Änderung wird das BSI ermächtigt Anordnungen gegenüber
Anbietern von Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleistern
anzuordnen. Zum Beispiel, dass Einträge auf einer vom BSI benannten Domain hinzugefügt
oder geändert werden. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca.
800 Stunden (0,5 MAK) notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen
Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich ein
laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 36.000 Euro auf Ebene des Bundes.
Lfd. Nr. 4.3.8: Verarbeitung und Auswertung umgeleiteter Daten; § 16a Absatz 2
BSIG-E
Durch die gesetzliche Änderung darf das BSI Daten, die von Top Level Name Registries
und Domain Name Registries-Dienstleister umgeleitet wurden, verarbeiten und auswerten.
Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 4.800 Stunden (3 MAK)
notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die
Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe
von ca. 213.000 Euro auf Ebene des Bundes.
Lfd. Nr. 4.3.9: Anbindung von Systemen zur Angriffserkennung bei Betreibern
kritischer Anlagen an das BSI; § 31 Absatz 2 BSIG-E
Die gesetzliche Änderung sieht vor, dass Systeme zur Angriffserkennung, welche bei
Betreibern kritischer Anlagen eingesetzt wurden, an das BSI angebunden werden. Dies
bedeutet, die verschiedenen Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb sowie
regelmäßige Verfügbarkeitsindikatoren zu erfassen, auszuwerten und über eine Anbindung
an das BSI weiterzuleiten. Das BSI ist für die Festlegung der Anforderungen verantwortlich
und veröffentlicht diese.
Dem BSI entsteht dadurch zunächst einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 211.000
Euro, welcher sich aus einmaligen Personalkosten in Höhe von ca. 142.000 Euro und
einmaligen Sachkosten in Höhe von 69.000 Euro zusammensetzt.
Zudem wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 14.400 Stunden (9
MAK) und jährliche Sachkosten in Höhe von 480.000 Euro notwendig sind. Unter
Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40
Euro ergibt sich in Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 1.119.000 Euro
auf Ebene des Bundes.
Lfd. Nr. 4.3.10: Bußgeldverfahren und Sanktionierung bei Fehlen eines geeigneten
Systems zur Angriffserkennung; § 65 Absatz 2, Nummer 3a BSIG-E
Die gesetzliche Änderung ermöglicht Bußgeldverfahren durch das BSI bei Unterlassung
des Einsatzes von Systemen zur Angriffserkennung und ihrer Anbindung an das BSI
einzuleiten. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 2.400 Stunden
(1,5 MAK) notwendig sind. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für
die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro ergibt sich in Summe ein laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 107.000 Euro auf Ebene des Bundes.
Lfd. Nr. 4.3.11: Unterstützung bei der Durchführung technischer Maßnahmen der
Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik; § 2 Absatz 5 Satz 1
Nummer 5 BKAG-E
Mit der neuen gesetzlichen Änderung wird das BKA ermächtigt,
Unterstützungsmaßnahmen auf Ersuchen der Polizeien des Bundes und der Länder zu ergreifen. Bisher kann das
BKA als Zentralstelle bei den kriminaltechnischen Untersuchungen sowie bei der
Datenverarbeitung unterstützen. Künftig kann das BKA nach der neu eingefügten Nummer 5 die
Bundes- und Landespolizeien im Einzelfall und auf deren Ersuchen direkt bei der
Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Cyberabwehr unterstützen. Es wird angenommen,
dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 16.000 Stunden (10 MAK) notwendig sind. Unter
Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von
44,40 Euro ergibt sich in Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 710.000
Euro auf Ebene des Bundes.
Lfd. Nr. 4.3.12: Abwehr von Gefahren durch Angriffe auf die Sicherheit in der
Informationstechnik; u.a. § 3a BKAG-E
Die neue gesetzliche Regelung sieht zusätzliche Aufgaben und Befugnisse des BKA bei
Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik vor, wenn u. a. eine internationale
Tragweite bzw. außenpolitische Belange des Bundes betroffen sind. Zudem erweitern sich
die datenschutzrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen des BfDI. Es wird angenommen, dass zur
jährlichen Aufgabenerfüllung (einschließlich der erweiterten datenschutzrechtlichen
Aufsichtsmaßnahmen) ca. 172.000 Stunden (107,5 MAK) notwendig sind. Unter
Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro
sowie jährlichen Sachkosten in Höhe von 1.800.000 Euro ergibt sich in Summe ein
laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 9.437.000 Euro auf Ebene des Bundes.
Lfd. Nr. 4.3.13: Eigenschutz der Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und
Veranstaltungen des BKA; § 68a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d i.V.m § 8 BKAG
Die neue gesetzliche Regelung erweitert den bestehenden Eigenschutz des BKA. Das BKA
muss in der Lage sein, nicht nur seinen Personenschutzauftrag nach § 6 BKAG im digitalen
Raum zu erfüllen, sondern auch sich selbst gegen Cyberangriffe (auf seine eigenen
Anlagen z. B. Zugangs- und Kontrollsysteme, Energieinfrastruktur) verteidigen zu können. Es
wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung 22.400 Stunden (14 MAK)
notwendig sind. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die
Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro ergibt sich in Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in
Höhe von ca. 995.000 Euro auf Ebene des Bundes.
