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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6561, 21/8157)

dip / drucksache 24.09.2026 · WP 21 · 21/8195 · Entschließungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6561, 21/8157) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8195 21. Wahlperiode 24.09.2026 Entschließungsantrag der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Sandra Detzer, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Dr. Andreas Audretsch, Dr. Julia Verlinden, Jamila Schäfer, Johannes Wagner, Lisa Badum, Ricarda Lang, Julia Schneider und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/6561, 21/8157 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz – VSAAG) Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Seit dem 28. Februar 2026 ist die Straße von Hormus infolge des Irankriegs weitgehend blockiert. Durch die Meerenge werden unter normalen Umständen rund 20 Prozent des weltweiten Öltransports abgewickelt. Infolge der Blockade fehlen dem Weltmarkt derzeit täglich rund 11 Millionen Barrel Rohöl. Der Internationale Energieagentur-Vorsitzende Fatih Birol hat die Folgen als größte Energiekrise aller Zeiten eingestuft (vgl. CNBC, 23.04.2026). Mit der starken Beeinträchtigung der Meerenge von Bab al-Mandab seit Mitte September ist der Rohölpreis nochmals deutlich gestiegen – die deutschen Spritpreise erreichten in der letzten Zeit historische Allzeithochs (vgl. tagesschau, 18.09.2026). Diese geopolitische Ausnahmesituation führt auf den globalen Energiemärkten zu drastischen Konsequenzen. Der Rohölpreis stieg zeitweise bis auf 118 US-Dollar je Barrel (vgl. Deutsche Börse, 26.05.2026). Diese krisenbedingte Preiserhöhung hat für Wirtschaft und Gesellschaft gravierende Auswirkungen: Steigende Energiekosten befeuern die Inflation, verteuern Güter des täglichen Bedarfs und belasten Bürgerinnen und Bürger, öffentliche Haushalte sowie energieintensive Industriezweige gleichermaßen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Der am 24. April 2026 eingeführte und für Mai und Juni geltende sogenannte „Tankrabatt“ soll gemeinsam mit dem VSAAG noch diese Woche wiederaufgelegt werden und ab dem 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gelten. Angesichts des krisenbedingten Angebotsschocks setzt der Tankrabatt falsche Preisanreize, begünstigt strukturell höhere Einkommen und überlässt es den betroffenen Konzernen, ob sie die Steuersenkung überhaupt an der Zapfsäule weitergeben. Zudem sind ineffiziente Instrumente in einer angespannten Haushaltslage wie sie derzeit vorherrscht ganz besonders zu hinterfragen. Gründe, wegen denen auch Ökonominnen und Ökonomen wie Veronika Grimm, Monika Schnitzer, Lars Feld, Marcel Fratzscher, Clemens Fuest und Achim Truger die Maßnahme deutlich kritisieren (vgl. handelsblatt, 22.09.2026; FAZ, 19.09.2026; deutsche-börse, 20.09.2026; tagesschau, 20.09.2026; Freitag, 19.09.2026). Was es stattdessen braucht, sind Maßnahmen, die zeitnah und zielgerichtet bei den Menschen und verbrauchenden Unternehmen zu preislichen Entlastungen führen. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und fünf weitere EU- Ressortkollegen haben zwar in einem Brief für eine stärkere Besteuerung von Mineralölkonzernen geworben (vgl. dlf, 22.08.2026), EU-Wirtschaftskommissar Valdis Dombrovski erteilte dem Vorhaben jedoch eine klare Absage: Zum jetzigen Zeitpunkt werde die Kommission keinen EU-weiten Vorschlag vorlegen. Gleichzeitig betonte er, dass es den Mitgliedstaaten schon jetzt freistehe, auf nationaler Ebene eine Übergewinnsteuer einzuführen (vgl. FAZ, 18.09.2026). In der Konsequenz sollte eine nationale Regelung, ähnlich wie sie infolge des Ukraine-Kriegs etwa in Italien, Spanien oder den Niederlanden eingeführt wurde, aber für Deutschland rechtssicher, umgesetzt werden, und die Bundesregierung sollte sich im Europäischen Rat weiterhin dafür einsetzen, eine europäische Lösung zu finden. Konzerne einzelner Branchen, insbesondere in oligopolistischen Marktstrukturen, können aus Krisenlagen in einem Ausmaß profitieren, das mit unternehmerischer Leistung und wettbewerblichem Marktverhalten nicht zu erklären ist („windfallprofits“). Berechnungen zeigen, dass beispielsweise Mineralölkonzerne in Deutschland in den ersten Wochen des Iran-Krieges täglich 21 Millionen Euro Zusatzgewinn eingefahren haben (Bukold, 16.03.2026), d. h., dass nicht einfach nur erhöhte Einkaufspreise weitergegeben, sondern dass zusätzlich noch ein deutlicher Gewinn auf den Preis aufgeschlagen wurde – auf Kosten der Verbraucherinnen und Verbraucher. Haben die Mineralölkonzerne am 14. Februar 2026 noch einen Überschuss von gut 43 Cent/Liter Diesel eingefahren, haben sie diesen krisenbedingt am 16. September 2026 auf 85 Cent/Liter Diesel fast verdoppelt (vgl. benzinpreis.de, 23.09.2026) – was weder an gestiegener Innovation noch gestiegener Nachfrage gelegen hat, sondern ein klassischer Krisengewinnaufschlag ist, der aufgrund von oligopolistischer Marktmacht aufgeschlagen wird. Auch im Bereich der Dünge- und Lebensmittel konnten in der Vergangenheit übermäßige krisenbedingte Preissteigerungen beobachtet werden, die auch auf die Ausnutzung von Marktmachtstellungen zurückzuführen waren (vgl. IATP, 23.05.2023; ECB Economic Bulletin 2/2024). Es zeigt sich: Nicht nur die Mineralölbranche, sondern auch andere Industriezweige wie etwa die Düngemittel- und Lebensmittelindustrie können unter anderem aufgrund einer hohen Marktkonzentration auf Kosten von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie betroffenen Industriezweigen überproportionale Gewinne einfahren (vgl. DLG, 08.04.2026). Die Einführung einer Übergewinnsteuer ist geboten, um in Krisenzeiten marktbedingte Fehlverteilungen zu korrigieren, dem Missbrauch von angebotsseitiger Marktmacht in Krisenzeiten entgegenzuwirken, und vor allem einen inflationären Preisschock für Verbraucherinnen und Verbraucher abzuwenden, d.h. eine preisdämpfende Wirkung durch Ankündigung der Besteuerung von Übergewinnen zu erzielen (vgl. WD, 5/2026). Zudem kann, ohne in der Breite zu Mehrbelastungen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. zu führen, fiskalischer Spielraum für ein wirksameres Krisenmanagement geschaffen werden. Die deutsche Umsetzung des EU-Energiekrisenbeitrags in den Jahren 2022 und 2023, eingeführt als Reaktion auf die damals zu beobachtenden Krisengewinne, hat gezeigt, dass die Erhebung einer Übergewinnsteuer politisch und rechtlich umsetzbar ist und durchaus nicht irrelevante Einnahmen generiert – allein in Deutschland rund 2,5 Mrd. Euro. Die Evaluation der Umsetzungen verschiedener EU-Staaten zeigt jedoch, dass insbesondere die Definition des Übergewinns und des Anwendungsbereichs Anpassungen im Sinne eines umsatzbasierten Gewinn- Proxys und einer branchenunabhängigen Anwendung nahelegt. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf für die Einführung einer nationalen Übergewinnsteuer als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes, vorzulegen und dabei insbesondere a) „Übergewinn“ als Gewinn zu definieren, der anfällt, wenn Unternehmen während Krisen (Besteuerungszeitraum) bei Zugrundelegung eines umsatzbasierten Gewinn-Proxys angebotsseitig wegen einer oligopolistischen oder ähnlichen Marktstruktur über Marktmacht verfügen und Preise im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten und zur Nachfrage übermäßig erhöhen; eine übermäßige Preiserhöhung liegt bei einer relativen Gewinnsteigerung von 15 Prozent gegenüber dem Sieben- Jahres-Durchschnitt der Vorkrisenjahre (Vergleichszeitraum) vor, b) als Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen dem Saldo aus Nettoausgangs- und Nettoeingangsumsätzen im Besteuerungszeitraum einerseits und dem Saldo aus Nettoausgangs- und Nettoeingangsumsätzen im Vergleichszeitraum andererseits zu regeln (auf national erwirtschafteten Umsätzen basierender Gewinn-Proxy), c) einen Steuersatz von mindestens 33 Prozent vorzusehen, d) einen branchenunabhängigen Anwendungsbereich festzulegen; 2. sich auch auf europäischer und internationaler Ebene weiterhin für eine vergleichbare Besteuerung krisenbedingter Übergewinne einzusetzen; 3. im Rahmen der anstehenden Überarbeitung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) das von der Vorgängerregierung bereits verschärfte Kartellrecht mit Durchgriffsinstrumenten bis hin zur Entflechtung als Ultima Ratio weiterzuentwickeln und dabei insbesondere die Hürden für diese strukturellen Maßnahmen zu senken, damit das Bundeskartellamt schneller und effektiver gegen Wettbewerbsstörungen vorgehen kann; dazu sollte das Bundeskartellamt auch mit den entsprechend nötigen Ressourcen ausgestattet und personell gestärkt werden; 4. den Direktauszahlungsmechanismus jetzt für ein Energiekrisengeld zu nutzen, das anders als der sogenannte „Tankrabatt“ direkt und vollumfänglich bei den Menschen ankommt; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 5. die Stromsteuer für alle auf den europarechtlich zulässigen Mindestsatz, also 1 Euro/MWh für die nicht-betriebliche sowie 0,5 Euro/MWh für die betriebliche Verwendung, zu senken, um Verbraucherinnen und Verbraucher sowie alle Unternehmen sofort zu entlasten und gleichzeitig Anreize zur Elektrifizierung zu setzen und nicht wie der sogenannte „Tankrabatt“ den Verbrauch eines knappen Guts wie Öl anreizt. Berlin, den 24. September 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a: Definition des Übergewinns Herkömmliche Gewinnbegriffe unterscheiden nicht zwischen Gewinnen, die durch Leistung, Innovation oder Effizienz entstehen, und solchen, die durch Marktmacht auf Kosten der Verbraucher generiert werden. Der steuerliche Gewinnbegriff basiert auf einem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Absatz 1 Satz 1 EStG) und erfasst die Ursachen des Gewinns nicht. Die im Antrag geforderte Definition eines „Übergewinns” schließt diese Lücke. Sie identifiziert als Gegenstand der Übergewinnsteuer nicht den Gewinn als solchen, sondern die übermäßige Differenz zwischen tatsächlichen Kosten und weitergegebenen Preisen unter oligopolistischen Strukturbedingungen. Damit trifft sie genau jenes Verhalten, das volkswirtschaftlich schädlich ist – nämlich die Ausnutzung von Marktmacht gegenüber der Endverbraucherin und dem Endverbraucher. Sie erfasst in Krisenzeiten (dazu I.) hohe Gewinne (dazu II.), die Unternehmen leistungslos einfahren (dazu III.). I. Krise Es muss eine Krise, also eine außerordentliche externe Entwicklung