Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
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Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
[Bundesrat Drucksache 784/25
18.12.25
AIS - G - U - Wi
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher
Verordnungen
A. Problem und Ziel
Am 8. November 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von
Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur
Änderung der Verordnung (EG) 2679/98 des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Mit der Verordnung wurde ein Rahmen von Maßnahmen für den Fall
etwaiger zukünftiger Krisen geschaffen, mit dem das anhaltende Funktionieren des
Binnenmarkts im Hinblick auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und
Personen und insbesondere die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren gewährleistet
wird. Hierdurch wird auf die Erfahrungen aus früheren Krisen, insbesondere auf die
Erfahrung aus den ersten Tagen der COVID-19-Krise reagiert, während derer sich gezeigt
hat, dass der freie Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen sowie Lieferketten
stark beeinträchtigt werden können.
Als begleitender Rechtsakt wurde ebenfalls am 8. November 2024 die Richtlinie (EU)
2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur
Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU,
2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in
Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die
Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines
Binnenmarkt-Notfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Hierdurch
werden in den genannten zehn europäischen Richtlinien sogenannte Notfallverfahren für
den Krisenfall ergänzt, mit denen sichergestellt werden soll, dass krisenrelevante Waren
rasch auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden können. Die Richtlinie
(EU) 2024/2749 ist bis zum 29. Mai 2026 von den Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union in nationales Recht umzusetzen.
B. Lösung
Die durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vorgenommenen Änderungen an den Richtlinien
2006/42/EG, 2014/29/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU und 2014/68/EU werden
durch Änderungen der Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV), der
Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV), der Maschinenverordnung
(9. ProdSV), der Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV), der
Aufzugsverordnung (12. ProdSV) und der Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
umgesetzt.
C. Alternativen
Keine. Die Umsetzung der europäischen Richtlinie ist zwingend.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger wird durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand
begründet, geändert oder aufgehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Verordnung verursacht für die Wirtschaft einen geringfügigen Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die Verordnung entstehen geringfügige Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Verordnung verursacht geringfügen Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des
Bundes, der Länder und der Kommunen.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 784/25
18.12.25
AIS - G - U - Wi
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher
Verordnungen
Bundeskanzleramt Berlin, 15. Dezember 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu
erlassende
Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6
Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher
Verordnungen1
Vom ...
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 8 Absatz 1
des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.
1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl.
I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung,
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr,
dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und dem
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nach Anhörung des Ausschusses für
Produktsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel
Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502),
die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 3 Notfallverfahren
§ 14a Anwendung der Notfallverfahren
§ 14b Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen
§ 14c Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden“.
b) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 4 Marktüberwachung“.
c) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG,
2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und
2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung,
die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-
Notfalls (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024).
„Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“.
d) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20 (weggefallen)“.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 15 der Richtlinie
2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,
2. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2
Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,“.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „genügen muss.“ durch die Angabe „genügen
muss,“ ersetzt.
c) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:
5. „ krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3
Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747,
6. Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im
Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.“
3. In § 3 Nummer 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 und § 10 Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils
die Angabe „Richtlinie 2014/35/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/35/EU in der
Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
4. Nach § 14 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Notfallverfahren
§ 14a
Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn
1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein elektrisches
Betriebsmittel erlassen hat, für das diese Verordnung anzuwenden ist, und
2. das elektrische Betriebsmittel nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren
nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung
(EU) 2024/2747 enthalten ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der
Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/2747 aktiviert ist. § 14b Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 14b
Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen
Spezifikationen
(1) Bei einem elektrischen Betriebsmittel, das den in einem
Durchführungsrechtsakt nach Artikel 22b Absatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober
2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon
entspricht, wird vermutet, dass es die Sicherheitsziele nach Artikel 3 und Anhang I der
Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt, soweit es von den
betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt
ist.
(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus
für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die
Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.
(3) Ein in den Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel, das mit den in
Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmt, gilt auch
nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach
dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als
konform mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU
in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme
besteht, dass es ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellt.
§ 14c
Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der
Behörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für
elektrische Betriebsmittel, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten
Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu
unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen.
Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,
1. eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals
der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
2. logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der
Prüfkapazitäten für jene elektrischen Betriebsmittel, die in dem in § 14a Absatz 1
Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.“
5. Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4.
6. In § 16 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2014/35/EU“ durch die Angabe
„Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
7. Der bisherige Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 5 und die Überschrift wird durch die
folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“.
8. § 20 wird gestrichen.
9. In § 21 wird die Angabe „Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10)“ durch die Angabe „Richtlinie
2006/95/EG in der Fassung vom 12. Dezember 2006“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über einfache Druckbehälter
Die Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597), die
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 12 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 3 Notfallverfahren
§ 12a Anwendung der Notfallverfahren
§ 12b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Behältern
§ 12c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten
Stelle vorgeschrieben ist
§ 12d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
§ 12e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden“.
b) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 4 Marktüberwachung“.
c) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“.
d) Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18 (weggefallen)“.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 14 der Richtlinie
2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,
4. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2
Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,“.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „genügen muss.“ durch die Angabe „genügen
muss,“ ersetzt.
c) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:
7. „ krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3
Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747,
8. Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im
Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.“
3. In den §§ 4, 5 Absatz 1, 3 Satz 2 und Absatz 4, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, § 9 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und
Absatz 4 Nummer 1 sowie § 12 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Richtlinie
2014/29/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober
2024“ ersetzt.
4. Nach § 12 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Notfallverfahren
§ 12a
Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn
1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf einen Behälter erlassen
hat, für den diese Verordnung anzuwenden ist, und
2. der Behälter nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18
Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747
enthalten ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der
Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung
(EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 12d Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 12b
Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften
Behältern
(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Behälter,
die in dem in § 12a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt
sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 unterliegen, vorrangig
bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung
des Notfallmodus nach § 12a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.
(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen
auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen
Kosten entstehen.
(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen,
ihre Prüfkapazitäten für die Behälter nach Absatz 1 zu erhöhen, für die sie notifiziert
wurden.
§ 12c
Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung
einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
(1) Abweichend von § 12 Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines
Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in einem in § 12a Absatz 1 Nummer 1
genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführter Behälter ohne Durchführung der in § 12
genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen wird. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der
wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in
der Fassung vom 9. Oktober 2024 nachgewiesen worden ist.
(2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und
Anforderungen zu bestimmen, unter denen der Behälter in den Verkehr gebracht
werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen:
1. das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag
des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt
gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,
2. Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den
Binnenmarkt in Bezug auf den betreffenden Behälter zu ergreifen sind.
(3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1
hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der
geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/29/EU in der
Fassung vom 9. Oktober 2024 erfolgreich nachgewiesen wurde. Die Genehmigung kann
in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Behälters und in Bezug auf die
Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen.
(4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu
informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen
unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zuzuleiten.
(5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die
Marktüberwachungsbehörde zu der technischen Bewertung, die der nach Absatz 1 Satz 1 erteilten
Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen
bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines
Durchführungsrechtsakts nach Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung
vom 9. Oktober 2024 benötigt werden.
(6) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf einem Behälter, für
den eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der
Europäischen Kommission nach Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie
2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten
Europäischen Union ausgedehnt wurde, die Information, dass der Behälter als
„krisenrelevante Ware“ in den Verkehr gebracht wird, gemäß Satz 2 anzubringen. Vorbehaltlich
näherer oder abweichender Bestimmungen in dem betreffenden
Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich und
leserlich sein.
(7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 38c Absatz 2
Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde,
kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. Die zuständige Behörde hat
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die
Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
erteilten Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und
den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
(8) Der Hersteller eines Behälters, der dem in Absatz 1 genannten
Genehmigungsverfahren unterliegt, hat zu erklären, dass der betreffende Behälter alle
geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie
2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt. Der Hersteller ist für die
Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen
Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(9) Ein Behälter, für den eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde,
darf nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und
den Aufschriften nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung
vom 9. Oktober 2024 versehen werden.
(10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und
beschränkenden Maßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich
der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zuzuleiten.
§ 12d
Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen
Spezifikationen
(1) Bei einem Behälter, der den in einem Durchführungsrechtsakt nach
Artikel 38d Absatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024
genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird
vermutet, dass er die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der
Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt, soweit diese von den
betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt
sind.
(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus
für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die
Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.
(3) Ein in den Verkehr gebrachter Behälter, der mit den in Absatz 1 genannten
Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmt, gilt auch nach dem
Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen
oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den
wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in der
Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme
besteht, dass er ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellt.
§ 12e
Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der
Behörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für
Behälter, die in dem in § 12a Absatz 1 Nummer 2 genannten Durchführungsrechtsakt
aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu
unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen.
Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,
1. eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals
der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
2. logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der
Prüfkapazitäten für jene Behälter, die in dem in § 12a Absatz 1 Nummer 1 genannten
Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.“
5. Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4.
6. In § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Nummer 3 wird jeweils die Angabe
„Richtlinie 2014/29/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9.
Oktober 2024“ ersetzt.
7. Der bisherige Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 5 und die Überschrift wird durch die
folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“.
8. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „beigefügt sind, oder“ durch die Angabe „beigefügt
sind,“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „Verkehr bringt.“ durch die Angabe „Verkehr bringt
oder“ ersetzt.
c) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ entgegen § 12c Absatz 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.“
9. § 18 wird gestrichen.
10. In § 19 wird die Angabe „Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom
8.10.2009, S. 12)“ durch die Angabe „Richtlinie 2009/105/EG in der Fassung vom
25. Oktober 2012“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Neunten Verordnung zum
Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)
Die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom
12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Maschinenverordnung – 9. ProdSV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Richtlinie 2003/37/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre
Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1)
in ihrer jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Verordnung
(EU) Nr. 167/2013“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „Richtlinie 70/156/EWG des Rates
vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer jeweils geltenden
Fassung“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2018/858“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „Richtlinie 2002/24/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die
Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG
Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 168/2013“ ersetzt.
bb) In Nummer 11 wird in der Angabe vor Buchstabe a die Angabe „Richtlinie
2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend
elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung“ durch
die Angabe „Richtlinie 2014/35/EU“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur
Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) in ihrer
jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Anhang I der Richtlinie
2006/42/EG“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG“ durch die Angabe
„Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
b) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
11. „ Eine harmonisierte Norm ist eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2
Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.“
c) In Nummer 12 Satz 3 wird die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG“ durch die Angabe
„Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
d) Nach Nummer 12 werden die folgenden Nummern 13 und 14 eingefügt:
13. „ Eine krisenrelevante Ware ist eine solche im Sinne von Artikel 3 Nummer 6
der Verordnung (EU) 2024/2747.
