Sozialversicherungsbeitragspflicht für Nebenerwerbslandwirte und Rente (Antwort zu Drs. 21/5817)
Text
Sozialversicherungsbeitragspflicht für Nebenerwerbslandwirte und Rente (Antwort zu Drs. 21/5817)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6121
21. Wahlperiode 22.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Julian Schmidt, Stephan Protschka,
Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5817 –
Sozialversicherungsbeitragspflicht für Nebenerwerbslandwirte und Rente
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Anteil der Nebenerwerbslandwirte liegt in Deutschland bei etwa 55
Prozent aller landwirtschaftlichen Einzelunternehmer. Sie bewirtschaften ca.
3 Millionen Hektar (ha), welches etwa 30 Prozent der gesamten
landwirtschaftlichen Fläche (LF) entspricht, und erzeugen knapp 10 Prozent der
landwirtschaftlichen Gesamtproduktion (www.bmel-statistik.de/landwirtschaft/lan
dwirtschaftliche-betriebe/rechtsformen-und-betriebstypen#:~:text=2023 Proze
nt20machten%20Einzelunternehmen%2085 Prozent20Prozent,Familienbetrie
be%20wurden%20im%20Nebenerwerb%20gef%C3 ProzentBChrt). Diese
Erwerbsform wird betrieben, weil die Einkommen für einen hauptberuflichen
Vollerwerbsbetrieb aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit zum
Lebensunterhalt nicht ausreichen (www.landundforst.de/betrieb/zweite-landwirt-braucht-z
usaetzliche-einnahmequelle-566070#:~:text=Jeder%20zweite%20Landwirt%2
0braucht%20zus%C3 ProzentA4tzliche%20Einnahmequelle%20 Prozent7C%
20LAND%20&%20FORST).
Durch die gesetzliche Versicherungspflicht im außerlandwirtschaftlichen
Bereich sind die Nebenerwerbslandwirte in der jeweiligen Krankenkasse und der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Mit dieser Versicherung besteht
die Möglichkeit, sich von der landwirtschaftlichen
Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen (www.topagrar.com/management-und-politik/news/
befreiungsmoglichkeit-in-der-alterssicherung-der-landwirte-begrenzen-20019
357.html). Mit dem Eintritt ins Rentenalter fallen für die gesetzlichen
Renteneinkünfte aus dem Hauptberuf Krankenversicherungsbeiträge an.
Als Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes, auch als Rentner mit
Rentenbezug, wird man Unternehmer und muss von seinem geschätzten
landwirtschaftlichen Einkommen Beiträge an die Landwirtschaftliche
Krankenkasse (LKK) bezahlen. Diese Beiträge sind zum Teil höher als die realen
Gewinne die von dem landwirtschaftlichen Betrieb, welcher z. T. als Hobby oder
Freizeitbeschäftigung betrieben wird, erzielt werden.
Die Beiträge berechnen sich nach dem sog. Standardeinkommen, wobei die
Anpassung der Beiträge zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse zu starken
Steigerungen besonders bei den tierhaltenden Betrieben geführt hat (www.agr
arheute.com/management/betriebsfuehrung/neue-beitraege-krankenkasse-
fuerdiese-landwirte-teurer-630283).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 21. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele landwirtschaftliche Unternehmer im Nebenerwerb waren nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2025 jeweils
bis zum 31. Dezember von der Versicherungspflicht in der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse befreit?
Befreiungsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Unternehmer von der
Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung bestehen nur
nach den Regelungen der §§ 4, 5 und 59 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Diese stehen nicht in
Verbindung mit einem Nebenerwerb der landwirtschaftlichen Unternehmer.
Die Anzahl der Befreiten von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen
Krankenversicherung nach Rechtsgrundlagen und Jahren kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle 1: Anzahl der Befreiten von der Versicherungspflicht zur
landwirtschaftlichen Krankenversicherung
2020 2021 2022 2023 2024 2025
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 KVLG 1989 673 620 601 594 580 567
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 KVLG 1989 1 290 1 235 1 165 1 107 1 038 967
§ 5 KVLG 1989 45 39 41 37 34 29
§ 59 KVLG 1989 2 178 1 967 1 897 1 845 1 792 1 734
Quelle: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
2. Wie hoch waren die durchschnittlichen Gewinne der landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich
von unter 5 ha, 5 bis 10 ha, 10 bis 20 ha, 20 bis 50 ha und 50 bis 100 ha
LF von 2020 bis 2024 in Deutschland (www.statistikportal.de/de/landwir
tschaftszaehlung-haupterhebung)?
