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Veräußerung von Kleinstflächen durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (Antwort zu Drs. 21/6117)

dip / drucksache 15.06.2026 · WP 21 · 21/6505 · Antwort · Original ↗

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Veräußerung von Kleinstflächen durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (Antwort zu Drs. 21/6117) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6505 21. Wahlperiode 15.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Bauer, Ina Latendorf, Katalin Gennburg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/6117 – Veräußerung von Kleinstflächen durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Veräußerung von Kleinst- und Streuflächen durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) betrifft auch ökologisch wertvolle Restflächen, die etwa als Rückzugsorte für seltene Tier- und Pflanzenarten dienen, Biotopverbünde stärken oder zur Stabilisierung lokaler Wasser- und Klimahaushalte beitragen. Gerade diese oft unscheinbaren Flächen spielen eine wichtige Rolle für die Biodiversität, den Bodenschutz und die Anpassung an den Klimawandel, etwa durch CO2-Speicherung oder die Förderung naturnaher Landschaftsstrukturen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie bei der Veräußerung sichergestellt werden kann, dass diese Funktionen langfristig erhalten bleiben und ob ökologische Kriterien stärker berücksichtigt werden sollten, um die öffentlichen Interessen an Natur- und Klimaschutz angemessen zu wahren. Der Abgeordnete Marcel Bauer hat am 2. März 2026 folgende Schriftliche Frage 210 auf Bundestagsdrucksache 21/4657 an die Bundesregierung gestellt: „Nach welchen Maßgaben (Schwellenwerte, maximale Größe, Verkaufsziel) erfolgt der Verkauf von Streuflächen durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH, und wie viele Verkäufe wurden seit dem 1. Januar 2025 getätigt (bitte hierbei auch die entsprechende Gesamtfläche angeben)?“ Die Antwort der Bundesregierung vom 6. März 2026 lautet wie folgt: „Bei den sogenannten Streuflächen handelt es sich um Kleinst-, Rest- und Splitterflurstücke mit einer Größe von weniger als zwei Hektar. Aufgrund ihrer Struktur und Lage leisten diese Flurstücke im Sinne der Flächenmanagementgrundsätze (FMG) 2024 keinen Beitrag für eine nachhaltige beziehungsweise ökologische Flächenbewirtschaftung und können daher im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen und Auktionen privatisiert werden. Ein öffentliches Interesse an einer Bestandhaltung dieser Flurstücke besteht nicht. Die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) veräußert im Zuge der Portfoliobereinigung sowohl unverpachtbare Kleinstflächen als auch verpachtbare Kleinstflächen, bei denen eine ökologische Bewirtschaftung nicht umsetzbar ist. Seit dem 1. Januar 2025 hat die BVVG insgesamt rund 930 Hektar (ha) veräußert, was etwa 520 Kaufverträgen entspricht. Die durchschnittliche Fläche je Kaufvertrag betrug rund 1,8 Hektar.“ Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vom 15. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Aus dieser Antwort der Bundesregierung ergeben sich für die Fragesteller Nachfragen.  1. In welchen Bundesländern bzw. Regionen befinden sich die durch die BVVG im Jahr 2025 verkauften Flächen? Die Verkäufe durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) im Jahr 2025 erfolgten in allen fünf ostdeutschen Bundesländern. a) Wie sind die Struktur, Lage und Verteilung bzw. Streuung der jeweils verkauften Flächen (bitte jeweils auflisten, ob und wie sie räumlich zusammenhängend oder verteilt sind)? d) Welche Flächenkategorien wurden in welchem Umfang veräußert (z. B. Ackerland, Dauergrünland, Gehölzstrukturen bzw. Hecken oder sonstige landwirtschaftliche Nutzflächen)? Die Fragen 1a und 1d werden gemeinsam