14. Der Notfallmodus für den Binnenmarkt ist der in Artikel 3 Nummer 3 der
Verordnung (EU) 2024/2747 niedergelegte Rahmen zur Bewältigung einer Krise
mit erheblichen negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt.“
4. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 3, § 4 Absatz 2 bis 4 sowie § 6
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG“ durch die
Angabe „Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6e eingefügt:
„§ 6a
Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn
1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747
einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf eine Maschine erlassen hat, für die
diese Verordnung anzuwenden ist, und
2. die Maschine nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18
Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747
enthalten ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der
Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung
(EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 6d Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 6b
Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften
Maschinen
(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der
Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt
aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 4 unterliegen,
vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung
des Notfallmodus nach § 6a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.
(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen
auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen
Kosten entstehen.
(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen,
ihre Prüfkapazitäten für die Maschinen nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu
erhöhen.
§ 6c
Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung
einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
(1) Abweichend von § 4 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines
Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in einem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten
Durchführungsrechtsakt aufgeführte Maschine ohne Durchführung der in § 4
genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen wird. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nachgewiesen worden ist.
(2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und
Anforderungen zu bestimmen, unter denen die Maschine in den Verkehr gebracht oder
in Betrieb genommen werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu
bestimmen:
1. das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag
des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt
gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,
2. Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den
Binnenmarkt in Bezug auf die betreffende Maschine zu ergreifen sind.
(3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1
hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der
geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfolgreich
nachgewiesen wurde. Die Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der
betreffenden Maschine und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden
Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen.
(4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung zu informieren.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen
unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zuzuleiten.
(5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die
Marktüberwachungsbehörde zu der technischen Bewertung, die der nach Absatz 1 Satz 1 erteilten
Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen
bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines
Durchführungsrechtsakts nach Artikel 21d Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung
vom 9. Oktober 2024 benötigt werden.
(6) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf einer Maschine, für
die eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der
Europäischen Kommission nach Artikel 21d Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie
2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten
Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis, dass die Maschine als
„krisenrelevante Ware“ in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, gemäß Satz 2
anzubringen. Vorbehaltlich näherer oder abweichender Bestimmungen in dem
betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und
klar, verständlich und leserlich sein.
(7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 21d Absatz 2
Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde,
kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. Die zuständige Behörde hat
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die
Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
erteilten Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und
den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
(8) Der Hersteller einer Maschine, die dem in Absatz 1 genannten
Genehmigungsverfahren unterliegt, hat zu erklären, dass die betreffende Maschine alle
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. Der Hersteller ist
für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen
Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(9) Eine Maschine, für die eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde,
darf nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes
versehen werden.
(10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und
beschränkenden Maßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich
der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zuzuleiten.
§ 6d
Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen
Spezifikationen
(1) Bei einer Maschine, die den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 21e
Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten
Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird
vermutet, dass sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
erfüllt, soweit sie von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder
Teilen davon abgedeckt ist.
(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus
für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die
Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.
(3) Eine in den Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Maschine, die mit
den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmt,
gilt auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1
oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt
als konform mit den grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass sie ein Risiko für
die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellt.
§ 6e
Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der
Behörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für
Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt
aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu
unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen.
Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,
1. eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals
der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
2. logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der
Prüfkapazitäten für jene Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten
Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.“
6. In § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG“
durch die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Angabe „beifügt oder“ durch die Angabe „beifügt,“ ersetzt.
b) In Nummer 9 wird die Angabe „anbringt.“ durch die Angabe „anbringt oder“ ersetzt.
c) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
10. „ entgegen § 6c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.“
Artikel 4
Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung
Die Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39), die
durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 4 Notfallverfahren
§ 14a Anwendung der Notfallverfahren
§ 14b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Produkten
§ 14c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren
§ 14d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
§ 14e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden“.
b) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 5 Marktüberwachung“.
c) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“.
d) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20 (weggefallen)“.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 14 der Richtlinie
2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,“.
b) In den Nummern 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU“ durch
die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
c) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. „ harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2
Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,“.
d) In Nummer 12 wird die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU,“ durch die Angabe
„Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,“ ersetzt.
e) In Nummer 14 wird die Angabe „genügen muss.“ durch die Angabe „genügen
muss,“ ersetzt.
f) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 und 16 eingefügt:
15. „ krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3
Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747,
16. Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im
Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.“
3. In den §§ 4, 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 10
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 14 Absatz 1 Nummer 2
wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU“ durch die Angabe „Richtlinie
2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
4. Nach § 14 wird der folgende Abschnitt 4 eingefügt:
„Abschnitt 4
Notfallverfahren
§ 14a
Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn
1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein Produkt erlassen hat,
für das diese Verordnung anzuwenden ist, und
2. das Produkt nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18
Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747
enthalten ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der
Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung
(EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 14d Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 14b
Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften
Produkten
(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der
Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt
aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 unterliegen,
vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der
Aktivierung des Notfallmodus nach § 14a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.
(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen
auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen
Kosten entstehen.
(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen,
ihre Prüfkapazitäten für die Produkte nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu
erhöhen.
§ 14c
Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Abweichend von § 13 Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines
Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in einem in § 14a Absatz 1 Nummer 1
genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführtes Produkt ohne Durchführung der in § 13
genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen wird. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der
wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der
Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nachgewiesen worden ist.
(2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und
Anforderungen zu bestimmen, unter denen das Produkt in den Verkehr gebracht oder
in Betrieb genommen werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu
bestimmen:
1. das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag
des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt
gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,
2. Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den
Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende Produkt zu ergreifen sind.
(3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1
hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der
geltenden wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der
Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfolgreich nachgewiesen
wurde. Die Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden
Produkts und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden
Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen.
(4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu
informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen
unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zuzuleiten.
(5) Auf Verlangen der Europäische Kommission hat die
Marktüberwachungsbehörde zu der technischen Bewertung, die der nach Absatz 1 Satz 1 erteilten
Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen
bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines nach Artikel 38c
Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024
benötigt werden.
(6) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf einem Produkt, für
das eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der
Europäischen Kommission nach Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie
2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten
Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis, dass das Produkt als „krisenrelevante
Ware“ in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, gemäß Satz 2
anzubringen. Vorbehaltlich näherer oder abweichender Bestimmungen in dem betreffenden
Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und klar,
verständlich und leserlich sein.
(7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 38c Absatz 2
Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde,
kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. Die zuständige Behörde hat
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die
Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
erteilten Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und
den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
(8) Der Hersteller eines Produkts, das dem in Absatz 1 genannten
Genehmigungsverfahren unterliegt, hat zu erklären, dass das betreffende Produkt alle
wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie
2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt. Der Hersteller ist für die
Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen
Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(9) Ein Produkt, für das eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde,
darf nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes
versehen werden.
(10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und
beschränkenden Maßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich
der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zuzuleiten.
§ 14d
Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen
Spezifikationen
(1) Bei einem Produkt, das den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 38d
Absatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten
Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird
vermutet, dass es die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach
Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt, soweit
diese von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen
davon abgedeckt sind.
(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus
für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die
Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.
(3) In den Verkehr gebrachte Produkte, die mit den in Absatz 1 genannten
Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, gelten auch nach dem
Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 und
dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als
konform mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II
der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein
hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese ein Risiko für die Gesundheit oder
Sicherheit von Menschen darstellen.
§ 14e
Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der
Behörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für
Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt
aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu
unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen.
Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,
1. eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals
der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
2. logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der
Prüfkapazitäten für jene Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten
Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.“
5. Der bisherige Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 5.
6. In § 16 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2014/34/EU“ durch die Angabe
„Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
7. Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 6 und die Überschrift wird durch die
folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“.
8. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „beigefügt sind, oder“ durch die Angabe „beigefügt
sind,“ ersetzt.
b) In Nummer 8 wird die Angabe „Verkehr bringt.“ durch die Angabe „Verkehr bringt
oder“ ersetzt.
c) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
9. „ entgegen § 14c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.“
9. § 20 wird gestrichen.
10. In § 21 Absatz 1 wird die Angabe „Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in
explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1)“ durch die Angabe
„Richtlinie 94/9/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Aufzugsverordnung
Die Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605), die durch Artikel 26 des
Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 4 Notfallverfahren
§ 16a Anwendung der Notfallverfahren
§ 16b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Aufzügen und
Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
§ 16c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten
Stelle vorgeschrieben ist
§ 16d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
§ 16e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden“.
b) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 5 Marktüberwachung“.
c) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“.
d) Die Angabe zu § 22 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22 (weggefallen)“.
2. In § 1 Absatz 4 wird die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom
29.3.2014, S. 251)“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom
9. Oktober 2024“ ersetzt.
3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU,“ durch die Angabe
„Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,“ ersetzt.
b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2
Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,“.
c) In den Nummern 11 und 13 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU“ durch
die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
d) In Nummer 15 wird die Angabe „der Händler.“ durch die Angabe „der Händler,“
ersetzt.
e) Nach Nummer 15 werden die folgenden Nummern 16 und 17 eingefügt:
16. „ krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3
Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747,
17. Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den Binnenmarkt im
Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.“
4. In den §§ 4, 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1
Nummer 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3, § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 2
Nummer 4 und Absatz 4, § 12 Absatz 2 Nummer 2, § 15 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz
3 und 4 und § 16 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU“ durch die Angabe
„Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
5. Nach § 16 wird der folgende Abschnitt 4 eingefügt:
„Abschnitt 4
Notfallverfahren
§ 16a
Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn
1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung
(EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf Aufzüge oder
Sicherheitsbauteile für Aufzüge erlassen hat, für die diese Verordnung anzuwenden ist,
und
2. diese Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach Nummer 1 in der Liste
krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung
(EU) 2024/2747 enthalten sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der
Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung
(EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 16d Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 16b
Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften
Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der Aufzüge
oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in § 16a Absatz 1 Nummer 1
genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den
Konformitätsbewertungsverfahren nach § 15 und § 16 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig
davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß § 16a
Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.
(2) Dem antragstellenden Montagebetrieb oder dem antragstellenden Hersteller
dürfen durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1
keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.
