Gesund länger arbeiten und Erwerbsminderungsrente verbessern
Text
Gesund länger arbeiten und Erwerbsminderungsrente verbessern
[Antrag
der Abgeordneten Dr. Armin Grau, Corinna Rüffer, Ricarda Lang, Sylvia
Rietenberg, Lisa Paus, Timon Dzienus, Andreas Audretsch, Dr. Kirsten
Kappert-Gonther, Sandra Stein, Dr. Sandra Detzer, Johannes Wagner, Stefan
Schmidt, Leon Eckert und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Gesund länger arbeiten und die Erwerbsminderungsrente verbessern
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Renteneintritt der geburtenstarken Jahrgänge der 1950er und 1960er Jahre, die
niedrigen Geburtenraten der letzten Jahrzehnte und der Anstieg der Lebenserwartung
stellen die gesetzliche Rentenversicherung vor eine große demografische Aufgabe.
Diese Aufgabe ist jedoch lösbar, ohne die junge Generation durch starke
Beitragsanstiege zu belasten. Zwar lässt sich die demografische Entwicklung nicht ändern, die
Zahl der Beitragszahlenden lässt sich aber wirkungsvoll politisch beeinflussen. Dabei
sind eine hohe Beschäftigungsquote von Frauen, eine bessere Integration
schwerbehinderter Menschen in den Arbeitsmarkt, eine stärkere Fachkräfteeinwanderung und
eine Ausweitung des Kreises der Versicherten durch die Einbeziehung von ansonsten
nicht abgesicherten Selbständigen, Abgeordneten und neuen Beamtinnen und
Beamten von großer Bedeutung. Ganz entscheidend ist es, dass möglichst viele ältere
Menschen bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter und darüber hinaus arbeiten. Dafür
braucht es altersgerechte Arbeitsbedingungen, aber vor allem eines: eine gute
Gesundheit.
Zwischen 2012 und 2031 erhöht sich das gesetzliche Renteneintrittsalter stufenweise
von 65 auf 67 Jahre. Das tatsächliche Renteneintrittsalter ist in den letzten Jahren
ebenfalls gestiegen: von 62,3 Jahren im Jahr 2000 auf 64,7 Jahre im Jahr 2024
(https://de.statista.com/infografik/27224/eintrittsalter-in-die-altersrente-und-gesetzli-
che-regelaltersgrenze/). Die Erwerbsbeteiligung der 60- bis 64-Jährigen erhöhte sich
in den letzten zehn Jahren von 53 Prozent (2014) auf 67 Prozent (2024) und die der
65- bis 69-Jährigen von 14 Prozent (2014) auf 21 Prozent (2024) (www.desta-
tis.de/DE/Themen/Querschnitt/Demografischer-Wandel/Aeltere-Menschen/erwerbst-
aetigkeit.html). Es gilt, diese positiven Trends durch geeignete Maßnahmen zu
verstärken und zu beschleunigen und dabei auf ein freiwilliges längeres Arbeiten zu
setzen, anstatt das gesetzliche Renteneintrittsalter weiter heraufzusetzen. Es ist wichtig,
Anreize für ein freiwilliges längeres Arbeiten zu setzen. Aber die von der
Bundesregierung gerade eingeführte „Aktivrente“, die älteren Angestellten hohe
Steuerfreibeträge gewährt, ist teuer und nicht effektiv. Außerdem benachteiligt sie Jüngere und
Selbständige und ist daher verfassungsrechtlich problematisch. Sie sollte daher wieder
abgeschafft und ihre Mittel für wirksame Anreizregelungen für ein längeres Arbeiten
eingesetzt werden.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3844
21. Wahlperiode 27.01.2026
Der Verbleib im Erwerbsleben ist für ältere Beschäftigte inhärent mit ihren
Beschäftigungsmöglichkeiten verknüpft. Auch wenn viele Menschen lange aktiv im
Arbeitsleben stehen wollen, zeichnet die gelebte Praxis auf dem Arbeitsmarkt ein anderes Bild.
Strukturelle Altersdiskriminierung führt dazu, dass Arbeitnehmer*innen über 55 Jahre
deutlich geringere Chancen auf Neueinstellungen haben. Ältere Arbeitnehmer erhalten
oft auch weniger Förderung, Weiterbildungen und neue Aufgabenbereiche und sind
oftmals aufgrund verbreiteter internalisierter Altersstereotype mit negativen
Vorurteilen über ihre Leistungsfähigkeit, ihren Arbeitswillen und ihren sozialen Status
konfrontiert. Dieser daraus erwachsende psychische Druck erhöht das Risiko für
Gesundheitsprobleme sowie Arbeitsausfälle und kann dazu führen, dass ältere
Arbeitnehmende aus ihren Beschäftigungen gedrängt und arbeitslos oder frühverrentet werden
(Neunter Altersbericht der Bundesregierung, 2025, www.bmbfsfj.bund.de/
resource/blob/254238/10edb003a180e008e452f058c8b17530/neunter-altersbericht-
bundestagsdrucksache-data.pdf). Zudem bestehen rechtliche Barrieren für ein längeres
Arbeiten, etwa durch arbeitsvertragliche Regelungen, welche die Beschäftigung
automatisch bei Eintritt der Regelaltersgrenze in die gesetzliche Rentenversicherung
beenden. Ein Konzept für gesundes längeres Arbeiten muss daher auch den Abbau von
Altersdiskriminierung und rechtlichen Ausschlussmechanismen auf dem Arbeitsmarkt
umfassen.
Um die Gesundheit und Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen zu erhalten und zu
verbessern und gleichzeitig die Finanzierbarkeit der Rente zu stärken, müssen
Prävention und Rehabilitation konsequent ausgebaut werden nach dem Grundsatz
„Prävention vor Rehabilitation vor Rente“. Der Bekanntheitsgrad insbesondere von
Präventionsleistungen ist noch zu gering, die Datengrundlage bezüglich der Inanspruchnahme
unzureichend und die Möglichkeiten, die Bevölkerungsgruppen anzusprechen, die von
den Maßnahmen besonders profitieren können, sind stark verbesserungsfähig. Auch
das betriebliche Eingliederungsmanagement muss gestärkt werden und die
Regelungen zum Budget für Rehabilitationsleistungen, kurz Reha-Budget, sind zu restriktiv.
Dabei ist Rehabilitation hochwirksam, sie zahlt sich volkswirtschaftlich aus: Eine
Investition von 1 Euro erwirtschaftet nach einem Jahr bereits 2 bis 3 Euro und nach zwei
Jahren sogar 5 Euro. Die Erwerbschancen steigen nach einer Reha um bis zu 20
Prozent (www.dasrehaportal.de/news/reha-wirkt-daten-zeigen-deutliche-effekte-auf-
erwerbsfaehigkeit-und-volkswirtschaft). Jede Investition zahlt sich also mehrfach aus.
