polradar

Sozialversicherungsbeitragspflicht für Nebenerwerbslandwirte und Rente

dip / drucksache 07.05.2026 · WP 21 · 21/5817 · Kleine Anfrage · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Sozialversicherungsbeitragspflicht für Nebenerwerbslandwirte und Rente Deutscher Bundestag Drucksache 21/5817 21. Wahlperiode 07.05.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Julian Schmidt, Stephan Protschka, Peter Felser, Danny Meiners, Christian Reck, Bernd Schattner, Bernd Schuhmann, Dr. Michael Blos, Steffen Janich, Enrico Komning, Dario Seifert, Lars Schieske, Stefan Schröder und der Fraktion der AfD Sozialversicherungsbeitragspflicht für Nebenerwerbslandwirte und Rente Der Anteil der Nebenerwerbslandwirte liegt in Deutschland bei etwa 55 Prozent aller landwirtschaftlichen Einzelunternehmer. Sie bewirtschaften ca. 3 Millionen Hektar (ha), welches etwa 30 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (LF) entspricht, und erzeugen knapp 10 Prozent der landwirtschaftlichen Gesamtproduktion (www.bmel-statistik.de/landwirtschaft/landwirtschaftliche-b etriebe/rechtsformen-und-betriebstypen#:~:text=2023 Prozent20machten%20Ei nzelunternehmen%2085 Prozent20Prozent,Familienbetriebe%20wurden%20im %20Nebenerwerb%20gef%C3 ProzentBChrt). Diese Erwerbsform wird betrieben, weil die Einkommen für einen hauptberuflichen Vollerwerbsbetrieb aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit zum Lebensunterhalt nicht ausreichen (www. landundforst.de/betrieb/zweite-landwirt-braucht-zusaetzliche-einnahmequelle-5 66070#:~:text=Jeder%20zweite%20Landwirt%20braucht%20zus%C3 Prozent A4tzliche%20Einnahmequelle%20 Prozent7C%20LAND%20&%20FORST). Durch die gesetzliche Versicherungspflicht im außerlandwirtschaftlichen Bereich sind die Nebenerwerbslandwirte in der jeweiligen Krankenkasse und der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Mit dieser Versicherung besteht die Möglichkeit, sich von der landwirtschaftlichen Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen (www.topagrar.com/management-und-politik/news/b efreiungsmoglichkeit-in-der-alterssicherung-der-landwirte-begrenzen-2001935 7.html). Mit dem Eintritt ins Rentenalter fallen für die gesetzlichen Renteneinkünfte aus dem Hauptberuf Krankenversicherungsbeiträge an. Als Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes, auch als Rentner mit Rentenbezug, wird man Unternehmer und muss von seinem geschätzten landwirtschaftlichen Einkommen Beiträge an die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) bezahlen. Diese Beiträge sind zum Teil höher als die realen Gewinne die von dem landwirtschaftlichen Betrieb, welcher z. T. als Hobby oder Freizeitbeschäftigung betrieben wird, erzielt werden. Die Beiträge berechnen sich nach dem sog. Standardeinkommen, wobei die Anpassung der Beiträge zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse zu starken Steigerungen besonders bei den tierhaltenden Betrieben geführt hat (www.agrar heute.com/management/betriebsfuehrung/neue-beitraege-krankenkasse-fuer-die se-landwirte-teurer-630283). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele landwirtschaftliche Unternehmer im Nebenerwerb waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2025 jeweils bis zum 31. Dezember von der Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse befreit?  2. Wie hoch waren die durchschnittlichen Gewinne der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich von unter 5 ha, 5 bis 10 ha, 10 bis 20 ha, 20 bis 50 ha und 50 bis 100 ha LF von 2020 bis 2024 in Deutschland (www.statistikportal.de/de/landwirt schaftszaehlung-haupterhebung)?  3. Wie hoch waren die durchschnittlichen Gewinne der Haupterwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich von unter 5 ha, 5 bis 10 ha, 10 bis 20 ha, 20 bis 50 ha, 50 bis 100 ha und über 100 ha landwirtschaftliche Flächen von 2020 bis 2024 in Deutschland?  4. Wie hoch waren die durchschnittlichen Beiträge der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung für die Betriebsleiter zur LKK, welche sich nicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen haben?  5. Wie hoch waren die durchschnittlichen Beiträge der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebe nach Kenntnis der Bundesregierung für die Betriebsleiter zur monatlichen Pflegeversicherung, welche sich nicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen haben?  6. In welcher durchschnittlichen Höhe entstanden den landwirtschaftlichen Betrieben nach Kenntnis der Bundesregierung Beitragspflichten zur LKK und Pflichtversicherung durch mitarbeitende Familienangehörige?  7. Wie viele Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der Alterssicherung der Landwirte waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2025 zugleich in der LKK beitragspflichtig?  8. Um wie viel Prozent sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Beiträge zur LKK bei den landwirtschaftlichen Betrieben in den Jahren zwischen 2020 und 2025 gestiegen?  9. Um wie viel Prozent sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Beiträge zur LKK bei den landwirtschaftlichen Betrieben durch das Berechnungsmodell nach Standardeinkommen in den unterschiedlichen Beitragsklassen von 2024 auf 2025 gestiegen? 10. Um wie viel Prozent sind nach Wissen der Bundesregierung die Beiträge zur LKK bei den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben mit Nutztierhaltung durch das Berechnungsmodell nach Standardeinkommen in den unterschiedlichen Beitragsklassen von 2024 auf 2025 gestiegen? 11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Härtefallregelung, damit Beiträge nicht die realen Gewinne kleiner oder nur im geringen Umfang bewirtschafteter Betriebe übersteigt? 12. Werden durch das derzeitige Beitragsberechnungsmodell tierhaltende landwirtschaftliche Betriebe nach Kenntnis der Bundesregierung besonders von einer Beitragserhöhung betroffen (wenn nein, bitte das Beitragsberechnungsmodell anfügen, und wenn ja, wie wird dieses begründet)? 13. Gibt es in der Bundesregierung Überlegungen zu Reformoptionen, die zur Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen für landwirtschaftliche Nutztierhalter führen würden? 14. Wie hoch war in den Jahren von 2020 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Zahlbetrag der Regelaltersrente aus der Alterssicherung der Landwirte in Deutschland pro Monat? 15. Bei wie vielen landwirtschaftlichen Betrieben ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Fall eingetreten, dass Bewirtschafter in die gesetzliche Altersrente gegangen sind, aber durch den Weiterbetrieb ihres Nebenerwerbsbetriebes als Bewirtschafter in die Pflicht zur Zahlung von LKK- Beiträgen gelangt sind? 16. Wie viel Prozent von der durchschnittlichen landwirtschaftlichen Regelaltersrente müssen nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich als Beiträge der LKK an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (SVLFG) gezahlt werden? 17. Besteht für landwirtschaftliche Rentner (sogenannte Altenteiler), die nach ihrem gesetzlichen Renteneintritt ab dem 1. Januar 2026 noch weiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten und bis zu 2 000 Euro pro Monat steuerfrei als Aktivrente hinzuverdienen, nach Kenntnis der Bundesregierung eine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die SVLFG, und wenn ja, in welcher Höhe? Berlin, den 20. April 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen