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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter

dip / drucksache 28.05.2025 · WP 21 · 208/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter [Bundesrat Drucksache 208/1/25 28.05.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse FJ - K zu Punkt ... der 1055. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2025 Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter - Antrag des Landes Niedersachsen - A 1. Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen: Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu – (§§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, 99 Absatz 7c, 102 Absatz 2 Satz 2 (SGB VIII), Nummer 3 – neu – (§ 101 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 10 (SGB VIII), Artikel 3 Satz 2 (Inkrafttreten) a) Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen: ‚Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ... 1. Nach § 24 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Ein Kind, <… weiter wie Vorlage …>“ 2. §§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, 99 Absatz 7c und 102 Absatz 2 Satz 2 werden gestrichen. 3. In § 101 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 10 wird jeweils die Angabe „7c“ durch die Angabe „7b“ ersetzt.‘ b) In Artikel 3 Satz 2 ist nach der Angabe „Artikel 1“ die Angabe „Nummer 1“ einzufügen. Folgeänderungen: a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern: aa) In Abschnitt A. Problem und Ziel sind nach Absatz 8 die folgenden Absätze 9 bis 13 einzufügen: „Mit dem GaFöG wurde in § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII außerdem eine neue dezentrale Bundesstatistik mit dem Ziel eingefügt, die Datenlage im Hinblick auf die Betreuung von Grundschulkindern der Klassenstufen eins bis vier zu verbessern. Die zu erhebenden Daten sollen als wesentliche Grundlage für die jährliche Berichtspflicht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote (§ 24a SGB VIII) und für die in den Jahren 2027 und 2030 vorzulegenden Evaluationen des Bundes unter für Beteiligung der Länder (Artikel 6 GaFöG) dienen. Bei Erhebung der geforderten Daten ergibt sich auch jetzt noch das Grundproblem, dass Daten aus zwei Systemen erhoben werden müssten. Daten zum Schulbesuch und Besuch von schulischen Betreuungsangeboten liegen nur auf Landesebene vor. Daten zum Besuch von Tageseinrichtungen (vor allem Horten) liegen mit der Kinder- und Jugendhilfestatistik gemäß § 99 Absatz 7 SGB VIII auf Grundlage des Bundesrechts vor. An dieser Stelle wurde durch das GaFöG (Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a) bereits das Erhebungsmerkmal „Klassenstufe“ ergänzt. Problematisch ist, dass weder ein Datenabgleich (Matching) noch die Einführung eines Hilfsmerkmals (Ganztags-ID) bundesrechtlich ermöglicht wurde. Infolgedessen müssen alle Länder für die GaFöG-Statistik ... Auskunftspflichtige bestimmen und spezifische Lösungen auf Landesebene erarbeiten. Nach wie vor sind rechtliche, technische und organisatorische Fragen ungeklärt. Hortträger melden die betreuten Grundschulkinder bereits für die Kinder- und Jugendhilfestatistik und müssten ein weiteres Mal für die GaFöG-Statistik melden (Doppelerhebung). Insgesamt ist auch nach der Verschiebung des Stichtags um ein Jahr nicht absehbar, dass qualitativ hochwertige und vollständige Daten geliefert werden können. Die Umsetzung hat sich als bürokratisch und nicht zielführend erwiesen. Es ist in den vergangenen vier Jahren trotz erheblicher Bemühungen nicht gelungen, die GaFöG-Statistik mit vollständigen Daten aller Länder auf den Weg zu bringen. Für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe liegen Daten zu Schulkindern über die Kinder- und Jugendhilfestatistik vor, gemäß § 99 Absatz 7 SBG VIII. Für Ganztagsschulangebote führt die Kultusministerkonferenz seit Jahren eine Statistik.“ bb) In Abschnitt B. Lösung sind nach Absatz 3 die folgenden Absätze 4 bis 6 einzufügen: „Zur Reduzierung der bürokratischen Belastung der Träger der öffentlichen Kinder und Jugendhilfe ist die mit § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII eingeführte Erhebung daher ersatzlos zu streichen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können ihrer Planungsverantwortung auch ohne eine Bundesstatistik gerecht werden. Vor Ort ist ein Datenabgleich der Systeme Schule und Kinder- und Jugendhilfe niedrigschwellig und regionalisiert bereits jetzt und unabhängig von der genannten Erhebung möglich. Auch der mit dem GaFöG eingeführte Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder kann weiterhin auf der Grundlage vorhandener Daten erstellt werden. Die Statistikpflicht kann daher ersatzlos entfallen.“ b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern: aa) Teil A. Allgemeiner Teil ist wie folgt zu ändern: aaa) In Abschnitt I. ist nach Absatz 1 der folgende Absatz 2 einzufügen: ... „Daneben soll durch ersatzlose Streichung der in § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII geregelten Statistikpflicht im Hinblick auf die Betreuung von Grundschulkindern der Klassenstufen eins bis vier die bürokratische Belastung für die betroffenen Stellen reduziert und überflüssige Doppelerhebungen bereits anderweitig erhobener Daten vermieden werden.“ bbb) In Abschnitt IV. sind nach Absatz 1 die folgenden Absätze 2 und 3 einzufügen: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können ihrer Planungsverantwortung auch ohne eine Bundesstatistik gerecht werden. Vor Ort ist ein Datenabgleich der Systeme Schule und Kinder- und Jugendhilfe niedrigschwellig und regionalisiert bereits jetzt möglich. Der mit dem GaFöG eingeführte Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder kann weiterhin auf der Grundlage vorhandener Daten erstellt werden. Die Länder haben beim 1. und 2. GaFöG-Bericht bereits zugeliefert. Dies gilt auch für die in den Jahren 2027 und 2030 vorzulegenden Evaluationen des Bundes unter Beteiligung der Länder. Negative Auswirkungen durch den Wegfall der Statistikpflicht gemäß § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII sind daher nicht zu befürchten.“ bb) In Teil B. Besonderer Teil sind in der Begründung „Zu Artikel 1 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)“ nach Absatz 6 die folgenden Absätze 7 und 8 einzufügen: „Mit dem GaFöG wurde in § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII eine neue dezentrale Bundesstatistik mit dem Ziel eingefügt, die Datenlage im Hinblick auf die Betreuung von Grundschulkindern der Klassenstufen eins bis vier zu verbessern. Die zu erhebenden Daten sollen als wesentliche Grundlage für die jährliche Berichtspflicht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote (§ 24a SGB VIII) und für die in den Jahren 2027 und 2030 vorzulegenden Evaluationen des Bundes unter Beteiligung der Länder (Artikel 6 GaFöG) dienen. Durch die ersatzlose Streichung der §§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, 99 Absatz 7c und 102 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII entfällt die Verpflichtung zur Erhebung dieser Daten. Dies reduziert die bürokratische Belastung für die betroffenen Stellen und vermeidet überflüssige Doppelerhebungen bereits anderweitig erhobener Daten. Für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe liegen Daten zu Schulkindern über die Kinder- und Jugendhilfestatistik vor. Für Ganztagsschulangebote führt die Kultusministerkonferenz seit Jahren eine Statistik. Diese Mehrfacherhebung der Daten wird durch die Streichung des § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII beendet.“ B 2. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.]

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