Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
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Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 125/26
06.03.26 BRFuss
U
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 59. Sitzung am 26. Februar 2026
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
– Drucksache 21/4329 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes
– Drucksache 21/3511 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 27.03.26
Erster Durchgang: Drs. 645/25
Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes1, 2
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 2b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 2b
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573“.
b) Die Angabe zu den §§ 12i bis 12k wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/573
§ 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/573
§ 12k Ergänzende Pflichten für vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse
§ 12l Verordnungsermächtigungen“.
c) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 17 Verbote und Beschränkungen; Verordnungsermächtigung“.
d) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 23a Vorübergehende Verbote“.
e) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 24 Vollzug im Bereich der Landesverteidigung“.
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 7 bis 9 werden durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:
7. „ Hersteller:
eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Stoff,
ein Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt oder eine Einrichtung herstellt;
8. Einführer:
eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Stoff,
ein Gemisch, ein Erzeugnis oder eine Einrichtung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt;
1 Dieses Gesetz dient der Durchführung
der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024) und
der Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024).
2 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
– 2 –
9. Inverkehrbringen:
die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen;“.
b) In Nummer 10 wird nach der Angabe „Entfernen,“ die Angabe „Freisetzen,“ eingefügt.
3. § 12i wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Nr. 517/2014“ durch die Angabe „2024/573“ ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Es ist verboten,
1. Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in Verkehr
gebracht wurden, zu erwerben oder
2. Behälter, die dem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 1 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 unterliegen, zu lagern oder zu
entleeren.
Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Handlungen zur Rückgabe oder Entsorgung erfolgen.
(2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1
Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar
2024 nicht unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573
genannten Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurden, an Dritte abgibt, hat dem Erwerber bei der Lieferung
schriftlich oder elektronisch eine Erklärung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
1. Name und Anschrift des Abgebenden,
2. eine Bestätigung, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung bereits vor dem in Anhang IV der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Verbotsdatum erstmals in
den Verkehr gebracht wurde, und
3. Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses oder der Einrichtung, die eine eindeutige Zuordnung
des Erzeugnisses oder der Einrichtung zu der Erklärung ermöglichen.“
c) Die Absätze 5 und 6 werden durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Vorlage der Erklärung nach Absatz 2 gegenüber der zuständigen Behörde begründet die
Vermutung, dass kein Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573
vorliegt.“
4. § 12j wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 12j
Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/573“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es ist verboten, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU)
2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die unter Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels
16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in den
Verkehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen, an Dritte abzugeben oder zu erwerben.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 517/2014“ durch die Angabe „gemäß Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573
in der Fassung vom 7. Februar 2024“ ersetzt.
– 3 –
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Artikel 16 oder 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“
durch die Angabe „Artikel 17 oder 21 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom
7. Februar 2024“ ersetzt.
bbb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ dass für die Stoffe oder Gemische eine konkret anzugebende Ausnahme von der
Quotenpflicht für das Inverkehrbringen nach Artikel 16 Absatz 2 oder 4 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 vorliegt oder“.
d) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 zur
Verwendung oder zur Abgabe an Dritte von einem Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union bezieht, ohne von diesem eine Erklärung nach Absatz 2 zu erhalten, hat die in
Absatz 2 genannten Angaben zu ermitteln.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ durch die
Angabe „Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“
durch die Angabe „Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573“ ersetzt.
f) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 517/2014“ durch die Angabe „Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573“
ersetzt.
g) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
(8) „ Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 gelten nicht für die Abgabe durch Befüllung eines
Erzeugnisses oder einer Einrichtung zum bestimmungsgemäßen endgültigen Einsatz.“
5. Nach § 12j wird der folgende § 12k eingefügt:
„§ 12k
Ergänzende Pflichten für vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse
Es ist verboten, Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in den Verkehr gebracht wurden, für Dritte
bereitzustellen oder an Dritte abzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn vor der Bereitstellung oder der Abgabe die
entsprechende Menge der bereitgestellten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe von Genehmigungen zur
Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 abgedeckt sind. Wer nach Satz 2 Erzeugnisse oder
Einrichtungen bereitstellt oder abgibt, hat die zuständige Behörde zu benachrichtigen und sicherzustellen, dass die
Genehmigungen zur Nutzung von Quoten nicht erneut für das Inverkehrbringen vorbefüllter Erzeugnisse
und Einrichtungen genutzt werden können.“
6. Der bisherige § 12k wird durch den folgenden § 12l ersetzt:
„§ 12l
Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
– 4 –
1. nähere Regelungen zu Inhalt, Form und Übermittlung der Erklärung und der Angaben nach § 12i
Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 sowie zur Aufbewahrung nach § 12i Absatz 3 und § 12j Absatz 6 zu
treffen,
2. vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form die Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2
und 3 ganz oder teilweise als Kennzeichnung auf Behältnissen, Erzeugnissen oder Einrichtungen
angebracht werden müssen.“
7. § 16f Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird gestrichen.
b) Die Nummern 3 bis 10 werden zu den Nummern 2 bis 9.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 17„
Verbote und Beschränkungen; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ nur unter bestimmten Voraussetzungen angeboten, verkauft, abgegeben oder erworben
werden dürfen oder nur bestimmten Personen angeboten, nur an bestimmte Personen verkauft
oder abgegeben oder nur von bestimmten Personen erworben werden dürfen,“.
bb) Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
d) „ die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen und an Auffrischungskursen
teilzunehmen hat, einschließlich insbesondere Regelungen zu treffen über
aa) das Verfahren,
bb) die Voraussetzungen für die Erteilung von Bescheinigungen,
cc) die Zuständigkeit,
dd) die Möglichkeit einer Übertragung von Zuständigkeiten und Aufgaben auf andere
Körperschaften des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Bürgerlichen Rechts
oder Personenvereinigungen sowie
ee) die Geltungsdauer von Nachweisen,“.
