Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes
Text
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes
[Bundesrat Drucksache 645/25
07.11.25
U - Wi
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Chemikaliengesetzes
A. Problem und Ziel
Die europäischen Regelungen über fluorierte Treibhausgase, die bislang in der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 geregelt waren, wurden durch die Verordnung (EU) 2024/573
(EU-F-Gas-Verordnung) wesentlich überarbeitet. Daneben haben sich durch die
Verordnung (EU) 2024/590 Änderungen an den Regelungen zum Schutz vor
ozonschichtschädigenden Stoffen ergeben, die bislang in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 geregelt
waren. Daraus ergibt sich Änderungsbedarf an den Regelungen des Chemikaliengesetzes,
die der Durchführung dieser beiden Verordnungen dienen. So wurden die bisher im
Chemikaliengesetz geregelten Bereitstellungsverbote für Erzeugnisse und Einrichtungen, die
unter Verstoß gegen die zeitlich gestaffelten Inverkehrbringensverbote eingeführt wurden,
nun in das EU-Recht aufgenommen, ebenso wie das Verbot, rechtswidrig in Verkehr
gebrachte Behälter zu entleeren oder zu lagern. Das neue EU-Recht erfordert ferner als
Sanktion gegen Verstöße gegen die Bereitstellungsverbote die Anordnung eines
vorübergehenden Verbots des Handels mit F-Gasen oder ozonschichtschädigenden Stoffen; dies
ist ebenfalls im nationalen Recht umzusetzen.
Es besteht ferner Regelungsbedarf, um sicherzustellen, dass die Verkehrsfähigkeit von
entgegen der Quotenregelung in Verkehr gebrachten Erzeugnissen und Einrichtungen
nachträglich durch die Pflicht zur Beschaffung einer Quotengenehmigung hergestellt wird,
so dass sie erneut bereitgestellt und genutzt werden können. Darüber hinaus hat sich an
der Informationspflicht in der Lieferkette nach § 12j Klarstellungsbedarf ergeben, da die
Abgabe von F-Gasen an den Verbraucher zum endgültigen Einsatz nicht erfasst sein
sollte. Die Ermächtigungsgrundlage für die im Rahmen der Umsetzung der EU-F-Gas-
Verordnung nachfolgend zu novellierende Chemikalien-Klimaschutzverordnung nach § 17
Absatz 1 ist nicht für alle regelungsbedürftigen Fallkonstellationen ausreichend und ist
daher zu erweitern.
Es besteht ferner geringfügiger Änderungsbedarf bei den Vorschriften über die
Mitteilungspflichten an die SCIP-Datenbank (SCIP = Substances of Concern in Products) in
§ 16f des Chemikaliengesetzes, um die dort genannten Anforderungen an die im Rahmen
der Meldung von der Europäischen Chemikalienagentur abgefragten Daten anzupassen.
Dieser Entwurf dient der Umsetzung der Ziele der Resolution der Generalversammlung
der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, deren rechtzeitiges Erreichen gefährdet ist,
Fristablauf: 19.12.25
und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13.1 (Klimaschutz:
Treibhausgase reduzieren) bei.
B. Lösung
Änderung des Chemikaliengesetzes, durch die die Regelungen der §§ 12i und 12j an die
neue EU-F-Gas-Verordnung durch Aktualisierung der Verweise und durch inhaltliche
Überarbeitung angepasst werden. Die bisher rein national geregelten Verbote in § 12i
Absatz 1, die nunmehr auf EU-Ebene inhaltsgleich verankert wurden, sind zu streichen.
Ferner wird die Regelung zur nationalen Kennzeichnungspflicht nach § 12i Absatz 6
gestrichen. Weitere flankierende Regelungen, die durch die neue EU-F-Gas-Verordnung
gefordert werden, wie die Suspendierung des Verkehrs mit F-Gasen und
ozonschichtschädigenden Stoffen, sind in das Chemikaliengesetz aufzunehmen. Zudem ist eine
Regelung aufzunehmen, wonach für mit F-Gasen vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse,
die unter Verstoß gegen die Quotenregelung der EU-F-Gas-Verordnung in den Verkehr
gebracht wurden, vor der weiteren Abgabe nachträglich eine Quotengenehmigung zu
beschaffen ist, um die Verkehrsfähigkeit der bereits im Umlauf befindlichen Gase
herzustellen und eine legale Nutzung dieser Gase zu ermöglichen.
C. Alternativen
Keine. Die Novellierung der unmittelbar geltenden EU-F-Gas-Verordnung sowie der
Verordnung (EU) 2024/590 erfordert zwingend die Anpassung des Chemikaliengesetzes.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Entfällt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 645/25
07.11.25
U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Chemikaliengesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. November 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 19.12.25
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Chemikaliengesetzes1)2)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 2b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 2b
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573“.
b) Die Angabe zu den §§ 12i bis 12k wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/573
§ 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/573
§ 12k Ergänzende Pflichten für vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse
§ 12l Verordnungsermächtigungen“.
c) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 17 Verbote und Beschränkungen; Verordnungsermächtigung“.
d) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 23a Vorübergehende Verbote“.
1) Dieses Gesetz dient der Durchführung
- der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024
über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024) und
- der Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum
Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L,
2024/590, 20.2.2024).
2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
e) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 24 Vollzug im Bereich der Landesverteidigung“.
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 7 und 8 werden durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
7. „ Hersteller: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige
Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis
herstellt oder gewinnt oder eine Einrichtung herstellt;
8. Einführer: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige
Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch, ein Erzeugnis oder eine
Einrichtung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt; kein Einführer
ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung
durchführt, ohne die Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Einrichtungen zu
be- oder verarbeiten;“.
b) In Nummer 10 wird nach der Angabe „Entfernen,“ die Angabe „Freisetzen,“
eingefügt.