(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen,
ihre Prüfkapazitäten für die genannten Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge
nach Absatz 1, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
§ 16c
Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung
einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
(1) Abweichend von den §§ 15 und 16 kann die zuständige Behörde auf Antrag
eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in einem in § 16a Absatz 1 Nummer 1
genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführter bestimmter Aufzug oder ein
bestimmtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge ohne Durchführung der in den §§ 15 und 16
genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten
Stelle vorgeschrieben ist, in den Verkehr gebracht wird. Die Genehmigung nach Satz 1
setzt voraus, dass die Erfüllung der wesentlichen Gesundheitsschutz- und
Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9.
Oktober 2024 nachgewiesen worden ist.
(2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und
Anforderungen zu bestimmen, unter denen der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für
Aufzüge in den Verkehr gebracht werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere
Folgendes zu bestimmen:
1. das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag
des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt
gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,
2. Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den
Binnenmarkt in Bezug auf den betreffenden Aufzug oder das betreffende
Sicherheitsbauteil für Aufzüge zu ergreifen sind.
(3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1
hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der
geltenden wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der
Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfolgreich nachgewiesen
wurde. Die Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden
Aufzugs oder Sicherheitsbauteils für Aufzüge und in Bezug auf die Notwendigkeit einer
fortlaufenden Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen.
(4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu
informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen
unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zuzuleiten.
(5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die
Marktüberwachungsbehörde Stellung zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 Satz 1 erteilten
Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen
bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines
Durchführungsrechtsakts nach Artikel 41c Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU in der
Fassung vom 9. Oktober 2024 benötigt werden.
(6) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf einem Aufzug oder
einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge, für den oder das eine Genehmigung erteilt
wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach
Artikel 41c Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9.
Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde,
den Hinweis, dass der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge als
„krisenrelevante Ware“ in den Verkehr gebracht wird, gemäß Satz 2 anzubringen. Vorbehaltlich
näherer oder abweichender Bestimmungen in dem betreffenden
Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich und
leserlich sein.
(7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 41c Absatz 3
Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde,
kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. Die zuständige Behörde hat
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die
Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
erteilten Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und
den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
(8) Die Montagebetriebe oder Hersteller von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen
für Aufzüge, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen,
erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Aufzüge oder
Sicherheitsbauteile für Aufzüge alle geltenden wesentlichen Gesundheitsschutz- und
Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober
2024 erfüllen. Die Montagebetriebe und Hersteller sind für die Durchführung aller von
der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren
verantwortlich.
(9) Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die eine Genehmigung nach
Absatz 1 erteilt wurde, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.
(10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und
beschränkenden Maßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich
der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zuzuleiten.
§ 16d
Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen
Spezifikationen
(1) Bei Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die den in einem
Durchführungsrechtsakt nach Artikel 41d Absatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung
vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder
Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Gesundheitsschutz-
und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung
vom 9. Oktober 2024 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder
gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus
für den Binnenmarkt folgt, können sich Montagebetriebe und Hersteller nicht mehr auf
die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.
(3) In den Verkehr gebrachte Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die
mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
übereinstimmen, gelten auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach
Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den
Binnenmarkt als konform mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und
Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9.
Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese ein
Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen.
§ 16e
Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der
Behörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für
Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in § 16a Absatz 1 Nummer 1
genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu
unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen.
Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,
1. eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals
der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
2. logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der
Prüfkapazitäten für jene Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in
§ 16a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.“
6. Der bisherige Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 5.
7. In § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Richtlinie 2014/33/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9.
Oktober 2024“ ersetzt.
8. Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 6 und die Überschrift wird durch die
folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“.
9. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „angegeben wird, oder“ durch die Angabe
„angegeben wird,“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „Verkehr bringt.“ durch die Angabe „Verkehr bringt
oder“ ersetzt.
c) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
8. „ entgegen § 16c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.“
10. § 22 wird gestrichen.
11. In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. März 1994 29. Juni 1995 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1)“ durch die
Angabe „Richtlinie 95/16/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Druckgeräteverordnung
Die Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel
28 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 5 Notfallverfahren
§ 17a Anwendung der Notfallverfahren
§ 17b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Druckgeräten und
Baugruppen
§ 17c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten
Stelle vorgeschrieben ist
§ 17d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
§ 17e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden“.
b) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 6 Marktüberwachung“.
c) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“.
2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom
27.6.2014, S. 164)“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom
9. Oktober 2024“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2
Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;“.
bb) In Nummer 10 wird die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU.“ durch die Angabe
„Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024;“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 eingefügt:
11. „ krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3
Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747;
12. Notfallmodus für den Binnenmarkt: der Notfallmodus für den
Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU)
2024/2747.“
b) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU“ durch die Angabe
„Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
4. In § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und 2, § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
und 2, § 8 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 9 Absatz 2 und 3 Satz 1
und Absatz 4, § 12 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2, den §§ 14 und 15 Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 1 sowie § 17 Absatz 1 und 4 wird jeweils die Angabe
„Richtlinie 2014/68/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom
9. Oktober 2024“ ersetzt.
5. Nach § 17 wird der folgende Abschnitt 5 eingefügt:
„Abschnitt 5
Notfallverfahren
§ 17a
Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn
1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1der Verordnung
(EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf Druckgeräte und
Baugruppen erlassen hat, für die diese Verordnung anzuwenden ist, und
2. diese Druckgeräte und Baugruppen nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter
Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der
Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der
Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/2747 aktiviert ist. § 17d Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 17b
Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften
Druckgeräten und Baugruppen
(1) Die notifizierte Stelle soll die Anträge auf Konformitätsbewertung der
Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in § 17a Absatz 1 Nummer 1 genannten
Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach
§ 13 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor
oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 17a Absatz 2 Satz 1 gestellt wurde.
(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung von Anträgen
auf Konformitätsbewertung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen
Kosten entstehen.
(3) Die notifizierten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen,
ihre Prüfkapazitäten für Druckgeräte und Baugruppen nach Absatz 1, für die sie
notifiziert wurden, zu erhöhen.
§ 17c
Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung
einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
(1) Abweichend von § 13 Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines
Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Druckgeräts
oder einer Baugruppe, das oder die in einem in § 17a Absatz 1 Nummer 1 genannten
Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, ohne Durchführung der in § 13 genannten
Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle
vorgeschrieben ist, genehmigen. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die
Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie
2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nachgewiesen worden ist.
(2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und
Anforderungen zu bestimmen, unter denen das Druckgerät oder die Baugruppe in den
Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Die Genehmigung hat
insbesondere Folgendes zu bestimmen:
1. das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag
des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt
gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,
2. Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den
Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende Druckgerät oder die betreffende
Baugruppe zu ergreifen sind.
(3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1
hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der
geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie
2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfolgreich nachgewiesen wurde. Die
Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Druckgeräts
oder der betreffenden Baugruppe und auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden
Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen.
(4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu
informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen
unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zuzuleiten.
(5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die
Marktüberwachungsbehörde Stellung zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 Satz 1 erteilten
Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen
bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines
Durchführungsrechtsakts nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der
Fassung vom 9. Oktober 2024 benötigt werden.
(6) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf Druckgeräten oder
Baugruppen, für die eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen
Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der
gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis, dass die Druckgeräte oder
Baugruppen als „krisenrelevante Ware“ in den Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen werden, gemäß Satz 2 anzubringen. Vorbehaltlich näherer oder
abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in
deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich und leserlich sein.
(7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 43c Absatz 2
Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde,
kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. Die zuständige Behörde hat
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die
Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
erteilten Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und
den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
(8) Der Hersteller von Druckgeräten oder Baugruppen, die dem in Absatz 1
genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, hat zu erklären, dass das betreffende
Druckgerät oder die betreffende Baugruppe alle geltenden wesentlichen
Sicherheitsanforderungen nach Anlage I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober
2024 erfüllt. Der Hersteller ist für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde
vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(9) Druckgeräte oder Baugruppen, für die eine Genehmigung nach Absatz 1
Satz 1 erteilt wurde, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des
Produktsicherheitsgesetzes versehen werden.
(10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und
beschränkenden Maßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich
der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zuzuleiten.
§ 17d
Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen
Spezifikationen
(1) Bei Druckgeräten oder Baugruppen, die den in einem Durchführungsrechtsakt
nach Artikel 43d Absatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober
2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon
entsprechen, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach
Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen, soweit
diese von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen
davon abgedeckt sind.
(2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus
für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die
Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.
(3) In den Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Druckgeräte oder
Baugruppen, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen
Spezifikationen übereinstimmen, gelten auch nach dem Außerkrafttreten eines
Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des
Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den wesentlichen
Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,
sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese ein Risiko für die
Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen.
§ 17e
Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der
Behörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörde räumt Marktüberwachungstätigkeiten für
Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten
Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu
unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen.
Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,
1. eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals
der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
2. logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der
Prüfkapazitäten für jene Druckgeräte oder Baugruppen, die in dem in § 17a Absatz 1
Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.“
6. Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 6.
7. In § 19 Absatz 4 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 wird jeweils die Angabe
„Richtlinie 2014/68/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9.
Oktober 2024“ ersetzt.
8. Der bisherige Abschnitt 6 wird zu Abschnitt 7 und die Überschrift wird durch die
folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen“.
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 22
Ordnungswidrigkeiten“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „anbringt oder“ durch die Angabe „anbringt,“
ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „Verkehr bringt.“ durch die Angabe „Verkehr
bringt oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ entgegen § 17c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.“
c) Absatz 3 wird gestrichen.
10. In § 23 wird die Angabe „Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1)“ durch die Angabe „Richtlinie
97/23/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Mai 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen
Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/34/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309) geändert worden ist
2. Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2014/33/EU (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251) geändert worden ist
3. Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) die zuletzt durch
die Richtlinie 2014/68/EU vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) geändert worden ist
4. Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen
und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, L 76 vom 16.3.2007, S. 35),
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024)
geändert worden ist
5. Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10), die zuletzt durch die
Richtlinie 2014/35/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357) geändert worden ist
6. Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über
einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/29/EU vom
26. Februar 2014 (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45) geändert worden ist
7. Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur
europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der
Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG
und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses
87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai
2023 (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) geändert worden ist
8. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über
die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl.
L 60 vom 2.3.2013, S. 52, L 64 vom 10.3.2017, S. 116, L 398 vom 11.11.2021, S. 54), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2024/2847 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024) geändert worden
ist
9. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über
die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom
2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2838 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L,
2024/2838, 7.11.2024) geändert worden ist
10. Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf
dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9.
Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist
11. Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl.
L 96 vom 29.3.2014, S. 251), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl.
L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist
12. Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur
bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309), die zuletzt durch
die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist
13. Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur
Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357),
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024)
geändert worden ist
14. Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl.
