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Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes betreffend den Umfang, die Ausgestaltung und den Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten (Mindeststeuer-Bericht-Verordnung - MinStBV)

dip / drucksache 30.10.2025 · WP 21 · 610/25 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes betreffend den Umfang, die Ausgestaltung und den Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten (Mindeststeuer-Bericht-Verordnung - MinStBV) [Bundesrat Drucksache 610/25 30.10.25 Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes betreffend den Umfang, die Ausgestaltung und den Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten (Mindeststeuer-Bericht-Verordnung - MinStBV) A. Problem und Ziel Gemäß § 75 des Mindeststeuergesetzes sind Unternehmensgruppen dazu verpflichtet, einen Mindeststeuer-Bericht einzureichen. Zum Umfang und zur näheren Ausgestaltung des Mindeststeuer-Berichts sowie zum Informationsaustausch wurden auf internationaler Ebene weitere Vorgaben gemacht. B. Lösung Das Bundesministerium der Finanzen wird durch § 99 Absatz 3 des Mindeststeuergesetzes dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur näheren Ausgestaltung und zum Informationsaustausch betreffend des Mindeststeuer-Berichts (§ 76 des Mindeststeuergesetzes) zu erlassen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keine. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aus der Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Der Erfüllungsaufwand ist bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Aus der Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Der Erfüllungsaufwand ist bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 610/25 30.10.25 Fz Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes betreffend den Umfang, die Ausgestaltung und den Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten (Mindeststeuer-Bericht-Verordnung - MinStBV) Bundeskanzleramt Berlin, 29. Oktober 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes betreffend den Umfang, die Ausgestaltung und den Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten (Mindeststeuer-Bericht-Verordnung – MinStBV) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes betreffend den Umfang, die Ausgestaltung und den Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten1 (Mindeststeuer-Bericht-Verordnung – MinStBV) Vom ... Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 99 Absatz 3 des Mindeststeuergesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397), das durch Artikel 1 des Mindeststeueranpassungsgesetzes vom […] 2025 (BGBl. 2025 I Nr. […]) geändert worden ist: § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für den automatischen Austausch von Informationen zu den Berichtspflichten nach dem Mindeststeuergesetz mit den Vertragsstaaten gemäß § 75 Absatz 4 des Mindeststeuergesetzes aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU. Die Verordnung regelt zugleich die Besonderheiten beim Erstellen des Mindeststeuer-Berichts für berichtspflichtige Geschäftseinheiten. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Mindeststeuergesetzes und die in den nachstehenden Absätzen aufgeführten Definitionen. (2) Ein Umsetzungssteuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, das im jeweiligen Geschäftsjahr entweder eine anerkannte Primär- oder eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung oder beide Regelungen umgesetzt hat. (3) Ein Nur-NES-Steuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, das im jeweiligen Geschäftsjahr eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer umgesetzt hat und in diesem Geschäftsjahr kein Umsetzungssteuerhoheitsgebiet ist. (4) Ein SES-Steuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, das im jeweiligen Geschäftsjahr eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung umgesetzt hat. (5) Einzige Datenquelle bezeichnet die Datengrundlage auf deren Basis der Mindeststeuer-Bericht nach den GloBE-Mustervorschriften ausgefüllt wird. 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/872, 6.5. 