9. Nach § 19b Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Wird vor Ablauf der
Befristung ein neuer Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt, gilt die Bescheinigung bis zur Entscheidung über
den Antrag fort. Die Erteilung der Bescheinigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.“
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Personen“ die Angabe „, auch
gemeinsam mit von ihnen hinzugezogenen Sachverständigen,“ eingefügt.
b) In Absatz 6a Satz 1 wird die Angabe „und Erzeugnisse“ durch die Angabe „, Erzeugnisse und
Einrichtungen“ ersetzt.
11. In § 21a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „und Erzeugnisse“ durch die Angabe
„, Erzeugnisse und Einrichtungen“ ersetzt.
– 5 –
12. § 23 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dauer von höchstens drei Monaten anordnen, dass
ein gefährlicher Stoff, ein gefährliches Gemisch oder ein Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff oder ein
gefährliches Gemisch freisetzen kann oder enthält, oder eine Einrichtung nicht, nur unter bestimmten
Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr
gebracht oder verwendet werden darf, soweit Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass von dem Stoff, dem Gemisch, dem
Erzeugnis oder der Einrichtung eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die
Umwelt ausgeht. Die zuständige Landesbehörde kann diese Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu
einem Jahr verlängern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme bestehen, dass ein Stoff
oder ein Gemisch, ein Erzeugnis oder eine Einrichtung gefährlich ist. Anordnungen nach Satz 1 und 2
können nur ergehen, soweit dies unionsrechtlich zulässig ist.“
13. Nach § 23 wird der folgende § 23a eingefügt:
„§ 23a
Vorübergehende Verbote
(1) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen
die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen,
folgende Treibhausgase, Erzeugnisse oder Einrichtungen zu verwenden, herzustellen, einzuführen,
auszuführen oder in Verkehr zu bringen:
1. fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 oder
2. Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren
benötigen.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen
die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen,
folgende Erzeugnisse, Einrichtungen oder ozonabbauende Stoffe zu verwenden, herzustellen, einzuführen,
auszuführen oder in Verkehr zu bringen:
1. ozonabbauende Stoffe gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590 oder
2. Erzeugnisse oder Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren
benötigen.“
14. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 24„
Vollzug im Bereich der Landesverteidigung“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern können für
ihren Geschäftsbereich für bestimmte Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Einrichtungen Ausnahmen
von den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zulassen, wenn dies im Interesse der
Landesverteidigung erforderlich und unionsrechtlich zulässig ist.“
– 6 –
15. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4a ersetzt:
„4a. entgegen § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Einrichtung oder ein Erzeugnis erwirbt,“.
bb) Nummer 4e wird durch die folgende Nummer 4e ersetzt:
„4e. entgegen § 12j Absatz 1 Satz 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe bereitstellt, abgibt oder
erwirbt,“.
cc) Nach Nummer 4f wird die folgende Nummer 4g eingefügt:
„4g. entgegen § 12k Satz 1 eine Einrichtung oder ein Erzeugnis bereitstellt oder abgibt,“.
dd) In Nummer 10 Buchstabe b wird die Angabe „über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder das
Verwenden von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der Europäischen Gemeinschaft oder“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „oder die Verwendung“ durch die Angabe „, die
Verwendung oder die Entgegennahme“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 Buchstabe e wird nach der Angabe „aufzuarbeiten,“ die Angabe „zu warten, zu
sammeln,“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Nummer 4a, 4b“ wird die Angabe „, 4e“ eingefügt.
bb) Nach der Angabe „Nummer 4, 4c, 4f,“ wird die Angabe „4g,“ eingefügt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „der Europäischen Gemeinschaft oder“ gestrichen.
16. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „(Name und Adresse der GLP-Überwachungsbehörde/Name and address of the GLP
Monitoring Authority)“ werden in einem neuen Absatz die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Bescheinigung ist befristet bis zum … [Datum der Befristung]. Sofern vor Ablauf der Befristung der
Bescheinigung ein neuer Antrag nach § 19b Absatz 1 Satz 1 ChemG gestellt wird, gilt die Bescheinigung bis
zur Entscheidung über den Antrag fort.“
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), die
zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Europäischen Union“ die Angabe „oder für den Transitverkehr
unter zollamtlicher Überwachung, bei dem keine Be- oder Verarbeitung erfolgt“ eingefügt.
2. In § 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht, soweit ein Einführer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung
durchführt, bei dem keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.“
– 7 –
(2) Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 43) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 3 Absatz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen,“ die Angabe
„soweit es sich lediglich um einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung, bei dem keine Be- oder
Verarbeitung erfolgt, handelt oder“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase,
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573,
20.2.2024; 2024/90731, 19.11.2024; 2025/90271, 24.3.2025; 2025/90393, 7.5.2025; 2025/90514, 18.6.2025)
2. Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024)
Drucksache 125/26
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