L 189 vom 27.6.2014, S. 164), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl.
L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist
15. Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von
Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl.
L 151 vom 14.6.2018, S. 1, L 210 vom 11.8.2022 S. 19), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1689
vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024) geändert worden ist
16. Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur
Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle
und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien
2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU,
2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für
die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer
Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls, die am
28. November 2024 in Kraft getreten ist. Die zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches
Recht zu erlassenden Rechtsvorschriften sind bis zum 29. Mai 2026 zu erlassen und zu
veröffentlichen sowie ab dem 30. Mai 2026 anzuwenden.
Durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 werden in den genannten zehn europäischen
Richtlinien sogenannte Notfallverfahren für den Krisenfall ergänzt, mit denen sichergestellt
werden soll, dass krisenrelevante Waren rasch auf dem Binnenmarkt in den Verkehr gebracht
werden können.
Da es sich um Änderungen an Binnenmarktrichtlinien handelt, besteht die Verpflichtung,
diese eins zu eins in deutsches Recht umzusetzen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch die Änderungsverordnung werden die durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in den
Richtlinien 2006/42/EG, 2014/29/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU und
2014/68/EU eingefügten Notfallverfahren eins zu eins in deutsches Recht umgesetzt. Dies
erfolgt durch Einfügung entsprechender Regelungen zu Notfallverfahren in der Verordnung
über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV), der Verordnung über einfache Druckbehälter
(6. ProdSV), der Maschinenverordnung (9. ProdSV), der
Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV), der Aufzugsverordnung (12. ProdSV) und der Druckgeräteverordnung
(14. ProdSV).
Die neu eingefügten Vorschriften treffen Regelungen zur Priorisierung bei der
Konformitätsbewertung, zu Ausnahmen von den Konformitätsbewertungsverfahren, zur Priorisierung
von Marktüberwachungstätigkeiten und zur gegenseitigen Unterstützung der europäischen
Marktüberwachungsbehörden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Änderungen der unter II. genannten Verordnungen sind europarechtlich geboten und
dienen der Umsetzung der durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 neu eingeführten
Bestimmungen. Sie sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales initiiert.
IV. Alternativen
Keine. Die Umsetzung der europäischen Richtlinie ist zwingend.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz für die durch die Verordnung vorgesehenen Änderungen an der
Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV), der Verordnung über einfache
Druckbehälter (6. ProdSV), der Maschinenverordnung (9. ProdSV), der
Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV), der Aufzugsverordnung (12. ProdSV) und der
Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) ergibt sich aus § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes.
Danach kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für Produkte in seinem
Zuständigkeitsbereich Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von
Personen sowie zum Schutz sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten
ausgehen, erlassen, insbesondere auch zur Umsetzung der von der Europäischen Union
erlassenen Rechtsvorschriften.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik abgeschlossen hat, vereinbar. Mit der Verordnung werden
zudem Vorgaben des europäischen Rechts in nationales Recht umgesetzt.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind mittels dieser Verordnung nicht
vorgesehen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt die
Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Die Prinzipien einer
nachhaltigen Entwicklung wurden geprüft. Die Verordnung dient dem Prinzip Nr. 8, dauerhaftes,
inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern, sowie dem Prinzip 12,
nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Verordnung verursacht für die Wirtschaft nur geringfügigen, vernachlässigbaren und
nicht quantifizierbaren Erfüllungsaufwand.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„gering-
fügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 2, § 12c
Absatz 5 der
Verordnung
über einfache
Druckbehälter,
Pflicht des
Herstellers zur
Anbringung
eines Hinweises
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.2 Artikel 3, § 6c
Absatz 5 der
Maschinenverordnung,
Pflicht des
Herstellers zur
Anbringung
eines Hinweises
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.3 Artikel 4, § 14c
Absatz 5 der
Explosionsschutzpro
dukteverordnung, Pflicht
des Herstellers
zur
Anbringung eines
Hinweises
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.4 Artikel 5, § 16c
Absatz 5 der
Aufzugsverordnung,
Pflicht des
Herstellers zur
Anbringung
eines Hinweises
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„gering-
fügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.5 Artikel 6, § 17c
Absatz 5 der
Druckgeräteverordnung
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
Summe (in
Tsd. Euro)
davon aus
Informationspflichten (IP)
4.2 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Verordnung versursacht nur geringfügigen, vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand für
die Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, der über den
Verwaltungsaufwand hinausgeht, der sich bereits heute aus den Vorgaben der Verordnungen zum
Produktsicherheitsgesetz ergibt.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohn-
kosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1,
§ 14c
Absatz 2 der
der
Verordnung über
elektrische
Land
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohn-
kosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Betriebsmittel,
Unterstützung
der
europäischen
Marktüberwachungsbehörden
3.2
Artikel 2,
§ 12c
Absatz 1 der
Verordnung über
einfache
Druckbehälter,
Erteilung von
Genehmigungen
Land
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.3
Artikel 2,
§ 12e
Absatz 2 der
der
Verordnung über
einfache
Druckbehälter,
Unterstützung
der
europäischen
Marktüberwachungsbehörden
Land
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.4
Artikel 3,
§ 4c
Absatz 1
Maschinen
verordnung,
Erteilung von
Genehmigungen
Land
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.5
Artikel 3,
§ 6e
Absatz 2 der
der
Maschinen
verordnung,
Unterstützung
Land
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohn-
kosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
der
europäischen
Marktüberwachungsbehörden
3.6
Artikel 4,
§ 14c
Absatz 1 der
Explosionsschutz
produkteverordnung,
Erteilung von
Genehmigungen
Land
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.7
Artikel 4,
§ 14e
Absatz 2 der
der
Explosions
schutzprodukteverordnung,
Unterstützung der
europäischen
Marktüberwachungsbehörden
Land
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.8
Artikel 5,
§ 16c
Absatz 1 der
Aufzugsverordnung,
Erteilung
von
Genehmigungen
Land
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.9
Artikel 5,
§ 16e
Absatz 2 der
der
Aufzugsverordnung,
Unterstützung der
europäischen
Land
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohn-
kosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Marktüberwachungsbehörden
3.10
Artikel 6, §
17c
Absatz 1 der
Druckgeräteverordnung,
Erteilung von
Genehmigungen
Land
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
3.11
Artikel 6,
§ 17e
Absatz 2 der
der
Druckgeräteverordnung,
Unterstützung der
europäischen
Marktüberwachungsbehörden
Land
Geringfügig
(geringe
Fallzahl)
Summe (in
Tsd. Euro)
davon
Bund
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau von Produkten,
insbesondere auf deren Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine. Insbesondere ergeben sich keine Auswirkungen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit
der Lebensverhältnisse.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da auch die umzusetzenden Regelungen der
Richtlinie (EU) 2024/2749 nicht befristet sind. Eine Evaluierung der Verordnung ist nicht
vorgesehen, da die im Evaluierungskonzept der Bundesregierung festgelegten Voraussetzungen
für eine verpflichtende Evaluierung nicht vorliegen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel)
Durch Artikel 1 werden in der Ersten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz die
Änderungen der Richtlinie 2014/35/EU umgesetzt, die durch Artikel 8 der Richtlinie (EU)
2024/2749 vorgenommen wurden.
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Verordnung wird um einen neuen Abschnitt „Notfallverfahren“ ergänzt. Die
Inhaltsübersicht der Verordnung wird entsprechend angepasst.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a und zur Streichung des § 20 (Nummer 8).
Zu Buchstabe d
Redaktionelle Folgeänderung zur Streichung des § 20 (Nummer 8).
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Buchstabe c
Durch die Regelung werden die Begriffe „krisenrelevante Waren“ und „Notfallmodus für den
Binnenmarkt“ definiert. Hierdurch werden die Definitionen des Artikel 2 Nummer 15 und
Nummer 16 der Richtlinie 2014/35/EU umgesetzt. Die Begriffsdefinitionen erfolgen durch
Verweise auf Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
Einer eigenen Begriffsdefinition bedarf es daher in der Verordnung zum
Produktsicherheitsgesetz nicht.
Zu Nummer 3
Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 4
Mit Nummer 4 wird ein neuer Abschnitt in die Verordnung eingefügt, der das
Notfallverfahren für den Fall einer Krise im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 regelt. Hierdurch soll
im Krisenfall die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren für die Bürgerinnen und Bürger,
Unternehmen sowie Behörden sichergestellt werden.
Zu § 14a
§ 14a regelt den Anwendungsbereich für die Notfallverfahren. Hierdurch wird
Artikel 22a der Richtlinie 2014/35/EU umgesetzt.
Die Anwendung der Notfallverfahren setzt danach voraus, dass der Notfallmodus für den
Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert
wurde. Der Notfallmodus für den Binnenmarkt wird nur im Fall einer Krise aktiviert. Die
Voraussetzungen für die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sind im Einzelnen
in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/2747 festgelegt. Die Aktivierung erfolgt nach
Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 durch einen
Durchführungsrechtsakt des Europäischen Rates auf Vorschlag der Europäischen Kommission.
Die Anwendung der Notfallverfahren setzt außerdem voraus, dass die Europäische
Kommission nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 28 der
Verordnung (EU) 2024/2747 im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vorgesehenen
Notfallverfahren in Bezug auf elektrische Betriebsmittel aktiviert.
Weiterhin wird für die Anwendung der Notfallverfahren auch vorausgesetzt, dass der
Europäische Rat bei der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt die elektrischen
Betriebsmittel nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 als
krisenrelevante Waren eingestuft hat.
Zu § 14b
Durch § 14b Absatz 1 und Absatz 2 wird Artikel 22b Absatz 5 der Richtlinie 2014/35/EU
umgesetzt.
Die Europäische Kommission kann für als krisenrelevante Waren eingestufte elektrische
Betriebsmittel nach Artikel 22b Absatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU
Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen geeignete Normen aufgeführt werden oder gemeinsame
Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU festgelegten
Sicherheitsziele abdecken. Auf Grund der Regelung in § 14b Absatz 1 wird die Vermutung
begründet, dass elektrische Betriebsmittel, die diesen Normen oder gemeinsamen
Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, insoweit die in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU
genannten Sicherheitsziele erfüllen.
Diese Vermutung gilt nach § 14b Absatz 2 jedoch nur solange, wie der Notfallmodus für
den Binnenmarkt aktiviert bleibt. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung
des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nach Artikel 22b
Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 2014/35/EU hierauf nicht mehr berufen.
