Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5878)
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5878)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6415
21. Wahlperiode 11.06.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Auswärtigen Ausschusses (3. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/5878 –
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 29. Juli 2025
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Deutsch-Französischen Gymnasien
und das Deutsch-Französische Abitur
A. Problem
Nach Auffassung der Bundesregierung entspricht das Abkommen vom 30. Juli
2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Französischen Republik über die deutsch-französischen Gymnasien und das
deutsch-französische Abitur (sog. Schweriner Abkommen) nicht mehr den
aktuellen Anforderungen der Bildungssysteme beider Staaten und kann daher nicht
mehr fortgeführt werden. Anlass zur Reform seien insbesondere die Gründung
neuer Gymnasien in Hamburg und Straßburg sowie tiefgreifende Novellierungen
des französischen Baccalauréat gewesen. Zudem sei eine stärkere institutionelle
Flexibilität erforderlich, etwa zur Reaktion auf außergewöhnliche Situationen wie
die COVID-19-Pandemie.
Ziel des Abkommens vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die
Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur (im
Folgenden: Abkommen von 2025) sei eine Modernisierung und nachhaltige
Stärkung der bilateralen Schulform. Das Abkommen von 2025 regele die rechtlichen
und organisatorischen Grundlagen der Deutsch-Französischen Gymnasien und
des gemeinsamen Abiturs. Laut Bundesregierung konkretisieren die Anlagen I bis
V zum Abkommen von 2025 die pädagogischen und schulorganisatorischen
Einzelheiten und enthalten im Wesentlichen Vorgaben zu dessen praktischer
Ausgestaltung und Durchführung.
Das Abkommen von 2025 löst aus Sicht der Bundesregierung innerstaatlich das
Erfordernis eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes aus, welches der Zustimmung des Bundesrates bedürfe.
Anpassungen des Abkommens von 2025 seien auf der Grundlage des Artikels 7
Absatz 1 möglich. Innerstaatlich seien Änderungen eines völkerrechtlichen
Vertrags, der gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Erfordernis
eines Vertragsgesetzes auslöse, ebenfalls im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Satz
1 des Grundgesetzes zustimmungspflichtig. Eine Anpassung der Anlagen des
Abkommens könne im Interesse einer modernen und sachgerechten Schulbildung
unter Umständen regelmäßig erforderlich werden, ohne dass damit das Ziel und
der Zweck des Abkommens von 2025 verändert würde. Deshalb ist aus Sicht der
Bundesregierung (nur) für Anpassungen der Anlagen zum Abkommen von 2025
eine Verordnungsermächtigung vorzusehen, die die erforderlichen
innerstaatlichen Verfahren vereinfache und beschleunige. Hierdurch werde der Deutsche
Bundestag entlastet und die Handlungsfähigkeit im bilateralen Verhältnis zu
Frankreich erhöht.
B. Lösung
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung.
C. Alternativen
Wurden nicht erörtert.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte sind
nach Ansicht der Bundesregierung nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Nach den Feststellungen der Bundesregierung hat das Gesetz gegenüber der
Rechtslage nach den derzeit geltenden Übereinkünften zu den Deutsch-
Französischen Gymnasien und dem Deutsch-Französischen Abitur keine Auswirkungen
auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz hat nach den Feststellungen der Bundesregierung gegenüber der
gegenwärtig geltenden Rechtslage keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es bestehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten nach den
Feststellungen der Bundesregierung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz hat nach den Feststellungen der Bundesregierung gegenüber der
derzeit geltenden Rechtslage keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Nach den Feststellungen der Bundesregierung entstehen keine weiteren Kosten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5878 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 10. Juni 2026
Der Auswärtige Ausschuss
Armin Laschet
Vorsitzender und Berichterstatter
Dr. Alexander Wolf
Berichterstatter
Nancy Faeser
Berichterstatterin
Claudia Roth
Berichterstatterin
Vinzenz Glaser
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Armin Laschet, Dr. Alexander Wolf, Nancy Faeser,
Claudia Roth und Vinzenz Glaser
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/5878 in seiner 80. Sitzung am 21. Mai 2026 beraten
und zur federführenden Beratung dem Auswärtigen Ausschuss sowie zur Mitberatung dem Ausschuss für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen hat auf Ausschussdrucksache 21(26)42-1 eine gutachtliche Stellungnahme zu der
Vorlage abgegeben.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Nach Auffassung der Bundesregierung entspricht das Abkommen vom 30. Juli 2002 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französischen
Gymnasien und das deutsch-französische Abitur (sog. Schweriner Abkommen) nicht mehr den aktuellen
Anforderungen der Bildungssysteme beider Staaten und kann daher nicht mehr fortgeführt werden. Anlass zur Reform
seien insbesondere die Gründung neuer Gymnasien in Hamburg und Straßburg sowie tiefgreifende
Novellierungen des französischen Baccalauréat gewesen. Zudem sei eine stärkere institutionelle Flexibilität erforderlich, etwa
zur Reaktion auf außergewöhnliche Situationen wie die COVID-19-Pandemie.