Lfd. Nr. 4.3.14: Untersagung des Betriebs informationstechnischer Systeme; § 68b
BKAG-E
Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, den Betrieb von IT-Systemen zu untersagen,
wenn von diesen Systemen eine Cybergefahr ausgeht. Dadurch wird sichergestellt, dass
störseitiger Infrastruktur sowie infizierter Systeme abgeschaltet werden. Dies kann z.B. die
Deaktivierung von infizierten Bots oder von (Command & Control) -Servern bedeuten. Eine
solche Deaktivierung kann durch Verpflichtung oder Inanspruchnahme der relevanten
Dienstanbieter erfolgen. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca.
70.400 Stunden (44 MAK) notwendig sind. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen
Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro sowie jährliche Sachkosten
in Höhe von 300.000 Euro ergibt sich in Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe
von ca. 3.426.000 Euro auf Ebene des Bundes.
Lfd. Nr. 4.3.15: Einschränkung, Unterbindung und Umleitung von Datenverkehr;
§ 68c BKAG-E
Mit der gesetzlichen Änderung wird das BKA ermächtigt, Datenverkehr, der eine
Cybergefahr verursacht zu unterbinden und umzuleiten. Eine Umleitung auf ein polizeilich
kontrolliertes System bzw. an ein sog. Sinkhole kann im Zusammenhang mit Maßnahmen zur
Bereinigung von Botnetzen (Computersystemen die mit Malware infiziert sind) erfolgen. Es
wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 32.000 Stunden (20 MAK)
notwendig sind. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die
Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro sowie jährlichen Sachkosten in Höhe von 600.000 Euro
ergibt sich in Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 2.021.000 Euro auf
Bundesebene.
Lfd. Nr. 4.3.16: Auslesen, Löschen und Veränderung von Daten in
informationstechnischen Systemen; § 68d BKAG-E
Das BKA darf künftig in informationstechnischen Systemen bestimmte Daten erheben,
verändern und löschen, sofern eine Cybergefahr nicht durch andere Mittel abgewehrt werden
kann. Die Regelung legt auch Maßnahmen zur Minderung der Intensität des Eingriffs fest
und schreibt vor, dass nur solche Änderungen vorgenommen werden dürfen, die für die
Löschung und Änderung der Daten unerlässlich sind. Es wird angenommen, dass zur
jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 112.000 Stunden (70 MAK) notwendig sind. Unter
Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro
sowie jährliche Sachkosten in Höhe von 2.300.000 Euro ergibt sich in Summe ein laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 7.273.000 Euro auf Bundesebene.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die
Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Durch den Gesetzesentwurf wird die Versorgungssicherheit für Verbraucherinnen und
Verbraucher erhöht. Die bestehenden Regelungen des BSI-Gesetzes zum Verbraucherschutz
werden nicht berührt.
Die Regelungen des Gesetzentwurfs sind inhaltlich geschlechtsneutral aufgrund der
vorrangig gegebenen unmittelbaren Betroffenheit der Zielgruppe des Regelungsvorhabens
und damit ohne Gleichstellungsrelevanz. Die weitere Stärkung und Förderung der Cyber-
und Informationssicherheit betrifft jedoch sowohl mittel- als auch unmittelbar Frauen und
Männer. § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes bestimmt, dass Rechts-
und Verwaltungsvorschriften des Bundes die Gleichstellung von Frauen und Männern auch
sprachlich zum Ausdruck bringen sollen. Dies wurde in der Entwicklung der
Gesetzesformulierung unter Einbeziehung bereits gegebener Diktion berücksichtigt.
Die Regelungen entsprechen zudem den Anforderungen des „Gleichwertigkeits-Checks“.
Der Gesetzentwurf dient der Gewährleistung der flächendeckenden Grundversorgung mit
Telekommunikation und der Erreichbarkeit von Dienst- und Verwaltungsleistungen
hierüber. Auch wird dem Schutz einer Daseinsvorsorge mit ihren unterschiedlichen Bereichen,
die eine wesentliche Voraussetzung für gleichwertige Lebensverhältnisse der Menschen
und den gesellschaftlichen Zusammenhalt Rechnung getragen. Auswirkungen auf die
vorhandene Siedlungs- und Raumstruktur oder demographische Belange sind nicht zu
erwarten
VII. Exekutiver Fußabdruck
Der Inhalt des Gesetzentwurfs hat sich durch Vorträge von Interessenvertreterinnen und
Interessenvertretern sowie von der Bundesregierung beauftragten Dritten nicht wesentlich
geändert.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Die sicherheitsrechtlichen
Anforderungen, denen das Gesetz Rechnung trägt, besteht unabhängig von der einzelnen
Lageentwicklung fort. Eine zeitliche Befristung würde daher zu Rechtsunsicherheit führen und
die notwendige Kontinuität und Verlässlichkeit der Aufgabenerfüllung der
Sicherheitsbehörden beeinträchtigen.
