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Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen

dip / drucksache 18.12.2025 · WP 21 · 784/25 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen [Bundesrat Drucksache 784/25 18.12.25 AIS - G - U - Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen A. Problem und Ziel Am 8. November 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) 2679/98 des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit der Verordnung wurde ein Rahmen von Maßnahmen für den Fall etwaiger zukünftiger Krisen geschaffen, mit dem das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen und insbesondere die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren gewährleistet wird. Hierdurch wird auf die Erfahrungen aus früheren Krisen, insbesondere auf die Erfahrung aus den ersten Tagen der COVID-19-Krise reagiert, während derer sich gezeigt hat, dass der freie Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen sowie Lieferketten stark beeinträchtigt werden können. Als begleitender Rechtsakt wurde ebenfalls am 8. November 2024 die Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Hierdurch werden in den genannten zehn europäischen Richtlinien sogenannte Notfallverfahren für den Krisenfall ergänzt, mit denen sichergestellt werden soll, dass krisenrelevante Waren rasch auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden können. Die Richtlinie (EU) 2024/2749 ist bis zum 29. Mai 2026 von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen. B. Lösung Die durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vorgenommenen Änderungen an den Richtlinien 2006/42/EG, 2014/29/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU und 2014/68/EU werden durch Änderungen der Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV), der Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV), der Maschinenverordnung (9. ProdSV), der Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV), der Aufzugsverordnung (12. ProdSV) und der Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) umgesetzt. C. Alternativen Keine. Die Umsetzung der europäischen Richtlinie ist zwingend. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verordnung verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Verordnung verursacht für die Wirtschaft einen geringfügigen Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch die Verordnung entstehen geringfügige Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Verordnung verursacht geringfügen Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Verordnung nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 784/25 18.12.25 AIS - G - U - Wi Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen Bundeskanzleramt Berlin, 15. Dezember 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen1 Vom ... Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit: Artikel 1 Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 3 Notfallverfahren § 14a Anwendung der Notfallverfahren § 14b Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen § 14c Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden“. b) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 4 Marktüberwachung“. c) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt- Notfalls (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024). „Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“. d) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 20 (weggefallen)“. 2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: 1. „ EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, 2. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,“. b) In Nummer 4 wird die Angabe „genügen muss.“ durch die Angabe „genügen muss,“ ersetzt. c) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt: 5. „ krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747, 6. Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.“ 3. In § 3 Nummer 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 und § 10 Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/35/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 4. Nach § 14 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Notfallverfahren § 14a Anwendung der Notfallverfahren (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn 1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein elektrisches Betriebsmittel erlassen hat, für das diese Verordnung anzuwenden ist, und 2. das elektrische Betriebsmittel nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 14b Absatz 3 bleibt unberührt. § 14b Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen (1) Bei einem elektrischen Betriebsmittel, das den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 22b Absatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird vermutet, dass es die Sicherheitsziele nach Artikel 3 und Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt, soweit es von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt ist. (2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen. (3) Ein in den Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel, das mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmt, gilt auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass es ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellt. § 14c Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für elektrische Betriebsmittel, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen. (2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten, 1. eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder 2. logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene elektrischen Betriebsmittel, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.“ 5. Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4. 6. In § 16 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2014/35/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 7. Der bisherige Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 5 und die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“. 8. § 20 wird gestrichen. 9. In § 21 wird die Angabe „Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10)“ durch die Angabe „Richtlinie 2006/95/EG in der Fassung vom 12. Dezember 2006“ ersetzt. Artikel 2 Änderung der Verordnung über einfache Druckbehälter Die Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597), die durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 12 wird die folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 3 Notfallverfahren § 12a Anwendung der Notfallverfahren § 12b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Behältern § 12c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist § 12d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen § 12e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden“. b) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 4 Marktüberwachung“. c) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“. d) Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 18 (weggefallen)“. 2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: „3. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, 4. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,“. b) In Nummer 6 wird die Angabe „genügen muss.“ durch die Angabe „genügen muss,“ ersetzt. c) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt: 7. „ krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747, 8. Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.“ 3. In den §§ 4, 5 Absatz 1, 3 Satz 2 und Absatz 4, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, § 9 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Nummer 1 sowie § 12 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/29/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 4. Nach § 12 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Notfallverfahren § 12a Anwendung der Notfallverfahren (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn 1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf einen Behälter erlassen hat, für den diese Verordnung anzuwenden ist, und 2. der Behälter nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 12d Absatz 3 bleibt unberührt. § 12b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Behältern (1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Behälter, die in dem in § 12a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 12a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde. (2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen. (3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Behälter nach Absatz 1 zu erhöhen, für die sie notifiziert wurden. § 12c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist (1) Abweichend von § 12 Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in einem in § 12a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführter Behälter ohne Durchführung der in § 12 genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nachgewiesen worden ist. (2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen der Behälter in den Verkehr gebracht werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen: 1. das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde, 2. Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf den betreffenden Behälter zu ergreifen sind. (3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfolgreich nachgewiesen wurde. Die Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Behälters und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen. (4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten. (5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die Marktüberwachungsbehörde zu der technischen Bewertung, die der nach Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 benötigt werden. (6) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf einem Behälter, für den eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, die Information, dass der Behälter als „krisenrelevante Ware“ in den Verkehr gebracht wird, gemäß Satz 2 anzubringen. Vorbehaltlich näherer oder abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich und leserlich sein. (7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten. (8) Der Hersteller eines Behälters, der dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, hat zu erklären, dass der betreffende Behälter alle geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt. Der Hersteller ist für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich. (9) Ein Behälter, für den eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, darf nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und den Aufschriften nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 versehen werden. (10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten. § 12d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen (1) Bei einem Behälter, der den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 38d Absatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird vermutet, dass er die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt, soweit diese von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. (2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen. (3) Ein in den Verkehr gebrachter Behälter, der mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmt, gilt auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass er ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellt. § 12e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Behälter, die in dem in § 12a Absatz 1 Nummer 2 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen. (2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten, 1. eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder 2. logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Behälter, die in dem in § 12a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.“ 5. Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4. 6. In § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/29/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 7. Der bisherige Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 5 und die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“. 8. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „beigefügt sind, oder“ durch die Angabe „beigefügt sind,“ ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe „Verkehr bringt.“ durch die Angabe „Verkehr bringt oder“ ersetzt. c) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: 6. „ entgegen § 12c Absatz 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.“ 9. § 18 wird gestrichen. 10. In § 19 wird die Angabe „Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12)“ durch die Angabe „Richtlinie 2009/105/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012“ ersetzt. Artikel 3 Änderung der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) Die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. ProdSV)“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 167/2013“ ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2018/858“ ersetzt. ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 168/2013“ ersetzt. bb) In Nummer 11 wird in der Angabe vor Buchstabe a die Angabe „Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/35/EU“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) in ihrer jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG“ ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG“ durch die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. b) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt: 11. „ Eine harmonisierte Norm ist eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.“ c) In Nummer 12 Satz 3 wird die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG“ durch die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. d) Nach Nummer 12 werden die folgenden Nummern 13 und 14 eingefügt: 13. „ Eine krisenrelevante Ware ist eine solche im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747. 14. Der Notfallmodus für den Binnenmarkt ist der in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747 niedergelegte Rahmen zur Bewältigung einer Krise mit erheblichen negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt.“ 4. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 3, § 4 Absatz 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG“ durch die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6e eingefügt: „§ 6a Anwendung der Notfallverfahren (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn 1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf eine Maschine erlassen hat, für die diese Verordnung anzuwenden ist, und 2. die Maschine nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 6d Absatz 3 bleibt unberührt. § 6b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Maschinen (1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 4 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 6a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde. (2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen. (3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Maschinen nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen. § 6c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist (1) Abweichend von § 4 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in einem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführte Maschine ohne Durchführung der in § 4 genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nachgewiesen worden ist. (2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen die Maschine in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen: 1. das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde, 2. Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die betreffende Maschine zu ergreifen sind. (3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfolgreich nachgewiesen wurde. Die Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Maschine und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen. (4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten. (5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die Marktüberwachungsbehörde zu der technischen Bewertung, die der nach Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 21d Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 benötigt werden. (6) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf einer Maschine, für die eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 21d Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis, dass die Maschine als „krisenrelevante Ware“ in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, gemäß Satz 2 anzubringen. Vorbehaltlich näherer oder abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich und leserlich sein. (7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 21d Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten. (8) Der Hersteller einer Maschine, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, hat zu erklären, dass die betreffende Maschine alle grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. Der Hersteller ist für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich. (9) Eine Maschine, für die eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, darf nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen werden. (10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten. § 6d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen (1) Bei einer Maschine, die den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 21e Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird vermutet, dass sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, soweit sie von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt ist. (2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen. (3) Eine in den Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Maschine, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmt, gilt auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass sie ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellt. § 6e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen. (2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten, 1. eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder 2. logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.“ 6. In § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG“ durch die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird die Angabe „beifügt oder“ durch die Angabe „beifügt,“ ersetzt. b) In Nummer 9 wird die Angabe „anbringt.“ durch die Angabe „anbringt oder“ ersetzt. c) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt: 10. „ entgegen § 6c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.“ Artikel 4 Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung Die Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39), die durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 4 Notfallverfahren § 14a Anwendung der Notfallverfahren § 14b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Produkten § 14c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren § 14d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen § 14e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden“. b) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 5 Marktüberwachung“. c) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“. d) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 20 (weggefallen)“. 2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,“. b) In den Nummern 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. c) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: 9. „ harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,“. d) In Nummer 12 wird die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU,“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,“ ersetzt. e) In Nummer 14 wird die Angabe „genügen muss.“ durch die Angabe „genügen muss,“ ersetzt. f) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 und 16 eingefügt: 15. „ krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747, 16. Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.“ 3. In den §§ 4, 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 10 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 4. Nach § 14 wird der folgende Abschnitt 4 eingefügt: „Abschnitt 4 Notfallverfahren § 14a Anwendung der Notfallverfahren (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn 1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein Produkt erlassen hat, für das diese Verordnung anzuwenden ist, und 2. das Produkt nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 14d Absatz 3 bleibt unberührt. § 14b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Produkten (1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 14a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde. (2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen. (3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Produkte nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen. § 14c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren (1) Abweichend von § 13 Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in einem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführtes Produkt ohne Durchführung der in § 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nachgewiesen worden ist. (2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen das Produkt in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen: 1. das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde, 2. Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende Produkt zu ergreifen sind. (3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfolgreich nachgewiesen wurde. Die Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Produkts und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen. (4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten. (5) Auf Verlangen der Europäische Kommission hat die Marktüberwachungsbehörde zu der technischen Bewertung, die der nach Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines nach Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 benötigt werden. (6) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf einem Produkt, für das eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis, dass das Produkt als „krisenrelevante Ware“ in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, gemäß Satz 2 anzubringen. Vorbehaltlich näherer oder abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich und leserlich sein. (7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten. (8) Der Hersteller eines Produkts, das dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, hat zu erklären, dass das betreffende Produkt alle wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt. Der Hersteller ist für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich. (9) Ein Produkt, für das eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, darf nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen werden. (10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten. § 14d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen (1) Bei einem Produkt, das den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 38d Absatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird vermutet, dass es die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt, soweit diese von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. (2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen. (3) In den Verkehr gebrachte Produkte, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, gelten auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen. § 14e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen. (2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten, 1. eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder 2. logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.