2025) geändert worden ist. § 3 Zuständige Behörde Zuständige Behörde für die Annahme und die Weiterleitung von Informationen nach dem Mindeststeuergesetz und dieser Verordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern. § 4 Abschnitte des Mindeststeuer-Berichts (1) Der Mindeststeuer-Bericht ist die in Anhang VII Abschnitt IV der Richtlinie (EU) 2011/16/EU veröffentlichte Standardvorlage und gliedert sich in den allgemeinen Abschnitt, staatsbezogene Abschnitte sowie SES-Abschnitte. (2) Der allgemeine Abschnitt des Mindeststeuer-Berichts enthält allgemeine Angaben zu der Unternehmensgruppe als Ganzes einschließlich ihrer Unternehmensstruktur und einer kurzen Zusammenfassung der GloBE-Informationen. (3) Der staatsbezogene Abschnitt enthält genaue Angaben zur Anwendung der GloBE-Mustervorschriften und gegebenenfalls der nationalen Ergänzungssteuer bezogen auf ein jeweiliges Steuerhoheitsgebiet, in dem die Unternehmensgruppe tätig ist. Zum staatsbezogenen Abschnitt zählen die Abschnitte 2 und 3 des Mindeststeuer-Berichts. (4) Der SES-Abschnitt, Abschnitt 3.4.3 des Mindeststeuer-Berichts, enthält Informationen über die Zurechnung der Sekundärergänzungssteuer in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet. § 5 Informationsaustausch; Verteilungsansatz (1) Liegen die Voraussetzungen des § 75 Absatz 4 Satz 2 des Mindeststeuergesetzes vor, so erfolgt die Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts an andere Steuerhoheitsgebiete im Wege des automatischen Austauschs. (2) Den allgemeinen Abschnitt erhalten sämtliche Umsetzungssteuerhoheitsgebiete, in denen entweder die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe belegen sind. (3) Nur-NES-Steuerhoheitsgebiete erhalten den allgemeinen Abschnitt, mit Ausnahme der in Abschnitt 1.4 enthaltenen zusammenfassenden Übersicht, wenn 1. in ihnen Geschäftseinheiten belegen sind, 2. in ihnen Joint Ventures oder Joint-Venture-Tochtergesellschaften belegen sind, auf die eine nationale Ergänzungssteuer erhoben wird, oder 3. dort eine nationale Ergänzungssteuer auf staatenlose Geschäftseinheiten oder ein staatenloses Joint Venture erhoben wird. (4) Alle staatsbezogenen Abschnitte erhält das Umsetzungssteuerhoheitsgebiet, in dem die oberste Muttergesellschaft belegen ist. Diejenigen Steuerhoheitsgebiete, die Besteuerungsrechte nach einer anerkannten Primär- oder nach anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung oder nach einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer haben, erhalten zudem vorbehaltlich des Absatzes 5 die sie betreffenden staatsbezogenen Abschnitte. (5) Steuerhoheitsgebiete mit einem Besteuerungsrecht nach einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung und einem Anteil am Sekundärergänzungssteuerbetrag von null erhalten nur den SES-Abschnitt. § 6 Vereinfachte Berichterstattung in der Übergangszeit (1) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2028 beginnen und vor dem 1. Juli 2030 enden, gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4. (2) In der Übergangszeit kann auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit für ein Steuerhoheitsgebiet eine vereinfachte Berichterstattung vorgenommen werden, wenn die Pflichten des Absatzes 3 erfüllt werden und der Steuererhöhungsbetrag 1. für dieses Steuerhoheitsgebiet null beträgt oder 2. nicht einzelnen Geschäftseinheiten oder im Fall eines Joint Ventures nicht einzelnen Joint-Venture-Tochtergesellschaften zugeordnet werden muss. Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Teil der Unternehmensgruppe, für den der effektive Steuersatz separat zu ermitteln ist, gesondert zu stellen. (3) Bei der vereinfachten Berichterstattung werden für den betreffenden Teil der Unternehmensgruppe im Mindeststeuer-Bericht die Informationen für jedes Steuerhoheitsgebiet auf aggregierter Basis und nicht für jede einzelne Geschäftseinheit oder jede einzelne Joint-Venture-Tochtergesellschaft berichtet. Sämtliche Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 18 des Mindeststeuergesetzes können auf Nettobasis berichtet werden. (4) Um die vereinfachte Berichterstattung vornehmen zu können, müssen Unternehmensgruppen: 1. eine Buchführung einsetzen, das eine