Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/2512, 21/3056, 21/4527)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/2512, 21/3056, 21/4527)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4535
21. Wahlperiode 04.03.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Armin Grau, Dr. Janosch Dahmen, Simone Fischer, Linda
Heitmann, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Johannes Wagner, Misbah Khan und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2512, 21/3056, 21/4527 –
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform
(Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG)
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das deutsche Krankenhauswesen steht seit Jahren unter erheblichem finanziellem
und strukturellem Druck. Ein Vergütungssystem, das wirtschaftliche Stabilität
maßgeblich an Fallzahlen koppelt, hat Fehlanreize verstetigt und vielerorts dazu
geführt, dass betriebswirtschaftliche Erwägungen zunehmend das
Versorgungsgeschehen beeinflussen. Gleichzeitig bildet sich die Qualität der Versorgung im
Vergütungssystem nicht adäquat ab. Diese gewachsenen strukturellen Defizite
wirken sich nicht nur auf die Versorgungsrealität vor Ort aus, sondern haben auch
spürbare Konsequenzen für die Finanzentwicklung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) und damit für die Stabilität des gesamten Gesundheitssystems.
Die fortgesetzte Ausgabendynamik belastet zunehmend die Lohnnebenkosten
erheblich und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts
Deutschland.
So beliefen sich die Gesamtausgaben der GKV im Jahr 2024 auf 327,4 Milliarden
Euro – während zeitgleich die Einnahmen deutlich dahinter zurückblieben.1
Inzwischen geben die gesetzlichen Krankenversicherungen jeden Tag rund 1
Milliarde Euro für unsere Gesundheit aus. Die Teuerungsspirale hat sich aufgrund
ausgebliebener Strukturreformen und Gegenmaßnahmen auch 2025 weiter
beschleunigt. Während die Grundlohnrate, die für die Finanzierungsbasis der
beitragsfinanzierten Sozialversicherungen entscheidend ist, um 5 Prozent gestiegen ist, sind
die Ausgaben im Gesundheitssystem um 8 Prozent gestiegen. Insbesondere die
Krankenhausausgaben der GKV stiegen 2025 deutlich an: von 102,2 Milliarden
Euro im Jahr 2024 auf 111,3 Milliarden Euro – das entspricht einem Plus von rund
1 www.vdek.com/presse/daten/d_versorgung_leistungsausgaben.html (Stand 16.12.2025).
9 Milliarden Euro.2 Ohne Gegensteuerung durch Strukturreformen werden für das
Jahr 2026 für den stationären Bereich weitere Ausgabensteigerungen von etwa 7
Milliarden Euro prognostiziert. Inklusive vorgesehener Bundesmittel würden
somit die Ausgaben im Jahr 2026 auf 125,4 Milliarden Euro steigen.
Gleichzeitig bleibt die finanzielle Lage der Krankenhäuser trotz steigender Erlöse
und der bereits genannten Mehrausgaben durch die GKV auch 2025 angespannt
und die Kostensteigerungen übersteigen in vielen Häusern weiterhin die
Einnahmezuwächse. Im Jahr 2025 schrieben rund 60 Prozent der Krankenhäuser rote
Zahlen.3 Die durchschnittlichen Jahresverluste betroffener Kliniken bewegen sich
vielfach im ein- bis zweistelligen Millionenbereich. Hinzu kommt ein anhaltender
Investitionsstau von über 30 Milliarden Euro, da die Länder weiterhin deutlich
weniger als die benötigten rund 7 bis 8 Milliarden Euro pro Jahr für Investitionen
bereitstellen. Vor diesem Hintergrund ist es besonders problematisch, wenn
Mittel aus dem Transformationsfonds, die für strukturelle Infrastruktur-
Modernisierung und Konzentration vorgesehen waren, faktisch zur Stabilisierung
bestehender Strukturen genutzt werden. Damit wird das Ziel echter Transformation zu
Gunsten Strukturkonservierung konterkariert. Trotz der immensen Mehrausgaben
für den Krankenhausbereich durch die GKV, schreiben die Krankenhäuser rote
Zahlen und gehen vom Netz.
