Übergewinne steuerlich erfassen, Preise dämpfen und Krisenlasten gerecht verteilen
Text
Übergewinne steuerlich erfassen, Preise dämpfen und Krisenlasten gerecht verteilen
Antrag
der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Sandra Detzer, Dr. Moritz Heuberger,
Max Lucks, Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Andreas
Audretsch, Jamila Schäfer, Johannes Wagner, Lisa Badum, Ricarda Lang,
Julia Schneider und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Übergewinne steuerlich erfassen, Preise dämpfen und Krisenlasten gerecht
verteilen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Seit dem 28. Februar 2026 ist die Straße von Hormus infolge des Iran-Kriegs
weitgehend blockiert. Durch die Meerenge werden unter normalen Umständen rund 20
Prozent des weltweiten Öltransports abgewickelt. Infolge der Blockade fehlen dem
Weltmarkt derzeit täglich rund 11 Millionen Barrel Rohöl. Der Internationale
Energieagentur-Vorsitzende Fatih Birol hat die Folgen als größte Energiekrise aller Zeiten
eingestuft (vgl. CNBC, 23.04.2026).
Diese geopolitische Ausnahmesituation führt auf den globalen Energiemärkten zu
drastischen Konsequenzen. Der Rohölpreis stieg zeitweise bis auf 118 US-Dollar je
Barrel (vgl. Deutsche Börse, 26.05.2026). Diese krisenbedingte Preiserhöhung hat für
Wirtschaft und Gesellschaft gravierende Auswirkungen: Steigende Energiekosten
befeuern die Inflation, verteuern Güter des täglichen Bedarfs und belasten Bürgerinnen
und Bürger, öffentliche Haushalte sowie energieintensive Industriezweige
gleichermaßen.
Der am 24. April 2026 eingeführte Tankrabatt ist die einzige Maßnahme, die die
Bundesregierung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger beschlossen hat. Angesichts
des krisenbedingten Angebotsschocks setzt sie falsche Preisanreize, begünstigt
strukturell höhere Einkommen und überlässt es den betroffenen Konzernen, ob sie die
Steuersenkung überhaupt an der Zapfsäule weitergeben. Was es stattdessen braucht, sind
Maßnahmen, die zeitnah und zielgerichtet bei den Menschen und verbrauchenden
Unternehmen zu preislichen Entlastungen führen. Der Bundesfinanzminister Lars
Klingbeil sagte in einem Interview, dass er für eine Übergewinnsteuer in Europa kämpft
(vgl. BMF, 24.04.2026). Auch der Koalitionsausschuss hat die Ankündigung der EU-
Kommission, Maßnahmen analog zum EU-Energiekrisenbeitrag 2022 zu prüfen,
begrüßt (vgl. Koalitionsausschuss, 13.04.2026). Die EU-Kommission hat sich jedoch
dazu entschieden, als Reaktion auf den Iran-Krieg keine Übergewinnsteuer zu regeln
(vgl. ZEIT, 23.04.2026). In der Konsequenz sollte eine nationale Regelung, wie sie
infolge des Ukraine-Kriegs etwa in Italien, Spanien oder den Niederlanden eingeführt
wurde, umgesetzt werden, und die Bundesregierung sollte sich im Europäischen Rat
dafür einsetzen, eine europäische Lösung zu finden.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6649
21. Wahlperiode 23.06.2026
Konzerne einzelner Branchen, insbesondere in oligopolistischen Marktstrukturen,
können aus Krisenlagen in einem Ausmaß profitieren, das mit unternehmerischer
Leistung und wettbewerblichem Marktverhalten nicht zu erklären ist („windfall-profits“).
Berechnungen zeigen, dass beispielsweise Mineralölkonzerne in Deutschland in den
ersten Wochen des Iran-Krieges täglich 21 Millionen Euro Zusatzgewinn eingefahren
haben (Bukold, 16.03.2026), d. h., dass nicht einfach nur erhöhte Einkaufspreise
weitergegeben, sondern dass zusätzlich noch ein deutlicher Gewinn auf den Preis
aufgeschlagen wurde – auf Kosten der Verbraucherinnen und Verbraucher. Auch im Bereich
der Dünge- und Lebensmittel konnten in der Vergangenheit übermäßige
krisenbedingte Preissteigerungen beobachtet werden, die auch auf die Ausnutzung von
Marktmachtstellungen zurückzuführen waren (vgl. IATP, 23.05.2023; ECB Economic
Bulletin 2/2024). Es zeigt sich: Nicht nur die Mineralölbranche, sondern auch andere
Industriezweige wie etwa die Düngemittel- und Lebensmittelindustrie können unter
anderem aufgrund einer hohen Marktkonzentration auf Kosten von Verbraucherinnen
und Verbrauchern sowie betroffenen Industriezweigen überproportionale Gewinne
einfahren (vgl. DLG, 08.04.2026).
