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Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam

dip / drucksache 09.12.2025 · WP 21 · 729/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 729/1/25 09.12.25 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse In - AIS - R zu Punkt 18 der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam A Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird: 1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 29b Absatz 1 AsylG) In Artikel 1 Nummer 4 § 29b Absatz 1 ist die Angabe „ohne Zustimmung des Bundesrates“ durch die Angabe „mit Zustimmung des Bundesrates“ zu ersetzen. Begründung: Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung des Koalitionsvertrags auf Bundesebene. Gleichwohl ist im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen, dass die Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Der Bundesrat sieht die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kritisch. Der Bundesrat würde somit ein wichtiges, verfassungsrechtlich vorgesehenes Mitbestimmungsrecht verlieren. Diese Regelung begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. ... Zudem hat die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten Auswirkungen auf die Unterbringung in den Ländern, unter anderem auf die Wohnverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung der Länder und die Zuweisung aus der Erstaufnahme in die Kommunen. Die Erweiterung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU wird daher Mehrkosten für die Länder verursachen. Aus diesem Grund hält der Bundesrat eine zustimmungspflichtige Verordnung zur Erweiterung der Liste für angezeigt. B 2. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. C 3. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, die folgende Entschließung zu fassen:1 a) Der Bundesrat stellt fest, dass das vorliegende Gesetz der Umsetzung des Koalitionsvertrags auf Bundesebene dient. Gleichwohl ist im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen, dass die Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. b) Der Bundesrat sieht die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kritisch. Der Bundesrat würde somit ein wichtiges, verfassungsrechtlich vorgesehenes Mitbestimmungsrecht verlieren. Dieser Regelung begegnen verfassungsrechtliche Bedenken. c) Der Bundesrat betont, dass die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten Auswirkungen auf die Unterbringung in den Ländern hat und unter anderem die Wohnverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung der Länder und die Zuweisung aus der Erstaufnahme in die Kommunen beeinflusst. Die Erweiterung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU wird Mehrkosten für die Länder verursachen. 1 Im AIS als Hilfsempfehlung zu A beschlossen. d) Aufgrund der Auswirkung der Erweiterung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU auf die Unterbringung in den Ländern hält der Bundesrat eine zustimmungspflichtige Verordnung zur Erweiterung der Liste für angezeigt. e) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass durch die zwei verschiedenen Listen sicherer Herkunftsstaaten – eine Liste im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes, eine Liste im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU – das bestehende, komplexe Asylrecht noch komplexer wird. Diesen Aufwuchs an Komplexität und damit an Bürokratie im Vollzug sieht der Bundesrat kritisch. f) Der Bundesrat stellt fest, dass die geplante Änderung den Schutz von vulnerablen Gruppen schwächt. Insbesondere für vulnerable Gruppen ist es in vielen Fällen schwierig, objektive Nachweise für informelle Verfolgung in ihrem Herkunftsland unter Zeitdruck und mit hoher Darlegungslast zu erbringen. Dieses erhöhte Risiko kritisiert der Bundesrat scharf. g) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die in der Begründung genannte Berücksichtigung der menschenrechtlichen Situation insbesondere für vulnerable Gruppen unverzüglich gesetzlich umzusetzen und so die Transparenz im Verfahren der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU zu erhöhen. Verbindliche Grundlage dafür sollen systematisch ausgearbeitete, gruppenspezifische Gefährdungsanalysen für Angehörige vulnerabler Gruppen sein. Dabei ist der jüngsten EuGH- Rechtsprechung in den Rechtssachen C-758/24 [Alace] und C-759/24 [Canpelli] angemessen Rechnung zu tragen. h) Der Bundesrat merkt an, dass der verpflichtend beigestellte Rechtsbeistand bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam erst 2024 eingeführt und von Anwältinnen und Anwälten bundesweit als Bestandteil grundlegender Verfahrensgarantien begrüßt wurde. Bei korrekt durchgeführten Verfahren führt ein verpflichtend bereitgestellter Rechtsbeistand weder zu längeren noch zu weniger effektiven Abschiebeverfahren. In der Praxis sind Verfahren jedoch oft fehlerhaft und die Haft nicht ausreichend gerechtfertigt, weshalb ein verpflichtender Rechtsbeistand zur Wahrung von Grundrechten und Verfahrensgarantien unverzichtbar ist.]

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