Bedarfsgerechte und krisenfeste Akut- und Notfallversorgung
Text
Bedarfsgerechte und krisenfeste Akut- und Notfallversorgung
Antrag
der Abgeordneten Stella Merendino, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, Jorrit
Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Mandy Eißing, Kathrin Gebel,
Christian Görke, Ates Gürpinar, Mareike Hermeier, Maren Kaminski, Cansin
Köktürk, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Zada
Salihović, David Schliesing, Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Donata
Vogtschmidt, Sarah Vollath und der Fraktion Die Linke
Bedarfsgerechte und krisenfeste Akut- und Notfallversorgung
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Akut- und Notfallversorgung ist in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung strukturell
überlastet und dringend reformbedürftig. Ihre verschiedenen Systeme sind schlecht
aufeinander abgestimmt, an vielen Stellen unzureichend ausgestattet und es findet
keine sinnvolle Steuerung der Patient/-innen statt. Wer im Akut- oder Notfall Hilfe
braucht, kann die Dringlichkeit der eigenen Situation häufig nicht verlässlich
einschätzen und weiß daher nicht, ob eine vertragsärztliche Praxis, der kassenärztliche
Bereitschaftsdienst, eine Krankenhausnotaufnahme, die Beratungsangebote der 116117 oder
der Rettungsdienst die geeignete Versorgung bietet. Häufig sind einer hilfesuchenden
Person gar nicht alle zur Verfügung stehenden Angebote bekannt. Welche Versorgung
sie initial in Anspruch nimmt, ist daher maßgeblich durch deren unmittelbare
Erreichbarkeit bestimmt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen tragen den
Sicherstellungsauftrag für die ambulante Versorgung, kommen ihm jedoch insbesondere in akuten
Versorgungssituationen nur eingeschränkt nach. Da Rettungsdienste und Notaufnahmen
die einzigen Angebote sind, die im Zweifelsfall immer zur Verfügung stehen, wenden
sich viele Hilfesuchende dorthin, auch wenn ein anderes Versorgungsangebot
geeigneter wäre. Bei Kontakt über die 116117 werden Patient/-innen ebenfalls häufig an die
Notaufnahmen bzw. den Rettungsdienst verwiesen, selbst bei ambulant behandelbaren
Krankheitsbildern.
Dafür sind die Notaufnahmen aber personell nicht ausgestattet. Im bestehenden
Finanzierungsmodell der Krankenhäuser sind sie unterfinanziert. Einnahmen können vor
allem durch die Generierung stationärer Fälle erzielt werden, nicht aber durch die vielen
ambulanten Fälle, die sie de facto versorgen. Dies begünstigt eine personelle
Ausstattung, die sich an potenziellen Aufnahmen, also abrechenbaren Fällen, orientiert und
nicht am tatsächlichen Versorgungsbedarf aller vorstelligen Patient/-innen. Hinzu
kommt, dass in den Notaufnahmen vielerorts Menschen vorstellig werden, die keinen
Versicherungsschutz genießen. Die Kosten für deren Versorgung werden den
Krankenhäusern in vielen Fällen von den zuständigen Sozialämtern nicht erstattet. Die
Folge der Unterfinanzierung sind eine hohe Arbeitsverdichtung, erhebliche psychische
Belastungen für das Personal und lange Wartezeiten für Patient/-innen. Verschärft
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5822
21. Wahlperiode 07.05.2026
wird diese Situation durch die zunehmende Funktion der Notaufnahmen als
Auffangstruktur für Versorgungsdefizite in anderen Bereichen. Neben akut erkrankten
Patient/-innen werden dort vermehrt Menschen aus stationären Pflegeeinrichtungen,
sozial benachteiligte Personen sowie Patient/-innen mit komplexen psychosozialen
Problemlagen vorstellig. Gerade bei Letzteren reicht die medizinische Akutbehandlung
allein nicht aus, um wiederholte Inanspruchnahmen von Notaufnahmen zu vermeiden.