Eine Evaluierung der Regelungen dieses Gesetzes ist ebenfalls nicht vorgesehen. Die
neuen Befugnisse knüpfen an bestehenden gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse der
Behörden an und erweitern diese. Die Auswirkungen des Gesetzes sind im Wesentlichen
prognostizierbar und im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung/ Erfüllungsaufwand
berücksichtigt worden. Die Anwendung der Befugnisse sowie deren Auswirkung unterliegt
einer kontinuierlichen Kontrolle, insbesondere durch die parlamentarische Kontrolle, die
Fach- und Rechtsaufsicht sowie die bestehenden Berichtspflichten und gerichtliche
Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Wirkung der Regelungen wird im Rahmen der bestehenden
Kontroll- und Aufsichtsmechanismen fortlaufend beobachtet. Außerdem ist eine statistische
Erfassung vorgesehen, sodass der Nutzen laufend nachvollzogen werden kann. Vor diesem
Hintergrund wird von der Aufnahme einer Evaluationsklausel abgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundespolizeigesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Inhaltsverzeichnis.
Zu Nummer 2
Mit dem neuen § 41a erhält die Bundespolizei Befugnisse zur Abwehr von Angriffen auf die
Sicherheit in der Informationstechnik im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben nach § 1
Absatz 3 bis 5 sowie den §§ 2 bis 8 BPolG. Diese Anpassung trägt der zunehmenden
Anzahl von Bedrohungen aus dem Cyberraum Rechnung, auf die die Bundespolizei im
Rahmen ihrer bestehenden Zuständigkeiten mit adäquaten Befugnissen reagieren können
muss. Die Gefahrenabwehrzuständigkeiten der Länder werden durch die
Befugniserweiterung nicht berührt, Feststellungen im Zuständigkeitsbereich der Länder werden an die
jeweils zuständige Stelle abgegeben.
Bereits heute ist die Bundespolizei darauf angewiesen, Gefahren aus dem Cyberraum, die
ihre Aufgabenwahrnehmung beeinträchtigen könnten, vorzubeugen. Nach den Vorgaben
des BSI ist die Bundespolizei etwa gehalten, die Integrität, die Verfügbarkeit und die
Vertraulichkeit ihrer Informationen zu schützen, um somit die Funktionsfähigkeit der
Bundespolizei und eine effektive Aufgabenerfüllung sicherstellen zu können. Darüber hinaus setzt
die Bundespolizei ihre diesbezüglichen Fähigkeiten zur Strafverfolgung, zur Sicherung
eigener Einrichtungen und zur Unterstützung anderer Behörden erfolgreich ein.
Infolge der fortschreitenden technologischen Entwicklung bestehen vielfältige
Einwirkungsmöglichkeiten aus dem Cyberraum, die sämtliche Aufgabenbereiche der Bundespolizei
betreffen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit weitergehender Befugnisse. Beispielsweise
besteht im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 2 BPolG die Notwendigkeit zur
Abwehr von Gefahren für biometriegestützte Grenzkontrollsysteme oder sonstige
Einrichtungen der Grenzkontrolle. Denkbar sind ferner im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach
§ 3 BPolG Angriffe auf informationstechnische Systeme der Bahn, in deren Folge Gefahren
für die Benutzer, die Anlagen oder den Betrieb der Bahn entstehen, etwa weil
Steuerungssysteme nicht mehr funktionieren. Die Schaffung der hierzu notwendigen Befugnisnormen
ist daher unabdingbar.
Sachverhalte, die Maßnahmen nach dieser Vorschrift erfordern, sind in der Regel
andauernde, komplexe Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik. In vielen Fällen
werden die konkreten Störungen noch nicht erkennbar sein. Akteure, die zu solchen Angriffen
fähig sind, sind dauerhaft aktiv, entwickeln die Angriffsinfrastrukturen permanent weiter und
bedienen sich hierbei verschiedener Verschlüsselungsverfahren. Charakteristisch für diese
andauernden, komplexen Bedrohungskampagnen ist aus technischer Sicht, dass
Schadsoftware in Opfersysteme eingebracht wird, welche sich über einen oder mehrere
Proxyserver (Weiterleitungsserver) verbindet und direkt über das Internet erreichbar ist. Die
Datenkommunikation ist in der Regel verschlüsselt. Der Letzte in einer Kette von Proxy-
Servern verbindet sich oftmals über ein weiteres Verschlüsselungsverfahren (VPN-
Zugangstechnik) mit einem VPN-Server (Virtual Private Network), welcher das Tor in ein
verschlüsseltes Netzwerk öffnet. Diese Netzwerke enthalten regelmäßig den oder verschiedene
Steuerungsserver (Command & Control Server), welcher Befehle für weitere Aktionen auf
den von den Angriffen bedrohten IT-Systemen entgegennimmt bzw. den Angreifern
Informationen aus diesen Systemen bereitstellt. Ein Angreifer meldet sich typischerweise über
eine ähnliche Infrastrukturkette in diesem Netzwerk an. Über den dargestellten Aufbau kann
der für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik
relevante Steuerungsserver nicht mehr direkt im Internet angesprochen bzw. aufgeklärt
(detektiert) werden. Der Betrieb solcher Server erfolgt weitgehend anonym.
