Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2507, 21/3065)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2507, 21/3065)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3343
21. Wahlperiode 17.12.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2507, 21/3065 –
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und
des Finanzstandorts
(Standortfördergesetz – StoFöG)
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt,
Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2544 –
Aufhebung der sogenannten Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 des
Außensteuergesetzes
A. Problem
Zu Buchstabe a
Ein verbesserter Zugang von Unternehmen zu Finanzierungen ist von
entscheidender Bedeutung für Innovationen, private Investitionen und
volkswirtschaftliches Wachstum insgesamt. Er trägt damit zum Wohl aller Bürgerinnen und
Bürger bei. Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es daher, – aufbauend auf dem
Zukunftsfinanzierungsgesetz – die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des
Finanzstandortes Deutschland weiter zu stärken und insbesondere die Finanzierungsoptionen
für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern. Dies umfasst auch die
steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, die ein wichtiger Faktor für
Investitionsentscheidungen sind.
Ein weiteres Ziel des Gesetzentwurfs ist es, in stärkerem Umfang Investitionen in
Infrastruktur und erneuerbare Energien zu ermöglichen. Angesichts des enormen
Investitionsbedarfs in Infrastruktur und erneuerbare Energien ist es wichtig, einen
rechtssicheren Rahmen für Investitionen in erneuerbare Energien und
Infrastruktur zu schaffen, um die dringend notwendigen Projekte umzusetzen und den
Übergang zu einer nachhaltigeren Zukunft zu beschleunigen.
Zu Buchstabe b
Die zentrale Regelung zur Wegzugsbesteuerung ist in § 6 des
Außensteuergesetzes (AStG) zu finden. § 6 AStG behandelt die Besteuerung stiller Reserven bei
einem Wegzug aus Deutschland. Konkret wird hier geregelt, dass bei natürlichen
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland in
ein anderes Land verlegen, eine fiktive Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften angenommen wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Laut dem Antrag der Fraktion der AfD behindert die sog. Wegzugsbesteuerung
die freie Entscheidung von Bürgern, ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Sie
sei eine unverhältnismäßige Belastung für den deutschen Bürger und
Unternehmer. Sie beschränke die persönliche Freiheit und behindere die wirtschaftliche
Dynamik. Letztendlich sei sie ein Beitrag zur Unattraktivität Deutschlands als
Wirtschaftsstandort.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Mit dem Entwurf eines Standortfördergesetzes werden umfassende Vorschläge
zur Erleichterung des Finanzierungszugangs für Unternehmen, zur Förderung des
Fondsmarkts und damit auch des Venture-Capital-Ökosystems sowie zur
Verschlankung aufsichtlicher Vorgaben vorgelegt. Das Gesetz zielt auf positive
Impulse für die Mobilisierung privater Finanzmittel und das Wachstum der
deutschen Wirtschaft.
Mit dem Gesetzentwurf werden Maßnahmen auf den Weg gebracht, die den
Finanzstandort Deutschland stärken und vermehrt Wachstumskapital mobilisieren.
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung zur Investmentsteuer sollen Hemmnisse
für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien beseitigt werden.
Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf weitere Maßnahmen insbesondere zur
Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen und zur
Entbürokratisierung, die im Rahmen von Praxistests und Austauschformaten mit
betroffenen Akteuren wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
und der Wirtschaft identifiziert wurden.
Darüber hinaus ist wesentlicher Bestandteil des Gesetzentwurfs die fristgerechte
Umsetzung einer Reihe von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten als Beitrag
zur Weiterentwicklung der europäischen Spar- und Investitionsunion.
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende
Änderungen am Gesetzentwurf:
– Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 8b Absatz 6 Satz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf Sparkassen in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft
– Umsetzung bzw. Durchführung der Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113
– Änderung § 109 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) –
Bekanntmachung bei Fehlern in Nachhaltigkeitsberichten
– Änderung des § 329 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und des
§ 26 Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Bezug zum zentralen
europäischen Zugangsportal
– Übersendung der WpHG-Prüfungsberichte fortan nur noch an die BaFin
(nicht mehr zusätzlich an die Bundesbank)
– Regelung von Delisting-Erwerbsangeboten für Wertpapiere, die zum Handel
an einem KMU-Wachstumsmarkt (KMU: kleine und mittlere Unternehmen)
einbezogen sind
– Übergangsregelung zur vorübergehenden Nichtanwendbarkeit von § 5
Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung
– Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGB-Einbeziehung) sowie des
Kapitalanlagegesetzbuchs (Streichung der Abschaffung von BaFin-
Verwahrstellenbescheinigungen)
– Redaktionelle Korrekturen
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/2507, 21/3065 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die
Linke.
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung auffordert, den § 6 AStG sowie die damit verbundenen
Ausführungsbestimmungen zur Wegzugsbesteuerung ersatzlos zu streichen.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2544 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Steuermindereinnahmen aufgrund der Änderungen im Einkommensteuergesetz
und der Änderungen im Investmentsteuergesetz sind nicht quantifizierbar.
Die Regelungen im Investmentsteuergesetz zur längeren Gültigkeit der
Statusbescheinigung (fünf statt drei Jahre) führen beim Bundeszentralamt für Steuern ab
dem Haushaltsjahr 2028 zu einem Minderbedarf von jährlich 373 000 Euro sowie
von insgesamt 2,7 Planstellen/Stellen. Es entstehen keine einmaligen Bedarfe für
die Umstellung. Die Aufschlüsselung der genannten Minderbedarfe ist aus den
nachstehenden Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung ersichtlich.
Zu Buchstabe b
Der Antrag diskutiert keine Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Bürgerinnen und Bürger werden durch das Gesetz von jährlichem
Erfüllungsaufwand in Höhe von 131 670 Euro (138 600 Fälle pro Jahr zu je 0,95 Euro an
Sachkosten) entlastet.
Darüber hinaus entsteht den Bürgerinnen und Bürgern kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz führt insgesamt zu einer spürbaren Entlastung der Wirtschaft vom
Erfüllungsaufwand in Höhe von 76 130 290,30 Euro jährlich. Es handelt sich um
ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel von 58 497 228,40 Euro jährlich.
Es entsteht der Wirtschaft, insbesondere durch notwendige Umstellungen
aufgrund der Implementierung des Listing Act, des MiFiR-Review sowie der ESAP-
Omnibus-Richtlinie zudem ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 85 758 308,62
Euro, der auf EU-rechtlichen Vorgaben beruht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Diesbezüglich erfolgen Entlastungen von 59 256 287 Euro jährlich.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Entwurf entlastet die Verwaltung von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe
von 13 733 959,61 Euro, davon auf Bundesebene 13 719 959,61 Euro sowie auf
Landesebene 14 630 Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 4,7 Millionen Euro für die
Implementierung der europäischen ESAP-Omnibus-Richtlinie und fällt vollständig
auf Bundesebene an.
Zu Buchstabe b
Der Antrag diskutiert keine Kosten.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Vielmehr dienen die Änderungen dazu,
Finanzierungsaufwand und Bürokratiekosten für die Unternehmen zu reduzieren,
was sich auch positiv auf das allgemeine Preisniveau und damit letztlich das
Verbraucherpreisniveau auswirken wird.
Zu Buchstabe b
Der Antrag diskutiert keine Kosten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2507, 21/3065 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Antrag auf Drucksache 21/2544 abzulehnen.
Berlin, den 17. Dezember 2025
Der Finanzausschuss
Christian Görke
Amtierender Vorsitzender
Mechthilde Wittmann
Berichterstatterin
Kay Gottschalk
Berichterstatter
Katharina Beck
Berichterstatterin
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und
des Finanzstandorts
(Standortfördergesetz – StoFöG)
– Drucksachen 21/2507, 21/3065 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung
privater Investitionen und
des Finanzstandorts
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung
privater Investitionen und
des Finanzstandorts
(Standortfördergesetz – StoFöG)1 (Standortfördergesetz – StoFöG)*
1 – Artikel 5 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes – WpHG), Artikel 18 (Änderung des Börsengesetzes – BörsG) und Artikel 42
(Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes – WpIG) dienen unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 2024/790
vom 8.3.2024, S. 1) und der Ausführung der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, der Beseitigung von Hindernissen für
die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für
die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791, 8.3.2024).
– Artikel 33 (Änderung des KWG) dient unter anderem der Ausführung der Verordnung (EU) 2023/2845 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die
grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und
Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L, 2023/2845, 27.12.2023).
– Artikel 4 (Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung), Artikel 6 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), die Artikel 13 bis 15
(Änderungen des Wertpapierprospektgesetzes) und Artikel 19 (Weitere Änderung des Börsengesetzes) dienen unter anderem der Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/2811 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU
zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für
kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024) und der Ausführung der
Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU)
2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für
Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024; L,
2025/90190, 28.2.2025).
– Artikel 6 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), Artikel 19 (Weitere Änderung des Börsengesetzes) und Artikel 23 (Änderung
des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz) dienen unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile
zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen (ABl. L, 2024/2810, 14.11.2024).
– Die Artikel 2 und 3 (Änderung des Handelsgesetzbuchs), die Artikel 7 und 8 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), Artikel 12
(Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes), die Artikel 16 und 17 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes),
Artikel 20 (Weitere Änderung des Börsengesetzes), Artikel 22 (Änderung des Aktiengesetzes), Artikel 30 (Änderung des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes), Artikel 31 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung), Artikel 32 (Änderung der Gewerbeordnung), Artikel 35
(Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes), Artikel 40 (Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes), Artikel 43 (Weitere Änderung
des Wertpapierinstitutsgesetzes), Artikel 46 (Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes), Artikel 49 (Weitere Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs), Artikel 50 (Änderung des Pfandbriefgesetzes), die Artikel 53 und 54 (Weitere Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes), Artikel 55 (Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung) dienen unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/2864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die
Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023; L, 2024/90411, 15.7.2024),
der Ausführung der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines
zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte
und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023; L, 2024/90097, 12.2.2024), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2024/3005 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3005, 12.12.2024) geändert worden ist, sowie der Ausführung der Verordnung
(EU) 2023/2869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf
die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023).
– Artikel 51 (Änderung des Geldwäschegesetzes) dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur
Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024).
* – Artikel 6 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes – WpHG), Artikel 19 (Änderung des Börsengesetzes – BörsG) und Artikel 44
(Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes – WpIG) dienen unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 2024/790
vom 8.3.2024, S. 1) und der Ausführung der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes Artikel 1 u n v e r ä n d e r t
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Handelsgesetzbuchs Artikel 3 u n v e r ä n d e r t
Artikel 3 Weitere Änderung des
Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 u n v e r ä n d e r t
Artikel 4 Änderung der Börsenzulassungs-
Verordnung
Artikel 5 u n v e r ä n d e r t
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, der Beseitigung von Hindernissen für
die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für
die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791, 8.3.2024).
