Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
Text
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
[Bundesrat Drucksache 695/25
28.11.25
Fz
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
ss
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur
Umsetzung weiterer Maßnahmen
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 40. Sitzung am 13. November 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses
– Drucksache 21/2751 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und
zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
– Drucksachen 21/1865, 21/2467 –
unter Berücksichtigung einer Berichtigung in beigefügter Fassung
angenommen.
Fristablauf: 19.12.25
Erster Durchgang: Drs. 428/25
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes
und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Mindeststeuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Mindeststeuergesetzes
Das Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397), das durch Artikel 39 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist , wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 50 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 50a Nachversteuerung latenter Steuerschulden“.
b) Nach der Angabe zu § 75 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 75a Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts“.
c) Nach der Angabe zu § 82 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 82a Ausgeschlossene Steuerattribute
§ 82b Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten
§ 82c Übergangsjahr“.
d) Die Angabe zu § 87 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 87 Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen
§ 87a Anwendung der Erwerbsmethode
§ 87b Anpassungen bei Inkongruenzen“.
e) Nach der Angabe zu § 93 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 93a Neubestimmung des Übergangsjahrs“.
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2. § 3 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In allen anderen Fällen hat die oberste Muttergesellschaft eine der nach § 1 steuerpflichtigen
Geschäftseinheiten als Gruppenträger bis auf Widerruf zu bestimmen; in den Fällen des § 68 bestimmen die obersten
Muttergesellschaften den Gruppenträger.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Anerkannte Primärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das
1. im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist,
2. den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen die Muttergesellschaft einer
Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig
besteuerten Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet,
3. in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht, und
4. keine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das
1. im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist,
2. den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen ein Steuerhoheitsgebiet seinen
zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer einer Unternehmensgruppe, welcher nicht nach der
Primärergänzungssteuerregelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten
der Unternehmensgruppe erhebt,
3. in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht, und
4. keine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt.“
c) In Absatz 18 Nummer 3 wird die Angabe „Mindesteuer-Verlusts“ durch die Angabe „Mindeststeuer-
Verlusts“ ersetzt.
d) In Absatz 19 Nummer 6 wird nach der Angabe „die“ die Angabe „oder deren Geschäftsleitung“
eingefügt.
e) In Absatz 20 wird jeweils die Angabe „Beteiligung“ durch die Angabe „Eigenkapitalbeteiligung“
ersetzt.
f) In Absatz 21 Nummer 4 wird die Angabe „Wettbewerbsverzerrungen“ durch die Angabe
„Vergleichbarkeitseinschränkungen“ ersetzt.
g) Absatz 22 wird durch den folgenden Absatz 22 ersetzt:
„(22) Niedrig besteuerte Geschäftseinheit ist eine
1. Geschäftseinheit, die in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen ist, oder
2. staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt und
in diesem Geschäftsjahr einem nach Teil 5 dieses Gesetzes ermittelten effektiven Steuersatz
unterliegt, der unter dem Mindeststeuersatz liegt.“
h) Absatz 32 wird durch den folgenden Absatz 32 ersetzt:
„(32) Transparente Einheit ist eine Einheit, soweit sie im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung für
steuerliche Zwecke transparent ist, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich
belegen und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer. Eine Einheit
wird steuerlich transparent behandelt, wenn die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste dieser
Einheit nach dem Recht eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als seien sie dem Gesellschaf-
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ter der Einheit im Verhältnis zu dessen Kapitalbeteiligung an dieser Einheit entstanden. Eine
transparente Einheit (getestete Einheit) gilt als
1. steuertransparente Einheit, soweit
a) sie und
b) bei mittelbarer Beteiligung jede dazwischengeschaltete Einheit
nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit steuerlich transparent behandelt
wird, oder
2. umgekehrt hybride Einheit, soweit
a) sie oder
b) bei mittelbarer Beteiligung sie oder eine dazwischengeschaltete Einheit
nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit nicht steuerlich transparent behandelt
wird.
Referenzeinheit ist die Geschäftseinheit, die am nächsten in der Beteiligungskette an der getesteten
Einheit beteiligt ist und die entweder
1. selbst keine transparente Einheit ist oder
2. wenn es keine solche Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die selbst die oberste
Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist.
Eine steuertransparente Struktur liegt vor, wenn eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Geschäftseinheit
über eine Kette von steuertransparenten Einheiten gehalten wird. Transparente Einheit und
steuertransparente Einheit ist auch eine Geschäftseinheit, die nicht aufgrund des Orts ihrer Geschäftsleitung, ihres
Gründungsorts oder vergleichbarer Kriterien steuerlich belegen ist und keiner erfassten Steuer oder
keiner anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, soweit
1. ihre Gesellschafter in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, das die Einheit als steuerlich
transparent behandelt,
2. sie keine Geschäftsleitung im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und
3. die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind.
Eine Einheit, die keine transparente Einheit ist, gilt als hybride Einheit, soweit sie im Belegenheitsstaat
des unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters als steuerlich transparent behandelt wird.“
i) Nach Absatz 33 werden die folgenden Absätze 33a und 33b eingefügt:
„(33a) Eine Verbriefungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, die
1. Vermögenswerte oder Risiken aus Vermögenswerten für Anleger, die keine Geschäftseinheiten
der Unternehmensgruppe sind, so bündelt und strukturiert, dass eine oder mehrere Tranchen von
Vermögenswerten rechtlich getrennt sind, und
2. dazu dient, das Insolvenzrisiko der Verbriefungszweckeinheit für die Anleger zu begrenzen, indem
bestimmte Gläubiger der Verbriefungszweckeinheit oder einer anderen Verbriefungszweckeinheit
der Verbriefungsvereinbarung durch vertragliche Vereinbarungen daran gehindert werden,
Ansprüche gegenüber der Verbriefungszweckeinheit zu erheben.
(33b) Verbriefungszweckeinheit ist eine Einheit, die an einer Verbriefungsvereinbarung beteiligt
ist und die
1. ausschließlich Tätigkeiten zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungsvereinbarungen
ausübt,
2. ihren Gläubigern oder den Gläubigern einer anderen Verbriefungszweckeinheit Sicherheiten an
ihren Vermögenswerten gewährt und
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3. alle in Bezug auf ihre Vermögenswerte erhaltenen finanziellen Mittel jährlich oder häufiger an
ihre Gläubiger oder die Gläubiger einer anderen Verbriefungszweckeinheit auskehrt; hiervon
ausgenommen sind finanzielle Mittel, die gemäß Verbriefungsvereinbarung einzubehalten sind, um
a) einen festgelegten Gewinn zu erzielen, der an die Gesellschafter oder Berechtigen der
Verbriefungszweckeinheit oder hiermit vergleichbare Personen ausgeschüttet werden soll,
b) Rückstellungen für künftige Zahlungsverpflichtungen in angemessener Höhe zu unterlegen
oder
c) die Kreditwürdigkeit der Verbriefungszweckeinheit in angemessener Weise zu verbessern
oder aufrechtzuerhalten.
Eine Einheit ist für Zwecke dieses Gesetzes keine Verbriefungszweckeinheit, wenn der in Satz 1
Nummer 3 Buchstabe a genannte Gewinn für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der
Einheit unwesentlich ist.“
4. In § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Unternehmensgruppe ist.“ durch die Angabe
„Unternehmensgruppe.“ ersetzt.
5. In § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Rechnungslegungsstandstandards“ durch die Angabe
„Rechnungslegungstandards“ ersetzt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:
„14. vermehrt oder vermindert um Anpassungen nach den Teilen 6 und 7 (§§ 64 bis 67 und 69 bis 74).“
b) Nummer 15 wird gestrichen.
7. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Unternehmensgruppe“ durch die Angabe „Unternehmensgruppe,“
ersetzt.
8. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anerkannte steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, soweit die jeweilige Steuergutschrift so
ausgestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der Zulage auf die Steuer angerechnet oder ausgezahlt wird und deren Gewährung nicht vom
Bestehen einer Steuerschuld abhängt.“
b) In Satz 3 wird die Angabe „, aber ganz oder teilweise auszahlbar sind“ gestrichen.
9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Frist“ durch die Angabe „Frist,“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, die im gewährenden
Steuerhoheitsgebiet zur Minderung der Steuerschuld genutzt werden können.“
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „sind“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt und die Angabe
„nach diesem Geschäftsjahr,“ durch die Angabe „nach diesem Geschäftsjahr“ ersetzt.
cc) In Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Steuerhoheitsgebiet“ durch die Angabe
„Steuerhoheitsgebiets“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Kontrollbeteiligung“ durch die Angabe „Kontrollbeteiligung,“
ersetzt.
10. In § 29 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Gesamtbetrag,“ durch die Angabe „Gesamtbetrag“ ersetzt.
11. In § 30 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „stehen“ durch die Angabe „stehen,“ ersetzt.
– 5 –
12. In § 42 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „berücksichtig“ durch die Angabe „berücksichtigt“ ersetzt.
