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Verbraucherschutz und Transparenz bei politischen Entlastungsversprechen am Beispiel einer möglichen Übergewinnsteuer (Antwort zu Drs. 21/6263)

dip / drucksache 22.06.2026 · WP 21 · 21/6597 · Antwort · Original ↗

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Verbraucherschutz und Transparenz bei politischen Entlastungsversprechen am Beispiel einer möglichen Übergewinnsteuer (Antwort zu Drs. 21/6263) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6597 21. Wahlperiode 22.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Kay Gottschalk, Knuth Meyer-Soltau und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6263 – Verbraucherschutz und Transparenz bei politischen Entlastungsversprechen am Beispiel einer möglichen Übergewinnsteuer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bundesminister der Finanzen Lars Klingbeil und andere Mitglieder der Bundesregierung haben im Zusammenhang mit der Diskussion über die Einführung einer sogenannten Übergewinnsteuer wiederholt auf das Ziel verwiesen, Verbraucher angesichts gestiegener Energiepreise zu entlasten (www.wel t.de/politik/deutschland/article69d0bc172c74acd060f51535/hohe-spritpreise-k lingbeil-und-vier-eu-minister-fordern-pruefung-von-uebergewinnsteuer.html). In der öffentlichen Kommunikation wird dabei der Eindruck erweckt, dass die Abschöpfung außergewöhnlicher Gewinne einzelner Unternehmen mittelbar oder unmittelbar zu einer finanziellen Entlastung der Bürger führen könne. Dies ist aus Sicht der Fragesteller abwegig. Nach geltendem Haushaltsrecht unterliegen Steuereinnahmen nämlich grundsätzlich dem Gesamtdeckungsprinzip (www.bundestag.de/resource/blob/5090 00/WD-4-039-17-pdf.pdf). Eine rechtliche Zweckbindung bestimmter Steuereinnahmen zugunsten konkreter Entlastungsmaßnahmen ist grundsätzlich nicht vorgesehen und bedarf einer besonderen gesetzlichen Ausgestaltung, die im Fall einer möglichen Übergewinnsteuer bislang nicht konkret benannt worden ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, inwieweit die von den befürwortenden Mitgliedern der Bundesregierung angeführte Zielsetzung der Verbraucherentlastung rechtlich abgesichert ist oder ob es sich hierbei primär um eine politische Zielbeschreibung ohne strukturelle Bindungswirkung handelt. Zugleich stellt sich ihnen die Frage nach der Transparenz gegenüber den Bürgern: Wenn eine konkrete und rechtlich verbindliche Rückführung der Einnahmen aus einer Übergewinnsteuer an die Verbraucher nicht gewährleistet ist, besteht die Gefahr, dass die tatsächliche Wirkung solcher Maßnahmen missverstanden wird. Die Fragesteller interessieren sich dabei insbesondere für die rechtliche, tatsächliche und kommunikative Einordnung der diskutierten Maßnahmen sowie für die Frage, wie die Bundesregierung die behauptete Entlastungswirkung einer Übergewinnsteuer begründet. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragestellerinnen und Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Ausführungen. Die Bundesregierung hat mit mehreren Maßnahmen schnell auf die Energiepreisanstiege infolge des Kriegs im Iran reagiert. Mit der temporären Senkung der Energiesteuern auf Benzin und Diesel – sogenannter Tankrabatt – werden Preissprünge abgefedert. Die Bundesregierung beobachtet fortwährend die weiteren geopolitischen Entwicklungen sowie damit verbundene Energiepreisentwicklungen. In einem Gemeinwesen finanziert der Staat mit den Steuereinnahmen seine Leistungen und kommt seinen Aufgaben nach. Nach dem Grundsatz der Gesamtdeckung dienen alle Einnahmen grundsätzlich als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Steuermehreinnahmen würden daher zunächst der Gesamtdeckung und Verstärkung des Haushalts dienen und dabei das Ziel verfolgen, aus diesem so gestärkten Gesamthaushalt Entlastungen finanzieren zu können. Der Bundesfinanzminister Lars Klingbeil setzt sich auf europäischer Ebene für eine Besteuerung von Übergewinnen und ein einheitliches Vorgehen ein. Dabei wird er von mehreren anderen Mitgliedstaaten unterstützt. Die Europäische Kommission hat diese Initiative für eine Europäische Übergewinnsteuer bislang nicht aufgegriffen. Sie hat jedoch mitgeteilt, dass sie entsprechende Entscheidungen der Mitgliedstaaten respektieren und bei der Bewertung der Auswirkungen auf den Binnenmarkt unterstützen würde. Die Bundesregierung setzt weiterhin auf einen gemeinsamen Dialog auf europäischer Ebene.  1. Welche konkrete Zielsetzung verfolgen die befürwortenden Mitglieder der Bundesregierung mit der Prüfung oder Einführung einer Übergewinnsteuer?  2. In welchem Umfang sehen die befürwortenden Mitglieder der Bundesregierung die Entlastung der Verbraucher als zentrales Ziel einer solchen Steuer an?  3. Auf welcher rechtlichen Grundlage soll nach Ansicht der befürwortenden Mitglieder der Bundesregierung sichergestellt werden, dass Einnahmen aus einer Übergewinnsteuer tatsächlich zur Entlastung der Verbraucher eingesetzt werden, und wenn eine solche rechtliche Sicherstellung nicht vorgesehen ist, aus welchen Gründen verzichtet die Bundesregierung auf eine verbindliche Verknüpfung zwischen Einnahmeerzielung und Verbraucherentlastung?  