Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes betreffend den Umfang, die Ausgestaltung und den Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten (Mindeststeuer-Bericht-Verordnung - MinStBV)
Text
Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes betreffend den Umfang, die Ausgestaltung und den Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten (Mindeststeuer-Bericht-Verordnung - MinStBV)
[Bundesrat Drucksache 610/25
30.10.25
Fz
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes
betreffend den Umfang, die Ausgestaltung und den
Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten
(Mindeststeuer-Bericht-Verordnung - MinStBV)
A. Problem und Ziel
Gemäß § 75 des Mindeststeuergesetzes sind Unternehmensgruppen dazu verpflichtet,
einen Mindeststeuer-Bericht einzureichen. Zum Umfang und zur näheren Ausgestaltung
des Mindeststeuer-Berichts sowie zum Informationsaustausch wurden auf internationaler
Ebene weitere Vorgaben gemacht.
B. Lösung
Das Bundesministerium der Finanzen wird durch § 99 Absatz 3 des
Mindeststeuergesetzes dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur näheren
Ausgestaltung und zum Informationsaustausch betreffend des Mindeststeuer-Berichts (§ 76 des
Mindeststeuergesetzes) zu erlassen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keine.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aus der Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes ergibt sich kein
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Der Erfüllungsaufwand ist bereits im Gesetz zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen
Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Aus der Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes ergibt sich kein
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Der Erfüllungsaufwand ist bereits im Gesetz zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen
Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 610/25
30.10.25
Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes
betreffend den Umfang, die Ausgestaltung und den
Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten
(Mindeststeuer-Bericht-Verordnung - MinStBV)
Bundeskanzleramt Berlin, 29. Oktober 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes betreffend
den Umfang, die Ausgestaltung und den Informationsaustausch von
Mindeststeuer-Berichten
(Mindeststeuer-Bericht-Verordnung – MinStBV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes
betreffend den Umfang, die Ausgestaltung und den
Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten1
(Mindeststeuer-Bericht-Verordnung – MinStBV)
Vom ...
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 99 Absatz 3 des
Mindeststeuergesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397), das durch Artikel 1
des Mindeststeueranpassungsgesetzes vom […] 2025 (BGBl. 2025 I Nr. […]) geändert
worden ist:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den automatischen Austausch von Informationen zu den
Berichtspflichten nach dem Mindeststeuergesetz mit den Vertragsstaaten gemäß § 75
Absatz 4 des Mindeststeuergesetzes aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU. Die Verordnung
regelt zugleich die Besonderheiten beim Erstellen des Mindeststeuer-Berichts für
berichtspflichtige Geschäftseinheiten.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des
Mindeststeuergesetzes und die in den nachstehenden Absätzen aufgeführten Definitionen.
(2) Ein Umsetzungssteuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, das im jeweiligen
Geschäftsjahr entweder eine anerkannte Primär- oder eine anerkannte
Sekundärergänzungssteuerregelung oder beide Regelungen umgesetzt hat.
(3) Ein Nur-NES-Steuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, das im jeweiligen
Geschäftsjahr eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer umgesetzt hat und in diesem
Geschäftsjahr kein Umsetzungssteuerhoheitsgebiet ist.
(4) Ein SES-Steuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, das im jeweiligen
Geschäftsjahr eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung umgesetzt hat.
(5) Einzige Datenquelle bezeichnet die Datengrundlage auf deren Basis der
Mindeststeuer-Bericht nach den GloBE-Mustervorschriften ausgefüllt wird.
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung
der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2025/872 des Rates vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/872, 6.5. 2025) geändert worden ist.
§ 3
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Annahme und die Weiterleitung von Informationen nach
dem Mindeststeuergesetz und dieser Verordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.
§ 4
Abschnitte des Mindeststeuer-Berichts
(1) Der Mindeststeuer-Bericht ist die in Anhang VII Abschnitt IV der Richtlinie (EU)
2011/16/EU veröffentlichte Standardvorlage und gliedert sich in den allgemeinen Abschnitt,
staatsbezogene Abschnitte sowie SES-Abschnitte.