Insbesondere bei der medizinischen Rehabilitation bei schweren psychischen
Erkrankungen besteht eine Unterversorgung mit zu wenigen Plätzen und einer zu geringen
Implementierung von bedarfsbezogenen rehabilitativen Leistungen im häuslichen
Umfeld (https://statistik-rente.de/drv/extern/publikationen/statistikbaende/docu-
ments/Rehabilitation_2022.pdf; https://dvsg.org/fileadmin/user_upload/DVSG/The-
men/Handlungsfelder/Psychiatrie/2025-07-31-Handlungsempfehlungen-Psychiatrie-
dialog-VorlaeufigeEndfassung.pdf).
Die Arbeitsbedingungen für ältere Menschen zu verbessern, ist ein weiteres wichtiges
Thema. Viele Unternehmen in Deutschland haben in den vergangenen Jahren bereits
in die Verbesserung von Arbeitsplätzen, -materialien und -abläufen investiert. So
konnten insbesondere die physischen Belastungen durch Arbeit reduziert werden, was
gerade Älteren besonders zugutekommt. Gleichzeitig muss anerkannt werden, dass es
nicht allen Menschen aus gesundheitlichen Gründen möglich ist, bis zur
Regelaltersgrenze zu arbeiten. Das ist nicht nur ein Verlust für Wirtschaft und Sozialsysteme,
sondern in erster Linie für die Betroffenen selbst: Häufig können sie auch jenseits von
60 Lebensjahren nicht in eine vorzeitig beziehbare Altersrente wechseln. Nach
jahrelanger Erwerbstätigkeit müssen sie den Rentenübergang mit Arbeitslosengeld,
Grundsicherung, Ersparnissen und familiärer Unterstützung überbrücken. Sie brauchen
dringend ein ausreichendes Sicherungsnetz.
Die individuelle Wahl des Beginns des Ruhestands gewinnt zunehmend an Bedeutung.
Selbstbestimmte und flexible Übergänge in die Rente müssen gestärkt, Fehlanreize hin
zu Frühverrentungen hingegen abgebaut werden. Die Rente für besonders langjährig
Beschäftigte, die sogenannte „Rente mit 63“, führt zu frühzeitigem Renteneintritt und
begünstigt häufig nicht die wirklich belasteten Berufsgruppen. Daher muss sie
weiterentwickelt und in ihrer jetzigen Form abgeschafft werden. Möglichkeiten zur früheren
Berentung sollen denen zugutekommen, die aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig
aus dem Erwerbsleben ausscheiden müssen. Daher wollen wir einen Teil der Mittel,
die bei der Rente für besonders langjährig Beschäftigte eingespart werden, für wichtige
Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente nutzen.
Der Erwerbsminderungsrente (kurz: EM-Rente) kommt für die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben
ausscheiden müssen, eine herausragende sozialpolitische Bedeutung zu. In den letzten
zehn Jahren erhielten jedes Jahr zwischen rund 162.000 und 176.000 Personen
erstmals eine Erwerbsminderungsrente, das waren zwischen 14,7 und 18,4 Prozent aller
Neurentnerinnen und -rentner (www.deutsche-rentenversicherung.de/Shared-
Docs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berichte/statistikpublikationen/rv_in_zeitrei-
hen.html 2025). Die Neuzugänge bei den Erwerbsminderungsrenten verschieben sich
zunehmend in höhere Altersjahrgänge und werden immer häufiger zu einem festen
Bestandteil des Altersübergangs. Die Zahl der Erwerbsminderungsrenten aufgrund
einer psychischen Erkrankung steigt kontinuierlich. So entfielen laut Deutscher
Rentenversicherung Bund im Jahr 2000 24,2 Prozent der erstmals gezahlten
Erwerbsminderungsrenten auf psychische Leiden, 2020 waren es bereits 41,5 Prozent (www.deut-
sche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Presse/Pressemitteilungen/
pressemitteilungen_archive/2021/2021_11_30_psych_erkrankungen_erwerbsminderung.html).
Doch fast die Hälfte der Anträge auf EM-Renten werden abgelehnt (BT-Drucksache
21/2982; Erwerbsminderungsrenten im Altersübergang: Entwicklungstrends in einem
Umfeld steigender Altersgrenzen. Altersübergangs-Report 2025-01. www.uni-
due.de/iaq/auem-report-info.php?nr=2025-01). Das heißt: Viele Beschäftigte erleben
Einschränkungen in ihrer Berufsausübung, erfüllen aber nicht die Kriterien der EM-
Rente. Parallel zur Förderung der Alterserwerbstätigkeit für Menschen, die gesund
länger arbeiten können, braucht es deshalb eine bessere Lösung für Personen, denen
das Arbeiten nicht mehr möglich ist, die aber keinen Anspruch auf eine EM-Rente
haben. Zu diesem Ergebnis kam auch die Kommission „Verlässlicher
Generationenvertrag“ (www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rente/Kommission-
Verlaesslicher-Generationenvertrag/bericht-der-kommission-band-1.pdf?__blob=publication-
File&v=2#page=96). Für diese Gruppe soll eine Überlastungsschutzrente eingeführt
werden, die bei gutachterlich festgestellter teilweiser oder vollständiger
Berufsunfähigkeit greift. Außerdem sind weitere Verbesserungen bei der EM-Rente erforderlich,
insbesondere eine Verminderung der Abschläge. Das verbessert das soziale
Sicherheitsnetz im Alter, so dass sich alle Menschen ohne finanzielle Existenzsorgen auf ein
aktives Altern einlassen können.
