Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4082)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4082)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5809
21. Wahlperiode 06.05.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/4082 –
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Kathrin Gebel, Aaron Valent, Clara
Bünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3918 –
Für eine Gesamtstrategie zum Schutz vor häuslicher und
geschlechtsspezifischer Gewalt anstelle von isolierten Einzelmaßnahmen
A. Problem
Zu Buchstabe a
Die Bundesregierung stellt fest, dass der Schutz vor Gewalt in der Bundesrepublik
Deutschland rechtsübergreifend konzipiert sei, also je nach Sachlage das
Zivilrecht, das Strafrecht und/oder das öffentliche Recht berührt sei. Mit dem
vorliegenden Entwurf solle der Gewaltschutz auf dem Gebiet des Zivilrechts durch
Verankerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz
verbessert werden. Zusätzlich soll eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung
von Tätern zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen und
Gewaltpräventionsberatungen eingeführt werden.
Der Gesetzgeber habe zwar im Jahr 2001 entschieden, das Gewaltschutzgesetz
einzuführen und dadurch den zivilrechtlichen Schutz zu stärken, insbesondere zur
Vervollständigung eines umfassenden Opferschutzes. Damals habe der
Gesetzgeber die effektive Durchsetzung einer Schutzanordnung dadurch gewährleistet
gesehen, dass ein Verstoß dagegen mit Strafe bewehrt sei. Im Laufe der Zeit habe
sich jedoch in anderen Rechtsbereichen durch den technischen Fortschritt die
elektronische Aufenthaltsüberwachung etabliert. Im Jahr 2011 sei die
elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht auf Bundesebene
zu spezialpräventiven Zwecken eingeführt worden. Im Jahr 2017 sei die
elektronische Aufenthaltsüberwachung für sogenannte Gefährder im
Bundeskriminalamtgesetz verankert worden.
Die praktischen Erwägungen zu diesen Gesetzen seien auch für Anordnungen
nach dem Gewaltschutzgesetz relevant. So sei davon auszugehen, dass das Risiko
eines Verstoßes durch eine zusätzliche Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung signifikant abnehmen werde. Dass von einer
Risikoverminderung auszugehen sei, zeigten insbesondere Erfahrungswerte aus Spanien, wo seit
Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Jahr 2009 kein Opfer,
zu dessen Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung eingesetzt wurde,
getötet worden sei, während es das Zweitgerät bei sich geführt habe.
Die zivilrechtliche Regelung sei eine Ergänzung zu den in einigen Bundesländern
existierenden landespolizeilichen Schutzgesetzen, die eine präventivpolizeiliche
Aufenthaltsüberwachung vorsähen.
Die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung diene ferner der
Beachtung unions- und völkerrechtlicher Zielsetzungen. Zum einen sei sie eine
erforderliche Maßnahme nach den Artikeln 52 und 53 des Übereinkommens des
Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen
Frauen und häuslicher Gewalt (sogenannte Istanbul-Konvention). Zum anderen
habe auch die Europäische Union im Erwägungsgrund 46 der am 24. Mai 2024
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Richtlinie (EU) 2024/1385
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung
von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt die Effektivität der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung anerkannt.
Die Rechtsgrundlage zur Anordnung von sozialen Trainingskursen und
Gewaltpräventionsberatungen durch das Familiengericht sei insbesondere für die Täter
gedacht, die wegen eines fehlenden Unrechtsbewusstseins oder aus anderen
Gründen den Zulassungskriterien der Kursanbieter sozialer Trainingskurse nicht
entsprächen. Eine allgemeine umfassende Regelung zur Ausgestaltung der
Täterarbeit in Deutschland sei damit jedoch nicht verbunden.
Zu Buchstabe b
Die Fraktion Die Linke verweist in ihrem Antrag darauf, dass in Spanien im Jahr
2004 nicht lediglich die elektronische Aufenthaltsüberwachung gesetzlich
verankert, sondern eine Gesamtstrategie zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer
Gewalt eingeführt worden sei. Hierbei seien verschiedene Maßnahmen wie
öffentliche Sensibilisierung und Prävention zu geschlechtsspezifischer Gewalt,
Rechte der Betroffenen auf Information, Gesundheitsversorgung und rechtliche
Unterstützung, spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt,
interdisziplinäre Risikoanalyse, ein standardisiertes Gefahrenprognose-Tool sowie
koordinierende Strukturen und Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche miteinander
verbunden worden. Um aus der Gewaltdynamik ausbrechen zu können, müssten
die strukturellen Ursachen mit einer einheitlichen Gesamtstrategie gegen
geschlechtsspezifische Gewalt adressiert werden. Dafür sei es notwendig, auch die
ökonomische Abhängigkeit von Frauen als Grundproblem anzuerkennen.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4082 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag konkretisiert insbesondere
die Anordnungsmöglichkeit ohne ausdrückliche Zustimmung der geschützten
Person, die Einrichtung einer über die angeordnete Verbotszone hinausgehende
Warnzone durch die Koordinierungsstelle, die selbständige Anfechtbarkeit der
Entscheidung über die Anordnung und Verlängerung einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung, Datenverwendungs- und Übermittlungsvorschriften sowie
die Evaluierung.
Zu Buchstabe b
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/3918 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
E. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4082 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Antrag auf Drucksache 21/3918 abzulehnen.
Berlin, den 6. Mai 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller (Braunschweig)
Amtierender Vorsitzender und
Berichterstatter
Rainer Galla
Berichterstatter
Carmen Wegge
Berichterstatterin
Helge Limburg
Berichterstatter
Aaron Valent
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
– Drucksache 21/4082 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung
der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der
Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung
der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der
Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Gewaltschutzgesetzes Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Das Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „kann“
die Angabe „auf Antrag“ eingefügt.
bb) Satz 3 Nummer 5 wird durch die
folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. Zusammentreffen mit der
verletzten Person herbeizuführen oder
sich der verletzten Person in
einem bestimmten Umkreis
anzunähern,“.
cc) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende
Satz eingefügt:
„Ordnet das Gericht eine Maßnahme
nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 an,
kann es ferner die elektronische
Aufenthaltsüberwachung unter den
Voraussetzungen von § 1a anordnen.“
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
„(4) Erachtet es das Gericht in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des
Absatzes 2 im Einzelfall für erforderlich, so kann
es anordnen, dass der Täter binnen einer vom
Gericht gesetzten Frist an einem sozialen
Trainingskurs oder an einer
Gewaltpräventionsberatung bei einer vom Gericht
benannten Person oder Stelle teilnimmt. Der Täter
hat binnen einer weiteren vom Gericht
gesetzten Frist die benannte Person oder Stelle
zur Vereinbarung einer Teilnahme zu
kontaktieren. Die Bestätigungen der
Kontaktaufnahme und der Teilnahme sind dem Gericht
binnen der gesetzten Fristen vorzulegen. Das
Gericht hat der verletzten Person
mitzuteilen, wenn die Nachweise nach Satz 3 nicht
fristgemäß vorgelegt werden. Die Teilnahme
des Täters an einem sozialen Trainingskurs
oder an einer Gewaltpräventionsberatung ist
in der Regel erforderlich, wenn das Gericht
eine elektronische Aufenthaltsüberwachung
nach § 1a anordnet.“
2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c
eingefügt:
2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c
eingefügt:
„§ 1a „§ 1a
Elektronische Aufenthaltsüberwachung Elektronische Aufenthaltsüberwachung
(1) Wenn es zur Kontrolle der Befolgung
einer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3
oder 5, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2,
getroffenen Gewaltschutzanordnung unerlässlich
ist, den Aufenthalt des Täters zu überwachen und
seine Aufenthaltsdaten zu verwenden, kann das
Gericht den Täter verpflichten,
(1) Wenn es zur Kontrolle der Befolgung
einer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3
oder 5, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2,
getroffenen Gewaltschutzanordnung unerlässlich
ist, den Aufenthalt des Täters zu überwachen und
seine Aufenthaltsdaten zu verwenden, kann das
Gericht den Täter verpflichten,
1. sich ein technisches Mittel, mit dem sein
Aufenthalt elektronisch überwacht werden
kann, anlegen zu lassen,
1. u n v e r ä n d e r t
2. dieses technische Mittel ständig in
betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu
führen und
2. u n v e r ä n d e r t
3. die Funktionsfähigkeit dieses technischen
Mittels nicht zu beeinträchtigen.
3. u n v e r ä n d e r t
Die Überwachung des Aufenthalts des Täters und
die Verwendung seiner Aufenthaltsdaten sind un-
Die Verpflichtung nach Satz 1 umfasst auch
die Verpflichtung, ein zur Verfügung gestelltes
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
erlässlich, wenn bestimmte Tatsachen im
Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine
Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung
durch den Täter zu erwarten ist und daraus eine
konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder
sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person
entsteht. Die Anordnung einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung darf nicht gegen den
erklärten Willen der verletzten Person erfolgen.
Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem
Zustand bei sich zu führen und dessen
Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Die
Überwachung des Aufenthalts des Täters und die
Verwendung seiner Aufenthaltsdaten sind unerlässlich,
wenn bestimmte Tatsachen im Einzelfall die
Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung
gegen die Gewaltschutzanordnung durch den
Täter zu erwarten ist und daraus eine konkrete
Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle
Selbstbestimmung der verletzten Person entsteht.
(2) Mit Zustimmung der verletzten Person
kann das Gericht anordnen, dass dieser ein
technisches Mittel zur Verfügung gestellt wird, das
Zuwiderhandlungen des Täters gegen die
Gewaltschutzanordnung anzeigt. Ist die verletzte Person
ein minderjähriges Kind, darf das technische
Mittel zudem nur zur Verfügung gestellt werden,
wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) In der Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung ist die Bezeichnung der
Gewaltschutzanordnung nach § 1 anzugeben,
deren Befolgung durch die elektronische
Aufenthaltsüberwachung nach Absatz 1 kontrolliert
werden soll.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Die Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung ist auf höchstens sechs
Monate, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Frist
nach § 1 Absatz 1 Satz 2, zu befristen. Die Frist
kann vorbehaltlich der Befristung nach § 1
Absatz 1 Satz 2 von Amts wegen jeweils um
höchstens drei Monate verlängert werden, soweit die
Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen.
Erlangt das Gericht Kenntnis davon, dass die
Voraussetzungen der Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung nicht mehr vorliegen, ist
die Maßnahme von Amts wegen unverzüglich
aufzuheben.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Nach Abschluss der Maßnahme haben
der Täter sowie die verletzte Person auf
Anforderung das technische Mittel unverzüglich an die
Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1
herauszugeben.
(5) Nach Abschluss der Maßnahme haben
der Täter sowie die verletzte Person auf
Anforderung das technische Mittel, der Täter auch das
ihm zur Verfügung gestellte Mobiltelefon,
unverzüglich an die Koordinierungsstelle nach § 1b
Absatz 1 Satz 1 herauszugeben.
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 1b § 1b
Aufgaben der Koordinierungsstelle;
Verordnungsermächtigung
Aufgaben der Koordinierungsstelle;
Verordnungsermächtigung
(1) Im Fall einer Anordnung nach § 1a
führen eine oder mehrere nach dem Recht des
Landes, in dem das entscheidende Gericht seinen Sitz
hat, zuständige Stellen (Koordinierungsstellen)
die Anordnung nach § 1a durch. Die
Koordinierungsstelle koordiniert die Durchführung der
Anordnung mit dem Gericht und den beteiligten
Stellen und überwacht die Einhaltung der Anordnung
durch den Täter. Die Aufgaben der
Koordinierungsstelle können ganz oder teilweise auch auf
andere Stellen übertragen werden.
(1) Im Fall einer Anordnung nach § 1a
führen eine oder mehrere nach dem Recht des
Landes, in dem das entscheidende Gericht seinen Sitz
hat, zuständige Stellen (Koordinierungsstellen)
die Anordnung nach § 1a durch. Die
Koordinierungsstelle koordiniert die Durchführung der
Anordnung mit dem Gericht, den beteiligten Stellen
und den Beteiligten und überwacht die
Einhaltung der Anordnung durch den Täter. Die
Aufgaben der Koordinierungsstelle können ganz oder
teilweise auch auf andere Stellen übertragen
werden.
(2) Die Koordinierungsstelle weist die
verletzte Person mit einem Vorlauf von mindestens
drei Wochen auf den bevorstehenden Ablauf der
Fristen nach § 1a Absatz 4 Satz 1 und 2 hin.
(2) Die Koordinierungsstelle weist die
geschützte Person mit einem Vorlauf von
mindestens drei Wochen auf den bevorstehenden Ablauf
der Fristen nach § 1a Absatz 4 Satz 1 und 2 hin.
(3) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1
zuständigen Stellen zu bestimmen.
(3) u n v e r ä n d e r t
§ 1c § 1c
Datenverarbeitung bei elektronischer
Aufenthaltsüberwachung
Datenverarbeitung bei elektronischer
Aufenthaltsüberwachung
(1) Die Koordinierungsstelle erhebt und
speichert mit Hilfe des von dem Täter
mitzuführenden technischen Mittels automatisiert die
Daten über dessen Aufenthaltsort sowie über etwaige
Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Die
Daten sind zu kennzeichnen und gegen unbefugte
Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu
sichern. Sie sind spätestens acht Wochen nach
ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die
in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten
Zwecke verwendet werden.
