Bürgergeldbezug für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine beenden
Text
Bürgergeldbezug für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine beenden
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/588
21. Wahlperiode 24.06.2025
Antrag
der Abgeordneten René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Carsten Becker,
Hans-Jürgen Goßner, Jan Feser, Lukas Rehm, Thomas Stephan, Robert
Teske, Ulrike Schielke-Ziesing, Alexander Arpaschi, Dr. Christoph Birghan,
Dr. Michael Blos, Peter Boehringer, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Stefan
Henze, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt
Kleinschmidt, Reinhard Mixl, Gerold Otten, Dr. Rainer Rothfuß, Lars Schieske,
Carina Schießl, Jan Wenzel Schmidt, Georg Schroeter, Otto Winfried Strauß,
Martina Uhr, Sven Wendorf und der Fraktion der AfD
Bürgergeldbezug für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine beenden
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Im Mai 2022 hat der Deutsche Bundestag den sogenannten Rechtskreiswechsel für
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine beschlossen1. Seitdem war es neu eingereisten
ukrainischen Staatsangehörigen möglich, anstelle von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz unmittelbar Bürgergeld (SGB II) zu beantragen und zu beziehen2.
Zum Stichtag 1. Februar 2025 hielten sich rund 1,26 Millionen ukrainische
Kriegsflüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG3 in Deutschland auf4.
Doch längst nicht alle sind direkt vom Krieg betroffen und suchen Schutz, viele
wünschen sich ein besseres Leben oder wollen nicht zum Wehrdienst eingezogen werden.
Die Entscheidung der damaligen Ampelregierung zum Rechtskreiswechsel war mit
der Erwartung verbunden, dass die ukrainischen Kriegsflüchtlinge relativ schnell in
den deutschen Arbeitsmarkt integriert werden und dann keine Hilfeleistungen mehr
benötigen. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt. Am Anfang des Jahres 2025 lag die
SGB-II-Hilfequote laut Zuwanderungsmonitor bei 58,8 Prozent, die
Beschäftigungsquote bei 32,4 Prozent und die Arbeitslosenquote bei 41,7 Prozent5.
Auch im internationalen Vergleich verläuft die Arbeitsmarktintegration ukrainischer
Kriegsflüchtlinge schleppend6. Darüber hinaus gibt es Hinweise auf eine Sekundär-
1 vgl. Bundestagsdrucksachen 20/1411, 20/1768
2 Grundsicherung in Form des Bürgergeldes nach dem SGB II, alternativ auch SGB XII – Leistungen nach
dem III. und IV. Kapitel.
3 www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__24.html
4 Mediendienstintegration auf Basis des Ausländerzentralregisters: https://mediendienst-integration.de/migra-
tion/flucht-asyl/ukrainische-fluechtlinge.html
5 vgl. IAB-Zuwanderungsmonitor April 2025, Tabelle 1 https://doku.iab.de/arbeitsmarktdaten/Zuwanderungs-
monitor_2504.pdf#page=4
6 vgl. IAB-Forschungsbericht 16/2024, Tabelle A1 https://doku.iab.de/forschungsbericht/2024/fb1624.pdf#-
page=71
migration ukrainischer Flüchtlinge innerhalb der EU nach Deutschland, bei der das
Bürgergeld eine besondere Rolle spielt7. Dazu zählen die Übernahme hoher
Wohnungskosten, von Erstausstattungen, die Aufnahme in die gesetzliche
Krankenversicherung sowie relativ hohe Geldleistungen. Diese Vorteile machen den dauerhaften
Verbleib in Deutschland attraktiv und fördern nachweislich auch Sekundärmigration
innerhalb der EU nach Deutschland.
Gleichzeitig ist von einer intensiven Pendelmigration in die Ukraine auszugehen8 und
es häufen sich Berichte über missbräuchlichen Bezug, etwa durch „Kriegsflüchtlinge“
mit doppelter Staatsbürgerschaft9; zudem laufen die Kosten für das steuerfinanzierte
Bürgergeld aus dem Ruder10, steht die gesetzliche Krankenversicherung vor weiteren
Beitragserhöhungen11 und den Kommunen fehlen Wohnungen und Personal12. Die
Belastungen für die deutschen Steuer- und Beitragszahler und die Kommunen13 werden
mit der weiteren Zuwanderung und der Fortsetzung des Rechtskreiswechsels immer
größer und sind nicht mehr tragbar.