Die Einführung einer Übergewinnsteuer ist geboten, um in Krisenzeiten marktbedingte
Fehlverteilungen zu korrigieren, dem Missbrauch von angebotsseitiger Marktmacht in
Krisenzeiten entgegenzuwirken und vor allem einen inflationären Preisschock für
Verbraucherinnen und Verbraucher abzuwenden, d. h. eine preisdämpfende Wirkung
durch Ankündigung der Besteuerung von Übergewinnen zu erzielen (vgl. WD,
5/2026). Zudem kann, ohne in der Breite zu Mehrbelastungen zu führen, fiskalischer
Spielraum für ein wirksameres Krisenmanagement geschaffen werden.
Die deutsche Umsetzung des EU-Energiekrisenbeitrags in den Jahren 2022 und 2023,
eingeführt als Reaktion auf die damals zu beobachtenden Krisengewinne, hat gezeigt,
dass die Erhebung einer Übergewinnsteuer politisch und rechtlich umsetzbar ist und
durchaus nicht irrelevante Einnahmen generiert – allein in Deutschland rund 2,5
Milliarden Euro. Die Evaluation der Umsetzungen verschiedener EU-Staaten zeigt jedoch,
dass insbesondere die Definition des Übergewinns und des Anwendungsbereichs
Anpassungen im Sinne eines umsatzbasierten Gewinn-Proxys und einer
branchenunabhängigen Anwendung nahelegt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf für die Einführung einer Übergewinnsteuer als
Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, gestützt auf Art. 106 Abs. 1 Nr.
6 GG, vorzulegen und dabei insbesondere
a. „Übergewinn“ als Gewinn zu definieren, der anfällt, wenn Unternehmen
während Krisen (Besteuerungszeitraum) bei Zugrundelegung eines
umsatzbasierten Gewinn-Proxys angebotsseitig wegen einer oligopolistischen oder
ähnlichen Marktstruktur über Marktmacht verfügen und Preise im Verhältnis
zu den tatsächlichen Kosten und zur Nachfrage übermäßig erhöhen. Eine
übermäßige Preiserhöhung liegt bei einer relativen Gewinnsteigerung von
15 % gegenüber dem Sieben-Jahres-Durchschnitt der Vorkrisenjahre
(Vergleichszeitraum) vor;
b. als Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen dem Saldo aus
Nettoausgangs- und Nettoeingangsumsätzen im Besteuerungszeitraum einerseits und
dem Saldo aus Nettoausgangs- und Nettoeingangsumsätzen im
Vergleichszeitraum andererseits zu regeln (auf national erwirtschafteten Umsätzen
basierender Gewinn-Proxy);
c. einen Steuersatz von mindestens 33 Prozent vorzusehen;
d. einen branchenunabhängigen Anwendungsbereich festzulegen;
2. sich auch auf europäischer und internationaler Ebene für eine vergleichbare
Besteuerung krisenbedingter Übergewinne einzusetzen;
3. im Rahmen der anstehenden Überarbeitung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) das von der Vorgängerregierung bereits verschärfte
Kartellrecht mit Durchgriffsinstrumenten bis hin zur Entflechtung als ultima ratio
weiterzuentwickeln und dabei insbesondere die Hürden für diese strukturellen
Maßnahmen zu senken, damit das Bundeskartellamt schneller und effektiver
gegen Wettbewerbsstörungen vorgehen kann. Dazu sollte das Bundeskartellamt
auch mit den entsprechend nötigen Ressourcen ausgestattet und personell gestärkt
werden.
Berlin, den 23. Juni 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu 1. a.: Definition des Übergewinns
Herkömmliche Gewinnbegriffe unterscheiden nicht zwischen Gewinnen, die durch Leistung, Innovation oder
Effizienz entstehen, und solchen, die durch Marktmacht auf Kosten der Verbraucher generiert werden. Der
steuerliche Gewinnbegriff basiert auf einem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) und erfasst die
Ursachen des Gewinns nicht. Die im Antrag geforderte Definition eines „Übergewinns“ schließt diese Lücke.
Sie identifiziert als Gegenstand der Übergewinnsteuer nicht den Gewinn als solchen, sondern die übermäßige
Differenz zwischen tatsächlichen Kosten und weitergegebenen Preisen unter oligopolistischen
Strukturbedingungen. Damit trifft sie genau jenes Verhalten, das volkswirtschaftlich schädlich ist – nämlich die Ausnutzung von
Marktmacht gegenüber der Endverbraucherin und dem Endverbraucher. Sie erfasst in Krisenzeiten (dazu I.) hohe
Gewinne (dazu II.), die Unternehmen leistungslos einfahren (dazu III.).