(1) Die Koordinierungsstelle erhebt und
speichert mit Hilfe des von dem Täter
mitzuführenden technischen Mittels automatisiert die
Daten über dessen Aufenthaltsort sowie über etwaige
Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Die
Daten sind zu kennzeichnen und gegen unbefugte
Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu
sichern. Sie sind spätestens zwei Monate nach
ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die
in den Absätzen 2 bis 4 genannten Zwecke
verwendet werden.
(2) Wird durch das technische Mittel
festgestellt, dass der Täter die in der
Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen
überschreitet oder den dort bestimmten Abstand
zu der verletzten Person unterschreitet oder dass
die Funktionsfähigkeit des technischen Mittels
beeinträchtigt wird, wird eine Meldung generiert,
(2) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen
vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4 nur
verwendet werden, wenn auf der Grundlage
einer automatisierten Verarbeitung dieser
Daten, sowie gegebenenfalls der Daten nach
Absatz 7 Satz 2, eine Überschreitung der in der
Gewaltschutzanordnung festgelegten geografi-
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
die die Koordinierungsstelle unter Nutzung der
Daten nach Absatz 1 Satz 1 technisch und
rechtlich daraufhin bewertet, ob ein relevanter Verstoß
gegen die Gewaltschutzanordnung anzunehmen
ist. Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen
vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 3 darüber
hinaus nur verwendet werden, wenn nach der
Bewertung durch die Koordinierungsstelle ein
relevanter Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung
anzunehmen ist und soweit die Verwendung der
Daten erforderlich ist zur
schen Grenzen, eine Unterschreitung der in
der Gewaltschutzanordnung festgelegten
Mindestabstände oder eine Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit des technischen Mittels
gemeldet wird und soweit die Verwendung der
Daten erforderlich ist zur
1. Feststellung von Verstößen gegen eine
Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a,
1. u n v e r ä n d e r t
2. Abwehr einer mit dem Verstoß im
Zusammenhang stehenden erheblichen
gegenwärtigen Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder
sexuelle Selbstbestimmung einer Person,
2. u n v e r ä n d e r t
3. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit
des technischen Mittels oder
3. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit
des technischen Mittels,
4. Verfolgung von Straftaten nach § 4 und der
damit zusammenhängenden Straftaten gegen
das Leben, die körperliche Unversehrtheit,
die persönliche Freiheit oder die sexuelle
Selbstbestimmung der verletzten Personen.
4. strafrechtlichen Verfolgung wegen einer
Zuwiderhandlung gegen eine
Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a
und der damit zusammenhängenden
Straftaten gegen das Leben, die körperliche
Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die
sexuelle Selbstbestimmung der geschützten
Personen oder
5. Vorbereitung von weiteren
Entscheidungen über Maßnahmen nach den §§ 1 und
1a oder zur Verlängerung von
Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a.
Ist nach der Bewertung der Koordinierungsstelle
ein relevanter Verstoß gegen die
Gewaltschutzanordnung nicht anzunehmen, sind die Tatsache der
Meldung und die Daten im Rahmen der
Bewertung der Meldung verarbeitet worden sind,
unverzüglich zu löschen.
Die Verwendung der Daten ist sofort
einzustellen, wenn aufgrund der von der
Koordinierungsstelle unverzüglich nach Eingang der Meldung
nach Satz 1 durchzuführenden Überprüfung
der Funktionsweise des technischen
Überwachungssystems von einer unrichtigen Meldung
auszugehen ist.
(3) Sofern dies für ein rechtzeitiges
Einschreiten der Behörden zur Abwehr einer vom
Täter ausgehenden Gefahr für Leben, Körper,
Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der
geschützten Person erforderlich ist, kann die
Koordinierungsstelle eine über die in der
Gewaltschutzanordnung festgelegte Verbotszone
hinausgehende Warnzone in dem zur
Gewährleistung des Schutzes erforderlichen Umfang
festlegen, bei deren Betreten auf der Grund-
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
lage einer automatisierten Verarbeitung der
nach Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten eine
Meldung generiert wird. Absatz 2 Satz 1
Nummer 1, 2 und 5 und Satz 2 gilt entsprechend.
Die Koordinierungsstelle hat dem Täter den
Umstand der Festlegung der Warnzone und
ihre konkrete Bemessung mitzuteilen.
(3) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen
unabhängig von der Annahme eines relevanten
Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung
auch verwendet werden, wenn und soweit dies im
Einzelfall zur Abwehr einer erheblichen
gegenwärtigen Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder
sexuelle Selbstbestimmung einer Person
unerlässlich ist.
(4) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen
unabhängig von einer Meldung nach Absatz 2
Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 auch verwendet
werden, wenn und soweit dies im Einzelfall zur
Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für
Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle
Selbstbestimmung einer Person unerlässlich ist.
(4) Soweit es technisch möglich ist, ist
sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung des
Täters keine über den Umstand seiner
Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben
werden. Werden innerhalb der Wohnung des
Täters über den Umstand seiner Anwesenheit
hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, sind diese
unverzüglich zu löschen und bis dahin nicht
weiter zu verarbeiten. Die Tatsache ihrer Erhebung
und Löschung ist zu dokumentieren. Die gemäß
Satz 3 dokumentierten Daten dürfen
ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden.
Sie sind nach 24 Monaten oder, wenn innerhalb
dieses Zeitraums eine Datenschutzkontrolle
durchgeführt wird, nach Abschluss der
Datenschutzkontrolle zu löschen. Soweit durch die
Datenerhebung nach Absatz 2 Satz 1 der
Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist,
gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
(5) Soweit es technisch möglich ist, ist
sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung des
Täters keine über den Umstand seiner
Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben
werden. Werden innerhalb der Wohnung des
Täters über den Umstand seiner Anwesenheit
hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, sind diese
unverzüglich zu löschen und bis dahin nicht
weiter zu verarbeiten. Die Tatsache ihrer Erhebung
und Löschung ist zu dokumentieren. Die gemäß
Satz 3 dokumentierten Daten dürfen
ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden.
Sie sind nach 24 Monaten oder, wenn innerhalb
dieses Zeitraums eine Datenschutzkontrolle
durchgeführt wird, nach Abschluss der
Datenschutzkontrolle zu löschen. Soweit durch die
Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 1 der
Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist,
gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für die Verarbeitung der Daten, die mit Hilfe des
technischen Mittels erhoben und gespeichert
werden, das der verletzten Person nach § 1a Absatz 2
zur Verfügung gestellt worden ist.
(5) entfällt
(6) Ist die Datenverarbeitung gemäß den
Absätzen 2 oder 3 zulässig, darf die
Koordinierungsstelle die gemäß Absatz 1 Satz 1
gespeicherten Daten, soweit dies zur Verfolgung des
jeweiligen Zwecks im Einzelfall erforderlich ist,
übermitteln an
(6) Ist die Datenverarbeitung gemäß den
Absätzen 2 bis 4 zulässig, darf die
Koordinierungsstelle die gemäß Absatz 1 Satz 1
gespeicherten Daten, soweit dies zur Verfolgung des
jeweiligen Zwecks im Einzelfall erforderlich ist,
übermitteln an
1. das für die Feststellung gemäß Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 zuständige Gericht,
1. das für die Feststellung gemäß Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und das für
Entscheidungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
zuständige Gericht,
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
2. die für die Abwehr der Gefahr gemäß
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3
zuständigen Polizeibehörden,
2. die für die Abwehr der Gefahr gemäß
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4
zuständigen Behörden,
3. die für die Aufrechterhaltung der
Funktionstüchtigkeit gemäß Absatz 2 Satz 2
Nummer 3 zuständigen Stellen,
3. die für die Aufrechterhaltung der
Funktionstüchtigkeit gemäß Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 zuständigen Stellen,
4. die für die Verfolgung der Straftaten gemäß
Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 zuständigen
Strafverfolgungsbehörden,
4. die für die Verfolgung der Straftaten gemäß
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuständigen
Strafverfolgungsbehörden,
5. weitere nach Landesrecht zuständige Stellen
nach § 1b Absatz 1 Satz 1 und 3 zum
Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1b
Absatz 1 Satz 2,
5. u n v e r ä n d e r t
6. die geschützte Person zur Abwehr einer für
sie bestehenden Gefahr gemäß Absatz 2
Satz 2 Nummer 2.
6. die geschützte Person zur Abwehr einer für
sie bestehenden Gefahr gemäß Absatz 2
Satz 1 Nummer 2.
Bei einer Datenübermittlung nach Satz 1
Nummer 1 bis 5 dürfen die empfangenden Stellen die
Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung
des jeweiligen Zwecks erforderlich ist. Stellt sich
bei einer Datenübermittlung für die Zwecke nach
Absatz 2 Satz 2 im weiteren Verlauf des
Geschehens aufgrund einer Bewertung der
Koordinierungsstelle, nach Klärung der Situation vor Ort
oder auf andere Weise heraus, dass ein relevanter
Verstoß nicht vorlag, dürfen die übermittelten
Daten von der empfangenden Stelle nur für
Dokumentationszwecke gespeichert werden.“
Bei einer Datenübermittlung nach Satz 1
Nummer 1 bis 5 dürfen die empfangenden Stellen die
Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung
des jeweiligen Zwecks erforderlich ist.
(7) Der geschützten Person können über
das ihr nach § 1a Absatz 2 zur Verfügung
gestellte technische Mittel automatisiert Daten
über den Aufenthaltsort des Täters übermittelt
werden, wenn und solange der Täter die in der
Gewaltschutzanordnung festgelegten
geografischen Grenzen überschreitet oder die in der
Gewaltschutzanordnung festgelegten
Mindestabstände unterschreitet. Die Absätze 1 bis 6
gelten entsprechend für die Verarbeitung der
Daten, die mit Hilfe des technischen Mittels
erhoben und gespeichert werden, das der
geschützten Person nach § 1a Absatz 2 zur
Verfügung gestellt worden ist.“
3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „im Zeitpunkt
einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1“
gestrichen.
3. u n v e r ä n d e r t
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
4. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: 4. u n v e r ä n d e r t
„§ 4
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1
Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt,
2. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1a
Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch
die Kontrolle der Befolgung der dort
genannten Gewaltschutzanordnung gefährdet oder
3. einer vollstreckbaren Verpflichtung aus
einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der
Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2
Satz 1, bestätigt worden ist.“
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 1684 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
und 6 eingefügt:
u n v e r ä n d e r t
„(5) Soweit es zur Abwendung einer von einem
Elternteil ausgehenden Gefahr für das Wohl des Kindes
erforderlich ist, kann das Familiengericht bei einer
Regelung des Umgangs insbesondere folgende
Maßnahmen treffen:
1. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte
Zeit die Familienwohnung oder eine andere
Wohnung, in der sich das Kind regelmäßig aufhält, zu
betreten und zu nutzen,
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
2. Verbote, sich in einem bestimmten Umkreis der
Familienwohnung oder einer anderen Wohnung,
in der sich das Kind regelmäßig aufhält,
aufzuhalten,
3. Verbote, sich an bestimmten anderen Orten, an
denen sich das Kind regelmäßig aufhält, oder in
einem bestimmten Umkreis zu diesen Orten
aufzuhalten,
4. Verbote, ein Zusammentreffen mit dem Kind
herbeizuführen oder sich in einem bestimmten
Umkreis des Kindes aufzuhalten,
5. Verbote, Verbindung zum Kind, auch unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln,
aufzunehmen.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so kann
das Familiengericht gegenüber dem Elternteil auch das
Gebot anordnen, binnen einer vom Familiengericht
gesetzten Frist an einem sozialen Trainingskurs oder an
einer Gewaltpräventionsberatung bei einer vom
Familiengericht benannten Person oder Stelle teilzunehmen.
§ 1 Absatz 4 Satz 2 bis 5 des Gewaltschutzgesetzes gilt
entsprechend.
(6) Das Familiengericht kann zur Kontrolle der
Befolgung einer nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3
oder 4 getroffenen Anordnung eine elektronische
Aufenthaltsüberwachung (§ 1a Absatz 1 Satz 1 des
Gewaltschutzgesetzes) des Elternteils anordnen, wenn
1. der Umgang oder der Vollzug früherer
Entscheidungen über das Umgangsrecht des Elternteils für
längere Zeit oder auf Dauer eingeschränkt oder
ausgeschlossen wurde und
2. es unerlässlich ist, den Aufenthalt des Elternteils
zu überwachen und seine Aufenthaltsdaten zu
verwenden, weil bestimmte Tatsachen im Einzelfall
die Annahme rechtfertigen, dass eine
Zuwiderhandlung gegen die Anordnung durch den
Elternteil zu erwarten ist und daraus eine konkrete
Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle
Selbstbestimmung des Kindes entsteht.
§ 1a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 1b
und 1c des Gewaltschutzgesetzes gelten entsprechend.
Dem Kind kann ein technisches Mittel zur Verfügung
gestellt werden, das Zuwiderhandlungen des Elternteils
anzeigt, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.“
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 3 Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche
Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.
September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3.
Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Siebten Teils wird durch die
folgende Überschrift ersetzt:
1. u n v e r ä n d e r t
„Siebter Teil
Durchführung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen,
Länderöffnungsklauseln,
Informationspflichten, Strafvorschriften“.
