Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
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Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 729/1/25
09.12.25
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - AIS - R
zu Punkt 18 der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch
Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei
Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
A
Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS)
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der
Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund
einberufen wird:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 29b Absatz 1 AsylG)
In Artikel 1 Nummer 4 § 29b Absatz 1 ist die Angabe „ohne Zustimmung des
Bundesrates“ durch die Angabe „mit Zustimmung des Bundesrates“ zu
ersetzen.
Begründung:
Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung des Koalitionsvertrags auf
Bundesebene. Gleichwohl ist im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen, dass die
Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wird.
Der Bundesrat sieht die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten per
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kritisch. Der Bundesrat würde
somit ein wichtiges, verfassungsrechtlich vorgesehenes Mitbestimmungsrecht
verlieren. Diese Regelung begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen
Bedenken.
...
Zudem hat die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten Auswirkungen auf die
Unterbringung in den Ländern, unter anderem auf die Wohnverpflichtung in
einer Erstaufnahmeeinrichtung der Länder und die Zuweisung aus der
Erstaufnahme in die Kommunen. Die Erweiterung der Liste der sicheren
Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU wird daher Mehrkosten für die
Länder verursachen. Aus diesem Grund hält der Bundesrat eine
zustimmungspflichtige Verordnung zur Erweiterung der Liste für angezeigt.
B
2. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Rechtsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
C
3. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik
empfiehlt dem Bundesrat, die folgende Entschließung zu fassen:1
a) Der Bundesrat stellt fest, dass das vorliegende Gesetz der Umsetzung des
Koalitionsvertrags auf Bundesebene dient. Gleichwohl ist im
Koalitionsvertrag nicht vorgesehen, dass die Verordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates erlassen wird.
b) Der Bundesrat sieht die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten per
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kritisch. Der Bundesrat
würde somit ein wichtiges, verfassungsrechtlich vorgesehenes
Mitbestimmungsrecht verlieren. Dieser Regelung begegnen verfassungsrechtliche
Bedenken.
c) Der Bundesrat betont, dass die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten
Auswirkungen auf die Unterbringung in den Ländern hat und unter
anderem die Wohnverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung der Länder
und die Zuweisung aus der Erstaufnahme in die Kommunen beeinflusst.
Die Erweiterung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der
Richtlinie 2013/32/EU wird Mehrkosten für die Länder verursachen.
1 Im AIS als Hilfsempfehlung zu A beschlossen.
d) Aufgrund der Auswirkung der Erweiterung der Liste der sicheren
Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU auf die Unterbringung in
den Ländern hält der Bundesrat eine zustimmungspflichtige Verordnung
zur Erweiterung der Liste für angezeigt.
e) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass durch die zwei verschiedenen Listen
sicherer Herkunftsstaaten – eine Liste im Sinne des Artikels 16a Absatz 3
des Grundgesetzes, eine Liste im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU – das
bestehende, komplexe Asylrecht noch komplexer wird. Diesen Aufwuchs an
Komplexität und damit an Bürokratie im Vollzug sieht der Bundesrat
kritisch.
f) Der Bundesrat stellt fest, dass die geplante Änderung den Schutz von
vulnerablen Gruppen schwächt. Insbesondere für vulnerable Gruppen ist es in
vielen Fällen schwierig, objektive Nachweise für informelle Verfolgung in
ihrem Herkunftsland unter Zeitdruck und mit hoher Darlegungslast zu
erbringen. Dieses erhöhte Risiko kritisiert der Bundesrat scharf.
g) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die in der Begründung
genannte Berücksichtigung der menschenrechtlichen Situation insbesondere
für vulnerable Gruppen unverzüglich gesetzlich umzusetzen und so die
Transparenz im Verfahren der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im
Sinne der Richtlinie 2013/32/EU zu erhöhen. Verbindliche Grundlage dafür
sollen systematisch ausgearbeitete, gruppenspezifische
Gefährdungsanalysen für Angehörige vulnerabler Gruppen sein. Dabei ist der jüngsten EuGH-
Rechtsprechung in den Rechtssachen C-758/24 [Alace] und C-759/24
[Canpelli] angemessen Rechnung zu tragen.
h) Der Bundesrat merkt an, dass der verpflichtend beigestellte Rechtsbeistand
bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam erst 2024 eingeführt und
von Anwältinnen und Anwälten bundesweit als Bestandteil grundlegender
Verfahrensgarantien begrüßt wurde. Bei korrekt durchgeführten Verfahren
führt ein verpflichtend bereitgestellter Rechtsbeistand weder zu längeren
noch zu weniger effektiven Abschiebeverfahren. In der Praxis sind
Verfahren jedoch oft fehlerhaft und die Haft nicht ausreichend gerechtfertigt,
weshalb ein verpflichtender Rechtsbeistand zur Wahrung von Grundrechten
und Verfahrensgarantien unverzichtbar ist.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und (Empfehlungen der Ausschüsse)