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Sozialversicherungsbeitragspflicht für Nebenerwerbslandwirte und Rente (Antwort zu Drs. 21/5817)

dip / drucksache 22.05.2026 · WP 21 · 21/6121 · Antwort · Original ↗

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Sozialversicherungsbeitragspflicht für Nebenerwerbslandwirte und Rente (Antwort zu Drs. 21/5817) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6121 21. Wahlperiode 22.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Julian Schmidt, Stephan Protschka, Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5817 – Sozialversicherungsbeitragspflicht für Nebenerwerbslandwirte und Rente V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Anteil der Nebenerwerbslandwirte liegt in Deutschland bei etwa 55 Prozent aller landwirtschaftlichen Einzelunternehmer. Sie bewirtschaften ca. 3 Millionen Hektar (ha), welches etwa 30 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (LF) entspricht, und erzeugen knapp 10 Prozent der landwirtschaftlichen Gesamtproduktion (www.bmel-statistik.de/landwirtschaft/lan dwirtschaftliche-betriebe/rechtsformen-und-betriebstypen#:~:text=2023 Proze nt20machten%20Einzelunternehmen%2085 Prozent20Prozent,Familienbetrie be%20wurden%20im%20Nebenerwerb%20gef%C3 ProzentBChrt). Diese Erwerbsform wird betrieben, weil die Einkommen für einen hauptberuflichen Vollerwerbsbetrieb aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit zum Lebensunterhalt nicht ausreichen (www.landundforst.de/betrieb/zweite-landwirt-braucht-z usaetzliche-einnahmequelle-566070#:~:text=Jeder%20zweite%20Landwirt%2 0braucht%20zus%C3 ProzentA4tzliche%20Einnahmequelle%20 Prozent7C% 20LAND%20&%20FORST). Durch die gesetzliche Versicherungspflicht im außerlandwirtschaftlichen Bereich sind die Nebenerwerbslandwirte in der jeweiligen Krankenkasse und der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Mit dieser Versicherung besteht die Möglichkeit, sich von der landwirtschaftlichen Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen (www.topagrar.com/management-und-politik/news/ befreiungsmoglichkeit-in-der-alterssicherung-der-landwirte-begrenzen-20019 357.html). Mit dem Eintritt ins Rentenalter fallen für die gesetzlichen Renteneinkünfte aus dem Hauptberuf Krankenversicherungsbeiträge an. Als Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes, auch als Rentner mit Rentenbezug, wird man Unternehmer und muss von seinem geschätzten landwirtschaftlichen Einkommen Beiträge an die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) bezahlen. Diese Beiträge sind zum Teil höher als die realen Gewinne die von dem landwirtschaftlichen Betrieb, welcher z. T. als Hobby oder Freizeitbeschäftigung betrieben wird, erzielt werden. Die Beiträge berechnen sich nach dem sog. Standardeinkommen, wobei die Anpassung der Beiträge zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse zu starken Steigerungen besonders bei den tierhaltenden Betrieben geführt hat (www.agr arheute.com/management/betriebsfuehrung/neue-beitraege-krankenkasse- fuerdiese-landwirte-teurer-630283). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vom 21. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie viele landwirtschaftliche Unternehmer im Nebenerwerb waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2025 jeweils bis zum 31. Dezember von der Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse befreit? Befreiungsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Unternehmer von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung bestehen nur nach den Regelungen der §§ 4, 5 und 59 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Diese stehen nicht in Verbindung mit einem Nebenerwerb der landwirtschaftlichen Unternehmer. Die Anzahl der Befreiten von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach Rechtsgrundlagen und Jahren kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Tabelle 1: Anzahl der Befreiten von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung 2020 2021 2022 2023 2024 2025 § 4 Absatz 1 Nummer 1 KVLG 1989 673 620 601 594 580 567 § 4 Absatz 1 Nummer 2 KVLG 1989 1 290 1 235 1 165 1 107 1 038 967 § 5 KVLG 1989 45 39 41 37 34 29 § 59 KVLG 1989 2 178 1 967 1 897 1 845 1 792 1 734 Quelle: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)  2. Wie hoch waren die durchschnittlichen Gewinne der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich von unter 5 ha, 5 bis 10 ha, 10 bis 20 ha, 20 bis 50 ha und 50 bis 100 ha LF von 2020 bis 2024 in Deutschland (www.statistikportal.de/de/landwir tschaftszaehlung-haupterhebung)?  