2. Nach Artikel 253 wird der folgende Artikel 254
eingefügt:
2. u n v e r ä n d e r t
„Artikel 254
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollstreckbaren Anordnung nach
§ 1684 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zuwiderhandelt oder
2. einer vollstreckbaren Anordnung nach
§ 1684 Absatz 6 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zuwiderhandelt und dadurch die
Kontrolle der Befolgung der Anordnung
nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3
oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gefährdet.“
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 4 Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Nach der Angabe zu § 94 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 3
Vollstreckung von Entscheidungen bei
Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung nach dem
Gewaltschutzgesetz
§ 94a Grundsätze
§ 94b Ordnungsmittel
§ 94c Anordnung und Vollzug der
Ordnungshaft
§ 94d Vollstreckungsverfahren“.
b) Der bisherige Unterabschnitt 3 des Buchs 1
Abschnitt 8 wird zu Unterabschnitt 4.
c) Die Angabe zu § 96 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 96 Vollstreckung weiterer
Entscheidungen nach dem
Gewaltschutzgesetz und Vollstreckung in
Ehewohnungssachen“.
d) Nach der Angabe zu § 167b wird die
folgende Angabe eingefügt:
„§ 167c Besondere Vorschriften für die
Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung“.
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
e) Nach der Angabe zu § 216a wird die
folgende Angabe eingefügt:
„§ 216b Verfahren zur Anordnung der
elektronischen
Aufenthaltsüberwachung“.
2. § 57 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende
Nummer 4 ersetzt:
2. § 57 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgenden
Nummern 4 und 4a ersetzt:
„4. die Anordnung einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Absatz 6
des Bürgerlichen Gesetzesbuchs oder über
einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des
Gewaltschutzgesetzes oder“.
„4. über eine Umgangsregelung nach § 1684
Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder die Anordnung, Verlängerung oder
Aufhebung einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Absatz 6
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4a. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2
des Gewaltschutzgesetzes oder die
Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung
einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung nach § 1a des
Gewaltschutzgesetzes oder“.
3. Nach § 88 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
3. u n v e r ä n d e r t
„(4) Auf die Vollstreckung einer Anordnung
der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach
§ 1684 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und der dieser Anordnung zugrunde liegenden
Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden
die Vorschriften des § 94a Absatz 2 und 3 und der
§§ 94b, 94c und 94d entsprechende Anwendung.“
4. Nach § 94 wird der folgende Unterabschnitt 3
eingefügt:
4. u n v e r ä n d e r t
„Unterabschnitt 3
Vollstreckung von Entscheidungen bei
Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung nach dem Gewaltschutzgesetz
§ 94a
Grundsätze
(1) Der Antrag in Gewaltschutzsachen gilt
im Fall des Erlasses einer Anordnung nach § 1a
Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes
zugleich als Antrag auf Vollstreckung dieser Anord-
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
nung und der dieser Anordnung zugrunde
liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes.
(2) Die Vollstreckung erfolgt durch das
Gericht des ersten Rechtszugs.
(3) Die Verfahren sind vorrangig und
beschleunigt durchzuführen.
§ 94b
Ordnungsmittel
(1) Handelt der Verpflichtete einer
Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des
Gewaltschutzgesetzes oder einer dieser Anordnung zugrunde
liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes
zuwider, kann das Gericht gegenüber dem
Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines
Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht
Ordnungshaft anordnen. § 89 Absatz 4 gilt
entsprechend. Die Anordnungen ergehen durch
Beschluss.
(2) Ist die Anordnung eines
Ordnungsmittels nach Absatz 1 nicht erforderlich, um den
Verpflichteten zur Einhaltung der Pflichten nach § 1a
Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes oder
der zugrunde liegenden Anordnung nach § 1
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des
Gewaltschutzgesetzes anzuhalten, kann das Gericht von
einer Anordnung absehen. Die Entscheidung
ergeht durch Beschluss, soweit ein ausdrücklicher
Antrag auf Vollstreckung gestellt wurde.
(3) Der Beschluss, der die elektronische
Aufenthaltsüberwachung und die zugrunde
liegenden Gewaltschutzanordnungen anordnet, hat
auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den
Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(4) Das einzelne Ordnungsgeld darf den
Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.
§ 94c
Anordnung und Vollzug der Ordnungshaft
(1) Die Anordnung der Ordnungshaft nach
§ 94b Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch schriftlichen
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Haftbefehl des Gerichts. In dem Haftbefehl sind
der Verpflichtete, die Dauer der zu
vollstreckenden Ordnungshaft und der Grund der Verhaftung
zu bezeichnen.
(2) Der Zustellung des Haftbefehls an den
Verpflichteten vor dessen Verhaftung bedarf es
nicht. § 570 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist
nicht anzuwenden.
(3) Für den Vollzug der Haft gelten § 802g
Absatz 2 sowie die §§ 802h und 802j Absatz 1 der
Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 94d
Vollstreckungsverfahren
(1) Vor der Festsetzung von
Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. Er kann
persönlich angehört werden. Erscheint er nicht zu
dem Anhörungstermin, kann abweichend von
§ 33 Absatz 3 seine sofortige Vorführung
angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber
durch nicht anfechtbaren Beschluss.
(2) Das Gericht teilt Anordnungen nach
§ 94b Absatz 1 unverzüglich der
Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des
Gewaltschutzgesetzes und der zuständigen
Polizeibehörde mit.
(3) Für die Einstellung der Vollstreckung
gilt § 93 entsprechend.“
5. Der bisherige Unterabschnitt 3 des Buchs 1
Abschnitt 8 wird zu Unterabschnitt 4.
5. u n v e r ä n d e r t
6. § 96 wird durch den folgenden § 96 ersetzt: 6. u n v e r ä n d e r t
„§ 96
Vollstreckung weiterer Entscheidungen nach
dem Gewaltschutzgesetz und Vollstreckung in
Ehewohnungssachen
(1) Handelt der Verpflichtete einer
Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider,
eine Handlung zu unterlassen, kann der
Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden
Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher
zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758
Absatz 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu
verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstüt-
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
zungsverfahren nach § 757a der
Zivilprozessordnung stellen. Die §§ 890 und 891 der
Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.
(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in
Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des
Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der
Ehewohnungssachen sind, und in
Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes
im Sinne des § 885 Absatz 1 der
Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. Einer
erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf
es nicht.
(3) Wird nach dem Erlass einer Anordnung
nach § 1 Absatz 4 des Gewaltschutzgesetzes die
Bestätigung der Kontaktaufnahme oder die
Bestätigung der Teilnahme nach § 1 Absatz 4 Satz 3
des Gewaltschutzgesetzes nicht fristgemäß
vorgelegt, so gilt der Antrag in Gewaltschutzsachen
zugleich als Antrag auf Vollstreckung der
Anordnung nach § 888 Absatz 1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung.“
7. Nach § 167b wird der folgende § 167c eingefügt: 7. u n v e r ä n d e r t
„§ 167c
Besondere Vorschriften für die Anordnung der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung
(1) Vor Anordnung oder Verlängerung
einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung hat
das Gericht den Elternteil, dessen Aufenthalt
überwacht werden soll, persönlich anzuhören.
Erscheint der Elternteil nicht zu dem
Anhörungstermin kann abweichend von § 33 Absatz 3 seine
sofortige Vorführung angeordnet werden. Das
Gericht entscheidet hierüber durch nicht
anfechtbaren Beschluss.
(2) Vor Anordnung oder Verlängerung der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung soll das
Gericht die zuständige Polizeibehörde anhören.
Weitere Stellen soll das Gericht anhören, soweit
deren Erkenntnisse für die Feststellung der
entscheidungserheblichen Tatsachen und die
Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein können.
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(3) Das Gericht teilt Anordnungen der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung sowie
deren Änderung und Aufhebung unverzüglich der
Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1
des Gewaltschutzgesetzes, der zuständigen
Polizeibehörde und dem Jugendamt mit.“
8. Nach § 214 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende
Satz eingefügt:
8. u n v e r ä n d e r t
„Ist diese Art der Zustellung nicht erforderlich
oder verspricht sie keinen Erfolg, kann das
Gericht die Beauftragung der Zustellung
entsprechend den §§ 168 und 172 bis 183 der
Zivilprozessordnung anordnen.“
9. Nach § 216a wird der folgende § 216b eingefügt: 9. u n v e r ä n d e r t
„§ 216b
Verfahren zur Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung
(1) Vor Anordnung oder Verlängerung
einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung hat
das Gericht den Antragsgegner persönlich
anzuhören. Erscheint der Antragsgegner nicht zu dem
Anhörungstermin, kann abweichend von § 33
Absatz 3 seine sofortige Vorführung angeordnet
werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht
anfechtbaren Beschluss.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht
eine einstweilige Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung bereits vor der
persönlichen Anhörung des Antragsgegners erlassen. Die
persönliche Anhörung ist unverzüglich
nachzuholen.
(3) Vor Anordnung oder Verlängerung
einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung soll
das Gericht die zuständige Polizeibehörde
anhören. Weitere Stellen soll das Gericht anhören,
soweit deren Erkenntnisse für die Feststellung der
entscheidungserheblichen Tatsachen und die
Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein können.
Der Antrag nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes ist
der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich zu
übermitteln.
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(4) Das Gericht soll das Jugendamt
anhören, wenn der Antragsteller ein minderjähriges
Kind ist.
(5) Das Gericht hat den Antragsteller
anzuhören, wenn diesem nach § 1a Absatz 2 Satz 1 des
Gewaltschutzgesetzes ein technisches Mittel zur
Verfügung gestellt werden soll. Ist der
Antragsteller ein minderjähriges Kind und soll diesem nach
§ 1a Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Gewaltschutzgesetzes ein technisches Mittel zur Verfügung
gestellt werden, hat das Gericht das minderjährige
Kind persönlich anzuhören.
(6) Das Gericht kann über Anordnungen
nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes im
Wege des Teilbeschlusses bereits vor der
Entscheidung über die elektronische
Aufenthaltsüberwachung entscheiden.
(7) Das Gericht teilt Anordnungen der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung, deren
Änderung und Aufhebung sowie den Eintritt der
Wirkungslosigkeit der Anordnungen
unverzüglich der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1
Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, der zuständigen
Polizeibehörde und, wenn Kinder in dem
Haushalt leben, dem Jugendamt mit.“
Artikel 5
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des
Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 170 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
„In Gewaltschutzsachen soll das Gericht auf
Verlangen des Antragstellers einer Person seines
Vertrauens die Anwesenheit gestatten.“
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 5 Artikel 6
Änderung des EU-
Gewaltschutzverfahrensgesetzes1
u n v e r ä n d e r t
Das EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz vom 5.
Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964), das durch Artikel 5
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 2a Gestattung der Anhörung mittels
Videokonferenz oder
Fernkommunikation“.
b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 5 Zuständigkeitskonzentration;
Verordnungsermächtigungen“.
2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
„§ 2a
Gestattung der Anhörung mittels Videokonferenz
oder Fernkommunikation
Für Ersuchen der Anordnungsbehörde eines
anderen Mitgliedstaats um Gestattung der
Anhörung einer Person mittels Videokonferenz oder
Fernkommunikation nach Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2844 ist
das Familiengericht ausschließlich zuständig, in
dessen Bezirk sich die anzuhörende Person
aufhält.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
1 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2), die durch die Richtlinie (EU) 2023/2843 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L,
2023/2843, 27.12.2023) geändert worden ist.
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
„§ 5
Zuständigkeitskonzentration;
Verordnungsermächtigungen“.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt:
„(3) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese
Zuständigkeit einem anderen Familiengericht
des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in
einem Land mehrere Oberlandesgerichte
errichtet sind, einem Familiengericht für die
Bezirke aller oder mehrerer
Oberlandesgerichte zuzuweisen. Diese Ermächtigung kann
von der jeweiligen Landesregierung durch
Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen werden.
(4) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Zuständigkeit nach § 2a einem in den
Absätzen 1 oder 2 oder einem durch
Rechtsverordnung nach Absatz 3 bezeichneten
Familiengericht zuzuweisen. Diese Ermächtigung
kann von der jeweiligen Landesregierung
durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen werden.“
4. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die §§ 1a, 1b und 3 des Gewaltschutzgesetzes
gelten entsprechend.“
5. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 9
Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1
Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes,
zuwiderhandelt oder
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
2. einer vollstreckbaren Anordnung nach § 9
Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 1a Absatz 1 Satz 1 des
Gewaltschutzgesetzes zuwiderhandelt und dadurch
die Kontrolle der Befolgung der dort
genannten Gewaltschutzanordnung gefährdet.“
Artikel 6 Artikel 7
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in
Familiensachen
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in
Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in
Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109, 139) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über Gerichtskosten in
Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8.
Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen,
in Verfahren nach dem EU-
Gewaltschutzverfahrensgesetz, in Verfahren zur Vollstreckung einer
Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des
Gewaltschutzgesetzes und der dieser Anordnung
zugrunde liegenden Anordnung nach § 1
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des
Gewaltschutzgesetzes sowie in Verfahren zur
Vollstreckung einer Anordnung nach § 1 Absatz 4 des
Gewaltschutzgesetzes,“.
„1. u n v e r ä n d e r t
Artikel 7 Artikel 8
Änderung des Waffenregistergesetzes2 Änderung des Waffenregistergesetzes2
Das Waffenregistergesetz vom 17. Februar 2020
(BGBl. I S. 166, 184) wird wie folgt geändert:
Das Waffenregistergesetz vom 17. Februar 2020
(BGBl. I S. 166, 184) wird wie folgt geändert:
Nach § 13 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
Nach § 13 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. die Familiengerichte in Gewaltschutz- und
Kindschaftssachen zur Durchführung einer
Gefährdungsanalyse,“.
„2a. u n v e r ä n d e r t
2 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024).
Regierungsentwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 9
Evaluierung
Die Bundesregierung wird die Regelungen
dieses Gesetzes drei Jahre nach dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 2
dieses Gesetzes] überprüfen. Ziel der Evaluierung
ist festzustellen, ob die neuen Möglichkeiten für
Anordnungen des Familiengerichts geeignete
Instrumente zur Durchbrechung wiederkehrender
Gewalt in Paarbeziehungen sowie zur Bekämpfung
häuslicher Gewalt und von Gewalt gegen Frauen
sind. Zudem ist zu prüfen, welcher zusätzliche
Erfüllungsaufwand durch die Regelungen entstanden
ist.
Artikel 8 Artikel 10
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden
Quartals] in Kraft.
(1) Am Tag nach der Verkündung treten in
Kraft:
1. in Artikel 1 Nummer 2 § 1b Absatz 3,
2. Artikel 4 Nummer 8,
3. Artikel 5,
4. Artikel 6 Nummer 1 bis 3 und
5. Artikel 8.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am … [
einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die
Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t
Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der
justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in
grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur
Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023; 2025/90629,
1.8.2025), die durch den Beschluss (EU) 2024/789 vom 6. März
2024 (ABl. L, 2024/789, 8.3.2024) geändert worden ist
Bericht der Abgeordneten Carsten Müller (Braunschweig), Rainer Galla, Carmen
Wegge, Helge Limburg und Aaron Valent
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4082 in seiner 60. Sitzung am 27. Februar
2026 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den
Haushaltsausschuss sowie den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung
überwiesen.
Der Haushaltsausschuss wurde auch nach § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beteiligt.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/3918 in seiner 60. Sitzung am 27. Februar 2026
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den
Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur
Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse und des Parlamentarischen Beirats für
nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen
Zu Buchstabe a
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4082 in seiner 37. Sitzung am 6. Mai 2026
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der durch Ausschussdrucksache
21(6)82 geänderten Fassung.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
21/4082 in seiner 23. Sitzung am 6. Mai 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs mit Änderungen. Zuvor hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke den Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 21(6)82 angenommen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit dem
Gesetzentwurf auf Bundesratsdrucksache 771/25 (entspricht Drucksache 21/4082) in seiner 10. Sitzung am 14. Januar 2026
befasst und festgestellt, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der
Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe, indem die mit dem Regierungsvorhaben korrelierenden
Nachhaltigkeitsziele herausgearbeitet worden seien. Im Gesetzentwurf sei insbesondere auf die Nachhaltigkeitsziele SDG
16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang
zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen
aufbauen“ und SDG 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung
befähigen“ konkret Bezug genommen worden.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag auf Drucksache 21/3918 in seiner 29. Sitzung am 6. Mai
2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung des Antrags.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag auf Drucksache 21/3918
in seiner 23. Sitzung am 6. Mai 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Ablehnung des
Antrags.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 23. Sitzung am 28. Januar 2026 beschlossen, eine
öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4082 durchzuführen. In der 24. Sitzung am 25.
Februar 2026 hat er beschlossen, den Antrag auf Drucksache 21/3918 in die Anhörung einzubeziehen. In seiner
27. Sitzung am 4. März 2026 hat der Ausschuss die Anhörung durchgeführt. An dieser Anhörung haben folgende
Sachverständige teilgenommen:
Dr. Carolin Arnemann
Bundesrechtsanwaltskammer
Andreas Brilla
Vorsitzender des Deutschen Richterbundes Baden-Württemberg
Koordinator der AG Familien- und Betreuungsrecht des DRB
Dr. Christine Ferschl
Richterin am Oberlandesgericht München
Prof. Dr. Anna Lena Göttsche
Deutscher Juristinnenbund e. V.
Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht
Claudia Igney
Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe –
Frauen gegen Gewalt e. V.
Referentin der Geschäftsstelle
Dr. Patrick Liesching
WEISSER RING e. V.
Stellvertretender Bundesvorsitzender
Präsident des Landgerichts Fulda
Susann Neuber
Polizeihauptkommissarin
Gewerkschaft der Polizei
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 27. Ausschusssitzung vom
4. März 2026 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung in der
Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf Drucksachen 21/4082 und 21/3918 in seiner
37. Sitzung am 6. Mai 2026 abschließend beraten.
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4082 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung.
Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(6)82, den die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion
Die Linke angenommen wurde.
Zuvor hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
21(6)61, den die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
eingebracht hatte, mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke abgelehnt. Mit diesem Änderungsantrag wollte die Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN insbesondere Konkretisierungen bei der Überlassung einer gemeinsam gemieteten
Wohnung regeln.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4082 einen
Entschließungsantrag mit folgendem Inhalt eingebracht:
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Anlässlich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes bekennt sich der
Deutsche Bundestag zu seiner Verantwortung, Menschen wirksam vor geschlechtsspezifischer und häuslicher
Gewalt zu schützen. Dabei sind die bestehenden Schutzlücken in ihrer Breite deutlich zu benennen.
Dem Bundeslagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“, ist zu entnehmen, dass die Zahl
der polizeilich registrierten Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt erneut auf einen Höchststand gestiegen ist: Im
Jahr 2024 wurden Frauen 187 128 Mal Opfer häuslicher Gewalt, 53 451 Mal Opfer von Sexualstraftaten, 18 224
Mal Opfer digitaler Gewalt. Die Tatverdächtigen sind bei häuslicher Gewalt zu 89,2 %, bei Sexualstraftaten zu
97,9 % und bei digitaler Gewalt zu 79,5 % männlich. Die vorliegenden Zahlen bilden jedoch nur das Hellfeld ab.
Das Dunkelfeld ist enorm. Ersten Ergebnissen der Dunkelfeld-Opferbefragung „Lebenssituation, Sicherheit und
Belastung im Alltag“ (LeSuBiA) nach liegt die Anzeigequote meist unter zehn Prozent, bei Partnerschaftsgewalt
sogar unter fünf Prozent.
Lediglich die Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung bei Verstößen gegen das
Gewaltschutzgesetz und Täterarbeit, wie sie im Gewaltschutzgesetz vorgesehen ist, reicht bei weitem für einen umfassenden
Gewaltschutz nicht aus. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung kann nur für einen Bruchteil der Betroffenen
Schutz bieten und kommt nur für einen kleinen Täterkreis infrage. Sie muss vielmehr in ein Gesamtsystem des
Gewaltschutzes eingebettet werden und kann nicht als isolierte Maßnahme, sondern ausschließlich als Teil eines
umfassenden Präventions- und Schutzkonzepts eingesetzt werden, um tatsächlichen Schutz zu bieten.
Geschlechtsspezifische Gewalt ist Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen
Männern und Frauen und wirkt als Mechanismus der Kontrolle, Unterdrückung und Einschränkung der
Selbstbestimmung von Frauen. Sie beruht auf tief verankerten Machtasymmetrien, ökonomischen Abhängigkeiten,
geschlechterstereotypen Rollenzuschreibungen und einer bis heute fortwirkenden Tabuisierung von Gewalt im privaten wie
auch öffentlichen Raum. Geschlechtsspezifische Gewalt umfasst körperliche, sexualisierte, psychische, digitale
sowie ökonomische Gewalt. Die unterschiedlichen Erscheinungsformen weisen eigene Wirkmechanismen auf,
überschneiden sich häufig und bilden gemeinsam ein umfassendes Muster der Kontrolle und Gefährdung von
Frauenleben. Gewalt trifft Frauen in Deutschland täglich, überproportional häufig und in besonderer Schwere.
Die Schutzinteressen der Betroffenen müssen konsequent und in allen Verfahrensstadien priorisiert werden.
Erforderlich ist ein multiinstitutioneller Paradigmenwechsel. Dabei ist der Schutz vulnerabler Gruppen besonders
zu beachten. Queerfeindliche Straftaten in Deutschland nehmen zu. Das BKA erfasste 2023 1.785 Fälle der
Hasskriminalität gegen lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche sowie andere queere Menschen.
Geflüchtete Frauen und Migrantinnen sind aufgrund von Flucht oder Migration an sich, aber auch durch
Regelungen, wie etwa Wohnsitzauflagen, Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften oder abgeleitete
Aufenthaltstitel Risikofaktoren für geschlechtsspezifische Gewalt ausgesetzt. Zudem wirken sich die Vorschriften des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des Asylgesetzes (AsylG) geschlechtsspezifisch unterschiedlich aus.
Um den bestehenden Schutzlücken zu begegnen, sind mehrere, aufeinander abgestimmte Maßnahmen
erforderlich, die im Folgenden näher ausgeführt werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung somit auf, gemeinsam mit den Ländern:
1. die von der Bundesregierung am 11. Dezember 2024 beschlossene Gewaltschutzstrategie konsequent
umzusetzen und sie weiterzuentwickeln;
2. eine verlässliche Datengrundlage zu gewährleisten, vergleichbare und differenzierte Daten systematisch zu
erheben und regelmäßige Dunkelfeldstudien nach spanischem Vorbild, also mit einheitlicher Methodik, hoher
Repräsentativität und wiederkehrenden Erhebungszyklen, durchzuführen, insbesondere
a) die dauerhafte Finanzierung der Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt beim Deutschen
Institut für Menschenrechte gesetzlich abzusichern – entsprechend den Vorgaben des Artikels 10 Absatz 1 der
Istanbul-Konvention;
b) bundesweit einheitliche Kriterien zur Erfassung der Polizeilichen Kriminalstatistik von „Femiziden“
sicherzustellen;
c) die bundesweit einheitliche Erfassung von Fällen „häuslicher Gewalt“ in der PKS sicherzustellen;
d) die LeSuBiA-Studie über 2025 hinaus finanziell zu fördern und weiterzuentwickeln; das BKA personell im
Bereich Dunkelfeldforschung und geschlechtsspezifische Gewalt zu stärken;
3. interdisziplinäre Forschung aus Kriminologie, Rechtswissenschaft, Soziologie und Psychologie zu fördern, um
eine evidenzbasierte Grundlage für Gewaltschutzstrategien zu schaffen;
4. ein bundesweit standardisiertes Verfahren der Risiko- und Gefährdungsanalyse gemäß Art. 51 Istanbul-
Konvention und Art. 16 EU-Gewaltschutzrichtlinie zu entwickeln und gesetzlich zu verankern.
Dazu ist ein bundesweites digitales Risikomanagement-System einzuführen nach Vorlage des spanischen
Analysesystems VioGén, das auf einer gemeinsamen Datenbank von Polizei, Justiz, Staatsanwaltschaften und
Sozialdiensten beruht und aufgrund derer Daten die Wahrscheinlichkeit weiterer Übergriffe ermittelt werden kann;
5. bundesweit einheitliche Kriterien zur Identifikation von Hochrisikofällen festzulegen;
6. ein interdisziplinäres Fallmanagement einzuführen, das Polizei, Justiz, Fachberatungsstellen, Jugendämter
und weitere Akteure strukturiert einbezieht;
7. durch qualifizierte und kontinuierliche Fortbildungen sicherzustellen, dass Richter:innen, Polizei,
Staatsanwaltschaft und Verfahrensbeistände ausreichend Sachkenntnis zu häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt
im Allgemeinen und Hochrisikokonstellationen, Coersive Control, psychischer Gewalt und kindlichen
Traumafolgen im Besonderen haben;
8. für personelle sowie strukturelle Stärkung der Familiengerichte zu sorgen;
9. die regelmäßige Einbeziehung einschlägiger Fachberatungsstellen, Opferschutzeinrichtungen und
psychologischer Expertise in familiengerichtlichen Verfahren mit Gewaltbezug sicherzustellen;
10. spezielle Dezernate bei den Staatsanwaltschaften zur Bearbeitung von geschlechtsspezifischer Gewalt
einzuführen;
11. eine strukturelle Zusammenarbeit von Polizei, Staatsanwaltschaften und Familiengerichten zu etablieren;
12. zuverlässige polizeiliche Reaktionsstrukturen sicherzustellen und die Leitstellen personell und technisch so
auszustatten, dass eine durchgehende, schnelle Verarbeitung von Alarmen gewährleistet ist und für ländliche
Gebiete besondere Reaktionskonzepte zu entwickeln, um Verzögerungen zu verhindern;
13. sicherzustellen, dass für besonders gefährdete Gruppen, etwa Frauen mit Behinderungen, queere Menschen
und Migrantinnen alternative Schutzkonzepte entwickelt werden, wenn die eAÜ ungeeignet ist;
14. standardisierte Täterarbeit als Teil der Gewaltprävention flächendeckend zu stärken, um die Rückfallrisiken
zu reduzieren und die präventiven Ansätze zu stärken, diese flächendeckend sowie dauerhaft zu finanzieren und
nach einem einheitlichen Standard umzusetzen;
15. Täterprogramme für besondere Risikogruppen weiterzuentwickeln, zu professionalisieren und sicherzustellen,
dass Täterarbeit auch Formen nicht-physischer Gewalt, insbesondere psychische, digitale und ökonomische
Gewalt sowie Coercive Control abdeckt;
16. einen Gesetzentwurf vorzulegen mit dem Ziel, dass Partnerschaftsgewalt in Sorge- und Umgangsverfahren
zwingend berücksichtigt wird;
17. Maßnahmen der Täterarbeit so zu gestalten, dass sie nicht bei Pflege- oder Assistenzkonstellationen zulasten
der Gewaltbetroffenen ins Leere laufen;
18. Präventionsprogramme in Schulen, den Medien und der Gesellschaft zur Aufklärung über die strukturelle
Dimension geschlechtsspezifischer Gewalt zu unterstützen, in Jugendbildung zu investieren und positive
männliche Rollenbilder zu fördern;
19. einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetz vorzulegen, das in allen Einrichtungen und
Leistungsangeboten der Behindertenhilfe einschließlich besonderer Wohnformen, ambulant betreuter Wohngruppen
und Werkstätten für behinderte Menschen sowie in Situationen von Pflege- oder Assistenzbedürftigkeit
vollständig, wirksam und barrierefrei anwendbar ist;
20. die spezifische Gewaltlage von Menschen mit Behinderungen – insbesondere von Frauen mit Behinderungen
– konsequent zu berücksichtigen und im Einklang mit Artikel 16 der UN-Behindertenrechtskonvention
anzuerkennen, dass sie besonderen Gewaltformen ausgesetzt sind, die aus Abhängigkeitsverhältnissen, strukturellen
Machtungleichheiten, kommunikativen Barrieren und historisch gewachsenen Praktiken wie (Zwangs-)Sterilisation
resultieren, insbesondere
a. eine gesetzliche Notfallassistenz für Gewaltbetroffene mit Pflege- oder Assistenzbedarf zu verankern;
b. sicherzustellen, dass für Menschen, die aufgrund von Assistenz- oder Pflegeabhängigkeiten nicht ausweichen
oder fliehen können, kurzfristig verfügbare Ersatzassistenz bereitsteht, sodass auch diese Personengruppe im
Gefahrenfall tatsächlich Schutz aufsuchen kann;
c. präventive Maßnahmen auszubauen, indem Polizei, Justiz und weitere Akteure verpflichtend geschult werden
– insbesondere zu barrierefreier Kommunikation, längeren oder angepassten Vernehmungsbedingungen sowie
einem sensiblen und bedarfsorientierten Umgang mit Menschen mit Behinderungen;
21. Aufenthaltstitel für Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel so auszugestalten,
dass Lücken insbesondere für Betroffene mit ehe- und partnerschaftsabhängigen Aufenthaltstiteln und Betroffene
von Zwangsheirat und Menschenhandel geschlossen werden und Aufenthaltstitel auch unabhängig von
Strafverfahren gewährt werden;
22. die Voraussetzungen für Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnisse sowie Einbürgerungen an
geschlechtsspezifische Aspekte insbesondere mit Blick auf Lebensunterhaltssicherungen anzupassen, um eigenständige
Aufenthaltserlaubnisse zu ermöglichen;
23. Wohnsitzauflagen, Wohnsitznahmeverpflichtungen und Residenzpflichten für Betroffene von
geschlechtsspezifischer Gewalt zu streichen, insbesondere um Zugang zu Schutzhäusern zu sichern;
24. Geflüchteten uneingeschränkten Zugang zur regulären medizinischen und therapeutischen Versorgung und
zu Sozialleistungen im Rahmen der allgemeinen Sozialsysteme zu ermöglichen;
25. Geflüchteten uneingeschränkten Zugang zur regulären medizinischen und therapeutischen Versorgung und
zu Sozialleistungen im Rahmen der allgemeinen Sozialsysteme zu ermöglichen.