Durch Artikel 14b Absatz 3 wird Artikel 22b Absatz 6 der Richtlinie 2014/35/EU umgesetzt.
Es wird die Vermutung begründet, dass in den Verkehr gebrachte elektrische Betriebsmittel,
die mit den im Durchführungsrechtsakt aufgeführten Normen oder gemeinsamen
Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines
Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des
Notfallmodus für den Binnenmarkt konform mit den wesentlichen Sicherheitszielen nach
Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU sind. Dies gilt, sofern kein hinreichender Grund zu der
Annahme besteht, dass die elektrischen Betriebsmittel ein Risiko für die Gesundheit oder
Sicherheit von Menschen darstellen.
Zu § 14c
§ 14c enthält Regelungen zur Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und zur
gegenseitigen Unterstützung zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Europäischen
Union. Hierdurch wird Artikel 22c der Richtlinie 2014/35/EU umgesetzt.
§ 14c Absatz 1 beinhaltet, dass Marktüberwachungstätigkeiten für elektrische
Betriebsmittel, für die die Europäische Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28
der Verordnung (EU) 2024/2749 die Notfallverfahren aktiviert hat, Vorrang einzuräumen ist.
§ 14c Absatz 2 regelt, dass die Marktüberwachungsbehörden Anstrengungen zu
unternehmen haben, um im Falle eines aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt die
Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedsstaaten zu unterstützen. Ausdrücklich erwähnt wird
eine Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden
Marktüberwachungsbehörden oder logistische Unterstützung wie z. B. durch Ausbau von Prüfkapazitäten. Die
Aufzählung der möglichen Unterstützungsmaßnahmen ist nicht abschließend.
Zu Nummer 5
Folgeänderungen zu Nummer 4.
Zu Nummer 6
Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 7
Folgeänderung zur Streichung des § 20 (Nummer 8).
Zu Nummer 8
Bei der Vorschrift des § 20 handelte es sich um eine lediglich deklaratorische Verweisung
auf die Strafvorschrift des § 29 Produktsicherheitsgesetz. Diese wird gestrichen, um
etwaige Missverständnisse zu vermeiden. Inhaltlich ergeben sich zur bisherigen Rechtslage
keine Änderungen, da sich der Straftatbestand weiterhin aus § 29 Produktsicherheitsgesetz
ergibt.
Zu Nummer 9
Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über einfache Druckbehälter)
Durch Artikel 2 werden in der Sechsten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz die
Änderungen der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt, die durch Artikel 4 der Richtlinie (EU)
2024/2749 vorgenommen wurden.
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Verordnung wird um einen neuen Abschnitt „Notfallverfahren“ ergänzt. Die
Inhaltsübersicht der Verordnung wird entsprechend angepasst.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a und zur Streichung des § 18 (Nummer 9).
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Buchstabe d
Redaktionelle Folgeänderung zur Streichung des § 18 (Nummer 9).
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Buchstabe c
Durch die Regelung werden die Begriffe „krisenrelevante Waren“ und „Notfallmodus für den
Binnenmarkt“ definiert. Hierdurch werden die Definitionen des Artikel 2 Nummer 18 und
Nummer 19 der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt. Die Begriffsdefinitionen erfolgen durch
Verweise auf Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
Einer eigenen Begriffsdefinition bedarf es daher in der Verordnung zum
Produktsicherheitsgesetz nicht.
Zu Nummer 3
Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 4
Mit Nummer 4 wird ein neuer Abschnitt in die Verordnung eingefügt, der das
Notfallverfahren für den Fall einer Krise im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 regelt. Hierdurch soll
im Krisenfall die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren für die Bürgerinnen und Bürger,
Unternehmen sowie Behörden sichergestellt werden.
Zu § 12a
§ 12a regelt den Anwendungsbereich für die Notfallverfahren. Hierdurch wird
Artikel 38a der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt.
Die Anwendung der Notfallverfahren setzt danach voraus, dass der Notfallmodus für den
Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert
wurde. Der Notfallmodus für den Binnenmarkt wird nur im Fall einer Krise aktiviert. Die
Voraussetzungen für die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sind im Einzelnen
in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/2747 festgelegt. Die Aktivierung erfolgt nach
Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 durch einen
Durchführungsrechtsakt des Europäischen Rates auf Vorschlag der Europäischen Kommission.
Die Anwendung der Notfallverfahren setzt außerdem voraus, dass die Europäische
Kommission nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 28 der
Verordnung (EU) 2024/2747 im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vorgesehenen
Notfallverfahren in Bezug auf Druckbehälter nach der 6. ProdSV aktiviert.
Weiterhin wird für die Anwendung der Notfallverfahren auch vorausgesetzt, dass der
Europäische Rat bei der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt die Behälter nach
Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren
eingestuft hat.
Zu §12b
§ 12b regelt die Priorisierung der Konformitätsbewertung für solche Behälter, die als
krisenrelevante Waren eingestuft wurden und in Bezug auf die die Europäische Kommission nach
Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 die Notfallverfahren aktiviert hat. Hierdurch wird
Artikel 38b der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt.
Dies beinhaltet für die notifizierten Stellen die Verpflichtung, Anträge auf
Konformitätsbewertung bezüglich der Behälter, für die die Notfallverfahren aktiviert wurden, vorrangig vor
anderen Anträgen zu bearbeiten. Dies gilt unabhängig vom Datum des Antragseingangs
vor oder nach Aktivierung der Notfallverfahren. Etwaige zusätzliche Kosten für die
Hersteller auf Grund der vorrangigen Bearbeitung dürfen nicht unverhältnismäßig sein.
Die notifizierten Stellen werden gehalten, Prüfkapazitäten für die entsprechenden Behälter
zu erhöhen.
Zu § 12c
§ 12c Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 38c Absatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU. Er
legt fest, dass die nach dem spezifischen Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines
Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines bestimmten
Behälters ohne Durchführung eines nach § 12 vorgeschriebenen
Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigen können. Der Wirtschaftsakteur muss jedoch nachweisen, dass die
wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU eingehalten
werden.
Durch § 12c Absatz 2 und Absatz 3 wird Artikel 38c Absatz 6 der Richtlinie 2014/29/EU
umgesetzt. Enthalten sind insbesondere Bedingungen und Anforderungen, die in der
Genehmigung nach Absatz 1enthalten sein müssen. Der Katalog ist nicht abschließend. Er
bezeichnet die Inhalte, die jede Genehmigung mindestens enthalten muss.
§ 12c Absatz 4 regelt den Meldeweg für den Fall, dass die zuständige Behörde auf Antrag
eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines bestimmten
Behälters genehmigt. Die jeweilige zuständige Behörde informiert über die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§ 12c Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie
2014/29/EU. Er beinhaltet eine Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörde, zu der der
erteilten Genehmigung zugrundeliegenden technischen Bewertung Stellung zu nehmen
und sachdienliche Informationen bereit zu stellen. Die Europäische Kommission kann im
Wege eines Durchführungsrechtsaktes die Gültigkeit einer von der nach Absatz 1 erteilten
Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union erstrecken. Durch die
Vorschrift wird sichergestellt, dass die Europäische Kommission die hierfür benötigten
Informationen erhält.
§ 12c Absatz 6 regelt, dass auf einem Behälter, für den eine Genehmigung erteilt wurde,
die auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, eine Information
in deutscher Sprache angebracht wird, die diesen als „krisenrelevante Ware“ kennzeichnet.
Die Europäische Kommission legt Einzelheiten zum Inhalt und der Darstellung der
Information in dem Durchführungsrechtsakt fest, mit dem die Gültigkeit der Genehmigung auf die
gesamte Europäische Union erstreckt wird. Hierdurch wird Artikel 38c Absatz 2
Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt.
§ 12c Absatz 7 setzt Artikel 38c Absatz 4 der Richtlinie 2014/29/EU um. Die Vorschrift
erlaubt der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die
Inbetriebnahme eines bestimmten Behälters anzuerkennen, womit die erteilte Genehmigung auch
in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit bekommt. Über die erteilte Anerkennung hat
die Behörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu informieren.
§ 12c Absatz 8 setzt Artikel 38c Absatz 5 der Richtlinie 2014/29/EU um. Die Hersteller von
Behältern, für die eine Genehmigung nach § 12c Absatz 1 beantragt wurde, sind danach
verpflichtet auf eigene Verantwortung zu erklären, dass wesentliche
Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU erfüllt werden und sind für die Durchführung
aller vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
§ 12c Absatz 9 setzt Artikel 38c Absatz 7 der Richtlinie 2014/29/EU um. Behälter, deren
Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme auf Grund des Notfallverfahrens ohne Durchführung
eines nach § 12 vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigt wurde,
dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes oder den
entsprechenden Aufschriften nach Anhang III der Richtlinie 2014/29/EU versehen werden.
§ 12c Absatz 10 setzt Artikel 38c Absatz 8 der Richtlinie 2014/29/EU um. Die
Marktüberwachungsbehörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
wenn sie Abhilfemaßnahmen oder beschränkende Maßnahmen in Bezug auf solche
Behälter trifft, für die eine Genehmigung zum Inverkehrbringen oder zur Inbetriebnahme auf
Grund des Notfallverfahrens vorgelegen hat. Dies betrifft sowohl die im Inland erteilten
Genehmigungen, als auch die Genehmigungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union erteilt wurden und die entweder von der Europäischen Kommission auf
das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt wurden oder die im Inland nach
Absatz 7 anerkannt wurden.
Zu § 12d
Durch § 12d Absatz 1 und Absatz 2 wird Artikel 38d Absatz 5 der Richtlinie 2014/29/EU
umgesetzt.
Die Europäische Kommission kann für als krisenrelevante Waren eingestufte Behälter nach
Artikel 38d Absatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen
geeignete Normen aufgeführt werden oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden,
die die in Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU festgelegten Sicherheitsziele abdecken. Auf
Grund der Regelung in § 12d Absatz 1 wird die Vermutung begründet, dass Behälter, die
diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen,
insoweit die in Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU genannten wesentlichen
Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Diese Vermutung gilt nach § 12d Absatz 2 jedoch nur solange, wie der Notfallmodus für
den Binnenmarkt aktiviert bleibt. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung
des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller hierauf nicht mehr
berufen.
Durch Artikel 12d Absatz 3 wird Artikel 38d Absatz 6 der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt.