3. § 12i wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Nr. 517/2014“ durch die Angabe „2024/573“
ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einem Verbot nach Artikel 11
Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU)
2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 nicht unterliegen, weil sie bereits
vor dem in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Verbotsdatum in
Verkehr gebracht wurden, an Dritte abgibt, hat dem Erwerber bei der Lieferung
schriftlich oder elektronisch eine Erklärung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
1. Name und Anschrift des Abgebenden,
2. eine Bestätigung, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung bereits vor dem in
Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar
2024 genannten Verbotsdatum erstmals in den Verkehr gebracht wurde, und
3. Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses oder der Einrichtung, die eine
eindeutige Zuordnung des Erzeugnisses oder der Einrichtung zu der
Erklärung ermöglichen.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3 und die Angabe „Absatz 2“
wird jeweils durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
d) Die Absätze 5 und 6 werden durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Vorlage der Erklärung nach Absatz 1 gegenüber der zuständigen
Behörde begründet die Vermutung, dass kein Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1
Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 vorliegt.“
4. § 12j wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 12j
Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/573“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es ist verboten, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß Anhang I Gruppe 1
der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die unter
Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in den Verkehr
gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen, an Dritte abzugeben oder zu
erwerben.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des Artikels 2
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ durch die Angabe „gemäß
Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom
7. Februar 2024“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Artikel 16 oder 18 der Verordnung
(EU) Nr. 517/2014“ durch die Angabe „Artikel 17 oder 21 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024“
ersetzt.
bbb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ dass für die Stoffe oder Gemische eine konkret anzugebende
Ausnahme von der Quotenpflicht für das Inverkehrbringen nach
Artikel 16 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2024/573 in der
Fassung vom 7. Februar 2024 vorliegt oder“.
d) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß Anhang I Gruppe 1 der Verordnung
(EU) 2024/573 zur Verwendung oder zur Abgabe an Dritte von einem Lieferanten
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht, ohne von
diesem eine Erklärung nach Absatz 2 zu erhalten, hat die in Absatz 2 genannten
Angaben zu ermitteln.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU)
Nr. 517/2014“ durch die Angabe „Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU)
2024/573“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung
(EU) Nr. 517/2014“ durch die Angabe „Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2024/573“ ersetzt.
f) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ durch die Angabe „Artikels 16 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573“ ersetzt.
g) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
(8) „ Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 gelten nicht für die Abgabe
durch Befüllung eines Erzeugnisses oder einer Einrichtung zum
bestimmungsgemäßen endgültigen Einsatz.“
5. Nach § 12j wird der folgende § 12k eingefügt:
„§ 12k
Ergänzende Pflichten für vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse
Es ist verboten, Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen
Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar
2024 in den Verkehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen oder an Dritte
abzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn vor der Bereitstellung oder der Abgabe die
entsprechende Menge der bereitgestellten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe von
Genehmigungen zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 2
Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung
vom 7. Februar 2024 abgedeckt sind. Wer nach Satz 2 Erzeugnisse oder
Einrichtungen bereitstellt oder abgibt, hat die zuständige Behörde zu
benachrichtigen und sicherzustellen, dass die Genehmigungen zur Nutzung von
Quoten nicht erneut für das Inverkehrbringen vorbefüllter Erzeugnisse und
Einrichtungen genutzt werden können.“
6. Der bisherige § 12k wird durch den folgenden § 12l ersetzt:
„§ 12l
Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. nähere Regelungen zu Inhalt, Form und Übermittlung der Erklärung und der
Angaben nach § 12i Absatz 1 und § 12j Absatz 2 und 3 sowie zur
Aufbewahrung nach § 12i Absatz 3 und § 12j Absatz 6 zu treffen,
2. vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form die Angaben nach § 12i
Absatz 1 und § 12j Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise als Kennzeichnung auf
Behältnissen, Erzeugnissen oder Einrichtungen angebracht werden müssen.“
7. § 16f Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird gestrichen.
b) Die Nummern 3 bis 10 werden zu den Nummern 2 bis 9.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 17„
Verbote und Beschränkungen; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ nur unter bestimmten Voraussetzungen angeboten, verkauft, abgegeben
oder erworben werden dürfen oder nur bestimmten Personen angeboten, nur
an bestimmte Personen verkauft oder abgegeben oder nur von bestimmten
Personen erworben werden dürfen,“.
bb) Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
d) „ die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen und an
Auffrischungskursen teilzunehmen hat, einschließlich insbesondere
Regelungen zu treffen über
aa) das Verfahren,
bb) die Voraussetzungen für die Erteilung von Bescheinigungen,
cc) die Zuständigkeit,
dd) die Möglichkeit einer Übertragung von Zuständigkeiten und Aufgaben auf
andere Körperschaften des öffentlichen Rechts und juristische Personen
des Bürgerlichen Rechts oder Personenvereinigungen sowie
ee) die Geltungsdauer von Nachweisen,“.
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Personen“
die Angabe „, auch gemeinsam mit von ihnen hinzugezogenen Sachverständigen,“
eingefügt.
b) In Absatz 6a Satz 1 wird die Angabe „und Erzeugnisse“ durch die Angabe „,
Erzeugnisse und Einrichtungen“ ersetzt.
10. In § 21a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „und
Erzeugnisse“ durch die Angabe „, Erzeugnisse und Einrichtungen“ ersetzt.