– Artikel 35 (Änderung des KWG) dient unter anderem der Ausführung der Verordnung (EU) 2023/2845 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die
grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen
und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L, 2023/2845,
27.12.2023).
– Artikel 5 (Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung), Artikel 7 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), die Artikel 14 bis 16
(Änderungen des Wertpapierprospektgesetzes) und Artikel 20 (Weitere Änderung des Börsengesetzes) dienen unter anderem der Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/2811 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU
zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für
kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024) und der Ausführung der
Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU)
2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für
Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024; L,
2025/90190, 28.2.2025).
– Artikel 7 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), Artikel 20 (Weitere Änderung des Börsengesetzes) und Artikel 24 (Änderung
des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz) dienen unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile
zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen (ABl. L, 2024/2810, 14.11.2024).
– Die Artikel 3 und 4 (Änderung des Handelsgesetzbuchs), die Artikel 8 und 9 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), Artikel 13
(Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes), die Artikel 17 und 18 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes),
Artikel 21 (Weitere Änderung des Börsengesetzes), Artikel 23 (Änderung des Aktiengesetzes), Artikel 32 (Änderung des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes), Artikel 33 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung), Artikel 34 (Änderung der Gewerbeordnung), Artikel 37
(Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes), Artikel 42 (Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes), Artikel 45 (Weitere Änderung
des Wertpapierinstitutsgesetzes), Artikel 48 (Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes), Artikel 51 (Weitere Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs), Artikel 52 (Änderung des Pfandbriefgesetzes), die Artikel 55 und 56 (Weitere Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes), Artikel 57 (Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung) dienen unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/2864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die
Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023; L, 2024/90411,
15.7.2024), der Ausführung der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur
Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für
Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023; L, 2024/90097, 12.2.2024), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2024/3005 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3005, 12.12.2024) geändert worden ist, sowie der
Ausführung der Verordnung (EU) 2023/2869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter
Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2023/2869,
20.12.2023).
– Artikel 53 (Änderung des Geldwäschegesetzes) dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung
des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur
Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024).
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 5 Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 6 u n v e r ä n d e r t
Artikel 6 Weitere Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 7 u n v e r ä n d e r t
Artikel 7 Weitere Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 8 u n v e r ä n d e r t
Artikel 8 Weitere Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 9 u n v e r ä n d e r t
Artikel 9 Änderung der
Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
Artikel 10 u n v e r ä n d e r t
Artikel 10 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-
Verhaltens- und
Organisationsverordnung
Artikel 11 u n v e r ä n d e r t
Artikel 11 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-
Prüfungsverordnung
Artikel 12 u n v e r ä n d e r t
Artikel 12 Änderung des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes
Artikel 13 u n v e r ä n d e r t
Artikel 13 Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 14 u n v e r ä n d e r t
Artikel 14 Weitere Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 15 u n v e r ä n d e r t
Artikel 15 Weitere Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 16 u n v e r ä n d e r t
Artikel 16 Weitere Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 17 u n v e r ä n d e r t
Artikel 17 Weitere Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 18 u n v e r ä n d e r t
Artikel 18 Änderung des Börsengesetzes Artikel 19 u n v e r ä n d e r t
Artikel 19 Weitere Änderung des Börsengesetzes Artikel 20 u n v e r ä n d e r t
Artikel 20 Weitere Änderung des Börsengesetzes Artikel 21 u n v e r ä n d e r t
Artikel 21 Änderung des
Vermögensanlagengesetzes
Artikel 22 u n v e r ä n d e r t
Artikel 22 Änderung des Aktiengesetzes Artikel 23 u n v e r ä n d e r t
Artikel 23 Änderung des Einführungsgesetzes zum
Aktiengesetz
Artikel 24 u n v e r ä n d e r t
Artikel 24 Änderung des REIT-Gesetzes Artikel 25 u n v e r ä n d e r t
Artikel 25 Änderung des Gesetzes über
elektronische Wertpapiere
Artikel 26 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 26 Änderung der Verordnung über
Anforderungen an elektronische
Wertpapierregister
Artikel 27 u n v e r ä n d e r t
Artikel 27 Änderung des Investmentsteuergesetzes Artikel 28 u n v e r ä n d e r t
Artikel 28 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 29 u n v e r ä n d e r t
Artikel 30 Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 29 Änderung des
Stabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 31 u n v e r ä n d e r t
Artikel 30 Änderung des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes
Artikel 32 u n v e r ä n d e r t
Artikel 31 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Artikel 33 u n v e r ä n d e r t
Artikel 32 Änderung der Gewerbeordnung Artikel 34 u n v e r ä n d e r t
Artikel 33 Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 35 u n v e r ä n d e r t
Artikel 34 Weitere Änderung des
Kreditwesengesetzes
Artikel 36 u n v e r ä n d e r t
Artikel 35 Weitere Änderung des
Kreditwesengesetzes
Artikel 37 u n v e r ä n d e r t
Artikel 36 Änderung der Anzeigenverordnung Artikel 38 u n v e r ä n d e r t
Artikel 37 Änderung der
Inhaberkontrollverordnung
Artikel 39 u n v e r ä n d e r t
Artikel 38 Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 40 u n v e r ä n d e r t
Artikel 39 Änderung der ZAG-
Anzeigenverordnung
Artikel 41 u n v e r ä n d e r t
Artikel 40 Änderung des Finanzkonglomerate-
Aufsichtsgesetzes
Artikel 42 u n v e r ä n d e r t
Artikel 41 Änderung des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 43 u n v e r ä n d e r t
Artikel 42 Änderung des
Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 44 u n v e r ä n d e r t
Artikel 43 Weitere Änderung des
Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 45 u n v e r ä n d e r t
Artikel 44 Änderung der Wertpapierinstituts-
Anzeigenverordnung
Artikel 46 u n v e r ä n d e r t
Artikel 45 Änderung der Wertpapierinstituts-
Inhaberkontrollverordnung
Artikel 47 u n v e r ä n d e r t
Artikel 46 Änderung des
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
Artikel 48 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 47 Weitere Änderung des
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
Artikel 49 u n v e r ä n d e r t
Artikel 48 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Artikel 50 u n v e r ä n d e r t
Artikel 49 Weitere Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 51 u n v e r ä n d e r t
Artikel 50 Änderung des Pfandbriefgesetzes Artikel 52 u n v e r ä n d e r t
Artikel 51 Änderung des Geldwäschegesetzes Artikel 53 u n v e r ä n d e r t
Artikel 52 Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 54 u n v e r ä n d e r t
Artikel 53 Weitere Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 55 u n v e r ä n d e r t
Artikel 54 Weitere Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 56 u n v e r ä n d e r t
Artikel 55 Änderung der Versicherungs-
Vergütungsverordnung
Artikel 57 u n v e r ä n d e r t
Artikel 56 Änderung der
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Artikel 58 u n v e r ä n d e r t
Artikel 57 Änderung des Gesetzes für dringliche
Änderungen im Finanzmarkt- und
Steuerbereich
Artikel 59 u n v e r ä n d e r t
Artikel 58 Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 60 u n v e r ä n d e r t
Artikel 59 Änderung der Verordnung über die
Satzung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 61 u n v e r ä n d e r t
Artikel 60 Folgeänderungen Artikel 62 u n v e r ä n d e r t
Artikel 61 Außerkrafttreten Artikel 63 u n v e r ä n d e r t
Artikel 62 Inkrafttreten Artikel 64 u n v e r ä n d e r t
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Spruchverfahrensgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003
(BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe
„Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
durch die Angabe „Genossenschaft (§ 7 des
SCE-Ausführungsgesetzes);“ ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird die folgende
Nummer 8 eingefügt:
„8. der Höhe der Gegenleistung aus einem
Vertrag, der auf einem Angebot beim
Widerruf der Zulassung von
Wertpapieren zum Handel auf Antrag des
Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 des Börsengesetzes
beruht.“
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „Mitglied.“
durch die Angabe „Mitglied;“ ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird die folgende
Nummer 7 eingefügt:
„7. der Nummer 8 jeder, der ein Angebot
beim Widerruf der Zulassung von
Wertpapieren zum Handel auf Antrag
des Emittenten nach § 39 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes
angenommen hat.“
3. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „SE oder“
durch die Angabe „SE;“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird nach der Angabe
„Genossenschaft“ die Angabe „oder“ eingefügt.
c) Nach Nummer 7 wird die folgende
Nummer 8 eingefügt:
„8. der Nummer 8 der Antrag auf
Widerruf der Zulassung“.
4. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe
„Genossenschaft“ durch die Angabe „Genossenschaft;“
ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird die folgende
Nummer 8 eingefügt:
„8. der Nummer 8 gegen den Bieter“.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe
„Gesellschaft, und“ durch die Angabe
„Gesellschaft;“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) In Nummer 7 wird die Angabe
„Genossenschaft“ durch die Angabe „Genossenschaft
und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 7 wird die folgende
Nummer 8 eingefügt:
„8. der Nummer 8 durch die gesetzlichen
Vertreter des Emittenten“.
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 305a wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe
„können.“ durch die Angabe „können,“
ersetzt.
2. Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. die genehmigten Anlagebedingungen von
Kapitalverwaltungsgesellschaften.“
Artikel 2 Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Handelsgesetzbuch in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9d Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
1. u n v e r ä n d e r t
„(1) Die das Unternehmensregister führende
Stelle ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2
Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für
Informationen nach
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
1. § 325 Absatz 1, § 340l Absatz 1, § 341l
Absatz 1 und § 341w Absatz 1, soweit sie nach
§ 325 Absatz 1 Satz 3 an das zentrale
europäische Zugangsportal zu übermitteln sind,
2. § 5 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1,
§ 46 Absatz 2, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2,
§ 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1 und § 116
Absatz 1 und 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes,
3. Artikel 17 Absatz 1 und 2 und Artikel 19
Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014,
4. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 und
5. Artikel 18a Absatz 1 der Verordnung (EU)
2019/2088.“
2. § 325 wird wie folgt geändert: 2. § 325 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
a) entfällt
„Bei einer Kapitalgesellschaft, die als
Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des
Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2
Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes)
begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne
des § 327a ist oder die ihren Lagebericht um
einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern
hat2, sind die Unterlagen der das
Unternehmensregister führenden Stelle mit
Übermittlung nach Satz 2 auch zur Weiterleitung an
das zentrale europäische Zugangsportal zu
übermitteln.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„(3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und
Absatz 4 gelten entsprechend für die
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
einer Kapitalgesellschaft, die einen
Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht
aufzustellen haben.“
c) Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 264d hat die Unterlagen nach Absatz 1
2 Die Änderung basiert auf einer noch nicht verabschiedeten Änderung durch Artikel 1 Nummer 6 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794
geänderten Fassung, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_CSRD-UmsG.html
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Satz 1 gleichzeitig mit ihrer öffentlichen
Zugänglichmachung im Internet im Sinne des
§ 114 Absatz 1 Satz 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes nach Absatz 1 Satz 2 zu
übermitteln.“
3. § 327a wird durch den folgenden § 327a ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t
„§ 327a
Erleichterung für bestimmte
kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
§ 325 Absatz 4 Satz 1 und 3 sind auf eine
Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie
ausschließlich zum Handel an einem organisierten
Markt zugelassene Schuldtitel im Sinne des § 2
Absatz 1 Nummer 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100 000
Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden
Gegenwert einer anderen Währung begibt.“
4. In § 328b Absatz 1, 2 und 3 wird jeweils nach der
Angabe „Einstellung in das
Unternehmensregister“ die Angabe „und zur Weiterleitung an das
zentrale europäische Zugangsportal“ eingefügt.3
4. entfällt
5. Nach § 329 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende
Satz eingefügt:
4. Nach § 329 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende
Satz eingefügt:
„Bei einer Kapitalgesellschaft, die als
Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des
Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, erfolgt die
Prüfung nach der Einstellung in das
Unternehmensregister und nach der Weiterleitung an das
zentrale europäische Zugangsportal.“
„Bei einer Kapitalgesellschaft, die als
Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des
Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, erfolgt die Prüfung
nach der Weiterleitung an das zentrale
europäische Zugangsportal.“
6. In § 340l Absatz 1 Satz 1 und § 341l Absatz 1
Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 329 Absatz 1,
2 und 4“ durch die Angabe „§ 325 Absatz 1 Satz 3
sowie § 329 Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.
5. u n v e r ä n d e r t
7. § 341w Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
6. u n v e r ä n d e r t
„Die Mitglieder des vertretungsberechtigten
Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 341q haben für diese den Zahlungsbericht
spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag in
deutscher Sprache der das Unternehmensregister
3 Die Änderung basiert auf einer noch nicht verabschiedeten Änderung durch Artikel 1 Nummer 37 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794
geänderten Fassung, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_CSRD-UmsG.html
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in
das Unternehmensregister und zur Weiterleitung
an das zentrale europäische Zugangsportal zu
übermitteln; § 325 Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.“
Artikel 3 Artikel 4
Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Das Handelsgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 9d wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Die das Unternehmensregister
führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne
des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung
(EU) 2023/2859 für Informationen nach
1. § 325 Absatz 1, § 340l Absatz 1, § 341l
Absatz 1 und § 341w Absatz 1, soweit
sie nach § 325 Absatz 1 Satz 3 an das
zentrale europäische Zugangsportal zu
übermitteln sind,
2. § 5 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41
Absatz 1, § 46 Absatz 2, § 50 Absatz 1,
§ 51 Absatz 2, § 76 Absatz 1c, § 114
Absatz 1, § 115 Absatz 1 und § 116
Absatz 1 und 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes,
3. § 48a Absatz 1a des Börsengesetzes,
4. Artikel 17 Absatz 1 und 2 und
Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014,
5. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1286/2014,
6. Artikel 18a Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2019/2088 und
7. Artikel 13 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2
eingefügt:
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
„(2) Die das Unternehmensregister
führende Stelle ist außerdem Sammelstelle
für freiwillige Informationen nach Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2023/2859, die von Unternehmen mit Sitz in
der Bundesrepublik Deutschland unter
Beachtung der Vorgaben des Artikels 3
Absatz 1 und 5 dieser Verordnung sowie einer
nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels
erlassenen Delegierten Verordnung
übermittelt werden. Freiwillige Informationen
können auch emittentenfinanzierte Analysen im
Sinne von § 63a Absatz 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes sein.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
2. In § 335 Absatz 1d Satz 3 wird die Angabe
„Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
2. u n v e r ä n d e r t
Artikel 4 Artikel 5
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung u n v e r ä n d e r t
Die Börsenzulassungs-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 3 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 52 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 52 (weggefallen)“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 wird
jeweils die Angabe „muß“ durch die Angabe
„muss“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
3. § 3 wird gestrichen.
4. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
„§ 9
Streuung der Aktien
(1) Zum Zeitpunkt der Zulassung müssen
mindestens 10 Prozent des Gesamtnennbetrages,
bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl, der
zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben
worden sein. Wenn Aktien derselben Gattung bereits
zum Handel zugelassen sind, bezieht sich die
Prüfung des Mindeststreubesitzes nach Satz 1 auf alle
ausgegebenen Aktien.
(2) Abweichend von Absatz 1 können
Aktien zugelassen werden, wenn ein
ordnungsgemäßer Börsenhandel gewährleistet und
1. eine ausreichende Anzahl der Aktien vom
Publikum gehalten wird;
2. die Aktien von einer ausreichenden Anzahl
von Anteilseignern gehalten werden oder
3. der Marktwert der vom Publikum gehaltenen
Aktien einen ausreichenden Anteil des
gezeichneten Kapitals der betreffenden
Aktiengattung darstellt.“
5. § 51 wird durch den folgenden § 51 ersetzt:
„§ 51
Veröffentlichung der Zulassung
Die Zulassung wird von der
Geschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite der Börse
veröffentlicht.“
6. § 52 wird gestrichen.
Artikel 5 Artikel 6
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Die Angabe zu Abschnitt 15 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 15 (weggefallen)
§ 102 (weggefallen)
§ 103 (weggefallen)
§ 104 (weggefallen)
§ 105 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 130 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 130a Anwendungsbestimmung für § 32
Absatz 1 Satz 1“.
2. § 2 wird wie folgt geändert: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t
aa) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird
durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
„b) häufige organisierte und
systematische Betreiben von Handel mit
Aktien, Aktienzertifikaten,
börsengehandelten Fonds,
Zertifikaten und anderen vergleichbaren
Finanzinstrumenten für eigene
Rechnung außerhalb eines
organisierten Marktes oder eines
multilateralen oder organisierten
Handelssystems, wenn
Kundenaufträge außerhalb eines
geregelten Marktes oder eines
multilateralen oder organisierten
Handelssystems ausgeführt werden, ohne
dass ein multilaterales
Handelssystem betrieben wird
(systematische Internalisierung),“.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Ein Unternehmen kann sich freiwillig
den für die systematische
Internalisierung geltenden Regelungen
unterwerfen und eine Erlaubnis zum Betreiben
der systematischen Internalisierung bei
der Bundesanstalt beantragen. Dies gilt
auch für die systematische
Internalisierung von Schuldverschreibungen,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
strukturierten Finanzprodukten und
Emissionszertifikaten sowie von den in
Artikel 8a Absatz 2 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten
Derivaten.“
cc) Satz 5 wird gestrichen.
b) In Absatz 9 Nummer 7 wird die Angabe
„Absatzes 2“ durch die Angabe
„Absatzes 3“ ersetzt.
b) Absatz 21 wird durch den folgenden
Absatz 21 ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„(21) Multilaterales System im Sinne
dieses Gesetzes ist ein multilaterales System
im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“
c) Nach Absatz 49 wird der folgende Absatz 50
eingefügt:
d) u n v e r ä n d e r t
„(50) Benannte veröffentlichende
Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist eine
benannte veröffentlichende Einrichtung im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 16a
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“
3. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe b wird
durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
3. u n v e r ä n d e r t
„b) die Unternehmen sind entweder Mitglied
oder Teilnehmer eines organisierten
Marktes oder eines multilateralen
Handelssystems, mit Ausnahme von nichtfinanziellen
Stellen, die an einem Handelsplatz zum
Zweck des Liquiditätsmanagements
Geschäfte tätigen oder die in objektiv
messbarer Weise die direkt mit der
Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und
Finanzmanagement verbundenen Risiken dieser
nichtfinanziellen Stellen oder ihrer Gruppen
verringern,“.
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„Absatz 11“ durch die Angabe „Absatz 13“ ersetzt.
4. u n v e r ä n d e r t
5. § 6 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. zu überwachen, ob die Verbote oder
Gebote der in § 1 Absatz 1 Nummer 8
aufgeführten Rechtsvorschriften
eingehalten werden, oder“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8
ersetzt:
„(8) Die Bundesanstalt kann einer
Person, die bei einem von der Bundesanstalt
beaufsichtigten Unternehmen tätig ist, für
einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die
Ausübung der Berufstätigkeit untersagen,
wenn diese Person gegen eine der in § 1
Absatz 1 Nummer 8 genannten Vorschriften
oder gegen eine Anordnung der
Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften bezieht,
vorsätzlich verstoßen hat oder dagegen nach
Verwarnung durch die Bundesanstalt erneut
verstoßen hat. Bei einem Verstoß gegen eine
der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten
Vorschriften oder eine sich auf diese
Vorschriften beziehende Anordnung der
Bundesanstalt kann die Bundesanstalt überdies
einer Person die Wahrnehmung von
Führungsaufgaben untersagen. Ist die Aufnahme
oder Ausübung der Tätigkeit nach Satz 2
unbefristet untersagt worden, kann der
Betroffene frühestens nach zwei Jahren nach
Bestandskraft der Untersagung deren
Aufhebung beantragen; die §§ 48 und 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben
unberührt.“
d) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe
„Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 6b“ durch
die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 8“
ersetzt.
e) In Absatz 10 wird die Angabe „eine der in
Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten
Vorschriften“ durch die Angabe
„Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes
sowie der zur Durchführung dieser
Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen,
Vorschriften der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 sowie der auf Grundlage dieser
Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte
und Durchführungsrechtsakte der
Europäischen Kommission“ ersetzt.
f) In Absatz 13 wird die Angabe „in Absatz 6
Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 genannten Vor-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
schriften und der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014“ durch die Angabe „der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU)
2016/1011, der jeweils auf ihrer Grundlage
erlassenen delegierten Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte der Europäischen
Kommission oder der Abschnitte 9 bis 11
dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung
dieser Vorschriften erlassenen
Rechtsverordnungen“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder
eine der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
und 4 genannten Vorschriften“ durch die
Angabe „gegen Vorschriften der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014, auf ihrer Grundlage
erlassene delegierte Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte der Europäischen
Kommission oder gegen Vorschriften der Abschnitte
9 bis 11 dieses Gesetzes sowie die zur
Durchführung dieser Vorschriften erlassenen
Rechtsverordnungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach
den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 oder einer in § 6 Absatz 6
Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten
Vorschriften oder eines Verbots oder Gebots
nach der Verordnung (EU) 2016/1011“
durch die Angabe „oder Gebots nach den
Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014, nach der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 sowie den auf ihrer Grundlage
erlassenen delegierten Rechtsakten und
Durchführungsrechtsakten der Europäischen
Kommission, nach der Verordnung (EU)
2016/1011 oder nach Vorschriften der
Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie den
zur Durchführung dieser Vorschriften
erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird die Angabe „in § 6
Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten
Vorschriften“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der auf ihrer
Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte
und Durchführungsrechtsakte der
Europäischen Kommission oder der Vorschriften der
Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
der zur Durchführung dieser Vorschriften
erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 6
Satz 1 Nummer 3 und 4“ durch die Angabe
„Absatz 1“ ersetzt.