Um die hieraus möglichen Gefahrenlagen wirksam abzuwehren, ist es erforderlich,
Schwachstellen in der Informationstechnik der Angreiferinfrastrukturen zu suchen, die
Infrastruktur (von der Angreifer-IT bis hin zu bedrohten IT-Systemen) möglichst umfassend
aufzuklären bzw. ein Monitoring bedrohter IT-Systeme zu ermöglichen bzw., sofern
technisch umsetzbar, auch unmittelbaren Zugriff auf die Inhalte des Servers bzw. das
Angreifernetzwerk zu erhalten. Der Angriff, welcher durch mehrere verschiedene IT-Systeme
organisiert ist, kann im Idealfall nach entsprechender Aufklärung an verschiedenen Stellen
unterbrochen werden. Die Identifizierung entsprechender IT-Systeme ist regelmäßig
eindeutig möglich (anhand von IP-Adressen, Adressbereichen, spezifischen
Netzwerkmerkmalen und Schadsoftwaresignaturen, wie beispielsweise Hashwerten, Cookies,
verwendeten User-Agents, etc.). Dadurch können Metadaten des Telekommunikations- oder
Netzwerkverkehrs gefiltert werden, um bedrohte IT-Systeme eindeutig zu identifizieren.
Bis zum Eintritt einer konkreten IT-Störung, die bei ungehindertem Verlauf geeignet wäre,
erhebliche Rechtsgutverletzungen hervorzurufen, durchlaufen Angriffe auf die Sicherheit in
der Informationstechnik üblicherweise mehrere Phasen. Um die Störung abwehren zu
können, sind (ohne dass bereits die konkrete Störung eingetreten ist) IT-forensische Analysen
notwendig und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen auch Zugriffe auf
verschlüsselte Kommunikation zwingend erforderlich. Sofortige „Abschaltmaßnahmen“ sind
technisch oftmals nicht möglich oder aufgrund der noch unzureichenden Aufklärung der
Systeme der Angreifer hinsichtlich der technischen Folgen noch nicht abschätzbar. Auf
welchem konkreten Weg eine IT-Bedrohung oder IT-Störung abgewendet werden kann, hängt
vom Einzelfall ab (Aufklärungsergebnisse, Zugangsmöglichkeiten zu
informationstechnischen-Systemen und Netzen). Darüber hinaus ist denkbar, dass Angreifer die Zugriffe
durch die Polizei ihrerseits detektieren und auf andere Systeme oder Server-Ketten
ausweichen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 normiert, dass die Bundespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3
bis 5 sowie den §§ 2 bis 8 besondere Abwehrmaßnahmen ergreifen kann, um eine Gefahr
durch einen Angriff auf die Sicherheit in der Informationstechnik abzuwehren. Unbeschadet
der in Absatz 5 normierten qualifizierten Gefahrenschwelle bei Maßnahmen, die in private
informationstechnische Systeme eingreifen und eine Erhebung dort gespeicherter Daten
ermöglichen, erfordert Absatz 1 lediglich das Vorliegen einer konkreten Gefahr durch einen
Angriff auf die Sicherheit in der Informationstechnik. Zur Konkretisierung, wann eine Gefahr
durch einen Angriff auf die Sicherheit in der Informationstechnik vorliegt, werden die
Straftatbestände aufgezählt, bei deren Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ein solcher
Angriff vorliegt.
Dabei gilt, dass die besonderen Abwehrmaßnahmen – wie alle
Gefahrenabwehrmaßnahmen – nach § 16 Absatz 3 unverzüglich zu beenden sind, sobald die Gefahr abgewehrt ist
oder erkennbar ist, dass diese nicht abgewehrt werden kann.
Zu Satz 1 Nummer 1
Satz 1 Nummer 1 ermächtigt die Bundespolizei, zur Abwehr eines Angriffs auf die Sicherheit
in der Informationstechnik den Betrieb eines informationstechnischen Systems zu
untersagen. Die Befugnisnorm dient u.a. dem Zweck des Abschaltens störerseitiger Infrastruktur
sowie infizierter Systeme.
Die Untersagung kann sich an private Personen, juristische Personen und an die Stellen
nach Absatz 9 richten. Typischerweise wird sie sich an Anbieter von
Telekommunikationsdiensten nach dem Telekommunikationsgesetz sowie Anbieter digitaler Dienste nach dem
Digitale-Dienste-Gesetz richten.
Zu Satz 1 Nummer 2
Die Norm gibt der Bundespolizei zum einen die Möglichkeit, Datenverkehr zur
Gefahrenabwehr an eine von der Bundespolizei vorgegebene Zieladresse umzuleiten und den
umgeleiteten Datenverkehr aufzuzeichnen. Die Zulässigkeit der Verarbeitung der auf diese
Weise erhobenen Daten richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die Bundespolizei
kann die Umleitung selbst vornehmen oder nach Absatz 9 Satz 1 die Verpflichteten nach
§ 170 Absatz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie nach § 1 Absatz 4 Nummer
5 des Digitale-Dienste-Gesetzes anweisen, die Umleitung vorzunehmen.
Ziel der Maßnahme ist entweder die Umleitung des Datenverkehrs zwischen
informationstechnischen Systemen zum Zwecke des Verwerfens oder die Umleitung des Datenverkehrs
auf ein anderes Zielsystem zur Auswertung bzw. Analyse der transportierten Daten.
So kann etwa im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bereinigung von mit Malware
infizierten Computersystemen (Botnetz) nach Sicherstellung der im Kontext des
Steuerungssystems des Botnetzes (Command&Control-Server) genutzten Domain der maliziöse
Datenverkehr auf ein polizeilich kontrolliertes System bzw. an ein sog. Sinkhole umgeleitet
werden. Die Umleitung von Datenverkehr an ein Sinkhole kann zu unterschiedlichen
Zwecken erfolgen:
Erstens kann sie dazu dienen, die Kommunikation zwischen den Opferrechnern mit den
Täterrechnern zu verwerfen. In der Folge wird der Angriff vereitelt, da sich die Gefahr nicht
verwirklichen kann.