steuerhoheitsgebietsbezogene Berichterstattung ermöglicht und die nach dem Mindeststeuergesetz erforderlichen Berechnungen genau und zuverlässig durchführt, einschließlich der Ermittlung des korrekten Belegenheitsstaats für jede Geschäftseinheit, sofern dies für die Berechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer relevant ist; 2. ein Verfahren einsetzen, das eine verlässliche Zuordnung der Rechnungslegungsdaten zu den einzelnen Steuerhoheitsgebieten ermöglicht und die Aggregation in den Konzernabschluss sicherstellt, und 3. ein Verfahren zur Identifizierung aller Mindeststeuer-relevanten Anpassungen in jedem Steuerhoheitsgebiet auf Basis von Einzelposten einsetzen, das ermöglicht, einzelne Posten der korrekten Geschäftseinheit zuzuordnen, wenn dies für die Genauigkeit der Hinzurechnungen und Kürzungen relevant ist. § 7 Erstellen des Mindeststeuer-Berichts (1) Der Mindeststeuer-Bericht ist auf Basis der GloBE-Mustervorschriften zu erstellen. (2) Teile von Unternehmensgruppen, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, 1. das die Voraussetzungen nach § 81 des Mindeststeuergesetzes erfüllt oder 2. dem allein die Besteuerungsrechte an der gesamten Unternehmensgruppe nach einer anerkannten Primär- oder einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung zustehen, müssen die erforderlichen Berechnungen auf Basis der lokalen Gesetzgebung durchführen und im Mindeststeuer-Bericht darstellen. (3) Führt die Nutzung der einzigen Datenquelle zu Unterschieden im Vergleich zur lokalen Gesetzgebung, ist die Unternehmensgruppe verpflichtet, die Auswirkungen der Differenzen im Mindeststeuer-Bericht darzulegen. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakt: Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/872, 6.5. 2025) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Durch das Mindeststeuergesetz sind Unternehmensgruppen dazu verpflichtet, einen Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return) einzureichen. Zum Umfang, zur näheren Ausgestaltung und zum Informationsaustausch wurden auf internationaler Ebene weitere Vorgaben gemacht. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das Bundesministerium der Finanzen wird durch § 99 Absatz 3 Mindeststeuergesetz dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die internationalen Vorgaben zum Mindeststeuer-Bericht in nationales Recht umzusetzen. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des Verordnungsentwurfs beigetragen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO). IV. Alternativen Keine. V. Regelungskompetenz Die Verordnungskompetenz des Bundesministeriums der Finanzen folgt aus § 99 Absatz 3 Mindeststeuergesetz. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Diese Verordnung regelt eine Vereinfachung für eine Übergangszeit eine erleichterte Berichterstattung für den Mindeststeuer-Bericht. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem sie das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Damit wird der Indikatorenbereich 8.2 (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen) unterstützt. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens. 4. Erfüllungsaufwand Aus der Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung. Die Auswirkungen sind bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. VIII. Befristung; Evaluierung Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt. Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ist eine Evaluierung der Regelungen nicht erforderlich. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Anwendungsbereich) § 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung. Sie betrifft den automatischen Informationsaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Außerdem werden Besonderheiten beim Erstellen des Mindeststeuer-Berichts festgelegt. Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Definitionen für diese Verordnung. Dafür wird auch auf die Definitionen im Mindeststeuergesetz zurückgegriffen. Zu Absatz 2 Absatz 2 definiert das Umsetzungssteuerhoheitsgebiet. Dies sind Steuerhoheitsgebiete, die eine Primär- oder Sekundärergänzungssteuerregelung umgesetzt haben. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt, was ein Nur-NES-Steuerhoheitsgebiet ist. Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt, was ein SES-Steuerhoheitsgebiet ist. Zu Absatz 5 Absatz 5 regelt den Begriff der einzigen Datenquelle. Diese ist notwendig für die Umsetzung der im Januar 2025 veröffentlichten Verwaltungsleitlinie des Inclusive Framework on BEPS für die Anwendung der Artikel 8.1.4 und 8.1.5 der GloBE-Mustervorschriften. Zu § 3 (Zuständige Behörde) Das Bundeszentralamt für Steuern ist in Deutschland die für die Annahme und Weiterleitung zuständige Behörde. Dies regelt auch § 5 Absatz 1 Nummer 5h des Finanzverwaltungsgesetzes. Zu § 4 (Abschnitte des Mindeststeuer-Berichts) Zu Absatz 1 Absatz 1 dient der Übersicht über die verschiedenen Abschnitte des Mindeststeuer- Berichts. Zu Absatz 2 Absatz 2 definiert, was der allgemeine Abschnitt ist. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt, was der staatsbezogene Abschnitt ist. Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt, was der SES-Abschnitt ist. Zu § 5 (Informationsaustausch; Verteilungsansatz) Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt den Grundsatz des Austausch im Wege des automatischen Informationsaustauschs. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt, dass sämtliche Umsetzungssteuerhoheitsgebiete, in denen entweder die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten belegen sind, den allgemeinen Abschnitt erhalten. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt, dass Nur-NES-Steuerhoheitsgebiete den allgemeinen Abschnitt ebenfalls erhalten, allerdings nicht den Abschnitt 1.4. Zu Nummer 1 Nur-NES-Steuerhoheitsgebiete erhalten den allgemeinen Abschnitt, mit Ausnahme des Abschnitts 1.4, wenn dort Geschäftseinheiten belegen sind. Zu Nummer 2 Nur-NES-Steuerhoheitsgebiete erhalten den allgemeinen Abschnitt, mit Ausnahme des Abschnitts 1.4, wenn dort ein Joint Venture oder eine Joint-Venture-Tochtergesellschaft, sofern die nationale Ergänzungssteuer in Bezug auf diese erhoben wird, belegen sind. Zu Nummer 3 Nur-NES-Steuerhoheitsgebiete erhalten den allgemeinen Abschnitt, mit Ausnahme des Abschnitts 1.4, in Fällen, in denen die nationale Ergänzungssteuer in Bezug auf staatenlose Geschäftseinheiten oder ein staatenloses Joint Venture erhoben wird. Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt, dass Steuerhoheitsgebiete, die Besteuerungsrechte, inklusive der nationalen Ergänzungssteuer, haben, den staatsbezogenen Abschnitt erhalten. Darüber hinaus erhalten auch sämtliche Umsetzungssteuerhoheitsgebiete alle staatsbezogenen Abschnitte, wenn dort die oberste Muttergesellschaft belegen ist. Zu Absatz 5 Absatz 5 regelt, dass SES-Steuerhoheitsgebiete den SES-Abschnitt erhalten. Zu § 6 (Vereinfachte Berichterstattung in der Übergangszeit) § 5 setzt die Randziffern 8 bis 16 (Transitional simplified jurisdictional reporting framework) des im Januar 2025 veröffentlichten Dokuments der OECD zum GloBE Information Return um. Zu Absatz 4 Zu § 7 (Erstellen des Mindeststeuer-Berichts) Zu Absatz 1 Absatz 1 setzt die im Januar 2025 veröffentlichten Verwaltungsleitlinie des Inclusive Framework on BEPS für die Anwendung der Artikel 8.1.4 und 8.1.5 der GloBE-Mustervorschriften um. Zu Absatz 2 Einige Unternehmensgruppen oder Teile davon sind von der Verpflichtung ausgenommen, den Mindeststeuer-Bericht auf Basis der GloBE-Mustervorschriften zu berichten. Dafür müssen sie entweder in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sein, welches die Voraussetzungen des § 81 Mindeststeuergesetz erfüllt oder nur diesem einen Steuerhoheitsgebiet Besteuerungsrechte an der gesamten Unternehmensgruppe zustehen. Wenn eine der Voraussetzungen erfüllt ist, ist der Mindeststeuer-Bericht auf Basis des lokalen Rechnungslegungsstandards auszufüllen. Zu Absatz 3 Absatz 3 setzt Randziffer 24.3 der im Januar 2025 veröffentlichten Verwaltungsleitlinie des Inclusive Framework on BEPS für die Anwendung der Artikel 8.1.4 und 8.1.5 der GloBE- Mustervorschriften um. Zu § 8 (Inkrafttreten) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Drucksache 610/25- 9 -]

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