3. Wie hoch waren die durchschnittlichen Gewinne der
Haupterwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich von unter 5 ha,
5 bis 10 ha, 10 bis 20 ha, 20 bis 50 ha, 50 bis 100 ha und über 100 ha
landwirtschaftliche Flächen von 2020 bis 2024 in Deutschland?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Zur Beantwortung der Fragen wurde der gemäß § 2 des
Landwirtschaftsgesetzes erhobene Datensatz „Testbetriebsnetz“ ausgewertet. In den nachfolgenden
Tabellen werden Auszüge für die Jahre 2020 bis 2024 jeweils für Neben- sowie
Haupterwerbsbetriebe aufgeschlüsselt nach Größe der landwirtschaftlich
genutzten Fläche (LF) dargestellt.
Tabelle 2: Durchschnittlicher Gewinn in Euro je landwirtschaftlichen
Unternehmen im Nebenerwerb
Jahr Durchschnittlicher Gewinn in Euro je landw. Unternehmen im Nebenerwerb
unter 5 ha LF 5–10 ha LF 10–20 ha LF 20–50 ha LF 50–100 ha LF Insgesamt
2020 24 243 11 058 12 263 8 272 19 289 12 259
2021 21 587 22 601 11 493 9 365 17 982 12 985
2022 22 587 22 924 21 222 11 100 22 161 16 535
2023 15 767 17 586 20 285 16 150 28 842 20 474
2024 14 444 18 103 15 982 8 646 25 768 15 160
Tabelle 3: Durchschnittlicher Gewinn in Euro je landwirtschaftlichen
Unternehmen im Haupterwerb
Jahr Durchschnittlicher Gewinn in Euro je landw. Unternehmen im Haupterwerb
unter
5 ha
LF
5–
10 ha
LF
10–
20 ha
LF
20–
50 ha
LF
50–
100 ha
LF
100–
200 ha
LF
200–
500 ha
LF
500–
1 Tsd.
ha LF
größer
1 Tsd.
ha LF
Insgesamt
2020 80 997 51 152 54 683 44 526 58 212 84 714 108 281 137 533 258 514 63 867
2021 67 474 72 435 68 930 33 967 47 645 65 501 99 425 164 934 293 747 55 769
2022 76 720 78 871 77 542 47 410 67 862 108 875 157 745 312 371 288 333 81 935
2023 99 928 51 891 66 528 60 567 101 882 158 139 225 002 427 358 536 312 113 927
2024 68 976 40 645 50 286 52 952 80 269 121 710 161 780 430 112 446 016 86 121
4. Wie hoch waren die durchschnittlichen Beiträge der landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Betriebsleiter zur LKK, welche sich nicht von der gesetzlichen
Versicherungspflicht befreien lassen haben?
5. Wie hoch waren die durchschnittlichen Beiträge der landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Betriebsleiter zur monatlichen Pflegeversicherung, welche sich nicht von
der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen haben?
10. Um wie viel Prozent sind nach Wissen der Bundesregierung die Beiträge
zur LKK bei den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben mit
Nutztierhaltung durch das Berechnungsmodell nach Standardeinkommen in
den unterschiedlichen Beitragsklassen von 2024 auf 2025 gestiegen?
Die Fragen 4, 5 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Zu den erfragten Informationen liegen der Bundesregierung keine Daten vor, da
Unternehmer von landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben grundsätzlich
nicht bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Pflegekasse
pflichtversichert sind. Wird neben einem landwirtschaftlichen Betrieb im Haupterwerb
eine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt, besteht grundsätzlich eine Kranken- und
Pflegeversicherung bei einer allgemeinen Krankenkasse. Handelt es sich beim
Hauptberuf um eine andere selbständige Tätigkeit, ist eine Versicherungspflicht
als Landwirt gemäß § 2 Absatz 4a KVLG 1989 gesetzlich ausgeschlossen.
6. In welcher durchschnittlichen Höhe entstanden den landwirtschaftlichen
Betrieben nach Kenntnis der Bundesregierung Beitragspflichten zur
LKK und Pflichtversicherung durch mitarbeitende Familienangehörige?