3. Wie hoch waren die durchschnittlichen Gewinne der Haupterwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich von unter 5 ha, 5 bis 10 ha, 10 bis 20 ha, 20 bis 50 ha, 50 bis 100 ha und über 100 ha landwirtschaftliche Flächen von 2020 bis 2024 in Deutschland? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Zur Beantwortung der Fragen wurde der gemäß § 2 des Landwirtschaftsgesetzes erhobene Datensatz „Testbetriebsnetz“ ausgewertet. In den nachfolgenden Tabellen werden Auszüge für die Jahre 2020 bis 2024 jeweils für Neben- sowie Haupterwerbsbetriebe aufgeschlüsselt nach Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) dargestellt. Tabelle 2: Durchschnittlicher Gewinn in Euro je landwirtschaftlichen Unternehmen im Nebenerwerb Jahr Durchschnittlicher Gewinn in Euro je landw. Unternehmen im Nebenerwerb unter 5 ha LF 5–10 ha LF 10–20 ha LF 20–50 ha LF 50–100 ha LF Insgesamt 2020 24 243 11 058 12 263 8 272 19 289 12 259 2021 21 587 22 601 11 493 9 365 17 982 12 985 2022 22 587 22 924 21 222 11 100 22 161 16 535 2023 15 767 17 586 20 285 16 150 28 842 20 474 2024 14 444 18 103 15 982 8 646 25 768 15 160 Tabelle 3: Durchschnittlicher Gewinn in Euro je landwirtschaftlichen Unternehmen im Haupterwerb Jahr Durchschnittlicher Gewinn in Euro je landw. Unternehmen im Haupterwerb unter 5 ha LF 5– 10 ha LF 10– 20 ha LF 20– 50 ha LF 50– 100 ha LF 100– 200 ha LF 200– 500 ha LF 500– 1 Tsd. ha LF größer 1 Tsd. ha LF Insgesamt 2020 80 997 51 152 54 683 44 526 58 212 84 714 108 281 137 533 258 514 63 867 2021 67 474 72 435 68 930 33 967 47 645 65 501 99 425 164 934 293 747 55 769 2022 76 720 78 871 77 542 47 410 67 862 108 875 157 745 312 371 288 333 81 935 2023 99 928 51 891 66 528 60 567 101 882 158 139 225 002 427 358 536 312 113 927 2024 68 976 40 645 50 286 52 952 80 269 121 710 161 780 430 112 446 016 86 121  4. Wie hoch waren die durchschnittlichen Beiträge der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung für die Betriebsleiter zur LKK, welche sich nicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen haben?  5. Wie hoch waren die durchschnittlichen Beiträge der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung für die Betriebsleiter zur monatlichen Pflegeversicherung, welche sich nicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen haben? 10. Um wie viel Prozent sind nach Wissen der Bundesregierung die Beiträge zur LKK bei den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben mit Nutztierhaltung durch das Berechnungsmodell nach Standardeinkommen in den unterschiedlichen Beitragsklassen von 2024 auf 2025 gestiegen? Die Fragen 4, 5 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Zu den erfragten Informationen liegen der Bundesregierung keine Daten vor, da Unternehmer von landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben grundsätzlich nicht bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Pflegekasse pflichtversichert sind. Wird neben einem landwirtschaftlichen Betrieb im Haupterwerb eine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt, besteht grundsätzlich eine Kranken- und Pflegeversicherung bei einer allgemeinen Krankenkasse. Handelt es sich beim Hauptberuf um eine andere selbständige Tätigkeit, ist eine Versicherungspflicht als Landwirt gemäß § 2 Absatz 4a KVLG 1989 gesetzlich ausgeschlossen.  