vorliegen, die außerhalb des Einflussbereichs des betroffenen Unternehmens liegt und mehr als nur das Unternehmen betrifft. Weder durch Investition, Innovation noch durch strategische Entscheidungen hat das Unternehmen zum Ereignis beigetragen. Das Ereignis war zum Zeitpunkt der unternehmerischen Planung und Investitionsentscheidung vernünftigerweise nicht einzukalkulieren. Die außerordentliche externe Entwicklung wirkt nicht auf einzelne Märkte durch normalen Wettbewerb, sondern erschüttert ganze Sektoren oder die Gesamtwirtschaft strukturell. Die Ausgestaltung der Übergewinnsteuer als Maßnahme mit begrenzter Dauer für die jeweilige Krise knüpft die Geltung an ein temporär begrenztes und kausal exogenes Ereignis. Damit werden Übergewinne von Gewinnen in regulären Marktsituationen abgegrenzt. Erst wenn externe Schocks – bspw. Kriege, Pandemien, geopolitische Verwerfungen oder Naturkatastrophen – die Marktbedingungen grundlegend verändern und dabei beispielsweise mengenmäßige Knappheitssituationen erzeugen, die Unternehmen nicht selbst herbeigeführt haben, entsteht eine strukturell andersartige Gewinnart beziehungsweise Gewinnsteigerung. Der besondere Gewinnanstieg ist dann nicht Ergebnis von Investition, Innovation oder Risikoübernahme, sondern Resultat eines Lagevorteils, der dem Unternehmen durch äußere Umstände zugefallen ist. Die Legitimität einer Abschöpfung solcher Übergewinne entspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip und findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Besonderheit der Krisensituation. Mit der Begrenzung der Aktivität der Übergewinnsteuer auf die Krisensituation ist sie kein dauerhaft wirkendes Element des Steuersystems. Damit wird vor einer Fehlanwendung in regulären (nicht-krisenhaften) Zeiten geschützt. Gewinnsteigerungen, die auf erhöhter Nachfrage, verbesserter Produktivität oder erfolgreichen Investiti- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. onen beruhen, werden von der Aktivierungsschwelle der Übergewinnsteuer nicht erfasst. Die Krisenbindung sorgt für die tatbestandliche Trennschärfe, die eine Übergewinnsteuer von einer allgemeinen Steuer unterscheidet. II. Übermäßige Gewinne Um festzustellen, ob ein Gewinn „über“ dem normalen Niveau liegt, ist ein Referenzwert erforderlich. Grundsätzlich kann dafür eine gewinn- oder umsatzbasierte Bemessungsgrundlage genutzt werden. Die Vorteile eines umsatzbasierten Gewinn-Proxys gegenüber einer gewinnbasierten Übergewinnsteuer liegen vor allem darin, dass er sich schwerer mit beispielsweise konzerninternen Verrechnungspreisen und Gewinnverlagerungen beeinflussen lässt, dank leichterer Verifizierung eine einfachere Administrierbarkeit für die Finanzverwaltung aufweist, weitestgehend unberührt von buchhalterischen Einmaleffekten (wie außerplanmäßigen Abschreibungen) ist und methodisch einfacher und schneller umsetzbar ist. Zudem lässt sich so der in einem Land erwirtschaftete Gewinn beziehungsweise in diesem Falle die vor Ort einbehaltenen Übergewinne klarer zuordnen. Ein umsatzbasierter Gewinn-Proxy ist ein pragmatisches Messinstrument, das den theoretisch sauberen, aber empirisch nicht greifbaren Übergewinnbegriff in eine operationalisierbare, juristisch und fiskalisch handhabbare Größe übersetzt. Damit wird der Beurteilung nach dem Vorbild der italienischen Übergewinnsteuer (vgl. WD 4 – 3000 – 049/22) ein konkreter, branchen- und unternehmensindividueller Maßstab zugrunde gelegt, der branchenweite Durchschnittsrenditen oder