13. In § 44 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Mindesteuer-Verlusts“ durch die Angabe „Mindeststeuer-
Verlusts“ ersetzt.
14. § 45 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Nicht erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Steuern der Geschäftseinheit, die im Rahmen einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung, einer
anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung oder einer anerkannten nationalen
Ergänzungssteuerregelung erhoben werden,
2. Steuern der Geschäftseinheit, die Geschäftsjahre betreffen, die dem Übergangsjahr vorhergehen; sofern
die Geschäftseinheit in den Geschäftsjahren vor dem Übergangsjahr bereits einer anerkannten
nationalen Ergänzungssteuerpflicht unterlag, gilt dies für die Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, in dem die
anerkannte nationale Ergänzungssteuer erstmals Anwendung findet,
3. unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern oder
4. Steuern einer Versicherungseinheit, die den nach § 32 Absatz 1 auszunehmenden Erträgen
entsprechen.“
15. § 46 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ersetzt:
„Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtverlust und beläuft
sich der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null
und auf weniger als der Betrag der erwarteten angepassten erfassten Steuern, so entsteht für die
Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag nach § 57 in Höhe der
Differenz zwischen den beiden Beträgen.“
16. In § 48 Nummer 1 wird die Angabe „Mindesteuer-Gewinns“ durch die Angabe „Mindeststeuer-Gewinns“
ersetzt.
17. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „hybriden Einheiten“ die Angabe „und
umgekehrt hybriden Einheiten“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Der im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten
Steuern auf den Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust und ein ihr nach
Nummer 3 zugerechneter Betrag, der nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 einem gruppenzugehörigen
Gesellschafter zugerechnet wird, werden diesem zugerechnet.“
cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „hybriden“ die Angabe „oder umgekehrt hybriden“ eingefügt.
dd) Nach Nummer 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind sämtliche latenten Steuern bezogen auf
ein Steuerhoheitsgebiet einheitlich nicht nach Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zuzurechnen und
bleiben bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt. Für dieses Wahlrecht
gilt § 77 Absatz 2.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird vor der Angabe „zu entrichtenden“ die Angabe „auf diese passiven
Einkünfte“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 42 Absatz 4 Satz 2
und 3“ ersetzt.
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18. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „entspricht“ die Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 1a“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei sind die in den Absätzen 1a, 2 und 3 aufgeführten Anpassungen vorzunehmen sowie
folgende Positionen ausgeschlossen:
1. latente Steuern in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des Teils 3 bei der Ermittlung
des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder
ausgenommen werden;
2. latente Steuern in Bezug auf unzulässige Abgrenzungen im Sinne des Absatzes 4 und nicht
geltend gemachte Abgrenzungen im Sinne des Absatzes 5 für das laufende Geschäftsjahr;
3. Auswirkungen von Ansatz- und Bewertungsanpassungen auf einen latenten Steueranspruch;
entsprechendes gilt auch für die Verrechnung latenter Steueransprüche mit latenten
Steuerschulden sowie den Verzicht auf den Ansatz eines sich insgesamt ergebenden latenten
Steueranspruchs;
4. neu bemessene latente Steuern aufgrund einer Änderung des geltenden inländischen
Steuersatzes;
5. latente Steuern im Zusammenhang mit der Entstehung und Nutzung von Steuergutschriften,
es sei denn, es handelt sich um einen qualifizierten gebietsfremden Steueranrechnungsbetrag.
Ein qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag einer Geschäftseinheit im Sinne
dieser Vorschrift liegt vor,
a) wenn nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit vorgesehen ist, dass
aa) aus dem Belegenheitsstaat stammende Verluste zunächst mit gebietsfremden
Gewinnen verrechnet werden müssen, bevor eine Anrechnung gebietsfremder Steuern
erfolgen kann und
bb) ungenutzte gebietsfremde Steueranrechnungsbeträge in nachfolgenden
Besteuerungszeiträumen auf Steuern des Belegenheitsstaats in Bezug auf aus dem
Belegenheitsstaat stammende Gewinne angerechnet werden können,
b) soweit die Geschäftseinheit einen aus dem Belegenheitsstaat stammenden Verlust mit
einem gebietsfremden Gewinn verrechnet hat und
c) soweit der gebietsfremde Steueranrechnungsbetrag auf diesem gebietsfremden Gewinn
beruht.
Als qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag ist, vorbehaltlich der weiteren in
diesem Paragraphen geregelten Ausschlüsse und Anpassungen, höchstens der kleinere der
beiden folgenden Beträge anzusetzen:
a) Betrag der bezogen auf den gebietsfremden Gewinn gezahlten gebietsfremden Steuern,
b) verrechneter Verlust multipliziert mit dem Steuersatz, der für Berechnung der
gebietsfremden Steuer maßgebend ist.
Gebietsfremde Gewinne der Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift sind Einkünfte
aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder der Besteuerung gebietsfremder
Betriebsstätten, hybrider Einheiten oder umgekehrt hybrider Einheiten;
6. latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung und
7. latente Steuern, für die die berichtspflichtige Geschäftseinheit einen Antrag nach § 49
Absatz 1 Satz 2 stellt.“
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b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Latente Steuern einer Geschäftseinheit dürfen nur auf der Grundlage des nach diesem Gesetz
im Rahmen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung für einen Vermögenswert oder eine Schuld
zugelassenen Buchwerts berücksichtigt werden (Mindeststeuer-Buchwert). Weicht der Mindeststeuer-
Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld von dem der Ermittlung des Mindeststeuer-
Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags zugrunde gelegten Buchwerts ab, sind die latenten
Steuern auf der Grundlage des Mindeststeuer-Buchwerts neu zu berechnen und die im Mindeststeuer-
Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag angefallenen latenten Steuern dementsprechend
anzupassen. Bei der Neuberechnung nach Satz 2 sind die für die Bilanzierung latenter Steuern
einschlägigen Bilanzierungsmethoden des für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder
Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags einschlägigen Rechnungslegungsstandards zu beachten. Die Sätze 1 bis 3
gelten entsprechend, wenn ein im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag
ausgewiesener Aufwand oder Ertrag durch einen nach diesem Gesetz im Rahmen der Mindeststeuer-
Gewinnermittlung zugelassenen Minderungs- oder Erhöhungsbetrag zu ersetzen oder korrigieren ist.“
c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „§ 50a“ ersetzt.
d) Die Absätze 4 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Unzulässige Abgrenzung bedeutet jede Veränderung des latenten Steueraufwands oder -
ertrags, die
1. mit einer Ungewissheit bezüglich der steuerlichen Behandlung oder
2. mit Ausschüttungen einer Geschäftseinheit
zusammenhängt.
(5) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit bleiben Erhöhungen latenter
Steuerschulden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern für das betreffende
Geschäftsjahr außer Ansatz (nicht geltend gemachte Abgrenzungen). Der Antrag nach Satz 1 ist
zulässig für jede Erhöhung bei einer Geschäftseinheit von
1. einzelnen oder zusammengefassten latenter Steuerschulden, sofern jede dieser Steuerschulden
voraussichtlich nicht innerhalb des in § 50a Absatz 1 genannten Zeitraums vollständig wieder
aufgelöst werden, oder
2. sämtlichen latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe nach § 50a Absatz 2.
Für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 77 Absatz 1, für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 2
gilt § 77 Absatz 2.“
19. Nach § 50 wird der folgende § 50a eingefügt:
„§ 50a
Nachversteuerung latenter Steuerschulden
(1) Eine latente Steuerschuld, die nach § 50 Absatz 1 berücksichtigt und weder nach Absatz 7 von der
Nachversteuerung ausgenommen noch bis zum Ende des fünften Geschäftsjahres (laufendes Geschäftsjahr)
des dem der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres (getestetes Geschäftsjahr) wieder aufgelöst worden
ist, ist nach den folgenden Bestimmungen nachzuversteuern (Nachversteuerungsbetrag): Der
Nachversteuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres ist für Zwecke der Nachversteuerung als Minderung der erfassten
Steuern des getestesten Geschäftsjahres zu behandeln und der effektive Steuersatz sowie der
Steuererhöhungsbetrag dieses Geschäftsjahres sind nach § 57 zu ermitteln. Der Nachversteuerungsbetrag des laufenden
Geschäftsjahres entspricht der Differenz zwischen dem Betrag, mit dem die latente Steuerschuld in den
Gesamtbetrag nach § 50 Absatz 1 im getesteten Geschäftsjahr einbezogen worden ist, und dem Betrag, der nicht
bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres wieder aufgelöst worden ist.
