Verbraucherschutz und Transparenz bei politischen Entlastungsversprechen am Beispiel einer möglichen Übergewinnsteuer (Antwort zu Drs. 21/6263)
Text
Verbraucherschutz und Transparenz bei politischen Entlastungsversprechen am Beispiel einer möglichen Übergewinnsteuer (Antwort zu Drs. 21/6263)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6597
21. Wahlperiode 22.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Kay
Gottschalk, Knuth Meyer-Soltau und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6263 –
Verbraucherschutz und Transparenz bei politischen Entlastungsversprechen am
Beispiel einer möglichen Übergewinnsteuer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bundesminister der Finanzen Lars Klingbeil und andere Mitglieder der
Bundesregierung haben im Zusammenhang mit der Diskussion über die
Einführung einer sogenannten Übergewinnsteuer wiederholt auf das Ziel
verwiesen, Verbraucher angesichts gestiegener Energiepreise zu entlasten (www.wel
t.de/politik/deutschland/article69d0bc172c74acd060f51535/hohe-spritpreise-k
lingbeil-und-vier-eu-minister-fordern-pruefung-von-uebergewinnsteuer.html).
In der öffentlichen Kommunikation wird dabei der Eindruck erweckt, dass die
Abschöpfung außergewöhnlicher Gewinne einzelner Unternehmen mittelbar
oder unmittelbar zu einer finanziellen Entlastung der Bürger führen könne.
Dies ist aus Sicht der Fragesteller abwegig.
Nach geltendem Haushaltsrecht unterliegen Steuereinnahmen nämlich
grundsätzlich dem Gesamtdeckungsprinzip (www.bundestag.de/resource/blob/5090
00/WD-4-039-17-pdf.pdf). Eine rechtliche Zweckbindung bestimmter
Steuereinnahmen zugunsten konkreter Entlastungsmaßnahmen ist grundsätzlich
nicht vorgesehen und bedarf einer besonderen gesetzlichen Ausgestaltung, die
im Fall einer möglichen Übergewinnsteuer bislang nicht konkret benannt
worden ist.
Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, inwieweit die
von den befürwortenden Mitgliedern der Bundesregierung angeführte
Zielsetzung der Verbraucherentlastung rechtlich abgesichert ist oder ob es sich
hierbei primär um eine politische Zielbeschreibung ohne strukturelle
Bindungswirkung handelt.
Zugleich stellt sich ihnen die Frage nach der Transparenz gegenüber den
Bürgern: Wenn eine konkrete und rechtlich verbindliche Rückführung der
Einnahmen aus einer Übergewinnsteuer an die Verbraucher nicht gewährleistet ist,
besteht die Gefahr, dass die tatsächliche Wirkung solcher Maßnahmen
missverstanden wird.
Die Fragesteller interessieren sich dabei insbesondere für die rechtliche,
tatsächliche und kommunikative Einordnung der diskutierten Maßnahmen sowie
für die Frage, wie die Bundesregierung die behauptete Entlastungswirkung
einer Übergewinnsteuer begründet.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 19. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragestellerinnen und
Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu
noch bestätigt sie die darin enthaltenen Ausführungen.
Die Bundesregierung hat mit mehreren Maßnahmen schnell auf die
Energiepreisanstiege infolge des Kriegs im Iran reagiert. Mit der temporären Senkung
der Energiesteuern auf Benzin und Diesel – sogenannter Tankrabatt – werden
Preissprünge abgefedert. Die Bundesregierung beobachtet fortwährend die
weiteren geopolitischen Entwicklungen sowie damit verbundene
Energiepreisentwicklungen.
In einem Gemeinwesen finanziert der Staat mit den Steuereinnahmen seine
Leistungen und kommt seinen Aufgaben nach. Nach dem Grundsatz der
Gesamtdeckung dienen alle Einnahmen grundsätzlich als Deckungsmittel für alle
Ausgaben. Steuermehreinnahmen würden daher zunächst der Gesamtdeckung
und Verstärkung des Haushalts dienen und dabei das Ziel verfolgen, aus diesem
so gestärkten Gesamthaushalt Entlastungen finanzieren zu können.
Der Bundesfinanzminister Lars Klingbeil setzt sich auf europäischer Ebene für
eine Besteuerung von Übergewinnen und ein einheitliches Vorgehen ein. Dabei
wird er von mehreren anderen Mitgliedstaaten unterstützt.
Die Europäische Kommission hat diese Initiative für eine Europäische
Übergewinnsteuer bislang nicht aufgegriffen. Sie hat jedoch mitgeteilt, dass sie
entsprechende Entscheidungen der Mitgliedstaaten respektieren und bei der
Bewertung der Auswirkungen auf den Binnenmarkt unterstützen würde.
Die Bundesregierung setzt weiterhin auf einen gemeinsamen Dialog auf
europäischer Ebene.
1. Welche konkrete Zielsetzung verfolgen die befürwortenden Mitglieder
der Bundesregierung mit der Prüfung oder Einführung einer
Übergewinnsteuer?
2. In welchem Umfang sehen die befürwortenden Mitglieder der
Bundesregierung die Entlastung der Verbraucher als zentrales Ziel einer solchen
Steuer an?
3. Auf welcher rechtlichen Grundlage soll nach Ansicht der befürwortenden
Mitglieder der Bundesregierung sichergestellt werden, dass Einnahmen
aus einer Übergewinnsteuer tatsächlich zur Entlastung der Verbraucher
eingesetzt werden, und wenn eine solche rechtliche Sicherstellung nicht
vorgesehen ist, aus welchen Gründen verzichtet die Bundesregierung auf
eine verbindliche Verknüpfung zwischen Einnahmeerzielung und
Verbraucherentlastung?
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass
Steuereinnahmen grundsätzlich dem Gesamtdeckungsprinzip unterliegen und
nicht zweckgebunden sind?
a) Wenn hiervon im Zusammenhang mit einer möglichen
Übergewinnsteuer abgewichen werden soll, welche konkrete gesetzliche
Ausgestaltung ist hierfür nach Ansicht der befürwortenden Mitglieder der
Bundesregierung vorgesehen?
b) Wenn ggf. keine Zweckbindung vorgesehen ist, wie begründen die
befürwortenden Mitglieder der Bundesregierung ihre Annahme, dass
die Einnahmen aus einer Übergewinnsteuer tatsächlich zugunsten der
Verbraucher verwendet werden können?
5. Auf welchen konkreten Mechanismen stützen die befürwortenden
Mitglieder der Bundesregierung ihre nach Auffassung der Fragesteller
abwegige Annahme, dass Einnahmen aus einer Übergewinnsteuer tatsächlich
zugunsten der Verbraucher verwendet werden können (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
6. Welche konkreten Entlastungsmaßnahmen für Verbraucher benennen die
befürwortenden Mitglieder der Bundesregierung im Zusammenhang mit
möglichen Einnahmen aus einer Übergewinnsteuer, und worauf stützen
sie die Annahme, dass diese Maßnahmen tatsächlich auf die Einführung
einer solchen Steuer zurückzuführen wären?
Die Fragen 1 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
7. In welcher Höhe rechnen die befürwortenden Mitglieder der
Bundesregierung mit Einnahmen aus einer Übergewinnsteuer, und welcher
Anteil hiervon soll nach deren derzeitigen Planungen für
Entlastungsmaßnahmen verwendet werden?
16. Auf welcher konkreten Bemessungsgrundlage soll eine
Übergewinnsteuer nach Auffassung der befürwortenden Mitglieder der Bundesregierung
erhoben werden (z. B. bezogen auf Gewinn, Umsatz oder andere
Kennzahlen), und wie soll ggf. die korrekte Erfassung sowie Abführung einer
solchen Steuer überprüft und sichergestellt werden?
Die Fragen 7 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Dies hinge maßgeblich von der Ausgestaltung ab.