Verschärft wird das Gesamtbild durch einen seit 2019 im Krankenhausbereich
feststellbaren widersprüchlichen Trend: Während die Zahl der Beschäftigten in
Pflege und Ärzteschaft einen historischen Höchststand erreicht hat, ist die Fallzahl
im stationären Bereich um 10 Prozent gesunken. Bezogen auf die
durchschnittliche Fallschwere und den Einzelfall bedeutet das einen erheblichen
Produktivitätsverlust – in der Pflege von rund 40 Prozent, im ärztlichen Bereich im deutlich
zweistelligen Prozentbereich.
Unabhängig von der akuten wirtschaftlichen Not einzelner Kliniken ist klar, dass
diese Gesamtentwicklung kurz- und mittelfristig für eine große Zahl zweifellos
bedarfsnotwendiger Häuser nicht tragfähig ist. Vor diesem Hintergrund haben die
Koalitionspartner SPD, Bündnis 90/Die Grünen und die FDP im Herbst 2024 in
enger Abstimmung mit den Ländern mit dem
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eine umfassende Reform der Krankenhausversorgung
angestoßen: Weg von einer rein mengenorientierten Finanzierung, hin zu mehr
Qualität, Spezialisierung und Planungssicherheit. Die Einführung von
Leistungsgruppen, verbindlichen Qualitätsvorgaben und Vorhaltebudgets zielten auf die
Sicherung einer verlässlichen, bedarfsgerechten Versorgung, eine gesteuerte
Konzentrierung der Krankenhauslandschaft und eine nachhaltige Finanzierung ab.
Das nun vorgelegte Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) unterläuft
diese Zielsetzung in zentralen Punkten vollständig und wickelt die
Krankenhausreform damit faktisch wieder ab. Statt die dringend notwendige Transformation
voranzutreiben und zu beschleunigen, werden zentrale Reformelemente
verzögert, abgeschwächt oder gänzlich gestrichen. Die geplante Vorhaltevergütung, die
so wichtig für die wirtschaftliche Planungssicherheit der Kliniken ist, wird
verzögert. Einheitliche Vorgaben zur Erreichbarkeit von Krankenhäusern werden
aufgegeben und Qualitätsanforderungen – etwa bei komplexen Eingriffen –
abgesenkt; bei Krebsoperationen werden etwa Vorgaben zu Mindestfallzahlen
gelockert, obwohl Qualität und Erfahrung hier ganz besonders wichtig sind.
Leistungsgruppen wie die Infektiologie werden gestrichen, und das ausgerechnet so
kurz nach der Corona-Pandemie. Auch die besonderen Bedarfe von Kindern und
2 www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/finanzentwicklung-der-gkv-im-1-3-quartal-2025-pm-05-12-2025
(Stand 05.12.2025).
3 www.aok.de/pp/gg/update/dki-krankenhaus-barometer/?utm_source=chatgpt.com (Stand 29.12.2025).
Jugendlichen finden nicht mehr die erforderliche Berücksichtigung. Die
Streichung spezieller Leistungsgruppen für Kinder- und Jugendmedizin ist ein
Rückschritt. Kinder brauchen spezialisierte Versorgung mit klaren Vorgaben. Die
Pflegepersonaluntergrenzen (PPUG) sind aktuell wichtig zur Sicherstellung der
Patientensicherheit, zur Entlastung der Pflegekräfte und zur Qualitätssicherung in der
stationären Versorgung. Sie als Qualitätsmerkmal in den Leistungsgruppen
beizubehalten, sendet das richtige Signal. Gleichzeitig ist es zwingend erforderlich,
die aktuellen Pflegepersonaluntergrenzen perspektivisch durch eine
bedarfsorientierte Personalbemessung (PPR 2.0) zu ersetzen. Die vorgesehenen
Ausnahmeregelungen und Absenkungen von Qualitätsanforderungen gefährden darüber
hinaus die Patientensicherheit. Mindestfallzahlen, personelle Strukturvorgaben und
klar definierte Leistungsgruppen sind keine bürokratischen Detailfragen, sondern
zentrale Instrumente zur Vermeidung vermeidbarer Behandlungsfehler,
Komplikationen und Mortalität.