Zweitens können Informationen über die eingesetzte Schadsoftware sowie über die Wege
der Angreifer-Opfer-Kommunikation festgestellt werden, um den Angriff abzuwehren.
Drittens kann weitere Täter-Infrastruktur (Rückkanäle in den Verkehrsdaten) über das
Sinkhole erschlossen werden. Ziel ist hier die Aufklärung der Täterinfrastruktur zur Identifikation
weiterer Angriffswege und damit zur Abwehr der Gefahr.
Viertens kann der Täter in einem Sinkhole durch eine aktive Opfer-Simulation (Honeypot/-
net) herausgefordert werden, weitere hochwertigere Schadsoftware einzusetzen. Dadurch
kann die Gefahr unbekannter oder versteckter Schadfunktionen reduziert werden. Hierbei
werden keine privaten Daten Dritter gespeichert oder ausgewertet.
Zuletzt kann über ein Sinkhole eine Benachrichtigung von Gefährdeten bzw. Opfern – durch
Erfassung der betroffenen IP-Adressen in Log-Dateien im Sinkhole – über den Angriff
erfolgen. Der Inhalt der Daten ist in der Regel verschlüsselt. Dennoch können beispielsweise
durch die Auswertung von IP-Adressen (Verkehrsdaten) Informationen über weitere
Gefährdete zwecks deren Benachrichtigung erhoben werden.
Die Aufzeichnung des umgeleiteten Datenverkehrs ist erforderlich, damit die Bundespolizei
den Ursprung des Angriffs feststellen kann. Ferner müssen Kommunikationsverbindungen
aufgezeichnet werden können, um Rückschlüsse auf typische Angriffsmuster ziehen zu
können. Die Maßnahme zielt dabei auch auf die Aufzeichnung und Auswertung des
Datenverkehrs zwischen Angreifer und bedrohtem IT-System ab. Die Weiterverarbeitung der
aufgezeichneten Daten ist nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 42 ff. zulässig. Satz 1
Nummer 2 gibt der Bundespolizei ferner die Möglichkeit, Datenverkehr einzuschränken und
zu unterbinden. Die Befugnisnorm dient u.a. dem Zweck des Abschaltens krimineller
Infrastruktur sowie infizierter Systeme. Dies kann z.B. die Deaktivierung von infizierten Bots oder
von Command&Control-Servern bedeuten. Eine solche Deaktivierung kann auch durch
Verpflichtung oder Inanspruchnahme der relevanten Diensteanbieter erfolgen.
Eine Einschränkung oder Unterbindung von Datenverkehr wird in der Regel durch
Anordnung gegenüber den Stellen nach Absatz 9 Satz 1 realisiert werden. Die Bundespolizei
kann diesen gegenüber anordnen, schadhafte Datenverkehre, welche etwa im Ausland
ihren Ursprung haben, nach Deutschland zu blocken.
Zu Satz 1 Nummer 3
Nach Satz 1 Nummer 3 wird der Bundespolizei die Befugnis eingeräumt, in einem
informationstechnischen System auch durch den Eingriff mit technischen Mitteln in ein
informationstechnisches System und ohne Wissen der Betroffenen gefahrgegenständliche Daten
auszulesen, zu löschen oder zu verändern. Eingreifen bedeutet das Eindringen oder
Aufschalten auf ein informationstechnisches System, in der Regel durch Überwindung einer
Zugangsbarriere, wie zum Beispiel einem Passwort. Diese Maßnahme zielt sowohl auf
informationstechnische Systeme von Angreifern wie auch diejenigen von Geschädigten
(„Opfersysteme“).
Die Befugnis ist z.B. in Fällen erforderlich, in denen ein informationstechnisches System mit
einem Schadprogramm infiziert ist, dessen Löschung einen Angriff auf die Sicherheit in der
Informationstechnik verhindern oder beenden würde. Die Weiterverarbeitung der
ausgelesenen Daten ist nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 42 ff. zulässig.
Ein Eingreifen zur Speicherung gefahrgegenständlicher Informationen wie IP-Adressen,
Benutzernamen, Passwörtern oder Konfigurationsdaten kann erforderlich sein, um
beispielsweise die Command&Control-Software in ihrer Funktionsweise zu analysieren und
um Schwachstellen in der Infrastruktur des Angreifers zu suchen.
Ermöglicht wird des Weiteren ein Fernzugriff auf Systeme, zum Beispiel ein Zugriff auf IoT-
Geräte zur Installation von lückenschließender Software (Patches), um einen DDoS-Angriff
zu unterbinden. Auch kann ein Eingriff in einen Steuerungs-Server mittels Installation
eigener Software, die auf der Grundlage vorheriger Aufklärungsmaßnahmen entwickelt wurde,
erforderlich sein, um ein Botnetz abzuschalten. Die Übernahme bzw. Steuerung des
Command&Control-Servers in einer Botnetz-Infrastruktur kann der Vorbereitung zum Senden
des in der Schadsoftware bereits enthaltenen Deinstallationsbefehls (sog. Kill-Switch) oder
zum Senden eines Updates mit geänderten Kommunikationsparametern an die infizierten
Bots dienen. Diese kommunizieren anschließend mit einer von der Bundespolizei
vorgegebenen Anschlusskennung (sog. Sinkhole). Daneben können Veränderungen an einem IT-
System des Angreifers vorgenommen werden, die dazu dienen, einen Angriff direkt
abzuwehren, indem z.B. direkte Veränderungen am System in angreiferseitigen Skripten den
Angriff aufhalten oder umlenken. Eine Veränderung oder Löschung von Datensammlungen
kommt sowohl für technische Daten (der vom Angriff auf die Sicherheit in der
Informationstechnik bedrohten IT-Systeme oder Steuerungscodes) als auch für abgeschöpfte
Dokumente in Frage.