26. sichere Unterkünfte für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt insbesondere für LBITQ*-Geflüchtete
bereitzustellen und wirksame Gewaltschutzkonzepte in den Unterkünften vorzuhalten mit unabhängigen
Beschwerde- und Meldestellen sowie deren regelmäßiger Überprüfung und Evaluation.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat diesen Entschließungsantrag mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke abgelehnt.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, den Antrag auf
Drucksache 21/3918 abzulehnen.
Zu den Buchstaben a und b
Die Fraktion der SPD führte aus, dass der Gesetzentwurf als erster wichtiger Schritt im Gewaltschutz,
insbesondere für Frauen, verstanden werde und Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets sei. Es werde mit der
Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach dem spanischen Modell begonnen, wobei damit die
Ausgestaltung der Fußfessel als Zwei-Komponenten-Modell gemeint sei. Durch den Änderungsantrag seien die
Voraussetzungen für eine bessere Zusammenarbeit von Behörden und Gerichten – auch mit der Koordinierungsstelle
–, aber auch bessere Informationszugänge für Betroffene geschaffen worden. Betroffene hätten nun auch die
Möglichkeit, eine Vertrauensperson zu Gerichtsverhandlungen mitzunehmen. Zudem werde der
Anwendungsbereich durch eine Warnzone erweitert und eine Evaluation nach drei Jahren vorgesehen.
Das spanische Modell werde als Gesamtkonzept verstanden, das die Koalition auch in anderen Rechtsbereichen
aufgreifen wolle – allerdings lägen einzelne Elemente außerhalb der Bundeszuständigkeit, z. B. ein
bundeseinheitliches Gefährdungsmanagement. Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz setzten einen Antrag voraus, der
auch wieder zurückgenommen werden könne. Innerhalb eines solchen Verfahrens könnten unterschiedliche
Maßnahmen ergriffen werden, wovon die elektronische Aufenthaltsüberwachung nur eine sei. Bei dem Zwei-
Komponenten-Modell müsse die Frau gefragt werden, ob sie die zweite Komponente haben möchte. Durch den
Änderungsantrag solle verhindert werden, dass der Täter Druck auf die Frau ausüben könne, sich gegen die
elektronische Aufenthaltsüberwachung zu entscheiden. Ziel sei es, den Druck auf Betroffene möglichst gering zu halten,
ihre Selbstbestimmung zu stärken und ein klares Signal staatlicher Unterstützung zu setzen.
Die Fraktion der CDU/CSU schloss sich dem an und ergänzte, dass großer Wert auf die gute Umsetzbarkeit des
Gesetzes gelegt worden sei. Man habe nach Stellung eines Antrags eine Abwählbarkeit einzelner Komponenten
nicht für sinnvoll gehalten; die Wahl zwischen Ein- und Zweikomponentenmodell bleibe jedoch bestehen, um die
Belastung für Betroffene zu reduzieren, ohne den Schutz zu beeinträchtigen. Es bestehe großes Vertrauen in die
Richterschaft, Einzelfälle sorgfältig zu prüfen. Das Gesetz sei auf Grundlage intensiver Beratungen entstanden
und werde als tragfähig eingeschätzt, müsse jedoch in den kommenden Jahren weiter überprüft und
gegebenenfalls verbessert werden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte das Vorhaben der Koalition grundsätzlich und sieht darin
einen Schritt in die richtige Richtung, betonte jedoch, dass weitere Maßnahmen folgen müssten. Das umfassende
spanische Modell erfordere erheblichen gesetzgeberischen und administrativen Aufwand auf Bundes- und
Länderebene. Man gehe davon aus, dass lediglich die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung selbst
gegen den Willen der Frau erfolgen könne, nicht jedoch die Entgegennahme der Warnkomponente. Dies wäre
ansonsten ein erheblicher, kaum zu rechtfertigender Eingriff.
Der im Änderungsantrag der Fraktion behandelte Teil des Mietrechts sei ebenfalls ein wichtiger Teil des
Gewaltschutzes, insbesondere bei gemeinsam angemieteten Wohnungen. Daher werde um Zustimmung zu diesen
weitergehenden Regelungen gebeten.
Die Fraktion Die Linke hob hervor, dass das spanische Modell ein umfassendes Gesamtkonzept sei und nicht
auf die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung reduziert werden dürfe. Das Gesetz bringe zwar
Verbessrungen für die Lebenssituation von Frauen, die Fußfessel als Einzelmaßnahme sei jedoch unzureichend.
Sie kritisiert, dass die Anordnung auch gegen den ausdrücklichen Willen der Betroffenen ermöglicht würde.
Stattdessen hätte man ein umfassenderes Schutzkonzept schaffen sollen, das den Betroffenen mehr Selbstbestimmung
erlaube, etwa durch Unterstützung bei der Wohnungssuche und durch Risikoanalysen. Der beschriebene Druck
auf betroffene Frauen sei zwar nachvollziehbar, jedoch stelle sich die Frage, warum diese dann überhaupt einen
Gewaltschutzantrag stellen sollten. Die Evaluation werde wahrscheinlich nur auf wenige Fälle zurückgreifen
können. Es bestehe Vertrauen in die Richterschaft, allerdings sei das Fehlen verpflichtender Fortbildungen und
spezialisierter Gerichte zu kritisieren.
Die Fraktion der AfD erklärte, dass der Gesetzentwurf zwar zustimmungsfähig sei, sich seine Tauglichkeit in
der Praxis jedoch erst zeigen müsse. Zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung führte sie aus,
dass die Gefahr bestehen könnte, dass Betroffene unter familiärem Druck eine solche Maßnahme ablehnten. In
solchen Fällen sei es daher notwendig, die Anordnung dennoch zu ermöglichen, um wirksamen Schutz zu
gewährleisten. Sie kritisierte jedoch, dass es sich bei dem Gesetz eher um ein Bekämpfen von Symptomen handle,
und betonte, dass man die zugrunde liegenden gesellschaftlichen Ursachen von häuslicher Gewalt stärker in den
Blick nehmen müsse, um angemessen reagieren zu können.
Bei den Beratungen des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4082 und des Antrags auf Drucksache 21/3918 lag
dem Ausschuss eine Petition (Ausschussdrucksache 21(6)6) vor.
B. Besonderer Teil
I. Allgemeines
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/4082 verwiesen.
Der Ausschuss hält es für erforderlich, bestimmte Vorschriften des Gesetzentwurfs in geänderter Form zu
beschließen. Die Änderungen sehen insbesondere vor:
– Die Verpflichtung des Täters nach § 1a Absatz 1 Satz 1 GewSchG-E, sich ein technisches Mittel, mit dem
sein Aufenthalt elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen und dessen Funktionsfähigkeit nicht
zu beeinträchtigen, umfasst nach § 1a Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E auch die Verpflichtung, ein zur
Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und dessen
Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Eine Pflicht zur Rückgabe dieses Mobiltelefons nach Abschluss der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung wird in § 1a Absatz 5 GewSchG-E eingefügt.
– Streichung der Regelung in § 1a Absatz 1 Satz 3 GewSchG-E, wonach die Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung nicht gegen den erklärten Willen der verletzten Person erfolgen darf.
– Durch eine Ergänzung von § 1b Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E wird klargestellt, dass die Koordinierungsstelle
die Durchführung der Anordnung nicht nur mit dem Gericht und den beteiligten Stellen, sondern auch mit
den „Beteiligten“, also insbesondere mit dem Täter und der zu schützenden Person koordiniert.
– Die Regelungen zu den Löschfristen im Rahmen der Datenverarbeitung bei elektronischer
Aufenthaltsüberwachung werden geändert. Die Daten über den Aufenthaltsort des Täters sowie über etwaige
Beeinträchtigungen der Datenerhebung sind nach § 1c Absatz 1 Satz 3 GewSchG-E nunmehr spätestens zwei Monate
nach ihrer Erhebung, also nicht wie ursprünglich vorgesehen spätestens acht Wochen nach ihrer Erhebung
zu löschen. Die ursprünglich in § 1c Absatz 2 Satz 3 GewSchG-E vorgesehene Regelung, wonach
Meldungen, denen nach der Bewertung der Koordinierungsstelle kein relevanter Verstoß gegen die
Gewaltschutzanordnung zugrunde liegt, unverzüglich zu löschen sind, wird gestrichen. Durch beide Änderungen wird ein
Einklang mit den Datenschutzregelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung in anderen
Rechtsgebieten (zum Beispiel § 463a Absatz 4 Satz 5 der Strafprozessordnung, § 31a Absatz 5 Satz 8 des Hessischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder § 56 Absatz 2 Satz 5 des
Bundeskriminalamtgesetzes) hergestellt.
– Durch eine Neuformulierung von § 1c Absatz 2 GewSchG-E entfällt die Vorgabe, dass die
Koordinierungsstelle bei Eingang von Meldungen des automatisierten Überwachungssystems über Verstöße des Täters
gegen die Gewaltschutzanordnung oder über eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des technischen
Mittels die Daten nach § 1c Absatz 1 GewSchG-E erst dann weitergehend verwenden darf, wenn sie nach
Durchführung einer rechtlichen und technischen Bewertung zu dem Schluss gelangt ist, dass ein relevanter
Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung anzunehmen ist.
– Durch eine redaktionelle Anpassung des § 1c Absatz 2 Nummer 4 GewSchG-E wird eine Datenverwendung
und Datenübermittlung auch im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten nach Artikel 254 EG-
BGB-E ermöglicht.
– Ein zusätzlicher Verwendungszweck in § 1c Absatz 2 Nummer 5 GewSchG-E ermöglicht die
Datenverwendung zur Vorbereitung von Entscheidungen über Maßnahmen nach den §§ 1, 1a GewSchG-E. Eine
Änderung in § 1c Absatz 6 Nummer 1 GewSchG-E ermöglicht eine korrespondierende Datenübermittlung an das
für die entsprechende Entscheidung zuständige Gericht.
– Durch eine neue Regelung in § 1c Absatz 3 GewSchG-E wird der Koordinierungsstelle zur Ermöglichung
einer frühen automatisierten Warnung bei Annäherungen des Täters an das Opfer auch die Möglichkeit
eingeräumt, eine über die sich aus der Gewaltschutzanordnung ergebende Verbotszone hinausgehende
Warnzone einzurichten, sofern dies im Einzelfall zur Gewährleistung des Schutzes des Opfers erforderlich ist. Ein
Verweis auf die Datenverwendungszwecke in § 1c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 5 ermöglicht eine
Verwendung der Daten über den Aufenthalt des Täters in der Warnzone auch bei Feststellungen von Verstößen
gegen eine Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a GewSchG-E oder anlässlich von weiteren
Entscheidungen über Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a GewSchG-E oder über deren Verlängerung.