Studien belegen wiederum, dass sozialarbeiterische Interventionen in Notaufnahmen
und im Entlassmanagement dazu beitragen können, Versorgungsübergänge zu
stabilisieren und wiederholte Notfallkontakte zu reduzieren (Soganda et al.,
https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC12555832/?utm_source).
Im Rettungsdienst ist seit mehreren Jahren ein kontinuierlicher Anstieg der
Einsatzzahlen zu beobachten. Dies ist ein Hinweis auf den vielerorts fehlenden
bedarfsgerechten Zugang zur ambulanten Akutversorgung. Der Rettungsdienst wird zunehmend zur
primären Anlaufstelle für dringende gesundheitliche Anliegen, die nicht zwingend
einer notfallmedizinischen Intervention bedürfen. Zugleich ist er in Deutschland
überwiegend als Teil der Gefahrenabwehr der Länder organisiert und nicht als Bestandteil
der gesundheitlichen Regelversorgung. Vergütet werden ausschließlich
Transportleistungen, während fachliche Versorgungsleistungen nicht berücksichtigt werden.
Hieraus resultiert ein systematischer Anreiz, die Hilfesuchenden ins Krankenhaus zu
transportieren, auch in Fällen, in denen eine fallabschließende Versorgung vor Ort
medizinisch möglich, patient/-innengerecht und ressourcenschonend wäre. Die
eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter/-innen
wurde zwar mit der Einführung des § 2a des Notfallsanitärgesetzes (NotSanG)
gesetzlich bundeseinheitlich ermöglicht. In der Praxis hängt allerdings die Möglichkeit der
Notfallsanitäter/-innen heilkundliche Maßnahmen entsprechend ihrer Qualifikationen
durchzuführen, stark von der ärztlichen Leitung in dem jeweiligen Landkreis ab. Das
führt zu regional variierenden Versorgungsstandards und erschwert die Etablierung
einer kompetenzorientierten, einheitlichen präklinischen Versorgung.
Auch der Krankentransport wird vielerorts nicht bedarfsgerecht geplant und
vorgehalten. Zwar ist er eigenständiger Bestandteil der gesundheitlichen Versorgung, wird in
der Versorgungspraxis jedoch häufig als nachrangige, teilweise marktförmig
organisierte Dienstleistung behandelt. Dabei hat der Krankentransport beispielsweise eine
zentrale Bedeutung für die Entlassung älterer, pflegebedürftiger und multimorbider
Patient/-innen. Engpässe im Krankentransport führen dazu, dass Entlassungen
verzögert werden, stationäre Kapazitäten gebunden bleiben (Exitblock) und Rettungsmittel
für Transportaufgaben eingesetzt werden. Die fehlende Abstimmung zwischen
Krankentransport, Rettungsdienst, ambulanter Versorgung und Notaufnahmen verschärft
die Überlastung der Akut- und Notfallversorgung.
Gleichzeitig wird die stationäre Versorgung seit Jahren abgebaut. Flächendeckend
schließen Krankenhäuser, insbesondere in ländlichen Gebieten, ohne dass die Folgen
dieser Schließungen aufgefangen werden. Die sich aktuell in der Umsetzung
befindliche Krankenhausreform hat weitere Zentralisierung und Spezialisierung zum Ziel und
wird daher weitere Krankenhausschließungen bewirken (www.deutschlandfunk.de/-
ministerin-warken-cdu-klinikschliessungen-trotz-anpassung-der-krankenhausreform-
104.html). Die verbleibenden Notaufnahmen müssen die zusätzlichen
Versorgungsaufgaben übernehmen, ohne dass Personal, Finanzierung und Infrastruktur
entsprechend angepasst werden. Der gezielte Ausbau rettungsdienstlicher und ambulanter
akutmedizinischer Strukturen bleibt aus. Auch das von der Bundesregierung geplante
Primärarztsystem lässt ernsthafte Versuche, die ambulante Akutversorgung rund um
die Uhr auf verlässliche, bundeseinheitliche Füße zu stellen, vermissen. Es gibt keine
Absprache zwischen den Praxen, um Akutsprechzeiten regional wenigstens tagsüber
durchgehend zu gewährleisten. Vielfach sind zum Beispiel Mittwoch- oder
Freitagnachmittag gar keine Praxen erreichbar.
