polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4082)

dip / drucksache 06.05.2026 · WP 21 · 21/5809 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4082) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5809 21. Wahlperiode 06.05.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/4082 – Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz b) zu dem Antrag der Abgeordneten Kathrin Gebel, Aaron Valent, Clara Bünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/3918 – Für eine Gesamtstrategie zum Schutz vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt anstelle von isolierten Einzelmaßnahmen A. Problem Zu Buchstabe a Die Bundesregierung stellt fest, dass der Schutz vor Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland rechtsübergreifend konzipiert sei, also je nach Sachlage das Zivilrecht, das Strafrecht und/oder das öffentliche Recht berührt sei. Mit dem vorliegenden Entwurf solle der Gewaltschutz auf dem Gebiet des Zivilrechts durch Verankerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz verbessert werden. Zusätzlich soll eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung von Tätern zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen und Gewaltpräventionsberatungen eingeführt werden. Der Gesetzgeber habe zwar im Jahr 2001 entschieden, das Gewaltschutzgesetz einzuführen und dadurch den zivilrechtlichen Schutz zu stärken, insbesondere zur Vervollständigung eines umfassenden Opferschutzes. Damals habe der Gesetzgeber die effektive Durchsetzung einer Schutzanordnung dadurch gewährleistet gesehen, dass ein Verstoß dagegen mit Strafe bewehrt sei. Im Laufe der Zeit habe sich jedoch in anderen Rechtsbereichen durch den technischen Fortschritt die elektronische Aufenthaltsüberwachung etabliert. Im Jahr 2011 sei die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht auf Bundesebene zu spezialpräventiven Zwecken eingeführt worden. Im Jahr 2017 sei die elektronische Aufenthaltsüberwachung für sogenannte Gefährder im Bundeskriminalamtgesetz verankert worden. Die praktischen Erwägungen zu diesen Gesetzen seien auch für Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz relevant. So sei davon auszugehen, dass das Risiko eines Verstoßes durch eine zusätzliche Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung signifikant abnehmen werde. Dass von einer Risikoverminderung auszugehen sei, zeigten insbesondere Erfahrungswerte aus Spanien, wo seit Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Jahr 2009 kein Opfer, zu dessen Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung eingesetzt wurde, getötet worden sei, während es das Zweitgerät bei sich geführt habe. Die zivilrechtliche Regelung sei eine Ergänzung zu den in einigen Bundesländern existierenden landespolizeilichen Schutzgesetzen, die eine präventivpolizeiliche Aufenthaltsüberwachung vorsähen. Die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung diene ferner der Beachtung unions- und völkerrechtlicher Zielsetzungen. Zum einen sei sie eine erforderliche Maßnahme nach den Artikeln 52 und 53 des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sogenannte Istanbul-Konvention). Zum anderen habe auch die Europäische Union im Erwägungsgrund 46 der am 24. Mai 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt die Effektivität der elektronischen Aufenthaltsüberwachung anerkannt. Die Rechtsgrundlage zur Anordnung von sozialen Trainingskursen und Gewaltpräventionsberatungen durch das Familiengericht sei insbesondere für die Täter gedacht, die wegen eines fehlenden Unrechtsbewusstseins oder aus anderen Gründen den Zulassungskriterien der Kursanbieter sozialer Trainingskurse nicht entsprächen. Eine allgemeine umfassende Regelung zur Ausgestaltung der Täterarbeit in Deutschland sei damit jedoch nicht verbunden. Zu Buchstabe b Die Fraktion Die Linke verweist in ihrem Antrag darauf, dass in Spanien im Jahr 2004 nicht lediglich die elektronische Aufenthaltsüberwachung gesetzlich verankert, sondern eine Gesamtstrategie zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt eingeführt worden sei. Hierbei seien verschiedene Maßnahmen wie öffentliche Sensibilisierung und Prävention zu geschlechtsspezifischer Gewalt, Rechte der Betroffenen auf Information, Gesundheitsversorgung und rechtliche Unterstützung, spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt, interdisziplinäre Risikoanalyse, ein standardisiertes Gefahrenprognose-Tool sowie koordinierende Strukturen und Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche miteinander verbunden worden. Um aus der Gewaltdynamik ausbrechen zu können, müssten die strukturellen Ursachen mit einer einheitlichen Gesamtstrategie gegen geschlechtsspezifische Gewalt adressiert werden. Dafür sei es notwendig, auch die ökonomische Abhängigkeit von Frauen als Grundproblem anzuerkennen. B. Lösung Zu Buchstabe a Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4082 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag konkretisiert insbesondere die Anordnungsmöglichkeit ohne ausdrückliche Zustimmung der geschützten Person, die Einrichtung einer über die angeordnete Verbotszone hinausgehende Warnzone durch die Koordinierungsstelle, die selbständige Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Anordnung und Verlängerung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung, Datenverwendungs- und Übermittlungsvorschriften sowie die Evaluierung. Zu Buchstabe b Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/3918 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Keine. E. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4082 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) den Antrag auf Drucksache 21/3918 abzulehnen. Berlin, den 6. Mai 2026 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Carsten Müller (Braunschweig) Amtierender Vorsitzender und Berichterstatter Rainer Galla Berichterstatter Carmen Wegge Berichterstatterin Helge Limburg Berichterstatter Aaron Valent Berichterstatter Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz – Drucksache 21/4082 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Gewaltschutzgesetzes Änderung des Gewaltschutzgesetzes Das Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „kann“ die Angabe „auf Antrag“ eingefügt. bb) Satz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen oder sich der verletzten Person in einem bestimmten Umkreis anzunähern,“. cc) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Ordnet das Gericht eine Maßnahme nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 an, kann es ferner die elektronische Aufenthaltsüberwachung unter den Voraussetzungen von § 1a anordnen.“ Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Erachtet es das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 im Einzelfall für erforderlich, so kann es anordnen, dass der Täter binnen einer vom Gericht gesetzten Frist an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung bei einer vom Gericht benannten Person oder Stelle teilnimmt. Der Täter hat binnen einer weiteren vom Gericht gesetzten Frist die benannte Person oder Stelle zur Vereinbarung einer Teilnahme zu kontaktieren. Die Bestätigungen der Kontaktaufnahme und der Teilnahme sind dem Gericht binnen der gesetzten Fristen vorzulegen. Das Gericht hat der verletzten Person mitzuteilen, wenn die Nachweise nach Satz 3 nicht fristgemäß vorgelegt werden. Die Teilnahme des Täters an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung ist in der Regel erforderlich, wenn das Gericht eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nach § 1a anordnet.“ 2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt: 2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt: „§ 1a „§ 1a Elektronische Aufenthaltsüberwachung Elektronische Aufenthaltsüberwachung (1) Wenn es zur Kontrolle der Befolgung einer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, getroffenen Gewaltschutzanordnung unerlässlich ist, den Aufenthalt des Täters zu überwachen und seine Aufenthaltsdaten zu verwenden, kann das Gericht den Täter verpflichten, (1) Wenn es zur Kontrolle der Befolgung einer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, getroffenen Gewaltschutzanordnung unerlässlich ist, den Aufenthalt des Täters zu überwachen und seine Aufenthaltsdaten zu verwenden, kann das Gericht den Täter verpflichten, 1. sich ein technisches Mittel, mit dem sein Aufenthalt elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen, 1. u n v e r ä n d e r t 2. dieses technische Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und 2. u n v e r ä n d e r t 3. die Funktionsfähigkeit dieses technischen Mittels nicht zu beeinträchtigen. 3. u n v e r ä n d e r t Die Überwachung des Aufenthalts des Täters und die Verwendung seiner Aufenthaltsdaten sind un- Die Verpflichtung nach Satz 1 umfasst auch die Verpflichtung, ein zur Verfügung gestelltes Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses erlässlich, wenn bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung durch den Täter zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person entsteht. Die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung darf nicht gegen den erklärten Willen der verletzten Person erfolgen. Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Die Überwachung des Aufenthalts des Täters und die Verwendung seiner Aufenthaltsdaten sind unerlässlich, wenn bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung durch den Täter zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person entsteht. (2) Mit Zustimmung der verletzten Person kann das Gericht anordnen, dass dieser ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt wird, das Zuwiderhandlungen des Täters gegen die Gewaltschutzanordnung anzeigt. Ist die verletzte Person ein minderjähriges Kind, darf das technische Mittel zudem nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. (2) u n v e r ä n d e r t (3) In der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist die Bezeichnung der Gewaltschutzanordnung nach § 1 anzugeben, deren Befolgung durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung nach Absatz 1 kontrolliert werden soll. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist auf höchstens sechs Monate, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Frist nach § 1 Absatz 1 Satz 2, zu befristen. Die Frist kann vorbehaltlich der Befristung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 von Amts wegen jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Erlangt das Gericht Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht mehr vorliegen, ist die Maßnahme von Amts wegen unverzüglich aufzuheben. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Nach Abschluss der Maßnahme haben der Täter sowie die verletzte Person auf Anforderung das technische Mittel unverzüglich an die Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 herauszugeben. (5) Nach Abschluss der Maßnahme haben der Täter sowie die verletzte Person auf Anforderung das technische Mittel, der Täter auch das ihm zur Verfügung gestellte Mobiltelefon, unverzüglich an die Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 herauszugeben. Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 1b § 1b Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung (1) Im Fall einer Anordnung nach § 1a führen eine oder mehrere nach dem Recht des Landes, in dem das entscheidende Gericht seinen Sitz hat, zuständige Stellen (Koordinierungsstellen) die Anordnung nach § 1a durch. Die Koordinierungsstelle koordiniert die Durchführung der Anordnung mit dem Gericht und den beteiligten Stellen und überwacht die Einhaltung der Anordnung durch den Täter. Die Aufgaben der Koordinierungsstelle können ganz oder teilweise auch auf andere Stellen übertragen werden. (1) Im Fall einer Anordnung nach § 1a führen eine oder mehrere nach dem Recht des Landes, in dem das entscheidende Gericht seinen Sitz hat, zuständige Stellen (Koordinierungsstellen) die Anordnung nach § 1a durch. Die Koordinierungsstelle koordiniert die Durchführung der Anordnung mit dem Gericht, den beteiligten Stellen und den Beteiligten und überwacht die Einhaltung der Anordnung durch den Täter. Die Aufgaben der Koordinierungsstelle können ganz oder teilweise auch auf andere Stellen übertragen werden. (2) Die Koordinierungsstelle weist die verletzte Person mit einem Vorlauf von mindestens drei Wochen auf den bevorstehenden Ablauf der Fristen nach § 1a Absatz 4 Satz 1 und 2 hin. (2) Die Koordinierungsstelle weist die geschützte Person mit einem Vorlauf von mindestens drei Wochen auf den bevorstehenden Ablauf der Fristen nach § 1a Absatz 4 Satz 1 und 2 hin. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zuständigen Stellen zu bestimmen. (3) u n v e r ä n d e r t § 1c § 1c Datenverarbeitung bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung Datenverarbeitung bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung (1) Die Koordinierungsstelle erhebt und speichert mit Hilfe des von dem Täter mitzuführenden technischen Mittels automatisiert die Daten über dessen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Die Daten sind zu kennzeichnen und gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. Sie sind spätestens acht Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Zwecke verwendet werden. (1) Die Koordinierungsstelle erhebt und speichert mit Hilfe des von dem Täter mitzuführenden technischen Mittels automatisiert die Daten über dessen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Die Daten sind zu kennzeichnen und gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. Sie sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Zwecke verwendet werden. (2) Wird durch das technische Mittel festgestellt, dass der Täter die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen überschreitet oder den dort bestimmten Abstand zu der verletzten Person unterschreitet oder dass die Funktionsfähigkeit des technischen Mittels beeinträchtigt wird, wird eine Meldung generiert, (2) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4 nur verwendet werden, wenn auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung dieser Daten, sowie gegebenenfalls der Daten nach Absatz 7 Satz 2, eine Überschreitung der in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografi- Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses die die Koordinierungsstelle unter Nutzung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 technisch und rechtlich daraufhin bewertet, ob ein relevanter Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung anzunehmen ist. Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 3 darüber hinaus nur verwendet werden, wenn nach der Bewertung durch die Koordinierungsstelle ein relevanter Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung anzunehmen ist und soweit die Verwendung der Daten erforderlich ist zur schen Grenzen, eine Unterschreitung der in der Gewaltschutzanordnung festgelegten Mindestabstände oder eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels gemeldet wird und soweit die Verwendung der Daten erforderlich ist zur 1. Feststellung von Verstößen gegen eine Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a, 1. u n v e r ä n d e r t 2. Abwehr einer mit dem Verstoß im Zusammenhang stehenden erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, 2. u n v e r ä n d e r t 3. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels oder 3. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels, 4. Verfolgung von Straftaten nach § 4 und der damit zusammenhängenden Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Personen. 4. strafrechtlichen Verfolgung wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a und der damit zusammenhängenden Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der geschützten Personen oder 5. Vorbereitung von weiteren Entscheidungen über Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a oder zur Verlängerung von Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a. Ist nach der Bewertung der Koordinierungsstelle ein relevanter Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung nicht anzunehmen, sind die Tatsache der Meldung und die Daten im Rahmen der Bewertung der Meldung verarbeitet worden sind, unverzüglich zu löschen. Die Verwendung der Daten ist sofort einzustellen, wenn aufgrund der von der Koordinierungsstelle unverzüglich nach Eingang der Meldung nach Satz 1 durchzuführenden Überprüfung der Funktionsweise des technischen Überwachungssystems von einer unrichtigen Meldung auszugehen ist. (3) Sofern dies für ein rechtzeitiges Einschreiten der Behörden zur Abwehr einer vom Täter ausgehenden Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der geschützten Person erforderlich ist, kann die Koordinierungsstelle eine über die in der Gewaltschutzanordnung festgelegte Verbotszone hinausgehende Warnzone in dem zur Gewährleistung des Schutzes erforderlichen Umfang festlegen, bei deren Betreten auf der Grund- Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses lage einer automatisierten Verarbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten eine Meldung generiert wird. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Satz 2 gilt entsprechend. Die Koordinierungsstelle hat dem Täter den Umstand der Festlegung der Warnzone und ihre konkrete Bemessung mitzuteilen. (3) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen unabhängig von der Annahme eines relevanten Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung auch verwendet werden, wenn und soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person unerlässlich ist. (4) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen unabhängig von einer Meldung nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 auch verwendet werden, wenn und soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person unerlässlich ist. (4) Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung des Täters keine über den Umstand seiner Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb der Wohnung des Täters über den Umstand seiner Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen und bis dahin nicht weiter zu verarbeiten. Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu dokumentieren. Die gemäß Satz 3 dokumentierten Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind nach 24 Monaten oder, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Datenschutzkontrolle durchgeführt wird, nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu löschen. Soweit durch die Datenerhebung nach Absatz 2 Satz 1 der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. (5) Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung des Täters keine über den Umstand seiner Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb der Wohnung des Täters über den Umstand seiner Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen und bis dahin nicht weiter zu verarbeiten. Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu dokumentieren. Die gemäß Satz 3 dokumentierten Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind nach 24 Monaten oder, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Datenschutzkontrolle durchgeführt wird, nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu löschen. Soweit durch die Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 1 der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Verarbeitung der Daten, die mit Hilfe des technischen Mittels erhoben und gespeichert werden, das der verletzten Person nach § 1a Absatz 2 zur Verfügung gestellt worden ist. (5) entfällt (6) Ist die Datenverarbeitung gemäß den Absätzen 2 oder 3 zulässig, darf die Koordinierungsstelle die gemäß Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten, soweit dies zur Verfolgung des jeweiligen Zwecks im Einzelfall erforderlich ist, übermitteln an (6) Ist die Datenverarbeitung gemäß den Absätzen 2 bis 4 zulässig, darf die Koordinierungsstelle die gemäß Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten, soweit dies zur Verfolgung des jeweiligen Zwecks im Einzelfall erforderlich ist, übermitteln an 1. das für die Feststellung gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zuständige Gericht, 1. das für die Feststellung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und das für Entscheidungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zuständige Gericht, Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. die für die Abwehr der Gefahr gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 zuständigen Polizeibehörden, 2. die für die Abwehr der Gefahr gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 zuständigen Behörden, 3. die für die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 zuständigen Stellen, 3. die für die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Stellen, 4. die für die Verfolgung der Straftaten gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 zuständigen Strafverfolgungsbehörden, 4. die für die Verfolgung der Straftaten gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuständigen Strafverfolgungsbehörden, 5. weitere nach Landesrecht zuständige Stellen nach § 1b Absatz 1 Satz 1 und 3 zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1b Absatz 1 Satz 2, 5. u n v e r ä n d e r t 6. die geschützte Person zur Abwehr einer für sie bestehenden Gefahr gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2. 6. die geschützte Person zur Abwehr einer für sie bestehenden Gefahr gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. Bei einer Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 dürfen die empfangenden Stellen die Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung des jeweiligen Zwecks erforderlich ist. Stellt sich bei einer Datenübermittlung für die Zwecke nach Absatz 2 Satz 2 im weiteren Verlauf des Geschehens aufgrund einer Bewertung der Koordinierungsstelle, nach Klärung der Situation vor Ort oder auf andere Weise heraus, dass ein relevanter Verstoß nicht vorlag, dürfen die übermittelten Daten von der empfangenden Stelle nur für Dokumentationszwecke gespeichert werden.“ Bei einer Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 dürfen die empfangenden Stellen die Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung des jeweiligen Zwecks erforderlich ist. (7) Der geschützten Person können über das ihr nach § 1a Absatz 2 zur Verfügung gestellte technische Mittel automatisiert Daten über den Aufenthaltsort des Täters übermittelt werden, wenn und solange der Täter die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen überschreitet oder die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten Mindestabstände unterschreitet. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Verarbeitung der Daten, die mit Hilfe des technischen Mittels erhoben und gespeichert werden, das der geschützten Person nach § 1a Absatz 2 zur Verfügung gestellt worden ist.“ 3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1“ gestrichen. 3. u n v e r ä n d e r t Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 4. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: 4. u n v e r ä n d e r t „§ 4 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt, 2. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle der Befolgung der dort genannten Gewaltschutzanordnung gefährdet oder 3. einer vollstreckbaren Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1, bestätigt worden ist.“ Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 1684 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt: u n v e r ä n d e r t „(5) Soweit es zur Abwendung einer von einem Elternteil ausgehenden Gefahr für das Wohl des Kindes erforderlich ist, kann das Familiengericht bei einer Regelung des Umgangs insbesondere folgende Maßnahmen treffen: 1. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung, in der sich das Kind regelmäßig aufhält, zu betreten und zu nutzen, Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. Verbote, sich in einem bestimmten Umkreis der Familienwohnung oder einer anderen Wohnung, in der sich das Kind regelmäßig aufhält, aufzuhalten, 3. Verbote, sich an bestimmten anderen Orten, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, oder in einem bestimmten Umkreis zu diesen Orten aufzuhalten, 4. Verbote, ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen oder sich in einem bestimmten Umkreis des Kindes aufzuhalten, 5. Verbote, Verbindung zum Kind, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so kann das Familiengericht gegenüber dem Elternteil auch das Gebot anordnen, binnen einer vom Familiengericht gesetzten Frist an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung bei einer vom Familiengericht benannten Person oder Stelle teilzunehmen. § 1 Absatz 4 Satz 2 bis 5 des Gewaltschutzgesetzes gilt entsprechend. (6) Das Familiengericht kann zur Kontrolle der Befolgung einer nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4 getroffenen Anordnung eine elektronische Aufenthaltsüberwachung (§ 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes) des Elternteils anordnen, wenn 1. der Umgang oder der Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht des Elternteils für längere Zeit oder auf Dauer eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde und 2. es unerlässlich ist, den Aufenthalt des Elternteils zu überwachen und seine Aufenthaltsdaten zu verwenden, weil bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung durch den Elternteil zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung des Kindes entsteht. § 1a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 1b und 1c des Gewaltschutzgesetzes gelten entsprechend. Dem Kind kann ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, das Zuwiderhandlungen des Elternteils anzeigt, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.“ Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 3 Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Siebten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 1. u n v e r ä n d e r t „Siebter Teil Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten, Strafvorschriften“. 