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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Erasmus+ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/817 und (EU) 2021/888

dip / drucksache 26.09.2025 · WP 21 · 520/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Erasmus+ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/817 und (EU) 2021/888 [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 520/25 26.09.25 EU - AIS - FSFJ - Fz - K - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Erasmus+ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/817 und (EU) 2021/888 COM(2025) 549 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 234/18 = AE-Nr. 180549; Drucksache 280/18 = AE-Nr. 180607 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.7.2025 COM(2025) 549 final 2025/0222 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Programms Erasmus+ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/817 und (EU) 2021/888 {SWD(2025) 550-551} - {SEC(2025) 547} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele Politischer Kontext In den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätigt die Union die umfassendsten Investitionen in Humankapital. Das Ziel dieser Investitionen ist es, Kompetenzen zu fördern, Bindungen in ganz Europa aufzubauen und die Grundlage für eine resiliente und von Zusammenhalt geprägte Europäische Union zu schaffen, in der die Bürgerinnen und Bürger von frühester Kindheit an mit den richtigen Fähigkeiten und Kompetenzen ausgestattet werden und eine gemeinsame europäische Identität in all ihrer Vielfalt annehmen können. Diese Bereiche sind auch die Triebkräfte für soziale Gerechtigkeit, nachhaltigen Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit und tragen maßgeblich zu vielen allgemeinen politischen Prioritäten der EU wie etwa der Vorsorge und dem grünen und dem digitalen Wandel bei. Die Bedeutung von allgemeiner und beruflicher Bildung, Jugend und Sport für die Zukunft Europas spiegelt sich in der jüngsten politischen Agenda und in den strategischen Berichten der EU wider. In der Strategischen Agenda für Europa 2024-20291 erklärten die Staats- und Regierungschefs der EU Investitionen in Kompetenzen, Aus- und Weiterbildung zu einer Priorität und erkannten an, dass die Bildung in einer Zeit, in der sich der globale Wettbewerb sowie die politischen und sozialen Unterschiede verschärfen, eine verbindende Kraft und das Fundament ist, auf dem Europa seine strategische Autonomie, seine wirtschaftliche Stärke, seine Demokratie und seinen Zusammenhalt aufbauen muss. In den politischen Leitlinien 2024-2029 betont Präsidentin von der Leyen, Europa brauche „einen Quantensprung – weit mehr und ambitioniertere Maßnahmen auf allen Qualifikationsebenen und für alle Arten der allgemeinen und beruflichen Bildung. Dies ist gleichermaßen wichtig für die berufliche Laufbahn und die beruflichen Aussichten der Menschen wie für unsere Wettbewerbsfähigkeit.“ Darüber hinaus kündigte die Präsidentin an, „eine Union der Kompetenzen2 [zu] schaffen, die sich auf Investitionen, Erwachsenenbildung und lebenslanges Lernen, den Erhalt von Kompetenzen und die Anerkennung verschiedener Bildungswege konzentriert, damit die Menschen überall in der Union arbeiten können“, und „Erasmus+ [zu] stärken – auch für die berufliche Bildung –, sodass mehr Personen teilnehmen können. Dies ist überaus wichtig für die Menschen, damit sie Kompetenzen erwerben, gemeinsame Erfahrungen sammeln und einander besser verstehen können. Dies wird als Teil eines umfassenderen Einsatzes dafür geschehen, jungen Menschen mehr Freiheit und Verantwortung in unseren Gesellschaften und Demokratien zu geben.“ Sie versprach, dass sie „weiter auf einen europäischen Abschluss hinarbeiten“ werde. Die Präsidentin betonte ferner, dass sie sicherstellen möchte, dass „junge Menschen ihre Stimme – ihre eigene Stimme – nutzen können, um unsere Zukunft mitzugestalten“. 1 Strategische Agenda 2024-2029, Europäischer Rat vom 27. Juni 2024 (https://www.consilium.europa.eu/media/4aldqfl2/2024_557_new-strategic-agenda.pdf). 2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Union der Kompetenzen, COM(2025) 90 final. In seiner Entschließung vom 16. Januar 2024 zur Durchführung des Programms Erasmus+3 betonte das Europäische Parlament, dass „das Programm eine treibende Kraft für den Europäischen Bildungsraum ist und auch weiterhin auf zukünftige Trends im Bereich der Bildung reagieren sollte, um mit dem gesellschaftlichen und technologischen Wandel Schritt zu halten“, und dass das Programm „von entscheidender Bedeutung ist, um ein europäisches Zugehörigkeitsgefühl … zu fördern“. In den beiden zentralen Berichten, die eingehende Analysen und Einblicke in die Zukunft der Europäischen Union liefern, dem Bericht von Enrico Letta4 und dem Bericht von Mario Draghi5, wird hervorgehoben, wie wichtig Investitionen in Bildung und Kompetenzen sind, einschließlich der Schlüsselrolle, die dem Programm Erasmus+ dabei zukommt. Darüber hinaus kommt Sauli Niinistö6 in seinem Bericht zu dem Schluss, dass die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft und der Gesellschaften der Union, insbesondere in Sektoren, die für die Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stabilität von entscheidender Bedeutung sind, beispielsweise der Bildung, angesichts potenzieller Krisen großen Ausmaßes, wie militärischer Konflikte und Katastrophen, von größter Bedeutung ist. Das Programm Erasmus+ geht Hand in Hand mit dem in der Mitteilung „Die Union der Kompetenzen“7 vom 5. März 2025 zum Ausdruck gebrachten Ziel, hochwertige, inklusive und anpassungsfähige Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Kompetenzen zu unterstützen, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu steigern, sowie den Europäischen Bildungsraum (EBR), eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Union der Kompetenzen weiterzuentwickeln. Damit wird die Grundlage für den lebenslangen Kompetenzerwerb gelegt und ein echter gemeinsamer Raum für hochwertige und inklusive Bildung und lebenslanges Lernen über Grenzen hinweg geschaffen. Die EU hat im Laufe der Jahre im Rahmen verschiedener Programme finanzielle Mittel zur Bewältigung von Herausforderungen in den Bereichen Kompetenzen, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Freiwilligentätigkeit und Sport bereitgestellt. Im Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 wurde die Unterstützung vor allem über Erasmus+, das Europäische Solidaritätskorps, den Europäischen Sozialfonds+, und das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont Europa bereitgestellt. Der Vorschlag für den nächsten MFR zielt darauf ab, Komplexitäten, Schwächen und Rigiditäten, die derzeit in den allgemeinen Finanzierungsinstrumenten der Union vorhanden sind, mit einem langfristigen Haushalt, der zielgenauer, einfacher, mit weniger Programmen ausgestattet und wirkungsvoller ist, zu beseitigen. Ursachen der Herausforderungen/Probleme Die EU steht in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport vor großen Herausforderungen. Europa braucht Menschen, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen für Leben und Beruf, für die persönliche Entfaltung sowie für eine nachhaltigere, resilientere und digitalere Wirtschaft und Gesellschaft verfügen. Investitionen in die Entwicklung dieser Fähigkeiten sind für ein wohlhabendes, von 3 Durchführung des Programms Erasmus+ 2021-2027, (2023/2002(INI)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0007_DE.html. 4 Much more than a market, Enrico Letta, April 2024. 5 Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit: Bericht von Mario Draghi, September 2024. 6 Safer Together – Strengthening Europe’s Civilian and Military Preparedness and Readiness, Sauli Niinistö, 2024. 7 Die Union der Kompetenzen, COM(2025) 90 final. Zusammenhalt geprägtes und wettbewerbsfähiges Europa von entscheidender Bedeutung. Heutzutage haben die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung Schwierigkeiten, den Menschen ein Mindestmaß an Grundfertigkeiten zu vermitteln und die erforderlichen Fach- und Sozialkompetenzen in allen Lebensphasen zu fördern. Der Erwerb bereichsübergreifender Fähigkeiten und Kompetenzen wie Flexibilität, Resilienz, Empathie, Vertrauen, Offenheit, kritisches Denken, digitale Kompetenz und Medienkompetenz sowie Teamarbeit wird ebenso wichtig sein, um den Einzelnen in die Lage zu versetzen, Veränderungen voranzutreiben, sich in einer vom raschen Wandel geprägten Welt zu entfalten und eine bessere psychische Gesundheit und mehr Wohlbefinden zu erlangen. Diese Kompetenzen verbessern auch die Beschäftigungsfähigkeit und tragen dazu bei, die Resilienz der Gesellschaft zu steigern und ein stärkeres Europa aufzubauen, das besser für Krisen gerüstet ist. Europa ist bei den Grundkompetenzen im Rückstand8, und die Quote der unterdurchschnittlichen Leistungen hat im Vergleich zur letzten internationalen Schulleistungsstudie der OECD (PISA) des Jahres 2018 in den Bereichen Mathematik (-18 Punkte), Lesen (-12 Punkte) und Naturwissenschaften (-3,4 Punkte) deutlich zugenommen. Die EU bringt nicht genügend qualifizierte Hochschul- und Berufsbildungsabsolventinnen und -absolventen hervor, sodass fast vier von fünf Arbeitgebern Schwierigkeiten haben, Arbeitskräfte mit den richtigen Qualifikationen zu finden.9 Insgesamt hat der Arbeits- und Fachkräftemangel in allen Mitgliedstaaten zugenommen, was sich auf die Fähigkeit der EU auswirkt, dem grünen und dem digitalen Wandel – und damit ihrer Wettbewerbsfähigkeit – gerecht zu werden. In der Union bestehen nach wie vor Unterschiede in Bezug auf das Niveau und den Zugang zu hochwertiger und inklusiver formaler und nichtformaler Bildung, auch in ländlichen und entlegenen Gebieten, wodurch sich wirtschaftliche, soziale und territoriale Ungleichheiten verschärfen. Darüber hinaus gibt es nach wie vor geschlechtsspezifische Diskrepanzen: Fast doppelt so viele Männer wie Frauen studieren Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT). Es besteht eindeutig die Notwendigkeit, diese kompetenzbezogenen Probleme zu lösen und ein günstiges Umfeld zu schaffen, das von frühester Kindheit an bessere Lernergebnisse für alle fördert und die Lernenden langfristig zum Erfolg bringt. Die strategische Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit der EU hängt auch von ihrer Fähigkeit ab, Talente zu fördern, anzuziehen und zu binden, insbesondere angesichts des globalen Wettbewerbs. Die Union muss zudem der Entwicklung der allgemeinen und beruflichen Bildung Vorrang einräumen, sodass fortgeschrittene Kompetenzen, einschließlich digitaler, technischer und bereichsübergreifender Kompetenzen, erworben werden können. Die Herausforderung im Bereich der Kompetenzen geht über rein wirtschaftliche Erwägungen hinaus und bezieht sich auf die Notwendigkeit einer gesunden, resilienten, engagierten, geeinten und gerüsteten Gesellschaft. Es wird von entscheidender Bedeutung sein, Menschen von frühester Kindheit an mit lebensbegleitenden Fähigkeiten und Kompetenzen auszustatten, die es ihnen ermöglichen, sich in der komplexen und sich rasch wandelnden Welt, in der wir leben, zurechtzufinden, sich zu engagieren und eine aktive Rolle in der Gesellschaft und in demokratischen Prozessen zu übernehmen. Das Vertrauen junger Menschen in gleiche Chancen ist stark zurückgegangen; in den letzten zehn Jahren war ein Rückgang um 16 Prozentpunkte zu verzeichnen.10 Viele fühlen sich aufgrund ihres sozioökonomischen 8 „Report of PISA 2022 study outlines worsening educational performance and deeper inequality“ | Europäischer Bildungsraum. 9 Eurobarometer-Umfrage, November 2023, data.europa.eu. 10 Eurobarometer-Umfrage FL502 zu Jugend und Demokratie im Europäischen Jahr der Jugend, https://europa.eu/eurobarometer/surveys/detail/2282. Status, ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, einer Behinderung oder ihrer politischen Ansichten ausgegrenzt, insbesondere Menschen mit geringeren Chancen oder Menschen, die in ländlichen oder entlegenen Gebieten leben: 24 % (fast 18 Millionen) der jungen Menschen in der Union sind von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht; immer noch befinden sich 11 % der jungen Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren weder in einem Beschäftigungsverhältnis noch in einer Ausbildung. Der Mangel an erschwinglichem Wohnraum verschärft diese Probleme weiter und schränkt den Zugang junger Menschen zu Bildung und Lernmobilität ein. Junge Menschen beteiligen sich in der Regel weniger an institutioneller Politik und anderen demokratischen Prozessen als andere Altersgruppen und deutlich weniger als junge Menschen in der Vergangenheit.11 Sie können bei ihrer Teilhabe an der Demokratie auf Hindernisse stoßen, wie beispielsweise unzureichende Kenntnis ihrer demokratischen Rechte, schwieriger Zugang zu Informationen und begrenzte Beteiligung an Entscheidungsprozessen. Demokratische Institutionen und Prozesse selbst können für junge Menschen unzugänglich und unattraktiv sein. Diese Herausforderungen, einschließlich der vielfältigen Qualifikationsanforderungen, können nicht allein durch formale allgemeine und berufliche Bildung bewältigt werden. Nichtformales und informelles Lernen, die Teilnahme an Aktivitäten wie Freiwilligentätigkeiten oder Sport bieten einen zusätzlichen Mehrwert. Sie können den Menschen wertvolle Möglichkeiten bieten, Kenntnisse, Fähigkeiten, Einstellungen und Verhaltensweisen zu entwickeln, die ihnen dabei helfen, sich entfalten und zu aktiven und engagierten Bürgerinnen und Bürgern zu werden. Die Möglichkeiten für solche Maßnahmen sind jedoch begrenzt, was sich, insbesondere bei jungen Menschen, nachteilig auf die Entwicklung des Sozialkapitals auswirkt. Beitrag und Ziele des Programms Das künftige Programm kann durch Lernmöglichkeiten für alle und durch den Aufbau von Kapazitäten mittels Zusammenarbeit und politischer Unterstützung zur Bewältigung dieser Herausforderungen beitragen. Die Lernmobilität ab einem frühen Alter steht im Mittelpunkt des Programms Erasmus+. Das Programm ermöglicht Lernenden den Zugang zu unterschiedlichen und vielfältigen Lernumgebungen, neuen Lehr- und Ausbildungsmethoden, institutionellen Rahmenbedingungen und unterschiedlichen sozialen Umfeldern. Durch diese Erfahrungen können die Teilnehmenden nicht nur ihr Fachwissen erweitern, sondern auch kritisches Denken, Problemlösungs- und Kommunikationsfähigkeiten entwickeln und Resilienz, Anpassungsfähigkeit, Autonomie und Selbstvertrauen stärken. Diese Kompetenzen sind in hohem Maße auf die Berufswelt übertragbar, erhöhen die Beschäftigungsfähigkeit und fördern eine qualifizierte und wettbewerbsfähige Arbeitskräftebasis. Für das Personal verbessert die Lernmobilität die berufliche Entwicklung, die Vernetzung und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit und führt zu qualitativ besseren Lehrmethoden. Dies ist insbesondere in der heutigen Bildungslandschaft, in der die Attraktivität der Lehrtätigkeit auf allen Ebenen gesteigert und die berufliche Weiterbildung gefördert werden muss, von entscheidender Bedeutung. Ziel ist es, im Einklang mit der Empfehlung des Rates „Europa in Bewegung – Lernmobilität für alle“12 so früh wie möglich eine Lernmobilität für alle zu verwirklichen und 11 Studie des Europäischen Parlaments: Teilhabe junger Menschen an demokratischen Prozessen in Europa – Verbesserung und Erleichterung der Einbeziehung junger Menschen, 2023. 