(2) Der allgemeine Abschnitt des Mindeststeuer-Berichts enthält allgemeine Angaben
zu der Unternehmensgruppe als Ganzes einschließlich ihrer Unternehmensstruktur und
einer kurzen Zusammenfassung der GloBE-Informationen.
(3) Der staatsbezogene Abschnitt enthält genaue Angaben zur Anwendung der
GloBE-Mustervorschriften und gegebenenfalls der nationalen Ergänzungssteuer bezogen
auf ein jeweiliges Steuerhoheitsgebiet, in dem die Unternehmensgruppe tätig ist. Zum
staatsbezogenen Abschnitt zählen die Abschnitte 2 und 3 des Mindeststeuer-Berichts.
(4) Der SES-Abschnitt, Abschnitt 3.4.3 des Mindeststeuer-Berichts, enthält
Informationen über die Zurechnung der Sekundärergänzungssteuer in Bezug auf ein
Steuerhoheitsgebiet.
§ 5
Informationsaustausch; Verteilungsansatz
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 75 Absatz 4 Satz 2 des Mindeststeuergesetzes
vor, so erfolgt die Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts an andere Steuerhoheitsgebiete
im Wege des automatischen Austauschs.
(2) Den allgemeinen Abschnitt erhalten sämtliche Umsetzungssteuerhoheitsgebiete,
in denen entweder die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten der
Unternehmensgruppe belegen sind.
(3) Nur-NES-Steuerhoheitsgebiete erhalten den allgemeinen Abschnitt, mit
Ausnahme der in Abschnitt 1.4 enthaltenen zusammenfassenden Übersicht, wenn
1. in ihnen Geschäftseinheiten belegen sind,
2. in ihnen Joint Ventures oder Joint-Venture-Tochtergesellschaften belegen sind, auf die
eine nationale Ergänzungssteuer erhoben wird, oder
3. dort eine nationale Ergänzungssteuer auf staatenlose Geschäftseinheiten oder ein
staatenloses Joint Venture erhoben wird.
(4) Alle staatsbezogenen Abschnitte erhält das Umsetzungssteuerhoheitsgebiet, in
dem die oberste Muttergesellschaft belegen ist. Diejenigen Steuerhoheitsgebiete, die
Besteuerungsrechte nach einer anerkannten Primär- oder nach anerkannten
Sekundärergänzungssteuerregelung oder nach einer anerkannten nationalen
Ergänzungssteuer haben, erhalten zudem vorbehaltlich des Absatzes 5 die sie betreffenden
staatsbezogenen Abschnitte.
(5) Steuerhoheitsgebiete mit einem Besteuerungsrecht nach einer anerkannten
Sekundärergänzungssteuerregelung und einem Anteil am Sekundärergänzungssteuerbetrag
von null erhalten nur den SES-Abschnitt.
§ 6
Vereinfachte Berichterstattung in der Übergangszeit
(1) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2028 beginnen und vor
dem 1. Juli 2030 enden, gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.
(2) In der Übergangszeit kann auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit für
ein Steuerhoheitsgebiet eine vereinfachte Berichterstattung vorgenommen werden, wenn
die Pflichten des Absatzes 3 erfüllt werden und der Steuererhöhungsbetrag
1. für dieses Steuerhoheitsgebiet null beträgt oder
2. nicht einzelnen Geschäftseinheiten oder im Fall eines Joint Ventures nicht einzelnen
Joint-Venture-Tochtergesellschaften zugeordnet werden muss.
Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Teil der Unternehmensgruppe, für den der effektive
Steuersatz separat zu ermitteln ist, gesondert zu stellen.
(3) Bei der vereinfachten Berichterstattung werden für den betreffenden Teil der
Unternehmensgruppe im Mindeststeuer-Bericht die Informationen für jedes
Steuerhoheitsgebiet auf aggregierter Basis und nicht für jede einzelne Geschäftseinheit oder jede einzelne
Joint-Venture-Tochtergesellschaft berichtet. Sämtliche Hinzurechnungen und Kürzungen
nach § 18 des Mindeststeuergesetzes können auf Nettobasis berichtet werden.