11. § 23 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dauer von höchstens drei
Monaten anordnen, dass ein gefährlicher Stoff, ein gefährliches Gemisch oder ein
Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch freisetzen kann
oder enthält, oder eine Einrichtung nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur
in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den
Verkehr gebracht oder verwendet werden darf, soweit Anhaltspunkte, insbesondere ein
nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür
vorliegen, dass von dem Stoff, dem Gemisch, dem Erzeugnis oder der Einrichtung eine
erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht.
Die zuständige Landesbehörde kann diese Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu
einem Jahr verlängern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte,
insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter
Verdacht, für die Annahme bestehen, dass ein Stoff oder ein Gemisch, ein Erzeugnis
oder eine Einrichtung gefährlich ist. Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur
ergehen, soweit dies unionsrechtlich zulässig ist.“
12. Nach § 23 wird der folgende § 23a eingefügt:
„§ 23a
Vorübergehende Verbote
(1) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in
schwerem Maße gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, vorübergehend bis zu
einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Treibhausgase, Erzeugnisse oder
Einrichtungen zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr
zu bringen:
1. fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2024/573 oder
2. Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu
ihrem Funktionieren benötigen.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in
schwerem Maße gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, vorübergehend bis zu
einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Erzeugnisse, Einrichtungen oder
ozonabbauende Stoffe zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in
Verkehr zu bringen:
1. ozonabbauende Stoffe gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2024/590 oder
2. Erzeugnisse oder Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu
ihrem Funktionieren benötigen.“
13. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 24„
Vollzug im Bereich der Landesverteidigung“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des
Innern können für ihren Geschäftsbereich für bestimmte Stoffe, Gemische,
Erzeugnisse und Einrichtungen Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten
Rechtsvorschriften zulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung
erforderlich und unionsrechtlich zulässig ist.“
14. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 4a und 4b werden gestrichen.
bb) In Nummer 4c wird die Angabe „§ 12i Absatz 2“ durch die Angabe „§ 12i
Absatz 1“ ersetzt.
cc) In Nummer 4d wird die Angabe „§ 12i Absatz 4“ durch die Angabe „§ 12i
Absatz 3“ ersetzt.
dd) Nummer 4e wird durch die folgende Nummer 4e ersetzt:
„4e. entgegen § 12j Absatz 1 Satz 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe
bereitstellt, abgibt oder erwirbt,“.
ee) Nach Nummer 4f wird die folgende Nummer 4g eingefügt:
„4g. entgegen § 12k Satz 1 eine Einrichtung oder ein Erzeugnis bereitstellt
oder abgibt,“.
ff) In Nummer 10 Buchstabe b wird die Angabe „über das Herstellen, das
Inverkehrbringen oder das Verwenden von Stoffen, Gemischen oder
Erzeugnissen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der Europäischen
Gemeinschaft oder“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 Buchstabe e wird nach der Angabe „aufzuarbeiten,“ die Angabe
„zu warten, zu sammeln,“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Nummer 4a, 4b“ wird durch die Angabe „Nummer 4e“ ersetzt.
bb) Nach der Angabe „Nummer 4, 4c, 4f,“ wird die Angabe „4g,“ eingefügt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „der Europäischen Gemeinschaft oder“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über
fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024; 2025/90271 vom 24.3.2025, 2025/90393 vom 7.5.2025)
2. Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die europäischen Regelungen über fluorierte Treibhausgase, die bislang in der Verordnung
(EU) Nr. 517/2014 geregelt waren, wurden durch die Verordnung (EU) 2024/573 (EU-F-
Gas-Verordnung) wesentlich überarbeitet. Daneben haben sich durch die Verordnung (EU)
2024/590 Änderungen an den Regelungen zum Schutz vor ozonschichtschädigenden
Stoffen ergeben, die bislang in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 geregelt waren. Daraus
ergibt sich Änderungsbedarf an den Regelungen des Chemikaliengesetzes, die der
Durchführung dieser beiden Verordnungen dienen. So wurden die bisher im
Chemikaliengesetz geregelten Bereitstellungsverbote für Erzeugnisse und Einrichtungen,
die unter Verstoß gegen die zeitlich gestaffelten Inverkehrbringensverbote eingeführt
wurden, nun in das EU-Recht aufgenommen, ebenso wie das Verbot, rechtswidrig in
Verkehr gebrachte Behälter zu entleeren oder zu lagern. Das neue EU-Recht erfordert
ferner als Sanktion gegen Verstöße gegen die Bereitstellungsverbote die Anordnung eines
vorübergehenden Verbots des Handels mit F-Gasen oder ozonschichtschädigenden
Stoffen; dies ist ebenfalls im nationalen Recht umzusetzen.
Es besteht ferner Regelungsbedarf, um sicherzustellen, dass die Verkehrsfähigkeit von
entgegen der Quotenregelung in Verkehr gebrachten Erzeugnissen und Einrichtungen
nachträglich durch die Pflicht zur Beschaffung einer Quotengenehmigung hergestellt wird,
so dass sie erneut bereitgestellt und genutzt werden können. Darüber hinaus hat sich an
der Informationspflicht in der Lieferkette nach § 12j Klarstellungsbedarf ergeben, da die
Abgabe von F-Gasen an den Verbraucher zum endgültigen Einsatz nicht erfasst sein sollte.
Die Ermächtigungsgrundlage für die im Rahmen der Umsetzung der EU-F-Gas-Verordnung
nachfolgend zu novellierende Chemikalien-Klimaschutzverordnung nach § 17 Absatz 1 ist
nicht für alle regelungsbedürftigen Fallkonstellationen ausreichend und ist daher zu
erweitern.