12 Empfehlung des Rates vom 13. Mai 2024 „Europa in Bewegung“ – Lernmobilität für alle (ABl. C, C/2024/3364, 14.6.2024). sicherzustellen, dass entsprechende Angebote in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie in den Bereichen Jugend und Sport zugänglich sind. Die Maßnahmen der EU werden dazu beitragen, Mobilitätshindernisse zu beseitigen, indem ausreichende Finanzmittel und Unterstützungsmaßnahmen bereitgestellt werden, um die Vielfalt zu fördern und einen gleichberechtigten Zugang für alle Menschen unabhängig von ihrem kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen oder geografischen Hintergrund oder etwaigen besonderen Bedürfnissen sicherzustellen. Durch die Förderung der Mobilität und flankierende Unterstützungsmaßnahmen sollte das künftige Programm Erasmus+ seinen Beitrag zur fünften Grundfertigkeit – dem demokratischen Bürgersinn – und zur Entwicklung eines europäischen Identitätsgefühls und eines Engagements für die Werte der EU verstärken. Das Programm ist ein Grundpfeiler für die Förderung der demokratischen und gesellschaftlichen Teilhabe, indem Bürgersinn und Engagement in allen Programmbereichen – insbesondere in der schulischen Bildung – integriert werden, eine bessere Abstimmung mit neuen Prioritäten wie Vorsorge erreicht wird und das volle Potenzial des Sports erschlossen wird, insbesondere durch Ausweitung der Mobilitätsmaßnahmen im Sportbereich auf Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportler. Durch das Angebot von Freiwilligentätigkeiten und Aktivitäten, um sich zu engagieren und Solidarität zum Ausdruck zu bringen, wird das Programm die Entwicklung einer Kultur der Solidarität, der Fürsorge und des Verständnisses unter den Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere den jüngsten Generationen, weiter fördern und zur Stärkung der sozialen Inklusion und des sozialen Zusammenhalts beitragen. Um Solidarität mit bedürftigen Menschen in Drittländern zu fördern, umfasst dieser Vorschlag auch das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe, das im Programmplanungszeitraum 2021-2027 im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps unterstützt wird. Das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe fördert Freiwilligentätigkeiten im Rahmen langfristiger humanitärer Hilfsmaßnahmen und Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit nach Krisen, die darauf abzielen, menschliches Leid zu verhindern und zu lindern, die Menschenwürde dauerhaft zu wahren, die Katastrophenvorsorge zu verbessern und das Katastrophenrisiko zu reduzieren, Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung miteinander zu verknüpfen und zur Stärkung der Resilienz schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften beizutragen und ihre Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und deren Folgen zu überwinden, zu verbessern. Das Programm sollte auch Studierende dabei unterstützen, sich in kritischen Sektoren zu engagieren, und weiterhin Innovation und Exzellenz in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung fördern, auch bei der Entwicklung von Fähigkeiten und Kompetenzen in strategischen Bereichen, um den Fachkräftemangel in Europa zu beheben und die Attraktivität der Union für Talente aus der EU und der ganzen Welt zu steigern. Die Unterstützung und Erleichterung der länderübergreifenden und internationalen Zusammenarbeit zwischen Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport ist von entscheidender Bedeutung für die Bewältigung der vorstehend beschriebenen Herausforderungen und ermöglicht es Organisationen, Fachwissen zu bündeln und komplementäre Stärken, die in den Einrichtungen allein nicht verfügbar sind, zu vereinen. Die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Organisationen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Jugend- und Sportorganisationen fördert das notwendige Lernen voneinander und den Austausch bewährter Verfahren. Sie erleichtert auch die Vernetzung, indem Organisationen und ihr Personal die Möglichkeit erhalten, neue Ansätze und Methoden kennenzulernen und ihre eigene Fähigkeit zur Bereitstellung hochwertiger Lehr-, Ausbildungs- und Lernangebote zu verbessern. Um die Wirksamkeit der Maßnahmen des Programms in diesem Bereich zu erhöhen, sollte der Schwerpunkt der Kooperationsaktivitäten verfeinert werden, unter anderem durch die Überprüfung der Finanzierungsmodelle, eine stärkere Berücksichtigung der Relevanz der betroffenen Zielgruppen und eine umfassendere Fokussierung auf Kapazitäts- und Qualitätssteigerung. Mit dem Programm sollte die Unterstützung für die Zusammenarbeit im schulischen Bereich verstärkt werden, indem Schulallianzen gefördert, Hindernisse für die Zusammenarbeit und Mobilität beseitigt und weiterhin Möglichkeiten geboten werden, die die Einführung des Gütesiegels für einen gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss sowie einen möglichen gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss begünstigen, um die Zahl der länderübergreifenden gemeinsamen Studienprogramme zu erhöhen. Das Programm wird ferner eine langfristige strategische transnationale Zusammenarbeit auf institutioneller Ebene im Rahmen wichtiger Leitinitiativen ermöglichen und als Prüfstand für innovative Instrumente dienen, die die Verbindungen zum Privatsektor vertiefen und eine nachhaltige Wirkung sowie einen nachhaltigen Wandel fördern. Durch nachhaltige Unterstützung und einen klaren strategischen Kurs werden Partnerschaften für Exzellenz und Innovation unmittelbar auf neue politische Prioritäten ausgerichtet sein, die sich aus der Union der Kompetenzen, dem Kompass für Wettbewerbsfähigkeit13, dem Deal für eine saubere Industrie14 und der Strategie zur Krisenvorsorge15 ergeben. Das Programm wird die Politikgestaltung auf europäischer Ebene unterstützen und dazu beitragen, politische Maßnahmen zu entwickeln, die auf europäischer, nationaler, regionaler und systemischer Ebene Modernisierungen und Reformen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport auslösen können. Es kann zur Entwicklung und Verbreitung von Kompetenzen beitragen, unter anderem durch eine Initiative zur Förderung von Grundkompetenzen und die Verbesserung der Qualitätssicherung, der Transparenz, der Anerkennung von Fähigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen, ihrer Digitalisierung sowie der Validierung des nichtformalen und informellen Lernens, des Kompetenzmanagements und der Beratung. Das Programm sollte auch die Wirkung, den Umfang, die Zugänglichkeit und die Nachhaltigkeit erhöhen, insbesondere durch Stärkung der Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen und ‑instrumenten der Union wie dem nächsten EU- Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, Horizont Europa, dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit, Europa in der Welt sowie den Plänen für national-regionale Partnerschaften im Rahmen des nächsten MFR. Die internationale Dimension des Programms ist als grundlegendes und übergreifendes Element für das Lernen, die Zusammenarbeit und den politischen Dialog von großer Bedeutung. Insbesondere müssen Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten durch ihre Beteiligung an dem Programm und unter anderem durch die Erleichterung ihrer Assoziierung mit wichtigen EU-Initiativen wie dem europäischen Bildungsraum und der Union der Kompetenzen näher an ihr Ziel herangeführt werden, ein EU-Mitgliedstaat zu werden. Auch die Prioritäten anderer Instrumente wie „Europa in der Welt“ müssen unterstützt werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Global-Gateway-Strategie. Das Programm sollte vereinfacht und für ein breiteres Publikum, darunter auch kleinere und weniger erfahrene Organisationen, leichter zugänglich gemacht werden, insbesondere durch 13 Mitteilung „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“, COM(2025) 30 final. 14 Mitteilung „Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung“, COM(2025) 85 final. 15 Gemeinsame Mitteilung über eine Europäische Strategie für eine Union der Krisenvorsorge, JOIN(2025) 130 final. die Beseitigung einiger Hindernisse, indem die Verwaltungsverfahren für einige Maßnahmen geändert werden, um sie näher an die Praxis heranzuführen. Das Programm wird relevanter, attraktiver und inklusiver werden, wobei der Schwerpunkt darauf liegt, Lernende mit geringeren Chancen durch weitere Maßnahmen zur Erleichterung ihrer Teilnahme und Aktivitäten, die besser auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, zu erreichen. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Der Vorschlag steht vollständig im Einklang mit der Union der Kompetenzen, einer übergreifenden Strategie, die sich auf Investitionen, Erwachsenenbildung und lebenslanges Lernen, berufliche Aus- und Weiterbildung, die Erhaltung und Anerkennung von Kompetenzen sowie die Verbesserung der Erfassung von Daten über Kompetenzen konzentriert. Sie bildet den Rahmen für die Zusammenarbeit der EU in den Bereichen Bildungs- und Kompetenzpolitik und unterstützt die Entwicklung des Humankapitals der EU, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken. Der Vorschlag unterstützt die Union der Kompetenzen, indem durch ihn deren Ziele, wie etwa der Aktionsplan für Grundkompetenzen und der Strategieplan für die Bildung in MINT-Fächern, umgesetzt werden. Diese stellen darauf ab, Grundkompetenzen zu verbessern, Möglichkeiten für lebenslanges Lernen zu bieten und die in der europäischen Wirtschaft benötigten Kompetenzen und Talente anzuziehen und zu binden. Darüber hinaus wird das Programm die Umsetzung der strategischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa insgesamt unterstützen, einschließlich der ihr zugrunde liegenden sektorspezifischen Agenden in den Bereichen Schulbildung, Erwachsenenbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Hochschulbildung. Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen des Europäischen Bildungsraums, der die Grundlage für den lebenslangen Kompetenzerwerb ist und die Zusammenarbeit und das Peer- Learning zwischen den Ländern unterstützt. Der Europäische Bildungsraum fördert eine hochwertige und inklusive allgemeine und berufliche Bildung für alle, erleichtert die grenzüberschreitende gegenseitige Anerkennung von Lernergebnissen und unterstützt die Mobilität von Lernenden aller Altersgruppen. Mit dem Aktionsplan für digitale Bildung, der Teil des europäischen Bildungsraums ist, wird die Entwicklung der digitalen Bildung in allen EU-Mitgliedstaaten weiter gefördert, um die Menschen mit den digitalen Fähigkeiten und Kompetenzen auszustatten, die für den digitalen Wandel erforderlich sind. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der Empfehlung des Rates „Europa in Bewegung“, einem Baustein des europäischen Bildungsraums, um Lernmobilität für alle zu ermöglichen. Zudem entspricht er der EU-Jugendstrategie16, dem politischen Rahmen im Bereich Jugend für den Zeitraum 2019–2027, der sich auf die Säulen „Beteiligung, Begegnung und Befähigung“ stützt. Die Strategie zielt darauf ab, die Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben sowie ihr soziales und bürgerschaftliches Engagement zu fördern und sicherzustellen, dass alle jungen Menschen über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um sich in die Gesellschaft einbringen zu können. Im Bereich des Sports steht der Vorschlag im Einklang mit den Zielen des EU-Arbeitsplans für den Sport17 (2024-2027), in dem ein strategischer Ansatz dargelegt wird, der die Rolle 16 Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa: die EU-Jugendstrategie 2019-2027 (ABl. C 456 vom 18.12.2018). 17 Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (1. Juli 2024 – 31. Dezember 2027) (ABl. C, C/2024/3527, 3.6.2024). des Sports für den sozialen Zusammenhalt, die Förderung des Wohlbefindens, den Aufbau inklusiver Gemeinschaften, die Stärkung der kulturellen Bindungen und die Förderung der Solidarität zwischen den Menschen anerkennt. Im Arbeitsplan werden Integrität, Nachhaltigkeit und soziale Inklusion im Sport priorisiert, indem die grenzübergreifende Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Verfahren gefördert werden. Ferner wird das Programm zur Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und deren Zielen beitragen, vor allem zum Nachhaltigkeitsziel Nr. 4, mit dem eine inklusive, gerechte und hochwertige Bildung sowie die Förderung des lebenslangen Lernens für alle angestrebt werden. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Die Initiative steht im Einklang mit den übergeordneten politischen Prioritäten der Kommission für den Zeitraum 2024-202918, nämlich: 1) Die Menschen unterstützen, unsere Gesellschaften und unser Sozialmodell stärken; 2) Unsere Demokratie schützen und unsere Werte wahren; 3) Ein neuer Plan für nachhaltigen Wohlstand und nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit in Europa; 4) Eine neue Ära für europäische Verteidigung und Sicherheit; 5) Europa in der Welt und 6) Unsere Lebensqualität erhalten: Ernährungssicherheit, Wasser und Natur. Sie wird auch zur Stärkung des sozialen und territorialen Zusammenhalts innerhalb der EU und zur Generationengerechtigkeit beitragen. 18 https://commission.europa.eu/priorities-2024-2029_de. Synergien mit Maßnahmen zur Priorität „Die Menschen unterstützen, unsere Gesellschaften und unser Sozialmodell stärken“ Das Programm wird dazu beitragen, die Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte19 in die Praxis umzusetzen und die Leitinitiativen der Europäischen Kompetenzagenda20 zu verwirklichen, um Einzelpersonen und Unternehmen dabei zu unterstützen, mehr und bessere Kompetenzen zu entwickeln und diese zu nutzen, einschließlich des Kompetenzpakts, der darauf abzielt, einschlägige private und öffentliche Interessenträger zu mobilisieren und Anreize dafür zu schaffen, Partnerschaften einzugehen und Maßnahmen zur lebenslangen Kompetenzentwicklung zu ergreifen. Das Programm steht überdies im Einklang mit der künftigen Europäischen Strategie für die berufliche Aus- und Weiterbildung, mit der die Attraktivität, Exzellenz und Inklusivität der beruflichen Aus- und Weiterbildung gesteigert werden sollen. Besondere Aufmerksamkeit wird im Rahmen des Programms der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter gewidmet, beispielsweise der stärkeren Beteiligung von Mädchen und Frauen an MINT-Fächern, unter anderem durch den Ansatz „MINKT“ (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Kunst und Technik), der den Zielen des Fahrplans für Frauenrechte und der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter entspricht. Im Einklang mit der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen, der Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter, dem Aktionsplan gegen Rassismus und dem Strategischen Rahmen für die Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma21 wird das Programm auch Unterschiede in Bezug auf den Zugang und die Nutzung durch unterrepräsentierte Gruppen im Rahmen einer Union der Gleichheit angehen. Der Vorschlag unterstützt auch die Europäische Garantie für Kinder und die EU-Kinderrechtsstrategie, die einen umfassenden Rahmen für den Schutz und die Förderung der Rechte aller Kinder bilden. Synergien mit Maßnahmen zum Schutz unserer Demokratie und Wahrung unserer Werte Das Programm und insbesondere sein Schwerpunkt auf Lernmobilität, auch in jüngerem Alter, werden weiter zur Entwicklung eines europäischen Identitätsgefühls, zum Engagement für die Werte der EU und zur Förderung der demokratischen und gesellschaftlichen Teilhabe im Einklang mit dem künftigen Europäischen Schutzschild für die Demokratie beitragen, der einen strategischen Rahmen für den Schutz, die Stärkung und die Förderung der Demokratie in der EU bieten wird, wobei der Schwerpunkt auf jungen Menschen liegt. Das Programm wird der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugend und dem Sport Ressourcen zur Verfügung stellen, um die politische Bildung besser zu verankern und alle erforderlichen Kompetenzen (z. B. kritisches Denken, Medienkompetenz, digitale Kompetenzen) im Rahmen des lebenslangen Lernens zu entwickeln, sodass die Menschen 19 Insbesondere der erste Grundsatz (Jede Person hat das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form) und der vierte Grundsatz (Jede Person hat Recht auf frühzeitige und bedarfsgerechte Unterstützung zur Verbesserung der Beschäftigungs- oder Selbstständigkeitsaussichten. Dazu gehört das Recht auf Unterstützung bei der Arbeitssuche, bei Fortbildung und Umschulung). 20 Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (COM(2020) 274 final). 21 Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 (COM(2021) 101); Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025 (COM(2020) 698); EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025 (COM(2020) 565); Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma 2020–2030 (COM(2020) 620). aktiv und verantwortungsbewusst an unseren Gesellschaften teilhaben können. Das Programm wird auch die Schaffung von Möglichkeiten und Mechanismen für eine sinnvolle Partizipation junger Menschen, auch an Debatten und Entscheidungsprozessen, unterstützen. Synergien mit Maßnahmen für nachhaltigen Wohlstand und nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit in Europa Das Programm wird die Entwicklung hochwertiger, inklusiver und anpassungsfähiger Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Kompetenzen als Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der Union im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“22 unterstützen. Es steht auch vollständig im Einklang mit der Säule des Industrieplans zum Grünen Deal 2023 zu grünen und digitalen Kompetenzen23, dem Deal für eine saubere Industrie24 2025, dem daran anschließenden Aktionsplan für erschwingliche Energie25, in dem gefordert wird, Kompetenzen in strategischen Sektoren wie Energie zu stärken, dem Aktionsplan „KI-Kontinent“ und der Strategie „KI anwenden“ sowie mit der Säule des Europäischen Pakts für die Meere26 zur Förderung von Forschung, Wissen, Kompetenzen und Innovation rund um die Meere. Darüber hinaus unterstützt der Vorschlag die Mitteilung über die Spar- und Investitionsunion27, in der eine EU-weite Strategie zur Vermittlung von Finanzwissen vorgesehen ist. Synergien mit Maßnahmen zur europäischen Verteidigung und Sicherheit Im Einklang mit der Europäischen Strategie für eine Union der Krisenvorsorge wird Erasmus+ Vorsorge, Resilienz, politische Bildung sowie das gesellschaftliche und demokratische Engagement durch einen Bottom-up-Ansatz fördern und Organisationen und Einrichtungen dazu ermutigen, Finanzmittel zu beantragen und digitale Kompetenz und Medienkompetenz, kritisches Denken, bürgerschaftliches Engagement, demokratische Werte und bürgerschaftliches Lernen zu fördern. Freiwilligentätigkeit ist auch für die Förderung einer Kultur der inklusiven Vorsorge und der gesellschaftlichen Resilienz von entscheidender Bedeutung. Der Vorschlag steht ferner im Einklang mit der Mitteilung über eine Vision für eine europäische Weltraumwirtschaft28, die zum Erwerb der einschlägigen sektorspezifischen Kompetenzen beiträgt. Synergien mit Maßnahmen zur Priorität „Europa in der Welt“ Das künftige Programm wird die im Rahmen des Programms „Europa in der Welt“ finanzierten Maßnahmen ergänzen. Darüber hinaus wird es dazu beitragen, weltweit Talente anzuziehen und den Einfluss und die Attraktivität der EU als vertrauenswürdiger Partner auf der Weltbühne zu stärken. Das künftige Programm Erasmus+ wird die Beteiligung von Drittländern und die Unterstützung internationaler Partnerschaften umfassen, wodurch Synergien und ein Beitrag zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU ermöglicht werden. 