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(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Geschäftseinheit für die Ermittlung des
Nachversteuerungsbetrags sämtliche latente Steuerschulden zusammenfassen, die Vermögensgegenstände oder Schulden
betreffen, die im selben Sachkonto erfasst sind (Nachversteuerungsgruppe I). Eine Geschäftseinheit kann
mehrere Nachversteuerungsgruppen I zusammenfassen (Nachversteuerungsgruppe II), wenn
1. die Sachkonten gemäß dem im Konzernabschluss verwendeten Kontenplan demselben Bilanzposten
zuzuordnen sind, der für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-
Jahresfehlbetrags zu Grunde zu legen ist,
2. das einzelne Sachkonto insgesamt zu keinem latenten Steueranspruch führen kann und
3. die latenten Steuerschulden nicht folgende Vermögensgegenstände oder Schulden betreffen:
a) nicht abnutzbare immaterielle Vermögenswerte, einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwerts,
b) abnutzbare immaterielle Vermögenswerte mit einer Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren,
c) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.
Latente Steuerschulden in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des dritten Teils bei der Ermittlung
des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden,
dürfen nicht nach den Sätzen 1 oder 2 zusammengefasst werden. Auf zusammengefasste latente
Steuerschulden ist Absatz 7 nicht anzuwenden; dies gilt nicht, wenn ausschließlich latente Steuerschulden
zusammengefasst werden, die nach Absatz 7 von der Nachversteuerung auszunehmen sind. Latente Steuerschulden
nach § 82 Absatz 1 sind den Nachversteuerungsgruppen nach wirtschaftlichem Zusammenhang zuzuordnen
(latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren).
(3) Für zusammengefasste latente Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe ist als
Nachversteuerungsbetrag nach Absatz 1 die positive Nachversteuerungsjahresdifferenz anzusetzen. Eine negative
Nachversteuerungsjahresdifferenz ist als Erhöhung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern nach § 50
Absatz 2 Nummer 2 zu behandeln. Die Nachversteuerungsjahresdifferenz ist die Differenz zwischen der
Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen und des vorangegangenen Geschäftsjahres. Die
Nachversteuerungsdifferenz des Geschäftsjahres ist der Saldo der Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten
latenten Steuerschulden seit ihrer erstmaligen Erfassung in der Nachversteuerungsgruppe
(Nachversteuerungssaldo) abzüglich des maximal gerechtfertigten Betrags. Der maximal gerechtfertigte Betrag ist die
Differenz zwischen den Erhöhungen und Minderungen der latenten Steuerschulden des aktuellen
Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre (Differenzmethode); er kann nicht negativ werden.
Soweit einer Nachversteuerungsgruppe latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind,
bleiben ein negativer Betrag des Nachversteuerungssaldos und der jährlichen Minderungen bis zur Höhe
dieser latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer Betracht. Der nach Satz 6 anzusetzende
Betrag latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren verringert sich um in den vorangegangenen
Geschäftsjahren bereits berücksichtigte Beträge latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren sowie in den
Fällen des § 50 Absatz 5 Nummer 2 um Minderungen der latenten Steuerschulden einer
Nachversteuerungsgruppe, die vorrangig latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind. Abweichend von
Satz 5 kann als maximal gerechtfertigter Betrag die Summe der Erhöhungen der latenten Steuerschulden des
aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre angesetzt werden
(Summenmethode); er kann nicht negativ werden. Die Summenmethode ist bei einer Nachversteuerungsgruppe II nur
zulässig, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass
1. die in der Nachversteuerungsgruppe II zusammengefassten latenten Steuerschulden einen ähnlichen
Umkehrtrend haben oder
2. die in der Nachversteuerungsgruppe II zusammengefassten latenten Steuerschulden keinen ähnlichen
Umkehrtrend haben oder ihr Umkehrtrend sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt
und es entsprechend den Grundsätzen des Absatzes 1 zu einer angemessenen Nachversteuerung dieser
latenten Steuerschulden kommt.
Ein ähnlicher Umkehrtrend liegt vor, wenn die latenten Steuerschulden in höchstens einem Abstand von
zwei Geschäftsjahren aufgelöst werden. Bei Anwendung der Summenmethode bleiben abweichend von
Satz 7 Minderungen bei der Ermittlung des Nachversteuerungssaldos bis zur Höhe der in der
Nachversteuerungsgruppe zusammengefassten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer Betracht; Satz 8
– 9 –
gilt entsprechend. Ist ein Nachversteuerungsbetrag nach diesem Absatz für zusammengefasste latente
Steuerschulden zu ermitteln, die in vorangegangenen Geschäftsjahren aufgrund von § 50 Absatz 5 nicht nach
§ 50 Absatz 1 einbezogen wurden, sind diese den betreffenden Nachversteuerungsgruppen zuzuordnen und
als latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zu behandeln.
(4) Die Ermittlung eines Nachversteuerungsbetrags kann für sämtliche latenten Steuerschulden einer
Nachversteuerungsgruppe unterbleiben, wenn die Geschäftseinheit anhand objektiver Umstände darlegen
kann, dass die latenten Steuerschulden bis zum Ende des fünften Geschäftsjahres des dem der
Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich aufgelöst sein werden. Im Fall des Satzes 1 können latente
Steueransprüche in diese Nachversteuerungsgruppe einbezogen werden. Ist aufgrund einer wesentlichen
Änderung der objektiven Umstände nicht mehr davon auszugehen, dass diese latenten Steuerschulden im
Zeitraum nach Satz 1 aufgelöst sein werden, gilt Absatz 3 ab dem Geschäftsjahr, in dem diese Änderung
eingetreten ist. Absatz 3 Satz 12 gilt entsprechend.
(5) Werden latente Steuerschulden von der Geschäftseinheit nicht mehr oder abweichend von den
vorangegangenen Geschäftsjahren neu nach Maßgabe des Absatzes 2 zusammengefasst, ist der Betrag der
Nachversteuerungsattribute der bisherigen Nachversteuerungsgruppe zu ermitteln und sachgerecht auf die
einzelnen latenten Steuerschulden oder die neu gebildeten Nachversteuerungsgruppen zu verteilen. Die
Nachversteuerungsattribute sind:
1. die Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen Geschäftsjahres,
2. der Nachversteuerungssaldo,
3. der Betrag der noch nicht umgekehrten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren sowie diesen
gleichstehende latente Steuerschulden und
4. die Erhöhungen des Nachversteuerungssaldos während des fünfjährigen Zeitraums vor der Anwendung
des Satzes 1.
(6) Latente Steuerschulden der Nachversteuerungsgruppe II dürfen nach § 50 Absatz 1 nur
berücksichtigt werden, wenn die Geschäftseinheit das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 oder
des Absatzes 4 nachweist. Sind latente Steuerschulden nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen und kann die
Veranlagung für den Besteuerungszeitraum, in dem sie angefallen sind, nicht mehr geändert werden, sind
die erfassten Steuern entsprechend § 52 nachträglich anzupassen. Absatz 3 Satz 11 gilt entsprechend.
(7) Von der Nachversteuerung nach den vorherstehenden Absätzen sind latente Steuerschulden in
Bezug auf folgende Kategorien ausgenommen:
1. Abschreibungen auf materielle Vermögenswerte und auf Nutzungsrechte an diesen einschließlich
Abschreibungen auf Forderungen eines Leasinggebers für überlassene materielle Vermögenswerte,
2. Kosten einer staatlichen Lizenz oder einer ähnlichen Regelung für die Nutzung von unbeweglichem
Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle
Vermögenswerte verbunden sind,
3. Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen,
4. Stilllegungs- und Sanierungsaufwendungen,
5. Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, sofern nicht die Realisationsmethode nach § 35
anzuwenden ist,
6. Nettowechselkursgewinne,
7. Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten,
8. Gewinne aus dem Verkauf von Sachvermögen, das in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die
Geschäftseinheit belegen ist und die in Sachvermögen in diesem Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden,
und
9. zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die in
den Nummern 1 bis 8 genannten Posten ergeben.“
– 10 –
20. In § 51 Absatz 2 wird die Angabe „Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinns“ durch die Angabe
„Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinn“ ersetzt.
21. § 54 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn und beläuft
sich rechnerisch der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf
weniger als null (Negativbetrag), ist der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern mit null anzusetzen.
Im Fall des Satzes 3 ist der Negativbetrag nach § 46 Absatz 3 und 4 vorzutragen; eines Antrages bedarf es
nicht; der Vortrag entspricht der Differenz zwischen null und dem Negativbetrag.“
22. Nach § 55 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht, wenn es sich bei der Geschäftseinheit um eine Investmenteinheit handelt.“
23. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4, § 52 Absatz 1, 2, 4“ durch die Angabe „die §§ 50a, 52
Absatz 1, 2, 4“ ersetzt.
24. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „staatliche“ durch die Angabe „staatlichen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „würde“ durch die Angabe „würden“ ersetzt.
25. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 ist auch bei Veränderungen der Unternehmensgruppe vor dem Übergangsjahr zu
berücksichtigen; § 15 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„Passive latente Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit, die zuvor in den
Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern einbezogen wurden, sind für Zwecke des § 50a von der
veräußernden Unternehmensgruppe als ausgeglichen und von der erwerbenden Unternehmensgruppe als
im Geschäftsjahr des Erwerbs entstanden zu behandeln; abweichend von § 50a ist in diesen Fällen der
Nachversteuerungsbetrag als Minderung der erfassten Steuern des laufenden Geschäftsjahres zu
behandeln.“
26. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei der Übertragung oder dem Erwerb von Vermögenswerten
und Schulden im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, dass bei der Ermittlung des
Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts
1. der übertragenden Geschäftseinheit das Ergebnis aus der Übertragung der Vermögenswerte und
Schulden außer Ansatz bleibt,
2. der übernehmenden Geschäftseinheit
a) die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum
Zeitpunkt der Übertragung zugrunde gelegt werden (Buchwertfortführung) und
b) ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an
der übertragenden Geschäftseinheit und den Buchwerten im Sinne des Buchstabens a außer
Ansatz bleibt (Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust).
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für einen Übernahmegewinn, soweit dieser dem Anteil der
übernehmenden Geschäftseinheit an der übertragenden Geschäftseinheit entspricht und ein Gewinn aus
der Veräußerung des Anteils an der übertragenden Geschäftseinheit nicht nach § 21 ausgenommen
wäre.
– 11 –
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt bei Übertragung von Vermögenswerten und
Schulden im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, die zu nicht begünstigten Gewinnen oder
Verlusten bei der übertragenden Geschäftseinheit führt, dass bei der Berechnung des Mindeststeuer-
Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts
1. der übertragenden Geschäftseinheit ein nicht begünstigter Gewinn oder Verlust aus der
Übertragung der Vermögenswerte und Schulden berücksichtigt wird,
2. der übernehmenden Geschäftseinheit
a) die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum
Zeitpunkt der Übertragung zugrunde gelegt werden, wobei die Buchwerte nach den lokalen
Steuervorschriften für die übernehmende Geschäftseinheit angepasst werden, um die nicht
begünstigten Gewinne oder Verluste entsprechend abzubilden und
b) ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an
der übertragenden Geschäftseinheit und den Buchwerten im Sinne des Buchstabens a außer
Ansatz bleibt (Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust).
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für einen Übernahmegewinn, soweit dieser dem Anteil
der übernehmenden Geschäftseinheit an der übertragenden Geschäftseinheit entspricht und ein
Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der übertragenden Geschäftseinheit nicht nach § 21
ausgenommen wäre.“
b) In Absatz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „oder ein ähnlicher Geschäftsvorfall“ durch
die Angabe „im Rahmen eines Zusammenschlusses, einer Spaltung, einer Liquidation oder eines
ähnlichen Geschäftsvorfalls“ ersetzt und wird die Angabe „oder dem“ gestrichen.
27. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Teilen 3 bis 7 sowie den §§ 84 bis 87“ durch die Angabe „Teilen 3 bis 7,
8 Abschnitt 3 sowie den §§ 84 bis 87b und 89“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „die Umsatzgrenze erfüllt“ durch die Angabe „der
Mindestbesteuerung nach den GloBE-Mustervorschriften unterliegt“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „ausgenommener“ durch die Angabe
„ausgenommene“ ersetzt.
28. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Unternehmensgruppe,“ durch die Angabe „Unternehmensgruppe“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Belegenheitsstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder eine wirksame
völkerrechtliche Vereinbarung besteht, die für das Geschäftsjahr einen automatischen Austausch von
Mindeststeuer-Berichten durch den jeweiligen Belegenheitsstaat mit der zuständigen Behörde der
Bundesrepublik Deutschland vorsieht.“
c) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 enden nicht vor dem 30. Juni 2026.“
d) Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Enthält ein Mindeststeuer-Bericht Angaben im Sinne des § 76 für ein anderes Steuerhoheitsgebiet,
übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern der zuständigen Behörde dieses Steuerhoheitsgebiets
Angaben nach dem in einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 3 festgelegten Verteilungsansatz, wenn
die Bundesrepublik Deutschland und dieses Steuerhoheitsgebiet aufgrund Artikel 8ae Absatz 2 der
Richtlinie 2011/16/EU oder einer innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum
gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen zu Mindeststeuer-Berichten zwischen ihren
– 12 –
zuständigen Behörden verpflichtet sind. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt spätestens mit Ablauf des
dritten Monats nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 oder 2. Für nach Ablauf der Frist nach
Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 erhaltene Mindeststeuer-Berichte erfolgt die Übermittlung spätestens drei
Monate nach deren Erhalt. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 hat die Übermittlung nach Satz 1 für das
Geschäftsjahr, für das erstmals für die Unternehmensgruppe ein Mindeststeuer-Bericht zu erstellen ist,
spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 2 zu erfolgen, frühestens jedoch am
1. Dezember 2026. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt unter Verwendung des in Artikel 20 Absatz 4
der Richtlinie 2011/16/EU genannten elektronischen Standardformats. Das Bundeszentralamt für
Steuern nimmt die Mindeststeuer-Berichte entgegen, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen
Steuerhoheitsgebiets übermittelt worden sind. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die
Mindeststeuer-Berichte zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige
Landesfinanzbehörde.“
29. Nach § 75 wird der folgende § 75a eingefügt:
„§ 75a
Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts
(1) Hat das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der Annahme, dass ein von einer obersten
Muttergesellschaft oder einer als berichtspflichtig benannten Geschäftseinheit, die im Steuerhoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittstaats belegen ist, nach Artikel 8ae der
Richtlinie 2011/16/EU oder nach einer wirksamen völkerrechtlichen Vereinbarung übermittelter Mindeststeuer-
Bericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, so unterrichtet es
unverzüglich die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats oder des Drittstaats. Wenn das
Bundeszentralamt für Steuern nach einer Berichtigungsunterrichtung aus einem anderen Steuerhoheitsgebiet den dort
genannten Mindeststeuer-Bericht für fehlerhaft hält, fordert es die betreffende oberste Muttergesellschaft
oder die berichtspflichtige Geschäftseinheit unverzüglich auf, einen berichtigten Mindeststeuer-Bericht
einzureichen. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den berichtigten Mindeststeuer-Bericht
unverzüglich allen zuständigen Behörden, mit denen solche Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU oder
einer innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum gegenseitigen automatischen
Austausch von Informationen zu Mindeststeuer-Berichten zwischen ihren zuständigen Behörden auszutauschen
sind.
(2) Wurde das Bundeszentralamt für Steuern von einer Geschäftseinheit oder mehreren
Geschäftseinheiten darüber unterrichtet, dass der Mindeststeuer-Bericht für diese Geschäftseinheiten von der obersten
Muttergesellschaft oder der berichtspflichtigen Geschäftseinheit, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet
belegen ist, einzureichen war, und wurden die im Mindeststeuer-Bericht enthaltenen Deutschland
betreffenden Informationen nicht innerhalb der in § 75 Absatz 3 genannten Fristen übermittelt, so unterrichtet es die
zuständige Behörde des anderen Steuerhoheitsgebiets unverzüglich darüber, dass die Informationen nicht
bei ihr eingegangen sind. Wird das Bundeszentralamt für Steuern von einer Behörde in einem anderen
Steuerhoheitsgebiet darüber unterrichtet, dass Informationen nicht bei ihr eingegangen sind, ermittelt es
unverzüglich den Grund für die ausgebliebene Übermittlung des betreffenden Mindeststeuer-Berichts und teilt der
zuständigen Behörde des anderen Steuerhoheitsgebiets diesen innerhalb eines Monats nach Eingang der
Mitteilung mit, sofern möglich mit Angabe eines voraussichtlichen Datums für die Übermittlung des
Mindeststeuer-Berichts. Dieses Datum soll höchstens drei Monate nach Eingang der Mitteilung über den
ausgebliebenen Austausch liegen.“
30. In § 76 Nummer 4 wird die Angabe „und“ durch die Angabe „und 3 sowie“ ersetzt.
31. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.
– 13 –
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für das in § 41 Absatz 1 genannte Wahlrecht; Satz 2 kommt nicht zur
Anwendung.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 40 Absatz 1“ die Angabe „, § 49 Absatz 1 Satz 2, § 50
Absatz 5 Satz 3“ eingefügt.
32. In § 79 Absatz 2 wird die Angabe „Mindesteuer-Gewinn“ durch die Angabe „Mindeststeuer-Gewinn“
ersetzt.
33. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Nummer 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind,
haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wenn sie verpflichtet gewesen wären, einen
länderbezogenen Bericht zu erstellen.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „über“ durch die Angabe „jeweils mehr als“ ersetzt.
34. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „oder“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 eingefügt:
„5. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet Verbriefungszweckeinheiten keiner mit § 1 in
Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen,
6. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet aktive latente Steuern sowie der aus deren
Umkehrung resultierende latente Steueraufwand, der
a) im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme im Sinne des § 82a Absatz 3 steht,
die nach dem 30. November 2021 beschlossen oder erweitert worden ist,
b) im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit steht, das rückwirkend
die steuerliche Behandlung eines Vorgangs für ein Besteuerungszeitraum ändert, für
den bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden
ist, sofern das Wahlrecht nach dem 30. November 2021 ausgeübt oder geändert worden
ist, oder
c) auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung
beruht, wenn diese Unterschiede auf einem Körperschaftsteuerregime im Sinne des § 82a
Absatzes 2 Satz 2 beruhen, dass nach dem 30. November 2021 verabschiedet worden
ist,
bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes oder der vereinfacht erfassten Steuern zu
berücksichtigen ist, weil in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet keine mit den §§ 82a und 87
Absatz 3 vergleichbare Regelung Anwendung findet,
7. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine Wahlmöglichkeit zu einer mit § 1 in Verbindung
mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht besteht, die nicht unwiderruflich ausgeübt worden ist.“
b) In Satz 4 Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummern 5 bis 7“ ersetzt.