Insgesamt fehlt es bislang an einer integrierten, sektorenübergreifenden Organisation
und Bedarfsplanung der Akut- und Notfallversorgung. Die bestehende
Fragmentierung führt zu ineffizienten Versorgungsstrukturen, vermeidbarer Überlastung der
Beschäftigten und einer Versorgung, die sich nicht konsequent am tatsächlichen Bedarf
der Patient/-innen orientiert.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
unter Einbeziehung der Patientenvertretung und der Beschäftigten aus den
unterschiedlichen Bereichen der Akut- und Notfallversorgung einen Gesetzentwurf zu
entwickeln und in den parlamentarischen Prozess einzubringen, der untenstehende Punkte
berücksichtigt. In den Bereichen, in denen Länderkompetenz eine bundesgesetzliche
Regelung erschwert oder unmöglich macht, wird die Bundesregierung aufgefordert,
sich mit den Ländern zu verständigen:
1. Rettungsdienst
a) Der Rettungsdienst wird als Bestandteil der Regelversorgung in das Fünfte
Buch Sozialgesetzbuch aufgenommen. Die Regelversorgung des
Rettungsdienstes schließt anders als heute die fallabschließende Versorgung von
Hilfesuchenden vor Ort ein. Der Rettungsdienst wird bedarfsgerecht
ausgestattet und kostendeckend finanziert, sodass die Versorgung unabhängig von
betriebswirtschaftlichen Anreizen und Gewinnorientierung stattfindet.
b) Der Rettungsdienst wird verbindlich mit einem digitalen Leitsystem
ausgestattet, das ihn mit den Leitstellen, den Integrierten Akut- und Notfallzentren
(IANZ, siehe 3.) und den Notaufnahmen verbindet. Dazu werden
bundesweit einheitliche, digitale Dokumentations- und Übergabesysteme
geschaffen.
c) Es werden bundeseinheitliche, verbindliche Standards für den
Rettungsdienst geschaffen, insbesondere zu Versorgungsqualität, Aus-, Fort- und
Weiterbildung. Die Vereinheitlichung der Versorgungsqualität wird über
einheitliche Hilfsfristen, einheitliche Algorithmen auf der Grundlage
evidenzbasierter Leitlinien und eine einheitliche Ausstattung der Fahrzeuge
gewährleistet. Die Aus-, Fort- und Weiterbildung wird durch ein einheitliches
Curriculum für die Notfallsanitäter/-innenausbildung (inkl. der
Praxisanleitung), eine verpflichtende Rezertifizierung und interprofessionelle
Ausbildung vereinheitlicht. Notfallsanitäter/-innen erhalten bundesweit
einheitliche heilkundliche Kompetenzen, einschließlich der rechtssicheren
Ausübung eigenständiger heilkundlicher Maßnahmen auch in Fällen, bei denen
nicht eine unmittelbare Lebensgefahr bzw. das Risiko von Folgeschäden
vorliegt, unabhängig von den jeweiligen ärztlichen Leitungen im
Rettungsdienst. Die Ausbildung von Rettungssanitäter*innen wird ebenfalls
bundeseinheitlich geregelt. Das Fahrzeugtracking wird bundesweit einheitlich so
reglementiert, dass es die Versorgung verbessert, aber Möglichkeiten zur
Überwachung der Mitarbeitenden ausgeschlossen werden.
d) Es werden verbindliche und verbesserte Regelungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz im Rettungsdienst. Die Arbeitszeit soll auf 40
Wochenstunden beschränkt werden, die Pausenmindestzeit auf 30 Minuten am Stück
festgelegt werden. Bereitschaftsdienste müssen als vollwertige Arbeitszeit
anerkannt und entsprechend vergütet werden. Ausnahmeregelungen im
Arbeitszeitgesetz zur Verkürzung der Ruhezeit von elf auf zehn, neun oder
fünfeinhalb Stunden sollen gestrichen werden.