22 Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU, COM(2025) 30 final. 23 Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter, COM(2023) 62. 24 Der Deal für eine saubere Industrie, COM(2025) 85. 25 Aktionsplan für erschwingliche Energie, COM(2025) 79. 26 Der Europäische Pakt für die Meere, COM(2025) 281. 27 Mitteilung über die Spar- und Investitionsunion, COM(2025) 124. 28 Eine Vision für die europäische Weltraumwirtschaft, COM(2025) 336. Synergien mit Maßnahmen zur Erhaltung der Lebensqualität: Ernährungssicherheit, Wasser und Natur Der Vorschlag steht ebenfalls im Einklang mit der Priorität „Unsere Lebensqualität erhalten: Ernährungssicherheit, Wasser und Natur“ und der Vision für Landwirtschaft und Ernährung29, indem er einen Beitrag zum Erwerb der Kompetenzen leistet, die in Schlüsselsektoren benötigt werden, um ein wettbewerbsfähiges und widerstandsfähiges Agrar- und Ernährungssystem aufzubauen und unsere biologische Vielfalt zu schützen. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Das Programm Erasmus+ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport ist aufgrund der in den Artikeln 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Ziele gerechtfertigt. Sie verleihen der Union eine unterstützende Zuständigkeit, einen Beitrag zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung, zur Durchführung einer Politik der beruflichen Bildung, zur Entwicklung des Jugendaustauschs, zur Ermutigung junger Menschen, sich am demokratischen Leben in Europa zu beteiligen sowie zur Förderung der europäischen Dimension des Sports zu leisten. Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Programmsauf die Unterstützung solidarischer Tätigkeiten zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen und zur Umsetzung humanitärer Hilfsmaßnahmen in Drittländern stützt sich der Vorschlag auch auf Artikel 214 Absatz 5 AEUV, der die Einrichtung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe, eines Rahmens für gemeinsame Beiträge junger Europäerinnen und Europäer zu Maßnahmen der humanitären Hilfe der Union sowie der Vorschriften und Verfahren für die Arbeitsweise des Korps vorsieht. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Obgleich die Mitgliedstaaten weiterhin für den Inhalt und die Organisation ihrer Politik in den betreffenden Bereichen verantwortlich sind, sind die festgestellten Herausforderungen allen Mitgliedstaaten gemeinsam und/oder sie verfügen über eine erhebliche transnationale Dimension, die Lösungen, Koordinierung und Unterstützung auf EU-Ebene erfordert, um wirksam angegangen werden zu können. Maßnahmen der EU können die Zusammenarbeit, den Kapazitätsaufbau und das Lernen voneinander sowie grenzüberschreitende Maßnahmen erleichtern und letztlich das Potenzial der betreffenden Sektoren optimieren. Das Programm zielt darauf ab, die grenzüberschreitende Mobilität und den Kapazitätsaufbau durch Zusammenarbeit zu verbessern und politische Entwicklungen mit einer europäischen Dimension zu unterstützen. Aufgrund des länderübergreifenden Charakters, des großen Umfangs und des breiten geografischen Anwendungsbereichs der geförderten Maßnahmen sowie ihrer starken internationalen Dimension können diese Ziele jedoch von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. So sind beispielsweise die grenzüberschreitende Lernmobilität oder Freiwilligentätigkeiten auf bilateraler Ebene komplexer zu organisieren, und es ist für einzelne Mitgliedstaaten schwierig, sie für alle zugänglich zu machen. Die Halbzeitevaluierung von Erasmus+ hat gezeigt, dass Initiativen einzelner Organisationen oder einzelner Mitgliedstaaten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zwar auf nationaler Ebene wirksam sind, jedoch nicht 29 Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung – Gemeinsam einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten, COM(2025) 75. über die erforderliche Reichweite und den erforderlichen Umfang verfügen, um eine europaweite Wirkung zu erzielen. Darüber hinaus ist die Gesamtwirkung der Initiativen einzelner Länder bzw. sektorübergreifender Initiativen im Vergleich zum derzeitigen Erasmus+-Programm begrenzt. Ebenso bestätigt die Evaluierung des Europäischen Solidaritätskorps, dass das Korps eine wesentliche Rolle spielt und in einigen Ländern die einzige Möglichkeit für junge Menschen darstellt, eine Freiwilligentätigkeit und Solidarität auszuüben. Zudem wird das Programm Erasmus+ durch die Ausweitung seines Anwendungsbereichs auf Freiwilligentätigkeiten, unter anderem durch die Integration des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe, für junge Menschen in der gesamten Union und darüber hinaus eine zentrale Anlaufstelle zu den Möglichkeiten der EU bieten. Derzeit sind diese nur über separate Mechanismen zugänglich. Erasmus+ wird daher sicherstellen, dass alle jungen Menschen in der Union gleiche Chancen haben, auf ein breiteres Spektrum von Aktivitäten zuzugreifen, und den Zugang zu ihnen erleichtern. Die Nutzung der Möglichkeiten des Europäischen Solidaritätskorps im Rahmen von Erasmus+ wird auch dazu beitragen, das Bewusstsein für die Chancen zu schärfen, die jungen Menschen und Organisationen, die mit ihnen arbeiten, zur Verfügung stehen, und ihnen mehr Sichtbarkeit verleihen. Der Mehrwert von EU-Mitteln in den vom Programm abgedeckten Politikbereichen wurde von den Teilnehmern der von der Kommission durchgeführten öffentlichen Konsultation zum neuen MFR weithin anerkannt, wobei die überwiegende Mehrheit dessen Bedeutung hervorhob. • Verhältnismäßigkeit Dieser Vorschlag erstreckt sich in konzentrierter und effizienter Weise auf alle Bereiche der allgemeinen und beruflichen Bildung – Schulbildung, berufliche Bildung, Hochschulbildung und Erwachsenenbildung – sowie Jugend, Freiwilligentätigkeit und Sport. Er stärkt die bewährten Maßnahmen, deren Wirkung durch die Halbzeitevaluierungen von Erasmus+ und des Europäischen Solidaritätskorps belegt wird. Die bestehenden Maßnahmen werden gestrafft, einschließlich einer Konsolidierung der Maßnahmen von Erasmus+ und der aus dem Europäischen Solidaritätskorps integrierten Maßnahmen. Dadurch wird Doppelarbeit reduziert, und die Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluierungen und Konsultationen der Interessenträger neu ausgerichtet. Die Nutzung flexibler Formate wird kontinuierlich gefördert, um die Reichweite des Programms zu vergrößern. Es wird eine begrenzte Anzahl neuer Maßnahmen eingeführt, um neuen Herausforderungen und politischen Prioritäten gerecht zu werden (z. B. Europäische Schulallianzen und Erasmus+-Stipendien in strategischen Bereichen). Diese Maßnahmen scheinen auch am besten geeignet, um das Programm inklusiver und wirksamer zu gestalten. Die vorgeschlagenen Änderungen bauen auf der bestehenden Programmarchitektur auf, behalten dieselben Arten von Maßnahmen für Einzelpersonen, Organisationen und Systeme bei und zielen darauf ab, die Wirkung der Programmeinführung zu verbessern und zu verstärken, wobei die bestehenden wirksamen Durchführungsmechanismen des Vorläuferprogramms genutzt werden. Daher geht diese Initiative nicht über das hinaus, was zum Erreichen der angestrebten Ziele notwendig ist. • Wahl des Instruments Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. 3. ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Rückblickende Evaluierung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften Erasmus+ Die abschließende Evaluierung des Programms 2014-2020 und die Zwischenevaluierung des Programms 2021-202730 ergaben, dass Erasmus+ bei allen zentralen Evaluierungskriterien sehr gut abschneidet und seine Ziele wirksam erreicht. Mit beiden Programmgenerationen konnte ein starker europäischer Mehrwert erzielt sowie ein wichtiger Beitrag in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport geleistet werden. Trotz der negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat Erasmus+ die Lernmobilität im Ausland mit mehr als 6,2 Millionen Teilnehmern im Zeitraum 2014-2020 und rund 1,6 Millionen Teilnehmenden im Zeitraum 2021-2023 gefördert und damit zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen beigetragen. Zudem wurden im Rahmen des Programms 2014-2020 mehr als 136 000 verschiedene Organisationen und im Zeitraum 2021-2023 mehr als 77 000 Organisationen finanziell gefördert, um ihre Zusammenarbeit zu unterstützen und ihre Verfahren zu verbessern. Erasmus+ geht weit über das hinaus, was einzelne Länder auf nationaler oder internationaler Ebene erreichen könnten. Die Vorteile ergeben sich aus den Möglichkeiten, die das Programm für die persönliche, bildungsbezogene und berufliche Entwicklung von Lernenden und Personal, für die grenzübergreifende Zusammenarbeit von Organisationen und für die Politikgestaltung in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport bereitstellt. Das Programm bietet seinen Teilnehmern im Vergleich zu jenen, die nicht daran teilnehmen, erhebliche Vorteile. Ohne Erasmus+ würden die Vorteile des Programms für Einzelpersonen und Organisationen drastisch verringert. Grenzüberschreitende Tätigkeiten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport würden in mehreren Ländern, insbesondere auf den Gebieten Jugend und Sport, fast vollständig zum Erliegen kommen. Im Rahmen von Erasmus+ wird mehr als die Hälfte der Mobilität zum Erwerb von Leistungspunkten in den Mitgliedstaaten und in der Hälfte der EU-Länder mehr als 90 % der kurzfristigen Mobilität finanziert. Darüber hinaus wird im Rahmen des Programms auf neue Anforderungen im Zusammenhang mit neuen technologischen Entwicklungen reagiert und es steht mit den Politikbereichen und Prioritäten des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit im Einklang, insbesondere in Bezug auf das Aufkommen generativer künstlicher Intelligenz und die Vermittlung von Kompetenzen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU. Wie in den Draghi- und Letta-Berichten hervorgehoben wurde, investiert das Programm Erasmus+ in die Entwicklung der Kompetenzen, die benötigt werden, um den EU-Binnenmarkt und die Industriezweige der Union zukunftsfähig zu machen und die Herausforderungen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit zu bewältigen. Die Finanzierung der Lernmobilität, die im Mittelpunkt des Programms steht, erscheint von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die 30 COM(2025) 395, SWD(2025) 186, 15.7.2025. jüngeren Generationen über die richtigen Kompetenzen verfügen, um die Herausforderungen eines sich rasch wandelnden Umfelds zu meistern. Das Programm ist zudem inklusiver geworden, und der Anteil der Menschen mit geringeren Chancen unter den Teilnehmenden konnte von rund 10 % im Zeitraum 2014-2020 auf 15 % im Jahr 2023 gesteigert werden. Trotz der eindeutigen Fortschritte wurden bei der Evaluierung nach wie vor bestehende Hindernisse für die Beteiligung von Menschen mit geringeren Chancen ermittelt. Erasmus+ sollte daher weiterhin die dringendsten Herausforderungen im Bereich der Barrierefreiheit angehen und seine Reichweite bei Teilnehmenden mit geringeren Chancen weiter vergrößern. Eine weitere Präzisierung der Begriffsbestimmung „Menschen mit geringeren Chancen“ und klarere Leitlinien zu den verfügbaren Maßnahmen zur Förderung ihrer Teilnahme würden ebenfalls die Inklusion fördern. Die Überprüfung der Finanzierungsregeln, einfachere Berichterstattungsverfahren und die Straffung der verschiedenen Maßnahmen und Bereiche sollten bewertet werden, um den Zugang für kleine und erstmals unterstützte Organisationen zu vereinfachen. Die Evaluierung ergab ferner, dass alternative Finanzierungsmöglichkeiten vereinfacht, die Übertragung von Mitteln zwischen Instrumenten erleichtert und Barrieren zwischen den verschiedenen operativen Methoden und Finanzierungsregeln abgebaut werden müssen, um mehr Synergien zwischen Erasmus+ und anderen Instrumenten zu schaffen und die Ausweitung der Projekte zu fördern. Dies sollte auch durch eine bessere Verbreitung der Projektergebnisse erreicht werden. Die Evaluierung zeigt den internationalen Mehrwert des Programms, der für die Förderung der Werte der EU, das interkulturelle Lernen, die Sensibilisierung für bürgerschaftliches und aktives Engagement, aber auch für die Erleichterung des Peer-Learning und die Übertragung europäischer Fachkenntnisse in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport in andere Regionen von wesentlicher Bedeutung ist. Bei der Evaluierung von Erasmus+ wurden Möglichkeiten aufgezeigt, die Kohärenz mit dem Europäischen Solidaritätskorps zu verbessern und mögliche Überschneidungen zu beseitigen, die Gesamteffizienz zu steigern und die Verständlichkeit für die Interessenträger zu erhöhen. Europäisches Solidaritätskorps Die abschließende Evaluierung des Programms 2018-2020 und die Zwischenevaluierung des Programms 2021-202731 ergaben, dass das Europäische Solidaritätskorps bei allen fünf Evaluierungskriterien (Relevanz, Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz, EU-Mehrwert) gut abschneidet. Das Europäische Solidaritätskorps trägt den grundlegenden Bedürfnissen der europäischen Gesellschaft Rechnung, indem es die Bürgerbeteiligung sowie Inklusion und Vielfalt fördert. Mit dem Programm wird ein Gemeinschaftsgefühl gefördert, lokale Initiativen werden neu belebt und eine breitere globale Perspektive wird unterstützt. Teilhabe trägt zur Verbesserung der persönlichen und beruflichen Kompetenzen, der Lernfähigkeiten sowie zum sozialen Bewusstsein und Bürgersinn bei. Das Programm hat zudem durchgängig seine Ziele in Bezug auf Teilnehmende mit geringeren Chancen erreicht (30 % in den Jahren 2022 und 2023). Die Ergebnisse der Evaluierung bestätigen, dass das Europäische Solidaritätskorps eine wesentliche Rolle spielt und in einigen Ländern für junge Menschen die einzige Möglichkeit darstellt, um eine Freiwilligentätigkeit und Solidarität auszuüben. Es wurden einige Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungsbedarf besteht. Zu den wichtigsten Empfehlungen gehören i) Verbesserung der Identifizierung von Menschen mit geringeren Chancen, um ihre weitere Einbeziehung in das Programm zu erleichtern, ii) Abstimmung der 31 COM(2025) 144 final, SWD(2025) 75, 1.4.2025. Programmziele und der Finanzierung, iii) Beseitigung der Unterschiede bei der geografischen Verteilung der Ergebnisse und Auswirkungen, iv) Verbesserung der Visaregelungen für Drittstaatsangehörige, v) Verbesserung der IT- und Überwachungsinstrumente und vi) Klärung des Zwecks des Aktionsbereichs „Humanitäre Hilfe“. In Anbetracht der Ambitionen und Ziele des Programms hat sich die Finanzierung im Allgemeinen als sehr begrenzt herausgestellt. Das Programm ergänzt EU-Programme wie Erasmus+, doch sind die tatsächlichen Synergien eher begrenzt, was darauf hindeutet, dass stärker strukturierte Anstrengungen erforderlich sind. In der Evaluierung wird ein Bereich hervorgehoben, in dem potenziell Doppelarbeit geleistet wird: die Jugendaktivitäten im Rahmen von Erasmus+ und die Solidaritätsprojekte, die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps finanziert werden. Beide unterstützen von jungen Menschen geleitete Initiativen, die von informellen Gruppen junger Menschen durchgeführt werden, um aktiven Bürgersinn und Eigeninitiative zu fördern. Solidaritätsprojekte haben eine stärkere Solidaritätskomponente, da sie vor allem lokale solidarische Bottom-up-Maßnahmen unterstützen, um wichtige Herausforderungen in den Gemeinschaften zu bewältigen, in denen die jungen Menschen, die das Projekt durchführen, leben. Dennoch deuten die zahlreichen gemeinsamen Aktionsbereiche darauf hin, dass über mögliche Überschneidungen nachgedacht werden muss. Auch die Unterstützungsmaßnahmen, die darauf abzielen, die Qualität der Umsetzung der beiden Programme zu verbessern, stellen Beispiele für mögliche Überschneidungen dar. Beide Maßnahmen werden von denselben im Jugendbereich tätigen nationalen Agenturen umgesetzt und finanzieren sehr ähnliche Tätigkeiten, die sich oft an dieselben Zielgruppen richten. Diese Tätigkeiten bieten Möglichkeiten für die Ausschöpfung von Synergien zwischen den Programmen und könnten auch im Hinblick auf Skaleneffekte und Effizienzsteigerungen geprüft werden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Europäische Solidaritätskorps Erasmus+ ergänzt, indem es jungen Menschen außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung Erfahrungen im Bereich Freiwilligentätigkeit und Solidarität ermöglicht. Die Evaluierungen von Erasmus+ und des Europäischen Solidaritätskorps bestätigen den Erfolg der Programme und unterstreichen ihre Wirksamkeit. Es wurden zwar keine größeren strukturellen oder umsetzungsbezogenen Probleme festgestellt, doch wird empfohlen, die Vereinfachung und Inklusion fortzusetzen, die internationale Dimension zu stärken und Überschneidungen und Synergien zwischen den beiden Programmen zu berücksichtigen. Das künftige Instrument wird daher auf den Erfolgen und Stärken aufbauen. Es wird den Herausforderungen der EU in Bezug auf nachhaltigen Wohlstand und nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, Fachkräftemangel, soziale Inklusion und Demokratie, aber auch der Forderung nach mehr Inklusion, größerer Wirkung und Vereinfachung besser gerecht werden. • Konsultation der Interessenträger Zwischen März 2024 und Mai 2025 fanden Konsultationen statt, um Beiträge zahlreicher Interessenträger einzuholen. Diese Tätigkeiten umfassten eine öffentliche Konsultation, zwei Workshops mit nationalen Behörden und nationalen Agenturen, eine groß angelegte Konferenz der Interessenträger (mit nationalen Behörden, nationalen Agenturen, Dachorganisationen, Begünstigten und Teilnehmenden des Programms Erasmus+ und des Europäischen Solidaritätskorps sowie Vertreterinnen und Vertretern der Unionsorgane) und Ad-hoc-Konsultationen. Die öffentliche Konsultation wurde zwischen dem 12. Februar und dem 7. Mai 2025 durchgeführt und ergab 5845 Antworten. Die Ergebnisse dieser Konsultation wurden bei der Folgenabschätzung für die EU-Programme in den Bereichen grenzüberschreitende Bildung, Jugend, Kultur, Medien, Werte und Zivilgesellschaft im Rahmen des MFR für den Zeitraum nach 2027 berücksichtigt. Die Antworten bestätigten deutlich, dass die EU auch weiterhin eine wichtige Rolle bei der Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Unterstützung demokratischer und sozialer Ziele einnimmt. In den Antworten wurde die „Unterstützung für Studien- /Ausbildungsaufenthalte im Ausland“ von 81 % der Bürgerinnen und Bürger und 70 % der Organisationen als „sehr wichtig“ eingestuft. Diese Priorität stand häufig im Zusammenhang mit dem umfassenderen Thema der langfristigen Investitionen in Kompetenzen, Beschäftigungsfähigkeit und europäische Identität. Die Befragten verknüpften Lernmobilität nicht nur mit Bildungsvorteilen, sondern auch mit sozialer Integration, bürgerschaftlichem Engagement und der Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt. Viele verwiesen auf die Rolle von EU-Mitteln bei der Förderung des Austauschs von Studierenden, der beruflichen Bildung, des Lernens von Sprachen und grenzüberschreitender Partnerschaften als Hebel für die Entwicklung einer inklusiveren und wettbewerbsfähigeren Gesellschaft. Für den „Schutz der Demokratie und die Förderung demokratischer Normen“ sprachen sich 80 % der Bürgerinnen und Bürger und 72 % der Organisationen aus, was eine hohe Übereinstimmung zwischen den individuellen und den institutionellen Interessenträgern zeigt. Das Engagement junger Menschen hat sich in der Konsultation als wichtiger Punkt herausgestellt. Fast 50 % der Befragten waren jünger als 30 Jahre, und diese Altersgruppe sprach sich durchweg für die Finanzierung von Initiativen aus, die demokratisches Engagement, Gleichstellung, Mobilität und bürgerschaftliche Zusammenarbeit fördern. Ihre Rückmeldungen deckten sich weitgehend mit den strategischen Schwerpunktbereichen der Kommission für junge Menschen, einschließlich der im Rahmen der Initiative „Jugendcheck“ hervorgehobenen Bereiche. Ihr Interesse veranschaulichte auch ein ausgeprägtes Bewusstsein für die wertebasierten und grenzüberschreitenden Elemente der EU-Programmplanung und ihr starkes Engagement dafür. Die Antworten auf die öffentliche Konsultation bestätigten auch, dass die EU-Finanzierung in den abgedeckten Bereichen einen Mehrwert gegenüber der Finanzierung auf nationaler, lokaler oder regionaler Ebene bietet. So waren 79 % der Befragten der Ansicht, dass „der Schutz der Demokratie und die Förderung demokratischer Normen“ ein Bereich sei, in dem die EU-Finanzierung weitgehend einen Mehrwert bietet. Auf die Frage, welche Hindernisse der vollständigen Verwirklichung der Ziele des EU- Haushalts in den Politikbereichen im Wege stehen, begrüßten die Befragten im Allgemeinen den Fokus der Kommission auf eine effizientere Finanzierung, jedoch nicht auf Kosten von „Identität“ und „Vertrauen“ unter Wahrung der thematischen Klarheit und der Eigenverantwortung der Interessenträger. Quantitative Ergebnisse zeigen, dass die in allen Gruppen am häufigsten angeführten Hindernisse der Verwaltungsaufwand (von 52 % der Bürgerinnen und Bürger und 58 % der Organisationen genannt) sowie komplexe, finanzierungsspezifische Einhaltungsvorschriften (von 50 % der Bürgerinnen und Bürger und 53 % der Organisationen genannt) waren. Diese Probleme spiegeln nicht nur Bedenken hinsichtlich der Komplexität der Rechtsvorschriften wider, sondern auch hinsichtlich der Fragmentierung der Instrumente und der mangelnden Effizienz bei der Umsetzung. Als weitere Hindernisse wurden die mangelnde Flexibilität bei der Umverteilung von Ressourcen als Reaktion auf den sich abzeichnenden Bedarf (von 32 % der Bürgerinnen und Bürger und 32 % der Organisationen genannt), Verzögerungen bei der Programmdurchführung und der Auszahlung der Mittel sowie unzureichende Kommunikation oder mangelnde Klarheit der Finanzierungsmöglichkeiten angeführt. Insbesondere Behörden und Nichtregierungsorganisationen (NRO) hoben Verzögerungen als eine der Ursachen für die geringere Wirkung und Glaubwürdigkeit vor Ort hervor. Die anderen Konsultationen ergaben auch eine einstimmige Unterstützung für die Fortsetzung und Verbesserung des Programms Erasmus+ und der im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps gebotenen Möglichkeiten, wobei deren entscheidende Rolle bei der Stärkung der Werte der EU, der Förderung der Kompetenzentwicklung und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit hervorgehoben wurde. Die Interessenträger betonten, wie wichtig die Programmstabilität in Bezug auf die Gesamtarchitektur und die Durchführungsmechanismen ist und dass die Mobilität als Kernstück des Programms erhalten bleiben sollte. In den Rückmeldungen wird auch der Wert der Leitinitiativen wie der Allianzen der Initiative „Europäische Hochschulen“, der Zentren der beruflichen Exzellenz und der Erasmus+-Lehrkräfteakademien sowie die Bedeutung von Investitionen in diese Initiativen hervorgehoben. Hinsichtlich der wichtigsten Herausforderungen für das künftige Programm zeigen die erhobenen Daten, dass die Interessenträger zwar die im laufenden Programmplanungszeitraum eingeführten Vereinfachungsmaßnahmen begrüßen, in diesem Bereich jedoch noch Raum für weitere Verbesserungen besteht, beispielsweise durch eine Straffung der Programmvorschriften und einer weiteren Verringerung des Verwaltungsaufwands. Bei den Konsultationen wurde hervorgehoben, dass sich die Interessenträger dafür einsetzen, den Bedürfnissen von Menschen mit geringeren Chancen umfassender gerecht zu werden, und dass die ausgeprägte Inklusionsdimension des Programms weiter ausgebaut werden müsse, sodass die am stärksten benachteiligten Zielgruppen wirksam erreicht werden und die Beteiligung von Basisorganisationen und neuen Organisationen erleichtert wird. Einige Interessenträger forderten auch einen Wechsel der Art der Mittelverwaltung von der direkten zur indirekten Mittelverwaltung, um für bestimmte Maßnahmen, beispielsweise die Jean-Monnet-Aktionen (in anderen Bereichen als der Hochschulbildung) und die Partnerschaften für die Zusammenarbeit (im Bereich des Sports) den Zugang zu vereinfachen den Verwaltungsaufwand zu verringern. Darüber hinaus betonten die Interessenträger, wie wichtig Synergien zwischen den verschiedenen EU-Instrumenten sind. Dazu gehört auch eine verbesserte Koordinierung durch die Europäische Kommission auf europäischer Ebene. Es wurden eine starke internationale Dimension, verstärkte und verbesserte Kommunikation und Information, eine Folgenabschätzung sowie die Erhebung und Nutzung von Daten gefordert. Insgesamt lieferten die Interessenträger wertvolle Beiträge dazu, wie auf den erzielten Fortschritten aufgebaut und die verbleibenden Herausforderungen bewältigt werden können, um den langfristigen Erfolg der Möglichkeiten, die Erasmus+ und das Europäischen Solidaritätskorps bieten, sicherzustellen. • Externes Expertenwissen Die Kommission stützte sich auf die Ergebnisse und Empfehlungen der Halbzeitevaluierungen von Erasmus+ und des Europäischen Solidaritätskorps, die sich auf das Fachwissen externer Auftragnehmer stützten, sowie auf andere überprüfte Studien und externe Berichte. • Folgenabschätzung Der Vorschlag war Gegenstand einer Folgenabschätzung, die im Rahmen der Vorbereitungen für den nächsten MFR durchgeführt wurde. Diese umfasste EU-Mittel für grenzüberschreitende allgemeine und berufliche Bildung und Solidarität, junge Menschen, Medien, Kultur- und Kreativsektor, Werte und die Zivilgesellschaft. In der Folgenabschätzung hat die Kommission mehrere alternative politische Optionen geprüft, um den Herausforderungen in den vom Cluster abgedeckten Sektoren zu begegnen, und ermittelt, welche Option den Politikbereichen und Prioritäten der Kommission am besten dient. Die verschiedenen Optionen schlossen sich gegenseitig aus. Eine Option bestand darin, die bestehenden Programme Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps als eigenständige Programme fortzuführen und dabei schrittweise einige Verbesserungen einzuführen. Eine zweite Option bestand in der Zusammenführung von Erasmus+ und des Europäischen Solidaritätskorps, zwei Programmen, die das gemeinsame Hauptziel verfolgen, zu hochwertigem lebenslangem Lernen beizutragen, die Fertigkeiten und Schlüsselkompetenzen aller Menschen für Leben und Beruf zu verbessern und gleichzeitig das gesellschaftliche Engagement, die politische Bildung, die Solidarität und die soziale Inklusion zu fördern. Eine dritte Option war die vollständige Integration der derzeit von Erasmus+ und dem Europäischen Solidaritätskorps abgedeckten Maßnahmen sowie der unter das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (CERV) und das Programm „Kreatives Europa“ fallenden Maßnahmen in einem einzigen Instrument. Andere Optionen wurden ebenfalls in Betracht gezogen, aber frühzeitig verworfen. Eine Option bestand darin, die Unionsfinanzierung in den Bereichen, die derzeit unter Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps fallen, einzustellen, wurde jedoch angesichts der Bedeutung der Probleme in den betreffenden Sektoren, des Stellenwerts dieser Politikbereiche in den politischen Leitlinien und des Mehrwerts der Unionsmaßnahmen, der durch die jeweiligen Halbzeitevaluierungen bestätigt wurde, verworfen. Die wichtigsten potenziellen Auswirkungen der drei in die engere Wahl gezogenen Optionen (Kontinuität, vollständige Integration und zielorientierte Zusammenführung) wurden anhand ihrer sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Dimension analysiert. Soweit relevant, wurden im Rahmen der Analyse auch Kosten und Nutzen, Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, kleine Unternehmen und die Digitalisierung sowie der Beitrag zu den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung untersucht. Darüber hinaus wurden die Optionen anhand ihrer Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit unter Anwendung der sozialen Multikriterienbewertung beurteilt. Die Bewertung der Optionen und ihrer Auswirkungen hat gezeigt, dass eine Integration auf der Grundlage politischer Ziele (zielorientierte Zusammenführung) im Vergleich zu den beiden anderen Optionen ein größeres Potenzial bieten würde. Sie würde eine bessere Koordinierung, gezielte Flexibilität und eine wirksamere Nutzung des Unionshaushalts ermöglichen, ohne den politischen Schwerpunkt oder die Zugänglichkeit zu beeinträchtigen. Dieses Finanzierungsinstrument wird einen umfassenderen Ansatz und ein kohärentes Angebot an formalen, nichtformalen und informellen Möglichkeiten für junge Menschen bieten, mit dem Ziel, die Kompetenzentwicklung, das Engagement, die Vorsorge und den sozialen Zusammenhalt zu fördern. Europa muss sicherstellen, dass junge Menschen über ein Mindestmaß an Grundfertigkeiten und digitalen Kompetenzen verfügen, und die erforderlichen Fach- und Sozialkompetenzen in allen Lebensphasen fördern. Dies gilt sowohl für die berufliche als auch für die persönliche Entwicklung. Dies ist von entscheidender Bedeutung, da fast 18 Millionen junge Menschen in der EU von sozialer Ausgrenzung bedroht sind32 und fast die Hälfte von ihnen im Jahr 2024 über aktuelle emotionale oder psychosoziale Probleme berichtete33. Europa muss sich auch mit dem unzureichenden Wissen junger Menschen, insbesondere über ihre demokratischen Rechte, dem schwierigen Zugang zu 32 Im Jahr 2024 waren 24,2 % aller Kinder unter 18 Jahren (19,5 Millionen Kinder) in der EU von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. Quelle: Eurostat-Online-Datenbank (Code: ILC_peps01n) [ilc_peps01n] – Von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohte Personen nach Alter und Geschlecht. 33 Eurobarometer-Umfrage FL545, Mai 2024, Jugend und Demokratie. Informationen, der begrenzten Beteiligung an Entscheidungsprozessen und der allgemeinen politischen Debatte befassen. Die Bewältigung all dieser Herausforderungen ist für ein wohlhabendes, gewappnetes und von Zusammenhalt geprägtes Europa von entscheidender Bedeutung, kann jedoch nicht allein durch formale Bildung erreicht werden. Freiwilligentätigkeiten und andere Formen des nichtformalen und informellen Lernens sind eine wertvolle Ergänzung zur formalen Bildung. In Bezug auf die Umsetzung würde die Finanzierung durch die Union durch die Vereinheitlichung der Interventionslogik für diese Bereiche (die vor allem durch Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps abgedeckt werden) erheblich gestrafft und vereinfacht, was zu mehr Effizienz, Skaleneffekten und einem geringeren Verwaltungsaufwand führen würde. Das neue Instrument wird, wie in den Evaluierungen aufgezeigt, auf dem Erfolg der laufenden Programme und den bewährten Verfahren des aktuellen MFR aufbauen. Es bietet die Möglichkeit, grenzüberschreitende und gemeinsame Herausforderungen besser anzugehen, Finanzierungslücken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu schließen und die Kohärenz zwischen Innen- und Außenpolitik zu verbessern und zugleich Synergien, Effizienz und Wirksamkeit zu fördern und Überschneidungen zu verringern. Auf der Grundlage der Leitlinien für bessere Rechtsetzung wurde diese Folgenabschätzung dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) zur Qualitätskontrolle vorgelegt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 13. Juni 2025 eine Stellungnahme zu der Folgenabschätzung ab. Darin machte er eine Reihe von Anmerkungen und gab Empfehlungen zum Anwendungsbereich, zur Problemdefinition und zur Verwendung von Bewertungen, zu Interventionslogik und Programmzielen, zum Vergleich der Optionen und zur Kosten-Nutzen- Analyse, Governance, Kohärenz sowie zur künftigen Überwachung und Bewertung. Die Folgenabschätzung zu diesem Legislativvorschlag wurde entsprechend den Anmerkungen des Ausschusses überarbeitet. • Vereinfachung Mit dem Vorschlag werden mehrere Vereinfachungen eingeführt. Für Einzelpersonen, insbesondere für junge Menschen Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs und die Einbeziehung von Freiwilligen- und Solidaritätsprojekten werden mit der Initiative alle Möglichkeiten der EU für junge Menschen in einem einzigen Programm zusammengefasst. Der Vorschlag etabliert somit eine zentrale Anlaufstelle im Hinblick auf EU-Finanzierungsmöglichkeiten für junge Menschen und diejenigen, die in der Union und im Ausland mit jungen Menschen arbeiten, und erleichtert ihnen den Zugang zu diesen Möglichkeiten. Für Antragsteller und Begünstigte Der Vorschlag zielt darauf ab, die Kohärenz zu verbessern und die Programmstruktur zu straffen, indem die Maßnahmen zur Zusammenarbeit und politischen Unterstützung gebündelt, Maßnahmen neu geordnet (beispielsweise durch Zusammenführung aller Kooperationsmöglichkeiten für Organisationen oder durch Zusammenlegung der Unterstützung für Plattformen mit anderen Instrumenten und Maßnahmen, um die Politikentwicklung und die Programmdurchführung zu unterstützen) und die überflüssigen Kapitel in jedem Bereich gestrichen werden. Maßnahmen, die ähnliche Ziele verfolgen und sich überschneiden, werden zusammengefasst (z. B. die Lernmobilität von Hochschulstudierenden und Hochschulpersonal). Dies wird Klarheit hinsichtlich der angebotenen Finanzierungsmöglichkeiten der Union schaffen und es potenziellen Antragstellern erleichtern, sich zurechtzufinden und die für sie relevanten Möglichkeiten zu ermitteln. Darüber hinaus wird die Initiative die Hindernisse beseitigen, denen Basisorganisationen sowie kleine oder erstmalig unterstützte Organisationen gegenüberstehen, und ihre Reichweite erhöhen, indem die Art der Mittelverwaltung für einige Maßnahmen geändert wird (z. B. bei den derzeitigen Jean-Monnet-Maßnahmen in anderen Bereichen als der Hochschulbildung oder den Partnerschaften für die Zusammenarbeit im Bereich des Sports). Zudem werden Partnerschaften eingeführt, die Finanzhilfen von sehr geringem Wert erhalten und bei denen der Verwaltungsaufwand für die Antragsteller erheblich geringer sein wird. Die Nutzung von Akkreditierungssystemen wird den Organisationen weiterhin einen strukturierten Rahmen für eine kontinuierliche Verbesserung und einen vereinfachten Zugang zu Finanzmitteln bieten, was letztlich die langfristige Planung erleichtert, die Qualität der Tätigkeiten steigert und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit verbessert. Es sollen in größtmöglichem Umfang vereinfachte Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsätzen gewährt werden. Darüber hinaus werden Anstrengungen unternommen, um die Verfahren für die Antragstellung und die Berichterstattung insgesamt zu vereinfachen und die Vorschriften zu harmonisieren, wobei die Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Finanzhilfe und den Anforderungen gewährleistet wird. Für Interessenträger, die das Programm durchführen (nationale Behörden, nationale Agenturen, Europäische Kommission) Indem zwei Programme, die mit ähnlichen Verfahren arbeiten und sich in verschiedenen Bereichen (z. B. Arbeitsprogramm, Überwachung, Kommunikation) überschneiden, unter einem Rahmen zusammengeführt werden, wird der Vorschlag eine erhebliche Vereinfachung mit sich bringen, die zu mehr Effizienz, einem geringeren Verwaltungsaufwand und geringeren Durchführungskosten führt. Dies wird eine effizientere Ressourcennutzung sowohl für die Europäische Kommission als auch für die Mitgliedstaaten und Drittländer, die eine Assoziierung mit dem Programm beantragen, d. h. für die Durchführungsstellen, ermöglichen. • Grundrechte Der Vorschlag steht im Einklang mit den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Werten der Union und achtet diese. Die Ziele der vorgeschlagenen Initiative stehen in engem Zusammenhang mit der Förderung der Grundrechte und der Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Wie im Jahresbericht 2024 über die Anwendung der Charta der Grundrechte34 ausführlich dargelegt, trägt Erasmus+ 2021-2027 in allen Bereichen des Programms zur Wahrung der Grundrechte bei. Ebenso wird dieser Vorschlag zur Förderung und zum Schutz der Rechte beitragen, die in Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten), Artikel 11 (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit), Artikel 13 (Freiheit von Kunst und Wissenschaft, einschließlich der akademischen Freiheit), Artikel 14 (Recht auf Bildung), Artikel 15 (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten), Artikel 20 (Gleichheit vor dem Gesetz), Artikel 21 (Nichtdiskriminierung), Artikel 22 (Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen), Artikel 23 (Gleichheit von Frauen und Männern), Artikel 24 (Rechte des Kindes), Artikel 26 (Integration von Menschen mit Behinderungen), Artikel 31 (Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen), Artikel 33 (Familien- und Berufsleben) und den Artikeln 39 bis 46 (Bürgerrechte) der Charta verankert sind. Dies wird vor allem durch die Finanzierung von Vorhaben und Initiativen erreicht, die zur praktischen Anwendung dieser Grundrechte beitragen. 34 Finanzierung der Förderung, des Schutzes und der Durchsetzung der Grundrechte, Jahresbericht 2024 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, COM(2024) 456. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Siehe Anhang. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten Diese Initiative wird anhand des gemeinsamen Leistungsrahmens für den Haushalt für die Zeit nach 2027 überwacht. Der Leistungsrahmen sieht einen Durchführungsbericht während der Durchführungsphase des Programms sowie eine rückblickende Evaluierung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vor. Die Evaluierung erfolgt im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung und stützt sich auf Indikatoren, die für die Ziele des Programms maßgeblich sind. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und allen anderen relevanten EU-Organen regelmäßig Bericht erstatten. Ein erheblicher Teil des Programms wird in indirekter Mittelverwaltung, vor allem von nationalen Agenturen, durchgeführt. Die übrigen Teile des Programms werden in direkter Mittelverwaltung durchgeführt, zumeist durch eine Exekutivagentur unter der Aufsicht der für das Programm zuständigen Kommissionsdienststellen. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Die Verordnung enthält die Bestimmungen für ein Programm Erasmus+, das die Bereiche allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport abdeckt und in das die Maßnahmen integriert wurden, die das Europäische Solidaritätskorps, einschließlich des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe, im Rahmen des MFR 2021-2027 bietet. Damit wird ein umfassendes EU-Instrument geschaffen, das zu hochwertigem lebenslangem Lernen und zur Verbesserung der Fertigkeiten und Schlüsselkompetenzen aller Menschen für Leben und Beruf beiträgt und gleichzeitig gesellschaftliches Engagement, politische Bildung, Solidarität und soziale Inklusion fördert. Das Programm ist ein zentrales Instrument zur Unterstützung der Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport. Die spezifischen Ziele sind maßnahmenbezogen. In Kapitel I – „Allgemeine Bestimmungen“ wird der Gegenstand der vorgeschlagenen Verordnung festgelegt, Begriffe für die Zwecke dieser Verordnung werden definiert und die allgemeinen Ziele sowie die Einzelziele des Programms benannt. Das Programm gliedert sich in eine Säule „Lernmöglichkeiten für alle“ und eine Säule „Kapazitätsaufbau“, die die Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen und die Unterstützung der Politikgestaltung in den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Jugend und Sport umfasst. In Kapitel II – „Interventionsbereich“ werden die zur Erreichung der Ziele der vorgeschlagenen Verordnung geplanten Maßnahmen aufgeführt. Im Rahmen der Lernmöglichkeiten für alle wird das Programm zum einen die Lernmobilität in allen Bereichen sowie Freiwilligentätigkeiten im Jugendbereich und zum anderen Möglichkeiten zur Förderung von Talenten und Exzellenz unterstützen. Es umfasst auch das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe. Dieser Aktionsbereich beinhaltet auch eine neue Vision zur Ausweitung der Mobilität, um sicherzustellen, dass alle jungen Europäerinnen und Europäer die Möglichkeit erhalten, in einem frühen Alter, in dem Werte und Einstellungen geprägt werden, Erfahrungen im Rahmen von Erasmus+ zu sammeln, sowie neue Möglichkeiten (Erasmus+-Stipendien), die den Studierenden ein Studium in strategischen Bildungsbereichen ermöglichen, und bestehende Möglichkeiten, die aus Gründen der Kohärenz und Klarheit in diesen Aktionsbereich übertragen werden, einschließlich Erasmus- Mundus-Stipendien und Jean-Monnet-Maßnahmen im Bereich der Hochschulbildung, zu nutzen. In Kapitel III – „Inklusion und Vielfalt“ wird der Schwerpunkt des Programms auf Inklusion und Vielfalt sowie auf Maßnahmen und Instrumente gelegt, um mehr Teilnehmende mit geringeren Chancen zu erreichen. In Kapitel IV – „Finanzbestimmungen“ wird die Mittelausstattung des Programms für den Programmzeitraum und die geplanten Formen der Unionsfinanzierung festgelegt. Ferner ist vorgesehen, dass ein zusätzlicher Finanzbeitrag im Rahmen anderer Instrumente bereitgestellt werden sollte. In diesem Kapitel werden auch die Formen und die Funktionsweisen von Synergien mit anderen Fonds und Ressourcen dargelegt. Darüber hinaus enthält dieses Kapitel einige spezifische Vorschriften für die direkte und indirekte Mittelverwaltung, beispielsweise für die Zuweisung von Mitteln im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung. In Kapitel V – „Teilnahme am Programm“ sind die Kriterien für die teilnehmenden Länder festgelegt. Es wird festgelegt, welche Drittländer sich ganz oder teilweise und unter welchen Bedingungen mit dem Programm assoziieren können. In dem Kapitel wird auch geregelt, welche Einrichtungen für eine Förderung in Betracht kommen. In Kapitel VI – „Programmplanung“ ist festgelegt, dass das Programm anhand von Arbeitsprogrammen durchgeführt wird. In Kapitel VII – „Information, Kommunikation und Verbreitung“ werden die Anforderungen an alle betroffenen Akteure im Hinblick auf die Verbreitung von Informationen sowie die Bewerbung und Begleitung aller durch das Programm unterstützten Maßnahmen festgelegt. Kapitel VIII – „Verwaltungs- und Prüfsystem“ enthält die Bestimmungen für die Einrichtung und Arbeitsweise der Durchführungsstellen des Programms. Der vorgeschlagene Durchführungsmechanismus ist eine Kombination aus indirekter und direkter Mittelverwaltung. Die Kombination der Verwaltungsmethoden baut auf den bestehenden Strukturen des laufenden Programms auf. Die nationalen Agenturen verwalten den größten Teil der Mittel des Programms. In diesem Kapitel wird auch das erforderliche Aufsichtssystem festgelegt, um sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vorgesehen sind. Kapitel IX – „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ – enthält die notwendigen Bestimmungen, um den Übergang zwischen den Programmen sicherzustellen. In den Schlussbestimmungen ist das Datum des Inkrafttretens der vorgeschlagen Verordnung festgelegt, die in allen ihren Teilen verbindlich sein und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten wird. 2025/0222 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Programms Erasmus+ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/817 und (EU) 2021/888 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 Absatz 4, 166 Absatz 4 und 214 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses35, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen36, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union muss ihre Bürgerinnen und Bürger ab einem frühen Alter unterstützen und vorbereiten, damit sie die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erwerben, die sie für den Erfolg beim Lernen, im Beruf und im Alltag benötigen. Dazu braucht die Union leistungsstarke, flexible, innovative und inklusive Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die in der Lage sind, Talente zu fördern, anzuziehen und zu binden, mit dem Tempo und dem Umfang des laufenden gesellschaftlichen, digitalen, ökologischen und wirtschaftlichen Wandels Schritt zu halten, auf die demografischen Herausforderungen und den Qualifikationsbedarf der Gesellschaft und der Wirtschaft zu reagieren, Qualifikationslücken zu schließen und den Bedarf der Industrie in kritischen Sektoren zu decken. (2) Die Union ist eine Wertegemeinschaft, die in der Geschichte und Identität Europas verwurzelt und im Vertrag über die Europäische Union verankert ist. Das Verständnis dieser Werte, einschließlich der Grundrechte und der Demokratie, ist eine grundlegende Lebenskompetenz und von entscheidender Bedeutung für die Partizipation an der politischen Debatte und der Entscheidungsfindung. Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tragen dazu bei, den Bürgerinnen und Bürgern die Fähigkeiten und Kompetenzen an die Hand zu geben, die sie benötigen, um sich zu entfalten, aktiv und sinnvoll am demokratischen Leben und an der Gesellschaft insgesamt teilzuhaben, und sie helfen Menschen, sich für gemeinsame Werte zu engagieren und sie zu verteidigen. 35 ABl. C … vom …, S. . 36 ABl. C … vom …, S. . (3) Die Union ist auf Solidarität sowohl zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern als auch zwischen den Mitgliedstaaten gegründet. An diesem allgemeingültigen Wert orientiert sich das Handeln der Union, und er sorgt für die notwendige Einigkeit, damit gesellschaftliche Herausforderungen bewältigt werden können, wozu die Menschen in der Praxis bereit sind, ihren Beitrag zu leisten, insbesondere durch Freiwilligentätigkeit. (4) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass alle Menschen unabhängig von ihrem persönlichen, sozialen, wirtschaftlichen oder kulturellen Hintergrund die Möglichkeit haben, ab einem frühen Alter, in dem Werte und Einstellungen geprägt werden und in dem die Menschen für neue Erfahrungen und Einflüsse besonders empfänglich sind, Mobilitätserfahrungen im Ausland zu sammeln. Ein früher Kontakt mit unterschiedlichen Umgebungen, Kulturen, Sprachen und Lebensweisen kann dazu beitragen, Stereotype abzubauen, das interkulturelle Verständnis zu fördern und Werte wie Respekt, Toleranz und Solidarität zu vermitteln und so zu einem geeinteren und harmonischeren Europa beizutragen. (5) Der Aufbau inklusiver, von Zusammenhalt geprägter und resilienter Gesellschaften und die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Union erfordern Investitionen in Lernmöglichkeiten für alle Menschen, unabhängig von ihrem Hintergrund und ihren Mitteln, in die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den in diesem Bereich tätigen Organisationen sowie in die Entwicklung innovativer politischer Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport. Solche Investitionen leisten auch einen Beitrag zur Stärkung der europäischen Identität, der Grundrechte und Werte sowie zu einer demokratischeren Union. (6) Im Einklang mit der Europäischen Strategie für eine Union der Krisenvorsorge37 sollten Vorsorge, Resilienz, Teilhabe am demokratischen Leben und bürgerschaftliches Engagement durch einen Bottom-up-Ansatz gefördert werden, mit dem Organisationen und Institutionen ermutigt werden, eine Schlüsselrolle bei der Förderung der digitalen Kompetenz und Medienkompetenz, des kritischen Denkens, des bürgerschaftlichen Engagements und des Lernens über Demokratie und Bürgerschaft einzunehmen. Die Menschen und Gemeinschaften in der gesamten Union müssen sich aktiv dafür einsetzen, Krisen zu verhindern und ausreichend darauf vorbereitet zu sein. (7) Gemeinsamkeiten bei den Aktionsbereichen und Zielen des Europäischen Solidaritätskorps für den Zeitraum 2021-2027 und des Programms Erasmus+ verdeutlichen das Potenzial für mehr Synergien und mehr regulatorische Kohärenz. Durch die Zusammenführung aller Möglichkeiten in den Bereichen Lernmobilität, Freiwilligentätigkeit, Zusammenarbeit und aktive Bürgerschaft entsteht eine zentrale Anlaufstelle für alle Angebote, die die Union für junge Menschen und im Jugendbereich tätige Organisationen bereitstellt, und ermöglicht so einen besser koordinierten und wirksameren Ansatz sowie einen leichteren Zugang für potenzielle Teilnehmende und Begünstigte. (8) In diesem Zusammenhang ist es notwendig, Erasmus+ für den Zeitraum 2028-2034, das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden „Programm“), als Nachfolgeprogramm der Programme Erasmus+ für den 37 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Europäische Strategie für eine Union der Krisenvorsorge (JOIN(2025) 130 final). Zeitraum 2021-202738 und Europäisches Solidaritätskorps39 einzurichten, das Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport umfasst und mit dem das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe eingerichtet wird. (9) Die Erfahrungen haben gezeigt, dass in einem sich rasch wandelnden wirtschaftlichen, sozialen und geopolitischen Umfeld mehr Flexibilität beim Mehrjährigen Finanzrahmen und den entsprechenden Ausgabenprogrammen der Union vonnöten ist. Zu diesem Zweck und im Einklang mit den Zielen des Programms Erasmus+ sollte die Finanzierung den sich wandelnden politischen Belangen und den Prioritäten der Union, wie sie in den von der Kommission veröffentlichten einschlägigen Dokumenten, in den Schlussfolgerungen des Rates und Entschließungen des Europäischen Parlaments festgelegt sind, gebührend Rechnung tragen und gleichzeitig eine ausreichende Vorhersehbarkeit für den Haushaltsvollzug gewährleisten. (10) Das Programm sollte die Umsetzung der Union der Kompetenzen40 und der allgemeinen strategischen Rahmen für die politische Zusammenarbeit der Union im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich der politischen Agenden für Schulbildung, Hochschulbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Erwachsenenbildung, einschließlich Weiterbildung und Umschulung, unterstützen, sodass die Bürgerinnen und Bürger in allen Lebensphasen Kompetenzen und Fähigkeiten entwickeln können, um sich in der Gesellschaft zu entfalten. (11) Im Einklang mit der EU-Jugendstrategie41, der Europäischen Jugendarbeitsagenda42 und der Mitteilung von 2024 über das Vermächtnis des Europäischen Jahres der Jugend 202243 sollte das Programm eine sinnvolle Beteiligung von jungen Menschen und Jugendorganisationen an der Entscheidungsfindung und Politikgestaltung, die durchgängige Berücksichtigung der Belange junger Menschen in allen Politikbereichen, die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, hochwertige Jugendarbeit und die Kompetenzentwicklung von Jugendarbeiterinnen und -arbeitern unterstützen. Das Programm wird weiterhin alle jungen Menschen dabei unterstützen, an Lernmobilität und nichtformaler Lernmobilität, einschließlich Jugendaustauschprogrammen und Jugendaktivitäten, teilzunehmen, um die jungen Menschen zu motivieren und in die Lage zu versetzen, Kompetenzen für das Leben und ihre berufliche Zukunft zu erwerben und weiterzuentwickeln, aktive Bürgerinnen und Bürger zu werden und am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, demokratischen 38 Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (ABl. L 189 vom 28.5.2021). 39 Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps (ABl. L 202 vom 8.6.2021). 40 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Die Union der Kompetenzen (COM(2025) 90 final). 41 Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa: die EU-Jugendstrategie 2019-2027 (ABl. C 456 vom 18.12.2018, ST/14944/2018/INIT). 42 Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu dem Rahmen für die Festlegung einer Europäischen Jugendarbeitsagenda (2020/C 415/01; ABl. C 415 vom 1.12.2020). 43 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Europäischen Jahr der Jugend 2022 (COM(2024) 1 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/txt/?uri=celex:52024dc0001). und politischen Leben teilzuhaben, sie in das europäische Projekt einzubinden und zum Aufbau einer inklusiven, wettbewerbsfähigen und widerstandsfähigen Union beizutragen. (12) Das Programm sollte für alle die Teilnahme an sportlichen und körperlichen Aktivitäten im Einklang mit dem EU-Arbeitsplan für den Sport 2024-202744 fördern. Daher ist es erforderlich, den Fokus insbesondere auf den Breitensport zu richten und die wichtige Rolle des Sports bei der Förderung einer gesunden Lebensweise, zwischenmenschlicher Beziehungen, sozialer Inklusion und der Gleichstellung sowie des gesellschaftlichen Zusammenhalts anzuerkennen. (13) Der digitale Wandel hat Gesellschaft und Wirtschaft verändert und wirkt sich immer stärker auf das tägliche Leben aus; es zeigt sich, dass ein höheres Maß an Bereitschaft und Kapazität für den digitalen Wandel im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung erforderlich ist und dass in der gesamten Union dringend digitale Kompetenzen entwickelt werden müssen. (14) Formales, informelles und nichtformales Lernen spielen eine wesentliche Rolle bei der Bekämpfung des Klimawandels, für die Sensibilisierung der Menschen und bei der Vermittlung der Fähigkeiten und Schlüsselkompetenzen, die für eine Änderung des persönlichen Verhaltens erforderlich sind. Das Programm wird dazu beitragen, die Menschen in die Lage zu versetzen, in ihren jeweiligen Gemeinschaften zu handeln und die für einen erfolgreichen sauberen Wandel erforderlichen Kompetenzen im Einklang mit dem Deal für eine saubere Industrie aufzubauen. (15) Die internationale Dimension des Programms sollte darauf abzielen, Möglichkeiten für Lernmobilität, Zusammenarbeit und politischen Dialog mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern zu bieten und dabei auf den Erfahrungen früherer Programme aufzubauen, auch um zur Wettbewerbsfähigkeit der Union beizutragen und zugleich den Schutz der wirtschaftlichen Sicherheitsinteressen der Union sicherzustellen. Um die Wirkung dieser Maßnahmen zu verstärken, ist es wichtig, die Synergien zwischen dem Programm und „Europa in der Welt“ zu verbessern und dabei der Erweiterung der Union, der Global-Gateway-Strategie und den politischen Rahmen für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport Rechnung zu tragen. (16) Das Programm sollte Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten näher an ihr Ziel des Beitritts zur Union heranführen. Es sollte Stabilität, Partnerschaften und Kompetenzentwicklung mit Ländern in der weiteren Nachbarschaft fördern, unter anderem durch die Stärkung der Beziehungen zum Mittelmeerraum. Durch die Zusammenarbeit mit anderen Ländern auf der ganzen Welt sollte das Programm auch Talente weltweit anziehen und Partnerschaften gestalten, um insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu fördern. Das Programm sollte Länder dabei unterstützen, ihre Einrichtungen und Organisationen zu modernisieren und generell die Qualität und Inklusivität in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport durch internationale Partnerschaften zu verbessern. (17) Die Durchführung des Programms sollte sich an den Grundsätzen und Werten der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Solidarität orientieren, die in Artikel 2 des Vertrags über 44 Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (1. Juli 2024 – 31. Dezember 2027) (ABl. C/2024/3527, 3.6.2024). die Europäische Union verankert sind bzw. in der Präambel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannt werden. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass alle am Programm beteiligten Parteien diese Grundsätze und Werte achten. Das Programm sollte auch die Grundsätze der Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes (2017) und des Artikels 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie die Strategien der Union der Gleichheit achten. (18) Das Programm sollte insbesondere junge Menschen ermutigen, am demokratischen Leben Europas teilzuhaben, unter anderem, indem es Aktivitäten fördert, die zur politischen Bildung beitragen, es sollte die für das bürgerschaftliche Engagement erforderlichen Kompetenzen vermitteln und darauf abstellen, dass junge Menschen sich in der Zivilgesellschaft engagieren und lernen, sich in diese einzubringen, und damit das Bewusstsein für die gemeinsamen europäischen Werte, einschließlich der Grundrechte schärfen, die Interaktion mit Entscheidungsträgern auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene erleichtern und zum Prozess der europäischen Integration beitragen. Das Programm sollte auch die Schaffung von Möglichkeiten und Mechanismen für eine sinnvolle Beteiligung junger Menschen unterstützen. (19) Das Programm sollte jungen Menschen und Organisationen zugängliche, inklusive und sichere Möglichkeiten bieten, sich solidarisch zu zeigen, indem es ihnen hilft, Gemeinschaften zu unterstützen und gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen und gleichzeitig wertvolle Erfahrungen und Kompetenzen für ihre persönliche Entwicklung und Beschäftigungsfähigkeit zu erwerben. (20) Eine Freiwilligentätigkeit innerhalb und außerhalb der Union ist eine bereichernde Erfahrung in einem nichtformalen und informellen Lernkontext, die es jungen Menschen ermöglicht, Solidarität zu zeigen und sich an Aktivitäten zu beteiligen, die zur Bewältigung gesellschaftlicher und humanitärer Herausforderungen beitragen, und gleichzeitig ihre persönliche, soziale, bildungsbezogene und berufliche Entwicklung, ihren aktiven Bürgersinn, ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und ihre Beschäftigungsfähigkeit zu fördern. Das Programm sollte daher auch Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps, einschließlich des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe, unterstützen. Diese Maßnahmen wurden im Programmplanungszeitraum 2021-2027 im Rahmen des Programms für das Europäische Solidaritätskorps umgesetzt. (21) Um die Solidarität und die Sichtbarkeit der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit unter den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu verbessern, ist es notwendig, die Solidarität der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer mit Drittländern, die nicht assoziiert und von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Risiken betroffen sind, weiterzuentwickeln. Das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe sollte zu einer koordinierten bedarfsorientierten Reaktion der Union beitragen und wird gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und Verfahren umgesetzt. (22) Junge Menschen, insbesondere solche mit geringeren Chancen, sollten weiterhin die Gelegenheit erhalten, im Rahmen einer informellen und nichtformalen Bildungsmaßnahme eine erste Reiseerfahrung durch Europa zu machen, um ihr Gefühl der Zugehörigkeit zur Union zu stärken und es ihnen zu ermöglichen, die kulturelle und sprachliche Vielfalt der Union zu entdecken. (23) Im Bereich des Sports sollte das Programm durch Mobilitätsmöglichkeiten und Kapazitätsaufbau – einschließlich Zusammenarbeit – gemeinsame europäische Werte, Freiwilligentätigkeit sowie Innovation und Kompetenzentwicklung im und durch den Sport fördern. Das Programm sollte auch verantwortungsvolle Governance, Sicherheit und Integrität im Sport, die Sportdiplomatie und Breitensportorganisationen fördern sowie jungen Menschen in ganz Europa die Möglichkeit bieten, an grenzüberschreitenden Sportinitiativen teilzunehmen, um dadurch die persönliche Entwicklung, den kulturellen Austausch, die Solidarität und das Engagement für die Gemeinschaft zu fördern. (24) Das Programm leistet einen wichtigen Beitrag zur Union der Kompetenzen und zum Europäischen Bildungsraum, indem es das Fundament für den lebenslangen Erwerb von Fähigkeiten und Kompetenzen legt und einen echten gemeinsamen Raum für hochwertige Bildung und lebenslanges Lernen über Grenzen hinweg schafft. Die Union der Kompetenzen zielt darauf ab, die Bemühungen um eine hochwertige allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen zu verstärken, indem sie grundlegende und fortgeschrittene Kompetenzen vermittelt und Menschen Möglichkeiten zur regelmäßigen Aktualisierung und zum Erwerb neuer und zukunftsorientierter Kompetenzen bietet, was den Austausch von Kompetenzen und die Einstellung von Fachkräften durch Unternehmen in der gesamten EU sowie die Gewinnung, Förderung und Bindung von Spitzenkräften für Europa erleichtert. Im Einklang mit der Union der Kompetenzen sollte das Programm auch der Bedeutung von unternehmerischer Bildung und Finanzkompetenz Rechnung tragen. (25) Es ist wichtig, den Zugang zu Bildung, Lehre und Forschung über die EU, ihre Werte und die Unionsbürgerschaft zu fördern und auszuweiten. Angesichts der Herausforderungen, vor denen die Union heute steht, ist die Förderung eines europäischen Zugehörigkeitsgefühls und Engagements besonders wichtig. Das Programm sollte weiterhin zum Lernen über Fragen der europäischen Integration, einschließlich der künftigen Herausforderungen und Chancen der Union, beitragen, um die Debatte über diese Fragen und die Entwicklung von Exzellenz in Studien zur europäischen Integration zu fördern. (26) Das Lernen von Fremdsprachen trägt zum gegenseitigen Verständnis zwischen Menschen und Kulturen bei und fördert die Mobilität innerhalb der Union und darüber hinaus, denn Sprachkompetenzen sind wichtige Fertigkeiten für Alltag und Beruf. Daher sollte das Programm das Lernen von Sprachen, gegebenenfalls einschließlich der nationalen Gebärdensprachen, fördern. Um einen breiten und inklusiven Zugang zum Programm zu gewährleisten, sollte Mehrsprachigkeit ein wesentlicher Grundsatz bei der Durchführung des Programms sein. (27) Europa steht vor einer wachsenden Herausforderung, wenn es darum geht, den Bedarf an qualifizierten Fachkräften in strategischen und sich weiterentwickelnden Sektoren wie saubere und kreislauforientierte Technologien, Verkehr, Energie, Resilienz der Wasserversorgung, Gesundheitsversorgung, digitale Technologien, Luft- und Raumfahrt und Verteidigung zu decken. Um diesem zentralen Bedarf gerecht zu werden, ist es von entscheidender Bedeutung, talentierte Menschen in diesen Bereichen auszubilden, anzuwerben und zu binden. Im Einklang mit der Union der Kompetenzen sollte das Programm unter anderem Studierende aus der EU dabei unterstützen, ein Studium in solchen kritischen Sektoren aufzunehmen, und zugleich Spitzenkräfte für Europa anziehen, indem die Attraktivität der allgemeinen und beruflichen Bildung erhöht und Stipendien für Studierende angeboten werden, unter anderem Erasmus-Mundus-Stipendien. Dies würde dazu beitragen, den Qualifikationsbedarf auf dem Arbeitsmarkt zu decken, auch in Wirtschaftszweigen, in denen ein erheblicher Personalmangel herrscht. (28) Die Zusammenarbeit ermöglicht den Austausch von Verfahren und den Aufbau von Kapazitäten und führt somit zu besseren Ergebnissen und Leistungen sowie zu Effizienzgewinnen durch die Bündelung von Ressourcen und Wissen. Das Programm sollte daher Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau unterstützen, die die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Organisationen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind, auf verschiedenen Ebenen verstärken. Auf diese Weise wird die grundlegende Rolle anerkannt, die Institutionen und Organisationen zukommt, wenn es darum geht, Einzelpersonen mit den Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen auszustatten, die in einer sich wandelnden Welt benötigt werden, und die in diesem Bereich tätigen Einrichtungen und Organisationen dabei zu unterstützen, ihr Innovationspotenzial, ihre Kreativität und ihren Unternehmergeist, insbesondere in der digitalen Wirtschaft, angemessen zu entfalten. (29) Das Programm sollte die langfristige strategische Zusammenarbeit auf institutioneller Ebene unterstützen, um Exzellenz, Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität aufzubauen und einen nachhaltigen und systemischen Wandel in der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie bei den Jugend- und Sportorganisationen und -einrichtungen im Einklang mit den Prioritäten der EU herbeizuführen, unter anderem durch die Bereitstellung von Testumgebungen für innovative Instrumente der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Kompetenzentwicklung sowie durch die Förderung der Zusammenarbeit mit Wirtschaft und Industrie. Das Programm sollte weiterhin die Arbeit der Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Mitgliedstaaten unterstützen, um verbleibende Hindernisse für die transnationale Zusammenarbeit zu beseitigen und das Angebot an länderübergreifenden gemeinsamen Studienprogrammen zu vervielfachen und so zu einem gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss45 beizutragen. (30) Das Programm sollte die Kernaufgabe der Allianz der Initiative „Europäische Hochschulen“ im Bereich der Bildung unterstützen, sodass durch langfristige Maßnahmen auf Unionsebene eine effizientere systemische Wirkung erzielt werden kann, insbesondere um die Exzellenz zu stärken, die Fragmentierung zu verringern und die Attraktivität und Inklusivität der Hochschulbildungssysteme in der Union zu erhöhen, innovative Instrumente zur Verbesserung der Qualität des Lernens und Lehrens zu entwickeln, zukunftsorientierte Fähigkeiten und Kompetenzen (u. a. in den Bereichen KI, Cybersicherheit, Nachhaltigkeit, MINT) aufzubauen, einschließlich der bereits im Rahmen der Union der Kompetenzen ermittelten Sektoren, und zwar durch relevante und zukunftssichere Lehrpläne, pädagogische Innovationen, gemeinsame Abschlüsse, lebenslanges Lernen, Microcredentials, und um die Förderung und Anwerbung von Talenten und die transnationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, auch mit Unternehmen und der Industrie, zu erleichtern. (31) Im Einklang mit den einschlägigen Rahmen und Instrumenten der Union sollte das Programm zur Entwicklung und Verbreitung von Kompetenzen beitragen, unter anderem durch eine Initiative zur Förderung von Grundkompetenzen und die Verbesserung der Qualitätssicherung, der Transparenz, der Anerkennung von Fähigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen, ihrer Digitalisierung sowie der Validierung des nichtformalen und informellen Lernens, des Kompetenzmanagements 45 Entschließung des Rates über ein Gütesiegel für einen „gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss“ und über die nächsten Schritte in Richtung eines möglichen gemeinsamen europäischen Hochschulabschlusses: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und der Attraktivität des europäischen Hochschulwesens (ABl. C, C/2025/2939, 22.5.2025). und der Beratung. Daher sollte das Programm auch nationale und europaweite Kontaktstellen und Netzwerke unterstützen, die den Austausch in Europa und darüber hinaus sowie die Entwicklung flexibler Lernpfade zwischen unterschiedlichen Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit sowie zwischen formalen und nichtformalen Lernumgebungen ermöglichen, auch durch die Förderung von Microcredential-Systemen. (32) Benutzerfreundliche Online-Plattformen und Tools für die virtuelle Zusammenarbeit können bei der Umsetzung der Politik in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend in Europa und darüber hinaus eine wichtige Rolle spielen. Um die Nutzung von Aktivitäten zur virtuellen Zusammenarbeit zu intensivieren, sollte das Programm eine systematischere und kohärentere Nutzung von Online-Plattformen unterstützen. Zudem sollte es durch Digitalisierung Mobilitätsprozesse erleichtern und unterstützen. (33) Das Programm sollte so konzipiert sein, dass Inklusion, Vielfalt und Chancengleichheit gefördert werden, indem der Zugang zu Mobilität, Freiwilligentätigkeiten und Lernen in der gesamten Union und darüber hinaus ausgeweitet wird, damit alle Menschen in vollem Umfang von einer lebensverändernden Erfahrung profitieren können. (34) Das Programm sollte eine Reihe von Maßnahmen vorsehen, die den Zugang für Menschen mit geringeren Chancen erleichtern, diesem Zugang entgegenstehende Hindernisse – auch finanzieller Art – beseitigen und als Grundlage für weitere Anwendungsleitlinien dienen. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem gezielte finanzielle Unterstützung, barrierefreie Lernformate, Wohnhilfe, vorbereitende Tätigkeiten und Unterstützung für Teilnehmer mit geringeren Chancen vor, während und nach ihrer Teilnahme am Programm; es sollten benutzerfreundliche und barrierefreie Dokumente in verschiedenen Sprachen verfügbar sein sowie Unterstützungsmaßnahmen für Personal, das sich speziell mit Inklusion und Vielfalt in Organisationen befasst, und Sensibilisierungsmaßnahmen für potenzielle Teilnehmende mit geringeren Chancen, auch in ländlichen und entlegenen Gebieten. Darüber hinaus sollte das Programm es gestatten, bei der Gewährung von Finanzhilfen hochwertigen Projekten Vorrang einzuräumen, die sich aktiv mit der Inklusion und Einbeziehung von Teilnehmenden mit geringeren Chancen befassen. (35) Damit das Programm für erstmals unterstützte Organisationen und für Organisationen mit geringer Verwaltungskapazität zugänglicher und für Begünstigte leichter zu handhaben ist, sollte das Programm die Maßnahmen zur Vereinfachung von Verfahren in jeder Umsetzungsphase verstärken. (1) Mit dieser Verordnung wird eine indikative Finanzausstattung für das Programm festgesetzt. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die jeweiligen Preise auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % berechnet. (37) Angesichts der Vielfalt der vom Programm abgedeckten Bereiche sollte das Bestreben, dass junge Menschen und der Sport einen sinnvollen Beitrag zu den Zielen des Programms leisten und dass es seine Zielgruppen erreicht, beibehalten werden. (38) Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates46 findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt die Aufstellung und den Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisen, nichtfinanziellen Zuwendungen, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, finanziellem Beistand, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. (39) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates47, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates48, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates49 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates50 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates51 untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. (40) Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten in größtmöglichem Umfang vereinfachte Kostenoptionen in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je 46 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024). 47 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). 48 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). 49 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). 50 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). 51 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). Einheit und Pauschalsätzen gewährt werden. Die vereinfachten Kostenoptionen zur Förderung der Lernmobilität im Rahmen des Programms sollten die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten im Aufnahmeland berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten darin bestärkt werden, diese Finanzhilfen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben zu befreien; Finanzhilfen, die Personen von öffentlichen oder privaten Rechtsträgern gewährt werden, sollten ebenso behandelt werden. (41) Es sollte gewährleistet werden, dass die Programme 2021-2027 ordnungsgemäß abgeschlossen werden, insbesondere in Bezug auf die Fortführung mehrjähriger Verwaltungsvereinbarungen, zum Beispiel zur Finanzierung technischer und administrativer Hilfe. Ab dem 1. Januar 2028 sollte die technische und administrative Hilfe erforderlichenfalls die Verwaltung von Maßnahmen gewährleisten, die im Rahmen der Programme 2021-2027 bis zum 31. Dezember 2027 nicht abgeschlossen wurden. (42) Im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) sollte das Programm der besonderen Situation der in jenem Artikel genannten Gebiete in äußerster Randlage Rechnung tragen, einschließlich Maßnahmen zur Erleichterung ihrer Teilnahme am Programm. (43) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates52 können in einem überseeischen Land oder Gebiet niedergelassene Personen und Einrichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und aller spezifischen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, aus dem Programm finanziell unterstützt werden. (44) Das Programm soll gemäß der Verordnung (EU) [XXX]* des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistung], durchgeführt werden, in der die Regeln für die Ausgabenverfolgung und der Leistungsrahmen für den Haushalt sowie Regeln für die einheitliche Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, Regeln für die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Leistung von Unionsprogrammen und -maßnahmen, Regeln für die Einrichtung eines Förderportals der Union, Regeln für die Evaluierung von Programmen sowie andere horizontale Bestimmungen, die für alle Unionsprogramme gelten – etwa bezüglich Informationen, Kommunikation und Sichtbarkeit – festgelegt sind. (45) Um einen möglichst hohen Mehrwert zu erzielen sowie den Umfang und die Wirkung von Investitionen zu steigern, sollten – auch durch unterstützende Mechanismen – Synergien insbesondere zwischen dem Programm und anderen Finanzierungsinstrumenten der Union angestrebt werden. Mit dem Programm sollten auch Synergien angestrebt werden, die die Zusammenarbeit zwischen dem Bildungswesen und dem Privatsektor stärken. (46) Das Programm sollte eine vollständige und teilweise Assoziierung von Drittländern ermöglichen. Das Programm sollte auch die Teilnahme von nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern unterstützen, wenn diese Länder im Arbeitsprogramm 52 Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee- Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6). aufgeführt sind, wenn ihre Teilnahme zur Verwirklichung der Ziele des Programms beiträgt und für die Durchführung der Maßnahme von wesentlicher Bedeutung ist. (47) Eine angemessene und inklusive Öffentlichkeitsarbeit und die Bekanntmachung der durch das Programm geförderten Möglichkeiten sollten auf lokaler, nationaler und unionsweiter Ebene sichergestellt werden, wobei die wichtigsten Zielgruppen des Programms und gegebenenfalls ein breites Spektrum anderer Zielgruppen zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sollten die Kommission und die durchführenden Stellen den Austausch bewährter Verfahren und Projektergebnisse ermöglichen und Rückmeldungen zum Programm einholen. (48) Das Programm sollte das Potenzial ehemaliger Teilnehmender des Programms Erasmus+ mobilisieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten unterstützen, indem es sie dazu anhält, für das Programm zu werben. (49) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Verwaltung des Programms zu straffen und Skaleneffekte zu erzielen, unter anderem durch die Begrenzung und Verringerung der Zahl der nationalen Agenturen. (50) Die Verordnungen (EU) Nr. 2021/81753 und (EU) 2021/88854 sollten mit Wirkung zum 1. Januar 2028 aufgehoben werden. (51) Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab Beginn des MFR 2028-2034 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am 1. Januar 2028 in Kraft treten und ab diesem Tag gelten. 53 Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1). 54 Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32). HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung wird Erasmus+, das Aktionsprogramm der Union für Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie in den Bereichen Jugend und Sport (im Folgenden „Programm“), eingerichtet; ferner werden die Ziele des Programms, seine Mittelausstattung für den Zeitraum 2028-2034, die Arten der Unionsfinanzierung sowie die Regeln für die Bereitstellung dieser Finanzierung festgelegt. Zudem wird mit dieser Verordnung das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe eingerichtet. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „erwachsene Lernende“ Personen, die von der allgemeinen und beruflichen Erstausbildung abgegangen sind oder sie abgeschlossen haben und nun formalem, nichtformalem oder informellem Lernen nachgehen, einschließlich NEET; 2. „Erwachsenenbildung“ jede Form des formalen, nichtformalen oder informellen Lernens für Erwachsene; dies umfasst Möglichkeiten zur Kompetenzentwicklung, Weiterbildung und Umschulung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie die Stärkung des sozialen Zusammenhalts und die Förderung der aktiven Teilhabe an der Gesellschaft; 3. „Breitensport“ körperliche Freizeitaktivitäten, die regelmäßig auf nichtprofessioneller Ebene durch Menschen aller Altersgruppen zu Gesundheits-, Bildungs- oder sozialen Zwecken ausgeübt werden; 4. „Hochschuleinrichtung“ eine Einrichtung, an der gemäß den regionalen, nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe von gesicherter Qualität erworben werden können, ungeachtet der Bezeichnung der Einrichtung, oder eine vergleichbare Einrichtung der Tertiärstufe, die von den nationalen/regionalen Behörden im jeweiligen Hoheitsgebiet oder von der Europäischen Kommission als zur Teilnahme am Programm berechtigt angesehen wird; 5. „Hochschulstudierende“ Personen, die an einer Hochschuleinrichtung auf Bachelor-, Master-, Doktoranden- oder einem gleichwertigen Niveau – einschließlich in Kurzstudiengängen – eingeschrieben sind, sowie Personen, die vor Kurzem einen Abschluss an einer solchen Einrichtung erworben haben; 6. „Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe“ Freiwilligentätigkeiten zur Unterstützung langfristiger Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit im Anschluss an Krisen in nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern, mit denen bedarfsorientierte Hilfe geleistet wird, um menschliches Leid zu verhindern und zu lindern und angesichts von Krisen dauerhaft die Menschenwürde zu wahren, und die Maßnahmen umfassen, die abzielen auf die Verbesserung der Katastrophenvorsorge und die Reduzierung des Katastrophenrisikos, auf die Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung sowie auf die Stärkung der Resilienz und der Fähigkeit schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden; 7. „informelles Lernen“ Lernen durch alltägliche Aktivitäten und Erfahrungen, das in Bezug auf Ziele, Zeit oder Lernunterstützung nicht organisiert oder strukturiert ist; es kann aus Sicht der Lernenden unbeabsichtigt sein; 8. „gemeinsames Studienprogramm“ ein von verschiedenen Hochschuleinrichtungen aus zwei oder mehr Ländern gemeinsam koordiniertes und angebotenes Programm, das zur Verleihung eines gemeinsamen Abschlusses führt; 9. „lebenslanges Lernen“ alle Formen des Lernens – ob formal, nichtformal oder informell – während des gesamten Lebens, die zu einer Verbesserung oder Aktualisierung von Kenntnissen, Fertigkeiten, Kompetenzen und Einstellungen führen, einschließlich des Erwerbs von Microcredentials oder der Teilhabe an der Gesellschaft in persönlicher, staatsbürgerlicher, kultureller, sozialer oder beschäftigungsbezogener Hinsicht, beispielsweise durch Bereitstellung von Beratungs- und Orientierungsdiensten; es umfasst frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, allgemeine Bildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Hochschulbildung, Erwachsenenbildung, Jugendarbeit sowie Lernumgebungen außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung und fördert üblicherweise sektorenübergreifende Zusammenarbeit und flexible Lernwege; 10. „Lernmobilität“ den physischen Ortswechsel einer Person in ein anderes Land als das Land ihres Wohnsitzes mit dem Ziel, dort zu studieren, eine Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren, zu lehren oder einer nichtformalen oder informellen Lernaktivität nachzugehen; 11. „nichtformales Lernen“ Lernen, das außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen von Aktivitäten, die in Bezug auf Lernziele und Lernzeit geplant sind, stattfindet und bei dem die Lernenden in irgendeiner Form unterstützt werden; 12. „Menschen mit geringeren Chancen“ Menschen, die aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geografischen oder gesundheitlichen Gründen oder aufgrund ihres Migrationshintergrunds, wegen einer Behinderung oder Lernschwierigkeiten oder aus anderen Gründen, einschließlich solcher, die gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine Diskriminierung darstellen könnten, mit Hindernissen konfrontiert sind, wodurch sie keinen effektiven Zugang zu Möglichkeiten im Rahmen des Programms haben; 13. „Schülerinnen und Schüler“ Personen, die zu Bildungszwecken eine Einrichtung besuchen, die allgemeine Bildung auf allen Ebenen von der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung bis zur Sekundarstufe II anbietet, sowie Personen, die außerhalb einer Bildungseinrichtung unterrichtet werden und die von den zuständigen Behörden in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an dem Programm als Schülerin bzw. Schüler berechtigt angesehen werden; 14. „Personal“ Personen, die entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder des nichtformalen und informellen Lernens auf allen Ebenen, einschließlich des Sports, erfüllen; hierzu zählen akademisches Personal, Lehrkräfte, Schulleitungen, Jugendarbeiterinnen und - arbeiter, Personal im Sportbereich, in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung tätiges Personal, nicht pädagogisch tätiges Personal und andere regelmäßig in der Lernunterstützung tätige Fachkräfte; 15. „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der EU ist; 16. „Lernende in der beruflichen Bildung“ Personen, die an einem Programm der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung auf allen Ebenen von der sekundären bis zur postsekundären Bildung teilnehmen, sowie Personen, die kürzlich ein solches Programm abgeschlossen oder eine Qualifikation im Rahmen eines solchen Programms erworben haben; 17. „Freiwilligentätigkeit“ eine unbezahlte Tätigkeit, die sich mit gesellschaftlichen oder humanitären Herausforderungen befasst und eine ausgeprägte Lernkomponente aufweist; 18. „junge Menschen“ im Bereich Jugend Personen im Alter von 13 bis 30 Jahren; 19. „Jugendarbeiterinnen und -arbeiter“ Personen, die entweder beruflich oder freiwillig im Bereich des nichtformalen Lernens tätig sind und die junge Menschen in ihrer persönlichen sozialen und beruflichen Entwicklung sowie der Entwicklung ihrer Kompetenzen unterstützen; dazu gehören Personen, die Aktivitäten im Bereich der Jugendarbeit planen, leiten, koordinieren und durchführen; Artikel 3 Ziele des Programms (1) Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, zum Aufbau eines widerstandsfähigen, wettbewerbsfähigen und kohäsiven Europas beizutragen, indem es hochwertiges lebenslanges Lernen und die Verbesserung von Fertigkeiten und Kompetenzen für das Leben und für Beschäftigungsmöglichkeiten für alle unterstützt und gleichzeitig die Werte der Union, demokratische und gesellschaftliche Teilhabe, Solidarität, soziale Inklusion und Chancengleichheit in der EU und darüber hinaus fördert. Das Programm ist ein Schlüsselinstrument zur Verwirklichung der Union der Kompetenzen, zur Entwicklung des europäischen Bildungsraums und zur Unterstützung der Umsetzung der strategischen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich ihrer sektorspezifischen Zielsetzungen. Das Programm wird die jugendpolitische Zusammenarbeit voranbringen und die europäische Dimension des Sports weiterentwickeln. Ziel ist es, ein inklusiveres, stärker geeintes und robusteres Europa zu fördern, und zwar durch die Befähigung junger Menschen, die Stärkung von Gemeinschaftsbindungen und die Förderung der Solidarität durch sinnvolles Engagement und Zusammenarbeit. Der Sport spielt eine Schlüsselrolle als Triebfeder für soziale Inklusion, Gesundheit, Bildung und Gemeinschaftsentwicklung. Das Programm ist darauf ausgerichtet, durch Investitionen in Jugend, Freiwilligentätigkeiten und Sport stärkere und besser vernetzte Gesellschaften aufzubauen, das bürgerschaftliche und demokratische Engagement zu fördern und zum sozialen Zusammenhalt auf allen Ebenen beizutragen. (2) Mit dem Programm werden die folgenden Einzelziele verfolgt: a) Unterstützung der Verbesserung von Bildung, Fertigkeiten und Kompetenzen unter besonderer Berücksichtigung ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt und für die berufliche Entwicklung und die persönliche Entfaltung der Menschen sowie ihres Beitrags zu einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen und von Zusammenhalt geprägten Gesellschaft; b) Förderung eines Bewusstseins der europäischen Identität und des aktiven Bürgersinns, Verstärkung der Solidarität und der aktiven Teilhabe an der Gesellschaft und der Demokratie, Herbeiführen einer positiven gesellschaftlichen Wirkung, stärkerer Resilienz und einer besseren Fähigkeit, Risiken unterschiedlicher Art zu antizipieren, zu verhindern und darauf zu reagieren; c) Förderung von Qualität, Inklusion, Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit, Kreativität, Innovation, Exzellenz und grenzüberschreitender Zusammenarbeit, um die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit Europas in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugend und des Sports global zu stärken; d) Bestärken und Befähigen junger Menschen, berufliche und persönliche Kompetenzen zu erwerben und zu entwickeln sowie aktiv an der Gesellschaft und der Demokratie teilzuhaben, sowie Einbindung junger Menschen in das europäische Projekt; e) Unterstützung der Politikentwicklung, auch für die Zirkulation von Kompetenzen, um Reformen und die Modernisierung auf Systemebene zu beschleunigen, und zwar in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung und im Jugend- und Sportbereich, sodass die Systeme wirksamer, widerstandsfähiger und inklusiver werden; f) Schaffung niederschwelliger Möglichkeiten für junge Menschen, sich an solidarischen und humanitären Tätigkeiten zu beteiligen, die positive gesellschaftliche Veränderungen in der Union und darüber hinaus bewirken (Letzteres durch die Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe) und ihnen gleichzeitig die Verbesserung und formale Validierung ihrer Kompetenzen ermöglichen und ihr kontinuierliches Engagement als aktive Bürgerinnen und Bürger erleichtern; g) Förderung des europäischen Sportmodells durch Investitionen in den Breitensport, insbesondere Freiwilligentätigkeiten, durch die Gewährleistung der Barrierefreiheit, die Förderung der Teilhabe, den Schutz der Integrität und die Unterstützung von Good Governance sowie durch die Stärkung der sozialen, pädagogischen und gemeinschaftsbezogenen Rolle des Sports durch Maßnahmen, die auf den Aufbau eines fairen, inklusiven und nachhaltigen Sportsystems in ganz Europa abstellen. (3) Die Ziele des Programms werden mittels der folgenden Säulen verfolgt, die im Wesentlichen entweder transnationalen oder internationalen Charakter haben: a) Lernmöglichkeiten für alle; b) Unterstützung des Kapazitätsaufbaus. KAPITEL II INTERVENTIONSBEREICH ABSCHNITT 1 LERNMÖGLICHKEITEN FÜR ALLE Artikel 4 Möglichkeiten für Lernmobilität und Freiwilligentätigkeit (1) Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung wird mit dem Programm Folgendes unterstützt: a) Lernmobilität von Hochschulstudierenden und Hochschulpersonal, b) Lernmobilität von Lernenden und Personal in der beruflichen Bildung, c) Lernmobilität von Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften, einschließlich des Personals in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, d) Lernmobilität von erwachsenen Lernenden und Personal in der Erwachsenenbildung. (1) Im Jugendbereich wird mit dem Programm Folgendes unterstützt: a) Lernmobilität junger Menschen, einschließlich DiscoverEU, Aktivitäten zur Unterstützung der Beteiligung junger Menschen und der Lernmobilität von Jugendarbeiterinnen und -arbeitern, b) Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps, einschließlich des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe. (2) Im Sportbereich unterstützt das Programm die Lernmobilität von Sportlerinnen und Sportlern und im Breitensport tätigen Personen sowie die Lernmobilität von Sportpersonal. (3) Die Lernmobilität nach diesem Artikel kann von Folgendem begleitet werden: a) Unterstützung des Lehrens und Lernens über die EU, einschließlich der europäischen Integration, der europäischen Werte und der Unionsbürgerschaft, b) Maßnahmen wie sprachliche Unterstützung, vorbereitende Besuche, Schulungen und virtuelle Zusammenarbeit. Artikel 5 Möglichkeiten zur Entwicklung von Talenten und Exzellenz Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung wird mit dem Programm Folgendes unterstützt: a) Erasmus+-Stipendien in strategischen Bildungsbereichen, auch im Rahmen von gemeinsamen Studienprogrammen, b) Erasmus-Mundus-Stipendien, c) Jean-Monnet-Maßnahmen im Bereich der Hochschulbildung, d) Unterstützung der folgenden Jean-Monnet-Einrichtungen, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen: Europäisches Hochschulinstitut in Florenz, einschließlich dessen School of Transnational Governance, Europakolleg (Brügge, einschließlich des Ablegers in Tirana und der Campus Natolin), Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht, Europäische Rechtsakademie in Trier, Europäische Agentur für sonderpädagogische Förderung und inklusive Bildung in Odense und Internationales Zentrum für europäische Bildung in Nizza. ABSCHNITT 2 UNTERSTÜTZUNG DES KAPAZITÄTSAUFBAUS Artikel 6 Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen Das Programm unterstützt Folgendes: a) Kooperationspartnerschaften einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren, b) Partnerschaften für Exzellenz und Innovation, aufbauend auf den Allianzen der Initiativen „Europäische Hochschulen“, Exzellenzzentren für die berufliche Aus- und Weiterbildung, Europäischen Lehrkräfteakademien, Europäischen Schulallianzen, gemeinsamen Studienprogrammen, der Initiative „Europäische Jugend vereint“ und Allianzen zur Zusammenarbeit im Sport. Artikel 7 Unterstützung der Politikentwicklung Das Programm unterstützt Folgendes: a) Erprobung, Vorbereitung und Umsetzung der politischen Agenden und Instrumente der Union in den Bereichen Kompetenzen, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport55, b) Programmdurchführung, einschließlich Synergien mit und Unterstützung von anderen Politikbereichen und Programmen der Union, Online- Plattformen, Instrumenten für die virtuelle Zusammenarbeit und Instrumenten zur Erleichterung der Lernmobilität, c) Verbreitung und Kommunikation. 55 Insbesondere: Europäischer Qualifikationsrahmen (EQR), europäischer Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET), europäisches Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR), Europäisches Netzwerk von Informationszentren für akademische Mobilität und für die Anerkennung akademischer Abschlüsse und Leistungen (ENIC) und Netz der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC), Euroguidance, gemeinsamer Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass), Eurydice-Netz, nationale Koordinatoren für Erwachsenenbildung, zentrale und nationale Unterstützungsdienste für Online-Plattformen, Europäischer Hochschulraum (EHR) und nationale Informationsstellen für die Werdegang-Nachverfolgung, Jugend-Wiki-Netz, Eurodesk-Netz, Europäisches Jugendforum, Youthpass, nationale Arbeitsgruppen zur Umsetzung des EU- Jugenddialogs und nationale Koordinierungsstellen, die die Europäische Woche des Sports auf nationaler Ebene umsetzen, KAPITEL III INKLUSION UND VIELFALT Artikel 8 Unterstützungsmaßnahmen für Inklusion und Vielfalt (1) Bei der Durchführung dieser Verordnung stellen die Kommission, die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer für einen inklusiven Ansatz bei allen Tätigkeiten sicher. (4) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierte Drittländer ergreifen wirksame Maßnahmen zur Förderung von Inklusion, Vielfalt und Fairness, Solidarität und Chancengleichheit, um insbesondere die Teilnahme von Menschen mit geringeren Chancen am Programm sicherzustellen. (5) Die Kommission unterstützt den Zugang zum Programm ab einem frühen Alter und unabhängig vom sozioökonomischen Hintergrund. Um dies zu erreichen, sorgt sie für die Bereitstellung von Maßnahmen zur Erleichterung der Beteiligung von Menschen mit geringeren Chancen, gegebenenfalls einschließlich finanzieller Unterstützungsmechanismen. (6) Die Kommission kann auf der Grundlage objektiver Kriterien die Mechanismen zur finanziellen Unterstützung anpassen, um den Zugang für Menschen mit geringeren Chancen zu verbessern, oder sie kann die in Artikel 19 genannten nationalen Agenturen dazu ermächtigen. (7) Die Kosten der Maßnahmen zur Erleichterung oder Förderung der Teilnahme von Menschen mit geringeren Chancen dürfen nicht als Begründung dafür dienen, einen Antrag im Rahmen des Programms abzulehnen. (8) Die in Artikel 19 genannten nationalen Agenturen erstellen oder aktualisieren gegebenenfalls nationale Aktionspläne für Inklusion und Vielfalt auf der Grundlage des Rahmens und unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Herausforderungen beim Zugang zum Programm im nationalen Kontext. Die nationalen Pläne für Inklusion und Vielfalt sind integraler Bestandteil der Planungsdokumente der nationalen Agenturen gemäß Artikel 19 Absatz 2. (9) Die Kommission überwacht regelmäßig die Umsetzung der Maßnahmen in den Bereichen Inklusion und Vielfalt, einschließlich der nationalen Pläne für Inklusion und Vielfalt. KAPITEL IV FINANZBESTIMMUNGEN Artikel 9 Mittelausstattung (1) Die indikative Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum von 2028-2034 auf 40 827 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. (2) Zusätzlich zu dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betrag und zur Förderung der internationalen Dimension des Programms wird auf Grundlage der Verordnung (EU) [XXX]* des Europäischen Parlaments und des Rates [Europa in der Welt] ein zusätzlicher Finanzbeitrag bereitgestellt, um Maßnahmen zu unterstützen, die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung durchgeführt und verwaltet werden. Dieser Beitrag muss mit einem einheitlichen Programmplanungsdokument im Einklang stehen, das gemäß der Verordnung (EU) XXX [Europa in der Welt] erstellt wurde. (10) Über 2034 hinaus können Mittel zur Deckung notwendiger Ausgaben sowie Mittel für die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind, in den Unionshaushalt eingesetzt werden. (11) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Finanzausstattung und die Beträge der zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 10 können auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms verwendet werden, z. B. für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, spezifische und betriebliche IT-Systeme und -Plattformen, Informations- und Kommunikationstätigkeiten einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union sowie für jegliche sonstige technische und administrative Hilfe oder Personalausgaben, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen. Artikel 10 Zusätzliche Mittel (1) Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte können zusätzliche Finanzbeiträge oder nichtfinanzielle Beiträge zu dem Programm leisten. Zusätzliche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstaben a, d oder e oder im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. (12) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf deren Antrag – im Rahmen des Programms bereitgestellt werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt oder indirekt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 aus. Sie werden zusätzlich zu dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Betrag bereitgestellt. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. Ist die Kommission für dem Programm auf diese Weise zur Verfügung gestellte Mittel keine rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme oder deren Nachfolgeprogramme rückübertragen werden. Artikel 11 Alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung (1) Das Programm wird in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt. Auch Maßnahmen, für die aus einem anderen Programm ein Unionsbeitrag bereitgestellt wurde, können einen Beitrag aus dem Programm erhalten. Die Vorschriften des jeweiligen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden Beitrag; alternativ können auf alle Beiträge einheitliche Regeln angewandt werden, wobei in dem Fall eine einzige rechtliche Verpflichtung eingegangen werden kann. Wird der Unionsbeitrag auf Grundlage der förderfähigen Kosten geleistet, so darf die kumulierte Unterstützung aus dem Unionshaushalt die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen; sie kann anteilig auf der Grundlage der Unterlagen, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, berechnet werden. (13) Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms können unter direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstituten oder sonstigen Dritten („an dem gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligte Partner“) durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet ist. Derartige Verfahren unterliegen einheitlichen Regeln und ziehen eine einzige rechtliche Verpflichtung nach sich. Zu diesem Zweck können die an dem gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligten Partner dem Programm gemäß Artikel 10 Mittel zur Verfügung stellen bzw. gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 mit der Durchführung des Gewährungsverfahrens betraut werden. Bei gemeinsamen Gewährungsverfahren können Vertreter der an dem gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligten Partner auch Mitglieder des in Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Evaluierungsausschusses sein. Artikel 12 Ausführung und Formen der Unionsfinanzierung (1) Das Programm wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in direkter Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen durchgeführt, die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführt sind. (14) Die in einem Mitgliedstaat in indirekter Mittelverwaltung eingesetzten Mittel werden auf folgender Grundlage zugewiesen: a) Bevölkerung und Lebenshaltungskosten in dem betreffenden Mitgliedstaat, b) Entfernung zwischen den Hauptstädten der Mitgliedstaaten, c) Leistung, berechnet auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten. (15) Die Kommission präzisiert diese Kriterien und die ihnen zugrunde liegenden Formeln in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 15. (16) Unionsmittel können in jeder in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vorgesehenen Form bereitgestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen, Preisen, Auftragsvergabe und nichtfinanziellen Zuwendungen. (17) Werden Unionsmittel in Form von Finanzhilfen bereitgestellt, so werden die Mittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierung oder, sofern dies erforderlich ist, im Wege vereinfachter Kostenoptionen bereitgestellt. Eine Finanzierung kann nur dann in Form einer Erstattung der tatsächlichen förderfähigen Kosten erfolgen, wenn die Ziele einer Maßnahme nicht auf andere Weise erreicht werden können. (18) Für den Zweck des Artikels 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 kann sich der Evaluierungsausschuss ganz oder teilweise aus unabhängigen externen Sachverständigen zusammensetzen. (19) Bei Rechtsträgern des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, wird davon ausgegangen, dass sie über die erforderlichen finanziellen und operativen Kapazitäten verfügen, um Aktivitäten im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, diese Kapazitäten durch weitere Unterlagen nachzuweisen. KAPITEL V TEILNAHME AM PROGRAMM Artikel 13 Mit dem Programm assoziierte Drittländer (1) Die folgenden Drittländer können sich durch vollständige oder teilweise Assoziierung an dem Programm beteiligen, soweit das mit den in Artikel 3 dargelegten Zielen und mit den einschlägigen internationalen Vereinbarungen oder Beschlüssen, die im Rahmen dieser Vereinbarungen getroffen wurden und für sie gelten, im Einklang steht: a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, sowie europäische Mikrostaaten; b) beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten; c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik; d) andere Drittländer. (20) Die Assoziierungsabkommen für die Teilnahme am Programm a) gewährleisten, dass die Beiträge des an dem Programm teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; b) legen die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen fest, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu den einzelnen Programmen, die sich aus einem operativen Beitrag und einer Teilnahmegebühr zusammensetzen, sowie zu den allgemeinen Verwaltungskosten des Programms; c) übertragen dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in dem Programm; d) gewährleisten die Rechte der Union, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen; e) sorgen gegebenenfalls für den Schutz der Sicherheit und der Interessen der Union im Bereich der öffentlichen Ordnung. Für die Zwecke von Buchstabe d gewährt das Drittland die erforderlichen Rechte und den Zugang gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und garantiert, dass Vollstreckungsbeschlüsse zur Verhängung einer Geldstrafe auf der Grundlage von Artikel 299 AEUV sowie Urteile und Anordnungen des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbar vollstreckbar sind. Artikel 14 Förderfähigkeit (1) Die Förderfähigkeitskriterien werden mit Blick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegt. (21) Bei Gewährungsverfahren im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung kommen einer oder mehrere der folgenden Rechtsträger für den Erhalt von Unionsmitteln infrage: a) in einem Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsträger, b) in einem assoziierten Drittland niedergelassene Rechtsträger, c) internationale Organisationen, d) sonstige in nicht assoziierten Drittländern niedergelassene Rechtsträger, sofern die Finanzierung solcher Rechtsträger für die Durchführung der Maßnahme wesentlich ist und zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele beiträgt. (22) Ergänzend zu Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können sich in Artikel 13 Absatz 1 genannte assoziierte Drittländer gegebenenfalls an etwaigen Auftragsvergabemechanismen nach Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 beteiligen und diese nutzen. Die Vorschriften für Mitgliedstaaten gelten sinngemäß für teilnehmende assoziierte Drittländer. (23) Gewährungsverfahren, die sich auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, werden gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 beschränkt. (24) Im Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 oder in den Unterlagen zu dem Gewährungsverfahren können die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Förderfähigkeitskriterien näher erläutert oder zusätzliche Förderfähigkeitskriterien für bestimmte Maßnahmen festgelegt werden. KAPITEL VI PROGRAMMPLANUNG Artikel 15 Arbeitsprogramm Die Umsetzung des Programms erfolgt im Wege von Arbeitsprogrammen im Sinne des Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. KAPITEL VII KOMMUNIKATION UND VERBREITUNG Artikel 16 Information, Kommunikation und Verbreitung (1) Die in Artikel 19 genannten nationalen Agenturen entwickeln in Zusammenarbeit mit der Kommission eine konsistente Kommunikationsstrategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden. Die in Artikel 18 genannten nationalen Behörden unterstützen die nationalen Agenturen bei der Nutzung der Ergebnisse von Projekten mit hohem Wirkungspotenzial. (25) Die in Artikel 19 genannten nationalen Agenturen unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Maßnahmen und Tätigkeiten, und seine Ergebnisse zu verbreiten. Die nationalen Agenturen informieren die einschlägigen Zielgruppen über die in ihrem Land durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten. (26) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) [XXX]* des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistung] durchgeführt, in der die Vorschriften für die Ausgabenverfolgung und der Leistungsrahmen für den Haushalt sowie die für alle Unionsprogramme geltenden Vorschriften in Bezug auf Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsverpflichtungen, insbesondere auch die Pflichten der Begünstigten und Durchführungspartner, festgelegt sind. KAPITEL VIII VERWALTUNGS- UND PRÜFSYSTEM Artikel 17 Modalitäten der indirekten Mittelverwaltung auf nationaler Ebene (1) Gemäß Artikel 157 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erfordert die Durchführung des Programms im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung die Benennung einer nationalen Behörde und einer nationalen Agentur wie in den Artikeln 18 und 19 vorgesehen. (2) Sowohl die nationale Behörde als auch die nationale Agentur gelten als ausführende Stellen im Sinne von A

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