Ein Eingreifen in informationstechnische Systeme ist ferner in Fällen relevant, in denen die
Anbieter von Servern nicht zur Abschaltung der infizierten Server verpflichtet werden
können. Dies kann der Fall sein, wenn der Provider oder OTT-Dienstleister oder auch ein
betroffenes Unternehmen gehackt wurde und daher nicht erreichbar ist. In diesen Situationen
kann es zur Abwehr der Gefahr erforderlich sein, unmittelbar selbst durch Eingreifen in
Systeme Abwehrmaßnahmen zu ergreifen.
Der Zugriff auf informationstechnische Systeme kann auf verschiedene Weisen erfolgen.
Er kann unter Zuhilfenahme von aus einer anderen polizeilichen Maßnahme rechtmäßig
erlangten Zugangsdaten geschehen. Möglich ist ferner die Ausnutzung vorhandener
Schwachstellen. Die Nutzung von bekannten Zugangsdaten ist weniger aufwendig und hat
ggf. weniger Auswirkungen auf das System selbst, da es ein dafür vorgesehener Zugang
ist.
Zu Absatz 1 Satz 2
Absatz 1 Satz 2 weist darauf hin, dass besondere Abwehrmaßnahmen nach Satz 1
Nummer 3, die ohne Einwilligung der Betroffenen durch Eingriff in private informationstechnische
Systeme eine Datenerhebung ermöglichen, nur unter den Voraussetzungen der Absätze 5
bis 8 durchgeführt werden dürfen.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird legaldefiniert, welche Daten gefahrengegenständliche Daten sind und
dementsprechend nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ausgelesen, gelöscht oder verändert
werden dürfen. Erfasst sind sowohl die Daten, aus denen das Schadprogramm oder das
sonstige informationstechnische Angriffswerkzeug besteht, als auch Spuren und Daten, die
Gegenstand des Angriffs waren. Beispielsweise kann es zur Abwehr eines Angriffs auf die
Sicherheit in der Informationstechnik erforderlich sein, abgeschöpfte Daten von
Geschädigten zu löschen, um sie dem Zugriff der Täter zu entziehen.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 dürfen die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 auch dann durchgeführt
werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Der Begriff des „Dritten“ ist dabei in
Abgrenzung zu den „Betroffenen“ im Sinne der Vorschrift zu verstehen. Betroffene im Sinne
der Vorschrift sind die Betreiber oder die Nutzer der informationstechnischen Systeme,
gegen welche die Maßnahmen dieser Vorschrift angewandt werden können, weil entweder
von ihnen Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik ausgehen oder für die
Systeme selbst eine Gefahr für die Sicherheit in der Informationstechnik besteht.
Beispielsweise können IT-Systeme unbeteiligter Dritter betroffen sein, wenn der Datenverkehr über
diese geroutet wird, ohne dass von diesen oder für diese Gefahren für die Sicherheit in der
Informationstechnik ausgehen bzw. bestehen.
Zu Absatz 4
Als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legt Absatz 4 in Bezug auf
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Anforderungen hinsichtlich der eingesetzten Mittel
fest.
Nach Absatz 4 Nummer 1 sind, soweit dies möglich ist, technische Vorkehrungen zu treffen,
dass ein Auslesen von Informationen auf gefahrgegenständliche Daten beschränkt wird.
Absatz 4 Nummer 2 sieht vor, dass die vorgenommenen Veränderungen rückgängig zu
machen sind, soweit dies technisch möglich ist und dem Zweck der Maßnahme nicht
widerspricht. Umgekehrt sollen jene Veränderungen nicht rückgängig gemacht werden, die
den Angreifer dazu in die Lage versetzen würden, einen erneuten Angriff auszuführen.
Nach Absatz 4 Nummer 2 ist insbesondere die auf dem IT-System installierte (BPOL-
eigene) Software vollständig zu löschen und sind Veränderungen an den bei der Installation
der Software vorgefundenen Systemdateien rückgängig zu machen.
Nach Absatz 4 Nummer 3 ist das eingesetzte Mittel ferner nach dem Stand der Technik
gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Insbesondere hat die Bundespolizei dafür Sorge zu
tragen, dass die eingesetzte Software nicht durch Dritte zweckentfremdet werden kann.
Speziell ist sicherzustellen, dass die Software nicht ohne erheblichen Aufwand dazu
veranlasst werden kann, an einen anderen Server als den von der Bundespolizei verwendeten
zurückzumelden, und dass die Software weder von Unbefugten erkannt noch
angesprochen werden kann. Dies soll gewährleisten, dass die Eingriffe in die Integrität des IT-
Systems und die Vertraulichkeit der in ihm gespeicherten Daten nicht über das hinausgehen,
was nötig ist, um der Bundespolizei die Maßnahme zu ermöglichen.