2. Integrierte Leitstellen
a) Es werden integrierte Leitstellen eingerichtet, die unter der einheitlichen
Rufnummer 112 sämtliche Hilfeersuchen in Akut- und Notfällen
entgegennehmen und versorgen. Dazu können sie vielfältige Versorgungsangebote
disponieren. Die integrierten Leitstellen bündeln die bisherigen Aufgaben
des 112-Notrufs und die Beratungs- und Koordinierungsaufgaben der
116117 inklusive der aufsuchenden Versorgung und telemedizinischen
Akutversorgung. Bei der 116117 verbleibt die Terminvermittlung in
ambulante Praxen.
b) Bei der Entgegennahme von Hilfeersuchen gewährleisten die Integrierten
Leitstellen rund um die Uhr eine sofortige Erreichbarkeit. Die dafür
notwendige Personalausstattung muss vorgehalten werden.
c) Die Leitstelle ordnet Hilfeersuchen mittels standardisierter Ersteinschätzung
in Notfälle, Akutfälle und weitere Anfragen und vermittelt auf dieser
Grundlage unverzüglich die jeweils passende Versorgung:
– Rettungsdienst oder Krankentransport, falls ausreichend sollen auch
Taxis disponiert werden dürfen,
– Versorgung in einer Notaufnahme bzw. einem Integrierten Akut- und
Notfallzentrum,
– aufsuchende Versorgung, hierunter verschiedene Angebote für
niedrigprioritäre Einsätze mit gesundheitsfachlichem Personal,
– ambulante Weiterbehandlung, falls notwendig über eine Schnittstelle
zur Terminvermittlung der Kassenärztlichen Vereinigungen,
– unmittelbare Versorgung in der Form einer telemedizinischen
Akutversorgung oder telefonischen Gesundheitsberatung. Telemedizin wird in
Leitstellen, auch zur Unterstützung des Rettungsdienstes eingesetzt.
Die medizinische Verantwortung und haftungsrechtliche Absicherung
bei telemedizinischen Entscheidungen werden eindeutig geregelt. Die
Barrierefreiheit telemedizinischer Leistungen ist sicherzustellen,
insbesondere durch niedrigschwellige Zugänge, die Nutzung staatlich
geförderter Open-Source-Lösungen und mehrsprachige Angebote.
d) Die Leitstelle arbeitet mit multiprofessionellen Teams. Alle Beschäftigten
mit (u. a. telefonischem) Patientenkontakt sind qualifiziert, Notfälle
einzuschätzen. Es wird sichergestellt, dass dem Leitstellenpersonal
Sprachmittlungsressourcen zur Verfügung stehen, damit alle Hilfesuchenden
angemessen versorgt werden können. Insgesamt ist Barrierefreiheit für die
Hilfesuchenden zu sichern.
e) Verständliche, barrierefreie und öffentlich verantwortete
Gesundheitsinformationen sollen die Bevölkerung über die Anlaufstellen und Angebote der
Akut- und Notfallversorgung in Kenntnis setzen.
3. Integrierte Akut- und Notfallzentren (IANZ)
a) Integrierte Akut- und Notfallzentren (IANZ) werden i. d. R. von den
Krankenhäusern durch den Ausbau der Notaufnahmen betrieben, können in
Zukunft aber auch an regionale Gesundheitszentren angegliedert werden. Die
IANZ sind für die Versorgung aller Akut- und Notfälle ausgestattet und
arbeiten mit multiprofessionellen Teams, hierunter Notfallärzt*innen (siehe 6.
„Berufsbilder und Qualifikationen“), spezialisierte Pflegekräfte und
Allgemeinmediziner*innen.
b) Die IANZ übernehmen die Aufgaben, die bislang dem ärztlichen Not- bzw.
Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen obliegen. Für diese
Umgestaltung der Versorgungsstruktur sind die notwendigen
Übergangszeiten und sachgerechte Fördermöglichkeiten vorzusehen. Für Patient/-innen,
die ohne akuten Behandlungsbedarf in ein Notfallzentrum kommen, wird
die zeitnahe Weiterbehandlung im ambulanten Bereich sichergestellt. Dazu
wird eine nahtlose digitale Schnittstelle zur Terminvermittlung der KVen
eingerichtet.
c) Die IANZ werden kostendeckend finanziert. Alle Kosten, die für einen
qualitativ hochwertigen, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Betrieb
anfallen, werden von den Kostenträgern vollständig refinanziert. Damit wird auch
sichergestellt, dass die Kosten für die Behandlung von Nichtversicherten
vollständig refinanziert werden. Um zu vermeiden, dass dieses
Finanzierungsmodell dazu führt, dass Anreize für die Krankenhäuser geschaffen
werden über die Notaufnahmen und Notfallzentren stationäre Fälle zu
generieren, ist es notwendig, die zur Einführung der Selbstkostendeckung in
Krankenhäusern vorgeschlagenen Maßnahmen auf Bundestagsdrucksache
19/26168 umzusetzen.
d) Es werden bundeseinheitliche Standards für die Personalausstattung in den
Notfallzentren festgesetzt. Dazu gehören verbindliche
Personalbemessungsrichtlinien.
e) In Notaufnahmen und IANZ in Gegenden mit entsprechenden sozialen
Bedarfen soll ein Sozialdienst verfügbar sein, der in enger Vernetzung mit
bestehenden sozialen Angeboten eine Lotsenfunktion wahrnimmt (Case
Management). Der Sozialdienst übernimmt insbesondere die frühzeitige soziale
Abklärung, die Organisation der im Anschluss an die Akutbehandlung
notwendigen Leistungen, wie etwa die Vermittlung von Kurzzeitpflege sowie
die Koordination mit Wohnungs-, Suchthilfe- und Sozialleistungssystemen.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass unnötige stationäre Aufnahmen aus
rein sozialer Indikation vermieden, Drehtür-Effekte reduziert und
bestehende Leistungsansprüche systematisch geltend gemacht werden, um
medizinisches und pflegerisches Personal zu entlasten und stationäre Ressourcen
effizienter zu nutzen.
4. Sicherstellungsauftrag und Bedarfsplanung
a) Der Sicherstellungsauftrag für die Akut- und Notfallversorgung, das heißt
für die Leitstellen, den Rettungsdienst, den Krankentransport, die
Notaufnahmen/IANZ, die Telemedizinische Akutversorgung und die Aufsuchende
Versorgung wird analog zur stationären Versorgung an die Länder
übertragen.
b) Die Bundesländer bilden hierfür Notfallversorgungsausschüsse. Diese
werden von den Ländern finanziert. In den Notfallversorgungsausschüssen
wirken folgende Mitglieder stimmberechtigt mit
– Land und Kommunen
– Kostenträger
– Leistungserbringer, Beschäftigtenvertreter/-innen
– Patient/-innenvertreter/-innen.
Aufgrund der Finanzierungsverantwortung von Versorgungsstrukturen,
über die der Notfallversorgungsausschuss befindet, hat das jeweilige
Bundesland eine Veto-Möglichkeit zu den Planungsentscheidungen. Dem Land
obliegt die Organisation der Sitzungen.
c) Die Notfallversorgungsausschüsse nehmen auf der Grundlage einer
Ermittlung der Bedarfe und einer verbindlichen Festsetzung der für deren
Erfüllung notwendigen personellen und strukturellen Kapazitäten eine
demokratische Bedarfsplanung aller Strukturen und Bestandteile der Akut- und
Notfallversorgung vor, hierunter die Planung der Standorte von IANZ,
Rettungswachen und Standorten für Rettungs-/Krankenfahrzeuge. Grundlagen
für die Bedarfsermittlung und -planung sind u. a.:
– Soziodemographische Daten
– Daten zum realen Patient/-innenaufkommen in den bestehenden
Notaufnahmen, bei den Rettungsdiensten und der ambulanten
Akutversorgung. Dazu wird ein Notfallregister eingeführt.
– Bürger*innen-Beteiligungsverfahren, z. B. mit runden Tischen
– Wissenschaftliche Expertise
– Expertise des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
– Wohnortnähe und flächendeckende Erreichbarkeit der Versorgung,
auch in ländlichen und strukturschwachen Gegenden. Damit die
Anbindung per ÖPNV verbessert wird, sind die Verkehrsverbünde
einzubeziehen.