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung auf Grundlage der seit
dem Jahr 2022 vorliegenden nationalen und europäischen Erfahrungen
mit der Abschöpfung von Krisengewinnen im Energiesektor,
insbesondere hinsichtlich Einnahmehöhe, Verwaltungsaufwand und tatsächlicher
Entlastungswirkung, vor?
Der Energiekrisenbeitrag wird durch das Bundeszentralamt für Steuern
verwaltet. Angemeldet wurden Energiekrisenbeiträge für die Jahre 2022 und 2023 in
Höhe von insgesamt ca. 2,5 Mrd. Euro. Zum Erfüllungsaufwand wird auf
Bundestagsdrucksache 20/4729, S. 10 und 11, verwiesen.
Hinsichtlich der europäischen Situation steht Bundesregierung in einem
beständigen Austausch mit der Europäischen Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten.
9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem
Umfang vergleichbare Maßnahmen in anderen Staaten tatsächlich zu einer
spürbaren Entlastung der Verbraucher geführt haben (wenn ja, bitte
konkret darstellen und Quellen benennen)?
Zu den Maßnahmen in den Jahren 2022/2023 wird auf den Bericht der
Europäischen Kommission vom 14. Mai 2025 und im Übrigen auf die Antwort zu
Frage 8 verwiesen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=
CELEX:52025DC0237.
10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die tatsächliche
Wirkungsweise einer möglichen Übergewinnsteuer gegenüber der Öffentlichkeit
zutreffend dargestellt wird?
Die Bundesregierung unterrichtet gemäß ihrer Informationspflicht die
Öffentlichkeit regelmäßig über Inhalt, Ziele und Auswirkungen beschlossener
Gesetze. Dafür nutzt sie die ihr zur Verfügung stehenden Kommunikationskanäle und
stellt die Wirkungsweise zielgruppenadäquat und verständlich dar.
11. Hält die Bundesregierung es ggf. für erforderlich, klarzustellen, dass eine
Übergewinnsteuer keine unmittelbare Senkung von Verbraucherpreisen
bewirkt, und wenn nein, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung
eine solche Klarstellung nicht für geboten?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
12. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass Bürger eine
Übergewinnsteuer als unmittelbar entlastend missverstehen könnten?
Nein. Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller nicht.
13. Welche alternativen Maßnahmen prüft die Bundesregierung ggf., um
eine unmittelbare und rechtlich abgesicherte Entlastung der Verbraucher
zu erreichen?
Welche Maßnahmen bei Bedarf konkret zum Einsatz kommen könnten, hängt
von der weiteren energiewirtschaftlichen Lageentwicklung sowie den sich
daraus ergebenden gesamtwirtschaftlichen Folgen ab. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
14. Wie begründen die befürwortenden Mitglieder der Bundesregierung vor
dem Hintergrund des geltenden Gesamtdeckungsprinzips (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), dass sie eine Verbraucherentlastung durch
eine Übergewinnsteuer in Aussicht stellen, ohne eine rechtliche
Verknüpfung zwischen den Einnahmen und entsprechenden
Entlastungsmaßnahmen vorzusehen?
15. Hat die Bundesregierung rechtliche und praktische Hindernisse bei der
möglichen Einführung einer verbindlichen Zweckbindung zugunsten der
Verbraucher geprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
17. Auf welche Daten, Gutachten oder Berechnungen stützen die
befürwortenden Mitglieder der Bundesregierung ggf. ihre Annahme, dass eine
Übergewinnsteuer zur Entlastung der Verbraucher beitragen kann (bitte
konkret Quellen und Fundstellen angeben)?
a) Wenn die befürwortenden Mitglieder der Bundesregierung auf
öffentlich zugängliche Statistiken verweisen, welche konkreten
Datensätze und Veröffentlichungen sind hierfür maßgeblich?
b) Wenn keine belastbaren Daten vorliegen, auf welcher Grundlage
erfolgt dann die entsprechende politische Bewertung?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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