Sozialversicherungsbeitragspflicht für Nebenerwerbslandwirte und Rente
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Sozialversicherungsbeitragspflicht für Nebenerwerbslandwirte und Rente
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5817
21. Wahlperiode 07.05.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Julian Schmidt, Stephan Protschka, Peter Felser, Danny
Meiners, Christian Reck, Bernd Schattner, Bernd Schuhmann, Dr. Michael Blos,
Steffen Janich, Enrico Komning, Dario Seifert, Lars Schieske, Stefan Schröder
und der Fraktion der AfD
Sozialversicherungsbeitragspflicht für Nebenerwerbslandwirte und Rente
Der Anteil der Nebenerwerbslandwirte liegt in Deutschland bei etwa 55
Prozent aller landwirtschaftlichen Einzelunternehmer. Sie bewirtschaften ca. 3
Millionen Hektar (ha), welches etwa 30 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen
Fläche (LF) entspricht, und erzeugen knapp 10 Prozent der landwirtschaftlichen
Gesamtproduktion (www.bmel-statistik.de/landwirtschaft/landwirtschaftliche-b
etriebe/rechtsformen-und-betriebstypen#:~:text=2023 Prozent20machten%20Ei
nzelunternehmen%2085 Prozent20Prozent,Familienbetriebe%20wurden%20im
%20Nebenerwerb%20gef%C3 ProzentBChrt). Diese Erwerbsform wird
betrieben, weil die Einkommen für einen hauptberuflichen Vollerwerbsbetrieb aus
der landwirtschaftlichen Tätigkeit zum Lebensunterhalt nicht ausreichen (www.
landundforst.de/betrieb/zweite-landwirt-braucht-zusaetzliche-einnahmequelle-5
66070#:~:text=Jeder%20zweite%20Landwirt%20braucht%20zus%C3 Prozent
A4tzliche%20Einnahmequelle%20 Prozent7C%20LAND%20&%20FORST).
Durch die gesetzliche Versicherungspflicht im außerlandwirtschaftlichen
Bereich sind die Nebenerwerbslandwirte in der jeweiligen Krankenkasse und der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Mit dieser Versicherung besteht
die Möglichkeit, sich von der landwirtschaftlichen
Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen (www.topagrar.com/management-und-politik/news/b
efreiungsmoglichkeit-in-der-alterssicherung-der-landwirte-begrenzen-2001935
7.html). Mit dem Eintritt ins Rentenalter fallen für die gesetzlichen
Renteneinkünfte aus dem Hauptberuf Krankenversicherungsbeiträge an.
Als Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes, auch als Rentner mit
Rentenbezug, wird man Unternehmer und muss von seinem geschätzten
landwirtschaftlichen Einkommen Beiträge an die Landwirtschaftliche Krankenkasse
(LKK) bezahlen. Diese Beiträge sind zum Teil höher als die realen Gewinne
die von dem landwirtschaftlichen Betrieb, welcher z. T. als Hobby oder
Freizeitbeschäftigung betrieben wird, erzielt werden.
Die Beiträge berechnen sich nach dem sog. Standardeinkommen, wobei die
Anpassung der Beiträge zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse zu starken
Steigerungen besonders bei den tierhaltenden Betrieben geführt hat (www.agrar
heute.com/management/betriebsfuehrung/neue-beitraege-krankenkasse-fuer-die
se-landwirte-teurer-630283).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele landwirtschaftliche Unternehmer im Nebenerwerb waren nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2025 jeweils
bis zum 31. Dezember von der Versicherungspflicht in der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse befreit?
2. Wie hoch waren die durchschnittlichen Gewinne der landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich
von unter 5 ha, 5 bis 10 ha, 10 bis 20 ha, 20 bis 50 ha und 50 bis 100 ha
LF von 2020 bis 2024 in Deutschland (www.statistikportal.de/de/landwirt
schaftszaehlung-haupterhebung)?
3. Wie hoch waren die durchschnittlichen Gewinne der
Haupterwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich von unter 5 ha, 5 bis
10 ha, 10 bis 20 ha, 20 bis 50 ha, 50 bis 100 ha und über 100 ha
landwirtschaftliche Flächen von 2020 bis 2024 in Deutschland?
4. Wie hoch waren die durchschnittlichen Beiträge der landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Betriebsleiter zur LKK, welche sich nicht von der gesetzlichen
Versicherungspflicht befreien lassen haben?
5. Wie hoch waren die durchschnittlichen Beiträge der landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Betriebsleiter zur monatlichen Pflegeversicherung, welche sich nicht von der
gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen haben?
6. In welcher durchschnittlichen Höhe entstanden den landwirtschaftlichen
Betrieben nach Kenntnis der Bundesregierung Beitragspflichten zur LKK
und Pflichtversicherung durch mitarbeitende Familienangehörige?
7. Wie viele Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
oder aus der Alterssicherung der Landwirte waren nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2025 zugleich in der LKK
beitragspflichtig?
8. Um wie viel Prozent sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Beiträge
zur LKK bei den landwirtschaftlichen Betrieben in den Jahren zwischen
2020 und 2025 gestiegen?
9. Um wie viel Prozent sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Beiträge
zur LKK bei den landwirtschaftlichen Betrieben durch das
Berechnungsmodell nach Standardeinkommen in den unterschiedlichen
Beitragsklassen von 2024 auf 2025 gestiegen?
10. Um wie viel Prozent sind nach Wissen der Bundesregierung die Beiträge
zur LKK bei den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben mit
Nutztierhaltung durch das Berechnungsmodell nach Standardeinkommen in
den unterschiedlichen Beitragsklassen von 2024 auf 2025 gestiegen?
11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Härtefallregelung, damit
Beiträge nicht die realen Gewinne kleiner oder nur im geringen Umfang
bewirtschafteter Betriebe übersteigt?
12. Werden durch das derzeitige Beitragsberechnungsmodell tierhaltende
landwirtschaftliche Betriebe nach Kenntnis der Bundesregierung
besonders von einer Beitragserhöhung betroffen (wenn nein, bitte das
Beitragsberechnungsmodell anfügen, und wenn ja, wie wird dieses begründet)?
13. Gibt es in der Bundesregierung Überlegungen zu Reformoptionen, die zur
Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen für landwirtschaftliche
Nutztierhalter führen würden?
14. Wie hoch war in den Jahren von 2020 bis 2025 nach Kenntnis der
Bundesregierung der durchschnittliche Zahlbetrag der Regelaltersrente aus der
Alterssicherung der Landwirte in Deutschland pro Monat?
15. Bei wie vielen landwirtschaftlichen Betrieben ist nach Kenntnis der
Bundesregierung der Fall eingetreten, dass Bewirtschafter in die gesetzliche
Altersrente gegangen sind, aber durch den Weiterbetrieb ihres
Nebenerwerbsbetriebes als Bewirtschafter in die Pflicht zur Zahlung von LKK-
Beiträgen gelangt sind?
16. Wie viel Prozent von der durchschnittlichen landwirtschaftlichen
Regelaltersrente müssen nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich als
Beiträge der LKK an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und
Gartenbau (SVLFG) gezahlt werden?
17. Besteht für landwirtschaftliche Rentner (sogenannte Altenteiler), die nach
ihrem gesetzlichen Renteneintritt ab dem 1. Januar 2026 noch weiter in
einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten und bis zu 2 000 Euro pro
Monat steuerfrei als Aktivrente hinzuverdienen, nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
an die SVLFG, und wenn ja, in welcher Höhe?
Berlin, den 20. April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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