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Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5878)

dip / drucksache 11.06.2026 · WP 21 · 21/6415 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5878) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6415 21. Wahlperiode 11.06.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Auswärtigen Ausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/5878 – Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur A. Problem Nach Auffassung der Bundesregierung entspricht das Abkommen vom 30. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französischen Gymnasien und das deutsch-französische Abitur (sog. Schweriner Abkommen) nicht mehr den aktuellen Anforderungen der Bildungssysteme beider Staaten und kann daher nicht mehr fortgeführt werden. Anlass zur Reform seien insbesondere die Gründung neuer Gymnasien in Hamburg und Straßburg sowie tiefgreifende Novellierungen des französischen Baccalauréat gewesen. Zudem sei eine stärkere institutionelle Flexibilität erforderlich, etwa zur Reaktion auf außergewöhnliche Situationen wie die COVID-19-Pandemie. Ziel des Abkommens vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur (im Folgenden: Abkommen von 2025) sei eine Modernisierung und nachhaltige Stärkung der bilateralen Schulform. Das Abkommen von 2025 regele die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen der Deutsch-Französischen Gymnasien und des gemeinsamen Abiturs. Laut Bundesregierung konkretisieren die Anlagen I bis V zum Abkommen von 2025 die pädagogischen und schulorganisatorischen Einzelheiten und enthalten im Wesentlichen Vorgaben zu dessen praktischer Ausgestaltung und Durchführung. Das Abkommen von 2025 löst aus Sicht der Bundesregierung innerstaatlich das Erfordernis eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aus, welches der Zustimmung des Bundesrates bedürfe. Anpassungen des Abkommens von 2025 seien auf der Grundlage des Artikels 7 Absatz 1 möglich. Innerstaatlich seien Änderungen eines völkerrechtlichen Vertrags, der gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Erfordernis eines Vertragsgesetzes auslöse, ebenfalls im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes zustimmungspflichtig. Eine Anpassung der Anlagen des Abkommens könne im Interesse einer modernen und sachgerechten Schulbildung unter Umständen regelmäßig erforderlich werden, ohne dass damit das Ziel und der Zweck des Abkommens von 2025 verändert würde. Deshalb ist aus Sicht der Bundesregierung (nur) für Anpassungen der Anlagen zum Abkommen von 2025 eine Verordnungsermächtigung vorzusehen, die die erforderlichen innerstaatlichen Verfahren vereinfache und beschleunige. Hierdurch werde der Deutsche Bundestag entlastet und die Handlungsfähigkeit im bilateralen Verhältnis zu Frankreich erhöht. B. Lösung Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung. C. Alternativen Wurden nicht erörtert. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte sind nach Ansicht der Bundesregierung nicht zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Nach den Feststellungen der Bundesregierung hat das Gesetz gegenüber der Rechtslage nach den derzeit geltenden Übereinkünften zu den Deutsch- Französischen Gymnasien und dem Deutsch-Französischen Abitur keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Gesetz hat nach den Feststellungen der Bundesregierung gegenüber der gegenwärtig geltenden Rechtslage keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es bestehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten nach den Feststellungen der Bundesregierung. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Gesetz hat nach den Feststellungen der Bundesregierung gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. F. Weitere Kosten Nach den Feststellungen der Bundesregierung entstehen keine weiteren Kosten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5878 unverändert anzunehmen. Berlin, den 10. Juni 2026 Der Auswärtige Ausschuss Armin Laschet Vorsitzender und Berichterstatter Dr. Alexander Wolf Berichterstatter Nancy Faeser Berichterstatterin Claudia Roth Berichterstatterin Vinzenz Glaser Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Armin Laschet, Dr. Alexander Wolf, Nancy Faeser, Claudia Roth und Vinzenz Glaser I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/5878 in seiner 80. Sitzung am 21. Mai 2026 beraten und zur federführenden Beratung dem Auswärtigen Ausschuss sowie zur Mitberatung dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat auf Ausschussdrucksache 21(26)42-1 eine gutachtliche Stellungnahme zu der Vorlage abgegeben. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Nach Auffassung der Bundesregierung entspricht das Abkommen vom 30. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französischen Gymnasien und das deutsch-französische Abitur (sog. Schweriner Abkommen) nicht mehr den aktuellen Anforderungen der Bildungssysteme beider Staaten und kann daher nicht mehr fortgeführt werden. Anlass zur Reform seien insbesondere die Gründung neuer Gymnasien in Hamburg und Straßburg sowie tiefgreifende Novellierungen des französischen Baccalauréat gewesen. Zudem sei eine stärkere institutionelle Flexibilität erforderlich, etwa zur Reaktion auf außergewöhnliche Situationen wie die COVID-19-Pandemie. Ziel des Abkommens vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur (im Folgenden: Abkommen von 2025) sei eine Modernisierung und nachhaltige Stärkung der bilateralen Schulform. Das Abkommen von 2025 regele die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen der Deutsch- Französischen Gymnasien und des gemeinsamen Abiturs. Laut Bundesregierung konkretisieren die Anlagen I bis V zum Abkommen von 2025 die pädagogischen und schulorganisatorischen Einzelheiten und enthalten im Wesentlichen Vorgaben zu dessen praktischer Ausgestaltung und Durchführung. Das Abkommen von 2025 löst aus Sicht der Bundesregierung innerstaatlich das Erfordernis eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aus, welches der Zustimmung des Bundesrates bedürfe. Anpassungen des Abkommens von 2025 seien auf der Grundlage des Artikels 7 Absatz 1 möglich. Innerstaatlich seien Änderungen eines völkerrechtlichen Vertrags, der gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Erfordernis eines Vertragsgesetzes auslöse, ebenfalls im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes zustimmungspflichtig. Eine Anpassung der Anlagen des Abkommens könne im Interesse einer modernen und sachgerechten Schulbildung unter Umständen regelmäßig erforderlich werden, ohne dass damit das Ziel und der Zweck des Abkommens von 2025 verändert würde. Deshalb ist aus Sicht der Bundesregierung (nur) für Anpassungen der Anlagen zum Abkommen von 2025 eine Verordnungsermächtigung vorzusehen, die die erforderlichen innerstaatlichen Verfahren vereinfache und beschleunige. Hierdurch werde der Deutsche Bundestag entlastet und die Handlungsfähigkeit im bilateralen Verhältnis zu Frankreich erhöht. III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 21/5878 in seiner 25. Sitzung am 10. Juni 2026 abschließend beraten und einstimmig die Annahme in unveränderter Fassung empfohlen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat im Rahmen seiner Bewertung festgestellt, dass eine Prüfbitte nicht erforderlich ist. Die Bundesregierung habe die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt und die Nachhaltigkeitsziele 4 (SDG 4) „Hochwertige Bildung“ und 17 (SDG 17) „Partnerschaften zur Erreichung der Ziele“ sowie das Leitprinzip 6 „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“ thematisiert. Die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung seien nicht zu beanstanden. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 25. Sitzung am 10. Juni 2026 einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/5878 in unveränderter Fassung empfohlen. Berlin, den 10. Juni 2026 Armin Laschet Berichterstatter Dr. Alexander Wolf Berichterstatter Nancy Faeser Berichterstatterin Claudia Roth Berichterstatterin Vinzenz Glaser Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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