Insgesamt geht es um zwei Seiten einer Medaille: Möglichst viele Menschen sollen
länger arbeiten können. Für diejenigen aber, denen dies nicht möglich ist, muss das
Sicherheitsnetz verbessert werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf, gesetzgeberische
und weitere Maßnahmen zu ergreifen, mit denen
1. die Verhältnisprävention verbessert wird, indem insbesondere
a) die Belastungen durch Hitze, Lärm, Feinstaub, Gifte und Abgase in allen
Lebenswelten minimiert werden,
b) das System der betrieblichen Prävention und Gesundheitsförderung
weiterentwickelt wird und dabei
i. darauf hingewirkt wird, dass die nach § 5 Abs. 3 des
Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) erforderliche Gefährdungsbeurteilung einschließlich
einer gezielten Erfassung der psychischen Belastungen regelhaft
durchgeführt wird. Arbeitsplatzbezogene Präventionskonzepte mit konkreten
Maßnahmen sollen für alle Beschäftigten eines Betriebes einschließlich
der nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dort Tätigen zum
Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns entwickelt und im Verlauf überprüft
werden,
ii. von den Betrieben Konzepte zur betrieblichen Gesundheitsförderung
(BGF) nach § 20b SGB V unter Hinzuziehung der Regionalen
Koordinierungsstellen für die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF-
Koordinierungsstellen) erstellt werden. Die auf die Belange der einzelnen
Betriebe und ihre Beschäftigten bezogenen Konzepte sollen zunächst
von allen Betrieben mit mindestens 250 Beschäftigten, später auch von
kleineren Betrieben erstellt werden,
iii. den Anspruch auf Anpassungen am Arbeitsplatz gegenüber dem
Arbeitgeber (§ 164 Abs. 4 und 5 SGB IX) auf alle von Behinderung bedrohten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 2 SGB IX und auf alle
behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht
schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt sind, ausgeweitet wird,
iv. ein Mitbestimmungstatbestand für Betriebsräte für den gesamten
Bereich Prävention, betriebliche Gesundheitsförderung und Rehabilitation
in § 87 BetrVG geschaffen wird. Außerdem sollen die
Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen (§ 178 SGB IX) erweitert
werden, indem sie bei allen Verfahren der Prävention, der betrieblichen
Gesundheitsförderung, der Gefährdungsbeurteilung sowie im
betrieblichen Eingliederungsmanagement verpflichtend einzubeziehen sind und
ein Initiativrecht erhalten, Präventionsmaßnahmen oder vorbeugende
Arbeitsplatzanpassungen anzuregen. Betriebsrat und
Schwerbehindertenvertretung sollen auf jeweils bürokratiearme Lösungen und
Lösungswege achten,
2. die Prävention für die Versicherten verbessert wird, indem
a) Leistungen zur Prävention nicht nur für Beschäftigte ermöglicht werden,
„die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen“ (§ 14 Abs. 1 SGB
VI), sondern auch für Beschäftigte ohne bisherige Beeinträchtigungen, die
über 50 Jahre alt sind oder aufgrund von individuellen Risikofaktoren oder
von betrieblichen Risikoindikatoren (Wechselschichtarbeit, Nachtarbeit,
überwiegend körperliche oder psychisch besonders belastende Tätigkeiten
usw.) ein statistisch erhöhtes Erwerbsminderungsrisiko aufweisen oder die
sich darin gefährdet sehen, ihre Tätigkeit aufgrund körperlicher, psychischer
oder sozialer Belastungen fortzusetzen,
b) Daten zu den Indikationen und Beschwerdebildern, die den
Präventionsbedarfen der Empfängerinnen und Empfänger von Präventionsleistungen
zugrunde liegen, sowie zu den einzelnen durchgeführten
Präventionsleistungen erfasst und entsprechende Evaluationen durchgeführt werden.
Außerdem soll geprüft werden, welche Daten über die Geschlechtszugehörigkeit
und die Altersgruppen hinaus unter Beachtung des Datenschutzes erfasst
werden können, um Hinweise darauf zu erlangen, welche Personengruppen
bislang bei der Beantragung und Bewilligung von Präventionsleistungen
unterrepräsentiert sind. Dabei soll der Fokus insbesondere auf vulnerable
Gruppen gelegt werden,
c) Präventionsleistungen bei Beschäftigten und in den Betrieben durch
Informationskampagnen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der
Deutschen Rentenversicherung bekannter gemacht werden und die
Erwerbstätigen besser dabei unterstützt werden, individuelle Gesundheitsbedarfe
und individuelle und betriebsbedingte Gesundheitsrisiken, die ihre
Erwerbsfähigkeit langfristig gefährden, früh zu erkennen und auf die Vermeidung
und Beseitigung von Gesundheitsrisiken hinzuwirken, bei betriebsbedingten
Risiken in Zusammenwirken mit den Unternehmen,
d) der Check-up für die über 45-Jährigen zu einem flächendeckenden Angebot
erweitert und dafür § 14 Abs. 3 SGB VI entsprechend geändert wird. In
Vorbereitung darauf soll im Laufe des Jahres 2026 ein
Gesamtevaluationsbericht zu den Modellprojekten zum Ü45-Check-up vorgelegt werden,
einschließlich der Evaluation der Ü45-Online-Checks und des Screenings zur
Identifizierung des Präventions- und Rehabilitationsbedarfs bei über 45-
Jährigen,
e) für das Angebot RV Fit ein bundesweit einheitliches
Qualitätssicherungsinstrument entwickelt wird, das neben Anforderungen an die
Strukturqualität auch Messinstrumente für Prozess- und Ergebnisqualität enthält und
Maßnahmen ergriffen werden, um das Angebot für RV Fit auszudehnen und
für eine verlässliche Vergütung für die Leistungserbringer zu sorgen,
3. Rehabilitationsangebote und die Teilhabe am Arbeitsmarkt gestärkt werden,
indem
a) das Rehabilitations-Budget der Rentenversicherungsträger durch eine
Änderung in § 220 SGB VI am tatsächlichen sozialmedizinisch feststellbaren
Rehabilitationsbedarf bemessen wird. Insbesondere soll die Regelung ersatzlos
gestrichen werden, dass Überschreitungen des Budgets zu
Ausgabenminderungen im übernächsten Jahr führen müssen (§ 220 Abs. 1 Satz 2). Die
Budgetsteuerung soll der Selbstverwaltung der gesetzlichen Rentenversicherung
übertragen werden,
b) das Angebot an Rehabilitations-Leistungen erweitert und vertieft wird, um
die insbesondere bei psychischen Erkrankungen, aber auch bei anderen
Indikationen zum Teil sehr langen Wartezeiten auf einen Reha-Platz deutlich
zu verkürzen und dafür Sorge zu tragen, dass alle Reha-Kliniken die
notwendigen Therapiestandards erfüllen,
c) die Träger der Rentenversicherung in stärkerem Maße bei ihren
Versicherten Reha-Bedarfe rechtzeitig identifizieren und dabei Screeningverfahren
auf Basis der bei der Rentenversicherung und in Verbindung mit § 148
SGB VI bei der gesetzlichen Krankenversicherung vorhandene Daten
nutzen, um Versicherte mit entsprechendem Bedarf zu identifizieren, und bei
Bedarf auf eine Antragstellung hinwirken,
d) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am
Arbeitsleben durch Informationskampagnen des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales und der Deutschen Rentenversicherung bekannter gemacht
werden, mit dem Ziel, dass die Versicherten von ihren Ansprüchen Kenntnis
haben und einen frühestmöglichen Zugang zu diesen Leistungen erhalten,
e) gezielte Angebote zur Rehabilitation und zur beruflichen Teilhabe für
Versicherte mit einer befristeten teilweisen oder vollständigen
Erwerbsminderung gemacht und durchgeführte Maßnahmen systematisch evaluiert
werden,
f) das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) weiterentwickelt wird
durch
i. einen individuellen Rechtsanspruch der Beschäftigten auf die
Durchführung des BEM,
ii. eine Ergänzung in § 167 Abs. 2 SGB IX, dass in Betrieben ohne
Betriebsrat der Rentenversicherungsträger von Beginn an hinzugezogen
wird,
iii. die verbindliche Festlegung von Ansprechstellen bei einem Träger der
Rehabilitation (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) für jeden Betrieb mit
weniger als 250 Beschäftigten, die beim BEM obligatorisch beteiligt werden,
und dazu das bestehende Instrument der regionalen Abstimmung der
Träger (§ 25 Abs. 2 SGB IX) weiterzuentwickeln,
iv. eine personenzentrierte Ausrichtung, die das BEM stärker mit der
Behandlung und Teilhabe verknüpft, der dem komplexen Hilfebedarf bei
Arbeitnehmenden mit psychischen Erkrankungen gerecht wird,
v. eine Stärkung der stufenweisen Wiedereingliederung, deren Zahlen
rückläufig sind, insbesondere für Arbeitnehmende mit psychischen
Erkrankungen,
g) ein überbetriebliches Eingliederungsmanagement für kleinere Betriebe,
z. B. in regionalen Verbünden über die Handwerks- und Industrie- und
Handelskammern, geschaffen wird, um leistungsgeminderten Beschäftigten
nach längerer Arbeitsunfähigkeit, die im ursprünglichen Betrieb keine
angemessene Beschäftigung mehr finden, optional eine Wiedereingliederung in
Nachbarbetrieben zu ermöglichen, und die Rentenversicherung eine
initiierende Rolle bei dem Aufbau regionaler Verbünde übernimmt,
h) klargestellt wird, dass das mit dem SGB-VI-Anpassungsgesetz eingeführte
individuelle, personenzentrierte und rechtskreisübergreifende
Fallmanagement nicht nur im Bereich der beruflichen Rehabilitation, sondern gerade
auch in der medizinischen Rehabilitation eingeführt wird. Außerdem soll
das Fall-Management auch auf Kinder ausgeweitet wird, bei denen
komplexe Rehabilitationsbedarfe bestehen,
i) Zugänge und Beratung zu Behandlungs- und Teilhabeleistungen zum Erhalt
des Arbeitsplatzes und zur Rückkehr an den Arbeitsplatz verbessert werden,
indem der Integrationsfachdienst (IFD) auch zur beruflichen Eingliederung
von Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig wird,
j) die Versorgungslücke in Bezug auf ambulante und mobile medizinische
Rehabilitation insbesondere für Menschen mit schweren psychischen
Beeinträchtigungen leistungsträgerübergreifend geschlossen und eine
Lebensweltorientierung strukturell verankert wird,
4. Frühverrentungstendenzen entgegengewirkt, die Beschäftigungschancen Älterer
verbessert und Maßnahmen gegen Altersdiskriminierung ergriffen werden sowie
die Flexibilität beim Rentenübergang ausgebaut wird, indem
a) die Rente für besonders langjährig Beschäftigte ab dem Jahr 2031 in ihrer
bisherigen Form abgeschafft wird. Aus einem Teil der dadurch erzielten
Einsparungen werden Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente und bei
Berufsunfähigkeit wenige Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter
(s. 5.) gegenfinanziert,
b) Schutzmaßnahmen gegen Altersdiskriminierung ergriffen werden und das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu einem echten
Bundesantidiskriminierungsgesetz weiterentwickelt wird,
c) arbeitsrechtlich geregelt wird, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag nicht
automatisch mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters enden darf.
Stattdessen wird ein beidseitiges Sonderkündigungsrecht eingeführt, so dass
sich eine der Vertragsparteien aktiv entscheiden muss, das Arbeitsverhältnis
zum Regeleintrittsalter oder einem wählbaren späteren Zeitpunkt zu
beenden, anstatt es automatisch auslaufen zu lassen,
d) die Wahlmöglichkeiten beim Renteneintritt flexibler gestaltet und zu einem
flexiblen Renteneintrittsfenster hin entwickelt werden,
e) die Aktivrente abgeschafft und durch drei wirksame Anreizregelungen
ersetzt wird, deren Kosten aus den Einsparungen durch die Abschaffung der
Aktivrente finanziert werden:
i. Erhöhung der Zuschläge bei einem Weiterarbeiten nach dem
gesetzlichen Renteneintrittsalter mit aufgeschobenem Renteneintritt und eine
zusätzliche Erhöhung der Zuschläge, 47 Jahre Wartezeit zum
Renteneintritt vorliegen,
ii. Auszahlung des Arbeitgeberbeitrags zur Renten- und
Arbeitslosenversicherung als Teil des Bruttolohns an die Beschäftigten bei Weiterarbeit
im Rentenalter neben dem Rentenbezug und bei gewählter
Beitragsfreiheit,
iii. der Zuschlag für aufgeschobenen Renteneintritt wird auch denjenigen
gewährt, die nach dem gesetzlichen Renteneintrittsalter neben dem
Rentenbezug weiterarbeiten und eine weitergehende Beitragszahlung
wählen. Der Zuschlag wird dabei nur auf die nach dem Renteneintritt
erreichten Entgeltpunkte gewährt. Der erhöhte Zuschlag nach 47 Jahren
Wartezeit gilt für sie ebenfalls,
f) durch eine Änderung in § 187a SGB VI die Möglichkeit geschaffen wird,
dass Pflichtversicherte auch bereits vor ihrem 50. Lebensjahr freiwillige
Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung leisten, an denen
sich auch die Arbeitgebenden beteiligen können, um fehlende
Beitragszeiten, niedrige Beiträge in der Vergangenheit oder Abschläge bei einem
früheren Renteneintritt zu kompensieren. Die freiwillige Beitragszahlung ist als
über einen längeren Zeitraum vereinbarte monatliche Zahlung
durchzuführen. Die Arbeitgeberbeteiligung an der freiwilligen Beitragszahlung kann
auch im Rahmen eines Tarifvertrags vereinbart werden,
5. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) eingeführt werden,
indem
a) innerhalb der Rentenart „Erwerbsminderungsrente“ für ältere Beschäftigte,
die die Anforderungen an eine Erwerbsminderungsrente nicht erfüllen, die
in ihrem Beruf aus gesundheitlichen Gründen aber nicht weiterarbeiten
können, mit dem Ziel eines würdevollen Altersübergangs eine
Überlastungsschutzrente als neue Form einer Berufsunfähigkeitsrente eingeführt wird,
i. die zwei Jahre vor Erreichen des jeweils gültigen gesetzlichen
Renteneintrittsalters beantragt werden kann und die durch die Abschaffung der
Rente für besonders langjährig Beschäftigte gegenfinanziert wird,
ii. die auf der Definition der Berufsunfähigkeit nach § 172 Abs. 2 und
Abs. 3 desVersicherungsvertragsgesetzes (VVG) beruht und für die
zusätzlich definiert wird, dass eine vollständige Berufsunfähigkeit
vorliegt, wenn Personen im bisherigen Beruf oder dem bisherigen Beruf
ähnlichen Betätigungsfeldern wegen Krankheit oder Behinderung
weniger als 3 Stunden pro Tag tätig sein können und eine teilweise
Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn Personen im bisherigen Beruf oder dem
bisherigen Beruf ähnlichen Betätigungsfeldern wegen Krankheit oder
Behinderung weniger als 6 und mehr als 3 Stunden pro Tag tätig sein
können,
iii. für deren Beantragung dasselbe Antragsverfahren gilt wie für die
Erwerbsminderungsrente und die medizinische Gutachterin oder der
medizinische Gutachter in dem Fall, dass keine Anspruchsberechtigung für
eine vollständige oder teilweise Erwerbsminderungsrente vorliegt,
unmittelbar prüft, ob bezüglich Lebensalter und sozialmedizinischen
Bedingungen die Voraussetzungen für eine vollständige oder teilweise
Überlastungsschutzrente bestehen,
iv. die sich bezüglich Rentenartfaktor, Rentenzugangsfaktoren, Bewertung
der Zurechnungszeiten und Zuverdienstregelungen an den Regelungen
bei der Erwerbsminderungsrente orientiert,
v. deren Inanspruchnahme vier Jahre nach Inkrafttreten der Regelung
evaluiert wird mit der Option, ihre Beantragung schrittweise auf den
Zeitraum bis vier Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter
auszudehnen,
b) bei einer Inanspruchnahme vor dem vollendeten 65. Lebensjahr die
Abschläge in Höhe von 0,3 % pro Monat und maximal 10,8 % (36 Monate)
stufenweise zunächst auf maximal 7,2 % (24 Monate) reduziert und
perspektivisch weiter reduziert werden, gegenfinanziert durch die Streichung der
Rente für besonders langjährig Versicherte,
c) die Datengrundlage bei der EM-Rente verbessert wird. Dazu muss erhoben
werden, wie viele EM-Renten befristet bewilligt werden und wie lange die
Befristungen dauern, welche Wiedereingliederungsversuche,
Arbeitserprobungen und Reha-Maßnahmen bei EM-Rentenbezug erfolgen. Außerdem
soll der Rentenversicherungsbericht nach § 154 Abs. 2 auch auf die EM-
Rente und alle weiteren bisher nicht erfassten Rentenarten erweitert werden,
d) auf eine Verkürzung der zum Teil erheblichen Laufzeiten bei Neuanträgen
auf Erwerbsminderungsrente hingewirkt wird,
e) geregelt wird, dass sich die Bundesagentur für Arbeit bei
teilerwerbsgeminderten arbeitslosen Personen für den Zeitraum des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld in besonderem Maße um die Integration dieser Personen in den
allgemeinen Arbeitsmarkt bemühen muss, bevor sie sie nach § 156 Abs.1
SGB III auffordert, einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung
zu stellen,
f) in § 41 SGB VI ein Kündigungsschutz bei Bezug einer
Erwerbsminderungsrente ergänzt wird.