(4) Um die vereinfachte Berichterstattung vornehmen zu können, müssen
Unternehmensgruppen:
1. eine Buchführung einsetzen, das eine steuerhoheitsgebietsbezogene
Berichterstattung ermöglicht und die nach dem Mindeststeuergesetz erforderlichen Berechnungen
genau und zuverlässig durchführt, einschließlich der Ermittlung des korrekten
Belegenheitsstaats für jede Geschäftseinheit, sofern dies für die Berechnung des effektiven
Steuersatzes und der Ergänzungssteuer relevant ist;
2. ein Verfahren einsetzen, das eine verlässliche Zuordnung der
Rechnungslegungsdaten zu den einzelnen Steuerhoheitsgebieten ermöglicht und die Aggregation in den
Konzernabschluss sicherstellt, und
3. ein Verfahren zur Identifizierung aller Mindeststeuer-relevanten Anpassungen in jedem
Steuerhoheitsgebiet auf Basis von Einzelposten einsetzen, das ermöglicht, einzelne
Posten der korrekten Geschäftseinheit zuzuordnen, wenn dies für die Genauigkeit der
Hinzurechnungen und Kürzungen relevant ist.
§ 7
Erstellen des Mindeststeuer-Berichts
(1) Der Mindeststeuer-Bericht ist auf Basis der GloBE-Mustervorschriften zu erstellen.
(2) Teile von Unternehmensgruppen, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind,
1. das die Voraussetzungen nach § 81 des Mindeststeuergesetzes erfüllt oder
2. dem allein die Besteuerungsrechte an der gesamten Unternehmensgruppe nach einer
anerkannten Primär- oder einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung
zustehen,
müssen die erforderlichen Berechnungen auf Basis der lokalen Gesetzgebung durchführen
und im Mindeststeuer-Bericht darstellen.
(3) Führt die Nutzung der einzigen Datenquelle zu Unterschieden im Vergleich zur
lokalen Gesetzgebung, ist die Unternehmensgruppe verpflichtet, die Auswirkungen der
Differenzen im Mindeststeuer-Bericht darzulegen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakt:
Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im
Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/872, 6.5. 2025) geändert
worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch das Mindeststeuergesetz sind Unternehmensgruppen dazu verpflichtet, einen
Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return) einzureichen. Zum Umfang, zur näheren
Ausgestaltung und zum Informationsaustausch wurden auf internationaler Ebene weitere
Vorgaben gemacht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Bundesministerium der Finanzen wird durch § 99 Absatz 3 Mindeststeuergesetz dazu
ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die internationalen Vorgaben zum
Mindeststeuer-Bericht in nationales Recht umzusetzen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt des Verordnungsentwurfs beigetragen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13
GGO).
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Verordnungskompetenz des Bundesministeriums der Finanzen folgt aus § 99 Absatz 3
Mindeststeuergesetz.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Diese Verordnung regelt eine Vereinfachung für eine Übergangszeit eine erleichterte
Berichterstattung für den Mindeststeuer-Bericht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem sie
das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Damit wird der Indikatorenbereich 8.2
(Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen)
unterstützt. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.
4. Erfüllungsaufwand
Aus der Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes ergibt sich kein
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung. Die
Auswirkungen sind bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur
Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen
(BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt.
Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ist eine
Evaluierung der Regelungen nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung. Sie betrifft den automatischen
Informationsaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Außerdem werden Besonderheiten beim Erstellen des
Mindeststeuer-Berichts festgelegt.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Definitionen für diese Verordnung. Dafür wird auch auf die Definitionen
im Mindeststeuergesetz zurückgegriffen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 definiert das Umsetzungssteuerhoheitsgebiet. Dies sind Steuerhoheitsgebiete,
die eine Primär- oder Sekundärergänzungssteuerregelung umgesetzt haben.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, was ein Nur-NES-Steuerhoheitsgebiet ist.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt, was ein SES-Steuerhoheitsgebiet ist.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt den Begriff der einzigen Datenquelle. Diese ist notwendig für die Umsetzung
der im Januar 2025 veröffentlichten Verwaltungsleitlinie des Inclusive Framework on BEPS
für die Anwendung der Artikel 8.1.4 und 8.1.5 der GloBE-Mustervorschriften.