– 14 –
35. § 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt:
„§ 82
Steuerattribute des Übergangsjahres
(1) Bei der Bestimmung des effektiven Steuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein
Steuerhoheitsgebiet sind im Übergangsjahr und den darauf folgenden Geschäftsjahren alle aktiven und passiven latenten
Steuern zu berücksichtigen, die am Ende des Geschäftsjahres, das dem Übergangsjahr vorhergeht, in den
Berichtspaketen im Sinne des § 87 Absatz 2 der Geschäftseinheiten in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet
erfasst oder ausgewiesen sind. Für Geschäftseinheiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist
stattdessen auf den Jahresabschluss abzustellen. Solche aktiven und passiven latenten Steuern müssen zum
Mindeststeuersatz berücksichtigt werden. Ist der in dem Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, findet
dieser Steuersatz Anwendung.
(2) Aktive latente Steuern, die zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden,
können zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der
betreffende latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzuschreiben ist.
(3) Aktive latente Steuern, die zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden
und die Nutzung von Steueranrechnungsbeträgen betreffen, sind nur in Höhe des Verhältnisses vom
Mindeststeuersatz zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. Bei einer späteren
Steuersatzänderung ist der nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden
Betrag entsprechend anzupassen.
(4) Für Zwecke der Anwendung der Absätze 1 bis 3
1. gelten § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie § 50 Absatz 1a in Verbindung mit § 64 Absatz 2
Nummer 2 entsprechend und
2. bleiben latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung im Übergangsjahr und
in den darauf folgenden Jahren unberücksichtigt.“
36. Nach § 82 werden die folgenden §§ 82a, 82b und 82c eingefügt:
„§ 82a
Ausgeschlossene Steuerattribute
(1) Aktive latente Steuern, die sich aus Positionen ergeben, die
1. von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nach dem dritten Teil
ausgenommen wären,
2. mit steuerlichen Abzügen oder steuerlichen Verlusten im Zusammenhang stehen, soweit diesen keine
tatsächlichen Aufwendungen gegenüberstehen,
3. in keinem Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage und in keinem Zusammenhang zu einer
Steuervorauszahlung stehen, insbesondere solchen, die im Zusammenhang mit einer Aufstockung von
steuerlichen Buchwerten stehen, denen kein korrespondierender Einbezug in die steuerlichen
Bemessungsgrundlage gegenübersteht,
4. im Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage stehen, die auf einer staatlichen Maßnahme beruht
oder
5. mit einem steuerlichen Verlust im Zusammenhang stehen, der aus einem Geschäftsjahr stammt, das
bezogen auf das Inkrafttreten eines Körperschaftsteuerregimes eines Staates mehr als fünf
Geschäftsjahre zurückliegt, auch wenn der steuerliche Verlust den Totalverlust dieses Zeitraums übersteigt,
sind von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nur, wenn diese latenten
Steueransprüche durch einen Geschäftsvorfall entstehen, der nach dem 30. November 2021 stattfindet. Satz 1
– 15 –
Nummer 5 gilt nur für Körperschaftsteuerregime, die erstmalig nach dem 30. November 2021 in Kraft
getreten sind. Satz 1 gilt nicht für aktive latente Steuern, die nach diesem Gesetz aufgrund eines abweichenden
Mindeststeuer-Buchwerts im Sinne des § 50 Absatz 1a Satz 1 zu bilden sind. Passive latente Steuern, die auf
Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung aufgrund eines
Körperschaftsteuerregimes im Sinne des Satzes 3 beruhen, sind bis zur Höhe der aktiven latenten Steuern, die ebenfalls
auf solchen Unterschieden beruhen, von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen.
(2) Aktive latente Steuern und, im Fall von Nummer 3, passive latente Steuern, die
1. im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme stehen, die vor dem 19. November 2024
beschlossen oder erweitert worden ist,
2. im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit stehen, das rückwirkend die steuerliche
Behandlung eines Vorgangs für ein Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung
erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht vor dem 19. November
2024 ausgeübt oder geändert worden ist, oder
3. auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruhen, wenn diese
Unterschiede auf einem Körperschaftsteuerregime im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 beruhen, das vor dem
19. November 2024 verabschiedet worden ist,
sind abweichend von Absatz 1 innerhalb der Schonfrist nach Absatz 4 insgesamt bis maximal in Höhe des
Verschonungsbetrags nach Absatz 5 vom Ausschluss ausgenommen.
(3) Eine staatliche Maßnahme ist jede Vereinbarung, verbindliche Auskunft, Verfügung, Beihilfe oder
ähnliche Handlung eines Staates sowie deren nachträgliche Änderung, die einer Geschäftseinheit einen
selektiven Steuervorteil gewährt, den die Geschäftseinheit ohne die staatliche Maßnahme nicht erhalten hätte.
Eine staatliche Maßnahme liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Gewährung des selektiven
Steuervorteils nicht im Ermessen des Staates liegt.
(4) Die Schonfrist umfasst in den Fällen, des
1. Absatzes 2 Nummer 1 und 2 alle Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 und vor dem 1.
Januar 2026 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2027 enden,
2. Absatzes 2 Nummer 3 alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar
2027 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2028 enden.
(5) Der Verschonungsbetrag beträgt 20 Prozent der aktiven oder passiven latenten Steuer, bei ihrer
erstmaligen Bilanzierung. Bei der Berechnung des Verschonungsbetrags ist der Mindeststeuersatz zugrunde
zu legen. Ist der in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, ist dieser zugrunde zu
legen. Der Verschonungsbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der bei Zugrundelegung der tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse am 18. November 2024 gegolten hätte. Insbesondere bleiben Änderungen in
den rechtlichen Rahmenbedingungen, der Ausübung von Wahlrechten, Rechnungslegungsmethoden und
staatliche Maßnahmen, die nach dem 18. November 2024 erfolgen und die zu einer Erhöhung der aktiven
latenten Steuern führen, für die Ermittlung des Verschonungsbetrags unberücksichtigt. Auf den
Verschonungsbetrag werden bis maximal auf null aktive latente Steuern, die aufgrund von Absatz 2 und § 87
Absatz 4 Satz 3 berücksichtigt wurden, sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand
angerechnet.
§ 82b
Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten
(1) Bei Übertragungen von Vermögenswerten, ausgenommen Vorräte, zwischen Geschäftseinheiten
derselben Unternehmensgruppe, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres
stattgefunden haben, sind die übernommenen Vermögenswerte mit den Buchwerten anzusetzen, den die
übertragende Geschäftseinheit im Zeitpunkt der Übertragung angesetzt hatte. Die aktiven und passiven
latenten Steuern sind auf dieser Grundlage zu ermitteln, dabei sind die aktiven und passiven latenten Steuern,
die aus der Übertragung resultieren, außer Acht zu lassen.
– 16 –
(2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann die übernehmende Geschäftseinheit
einen latenten Steueranspruch ermitteln und berücksichtigen, der den erfassten Steuern entspricht, die die
übertragende Geschäftseinheit auf den Übertragungsgewinn gezahlt hat. Der latente Steueranspruch darf die
positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der übernehmenden
Geschäftseinheit und dem Buchwert im Sinne des Absatzes 1 multipliziert mit dem Mindeststeuersatz
(Kappungsbetrag) nicht übersteigen. Für die Ermittlung der auf den Übertragungsgewinn gezahlten erfassten
Steuern nach Satz 1 ist § 49 entsprechend anzuwenden. Als gezahlte erfasste Steuern gelten auch aktive
latente Steuern der übertragenden Geschäftseinheit, die nach den §§ 82, 82a hätten berücksichtigt werden
können, wäre der Übertragungsgewinn bei der übertragenden Geschäftseinheit nicht in die steuerliche
Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Der nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelte Steueranspruch wirkt sich
im Jahr der Bildung nicht auf die angepassten erfassten Steuern der übernehmenden Geschäftseinheit aus
und ist entsprechend der Wertentwicklung der Buchwerte fortzuschreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit nicht anzuwenden,
wenn die übernehmende Geschäftseinheit für die jeweiligen Vermögenswerte einen latenten Steueranspruch
in Höhe des Kappungsbetrags nach Absatz 2 berücksichtigen könnte.
