Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des "sicheren Drittstaats"
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des "sicheren Drittstaats"
[Bundesrat Drucksache 251/1/25
30.06.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AIS - FJ - In - R
zu Punkt ... der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug
auf die Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“
COM(2025) 259 final; Ratsdok. 8635/25
A
Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik
empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung der Steigerung der Verfahrenseffizienz
und Rechtssicherheit, welche, wie im Verordnungsvorschlag der Kommission
genannt, unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und
Verfahrensgarantien Anwendung finden.
2. Der Bundesrat betrachtet jedoch die integrationspolitischen Folgen des
Wegfalls des Verbindungskriteriums mit großer Sorge. Fehlt jegliche persönliche
Verbindung zu dem Land des Aufenthalts, behindert dies maßgeblich die
Möglichkeiten für eine schnelle und nachhaltige Integration.
3. Der Bundesrat gibt ferner zu bedenken, dass die Umsetzung von Überstellungen
im Rahmen von Abkommen und Vereinbarungen in der Praxis regelmäßig mit
erheblichen Wartezeiten verbunden ist. Sind die betroffenen Personen während
der Zeiten aufenthaltsrechtlicher Unklarheit von jeglichen
Partizipationsmöglichkeiten ausgeschlossen, beeinträchtigt dies die Integrationsmöglichkeiten
nachhaltig negativ.
4. Der Bundesrat kritisiert die mangelnde Berücksichtigung der Belange
vulnerabler Gruppen. Mit Blick auf das Kindeswohl ist die vorgesehene Regelung,
wonach der Transit als Verbindungselement genügen kann, unzureichend.
5. Der Bundesrat stellt fest, dass darüber hinaus auch die Belange anderer
vulnerabler Gruppen, wie gesundheitlich eingeschränkter Personen, schwangerer
Personen, Alleinerziehender, Opfer von Menschenhandel sowie Opfer
sexualisierter Gewalt, LSBTIQ+ Personen und Frauen berücksichtigt werden sollten.
6. Der Bundesrat betont, dass Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz nicht
zulasten rechtsstaatlicher Garantien wie der des effektiven Rechtsschutzes
erfolgen dürfen.
7. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
8. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union,
der Ausschuss für Frauen und Jugend,
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Rechtsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendun (Empfehlungen der Ausschüsse)