Zwar sieht der Koalitionsvertrag vom 9. April 2025 zwischen CDU, CSU und SPD
vor, dass ukrainische Kriegsflüchtlinge, die nach dem 1. April 2025 einreisen, künftig
keine Bürgergeldleistungen mehr erhalten, sondern in das
Asylbewerberleistungsgesetz zurückgeführt werden14. Diese Regelung ist bislang jedoch nicht gesetzlich
umgesetzt. Auch gilt sie weder für die bereits im Land befindlichen Leistungsbezieher
noch für die Kriegsflüchtlinge, die bislang kein Bürgergeld beantragt haben. Der
Zugang zum Bürgergeld bleibt somit weiterhin möglich. Eine sofortige gesetzliche
Regelung zur Rückführung der ukrainischen Leistungsberechtigten in den Rechtskreis
des Asylbewerberleistungsgesetz ist daher erforderlich.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf
zur Beendigung des Rechtskreiswechsels vorzulegen, der
1. den angekündigten Ausschluss vom Bürgergeld und von Sozialhilfe für nach dem
Stichtag 1. April 2025 eingereiste ukrainischer Kriegsflüchtlinge unverzüglich
gesetzlich verankert und für diesen Personenkreis stattdessen Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz vorsieht;
2. die ukrainischen Kriegsflüchtlinge, die bereits vor dem Stichtag 1. April 2025
eingereist sind, jedoch bislang kein Bürgergeld bzw. keine Sozialhilfe bezogen
haben bei sozialer Bedürftigkeit auf die Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz beschränkt;
7 vgl. Studie „Aus Polen nach Deutschland – Neue Trends der ukrainischen Flüchtlingsmigration“ des
Zentrums für Osteuropastudien der Universität Warschau und der Stiftung zur Unterstützung von Migranten auf
dem Arbeitsmarkt (EWL), Seite 9: https://ewl.com.pl/wp-content/uploads/2023/10/Aus-Polen-nach-
Deutschland-neue-Trends-der-Ukrainischen-Fluchtlingsmigration.pdf#page=9
8 vgl. Bundestagsdrucksache 20/11745
9 vgl. „Merkur“ vom 22.05.2024, Wirbel um möglichen Bürgergeldbetrug: Größeres Ausmaß als bisher
bekannt: www.merkur.de/wirtschaft/betrug-ukrainer-fluechtlinge-sozialbetrug-migration-buergergeld-zr-928-
56533.html
10 vgl. WELT online vom 30.04.2025, Kosten für Bürgergeld auf Rekordhoch: www.welt.de/politik/
deutschland/article256023140/Kosten-fuer-Buergergeld-steigen-auf-Rekordhoch.html
11 vgl. „FOCUS“ 34.03.2025, Krankenkassen am Limit: www.focus.de/finanzen/versicherungen/
privatpatienten/gesundheitssystem-krankenkassen-am-limit-neue-erhoehungen-oder-sogar-insolvenzen-drohen_id_260-
757035.html
12 vgl. „NOZ“ vom 20.04.2024, Reinhard Sager: Sind überfordert! Landkreise-Präsident: „Müssen so viele
Menschen aus der Ukraine zu uns kommen: www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/landkreise-
wollenbuergergeld-fuer-ukraine-fluechtlinge-stoppen-46848348
13 vgl. Positionspapier Dt. Landkreistag, März 2025: www.landkreistag.de/images/stories/
publikationen/250301_PosPapier_Rechtskreiswechsel_Ukrainer.pdf
14 vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 9. April 2025, Zeile 3099 ff.: www.spd.de/
fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag2025_bf.pdf#page=99
3. alle ukrainischen Kriegsflüchtlinge, die derzeit laufend Bürgergeld oder
Sozialhilfe beziehen, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen
Änderung auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz umstellt;
4. sicherstellt, dass auch nach der Umstellung auf den Rechtskreis des
Asylbewerberleistungsgesetzes den ukrainischen Kriegsflüchtlingen die Aufnahme und
Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich bleibt und ihnen keine Nachteile bei
der Einkommensanrechnung entstehen; hierzu sind die Anrechnungsregelungen
im Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend anzupassen;
5. ukrainische Kriegsflüchtlinge ohne ukrainische Staatsangehörigkeit (Staatenlose
und Drittstaatsangehörige) und ohne unbefristetes ukrainisches Aufenthaltsrecht
vom Zugang zu deutschen Sozialleistungen ausschließt und Rückkehrhilfen ins
Heimatland vorsieht;
6. für die Zukunft einen grundsätzlichen Ausschluss eines Rechtskreiswechsels in
das Bürgergeld für alle Asylbewerber und Kriegsflüchtlinge gesetzlich
festschreibt.