Es wird die Vermutung begründet, dass in den Verkehr gebrachte Behälter, die mit den im
Durchführungsrechtsakt aufgeführten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines
Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den
Binnenmarkt konform mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der
Richtlinie 2014/29/EU sind. Dies gilt, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme
besteht, dass die Behälter ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen
darstellen.
Zu § 12e
§ 12e enthält Regelungen zur Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und zur
gegenseitigen Unterstützung zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Europäischen
Union. Hierdurch wird Artikel 38e der Richtlinie 2014/29/EU umgesetzt.
§ 12e Absatz 1 beinhaltet, dass Marktüberwachungstätigkeiten für Behälter, für die die
Europäische Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung
(EU) 2024/2749 die Notfallverfahren aktiviert hat, Vorrang einzuräumen ist.
§ 12e Absatz 2 regelt, dass die Marktüberwachungsbehörden Anstrengungen zu
unternehmen haben, um im Falle eines aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt die
Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedsstaaten zu unterstützen. Ausdrücklich erwähnt wird
eine Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden
Marktüberwachungsbehörden oder logistische Unterstützung wie z. B. durch Ausbau von Prüfkapazitäten. Die
Aufzählung der möglichen Unterstützungsmaßnahmen ist nicht abschließend.
Zu Nummer 5
Folgeänderungen zu Nummer 4.
Zu Nummer 6
Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 7
Folgeänderung zur Streichung des § 18 (Nummer 9).
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Buchstabe c
Der Ordnungswidrigkeitenkatalog in § 17 Absatz 1 wird um einen Tatbestand ergänzt. Der
Tatbestand des neuen § 17 Absatz 1 Nummer 6 gilt für den Fall, dass ein Wirtschaftsakteur
entgegen § 12c Absatz 6 auf einem Behälter die Information, dass dieser als
„krisenrelevante Ware“ in den Verkehr gebracht wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig entsprechend den in dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen
Kommission vorgegebenen Festlegungen anbringt. Der Bußgeldrahmen für den neuen
Ordnungswidrigkeitstatbestand orientiert sich an dem Rahmen der Übrigen in § 17 Absatz 1
genannten Tatbestände und richtet sich nach § 28 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes.
Zu Nummer 9
Bei der Vorschrift des § 18 handelte es sich um eine lediglich deklaratorische Verweisung
auf die Strafvorschrift des § 29 Produktsicherheitsgesetz. Diese wird gestrichen, um
etwaige Missverständnisse zu vermeiden. Inhaltlich ergeben sich zur bisherigen Rechtslage
keine Änderungen, da sich der Straftatbestand weiterhin aus § 29 Produktsicherheitsgesetz
ergibt.
Zu Nummer 10
Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Artikel 3 (Änderung der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Maschinenverordnung))
Durch Artikel 3 werden in der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz die
Änderungen der Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt, die durch Artikel 2 der Richtlinie (EU)
2024/2749 vorgenommen wurden.
Zu Nummer 1
Durch die Änderung wird ein Fehler in der bisherigen Überschrift der Verordnung
(Doppelklammer) behoben.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Aktualisierung der Verweise auf europäische Rechtsnormen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Aktualisierung des Verweises auf europäische Rechtsnormen.
Zu Buchstabe b
Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Buchstabe b
Aktualisierung des Verweises auf europäische Rechtsnormen.
Zu Buchstabe c
Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Buchstabe d
Durch die Regelung werden die Begriffe „krisenrelevante Waren“ und „Notfallmodus für den
Binnenmarkt“ definiert. Hierdurch werden die Definitionen des Artikel 2 Absatz 2
Buchstaben n) und o) der Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt. Die Begriffsdefinition erfolgt durch
Verweis auf Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
Einer eigenen Begriffsdefinition bedarf es daher in der Verordnung zum
Produktsicherheitsgesetz nicht.
Zu Nummer 4
Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 5
Mit Nummer 5 werden die §§ 6a bis 6e in die Verordnung eingefügt, die das Notfallverfahren
für den Fall einer Krise im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 regeln. Hierdurch soll im
Krisenfall die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren für die Bürgerinnen und Bürger,
Unternehmen sowie Behörden sichergestellt werden.
Zu § 6a
§ 6a regelt den Anwendungsbereich für die Notfallverfahren. Hierdurch wird Artikel 21b der
Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt.
Die Anwendung der Notfallverfahren setzt danach voraus, dass der Notfallmodus für den
Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert
wurde. Der Notfallmodus für den Binnenmarkt wird nur im Fall einer Krise aktiviert. Die
Voraussetzungen für die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sind im Einzelnen
in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/2747 festgelegt. Die Aktivierung erfolgt nach
Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 durch einen
Durchführungsrechtsakt des Europäischen Rates auf Vorschlag der Europäischen Kommission.
Die Anwendung der Notfallverfahren setzt außerdem voraus, dass die Europäische
Kommission nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 28 der
Verordnung (EU) 2024/2747 im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vorgesehenen
Notfallverfahren in Bezug auf Maschinen nach der 9. ProdSV aktiviert.
Weiterhin wird für die Anwendung der Notfallverfahren auch vorausgesetzt, dass der
Europäische Rat bei der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt die Maschinen nach
Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren
eingestuft hat.
Zu § 6b
§ 6b regelt die Priorisierung der Konformitätsbewertung für solche Maschinen, die als
krisenrelevante Waren eingestuft wurden und in Bezug auf die die Europäische Kommission
nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 die Notfallverfahren aktiviert hat. Hierdurch
wird Artikel 21c der Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt.
Dies beinhaltet für die notifizierten Stellen die Verpflichtung, Anträge auf
Konformitätsbewertung bezüglich der Maschinen, für die die Notfallverfahren aktiviert wurden, vorrangig
vor anderen Anträgen zu bearbeiten. Dies gilt unabhängig vom Datum des Antragseingangs
vor oder nach Aktivierung der Notfallverfahren. Etwaige zusätzliche Kosten für die
Hersteller auf Grund der vorrangigen Bearbeitung dürfen nicht unverhältnismäßig sein.
Die notifizierten Stellen werden gehalten, Prüfkapazitäten für die entsprechenden
Maschinen zu erhöhen.
Zu § 6c
§ 6c Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 21d Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG. Er
legt fest, dass die nach dem spezifischen Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag
eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme einer bestimmten
Maschine ohne Durchführung eines nach § 4 vorgeschriebenen
Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigen können. Der Wirtschaftsakteur muss jedoch nachweisen, dass die
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (§ 2 Nr. 12) nach
Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG eingehalten werden.
Durch § 6c Absatz 2 und Absatz 3 wird Artikel 21d Absatz 6 der Richtlinie 2006/42/EG
umgesetzt. Enthalten sind insbesondere Bedingungen und Anforderungen, die in der
Genehmigung nach Absatz 1 enthalten sein müssen. Der Katalog ist nicht abschließend. Er
bezeichnet die Inhalte, die jede Genehmigung mindestens enthalten muss.
§ 6c Absatz 4 regelt den Meldeweg für den Fall, dass die nach Landesrecht zuständige
Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die
Inbetriebnahme einer bestimmten Maschine genehmigt. Die Behörde informiert über die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§ 6c Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 21d Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie
2006/42/EG. Er beinhaltet eine Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörde, zu der der
erteilten Genehmigung zugrundeliegenden technischen Bewertung Stellung zu nehmen
und sachdienliche Informationen bereit zu stellen. Die Europäische Kommission kann im
Wege eines Durchführungsrechtsaktes die Gültigkeit einer nach Absatz 1 erteilten
Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union erstrecken. Durch die Vorschrift
wird sichergestellt, dass die Europäische Kommission die hierfür benötigten Informationen
erhält.
§ 6c Absatz 6 regelt, dass auf einer Maschine, für die eine Genehmigung erteilt wurde, die
auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, ein Hinweis in
deutscher Sprache angebracht wird, der diese als „krisenrelevante Ware“ kennzeichnet. Die
Europäische Kommission legt Einzelheiten zum Inhalt und der Darstellung des Hinweises
in dem Durchführungsrechtsakt fest, mit dem die Gültigkeit der Genehmigung auf die
gesamte Europäische Union erstreckt wird. Hierdurch wird Artikel 21d Absatz 2 Unterabsatz 2
der Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt.
§ 6c Absatz 7 setzt Artikel 21d Absatz 4 der Richtlinie 2006/42/EG um. Die Vorschrift
erlaubt der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die
Inbetriebnahme einer bestimmten Maschine anzuerkennen, womit die erteilte Genehmigung auch in
der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit bekommt. Über die erteilte Anerkennung hat die
zuständige Behörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die
Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu
informieren.
§ 6c Absatz 8 setzt Artikel 21d Absatz 5 der Richtlinie 2006/42/EG um. Die Hersteller von
Maschinen, für die eine Genehmigung nach § 6c Absatz 1 beantragt wurde, sind danach
verpflichtet auf eigene Verantwortung zu erklären, dass die grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt werden und sind für die Durchführung aller
vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
§ 6c Absatz 9 setzt Artikel 21d Absatz 7 der Richtlinie 2006/42/EG um. Maschinen, deren
Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme auf Grund des Notfallverfahrens ohne Durchführung
eines nach § 4 vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigt wurde,
dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen
werden.
§ 6c Absatz 10 setzt Artikel 21c Absatz 8 der Richtlinie 2006/42/EG um. Die
Marktüberwachungsbehörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die
Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn
sie Abhilfemaßnahmen oder beschränkende Maßnahmen in Bezug auf solche Maschinen
trifft, für die eine Genehmigung zum Inverkehrbringen oder zur Inbetriebnahme auf Grund
des Notfallverfahrens vorgelegen hat. Dies betrifft sowohl die im Inland erteilten
Genehmigungen, als auch die Genehmigungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union erteilt wurden und die entweder von der Europäischen Kommission auf das
gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt wurden oder die im Inland nach Absatz 7
anerkannt wurden.
Zu § 6d
Durch § 6d Absatz 1 und Absatz 2 wird Artikel 21e Absatz 5 der Richtlinie 2006/42/EG
umgesetzt.
Die Europäische Kommission kann für als krisenrelevante Waren eingestufte Maschinen
nach Artikel 21e Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG Durchführungsrechtsakte erlassen, in
denen geeignete Normen aufgeführt werden oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt
werden, die die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG festgelegten grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken. Auf Grund der Regelung in
§ 6d Absatz 1 wird die Vermutung begründet, dass Maschinen, die diesen Normen oder
gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, insoweit die in Anhang I der
Richtlinie 2014/29/EU genannten grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen.