– Qualität der Versorgung
d) Die Bedarfsplanung wird jährlich evaluiert und an veränderte
Versorgungsbedarfe angepasst.
e) Die Notfallversorgungsausschüsse stellen sicher, dass die Bevölkerung in
allen Regionen Deutschlands innerhalb von 30 Fahrzeitminuten ein
Notfallzentrum erreichen kann. Die Notfallversorgungssausschüsse (s. u.) können
insbesondere in mit Krankenhäusern schlecht versorgten Regionen eigene
Notfallzentren vorsehen.
5. Ersteinschätzungsverfahren
a) Es werden evidenzbasierte, standardisierte, strukturierte und dynamische
Verfahren zur Ersteinschätzung von Akut- und Notfällen entwickelt und
bundesweit einheitlich angewendet. Diese gelten als verbindliche Standards
für Notaufnahmen, Notfallzentren und Leitstellen. Die Entscheidung über
die Vermittlung/Versorgung von Hilfesuchenden trifft immer qualifiziertes,
menschliches Personal. Dabei ist die rechtliche Absicherung der
Beschäftigten, insbesondere von Pflegefachpersonen und Leitstellenpersonal, ebenso
wie die Rechte der Patient/-innen bei Steuerungs- und
Ersteinschätzungsentscheidungen durch verbindliche Verfahrensrichtlinien sicherzustellen.
b) Bei der Entwicklung von Steuerungs- und Ersteinschätzungsverfahren sind
neben medizinischen Kriterien auch soziale Faktoren, wie beispielsweise
sozioökonomische Lage, Sprachbarrieren oder besondere
Unterstützungsbedarfe, angemessen zu berücksichtigen, damit eine bedarfsgerechte
Versorgung für alle Hilfesuchenden gewährleistet wird. Die
Ersteinschätzungsverfahren werden regelmäßig evaluiert und weiterentwickelt.
6. Berufsbilder und Qualifikationen
a) Die Akademisierung der Pflege in der Notfallversorgung wird gefördert, um
die Versorgungsqualität und Patient/-innensicherheit zu verbessern.
Pflegekräfte mit diesen Studienabschlüssen sollen erweiterte Verantwortungs- und
Entscheidungskompetenzen bekommen. Entsprechende Studienabschlüsse
aus dem Ausland sollen anerkannt werden. Förderprogramme sollen
sicherstellen, dass die Beschäftigten die Möglichkeit der Akademisierung in der
Notfallversorgung in Anspruch nehmen und die Durchlässigkeit des
Bildungssystems für einschlägig ausgebildete Menschen ohne Abitur
gewährleistet wird.
b) Es wird festgelegt, welche Qualifikationen für die Durchführung der
Ersteinschätzung in den unterschiedlichen Bereichen notwendig sind (z. B.
Notfallfachpflegepersonen / B. Sc „Erweiterte Klinische Pflege, Schwerpunkt:
Notfallpflege“ und Ärzt/-innen mit Zusatzbezeichnung Akut- u.
Notfallmedizin).
c) Eine eigenständige Facharztqualifikation für Akut- und Notfallmedizin wird
eingeführt. Sie sollen insbesondere in den Notaufnahmen/Notfallzentren
eingesetzt werden.
d) Im gesamten Bereich der Notfallversorgung werden die Weiterbildungs-
und Aufstiegsmöglichkeiten für die Beschäftigten weiterentwickelt und die
Akademisierung des gesundheitsfachlichen Personals gefördert. Dabei soll
es den Beschäftigten erleichtert werden, zwischen unterschiedlichen
gesundheitsfachlichen Qualifikationen durch Anrechnung von
Weiterbildungsmodulen zu wechseln.
e) Kurse zu Gewalt- und Diskriminierungsfreiheit werden verpflichtend in die
Curricula der Ausbildungen sämtlicher in der Notfallversorgung tätiger
Berufsgruppen aufgenommen und finanziert.
Berlin, den 5. Mai 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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