8. In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 wird die
Angabe „§ 6 Absatz 3 Satz 4, Absatz 6 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 6 Absatz 2, 3 Satz 4“ ersetzt.
8. u n v e r ä n d e r t
9. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die
Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“
ersetzt.
9. u n v e r ä n d e r t
10. Nach § 19 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
10. u n v e r ä n d e r t
„(4) Die Bundesanstalt übermittelt der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
und den zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum die nach § 72 Absatz 6
dieses Gesetzes, § 7 Absatz 5 Satz 5 des
Börsengesetzes sowie § 8 Absatz 4a des Börsengesetzes
übermittelten Informationen. Im Falle von
Anhaltspunkten für Verstöße gegen die Vorschriften
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 übermittelt
die Bundesanstalt Informationen erst dann, wenn
sie von einem Verstoß überzeugt ist.“
11. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
11. u n v e r ä n d e r t
„Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung
von Referenzdaten, die von Handelsplätzen und
benannten veröffentlichenden Einrichtungen nach
Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 an die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde zu übermitteln sind.“
12. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t
a) Die Angabe „entweder“ wird gestrichen.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „100“ durch
die Angabe „200“ und die Angabe „oder“
durch die Angabe „und“ ersetzt.
c) In Nummer 2 wird die Angabe „100“ durch
die Angabe „200“ ersetzt.
13. § 54 Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
13. u n v e r ä n d e r t
„Der Betreiber eines multilateralen oder
organisierten Handelssystems, an dem Warenderivate
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
oder Derivate von Emissionszertifikaten
gehandelt werden, muss Verfahren zur laufenden
Überwachung von Positionen einrichten
(Positionsmanagementkontrollen).“
14. § 57 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Der Betreiber eines Handelsplatzes, an
dem Warenderivate oder Derivate von
Emissionszertifikaten gehandelt
werden, muss wöchentlich eine Aufstellung
der betreffenden aggregierten
Positionen, die von Personenkategorien nach
Satz 4 in diesen Finanzinstrumenten
gehalten werden, veröffentlichen und der
Bundesanstalt sowie der Europäischen
Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde übermitteln; wenn am
Handelsplatz auch Optionen auf diese
Finanzinstrumente gehandelt werden, sind zwei
Aufstellungen zu veröffentlichen und
zu übermitteln, von denen eine diese
Optionen nicht berücksichtigt.“
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „muss“
die Angabe „jeweils“ eingefügt.
cc) Satz 5 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Im Fall eines Derivats von
Emissionszertifikaten ist ergänzend zu Satz 4 eine
weitere Kategorie für Betreiber mit der
Verpflichtung zur Einhaltung der
Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG
bei Derivaten von
Emissionszertifikaten zu bilden.“
dd) In Satz 6 wird die Angabe
„Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate
davon“ durch die Angabe
„Warenderivate und Derivate von
Emissionszertifikaten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe
„Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate
davon“ durch die Angabe „Warenderivate oder
Derivate von Emissionszertifikaten“ und die
Angabe „Warenderivaten,
Emissionszertifikaten oder Derivaten davon“ durch die An-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
gabe „Warenderivaten oder Derivaten von
Emissionszertifikaten“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe
„Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder
Derivaten davon“ durch die Angabe
„Warenderivaten oder Derivaten von
Emissionszertifikaten“ ersetzt und wird die
Angabe „in diesen Finanzinstrumenten
und“ gestrichen.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
„Warenderivate, Emissionszertifikate
oder Derivate davon“ durch die Angabe
„Warenderivate oder Derivate von
Emissionszertifikaten“ ersetzt.
15. § 72 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 13 wird die
Angabe „interagieren.“ durch die
Angabe „interagieren;“ ersetzt.
bbb) Nach Nummer 13 wird die
folgende Nummer 14 eingefügt:
„14. sicherzustellen, dass die
in Artikel 22b der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
festgelegten Standards
für die Datenqualität,
einschließlich der in den
nach Artikel 22b
Absatz 3 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014
erlassenen technischen
Regulierungsstandards, erfüllt
werden.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „22a,“
gestrichen.
b) Absatz 6 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
16. § 82 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„, insbesondere unter Berücksichtigung der
nach den Absätzen 9 bis 12 und § 26e des
Börsengesetzes veröffentlichten
Informationen,“ gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) In Absatz 8 wird nach der Angabe „Absätze
1 bis 4“ die Angabe „dieses Gesetzes oder
Artikel 39a der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014“ eingefügt.
c) Die Absätze 9 bis 12 werden gestrichen.
d) Absatz 13 wird zu Absatz 9 und nach der
Angabe „Nähere Bestimmungen ergeben
sich“ wird die Angabe „aus den nach
Artikel 27 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU
erlassenen technischen
Regulierungsstandards sowie“ eingefügt.
17. § 87 wird wie folgt geändert: 17. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
c) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Liegen Tatsachen vor, aus denen sich
ergibt, dass ein Mitarbeiter nach den
Absätzen 1 bis 5
1. nicht oder nicht mehr die
Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4,
jeweils auch in Verbindung mit
§ 96, oder Absatz 5 erfüllt, kann
die Bundesanstalt unbeschadet
ihrer Befugnisse nach § 6 dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
untersagen, den Mitarbeiter in der
jeweils betroffenen Tätigkeit
einzusetzen, solange dieser die
gesetzlichen Anforderungen nicht
erfüllt, oder
2. gegen
a) Vorschriften der Abschnitte 3
und 9 bis 11 dieses Gesetzes
sowie zur Durchführung
dieser Vorschriften erlassene
Rechtsverordnungen,
b) Vorschriften der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014,
insbesondere deren Artikel 4 und
14 bis 21, sowie die auf
Grundlage dieser Artikel
erlassenen delegierten Rechts-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
akte und
Durchführungsrechtsakte der Europäischen
Kommission,
c) Vorschriften der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014,
insbesondere die in den Titeln II
bis VI enthaltenen Artikel
sowie die auf Grundlage dieser
Artikel erlassenen
delegierten Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte der
Europäischen Kommission, oder
d) Vorschriften der Verordnung
(EU) 2016/1011 sowie die
auf deren Grundlage
erlassenen delegierten Rechtsakte
und
Durchführungsvorschriften der Europäischen
Kommission
verstoßen hat, deren Einhaltung
bei der Durchführung seiner
Tätigkeit zu beachten ist, kann die
Bundesanstalt unbeschadet ihrer
Befugnisse nach § 6
e) das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen und den
Mitarbeiter verwarnen oder
f) dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen für eine
Dauer von bis zu zwei Jahren
untersagen, den Mitarbeiter
in der jeweils betroffenen
Tätigkeit einzusetzen.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe
„Unternehmens“ durch die Angabe
„Wertpapierdienstleistungsunternehmens“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird gestrichen.
f) In Absatz 8 wird die Angabe „1 bis 7“ durch
die Angabe „1 bis 6“ ersetzt.
g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die näheren Anforderungen an die
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Sachkunde und die Zuverlässigkeit
nach den Absätzen 1 bis 4, jeweils auch
in Verbindung mit § 96, sowie nach
Absatz 5 regeln.“
bb) Satz 2 wird gestrichen.
18. In § 88 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b und in
§ 89 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird
jeweils die Angabe „27 und 31“ durch die Angabe
„27, 31 und 39a“ ersetzt.
18. u n v e r ä n d e r t
19. § 89 Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Prüfer oder die
Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen, soweit Prüfungen
nach Absatz 1 Satz 5 von genossenschaftlichen
Prüfungsverbänden oder Prüfungsstellen von
Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt
werden, haben über die Prüfung nach Absatz 1
einen Prüfungsbericht zu erstellen und auf
Anforderung der Bundesanstalt bei ihr
einzureichen. Die wesentlichen Prüfungsergebnisse
sind in einem Fragebogen zusammenzufassen,
der dem Prüfungsbericht beizufügen ist. Der
Fragebogen ist auch dann bei der
Bundesanstalt einzureichen, wenn ein Prüfungsbericht
nach Satz 1 nicht angefordert wird. Der Prüfer
hat den Fragebogen unverzüglich nach
Beendigung der Prüfung einzureichen.“
19. In § 90 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „84 bis
§ 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8“
durch die Angabe „84 bis 86 und 87 Absatz 3 bis
8“ ersetzt.
20. u n v e r ä n d e r t
20. § 91 wird durch den folgenden § 91 ersetzt: 21. u n v e r ä n d e r t
„§ 91
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
(1) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel
VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 kann die
Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf
ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das
im Inland im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in
einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
Wertpapierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz
2, die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis
13, die §§ 81, 84 bis 86 und 87 Absatz 3 bis 8
dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind, solange das
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Unternehmen im Hinblick auf seine im Inland
betriebenen Wertpapierdienstleistungen wegen
seiner Aufsicht durch die zuständige
Herkunftsstaatsbehörde insoweit nicht zusätzlich der
Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. Die
Befreiung kann mit Auflagen verbunden werden,
insbesondere mit der Auflage, dass das Unternehmen
eine Überwachung und Prüfung der Einhaltung
der Vorschriften ermöglicht, die den §§ 6 bis 15,
88 und 89 gleichwertig ist.
(2) Für ein Unternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat, das nach § 32 Absatz 1g des
Kreditwesengesetzes oder nach § 15 Absatz 5a des
Wertpapierinstitutsgesetzes keiner Erlaubnis bedarf,
findet der elfte Abschnitt dieses Gesetzes keine
Anwendung.“
21. § 95 wird wie folgt geändert: 22. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 63 Absatz 1
und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1 sowie der“
durch die Angabe „§ 63 Absatz 1, 3 bis 7 und
9 sowie die“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 63 Absatz 1
und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1“ durch die
Angabe „§ 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9“
ersetzt.
22. In § 96 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2, 3, 4 Satz 1 und Absatz 6“ durch die
Angabe „§ 87 Absatz 1 bis 4 und 6“ ersetzt.