Zu Absatz 5
Entscheidend für die Systematik des § 41a ist, dass die besonderen Maßnahmen zur
Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik keine
Überwachungsmaßnahmen sind. Ziel ist nicht die Erhebung personenbezogener (Inhalts-) Daten, sondern
allein die Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik. Die Erhebung
oder Löschung personenbezogener Daten wird nur insofern relevant, als sie zur Abwehr
eines Angriffs erforderlich sind, etwa weil ein privates System als Opfersystem infiltriert
wurde oder personenbezogene Daten von Tätern entwendet worden sind. Häufig werden
Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik überdies über informationstechnische
Systeme ausgeführt, die allein zur Durchführung derartiger Angriffe betrieben werden.
Derartige Systeme sind keine privat genutzten Systeme, über die im Falle eines Zugriffs
Persönlichkeitsprofile natürlicher Personen erstellt werden können und ein Einblick in deren
private Lebensgestaltung gewonnen werden kann. Aufgrund dessen und der grundsätzlich
anderen Zielrichtung der besonderen Abwehrmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 im
Gegensatz zu staatlichen Überwachungsmaßnahmen sind auch die Voraussetzungen zur
Durchführung der besonderen Abwehrmaßnahmen andere als bei staatlichen
Überwachungsmaßnahmen. Grundsätzlich sind für die besonderen Abwehrmaßnahmen daher weder
qualifizierte Schutzgüter noch ein Richtervorbehalt erforderlich. Nur wenn in private
informationstechnische Systeme eingegriffen und Daten erhoben werden, legen die Absätze 5 bis 8
qualifizierte Anforderungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 fest, um
dem IT-Grundrecht der Betroffenen Rechnung zu tragen.
Die Absätze 5 bis 8 finden ferner nur Anwendung, wenn die besondere Abwehrmaßnahme
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht mit Einwilligung des Betroffenen geschieht. Es liegt
nahe, dass eine Einwilligung in der Regel erteilt wird, wenn Systeme kompromittiert wurden
und der Nutzer oder Inhaber des Systems insofern selbst Opfer eines Angriffs auf die
Sicherheit in der Informationstechnik geworden sind. Hier liegt es im Interesse des Opfers,
dass der Zugriff auf sein System abgewehrt und ein Datenabfluss oder eine
Datenmanipulation verhindert wird.
Absatz 5 Satz 1 normiert eine qualifizierte Gefahrenschwelle durch das Erfordernis einer
dringenden Gefahr für bedeutende Schutzgüter (zeitliche und qualitative Qualifizierung).
Absatz 5 Satz 1 legt insofern fest, dass durch besondere Abwehrmaßnahmen nach Absatz
1 Satz 1 Nummer 3 in private informationstechnische Systeme nur zur Abwehr einer
dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
(Nummer 1), für Behörden oder Einrichtungen, deren Funktionieren für das Gemeinwesen oder
die Verteidigung von wesentlicher Bedeutung ist (Nummer 2), für die Verfügbarkeit,
Vertraulichkeit oder Integrität informationstechnischer Systeme einer großen Anzahl von
Personen (Nummer 3) und für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von
bedeutendem Wert, deren Erhalt für das Gemeinwesen oder die Verteidigung von wesentlicher
Bedeutung ist (Nummer 4), eingegriffen werden darf. Die Nennung der Verteidigung, die
bereits Teil des Gemeinwesens ist, erfolgt dabei nur zu Klarstellung. Die qualifizierten
Schutzgüter stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zu den Voraussetzungen für Eingriffe in privat genutzte IT-Systeme (IT-Systeme-
Grundrecht), die aufgrund ihrer technischen Funktionalität allein oder durch ihre technische
Vernetzung Daten einer betroffenen Person in einem Umfang und einer Vielfalt vorhalten
können, dass ein Zugriff auf das System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche Teile der
Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen oder gar ein aussagekräftiges Bild der
Persönlichkeit zu erhalten (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 2466/19 (Trojaner
I), Leitsatz 2a), Rn. 97; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180/23 (Trojaner II),
Rn. 173). Das Schutzgut einer Sache von bedeutendem Wert, deren Erhalt für das
Funktionieren von wesentlicher Bedeutung ist (Nummer 4), ist gegenüber dem Schutzgut einer
Behörde oder Einrichtung, deren Funktionieren für das Gemeinwesen von wesentlicher
Bedeutung ist (Nummer 2) ein Auffangtatbestand. Er kommt insbesondere in Betracht, wenn
keine Sachgesamtheit, sondern eine einzelne Sache zu schützen ist.
Absatz 5 Satz 2 enthält eine Legaldefinition zum Begriff des privaten
informationstechnischen Systems. Ein privates informationstechnisches System liegt insbesondere dann nicht
vor, wenn das System nur zur Durchführung von Angriffen auf die Sicherheit in der
Informationstechnik betrieben wird. Werden Systeme sowohl für Angriffe auf die Sicherheit in
der Informationstechnik als auch privat genutzt, kommt es auf eine Bewertung des
Einzelfalls an. Unbedeutende private Mitnutzungen von Systemen, die vorrangig zur
Durchführung von Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik genutzt werden, führen
nicht zur Einordnung eines Systems als privates. Unbedeutende private Mitnutzungen sind
Nutzungen, die aufgrund des geringen Umfangs oder der geringen Vielfalt der Daten keinen
Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung der Person und kein aussagekräftiges
Bild der Persönlichkeit ermöglichen. Relevant bei der Bewertung, ob ein privates
informationstechnisches System vorliegt, ist ferner, dass die private Nutzung nicht lediglich zu dem
Zweck durchgeführt werden darf, dass erhöhte Anforderungen an die Ergreifung
besonderer Abwehrmaßnahmen gestellt werden.