Zu den erfragten Informationen liegen der Bundesregierung keine Daten vor, da
der Beitrag der pflichtversicherten mitarbeitenden Familienangehörigen gemäß
§ 42 Absatz 1 KVLG 1989 an den Unternehmerbeitrag gekoppelt und vom
Unternehmer zu zahlen ist. Der Beitrag für die mitarbeitenden
Familienangehörigen beträgt mindestens 50 Prozent des Unternehmerbeitrags.
7. Wie viele Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
oder aus der Alterssicherung der Landwirte waren nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2025 zugleich in der LKK
beitragspflichtig?
Die Anzahl der bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versicherten und
beitragspflichtigen Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte,
gegliedert nach Jahren, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle 4: Anzahl der bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versicherten
und beitragspflichtigen Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der
Landwirte
Jahr Anzahl
2025 218 823
2024 227 182
2023 235 968
2022 246 517
2021 257 500
2020 267 763
Quelle: SVLFG
8. Um wie viel Prozent sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
Beiträge zur LKK bei den landwirtschaftlichen Betrieben in den Jahren
zwischen 2020 und 2025 gestiegen?
Die Beiträge werden seit dem Jahr 2025 von der Landwirtschaftlichen
Krankenkasse nach dem Standardeinkommen festgesetzt. Den bis dahin geltenden
Beitragsmaßstab konnte die Landwirtschaftliche Krankenkasse infolge der
Grundsteuerreform nicht mehr anwenden. Abhängig von der Entwicklung des
Finanzbedarfs der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und der weiteren
Rahmenbedingungen des § 40 KVLG 1989 stiegen die Beiträge folgendermaßen:
Tabelle 5: Beitragssteigerungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse in
Prozent
2020 2021 2022 2023 2024 2025
Beitragsklasse 2 1,9 Prozent 4,7 Prozent 4,2 Prozent 4,0 Prozent 5,1 Prozent 9,8 Prozent
Beitragsklassen 3–19 - 1,7 Prozent - 2,0 Prozent 8,1 Prozent 9,0 Prozent
Beitragsklasse 20 1,8 Prozent 4,8 Prozent 4,5 Prozent - 5,0 Prozent 13,9 Prozent
Quelle: SVLFG
9. Um wie viel Prozent sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
Beiträge zur LKK bei den landwirtschaftlichen Betrieben durch das
Berechnungsmodell nach Standardeinkommen in den unterschiedlichen
Beitragsklassen von 2024 auf 2025 gestiegen?
Allein durch den Wechsel des Beitragsmaßstabs mussten die Beiträge nicht
erhöht werden. Die von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vorgenommene
Erhöhung der Beiträge im Jahr 2025 gegenüber dem Jahr 2024 ergab sich aus
dem um rund zehn Prozent gestiegenen Finanzbedarf der Landwirtschaftlichen
Krankenkasse im Vergleich zum Vorjahr. Dies beinhaltete auch die
Finanzierung der dreijährigen Beitragsangleichung bei einem Beitragsklassenwechsel,
durch die die Auswirkungen abgefedert wurden.
Darüber hinaus wurden durch den neuen Beitragsmaßstab 43 Prozent der
Mitglieder in eine höhere und 42 Prozent in eine niedrigere Beitragsklasse
eingestuft, während 15 Prozent in ihrer bisherigen Beitragsklasse blieben.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Härtefallregelung,
damit Beiträge nicht die realen Gewinne kleiner oder nur im geringen
Umfang bewirtschafteter Betriebe übersteigt?
Eine entsprechende Härtefallregelung gibt es nicht. Die in der Satzung der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse vorgesehene Härtefallregelung greift Fälle
auf, in denen die Bewirtschaftung des Unternehmens über Landkreisgrenzen
hinaus erfolgt und dies zu individuellen Härten bei der Ermittlung der
maßgebenden Einkommenswerte führt.
12. Werden durch das derzeitige Beitragsberechnungsmodell tierhaltende
landwirtschaftliche Betriebe nach Kenntnis der Bundesregierung
besonders von einer Beitragserhöhung betroffen (wenn nein, bitte das
Beitragsberechnungsmodell anfügen, und wenn ja, wie wird dieses begründet)?
13. Gibt es in der Bundesregierung Überlegungen zu Reformoptionen, die
zur Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen für landwirtschaftliche
Nutztierhalter führen würden?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Die nähere Ausgestaltung des gesetzlich vorgegebenen Rahmens zur
Beitragsgestaltung obliegt der Selbstverwaltung. Das Standardeinkommen bildet
regional differenziert das Einkommenspotenzial der landwirtschaftlichen Betriebe
ab. Im Gegensatz zum vorherigen Beitragsmaßstab wird erstmals auch das
Einkommenspotenzial aus der Tierhaltung berücksichtigt. Insgesamt wird dadurch
eine gerechtere Verteilung der Beitragslasten auf alle Betriebe in der
Landwirtschaftlichen Krankenversicherung erreicht. Im Übrigen werden höhere Beiträge
aufgrund der Änderung des Beitragsmaßstabs im Zeitraum 1. Januar 2025 bis
31. Dezember 2027 durch eine in der Satzung der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) festgelegte Übergangsregelung
abgefedert.
14. Wie hoch war in den Jahren von 2020 bis 2025 nach Kenntnis der
Bundesregierung der durchschnittliche Zahlbetrag der Regelaltersrente aus
der Alterssicherung der Landwirte in Deutschland pro Monat?
Die durchschnittlichen monatlichen Zahlbeträge der Regelaltersrenten für
Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte (ALG) können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle 6: Durchschnittlicher monatlicher Zahlbetrag der Regelaltersrente in
Euro für Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Jahr Männer Frauen
2020 527,20 395,11
2021 521,22 391,35
2022 542,29 406,56
Jahr Männer Frauen
2023 559,12 417,82
2024 582,76 434,90
Quelle: SVLFG
Weitere durchschnittliche monatliche Zahlbeträge der Regelaltersrenten für
Ehegatten (Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 3 ALG) und mitarbeitende
Familienangehörige sowie die Zahlbeträge weiterer Rentenarten wie vorzeitiger
Altersrenten oder Erwerbsminderungsrenten für die Jahre 2020 bis 2024
können den Geschäfts- und Rechnungsergebnissen der SVLFG unter https://cdn.svl
fg.de/fiona8-blobs/public/svlfgonpremiseproduction/7ecccfe6bb7cb2de/ce27b2
4dc6a8/ja-adl-2024.pdf (ab S. 15) entnommen werden.
Für das Jahr 2025 liegen die Daten noch nicht vor.
15. Bei wie vielen landwirtschaftlichen Betrieben ist nach Kenntnis der
Bundesregierung der Fall eingetreten, dass Bewirtschafter in die gesetzliche
Altersrente gegangen sind, aber durch den Weiterbetrieb ihres
Nebenerwerbsbetriebes als Bewirtschafter in die Pflicht zur Zahlung von LKK-
Beiträgen gelangt sind?
Zu den erfragten Informationen liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
16. Wie viel Prozent von der durchschnittlichen landwirtschaftlichen
Regelaltersrente müssen nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich
als Beiträge der LKK an die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forst und Gartenbau (SVLFG) gezahlt werden?
Der Beitragssatz für die Renten der Alterssicherung der Landwirte an die LKK
beträgt im Jahr 2026 8,75 Prozent des Zahlbetrags der Rente.
17. Besteht für landwirtschaftliche Rentner (sogenannte Altenteiler), die
nach ihrem gesetzlichen Renteneintritt ab dem 1. Januar 2026 noch
weiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten und bis zu 2 000 Euro
pro Monat steuerfrei als Aktivrente hinzuverdienen, nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Pflicht zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen an die SVLFG, und wenn ja, in welcher Höhe?
Eine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die SVLFG für
die nachgefragte Konstellation entsteht, wenn der Altenteiler in einem
landwirtschaftlichen Betrieb arbeitet, mit dessen Unternehmerin oder Unternehmer er
verwandt oder verschwägert ist (vgl. § 2 Absatz 4 KVLG 1989). Zur
Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse ist dann der halbe Unternehmerbeitrag
zu zahlen. Zusätzlich werden Beiträge aus der Rente von der Alterskasse
einbehalten und an die Landwirtschaftliche Krankenkasse abgeführt.
Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind an die Landwirtschaftliche
Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen.
Ob von dem Altenteiler noch Beiträge zur Renten- und
Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, kann individuell unterschiedlich sein.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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