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Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · zu118/26 · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 118/26 06.03.26 FSFJ Beschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien Der Deutsche Bundestag hat in seiner 63. Sitzung am 6. März 2026 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien – Drucksachen 21/3193, 21/4524 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/4524 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Mit dem Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien wird ein wichtiges Anliegen der Länder und Kommunen umgesetzt. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass während der Schulferien neben Angeboten von Tageseinrichtungen, Schulen und deren Kooperationspartnern auch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe unmittelbar rechtsanspruchserfüllend anerkannt werden können. Ländern und Kommunen wird bei der Bereitstellung und Sicherstellung ausreichender rechtsanspruchserfüllender Angebote ein größerer Gestaltungsspielraum ermöglicht und gleichzeitig das Potenzial der Jugendarbeit in den Ferienzeiten ausgeschöpft werden. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf eine Änderung der Vorschriften zur gesetzlichen Unfallversicherung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch eingefordert. Mit den Änderungen solle erreicht werden, dass Schülerinnen und Schüler, die während des Unterrichts und in der Ganztagsbetreuung dem Unfallversicherungsschutz unterliegen, auch während der Betreuung in den Ferien oder an unterrichtsfreien Werktagen abgesichert sind, wenn diese Betreuung im Zusammenhang mit dem Status als Schülerin oder als Schüler der von ihr oder ihm jeweils besuchten Schule steht. Hierzu solle insbesondere an unterrichtsfreien Tagen das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs der Betreuungsmaßnahme mit dem Unterricht entfallen und die Teilnahme an Angeboten zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung in den Versicherungsschutz eingebunden werden. Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer Gegenäußerung die Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) abgelehnt, da bereits ein Unfallversicherungsschutz im Rahmen der Ferienbetreuung bestehe, wenn die Betreuungsmaßnahmen in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fallen. Die Ausgestaltung des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule könne durch die Bundesländer im Rahmen von landesrechtlichen Regelungen erfolgen. Im Verlauf des parlamentarischen Verfahrens zum Gesetzentwurf wurde deutlich, dass die Thematik in den Ländern unterschiedlich geregelt wird und einer vertieften Erörterung bedarf. Zudem hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme die ersatzlose Streichung – der sogenannten Ganztagsförderungsstatistik (GaFöG-Statistik) – vorgeschlagen. Im Zuge der Einführung des Rechtsanspruchs ist es jedoch notwendig, Daten über die Inanspruchnahme von Ganztagsangeboten durch Kinder im Grundschulalter zu gewinnen, um Ausbaufortschritte und -bedarfe in den Ländern messen und die Entwicklung datenbasiert steuern zu können. Diese Statistik ist, wie viele andere auch, für Politik und Gesellschaft zur Wirkungs- und Zielkontrolle notwendig. Die mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) erfolgten Änderungen der Kinder- und Jugendhilfestatistik in § 98 Absatz 1 Nummer 1a, § 99 Absatz 7c und § 102 Absatz 2 SGB VIII sollen die Datenlage in diesem Bereich verbessern. Zum Stichtag 1. März ist jährlich für alle Grundschulkinder zu erfassen, welches Ganztagsangebot sie in welchem zeitlichen Umfang jeweils in Anspruch genommen haben. Dabei sind Schuldaten und Daten der Kinder- und Jugendhilfe zu erfassen. Die Länder stellen dar, dass diese Daten bereits auf Länderebene erhoben werden. Sie könnten jedoch ohne Hilfsmerkmal nicht gematcht werden, da es sich einmal um Landesdaten (schulische Ganztagsangebote) und einmal um Bundesdaten (Kinder- und Jugendhilfe, v. a. Horte) handele. Die Daten der Kinder- und Jugendhilfe müssten deshalb mit hohem bürokratischem Aufwand noch einmal „als Landesdaten“ mit Hilfsmerkmal erhoben werden. Es hat sich gezeigt, dass auch nach einer einmaligen Aussetzung der Erhebung im Jahr 2023 im nunmehr zweiten Erhebungsjahr es nicht in ausreichendem Maße zu erkennen ist, dass die Länder Daten für die GaFöG-Statistik in ausreichender Qualität liefern können. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien (Bundesratsdrucksache 549/25 (Beschluss)) eine Streichung der Statistik abgelehnt. Bürokratie muss umfassend und wirkungsorientiert zurückgebaut werden. Das haben die regierungstragenden Parteien auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart. Doppelerhebung für Statistiken sind im digitalen Zeitalter nicht mehr akzeptabel. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. eine zielführende und bürokratiearme Umsetzung der GaFöG-Statistik zu ermöglichen, a) insbesondere in Abstimmung mit den Ländern zu prüfen, ob und in welcher Form über die formalen Ebenen hinweg ein pseudonymisiertes Hilfsmerkmal bundesrechtlich ermöglicht und landesrechtlich eingeführt werden kann, und b) weitere Erleichterungen im Bereich von Statistik- und Berichtspflichten im Bildungsbereich zu prüfen und unter Berücksichtigung der Prüfergebnisse ggf. entsprechende Rechtsänderungen einzubringen; 2. mit Blick auf die Forderung des Bundesrates zur Anpassung der gesetzlichen Unfallversicherung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch in seiner Stellungnahme vom 21. November 2025 und die diesbezügliche Gegenäußerung gemeinsam mit Ländern und kommunalen Spitzenverbänden etwaige Regelungslücken und Umsetzungsdefizite konkret zu prüfen und unter Berücksichtigung dieser Prüfergebnisse mögliche Lösungsoptionen zu erarbeiten.“ zu Drucksache 118/26- 3 -

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