theoretische Kapitalkosten als Referenz überflüssig macht. Die Berechnung anhand eines umsatzbasierten Gewinn-Proxys bemisst den Gewinn, den ein Unternehmen ohne den außerordentlichen Krisenlagevorteil erzielt hätte und stellt sicher, dass die Steuer nicht abstrakt an mögliche Marktmacht anknüpft, sondern an deren konkret eingetretene wirtschaftliche Wirkung. Der Nachweis einer deutlichen Gewinnsteigerung von 15 Prozent gegenüber dem Sieben-Jahres-Durchschnitt der Vorkrisenjahre orientiert sich konzeptionell als Mittelwert des italienischen Modells (10 Prozent, WD 4 – 3000 – 076/22) und des EU-Energiekrisenbeitrags (20 Prozent, § 4 Absatz 1 EU-EnergieKBG). Die Festlegung des Zeitraums auf sieben Jahre geht über den im EU- Energiekrisenbeitragsgesetz definierten Zeitraum von vier Jahren hinaus und sichert auf diese Weise einen noch stabileren Mittelwert, der strukturelle Trends abbildet, ohne zu stark von einzelnen Ausreißerjahren verzerrt zu werden. Wer in einer Krise nicht wesentlich mehr verdient als in normalen Jahren, hat offensichtlich keinen Lagevorteil realisiert, sodass die Steuer dann folgerichtig nicht greift. Zudem dient die Grenze der Verhältnismäßigkeit: Eine Übergewinnsteuer, die bereits bei branchentypischen Schwankungen ausgelöst wird, könnte legitime Gewinne treffen und unternehmerische Risikobereitschaft bestrafen. Die Schwelle stellt also sicher, dass nur jene Gewinne erfasst werden, die sich qualitativ vom normalen Geschäftsbetrieb abheben. III. Leistungslosigkeit Ein zentrales Prinzip marktkonformer Preisbildung ist, dass Preise die tatsächlichen Kosten zuzüglich einer angemessenen Rendite widerspiegeln. Unternehmen in (quasi-)monopolistischen oder oligopolistischen Marktstrukturen haben einen strukturellen Kostensetzungsvorteil, der nicht durch externe Schocks beeinträchtigt wird. Wenn sie Preiserhöhungen am Markt mit eben diesen Schocks begründen, die Preise aber deutlich mehr erhöht werden, als es die Krise und ihre Folgen erfordern würde, entsteht ein sachlich nicht gerechtfertigter Gewinn. Wer Kostensenkungen nicht an Verbraucherinnen und Verbraucher weitergibt beziehungsweise Kostensteigerungen mit einem deutlich überproportionalen Gewinnaufschlag belegt, nur weil die Psychologie des Marktes und die Krisenerzählung es erlaubt, verletzt dieses Äquivalenzprinzip einseitig und nutzt die Krise aus. Die geforderte Definition eines „Übergewinns” macht diesen Mechanismus sichtbar und knüpft an diese normative Grundlage ordnungspolitisch an. Sie wertet nicht jeden hohen Gewinn als Übergewinn, sondern nur jenen, der aus einer systematischen Entkopplung von Kosten und Preisen zum Nachteil der Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmenskundinnen und Unternehmenskunden resultiert. Zu Buchstabe b: Bemessungsgrundlage Die Definition der Bemessungsgrundlage als Differenz zwischen dem Saldo aus Nettoausgangs- und Nettoeingangsumsätzen im Besteuerungszeitraum einerseits und dem Saldo aus Nettoausgangs- und Nettoeingangsumsätzen im Vergleichszeitraum andererseits isoliert krisenbedingte Übergewinne von regulären Gewinnen. Vergleichszeitraum bezieht sich auf den unter 1.a. definierten und begründeten Sieben-Jahres-Durchschnitt der Vorkrisenjahre. Die Bildung dieser Differenz filtert heraus, was ein Unternehmen unter normalen Bedingungen erwirtschaftet hätte. Die Heranziehung eines Umsatzsaldos ist robuster gegen Gestaltungsmissbrauch als die Zu- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. grundelegung eines Gewinnsaldos: Der bilanzielle Gewinn könnte bspw. durch Abschreibungen, Verrechnungspreise oder Rückstellungen kleingerechnet werden (vgl. dazu auch 1.a.). Zu Buchstabe c: Steuersatz in Höhe von mindestens 33 Prozent Ein Steuersatz von mindestens 33 Prozent schöpft den Übergewinn spürbar ab, ohne zugleich die unternehmerische Investitionsbereitschaft strukturell zu verringern. Steuersätze unterhalb dieser Schwelle können der beabsichtigten Wirkung der Übergewinnsteuer entgegenstehen. Mehrere europäische Staaten haben im Zuge der Energiepreiskrise seit 2021 Übergewinnsteuern eingeführt, deren Sätze zwischen 25 Prozent und 90 Prozent lagen bzw. liegen (z.B.: Italien: 25 Prozent; Großbritannien: 25 Prozent; Niederlande: 65 Prozent; Rumänien: 80 Prozent; Griechenland: 90 Prozent; s. weiterführend WD 4 – 3000 – 074/22; WD 4 – 3000 – 003/26). Der EU-Energiekrisenbeitrag sah für den Energiesektor einen Mindestsatz von 33 Prozent auf Übergewinne vor (§ 4 Absatz 3 EU-EnergieKBG). Ein nationaler Mindestsatz von 33 Prozent fügt sich in diesen bereits in der Vergangenheit bewährten europäischen Rahmen ein. Zu Buchstabe d: Branchenunabhängiger Anwendungsbereich Zur Wahrung der gleichheitsrechtlichen Anforderungen aus Artikel 3 des Grundgesetzes und Artikel 20 der EU- Grundrechtecharta (vgl. FG Köln, Beschl. v. 20.12.2024 – 2 V 1597/24; BFH, Beschl. v. 27.10.2025 – II B 5/25) soll die Übergewinnsteuer branchenunabhängig ausgestaltet sein. Eine sachlich beschränkte Erfassung von bspw. Mineralölkonzernen greift zu kurz, da die definierten Übergewinne branchenübergreifend anfallen können. Das zugrundeliegende Marktversagen ist keine Besonderheit der fossilen Energiewirtschaft, sondern ein Merkmal jedweder Marktstruktur, in der wenige Akteure strukturell über erhebliche Preissetzungsmacht verfügen und gleichzeitig von Kostenprivilegien profitieren. Auch andere Industriezweige (bspw. Dünge- und Lebensmittelindustrie) können unter anderem dank einer starken Machtkonzentration Übergewinne vereinnahmen (vgl. IATP, 23.05.2023; ECB Economic Bulletin 2/2024; DLG, 08.04.2026), weshalb sie auch dem Anwendungsbereich einer folgerichtig ausgestalteten Übergewinnsteuer unterliegen sollten. Zusätzlich vermeidet die branchenunabhängige Ausgestaltung strukturelle Anreize zur Gewinnverlagerung. Sie erfasst auch nachgelagerte Konzerngesellschaften, sofern sie die definierten Übergewinne erzielen. Zu Nummer 2: Übergewinnsteuer auf europäischer und internationaler Ebene Die Krisen, die Übergewinne auslösen, treten ihrem Wesen nach grenzüberschreitend auf. Sie treffen Gesellschaften, Wirtschaften sowie Verbraucherinnen und Verbraucher in ganz Europa oder sogar weltweit und erzeugen fiskalischen Druck in nahezu allen betroffenen Staaten. Es wäre inkonsistent, die Ursachen dieser Krisen als globale Herausforderungen anzuerkennen, die Maßnahmen aber ausschließlich auf nationaler Ebene zu verorten, weshalb sich die Bundesregierung auch für eine überstaatliche Lösung einsetzen sollte. Eine europäische Übergewinnsteuer könnte nach dem Vorbild des EU-Energiekrisenbeitrags (Verordnung (EU) 2022/1854, EU-ABl. 2022/L261) eingeführt werden, aber mit Verbesserungen beispielsweise bei der Bemessungsgrundlage als umsatzbasiertem Gewinnproxy, um die Gestaltungsanfälligkeit zu reduzieren. Eine globale Übergewinnsteuer könnte auf Ebene der OECD (vgl. TNI, 04.05.2020) oder der UN institutionalisiert werden. Gleichwohl sollte der Verweis auf die europäische und internationale Ebene den Gesetzgeber nicht davon abhalten, eine nationale Übergewinnsteuer einzuführen – hier wäre die Europäische Kommission sogar dazu bereit, die Mitgliedstaaten zu unterstützen (vgl. FAZ, 18.09.2026). Zu Nummer 3.: Kartellrechtliche Maßnahmen Die vorangegangene Begründung der Übergewinnsteuer hat ein zentrales strukturelles Problem offengelegt. Krisenbedingte Übergewinne entstehen nicht trotz, sondern wegen verfestigter Marktmachtstrukturen. Oligopolistische Konzentrationen, vertikale Integration und koordiniertes Parallelverhalten ermöglichen es marktmächtigen Unternehmen, externe Schocks systematisch in Krisenzeiten auf Kosten der Verbraucherinnen und Verbraucher in leistungslose Gewinne umzuwandeln. Die Übergewinnsteuer adressiert dieses Versagen reaktiv, indem sie abschöpft, was bereits entstanden ist. Das Kartellrecht setzt dagegen an der Struktur von Märkten an und kann mittelbis langfristig dafür sorgen, dass in Märkten ein fairer Wettbewerb herrscht, in dem es für einzelne Unternehmen schwieriger ist, Übergewinne zu erzielen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Nummer 4.: Energiekrisengeld Die mit dem Irankrieg und den Blockaden der Straßen von Hormus und Bab Al-Mandab einhergehenden Preissteigerungen treffen die Menschen in Deutschland direkt, beim Tanken, beim Heizen mit Öl und über steigende Preise für Waren und Dienstleistungen. Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen sind besonders belastet, weil Energiekosten bei ihnen einen größeren Teil des Budgets ausmachen. Pauschale Markteingriffe wie ein Tankrabatt oder ein Spritpreisdeckel sind teuer, halten falsche Preisanreize aufrecht und entlasten vor allem diejenigen, die viel verbrauchen. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der Aufbau des Direktauszahlungsmechanismus (§ 139e AO) ab 2025 geregelt. Auch die Bundesregierung selbst betont, dass automatisierte Direktauszahlungen im Krisenfall helfen können, öffentliche Mittel effizient einzusetzen und größere Markteingriffe mit ihren negativen Folgen zu vermeiden (vgl. BMF, 09.01.2025). Im Hinblick auf die Belastung der Bürgerinnen und Bürger durch hohe Energiepreise bedarf es nun einer schnell wirkenden, unkomplizierten Entlastung in Form eines Energiekrisengelds, das über den Direktauszahlungsmechanismus unkompliziert ausgezahlt werden kann. Dass bisher zu wenige Menschen ihre IBAN angegeben haben, ist ein nicht haltbares Gegenargument, da logischerweise nach einer öffentlichen Ankündigung einer solchen Auszahlung durch die Bundesregierung und die die Bundesregierung tragenden Fraktionen von einem sehr schnellen und sehr umfassenden Anstieg der registrierten IBANs auszugehen ist. Zu Nummer 5: Senkung der Stromsteuer Die Stromsteuer belastet Haushalte und Unternehmen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ihre Senkung auf den europarechtlich zulässigen Mindestsatz (1 Euro/MWh für die nicht-betriebliche sowie 0,5 Euro/MWh für die betriebliche Verwendung) entlastet unmittelbar alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie sämtliche Unternehmen, ohne dass eine bürokratische Antragstellung erforderlich wäre. Gleichzeitig setzt ein günstigerer Strompreis positive Anreize zur Elektrifizierung von Wärme und Mobilität und unterstützt so die notwendige energie- und klimapolitische Transformation. Die Maßnahme wirkt damit sowohl kurzfristig entlastend als auch strukturell. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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