I. Krise
Es muss eine Krise, also eine außerordentliche externe Entwicklung vorliegen, die außerhalb des Einflussbereichs
des betroffenen Unternehmens liegt und mehr als nur das Unternehmen betrifft. Weder durch Investition,
Innovation noch durch strategische Entscheidungen hat das Unternehmen zum Ereignis beigetragen. Das Ereignis
war zum Zeitpunkt der unternehmerischen Planung und Investitionsentscheidung vernünftigerweise nicht
einzukalkulieren. Die außerordentliche externe Entwicklung wirkt nicht auf einzelne Märkte durch normalen
Wettbewerb, sondern erschüttert ganze Sektoren oder die Gesamtwirtschaft strukturell.
Die Ausgestaltung der Übergewinnsteuer als Maßnahme mit begrenzter Dauer für die jeweilige Krise knüpft die
Geltung an ein temporär begrenztes und kausal exogenes Ereignis. Damit werden Übergewinne von Gewinnen
in regulären Marktsituationen abgegrenzt. Erst wenn externe Schocks – beispielsweise Kriege, Pandemien,
geopolitische Verwerfungen oder Naturkatastrophen – die Marktbedingungen grundlegend verändern und dabei
beispielsweise mengenmäßige Knappheitssituationen erzeugen, die Unternehmen nicht selbst herbeigeführt haben,
entsteht eine strukturell andersartige Gewinnart beziehungsweise Gewinnsteigerung. Der besondere
Gewinnanstieg ist dann nicht Ergebnis von Investition, Innovation oder Risikoübernahme, sondern Resultat eines
Lagevorteils, der dem Unternehmen durch äußere Umstände zugefallen ist. Die Legitimität einer Abschöpfung solcher
Übergewinne entspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip und findet ihre sachliche Rechtfertigung in der
Besonderheit der Krisensituation.
Mit der Begrenzung der Aktivität der Übergewinnsteuer auf die Krisensituation ist sie kein dauerhaft wirkendes
Element des Steuersystems. Damit wird vor einer Fehlanwendung in regulären (nicht-krisenhaften) Zeiten
geschützt. Gewinnsteigerungen, die auf erhöhter Nachfrage, verbesserter Produktivität oder erfolgreichen
Investitionen beruhen, werden von der Aktivierungsschwelle der Übergewinnsteuer nicht erfasst. Die Krisenbindung
sorgt für die tatbestandliche Trennschärfe, die eine Übergewinnsteuer von einer allgemeinen Steuer
unterscheidet.
II. Übermäßige Gewinne
Um festzustellen, ob ein Gewinn „über“ dem normalen Niveau liegt, ist ein Referenzwert erforderlich.
Grundsätzlich kann dafür eine gewinn- oder umsatzbasierte Bemessungsgrundlage genutzt werden. Die Vorteile eines
umsatzbasierten Gewinn-Proxys gegenüber einer gewinnbasierten Übergewinnsteuer liegen vor allem darin, dass
er sich schwerer mit beispielsweise konzerninternen Verrechnungspreisen und Gewinnverlagerungen
beeinflussen lässt, dank leichterer Verifizierung eine einfachere Administrierbarkeit für die Finanzverwaltung aufweist,
weitestgehend unberührt von buchhalterischen Einmaleffekten (wie außerplanmäßigen Abschreibungen) ist und
methodisch einfacher und schneller umsetzbar ist. Zudem lässt sich so der in einem Land erwirtschaftete Gewinn
beziehungsweise in diesem Falle die vor Ort einbehaltenen Übergewinne klarer zuordnen. Ein umsatzbasierter
Gewinn-Proxy ist ein pragmatisches Messinstrument, das den theoretisch sauberen, aber empirisch nicht
greifbaren Übergewinnbegriff in eine operationalisierbare, juristisch und fiskalisch handhabbare Größe übersetzt.