23. u n v e r ä n d e r t
23. Abschnitt 15 wird gestrichen. 24. u n v e r ä n d e r t
24. Nach § 109 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
24. entfällt
„Ein öffentliches Interesse besteht in der Regel
nicht, wenn allein der Nachhaltigkeitsbericht
wegen eines Verstoßes gegen die §§ 289c bis 289e
oder 289g des Handelsgesetzbuchs fehlerhaft ist
und der Fehler keine Auswirkung auf Bilanz oder
Gewinn- und Verlustrechnung hat.“
25. § 120 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe
„Verordnung (EU) 600/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015,
S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die
zuletzt durch die Verordnung (EU)
2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016,
S. 1) geändert worden ist, vornimmt“
durch die Angabe „Verordnung (EU)
600/2014 in der Fassung vom 23.
Oktober 2024 vornimmt“ ersetzt.
bb) Die Nummern 120 und 121 werden
gestrichen.
cc) Nummer 134 wird durch die folgende
Nummer 134 ersetzt:
„134. entgegen § 87 Absatz 1 bis 4 oder
5, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach
§ 87 Absatz 9, einen Mitarbeiter
mit einer dort genannten Tätigkeit
betraut oder“.
dd) Nummer 135 wird gestrichen.
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „Verordnung (EU) 600/2014
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte
für Finanzinstrumente und zur
Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015,
S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4;
L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die
zuletzt durch die Verordnung (EU)
2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022,
S. 1) geändert worden ist, verstößt“
durch die Angabe „Verordnung (EU)
600/2014 in der Fassung vom 23.
Oktober 2024 verstößt“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben c und d
werden durch die folgenden
Buchstaben c und d ersetzt:
„c) Artikel 8a Absatz 1 oder
2,
d) Artikel 8b Absatz 1,“.
bbb) In Buchstabe e wird die
Angabe „Absatz 1,“ durch die
Angabe „Absatz 1 oder“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ccc) In Buchstabe f wird die
Angabe „Absatz 1,“ durch die
Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
ddd) Buchstabe g wird gestrichen.
cc) Nach Nummer 2 werden die folgenden
Nummern 2a und 2b eingefügt:
„2a. entgegen Artikel 5 Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
eine dort genannte Ausnahme
nicht oder nicht rechtzeitig
aussetzt,
2b. entgegen Artikel 5 Absatz 7 ein
dort genanntes System oder ein
dort genanntes Verfahren nicht
oder nicht unverzüglich nach
Betriebsaufnahme eines
Handelsplatzes einrichtet,“.
dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben b bis e werden
durch die folgenden
Buchstaben b bis e ersetzt:
„b) Artikel 11 Absatz 1
Unterabsatz 2 Satz 1 oder
Artikel 11a Absatz 1
Unterabsatz 2 Satz 1 einen
Hinweis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig
oder nicht unverzüglich
nach Feststehen einer
dort genannten Regelung
gibt,
c) Artikel 11 Absatz 1a
Unterabsatz 2, Absatz 1b
Unterabsatz 2 oder
Absatz 3 Unterabsatz 4 oder
Artikel 11a Absatz 1
Unterabsatz 4 eine
Veröffentlichung nicht oder
nicht rechtzeitig
vornimmt,
d) Artikel 13 Absatz 2 eine
dort genannte
Information nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung stellt,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
e) Artikel 14 Absatz 1
Unterabsatz 1 eine
Kursofferte nicht richtig oder
nicht vollständig
offenlegt,“.
bbb) In Buchstabe s wird die
Angabe „ermöglicht,“ durch die
Angabe „ermöglicht oder“
ersetzt.
ccc) Nach Buchstabe s wird der
folgende Buchstabe t eingefügt:
„t) Artikel 39a Absatz 1
eine Rückvergütung für
die Weiterleitung von
Wertpapieraufträgen
annimmt,“.
ee) Die Nummern 9 bis 13 werden
gestrichen.
ff) Die Nummern 14 und 15 werden zu den
Nummern 9 und 10.
gg) Nach Nummer 10 wird die folgende
Nummer 11 eingefügt:
„11. entgegen Artikel 22a Absatz 1
Satz 1 Daten nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der dort
vorgeschriebenen Weise oder
nicht bis zum dort vorgegebenen
Zeitpunkt übermittelt,“.
hh) Die Nummern 16 bis 21 werden zu den
Nummern 12 bis 17.
ii) Nummer 22 wird durch die folgende
Nummer 18 ersetzt:
„18. entgegen Artikel 27 Absatz 1
Unterabsatz 1 oder 3, jeweils in
Verbindung mit Artikel 2 der
Delegierten Verordnung (EU)
2017/585 in der Fassung vom
14. Juli 2016, dort genannte
Daten nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig übermittelt,“.
jj) Nummer 22a wird zu Nummer 19 und
in Buchstabe a wird die Angabe „der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014“
gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
kk) Die Nummern 22b und 22c werden zu
den Nummern 20 und 21.
ll) Nummer 22d wird zu Nummer 22 und
die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 600/2014“ wird gestrichen.
mm) In Nummer 23 wird die Angabe „, auch
in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2
Unterabsatz 1,“ gestrichen.
c) In den Absätzen 9a und 9b wird jeweils nach
der Angabe „Nr. 600/2014“ die Angabe „in
der Fassung vom 23. Oktober 2024“
eingefügt.
26. In § 120e wird die Angabe „Nummer 1 und 3“
durch die Angabe „Nummer 1 und 2“ ersetzt.
26. u n v e r ä n d e r t
27. Nach § 130 wird der folgende § 130a eingefügt: 27. u n v e r ä n d e r t
„§ 130a
Anwendungsbestimmung für § 32 Absatz 1
Satz 1
§ 32 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des
Gesetzes vom ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
und Fundstelle im BGBl.] ist erstmals auf das
Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem ... [
einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 62
Absatz 1 dieses Gesetzes] beginnt.“
28. § 141 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
28. u n v e r ä n d e r t
„Die nach § 342b Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021
geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte
Einrichtung gewährt bis zum 31. Dezember 2031 der
Bundesanstalt auf Verlangen Einsicht in bei ihr
vorhandene Unterlagen zu Prüfungen, die
spätestens bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen
sind, und übermittelt der Bundesanstalt eine
physische oder elektronische Ausfertigung von
Unterlagen, deren Vernichtung oder Löschung sie
vor dem Ablauf von zehn Jahren nach dem
jeweiligen Abschluss der Prüfung beabsichtigt.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 6 Artikel 7
Weitere Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Weitere Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Nach der Angabe zu § 63 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 63a Besondere Verhaltens- und
Informationsregeln für die Nutzung und
Verbreitung von Analysen und
emittentenfinanzierten Analysen“.
b) Die Angabe zu § 65a wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 65a (weggefallen)“.
c) Nach der Angabe zu § 76 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 76a Transparenzanforderungen an
multilaterale Handelssysteme beim
Handel von Aktien, deren
Emittenten über
Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen“.
2. § 6 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 2g wird der folgende Absatz 2h
eingefügt:
„(2h) Die Bundesanstalt kann
1. die Öffentlichkeit warnen oder
2. die Verbreitung von
emittentenfinanzierten Analysen durch
Wertpapierdienstleistungsunternehmen aussetzen,
wenn emittentengesponserte Analysen nicht
im Einklang mit den nach Artikel 24
Absatz 3c der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen
technischen Regulierungsstandards (EU-
Verhaltenskodex für emittentengesponserte
Analysen) erstellt wurden.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a
eingefügt:
„(4a) Unbeschadet der Befugnisse der
zuständigen Börsenaufsichtsbehörde nach
§ 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 des
Börsengesetzes und unbeschadet des § 8 Absatz 1 des
Börsengesetzes kann die Bundesanstalt für
die Zwecke des Artikels 25a der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 von einer Börse im Sinne
von § 2 des Börsengesetzes mit erheblicher
grenzüberschreitender Dimension die
laufende Übermittlung von Aufzeichnungen
nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014 verlangen. Beantragt eine
zuständige Behörde eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union bei der
Bundesanstalt Daten nach Artikel 25a Absatz 4 der
Verordnung Nr. 596/2014 von einer Börse
im Sinne von § 2 des Börsengesetzes mit
grenzüberschreitender Dimension, so fordert
die Bundesanstalt diese Daten von der
betreffenden Börse zeitnah, spätestens jedoch
vier Arbeitstage nach dem Datum des
Antrags an. Die Bundesanstalt stellt die
angeforderten Daten der zuständigen Behörde,
die den Antrag nach Satz 2 zuerst gestellt
hat, sobald wie möglich, spätestens jedoch
innerhalb der Frist zur Verfügung, die durch
einen technischen Durchführungsstandard
nach Artikel 25a Absatz 6 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegt
wird.“
3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „im
Sinne“ die Angabe „des Artikels 23b Absatz 7
und“ eingefügt.
3. u n v e r ä n d e r t
4. § 26 Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ein Inlandsemittent, ein MTF-
Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß
Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu
Eigengeschäften von Führungskräften zu
veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig
mit der Veröffentlichung, der das
Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung
in das Unternehmensregister und zur
Weiterleitung an das zentrale europäische
Zugangsportal zu übermitteln sowie die
Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
4. Nach § 63 wird der folgende § 63a eingefügt: 5. u n v e r ä n d e r t
„§ 63a
Besondere Verhaltens- und Informationsregeln
für die Nutzung und Verbreitung von Analysen
und emittentenfinanzierten Analysen
(1) Vom
Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder von einem Dritten erstellte
Analysen, die das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen nutzt oder an Kunden oder potenzielle
Kunden verbreitet, müssen redlich und eindeutig sein
und dürfen nicht irreführend sein. Analysen nach
Satz 1 müssen eindeutig als solche erkennbar sein,
es sei denn, sie sind auf Grund der Vorgaben
dieses Gesetzes oder der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565 als Marketingmitteilung zu
kennzeichnen.
(2) Ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt sicher, dass Analysen, die ganz oder
teilweise durch Emittenten finanziert wurden, nur
dann als „emittentenfinanzierte Analysen“
gekennzeichnet werden, wenn diese in Einhaltung
des nach Artikel 24 Absatz 3c der Richtlinie
2014/65/EU erlassenen technischen
Regulierungsstandards („EU-Verhaltenskodex für
emittentenfinanzierte Analysen“) erstellt wurden. Als
solche gekennzeichnete „emittentenfinanzierte
Analysen“ müssen auf der Vorderseite in klarer
und deutlicher Weise darauf hinweisen, dass sie in
Einhaltung des „EU-Verhaltenskodex für
emittentenfinanzierte Analysen“ erstellt wurden. Alle
anderen ganz oder teilweise durch Emittenten
finanzierte Analysen, bei denen der EU-
Verhaltenskodex für „emittentenfinanzierte Analysen“ nicht
eingehalten wurden, sind eindeutig als
Marketingmitteilungen zu kennzeichnen.