Es besteht ferner geringfügiger Änderungsbedarf bei den Vorschriften über die
Mitteilungspflichten an die SCIP-Datenbank (SCIP = Substances of Concern in Products)
in § 16f des Chemikaliengesetzes, um die dort genannten Anforderungen an die im
Rahmen der Meldung von der Europäischen Chemikalienagentur abgefragten Daten
anzupassen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Änderung des Chemikaliengesetzes, durch die die Regelungen der §§ 12i und 12j an die
neue EU-F-Gas-Verordnung durch Aktualisierung der Verweise und durch inhaltliche
Überarbeitung angepasst werden. Die bisher rein national geregelten Verbote in § 12i
Absatz 1, die nunmehr auf EU-Ebene inhaltsgleich verankert wurden, sind zu streichen.
Ferner wird die Regelung zur nationalen Kennzeichnungspflicht nach § 12i Absatz 6
gestrichen. Weitere flankierende Regelungen, die durch die neue EU-F-Gas-Verordnung
gefordert werden, wie die Suspendierung des Verkehrs mit F-Gasen und
ozonschichtschädigenden Stoffen, sind in das Chemikaliengesetz aufzunehmen. Zudem ist
eine Regelung aufzunehmen, wonach für mit F-Gasen vorbefüllte Einrichtungen und
Erzeugnisse, die unter Verstoß gegen die Quotenregelung der EU-F-Gas-Verordnung in
den Verkehr gebracht wurden, vor der weiteren Abgabe nachträglich eine
Quotengenehmigung zu beschaffen ist, um die Verkehrsfähigkeit der bereits im Umlauf
befindlichen Gase herzustellen und eine legale Nutzung dieser Gase zu ermöglichen.
Dieser Entwurf dient der Umsetzung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, deren rechtzeitiges Erreichen gefährdet ist, und
trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13.1 (Klimaschutz:
Treibhausgase reduzieren) bei.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben nicht zum
Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Die Novellierung der unmittelbar geltenden EU-F-Gas-Verordnung sowie der
Verordnung (EU) 2024/590 führt zu einem zwingenden gesetzlichen Anpassungsbedarf am
Chemikaliengesetz.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Änderungen des Chemikaliengesetzes in den Nummern 1 bis 10 beruhen auf der
Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Nummer 1 GG („Recht der Wirtschaft“). Eine
bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamt-staatlichen Interesse erforderlich. Es handelt sich um Regelungen, die weitgehend
die Durchführung des Unionsrechts in Deutschland gewährleisten. Eine bundeseinheitliche
Regelung ist unerlässlich, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen in Deutschland zu
schaffen.
Die Änderungen in Artikel 1 Nummer 11 beruhen auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
(„Strafrecht“). Die Gesetzgebungskompetenz umfasst auch das
Ordnungswidrigkeitenrecht.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Änderungen in Artikel 1 Nummern 1 bis 9 dienen der Anpassung der an die neue EU-
F-Gas-Verordnung. Es werden Doppelregelungen vermieden, indem die nunmehr auf EU-
Ebene geregelten Inverkehrbringensverbote aufgehoben werden (Artikel 1 Nummer 3
Buch-stabe b) und lediglich die flankierenden Dokumentationspflichten beibehalten werden
(vgl. Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c). Die Änderungen in Artikel 1
Nummer 9) dienen der Umsetzung der neuen EU-F-Gas-Verordnung sowie der Verordnung
(EU) 590/2024, die jeweils fordern, dass als eine Sanktion auch das vorübergehende
Verbot des Verkehrs mit F-Gasen und ozonschichtschädigenden Substanden vorzusehen
ist. Mit der Änderung in Artikel 1 Nummer 10 wird sichergestellt, dass auch das
Bundesministerium des Innern Ausnahmen im Interesse der Landesverteidigung zulassen
kann, sofern EU-Rechtsakte dies erlauben.
VII. Gesetzesfolgen
Durch den Gesetzentwurf wird Rechtssicherheit für die betroffenen Wirtschaftsakteure
hergestellt, indem durch die Anpassung der §§ 12i und 12j das nationale Recht an die neue
EU-F-Gas-Verordnung und die Verordnung (EU) 2024/590 angepasst wird. Auch die
Klarstellung in § 12j Absatz 8 sowie die Streichung in § 16f dienen der Rechtssicherheit für
die betroffenen Akteure.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es werden die Vorschriften aufgehoben, die nun auf EU-Ebene geregelt sind. So wird die
Regelung in § 12i Absatz 1, wonach die Weitergabe von Erzeugnissen, Einrichtungen und
Behältern verboten ist, wenn diese unter Verstoß gegen die Inverkehrbringensverbote der
EU-F-Gas-Verordnung auf dem Markt bereitgestellt wurden, gestrichen. Dieses Verbot ist
nun unmittelbar in der EU-F-Gas-Verordnung enthalten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf ist für das Ziel 13.1 (Klimaschutz: Treibhausgase reduzieren) relevant.
Die Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen zielen darauf ab, Gase mit einem hohen
Treibhauspotenzial (Global Warming Potential – GWB) zu reduzieren. Dabei werden diese
unter anderem einem Quotensystem unterstellt. Die Regelungen des Gesetzentwurfs
flankieren die Regelungen der EU-F-Gasverordnung durch Dokumentations- und
Nachweispflichten, die zur Überwachung der Einhaltung des Quotensystems dienen.