– Eine neue Regelung in § 1c Absatz 7 Satz 1 GewSchG-E ermöglicht eine automatisierte Übermittlung von
Aufenthaltsdaten des Täters an das Zweitgerät des Opfers, wenn und solange sich der Täter innerhalb der
durch die Gewaltschutzanordnung definierten Verbotszone aufhält.
– Änderungen in § 57 Satz 2 Nummer 4 und 4a FamFG-E ermöglichen einerseits eine Anfechtbarkeit von
Entscheidungen nach § 1684 Absatz 5 BGB-E und stellen andererseits klar, dass auch im einstweiligen
Anordnungsverfahren ergangene Entscheidungen über Verlängerungen und Aufhebungen von Anordnungen
der elektronischen Aufenthaltsüberwachung anfechtbar sind.
– Eine Ergänzung von § 170 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch einen neuen Satz 4 ermöglicht
eine Begleitung des Opfers durch eine Vertrauensperson bei gerichtlichen Verhandlungen, Erörterungen und
Anhörungen in Gewaltschutzsachen.
– Die Evaluierung des Gesetzes wird durch Artikel 9 nun gesetzlich geregelt.
– Durch ein gespaltenes Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 1 und 2 wird gewährleistet, dass einige
Vorschriften, die nicht im Zusammenhang mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung stehen, bereits am Tag
nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Dies betrifft die Änderungen in § 214 Absatz 2 FamFG
(Ermöglichung der Zustellung der einstweiligen Anordnung entsprechend den §§ 168 und 172 bis 183 der
Zivilprozessordnung), in § 170 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Ermöglichung der Anwesenheit
einer Vertrauensperson des Antragstellers bei gerichtlichen Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen
in Gewaltschutzsachen), in den §§ 2a und 5 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes
(Zuständigkeitsvorschriften) sowie in § 13 des Waffenregistergesetzes (Auskunft an Familiengerichte aus dem Waffenregister).
Im Übrigen soll auch § 1b Absatz 3 GewSchG-E, der eine Ermächtigung der Landesregierungen zur
Bestimmung der Koordinierungsstelle im Wege der Rechts-verordnung regelt, bereits am Tag nach der Verkündung
in Kraft treten.
Über die nachfolgenden Änderungen hinaus weist der Ausschuss auf Folgendes hin:
Eine Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist auch in Fällen intensiven Stalkings und
schwerwiegenden Fällen psychischer Gewalt möglich. Das geltende Recht ermöglicht den Erlass von Näherungs-,
Aufenthalts- und Wohnungsbetretungsverboten in Fällen psychischer Gewaltausübung und Stalkings. Psychische
Gewalt wird bereits nach dem Grundtatbestand in § 1 Absatz 1 GewSchG erfasst, wenn diese den Körper oder die
Gesundheit des Opfers verletzt, weil sie sich beim Opfer körperlich auswirkt oder zu medizinisch feststellbaren
psychischen Gesundheitsschäden/Störungen führt (Bundestagsdrucksache 14/5429, S. 19), beispielsweise
Schlafstörungen beim Opfer oder Zittern des Körpers (ständige Rechtsprechung, siehe dazu OLG Celle, Beschluss vom
19.03.2012 – 10 UF 9/12; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.08.2011 – 2 UF 184/11; OLG Rostock, Beschluss
vom 16.10.2006 – 11 UF 39/06). Sofern der Täter dem Opfer eine Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des
Körpers, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung androht, können Gewaltschutzanordnungen auch ohne
Folgeauswirkungen auf Körper und Gesundheit des Opfers auf der Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer
1 GewSchG ergehen. § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b GewSchG ermöglicht ferner ausdrücklich den Erlass
von Gewaltschutzanordnungen in Fällen unzumutbarer Belästigung, also des Stalkings.
Durch den ausdrücklichen Verweis in § 1a Absatz 1 Satz 1 GewSchG-E auf § 1 Absatz 2 GewSchG-E wird bereits
geregelt, dass die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch in den vorgenannten Fällen einer
Gewaltschutzanordnung bei angedrohten Rechtsgutverletzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sowie im Falle von
unzumutbaren Belästigungen, nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b grundsätzlich zulässig ist. Für die Frage,
ob die Näherungs-, Aufenthalts- und Wohnungsbetretungsverbote mit der Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung verbunden werden können, ist nach § 1 a Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E maßgeblich, ob die
Überwachung des Aufenthalts des Täters und die Verwendung seiner Aufenthaltsdaten zur Kontrolle der
Befolgung der Gewaltschutzanordnung unerlässlich sind, weil bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme
rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung durch den Täter zu erwarten ist und
daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person
entsteht. Diese Voraussetzungen können auch in Fällen intensiven Stalkings und schwerwiegender psychischer
Gewalt ohne vorherige körperliche Übergriffe zu bejahen sein, zum Beispiel wenn dem Gericht aufgrund
polizeilicher Mitteilung bestimmte Umstände bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Täter unter
Missachtung eines Näherungsverbots das Opfer angreifen wird. Zu denken ist hierbei an die für Stalkingfälle typischen
Gewaltspiralen, bei denen sich die Bemühungen des Täters, die Kontrolle über das Opfer wieder herzustellen,
fortlaufend intensivieren und schließlich in einen körperlichen Übergriff münden.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Gewaltschutzgesetzes)
Zu § 1a (Elektronische Aufenthaltsüberwachung)
Zu Absatz 1
§ 1a Absatz 1 wird um einen neuen Satz 2 ergänzt, nach welchem die Verpflichtung nach Satz 1 auch die
Verpflichtung umfasst, ein zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu
führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Hierdurch wird gewährleistet, dass die
Koordinierungsstelle den Täter stets erreichen kann, sofern dies im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben nach § 1b
Absatz 1 erforderlich sein sollte. Zu denken ist hierbei insbesondere an Kontaktaufnahmen für Ansprachen des
Täters, sollte er zum Beispiel den in der Gewaltschutzanordnung festgelegten Mindestabstand zu der geschützten
Person unterschreiten oder sich diesem Bereich annähern. Eine Kontaktaufnahme zum Täter kann aber auch
erforderlich sein, um diesen an das Aufladen seines technischen Mittels zu erinnern.
Die im Rahmen des Regierungsentwurfs des Gesetzes eingefügte Regelung in Satz 3, wonach die Anordnung
einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht gegen den erklärten Willen der verletzten Person erfolgen
darf, wird wieder gestrichen. Der Ausschuss befürchtet, dass anderenfalls der Täter während des Verfahrens
erheblichen Druck auf die verletzte Person ausüben könnte, damit diese einer Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung widerspricht. Hierdurch würde das Ziel dieses Gesetzes vereitelt, die verletzte Person
bestmöglich zu schützen. Mit der Streichung des Satzes wird die Regelung zur Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung damit wieder an die Grundkonzeption des Gewaltschutzgesetzes angeglichen. Danach
obliegt es dem Gericht im Falle eines Antrags gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 GewSchG, die erforderlichen
Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Ein ausdrückliches Widerspruchsrecht der verletzten Person bezüglich der vom Gericht
zu bestimmenden Schutzmaßnahmen sieht das Gesetz insoweit nicht vor. Das Selbstbestimmungsrecht des
Antragstellers wird trotz der Streichung von Satz 3 gleichwohl ausreichend gewahrt. Das Gericht hat bei der
Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen im Rahmen seiner Gesamtabwägung ohnehin stets den Willen der
verletzten Person zu berücksichtigen und auch das mögliche Eskalationspotential einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung in die Abwägung miteinzubeziehen. Für die Feststellung der erforderlichen Schutzmaßnahmen
muss das Gericht ermitteln, ob die verletzte Person überhaupt durch eine Maßnahme der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung geschützt werden will beziehungsweise ob es dieser Maßnahme sogar ausdrücklich
widersprochen hat. Dies gilt umso mehr, als die für den Opferschutz besonders geeignete elektronische
Aufenthaltsüberwachung nach dem Zwei-Komponenten-Modell ausgeschlossen ist, wenn das Opfer hierzu nicht seine Zustimmung
nach § 1a Absatz 2 Satz 1 GewSchG-E erklärt. Durch die Streichung von Satz 3 verbleibt dem Gericht allerdings
die Möglichkeit, erforderlichenfalls eine elektronische Aufenthaltsüberwachung im Ein-Komponenten-Modell,
bei der eine Überwachung des Täters nur im Hinblick auf statische Verbotszonen (Betretungs- und
Aufenthaltsverbote) erfolgt, auch gegen den erklärten Willen der verletzten Person anzuordnen. Dies kommt etwa in Betracht,
wenn das Gericht nach der für die Annahme der Unerlässlichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung
erforderlichen Gefährdungsanalyse eine konkrete Gefahr für die verletzte Person bejaht und es zudem zu der
Überzeugung gelangt, dass der Täter die verletzte Person unter Druck gesetzt hat, der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung zu widersprechen. Auch in diesen Fällen würde das Selbstbestimmungsrecht der verletzten Person
aber im Ergebnis dadurch gewahrt, dass sie weiterhin den zugrundeliegenden Gewaltschutzantrag jederzeit
zurücknehmen kann.
Zu Absatz 5
Die Verpflichtung des Täters, das technische Mittel auf Aufforderung unverzüglich an die Koordinierungsstelle
herauszugeben, wird auf das ihm zusätzlich zur Verfügung gestellte Mobiltelefon ausgeweitet.
Zu § 1b (Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung)
Zu Absatz 1
In Satz 2 wird durch Nennung der „Beteiligten“ klargestellt, dass die Koordinierungsstelle im Rahmen der
Koordinierung der Durchführung der Anordnung auch zu den Beteiligten, also dem Täter und der zu schützenden
Person, Kontakt aufnehmen kann. Dies kann insbesondere zu Beginn der Maßnahme erforderlich sein, um zum
Beispiel der zu schützenden Person den Ablauf der Schutzmaßnahme zu erläutern und die Aushändigung des
Zweitgeräts zu vereinbaren.
Zu Absatz 2
Durch das Ersetzen der Bezeichnung „verletzte Person“ durch die Bezeichnung „geschützte Person“ wird
klargestellt, dass für die Mitteilungsverpflichtung der Koordinierungsstelle maßgeblich ist, dass eine elektronische
Aufenthaltsüberwachung zum Schutz einer bestimmten Person angeordnet wurde. Auf die Frage, ob die materiellen
Voraussetzungen der Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a erfüllt waren, die zu schützende Person somit
tatsächlich „verletzt“ war, kommt es demnach nicht an.
Zu § 1c (Datenverarbeitung bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung)
Zu Absatz 1
Durch die Ersetzung der Angabe „acht Wochen“ durch die Angabe „zwei Monate“ wird ein Gleichlauf mit
anderen Regelungen zur Datenverarbeitung bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung (zum Beispiel § 463a Absatz
4 Satz 5 der Strafprozessordnung oder § 31a Absatz 5 Satz 8 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung) erzielt. Hierdurch wird der Möglichkeit der Übertragung der Aufgabe der Überwachung der
Einhaltung der Anordnung auf die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL) durch die
Länder Rechnung getragen. Diese ist bereits für die praktische Durchführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht und im Wege der Amtshilfe auch im Rahmen der Polizeigesetze der
Länder zuständig. Durch die Anpassung an die bestehenden Vorschriften zur elektronischen
Aufenthaltsüberwachung in anderen Bereichen wird eine einheitliche Handhabe der Löschfristen des automatisierten
Überwachungssystems ermöglicht.
Ferner wird in der Neufassung von Absatz 1 berücksichtigt, dass durch die neue Regelung zur Warnzone in Absatz
3 nunmehr in drei Absätzen (Absätze 2 bis 4) Datenverwendungszwecke geregelt sind.
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Durch die Neufassung von Satz 1 wird zum einen eine Änderungsbitte des Bundesrates (Nummer 6 der
Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Januar 2026, BR-Drucksache 771/25 [Beschluss]) umgesetzt. Es entfällt die im
Regierungsentwurf vorgesehene „rechtliche Bewertung“ der automatisierten Meldung im Hinblick auf einen
möglichen anzunehmenden Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass diese rechtliche Bewertung in die Zuständigkeit der Familien- und Strafgerichte beziehungsweise
auch der Strafverfolgungsbehörden fällt und eine Datenübermittlung an diese Stellen nicht unter der
Voraussetzung stehen darf, dass die Koordinierungsstelle von einem Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung ausgeht.
Zum anderen wird durch die Bezugnahme auf die Daten nach Absatz 7 Satz 2 verdeutlicht, dass für die
automatisierte Meldung einer Unterschreitung des Mindestabstands unter Umständen auch eine automatisierte
Verarbeitung der Daten des Opfergeräts erforderlich ist.