(3) Ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das emittentenfinanzierte Analysen
erstellt oder verbreitet, muss geeignete
Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die
Analysen den Vorgaben der Absätze 1 und 2
entsprechen und unter Einhaltung des „EU-
Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen“ erstellt
wurden.“
5. § 65a wird gestrichen. 6. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
6. § 70 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird durch die
folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„1. eine Vereinbarung zwischen dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Drittanbieter
von Ausführungsdienstleistungen
und Analysen getroffen wurde, in
der eine Vergütungsmethode
festgelegt ist, die beinhaltet, wie die
Gesamtkosten der Analysen bei
der Bestimmung der
Gesamtkosten der
Wertpapierdienstleistungen berücksichtigt werden,
2. das die Analysen annehmende
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
a) seine Kunden über seine
Entscheidung,
Ausführungsdienstleistungen und
Analysen separat oder gemeinsam
zu bezahlen, informiert,
b) seinen Kunden seine
Grundsätze zur Bezahlung
von Analyse- und
Ausführungsdienstleistungen zur
Verfügung stellt,
einschließlich der Art von
Informationen, die das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
nach der gewählten
Zahlungsmethode zur
Verfügung stellen kann, und,
soweit relevant, einschließlich
der Informationen über
Maßnahmen, wie das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus der
gemeinsamen Bezahlung potenziell
entstehende
Interessenkonflikte vermeidet oder regelt,
und
3. das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen die verwendeten
Analysen jährlich hinsichtlich ihrer
Qualität, ihrer Nutzbarkeit und
ihres Werts sowie auch dahinge-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
hend bewertet, ob die
verwendeten Analysen zu besseren
Anlageentscheidungen beitragen
können.“
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Nicht als Analysen gelten
Handelskommentare und andere
maßgeschneiderte
Handelsberatungsdienstleistungen, die unmittelbar mit der
Ausführung eines Geschäfts in
Finanzinstrumenten verbunden sind. Das
Wertpapierpapierdienstleistungsunternehmen
führt Buch über die Gesamtkosten, die
den ihnen bereitgestellten Analysen
Dritter zuzurechnen sind, soweit es
Kenntnis von diesen Kosten hat. Diese
Informationen werden den Kunden der
Wertpapierfirma auf Anfrage jährlich
zur Verfügung gestellt.“
b) Nach Absatz 6a wird der folgende Absatz 6b
eingefügt:
„(6b) Die Bereitstellung von Analysen
stellt keine Zuwendung dar, wenn der
Analyseanbieter weder
Ausführungsdienstleistungen erbringt noch Teil einer Gruppe ist,
zu der auch ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehört, das Ausführungs- oder
Vermittlungsdienstleistungen anbietet. In
solchen Fällen muss das
Wertpapierpapierdienstleistungsunternehmen die
Anforderung nach Absatz 6a Satz 1 Nummer 3
erfüllen.“
7. Nach § 74 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6
eingefügt:
8. u n v e r ä n d e r t
„(6) Der Betreiber eines multilateralen
Handelssystems darf die Zulassung der Aktien eines
Emittenten zum Handel nicht mit der Begründung
verhindern, dass die Gesellschaft eine Struktur
mit Mehrstimmrechtsaktien eingeführt oder
geändert hat.“
8. § 76 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
„Der Betreiber eines multilateralen
Handelssystems kann dieses“ die Angabe „oder ein
Segment des multilateralen
Handelssystems“ eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden
Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Handelt es sich bei dem KMU-
Wachstumsmarkt um ein Segment eines
multilateralen Handelssystems, so sind
zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten
Vorrausetzungen die folgenden Anforderungen
zu erfüllen:
1. das als KMU-Wachstumsmarkt
registrierte Segment des multilateralen
Handelssystems ist eindeutig von den
anderen vom Betreiber des
multilateralen Handelssystems betriebenen
Marktsegmenten getrennt; insbesondere trägt
das Segment einen anderen Namen,
besitzt ein anderes Regelwerk, verwendet
eine andere Marketingstrategie, weist
eine andere Medienpräsenz auf und
besitzt eine spezifisch zugewiesene
Handelsplatz-Identifikationsnummer;
2. die in dem speziellen KMU-
Wachstumsmarktsegment getätigten
Geschäfte sind klar von anderem
Marktgeschehen innerhalb der anderen
Segmente des multilateralen
Handelssystems zu unterscheiden und
3. auf Ersuchen der Bundesanstalt werden
vom multilateralen Handelssystem ein
umfassendes Verzeichnis der in dem
betreffenden KMU-
Wachstumsmarktsegment notierten Instrumente sowie
alle von der zuständigen Behörde
gegebenenfalls angeforderten Informationen
über die Funktionsweise des KMU-
Wachstumsmarktsegments vorgelegt.
(1b) Für den Fall, dass der Emittent die
Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel
an dem KMU-Wachstumsmarkt kündigt,
findet § 39 Absatz 2 bis 6 des
Börsengesetzes entsprechende Anwendung, sofern er
nicht die Zulassung dieser Wertpapiere zum
Handel im organisierten Markt beantragt.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
„Registrierung nach Absatz 1“ die Angabe
„oder Absatz 1a“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „in einem
anderen KMU-Wachstumsmarkt“ durch
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
die Angabe „in einem anderen
Handelsplatz“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „In einem
solchen Fall“ durch die Angabe
„Handelt es sich bei dem anderen
Handelsplatz um einen KMU-
Wachstumsmarkt,“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Handelt es sich bei dem anderen
Handelsplatz nicht um einen KMU-
Wachstumsmarkt, so ist der Emittent im
Hinblick auf diesen Handelsplatz über
etwaige Verpflichtungen in Bezug auf die
Unternehmensführung und -kontrolle
oder in Bezug auf erstmalige, laufende
oder punktuelle Veröffentlichungen,
denen er unterliegen wird, zu
unterrichten.“
9. Nach § 76 wird der folgende § 76a eingefügt: 10. Nach § 76 wird der folgende § 76a eingefügt:
„§ 76a „§ 76a
Transparenzanforderungen an multilaterale
Handelssysteme beim Handel von Aktien, deren
Emittenten über
Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen
Transparenzanforderungen an multilaterale
Handelssysteme beim Handel von Aktien, deren
Emittenten über
Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen
(1) Betreiber von multilateralen
Handelssystemen, die als KMU-Wachstumsmarkt
registriert sind, machen die Zulassung von Aktien von
Emittenten, die über eine
Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die in
Absatz 3 genannten Angaben in das nach § 76
Absatz 1 Nummer 3 geforderte Dokument
aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem
Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU)
2017/1129 oder einem EU-
Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU)
2017/1129 veröffentlicht werden. Sämtliche
Änderungen der nach Absatz 3 geforderten Angaben
sind im Jahresfinanzbericht nach Artikel 78
Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565 der Kommission zu
veröffentlichen.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Betreiber von multilateralen
Handelssystemen, die nicht als KMU-Wachstumsmarkt
registriert sind, machen die Zulassung von Aktien
von Emittenten, die über eine Mehrstimmrechts-
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
aktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die
in Absatz 3 genannten Angaben in das nach den
Regeln des nicht als KMU-Wachstumsmarkt
registrierten multilateralen Handelssystems
geforderte Zulassungsdokument aufgenommen
werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach
Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder einem
EU-Wachstumsemissionsprospekt nach
Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129
veröffentlicht werden. Diese Verpflichtung gilt nur,
sofern der Emittent ein nach den Regeln des nicht
als KMU-Wachstumsmarkt registrierten
multilateralen Handelssystems gefordertes
Zulassungsdokument veröffentlicht. Sofern der Emittent
nach inländischem Recht zur regelmäßigen
Finanzberichterstattung verpflichtet ist, stellt der
Betreiber des nicht als KMU-Wachstumsmarkt
registrierten multilateralen Handelssystems
sicher, dass sämtliche nach Absatz 3 geforderten
Angaben in der Finanzberichterstattung
veröffentlicht werden, sofern sie nicht bereits in den
nach Satz 1 geforderten Dokumenten
veröffentlicht wurden. Zudem hat ein Emittent, der nach
inländischem Recht der Pflicht zur regelmäßigen
Finanzberichterstattung unterliegt, sämtliche
Änderungen an den nach Absatz 3 geforderten
Angaben in der Finanzberichterstattung zu
veröffentlichen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Angaben umfassen detaillierte Angaben
(3) u n v e r ä n d e r t
1. zur Aktienstruktur der Gesellschaft unter
Angabe der verschiedenen Aktiengattungen,
einschließlich der nicht zum Handel
zugelassenen Aktien, und für jede Aktiengattung
Angaben zu den mit den Aktien jener
Gattung verbundenen Rechten und Pflichten,
dem prozentualen Anteil am Gesamtkapital
oder an der Gesamtzahl der Aktien, den die
Aktien jener Gattung repräsentieren, sowie
der Gesamtzahl der von den Aktien in jener
Gattung repräsentierten Stimmrechte;
2. zu jeder etwaigen Beschränkung für die
Übertragung der Aktien, einschließlich der
Vereinbarungen zwischen Aktionären, die
der Gesellschaft bekannt sind und die solche
Beschränkungen nach sich ziehen könnten;
3. zu jeder etwaigen Beschränkung der
Stimmrechte der Aktien, einschließlich der
Vereinbarungen zwischen Aktionären, die der Ge-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
sellschaft bekannt sind und die solche
Beschränkungen nach sich ziehen könnten;
4. zur Identität der Inhaber von
Mehrstimmrechtsaktien, die mehr als 5 Prozent der
Stimmrechte aller Aktien der Gesellschaft
ausmachen, sowie gegebenenfalls der
natürlichen oder juristischen Personen, die zur
Ausübung von Stimmrechten in deren
Namen berechtigt sind, sofern sie jeweils der
Gesellschaft bekannt sind; für den Fall, dass
es sich bei den Aktionären oder den zur
Ausübung des Stimmrechts in ihrem Namen
berechtigten Personen um natürliche Personen
handelt, erfordert die Offenlegung ihrer
Identität nur die Angabe ihrer Namen.
(4) Betreiber von multilateralen
Handelssystemen stellen sicher, dass sie von den
Emittenten mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien,
die an dem multilateralen Handelssystem
gehandelt werden, entsprechend einem auf Grund von
Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810
erlassenen Delegierten Rechtsakt über das
Vorliegen solcher Strukturen mit
Mehrstimmrechtsaktien unterrichtet werden.
(4) Betreiber von multilateralen
Handelssystemen stellen sicher, dass sie von den
Emittenten mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien,
die an dem multilateralen Handelssystem
gehandelt werden, über das Vorliegen solcher
Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien unterrichtet
werden. Die Unterrichtung hat den Vorgaben
einer nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU)
2024/2810 erlassenen Delegierten Verordnung
zu entsprechen.