beantwortet. Die nachfolgenden Darstellungen umfassen nur Verkäufe, bei denen die BVVG auf die Größe der verkauften Fläche einen Einfluss hat. Dies ist insbesondere nicht der Fall bei Kaufverträgen, auf deren Abschluss die Käuferinnen bzw. Käufer einen gesetzlichen Anspruch haben (z. B. nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz). Verkäufe der BVVG 2025 außerhalb gesetzlicher Ansprüche1 Bundesland Anzahl Verkäufe Fläche in Hektar dav. Ackerland in Hektar dav. Grünland in Hektar dav. Holzung in Hektar dav. Sonstiges in Hektar2 Mecklenburg- Vorpommern 159 189 69 55 22 43 Brandenburg 170 225 83 21 63 58 Sachsen 110 57 22 11 13 11 Sachsen- Anhalt 46 134 120 5 2 7 Thüringen 43 108 32 22 41 13 Summen 528 713 326 114 141 132 1 weitere 153 ha mit 19 Verträgen wurden nach AusglLeistG verkauft 2 beinhaltet alle anderen Nutzungsarten, außer Acker-, Grünland, Holzung Zur Größe der einzelnen Verkaufslose wird auf die Antwort zu Frage 2a verwiesen. Eine weitergehende Darstellung zur räumlichen Struktur und Verteilung bzw. Streuung der einzelnen Verkaufslose wäre nur kartografisch möglich. b) Um wie viele unterschiedliche Erwerber handelt es sich insgesamt bei den Verkäufen? c) Erwarben Käufer mehrere dieser Streuflächen, und wenn ja, wie viele Verkäufe entfallen jeweils auf ein und denselben Käufer (bitte in Tabelle aufschlüsseln)? Die Fragen 1b und 1c werden gemeinsam beantwortet. Die BVVG führt keine Statistik zur Anzahl der Kauffälle pro Erwerber. e) Welcher Anteil der veräußerten Flächen wurde vor dem Verkauf verpachtet, und wie wurden diese Flächen durch die Pächter genutzt (z. B. Grünland, Ackerbau etc.)? Sofern es sich bei den verkauften Flächen um landwirtschaftlich nutzbare Flächen handelte, waren diese im Regelfall auch zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Eine Statistik über deren Anteil an der Verkaufsfläche des jeweiligen Jahres führt die BVVG nicht. f) Welcher Anteil der veräußerten Flächen wurde zuvor als nicht nutzbar eingestuft? Die BVVG führt dazu keine Statistik. g) Welcher Anteil der veräußerten Flächen in Hektar wurde durch die vormaligen Pächter gekauft? Die BVVG führt dazu keine Statistik.  2. Grenzen in den Jahren 2025 und 2026 veräußerte Streuflächen aneinander, wenn ja, wie viele grenzen aneinander, und wie viele liegen vereinzelt? Die BVVG führt zu diesem Sachverhalt keine Statistik. a) Wie ist die Streuung des Durchschnittswertes von 1,8 ha Fläche pro Verkauf im Jahr 2025 (bitte als detailliertes Streudiagramm angeben), und was sind die Minimal- und Maximalflächengrößen, die veräußert wurden? Im Jahr 2025 wurden Flächen zwischen 0,0003 Hektar und 62,8026 Hektar verkauft. 84 Prozent aller Verkäufe lagen unterhalb des Durchschnittswertes von 1,8 Hektar. Nur elf Verkäufe hatten einen Flächenumfang größer zehn Hektar. Die BVVG hat diese elf Verkäufe durch jeweilige Akteneinsicht geprüft. Acht dieser Verkäufe erfolgten im Rahmen von Direktvergaben ausschließlich an öffentliche Verwaltungen bzw. Institutionen (Städte, Landkreise, Länder, Landgesellschaften). Nur drei der elf Verkäufe erfolgten im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen. Hierbei handelte es sich um Holzungsflächen oder Flächen mit Abfallablagerungen im Außenbereich. Der Flächenumfang dieser elf Verkäufe betrug 246 Hektar (35 Prozent der Gesamtverkaufsfläche aus 2025). Das nachfolgende Diagramm zeigt die Fläche der einzelnen Verkäufe zum Verkaufsdatum mit der Trendlinie. b) Wurden Flächen größer als 2 ha in den Jahren 2025 oder 2026 von der BVVG veräußert, und wenn ja wie viele Flächen welcher Größen in welcher Region und welcher Verteilung durch wie viele Verkäufe? Die entsprechenden Verkäufe der BVVG außerhalb der Erfüllung von Rechtsansprüchen ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. Nur 14 Prozent der Verkäufe im Jahr 2025 bezogen sich auf Flächen