2. Nach Artikel 253 wird der folgende Artikel 254 eingefügt: 2. u n v e r ä n d e r t „Artikel 254 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt oder 2. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1684 Absatz 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle der Befolgung der Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gefährdet.“ Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 4 Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Nach der Angabe zu § 94 wird die folgende Angabe eingefügt: „Unterabschnitt 3 Vollstreckung von Entscheidungen bei Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach dem Gewaltschutzgesetz § 94a Grundsätze § 94b Ordnungsmittel § 94c Anordnung und Vollzug der Ordnungshaft § 94d Vollstreckungsverfahren“. b) Der bisherige Unterabschnitt 3 des Buchs 1 Abschnitt 8 wird zu Unterabschnitt 4. c) Die Angabe zu § 96 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 96 Vollstreckung weiterer Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz und Vollstreckung in Ehewohnungssachen“. d) Nach der Angabe zu § 167b wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 167c Besondere Vorschriften für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung“. Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses e) Nach der Angabe zu § 216a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 216b Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung“. 2. § 57 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 2. § 57 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 4a ersetzt: „4. die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs oder über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder“. „4. über eine Umgangsregelung nach § 1684 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4a. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1a des Gewaltschutzgesetzes oder“. 3. Nach § 88 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: 3. u n v e r ä n d e r t „(4) Auf die Vollstreckung einer Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der dieser Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften des § 94a Absatz 2 und 3 und der §§ 94b, 94c und 94d entsprechende Anwendung.“ 4. Nach § 94 wird der folgende Unterabschnitt 3 eingefügt: 4. u n v e r ä n d e r t „Unterabschnitt 3 Vollstreckung von Entscheidungen bei Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach dem Gewaltschutzgesetz § 94a Grundsätze (1) Der Antrag in Gewaltschutzsachen gilt im Fall des Erlasses einer Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes zugleich als Antrag auf Vollstreckung dieser Anord- Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses nung und der dieser Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes. (2) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht des ersten Rechtszugs. (3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. § 94b Ordnungsmittel (1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes oder einer dieser Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen. § 89 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss. (2) Ist die Anordnung eines Ordnungsmittels nach Absatz 1 nicht erforderlich, um den Verpflichteten zur Einhaltung der Pflichten nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes oder der zugrunde liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes anzuhalten, kann das Gericht von einer Anordnung absehen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, soweit ein ausdrücklicher Antrag auf Vollstreckung gestellt wurde. (3) Der Beschluss, der die elektronische Aufenthaltsüberwachung und die zugrunde liegenden Gewaltschutzanordnungen anordnet, hat auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. (4) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. § 94c Anordnung und Vollzug der Ordnungshaft (1) Die Anordnung der Ordnungshaft nach § 94b Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch schriftlichen Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Haftbefehl des Gerichts. In dem Haftbefehl sind der Verpflichtete, die Dauer der zu vollstreckenden Ordnungshaft und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. (2) Der Zustellung des Haftbefehls an den Verpflichteten vor dessen Verhaftung bedarf es nicht. § 570 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. (3) Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Absatz 2 sowie die §§ 802h und 802j Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend. § 94d Vollstreckungsverfahren (1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. Er kann persönlich angehört werden. Erscheint er nicht zu dem Anhörungstermin, kann abweichend von § 33 Absatz 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss. (2) Das Gericht teilt Anordnungen nach § 94b Absatz 1 unverzüglich der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes und der zuständigen Polizeibehörde mit. (3) Für die Einstellung der Vollstreckung gilt § 93 entsprechend.“ 5. Der bisherige Unterabschnitt 3 des Buchs 1 Abschnitt 8 wird zu Unterabschnitt 4. 5. u n v e r ä n d e r t 6. § 96 wird durch den folgenden § 96 ersetzt: 6. u n v e r ä n d e r t „§ 96 Vollstreckung weiterer Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz und Vollstreckung in Ehewohnungssachen (1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Absatz 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstüt- Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses zungsverfahren nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar. (2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Absatz 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht. (3) Wird nach dem Erlass einer Anordnung nach § 1 Absatz 4 des Gewaltschutzgesetzes die Bestätigung der Kontaktaufnahme oder die Bestätigung der Teilnahme nach § 1 Absatz 4 Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes nicht fristgemäß vorgelegt, so gilt der Antrag in Gewaltschutzsachen zugleich als Antrag auf Vollstreckung der Anordnung nach § 888 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.“ 7. Nach § 167b wird der folgende § 167c eingefügt: 7. u n v e r ä n d e r t „§ 167c Besondere Vorschriften für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (1) Vor Anordnung oder Verlängerung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung hat das Gericht den Elternteil, dessen Aufenthalt überwacht werden soll, persönlich anzuhören. Erscheint der Elternteil nicht zu dem Anhörungstermin kann abweichend von § 33 Absatz 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss. (2) Vor Anordnung oder Verlängerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung soll das Gericht die zuständige Polizeibehörde anhören. Weitere Stellen soll das Gericht anhören, soweit deren Erkenntnisse für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und die Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein können. Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (3) Das Gericht teilt Anordnungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sowie deren Änderung und Aufhebung unverzüglich der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, der zuständigen Polizeibehörde und dem Jugendamt mit.“ 8. Nach § 214 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 8. u n v e r ä n d e r t „Ist diese Art der Zustellung nicht erforderlich oder verspricht sie keinen Erfolg, kann das Gericht die Beauftragung der Zustellung entsprechend den §§ 168 und 172 bis 183 der Zivilprozessordnung anordnen.“ 9. Nach § 216a wird der folgende § 216b eingefügt: 9. u n v e r ä n d e r t „§ 216b Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (1) Vor Anordnung oder Verlängerung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung hat das Gericht den Antragsgegner persönlich anzuhören. Erscheint der Antragsgegner nicht zu dem Anhörungstermin, kann abweichend von § 33 Absatz 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss. (2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bereits vor der persönlichen Anhörung des Antragsgegners erlassen. Die persönliche Anhörung ist unverzüglich nachzuholen. (3) Vor Anordnung oder Verlängerung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung soll das Gericht die zuständige Polizeibehörde anhören. Weitere Stellen soll das Gericht anhören, soweit deren Erkenntnisse für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und die Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein können. Der Antrag nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes ist der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich zu übermitteln. Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (4) Das Gericht soll das Jugendamt anhören, wenn der Antragsteller ein minderjähriges Kind ist. (5) Das Gericht hat den Antragsteller anzuhören, wenn diesem nach § 1a Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden soll. Ist der Antragsteller ein minderjähriges Kind und soll diesem nach § 1a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, hat das Gericht das minderjährige Kind persönlich anzuhören. (6) Das Gericht kann über Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes im Wege des Teilbeschlusses bereits vor der Entscheidung über die elektronische Aufenthaltsüberwachung entscheiden. (7) Das Gericht teilt Anordnungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, deren Änderung und Aufhebung sowie den Eintritt der Wirkungslosigkeit der Anordnungen unverzüglich der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, der zuständigen Polizeibehörde und, wenn Kinder in dem Haushalt leben, dem Jugendamt mit.“ Artikel 5 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 170 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „In Gewaltschutzsachen soll das Gericht auf Verlangen des Antragstellers einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestatten.“ Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 5 Artikel 6 Änderung des EU- Gewaltschutzverfahrensgesetzes1 u n v e r ä n d e r t Das EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 2 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 2a Gestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation“. b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 5 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen“. 2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt: „§ 2a Gestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation Für Ersuchen der Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats um Gestattung der Anhörung einer Person mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2844 ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die anzuhörende Person aufhält.“ 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 1 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2), die durch die Richtlinie (EU) 2023/2843 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2843, 27.12.2023) geändert worden ist. Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses „§ 5 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen“. b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: „(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Zuständigkeit einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach § 2a einem in den Absätzen 1 oder 2 oder einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 bezeichneten Familiengericht zuzuweisen. Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden.“ 4. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die §§ 1a, 1b und 3 des Gewaltschutzgesetzes gelten entsprechend.“ 5. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „§ 24 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, zuwiderhandelt oder Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle der Befolgung der dort genannten Gewaltschutzanordnung gefährdet.“ Artikel 6 Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109, 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen, in Verfahren nach dem EU- Gewaltschutzverfahrensgesetz, in Verfahren zur Vollstreckung einer Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes und der dieser Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes sowie in Verfahren zur Vollstreckung einer Anordnung nach § 1 Absatz 4 des Gewaltschutzgesetzes,“. „1. u n v e r ä n d e r t Artikel 7 Artikel 8 Änderung des Waffenregistergesetzes2 Änderung des Waffenregistergesetzes2 Das Waffenregistergesetz vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166, 184) wird wie folgt geändert: Das Waffenregistergesetz vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166, 184) wird wie folgt geändert: Nach § 13 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: Nach § 13 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. die Familiengerichte in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse,“. „2a. u n v e r ä n d e r t 2 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024). Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 9 Evaluierung Die Bundesregierung wird die Regelungen dieses Gesetzes drei Jahre nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 2 dieses Gesetzes] überprüfen. Ziel der Evaluierung ist festzustellen, ob die neuen Möglichkeiten für Anordnungen des Familiengerichts geeignete Instrumente zur Durchbrechung wiederkehrender Gewalt in Paarbeziehungen sowie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und von Gewalt gegen Frauen sind. Zudem ist zu prüfen, welcher zusätzliche Erfüllungsaufwand durch die Regelungen entstanden ist. Artikel 8 Artikel 10 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. (1) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 1. in Artikel 1 Nummer 2 § 1b Absatz 3, 2. Artikel 4 Nummer 8, 3. Artikel 5, 4. Artikel 6 Nummer 1 bis 3 und 5. Artikel 8. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am … [ einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023; 2025/90629, 1.8.2025), die durch den Beschluss (EU) 2024/789 vom 6. März 2024 (ABl. L, 2024/789, 8.3.2024) geändert worden ist Bericht der Abgeordneten Carsten Müller (Braunschweig), Rainer Galla, Carmen Wegge, Helge Limburg und Aaron Valent A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4082 in seiner 60. Sitzung am 27. Februar 2026 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Haushaltsausschuss sowie den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss wurde auch nach § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beteiligt. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/3918 in seiner 60. Sitzung am 27. Februar 2026 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse und des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Zu Buchstabe a Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4082 in seiner 37. Sitzung am 6. Mai 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der durch Ausschussdrucksache 21(6)82 geänderten Fassung. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4082 in seiner 23. Sitzung am 6. Mai 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Zuvor hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(6)82 angenommen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit dem Gesetzentwurf auf Bundesratsdrucksache 771/25 (entspricht Drucksache 21/4082) in seiner 10. Sitzung am 14. Januar 2026 befasst und festgestellt, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe, indem die mit dem Regierungsvorhaben korrelierenden Nachhaltigkeitsziele herausgearbeitet worden seien. Im Gesetzentwurf sei insbesondere auf die Nachhaltigkeitsziele SDG 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ und SDG 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“ konkret Bezug genommen worden. Zu Buchstabe b Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag auf Drucksache 21/3918 in seiner 29. Sitzung am 6. Mai 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung des Antrags. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag auf Drucksache 21/3918 in seiner 23. Sitzung am 6. Mai 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung des Antrags. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 23. Sitzung am 28. Januar 2026 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4082 durchzuführen. In der 24. Sitzung am 25. Februar 2026 hat er beschlossen, den Antrag auf Drucksache 21/3918 in die Anhörung einzubeziehen. In seiner 27. Sitzung am 4. März 2026 hat der Ausschuss die Anhörung durchgeführt. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen: Dr. Carolin Arnemann Bundesrechtsanwaltskammer Andreas Brilla Vorsitzender des Deutschen Richterbundes Baden-Württemberg Koordinator der AG Familien- und Betreuungsrecht des DRB Dr. Christine Ferschl Richterin am Oberlandesgericht München Prof. Dr. Anna Lena Göttsche Deutscher Juristinnenbund e. V. Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht Claudia Igney Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe – Frauen gegen Gewalt e. V. Referentin der Geschäftsstelle Dr. Patrick Liesching WEISSER RING e. V. Stellvertretender Bundesvorsitzender Präsident des Landgerichts Fulda Susann Neuber Polizeihauptkommissarin Gewerkschaft der Polizei Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 27. Ausschusssitzung vom 4. März 2026 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung in der Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf Drucksachen 21/4082 und 21/3918 in seiner 37. Sitzung am 6. Mai 2026 abschließend beraten. Zu Buchstabe a Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4082 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(6)82, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke angenommen wurde. Zuvor hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(6)61, den die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht hatte, mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke abgelehnt. Mit diesem Änderungsantrag wollte die Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN insbesondere Konkretisierungen bei der Überlassung einer gemeinsam gemieteten Wohnung regeln. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4082 einen Entschließungsantrag mit folgendem Inhalt eingebracht: Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Anlässlich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes bekennt sich der Deutsche Bundestag zu seiner Verantwortung, Menschen wirksam vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zu schützen. Dabei sind die bestehenden Schutzlücken in ihrer Breite deutlich zu benennen. Dem Bundeslagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“, ist zu entnehmen, dass die Zahl der polizeilich registrierten Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt erneut auf einen Höchststand gestiegen ist: Im Jahr 2024 wurden Frauen 187 128 Mal Opfer häuslicher Gewalt, 53 451 Mal Opfer von Sexualstraftaten, 18 224 Mal Opfer digitaler Gewalt. Die Tatverdächtigen sind bei häuslicher Gewalt zu 89,2 %, bei Sexualstraftaten zu 97,9 % und bei digitaler Gewalt zu 79,5 % männlich. Die vorliegenden Zahlen bilden jedoch nur das Hellfeld ab. Das Dunkelfeld ist enorm. Ersten Ergebnissen der Dunkelfeld-Opferbefragung „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag“ (LeSuBiA) nach liegt die Anzeigequote meist unter zehn Prozent, bei Partnerschaftsgewalt sogar unter fünf Prozent. Lediglich die Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung bei Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz und Täterarbeit, wie sie im Gewaltschutzgesetz vorgesehen ist, reicht bei weitem für einen umfassenden Gewaltschutz nicht aus. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung kann nur für einen Bruchteil der Betroffenen Schutz bieten und kommt nur für einen kleinen Täterkreis infrage. Sie muss vielmehr in ein Gesamtsystem des Gewaltschutzes eingebettet werden und kann nicht als isolierte Maßnahme, sondern ausschließlich als Teil eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzepts eingesetzt werden, um tatsächlichen Schutz zu bieten. Geschlechtsspezifische Gewalt ist Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Männern und Frauen und wirkt als Mechanismus der Kontrolle, Unterdrückung und Einschränkung der Selbstbestimmung von Frauen. Sie beruht auf tief verankerten Machtasymmetrien, ökonomischen Abhängigkeiten, geschlechterstereotypen Rollenzuschreibungen und einer bis heute fortwirkenden Tabuisierung von Gewalt im privaten wie auch öffentlichen Raum. Geschlechtsspezifische Gewalt umfasst körperliche, sexualisierte, psychische, digitale sowie ökonomische Gewalt. Die unterschiedlichen Erscheinungsformen weisen eigene Wirkmechanismen auf, überschneiden sich häufig und bilden gemeinsam ein umfassendes Muster der Kontrolle und Gefährdung von Frauenleben. Gewalt trifft Frauen in Deutschland täglich, überproportional häufig und in besonderer Schwere. Die Schutzinteressen der Betroffenen müssen konsequent und in allen Verfahrensstadien priorisiert werden. Erforderlich ist ein multiinstitutioneller Paradigmenwechsel. Dabei ist der Schutz vulnerabler Gruppen besonders zu beachten. Queerfeindliche Straftaten in Deutschland nehmen zu. Das BKA erfasste 2023 1.785 Fälle der Hasskriminalität gegen lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche sowie andere queere Menschen. Geflüchtete Frauen und Migrantinnen sind aufgrund von Flucht oder Migration an sich, aber auch durch Regelungen, wie etwa Wohnsitzauflagen, Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften oder abgeleitete Aufenthaltstitel Risikofaktoren für geschlechtsspezifische Gewalt ausgesetzt. Zudem wirken sich die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des Asylgesetzes (AsylG) geschlechtsspezifisch unterschiedlich aus. Um den bestehenden Schutzlücken zu begegnen, sind mehrere, aufeinander abgestimmte Maßnahmen erforderlich, die im Folgenden näher ausgeführt werden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung somit auf, gemeinsam mit den Ländern: 1. die von der Bundesregierung am 11. Dezember 2024 beschlossene Gewaltschutzstrategie konsequent umzusetzen und sie weiterzuentwickeln; 2. eine verlässliche Datengrundlage zu gewährleisten, vergleichbare und differenzierte Daten systematisch zu erheben und regelmäßige Dunkelfeldstudien nach spanischem Vorbild, also mit einheitlicher Methodik, hoher Repräsentativität und wiederkehrenden Erhebungszyklen, durchzuführen, insbesondere a) die dauerhafte Finanzierung der Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt beim Deutschen Institut für Menschenrechte gesetzlich abzusichern – entsprechend den Vorgaben des Artikels 10 Absatz 1 der Istanbul-Konvention; b) bundesweit einheitliche Kriterien zur Erfassung der Polizeilichen Kriminalstatistik von „Femiziden“ sicherzustellen; c) die bundesweit einheitliche Erfassung von Fällen „häuslicher Gewalt“ in der PKS sicherzustellen; d) die LeSuBiA-Studie über 2025 hinaus finanziell zu fördern und weiterzuentwickeln; das BKA personell im Bereich Dunkelfeldforschung und geschlechtsspezifische Gewalt zu stärken; 3. interdisziplinäre Forschung aus Kriminologie, Rechtswissenschaft, Soziologie und Psychologie zu fördern, um eine evidenzbasierte Grundlage für Gewaltschutzstrategien zu schaffen; 4. ein bundesweit standardisiertes Verfahren der Risiko- und Gefährdungsanalyse gemäß Art. 51 Istanbul- Konvention und Art. 16 EU-Gewaltschutzrichtlinie zu entwickeln und gesetzlich zu verankern. Dazu ist ein bundesweites digitales Risikomanagement-System einzuführen nach Vorlage des spanischen Analysesystems VioGén, das auf einer gemeinsamen Datenbank von Polizei, Justiz, Staatsanwaltschaften und Sozialdiensten beruht und aufgrund derer Daten die Wahrscheinlichkeit weiterer Übergriffe ermittelt werden kann; 5. bundesweit einheitliche Kriterien zur Identifikation von Hochrisikofällen festzulegen; 6. ein interdisziplinäres Fallmanagement einzuführen, das Polizei, Justiz, Fachberatungsstellen, Jugendämter und weitere Akteure strukturiert einbezieht; 7. durch qualifizierte und kontinuierliche Fortbildungen sicherzustellen, dass Richter:innen, Polizei, Staatsanwaltschaft und Verfahrensbeistände ausreichend Sachkenntnis zu häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt im Allgemeinen und Hochrisikokonstellationen, Coersive Control, psychischer Gewalt und kindlichen Traumafolgen im Besonderen haben; 8. für personelle sowie strukturelle Stärkung der Familiengerichte zu sorgen; 9. die regelmäßige Einbeziehung einschlägiger Fachberatungsstellen, Opferschutzeinrichtungen und psychologischer Expertise in familiengerichtlichen Verfahren mit Gewaltbezug sicherzustellen; 10. spezielle Dezernate bei den Staatsanwaltschaften zur Bearbeitung von geschlechtsspezifischer Gewalt einzuführen; 11. eine strukturelle Zusammenarbeit von Polizei, Staatsanwaltschaften und Familiengerichten zu etablieren; 12. zuverlässige polizeiliche Reaktionsstrukturen sicherzustellen und die Leitstellen personell und technisch so auszustatten, dass eine durchgehende, schnelle Verarbeitung von Alarmen gewährleistet ist und für ländliche Gebiete besondere Reaktionskonzepte zu entwickeln, um Verzögerungen zu verhindern; 13. sicherzustellen, dass für besonders gefährdete Gruppen, etwa Frauen mit Behinderungen, queere Menschen und Migrantinnen alternative Schutzkonzepte entwickelt werden, wenn die eAÜ ungeeignet ist; 14. standardisierte Täterarbeit als Teil der Gewaltprävention flächendeckend zu stärken, um die Rückfallrisiken zu reduzieren und die präventiven Ansätze zu stärken, diese flächendeckend sowie dauerhaft zu finanzieren und nach einem einheitlichen Standard umzusetzen; 15. Täterprogramme für besondere Risikogruppen weiterzuentwickeln, zu professionalisieren und sicherzustellen, dass Täterarbeit auch Formen nicht-physischer Gewalt, insbesondere psychische, digitale und ökonomische Gewalt sowie Coercive Control abdeckt; 16. einen Gesetzentwurf vorzulegen mit dem Ziel, dass Partnerschaftsgewalt in Sorge- und Umgangsverfahren zwingend