Der Gesetzentwurf trägt zur Verwirklichung der Ziele des Transformationsbereichs Nr. 6
Schadstofffreie Umwelt der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Durch die
Fortentwicklung der Regelungen zu den F-Gasen und den ozonschichtschädigenden
Stoffen wird die Umsetzung der EU-F-Gas-Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/590
in Deutschland, die unter anderem der Reduzierung der Freisetzung von klimaschädlichen
und ozonschichtabbauenden Gasen dienen, verbessert. Konflikte mit anderen
Nachhaltigkeitszielen bestehen nicht.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Die vorgenommenen
Anpassungen sind rein rechtstechnischer Art. Zusätzliche Haushaltsausgaben entstehen
weder den Ländern oder den Kommunen noch dem Bund.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Sofern in dem
Gesetzentwurf vereinzelt neue Vorgaben enthalten sind, beispielsweise in § 12k, richten
sich diese ausschließlich an Wirtschaftsunternehmen.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die neu eingeführte Verpflichtung in
§ 12k, wonach für vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse, die ohne
Quotengenehmigung in den Verkehr gebracht wurden, eine entsprechende
Quotengenehmigung erlangt werden muss, stellt keine zusätzliche Belastung dar, da die
unter Verstoß gegen die Quotengenehmigungspflicht bereitgestellten Einrichtungen und
Erzeugnisse ohnehin nicht verkehrsfähig sind. Die Regelung dient insofern der
nachträglichen Legalisierung eines rechtswidrigen Zustands, der den Adressaten
besserstellt. Denn ohne die Regelung hätten die enthaltenen F-Gase vernichtet werden
müssen.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein messbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die
Anordnung und Durchsetzung des zusätzlichen Verbotstatbestandes in § 23a hat
voraussichtlich keinen messbaren Einfluss auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung, da
bundesweit nur wenige Fälle pro Jahr zu erwarten sind.
5. Weitere Kosten
Die Ausübung der Strafverfolgung und Strafgerichtsbarkeit durch Gerichte und
Staatsanwaltschaften in Anwendung dieses Gesetzes führt zu keinen messbaren
zusätzlichen Kosten, da an den Bußgeldvorschriften nur geringe Anpassungen
vorgenommen werden. Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Gesetzes zur
Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des
Bundes und gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe „Gender Mainstreaming bei
der Vorbereitung von Rechtsvorschriften“ untersucht. Die Prüfung ergab, dass Frauen und
Männer weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich von dem Gesetz betroffen sind.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung erscheint nicht angezeigt, da es sich bei den Regelungen
um Anpassungen an das EU-Recht handelt sowie zwingend erforderliche rein
rechtstechnische Anpassungen vorgenommen werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Chemikaliengesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderungen dienen der Anpassung der Inhaltsübersicht an die am Gesetzestext
vorgenommenen Änderungen.
Zu Nummer 2
Die Definitionen in § 3 sind grundsätzlich so konzipiert, dass sie alle in den durch das
ChemG vollzogenen EU-Rechtsakten enthaltenen Begriffsdefinitionen umfassen, so dass
das Chemikalienrecht immer die umfassendste Begriffsdefinition enthält. Konkrete Verbote
und Pflichten werden dagegen immer unter Bezug auf den konkreten EU-Rechtsakt
formuliert. Bei diesen konkreten Verboten und Pflichten ist dann jeweils die
Begriffsdefinition aus dem in Bezug genommenen EU-Rechtsakt anzuwenden.
Zu Buchstabe a
Die Einfügungen in § 3 Nummer 7 und 8 dienen der Klarstellung, dass sich die Definitionen
von Hersteller und Einführer stets auch auf Einrichtungen beziehen können. Bei den die
einzelnen EU-Rechtsakte durchführenden Regelungen des Chemikaliengesetzes und der
auf Grundlage des Chemikaliengesetzes erlassenen Verordnungen ist weiterhin jeweils auf
die Begriffsdefinitionen der jeweiligen EU-Rechtsakte abzustellen.
Zu Buchstabe b
Durch die Erweiterung in § 3 Nummer 10 um das Freisetzen wird klargestellt, dass das
Freisetzen unter den Begriff der Verwendung fällt. Damit ist insbesondere auch das
Freisetzen von F-Gasen und ozonschichtabbauenden Gasen vom Verwendungsbegriff
umfasst. Die klarstellende Ergänzung des Freisetzens in der Definition für Verwenden hat
keine Auswirkungen auf die bereits bisher schon geltende Auslegung des Begriffs
Freisetzen im Chemikaliengesetz oder den auf Grundlage des Chemikaliengesetzes
erlassenen Verordnungen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Aktualisierung des Zitats der EU-F-Gas-Verordnung.
Zu Buchstabe b
Der bisherige § 12i Absatz 1 ist zu streichen, da sich die Verbote nun unmittelbar aus der
neuen EU-F-Gas-Verordnung ergeben. Die Verbote der Nummer 1 finden sich
weitestgehend in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 der EU-F-Gas-Verordnung, der
die Verwendung, die Lieferung, das entgeltliche und unentgeltliche zur Verfügung stellen
und die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die unrechtmäßig in Verkehr
gebracht wurden, verbietet. Zwar enthalten die neuen unionsrechtlichen Verbote kein
Erwerbsverbot. Eine Beibehaltung des Erwerbsverbots des bisherigen § 12i Absatz 1
Nummer 1 ist jedoch nicht angezeigt, da die neue EU-F-Gas-Verordnung stattdessen auf
Folgehandlungen, wie die Verwendung abzielt und diese verbietet. Die Verbote der
Nummer 2 finden sich weitestgehend in Artikel 11 Absatz 3 der EU-F-Gas-Verordnung, der
die Einfuhr, die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung, die Bereitstellung
für Dritte in der Union sowie die Verwendung und Ausfuhr von nicht wieder auffüllbaren
Behältern für F-Gase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der EU-F-Gas-Verordnung
verbietet. Diese Behälter dürfen nur zur späteren Entsorgung gelagert oder befördert
werden. Zwar enthält Artikel 11 Absatz 3 der EU-F-Gas-Verordnung kein ausdrückliches
Verbot der Entleerung. Diese wird ist aber als absichtliche Freisetzung zu bewerten sein,
die nach Artikel 4 Absatz 1 der EU-F-Gas-Verordnung verboten ist.