Zu Nummer 4
Mit der Neufassung von Satz 1 Nummer 4 wird keine inhaltliche Änderung des dort geregelten
Datenverwendungszwecks beabsichtigt. Eine Datenverwendung ist weiterhin zulässig, soweit sie zur Verfolgung von Straftaten
nach § 4 und der damit zusammenhängenden Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die
persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der durch die Gewaltschutzanordnung geschützten
Person erforderlich ist. Die Formulierung „strafrechtliche Verfolgung wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine
Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a“ bezieht sich hierbei auf die Verfolgung von Taten nach § 4 Nummer 1
oder 2 GewSchG-E wegen einer Zuwiderhandlung gegen vollstreckbare Gewaltschutzanordnungen nach den §§
1 und 1a. Durch die Neuformulierung unter Vermeidung der Nennung von § 4 GewSchG wird sichergestellt, dass
bei entsprechender Geltung von Satz 1 Nummer 4 durch die Verweisung in § 1684 Absatz 6 Satz 2 BGB-E auch
eine Datenverwendung zur Ermöglichung einer strafrechtlichen Verfolgung einer Tat nach Artikel 254 Nummer
1 oder 2 EGBGB-E wegen einer Zuwiderhandlung gegen vollstreckbare Anordnungen nach § 1684 Absatz 5 Satz
1 oder Absatz 6 Satz 1 BGB-E möglich ist.
Zu Nummer 5
Nach Satz 1 Nummer 5 dürfen Daten nach Absatz 1 Satz 1 auch verwendet werden, soweit dies zur Vorbereitung
von weiteren Entscheidungen über Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a oder zur Verlängerung von Maßnahmen
nach den §§ 1 und 1a erforderlich ist. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Frage, ob der Täter
gegen die Gewaltschutzanordnung verstoßen hat, auch dann von Bedeutung sein wird, wenn das Gericht über eine
mögliche Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden und im Rahmen dieser Entscheidung eine
erneute Gefahreneinschätzung nach Maßgabe von § 1a Absatz 1 Satz 3 vorzunehmen hat. Auch für diesen Zweck
ist daher der Koordinierungsstelle die Datenverarbeitung zu ermöglichen.
Zu Satz 2
Die in der ursprünglichen Fassung von Satz 1 neben der rechtlichen Bewertung als zusätzliche Voraussetzung der
Datenverwendung vorgesehene technische Bewertung des möglichen Verstoßes gegen die
Gewaltschutzanordnung ist nunmehr in Satz 2 als „Überprüfung der Funktionsweise des technischen Überwachungssystems“
geregelt. Die abschließende Durchführung dieser Überprüfung ist keine zwingende Voraussetzung für eine
Datenverarbeitung nach Satz 1, sondern kann auch parallel zu ihr erfolgen. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr nach Satz 1 Nummer 2 regelmäßig unter Zeitdruck stattfinden und in
akuten Gefahrfällen die Warnung des Opfers oder die Benachrichtigung der Polizei zur Gewährleistung eines
effektiven Opferschutzes nicht von dem Abschluss der technischen Überprüfung abhängig gemacht werden darf.
Sollte sich im Rahmen der Überprüfung der Funktionsweise des technischen Überwachungssystems aber
herausstellen, dass die Meldungen einer Überschreitung der in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen
Grenzen, einer Unterschreitung der in der Gewaltschutzanordnung festgelegten Mindestabstände oder einer
Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels fehlerhaft erfolgt sind, ist die Datenverwendung
von der Koordinierungsstelle umgehend einzustellen. Für die Löschung dieser Daten gilt die allgemeine Regel
zur Löschfrist gemäß § 1c Absatz 1.
Zu Absatz 3
Sofern dies für ein rechtzeitiges Einschreiten der Behörden zur Abwehr einer vom Täter ausgehenden Gefahr für
Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der zu schützenden Person erforderlich ist, kann die
Koordinierungsstelle nach Absatz 3 Satz 1 eine über die in der Gewaltschutzanordnung festgelegte Verbotszone
hinausgehende Warnzone in dem zur Gewährleistung des Schutzes erforderlichen Umfang festlegen, bei deren
Betreten auf der Grundlage einer automatisierten Bearbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten eine
Meldung generiert wird.
Mit dieser neuen Regelung wird einer Prüfbitte des Bundesrates (Nummer 5 der Stellungnahme des Bundesrates
vom 30. Januar 2026, BR-Drucksache 771/25 [Beschluss]) Rechnung getragen. Die Möglichkeit der Einrichtung
einer Warnzone ist ein wichtiger Bestandteil der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Ihre Berechtigung
ergibt sich daraus, dass ein effektiver Opferschutz in vielen Überwachungsfällen nicht gewährleistet werden
könnte, wenn die Koordinierungsstelle erst beim Betreten der Verbotszone vom Überwachungssystem
automatisiert gewarnt würde, da dann nicht mehr genügend Zeit für die Veranlassung von Gefahrenabwehrmaßnahmen
zur Verfügung stünde beziehungsweise die von der Koordinierungsstelle umgehend alarmierte Polizei aufgrund
des Anfahrtswegs zu spät beim bedrohten Opfer erscheinen würde. Die Einrichtung einer über die Verbotszone
hinausgehenden Warnzone stellt eine frühere automatisierte Benachrichtigung der Koordinierungsstelle durch das
Überwachungssystem sicher, sodass die Koordinierungsstelle bereits im Vorfeld einer möglicherweise
bevorstehenden Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung die Gelegenheit erhält, eine möglicherweise vom
Täter ausgehende Gefahr zu beurteilen und gegebenenfalls die Polizei mit einem für den Schutz des Opfers
ausreichenden zeitlichen Vorlauf zu kontaktieren.
Die Befugnis der Koordinierungsstelle, eine über die Verbotszone hinausgehende Warnzone festzulegen, steht
nach Satz 1 unter der Voraussetzung, dass dies für ein rechtzeitiges Einschreiten der Behörden zur Abwehr einer
vom Täter ausgehenden Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der zu schützenden
Person erforderlich ist. Für die Beurteilung dieser Erforderlichkeit ist entscheidend, ob ein effektiver Schutz des
Opfers vor einem Übergriff des Täters durch die von der Koordinierungsstelle alarmierte Polizei zuverlässig
gewährleistet werden könnte, wenn die Koordinierungsstelle erst im Falle der Verletzung der in der
Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen oder Mindestabständen automatisiert benachrichtigt würde und
sich dementsprechend erst zu diesem Zeitpunkt mit der möglichen Gefahr für das Opfer beschäftigen würde. So
könnte zum Beispiel in Fällen, in denen das Familiengericht einen großen Mindestabstand zum Opfer (zum
Beispiel 1 000 Meter) angeordnet hat und dieses nicht allzu weit entfernt von der nächsten Polizeidienststelle lebt,
die Erforderlichkeit der Warnzone zu verneinen sein. In Fällen, in denen das Gericht einen eher geringeren
Mindestabstand (zum Beispiel 100 Meter) angeordnet hat oder das Opfer weit entfernt von der nächsten
Polizeidienststelle lebt, könnte eine über die Verbotszone hinausgehende Warnzone hingegen erforderlich sein. Insofern ist
auch zu berücksichtigen, dass es internationalen Standards entspricht, dass die Überwachungsstelle spätestens bei
einer Annäherung von weniger als 500 Metern alarmiert werden muss, damit eine rechtzeitige Einleitung von
Schutzmaßnahmen gewährleistet ist (vergleiche die Ausführungen zur Durchführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung in Spanien auf Blatt 3 des „Protocolo de actuación del sistema de seguimiento por medios
telemáticos del cumplimiento de las prohibiciones de aproximación impuestas en materia de violencia de género
y violencia sexual“ aus März 2024, am 12. März 2026 abrufbar unter https://violenciagenero.igualdad.gob.es/wp-
content/uploads/Protocolo_VdG_VS_2024marzo.pdf).
Auch für die Bestimmung des zur Gewährleistung des Schutzes erforderlichen Umfangs der Warnzone ist
entscheidend, mit welcher Vorlaufzeit die Koordinierungsstelle vom Überwachungssystem gewarnt werden muss,
damit die unverzüglich von der Koordinierungsstelle alarmierte Polizei noch rechtzeitig beim Opfer erscheinen
kann. Sollte das Opfer zum Beispiel im urbanen Raum leben, in dem die nächste Polizeidienststelle üblicherweise
nicht allzu weit entfernt liegt, dürfte eine Warnzone mit einem Radius von 500 Metern, welcher nach
internationalen Standards die untere Grenze für die Bemessung der Warnzone darstellt, im Regelfall ausreichend sein,
wobei stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Sollte das Opfer aber (zum Beispiel im ländlichen
Raum) fernab der nächsten Polizeidienststelle leben, könnte eine Warnzone von 500 Metern hingegen zu kurz
bemessen sein. So bestünde hier die Gefahr, dass die durch den Eingang der automatisierten Warnung alarmierte
Koordinierungsstelle die Polizei erst zu einem Zeitpunkt benachrichtigen könnte, zu welchem diese aufgrund des
langen Anfahrtswegs nicht mehr in der Lage wäre, vor oder zeitgleich mit dem Täter beim Opfer zu erscheinen.
Durch den Verweis in Satz 2 auf Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 werden die Verwendungszwecke bestimmt,
für welche eine Verwendung der Daten über den Aufenthalt des Täters in der Warnzone zulässig ist.
Zum einen wird durch den Verweis auf Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Datenverwendung für die Feststellung von
Verstößen gegen die Gewaltschutzanordnung ermöglicht. Die Frage, ob der Täter gegen eine
Gewaltschutzanordnung schuldhaft verstoßen hat, wird sich häufig erst auf der Grundlage der Daten zu dem Aufenthalt des Täters
in der Warnzone unmittelbar vor dem Eintritt in die Verbotszone beantworten lassen. So können die Bewegungen
eines Täters unter Umständen darauf hindeuten, dass eine Annäherung an das Opfer beabsichtigt war, zum
Beispiel weil er sich in gerader Linie dem Opfer genähert hat und keine Umstände (zum Beispiel denkbare alternative
Ziele) ersichtlich sind, die eine versehentliche Annäherung nahelegen. Die Daten über den Aufenthalt des Täters
in der Warnzone können unter Umständen aber auch darauf hinweisen, dass eine Begegnung zwischen Täter und
Opfer nur zufällig erfolgt ist und für den Täter unvorhersehbar war. Zu denken ist hier zum Beispiel an Fälle, in
denen Täter und Opfer unterschiedliche Orte ansteuern und sich hierbei zufällig im öffentlichen Raum begegnen.
Zum anderen wird durch den Verweis in Satz 2 auf Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Datenverwendung zur Abwehr
einer mit einem Verstoß im Zusammenhang stehenden erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leben, Körper,
Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person ermöglicht.
Letztlich sieht Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 auch eine Datenverwendung zur Vorbereitung
von weiteren Entscheidungen über Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a oder zu deren Verlängerung vor. Hierdurch
wird es der Koordinierungsstelle ermöglicht, Aufenthalte des Täters in der Warnzone, die auf eine fortbestehende
Gefährdung des Opfers durch den Täter hinweisen, zu erfassen und nach Absatz 6 Nummer 1 an das zuständige
Gericht anlässlich einer von diesem zu treffenden Entscheidung über Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a (zum
Beispiel Aufhebung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1a Absatz 4 Satz 3) oder über deren
Verlängerung zu übermitteln. Dies ist notwendig, da das Familiengericht sowohl anlässlich der Entscheidung über
die Verlängerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung als auch anlässlich der Entscheidung über deren
Aufhebung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 zu beurteilen hat, ob die elektronische Aufenthaltsüberwachung zur
Kontrolle der Befolgung von Gewaltschutzanordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5, auch in
Verbindung mit § 1 Absatz 2, weiterhin unerlässlich ist. Dies verlangt unter Berücksichtigung der Legaldefinition
in § 1a Absatz 1 Satz 3 eine erneute familiengerichtliche Prüfung, ob bestimmte Tatsachen im Einzelfall die
Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung durch den Täter zu
erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der
geschützten Person entsteht. Die Vornahme dieser Prognose ist auch nach einer bereits angeordneten elektronischen
Aufenthaltsüberwachung schwierig und mit tatsächlichen Unsicherheiten behaftet. Es ist davon auszugehen, dass
viele Täter bereits aufgrund des äußerst hohen Entdeckungsrisikos im Rahmen einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung Verstöße gegen die Gewaltschutzanordnung unterlassen werden. Die Feststellung, dass der Täter
nicht gegen die Gewaltschutzanordnung verstoßen hat, erlaubt daher für sich allein nicht die Schlussfolgerung,
dass der Täter das Interesse an dem Opfer verloren hat und für dieses keine Gefahr mehr darstellt. In diesen Fällen
ermöglichen die von der Koordinierungsstelle im Zusammenhang mit dem Betreten der Warnzone gespeicherten
Aufenthaltsdaten es den Familiengerichten, eine Entscheidung über die Unerlässlichkeit der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung auf einer fundierten Tatsachengrundlage zu treffen. Sollten sich der Täter zum Beispiel
häufig in der Warnzone aufhalten und diese Aufenthalte nach den Umständen des Einzelfalls (zum Beispiel
aufgrund einer augenscheinlich zielgerichteten Annäherung bis zur äußersten Grenze der Verbotszone) allein durch
ein fortbestehendes Interesse an dem Opfer erklärbar sein, würde dies darauf hindeuten, dass der Täter nach
Beendigung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bei deutlich herabgesetztem Entdeckungsrisiko sich dem
Opfer wieder nähern wird. Das Fehlen solcher gezielten Annäherungen an das Opfer kann wiederum
dafürsprechen, dass die vom Täter für das Opfer ausgehende Gefahr geringer als bei der Ausgangsentscheidung
einzuschätzen ist und die Voraussetzungen der Unerlässlichkeit möglicherweise nicht mehr gegeben sind.
