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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des "sicheren Drittstaats"

dip / drucksache 30.06.2025 · WP 21 · 251/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des "sicheren Drittstaats" [Bundesrat Drucksache 251/1/25 30.06.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AIS - FJ - In - R zu Punkt ... der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ COM(2025) 259 final; Ratsdok. 8635/25 A Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung der Steigerung der Verfahrenseffizienz und Rechtssicherheit, welche, wie im Verordnungsvorschlag der Kommission genannt, unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und Verfahrensgarantien Anwendung finden. 2. Der Bundesrat betrachtet jedoch die integrationspolitischen Folgen des Wegfalls des Verbindungskriteriums mit großer Sorge. Fehlt jegliche persönliche Verbindung zu dem Land des Aufenthalts, behindert dies maßgeblich die Möglichkeiten für eine schnelle und nachhaltige Integration. 3. Der Bundesrat gibt ferner zu bedenken, dass die Umsetzung von Überstellungen im Rahmen von Abkommen und Vereinbarungen in der Praxis regelmäßig mit erheblichen Wartezeiten verbunden ist. Sind die betroffenen Personen während der Zeiten aufenthaltsrechtlicher Unklarheit von jeglichen Partizipationsmöglichkeiten ausgeschlossen, beeinträchtigt dies die Integrationsmöglichkeiten nachhaltig negativ. 4. Der Bundesrat kritisiert die mangelnde Berücksichtigung der Belange vulnerabler Gruppen. Mit Blick auf das Kindeswohl ist die vorgesehene Regelung, wonach der Transit als Verbindungselement genügen kann, unzureichend. 5. Der Bundesrat stellt fest, dass darüber hinaus auch die Belange anderer vulnerabler Gruppen, wie gesundheitlich eingeschränkter Personen, schwangerer Personen, Alleinerziehender, Opfer von Menschenhandel sowie Opfer sexualisierter Gewalt, LSBTIQ+ Personen und Frauen berücksichtigt werden sollten. 6. Der Bundesrat betont, dass Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz nicht zulasten rechtsstaatlicher Garantien wie der des effektiven Rechtsschutzes erfolgen dürfen. 7. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission. B 8. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.]

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