(4) Als Übertragung von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten derselben
Unternehmensgruppe gelten auch Geschäftsvorfälle, die für Zwecke der Rechnungslegung oder Besteuerung mit einer
Übertragung von Vermögenswerten vergleichbar sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn aufgrund des
Geschäftsvorfalls für einen Vermögenswert ein Buchwert anzusetzen oder zu erhöhen ist; insbesondere bei
Finanzierungsleasing. Dabei ist allein der Ansatz oder die Erhöhung des Buchwerts für steuerliche Zwecke
ausreichend. Unbeachtlich ist, ob ein Geschäftsvorfall zwischen verschiedenen Geschäftseinheiten oder nur
innerhalb derselben Geschäftseinheit erfolgt. Ein Geschäftsvorfall innerhalb derselben Geschäftseinheit liegt
insbesondere bei der Verlegung des Sitzes einer Geschäftseinheit oder der Umstellung auf Bilanzierung zum
Zeitwert vor.
§ 82c
Übergangsjahr
Übergangsjahr ist, bezogen auf ein Steuerhoheitsgebiet, das erste Geschäftsjahr, in dem die
Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet einer Besteuerung nach dem zweiten Teil dieses Gesetzes oder
einer damit ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die den Vorschriften der Richtlinie
(EU) 2022/2523 entspricht. Sofern die Voraussetzungen des § 83 oder der §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die
Unternehmensgruppe einen Antrag nach § 84 Absatz 1 stellt, verschiebt sich das Übergangsjahr
entsprechend.“
37. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „(Übergangszeit), für ein“ die Angabe
„getestetes“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „ausweist“ durch die Angabe „für ihre Geschäftseinheiten ausweist
(CbCR-Wesentlichkeitsgrenze-Test)“ ersetzt und wird nach der Angabe „Euro Gewinn oder“ die
Angabe „einen“ eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden vor der Angabe „einem“ die Angabe „mit ihren Geschäftseinheiten“ und
nach der Angabe „Übergangssteuersatz entspricht“ die Angabe „(CbCR-Effektivsteuersatz-Test)“
eingefügt und wird die Angabe „§ 87 Nummer 6“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 8“ ersetzt.
dd) In Nummer 3 werden vor der Angabe „einen Gewinn“ die Angabe „für ihre Geschäftseinheiten“
und nach der Angabe „Freibetrag (§§ 58 bis 62) ist“ die Angabe „(CbCR-Routinegewinn-Test)“
eingefügt.
– 17 –
ee) Nach Nummer 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind,
haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wenn sie verpflichtet gewesen
wären, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ist eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts und dieses Gesetzes in
unterschiedlichen Steuerhoheitsgebieten belegen, sind deren Beschäftigte, Lohnkosten und materiellen
Vermögenswerte für Zwecke des CbCR-Routinegewinn-Tests in diesen Steuerhoheitsgebieten
unberücksichtigt zu lassen. Verfügt eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts über
eine Betriebsstätte, jedoch nach diesem Gesetz nicht, so sind für den CbCR-Safe-Harbour die Angaben
und Rechnungslegungsdaten der Betriebsstätte mit denen des Stammhauses oder, sofern das
Stammhaus eine steuertransparente Einheit ist, mit denen des gruppenzugehörigen Gesellschafters
zusammenzufassen.“
38. § 85 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Vorschriften zum CbCR-Safe-Harbour gelten für Joint Ventures und Joint-Venture-
Tochtergesellschaften (§ 67) entsprechend. Hierfür sind jedes Joint Venture und dessen Joint-Venture-
Tochtergesellschaften als Geschäftseinheiten einer eigenständigen Unternehmensgruppe zu behandeln. Sofern sie in
demselben Steuerhoheitsgebiet wie Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe belegen sind, sind sie als
vom getesteten Steuerhoheitsgebiet der Unternehmensgruppe eigenständig zu testendes Steuerhoheitsgebiet
zu behandeln. Anstelle von im länderbezogenen Bericht ausgewiesenen Informationen, ist auf die in den
qualifizierten Rechnungslegungsinformationen enthaltenen Informationen abzustellen.“
39. § 86 wird durch folgenden § 86 ersetzt:
„§ 86
Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebieten
Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der
Anwendung des CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen:
1. staatenlose Geschäftseinheiten,
2. Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die kein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht
abgegeben wird,
3. Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten belegen sind, die einem zulässigen
Ausschüttungssystem unterliegen und für die ein Antrag nach § 71 gestellt wurde.
Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 gilt für die Anwendung von Satz 1 Nummer 1 eine transparente Einheit
auch dann als staatenlose Geschäftseinheit, wenn sie keine oberste Muttergesellschaft ist.“
40. § 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt:
„§ 87
Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen
(1) Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten für die Anwendung der §§ 84 bis 86, 87a und 87b die in
den nachstehenden Absätzen definierten Begriffsbestimmungen. Sofern die Anforderungen für den CbCR-
Safe-Harbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt sind oder nach diesem Gesetz erforderliche
Anpassungen unterblieben sind, scheidet die Anwendung des § 84 für das jeweilige getestete
Steuerhoheitsgebiet unabhängig davon, ob dies Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
genannten Tests hätte.
– 18 –
(2) Ein länderbezogener Bericht (§ 138a der Abgabenordnung) ist qualifiziert, wenn er auf der
Grundlage von qualifizierten Rechnungslegungsdaten und unter konsistenter Verwendung von
Rechnungslegungsdaten erstellt wurde. Qualifizierte Rechnungslegungsdaten sind
1. die Berichtspakete; Berichtspakete sind die für Konsolidierungszwecke an konzerneinheitliche Ansatz-
und Bewertungsregeln angeglichenen Rechnungslegungsdaten der Geschäftseinheiten, wenn sie den in
§ 138a der Abgabenordnung enthaltenen Anforderungen für die länderbezogene Berichterstattung
entsprechen;
2. die Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, sofern diese nach einem anerkannten
Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 4) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 37)
aufgestellt wurden und die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses
Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind;
3. im Fall einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder Wesentlichkeit nicht in den
Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), für die keine
qualifizierten Rechnungslegungsdaten im Sinne der Nummer 2 erstellt wurden, die Unterlagen, die auch
für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe zugelassen und verwendet
worden sind;
4. im Fall einer Betriebsstätte, für die keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten im Sinne der
Nummern 1 bis 3 erstellt wurden, die Unterlagen, die auch für die Erstellung eines länderbezogenen Berichts
zugelassen und verwendet worden sind.
Die konsistente Verwendung von Rechnungslegungsdaten erfordert, dass
1. für die in Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Geschäftseinheiten dürfen davon abweichend die anderen
nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 zugelassenen Rechnungslegungsdaten verwendet werden;
2. von der Betriebsstätte ausgewiesene Steuern oder ein von der Betriebsstätte ausgewiesener Verlust nicht
auch beim Stammhaus berücksichtigt werden; die qualifizierten Rechnungslegungsdaten sind
dementsprechend anzupassen;
3. die dem länderbezogenen Bericht zugrunde gelegten Rechnungslegungsdaten für Zwecke des CbCR-
Safe-Harbours unverändert übernommen werden, es sei denn, dieses Gesetz erfordert eine Anpassung.
(3) Die Umsatzerlöse entsprechen der Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen, wie sie
im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen sind.
(4) Die vereinfacht erfassten Steuern entsprechen dem in den qualifizierten
Rechnungslegungsinformationen der Unternehmensgruppe ausgewiesenen Ertragsteueraufwand nach Bereinigung aller nicht
erfassten Steuern, ausgenommen der nach § 45 Absatz 2 Nummer 2, und ungewissen Steuerpositionen. Als nicht
erfasste Steuern gelten auch aktive latente Steuern sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente
Steueraufwand, der
1. im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme nach § 82a Absatz 3 stehen, die nach dem 30.
November 2021 beschlossen oder erweitert worden ist,
2. im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit steht, das rückwirkend die steuerliche
Behandlung eines Vorgangs für ein Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung
erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht nach dem 30. November
2021 ausgeübt oder geändert worden ist, oder
3. auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruhen, wenn diese
Unterschiede auf einem nach dem 30. November 2021 verabschiedeten Körperschaftsteuerregime nach
§ 82a Absatz 2 Satz 2 beruhen.
Dies gilt nicht, soweit diese latenten Steuern gemäß § 82a Absatz 2 zu berücksichtigen wären, wäre das
Geschäftsjahr das Übergangsjahr, und soweit sie den Verschonungsbetrag im Sinne des § 82a Absatz 5 nicht
übersteigen.
– 19 –
(5) Der Gewinn oder Verlust vor Steuern ist das Jahresergebnis vor Steuern, wie es im qualifizierten
länderbezogenen Bericht ausgewiesen ist, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus einer
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach Absatz 6 sowie um inkongruente Dividenden nach Absatz 7.
(6) Ein nicht realisierter Nettoverlust aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe
aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von
Eigenkapitalbeteiligungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 beruhen. Dies gilt nur, wenn der Verlust 50
Millionen Euro für das getestete Steuerhoheitsgebiet übersteigt.