Diese Vermutung gilt nach § 6d Absatz 2 jedoch nur solange, wie der Notfallmodus für den
Binnenmarkt aktiviert bleibt. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des
Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller hierauf nicht mehr berufen.
Durch Artikel 6d Absatz 3 wird Artikel 21e Absatz 6 der Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt.
Es wird die Vermutung begründet, dass in den Verkehr gebrachte oder in Betrieb
genommene Maschinen, die mit den im Durchführungsrechtsakt aufgeführten Normen oder
gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der
Aufhebung eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 und dem Auslaufen oder der
Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt konform mit den grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG sind.
Dies gilt, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Maschinen
ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen.
Zu § 6e
§ 6e enthält Regelungen zur Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und zur
gegenseitigen Unterstützung zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Europäischen
Union. Hierdurch wird Artikel 21f der Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt.
§ 6e Absatz 1 beinhaltet, dass Marktüberwachungstätigkeiten für Maschinen, für die die
Europäische Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der
Verordnung (EU) 2024/2749 die Notfallverfahren aktiviert hat, Vorrang einzuräumen ist.
§ 6e Absatz 2 regelt, dass die Marktüberwachungsbehörden Anstrengungen zu
unternehmen haben, um im Falle eines aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt die
Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedsstaaten zu unterstützen. Ausdrücklich erwähnt wird
eine Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden
Marktüberwachungsbehörden oder logistische Unterstützung wie z. B. durch Ausbau von Prüfkapazitäten. Die
Aufzählung der möglichen Unterstützungsmaßnahmen ist nicht abschließend.
Zu Nummer 6
Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Buchstabe c
Der Ordnungswidrigkeitenkatalog in § 8 wird um einen Tatbestand ergänzt. Der Tatbestand
des neuen § 8 Nummer 10 gilt für den Fall, dass ein Wirtschaftsakteur entgegen § 6c
Absatz 6 auf einer Maschine den Hinweis, dass diese als „krisenrelevante Ware“ in den
Verkehr gebracht wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsprechend
den in dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission vorgegebenen
Festlegungen anbringt. Der Bußgeldrahmen für den neuen Ordnungswidrigkeitstatbestand
orientiert sich an dem Rahmen der Übrigen in § 8 genannten Tatbestände und richtet sich nach
§ 28 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes.
Zu Artikel 4 (Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung)
Durch Artikel 4 werden in der Elften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz die
Änderungen der Richtlinie 2014/34/EU umgesetzt, die durch Artikel 7 der Richtlinie (EU)
2024/2749 vorgenommen wurden.
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Verordnung wird um einen neuen Abschnitt „Notfallverfahren“ ergänzt. Die
Inhaltsübersicht der Verordnung wird entsprechend angepasst.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zu Buchstabe a und zur Streichung des § 20 (Nummer 9).
Zu Buchstabe d
Folgeänderung zur Streichung des § 20 (Nummer 9).
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Buchstabe b
Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Buchstabe c
Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Buchstabe d
Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Buchstabe e
Folgeänderung zu Buchstabe f.
Zu Buchstabe f
Durch die Regelung werden die Begriffe „krisenrelevante Waren“ und „Notfallmodus für den
Binnenmarkt“ definiert. Hierdurch werden die Definitionen des Artikel 2 Nummer 27 und
Nummer 28 der Richtlinie 2014/34/EU umgesetzt. Die Begriffsdefinition erfolgt durch
Verweis auf Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
Einer eigenen Begriffsdefinition bedarf es daher in der Verordnung zum
Produktsicherheitsgesetz nicht.
Zu Nummer 3
Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 4
Mit Nummer 4 wird ein neuer Abschnitt in die Verordnung eingefügt, der das
Notfallverfahren für den Fall einer Krise im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 regelt. Hierdurch soll
im Krisenfall die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren für die Bürgerinnen und Bürger,
Unternehmen sowie Behörden sichergestellt werden.
Zu § 14a
§ 14a regelt den Anwendungsbereich für die Notfallverfahren. Hierdurch wird
Artikel 38a der Richtlinie 2014/34/EU umgesetzt.
Die Anwendung der Notfallverfahren setzt danach voraus, dass der Notfallmodus für den
Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert
wurde. Der Notfallmodus für den Binnenmarkt wird nur im Fall einer Krise aktiviert. Die
Voraussetzungen für die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sind im Einzelnen
in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/2747 festgelegt. Die Aktivierung erfolgt nach
Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 durch einen
Durchführungsrechtsakt des Europäischen Rates auf Vorschlag der Europäischen Kommission.
Die Anwendung der Notfallverfahren setzt außerdem voraus, dass die Europäische
Kommission nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 28 der
Verordnung (EU) 2024/2747 im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vorgesehenen
Notfallverfahren in Bezug auf Produkte nach der 11. ProdSV aktiviert.
Weiterhin wird für die Anwendung der Notfallverfahren auch vorausgesetzt, dass der
Europäische Rat bei der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt die Produkte nach
Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren
eingestuft hat.
Zu §14b
§ 14b regelt die Priorisierung der Konformitätsbewertung für solche Produkte, die als
krisenrelevante Waren eingestuft wurden und in Bezug auf die die Europäische Kommission
nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 die Notfallverfahren aktiviert hat. Hierdurch
wird Artikel 38b der Richtlinie 2014/34/EU umgesetzt.
Dies beinhaltet für die notifizierten Stellen die Verpflichtung, Anträge auf
Konformitätsbewertung bezüglich der Produkte, für die die Notfallverfahren aktiviert wurden, vorrangig vor
anderen Anträgen zu bearbeiten. Dies gilt unabhängig vom Datum des Antragseingangs
vor oder nach Aktivierung der Notfallverfahren. Etwaige zusätzliche Kosten für die
Hersteller auf Grund der vorrangigen Bearbeitung dürfen nicht unverhältnismäßig sein.
Die notifizierten Stellen werden gehalten, Prüfkapazitäten für die entsprechenden Produkte
zu erhöhen.
Zu § 14c
§ 14c Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 38c Absatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU. Er
legt fest, dass die nach dem spezifischen Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag
eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Produkts
ohne Durchführung eines nach § 13 vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens
genehmigen können. Der Wirtschaftsakteur muss jedoch nachweisen, dass die
wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie
2014/34/EU eingehalten werden.
Durch § 14c Absatz 2 und Absatz 3 wird Artikel 38c Absatz 6 der Richtlinie 2014/34/EU
umgesetzt. Enthalten sind insbesondere Bedingungen und Anforderungen, die in der
Genehmigung nach Absatz 1 enthalten sein müssen. Der Katalog ist nicht abschließend. Er
bezeichnet die Inhalte, die jede Genehmigung mindestens enthalten muss.
§ 14c Absatz 4 regelt den Meldeweg für den Fall, dass die nach Landesrecht zuständige
Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die
Inbetriebnahme eines Produkts genehmigt. Die Behörde informiert über die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§ 14c Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie
2014/34/EU. Er beinhaltet eine Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörde, zu der der
erteilten Genehmigung zugrundeliegenden technischen Bewertung Stellung zu nehmen
und sachdienliche Informationen bereit zu stellen. Die Europäische Kommission kann im
Wege eines Durchführungsrechtsaktes die Gültigkeit einer nach Absatz 1 erteilten
Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union erstrecken. Durch die Vorschrift
wird sichergestellt, dass die Europäische Kommission die hierfür benötigten Informationen
erhält.
§ 14c Absatz 6 regelt, dass auf einem Produkt, für das eine Genehmigung erteilt wurde, die
auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, ein Hinweis in
deutscher Sprache angebracht wird, der dieses als „krisenrelevante Ware“ kennzeichnet. Die
Europäische Kommission legt Einzelheiten zum Inhalt und der Darstellung des Hinweises
in dem Durchführungsrechtsakt fest, mit dem die Gültigkeit der Genehmigung auf die
gesamte Europäische Union erstreckt wird. Hierdurch wird Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 2
der Richtlinie 2014/34/EU umgesetzt.
§ 14c Absatz 7 setzt Artikel 38c Absatz 4 der Richtlinie 2014/34/EU um. Die Vorschrift
erlaubt der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die
Inbetriebnahme eines Produkts anzuerkennen, womit die erteilte Genehmigung auch in der
Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit bekommt. Über die erteilte Anerkennung hat die zuständige
Behörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu informieren.
§ 14c Absatz 8 setzt Artikel 38c Absatz 5 der Richtlinie 2014/34/EU um. Die Hersteller von
Produkten, für die eine Genehmigung nach § 14c Absatz 1 beantragt wurde, sind danach
verpflichtet auf eigene Verantwortung zu erklären, dass die wesentlichen Gesundheits- und
Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU erfüllt werden und sind
für die Durchführung aller vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
§ 14c Absatz 9 setzt Artikel 38c Absatz 7 der Richtlinie 2014/34/EU um. Produkte, deren
Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme auf Grund des Notfallverfahrens ohne Durchführung
eines nach § 13 vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigt wurde,
dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen
werden.
§ 14c Absatz 10 setzt Artikel 38c Absatz 8 der Richtlinie 2014/34/EU um. Die
Marktüberwachungsbehörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
wenn sie Abhilfemaßnahmen oder beschränkende Maßnahmen in Bezug auf solche
Produkte trifft, für die eine Genehmigung zum Inverkehrbringen oder zur Inbetriebnahme auf
Grund des Notfallverfahrens vorgelegen hat. Dies betrifft sowohl die im Inland erteilten
Genehmigungen, als auch die Genehmigungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union erteilt wurden und die entweder von der Europäischen Kommission auf
das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt wurden oder die im Inland nach
Absatz 7 anerkannt wurden.
Zu § 14d
Durch § 14d Absatz 1 und Absatz 2 wird Artikel 38d Absatz 5 der Richtlinie 2014/34/EU
umgesetzt.
Die Europäische Kommission kann für als krisenrelevante Waren eingestufte Produkte
nach Artikel 38d Absatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU Durchführungsrechtsakte erlassen, in
denen geeignete Normen aufgeführt werden oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt
werden, die die in Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU festgelegten wesentlichen
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen abdecken. Auf Grund der Regelung in § 14d Absatz 1
wird die Vermutung begründet, dass Produkte, die diesen Normen oder gemeinsamen
Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, insoweit die in Anhang II der Richtlinie
2014/34/EU genannten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Diese Vermutung gilt nach § 14d Absatz 2 jedoch nur solange, wie der Notfallmodus für
den Binnenmarkt aktiviert bleibt. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung
des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller hierauf nicht mehr
berufen.