über zwei Hektar. Verkäufe der BVVG 2025 außerhalb gesetzlicher Ansprüche und >2 ha Bundesland Anzahl Verkäufe Fläche in Hektar dav. Ackerland in Hektar dav. Grünland in Hektar dav. Holzung in Hektar dav. Sonstiges in Hektar1 Mecklenburg- Vorpommern 20 110 42 28 16 24 Brandenburg 28 166 70 13 43 40 Sachsen 7 25 6 8 9 2 Sachsen- Anhalt 10 116 110 2 0 4 Thüringen 11 95 30 18 39 8 Summen 76 512 258 69 107 78 1 beinhaltet alle anderen Nutzungsarten, außer Acker-, Grünland, Holzung Verkäufe der BVVG 2026 außerhalb gesetzlicher Ansprüche und >2 ha Bundesland Anzahl Verkäufe Fläche in Hektar dav. Ackerland in Hektar dav. Grünland in Hektar dav. Holzung in Hektar dav. Sonstiges in Hektar1 Mecklenburg- Vorpommern 16 73 15 15 32 11 Brandenburg 13 44 14 5 11 14 Sachsen 5 16 6 1 1 8 Sachsen- Anhalt 6 25 10 3 9 3 Thüringen 4 13 4 2 5 2 Summen 44 171 49 26 58 38 1 beinhaltet alle anderen Nutzungsarten, außer Acker-, Grünland, Holzung  3. Befinden sich 2025 oder 2026 veräußerte Flächen der BVVG in Ortsrandlagen im Sinne der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 8 der Abgeordneten Katalin Gennburg auf Bundestagsdrucksache 21/982? Die BVVG führt dazu keine Statistik. a) Welche dieser Flächen wurden an Eigentümer angrenzender Grundstücke veräußert (bitte nach Bundesländern und den Größenkategorien kleiner als 1 ha, 1 bis 3 ha, größer als 3 ha auflisten)? b) Welche dieser Flächen wurden bis und welche nach dem 18. Juni 2025 veräußert (bitte nach Bundesländern und den Größenkategorien kleiner als 1 ha, 1 bis 3 ha, größer als 3 ha auflisten)? Die Fragen 3a und 3b werden gemeinsam beantwortet. Die BVVG führt zu diesem Sachverhalt keine Statistik. Eine Auskunft wäre zudem unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes nicht möglich. c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und welche dieser Flächen im Zuge der Anwendung des sog. Bau-Turbos (§ 246e des Baugesetzbuchs [BauGB]) für den Wohnungsbau in Betracht gezogen oder aktiviert werden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. d) In welchem Gesamtumfang (Anzahl, durchschnittliche Größe, Bundesland) befinden sich noch Streuflächen in Ortsrandlagen im Eigentum der BVVG? Die BVVG führt zu diesem Sachverhalt keine Statistik.  4. Wie oft werden die in den Flächenmanagementgrundsätzen aus dem Jahr 2024 festgeschriebenen regelmäßigen Bestandsaufnahmen im Hinblick auf die Flächenkulisse vorgenommen, welchen Umfang haben die Gesamtflächen der folgenden veräußerbaren Kategorien aus dem BVVG- Bestand jeweils zum aktuellen Zeitpunkt, und in welchen Bundesländern bzw. Regionen liegen sie zu welchen Anteilen: a) Flächen, die für Infrastrukturmaßnahmen vorgesehen sind, z. B. Umwidmungsflächen für Wohnungsbau, Gewerbe, Straßenbau, b) unverpachtbare Kleinstflächen, v. a. mit erhöhten Verkehrssicherungspflichten, c) Flächen, die der Rohstoffgewinnung dienten oder dienen, d) Flächen mit Abfallablagerungen im Außenbereich, e) Flächen aus Landverzichtserklärungen im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren und vergleichbaren Anlässen und f) verpachtete Kleinstflächen (kleiner als 2 ha), die aufgrund der Struktur und Lage keine Umsetzung von Maßnahmen zur ökologischen Bewirtschaftung ermöglichen? Die in den Flächenmanagementgrundsätzen 2024 beschriebenen Bestandsaufnahmen (Ziffer 3) beziehen sich ausschließlich auf die Flächenverfügbarkeit zur Erfüllung bestehender Rechtsansprüche. Aufgrund des Umfangs der noch im Bestand der BVVG befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen war und ist die Erfüllung aller heute bekannten rechtlich verankerten Erwerbsansprüche gewährleistet. Statistiken zu den genannten Kategorien werden bei der BVVG nicht geführt.  