Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Text
Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
[Bundesrat Drucksache 697/25
28.11.25
G
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
ss
Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 40. Sitzung am 13. November 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für
Gesundheit – Drucksache 21/2752 – den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
– Drucksachen 21/1504, 21/1927 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 19.12.25
Erster Durchgang: Drs. 366/25
Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes*
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
2. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, 2, 3a und 4 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes,
3. Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom
7. Februar 2024 und
4. Medizinprodukte und deren Zubehör im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung
(EU) 2017/745 sowie In-vitro-Diagnostika und deren Zubehör im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 und
4 der Verordnung (EU) 2017/746.“
2. § 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. neuer psychoaktiver Stoff
a) ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in Anlage 1 genannten Stoffgruppen
oder
b) ein in Anlage 2 genannter Stoff oder eine Zubereitung eines solchen Stoffes, wenn dieser Stoff
oder diese Zubereitung die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Eigenschaften aufweist;“.
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen
(1) Es ist verboten,
1. mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten neuen psychoaktiven Stoff oder mit einem in § 2
Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff, der die in Anlage 2 Spalte 3 genannten
Eigenschaften aufweist, Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn herzustellen, ihn in den,
aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, ihn zu erwerben, ihn zu
besitzen oder ihn einem anderen zu verabreichen,
2. mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff im Wege des
Versandhandels oder der Selbstbedienung an Automaten Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder ihn zu erwerben,
3. einen in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff an Personen unter 18 Jahren
abzugeben oder ihn Personen unter 18 Jahren zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen oder
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesell-schaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
– 2 –
4. als Person unter 18 Jahren einen in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff
zu erwerben oder zu besitzen.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind
1. nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen eines neuen
psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken,
2. Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes durch Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich
ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit der Untersuchung von neuen psychoaktiven
Stoffen beauftragten Behörden und
3. die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Handlungen, wenn sie in einer Form erfolgen, die eine
Extraktion des jeweiligen neuen psychoaktiven Stoffes nur unter unverhältnismäßigem Aufwand zulässt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 erfolgen die Sicherstellung, die Verwahrung und die Vernichtung
von neuen psychoaktiven Stoffen nach den §§ 47 bis 50 des Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der
Polizeigesetze der Länder.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Zollbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung
nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es
sich um neue psychoaktive Stoffe handelt, die entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50
des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und
Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes
gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.“
4. § 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1
Nummer 1 oder 2
1. mit einem dort genannten psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem
anderen verabreicht oder
2. einen dort genannten neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens
a) herstellt oder
b) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.“
5. § 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten
nach der aufgrund des § 20 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem
Bundeskriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zentralstelle übermitteln, soweit Zwecke des
Strafverfahrens dem nicht entgegenstehen.“
6. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
„§ 7
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Anhörung von
Sachverständigen die Liste der Stoffgruppen in Anlage 1 und die Liste der Stoffe in Anlage 2 zu ändern,
wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise von psychoaktiv wirksamen
Stoffen, wegen des Ausmaßes ihrer missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder
mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.“
– 3 –
7. Die Anlage wird zu Anlage 1.
8. Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2 eingefügt:
„Anlage 2
International
Nonproprietary
Names (INN) der
Weltgesundheitsorganisation
Eigenschaften des
Stoffes oder der
Zubereitung
Eigenschaften
des neuen
psychoaktiven
Stoffes
Andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
Chemische Namen
nach der Nomenklatur
der International
Union of Pure and
Applied Chemistry (IU-
PAC)
European-
Community-
(EC)-Nummer
1,4-Butandiol
Stoff: Reinstoff
Zubereitungen:
jede Zubereitung
mit einem Gehalt
von mehr als
20 Prozent des in
Spalte 1 genannten
Stoffes
jeder Stoff BDO,
Tetramethylenglycol,
1,4-Butylenglykol,
1,4-Dihydroxybutan, B1D,
Sucol B,
Diol 14B, 1,4-BD
Butan-1,4-diol 203-786-5
γ-Butyrolacton Stoff: Reinstoff
Zubereitung: jede
Zubereitung mit
einem Gehalt von
mehr als 20
Prozent des in Spalte 1
genannten Stoffes
jeder Stoff Gamma-Butyrolacton, GBL,
Butyro-1,4-lacton,
Dihydrofuran-2-on,
1-Oxa-cyclopentan-2-on,
4-Butanolid
Oxolan-2-on 202-509-5
Distickstoffmonoxid
Stoff: Reinstoff
Zubereitungen:
jede Zubereitung
Verpackung in
einem Behälter mit
einer Füllmenge
des in Spalte 1
genannten Stoffes
von mehr als
8,4 Gramm;
pro
Verkaufsvorgang die Abgabe
von mehr als zehn
Behältern mit
einer Füllmenge
von jeweils bis zu
8,4 Gramm des in
Spalte 1
genannten Stoffes
Lachgas,
Distickstoffoxid,
Stickoxydul,
Azooxid, E 942
Distickstoffmonoxid 233-032-0“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum drei Monate nach der Verkündung] in Kraft.
– 4 –
EU-Rechtsakte
1. Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur
Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur
Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5. 2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9;
L 334 vom 27.12.2019, S. 165; L 241 vom 8.7.2021, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1860 vom
13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1860, 9.7.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur
Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176;
L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167; L 233 vom 1.7.2021, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2024/1860 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1860 v. 9.7.2024) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur
Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L151 vom 2.6.2022,
S. 74), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1159 vom 7. Februar 2024 (ABl. L, 2024/1159, 19.4.2024)
geändert worden ist
Drucksache 697/25]
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