Berlin, den 20. Mai 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Zu II.1. Asylbewerberleistungen für neueingereiste Kriegsflüchtlinge
Der unmittelbare Zugang ukrainischer Kriegsflüchtlinge zu Bürgergeld und Sozialhilfe – der sogenannte
Rechtskreiswechsel – hat sich integrationspolitisch nicht bewährt. Er verursacht hohe Kosten und birgt sozialen
Sprengstoff, so auch der Deutsche Landkreistag hat in seinem Positionspapier vom März 202515.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD16 ist eine Rücknahme des Rechtskreiswechsels für
„Flüchtlinge mit Aufenthaltsrecht nach der Massenzustrom-Richtlinie, die nach dem 01.04.2025 eingereist sind“
angekündigt. Bei einer Umsetzung wären davon auch die ukrainischen Kriegsflüchtlinge betroffen; es gibt jedoch
bislang keine gesetzliche Umsetzung.
Mit einer gesetzlichen Änderung zur Beendigung des Rechtskreiswechsels sind daher die Kriegsflüchtlinge aus
der Ukraine vom Bezug von Bürgergeld und Sozialhilfe auszuschließen und stattdessen sind ihnen künftig nur
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren. Für alle neueinreisenden ukrainischen
Kriegsflüchtlinge soll daher der Zugang zu Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII gesetzlich ausgeschlossen
werden. Mit Blick auf den Zeitablauf seit dem 1. April 2025, der eine administrative Umsetzung zunehmend
erschwert, ist eine unverzügliche gesetzliche Reglung erforderlich.
Zu II.2. Asylbewerberleistungen für sonstige Neu-Fälle
Die Beendigung des Rechtskreiswechsels soll konsequent auch diejenigen ukrainischen Kriegsflüchtlinge
betreffen, die bereits vor dem Stichtag 1. April 2025 eingereist sind, denen aber bislang noch kein Bürgergeld bzw.
keine Sozialhilfe gewährt wurde. Entsprechende Erstanträge auf Bürgergeld oder Sozialhilfe (Neu-Fälle) sind als
Antrag auf Asylbewerberleistungen zu behandeln.
15 vgl. Deutscher Landkreistag: Positionspapier „Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter – integrationspolitisch riskant, sozialstaatlich
problematisch“, Stand: März 2025: www.landkreistag.de/images/stories/publikationen/250301_PosPapier_Rechtskreiswechsel_Ukrainer.pdf
16 vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 9. April 2025, Zeile 3099 ff.: www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsver-
trag2025_bf.pdf#page=99
Zu II.3. Beendigung des Rechtskreiswechsels für Bestandsfälle
Die Probleme des unmittelbaren Zugangs zum Bürgergeld und zur Sozialhilfe können nur beseitigt werden, wenn
der Rechtskreiswechsel auch für die zahlreichen bestehenden Leistungsfälle beendet wird. Diese Bestandsfälle
können jedoch nicht ohne weiteres rückwirkend aufgehoben werden. Jedoch kann der zuständige Rechtskreis für
die Zukunft neu bestimmt werden. Für alle ukrainischen Kriegsflüchtlinge, die aktuell Leistungen beziehen, ist
eine Umstellung auf das Asylbewerberleistungsgesetz vorzunehmen. Dazu sind die laufenden Bewilligungen,
soweit sie nicht ohnehin zeitnah auslaufen, aufzuheben. Weiterbewilligungsanträge auf Bürgergeld oder
Sozialhilfe sind abzulehnen und stattdessen als Anträge auf Asylbewerberleistungen zu behandeln. Die Übergangsfrist
ist auf maximal sechs Monate zu begrenzen.
Zu II.4. Fortführung von Erwerbstätigkeit beim Bezug von Asylbewerberleistungen
Die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit soll auch nach der Umstellung auf das Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten bleiben. Um Nachteile bei der Einkommensanrechnung zu vermeiden und bestehende Beschäftigungen nicht
zu gefährden, sind die entsprechenden Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes an die Regelungen des
Bürgergeldes anzupassen. So wird sichergestellt, dass Integrationsanreize erhalten bleiben und keine Fehlanreize
durch unterschiedliche Leistungsanrechnungen entstehen.
