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Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Beschluss des Bundesrates zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen

dip / drucksache 08.12.2025 · WP 21 · 747/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Beschluss des Bundesrates zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen [Bundesrat Drucksache 747/25 08.12.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Bundesregierung B R Fu ss Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Beschluss des Bundesrates zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen Bundesministerium Berlin, 4. Dezember 2025 für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Parlamentarischer Staatssekretär An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, anbei übersende ich Ihnen die erbetene Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Beschluss des Bundesrates zum „Entwurf eines Dritten Gesetzes zu Änderung des Chemikaliengesetzes“ (BR-Drs. 151/21 (Beschluss)). Mit freundlichen Grüßen Carsten Träger siehe Drucksache 151/21 (Beschluss) Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Beschluss des Bundesrates zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes – BR-Drucksache 151/21 (Beschluss) – Die Bundesregierung nimmt zu der in Ziffer 6 Buchstabe e der Stellungnahme des Bundesrates vom 26. März 2021, BR-Drucksache 151/21 (Beschluss) aufgeführten Bitte an die Bundesregierung wie folgt Stellung: Der Bundesrat äußert den Bedarf für die Einrichtung einer oder mehrerer nationaler Auskunftsstellen zu grundlegenden Fragestellungen und zur zentralen Bereitstellung von Informationsmaterial zur Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 (POP-Verordnung), zur Verordnung (EU) Nr. 2017/852 (EU- Quecksilber-Verordnung), zu § 16f Chemikaliengesetz (ChemG) und anderen chemikalienrechtlichen Regelungen (Ziffer 6 Buchstabe c der Stellungnahme). Er bittet die Bundesregierung, die Einrichtung einer solchen nationalen Auskunftsstelle zu prüfen und falls erforderlich, bei künftigen Änderungen des ChemG zu berücksichtigen. Im ChemG ist eine nationale Auskunftsstelle für die Bereiche vorgesehen, in denen die jeweiligen Unionsrechtsakte die Einrichtung einer Auskunftsstelle verpflichtend vorgeben. Dementsprechend wurden in § 5 Absatz 2 Nummer 7 und § 12e Absatz 1 ChemG die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) als nationale Auskunftsstelle für die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH- Verordnung), die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und die Verordnung (EG) Nr. 528/2012 (EU-Biozidverordnung) festgelegt. In den vom Bundesrat genannten Verordnungen wird hingegen die Einrichtung einer nationalen Auskunftsstelle nicht explizit gefordert. Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf für eine formalisierte Festlegung einer oder mehrerer zentraler nationaler Auskunftsstellen für die in der Entschließung genannten Regelungsbereiche. Die im Chemikaliengesetz genannten Bundesoberbehörden beantworten Anfragen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder verweisen die Anfragenden an die jeweils zuständige Behörde. Falls Themen betroffen sind, die in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden fallen, ist es geübte Praxis, dass sich die Behörden untereinander inhaltlich abstimmen. Die in der Entschließung genannte Bereitstellung von Informationsmaterial kann, je nach Themenbereich von einer der Bundesoberbehörden vorgenommen werden, ohne dass es hierfür der formalen Festlegung einer Auskunftsstelle bedarf. Darüber hinaus stellt auch die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) von den Ländern und dem Bund erarbeitete praxisrelevante Informationen für verschiedene Bereiche des Chemikalienrechts zur Verfügung, was ebenfalls zu einer einheitlichen Informationsvermittlung beiträgt. Auch unter Berücksichtigung der im Grundgesetz festgelegten Aufgabenverteilung von Bund und Ländern hält die Bundesregierung die Einrichtung einer nationalen Auskunftsstelle für die vom Bundesrat in der Entschließung genannten Regelungsbereiche ohne einen an die Mitgliedstaaten verbindlich adressierten unionsrechtlichen Regelungsauftrag nicht für opportun. Drucksache 747/25]

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