Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Beschluss des Bundesrates zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen
Text
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Beschluss des Bundesrates zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen
[Bundesrat Drucksache 747/25
08.12.25
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Beschluss des
Bundesrates zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung
des Chemikaliengesetzes - Bekämpfung des illegalen Handels mit
fluorierten Treibhausgasen
Bundesministerium Berlin, 4. Dezember 2025
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit
Parlamentarischer Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
anbei übersende ich Ihnen die erbetene Stellungnahme der Bundesregierung zu dem
Beschluss des Bundesrates zum „Entwurf eines Dritten Gesetzes zu Änderung
des Chemikaliengesetzes“ (BR-Drs. 151/21 (Beschluss)).
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Träger
siehe Drucksache 151/21 (Beschluss)
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Beschluss des
Bundesrates zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung
des Chemikaliengesetzes
– BR-Drucksache 151/21 (Beschluss) –
Die Bundesregierung nimmt zu der in Ziffer 6 Buchstabe e der
Stellungnahme des Bundesrates vom 26. März 2021, BR-Drucksache 151/21
(Beschluss) aufgeführten Bitte an die Bundesregierung wie folgt Stellung:
Der Bundesrat äußert den Bedarf für die Einrichtung einer oder mehrerer
nationaler Auskunftsstellen zu grundlegenden Fragestellungen und zur
zentralen Bereitstellung von Informationsmaterial zur Verordnung (EU) Nr.
2019/1021 (POP-Verordnung), zur Verordnung (EU) Nr. 2017/852 (EU-
Quecksilber-Verordnung), zu § 16f Chemikaliengesetz (ChemG) und
anderen chemikalienrechtlichen Regelungen (Ziffer 6 Buchstabe c der
Stellungnahme). Er bittet die Bundesregierung, die Einrichtung einer
solchen nationalen Auskunftsstelle zu prüfen und falls erforderlich, bei
künftigen Änderungen des ChemG zu berücksichtigen.
Im ChemG ist eine nationale Auskunftsstelle für die Bereiche vorgesehen, in
denen die jeweiligen Unionsrechtsakte die Einrichtung einer Auskunftsstelle
verpflichtend vorgeben. Dementsprechend wurden in § 5 Absatz 2 Nummer
7 und § 12e Absatz 1 ChemG die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) als
nationale Auskunftsstelle für die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-
Verordnung), die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und
die Verordnung (EG) Nr. 528/2012 (EU-Biozidverordnung) festgelegt. In
den vom Bundesrat genannten Verordnungen wird hingegen die
Einrichtung einer nationalen Auskunftsstelle nicht explizit gefordert.
Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf für eine formalisierte Festlegung
einer oder mehrerer zentraler nationaler Auskunftsstellen für die in der
Entschließung genannten Regelungsbereiche. Die im Chemikaliengesetz
genannten Bundesoberbehörden beantworten Anfragen im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten oder verweisen die Anfragenden an die jeweils
zuständige Behörde. Falls Themen betroffen sind, die in den
Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden fallen, ist es geübte Praxis, dass
sich die Behörden untereinander inhaltlich abstimmen. Die in der
Entschließung genannte Bereitstellung von Informationsmaterial kann, je
nach Themenbereich von einer der Bundesoberbehörden vorgenommen
werden, ohne dass es hierfür der formalen Festlegung einer Auskunftsstelle
bedarf. Darüber hinaus stellt auch die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft
Chemikaliensicherheit (BLAC) von den Ländern und dem Bund erarbeitete
praxisrelevante Informationen für verschiedene Bereiche des
Chemikalienrechts zur Verfügung, was ebenfalls zu einer einheitlichen
Informationsvermittlung beiträgt.
Auch unter Berücksichtigung der im Grundgesetz festgelegten
Aufgabenverteilung von Bund und Ländern hält die Bundesregierung die
Einrichtung einer nationalen Auskunftsstelle für die vom Bundesrat in der
Entschließung genannten Regelungsbereiche ohne einen an die
Mitgliedstaaten verbindlich adressierten unionsrechtlichen
Regelungsauftrag nicht für opportun.
Drucksache 747/25]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen (Unterrichtung)