berücksichtigt wird; 17. Maßnahmen der Täterarbeit so zu gestalten, dass sie nicht bei Pflege- oder Assistenzkonstellationen zulasten der Gewaltbetroffenen ins Leere laufen; 18. Präventionsprogramme in Schulen, den Medien und der Gesellschaft zur Aufklärung über die strukturelle Dimension geschlechtsspezifischer Gewalt zu unterstützen, in Jugendbildung zu investieren und positive männliche Rollenbilder zu fördern; 19. einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetz vorzulegen, das in allen Einrichtungen und Leistungsangeboten der Behindertenhilfe einschließlich besonderer Wohnformen, ambulant betreuter Wohngruppen und Werkstätten für behinderte Menschen sowie in Situationen von Pflege- oder Assistenzbedürftigkeit vollständig, wirksam und barrierefrei anwendbar ist; 20. die spezifische Gewaltlage von Menschen mit Behinderungen – insbesondere von Frauen mit Behinderungen – konsequent zu berücksichtigen und im Einklang mit Artikel 16 der UN-Behindertenrechtskonvention anzuerkennen, dass sie besonderen Gewaltformen ausgesetzt sind, die aus Abhängigkeitsverhältnissen, strukturellen Machtungleichheiten, kommunikativen Barrieren und historisch gewachsenen Praktiken wie (Zwangs-)Sterilisation resultieren, insbesondere a. eine gesetzliche Notfallassistenz für Gewaltbetroffene mit Pflege- oder Assistenzbedarf zu verankern; b. sicherzustellen, dass für Menschen, die aufgrund von Assistenz- oder Pflegeabhängigkeiten nicht ausweichen oder fliehen können, kurzfristig verfügbare Ersatzassistenz bereitsteht, sodass auch diese Personengruppe im Gefahrenfall tatsächlich Schutz aufsuchen kann; c. präventive Maßnahmen auszubauen, indem Polizei, Justiz und weitere Akteure verpflichtend geschult werden – insbesondere zu barrierefreier Kommunikation, längeren oder angepassten Vernehmungsbedingungen sowie einem sensiblen und bedarfsorientierten Umgang mit Menschen mit Behinderungen; 21. Aufenthaltstitel für Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel so auszugestalten, dass Lücken insbesondere für Betroffene mit ehe- und partnerschaftsabhängigen Aufenthaltstiteln und Betroffene von Zwangsheirat und Menschenhandel geschlossen werden und Aufenthaltstitel auch unabhängig von Strafverfahren gewährt werden; 22. die Voraussetzungen für Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnisse sowie Einbürgerungen an geschlechtsspezifische Aspekte insbesondere mit Blick auf Lebensunterhaltssicherungen anzupassen, um eigenständige Aufenthaltserlaubnisse zu ermöglichen; 23. Wohnsitzauflagen, Wohnsitznahmeverpflichtungen und Residenzpflichten für Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt zu streichen, insbesondere um Zugang zu Schutzhäusern zu sichern; 24. Geflüchteten uneingeschränkten Zugang zur regulären medizinischen und therapeutischen Versorgung und zu Sozialleistungen im Rahmen der allgemeinen Sozialsysteme zu ermöglichen; 25. Geflüchteten uneingeschränkten Zugang zur regulären medizinischen und therapeutischen Versorgung und zu Sozialleistungen im Rahmen der allgemeinen Sozialsysteme zu ermöglichen. 26. sichere Unterkünfte für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt insbesondere für LBITQ*-Geflüchtete bereitzustellen und wirksame Gewaltschutzkonzepte in den Unterkünften vorzuhalten mit unabhängigen Beschwerde- und Meldestellen sowie deren regelmäßiger Überprüfung und Evaluation. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat diesen Entschließungsantrag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke abgelehnt. Zu Buchstabe b Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, den Antrag auf Drucksache 21/3918 abzulehnen. Zu den Buchstaben a und b Die Fraktion der SPD führte aus, dass der Gesetzentwurf als erster wichtiger Schritt im Gewaltschutz, insbesondere für Frauen, verstanden werde und Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets sei. Es werde mit der Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach dem spanischen Modell begonnen, wobei damit die Ausgestaltung der Fußfessel als Zwei-Komponenten-Modell gemeint sei. Durch den Änderungsantrag seien die Voraussetzungen für eine bessere Zusammenarbeit von Behörden und Gerichten – auch mit der Koordinierungsstelle –, aber auch bessere Informationszugänge für Betroffene geschaffen worden. Betroffene hätten nun auch die Möglichkeit, eine Vertrauensperson zu Gerichtsverhandlungen mitzunehmen. Zudem werde der Anwendungsbereich durch eine Warnzone erweitert und eine Evaluation nach drei Jahren vorgesehen. Das spanische Modell werde als Gesamtkonzept verstanden, das die Koalition auch in anderen Rechtsbereichen aufgreifen wolle – allerdings lägen einzelne Elemente außerhalb der Bundeszuständigkeit, z. B. ein bundeseinheitliches Gefährdungsmanagement. Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz setzten einen Antrag voraus, der auch wieder zurückgenommen werden könne. Innerhalb eines solchen Verfahrens könnten unterschiedliche Maßnahmen ergriffen werden, wovon die elektronische Aufenthaltsüberwachung nur eine sei. Bei dem Zwei- Komponenten-Modell müsse die Frau gefragt werden, ob sie die zweite Komponente haben möchte. Durch den Änderungsantrag solle verhindert werden, dass der Täter Druck auf die Frau ausüben könne, sich gegen die elektronische Aufenthaltsüberwachung zu entscheiden. Ziel sei es, den Druck auf Betroffene möglichst gering zu halten, ihre Selbstbestimmung zu stärken und ein klares Signal staatlicher Unterstützung zu setzen. Die Fraktion der CDU/CSU schloss sich dem an und ergänzte, dass großer Wert auf die gute Umsetzbarkeit des Gesetzes gelegt worden sei. Man habe nach Stellung eines Antrags eine Abwählbarkeit einzelner Komponenten nicht für sinnvoll gehalten; die Wahl zwischen Ein- und Zweikomponentenmodell bleibe jedoch bestehen, um die Belastung für Betroffene zu reduzieren, ohne den Schutz zu beeinträchtigen. Es bestehe großes Vertrauen in die Richterschaft, Einzelfälle sorgfältig zu prüfen. Das Gesetz sei auf Grundlage intensiver Beratungen entstanden und werde als tragfähig eingeschätzt, müsse jedoch in den kommenden Jahren weiter überprüft und gegebenenfalls verbessert werden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte das Vorhaben der Koalition grundsätzlich und sieht darin einen Schritt in die richtige Richtung, betonte jedoch, dass weitere Maßnahmen folgen müssten. Das umfassende spanische Modell erfordere erheblichen gesetzgeberischen und administrativen Aufwand auf Bundes- und Länderebene. Man gehe davon aus, dass lediglich die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung selbst gegen den Willen der Frau erfolgen könne, nicht jedoch die Entgegennahme der Warnkomponente. Dies wäre ansonsten ein erheblicher, kaum zu rechtfertigender Eingriff. Der im Änderungsantrag der Fraktion behandelte Teil des Mietrechts sei ebenfalls ein wichtiger Teil des Gewaltschutzes, insbesondere bei gemeinsam angemieteten Wohnungen. Daher werde um Zustimmung zu diesen weitergehenden Regelungen gebeten. Die Fraktion Die Linke hob hervor, dass das spanische Modell ein umfassendes Gesamtkonzept sei und nicht auf die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung reduziert werden dürfe. Das Gesetz bringe zwar Verbessrungen für die Lebenssituation von Frauen, die Fußfessel als Einzelmaßnahme sei jedoch unzureichend. Sie kritisiert, dass die Anordnung auch gegen den ausdrücklichen Willen der Betroffenen ermöglicht würde. Stattdessen hätte man ein umfassenderes Schutzkonzept schaffen sollen, das den Betroffenen mehr Selbstbestimmung erlaube, etwa durch Unterstützung bei der Wohnungssuche und durch Risikoanalysen. Der beschriebene Druck auf betroffene Frauen sei zwar nachvollziehbar, jedoch stelle sich die Frage, warum diese dann überhaupt einen Gewaltschutzantrag stellen sollten. Die Evaluation werde wahrscheinlich nur auf wenige Fälle zurückgreifen können. Es bestehe Vertrauen in die Richterschaft, allerdings sei das Fehlen verpflichtender Fortbildungen und spezialisierter Gerichte zu kritisieren. Die Fraktion der AfD erklärte, dass der Gesetzentwurf zwar zustimmungsfähig sei, sich seine Tauglichkeit in der Praxis jedoch erst zeigen müsse. Zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung führte sie aus, dass die Gefahr bestehen könnte, dass Betroffene unter familiärem Druck eine solche Maßnahme ablehnten. In solchen Fällen sei es daher notwendig, die Anordnung dennoch zu ermöglichen, um wirksamen Schutz zu gewährleisten. Sie kritisierte jedoch, dass es sich bei dem Gesetz eher um ein Bekämpfen von Symptomen handle, und betonte, dass man die zugrunde liegenden gesellschaftlichen Ursachen von häuslicher Gewalt stärker in den Blick nehmen müsse, um angemessen reagieren zu können. Bei den Beratungen des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4082 und des Antrags auf Drucksache 21/3918 lag dem Ausschuss eine Petition (Ausschussdrucksache 21(6)6) vor. B. Besonderer Teil I. Allgemeines Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/4082 verwiesen. Der Ausschuss hält es für erforderlich, bestimmte Vorschriften des Gesetzentwurfs in geänderter Form zu beschließen. Die Änderungen sehen insbesondere vor: – Die Verpflichtung des Täters nach § 1a Absatz 1 Satz 1 GewSchG-E, sich ein technisches Mittel, mit dem sein Aufenthalt elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, umfasst nach § 1a Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E auch die Verpflichtung, ein zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Eine Pflicht zur Rückgabe dieses Mobiltelefons nach Abschluss der elektronischen Aufenthaltsüberwachung wird in § 1a Absatz 5 GewSchG-E eingefügt. – Streichung der Regelung in § 1a Absatz 1 Satz 3 GewSchG-E, wonach die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht gegen den erklärten Willen der verletzten Person erfolgen darf. – Durch eine Ergänzung von § 1b Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E wird klargestellt, dass die Koordinierungsstelle die Durchführung der Anordnung nicht nur mit dem Gericht und den beteiligten Stellen, sondern auch mit den „Beteiligten“, also insbesondere mit dem Täter und der zu schützenden Person koordiniert. – Die Regelungen zu den Löschfristen im Rahmen der Datenverarbeitung bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung werden geändert. Die Daten über den Aufenthaltsort des Täters sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung sind nach § 1c Absatz 1 Satz 3 GewSchG-E nunmehr spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung, also nicht wie ursprünglich vorgesehen spätestens acht Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen. Die ursprünglich in § 1c Absatz 2 Satz 3 GewSchG-E vorgesehene Regelung, wonach Meldungen, denen nach der Bewertung der Koordinierungsstelle kein relevanter Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung zugrunde liegt, unverzüglich zu löschen sind, wird gestrichen. Durch beide Änderungen wird ein Einklang mit den Datenschutzregelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung in anderen Rechtsgebieten (zum Beispiel § 463a Absatz 4 Satz 5 der Strafprozessordnung, § 31a Absatz 5 Satz 8 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder § 56 Absatz 2 Satz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes) hergestellt. – Durch eine Neuformulierung von § 1c Absatz 2 GewSchG-E entfällt die Vorgabe, dass die Koordinierungsstelle bei Eingang von Meldungen des automatisierten Überwachungssystems über Verstöße des Täters gegen die Gewaltschutzanordnung oder über eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels die Daten nach § 1c Absatz 1 GewSchG-E erst dann weitergehend verwenden darf, wenn sie nach Durchführung einer rechtlichen und technischen Bewertung zu dem Schluss gelangt ist, dass ein relevanter Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung anzunehmen ist. – Durch eine redaktionelle Anpassung des § 1c Absatz 2 Nummer 4 GewSchG-E wird eine Datenverwendung und Datenübermittlung auch im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten nach Artikel 254 EG- BGB-E ermöglicht. – Ein zusätzlicher Verwendungszweck in § 1c Absatz 2 Nummer 5 GewSchG-E ermöglicht die Datenverwendung zur Vorbereitung von Entscheidungen über Maßnahmen nach den §§ 1, 1a GewSchG-E. Eine Änderung in § 1c Absatz 6 Nummer 1 GewSchG-E ermöglicht eine korrespondierende Datenübermittlung an das für die entsprechende Entscheidung zuständige Gericht. – Durch eine neue Regelung in § 1c Absatz 3 GewSchG-E wird der Koordinierungsstelle zur Ermöglichung einer frühen automatisierten Warnung bei Annäherungen des Täters an das Opfer auch die Möglichkeit eingeräumt, eine über die sich aus der Gewaltschutzanordnung ergebende Verbotszone hinausgehende Warnzone einzurichten, sofern dies im Einzelfall zur Gewährleistung des Schutzes des Opfers erforderlich ist. Ein Verweis auf die Datenverwendungszwecke in § 1c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 5 ermöglicht eine Verwendung der Daten über den Aufenthalt des Täters in der Warnzone auch bei