Berlin, den 27. Januar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu 1a) Ein längeres Arbeiten in guter Gesundheit setzt in erster Linie Maßnahmen im Bereich der
Verhältnisprävention voraus. Dem „Health in all policies”-Ansatz folgend müssen diese in allen Politikfeldern und in allen
Lebenswelten mit dem Ziel erfolgen, die Belastungen zu minimieren.
Zu 1b) In der betrieblichen Lebenswelt betreffen Verbesserungen bei der Prävention und Gesundheitsförderung
den Arbeitsschutz und insbesondere die Gefährdungsbeurteilungen, die Konzepte zur betrieblichen
Gesundheitsförderung und die Anpassungen am Arbeitsplatz. Laut der Betriebsbefragung der Gemeinsamen Deutschen
Arbeitsschutzstrategie (GDA) 2023/24 führten 68 % der Betriebe eine systematische Gefährdungsbeurteilung
durch, womit sich der Anteil seit 2015 (52 %) um 16 % erhöht hat, bei Kleinstbetrieben (bis 9 Mitarbeiter) erhöhte
er sich von 42 % auf 61 %. Auch psychischer Belastung wird inzwischen stärker Rechnung getragen. Rund zwei
Drittel der Betriebe mit Gefährdungsbeurteilung gaben an, auch psychische Belastung wie Stress, Zeit- und
Leistungsdruck zu berücksichtigen. Andererseits zeigen die Daten, dass in fast einem Drittel der Betriebe noch keine
systematische Gefährdungsanalyse erfolgt und insbesondere die psychische Belastung weiterhin seltener als die
körperliche erfasst wird. Außerdem gibt es keine ausreichenden Zahlen für die Frage, wie viele Betriebe
Konzepte zur betrieblichen Gesundheitsförderung für alle ihre Mitarbeitenden entwickeln und tatsächlich umsetzen.
Hier und bei der Entwicklung einheitlicher Konzepte zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind
Verbesserungen dringend erforderlich. (www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/arbeitsschutz-befragung-
von-betrieben-und-beschaeftigten.html).
Aktuell besteht ein Anspruch auf Anpassungen am Arbeitsplatz gegenüber dem Arbeitgeber nach § 164 Abs. 4
und 5 SGB IX für schwerbehinderte Personen. Eine Ausdehnung des Anspruchs auf alle behinderten und von
Behinderung bedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 2 SGB IX dient der Vorbeugung von
gesundheitlichen Verschlechterungen und möglicher Erwerbsminderung.
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt in § 87 Abs. 1 Nummer 7 die Mitbestimmung des Betriebsrats
bei Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im
Rahmen gesetzlicher Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften. Für Rehabilitation gilt ein
Beteiligungsrecht beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 SGB IX. Über diese Regelungen hinaus
ist es sinnvoll, die betriebliche Mitbestimmung generell auf alle Bereiche der Prävention und Rehabilitation zu
erweitern.
Zu 2a) Nach § 14 Abs. 1 SGB VI werden Leistungen zur Prävention nur für Beschäftigte ermöglicht, „die erste
gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen“; damit handelt es sich streng genommen bereits um
sekundärpräventive Maßnahmen. Darüber hinaus sollten jedoch auch für Beschäftigte ohne bisherige Beeinträchtigungen,
die über 50 Jahre alt sind oder aufgrund von individuellen Risikofaktoren oder von betrieblichen
Risikoindikatoren (Wechselschichtarbeit, Nachtarbeit, überwiegend körperliche oder psychisch besonders belastende
Tätigkeiten usw.) ein statistisch erhöhtes Erwerbsminderungsrisiko aufweisen und für Versicherte, die in begründeter
Weise in ihrer Tätigkeit ein Gefährdungspotential feststellen, Präventionsmaßnahmen möglich sein und damit
eigentliche Primärprävention ermöglicht werden.
Zu 2b) Ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Grünen Fraktion (BT-
Drucksache 21/2982) liegen der Rentenversicherung keine Informationen über Beschwerden oder Indikationen für die
Präventionsmaßnahmen sowie keine Daten zu den Einzelmaßnahmen innerhalb der Präventionsleistungen vor
und insbesondere gibt es außer dem Alter und dem Geschlecht keine Daten über die Sozialstruktur der Personen,
die die Präventionsleistungen in Anspruch nehmen. Um Personengruppen identifizieren zu können, die bislang
von dem Leistungsangebot nicht oder zu selten erreicht werden, sind mehr Daten in anonymisierter Form
dringend erforderlich.
Zu 2c) Präventionsleistungen werden zunehmend häufiger in Anspruch genommen. Zwischen 2016 und 2024
sind die Zahl der Bewilligungen von 3.854 auf 56.223 und die Ausgaben von 2,7 Millionen Euro auf 47,3
Millionen Euro angestiegen (BT-Drucksache 21/2982; Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung). Dabei
handelt es sich um eine erfreuliche Entwicklung, gleichzeitig sind die mutmaßlichen Bedarfe noch immer weitaus
höher und es ist dringend erforderlich, Präventionsmaßnahmen in den Betrieben und bei den Beschäftigten
bekannter zu machen und gleichzeitig das Wissen bei den Beschäftigten über Gesundheitsrisiken zu verbessern.
Zu 2d) Um das Programm Ü45-Check-up bewerten und weiterentwickeln zu können, ist ein
Gesamtevaluationsbericht zu den Modellprojekten des Ü45 Check-ups erforderlich, der 2026 vorliegen soll.
Zu 2e) Gerade vor dem Hintergrund, dass Präventionsleistungen wie RV Fit weiter deutlich ausgeweitet werden
sollen, sind dringend Qualitätssicherungsmaßnahmen erforderlich, die sicher stellen, dass überall gute
Qualitätsstandards eingehalten werden und das Programm seine Ziele erreicht; außerdem sind die Vergütungen für die
Leistungserbringer verlässlich an die Kostenentwicklung anzupassen.
Zu 3a) Auch vor dem Hintergrund der hohen Effektivität von Reha-Leistungen für die Beschäftigungschancen
und für die Volkswirtschaft sollen Reha-Leistungen stärker angeboten werden, um ein längeres Arbeiten in
Gesundheit zu ermöglichen. Nach vorläufigen Einschätzungen reicht das Rehabilitations-Budget der
Rentenversicherungsträger 2025 erstmals nicht aus, um die genehmigten Leistungen zu finanzieren. Das Reha-Budget muss
sich am tatsächlichen sozialmedizinisch feststellbaren Rehabilitationsbedarf bemessen. Budget-
Überschreitungen durch Ausgabenminderungen im übernächsten Jahr zu kompensieren (§ 220 Abs. 1, Satz 2), ist daher nicht
sachdienlich. Daher sind Änderungen im § 220 SGB VI erforderlich, die Budgetsteuerung soll dabei der
Selbstverwaltung der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden.
Zu 3b) Ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Grünen Fraktion (BT-
Drucksache 21/2982) sind die Wartezeiten in vielen Indikationsbereichen, insbesondere bei den psychischen
Krankheiten sehr lange. Außerdem ist der Erfüllungsgrad bei der Einhaltung von Therapiestandards bei den Reha-
Kliniken verbesserungsfähig. Durch ein verbessertes Angebot und beschleunigte Genehmigungsverfahren
müssen die Wartezeiten reduziert und darauf hingearbeitet werden, dass alle Reha-Kliniken die erforderlichen
Therapiestandards erfüllen.
Zu 3c und d) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen noch
bekannter gemacht werden, unter anderem bei Menschen mit eingeschränkten Deutschkenntnissen und mit
Migrationshintergrund. Die Forschungsergebnisse zu Screeningverfahren auf der Grundlage von Routinedaten der
Rentenversicherung zur Frage, welche Versicherten ein erhöhtes Risiko für eine Erwerbsminderungsrente und einen
hohen Reha-Bedarf haben, müssen zeitnah in die routinemäßige Anwendung übersetzt und breit genutzt werden.
Gleichzeitig soll geprüft werden, inwiefern die bereits bestehende Verknüpfung mit Krankenkassendaten auch
für die Identifizierung von Personen genutzt werden kann, die einen hohen Präventions- oder Reha-Bedarf haben.
Zu 3e) Mit dem Ziel das Erwerbspotential zu erhöhen und Menschen Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen,
sollen Versicherte, die eine befristete EM-Rente erhalten, gezielt Reha-Angebote erhalten und die Wirkung dieser
Maßnahmen evaluiert werden.
Zu 3f) Das BEM ist eine wichtige Maßnahme zur Verbesserung der Beschäftigungschancen nach längerer oder
schwerer Krankheit. Bislang besteht jedoch kein individueller Rechtsanspruch einer/s Beschäftigten auf
Einleitung und Durchführung eines BEM, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen bestehen. Zur weiteren
Verbreitung des BEM ist ein solcher Rechtsanspruch sehr wichtig. In Betrieben ohne Betriebsrat sollen
zusätzliche Unterstützungen für das BEM geschaffen werden durch Einbeziehung des Rentenversicherungsträgers bzw.
in kleineren Betrieben durch eine verbindliche Festlegung von Ansprechstellen bei einem Träger der
Rehabilitation. Bei Menschen mit psychischen Erkrankungen sind oft spezielle Behandlungen erforderlich, die angesichts
komplexer Hilfebedarfe eine personenzentrierte Ausrichtung und eine stufenweise Wiedereingliederung
erforderlich machen. Ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Grünen Fraktion (BT-
Drucksache 21/2982) sind die Zahlen bei den stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahmen rückläufig, ein
Trend dem dringend entgegenzuwirken ist.
Zu 3g) Kleinere Betriebe haben größere Probleme ein BEM durchzuführen. Daher soll ein überbetriebliches
Eingliederungsmanagement, etwa in regionalen Verbünden über die Handwerks- und Industrie- und
Handelskammern geschaffen werden, um in Betriebsverbünden auch den Beschäftigten in kleineren Betrieben ein
Eingliederungsmanagement zu ermöglichen. Dabei muss die Rentenversicherung als wesentlicher bundesrechtlicher
Träger eine tragende Rolle spielen.
Zu 3h) Mit dem SGB-VI-Anpassungsgesetz wurde ein Fallmanagement für die Rehabilitation durch die
gesetzliche Rentenversicherung eingeführt. Ausweislich der Diskussion in der öffentlichen Anhörung zu diesem Gesetz
bestehen Unklarheiten, ob der Zugang zum Fallmanagement nur über die berufliche Reha oder auch über die
medizinische Reha möglich ist. Ein Zugang über die medizinische Reha ist die sachdienliche und sinnvolle
Lösung, weil nur so eine frühzeitige Begleitung der Rehabilitand*innen möglich ist. Gleichzeitig sollten auch
Kinder mit komplexen Reha-Bedarfen, für die die gesetzliche Rentenversicherung zuständig ist, ein Fallmanagement
angeboten werden.
Zu 3i) Integrationsfachdienste (IFD) beraten und unterstützen schwerbehinderte Menschen sowie Betriebe bei
der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben und erleichtern den Zugang zu
Teilhabeleistungen. Sie handeln im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger. Die Zuständigkeit der
Integrationsfachdienste (IFD) sollte dabei auch Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen umfassen, die nicht
schwerbehindert sind – sowohl rechtlich als auch in der praktischen Umsetzung. Dies schließt auch die
Möglichkeit ein, psychisch erkrankte Menschen im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) zu
beteiligen und zu unterstützen. Darüber hinaus sollten die präventiven Angebote der IFD zum Erhalt von
Arbeitsplätzen weiter ausgebaut werden.
Zu 3j) Bei den Angeboten zur medizinischen Rehabilitation bei schweren psychischen Erkrankungen ist eine
Unterversorgung – mit Ausnahme der F1-Diagnosen im Bereich der Erwachsenen – festzustellen. Es fehlt
insgesamt an flexibel ausgerichteten insbesondere ambulanten und mobilen Angeboten. Es gilt, die
Lebensweltorientierung leistungsträgerübergreifend zu verankern. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf die Stärkung flexibler
ambulanter und vor allem mobiler Angebote leistungsträgerübergreifend zu legen. Diese Angebote sind
insbesondere als individuelle Option mit hoher Wirksamkeit und im Anschluss an lebensfeldorientierte, aufsuchende
Behandlung von Bedeutung. Die Angebote sind über die gesamte Lebensspanne sicherzustellen.