Durch Artikel 14d Absatz 3 wird Artikel 38d Absatz 6 der Richtlinie 2014/34/EU umgesetzt.
Es wird die Vermutung begründet, dass in den Verkehr gebrachte Produkte, die mit den im
Durchführungsrechtsakt aufgeführten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines
Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den
Binnenmarkt konform mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen
nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU sind. Dies gilt, sofern kein hinreichender Grund
zu der Annahme besteht, dass die Produkte eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit
von Menschen darstellen.
Zu § 14e
§ 14e enthält Regelungen zur Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und zur
gegenseitigen Unterstützung zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Europäischen
Union. Hierdurch wird Artikel 38e der Richtlinie 2014/34/EU umgesetzt.
§ 14e Absatz 1 beinhaltet, dass Marktüberwachungstätigkeiten für Produkte, für die die
Europäische Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung
(EU) 2024/2749 die Notfallverfahren aktiviert hat, Vorrang einzuräumen ist.
§ 14e Absatz 2 regelt, dass die Marktüberwachungsbehörden Anstrengungen zu
unternehmen haben, um im Falle eines aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt die
Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedsstaaten zu unterstützen. Ausdrücklich erwähnt wird
eine Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden
Marktüberwachungsbehörden oder logistische Unterstützung wie z. B. durch Ausbau von Prüfkapazitäten. Die
Aufzählung der möglichen Unterstützungsmaßnahmen ist nicht abschließend.
Zu Nummer 5
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 6
Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 7
Folgeänderung zur Streichung des § 20 (Nummer 9).
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Buchstabe c
Der Ordnungswidrigkeitenkatalog in § 19 Absatz 1 wird um einen Tatbestand ergänzt. Der
Tatbestand des neuen § 19 Absatz 1 Nummer 9 gilt für den Fall, dass ein Wirtschaftsakteur
entgegen § 14c Absatz 6 auf einem Produkt den Hinweis, dass dieses als „krisenrelevante
Ware“ in den Verkehr gebracht wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig entsprechend den in dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission
vorgegebenen Festlegungen anbringt. Der Bußgeldrahmen für den neuen
Ordnungswidrigkeitstatbestand orientiert sich an dem Rahmen der Übrigen in § 19 Absatz 1 genannten
Tatbestände und richtet sich nach § 28 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes.
Zu Nummer 9
Bei der Vorschrift des § 20 handelte es sich um eine lediglich deklaratorische Verweisung
auf die Strafvorschrift des § 29 Produktsicherheitsgesetz. Diese wird gestrichen, um
etwaige Missverständnisse zu vermeiden. Inhaltlich ergeben sich zur bisherigen Rechtslage
keine Änderungen, da sich der Straftatbestand weiterhin aus § 29 Produktsicherheitsgesetz
ergibt.
Zu Nummer 10
Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Artikel 5 (Änderung der Aufzugsverordnung)
Durch Artikel 5 werden in der Zwölften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz die
Änderungen der Richtlinie 2014/33/EU umgesetzt, die durch Artikel 6 der Richtlinie (EU)
2024/2749 vorgenommen wurden.
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Verordnung wird um einen neuen Abschnitt „Notfallverfahren“ ergänzt. Die
Inhaltsübersicht der Verordnung wird entsprechend angepasst.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zu Buchstabe a und zur Streichung des § 22 (Nummer 10).
Zu Buchstabe d
Folgeänderung zur Streichung des § 22 (Nummer 10).
Zu Nummer 2
Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Buchstabe b
Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Buchstabe c
Änderung auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung zu Buchstabe e.
Zu Buchstabe e
Durch die Regelung werden die Begriffe „krisenrelevante Waren“ und „Notfallmodus für den
Binnenmarkt“ definiert. Hierdurch werden die Definitionen des Artikel 2 Nummer 22 und
Nummer 23 der Richtlinie 2014/33/EU umgesetzt. Die Begriffsdefinition erfolgt durch
Verweis auf Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
Einer eigenen Begriffsdefinition bedarf es daher in der Verordnung zum
Produktsicherheitsgesetz nicht.
Zu Nummer 4
Änderungen auf Grund der neuen Bestimmungen zur Zitierweise europäischer
Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 5
Mit Nummer 5 wird ein neuer Abschnitt in die Verordnung eingefügt, der das
Notfallverfahren für den Fall einer Krise im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 regelt. Hierdurch soll
im Krisenfall die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren für die Bürgerinnen und Bürger,
Unternehmen sowie Behörden sichergestellt werden.
Zu § 16a
§ 16a regelt den Anwendungsbereich für die Notfallverfahren. Hierdurch wird
Artikel 41a der Richtlinie 2014/33/EU umgesetzt.
Die Anwendung der Notfallverfahren setzt danach voraus, dass der Notfallmodus für den
Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert
wurde. Der Notfallmodus für den Binnenmarkt wird nur im Fall einer Krise aktiviert. Die
Voraussetzungen für die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sind im Einzelnen
in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/2747 festgelegt. Die Aktivierung erfolgt nach
Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 durch einen
Durchführungsrechtsakt des Europäischen Rates auf Vorschlag der Europäischen Kommission.
Die Anwendung der Notfallverfahren setzt außerdem voraus, dass die Europäische
Kommission nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 28 der
Verordnung (EU) 2024/2747 im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vorgesehenen
Notfallverfahren in Bezug auf Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach der
12. ProdSV aktiviert.
Weiterhin wird für die Anwendung der Notfallverfahren auch vorausgesetzt, dass der
Europäische Rat bei der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt die Aufzüge und
Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung
(EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft hat.
Zu §16b
§ 16b regelt die Priorisierung der Konformitätsbewertung für solche Aufzüge und
Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden und in Bezug
auf die die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 die
Notfallverfahren aktiviert hat. Hierdurch wird Artikel 41b der Richtlinie 2014/33/EU
umgesetzt.
Dies beinhaltet für die notifizierten Stellen die Verpflichtung, Anträge auf
Konformitätsbewertung bezüglich der Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die die
Notfallverfahren aktiviert wurden, vorrangig vor anderen Anträgen zu bearbeiten. Dies gilt
unabhängig vom Datum des Antragseingangs vor oder nach Aktivierung der Notfallverfahren.
Etwaige zusätzliche Kosten für die Hersteller auf Grund der vorrangigen Bearbeitung dürfen nicht
unverhältnismäßig sein.
Die notifizierten Stellen werden gehalten, Prüfkapazitäten für die entsprechenden Aufzüge
und Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu erhöhen.
Zu § 16c
§ 16c Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 41c Absatz 1 und Absatz 2 der Richtlinie
2014/33/EU. Er legt fest, dass die nach dem spezifischen Landesrecht zuständigen
Behörden auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten Aufzugs
oder bestimmten Sicherheitsbauteils für Aufzüge ohne Durchführung eines nach § 15 oder
§ 16 vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigen können. Der
Wirtschaftsakteur muss jedoch nachweisen, dass die wesentlichen Gesundheits- und
Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU eingehalten werden.
Durch § 16c Absatz 2 und Absatz 3 wird Artikel 41c Absatz 7 der Richtlinie 2014/33/EU
umgesetzt. Enthalten sind insbesondere Bedingungen und Anforderungen, die in der
Genehmigung nach Absatz 1 enthalten sein müssen. Der Katalog ist nicht abschließend. Er
bezeichnet die Inhalte, die jede Genehmigung mindestens enthalten muss.
§ 16c Absatz 4 regelt den Meldeweg für den Fall, dass die nach Landesrecht zuständige
Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten
Aufzugs oder bestimmten Sicherheitsbauteils für Aufzüge genehmigt. Die Behörde informiert
über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission
und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§ 16c Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 41c Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie
2014/33/EU. Er beinhaltet eine Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörde, zu der der
erteilten Genehmigung zugrundeliegenden technischen Bewertung Stellung zu nehmen
oder sachdienliche Informationen bereit zu stellen. Die Europäische Kommission kann im
Wege eines Durchführungsrechtsaktes die Gültigkeit einer nach Absatz 1 erteilten
Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union erstrecken. Durch die Vorschrift
wird sichergestellt, dass die Europäische Kommission die hierfür benötigten Informationen
erhält.
§ 16c Absatz 6 regelt, dass auf einem Aufzug oder Sicherheitsbauteil für Aufzüge, für den
eine Genehmigung erteilt wurde, die auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union
ausgedehnt wurde, der Hinweis in deutscher Sprache angebracht wird, die diesen als
„krisenrelevante Ware“ kennzeichnet. Die Europäische Kommission legt Einzelheiten zum
Inhalt und der Darstellung des Hinweises in dem Durchführungsrechtsakt fest, mit dem die
Gültigkeit der Genehmigung auf die gesamte Europäische Union erstreckt wird. Hierdurch
wird Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/33/EU umgesetzt.
§ 16c Absatz 7 setzt Artikel 41c Absatz 5 der Richtlinie 2014/33/EU um. Die Vorschrift
erlaubt der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen eines bestimmten
Aufzuges oder Sicherheitsbauteils für Aufzüge anzuerkennen, womit die erteilte Genehmigung
auch in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit bekommt. Über die erteilte Anerkennung
hat die zuständige Behörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu
informieren.
§ 16c Absatz 8 setzt Artikel 41c Absatz 5 der Richtlinie 2014/33/EU um. Montagebetriebe
und Hersteller von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, für die eine
Genehmigung nach § 16c Absatz 1 beantragt wurde, sind danach verpflichtet auf eigene
Verantwortung zu erklären, dass die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach
Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU erfüllt werden und sind für die Durchführung
vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
§ 16c Absatz 9 setzt Artikel 41c Absatz 7 der Richtlinie 2014/33/EU um. Aufzüge und
Sicherheitsbauteile für Aufzüge, deren Inverkehrbringen auf Grund des Notfallverfahrens
ohne Durchführung eines nach § 15 oder § 16 vorgeschriebenen
Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigt wurde, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung (§ 2 Nr. 4) versehen
werden.
§ 16c Absatz 10 setzt Artikel 41c Absatz 8 der Richtlinie 2014/33/EU um. Die
Marktüberwachungsbehörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
wenn sie Abhilfemaßnahmen oder beschränkende Maßnahmen in Bezug auf Aufzüge oder
Sicherheitsbauteile für Aufzüge trifft, für die eine Genehmigung zum In
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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