Wiederherstellung wirksamer Länderkompetenzen bei Ausnahmen von Mindestmengen - Kliniken im ländlichen Raum erhalten
Text
Wiederherstellung wirksamer Länderkompetenzen bei Ausnahmen von Mindestmengen - Kliniken im ländlichen Raum erhalten
Antrag
der Abgeordneten Claudia Weiss, Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina
Schießl, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger,
Nicole Hess, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis
L. Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann,
Thomas Fetsch, Alexander Arpaschi, René Bochmann, Erhard Brucker,
Marcus Bühl, Stefan Henze, Karsten Hilse, Dr. Malte Kaufmann, Kurt
Kleinschmidt, Achim Köhler, Reinhard Mixl, Arne Raue, Christian Reck,
Dr. Rainer Rothfuß, Carina Schießl, Georg Schroeter, Dr. Daniel Zerbin, Jörg
Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Wiederherstellung wirksamer Länderkompetenzen bei Ausnahmen von
Mindestmengen – Kliniken im ländlichen Raum erhalten
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Sicherstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen der
Bundesrepublik Deutschland ist eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates (Artikel 72
Absatz 2 des Grundgesetzes). Hierzu zählt auch eine flächendeckende, bedarfsgerechte
und zeitnah erreichbare stationäre Gesundheitsversorgung. Die Verantwortung für die
Krankenhausplanung liegt gemäß § 6 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
(KHG) bei den Ländern, die damit die Aufgabe haben, die flächendeckende
Versorgung ihrer Bevölkerung mit stationären Leistungen sicherzustellen.
Zur Sicherung der Behandlungsqualität hat der Gesetzgeber mit den
Mindestmengenregelungen ein zentrales Instrument der Qualitätssicherung geschaffen.
Mindestmengenregelungen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V dienen der
Qualitätssicherung, indem bestimmte planbare Leistungen nur an Krankenhausstandorten
erbracht und vergütet werden, die die jeweils festgelegten Mindestfallzahlen
voraussichtlich erreichen.
In der Praxis können starre Mindestmengen jedoch – insbesondere in ländlichen und
strukturschwachen Regionen – zu Versorgungslücken führen. Dies betrifft besonders
sensible und versorgungsrelevante Bereiche wie die Versorgung von Früh- und
Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1 250 Gramm, allogene
Stammzelltransplantationen sowie die stationäre psychiatrische und psychosomatische Versorgung.
Das geltende Recht sieht zwar die Möglichkeit landesbehördlicher Entscheidungen zur
Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung vor; diese ist jedoch eng begrenzt
und in Teilen an ein Zustimmungserfordernis („Einvernehmen“) mit Landesverbänden
der Krankenkassen und den Ersatzkassen geknüpft (§ 136b Absatz 5a SGB V). Damit
wird die Krankenhausplanung der Länder faktisch erheblich eingeschränkt.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6355
21. Wahlperiode 09.06.2026
Der Deutsche Bundestag hat der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses
zugestimmt, die Petition 139965 („Keine Schließungen von Geburtshilfestationen aufgrund
der Hochsetzung der Mindestfallzahl“) mit dem höchstmöglichen Votum „zur
Berücksichtigung“ an die Bundesregierung zu überweisen. Zudem haben mehrere Länder eine
verfassungsrechtliche Überprüfung von Vorgaben des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) angestoßen. Dies unterstreicht den gesetzgeberischen
Handlungsbedarf, die Länder bei der Sicherung einer flächendeckenden Versorgung durch eng
umgrenzte Ausnahmen wirksam zu stärken.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Länder in die Lage versetzt, im Rahmen
der Krankenhausplanung Ausnahmen von Mindestmengenregelungen in eng
definierten Fällen wirksam zuzulassen, wenn andernfalls die Sicherstellung einer
flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre;
2. hierzu § 136b Absatz 5a SGB V so zu ändern, dass landesbehördliche
Entscheidungen über Ausnahmen nicht von einem Zustimmungserfordernis
(„Einvernehmen“) mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
abhängig sind, sondern nach Anhörung der Beteiligten im pflichtgemäßen
Ermessen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde getroffen
werden;
3. klarzustellen, dass für Leistungen, die aufgrund einer landesbehördlich
zugelassenen Ausnahme erbracht werden, weder ein Leistungserbringungsverbot noch
ein Vergütungsausschluss allein wegen Unterschreitens der Mindestmenge
eintritt, sofern die in der Ausnahmeentscheidung festgelegten Qualitäts- und
Strukturvoraussetzungen eingehalten werden;
4. bundesweit einheitliche Mindestanforderungen an Inhalt, Begründung und
Dokumentation solcher landesbehördlichen Ausnahmeentscheidungen zu regeln,
insbesondere zu Transport- und Erreichbarkeitszeiten, regionalen
Bedarfsanalysen sowie zur nachgewiesenen Struktur- und Ergebnisqualität des betroffenen
Krankenhausstandorts;
5. dem Deutschen Bundestag spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der
gesetzlichen Änderung einen Bericht über Anzahl, Inhalt und Auswirkungen der
erteilten Ausnahmen sowie über Versorgungseffekte und Qualitätsindikatoren
vorzulegen.
Berlin, den 9. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Mindestmengenregelungen sollen Patientensicherheit und Ergebnisqualität stärken, indem komplexe und
planbare Leistungen an ausreichend erfahrenen Standorten konzentriert werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss
(G-BA) legt hierzu auf Grundlage von § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V Mindestmengen fest. Bei
Unterschreitung drohen Leistungserbringungsverbote und Vergütungsausschlüsse, § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2
SGB V.
Die Konzentration spezialisierter Leistungen kann in Ballungsräumen Qualitätsvorteile schaffen, führt jedoch in
ländlichen Regionen zu erheblichen Risiken für die Versorgungssicherheit. Wenn Standorte Leistungen wegen
Mindestmengen nicht mehr erbringen dürfen, verlängern sich Transport- und Anfahrtswege. Dies kann
insbesondere bei vulnerablen Patientengruppen, wie Extremfrühgeborenen, eine zusätzliche Gefährdung darstellen. Auch
bei seltenen Indikationen, etwa allogenen Stammzelltransplantationen, können Mindestmengen zu einer
Unterversorgung führen.
Ziel des Antrags ist es, die Qualitätssicherung durch Mindestmengen nicht in Frage zu stellen, zugleich aber den
Ländern ein wirksames Instrument zur Sicherung der flächendeckenden Versorgung an die Hand zu geben.
Ausnahmen sollen nur in eng begrenzten Fällen möglich sein, wenn andernfalls ein regionaler Versorgungsabbruch
droht und die Qualität der Versorgung am Standort nachweislich gewährleistet ist.
Der Gesetzgeber soll die landesbehördlichen Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Krankenhausplanung
stärken und so ausgestalten, dass sie ohne zustimmungsbedingte Blockaden greifen können. Gleichzeitig sind klare
Anforderungen an Begründung, Transparenz und Qualität zu normieren, um Patientensicherheit und bundesweite
Vergleichbarkeit sicherzustellen.
Die vorgeschlagene Regelung trägt dazu bei, Kliniken im ländlichen Raum und in strukturschwachen Regionen
zu erhalten und Versorgungslücken zu vermeiden. Durch die Verknüpfung von Ausnahmen mit Qualitäts- und
Strukturvoraussetzungen bleibt das Ziel der Qualitätsverbesserung bestehen. Der vorgesehene Bericht schafft
Transparenz und ermöglicht eine evidenzbasierte Weiterentwicklung der Mindestmengenregelungen.
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ISSN 0722-8333
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