Zu 4a) Die bisherige Rente für besonders langjährig Versicherte setzt erhebliche Frühverrentungsanreize für
Menschen, die überwiegend nicht aus gesundheitlichen Gründen auf einen früheren Renteneintritt angewiesen sind.
Sie verschärft so den Fachkräftemangel und verursacht erhebliche Kosten. Dadurch bindet sie bisher Mittel, die
nach ihrer Abschaffung stattdessen für Menschen eingesetzt werden können, die aus gesundheitlichen Gründen
nicht bis zum regulären Renteneintrittsalter durchhalten können. Sie dienen deshalb der Gegenfinanzierung von
Überlastungsschutzrente und Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente. Da beide Verbesserungen
zusammen einen wesentlich kleineren Personenkreis betreffen, entsteht netto eine Einsparung bereits allein bei den
Rentenausgaben. Durch die Verringerung des Fachkräftemangels und zusätzliche Beitragszahlungen entstehen
außerdem zusätzliche Einnahmen.
Zu 4b) Altersdiskriminierung ist ein wesentlicher Grund, der einer höheren Beschäftigungsrate Älterer
entgegensteht. Ältere Menschen sehen sich einer Reihe von Vorurteilen und Benachteiligungen ausgesetzt. Ihre
Einstellungschancen sind oft geringer als die Jüngerer. Laut einer Befragung des Eurobarometer im Jahr 2015 sah jede
zweite befragte Person im Kontext von Bewerbungsprozessen ein Alter von über 55 als einen Nachteil (Special
Eurobarometer 437, 2015, https://data.europa.eu/data/datasets/s2077_83_4_437_eng?locale=en). Es ist daher
dringend erforderlich, Schutzmaßnahmen gegen Altersdiskriminierung zu ergreifen und das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz zu einem echten Bundesantidiskriminierungsgesetz weiterzuentwickeln.
Zu 4c) Ein automatisches Ende des Arbeitsvertrages zum Regelrenteneintrittstermin führt dazu, dass diesem
Termin eine ganz besondere Bedeutung zugemessen wird und sorgt dafür, dass Menschen sich schon lange vor dem
Rentenalter darauf einstellen, genau zu diesem Termin den Rentenbezug zu beginnen. Es setzt einen
psychologischen Anreiz, einen früheren Renteneintritt als erstrebenswerte Verbesserung, den Regeltermin als den
Normalfall und die längere Weiterarbeit als komplizierte Ausnahmeform zu sehen. Ein Sonderkündigungsrecht von
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite führt dagegen dazu, dass der Arbeitsvertrag weiterläuft, insofern keine Seite
handelt, um den Vertrag zu beenden. Durch diese Veränderung stellt sich keine der beiden Seiten schlechter als
bisher, der Beginn des Ruhestands erfordert aber eine aktive Entscheidung und alle Entscheidungsmöglichkeiten
werden gleichwertig.
Zu 4d) Die bestehenden Möglichkeiten für eine flexible Wahl des Renteneintrittstermins sollen verbessert
werden. Unverändert gilt ein Alter von 67 Jahren (ab 2031, bis dahin pro Jahr um 2 Monate ansteigend) als
Referenzalter für eine ab- und zuschlagsfreie Rente. Die bestehende Rente für langjährig Versicherte bleibt bestehen,
wird aber von monats- auf taggenaue Berücksichtigung des Renteneintrittstermins bei der Berechnung der
Abschläge umgestellt. Ebenso werden die Zuschläge für einen aufgeschobenen Renteneintritt nicht mehr monats-,
sondern taggenau berechnet. Die digitale Rentenübersicht hilft durch eine geeignete Darstellung, eine informierte
Entscheidung über die taggenauen Auswirkungen der Wahl des Renteneintrittstermins zu ermöglichen. Die
taggenaue Wahlmöglichkeit für den Renteneintrittstermin und taggenaue Berechnung der Zu- und Abschläge
ermöglicht die Anpassung an die individuelle Lebensrealität, was insbesondere in Kombination mit den
bestehenden Möglichkeiten für Teilrenten eine hohe Flexibilität ermöglicht. Durch die unveränderten Abschläge entsteht
kein zusätzlicher Anreiz für einen früheren Renteneintritt als im Status quo. Durch die Neuregelungen wird der
Renteneintrittstermin vom Automatismus befreit, dass der Stichtag für das Regelrenteneintrittsalter der Standard
ist und der frühestmögliche Eintrittstermin die einzige relevante Alternative. Stattdessen muss innerhalb eines
Fensters an Möglichkeiten eine aktive Entscheidung getroffen werden, bei der alle Optionen, auch die für ein
längeres Arbeiten, gleichwertig und durch eine gute digitale Darstellung transparent nebeneinanderstehen.
Zu 4e) Mit den zusätzlichen Anreizen durch i) generell erhöhte Zuschläge bei aufgeschobenem Renteneintritt
und zusätzlich erhöhte Zuschläge bei besonders langjähriger Versicherung, ii) die Auszahlung der
Arbeitgeberbeiträge für Renten- und Arbeitslosenversicherung bei beitragsfreier Weiterarbeit neben der Rente oberhalb des
Referenzalters und iii) die Gewährung der Zuschläge auch auf oberhalb des Referenzalters neben dem
Rentenbezug gezahlte Beiträge wird eine wesentlich effektivere Alternative zur Aktivrente geschaffen. Sie setzt
präzisere Anreize und berücksichtigt im Gegensatz zur Aktivrente auch Versicherte der Künstlersozialkasse und in
der Rentenversicherung freiwillig versicherte Selbstständige. Zudem belohnt sie in ausgewogenem Maße die
besonders langjährige Versicherung in dem Fall, dass sich jemand trotz ohnehin schon besonders langem
Arbeitsleben für eine Weiterarbeit entscheidet. Die Finanzierung erfolgt aus Haushaltsmitteln, die durch Streichung
der Aktivrente gegenfinanziert werden.
Zu 4f) Zusätzliche freiwillige Beitragszahlungen bereits vor einem Alter von 50 Jahren ermöglichen es,
Beitragslücken, Zeiten kleiner Beitragszahlungen oder Abschläge bei einem früheren Renteneintrittsalter auszugleichen.
Um die Handhabung für die Rentenversicherung zu erleichtern, wird die Einzahlung als über einen längeren
Zeitraum gestreckte monatliche Zahlung gestaltet und die Gesamthöhe nach einer festzulegenden Regel begrenzt.
Die Möglichkeit, die Arbeitgeberbeteiligung tarifvertraglich zu vereinbaren, soll insbesondere bei besonders
belastenden Berufen ermöglichen, dass Arbeitgebende zu erwartende Renteneinbußen aufgrund eines durch die
Belastung verursachten, unfreiwilligen früheren Renteneintritts ausgleichen können.
