Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter
[Bundesrat Drucksache 208/1/25
28.05.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
FJ - K
zu Punkt ... der 1055. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2025
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der
Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter
- Antrag des Landes Niedersachsen -
A
1. Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend
empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des
Grundgesetzes mit folgender Maßgabe beim Deutschen Bundestag
einzubringen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu – (§§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, 99 Absatz 7c, 102
Absatz 2 Satz 2 (SGB VIII), Nummer 3 – neu – (§ 101 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Nummer 10 (SGB VIII), Artikel 3 Satz 2 (Inkrafttreten)
a) Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
...
1. Nach § 24 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ein Kind, <… weiter wie Vorlage …>“
2. §§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, 99 Absatz 7c und 102 Absatz 2 Satz 2
werden gestrichen.
3. In § 101 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 10 wird jeweils die
Angabe „7c“ durch die Angabe „7b“ ersetzt.‘
b) In Artikel 3 Satz 2 ist nach der Angabe „Artikel 1“ die Angabe
„Nummer 1“ einzufügen.
Folgeänderungen:
a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
aa) In Abschnitt A. Problem und Ziel sind nach Absatz 8 die folgenden
Absätze 9 bis 13 einzufügen:
„Mit dem GaFöG wurde in § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII
außerdem eine neue dezentrale Bundesstatistik mit dem Ziel eingefügt, die
Datenlage im Hinblick auf die Betreuung von Grundschulkindern der
Klassenstufen eins bis vier zu verbessern. Die zu erhebenden Daten
sollen als wesentliche Grundlage für die jährliche Berichtspflicht der
Bundesregierung an den Deutschen Bundestag zum Ausbaustand der
ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote (§ 24a SGB VIII) und für
die in den Jahren 2027 und 2030 vorzulegenden Evaluationen des
Bundes unter für Beteiligung der Länder (Artikel 6 GaFöG) dienen.
Bei Erhebung der geforderten Daten ergibt sich auch jetzt noch das
Grundproblem, dass Daten aus zwei Systemen erhoben werden
müssten. Daten zum Schulbesuch und Besuch von schulischen
Betreuungsangeboten liegen nur auf Landesebene vor. Daten zum Besuch von
Tageseinrichtungen (vor allem Horten) liegen mit der Kinder- und
Jugendhilfestatistik gemäß § 99 Absatz 7 SGB VIII auf Grundlage des
Bundesrechts vor. An dieser Stelle wurde durch das GaFöG (Artikel 1
Nummer 6 Buchstabe a) bereits das Erhebungsmerkmal „Klassenstufe“
ergänzt.
Problematisch ist, dass weder ein Datenabgleich (Matching) noch die
Einführung eines Hilfsmerkmals (Ganztags-ID) bundesrechtlich
ermöglicht wurde. Infolgedessen müssen alle Länder für die GaFöG-Statistik
...
Auskunftspflichtige bestimmen und spezifische Lösungen auf
Landesebene erarbeiten. Nach wie vor sind rechtliche, technische und
organisatorische Fragen ungeklärt. Hortträger melden die betreuten
Grundschulkinder bereits für die Kinder- und Jugendhilfestatistik und müssten
ein weiteres Mal für die GaFöG-Statistik melden (Doppelerhebung).
Insgesamt ist auch nach der Verschiebung des Stichtags um ein Jahr
nicht absehbar, dass qualitativ hochwertige und vollständige Daten
geliefert werden können.