6. In welcher durchschnittlichen Höhe entstanden den landwirtschaftlichen Betrieben nach Kenntnis der Bundesregierung Beitragspflichten zur LKK und Pflichtversicherung durch mitarbeitende Familienangehörige? Zu den erfragten Informationen liegen der Bundesregierung keine Daten vor, da der Beitrag der pflichtversicherten mitarbeitenden Familienangehörigen gemäß § 42 Absatz 1 KVLG 1989 an den Unternehmerbeitrag gekoppelt und vom Unternehmer zu zahlen ist. Der Beitrag für die mitarbeitenden Familienangehörigen beträgt mindestens 50 Prozent des Unternehmerbeitrags.  7. Wie viele Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der Alterssicherung der Landwirte waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2025 zugleich in der LKK beitragspflichtig? Die Anzahl der bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versicherten und beitragspflichtigen Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte, gegliedert nach Jahren, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Tabelle 4: Anzahl der bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versicherten und beitragspflichtigen Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte Jahr Anzahl 2025 218 823 2024 227 182 2023 235 968 2022 246 517 2021 257 500 2020 267 763 Quelle: SVLFG  8. Um wie viel Prozent sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Beiträge zur LKK bei den landwirtschaftlichen Betrieben in den Jahren zwischen 2020 und 2025 gestiegen? Die Beiträge werden seit dem Jahr 2025 von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach dem Standardeinkommen festgesetzt. Den bis dahin geltenden Beitragsmaßstab konnte die Landwirtschaftliche Krankenkasse infolge der Grundsteuerreform nicht mehr anwenden. Abhängig von der Entwicklung des Finanzbedarfs der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und der weiteren Rahmenbedingungen des § 40 KVLG 1989 stiegen die Beiträge folgendermaßen: Tabelle 5: Beitragssteigerungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse in Prozent 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Beitragsklasse 2 1,9 Prozent 4,7 Prozent 4,2 Prozent 4,0 Prozent 5,1 Prozent 9,8 Prozent Beitragsklassen 3–19 - 1,7 Prozent - 2,0 Prozent 8,1 Prozent 9,0 Prozent Beitragsklasse 20 1,8 Prozent 4,8 Prozent 4,5 Prozent - 5,0 Prozent 13,9 Prozent Quelle: SVLFG  9. Um wie viel Prozent sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Beiträge zur LKK bei den landwirtschaftlichen Betrieben durch das Berechnungsmodell nach Standardeinkommen in den unterschiedlichen Beitragsklassen von 2024 auf 2025 gestiegen? Allein durch den Wechsel des Beitragsmaßstabs mussten die Beiträge nicht erhöht werden. Die von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vorgenommene Erhöhung der Beiträge im Jahr 2025 gegenüber dem Jahr 2024 ergab sich aus dem um rund zehn Prozent gestiegenen Finanzbedarf der Landwirtschaftlichen Krankenkasse im Vergleich zum Vorjahr. Dies beinhaltete auch die Finanzierung der dreijährigen Beitragsangleichung bei einem Beitragsklassenwechsel, durch die die Auswirkungen abgefedert wurden. Darüber hinaus wurden durch den neuen Beitragsmaßstab 43 Prozent der Mitglieder in eine höhere und 42 Prozent in eine niedrigere Beitragsklasse eingestuft, während 15 Prozent in ihrer bisherigen Beitragsklasse blieben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Härtefallregelung, damit Beiträge nicht die realen Gewinne kleiner oder nur im geringen Umfang bewirtschafteter Betriebe übersteigt? Eine entsprechende Härtefallregelung gibt es nicht. Die in der Satzung der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vorgesehene Härtefallregelung greift Fälle auf, in denen die Bewirtschaftung des Unternehmens über Landkreisgrenzen hinaus erfolgt und dies zu individuellen Härten bei der Ermittlung der maßgebenden Einkommenswerte führt. 12. Werden durch das derzeitige Beitragsberechnungsmodell tierhaltende landwirtschaftliche Betriebe nach Kenntnis der Bundesregierung besonders von einer Beitragserhöhung betroffen (wenn nein, bitte das Beitragsberechnungsmodell anfügen, und wenn ja, wie wird dieses begründet)? 13. Gibt es in der Bundesregierung Überlegungen zu Reformoptionen, die zur Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen für landwirtschaftliche Nutztierhalter führen würden? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Die nähere Ausgestaltung des gesetzlich vorgegebenen Rahmens zur Beitragsgestaltung obliegt der Selbstverwaltung. Das Standardeinkommen bildet regional differenziert das Einkommenspotenzial der landwirtschaftlichen Betriebe ab. Im Gegensatz zum vorherigen Beitragsmaßstab wird erstmals auch das Einkommenspotenzial aus der Tierhaltung berücksichtigt. Insgesamt wird dadurch eine gerechtere Verteilung der Beitragslasten auf alle Betriebe in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung erreicht. Im Übrigen werden höhere Beiträge aufgrund der Änderung des Beitragsmaßstabs im Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027 durch eine in der Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) festgelegte Übergangsregelung abgefedert. 14. Wie hoch war in den Jahren von 2020 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Zahlbetrag der Regelaltersrente aus der Alterssicherung der Landwirte in Deutschland pro Monat? Die durchschnittlichen monatlichen Zahlbeträge der Regelaltersrenten für Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Tabelle 6: Durchschnittlicher monatlicher Zahlbetrag der Regelaltersrente in Euro für Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) Jahr Männer Frauen 2020 527,20 395,11 2021 521,22 391,35 2022 542,29 406,56 Jahr Männer Frauen 2023 559,12 417,82 2024 582,76 434,90 Quelle: SVLFG Weitere durchschnittliche monatliche Zahlbeträge der Regelaltersrenten für Ehegatten (Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 3 ALG) und mitarbeitende Familienangehörige sowie die Zahlbeträge weiterer Rentenarten wie vorzeitiger Altersrenten oder Erwerbsminderungsrenten für die Jahre 2020 bis 2024 können den Geschäfts- und Rechnungsergebnissen der SVLFG unter https://cdn.svl fg.de/fiona8-blobs/public/svlfgonpremiseproduction/7ecccfe6bb7cb2de/ce27b2 4dc6a8/ja-adl-2024.pdf (ab S. 15) entnommen werden. Für das Jahr 2025 liegen die Daten noch nicht vor. 15. Bei wie vielen landwirtschaftlichen Betrieben ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Fall eingetreten, dass Bewirtschafter in die gesetzliche Altersrente gegangen sind, aber durch den Weiterbetrieb ihres Nebenerwerbsbetriebes als Bewirtschafter in die Pflicht zur Zahlung von LKK- Beiträgen gelangt sind? Zu den erfragten Informationen liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 16. Wie viel Prozent von der durchschnittlichen landwirtschaftlichen Regelaltersrente müssen nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich als Beiträge der LKK an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (SVLFG) gezahlt werden? Der Beitragssatz für die Renten der Alterssicherung der Landwirte an die LKK beträgt im Jahr 2026 8,75 Prozent des Zahlbetrags der Rente. 17. Besteht für landwirtschaftliche Rentner (sogenannte Altenteiler), die nach ihrem gesetzlichen Renteneintritt ab dem 1. Januar 2026 noch weiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten und bis zu 2 000 Euro pro Monat steuerfrei als Aktivrente hinzuverdienen, nach Kenntnis der Bundesregierung eine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die SVLFG, und wenn ja, in welcher Höhe? Eine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die SVLFG für die nachgefragte Konstellation entsteht, wenn der Altenteiler in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeitet, mit dessen Unternehmerin oder Unternehmer er verwandt oder verschwägert ist (vgl. § 2 Absatz 4 KVLG 1989). Zur Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse ist dann der halbe Unternehmerbeitrag zu zahlen. Zusätzlich werden Beiträge aus der Rente von der Alterskasse einbehalten und an die Landwirtschaftliche Krankenkasse abgeführt. Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind an die Landwirtschaftliche Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen. Ob von dem Altenteiler noch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, kann individuell unterschiedlich sein. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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