Wenn eine kalte Strukturbereinigung im Krankenhausbereich vermieden und die
Lage der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zusätzlich verschärft werden
soll, bräuchte es gesetzliche Nachschärfungen am KHVVG, die die
Krankenhausreform zeitlich vorziehen, Qualitätskriterien konsequent nachschärfen und die
notwendige Konzentration der Krankenhauslandschaft insbesondere in
überversorgten Regionen deutlich beschleunigt und kein Krankenhausreform-
Rückabwicklungsgesetz, was die bestehenden Defizite weiter zementiert.
Die öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss hat genau das deutlich
gemacht: Das Krankenhausreformanpassungsgesetz ist nicht geeignet, den
Herausforderungen aus steigenden Kosten, sinkender Effizienz und regional ungleichen
Versorgungsstrukturen wirksam zu begegnen. Vielmehr droht eine weitere
Verwässerung notwendiger Qualitätsstandards sowie eine Verschärfung bestehender
Fehlentwicklungen. Anstatt Planungssicherheit zu schaffen, erhöht das Gesetz die
Unsicherheit für Krankenhäuser, Beschäftigte und Patientinnen und Patienten
gleichermaßen.
Wenn der mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz eingeschlagene
konsequente Reformkurs fortgesetzt und die im
Krankenhausreformanpassungsgesetz vorgesehenen Verwässerungen vermieden werden, ließen sich
Schätzungen zufolge für die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen jährlich 9
Milliarden Euro einsparen.4 Vor dem Hintergrund eines absehbaren GKV-
Defizits in zweistelliger Milliardenhöhe wird die Rückabwicklung der Reform die
Teuerungsdynamik der Beiträge weiter beschleunigen. Deshalb bedarf es
umfassender Änderungen am Krankenhausreformanpassungsgesetz, mit dem Ziel, die
Krankenhausreform konsequent weiterzuentwickeln, Qualitätsstandards zu
sichern und die wirtschaftliche Stabilisierung der Kliniken mit einer nachhaltigen
Verbesserung der Versorgung zu verbinden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf,
1. den Einstieg in die Vorhaltefinanzierung nicht weiter zu verzögern, sondern
die finanziellen Entlastungswirkungen der Krankenhausreform zeitnah
wirksam werden zu lassen, um den Kliniken frühzeitig Planungssicherheit zu
geben und wirtschaftliche Stabilität zu ermöglichen;
2. sicherzustellen, dass die sonst geltende Begrenzung der Anrechenbarkeit von
Fachärztinnen und Fachärzten auf bis zu drei Leistungsgruppen bei den
4 Vgl. Boris Augurzky/Christian Karagiannidis, Die Krankenhausstrukturen zukunftsfest machen!, Impact Notes, hrsg. vom RWI – Leibniz-
Institut für Wirtschaftsforschung, Essen, Januar 2026.
Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie
nicht greift, um in diesen Kern-Leistungsgruppen eine verlässliche
personelle Ausstattung und Versorgungsqualität zu gewährleisten;
3. Ausnahmeregelungen zur Sicherstellung der Versorgung so zu begrenzen,
dass Mindestqualitätskriterien für Leistungsgruppen nicht dauerhaft oder
unbegründet unterlaufen werden können, und sicherzustellen, dass auch bei
Kooperationen und Verbünden verbindliche Qualitätsanforderungen gelten,
um eine Aushöhlung bundeseinheitlicher Standards zu verhindern;
4. bundeseinheitliche Erreichbarkeitsvorgaben als zentrales
Steuerungsinstrument der Krankenhausplanung beizubehalten und weiterzuentwickeln, um
eine gleichwertige und verlässliche Versorgung in Stadt und Land
sicherzustellen und politisch dehnbare Einzugsgebiete zu vermeiden;
5. die im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vorgesehenen
Leistungsgruppen, insbesondere in der Infektiologie, der speziellen Kinder- und
Jugendchirurgie, der speziellen Kinder- und Jugendmedizin sowie der
Notfallmedizin, weiterhin verbindlich vorzusehen und damit spezialisierte
Versorgungsqualität zu sichern;
6. an einer bundeseinheitlichen und klaren Definition von Fachkliniken
festzuhalten und zu gewährleisten, dass die Anerkennung als Fachkrankenhaus an
verbindliche Qualitätsstandards geknüpft bleibt, um eine uneinheitliche
Auslegung durch die Länder und Qualitätsverluste zulasten der Patientinnen und
Patienten zu vermeiden;
7. Lockerungen bei Mindestfallzahlen für onkochirurgische Eingriffe
zurückzunehmen und sicherzustellen, dass Qualität, Erfahrung und Spezialisierung
bei der Krebsbehandlung gesichert bleiben, um Gelegenheitsbehandlungen
zu verhindern und bestmögliche Behandlungsergebnisse zu gewährleisten;
8. bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Krankenhäusern Aspekte der
ökologischen Nachhaltigkeit systematisch zu berücksichtigen und die
Fördermöglichkeiten so auszugestalten, dass Investitionen in energetische
Sanierung, Klimaschutz und Klimaanpassung gezielt unterstützt werden;
9. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche nicht länger als nötig in
Krankenhäusern bleiben müssen, indem die Abschaffung der Abschläge für das
Unterschreiten der unteren Grenzverweildauer nicht verzögert werden;
10. sicherzustellen, dass bei der Ausweitung ambulanter Leistungsformen,
insbesondere bei Hybrid-DRGs, verbindliche Qualitäts- und
Strukturvoraussetzungen gelten, Komplikationen verbindlich gemeldet werden müssen und
besonders vulnerable Patientengruppen – insbesondere Kinder, Jugendliche
und Menschen mit Behinderungen – nicht erhöhten Risiken ausgesetzt
werden;
11. sicherzustellen, dass die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der
unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen in der
Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie im Pflegebudget Berücksichtigung
findet;
12. den Bundes-Klinik-Atlas als zentrales Transparenzinstrument der
Krankenhausreform konsequent weiterzuentwickeln, indem weitere wissenschaftlich
fundierte Qualitäts- und Strukturparameter festgelegt werden, um
Patientinnen und Patienten eine verlässliche Grundlage für qualitätsorientierte
Entscheidungen zu bieten;
13. die Regelungen zur Gründung Medizinischer Versorgungszentren durch
Krankenhäuser so weiterzuentwickeln, dass der regionale und fachliche
Bezug zum gründenden Krankenhaus gewahrt bleibt, indem die
Gründungsberechtigung für Medizinische Versorgungszentren auf das räumliche
Einzugsgebiet sowie auf einen Bezug zum fachlichen Versorgungsangebot der
Krankenhäuser begrenzt wird, um eine rein renditegetriebene Nutzung von
Krankenhäusern als Gründungsvoraussetzung zu unterbinden und die ambulante
Versorgung stärker am tatsächlichen regionalen Bedarf auszurichten;
14. die Pflegepersonaluntergrenzen durch die Einführung einer
bedarfsgerechten Personalausstattung mit der Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0) zu
ersetzen;
15. zur Stärkung der pflegerischen Versorgung, zur Nutzung pflegefachlicher
Expertise und zur Entlastung anderer Berufsgruppen zeitnah ein
eigenständiges Gesetz zur Einführung der Advanced Practice Nurse auf Masterniveau
zu verabschieden. Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, Kompetenzen,
Verantwortlichkeiten und Einsatzbereiche von Advanced Practice Nurses und
deren Ausprägungen (Community Health Nurses und Pediatric Nurses) und
ermöglicht eine rechtssichere, bundesweit einheitliche Implementierung;
16. Berichte5 über eine zunehmende Übertragung pflegenaher Service-,
Logistik- und Verwaltungstätigkeiten in Krankenhäusern auf Pflegefachpersonen
kritisch zu prüfen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen, etwa durch einen
Auftrag an die Selbstverwaltung, die „Pflege am Bett“ genauer zu definieren.
Berlin, den 3. März 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
5 Vgl. https://background.tagesspiegel.de/gesundheit-und-e-health/briefing/putzen-uebers-pflegebudget (Stand 06.02.2025).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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