Die Umsetzung hat sich als bürokratisch und nicht zielführend
erwiesen. Es ist in den vergangenen vier Jahren trotz erheblicher
Bemühungen nicht gelungen, die GaFöG-Statistik mit vollständigen Daten aller
Länder auf den Weg zu bringen. Für Angebote der Kinder- und
Jugendhilfe liegen Daten zu Schulkindern über die Kinder- und
Jugendhilfestatistik vor, gemäß § 99 Absatz 7 SBG VIII. Für
Ganztagsschulangebote führt die Kultusministerkonferenz seit Jahren eine Statistik.“
bb) In Abschnitt B. Lösung sind nach Absatz 3 die folgenden Absätze 4 bis
6 einzufügen:
„Zur Reduzierung der bürokratischen Belastung der Träger der
öffentlichen Kinder und Jugendhilfe ist die mit § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB
VIII eingeführte Erhebung daher ersatzlos zu streichen.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können ihrer
Planungsverantwortung auch ohne eine Bundesstatistik gerecht werden. Vor Ort ist ein
Datenabgleich der Systeme Schule und Kinder- und Jugendhilfe
niedrigschwellig und regionalisiert bereits jetzt und unabhängig von der
genannten Erhebung möglich.
Auch der mit dem GaFöG eingeführte Bericht über den Ausbaustand
der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für
Grundschulkinder kann weiterhin auf der Grundlage vorhandener Daten erstellt
werden. Die Statistikpflicht kann daher ersatzlos entfallen.“
b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
aa) Teil A. Allgemeiner Teil ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Abschnitt I. ist nach Absatz 1 der folgende Absatz 2
einzufügen:
...
„Daneben soll durch ersatzlose Streichung der in § 98
Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII geregelten Statistikpflicht im
Hinblick auf die Betreuung von Grundschulkindern der
Klassenstufen eins bis vier die bürokratische Belastung für
die betroffenen Stellen reduziert und überflüssige
Doppelerhebungen bereits anderweitig erhobener Daten
vermieden werden.“
bbb) In Abschnitt IV. sind nach Absatz 1 die folgenden Absätze
2 und 3 einzufügen:
„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können ihrer
Planungsverantwortung auch ohne eine Bundesstatistik
gerecht werden. Vor Ort ist ein Datenabgleich der Systeme
Schule und Kinder- und Jugendhilfe niedrigschwellig und
regionalisiert bereits jetzt möglich.
Der mit dem GaFöG eingeführte Bericht über den
Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote
für Grundschulkinder kann weiterhin auf der Grundlage
vorhandener Daten erstellt werden. Die Länder haben beim
1. und 2. GaFöG-Bericht bereits zugeliefert. Dies gilt auch
für die in den Jahren 2027 und 2030 vorzulegenden
Evaluationen des Bundes unter Beteiligung der Länder. Negative
Auswirkungen durch den Wegfall der Statistikpflicht
gemäß § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII sind daher nicht
zu befürchten.“
bb) In Teil B. Besonderer Teil sind in der Begründung „Zu Artikel 1
(Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)“ nach Absatz 6
die folgenden Absätze 7 und 8 einzufügen:
„Mit dem GaFöG wurde in § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII
eine neue dezentrale Bundesstatistik mit dem Ziel eingefügt, die
Datenlage im Hinblick auf die Betreuung von Grundschulkindern der
Klassenstufen eins bis vier zu verbessern. Die zu erhebenden Daten
sollen als wesentliche Grundlage für die jährliche Berichtspflicht
der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag zum
Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote (§ 24a
SGB VIII) und für die in den Jahren 2027 und 2030 vorzulegenden
Evaluationen des Bundes unter Beteiligung der Länder (Artikel 6
GaFöG) dienen.
Durch die ersatzlose Streichung der §§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, 99
Absatz 7c und 102 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII entfällt die
Verpflichtung zur Erhebung dieser Daten. Dies reduziert die bürokratische
Belastung für die betroffenen Stellen und vermeidet überflüssige
Doppelerhebungen bereits anderweitig erhobener Daten. Für
Angebote der Kinder- und Jugendhilfe liegen Daten zu Schulkindern
über die Kinder- und Jugendhilfestatistik vor. Für
Ganztagsschulangebote führt die Kultusministerkonferenz seit Jahren eine
Statistik. Diese Mehrfacherhebung der Daten wird durch die Streichung
des § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII beendet.“
B
2. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag
einzubringen.]
Relationen
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