Die Dokumentations- und Übermittlungspflicht des § 12i Absatz 2 wird durch den neuen
§ 12i Absatz 1 beibehalten, aber durch Verweis auf die neue EU-F-Gas-Verordnung
aktualisiert. Diese nationale Pflicht konkretisiert und ergänzt künftig die Nachweispflicht des
Artikels 11 Absatz 1 Unterabsatz 5 der neuen F-Gas-Verordnung, wonach die Lieferung
oder Bereitstellung von Erzeugnissen oder Einrichtungen ein Jahr nach dem Verbotsdatum
in Anhang IV mit dem Nachweis versehen werden muss, dass das Erzeugnis oder die
Einrichtung vor diesem Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurde. Denn diese
unionsrechtliche Nachweispflicht trifft keine näheren Regelungen dazu, welche
Informationen der Nachweis enthalten muss. Sie greift zudem erst ein Jahr nach dem
Verbotsdatum des Anhangs IV, obwohl die Verbote des Artikels 11 Absatz 1 Unterabsatz 3
unmittelbar nach dem Verbotsdatum des Anhangs IV greifen. Zur Erleichterung des
Vollzugs der Dokumentations- und Übermittlungspflicht des § 12i Absatz 2 werden auch die
Aufbewahrungspflicht des bisherigen § 12i Absatz 4 und die Vermutungsregelung des
bisherigen § 12i Absatz 5 beibehalten. Auch die im bisherigen § 12i Absatz 3 normierte
Ausnahme zur Dokumentations- und Übermittlungspflicht wird beibehalten, da der Aufwand
nicht gerechtfertigt ist, wenn aufgrund von Bauart, Zustand oder Kennzeichnung der
Erzeugnisse oder Einrichtungen offenkundig ist, dass sie vor dem jeweiligen Verbotsdatum
in Anhang IV erstmalig in Verkehr gebracht wurden und auch der nach Artikel 11 Absatz 1
Unterabsatz 5 erforderliche Nachweis in diesen Fällen durch Bauart, Zustand oder
Kennzeichnung erbracht werden kann.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b.
Zu Buchstabe d
Durch die Änderungen werden die Verweise auf die neue EU-F-Gas-Verordnung im neuen
§ 12i Absatz 4 aktualisiert.
Der bisherige § 12i Absatz 6 ist zu streichen, da für die bisher rein national geregelte
Kennzeichnungspflicht kein eigener Anwendungsbereich bleibt. Nach Artikel 12 Absatz 1
der neuen EU-F-Gas-Verordnung gilt die Kennzeichnungspflicht künftig nicht nur für den
Zeitpunkt des Inverkehrbringens, sondern auch für die späteren Zeitpunkte der Lieferung
und der Bereitstellung für Dritte.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a und Buchstabe b
Durch die Änderungen werden lediglich die Verweise auf die neue EU-F-Gas-Verordnung
in der Überschrift und im § 12j Absatz 1 Satz 1 aktualisiert. Die Verbote in § 12j Absatz 1
werden beibehalten.
Zu Buchstabe c
Die Änderungen dienen der Aktualisierung der Verweise auf die neue EU-F-Gas-
Verordnung in § 12j Absatz 2.
Zu Buchstabe d
In § 12j Absatz 3 Satz 1 werden die Verweise auf die neue EU-F-Gas-Verordnung
aktualisiert. Zudem wird durch die Streichung des Begriffs „eigenen“ vor Verwendung
klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, dass der Einführer die F-Gase für sich selbst
oder für Dritte verwendet. Denn es ist auch der Fall denkbar, dass ein Dienstleister die F-
Gase einführt und in einer Einrichtung eines Dritten einsetzt. Da die Dokumentations- und
Informationsweitergabepflichten, wie jetzt in Absatz 8 klargestellt wird, nicht für die
Befüllung zum endgültigen Einsatz des Gases gelten, würde für den Fall der Einfuhr zur
eigenen Verwendung eine unbeabsichtigte Regelungslücke bestehen.
Zu Buchstabe e und Buchstabe f
Die Änderungen dienen der Aktualisierung der Verweise auf die neue EU-F-Gas-
Verordnung in § 12j Absatz 5 und 7.
Zu Buchstabe g
Die Ergänzung des § 12j Absatz 8 dient der Klarstellung, dass die Regelungen der Absätze
2, 3 Satz 2 und 4 nicht für die Abgabe durch Befüllung eines Erzeugnisses oder einer
Einrichtung mit den Gasen zu ihrem bestimmungsgemäßen endgültigen Einsatz gelten. Ein
solcher Einsatz wäre beispielsweise die Befüllung einer Kfz-Klimaanlage. Damit endet die
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht beim letzten Käufer von teilflourierten
Kohlenwasserstoffen im Gebinde wie Kfz-Betrieben oder Kältefachbetrieben. Das Dritte
Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes, mit dem die Übermittlungspflicht
eingeführt wurde, hatte die Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten
Treibhausgasen durch eine stärkere Kontrolle der Händler zum Ziel. Eine Übermittlung der
Erklärung an die Betreiber von ortsfesten und mobilen Einrichtungen war nicht bezweckt.