5. Wie viele weitere Flächen stuft die Bundesregierung, zusätzlich zu den im Jahr 2025 veräußerten Flächen, als Streuflächen in der Verwaltung der BVVG ein? a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Lage und Verteilung der sich aktuell im Eigentum der BVVG befindenden Streuflächen? Die Fragen 5 und 5a werden gemeinsam beantwortet. Die per Definition in Antwort zu Frage 5b klassifizierten Streuflächen im Bestand der BVVG verteilten sich mit Stand vom 30. April 2026 auf die einzelnen Bundesländer wie folgt: Streuflächen < 2 ha (Stand: 30.04.2026) Bundesland Anzahl Flurstücke Fläche in Hektar Mecklenburg-Vorpommern 1 289 615 Brandenburg 3 164 1 256 Sachsen 2 980 996 Sachsen-Anhalt 3 624 1 586 Thüringen 1 742 621 Summen 12 799 5 074 b) Was sind die Kriterien, nach denen Flächen als Streuflächen kategorisiert wurden und werden? Streuflächen (synonym auch Rest- und Splitterflächen) sind in diesem Zusammenhang definiert als Flurstücke kleiner zwei Hektar, die nicht an weitere BVVG-Flurstücke angrenzen und deshalb nach der Erfahrung aufgrund ihrer Größe, isolierten Lage und/oder Beschaffenheit nur sehr eingeschränkt oder keine eigenständigen Maßnahmen für eine nachhaltige und/oder ökologische landwirtschaftliche Nutzung und/oder für die Gewinnung erneuerbarer Energien ermöglichen. Dabei ist die Frage einer effizienten, kostendeckenden Verwaltung derartiger Flächen durch den Bund der übergeordnete Entscheidungsmaßstab, was deshalb nicht ausschließt, dass Nutzer im Einzelfall sinnvolle Beiträge für den Klima- und Artenschutz auf diesen Flächen erbringen können. c) Wie viele dieser Streuflächen plant die Bundesregierung, bis wann zu veräußern? Die BVVG geht gegenwärtig von einem Flächenverkauf von jährlich 1 000 Hektar aus, der sich hauptsächlich aus Streuflächen speist.  6. Wie viel Fläche der BVVG sieht die Bundesregierung für die Allgemeinheit und eine ökologische Bewirtschaftung als irrrelevant an, und warum? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 5a und 5b verwiesen.  7. Nach welchen Kriterien stuft die Bundesregierung eine Fläche als ungeeignet für eine ökologische Bewirtschaftung ein? Grundsätzlich sind Flächen, die für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind, auch für die Bewirtschaftung nach den Kriterien des ökologischen Landbaus geeignet. Pauschale Kriterien, die eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche als ungeeignet für den ökologischen Landbau einstufen, liegen dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat nicht vor.  8. Nach welchen Kriterien (außer kleiner als 2 ha) werden Lose definiert, die „aufgrund ihrer Struktur und Lage keine eigenständigen Maßnahmen zur ökologischen Bewirtschaftung ermöglichen“ (Flächenmanagementgrundsätze 2024)? Es wird auf die Antwort zu Frage 5b verwiesen.  9. Was sind die Kriterien der Bundesregierung für die Differenzierung in verpachtbare und unverpachtbare Flächen? Die Differenzierung wird ausschließlich von den Marktteilnehmerinnen bzw. Marktteilnehmern danach bestimmt, ob die BVVG für eine Fläche eine Pächterin bzw. einen Pächter findet. 10. Wie viel Fläche der BVVG beabsichtigt die Bundesregierung, in den kommenden Jahren jeweils in welchen Bundesländern zu verkaufen? a) Wurden im Jahr 2026 bereits Streuflächen durch die BVVG veräußert, wenn ja, wie viel Fläche durch wie viele Verkäufe, und in welchen Bundesländern? Die Fragen 10 und 10a werden gemeinsam beantwortet. Die nachfolgende Tabelle zeigt Verkäufe der BVVG für Flächen außerhalb gesetzlicher Ansprüche im Jahr 2026 zum Stand 30. April 2026. Verkäufe der BVVG 2026 außerhalb gesetzlicher Ansprüche (Stand: 30.04.2026)1 Bundesland Anzahl Verkäufe Fläche in Hektar dav. Ackerland in Hektar dav. Grünland in Hektar dav. Holzung in Hektar dav. Sonstiges in Hektar2 Mecklenburg- Vorpommern 86 113 41 21 33 18 Brandenburg 69 62 19 14 13 16 Sachsen 40 31 13 2 5 11 Sachsen- Anhalt 13 23 15 4 1 3 Thüringen 17 16 6 1 5 4 Summen 225 245 94 42 57 52 1 weitere 117 Hektar mit