Damit wird der Beurteilung nach dem Vorbild der italienischen Übergewinnsteuer (vgl. WD 4 – 3000 – 049/22) ein
konkreter, branchen- und unternehmensindividueller Maßstab zugrunde gelegt, der branchenweite
Durchschnittsrenditen oder theoretische Kapitalkosten als Referenz überflüssig macht. Die Berechnung anhand eines
umsatzbasierten Gewinn-Proxys bemisst den Gewinn, den ein Unternehmen ohne den außerordentlichen
Krisenlagevorteil erzielt hätte und stellt sicher, dass die Steuer nicht abstrakt an mögliche Marktmacht anknüpft,
sondern an deren konkret eingetretene wirtschaftliche Wirkung. Der Nachweis einer deutlichen Gewinnsteigerung
von 15 % gegenüber dem Sieben-Jahres-Durchschnitt der Vorkrisenjahre orientiert sich konzeptionell als
Mittelwert des italienischen Modells (10 %, WD 4 – 3000 – 076/22) und des EU-Energiekrisenbeitrags (20 %, § 4
Abs. 1 EU-EnergieKBG). Die Festlegung des Zeitraums auf sieben Jahre geht über den im EU-
Energiekrisenbeitragsgesetz definierten Zeitraum von vier Jahren hinaus und sichert auf diese Weise einen noch stabileren
Mittelwert, der strukturelle Trends abbildet, ohne zu stark von einzelnen Ausreißerjahren verzerrt zu werden.
Wer in einer Krise nicht wesentlich mehr verdient als in normalen Jahren, hat offensichtlich keinen Lagevorteil
realisiert, sodass die Steuer dann folgerichtig nicht greift. Zudem dient die Grenze der Verhältnismäßigkeit: Eine
Übergewinnsteuer, die bereits bei branchentypischen Schwankungen ausgelöst wird, könnte legitime Gewinne
treffen und unternehmerische Risikobereitschaft bestrafen. Die Schwelle stellt also sicher, dass nur jene Gewinne
erfasst werden, die sich qualitativ vom normalen Geschäftsbetrieb abheben.
III. Leistungslosigkeit
Ein zentrales Prinzip marktkonformer Preisbildung ist, dass Preise die tatsächlichen Kosten zuzüglich einer
angemessenen Rendite widerspiegeln. Unternehmen in (quasi-)monopolistischen oder oligopolistischen
Marktstrukturen haben einen strukturellen Kostensetzungsvorteil, der nicht durch externe Schocks beeinträchtigt wird.
Wenn sie Preiserhöhungen am Markt mit eben diesen Schocks begründen, die Preise aber deutlich mehr erhöht
werden, als es die Krise und ihre Folgen erfordern würde, entsteht ein sachlich nicht gerechtfertigter Gewinn.
Wer Kostensenkungen nicht an Verbraucherinnen und Verbraucher weitergibt beziehungsweise
Kostensteigerungen mit einem deutlich überproportionalen Gewinnaufschlag belegt, nur weil die Psychologie des Marktes
und die Krisenerzählung es erlaubt, verletzt dieses Äquivalenzprinzip einseitig und nutzt die Krise aus. Die
geforderte Definition eines „Übergewinns“ macht diesen Mechanismus sichtbar und knüpft an diese normative
Grundlage ordnungspolitisch an. Sie wertet nicht jeden hohen Gewinn als Übergewinn, sondern nur jenen, der
aus einer systematischen Entkopplung von Kosten und Preisen zum Nachteil der Verbraucherinnen und
Verbraucher und Unternehmenskundinnen und Unternehmenskunden resultiert.
Zu 1. b.: Bemessungsgrundlage
Die Definition der Bemessungsgrundlage als Differenz zwischen dem Saldo aus Nettoausgangs- und
Nettoeingangsumsätzen im Besteuerungszeitraum einerseits und dem Saldo aus Nettoausgangs- und
Nettoeingangsumsätzen im Vergleichszeitraum andererseits isoliert krisenbedingte Übergewinne von regulären Gewinnen.
Vergleichszeitraum bezieht sich auf den unter 1. a. definierten und begründeten Sieben-Jahres-Durchschnitt der
Vorkrisenjahre. Die Bildung dieser Differenz filtert heraus, was ein Unternehmen unter normalen Bedingungen
erwirtschaftet hätte. Die Heranziehung eines Umsatzsaldos ist robuster gegen Gestaltungsmissbrauch als die
Zugrundelegung eines Gewinnsaldos: Der bilanzielle Gewinn könnte beispielsweise durch Abschreibungen,
Verrechnungspreise oder Rückstellungen kleingerechnet werden (vgl. dazu auch 1. a.).
Zu 1. c.: Steuersatz in Höhe von mindestens 33 %
Ein Steuersatz von mindestens 33 % schöpft den Übergewinn spürbar ab, ohne zugleich die unternehmerische
Investitionsbereitschaft strukturell zu verringern. Steuersätze unterhalb dieser Schwelle können der
beabsichtigten Wirkung der Übergewinnsteuer entgegenstehen.