(7) Inkongruente Dividenden sind Erträge, die bei der Leistungsempfängerin für Zwecke des
länderbezogenen Berichts vom Gewinn oder Verlust vor Steuern als Dividende ausgenommen wurden, jedoch nach
den dem länderbezogenen Bericht zugrunde liegenden Rechnungslegungsdaten der leistenden
Geschäftseinheit nicht als Dividende einzustufen sind.
(8) Der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet wird wie
folgt berechnet:
Vereinfachte erfasste Steuern
Gewinn oder Verlust vor Steuern
(9) Der Übergangssteuersatz beträgt für die Geschäftsjahre, die in den Jahren 2023 und 2024
beginnen, 15 Prozent, für die im Jahr 2025 beginnen 16 Prozent und für die im Jahr 2026 beginnen 17 Prozent.
(10) Qualifizierte Gesellschafter einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Einheit sind,
sind die in § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gesellschafter. Bei einer obersten
Muttergesellschaft, die einem Dividendenabzugsregime unterliegt, sind qualifizierte Gesellschaft die in § 70 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 genannten Gesellschafter.“
41. Nach § 87 werden die folgenden §§ 87a und 87b eingefügt:
„§ 87a
Anwendung der Erwerbsmethode
(1) Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus
der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses resultieren, dürfen in den in § 87 Absatz 2 Satz 2 genannten Rechnungslegungsdaten nicht
berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Unternehmensgruppe für nach dem 31. Dezember 2022
beginnende Geschäftsjahre länderbezogene Berichte nur auf der Grundlage von solchen Berichtspaketen und
Jahresabschlüssen erstellt und übermittelt hat, die die Auswirkungen der Erwerbsmethode beim Ansatz
vorhergehender Erwerbe berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 ist ein späterer Wechsel zur Einbeziehung
der Auswirkungen aus der Anwendung der Erwerbsmethode zulässig, wenn die Geschäftseinheiten aufgrund
einer späteren gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Regelung zur Berücksichtigung der Erwerbsmethode
im Berichtspaket oder Jahresabschluss verpflichtet sind.
(2) Bei einer Berücksichtigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 sind für den CbCR-Routinegewinn-Test
Wertminderungen eines Geschäfts- oder Firmenwerts, welcher auf einem Beteiligungserwerb nach dem
30. November 2021 beruht, dem Gewinn oder Verlust vor Steuern nach § 87 Absatz 5 wieder
hinzuzurechnen. Satz 1 gilt für den CbCR-Effektivsteuersatz-Test entsprechend, wenn die zugrunde liegenden
Rechnungslegungsdaten nicht bereits eine Umkehrung der latenten Steuerschuld oder den Ansatz oder die
Erhöhung eines latenten Steueranspruchs aus der Wertminderung eines Geschäfts- oder Firmenwerts enthalten.
– 20 –
§ 87b
Anpassungen bei Inkongruenzen
(1) Aufwendungen und Verluste sowie Ertragsteueraufwendungen dürfen im Fall von Inkongruenzen
weder beim Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Absatz 5) noch bei den vereinfacht erfassten Steuern
(§ 87 Absatz 4) berücksichtigt werden. Die qualifizierten Rechnungslegungsdaten sind dementsprechend
anzupassen. Eine Inkongruenz liegt vor, wenn eine Vereinbarung zwischen Geschäftseinheiten einer
Unternehmensgruppe zu Folgendem führt:
1. zum Abzug von Aufwendungen ohne eine entsprechende Erhöhung von Erträgen oder des Gewinns,
2. zum doppelten Abzug von Aufwendungen oder zur doppelten Verlustnutzung oder
3. zur doppelten Berücksichtigung von Steuern.
(2) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 liegt vor, soweit die unmittelbare oder
mittelbare Vergabe von Kapital im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen oder Verlusten führt
und sich im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit die Erträge oder der Gewinn nicht entsprechend
erhöhen und auch nicht zu erwarten ist, dass sich über die Laufzeit der Vereinbarung eine entsprechende
Erhöhung der steuerpflichtigen Einkünfte ergibt. Nicht als Inkongruenz gilt, wenn sich die Aufwendungen
oder der Verlust ausschließlich auf zusätzliches Kernkapital nach § 31 Satz 1 bezieht. Eine Erhöhung der
steuerpflichtigen Einkünfte liegt nicht vor, soweit der Betrag, der die steuerlichen Einkünfte erhöht, durch
steuerliche Attribute, insbesondere Verlustvorträge, ausgeglichen wird, die ohne die Vereinbarung nicht
hätten genutzt werden können, oder die Vereinbarung in dem getesteten Steuerhoheitsgebiet, in dem sich die
steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen, zu steuerwirksamen Aufwendungen oder einem Verlust führt, ohne
dass sich der Betrag auf den Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Absatz 4) auswirkt.
(3) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 liegt vor, soweit Aufwendungen oder ein
Verlust im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit
1. auch im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit als Aufwendungen oder Verluste ausgewiesen
sind oder
2. im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen oder Verlusten bei der Ermittlung der
steuerpflichtigen Einkünfte einer anderen Geschäftseinheit in einem anderen getesteten
Steuerhoheitsgebiet führen.
Aufwendungen oder Verluste im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit nach § 7 Absatz 32
bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie auch im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters
ausgewiesen sind. Eine Inkongruenz nach Satz 1 Nummer 1 liegt nicht vor, soweit die Aufwendungen im
Jahresabschluss einer Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet werden und die Aufwendungen und die
Erträge auch im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit enthalten sind. Eine Inkongruenz nach Satz 1
Nummer 2 liegt nicht vor, soweit die Aufwendungen oder Verluste im Jahresabschluss einer
Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet werden und diese Erträge bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte der
Geschäftseinheit in einem anderen getesteten Steuerhoheitsgebiet berücksichtigt werden, die die
Aufwendungen steuerlich geltend macht. Eine Inkongruenz nach Satz 1 muss bei allen bis auf einer der
Geschäftseinheiten korrigiert werden, wenn alle von der Inkongruenz betroffenen Geschäftseinheiten in demselben
getesteten Steuerhoheitsgebiet belegen sind.
(4) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 liegt vor, soweit mehr als eine Geschäftseinheit
denselben Ertragsteueraufwand bei der Ermittlung des Gesamtsteueraufwands (§ 44) oder der vereinfacht
erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) berücksichtigt, es sei denn, auch die der Steuer unterliegenden Einkünfte
sind in den entsprechenden Abschlüssen der Geschäftseinheiten enthalten. Keine Inkongruenz nach Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 stellt es dar, wenn diese nur deshalb entsteht, weil für die Ermittlung der vereinfacht
erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) keine Anpassung des Ertragsteueraufwands erforderlich ist, der bei der
Ermittlung des Gesamtsteueraufwands (§ 44) der ersten Geschäftseinheit einer anderen Geschäftseinheit
zugerechnet würde.
– 21 –
(5) Die vorstehenden Absätze gelten für Vereinbarungen, die nach dem 15. Dezember 2022
abgeschlossen, geändert oder übertragen wurden oder werden. Dies gilt auch, wenn sich nach dem 15. Dezember
2022 die Erfüllung der sich aus einer Vereinbarung ergebenden Rechte oder Pflichten einschließlich der
Zahlungsmodalitäten oder die bilanzielle Behandlung in Bezug auf die Vereinbarung wesentlich geändert
hat oder ändert. Geschäftseinheiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind sowohl inländische als auch
ausländische Geschäftseinheiten, Betriebsstätten, Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften.“
42. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „effektive Steuersatz“ die Angabe „für in einem
Steuerhoheitsgebiet belegene Einheiten“ eingefügt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Berechnung hat dabei für jedes Steuerhoheitsgebiet und jede Unternehmensgruppe getrennt
zu erfolgen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Findet die gemischte Hinzurechnungsbesteuerung Anwendung auf eine Geschäftseinheit für
Einkommen von Einheiten, an denen sie eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung hält,
erfolgt die Zurechnung der entsprechenden Steuern an diese Einheiten. Jede Einheit berechnet den
Zurechnungsschlüssel nach Absatz 2 anhand des effektiven Steuersatzes nach Absatz 4. Wenn die Einheit
in einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, in welchem § 53 Absatz 1 keine Anwendung findet oder in
welchem sie keine Berechnung nach Absatz 4 durchführt, erfolgt die Berechnung für alle dort
belegenen Einheiten auf Basis des aggregierten Gewinns und der Steuern in den Jahresabschlüssen dieser
Einheiten für die der gemischten Hinzurechnungsbesteuerung unterliegende Geschäftseinheit.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Findet § 53 Absatz 1 auf eine Unternehmensgruppe keine Anwendung, berechnet sich der
effektive Steuersatz abweichend von Absatz 2 Satz 2 wie folgt:
1. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Übergangsregelungen nach den §§ 84 bis 87 für ein
Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten effektiven
Steuersatz (§ 87 Absatz 6) zugrunde zu legen.
2. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Ausnahmeregelung nach § 81 Absatz 1 Satz 1 für ein
Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, ist der effektive Steuersatz wie folgt zu berechnen:
(Summe der Steuern + zu zahlende Ergänzungssteuer)
Summe des Mindeststeuer-Gewinns
Hierbei sind die Werte für die anerkannte nationale Ergänzungssteuerregelung zugrunde zu legen.
3. Für jedes andere Steuerhoheitsgebiet hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten
effektiven Steuersatz nach § 87 Absatz 6 zu berechnen und anstelle des Gewinns oder Verlusts vor
Steuern nach § 87 Absatz 4 den Gewinn oder Verlust vor Steuern aus einem Konzernabschluss
nach § 7 Absatz 21 zu verwenden.“
43. In § 89 Absatz 2 wird die Angabe „folgenden Geschäftsjahren“ durch die Angabe „folgenden
Geschäftsjahre“ ersetzt.
– 22 –
44. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:
„§ 93a
Neubestimmung des Übergangsjahrs
Abweichend von § 82c ist für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer das Übergangsjahr das
Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet erstmals einer Besteuerung nach
dem zweiten Teil dieses Gesetz oder einer ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die der Richtlinie
(EU) 2022/2523 entspricht, wenn sie bereits der nationalen Ergänzungssteuerpflicht unterlag.“
45. § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Die nach § 1 Steuerpflichtigen haben“ durch die Angabe „Der
Gruppenträger hat“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „amtliche“ durch die Angabe „amtlich“ ersetzt.
c) Satz 6 wird gestrichen.
46. In § 97 Absatz 1 wird die Angabe „§ 87 Nummer 5“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 6“ ersetzt.
47. In § 98 Absatz 1 wird die Angabe „oder Satz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 76 den“
durch die Angabe „, auch in Verbindung mit Satz 3, einen“ ersetzt.
48. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 52“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bestimmt das Bundesministerium
der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Steuerhoheitsgebiete,
1. die eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2) eingeführt haben,
2. die eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 3) eingeführt haben,
3. die eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 5) eingeführt haben und
4. in welchem die Voraussetzungen des § 81 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.“
49. Nach § 101 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) § 87b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … (BGBl. … I Nr. …) [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.“
Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5h wird durch die folgende Nummer 5h ersetzt:
„5h. die Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung und Auswertung der Meldungen nach § 3
Absatz 4 des Mindeststeuergesetzes sowie die Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung, Über-
– 23 –
mittlung und Auswertung von Informationen nach § 75 des Mindeststeuergesetzes sowie die
Kommunikation mit den zuständigen Behörden und die Berichtigungsaufforderung an die
obersten Muttergesellschaften bzw. die berichtspflichtigen Geschäftseinheiten nach § 75a des
Mindeststeuergesetzes;“.
b) In Nummer 48 wird die Angabe „Abgabenordnung.“ durch die Angabe „Abgabenordnung;“ ersetzt.
c) Nach Nummer 48 wird die folgende Nummer 49 eingefügt:
„49. die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 98 des Mindeststeuergesetzes.“
2. Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht für Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 5c bis 5f, 6, 7, 9, 10, 13 bis 17, 19, 22 bis 24,
28 bis 28b, 29a bis 34, 36, 38, 42 bis 45, 46, 46b, 48 und 49.“
Artikel 3
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes
vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 wird die Angabe „9 bis 14b“ durch die Angabe „9 bis 14c“ ersetzt.
b) Nach Absatz 14b wird der folgende Absatz 14c eingefügt:
„(14c) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die
ihm nach § 75 Absatz 1 des Mindeststeuergesetzes gemeldeten Informationen zu Mindeststeuer-
Berichten steuerpflichtiger Geschäftseinheiten, die Angaben für einen Mitgliedstaat der Europäischen
Union enthalten, an die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union.“
c) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „14a“ durch die Angabe „14c“ ersetzt.
2. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 7 Absatz 1, 2, 10, 11 und 14a“ durch die
Angabe „§ 7 Absatz 1, 2, 10, 11, 14a und 14c“ ersetzt.
3. Nach § 21 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Die automatische Übermittlung von Informationen nach § 7 Absatz 14c ist ab dem 1. Januar 2026
vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Geschäftsjähre, die nach dem 30. Dezember 2023
beginnen, anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4j durch die folgenden Angabe ersetzt:
„§ 4j (weggefallen)“.
2. § 4j wird gestrichen.
3. In § 9 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 4j,“ gestrichen.
– 24 –
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 8c Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 4j ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.“
b) Nach Absatz 16b Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom … (BGBl. … I Nr. …) [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sind einem unbeschränkt Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nach § 7 Absatz 3
und 4 Satz 1 nahestehenden Personen am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen
Gesellschaft, in dem diese Einkünfte nach dieser Vorschrift erzielt hat, mindestens 10 Prozent der
Stimmrechte oder mindestens 10 Prozent der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar
zuzurechnen und bestehen die Einkünfte der Gesellschaft aus Einkünften mit Kapitalanlagecharakter,
die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (§ 8 Absatz 5), sind diese Einkünfte bei dem
unbeschränkt Steuerpflichtigen entsprechend seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am
Nennkapital dieser Gesellschaft steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1
im Übrigen nicht erfüllt sind.“
bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter gehören auch die Einkünfte aus einer
Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils
geltenden Fassung, es sei denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein
wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder an einer in einem anderen Staat nach § 193
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen Börse stattfindet.“
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor
dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Abwicklung
dieses Falles über den 31. Dezember 2021 hinaus anzuwenden. Abweichend von Satz 1 gilt das
Folgende:
1. Minderungen des Vermögenszuwachses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am 30. Juni 2021
geltenden Fassung auf Veräußerungen nach dem 24. März 2021 sind nicht mehr zu berücksichtigen.
2. Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder 5 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind auch
zu widerrufen, soweit Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und
soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum
– 25 –
Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des Satzes 1 beträgt; § 6 Absatz 7 Satz 1
und 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
3. § 6 Absatz 3 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der Steueranspruch auch nicht entfällt, soweit Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine
Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des
gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des Satzes
1 beträgt.
Satz 2 Nummer 2 und 3 gilt nur für Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr, die nach
dem 16. August 2023 erfolgen.“
b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) § 13 Absatz 1 und 3 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für
den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.“
Artikel 6
Weitere Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Freigrenze bei gemischten Einkünften
Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne
des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen,
wenn die Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft
betragen und die bei einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt
100 000 Euro nicht übersteigen.“
2. § 13 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter nicht mehr als ein Drittel der
gesamten Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, betragen und die bei
einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100 000 Euro nicht
übersteigen.“
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „des § 180 Abs. 3“ durch die Angabe „des § 180 Absatz 3 und des
§ 183“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „so“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Läßt“ durch die Angabe „Lässt“ und die Angabe „befaßt“ durch die
Angabe „befasst“ ersetzt und wird die Angabe „so“ gestrichen.
– 26 –
cc) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 mittelbare Beteiligungen für die Steuerpflicht
unbeachtlich sind, sind diese auch für die Ermittlung der Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2
unbeachtlich.“
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Veranlagungszeitraum“ die Angabe „und für die Gewerbesteuer für
den Erhebungszeitraum“ eingefügt.
b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
„(9) Die §§ 9 und 13 Absatz 1 Satz 3 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden für die Einkommen- und
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den
Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte beziehungsweise Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter
hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind,
das nach dem 31. Dezember 2025 beginnt. § 18 Absatz 1 Satz 4 in der am … [einsetzen: Tag nach der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist für Verwaltungsakte, die nach
dem … [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] erlassen werden,
anzuwenden. § 18 Absatz 2 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist für Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem … [einsetzen: Tag der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] erlassen werden und die Hinzurechnung von
Zwischeneinkünften betreffen, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der
Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.“
Artikel 7
Änderung des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der
Teilfreistellung“.
2. Nach § 37 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Hinzurechnungsbeträge nach § 10 des Außensteuergesetzes sind nicht in die Ermittlung der Einkünfte nach
Satz 1 einzubeziehen.“
3. Die Überschrift von § 43 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 43
Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der
Teilfreistellung“.
4. Nach § 57 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:
„(11) § 37 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [
einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals anzuwenden für
Geschäftsjahre, die nach dem … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] beginnen.“
– 27 –
Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das
zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist , wird
wie folgt geändert:
Artikel 97 § 28 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die §§ 122a und 169 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026
geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 erlassen worden
sind. Abweichend von Satz 1 ist § 122a Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden
Fassung erstmalig auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen worden sind.“
Artikel 9
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird
wie folgt geändert:
Nach § 122 Absatz 7 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift, so reicht es für die
Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a an alle Beteiligten aus, wenn einem der Beteiligten
eine Ausfertigung zum Datenabruf nach § 122a bereitgestellt wird und dieser Beteiligte nach § 122a Absatz 1
Satz 3 informiert wurde, sofern nicht einer der Beteiligten einen Antrag nach § 122a Absatz 2 gestellt hat.“
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1 bis 4, 6, 7 und 9 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
(3) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte
1. Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der
Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/872, 6.5.2025) geändert worden ist
2. Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für
multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
Drucksache 695/25]
Relationen
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