drei Verträgen wurden nach AusglLeistG verkauft 2 beinhaltet alle anderen Nutzungsarten, außer Acker-, Grünland, Holzung b) Wie viel BVVG-Fläche plant die Bundesregierung, im Laufe des Jahres 2026 zu verkaufen, und in welchen Bundesländern (Streuflächen, Kleinstflächen und sonstige Flächen)? Für das Geschäftsjahr 2026 ist ein Verkaufsvolumen von 1 680 Hektar vorgesehen, das sich auf die einzelnen Bundesländer wie folgt aufteilt: Mecklenburg-Vorpommern: 600 Hektar Brandenburg: 590 Hektar Sachsen: 90 Hektar Sachsen-Anhalt: 360 Hektar Thüringen: 40 Hektar. c) Wie viel BVVG-Fläche plant die Bundesregierung, in den Jahren nach 2026 bis wann zu veräußern, und in welchen Bundesländern (Streuflächen, Kleinstflächen und sonstige Flächen)? d) Plant die Bundesregierung, neben Streuflächen weitere Flächen der BVVG zu veräußern, wenn ja, warum, nach welchen Kriterien, in welchen Bundesländern, und mit welcher Legitimation? Die Fragen 10c und 10d werden gemeinsam beantwortet. Die Flächen werden von der BVVG eigenständig im Rahmen der für ihre Tätigkeit geltenden Regeln verkauft. Im Rahmen von derzeit laufenden Abstimmungen zwischen dem Bund und den ostdeutschen Ländern über eine Anpassung der Flächenmanagementgrundsätze für die BVVG wird auch die Wiederaufnahme von Verkäufen in moderatem Umfang diskutiert. Ob und in welchem Umfang wieder eine Veräußerung der Flächen vorgesehen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt Gegenstand von Verhandlungen und kann nicht vorhergesehen werden. Eine grundsätzliche Legitimation für den Verkauf der BVVG-Flächen besteht in dem Privatisierungsauftrag nach dem Treuhandgesetz (§ 1 Absatz 1 Satz 1 TreuhG). 11. Welche grundsätzliche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der moorschonenden Stauhaltung auf Flächen der bundeseigenen BVVG? Gemäß der Nationalen Moorschutzstrategie soll der Bund im Rahmen seiner Vorbildfunktion die Klimaschutzpotenziale, die sich aus der Wiedervernässung entwässerter Moorböden ergeben, auf seinen eigenen Flächen möglichst vollständig erschließen. „Moorschonende Stauhaltung“ ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine EU-kofinanzierte Fördermaßnahme einzelner Länder für Landwirte, die im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) der 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) umgesetzt wird. Die Teilnahme an den Fördermaßnahmen der Länder auf Flächen der BVVG ist grundsätzlich zu befürworten. Allerdings kann nur eine auf Dauer angelegte und weitgehende Wiedervernässung von Moorböden einen nachhaltigen Beitrag zum natürlichen Klimaschutz leisten. Der Bund hat hierfür die Förderrichtlinie „Maßnahmen zur dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung land- und forstwirtschaftlich genutzter Moorböden und zur Unterstützung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung wiedervernässter Moorbodenflächen“ (Förderprogramm Palu) entwickelt, die am 17. April 2026 veröffentlicht wurde (www. bundesumweltministerium.de/programm/palu-wiedervernaessung-und-bewirtsc haftung-von-moorboeden). 12. Welche fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Kriterien sowie Voraussetzungen müssen für die Genehmigung einer moorschonenden Stauhaltung erfüllt sein, und unter welchen Bedingungen wird eine entsprechende Nutzung seitens der BVVG abgelehnt? Die Nutzung einer Fläche zur moorschonenden Stauhaltung bedarf zunächst grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, insbesondere unter Berücksichtigung des Wasser-, Natur- und Bodenschutzrechts. Sofern sich eine Pächterin bzw. ein Pächter im Rahmen der Flächenmanagementgrundsätze zur Umsetzung eines entsprechenden Stauhaltungsprojektes verpflichtet hat, hat sie bzw. er die entsprechenden Genehmigungen eigenständig einzuholen und – im Regelfall – auch das Einvernehmen mit den angrenzenden (betroffenen) Flächeneigentümern