Zu § 3 (Zuständige Behörde)
Das Bundeszentralamt für Steuern ist in Deutschland die für die Annahme und
Weiterleitung zuständige Behörde. Dies regelt auch § 5 Absatz 1 Nummer 5h des
Finanzverwaltungsgesetzes.
Zu § 4 (Abschnitte des Mindeststeuer-Berichts)
Zu Absatz 1
Absatz 1 dient der Übersicht über die verschiedenen Abschnitte des Mindeststeuer-
Berichts.
Zu Absatz 2
Absatz 2 definiert, was der allgemeine Abschnitt ist.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, was der staatsbezogene Abschnitt ist.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt, was der SES-Abschnitt ist.
Zu § 5 (Informationsaustausch; Verteilungsansatz)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den Grundsatz des Austausch im Wege des automatischen
Informationsaustauschs.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, dass sämtliche Umsetzungssteuerhoheitsgebiete, in denen entweder die
oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten belegen sind, den allgemeinen
Abschnitt erhalten.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, dass Nur-NES-Steuerhoheitsgebiete den allgemeinen Abschnitt ebenfalls
erhalten, allerdings nicht den Abschnitt 1.4.
Zu Nummer 1
Nur-NES-Steuerhoheitsgebiete erhalten den allgemeinen Abschnitt, mit Ausnahme des
Abschnitts 1.4, wenn dort Geschäftseinheiten belegen sind.
Zu Nummer 2
Nur-NES-Steuerhoheitsgebiete erhalten den allgemeinen Abschnitt, mit Ausnahme des
Abschnitts 1.4, wenn dort ein Joint Venture oder eine Joint-Venture-Tochtergesellschaft,
sofern die nationale Ergänzungssteuer in Bezug auf diese erhoben wird, belegen sind.
Zu Nummer 3
Nur-NES-Steuerhoheitsgebiete erhalten den allgemeinen Abschnitt, mit Ausnahme des
Abschnitts 1.4, in Fällen, in denen die nationale Ergänzungssteuer in Bezug auf staatenlose
Geschäftseinheiten oder ein staatenloses Joint Venture erhoben wird.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt, dass Steuerhoheitsgebiete, die Besteuerungsrechte, inklusive der
nationalen Ergänzungssteuer, haben, den staatsbezogenen Abschnitt erhalten. Darüber hinaus
erhalten auch sämtliche Umsetzungssteuerhoheitsgebiete alle staatsbezogenen
Abschnitte, wenn dort die oberste Muttergesellschaft belegen ist.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt, dass SES-Steuerhoheitsgebiete den SES-Abschnitt erhalten.
Zu § 6 (Vereinfachte Berichterstattung in der Übergangszeit)
§ 5 setzt die Randziffern 8 bis 16 (Transitional simplified jurisdictional reporting framework)
des im Januar 2025 veröffentlichten Dokuments der OECD zum GloBE Information Return
um.
Zu Absatz 4
Zu § 7 (Erstellen des Mindeststeuer-Berichts)
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt die im Januar 2025 veröffentlichten Verwaltungsleitlinie des Inclusive
Framework on BEPS für die Anwendung der Artikel 8.1.4 und 8.1.5 der GloBE-Mustervorschriften
um.
Zu Absatz 2
Einige Unternehmensgruppen oder Teile davon sind von der Verpflichtung ausgenommen,
den Mindeststeuer-Bericht auf Basis der GloBE-Mustervorschriften zu berichten. Dafür
müssen sie entweder in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sein, welches die
Voraussetzungen des § 81 Mindeststeuergesetz erfüllt oder nur diesem einen Steuerhoheitsgebiet
Besteuerungsrechte an der gesamten Unternehmensgruppe zustehen. Wenn eine der
Voraussetzungen erfüllt ist, ist der Mindeststeuer-Bericht auf Basis des lokalen
Rechnungslegungsstandards auszufüllen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Randziffer 24.3 der im Januar 2025 veröffentlichten Verwaltungsleitlinie des
Inclusive Framework on BEPS für die Anwendung der Artikel 8.1.4 und 8.1.5 der GloBE-
Mustervorschriften um.
Zu § 8 (Inkrafttreten)
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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