Zu II.5. Leistungsbegrenzung und Rückkehrhilfen für Staatenlose und Drittstaatsangehörige
Ein Teil der seit dem 24. Februar 2022 eingereisten ukrainischen Kriegsflüchtlinge besitzt nicht die ukrainische
Staatsangehörigkeit17, 18. Diese Staatenlosen und Drittstaatsangehörigen, waren den ukrainischen
Staatsangehörigen beim Aufenthalts- und Sozialleistungsrecht bislang weitgehend gleichgestellt, unabhängig davon, ob sie in
der Ukraine über ein unbefristetes oder befristetes Aufenthaltsrecht verfügten. Nach der Mitteilung des
Bundesministeriums des Innern vom 10. März 202519 wurde jedoch klargestellt, dass Aufenthaltstitel nach § 24
AufenthG20 für Staatenlose und Drittstaatsangehörige mit nur befristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine nicht
automatisch verlängert werden. Für diese Personengruppe endete der Schutzstatus mit Ablauf des 4. März 2025
bzw. einem individuellen Ablaufdatum, sofern kein anderer Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Damit entfällt auch die Grundlage für den Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe. Die Betroffenen sind
ausreisepflichtig. Insofern ist es sachgerecht, den Zugang zu Sozialleistungen ab diesem Zeitpunkt ausdrücklich
auszuschließen. Gleichzeitig sind Rückkehrhilfen und Beratung für eine freiwillige Ausreise ins Herkunftsland
bereitzustellen. Eine weitere Versorgung dieser Personengruppe in Deutschland ist weder rechtlich noch
integrationspolitisch geboten.
Zu II.6. Grundsätzliche Sperre für Rechtskreiswechsel zum Bürgergeld
Für hilfebedürftige Asylbewerber und Kriegsflüchtlinge soll in der Zukunft ein Rechtskreiswechsel grundsätzlich
ausgeschlossen werden. Insbesondere soll ein an den Zeitablauf von 36 Monaten anknüpfender Wechsel vom
Rechtskreis der Asylbewerberleistungen in den Rechtskreis der Grundsicherung (Bürgergeld bzw. Sozialhilfe)
ausgeschlossen sein.
Hintergrund ist die Notwendigkeit, das deutsche Sozialleistungssystem strukturell abzusichern und
migrationspolitisch steuerbar zu halten. Solange Identitätsfeststellung, Vermögensprüfung und tatsächlicher Aufenthalt
nicht zuverlässig überprüfbar sind, ist ein Wechsel in die Grundsicherung nicht sachgerecht.
Die neue Konzeption zur aktivierenden Grundsicherung sieht vor, dass Ausländer grundsätzlich nur unter
besonderen Voraussetzungen Zugang zum Bürgergeld erhalten21. Ziel ist es, eine Einwanderung in das deutsche
Sozialleistungssystem zu verhindern und den Bundeshaushalt von den Kosten des Bürgergeldes zu entlasten.
Gleichzeitig soll ein positiver Anreiz zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit geschaffen werden.
Die Versorgung von Deutschen und Ausländern in unterschiedlich ausgestalteten Sozialleistungssystemen ist
grundsätzlich schon deshalb geboten, weil die Voraussetzungen für bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen wie
das Bürgergeld bei Ausländern nicht oder nur sehr schwer überprüfbar sind. Die Gewährung von solchen
Sozialleistungen an Ausländer ist mit strukturellen und derzeit nicht behebbaren Problemen behaftet: Die Anträge
17 vgl. Bundestagsdrucksache 20/9973, Antwort zu Frage 1
18 vgl. Bundestagsdrucksache 20/11256, Antwort zu Frage 3
19 vgl. BMI, Meldung vom 10.03.2025: www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2025/03/anderung-aufenthalt-ukrainer.html
20 vgl. www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__24.html
21 vgl. Bundestagsdrucksache 20/10063
beruhen letztlich nur auf den Selbstauskünften der ausländischen Antragsteller. Die Leistungsvoraussetzungen
können faktisch kaum überprüft werden, bereits die tatsächliche Identität ist teilweise zweifelhaft. Eine
Identitätsprüfung, die über den Abgleich mit den vorgelegten Ausweispapieren hinausgeht, ist derzeit nicht möglich.
Auch ein sicheres Identifizierungsverfahren, z. B. über ein digitales Fingerabdrucksystem, wurde bis heute nicht
eingeführt. Selbst der tatsächliche Aufenthalt im Inland kann de facto nicht überprüft werden, dafür ist auch die
Kontaktdichte der Jobcenter viel zu gering und es besteht keine engmaschige Kontrolle über die Ein- und
Ausreisen. Die tatsächliche Hilfebedürftigkeit von Ausländern kann nicht überprüft werden, da etwaige Vermögens-
und Einkommensverhältnisse im Ausland nicht überprüft werden können (zum Beispiel Auslandskonten, Häuser,
Eigentumswohnungen, Grundstücke, Mieteinnahmen).
Solange und soweit diese grundsätzlichen strukturellen Kontrolldefizite bestehen, ist ein Zugang ausländischer
Staatsangehöriger zu den bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen, wie sie für deutsche Staatsangehörige
vorgesehen sind, nur unter besonderen Voraussetzungen sachgerecht.
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