Ziel des Abkommens vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische
Abitur (im Folgenden: Abkommen von 2025) sei eine Modernisierung und nachhaltige Stärkung der bilateralen
Schulform. Das Abkommen von 2025 regele die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen der Deutsch-
Französischen Gymnasien und des gemeinsamen Abiturs. Laut Bundesregierung konkretisieren die Anlagen I bis V
zum Abkommen von 2025 die pädagogischen und schulorganisatorischen Einzelheiten und enthalten im
Wesentlichen Vorgaben zu dessen praktischer Ausgestaltung und Durchführung.
Das Abkommen von 2025 löst aus Sicht der Bundesregierung innerstaatlich das Erfordernis eines
Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aus, welches der Zustimmung des Bundesrates bedürfe.
Anpassungen des Abkommens von 2025 seien auf der Grundlage des Artikels 7 Absatz 1 möglich. Innerstaatlich
seien Änderungen eines völkerrechtlichen Vertrags, der gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das
Erfordernis eines Vertragsgesetzes auslöse, ebenfalls im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
zustimmungspflichtig. Eine Anpassung der Anlagen des Abkommens könne im Interesse einer modernen und
sachgerechten Schulbildung unter Umständen regelmäßig erforderlich werden, ohne dass damit das Ziel und der
Zweck des Abkommens von 2025 verändert würde. Deshalb ist aus Sicht der Bundesregierung (nur) für
Anpassungen der Anlagen zum Abkommen von 2025 eine Verordnungsermächtigung vorzusehen, die die erforderlichen
innerstaatlichen Verfahren vereinfache und beschleunige. Hierdurch werde der Deutsche Bundestag entlastet und
die Handlungsfähigkeit im bilateralen Verhältnis zu Frankreich erhöht.
III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 21/5878
in seiner 25. Sitzung am 10. Juni 2026 abschließend beraten und einstimmig die Annahme in unveränderter
Fassung empfohlen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat im Rahmen seiner
Bewertung festgestellt, dass eine Prüfbitte nicht erforderlich ist. Die Bundesregierung habe die
Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt und die Nachhaltigkeitsziele 4 (SDG 4)
„Hochwertige Bildung“ und 17 (SDG 17) „Partnerschaften zur Erreichung der Ziele“ sowie das Leitprinzip 6
„Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“ thematisiert. Die
Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung seien nicht zu beanstanden.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 25. Sitzung am 10. Juni 2026 einstimmig die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/5878 in unveränderter Fassung empfohlen.
Berlin, den 10. Juni 2026
Armin Laschet
Berichterstatter
Dr. Alexander Wolf
Berichterstatter
Nancy Faeser
Berichterstatterin
Claudia Roth
Berichterstatterin
Vinzenz Glaser
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Alexander Wolf (Berichterstattung)
- authored ← Armin Laschet (Berichterstattung)
- authored ← Auswärtiger Ausschuss
- authored ← Claudia Roth (Berichterstattung)
- authored ← Nancy Faeser (Berichterstattung)
- authored ← Vinzenz Glaser (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik (Beschlussempfehlung und Bericht)