Absatz 5 Satz 3 erklärt die Regelung des § 40 Absatz 10 und 11 zum Schutz des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung für entsprechend anwendbar.
Zu Absatz 6
Absatz 6 verlangt bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit
Absatz 5 eine gerichtliche Anordnung der Maßnahme auf Antrag eines begrenzten
Personenkreises, namentlich der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums
oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder der Leiterin oder des
Leiters einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums.
Zu Absatz 7
Absatz 7 bestimmt, welchen Inhalt der Antrag nach Absatz 8 haben muss.
Zu Absatz 8
Absatz 8 bestimmt, welchen Inhalt die gerichtliche Anordnung einer Maßnahme hat.
Zu Absatz 9
Absatz 9 Satz 1 und 2 regelt, dass die Verpflichteten nach § 170 Absatz 1 und 2 des
Telekommunikationsgesetzes sowie Anbieter digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 5
des Digitale-Dienste-Gesetzes auf Anordnung der Bundespolizei die Umleitung oder
Unterbindung von Datenverkehr umzusetzen haben und an Maßnahmen der Bundespolizei
unverzüglich mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben.
Bisher bestand lediglich die Möglichkeit auf Grundlage sog. Abuse-Meldungen unter
Verweis auf die Verwendungsweise der durch die Angreifer genutzten Server die Provider zu
bitten, diese auf freiwilliger Basis abzuschalten. Da Provider regelmäßig ohne
ausdrückliche rechtliche Verpflichtung keinerlei Maßnahmen treffen, die in Rechte ihrer Kunden
eingreifen, besteht ohne Einfügung der Verpflichtung der Provider das Risiko, dass Server, die
einem Botnetz zugehörig sind sowie durch die Betreiber des Botnetzes angemietete Server
online bleiben. Die von den Betreibern geforderten Mitwirkungshandlungen können je nach
Sachverhalt sehr unterschiedlich ausfallen. Die folgenden Beispiele sollen dies
verdeutlichen, sind jedoch nicht abschließend zu verstehen.
Zunächst ist zu klären, wer der richtige Adressat bei der Anordnung zur Mitwirkung ist. Die
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Anbietern und Angreifern sind
häufig sehr komplex, sodass sie sich nicht ohne weitere Aufklärung erschließen. Ziel ist es, den
Dienstleister zu identifizieren, welcher die vom Angreifer genutzten Systeme selbst betreibt.
Zur Zielerreichung kann es erforderlich sein, eine schriftliche Auskunft aus den
Vertragsunterlagen zu erhalten, um die Kontaktmöglichkeiten des Vertragsnehmers zu erlangen.
Sobald der letzte Dienstleister der Kette identifiziert wurde, der gegenüber dem Angreifer
Dienstleistung erbringt oder dessen Systeme genutzt werden, sind weitere Schritte des
Mitwirkens seitens des Providers oder Digitale-Dienste-Anbieters (z.B. Hoster für Webseiten,
virtuelle Server oder physische Server) erforderlich. Diese müssen auf Anforderung gezielt
innerhalb ihres Betriebs Anpassungen vornehmen, sodass ein Zugriff auf das spezifische
Kundenverhältnis möglich wird, ohne dass der Angreifer Verdacht schöpft. Hierfür kommen
unterschiedliche technische Maßnahmen in Frage, die im Folgenden beispielhaft
aufgezählt werden.
- Betriebsparameter z.B. von genutzten virtuellen Instanzen
- Veränderung der gespeicherten Daten auf einem Datenträger oder Veränderung volatiler
Daten im laufenden System
- Hinzufügen/Verändern/Löschen auf einem Angreifersystem
- Verändern von Einstellungen zu Schutzmaßnahmen der bereitgestellten
Systemressourcen, sodass eine gefahrenabwehrende Maßnahme ermöglicht wird, bei der der
Dienstleister nicht mehr mitwirken muss
- Veränderung der Erreichbarkeit der Dienstleistung für den Angreifer selbst oder dessen
Opfer
- Umleitung der IP ins Leere (Änderung von Routingtabellen auf der eigenen Infrastruktur)
- Umleitung von DNS-Einträgen ins Leere (Änderung von DNS-Zuordnungstabellen auf der
eigenen Infrastruktur)
- transparentes Durchleiten des Datenverkehrs über eine eigens kontrollierte Umgebung
- Veränderung des Datenverkehrs zur Verringerung der laufenden/bevorstehenden Gefahr
oder zur Selbstoffenbarung des Angreifers
- Erstellen/Veränderung von Filterregeln (Änderungen an Tabellen)
- Erstellen/Umkonfigurieren von Firewall-Regeln
- Duplizieren des Datenverkehres zwi
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Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung der Cybersicherheit (Gesetzentwurf)