herzustellen. Eine Ablehnung der BVVG zur Umsetzung einer entsprechenden Maßnahme erfolgt nur dann, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 13. Hat das Bundesministerium der Finanzen gemeinsam mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zwischen 2024 und Mai 2026 seine Zustimmung zu einer baulichen oder vergleichbaren Maßnahme auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche erteilt, wenn diese Maßnahme den in den Flächenmanagementgrundsätzen der BVVG von 2024 genannten dauerhaften Verlust der landwirtschaftlichen Nutzung zur Folge hat und die betreffende Fläche mindestens 10 Hektar groß ist? a) Wenn ja, mit welcher Begründung, wie oft und in Bezug auf wie viel Fläche? b) Wenn nein, gibt es entsprechende Anfragen? Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet. Es gab keine diesbezüglichen Vorgänge. Dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat liegen keine Anfragen vor. 14. Gelten die Flächenmanagementgrundsätze der BVVG von 2024 auch für die Veräußerung der Objektart „Erneuerbare Energien“, und wenn nein, welche Vereinbarungen gelten in Bezug auf die Veräußerung der Objektart „Erneuerbare Energien“? Flächen, die einen Beitrag zur Erzeugung von erneuerbarer Energie leisten können, verbleiben grundsätzlich im Portfolio der BVVG. 15. Gelten die Flächenmanagementgrundsätze der BVVG von 2024 auch für die Veräußerung von Bergwerksflächen, und wenn nein, welche Vereinbarungen gelten in Bezug auf die Veräußerung von Bergwerksflächen? Die Flächenmanagementgrundsätze 2024 gelten auch für die Veräußerung von Flächen, die zur Gewinnung von Rohstoffen benötigt werden. Davon zu unterscheiden ist der Verkauf von reinen Gewinnungs-/Nutzungsrechten an Rohstoffen. Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 16. Wie erklärt die Bundesregierung eine zum Verkauf stehende Fläche von über 6 000 ha der Objektart „Bodenschätze-Interessenbekundung“ durch die BVVG (www.bvvg.de/objekte/bergwerkseigentum-rosa-untergrunds peicherformation/), wenn eine „Gesamtkulisse von 6 000 ha“ für die Jahre 2022, 2023 und 2024 als Obergrenze in den Flächenmanagementgrundsätzen festgeschrieben ist? Bei dem zitierten Fall handelt es sich nicht um eine Ausschreibung zum Verkauf einer Fläche. Die BVVG bietet in diesem Fall lediglich den Erwerb von Nutzungsrechten für ein Bergwerkseigentum (hier: Gesteinsformation zur unterirdischen Gasspeicherung) an, dessen Ausdehnung im Untergrund rund 6 000 Hektar umfasst. 17. Haben das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zwischen 2024 und Mai 2026 ihre Zustimmung zum Verkauf weiterer Flächen im Rahmen der Flächenkulisse von 2 000 ha/Jahr nach Nummer 3 der Flächenmanagementgrundsätze der BVVG von 2024 erteilt (www.bvvg.de/wp-content/uploads/2024/04/ FMG-2024.pdf)? a) Wenn ja, mit welcher Begründung, wie oft, und in Bezug auf wie viel Fläche? b) Wenn nein, gibt es entsprechende Anfragen? Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat haben nach Ziffer 3, letzter Absatz, der Flächenmanagementgrundsätze 2024 einmalig ihre Zustimmung zur Überschreitung der Flächenkulisse von 2 000 Hektar/Jahr für das Jahr 2024 um 281 Hektar erteilt. Es handelte sich um Grundstücke mit potentiellen Altlastenrisiken sowie anderen Umweltbelastungen, an denen aus agrarstruktureller Sicht kein Bestandhaltungsinteresse bestand und für die kurzfristig ein Verkauf realisierbar war. Weitere entsprechende Anfragen lagen nicht vor. 18. Plant die Bundesregierung, den Evaluierungsbericht zu den Flächenmanagementgrundsätzen der BVVG mit der Öffentlichkeit zu teilen? a) Wenn ja, wann? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet. Bei dem Evaluierungsbericht zu den Flächenmanagementgrundsätzen handelt es sich um einen internen Bericht, dessen Veröffentlichung nicht vorgesehen ist. Der Evaluierungsbericht liegt dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vor. 19. Liegt der Bundesregierung der Evaluierungsbericht zu den Flächenmanagementgrundsätzen der BVVG vor, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die Frage einer Wiederaufnahme oder Ausweitung systematischer Verkäufe von BVVG-Flächen? 20. Welche Position vertritt die Bundesregierung zu der Forderung der CDU, die systematischen Verkäufe von BVVG-Flächen wieder aufzunehmen oder auszuweiten, und inwiefern stützt sie sich dabei auf den Evaluierungsbericht zu den Flächenmanagementgrundsätzen (www.bauernzeitun g.de/landwirtschaft/politik/bvvg-flaechen-kommt-rueckkehr-verkauf-bod en-875)? 22. Plant die Bundesregierung eine Abkehr oder Überarbeitung der Flächenmanagementgrundsätze 2024, wenn ja, warum, und welchen Inhalts? Die Fragen 19, 20 und 22 werden gemeinsam beantwortet. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht für die Legislaturperiode eine Überprüfung der Regeln der BVVG für die Flächenverpachtung vor. Dieser Auftrag wurde durch den gemeinsamen „Evaluierungsbericht der Flächenmanagementgrundsätze“ des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat umgesetzt. Der interne Bericht liegt der Bundesregierung vor. Die Flächenmanagementgrundsätze 2024 sehen vor, dass rechtlich nicht notwendige Verkäufe nur bis Ende des Jahres 2024 zulässig waren. Ein Bedarf für weitere Verkäufe besteht in Auswertung der Stellungnahmen der ostdeutschen Länder und der Verbände gleichwohl. Der Evaluierungsbericht kommt zu dem Ergebnis, dass neben dem Verpachtungsgeschäft auch eine mögliche beschränkte Wiederaufnahme von Verkäufen geprüft werden soll. Die Feststellungen des Evaluierungsberichts sowie das zukünftige Verpachtungsverfahren sind derzeit Gegenstand von laufenden Gesprächen mit den ostdeutschen Ländern zum weiteren Umgang mit den Flächen der BVVG auf Grundlage des Koalitionsvertrages. 21. Warum findet die Veräußerung von Streuflächen im Evaluierungsbericht (Ausschussdrucksache 21(10)52) keine Beachtung? Die Evaluierung hatte das Ziel zu prüfen, ob die Verpachtung der Agrarflächen der BVVG nach dem System der Flächenmanagementgrundsätze geeignet ist, die Förderung einer nachhaltigen bzw. ökologischen Bewirtschaftungsweise, eine ausgewogene Chancenverteilung unterschiedlicher Bewirtschaftungsformen, die Umsetzung agrarstruktureller Zielsetzungen sowie eine angemessene Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange zu erreichen. Eine Darstellung der Veräußerung von Streuflächen als eigenständiger Schwerpunkt war deshalb nicht vorgesehen. 23. Agroforstsysteme steigern die Biodiversität, schützen Böden vor Erosion, verbessern den Wasserhaushalt und speichern Kohlenstoff, plant die BVVG auf Pachtflächen grundsätzlich die Genehmigung von Agroforstsystemen, wenn ja, wie gestaltet sich das entsprechende Verfahren, und wenn nein, warum nicht? Die BVVG ist gegenüber neuen Technologien grundsätzlich aufgeschlossen, hinsichtlich Agroforstsystemen gab es bislang jedoch keine nennenswerten Anfragen an die BVVG. 24. Was unternimmt die BVVG, um auf verpachteten Flächen die Resilienz gegenüber dem Klimawandel durch Schatten- und Windschutzmaßnahmen zu verbessern? Mit dem Kriterienkatalog der Flächenmanagementgrundsätze 2024 wird die Etablierung von Hecken durch Pächterinnen bzw. Pächter gefördert. Insgesamt wurde im Rahmen der Flächenmanagementgrundsätze 2023 und 2024 in 1 618 Fällen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die BVVG prüft im Rahmen von Pachtvertragskontrollen die Umsetzung der Heckenetablierung und sämtlicher weiterer Maßnahmen nach den Flächenmanagementgrundsätzen 2024 regelmäßig. Weiterhin prüft die BVVG bei ihr eingehende Anträge zur Anlage von Hecken oder weiterer Maßnahmen einzelfallbezogen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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