Denn eine Übermittlungspflicht des Lieferanten mit der daran anknüpfenden
Aufbewahrungspflicht des Erwerbers nach § 21j Absatz 6 erscheint insbesondere für die
Betreiber von mobilen Einrichtungen, also beispielsweise Kfz-Halter, unverhältnismäßig.
Gleiches gilt für Betreiber von kleineren ortsfesten Einrichtungen. Bei größeren ortsfesten
Einrichtungen können die Vollzugsbehörden bei den Betreibern die Aufzeichnungen nach
Artikel 7 der EU-F-Gas-Verordnung einsehen und hierüber den Wartungsbetrieb ermitteln
und kontrollieren, der die Wiederauffüllung mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
vorgenommen hat.
Zu Nummer 5
Mit dem neu eingefügten § 12k Satz 1 wird die weitere Bereitstellung von vorbefüllten
Erzeugnissen und Einrichtungen verboten, die entgegen Artikel 19 Absatz 1 der EU-F-Gas-
Verordnung auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden. Das Verbot des
Inverkehrbringens der vorbefüllten Erzeugnisse und Einrichtungen ohne
Quotengenehmigung nach Artikel 19 Absatz 1 der EU-F-Gas-Verordnung gilt nur für das
Inverkehrbringen und damit für das erstmalige Bereitstellen auf dem Unionsmarkt. Für unter
Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 1 der EU-F-Gas-Verordnung bereits in Verkehr befindliche
Erzeugnisse und Einrichtungen besteht nach dem Unionsrecht weder ein Verbot der
weiteren Bereitstellung noch eine Pflicht, nachträglich Quotengenehmigungen zu
beantragen. Um diese Lücke zu schließen, sieht die Vorschrift zudem in Satz 2 vor, dass
Erzeugnisse und Einrichtungen dann bereitgestellt werden dürfen, wenn die in ihnen
enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe von entsprechenden Mengen an
Quotengenehmigungen abgedeckt sind. Dadurch wird gewährleistet, dass die unter
Verstoß gegen die Quotenregelung in Verkehr gebrachten Erzeugnisse und Einrichtungen
nachträglich im Quotensystem berücksichtigt werden. Unabhängig davon bleibt das
Inverkehrbringen von vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen ohne
Quotengenehmigung rechtswidrig und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Zu Nummer 6
Bei der Neunummerierung des neuen § 12l handelt es sich um eine Folgeänderung. Ferner
wird die Nummer 3 des ehemaligen § 12k gestrichen, weil die Einhaltung der
Reduktionspflichten des Montrealer Protokolls für die Produktion von teilfluorierten
Kohlenwasserstoffen durch die Artikel 14 und 15 der neuen EU-F-Gas-Verordnung
gewährleistet wird.
Zu Nummer 7
Die Nummer 2 des § 16f ist zu streichen, da der Grund für die Aufnahme in die Liste nach
Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bei der Meldung im Rahmen der
SCIP-Datenbank bei der Europäischen Chemikalienagentur tatsächlich nicht durch den
Meldenden anzugeben ist.
Zu Nummer 8
In der Verordnungsermächtigung des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden
Regelungen zum Verkauf und zum Erwerb von bestimmten Stoffen, Gemischen,
Erzeugnissen und Einrichtungen sowohl für sich genommen als auch im Hinblick auf
bestimmte Personen ergänzt, um sämtlichen Regelungsbedarf insbesondere bei der
Umsetzung EU-F-Gas-Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/590 Rechnung zu
tragen. Zur besseren Lesbarkeit wird die Vorschrift darüber hinaus neu gefasst.
Ferner wird § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d neu gefasst, um die unterschiedlichen
Konstellationen der Regelungen hinsichtlich der Sachkundeanforderungen besser
abzubilden. Gerade im Bereich der EU-F-Gas-Verordnung und der Verordnung (EU)
2024/590 muss insbesondere auch die Möglichkeit vorgesehen werden, die Erteilung von
Sachkundebescheinigungen zu delegieren, um die zuständigen Behörden zu entlasten.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Die Einfügung dient der Klarstellung, dass die Betretungsrechte auch für sachverständige
Personen gelten, die von der zuständigen Behörde hinzugezogen werden. Sie können das
Betretungsrecht aber nur gemeinsam mit den für die Überwachung zuständigen
Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeitern wahrnehmen.
Zu Buchstabe b
Sie Begründung zu Nummer 10.
Zu Nummer 10
Die Ergänzung des Begriffs „Einrichtung“ erfolgt aus Konsistenzgründen. Insbesondere im
Bereich der EU-F-Gas-Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/590 sind von den
Regelungen auch Einrichtungen umfasst, auf die die allgemeinen Vorschriften des
Chemikaliengesetzes ebenso Anwendung finden müssen.
Zu Nummer 11
Siehe Begründung zu Nummer 10.