Mehrere europäische Staaten haben im Zuge der Energiepreiskrise seit dem Jahr 2021 Übergewinnsteuern
eingeführt, deren Sätze zwischen 25 % und 90 % lagen bzw. liegen (z. B.: Italien: 25 %; Großbritannien: 25 %; die
Niederlande: 65 %; Rumänien: 80 %; Griechenland: 90 %; s. weiterführend WD 4 – 3000 – 074/22; WD 4 –
3000 – 003/26). Der EU-Energiekrisenbeitrag sah für den Energiesektor einen Mindestsatz von 33 % auf
Übergewinne vor (§ 4 Abs. 3 EU-EnergieKBG). Ein nationaler Mindestsatz von 33 % fügt sich in diesen bereits in
der Vergangenheit bewährten europäischen Rahmen ein.
Zu 1. d.: Branchenunabhängiger Anwendungsbereich
Zur Wahrung der gleichheitsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 GG und Art. 20 der EU-Grundrechtecharta
(vgl. FG Köln, Beschl. v. 20.12.2024 – 2 V 1597/24; BFH, Beschl. v. 27.10.2025 – II B 5/25) soll die
Übergewinnsteuer branchenunabhängig ausgestaltet sein. Eine sachlich beschränkte Erfassung von bspw.
Mineralölkonzernen greift zu kurz, da die definierten Übergewinne branchenübergreifend anfallen können. Das
zugrundeliegende Marktversagen ist keine Besonderheit der fossilen Energiewirtschaft, sondern ein Merkmal jedweder
Marktstruktur, in der wenige Akteure strukturell über erhebliche Preissetzungsmacht verfügen und gleichzeitig
von Kostenprivilegien profitieren. Auch andere Industriezweige (beispielsweise Dünge- und
Lebensmittelindustrie) können unter anderem dank einer starken Machtkonzentration Übergewinne vereinnahmen (vgl. IATP,
23.05.2023; ECB Economic Bulletin 2/2024; DLG, 08.04.2026), weshalb sie auch dem Anwendungsbereich
einer folgerichtig ausgestalteten Übergewinnsteuer unterliegen sollten. Zusätzlich vermeidet die
branchenunabhängige Ausgestaltung strukturelle Anreize zur Gewinnverlagerung. Sie erfasst auch nachgelagerte
Konzerngesellschaften, sofern sie die definierten Übergewinne erzielen.
Zu 2.: Übergewinnsteuer auf europäischer und internationaler Ebene
Die Krisen, die Übergewinne auslösen, treten ihrem Wesen nach grenzüberschreitend auf. Sie treffen
Gesellschaften, Wirtschaften sowie Verbraucherinnen und Verbraucher in ganz Europa oder sogar weltweit und
erzeugen fiskalischen Druck in nahezu allen betroffenen Staaten. Es wäre inkonsistent, die Ursachen dieser Krisen als
globale Herausforderungen anzuerkennen, die Maßnahmen aber ausschließlich auf nationaler Ebene zu verorten,
weshalb sich die Bundesregierung auch für eine überstaatliche Lösung einsetzen sollte. Eine europäische
Übergewinnsteuer könnte nach dem Vorbild des EU-Energiekrisenbeitrags (Verordnung (EU) 2022/1854, EU-ABl.
2022/L261) eingeführt werden, aber mit Verbesserungen beispielsweise bei der Bemessungsgrundlage als
umsatzbasiertem Gewinnproxy, um die Gestaltungsanfälligkeit zu reduzieren. Eine globale Übergewinnsteuer
könnte auf Ebene der OECD (vgl. TNI, 04.05.2020) oder der UN institutionalisiert werden.
Zu 3.: Kartellrechtliche Maßnahmen
Die vorangegangene Begründung der Übergewinnsteuer hat ein zentrales strukturelles Problem offengelegt.
Krisenbedingte Übergewinne entstehen nicht trotz, sondern wegen verfestigter Marktmachtstrukturen.
Oligopolistische Konzentrationen, vertikale Integration und koordiniertes Parallelverhalten ermöglichen es marktmächtigen
Unternehmen, externe Schocks systematisch in Krisenzeiten auf Kosten der Verbraucherinnen und Verbraucher
in leistungslose Gewinne umzuwandeln. Die Übergewinnsteuer adressiert dieses Versagen reaktiv, indem sie
abschöpft, was bereits entstanden ist. Das Kartellrecht setzt dagegen an der Struktur von Märkten an und kann
mittel- bis langfristig dafür sorgen, dass in Märkten ein fairer Wettbewerb herrscht, in dem es für einzelne
Unternehmen schwieriger ist, Übergewinne zu erzielen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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