“ 5. Der bisherige Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 5. 6. In § 16 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 7. Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 6 und die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“. 8. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird die Angabe „beigefügt sind, oder“ durch die Angabe „beigefügt sind,“ ersetzt. b) In Nummer 8 wird die Angabe „Verkehr bringt.“ durch die Angabe „Verkehr bringt oder“ ersetzt. c) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt: 9. „ entgegen § 14c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.“ 9. § 20 wird gestrichen. 10. In § 21 Absatz 1 wird die Angabe „Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1)“ durch die Angabe „Richtlinie 94/9/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012“ ersetzt. Artikel 5 Änderung der Aufzugsverordnung Die Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605), die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 4 Notfallverfahren § 16a Anwendung der Notfallverfahren § 16b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge § 16c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist § 16d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen § 16e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden“. b) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 5 Marktüberwachung“. c) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“. d) Die Angabe zu § 22 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 22 (weggefallen)“. 2. In § 1 Absatz 4 wird die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251)“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU,“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,“ ersetzt. b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,“. c) In den Nummern 11 und 13 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. d) In Nummer 15 wird die Angabe „der Händler.“ durch die Angabe „der Händler,“ ersetzt. e) Nach Nummer 15 werden die folgenden Nummern 16 und 17 eingefügt: 16. „ krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747, 17. Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.“ 4. In den §§ 4, 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3, § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 4, § 12 Absatz 2 Nummer 2, § 15 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 und § 16 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 5. Nach § 16 wird der folgende Abschnitt 4 eingefügt: „Abschnitt 4 Notfallverfahren § 16a Anwendung der Notfallverfahren (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn 1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge erlassen hat, für die diese Verordnung anzuwenden ist, und 2. diese Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten sind. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 16d Absatz 3 bleibt unberührt. § 16b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in § 16a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 15 und § 16 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß § 16a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde. (2) Dem antragstellenden Montagebetrieb oder dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen. (3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die genannten Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen. § 16c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist (1) Abweichend von den §§ 15 und 16 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in einem in § 16a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführter bestimmter Aufzug oder ein bestimmtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge ohne Durchführung der in den §§ 15 und 16 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, in den Verkehr gebracht wird. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nachgewiesen worden ist. (2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Verkehr gebracht werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen: 1. das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde, 2. Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf den betreffenden Aufzug oder das betreffende Sicherheitsbauteil für Aufzüge zu ergreifen sind. (3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfolgreich nachgewiesen wurde. Die Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Aufzugs oder Sicherheitsbauteils für Aufzüge und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen. (4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten. (5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die Marktüberwachungsbehörde Stellung zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 41c Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 benötigt werden. (6) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge, für den oder das eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 41c Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis, dass der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge als „krisenrelevante Ware“ in den Verkehr gebracht wird, gemäß Satz 2 anzubringen. Vorbehaltlich näherer oder abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich und leserlich sein. (7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 41c Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten. (8) Die Montagebetriebe oder Hersteller von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge alle geltenden wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen. Die Montagebetriebe und Hersteller sind für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich. (9) Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt wurde, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden. (10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten. § 16d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen (1) Bei Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 41d Absatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. (2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Montagebetriebe und Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen. (3) In den Verkehr gebrachte Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, gelten auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen. § 16e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in § 16a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen. (2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten, 1. eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder 2. logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in § 16a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.“ 6. Der bisherige Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 5. 7. In § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 8. Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 6 und die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“. 9. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe „angegeben wird, oder“ durch die Angabe „angegeben wird,“ ersetzt. b) In Nummer 7 wird die Angabe „Verkehr bringt.“ durch die Angabe „Verkehr bringt oder“ ersetzt. c) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt: 8. „ entgegen § 16c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.“ 10. § 22 wird gestrichen. 11. In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1)“ durch die Angabe „Richtlinie 95/16/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012“ ersetzt. Artikel 6 Änderung der Druckgeräteverordnung Die Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 5 Notfallverfahren § 17a Anwendung der Notfallverfahren § 17b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Druckgeräten und Baugruppen § 17c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist § 17d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen § 17e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden“. b) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 6 Marktüberwachung“. c) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“. 2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164)“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;“. bb) In Nummer 10 wird die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU.“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024;“ ersetzt. cc) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 eingefügt: 11. „ krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747; 12. Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.“ b) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 4. In § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und 2, § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 8 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 9 Absatz 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4, § 12 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2, den §§ 14 und 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 1 sowie § 17 Absatz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 5. Nach § 17 wird der folgende Abschnitt 5 eingefügt: „Abschnitt 5 Notfallverfahren § 17a Anwendung der Notfallverfahren (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn 1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf Druckgeräte und Baugruppen erlassen hat, für die diese Verordnung anzuwenden ist, und 2. diese Druckgeräte und Baugruppen nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten sind. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 17d Absatz 3 bleibt unberührt. § 17b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Druckgeräten und Baugruppen (1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in § 17a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 17a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde. (2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen. (3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für Druckgeräte und Baugruppen nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen. § 17c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist (1) Abweichend von § 13 Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Druckgeräts oder einer Baugruppe, das oder die in einem in § 17a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, ohne Durchführung der in § 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, genehmigen. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nachgewiesen worden ist. (2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen das Druckgerät oder die Baugruppe in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen: 1. das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde, 2. Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe zu ergreifen sind. (3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfolgreich nachgewiesen wurde. Die Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Druckgeräts oder der betreffenden Baugruppe und auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen. (4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten. (5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die Marktüberwachungsbehörde Stellung zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 benötigt werden. (6) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf Druckgeräten oder Baugruppen, für die eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis, dass die Druckgeräte oder Baugruppen als „krisenrelevante Ware“ in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, gemäß Satz 2 anzubringen. Vorbehaltlich näherer oder abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich und leserlich sein. (7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten. (8) Der Hersteller von Druckgeräten oder Baugruppen, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, hat zu erklären, dass das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe alle geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anlage I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt. Der Hersteller ist für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich. (9) Druckgeräte oder Baugruppen, für die eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen werden. (10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten. § 17d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen (1) Bei Druckgeräten oder Baugruppen, die den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 43d Absatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. (2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen. (3) In den Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Druckgeräte oder Baugruppen, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, gelten auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen. § 17e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden (1) Die Marktüberwachungsbehörde räumt Marktüberwachungstätigkeiten für Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. (2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten, 1. eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder 2. logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Druckgeräte oder Baugruppen, die in dem in § 17a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.“ 6. Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 6. 7. In § 19 Absatz 4 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 8. Der bisherige Abschnitt 6 wird zu Abschnitt 7 und die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“. 9. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 22 Ordnungswidrigkeiten“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „anbringt oder“ durch die Angabe „anbringt,“ ersetzt. bb) In Nummer 5 wird die Angabe „Verkehr bringt.“ durch die Angabe „Verkehr bringt oder“ ersetzt. cc) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: 6. „ entgegen § 17c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.“ c) Absatz 3 wird gestrichen. 10. In § 23 wird die Angabe „Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1)“ durch die Angabe „Richtlinie 97/23/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012“ ersetzt. Artikel 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 30. Mai 2026 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/34/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309) geändert worden ist 2. Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/33/EU (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251) geändert worden ist 3. Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) die zuletzt durch die Richtlinie 2014/68/EU vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) geändert worden ist 4. Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist 5. Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/35/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357) geändert worden ist 6. Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/29/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45) geändert worden ist 7. Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023 (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) geändert worden ist 8. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52, L 64 vom 10.3.2017, S. 116, L 398 vom 11.11.2021, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2847 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024) geändert worden ist 9. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2838 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2838, 7.11.2024) geändert worden ist 10. Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist 11. Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist 12. Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist 13. Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist 14. Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist 15. Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1, L 210 vom 11.8.2022 S. 19), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024) geändert worden ist 16. Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls, die am 28. November 2024 in Kraft getreten ist. Die zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht zu erlassenden Rechtsvorschriften sind bis zum 29. Mai 2026 zu erlassen und zu veröffentlichen sowie ab dem 30. Mai 2026 anzuwenden. Durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 werden in den genannten zehn europäischen Richtlinien sogenannte Notfallverfahren für den Krisenfall ergänzt, mit denen sichergestellt werden soll, dass krisenrelevante Waren rasch auf dem Binnenmarkt in den Verkehr gebracht werden können. Da es sich um Änderungen an Binnenmarktrichtlinien handelt, besteht die Verpflichtung, diese eins zu eins in deutsches Recht umzusetzen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Durch die Änderungsverordnung werden die durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in den Richtlinien 2006/42/EG, 2014/29/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU und 2014/68/EU eingefügten Notfallverfahren eins zu eins in deutsches Recht umgesetzt. Dies erfolgt durch Einfügung entsprechender Regelungen zu Notfallverfahren in der Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV), der Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV), der Maschinenverordnung (9. ProdSV), der Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV), der Aufzugsverordnung (12. ProdSV) und der Druckgeräteverordnung (14. ProdSV). Die neu eingefügten Vorschriften treffen Regelungen zur Priorisierung bei der Konformitätsbewertung, zu Ausnahmen von den Konformitätsbewertungsverfahren, zur Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und zur gegenseitigen Unterstützung der europäischen Marktüberwachungsbehörden. III. Exekutiver Fußabdruck Die Änderungen der unter II. genannten Verordnungen sind europarechtlich geboten und dienen der Umsetzung der durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 neu eingeführten Bestimmungen. Sie sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales initiiert. IV. Alternativen Keine. Die Umsetzung der europäischen Richtlinie ist zwingend. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz für die durch die Verordnung vorgesehenen Änderungen an der Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV), der Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV), der Maschinenverordnung (9. ProdSV), der Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV), der Aufzugsverordnung (12. ProdSV) und der Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) ergibt sich aus § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes. Danach kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für Produkte in seinem Zuständigkeitsbereich Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie zum Schutz sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, erlassen, insbesondere auch zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik abgeschlossen hat, vereinbar. Mit der Verordnung werden zudem Vorgaben des europäischen Rechts in nationales Recht umgesetzt. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind mittels dieser Verordnung nicht vorgesehen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt die Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung wurden geprüft. Die Verordnung dient dem Prinzip Nr. 8, dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern, sowie dem Prinzip 12, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Verordnung verursacht für die Wirtschaft nur geringfügigen, vernachlässigbaren und nicht quantifizierbaren Erfüllungsaufwand. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „gering- fügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 Artikel 2, § 12c Absatz 5 der Verordnung über einfache Druckbehälter, Pflicht des Herstellers zur Anbringung eines Hinweises Geringfügig (geringe Fallzahl) 2.2 Artikel 3, § 6c Absatz 5 der Maschinenverordnung, Pflicht des Herstellers zur Anbringung eines Hinweises Geringfügig (geringe Fallzahl) 2.3 Artikel 4, § 14c Absatz 5 der Explosionsschutzpro dukteverordnung, Pflicht des Herstellers zur Anbringung eines Hinweises Geringfügig (geringe Fallzahl) 2.4 Artikel 5, § 16c Absatz 5 der Aufzugsverordnung, Pflicht des Herstellers zur Anbringung eines Hinweises Geringfügig (geringe Fallzahl) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „gering- fügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.5 Artikel 6, § 17c Absatz 5 der Druckgeräteverordnung Geringfügig (geringe Fallzahl) Summe (in Tsd. Euro) davon aus Informationspflichten (IP) 4.2 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Verordnung versursacht nur geringfügigen, vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, der über den Verwaltungsaufwand hinausgeht, der sich bereits heute aus den Vorgaben der Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz ergibt. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohn- kosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 1, § 14c Absatz 2 der der Verordnung über elektrische Land Geringfügig (geringe Fallzahl) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohn- kosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Betriebsmittel, Unterstützung der europäischen Marktüberwachungsbehörden 3.2 Artikel 2, § 12c Absatz 1 der Verordnung über einfache Druckbehälter, Erteilung von Genehmigungen Land Geringfügig (geringe Fallzahl) 3.3 Artikel 2, § 12e Absatz 2 der der Verordnung über einfache Druckbehälter, Unterstützung der europäischen Marktüberwachungsbehörden Land Geringfügig (geringe Fallzahl) 3.4 Artikel 3, § 4c Absatz 1 Maschinen verordnung, Erteilung von Genehmigungen Land Geringfügig (geringe Fallzahl) 3.5 Artikel 3, § 6e Absatz 2 der der Maschinen verordnung, Unterstützung Land Geringfügig (geringe Fallzahl) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohn- kosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) der europäischen Marktüberwachungsbehörden 3.6 Artikel 4, § 14c Absatz 1 der Explosionsschutz produkteverordnung, Erteilung von Genehmigungen Land Geringfügig (geringe Fallzahl) 3.7 Artikel 4, § 14e Absatz 2 der der Explosions schutzprodukteverordnung, Unterstützung der europäischen Marktüberwachungsbehörden Land Geringfügig (geringe Fallzahl) 3.8 Artikel 5, § 16c Absatz 1 der Aufzugsverordnung, Erteilung von Genehmigungen Land Geringfügig (geringe Fallzahl) 3.9 Artikel 5, § 16e Absatz 2 der der Aufzugsverordnung, Unterstützung der europäischen Land Geringfügig (geringe Fallzahl) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohn- kosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Marktüberwachungsbehörden 3.10 Artikel 6, § 17c Absatz 1 der Druckgeräteverordnung, Erteilung von Genehmigungen Land Geringfügig (geringe Fallzahl) 3.11 Artikel 6, § 17e Absatz 2 der der Druckgeräteverordnung, Unterstützung der europäischen Marktüberwachungsbehörden Land Geringfügig (geringe Fallzahl) Summe (in Tsd. Euro) davon Bund davon Land (inklusive Kommunen) 5. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau von Produkten, insbesondere auf deren Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Keine. Insbesondere ergeben sich keine Auswirkungen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da auch die umzusetzenden Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/2749 nicht befristet sind. Eine Evaluierung der Verordnung ist nicht vorgesehen, da die im Evaluierungskonzept der Bundesregierung festgelegten Voraussetzungen für eine verpflichtende Evaluierung nicht vorliegen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel) Durch Artikel 1 werden in der Ersten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz die Änderungen der Richtlinie 2014/35/EU umgesetzt, die durch Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/2749 vorgenommen wurden. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Verordnung wird um einen neuen Abschnitt „Notfallverfahren“ ergänzt. Die Inhaltsübersicht der Verordnung wird entsprechend angepasst. Zu Buchstabe b Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a. Zu Buchstabe c Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a und zur Streichung des § 20 (Nummer 8). Zu Buchstabe d Redaktionelle Folgeänderung zur Streichung des § 20 (Nummer 8). Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Buchstabe c Durch die Regelung werden die Begriffe „krisenrelevante Waren“ und „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ definiert. Hierdurch werden die Definitionen des Artikel 2 Nummer 15 und Nummer 16 der Richtlinie 2014/35/EU umgesetzt. Die Begriffsdefinitionen erfolgen durch Verweise auf Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747. Einer eigenen Begriffsdefinition bedarf es daher in der Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz nicht. Zu Nummer 3 Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Nummer 4 Mit Nummer 4 wird ein neuer Abschnitt in die Verordnung eingefügt, der das Notfallverfahren für den Fall einer Krise im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 regelt. Hierdurch soll im Krisenfall die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie Behörden sichergestellt werden. Zu § 14a § 14a regelt den Anwendungsbereich für die Notfallverfahren. Hierdurch wird Artikel 22a der Richtlinie 2014/35/EU umgesetzt. Die Anwendung der Notfallverfahren setzt danach voraus, dass der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. Der Notfallmodus für den Binnenmarkt wird nur im Fall einer Krise aktiviert. Die Voraussetzungen für die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sind im Einzelnen in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/2747 festgelegt. Die Aktivierung erfolgt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 durch einen Durchführungsrechtsakt des Europäischen Rates auf Vorschlag der Europäischen Kommission. Die Anwendung der Notfallverfahren setzt außerdem voraus, dass die Europäische Kommission nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vorgesehenen Notfallverfahren in Bezug auf elektrische Betriebsmittel aktiviert. Weiterhin wird für die Anwendung der Notfallverfahren auch vorausgesetzt, dass der Europäische Rat bei der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt die elektrischen Betriebsmittel nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft hat. Zu § 14b Durch § 14b Absatz 1 und Absatz 2 wird Artikel 22b Absatz 5 der Richtlinie 2014/35/EU umgesetzt. Die Europäische Kommission kann für als krisenrelevante Waren eingestufte elektrische Betriebsmittel nach Artikel 22b Absatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen geeignete Normen aufgeführt werden oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU festgelegten Sicherheitsziele abdecken. Auf Grund der Regelung in § 14b Absatz 1 wird die Vermutung begründet, dass elektrische Betriebsmittel, die diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, insoweit die in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU genannten Sicherheitsziele erfüllen. Diese Vermutung gilt nach § 14b Absatz 2 jedoch nur solange, wie der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert bleibt. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nach Artikel 22b Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 2014/35/EU hierauf nicht mehr berufen. Durch Artikel 14b Absatz 3 wird Artikel 22b Absatz 6 der Richtlinie 2014/35/EU umgesetzt. Es wird die Vermutung begründet, dass in den Verkehr gebrachte elektrische Betriebsmittel, die mit den im Durchführungsrechtsakt aufgeführten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt konform mit den wesentlichen Sicherheitszielen nach Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU sind. Dies gilt, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die elektrischen Betriebsmittel ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen. Zu § 14c § 14c enthält Regelungen zur Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und zur gegenseitigen Unterstützung zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Europäischen Union. Hierdurch wird Artikel 22c der Richtlinie 2014/35/EU umgesetzt. § 14c Absatz 1 beinhaltet, dass Marktüberwachungstätigkeiten für elektrische Betriebsmittel, für die die Europäische Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2749 die Notfallverfahren aktiviert hat, Vorrang einzuräumen ist. § 14c Absatz 2 regelt, dass die Marktüberwachungsbehörden Anstrengungen zu unternehmen haben, um im Falle eines aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedsstaaten zu unterstützen. Ausdrücklich erwähnt wird eine Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder logistische Unterstützung wie z. B. durch Ausbau von Prüfkapazitäten. Die Aufzählung der möglichen Unterstützungsmaßnahmen ist nicht abschließend. Zu Nummer 5 Folgeänderungen zu Nummer 4. Zu Nummer 6 Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Nummer 7 Folgeänderung zur Streichung des § 20 (Nummer 8). Zu Nummer 8 Bei der Vorschrift des § 20 handelte es sich um eine lediglich deklaratorische Verweisung auf die Strafvorschrift des § 29 Produktsicherheitsgesetz. Diese wird gestrichen, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden. Inhaltlich ergeben sich zur bisherigen Rechtslage keine Änderungen, da sich der Straftatbestand weiterhin aus § 29 Produktsicherheitsgesetz ergibt. Zu Nummer 9 Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über einfache Druckbehälter) Durch Artikel 2 werden in der Sechsten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz die Änderungen der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt, die durch Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2024/2749 vorgenommen wurden. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Verordnung wird um einen neuen Abschnitt „Notfallverfahren“ ergänzt. Die Inhaltsübersicht der Verordnung wird entsprechend angepasst. Zu Buchstabe b Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a und zur Streichung des § 18 (Nummer 9). Zu Buchstabe c Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a. Zu Buchstabe d Redaktionelle Folgeänderung zur Streichung des § 18 (Nummer 9). Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Buchstabe c Durch die Regelung werden die Begriffe „krisenrelevante Waren“ und „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ definiert. Hierdurch werden die Definitionen des Artikel 2 Nummer 18 und Nummer 19 der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt. Die Begriffsdefinitionen erfolgen durch Verweise auf Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747. Einer eigenen Begriffsdefinition bedarf es daher in der Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz nicht. Zu Nummer 3 Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Nummer 4 Mit Nummer 4 wird ein neuer Abschnitt in die Verordnung eingefügt, der das Notfallverfahren für den Fall einer Krise im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 regelt. Hierdurch soll im Krisenfall die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie Behörden sichergestellt werden. Zu § 12a § 12a regelt den Anwendungsbereich für die Notfallverfahren. Hierdurch wird Artikel 38a der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt. Die Anwendung der Notfallverfahren setzt danach voraus, dass der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. Der Notfallmodus für den Binnenmarkt wird nur im Fall einer Krise aktiviert. Die Voraussetzungen für die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sind im Einzelnen in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/2747 festgelegt. Die Aktivierung erfolgt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 durch einen Durchführungsrechtsakt des Europäischen Rates auf Vorschlag der Europäischen Kommission. Die Anwendung der Notfallverfahren setzt außerdem voraus, dass die Europäische Kommission nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vorgesehenen Notfallverfahren in Bezug auf Druckbehälter nach der 6. ProdSV aktiviert. Weiterhin wird für die Anwendung der Notfallverfahren auch vorausgesetzt, dass der Europäische Rat bei der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt die Behälter nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft hat. Zu §12b § 12b regelt die Priorisierung der Konformitätsbewertung für solche Behälter, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden und in Bezug auf die die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 die Notfallverfahren aktiviert hat. Hierdurch wird Artikel 38b der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt. Dies beinhaltet für die notifizierten Stellen die Verpflichtung, Anträge auf Konformitätsbewertung bezüglich der Behälter, für die die Notfallverfahren aktiviert wurden, vorrangig vor anderen Anträgen zu bearbeiten. Dies gilt unabhängig vom Datum des Antragseingangs vor oder nach Aktivierung der Notfallverfahren. Etwaige zusätzliche Kosten für die Hersteller auf Grund der vorrangigen Bearbeitung dürfen nicht unverhältnismäßig sein. Die notifizierten Stellen werden gehalten, Prüfkapazitäten für die entsprechenden Behälter zu erhöhen. Zu § 12c § 12c Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 38c Absatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU. Er legt fest, dass die nach dem spezifischen Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines bestimmten Behälters ohne Durchführung eines nach § 12 vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigen können. Der Wirtschaftsakteur muss jedoch nachweisen, dass die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU eingehalten werden. Durch § 12c Absatz 2 und Absatz 3 wird Artikel 38c Absatz 6 der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt. Enthalten sind insbesondere Bedingungen und Anforderungen, die in der Genehmigung nach Absatz 1enthalten sein müssen. Der Katalog ist nicht abschließend. Er bezeichnet die Inhalte, die jede Genehmigung mindestens enthalten muss. § 12c Absatz 4 regelt den Meldeweg für den Fall, dass die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines bestimmten Behälters genehmigt. Die jeweilige zuständige Behörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. § 12c Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU. Er beinhaltet eine Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörde, zu der der erteilten Genehmigung zugrundeliegenden technischen Bewertung Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereit zu stellen. Die Europäische Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsaktes die Gültigkeit einer von der nach Absatz 1 erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union erstrecken. Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass die Europäische Kommission die hierfür benötigten Informationen erhält. § 12c Absatz 6 regelt, dass auf einem Behälter, für den eine Genehmigung erteilt wurde, die auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, eine Information in deutscher Sprache angebracht wird, die diesen als „krisenrelevante Ware“ kennzeichnet. Die Europäische Kommission legt Einzelheiten zum Inhalt und der Darstellung der Information in dem Durchführungsrechtsakt fest, mit dem die Gültigkeit der Genehmigung auf die gesamte Europäische Union erstreckt wird. Hierdurch wird Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt. § 12c Absatz 7 setzt Artikel 38c Absatz 4 der Richtlinie 2014/29/EU um. Die Vorschrift erlaubt der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines bestimmten Behälters anzuerkennen, womit die erteilte Genehmigung auch in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit bekommt. Über die erteilte Anerkennung hat die Behörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu informieren. § 12c Absatz 8 setzt Artikel 38c Absatz 5 der Richtlinie 2014/29/EU um. Die Hersteller von Behältern, für die eine Genehmigung nach § 12c Absatz 1 beantragt wurde, sind danach verpflichtet auf eigene Verantwortung zu erklären, dass wesentliche Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU erfüllt werden und sind für die Durchführung aller vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich. § 12c Absatz 9 setzt Artikel 38c Absatz 7 der Richtlinie 2014/29/EU um. Behälter, deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme auf Grund des Notfallverfahrens ohne Durchführung eines nach § 12 vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigt wurde, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes oder den entsprechenden Aufschriften nach Anhang III der Richtlinie 2014/29/EU versehen werden. § 12c Absatz 10 setzt Artikel 38c Absatz 8 der Richtlinie 2014/29/EU um. Die Marktüberwachungsbehörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn sie Abhilfemaßnahmen oder beschränkende Maßnahmen in Bezug auf solche Behälter trifft, für die eine Genehmigung zum Inverkehrbringen oder zur Inbetriebnahme auf Grund des Notfallverfahrens vorgelegen hat. Dies betrifft sowohl die im Inland erteilten Genehmigungen, als auch die Genehmigungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilt wurden und die entweder von der Europäischen Kommission auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt wurden oder die im Inland nach Absatz 7 anerkannt wurden. Zu § 12d Durch § 12d Absatz 1 und Absatz 2 wird Artikel 38d Absatz 5 der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt. Die Europäische Kommission kann für als krisenrelevante Waren eingestufte Behälter nach Artikel 38d Absatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen geeignete Normen aufgeführt werden oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU festgelegten Sicherheitsziele abdecken. Auf Grund der Regelung in § 12d Absatz 1 wird die Vermutung begründet, dass Behälter, die diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, insoweit die in Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Diese Vermutung gilt nach § 12d Absatz 2 jedoch nur solange, wie der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert bleibt. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller hierauf nicht mehr berufen. Durch Artikel 12d Absatz 3 wird Artikel 38d Absatz 6 der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt. Es wird die Vermutung begründet, dass in den Verkehr gebrachte Behälter, die mit den im Durchführungsrechtsakt aufgeführten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt konform mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU sind. Dies gilt, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Behälter ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen. Zu § 12e § 12e enthält Regelungen zur Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und zur gegenseitigen Unterstützung zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Europäischen Union. Hierdurch wird Artikel 38e der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt. § 12e Absatz 1 beinhaltet, dass Marktüberwachungstätigkeiten für Behälter, für die die Europäische Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2749 die Notfallverfahren aktiviert hat, Vorrang einzuräumen ist. § 12e Absatz 2 regelt, dass die Marktüberwachungsbehörden Anstrengungen zu unternehmen haben, um im Falle eines aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedsstaaten zu unterstützen. Ausdrücklich erwähnt wird eine Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder logistische Unterstützung wie z. B. durch Ausbau von Prüfkapazitäten. Die Aufzählung der möglichen Unterstützungsmaßnahmen ist nicht abschließend. Zu Nummer 5 Folgeänderungen zu Nummer 4. Zu Nummer 6 Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Nummer 7 Folgeänderung zur Streichung des § 18 (Nummer 9). Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Buchstabe c Der Ordnungswidrigkeitenkatalog in § 17 Absatz 1 wird um einen Tatbestand ergänzt. Der Tatbestand des neuen § 17 Absatz 1 Nummer 6 gilt für den Fall, dass ein Wirtschaftsakteur entgegen § 12c Absatz 6 auf einem Behälter die Information, dass dieser als „krisenrelevante Ware“ in den Verkehr gebracht wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsprechend den in dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission vorgegebenen Festlegungen anbringt. Der Bußgeldrahmen für den neuen Ordnungswidrigkeitstatbestand orientiert sich an dem Rahmen der Übrigen in § 17 Absatz 1 genannten Tatbestände und richtet sich nach § 28 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes. Zu Nummer 9 Bei der Vorschrift des § 18 handelte es sich um eine lediglich deklaratorische Verweisung auf die Strafvorschrift des § 29 Produktsicherheitsgesetz. Diese wird gestrichen, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden. Inhaltlich ergeben sich zur bisherigen Rechtslage keine Änderungen, da sich der Straftatbestand weiterhin aus § 29 Produktsicherheitsgesetz ergibt. Zu Nummer 10 Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Artikel 3 (Änderung der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)) Durch Artikel 3 werden in der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz die Änderungen der Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt, die durch Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2024/2749 vorgenommen wurden. Zu Nummer 1 Durch die Änderung wird ein Fehler in der bisherigen Überschrift der Verordnung (Doppelklammer) behoben. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Aktualisierung der Verweise auf europäische Rechtsnormen. Zu Doppelbuchstabe bb Aktualisierung des Verweises auf europäische Rechtsnormen. Zu Buchstabe b Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Buchstabe b Aktualisierung des Verweises auf europäische Rechtsnormen. Zu Buchstabe c Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Buchstabe d Durch die Regelung werden die Begriffe „krisenrelevante Waren“ und „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ definiert. Hierdurch werden die Definitionen des Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben n) und o) der Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt. Die Begriffsdefinition erfolgt durch Verweis auf Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747. Einer eigenen Begriffsdefinition bedarf es daher in der Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz nicht. Zu Nummer 4 Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Nummer 5 Mit Nummer 5 werden die §§ 6a bis 6e in die Verordnung eingefügt, die das Notfallverfahren für den Fall einer Krise im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 regeln. Hierdurch soll im Krisenfall die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie Behörden sichergestellt werden. Zu § 6a § 6a regelt den Anwendungsbereich für die Notfallverfahren. Hierdurch wird Artikel 21b der Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt. Die Anwendung der Notfallverfahren setzt danach voraus, dass der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. Der Notfallmodus für den Binnenmarkt wird nur im Fall einer Krise aktiviert. Die Voraussetzungen für die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sind im Einzelnen in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/2747 festgelegt. Die Aktivierung erfolgt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 durch einen Durchführungsrechtsakt des Europäischen Rates auf Vorschlag der Europäischen Kommission. Die Anwendung der Notfallverfahren setzt außerdem voraus, dass die Europäische Kommission nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vorgesehenen Notfallverfahren in Bezug auf Maschinen nach der 9. ProdSV aktiviert. Weiterhin wird für die Anwendung der Notfallverfahren auch vorausgesetzt, dass der Europäische Rat bei der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt die Maschinen nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft hat. Zu § 6b § 6b regelt die Priorisierung der Konformitätsbewertung für solche Maschinen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden und in Bezug auf die die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 die Notfallverfahren aktiviert hat. Hierdurch wird Artikel 21c der Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt. Dies beinhaltet für die notifizierten Stellen die Verpflichtung, Anträge auf Konformitätsbewertung bezüglich der Maschinen, für die die Notfallverfahren aktiviert wurden, vorrangig vor anderen Anträgen zu bearbeiten. Dies gilt unabhängig vom Datum des Antragseingangs vor oder nach Aktivierung der Notfallverfahren. Etwaige zusätzliche Kosten für die Hersteller auf Grund der vorrangigen Bearbeitung dürfen nicht unverhältnismäßig sein. Die notifizierten Stellen werden gehalten, Prüfkapazitäten für die entsprechenden Maschinen zu erhöhen. Zu § 6c § 6c Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 21d Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG. Er legt fest, dass die nach dem spezifischen Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme einer bestimmten Maschine ohne Durchführung eines nach § 4 vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigen können. Der Wirtschaftsakteur muss jedoch nachweisen, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (§ 2 Nr. 12) nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG eingehalten werden. Durch § 6c Absatz 2 und Absatz 3 wird Artikel 21d Absatz 6 der Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt. Enthalten sind insbesondere Bedingungen und Anforderungen, die in der Genehmigung nach Absatz 1 enthalten sein müssen. Der Katalog ist nicht abschließend. Er bezeichnet die Inhalte, die jede Genehmigung mindestens enthalten muss. § 6c Absatz 4 regelt den Meldeweg für den Fall, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme einer bestimmten Maschine genehmigt. Die Behörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. § 6c Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 21d Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG. Er beinhaltet eine Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörde, zu der der erteilten Genehmigung zugrundeliegenden technischen Bewertung Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereit zu stellen. Die Europäische Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsaktes die Gültigkeit einer nach Absatz 1 erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union erstrecken. Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass die Europäische Kommission die hierfür benötigten Informationen erhält. § 6c Absatz 6 regelt, dass auf einer Maschine, für die eine Genehmigung erteilt wurde, die auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, ein Hinweis in deutscher Sprache angebracht wird, der diese als „krisenrelevante Ware“ kennzeichnet. Die Europäische Kommission legt Einzelheiten zum Inhalt und der Darstellung des Hinweises in dem Durchführungsrechtsakt fest, mit dem die Gültigkeit der Genehmigung auf die gesamte Europäische Union erstreckt wird. Hierdurch wird Artikel 21d Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt. § 6c Absatz 7 setzt Artikel 21d Absatz 4 der Richtlinie 2006/42/EG um. Die Vorschrift erlaubt der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme einer bestimmten Maschine anzuerkennen, womit die erteilte Genehmigung auch in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit bekommt. Über die erteilte Anerkennung hat die zuständige Behörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu informieren. § 6c Absatz 8 setzt Artikel 21d Absatz 5 der Richtlinie 2006/42/EG um. Die Hersteller von Maschinen, für die eine Genehmigung nach § 6c Absatz 1 beantragt wurde, sind danach verpflichtet auf eigene Verantwortung zu erklären, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt werden und sind für die Durchführung aller vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich. § 6c Absatz 9 setzt Artikel 21d Absatz 7 der Richtlinie 2006/42/EG um. Maschinen, deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme auf Grund des Notfallverfahrens ohne Durchführung eines nach § 4 vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigt wurde, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen werden. § 6c Absatz 10 setzt Artikel 21c Absatz 8 der Richtlinie 2006/42/EG um. Die Marktüberwachungsbehörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn sie Abhilfemaßnahmen oder beschränkende Maßnahmen in Bezug auf solche Maschinen trifft, für die eine Genehmigung zum Inverkehrbringen oder zur Inbetriebnahme auf Grund des Notfallverfahrens vorgelegen hat. Dies betrifft sowohl die im Inland erteilten Genehmigungen, als auch die Genehmigungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilt wurden und die entweder von der Europäischen Kommission auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt wurden oder die im Inland nach Absatz 7 anerkannt wurden. Zu § 6d Durch § 6d Absatz 1 und Absatz 2 wird Artikel 21e Absatz 5 der Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt. Die Europäische Kommission kann für als krisenrelevante Waren eingestufte Maschinen nach Artikel 21e Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen geeignete Normen aufgeführt werden oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken. Auf Grund der Regelung in § 6d Absatz 1 wird die Vermutung begründet, dass Maschinen, die diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, insoweit die in Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen. Diese Vermutung gilt nach § 6d Absatz 2 jedoch nur solange, wie der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert bleibt. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller hierauf nicht mehr berufen. Durch Artikel 6d Absatz 3 wird Artikel 21e Absatz 6 der Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt. Es wird die Vermutung begründet, dass in den Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Maschinen, die mit den im Durchführungsrechtsakt aufgeführten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt konform mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG sind. Dies gilt, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Maschinen ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen. Zu § 6e § 6e enthält Regelungen zur Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und zur gegenseitigen Unterstützung zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Europäischen Union. Hierdurch wird Artikel 21f der Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt. § 6e Absatz 1 beinhaltet, dass Marktüberwachungstätigkeiten für Maschinen, für die die Europäische Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2749 die Notfallverfahren aktiviert hat, Vorrang einzuräumen ist. § 6e Absatz 2 regelt, dass die Marktüberwachungsbehörden Anstrengungen zu unternehmen haben, um im Falle eines aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedsstaaten zu unterstützen. Ausdrücklich erwähnt wird eine Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder logistische Unterstützung wie z. B. durch Ausbau von Prüfkapazitäten. Die Aufzählung der möglichen Unterstützungsmaßnahmen ist nicht abschließend. Zu Nummer 6 Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Buchstabe c Der Ordnungswidrigkeitenkatalog in § 8 wird um einen Tatbestand ergänzt. Der Tatbestand des neuen § 8 Nummer 10 gilt für den Fall, dass ein Wirtschaftsakteur entgegen § 6c Absatz 6 auf einer Maschine den Hinweis, dass diese als „krisenrelevante Ware“ in den Verkehr gebracht wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsprechend den in dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission vorgegebenen Festlegungen anbringt. Der Bußgeldrahmen für den neuen Ordnungswidrigkeitstatbestand orientiert sich an dem Rahmen der Übrigen in § 8 genannten Tatbestände und richtet sich nach § 28 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes. Zu Artikel 4 (Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung) Durch Artikel 4 werden in der Elften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz die Änderungen der Richtlinie 2014/34/EU umgesetzt, die durch Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/2749 vorgenommen wurden. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Verordnung wird um einen neuen Abschnitt „Notfallverfahren“ ergänzt. Die Inhaltsübersicht der Verordnung wird entsprechend angepasst. Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Buchstabe a. Zu Buchstabe c Folgeänderung zu Buchstabe a und zur Streichung des § 20 (Nummer 9). Zu Buchstabe d Folgeänderung zur Streichung des § 20 (Nummer 9). Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Buchstabe b Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Buchstabe c Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Buchstabe d Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Buchstabe e Folgeänderung zu Buchstabe f. Zu Buchstabe f Durch die Regelung werden die Begriffe „krisenrelevante Waren“ und „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ definiert. Hierdurch werden die Definitionen des Artikel 2 Nummer 27 und Nummer 28 der Richtlinie 2014/34/EU umgesetzt. Die Begriffsdefinition erfolgt durch Verweis auf Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747. Einer eigenen Begriffsdefinition bedarf es daher in der Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz nicht. Zu Nummer 3 Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Nummer 4 Mit Nummer 4 wird ein neuer Abschnitt in die Verordnung eingefügt, der das Notfallverfahren für den Fall einer Krise im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 regelt. Hierdurch soll im Krisenfall die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie Behörden sichergestellt werden. Zu § 14a § 14a regelt den Anwendungsbereich für die Notfallverfahren. Hierdurch wird Artikel 38a der Richtlinie 2014/34/EU umgesetzt. Die Anwendung der Notfallverfahren setzt danach voraus, dass der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. Der Notfallmodus für den Binnenmarkt wird nur im Fall einer Krise aktiviert. Die Voraussetzungen für die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sind im Einzelnen in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/2747 festgelegt. Die Aktivierung erfolgt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 durch einen Durchführungsrechtsakt des Europäischen Rates auf Vorschlag der Europäischen Kommission. Die Anwendung der Notfallverfahren setzt außerdem voraus, dass die Europäische Kommission nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vorgesehenen Notfallverfahren in Bezug auf Produkte nach der 11. ProdSV aktiviert. Weiterhin wird für die Anwendung der Notfallverfahren auch vorausgesetzt, dass der Europäische Rat bei der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt die Produkte nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft hat. Zu §14b § 14b regelt die Priorisierung der Konformitätsbewertung für solche Produkte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden und in Bezug auf die die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 die Notfallverfahren aktiviert hat. Hierdurch wird Artikel 38b der Richtlinie 2014/34/EU umgesetzt. Dies beinhaltet für die notifizierten Stellen die Verpflichtung, Anträge auf Konformitätsbewertung bezüglich der Produkte, für die die Notfallverfahren aktiviert wurden, vorrangig vor anderen Anträgen zu bearbeiten. Dies gilt unabhängig vom Datum des Antragseingangs vor oder nach Aktivierung der Notfallverfahren. Etwaige zusätzliche Kosten für die Hersteller auf Grund der vorrangigen Bearbeitung dürfen nicht unverhältnismäßig sein. Die notifizierten Stellen werden gehalten, Prüfkapazitäten für die entsprechenden Produkte zu erhöhen. Zu § 14c § 14c Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 38c Absatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU. Er legt fest, dass die nach dem spezifischen Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Produkts ohne Durchführung eines nach § 13 vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigen können. Der Wirtschaftsakteur muss jedoch nachweisen, dass die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU eingehalten werden. Durch § 14c Absatz 2 und Absatz 3 wird Artikel 38c Absatz 6 der Richtlinie 2014/34/EU umgesetzt. Enthalten sind insbesondere Bedingungen und Anforderungen, die in der Genehmigung nach Absatz 1 enthalten sein müssen. Der Katalog ist nicht abschließend. Er bezeichnet die Inhalte, die jede Genehmigung mindestens enthalten muss. § 14c Absatz 4 regelt den Meldeweg für den Fall, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Produkts genehmigt. Die Behörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. § 14c Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU. Er beinhaltet eine Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörde, zu der der erteilten Genehmigung zugrundeliegenden technischen Bewertung Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereit zu stellen. Die Europäische Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsaktes die Gültigkeit einer nach Absatz 1 erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union erstrecken. Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass die Europäische Kommission die hierfür benötigten Informationen erhält. § 14c Absatz 6 regelt, dass auf einem Produkt, für das eine Genehmigung erteilt wurde, die auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, ein Hinweis in deutscher Sprache angebracht wird, der dieses als „krisenrelevante Ware“ kennzeichnet. Die Europäische Kommission legt Einzelheiten zum Inhalt und der Darstellung des Hinweises in dem Durchführungsrechtsakt fest, mit dem die Gültigkeit der Genehmigung auf die gesamte Europäische Union erstreckt wird. Hierdurch wird Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/34/EU umgesetzt. § 14c Absatz 7 setzt Artikel 38c Absatz 4 der Richtlinie 2014/34/EU um. Die Vorschrift erlaubt der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Produkts anzuerkennen, womit die erteilte Genehmigung auch in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit bekommt. Über die erteilte Anerkennung hat die zuständige Behörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu informieren. § 14c Absatz 8 setzt Artikel 38c Absatz 5 der Richtlinie 2014/34/EU um. Die Hersteller von Produkten, für die eine Genehmigung nach § 14c Absatz 1 beantragt wurde, sind danach verpflichtet auf eigene Verantwortung zu erklären, dass die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU erfüllt werden und sind für die Durchführung aller vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich. § 14c Absatz 9 setzt Artikel 38c Absatz 7 der Richtlinie 2014/34/EU um. Produkte, deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme auf Grund des Notfallverfahrens ohne Durchführung eines nach § 13 vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigt wurde, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen werden. § 14c Absatz 10 setzt Artikel 38c Absatz 8 der Richtlinie 2014/34/EU um. Die Marktüberwachungsbehörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn sie Abhilfemaßnahmen oder beschränkende Maßnahmen in Bezug auf solche Produkte trifft, für die eine Genehmigung zum Inverkehrbringen oder zur Inbetriebnahme auf Grund des Notfallverfahrens vorgelegen hat. Dies betrifft sowohl die im Inland erteilten Genehmigungen, als auch die Genehmigungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilt wurden und die entweder von der Europäischen Kommission auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt wurden oder die im Inland nach Absatz 7 anerkannt wurden. Zu § 14d Durch § 14d Absatz 1 und Absatz 2 wird Artikel 38d Absatz 5 der Richtlinie 2014/34/EU umgesetzt. Die Europäische Kommission kann für als krisenrelevante Waren eingestufte Produkte nach Artikel 38d Absatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen geeignete Normen aufgeführt werden oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU festgelegten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen abdecken. Auf Grund der Regelung in § 14d Absatz 1 wird die Vermutung begründet, dass Produkte, die diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, insoweit die in Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU genannten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen. Diese Vermutung gilt nach § 14d Absatz 2 jedoch nur solange, wie der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert bleibt. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller hierauf nicht mehr berufen. Durch Artikel 14d Absatz 3 wird Artikel 38d Absatz 6 der Richtlinie 2014/34/EU umgesetzt. Es wird die Vermutung begründet, dass in den Verkehr gebrachte Produkte, die mit den im Durchführungsrechtsakt aufgeführten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt konform mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU sind. Dies gilt, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Produkte eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen. Zu § 14e § 14e enthält Regelungen zur Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und zur gegenseitigen Unterstützung zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Europäischen Union. Hierdurch wird Artikel 38e der Richtlinie 2014/34/EU umgesetzt. § 14e Absatz 1 beinhaltet, dass Marktüberwachungstätigkeiten für Produkte, für die die Europäische Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2749 die Notfallverfahren aktiviert hat, Vorrang einzuräumen ist. § 14e Absatz 2 regelt, dass die Marktüberwachungsbehörden Anstrengungen zu unternehmen haben, um im Falle eines aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedsstaaten zu unterstützen. Ausdrücklich erwähnt wird eine Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder logistische Unterstützung wie z. B. durch Ausbau von Prüfkapazitäten. Die Aufzählung der möglichen Unterstützungsmaßnahmen ist nicht abschließend. Zu Nummer 5 Folgeänderung zu Nummer 4. Zu Nummer 6 Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Nummer 7 Folgeänderung zur Streichung des § 20 (Nummer 9). Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Buchstabe c Der Ordnungswidrigkeitenkatalog in § 19 Absatz 1 wird um einen Tatbestand ergänzt. Der Tatbestand des neuen § 19 Absatz 1 Nummer 9 gilt für den Fall, dass ein Wirtschaftsakteur entgegen § 14c Absatz 6 auf einem Produkt den Hinweis, dass dieses als „krisenrelevante Ware“ in den Verkehr gebracht wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsprechend den in dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission vorgegebenen Festlegungen anbringt. Der Bußgeldrahmen für den neuen Ordnungswidrigkeitstatbestand orientiert sich an dem Rahmen der Übrigen in § 19 Absatz 1 genannten Tatbestände und richtet sich nach § 28 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes. Zu Nummer 9 Bei der Vorschrift des § 20 handelte es sich um eine lediglich deklaratorische Verweisung auf die Strafvorschrift des § 29 Produktsicherheitsgesetz. Diese wird gestrichen, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden. Inhaltlich ergeben sich zur bisherigen Rechtslage keine Änderungen, da sich der Straftatbestand weiterhin aus § 29 Produktsicherheitsgesetz ergibt. Zu Nummer 10 Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Artikel 5 (Änderung der Aufzugsverordnung) Durch Artikel 5 werden in der Zwölften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz die Änderungen der Richtlinie 2014/33/EU umgesetzt, die durch Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/2749 vorgenommen wurden. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Verordnung wird um einen neuen Abschnitt „Notfallverfahren“ ergänzt. Die Inhaltsübersicht der Verordnung wird entsprechend angepasst. Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Buchstabe a. Zu Buchstabe c Folgeänderung zu Buchstabe a und zur Streichung des § 22 (Nummer 10). Zu Buchstabe d Folgeänderung zur Streichung des § 22 (Nummer 10). Zu Nummer 2 Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Buchstabe b Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Buchstabe c Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Buchstabe d Folgeänderung zu Buchstabe e. Zu Buchstabe e Durch die Regelung werden die Begriffe „krisenrelevante Waren“ und „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ definiert. Hierdurch werden die Definitionen des Artikel 2 Nummer 22 und Nummer 23 der Richtlinie 2014/33/EU umgesetzt. Die Begriffsdefinition erfolgt durch Verweis auf Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747. Einer eigenen Begriffsdefinition bedarf es daher in der Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz nicht. Zu Nummer 4 Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer Rechtsvorschriften. Zu Nummer 5 Mit Nummer 5 wird ein neuer Abschnitt in die Verordnung eingefügt, der das Notfallverfahren für den Fall einer Krise im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 regelt. Hierdurch soll im Krisenfall die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie Behörden sichergestellt werden. Zu § 16a § 16a regelt den Anwendungsbereich für die Notfallverfahren. Hierdurch wird Artikel 41a der Richtlinie 2014/33/EU umgesetzt. Die Anwendung der Notfallverfahren setzt danach voraus, dass der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. Der Notfallmodus für den Binnenmarkt wird nur im Fall einer Krise aktiviert. Die Voraussetzungen für die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sind im Einzelnen in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/2747 festgelegt. Die Aktivierung erfolgt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 durch einen Durchführungsrechtsakt des Europäischen Rates auf Vorschlag der Europäischen Kommission. Die Anwendung der Notfallverfahren setzt außerdem voraus, dass die Europäische Kommission nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vorgesehenen Notfallverfahren in Bezug auf Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach der 12. ProdSV aktiviert. Weiterhin wird für die Anwendung der Notfallverfahren auch vorausgesetzt, dass der Europäische Rat bei der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt die Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft hat. Zu §16b § 16b regelt die Priorisierung der Konformitätsbewertung für solche Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden und in Bezug auf die die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 die Notfallverfahren aktiviert hat. Hierdurch wird Artikel 41b der Richtlinie 2014/33/EU umgesetzt. Dies beinhaltet für die notifizierten Stellen die Verpflichtung, Anträge auf Konformitätsbewertung bezüglich der Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die die Notfallverfahren aktiviert wurden, vorrangig vor anderen Anträgen zu bearbeiten. Dies gilt unabhängig vom Datum des Antragseingangs vor oder nach Aktivierung der Notfallverfahren. Etwaige zusätzliche Kosten für die Hersteller auf Grund der vorrangigen Bearbeitung dürfen nicht unverhältnismäßig sein. Die notifizierten Stellen werden gehalten, Prüfkapazitäten für die entsprechenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu erhöhen. Zu § 16c § 16c Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 41c Absatz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2014/33/EU. Er legt fest, dass die nach dem spezifischen Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten Aufzugs oder bestimmten Sicherheitsbauteils für Aufzüge ohne Durchführung eines nach § 15 oder § 16 vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigen können. Der Wirtschaftsakteur muss jedoch nachweisen, dass die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU eingehalten werden. Durch § 16c Absatz 2 und Absatz 3 wird Artikel 41c Absatz 7 der Richtlinie 2014/33/EU umgesetzt. Enthalten sind insbesondere Bedingungen und Anforderungen, die in der Genehmigung nach Absatz 1 enthalten sein müssen. Der Katalog ist nicht abschließend. Er bezeichnet die Inhalte, die jede Genehmigung mindestens enthalten muss. § 16c Absatz 4 regelt den Meldeweg für den Fall, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten Aufzugs oder bestimmten Sicherheitsbauteils für Aufzüge genehmigt. Die Behörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. § 16c Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 41c Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU. Er beinhaltet eine Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörde, zu der der erteilten Genehmigung zugrundeliegenden technischen Bewertung Stellung zu nehmen oder sachdienliche Informationen bereit zu stellen. Die Europäische Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsaktes die Gültigkeit einer nach Absatz 1 erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union erstrecken. Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass die Europäische Kommission die hierfür benötigten Informationen erhält. § 16c Absatz 6 regelt, dass auf einem Aufzug oder Sicherheitsbauteil für Aufzüge, für den eine Genehmigung erteilt wurde, die auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, der Hinweis in deutscher Sprache angebracht wird, die diesen als „krisenrelevante Ware“ kennzeichnet. Die Europäische Kommission legt Einzelheiten zum Inhalt und der Darstellung des Hinweises in dem Durchführungsrechtsakt fest, mit dem die Gültigkeit der Genehmigung auf die gesamte Europäische Union erstreckt wird. Hierdurch wird Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/33/EU umgesetzt. § 16c Absatz 7 setzt Artikel 41c Absatz 5 der Richtlinie 2014/33/EU um. Die Vorschrift erlaubt der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen eines bestimmten Aufzuges oder Sicherheitsbauteils für Aufzüge anzuerkennen, womit die erteilte Genehmigung auch in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit bekommt. Über die erteilte Anerkennung hat die zuständige Behörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu informieren. § 16c Absatz 8 setzt Artikel 41c Absatz 5 der Richtlinie 2014/33/EU um. Montagebetriebe und Hersteller von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, für die eine Genehmigung nach § 16c Absatz 1 beantragt wurde, sind danach verpflichtet auf eigene Verantwortung zu erklären, dass die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU erfüllt werden und sind für die Durchführung vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich. § 16c Absatz 9 setzt Artikel 41c Absatz 7 der Richtlinie 2014/33/EU um. Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, deren Inverkehrbringen auf Grund des Notfallverfahrens ohne Durchführung eines nach § 15 oder § 16 vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigt wurde, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung (§ 2 Nr. 4) versehen werden. § 16c Absatz 10 setzt Artikel 41c Absatz 8 der Richtlinie 2014/33/EU um. Die Marktüberwachungsbehörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn sie Abhilfemaßnahmen oder beschränkende Maßnahmen in Bezug auf Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge trifft, für die eine Genehmigung zum In

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