Zu Nummer 12
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung
(EU) 2024/590 sowie Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c der EU-F-Gas-Verordnung. Beide
Vorschriften sehen vor, dass bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die
genannten Verordnungen vorübergehende Verbote der Verwendung, des Herstellens, der
Ein- und Ausfuhr sowie des Inverkehrbringens von ozonabbauenden Stoffen oder F-Gasen
angeordnet werden können. Die Umsetzung in § 23a stellt eine Verwaltungssanktion
eigener Art dar, die unabhängig von einem abgeschlossenen Straf- oder Bußgeldverfahren
durch die jeweils zuständige Behörde festgesetzt werden kann. Dabei geht es nicht um eine
strafrechtliche Ahndung von Verstößen gegen die genannten Verordnungen, sondern um
eine vorübergehende Suspendierung vom Verkehr mit F-Gasen bzw. ozonabbauenden
Stoffen, um weitere Verstöße zu unterbinden. Daher kommt es auch nicht auf einen
strafrechtlichen Schuldvorwurf an. Auf Tatbestandsseite muss ein wiederholter oder ein
schwerer Verstoß vorliegen. Die Schwere eines Verstoßes bemisst sich in erster Linie an
der Menge der unter Verstoß gegen die genannten Verordnungen in den Verkehr
gebrachten oder verwendeten Gasen und deren Auswirkung auf die Umwelt. Als schweren
Verstoß werden beispielsweise jeweils die absichtliche Freisetzung und der unrechtmäßige
Verkehr mit F-Gasen in nicht geringen Mengen anzusehen sein. Als nicht geringe Menge
ist dabei eine Menge anzusehen, die eine Schwelle überschreitet, ab der die Gefahr für die
Umwelt als erheblich einzuschätzen ist. Bei F-Gasen wird man dies regelmäßig bei einer
Menge von über 10 Tonnen CO2-Äquivalenten annehmen können. Eine größere Menge
wird allgemein in der EU-F-Gas-Verordnung als erheblich angesehen, was sich
beispielsweise aus der Freigrenze für vorbefüllte Einrichtungen ergibt.
Auf der Rechtsfolgenseite räumt die Norm Ermessen ein. Die Behörde kann daher
abhängig von der Schwere der Verstöße die Dauer der Untersagung festlegen und
auswählen, welche Art von Verbot gegenüber der betreffenden Person ausgesprochen
wird.
Die übrigen Anordnungsbefugnisse der Landesbehörden werden durch den § 23a nicht
eingeschränkt. Sofern dies verhältnismäßig ist, können bei rechtswidrigem Verhalten auch
dauerhafte Anordnungen etwa auf Grundlage von § 23 erlassen werden.
Zu Nummer 13
Die Änderung in der Überschrift und die Ergänzung in Absatz 2 tragen dem Umstand
Rechnung, dass auch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern Aufgaben
im Interesse der Landesverteidigung wahrgenommen werden.
Zu Nummer 14
Es handelt sich im Wesentlichen um Folgeänderungen zu den Änderungen im Abschnitt
2b.
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe b, mit der § 12i Absatz 1
gestrichen wird.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe b, wonach § 12i Absatz 2
zu § 12i Absatz 1 wird.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe c, wonach § 12i Absatz 4
zu § 12i Absatz 3 wird.
Zu Doppelbuchstabe dd
Die bisher in § 26 Absatz 1 Nummer 4a enthaltene Sanktionierung wird beibehalten und
lediglich zur Einhaltung der chronologischen Reihenfolge verschoben. Inhaltlich ist die
Sanktionierung des § 12j Absatz 1 Satz 1 weiterhin erforderlich. Dies gilt auch, obwohl sich
§ 12j Absatz 1 Satz 1 ausschließlich auf Stoffe bezieht, die unter Verstoß gegen Artikel 16
Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-F-Gas-Verordnung in den Verkehr gebracht wurden, was
bereits nach § 12 Nummer 10 Chemikalien-Sanktionsverordnung strafbewehrt ist. Insofern
bezieht sich § 12j Absatz 1 Satz 1 durchweg auf Stoffe, die Objekte einer Straftat sind, die
nach § 27d ChemG eingezogen werden können. Allerdings besteht vorliegend ein
gesondertes Bedürfnis einer Bußgeldbewehrung, da der strafbewehrte Verstoß in Form des
Inverkehrbringens auf dem Unionsmarkt auch im europäischen Ausland begangen worden
sein kann und eine Verurteilung nach dem deutschen Strafrecht und eine nachfolgende
Einziehung daher ausscheiden würde. Ferner liegt der strafbewehrte Verstoß, wenn die
Gase in der Lieferkette weiter abgegeben werden, bereits möglicherweise länger in der
Vergangenheit, so dass der Tatnachweis deutlich erschwert sein dürfte. Im Interesse einer
effektiven Verhinderung der weiteren Abgabe der illegal auf dem Unionsmarkt befindlichen
Gase ist die Bußgeldbewehrung des § 12j Absatz 1 Satz 1 daher vorzusehen.
Zu Doppelbuchstabe ee
Auch hinsichtlich der Bußgeldbewehrung des § 12k besteht das Bedürfnis einer
Sanktionierung, obwohl die Gase auch als Nebenfolge des strafbewehrten
Inverkehrbringens als Tatobjekte nach § 27d ChemG eingezogen werden könnten. Siehe
hierzu im Einzelnen die Begründung zu Doppelbuchstabe dd.
Zu Doppelbuchstabe ff
Die Streichung in § 26 Nummer 10 Buchstabe b dient der Anpassung an die mittlerweile im
Nebenstrafrecht etablierte Bewehrungstechnik, wonach die Tathandlung nicht mehr im
Tatbestand zu nennen sind.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Streichung der überholten Bezugnahme auf „Europäische Gemeinschaften“.
Zu Doppelbuchstabe bb
Ergänzung der Tatbestandsumschreibung in Nummer 3 Buchstabe e um weitere
Tathandlungen.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Änderungen in Nummer 14 Buchstabe a.
Zu Buchstabe d
Siehe Begründung zu Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
- 17 - Drucksache 645/25]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes (Gesetzentwurf)