4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Steuereinnahmen grundsätzlich dem Gesamtdeckungsprinzip unterliegen und nicht zweckgebunden sind? a) Wenn hiervon im Zusammenhang mit einer möglichen Übergewinnsteuer abgewichen werden soll, welche konkrete gesetzliche Ausgestaltung ist hierfür nach Ansicht der befürwortenden Mitglieder der Bundesregierung vorgesehen? b) Wenn ggf. keine Zweckbindung vorgesehen ist, wie begründen die befürwortenden Mitglieder der Bundesregierung ihre Annahme, dass die Einnahmen aus einer Übergewinnsteuer tatsächlich zugunsten der Verbraucher verwendet werden können?  5. Auf welchen konkreten Mechanismen stützen die befürwortenden Mitglieder der Bundesregierung ihre nach Auffassung der Fragesteller abwegige Annahme, dass Einnahmen aus einer Übergewinnsteuer tatsächlich zugunsten der Verbraucher verwendet werden können (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?  6. Welche konkreten Entlastungsmaßnahmen für Verbraucher benennen die befürwortenden Mitglieder der Bundesregierung im Zusammenhang mit möglichen Einnahmen aus einer Übergewinnsteuer, und worauf stützen sie die Annahme, dass diese Maßnahmen tatsächlich auf die Einführung einer solchen Steuer zurückzuführen wären? Die Fragen 1 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  7. In welcher Höhe rechnen die befürwortenden Mitglieder der Bundesregierung mit Einnahmen aus einer Übergewinnsteuer, und welcher Anteil hiervon soll nach deren derzeitigen Planungen für Entlastungsmaßnahmen verwendet werden? 16. Auf welcher konkreten Bemessungsgrundlage soll eine Übergewinnsteuer nach Auffassung der befürwortenden Mitglieder der Bundesregierung erhoben werden (z. B. bezogen auf Gewinn, Umsatz oder andere Kennzahlen), und wie soll ggf. die korrekte Erfassung sowie Abführung einer solchen Steuer überprüft und sichergestellt werden? Die Fragen 7 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Dies hinge maßgeblich von der Ausgestaltung ab.  8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung auf Grundlage der seit dem Jahr 2022 vorliegenden nationalen und europäischen Erfahrungen mit der Abschöpfung von Krisengewinnen im Energiesektor, insbesondere hinsichtlich Einnahmehöhe, Verwaltungsaufwand und tatsächlicher Entlastungswirkung, vor? Der Energiekrisenbeitrag wird durch das Bundeszentralamt für Steuern verwaltet. Angemeldet wurden Energiekrisenbeiträge für die Jahre 2022 und 2023 in Höhe von insgesamt ca. 2,5 Mrd. Euro. Zum Erfüllungsaufwand wird auf Bundestagsdrucksache 20/4729, S. 10 und 11, verwiesen. Hinsichtlich der europäischen Situation steht Bundesregierung in einem beständigen Austausch mit der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.  9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang vergleichbare Maßnahmen in anderen Staaten tatsächlich zu einer spürbaren Entlastung der Verbraucher geführt haben (wenn ja, bitte konkret darstellen und Quellen benennen)? Zu den Maßnahmen in den Jahren 2022/2023 wird auf den Bericht der Europäischen Kommission vom 14. Mai 2025 und im Übrigen auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri= CELEX:52025DC0237. 10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die tatsächliche Wirkungsweise einer möglichen Übergewinnsteuer gegenüber der Öffentlichkeit zutreffend dargestellt wird? Die Bundesregierung unterrichtet gemäß ihrer Informationspflicht die Öffentlichkeit regelmäßig über Inhalt, Ziele und Auswirkungen beschlossener Gesetze. Dafür nutzt sie die ihr zur Verfügung stehenden Kommunikationskanäle und stellt die Wirkungsweise zielgruppenadäquat und verständlich dar. 11. Hält die Bundesregierung es ggf. für erforderlich, klarzustellen, dass eine Übergewinnsteuer keine unmittelbare Senkung von Verbraucherpreisen bewirkt, und wenn nein, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung eine solche Klarstellung nicht für geboten? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 12. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass Bürger eine Übergewinnsteuer als unmittelbar entlastend missverstehen könnten? Nein. Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller nicht. 13. Welche alternativen Maßnahmen prüft die Bundesregierung ggf., um eine unmittelbare und rechtlich abgesicherte Entlastung der Verbraucher zu erreichen? Welche Maßnahmen bei Bedarf konkret zum Einsatz kommen könnten, hängt von der weiteren energiewirtschaftlichen Lageentwicklung sowie den sich daraus ergebenden gesamtwirtschaftlichen Folgen ab. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. 14. Wie begründen die befürwortenden Mitglieder der Bundesregierung vor dem Hintergrund des geltenden Gesamtdeckungsprinzips (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), dass sie eine Verbraucherentlastung durch eine Übergewinnsteuer in Aussicht stellen, ohne eine rechtliche Verknüpfung zwischen den Einnahmen und entsprechenden Entlastungsmaßnahmen vorzusehen? 15. Hat die Bundesregierung rechtliche und praktische Hindernisse bei der möglichen Einführung einer verbindlichen Zweckbindung zugunsten der Verbraucher geprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 17. Auf welche Daten, Gutachten oder Berechnungen stützen die befürwortenden Mitglieder der Bundesregierung ggf. ihre Annahme, dass eine Übergewinnsteuer zur Entlastung der Verbraucher beitragen kann (bitte konkret Quellen und Fundstellen angeben)? a) Wenn die befürwortenden Mitglieder der Bundesregierung auf öffentlich zugängliche Statistiken verweisen, welche konkreten Datensätze und Veröffentlichungen sind hierfür maßgeblich? b) Wenn keine belastbaren Daten vorliegen, auf welcher Grundlage erfolgt dann die entsprechende politische Bewertung? Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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