Zu 5a i) Viele ältere Menschen sind aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage bis zum
gesetzlichen Renteneintrittsalter in Vollzeit oder Teilzeit zu arbeiten. Die Anträge zu den Erwerbsminderungsrenten
verschieben sich hin zu älteren Personengruppen. Die Bewilligungsquote bei den Anträgen auf EM-Rente beträgt
nur rund 50 % (BT-Drucksache 21/2982; Erwerbsminderungsrenten im Altersübergang: Entwicklungstrends in
einem Umfeld steigender Altersgrenzen. Altersübergangs-Report 2025-01. www.uni-due.de/iaq/auem-report-
info.php?nr=2025-01). Das ist ein Hinweis darauf, dass viele, insbesondere ältere Beschäftigte Einschränkungen
in ihrer beruflichen Tätigkeit erleben, aber nicht die Kriterien der EM-Rente erfüllen. Auch die
Rentenkommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ hat auf diesem Gebiet Handlungsbedarf erkannt. Daher schlagen wir
mit der Überlastungsschutzrente eine neue Form der Berufsunfähigkeitsrente für ältere Versicherte innerhalb der
gesetzlichen Rentenversicherung vor, die sich nicht für eine Erwerbsminderungsrente qualifizieren, bei denen
jedoch gutachterlich festgestellt eine teilweise oder vollständige Berufsunfähigkeit besteht. Die
Überlastungsschutzrente kann zunächst zwei Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter in Anspruch genommen werden. Die
Zahl der Inanspruchnahmen ist nicht präzise vorauszusagen. Aufgrund der Schätzungen von Brussig und Geyer
(s. o.) gehen wir von 20.000 bis 30.000 Personen aus, die pro Jahr eine Überlastungsschutzrente erhalten werden.
Die Überlastungsschutzrente wird aus einem Teil der Mittel der bisherigen Rente für besonders langjährig
Versicherte finanziert. Sie sorgt dafür, dass anstelle der reinen Dauer der Beitragszahlung künftig tatsächlich
relevante gesundheitliche Gründe entscheiden, ob jemand ohne Einbußen bis zu zwei Jahre früher in Rente gehen
kann. Ihre Kosten werden durch die Einsparungen durch das Streichen der Rente für besonders langjährig
Versicherte mehr als kompensiert.
Zu 5a ii) Berufsunfähigkeit wird in Anlehnung an § 172 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
definiert. Demnach ist berufsunfähig, „wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem
Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann“. .Ergänzend wird angelehnt an
die Regelungen zur EM-Rente in § 43 SGB VI definiert, dass eine vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn
Personen im bisherigen Beruf oder dem bisherigen Beruf ähnlichen Betätigungsfeldern wegen Krankheit oder
Behinderung weniger als 3 Stunden pro Tag tätig sein können und eine teilweise Berufsunfähigkeit vorliegt,
wenn Personen im bisherigen Beruf oder dem bisherigen Beruf ähnlichen Betätigungsfeldern wegen Krankheit
oder Behinderung weniger als 6 und mehr als 3 Stunden pro Tag tätig sein können.
Zu 5a iii–v) Im Interesse einer unbürokratischen und einfachen Beantragung, soll dasselbe Antragsverfahren
gewählt werden wie für die Erwerbsminderungsrente. Die medizinische Gutachterin oder der medizinische
Gutachter prüfen in dem Fall, dass keine Anspruchsberechtigung für eine vollständige oder teilweise
Erwerbsminderungsrente vorliegt, unmittelbar, ob bezüglich Lebensalter und sozialmedizinischen Befunden die
Voraussetzungen für eine vollständige oder teilweise Überlastungsschutzrente bestehen. Die Überlastungsschutzrente soll
sich auch bezüglich Rentenartfaktor, Rentenzugangsfaktoren, Zurechnungszeiten und Zuverdienstregelungen an
der Erwerbsminderungsrente orientieren, um ein unnötig kompliziertes System zu vermeiden. Eine
Evaluationsklausel stellt sicher, dass vier Jahre nach Einführung der Überlastungsschutzrente ihre Inanspruchnahme, die
durch sie ausgelösten Kosten und ihr Beitrag zu einem besseren Altersübergang überprüft wird und dabei auch
die Möglichkeit evaluiert wird, die Überlastungsschutzrente schrittweise auf den Zeitraum bis vier Jahre vor dem
gesetzlichen Renteneintrittsalter auszudehnen.
Zu 5b) Personen mit festgestellter Erwerbsminderung, sind finanziell bereits durch ihre eingeschränkte
Erwerbsfähigkeit deutlich benachteiligt und besitzen auch keine oder nur eingeschränkte Ausweichmöglichkeiten.
Abschläge bei der EM-Rente sind daher sachfremd und sollen stufenweise reduziert werden. Die Gegenfinanzierung
kann aus den Einsparungen durch die Streichung der Rente für besonders langjährig Versicherte erreicht werden.
Zu 5c) Ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gibt es keine Daten 1. zur Zahl der EM-Rentner*innen mit befristetem EM-Rentenbezug und zur
Befristungsdauer, 2. zu durchgeführten Wiedereingliederungsversuchen, Arbeitserprobungen und Reha-
Maßnahmen bei EM-Rentner*innen sowie 3. zum Grundsicherungsbezug dieser Gruppe. (https://dserver.bundes-
tag.de/btd/21/017/2101792.pdf). Informationen zu diesen Punkten sind wichtig, um wirksame Maßnahmen zur
Arbeitsmarktintegration zu entwickeln und zu monitorieren. Daher sollen in Zukunft diesbezüglich
datenschutzkonform Informationen zur Verfügung gestellt werden. Der Rentenversicherungsbericht nach § 154 Abs. 2
beinhaltet bislang nur Informationen zur Altersrente, er soll zukünftig auch auf die EM-Rente und alle weiteren bisher
nicht erfassten Rentenarten erweitert werden.
Zu 5d) Ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage sind die Laufzeiten nach
Antragstellung auf eine Erwerbsminderungsrente erheblich, was für die Antragsteller*innen eine große Belastung
bedeuten kann (https://dserver.bundestag.de/btd/21/017/2101792.pdf). Daher sind Maßnahmen zur
Verfahrensbeschleunigung erforderlich.
Zu 5e) Bei teilerwerbsgeminderten arbeitslosen Versicherten sollen die Agenturen für Arbeit besondere
Vermittlungsanstrengungen in Richtung auf eine Integration in den Arbeitsmarkt unternehmen, bevor sie sie auffordern,
einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 156 Abs.1 SGB III zu stellen.
Zu 5f) In § 41 Abs. 1 SGB VI ist geregelt, dass ein Anspruch einer/eines Versicherten auf eine Rente wegen
Alters nicht als ein Grund anzusehen ist, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Hier soll ergänzt werden, dass dieser Kündigungsschutz auch
bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung gelten soll, um den betroffenen Personenkreis vor
Arbeitsplatzverlust zu schützen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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