Nach Satz 3 hat die Koordinierungsstelle dem Täter den Umstand der Festlegung der Warnzone und ihre konkrete
Bemessung mitzuteilen. Hierdurch wird dem Grundsatz der transparenten Datenverarbeitung Rechnung getragen
und in Verbindung mit den gesetzlichen Regelungen des § 1c sichergestellt, dass der Täter einen hinreichenden
Überblick über die Möglichkeit der Verwendung seiner Aufenthaltsdaten bei Aufenthalten in der Warnzone nach
Maßgabe von Absatz 3 hat (vgl. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c DSGVO).
Zu Absatz 4
Die Änderung in Absatz 4 ist eine Folgeänderung zur Einfügung des Absatzes 3. Damit wird der Umstand
berücksichtigt, dass neben Absatz 2 nun auch Absatz 3 einen Datenverwendungszweck regelt.
Zu Absatz 5
Die bisher in Absatz 5 enthaltene Regelung wird in angepasster Form als Satz 2 in den neuen Absatz 7 eingefügt.
Satz 6 des neuen Absatzes 5 (vormals Absatz 4) wird korrigiert, damit sich der Verweis auf die Datenerhebung
nach Absatz 1 Satz 1 bezieht.
Zu Absatz 6
Satz 1 enthält zum einen Folgeänderungen, die sich aus der Änderung der vorherigen Absätze ergeben.
Zum anderen wird durch eine Ergänzung von Satz 1 Nummer 1 auch eine Datenübermittlung an das für
Entscheidungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zuständige Gericht geregelt. Hierdurch wird eine Datenübermittlung
an das Familiengericht ermöglicht, soweit dies zur Vorbereitung von dessen Entscheidungen über Maßnahmen
nach den §§ 1 und 1a oder zur Verlängerung von Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a erforderlich ist.
Des Weiteren wird in Satz 1 Nummer 2 durch eine Ersetzung der Angabe „Polizeibehörden“ durch die Angabe
„Behörden“ auch eine Datenübermittlung an alle Behörden ermöglicht, deren Benachrichtigung zur Abwehr einer
Gefahr entsprechend dem in Absatz 4 geregelten Verwendungszweck sinnvoll wäre (z. B. Feuerwehr oder
Rettungsdienste).
Der frühere Satz 3 entfällt, da es sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen der Datenverarbeitung ergibt, dass die
übermittelten Daten allenfalls zu Dokumentationszwecken gespeichert werden dürfen, sollte sich im Nachhinein
herausstellen, dass ein Verwendungszweck von Anfang an nicht bestanden hat.
Zu Absatz 7
Absatz 7 Satz 1 regelt ausdrücklich die Möglichkeit, dass der geschützten Person über das nach § 1a Absatz 2 zur
Verfügung gestellte technische Mittel automatisiert Daten über den Aufenthaltsort des Täters übermittelt werden,
wenn und solange der Täter die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen überschreitet
oder die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten Mindestabstände unterschreitet. Hierdurch wird
sichergestellt, dass das Opfer über das Zweitgerät über Annäherungen des Täters automatisiert benachrichtigt werden
kann, sollte dieser die in der Gewaltschutzanordnung festgelegte Verbotszone betreten.
Die automatisierte Mitteilung des Aufenthaltsortes des Täters an das Opfer über das Zweitgerät ist jedoch nicht
zwingend. Die entsprechende Funktion könnte also zum Beispiel auf Wunsch des Opfers in Abstimmung mit der
Koordinierungsstelle deaktiviert werden. Auch in solchen Fällen könnte das Opfer im Ernstfall gewarnt werden,
da die Koordinierungsstelle nach § 1c Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 zum Zwecke der Gefahrenabwehr die
Aufenthaltsdaten des Täters dem Opfer übermitteln darf. In diesem Fall könnte daher auch eine direkte Kontaktaufnahme
der Koordinierungsstelle mit dem Opfer erfolgen.
Satz 2 enthält in angepasster Form die bisher in Absatz 5 enthaltene Regelung und sieht vor, dass die Absätze 1
bis 6 entsprechend gelten für die Verarbeitung der Daten, die mit Hilfe des technischen Mittels erhoben und
gespeichert werden, das der geschützten Person nach § 1a Absatz 2 zur Verfügung gestellt worden ist. Hieraus
ergibt sich, dass die Koordinierungsstelle auch die Daten über den Aufenthalt des Opfers fortlaufend erheben und
bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist nach Absatz 1 speichern kann. Die über das technische Mittel ggf.
automatisiert übermittelten Daten über den Aufenthaltsort des Täters werden auf diesem nicht gespeichert. Die im
Rahmen der Datenerhebung zu achtende Unverletzlichkeit der Wohnung, die zulässigen Datenverwendungszwecke
und die hieran anknüpfenden Übermittlungsbefugnisse ergeben sich aus dem Verweis von Satz 2 auf die Absätze
1 bis 6.
Zu Artikel 4 (Änderung des FamFG)
Zu Nummer 2
Die neue Nummer 4 in § 57 Satz 2 sieht vor, dass nicht nur die Anordnung einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung
getroffen worden ist, anfechtbar sein soll, sondern auch die zugrundeliegende Grundanordnung gemäß § 1684
Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Damit wird ein Gleichlauf mit der Anfechtbarkeit der nach § 1666
des Bürgerlichen Gesetzbuchs im einstweiligen Anordnungsverfahren angeordneten gerichtlichen Maßnahmen,
zu denen auch Kontakt- und Näherungsverbote gehören können, hergestellt, die gemäß § 57 Nummer 1 FamFG
ebenfalls anfechtbar sind. Weiterhin erfolgt ein Gleichlauf mit den nach Gewaltschutzgesetz ausgesprochenen
Anordnungen.
Die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung soll selbständig angefochten werden können, wenn
der Antragsgegner sich nur gegen die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung wenden will, die
zugrundeliegenden Verbote aber akzeptiert.
Neben den Entscheidungen über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes muss auch die
Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1a des Gewaltschutzgesetzes, deren
Verlängerung oder ihre Aufhebung anfechtbar sein. Dies sieht die neue Nummer 4a vor. Danach kann die Anordnung über
die elektronische Aufenthaltsüberwachung oder ihre Verlängerung auch selbständig angefochten werden, wenn
der Antragsgegner sich nur gegen die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung wenden will, die
zugrundeliegenden Verbote aber akzeptiert.
Zu Artikel 5 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)
In Gewaltschutzsachen soll künftig auf Verlangen des Antragstellers einer Person seines Vertrauens die
Anwesenheit gestattet werden. Die Änderung zielt auf eine Verbesserung des Opferschutzes. Beabsichtigt ist, jenseits
der Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Beistand, eine emotionale Unterstützung von Opfern
häuslicher Gewalt im Gewaltschutzverfahren zu ermöglichen. Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in
Gewaltschutzsachen sind nicht öffentlich. Die Teilnahme eines Dritten, der nicht Verfahrensbeteiligter,
Bevollmächtigter oder Beistand ist, hängt daher in der Regel von der Zustimmung des anderen Beteiligten ab. Zwar
ermöglicht § 175 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes dem Gericht, einzelnen Personen den Zutritt zu einer
nicht öffentlichen Verhandlung zu gestatten. Diese Vorschrift wird in der Praxis jedoch uneinheitlich gehandhabt
und als Ausnahmevorschrift teilweise sehr eng ausgelegt; Hauptanwendungsfälle sind etwa der Zutritt von
Rechtsreferendaren zu Ausbildungszwecken oder der Zutritt zu Zwecken der Dienstaufsicht.
Opfer von häuslicher Gewalt sind gerade in der Nachtrennungssituation in der Regel hoch belastet und benötigen
Schutz und Unterstützung. Zugleich ist in dieser Phase die Gefährdung der Opfer besonders hoch. Studien weisen
darauf hin, dass gerichtliche Schutzmaßnahmen häufig nicht beantragt werden. So stellt etwa nur eine Minderheit
der ins Frauenhaus geflüchteten Frauen einen Gewaltschutzantrag. Eine große Rolle spielt hierbei die Angst, den
Täter zu konfrontieren und ihm im Verfahren gegenüber zu treten. Dies belegt auch die Dunkelfeldstudie Le-
SuBiA mit dem Ergebnis, dass die Anzeigequote gerade bei körperlicher und psychischer Gewalt mit unter 3%
äußerst niedrig ist (Nathalie Leitgöb-Guzy/Ina Bieber, Ergebnisse der Dunkelfeldstudie „Lebenssituation,
Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“ – Gewalterfahrungen innerhalb und außerhalb von (Ex-)
Partnerschaften, 2026, S. 9 f.). Um Hürden dahingehend abzubauen, dass Opfer häuslicher Gewalt gerichtliche
Schutzmaßnahmen beantragen, soll daher der Antragstellerin oder dem Antragsteller in Gewaltschutzsachen ermöglicht
werden, durch eine Person ihres oder seines Vertrauens in nicht öffentlichen Terminen vor Gericht begleitet zu
werden. Damit soll die Antragstellerin oder der Antragsteller stabilisiert und entlastet werden. Ängste vor einem
Zusammentreffen mit dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin sollen reduziert werden. Anders als in
Betreuungssachen ist jedoch keine zwingende Gestattung der Anwesenheit der Vertrauensperson, sondern
gebundenes Ermessen vorgesehen. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Gericht atypische Fälle hinreichend
berücksichtigen kann.
Zu Artikel 9 (Evaluierung)
Die durch den Gesetzentwurf ermöglichte Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf der
Grundlage des Gewaltschutzgesetzes stellt eine Neuerung dar. Sie ist zum einen mit erheblichen Grundrechtseingriffen
verbunden und geht zum anderen mit einem hohen Aufwand für die Länder einher, welche für die praktische
Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zuständig sein werden. Vor diesem Hintergrund sind
abweichend zu den Ausführungen zur Evaluierung des Gesetzes im Allgemeinen Teil des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung unter Abschnitt IX (Bundestagsdrucksache 21/4082, S. 35) die Folgen und Wirkungen der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Vorschriften zur elektronischen
Aufenthaltsüberwachung zu evaluieren. Die Evaluierung wird zudem entsprechend einer Änderungsbitte des
Bundesrates im Gesetz geregelt (Nummer 16 der Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Januar 2026, BR-
Drucksache 771/25 [Beschluss]).
Bei der Evaluierung der Zielerreichung des Gesetzes ist auch zu untersuchen, ob es in einer erheblichen Anzahl
von Fällen nach der Beendigung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1a GewSchG-E oder
§ 1684 Absatz 6 BGB-E zu Verstößen gegen ein Betretungs-, Aufenthalts- oder Näherungsverbot nach § 1 Absatz
1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 oder 5 GewSchG bzw. nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 BGB-E oder zu
Gewalttaten des Täters gegenüber dem Opfer gekommen ist.
Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
Die neue Regelung zum Inkrafttreten trägt einer Änderungsbitte des Bundesrates Rechnung (Nummer 17 der
Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Januar 2026, BR-Drucksache 771/25 [Beschluss]). Die bisher
vorgesehene Regelung zum Inkrafttreten, wonach das Gesetz am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden
Quartals in Kraft treten wird, wird um einen neuen Absatz ergänzt, der ein früheres Inkrafttreten von bestimmten
Regelungen des Gesetzentwurfs vorsieht.
So sollen nach Absatz 1 in Artikel 1 Nummer 2 § 1b Absatz 3 GewSchG-E sowie Artikel 4 Nummer 8, Artikel 5,
Artikel 6 Nummer 1 bis 3 und Artikel 8 bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Durch ein frühes Inkrafttreten von § 1b Absatz 3 GewSchG-E wird sichergestellt, dass die Regierungen der
Länder bereits am Tag nach der Verkündung von der Möglichkeit Gebrauch machen können, eine
Koordinierungsstelle im Wege der Rechtsverordnung zu bestimmen. Dies ist erforderlich, damit den Ländern ausreichend Zeit
zur Vorbereitung der Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zur Verfügung steht.
Durch ein vorgezogenes Inkrafttreten von Artikel 4 Nummer 8, Artikel 5, Artikel 6 Nummer 1 bis 3 und Artikel 8
wird gewährleistet, dass die Änderungen in § 214 Absatz 2 FamFG (Ermöglichung der Zustellung der
einstweiligen Anordnung entsprechend den §§ 168 und 172 bis 183 der Zivilprozessordnung), in § 170 Absatz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (Ermöglichung der Anwesenheit einer Vertrauensperson des Antragstellers bei
gerichtlichen Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Gewaltschutzsachen), in den §§ 2a und 5 des EU-
Gewaltschutzverfahrensgesetzes (Zuständigkeitsvorschriften) sowie in § 13 des Waffenregistergesetzes (Auskunft
an Familiengerichte aus dem Waffenregister) bereits am Tag nach der Verkündung gelten. Diese Regelungen
stehen in keinem direkten Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und
adressieren bereits nach geltendem Recht bestehende praktische Bedürfnisse, sodass sie bereits vor den
Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung, nämlich am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, in Kraft
treten sollen.
Berlin, den 6. Mai 2026
Carsten Müller (Braunschweig)
Berichterstatter
Rainer Galla
Berichterstatter
Carmen Wegge
Berichterstatterin
Helge Limburg
Berichterstatter
Aaron Valent
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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- part_of_vorgang → Für eine Gesamtstrategie zum Schutz vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt anstelle von isolierten Einzelmaßnahmen (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (Beschlussempfehlung und Bericht)