Feststellungen von Verstößen gegen eine Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a GewSchG-E oder anlässlich von weiteren Entscheidungen über Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a GewSchG-E oder über deren Verlängerung. – Eine neue Regelung in § 1c Absatz 7 Satz 1 GewSchG-E ermöglicht eine automatisierte Übermittlung von Aufenthaltsdaten des Täters an das Zweitgerät des Opfers, wenn und solange sich der Täter innerhalb der durch die Gewaltschutzanordnung definierten Verbotszone aufhält. – Änderungen in § 57 Satz 2 Nummer 4 und 4a FamFG-E ermöglichen einerseits eine Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 1684 Absatz 5 BGB-E und stellen andererseits klar, dass auch im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Entscheidungen über Verlängerungen und Aufhebungen von Anordnungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung anfechtbar sind. – Eine Ergänzung von § 170 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch einen neuen Satz 4 ermöglicht eine Begleitung des Opfers durch eine Vertrauensperson bei gerichtlichen Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Gewaltschutzsachen. – Die Evaluierung des Gesetzes wird durch Artikel 9 nun gesetzlich geregelt. – Durch ein gespaltenes Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 1 und 2 wird gewährleistet, dass einige Vorschriften, die nicht im Zusammenhang mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung stehen, bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Dies betrifft die Änderungen in § 214 Absatz 2 FamFG (Ermöglichung der Zustellung der einstweiligen Anordnung entsprechend den §§ 168 und 172 bis 183 der Zivilprozessordnung), in § 170 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Ermöglichung der Anwesenheit einer Vertrauensperson des Antragstellers bei gerichtlichen Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Gewaltschutzsachen), in den §§ 2a und 5 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes (Zuständigkeitsvorschriften) sowie in § 13 des Waffenregistergesetzes (Auskunft an Familiengerichte aus dem Waffenregister). Im Übrigen soll auch § 1b Absatz 3 GewSchG-E, der eine Ermächtigung der Landesregierungen zur Bestimmung der Koordinierungsstelle im Wege der Rechts-verordnung regelt, bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Über die nachfolgenden Änderungen hinaus weist der Ausschuss auf Folgendes hin: Eine Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist auch in Fällen intensiven Stalkings und schwerwiegenden Fällen psychischer Gewalt möglich. Das geltende Recht ermöglicht den Erlass von Näherungs-, Aufenthalts- und Wohnungsbetretungsverboten in Fällen psychischer Gewaltausübung und Stalkings. Psychische Gewalt wird bereits nach dem Grundtatbestand in § 1 Absatz 1 GewSchG erfasst, wenn diese den Körper oder die Gesundheit des Opfers verletzt, weil sie sich beim Opfer körperlich auswirkt oder zu medizinisch feststellbaren psychischen Gesundheitsschäden/Störungen führt (Bundestagsdrucksache 14/5429, S. 19), beispielsweise Schlafstörungen beim Opfer oder Zittern des Körpers (ständige Rechtsprechung, siehe dazu OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2012 – 10 UF 9/12; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.08.2011 – 2 UF 184/11; OLG Rostock, Beschluss vom 16.10.2006 – 11 UF 39/06). Sofern der Täter dem Opfer eine Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des Körpers, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung androht, können Gewaltschutzanordnungen auch ohne Folgeauswirkungen auf Körper und Gesundheit des Opfers auf der Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GewSchG ergehen. § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b GewSchG ermöglicht ferner ausdrücklich den Erlass von Gewaltschutzanordnungen in Fällen unzumutbarer Belästigung, also des Stalkings. Durch den ausdrücklichen Verweis in § 1a Absatz 1 Satz 1 GewSchG-E auf § 1 Absatz 2 GewSchG-E wird bereits geregelt, dass die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch in den vorgenannten Fällen einer Gewaltschutzanordnung bei angedrohten Rechtsgutverletzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sowie im Falle von unzumutbaren Belästigungen, nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b grundsätzlich zulässig ist. Für die Frage, ob die Näherungs-, Aufenthalts- und Wohnungsbetretungsverbote mit der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verbunden werden können, ist nach § 1 a Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E maßgeblich, ob die Überwachung des Aufenthalts des Täters und die Verwendung seiner Aufenthaltsdaten zur Kontrolle der Befolgung der Gewaltschutzanordnung unerlässlich sind, weil bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung durch den Täter zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person entsteht. Diese Voraussetzungen können auch in Fällen intensiven Stalkings und schwerwiegender psychischer Gewalt ohne vorherige körperliche Übergriffe zu bejahen sein, zum Beispiel wenn dem Gericht aufgrund polizeilicher Mitteilung bestimmte Umstände bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Täter unter Missachtung eines Näherungsverbots das Opfer angreifen wird. Zu denken ist hierbei an die für Stalkingfälle typischen Gewaltspiralen, bei denen sich die Bemühungen des Täters, die Kontrolle über das Opfer wieder herzustellen, fortlaufend intensivieren und schließlich in einen körperlichen Übergriff münden. II. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung des Gewaltschutzgesetzes) Zu § 1a (Elektronische Aufenthaltsüberwachung) Zu Absatz 1 § 1a Absatz 1 wird um einen neuen Satz 2 ergänzt, nach welchem die Verpflichtung nach Satz 1 auch die Verpflichtung umfasst, ein zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Koordinierungsstelle den Täter stets erreichen kann, sofern dies im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben nach § 1b Absatz 1 erforderlich sein sollte. Zu denken ist hierbei insbesondere an Kontaktaufnahmen für Ansprachen des Täters, sollte er zum Beispiel den in der Gewaltschutzanordnung festgelegten Mindestabstand zu der geschützten Person unterschreiten oder sich diesem Bereich annähern. Eine Kontaktaufnahme zum Täter kann aber auch erforderlich sein, um diesen an das Aufladen seines technischen Mittels zu erinnern. Die im Rahmen des Regierungsentwurfs des Gesetzes eingefügte Regelung in Satz 3, wonach die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht gegen den erklärten Willen der verletzten Person erfolgen darf, wird wieder gestrichen. Der Ausschuss befürchtet, dass anderenfalls der Täter während des Verfahrens erheblichen Druck auf die verletzte Person ausüben könnte, damit diese einer Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung widerspricht. Hierdurch würde das Ziel dieses Gesetzes vereitelt, die verletzte Person bestmöglich zu schützen. Mit der Streichung des Satzes wird die Regelung zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung damit wieder an die Grundkonzeption des Gewaltschutzgesetzes angeglichen. Danach obliegt es dem Gericht im Falle eines Antrags gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 GewSchG, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Ein ausdrückliches Widerspruchsrecht der verletzten Person bezüglich der vom Gericht zu bestimmenden Schutzmaßnahmen sieht das Gesetz insoweit nicht vor. Das Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers wird trotz der Streichung von Satz 3 gleichwohl ausreichend gewahrt. Das Gericht hat bei der Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen im Rahmen seiner Gesamtabwägung ohnehin stets den Willen der verletzten Person zu berücksichtigen und auch das mögliche Eskalationspotential einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung in die Abwägung miteinzubeziehen. Für die Feststellung der erforderlichen Schutzmaßnahmen muss das Gericht ermitteln, ob die verletzte Person überhaupt durch eine Maßnahme der elektronischen Aufenthaltsüberwachung geschützt werden will beziehungsweise ob es dieser Maßnahme sogar ausdrücklich widersprochen hat. Dies gilt umso mehr, als die für den Opferschutz besonders geeignete elektronische Aufenthaltsüberwachung nach dem Zwei-Komponenten-Modell ausgeschlossen ist, wenn das Opfer hierzu nicht seine Zustimmung nach § 1a Absatz 2 Satz 1 GewSchG-E erklärt. Durch die Streichung von Satz 3 verbleibt dem Gericht allerdings die Möglichkeit, erforderlichenfalls eine elektronische Aufenthaltsüberwachung im Ein-Komponenten-Modell, bei der eine Überwachung des Täters nur im Hinblick auf statische Verbotszonen (Betretungs- und Aufenthaltsverbote) erfolgt, auch gegen den erklärten Willen der verletzten Person anzuordnen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn das Gericht nach der für die Annahme der Unerlässlichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erforderlichen Gefährdungsanalyse eine konkrete Gefahr für die verletzte Person bejaht und es zudem zu der Überzeugung gelangt, dass der Täter die verletzte Person unter Druck gesetzt hat, der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu widersprechen. Auch in diesen Fällen würde das Selbstbestimmungsrecht der verletzten Person aber im Ergebnis dadurch gewahrt, dass sie weiterhin den zugrundeliegenden Gewaltschutzantrag jederzeit zurücknehmen kann. Zu Absatz 5 Die Verpflichtung des Täters, das technische Mittel auf Aufforderung unverzüglich an die Koordinierungsstelle herauszugeben, wird auf das ihm zusätzlich zur Verfügung gestellte Mobiltelefon ausgeweitet. Zu § 1b (Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung) Zu Absatz 1 In Satz 2 wird durch Nennung der „Beteiligten“ klargestellt, dass die Koordinierungsstelle im Rahmen der Koordinierung der Durchführung der Anordnung auch zu den Beteiligten, also dem Täter und der zu schützenden Person, Kontakt aufnehmen kann. Dies kann insbesondere zu Beginn der Maßnahme erforderlich sein, um zum Beispiel der zu schützenden Person den Ablauf der Schutzmaßnahme zu erläutern und die Aushändigung des Zweitgeräts zu vereinbaren. Zu Absatz 2 Durch das Ersetzen der Bezeichnung „verletzte Person“ durch die Bezeichnung „geschützte Person“ wird klargestellt, dass für die Mitteilungsverpflichtung der Koordinierungsstelle maßgeblich ist, dass eine elektronische Aufenthaltsüberwachung zum Schutz einer bestimmten Person angeordnet wurde. Auf die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen der Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a erfüllt waren, die zu schützende Person somit tatsächlich „verletzt“ war, kommt es demnach nicht an. Zu § 1c (Datenverarbeitung bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung) Zu Absatz 1 Durch die Ersetzung der Angabe „acht Wochen“ durch die Angabe „zwei Monate“ wird ein Gleichlauf mit anderen Regelungen zur Datenverarbeitung bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung (zum Beispiel § 463a Absatz 4 Satz 5 der Strafprozessordnung oder § 31a Absatz 5 Satz 8 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erzielt. Hierdurch wird der Möglichkeit der Übertragung der Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Anordnung auf die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL) durch die Länder Rechnung getragen. Diese ist bereits für die praktische Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht und im Wege der Amtshilfe auch im Rahmen der Polizeigesetze der Länder zuständig. Durch die Anpassung an die bestehenden Vorschriften zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung in anderen Bereichen wird eine einheitliche Handhabe der Löschfristen des automatisierten Überwachungssystems ermöglicht. Ferner wird in der Neufassung von Absatz 1 berücksichtigt, dass durch die neue Regelung zur Warnzone in Absatz 3 nunmehr in drei Absätzen (Absätze 2 bis 4) Datenverwendungszwecke geregelt sind. Zu Absatz 2 Zu Satz 1 Durch die Neufassung von Satz 1 wird zum einen eine Änderungsbitte des Bundesrates (Nummer 6 der Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Januar 2026, BR-Drucksache 771/25 [Beschluss]) umgesetzt. Es entfällt die im Regierungsentwurf vorgesehene „rechtliche Bewertung“ der automatisierten Meldung im Hinblick auf einen möglichen anzunehmenden Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese rechtliche Bewertung in die Zuständigkeit der Familien- und Strafgerichte beziehungsweise auch der Strafverfolgungsbehörden fällt und eine Datenübermittlung an diese Stellen nicht unter der Voraussetzung stehen darf, dass die Koordinierungsstelle von einem Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung ausgeht. Zum anderen wird durch die Bezugnahme auf die Daten nach Absatz 7 Satz 2 verdeutlicht, dass für die automatisierte Meldung einer Unterschreitung des Mindestabstands unter Umständen auch eine automatisierte Verarbeitung der Daten des Opfergeräts erforderlich ist. Zu Nummer 4 Mit der Neufassung von Satz 1 Nummer 4 wird keine inhaltliche Änderung des dort geregelten Datenverwendungszwecks beabsichtigt. Eine Datenverwendung ist weiterhin zulässig, soweit sie zur Verfolgung von Straftaten nach § 4 und der damit zusammenhängenden Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der durch die Gewaltschutzanordnung geschützten Person erforderlich ist. Die Formulierung „strafrechtliche Verfolgung wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a“ bezieht sich hierbei auf die Verfolgung von Taten nach § 4 Nummer 1 oder 2 GewSchG-E wegen einer Zuwiderhandlung gegen vollstreckbare Gewaltschutzanordnungen nach den §§ 1 und 1a. Durch die Neuformulierung unter Vermeidung der Nennung von § 4 GewSchG wird sichergestellt, dass bei entsprechender Geltung von Satz 1 Nummer 4 durch die Verweisung in § 1684 Absatz 6 Satz 2 BGB-E auch eine Datenverwendung zur Ermöglichung einer strafrechtlichen Verfolgung einer Tat nach Artikel 254 Nummer 1 oder 2 EGBGB-E wegen einer Zuwiderhandlung gegen vollstreckbare Anordnungen nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BGB-E möglich ist. Zu Nummer 5 Nach Satz 1 Nummer 5 dürfen Daten nach Absatz 1 Satz 1 auch verwendet werden, soweit dies zur Vorbereitung von weiteren Entscheidungen über Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a oder zur Verlängerung von Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a erforderlich ist. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Frage, ob der Täter gegen die Gewaltschutzanordnung verstoßen hat, auch dann von Bedeutung sein wird, wenn das Gericht über eine mögliche Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden und im Rahmen dieser Entscheidung eine erneute Gefahreneinschätzung nach Maßgabe von § 1a Absatz 1 Satz 3 vorzunehmen hat. Auch für diesen Zweck ist daher der Koordinierungsstelle die Datenverarbeitung zu ermöglichen. Zu Satz 2 Die in der ursprünglichen Fassung von Satz 1 neben der rechtlichen Bewertung als zusätzliche Voraussetzung der Datenverwendung vorgesehene technische Bewertung des möglichen Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung ist nunmehr in Satz 2 als „Überprüfung der Funktionsweise des technischen Überwachungssystems“ geregelt. Die abschließende Durchführung dieser Überprüfung ist keine zwingende Voraussetzung für eine Datenverarbeitung nach Satz 1, sondern kann auch parallel zu ihr erfolgen. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr nach Satz 1 Nummer 2 regelmäßig unter Zeitdruck stattfinden und in akuten Gefahrfällen die Warnung des Opfers oder die Benachrichtigung der Polizei zur Gewährleistung eines effektiven Opferschutzes nicht von dem Abschluss der technischen Überprüfung abhängig gemacht werden darf. Sollte sich im Rahmen der Überprüfung der Funktionsweise des technischen Überwachungssystems aber herausstellen, dass die Meldungen einer Überschreitung der in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen, einer Unterschreitung der in der Gewaltschutzanordnung festgelegten Mindestabstände oder einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels fehlerhaft erfolgt sind, ist die Datenverwendung von der Koordinierungsstelle umgehend einzustellen. Für die Löschung dieser Daten gilt die allgemeine Regel zur Löschfrist gemäß § 1c Absatz 1. Zu Absatz 3 Sofern dies für ein rechtzeitiges Einschreiten der Behörden zur Abwehr einer vom Täter ausgehenden Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der zu schützenden Person erforderlich ist, kann die Koordinierungsstelle nach Absatz 3 Satz 1 eine über die in der Gewaltschutzanordnung festgelegte Verbotszone hinausgehende Warnzone in dem zur Gewährleistung des Schutzes erforderlichen Umfang festlegen, bei deren Betreten auf der Grundlage einer automatisierten Bearbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten eine Meldung generiert wird. Mit dieser neuen Regelung wird einer Prüfbitte des Bundesrates (Nummer 5 der Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Januar 2026, BR-Drucksache 771/25 [Beschluss]) Rechnung getragen. Die Möglichkeit der Einrichtung einer Warnzone ist ein wichtiger Bestandteil der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Ihre Berechtigung ergibt sich daraus, dass ein effektiver Opferschutz in vielen Überwachungsfällen nicht gewährleistet werden könnte, wenn die Koordinierungsstelle erst beim Betreten der Verbotszone vom Überwachungssystem automatisiert gewarnt würde, da dann nicht mehr genügend Zeit für die Veranlassung von Gefahrenabwehrmaßnahmen zur Verfügung stünde beziehungsweise die von der Koordinierungsstelle umgehend alarmierte Polizei aufgrund des Anfahrtswegs zu spät beim bedrohten Opfer erscheinen würde. Die Einrichtung einer über die Verbotszone hinausgehenden Warnzone stellt eine frühere automatisierte Benachrichtigung der Koordinierungsstelle durch das Überwachungssystem sicher, sodass die Koordinierungsstelle bereits im Vorfeld einer möglicherweise bevorstehenden Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung die Gelegenheit erhält, eine möglicherweise vom Täter ausgehende Gefahr zu beurteilen und gegebenenfalls die Polizei mit einem für den Schutz des Opfers ausreichenden zeitlichen Vorlauf zu kontaktieren. Die Befugnis der Koordinierungsstelle, eine über die Verbotszone hinausgehende Warnzone festzulegen, steht nach Satz 1 unter der Voraussetzung, dass dies für ein rechtzeitiges Einschreiten der Behörden zur Abwehr einer vom Täter ausgehenden Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der zu schützenden Person erforderlich ist. Für die Beurteilung dieser Erforderlichkeit ist entscheidend, ob ein effektiver Schutz des Opfers vor einem Übergriff des Täters durch die von der Koordinierungsstelle alarmierte Polizei zuverlässig gewährleistet werden könnte, wenn die Koordinierungsstelle erst im Falle der Verletzung der in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen oder Mindestabständen automatisiert benachrichtigt würde und sich dementsprechend erst zu diesem Zeitpunkt mit der möglichen Gefahr für das Opfer beschäftigen würde. So könnte zum Beispiel in Fällen, in denen das Familiengericht einen großen Mindestabstand zum Opfer (zum Beispiel 1 000 Meter) angeordnet hat und dieses nicht allzu weit entfernt von der nächsten Polizeidienststelle lebt, die Erforderlichkeit der Warnzone zu verneinen sein. In Fällen, in denen das Gericht einen eher geringeren Mindestabstand (zum Beispiel 100 Meter) angeordnet hat oder das Opfer weit entfernt von der nächsten Polizeidienststelle lebt, könnte eine über die Verbotszone hinausgehende Warnzone hingegen erforderlich sein. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass es internationalen Standards entspricht, dass die Überwachungsstelle spätestens bei einer Annäherung von weniger als 500 Metern alarmiert werden muss, damit eine rechtzeitige Einleitung von Schutzmaßnahmen gewährleistet ist (vergleiche die Ausführungen zur Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in Spanien auf Blatt 3 des „Protocolo de actuación del sistema de seguimiento por medios telemáticos del cumplimiento de las prohibiciones de aproximación impuestas en materia de violencia de género y violencia sexual“ aus März 2024, am 12. März 2026 abrufbar unter https://violenciagenero.igualdad.gob.es/wp- content/uploads/Protocolo_VdG_VS_2024marzo.pdf). Auch für die Bestimmung des zur Gewährleistung des Schutzes erforderlichen Umfangs der Warnzone ist entscheidend, mit welcher Vorlaufzeit die Koordinierungsstelle vom Überwachungssystem gewarnt werden muss, damit die unverzüglich von der Koordinierungsstelle alarmierte Polizei noch rechtzeitig beim Opfer erscheinen kann. Sollte das Opfer zum Beispiel im urbanen Raum leben, in dem die nächste Polizeidienststelle üblicherweise nicht allzu weit entfernt liegt, dürfte eine Warnzone mit einem Radius von 500 Metern, welcher nach internationalen Standards die untere Grenze für die Bemessung der Warnzone darstellt, im Regelfall ausreichend sein, wobei stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Sollte das Opfer aber (zum Beispiel im ländlichen Raum) fernab der nächsten Polizeidienststelle leben, könnte eine Warnzone von 500 Metern hingegen zu kurz bemessen sein. So bestünde hier die Gefahr, dass die durch den Eingang der automatisierten Warnung alarmierte Koordinierungsstelle die Polizei erst zu einem Zeitpunkt benachrichtigen könnte, zu welchem diese aufgrund des langen Anfahrtswegs nicht mehr in der Lage wäre, vor oder zeitgleich mit dem Täter beim Opfer zu erscheinen. Durch den Verweis in Satz 2 auf Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 werden die Verwendungszwecke bestimmt, für welche eine Verwendung der Daten über den Aufenthalt des Täters in der Warnzone zulässig ist. Zum einen wird durch den Verweis auf Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Datenverwendung für die Feststellung von Verstößen gegen die Gewaltschutzanordnung ermöglicht. Die Frage, ob der Täter gegen eine Gewaltschutzanordnung schuldhaft verstoßen hat, wird sich häufig erst auf der Grundlage der Daten zu dem Aufenthalt des Täters in der Warnzone unmittelbar vor dem Eintritt in die Verbotszone beantworten lassen. So können die Bewegungen eines Täters unter Umständen darauf hindeuten, dass eine Annäherung an das Opfer beabsichtigt war, zum Beispiel weil er sich in gerader Linie dem Opfer genähert hat und keine Umstände (zum Beispiel denkbare alternative Ziele) ersichtlich sind, die eine versehentliche Annäherung nahelegen. Die Daten über den Aufenthalt des Täters in der Warnzone können unter Umständen aber auch darauf hinweisen, dass eine Begegnung zwischen Täter und Opfer nur zufällig erfolgt ist und für den Täter unvorhersehbar war. Zu denken ist hier zum Beispiel an Fälle, in denen Täter und Opfer unterschiedliche Orte ansteuern und sich hierbei zufällig im öffentlichen Raum begegnen. Zum anderen wird durch den Verweis in Satz 2 auf Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Datenverwendung zur Abwehr einer mit einem Verstoß im Zusammenhang stehenden erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person ermöglicht. Letztlich sieht Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 auch eine Datenverwendung zur Vorbereitung von weiteren Entscheidungen über Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a oder zu deren Verlängerung vor. Hierdurch wird es der Koordinierungsstelle ermöglicht, Aufenthalte des Täters in der Warnzone, die auf eine fortbestehende Gefährdung des Opfers durch den Täter hinweisen, zu erfassen und nach Absatz 6 Nummer 1 an das zuständige Gericht anlässlich einer von diesem zu treffenden Entscheidung über Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a (zum Beispiel Aufhebung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1a Absatz 4 Satz 3) oder über deren Verlängerung zu übermitteln. Dies ist notwendig, da das Familiengericht sowohl anlässlich der Entscheidung über die Verlängerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung als auch anlässlich der Entscheidung über deren Aufhebung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 zu beurteilen hat, ob die elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Kontrolle der Befolgung von Gewaltschutzanordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, weiterhin unerlässlich ist. Dies verlangt unter Berücksichtigung der Legaldefinition in § 1a Absatz 1 Satz 3 eine erneute familiengerichtliche Prüfung, ob bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung durch den Täter zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der geschützten Person entsteht. Die Vornahme dieser Prognose ist auch nach einer bereits angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachung schwierig und mit tatsächlichen Unsicherheiten behaftet. Es ist davon auszugehen, dass viele Täter bereits aufgrund des äußerst hohen Entdeckungsrisikos im Rahmen einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung Verstöße gegen die Gewaltschutzanordnung unterlassen werden. Die Feststellung, dass der Täter nicht gegen die Gewaltschutzanordnung verstoßen hat, erlaubt daher für sich allein nicht die Schlussfolgerung, dass der Täter das Interesse an dem Opfer verloren hat und für dieses keine Gefahr mehr darstellt. In diesen Fällen ermöglichen die von der Koordinierungsstelle im Zusammenhang mit dem Betreten der Warnzone gespeicherten Aufenthaltsdaten es den Familiengerichten, eine Entscheidung über die Unerlässlichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf einer fundierten Tatsachengrundlage zu treffen. Sollten sich der Täter zum Beispiel häufig in der Warnzone aufhalten und diese Aufenthalte nach den Umständen des Einzelfalls (zum Beispiel aufgrund einer augenscheinlich zielgerichteten Annäherung bis zur äußersten Grenze der Verbotszone) allein durch ein fortbestehendes Interesse an dem Opfer erklärbar sein, würde dies darauf hindeuten, dass der Täter nach Beendigung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bei deutlich herabgesetztem Entdeckungsrisiko sich dem Opfer wieder nähern wird. Das Fehlen solcher gezielten Annäherungen an das Opfer kann wiederum dafürsprechen, dass die vom Täter für das Opfer ausgehende Gefahr geringer als bei der Ausgangsentscheidung einzuschätzen ist und die Voraussetzungen der Unerlässlichkeit möglicherweise nicht mehr gegeben sind. Nach Satz 3 hat die Koordinierungsstelle dem Täter den Umstand der Festlegung der Warnzone und ihre konkrete Bemessung mitzuteilen. Hierdurch wird dem Grundsatz der transparenten Datenverarbeitung Rechnung getragen und in Verbindung mit den gesetzlichen Regelungen des § 1c sichergestellt, dass der Täter einen hinreichenden Überblick über die Möglichkeit der Verwendung seiner Aufenthaltsdaten bei Aufenthalten in der Warnzone nach Maßgabe von Absatz 3 hat (vgl. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c DSGVO). Zu Absatz 4 Die Änderung in Absatz 4 ist eine Folgeänderung zur Einfügung des Absatzes 3. Damit wird der Umstand berücksichtigt, dass neben Absatz 2 nun auch Absatz 3 einen Datenverwendungszweck regelt. Zu Absatz 5 Die bisher in Absatz 5 enthaltene Regelung wird in angepasster Form als Satz 2 in den neuen Absatz 7 eingefügt. Satz 6 des neuen Absatzes 5 (vormals Absatz 4) wird korrigiert, damit sich der Verweis auf die Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 1 bezieht. Zu Absatz 6 Satz 1 enthält zum einen Folgeänderungen, die sich aus der Änderung der vorherigen Absätze ergeben. Zum anderen wird durch eine Ergänzung von Satz 1 Nummer 1 auch eine Datenübermittlung an das für Entscheidungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zuständige Gericht geregelt. Hierdurch wird eine Datenübermittlung an das Familiengericht ermöglicht, soweit dies zur Vorbereitung von dessen Entscheidungen über Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a oder zur Verlängerung von Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a erforderlich ist. Des Weiteren wird in Satz 1 Nummer 2 durch eine Ersetzung der Angabe „Polizeibehörden“ durch die Angabe „Behörden“ auch eine Datenübermittlung an alle Behörden ermöglicht, deren Benachrichtigung zur Abwehr einer Gefahr entsprechend dem in Absatz 4 geregelten Verwendungszweck sinnvoll wäre (z. B. Feuerwehr oder Rettungsdienste). Der frühere Satz 3 entfällt, da es sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen der Datenverarbeitung ergibt, dass die übermittelten Daten allenfalls zu Dokumentationszwecken gespeichert werden dürfen, sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass ein Verwendungszweck von Anfang an nicht bestanden hat. Zu Absatz 7 Absatz 7 Satz 1 regelt ausdrücklich die Möglichkeit, dass der geschützten Person über das nach § 1a Absatz 2 zur Verfügung gestellte technische Mittel automatisiert Daten über den Aufenthaltsort des Täters übermittelt werden, wenn und solange der Täter die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen überschreitet oder die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten Mindestabstände unterschreitet. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Opfer über das Zweitgerät über Annäherungen des Täters automatisiert benachrichtigt werden kann, sollte dieser die in der Gewaltschutzanordnung festgelegte Verbotszone betreten. Die automatisierte Mitteilung des Aufenthaltsortes des Täters an das Opfer über das Zweitgerät ist jedoch nicht zwingend. Die entsprechende Funktion könnte also zum Beispiel auf Wunsch des Opfers in Abstimmung mit der Koordinierungsstelle deaktiviert werden. Auch in solchen Fällen könnte das Opfer im Ernstfall gewarnt werden, da die Koordinierungsstelle nach § 1c Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 zum Zwecke der Gefahrenabwehr die Aufenthaltsdaten des Täters dem Opfer übermitteln darf. In diesem Fall könnte daher auch eine direkte Kontaktaufnahme der Koordinierungsstelle mit dem Opfer erfolgen. Satz 2 enthält in angepasster Form die bisher in Absatz 5 enthaltene Regelung und sieht vor, dass die Absätze 1 bis 6 entsprechend gelten für die Verarbeitung der Daten, die mit Hilfe des technischen Mittels erhoben und gespeichert werden, das der geschützten Person nach § 1a Absatz 2 zur Verfügung gestellt worden ist. Hieraus ergibt sich, dass die Koordinierungsstelle auch die Daten über den Aufenthalt des Opfers fortlaufend erheben und bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist nach Absatz 1 speichern kann. Die über das technische Mittel ggf. automatisiert übermittelten Daten über den Aufenthaltsort des Täters werden auf diesem nicht gespeichert. Die im Rahmen der Datenerhebung zu achtende Unverletzlichkeit der Wohnung, die zulässigen Datenverwendungszwecke und die hieran anknüpfenden Übermittlungsbefugnisse ergeben sich aus dem Verweis von Satz 2 auf die Absätze 1 bis 6. Zu Artikel 4 (Änderung des FamFG) Zu Nummer 2 Die neue Nummer 4 in § 57 Satz 2 sieht vor, dass nicht nur die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung getroffen worden ist, anfechtbar sein soll, sondern auch die zugrundeliegende Grundanordnung gemäß § 1684 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Damit wird ein Gleichlauf mit der Anfechtbarkeit der nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im einstweiligen Anordnungsverfahren angeordneten gerichtlichen Maßnahmen, zu denen auch Kontakt- und Näherungsverbote gehören können, hergestellt, die gemäß § 57 Nummer 1 FamFG ebenfalls anfechtbar sind. Weiterhin erfolgt ein Gleichlauf mit den nach Gewaltschutzgesetz ausgesprochenen Anordnungen. Die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung soll selbständig angefochten werden können, wenn der Antragsgegner sich nur gegen die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung wenden will, die zugrundeliegenden Verbote aber akzeptiert. Neben den Entscheidungen über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes muss auch die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1a des Gewaltschutzgesetzes, deren Verlängerung oder ihre Aufhebung anfechtbar sein. Dies sieht die neue Nummer 4a vor. Danach kann die Anordnung über die elektronische Aufenthaltsüberwachung oder ihre Verlängerung auch selbständig angefochten werden, wenn der Antragsgegner sich nur gegen die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung wenden will, die zugrundeliegenden Verbote aber akzeptiert. Zu Artikel 5 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes) In Gewaltschutzsachen soll künftig auf Verlangen des Antragstellers einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestattet werden. Die Änderung zielt auf eine Verbesserung des Opferschutzes. Beabsichtigt ist, jenseits der Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Beistand, eine emotionale Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt im Gewaltschutzverfahren zu ermöglichen. Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Gewaltschutzsachen sind nicht öffentlich. Die Teilnahme eines Dritten, der nicht Verfahrensbeteiligter, Bevollmächtigter oder Beistand ist, hängt daher in der Regel von der Zustimmung des anderen Beteiligten ab. Zwar ermöglicht § 175 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes dem Gericht, einzelnen Personen den Zutritt zu einer nicht öffentlichen Verhandlung zu gestatten. Diese Vorschrift wird in der Praxis jedoch uneinheitlich gehandhabt und als Ausnahmevorschrift teilweise sehr eng ausgelegt; Hauptanwendungsfälle sind etwa der Zutritt von Rechtsreferendaren zu Ausbildungszwecken oder der Zutritt zu Zwecken der Dienstaufsicht. Opfer von häuslicher Gewalt sind gerade in der Nachtrennungssituation in der Regel hoch belastet und benötigen Schutz und Unterstützung. Zugleich ist in dieser Phase die Gefährdung der Opfer besonders hoch. Studien weisen darauf hin, dass gerichtliche Schutzmaßnahmen häufig nicht beantragt werden. So stellt etwa nur eine Minderheit der ins Frauenhaus geflüchteten Frauen einen Gewaltschutzantrag. Eine große Rolle spielt hierbei die Angst, den Täter zu konfrontieren und ihm im Verfahren gegenüber zu treten. Dies belegt auch die Dunkelfeldstudie Le- SuBiA mit dem Ergebnis, dass die Anzeigequote gerade bei körperlicher und psychischer Gewalt mit unter 3% äußerst niedrig ist (Nathalie Leitgöb-Guzy/Ina Bieber, Ergebnisse der Dunkelfeldstudie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“ – Gewalterfahrungen innerhalb und außerhalb von (Ex-) Partnerschaften, 2026, S. 9 f.). Um Hürden dahingehend abzubauen, dass Opfer häuslicher Gewalt gerichtliche Schutzmaßnahmen beantragen, soll daher der Antragstellerin oder dem Antragsteller in Gewaltschutzsachen ermöglicht werden, durch eine Person ihres oder seines Vertrauens in nicht öffentlichen Terminen vor Gericht begleitet zu werden. Damit soll die Antragstellerin oder der Antragsteller stabilisiert und entlastet werden. Ängste vor einem Zusammentreffen mit dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin sollen reduziert werden. Anders als in Betreuungssachen ist jedoch keine zwingende Gestattung der Anwesenheit der Vertrauensperson, sondern gebundenes Ermessen vorgesehen. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Gericht atypische Fälle hinreichend berücksichtigen kann. Zu Artikel 9 (Evaluierung) Die durch den Gesetzentwurf ermöglichte Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes stellt eine Neuerung dar. Sie ist zum einen mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbunden und geht zum anderen mit einem hohen Aufwand für die Länder einher, welche für die praktische Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zuständig sein werden. Vor diesem Hintergrund sind abweichend zu den Ausführungen zur Evaluierung des Gesetzes im Allgemeinen Teil des Gesetzentwurfs der Bundesregierung unter Abschnitt IX (Bundestagsdrucksache 21/4082, S. 35) die Folgen und Wirkungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Vorschriften zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu evaluieren. Die Evaluierung wird zudem entsprechend einer Änderungsbitte des Bundesrates im Gesetz geregelt (Nummer 16 der Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Januar 2026, BR- Drucksache 771/25 [Beschluss]). Bei der Evaluierung der Zielerreichung des Gesetzes ist auch zu untersuchen, ob es in einer erheblichen Anzahl von Fällen nach der Beendigung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1a GewSchG-E oder § 1684 Absatz 6 BGB-E zu Verstößen gegen ein Betretungs-, Aufenthalts- oder Näherungsverbot nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 oder 5 GewSchG bzw. nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 BGB-E oder zu Gewalttaten des Täters gegenüber dem Opfer gekommen ist. Zu Artikel 10 (Inkrafttreten) Die neue Regelung zum Inkrafttreten trägt einer Änderungsbitte des Bundesrates Rechnung (Nummer 17 der Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Januar 2026, BR-Drucksache 771/25 [Beschluss]). Die bisher vorgesehene Regelung zum Inkrafttreten, wonach das Gesetz am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten wird, wird um einen neuen Absatz ergänzt, der ein früheres Inkrafttreten von bestimmten Regelungen des Gesetzentwurfs vorsieht. So sollen nach Absatz 1 in Artikel 1 Nummer 2 § 1b Absatz 3 GewSchG-E sowie Artikel 4 Nummer 8, Artikel 5, Artikel 6 Nummer 1 bis 3 und Artikel 8 bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Durch ein frühes Inkrafttreten von § 1b Absatz 3 GewSchG-E wird sichergestellt, dass die Regierungen der Länder bereits am Tag nach der Verkündung von der Möglichkeit Gebrauch machen können, eine Koordinierungsstelle im Wege der Rechtsverordnung zu bestimmen. Dies ist erforderlich, damit den Ländern ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zur Verfügung steht. Durch ein vorgezogenes Inkrafttreten von Artikel 4 Nummer 8, Artikel 5, Artikel 6 Nummer 1 bis 3 und Artikel 8 wird gewährleistet, dass die Änderungen in § 214 Absatz 2 FamFG (Ermöglichung der Zustellung der einstweiligen Anordnung entsprechend den §§ 168 und 172 bis 183 der Zivilprozessordnung), in § 170 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Ermöglichung der Anwesenheit einer Vertrauensperson des Antragstellers bei gerichtlichen Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Gewaltschutzsachen), in den §§ 2a und 5 des EU- Gewaltschutzverfahrensgesetzes (Zuständigkeitsvorschriften) sowie in § 13 des Waffenregistergesetzes (Auskunft an Familiengerichte aus dem Waffenregister) bereits am Tag nach der Verkündung gelten. Diese Regelungen stehen in keinem direkten Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und adressieren bereits nach geltendem Recht bestehende praktische Bedürfnisse, sodass sie bereits vor den Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung, nämlich am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, in Kraft treten sollen. Berlin, den 6. Mai 2026 Carsten Müller (Braunschweig) Berichterstatter Rainer Galla Berichterstatter Carmen Wegge Berichterstatterin Helge Limburg Berichterstatter Aaron Valent Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen