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Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (Änderungsantrag zu Drs. 21/3740, 21/6396)

dip / drucksache 10.06.2026 · WP 21 · 21/6399 · Änderungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (Änderungsantrag zu Drs. 21/3740, 21/6396) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6399 21. Wahlperiode 10.06.2026 Änderungsantrag der Abgeordneten Steffen Kotré, Leif-Erik Holm, Dr. Malte Kaufmann, Marc Bernhard, Enrico Komning, Raimond Scheirich, Uwe Schulz, Mathias Weiser, Adam Balten, Dr. Rainer Kraft, Andreas Mayer, Christian Reck, Manfred Schiller, Thomas Fetsch, Stefan Möller, Rainer Galla, Alexander Arpaschi, Dr. Christina Baum, Carsten Becker, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Micha Fehre, Boris Gamanov, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Olaf Hilmer, Steffen Janich, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Dr. Maximilian Krah, Dr. Anna Rathert, Sergej Minich, Reinhard Mixl, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt, Thomas Stephan, Otto Strauß, Martina Uhr, Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/3740, 21/6396 – Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 3 wird durch den folgenden Artikel 3 ersetzt: „Artikel 3 Aufhebung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird aufgehoben.“ 2. Artikel 6 wird durch den folgenden Artikel 6 ersetzt: ‚Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 10a Absatz 6 wird die Angabe „Die Deutsche Industrie- und Handelskammer und“ gestrichen und wird die Angabe „das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichten“ durch die Angabe „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet“ ersetzt.‘ Berlin, den 9. Juni 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil Der Gesetzentwurf auf Bundestagdrucksache 21/3740 sieht unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus vor, die bislang in § 10a Absatz 6 IHKG vorgesehene Berichterstattung unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie entfallen zu lassen und die Berichtspflicht allein der Kammerorganisation zuzuweisen. Diese Änderung stellt keinen bloßen Abbau administrativer Lasten dar, sondern führt zu einer Reduzierung der parlamentarischen Kontroll- und Informationsrechte. Die Industrie- und Handelskammern sowie die Auslandshandelskammern nehmen öffentliche Aufgaben wahr, beruhen auf Pflichtmitgliedschaften und verwalten erhebliche finanzielle Mittel. Die ministerielle Berichterstattung dient dabei nicht der bloßen Informationsweitergabe, sondern der unabhängigen Bewertung und Einordnung aus staatlicher Aufsichtsperspektive. Selbstberichte der Kammerorganisationen können eine solche Bewertung nicht ersetzen. Der Deutsche Bundestag ist auf eine eigenständige, Berichterstattung mit Fachaufsicht durch das zuständige Bundesministerium angewiesen, um seiner Kontrollfunktion, insbesondere hinsichtlich der Mittelverwendung, wirksam nachkommen zu können. Darüber hinaus hat der Bundesrechnungshof wiederholt Defizite bei Steuerung, Aufsicht, Transparenz, Mittelverwendung und Wirtschaftlichkeit insbesondere im Bereich der Auslandshandelskammern festgestellt, zuletzt im Januar des Jahres 2025 im Bericht über die Prüfung der „Förderung des Netzes von Auslandshandelskammern, Delegationen und Repräsentanzen über die Deutsche Industrie- und Handelskammer“. Vor diesem Hintergrund ist der Wegfall der ministeriellen Berichterstattung nicht sachgerecht und erst recht nicht förderlich. Ziel des Änderungsantrags ist es daher, die Berichterstattung des Bundesministeriums beizubehalten. Zudem ermöglicht die Abschaffung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes enormen Bürokratieabbau bei den Berichtspflichten über Produkte zum Energieverbrauch und zu CO2-Emissionen. Letzteres ist im Wesentlichen das Motiv für Ersteres und somit für das Gesamtgesetz, jedoch ohne nennenswerten Einfluss auf klimatische Änderungen und damit obsolet. Auswirkungen Erfüllungsaufwand: Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Berichtspflicht nach § 10a Absatz 6 IHKG bereits besteht und durch den Änderungsantrag lediglich der Kreis der berichtenden Stellen angepasst wird. Die Berichterstattung stützt sich auf bestehende Aufsichts- und Prüfungsstrukturen. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand: Keine. Bürokratiekosten: Es werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft oder für Bürgerinnen und Bürger begründet. Nutzen: Sicherung der parlamentarischen Kontrolle sowie Verbesserung von Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag. B. Besonderer Teil Zu Artikel 6 (§ 10a Absatz 6 IHKG) Die Neufassung des § 10a Absatz 6 IHKG stellt klar, dass die Berichterstattung gegenüber dem Deutschen Bundestag künftig ausschließlich durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erfolgt. Damit wird die parlamentarische Kontrolle auf eine unabhängige staatliche Berichterstattung gestützt und auf kammerseitige Selbstberichte verzichtet. Die inhaltliche Ausgestaltung des Berichts trägt den Feststellungen des Bundesrechnungshofs Rechnung und stärkt Transparenz, staatliche Aufsicht und parlamentarische Kontrolle. Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz stellt einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand dar. Bloße Angaben zum Energieverbrauch im Sinne des Verbraucherschutzes kann an anderen Stellen wesentlich bürokratieärmer erfolgen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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