(5) Betreiber von multilateralen
Handelssystemen stellen sicher, dass die Aktien von
Gesellschaften mit Strukturen mit
Mehrstimmrechtsaktien, die an dem multilateralen Handelssystem
gehandelt werden, entsprechend einem auf Grund
von Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU)
2024/2810 erlassenen Delegierten Rechtsakt
eindeutig als solche gekennzeichnet werden.“
(5) Betreiber von multilateralen
Handelssystemen stellen sicher, dass die Aktien von
Gesellschaften mit Strukturen mit
Mehrstimmrechtsaktien, die an dem multilateralen Handelssystem
gehandelt werden, eindeutig als solche
gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung hat den
Vorgaben einer nach Artikel 5 Absatz 5 der
Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten
Verordnung zu entsprechen.“
10. § 120 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der
Angabe „596/2014“ die Angabe „in der Fassung
vom 23. Oktober 2024“ eingefügt.
b) In Absatz 8 Nummer 45a wird die Angabe
„oder § 65a Absatz 1 Satz 3“ gestrichen.
c) Absatz 15 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach
der Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 596/2014“ die Angabe „in der
Fassung vom 23. Oktober 2024“ eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
bb) Nach Nummer 6 wird die folgende
Nummer 6a eingefügt:
„6a. entgegen Artikel 17 Absatz 1a
die Geheimhaltung einer
Insiderinformation nicht oder nicht für
die vorgeschriebene Dauer
gewährleistet,“.
cc) In Nummer 10 wird die Angabe
„Unterabsatz 3“ durch die Angabe
„Unterabsatz 2“ ersetzt.
d) Absatz 18 wird durch die folgenden Absätze
18 bis 18d ersetzt:
„(18) Die Ordnungswidrigkeit kann
geahndet werden:
1. in den Fällen der Absätze 14 und 15
Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünf Millionen Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 2
Nummer 3, des Absatzes 15 Nummer 3 bis
11 und des Absatzes 15a mit einer
Geldbuße bis zu einer Million Euro und
3. in den übrigen Fällen des Absatzes 15
mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro.
(18a) Bei einer juristischen Person
oder Personenvereinigung kann die
Ordnungswidrigkeit abweichend von Absatz 18
in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
geahndet werden:
1. in den Fällen der Absätze 14 und 15
Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzehn Millionen Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 15
Nummer 3 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu
zweieinhalb Millionen Euro,
3. in den übrigen Fällen des Absatzes 15
mit einer Geldbuße bis einer Million
Euro.
(18b) Bei einer juristischen Person
oder Personenvereinigung mit einem
Gesamtumsatz von mehr als 100 Millionen
Euro kann abweichend von Absatz 18a
Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den
Fällen der Absätze 14 und 15 Nummer 2 mit
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
einer Geldbuße bis zu 15 Prozent des
Gesamtumsatzes geahndet werden.
(18c) Bei einer juristischen Person
oder Personenvereinigung mit einem
Gesamtumsatz von mehr als 125 Millionen
Euro kann abweichend von
1. Absatz 18a Nummer 2 die
Ordnungswidrigkeit in den Fällen des
Absatzes 15 Nummer 3 bis 11 mit einer
Geldbuße bis zu 2 Prozent,
2. Absatz 18a Nummer 3 die
Ordnungswidrigkeit in den übrigen Fällen des
Absatzes 15 mit einer Geldbuße bis zu
0,8 Prozent
des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(18d) Die Ordnungswidrigkeit
kann in den Fällen der Absätze 14 und 15
1. bei einer natürlichen Person über
Absatz 18 hinaus und
2. bei einer juristischen Person oder
Personenvereinigung über die Absätze 18a
bis 18c hinaus
mit einer Geldbuße bis zur dreifachen Höhe
der durch den Verstoß erzielten Gewinne
oder vermiedenen Verluste geahndet
werden. Die Höhe der erzielten Gewinne oder
vermiedenen Verluste kann geschätzt
werden.“
e) In Absatz 23 Satz 1 wird die Angabe „des
Absatzes 18 Satz 2 Nummer 1 und 2“ durch
die Angabe „der Absätze 18b und 18c“
ersetzt.
Artikel 7 Artikel 8
Weitere Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Weitere Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 24b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
1. u n v e r ä n d e r t
„(1) Die folgenden Informationen werden von der
Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen
europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:
1. Informationen nach § 124 Absatz 1 und
2. Informationen nach § 125 Absatz 1, die sich
auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014
beziehen.“
2. § 26 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden
Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Ein Inlandsemittent, ein MTF-
Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß
Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 verpflichtet ist,
Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer
Veröffentlichung den Geschäftsführungen der
Handelsplätze, an denen seine
Finanzinstrumente zum Handel zugelassen oder in den
Handel einbezogen sind, mitzuteilen sowie
unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der
Bundesanstalt sowie der das
Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das
Unternehmensregister zu übermitteln. Ein
Teilnehmer am Markt für
Emissionszertifikate, der gemäß Artikel 17 Absatz 2, 7 oder 8
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet
ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen,
hat diese Informationen gleichzeitig mit der
Veröffentlichung der das
Unternehmensregister führenden Stelle zur Weiterleitung an das
zentrale europäische Zugangsportal zu
übermitteln.
(2) Ein Inlandsemittent, ein MTF-
Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß
Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu
Eigengeschäften von Führungskräften zu
veröffentlichen, hat diese Informationen
gleichzeitig mit der Veröffentlichung, der das
Unternehmensregister führenden Stelle zur
Einstellung in das Unternehmensregister und zur
Weiterleitung an das zentrale europäische
Zugangsportal zu übermitteln sowie die
Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen. Ein
Teilnehmer am Markt für
Emissionszertifikate, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Ver-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist,
Informationen zu Eigengeschäften von
Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese
Informationen gleichzeitig mit der
Veröffentlichung der das Unternehmensregister
führenden Stelle zur Weiterleitung an das zentrale
europäische Zugangsportal zu übermitteln.“
Artikel 8 Artikel 9
Weitere Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Weitere Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 24b wird durch den folgenden § 24b ersetzt: 1. u n v e r ä n d e r t
„§ 24b
Meldungen zum zentralen europäischen
Zugangsportal
(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im
Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung
(EU) 2023/2859 für Informationen nach § 73
Absatz 1 Satz 4.
(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als
Sammelstelle sind
1. die Informationen in einem
datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2
Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder,
sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in
einem maschinenlesbaren Format nach
Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung
zu übermitteln;
2. der jeweiligen Meldung die folgenden
Metadaten beizufügen:
a) alle Firmen des Marktbetreibers, auf
den sich die Informationen beziehen,
b) die Rechtsträgerkennung des
Marktbetreibers nach Artikel 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
c) die Art der Informationen nach
Artikel 3 der Durchführungsverordnung
(EU) 2025/1338,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
d) die Angabe, ob die Informationen
personenbezogene Daten enthalten,
e) weitere Angaben, die nach einer
aufgrund von Artikel 87a Absatz 7 der
Richtlinie 2014/65/EU erlassenen
Delegierten Verordnung gefordert werden.
(3) Zur Einreichung der
Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b
müssen sich Unternehmen eine solche
Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits
vorhanden ist.
(4) Die Informationen sind der
Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde-
und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt
zu melden. Die Meldepflichtigen sind
verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und
Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt
einzurichten.
(5) Die folgenden Informationen werden
von der Bundesanstalt an die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als
Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im
Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2023/2859 gemeldet:
1. Informationen nach § 124 Absatz 1,
2. Informationen nach § 125 Absatz 1, die sich
auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014
beziehen,
3. Informationen nach § 125 Absatz 1, die sich
auf die Verordnung (EU) 2015/2365
beziehen,
4. Informationen nach § 73 Absatz 2 und § 126
Absatz 1.
(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind
in einem datenextrahierbaren Format im Sinne
von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU)
2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die
folgenden Metadaten beizufügen:
1. der vollständige Name der natürlichen
Person oder alle Firmen der juristischen Person,
auf die sich die Informationen beziehen,
2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung
der juristischen Person nach Artikel 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. die Art der Informationen nach Artikel 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
4. die Angabe, ob die Informationen
personenbezogene Daten enthalten.“
2. § 73 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe
„unverzüglich“ durch die Angabe „gleichzeitig
mit der Veröffentlichung“ ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Bei der Übermittlung von
Informationen nach Satz 4 an die Bundesanstalt
gelten die Anforderungen des § 24b
Absatz 2 bis 4.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt veröffentlicht
Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich
und übermittelt diese den zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sowie der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde,
wobei bei der Übermittlung an die
Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde die Anforderungen des § 24b Absatz 5
und 6 gelten.“
3. Nach § 76 Absatz 1b wird der folgende Absatz 1c
eingefügt:
3. u n v e r ä n d e r t
„(1c) Wird bei der Zulassung eines
Finanzinstruments zum Handel an einem KMU-
Wachstumsmarkt ein Zulassungsdokument im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz erste
Alternative oder ein Prospekt nach Absatz 1
Nummer 3 zweiter Halbsatz zweite Alternative
veröffentlicht, hat der Emittent das
Zulassungsdokument oder den Prospekt gleichzeitig mit der
Veröffentlichung an die das Unternehmensregister
führende Stelle als Sammelstelle für das zentrale
europäische Zugangsportal zu übermitteln. Die
Emittenten stellen außerdem sicher, dass die
Finanzberichterstattung nach Absatz 1 Nummer 4
und die Informationen nach Absatz 1 Nummer 6
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
im zentralen europäischen Zugangsportal
zugänglich gemacht werden.“
Artikel 9 Artikel 10
Änderung der
Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
u n v e r ä n d e r t
Die Wertpapierhandelsanzeigeverordnung vom
13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „Die
Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen,“ durch die
Angabe „Auf Verlangen der Bundesanstalt ist“
ersetzt.
2. § 6 wird gestrichen.
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe
„vorgesehenen“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe
„vorgesehene“ gestrichen.
Artikel 10 Artikel 11
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-
Verhaltens- und Organisationsverordnung
u n v e r ä n d e r t
Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens-
und -Organisationsverordnung vom 17. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3566), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 30. September 2022 (BGBl. I S. 1603)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 bis 21
eingefügt:
„§ 14
Sachkunde des Mitarbeiters in der
Anlageberatung
(1) Mitarbeiter in der Anlageberatung im
Sinne des § 87 Absatz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für die Erbringung der Anla-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
geberatung erforderliche Sachkunde haben. Sie ist
kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den
neuesten Stand zu bringen. Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde
jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich
unter Berücksichtigung von Veränderungen der
gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an
Wertpapierdienstleistungen,
Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und
strukturierten Einlagen.
(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere
Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre
praktische Anwendung:
1. Kundenberatung:
a) Bedarfsermittlung,
b) Lösungsmöglichkeiten,
c) Produkterstellung und -information und
d) Serviceerwartungen des Kunden,
Besuchsvorbereitung, Kundenkontakte,
Kundengespräch, Kundenbetreuung;
2. rechtliche Grundlagen:
a) Vertragsrecht,
b) Vorschriften des
Wertpapierhandelsgesetzes und des
Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Anlageberatung oder
der Anbahnung einer Anlageberatung
zu beachten sind, und
c) Verwaltungsvorschriften, die von der
Bundesanstalt zur Konkretisierung von
§ 64 Absatz 3 und 4 des
Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind;
3. fachliche Grundlagen:
a) Funktionsweise des Finanzmarktes
einschließlich der Auswirkungen des
Finanzmarktes auf den Wert und die
Preisbildung von Finanzinstrumenten
sowie des Einflusses von
wirtschaftlichen Kennzahlen oder von regionalen,
nationalen oder globalen Ereignissen
auf die Märkte und auf den Wert von
Finanzinstrumenten,
b) Merkmale, Risiken und Funktionsweise
der Finanzinstrumente einschließlich
allgemeiner steuerlicher Auswirkungen
für Kunden im Zusammenhang mit den
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Geschäften, der Bewertung von für die
Finanzinstrumente relevanten Daten
sowie der spezifischen Marktstrukturen,
Handelsplätze und der Existenz von
Sekundärmärkten,
c) Wertentwicklung von
Finanzinstrumenten einschließlich der Unterschiede
zwischen vergangenen und zukünftigen
Wertentwicklungsszenarien und die
Grenzen vorausschauender Prognosen,
d) Grundzüge der Bewertungsgrundsätze
für Finanzinstrumente,
e) Kosten und Gebühren, die für den
Kunden im Zusammenhang mit
Finanzinstrumenten insgesamt anfallen und die
in Bezug auf die Anlageberatung und
andere damit zusammenhängende
Dienstleistungen entstehen,
f) Grundzüge des Portfoliomanagements
einschließlich der Auswirkungen der
Diversifikation bezogen auf
individuelle Anlagealternativen und
g) Aspekte des Marktmissbrauchs und der
Bekämpfung der Geldwäsche.
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus
die Kenntnis der internen Anweisungen des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der
Einhaltung der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b
und c genannten Vorschriften dienen.
(4) Die nach Absatz 2 Nummer 3
erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von
Finanzinstrumenten beziehen, die das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen anbietet oder die
Gegenstand der Anlageberatung durch den
Mitarbeiter sein können.
(5) Die nach Absatz 2 erforderliche
praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter
durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich
nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, die
Anlageberatung zu erbringen. Der Mitarbeiter muss diese
vorherige Tätigkeit mindestens über einen
Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis
von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die
vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit in
der Anlageberatung unter der Aufsicht eines
anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und
Reichweite der Aufsicht im angemessenen
Verhältnis zu den Kenntnissen und praktischen An-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
wendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters
stehen und der beaufsichtigende Mitarbeiter
1. mit der Anlageberatung betraut ist,
2. die dafür und für eine Aufsicht notwendige
Sachkunde hat,
3. die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur
Verfügung hat und
4. die Anlageberatung gegenüber dem Kunden
verantwortlich erbringt.
Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht
länger als über einen Zeitraum von vier Jahren
ausgeübt werden.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5
erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder
Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit
Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder
Weiterbildungsnachweise oder in anderer
geeigneter Weise nachgewiesen sein.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die
Sachkunde von Mitarbeitern von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen entsprechend, wenn diese
Mitarbeiter strukturierte Einlagen an Kunden
verkaufen oder Kunden über solche beraten.
§ 15
Sachkunde des Vertriebsmitarbeiters
(1) Vertriebsmitarbeiter im Sinne des § 87
Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen
die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde
haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und
regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die
Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal
jährlich unter Berücksichtigung von
Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines
Angebots an Wertpapierdienstleistungen,
Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten
und strukturierten Einlagen.
(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere
Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre
praktische Anwendung:
1. rechtliche Grundlagen:
a) Vorschriften des
Wertpapierhandelsgesetzes über Merkmale und Umfang von
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen und
b) Vorschriften des
Wertpapierhandelsgesetzes und des
Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Erteilung von
Informationen über Finanzinstrumente,
strukturierte Einlagen sowie der
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
und Wertpapiernebendienstleistungen
an Kunden von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu beachten sind;
2. fachliche Grundlagen:
a) Kenntnisse und ihre praktische
Anwendung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3
Buchstabe a bis d und g, jeweils auch in
Bezug auf strukturierte Einlagen, und
b) Kenntnisse über die Summe der Kosten
und Gebühren, die für den Kunden im
Zusammenhang mit den Geschäften
anfallen und die im Zusammenhang mit
der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen entstehen.
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus
die Kenntnis der internen Anweisungen des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der
Einhaltung der in Absatz 2 Nummer 1 genannten
Vorschriften dienen.
(4) Die nach Absatz 2 Nummer 2
erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf diejenigen
Arten von Finanzinstrumenten, strukturierten
Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen beziehen, die Gegenstand
der Erteilung von Informationen durch den
Mitarbeiter sein können.
(5) Die nach Absatz 2 erforderliche
praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter
durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich
nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist,
Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte
Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen zu erteilen. Der Mitarbeiter
muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über
einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf
der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt
haben. Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer
Tätigkeit der Erteilung von Informationen über
Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wert-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
papierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen unter der Aufsicht eines anderen
Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und
Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis
zu den Kenntnissen und praktischen
Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und
der beaufsichtigende Mitarbeiter
1. mit der Erteilung von Informationen über
Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen,
Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen betraut ist,
2. die dafür und für eine Aufsicht notwendige
Sachkunde hat,
3. die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur
Verfügung hat und
4. die Erteilung von Informationen über
Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen,
Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber dem Kunden
verantwortlich erbringt.
Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht
länger als über einen Zeitraum von vier Jahren
ausgeübt werden.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5
erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder
Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit
Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder
Weiterbildungsnachweise oder in anderer
geeigneter Weise nachgewiesen sein.
§ 16
Sachkunde des Mitarbeiters in der
Finanzportfolioverwaltung
(1) Mitarbeiter in der
Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 87 Absatz 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit
erforderliche Sachkunde haben. Sie ist
kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten
Stand zu bringen. Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes
Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter
Berücksichtigung von Veränderungen der
gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an
Wertpapierdienstleistungen,
Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und
strukturierten Einlagen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere
Kenntnisse und ihre praktische Anwendung nach
§ 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und, soweit
es § 64 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
betrifft, Buchstabe c sowie Nummer 3, jeweils
auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, mit der
Maßgabe, dass auf diejenigen Finanzinstrumente,
strukturierten Einlagen und Geschäfte abzustellen
ist, die Gegenstand der
Finanzportfolioverwaltung des Mitarbeiters sein können.
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus
insbesondere Kenntnisse in den folgenden
Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:
1. rechtliche Grundlagen: Vorschriften des
Wertpapierhandelsgesetzes und des
Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der
Finanzportfolioverwaltung oder bei der Anbahnung einer
Finanzportfolioverwaltung zu beachten sind;
2. fachliche Grundlagen:
a) Portfoliomanagement und
b) Portfolioanalyse.
(4) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus
die Kenntnis der internen Anweisungen des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der
Einhaltung der in Absatz 3 Nummer 1 genannten
Vorschriften sowie der Verwaltungsvorschriften
dienen, die von der Bundesanstalt zur
Konkretisierung von § 64 Absatz 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind.
(5) Die nach den Absätzen 2 und 3
erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der
Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit
erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der Lage
ist, die Finanzportfolioverwaltung zu erbringen.
Der Mitarbeiter muss diese vorherige Tätigkeit
mindestens über einen Zeitraum von sechs
Monaten, gerechnet auf der Basis von
Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vorherige Tätigkeit
kann auch in einer Tätigkeit in der
Finanzportfolioverwaltung unter der Aufsicht eines anderen
Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und
Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis
zu den Kenntnissen und praktischen
Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und
der beaufsichtigende Mitarbeiter
1. mit der Finanzportfolioverwaltung betraut
ist,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. die dafür und für eine Aufsicht notwendige
Sachkunde hat,
3. die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur
Verfügung hat und
4. die Finanzportfolioverwaltung gegenüber
dem Kunden verantwortlich erbringt.
Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht
länger als über einen Zeitraum von vier Jahren
ausgeübt werden.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5
erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder
Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit
Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder
Weiterbildungsnachweise oder in anderer
geeigneter Weise nachgewiesen sein.
§ 17
Sachkunde des Vertriebsbeauftragten
(1) Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 87
Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen
die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde
haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und
regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die
Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal
jährlich unter Berücksichtigung von
Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines
Angebots an Wertpapierdienstleistungen,
Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten
und strukturierten Einlagen.
(2) Für die Anforderungen an die
Sachkunde gilt § 14 Absatz 2, 3 und 5, jeweils auch in
Bezug auf strukturierte Einlagen, entsprechend
mit der Maßgabe, dass auf diejenigen
Wertpapierdienstleistungen,
Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumente, strukturierten Einlagen
und Geschäfte abzustellen ist, für die der
Mitarbeiter Vertriebsvorgaben ausgestaltet, umsetzt
oder überwacht.
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus
insbesondere die Kenntnis der gesetzlichen
Anforderungen an Vertriebsvorgaben sowie deren
Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3
erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder
Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder
Weiterbildungsnachweise oder in anderer
geeigneter Weise nachgewiesen sein.
§ 18
Sachkunde des Compliance-Beauftragten
(1) Der Compliance-Beauftragte im Sinne
des § 87 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
muss die für seine Tätigkeit erforderliche
Sachkunde haben. Er hat die erforderliche Sachkunde
nach Satz 1 kontinuierlich zu wahren und anhand
geeigneter Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig
auf den neuesten Stand zu bringen. Die
Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in
folgenden Sachgebieten und ihre praktische
Anwendung:
1. rechtliche Kenntnisse:
a) Kenntnisse der Rechtsvorschriften, die
vom
Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen einzuhalten sind,
b) Kenntnisse der
Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesanstalt zur
Konkretisierung des
Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind,
c) Kenntnisse der Anforderungen und
Ausgestaltung angemessener Prozesse
von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verhinderung und zur
Aufdeckung von Verstößen gegen
aufsichtsrechtliche Bestimmungen,
d) Kenntnisse der Aufgaben und
Verantwortlichkeiten und Befugnisse der
Compliance-Funktion und des
Compliance-Beauftragten,
e) soweit Mitarbeiter des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf Grund
ihrer Tätigkeit Kenntnis von
Insiderinformationen im Sinne des Artikels 7 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
erlangen können, Kenntnisse der
Handelsüberwachung und der Vorschriften des
Abschnitts 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes und
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
f) soweit von dem
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Wertpapierdienstleistungen mit Auslandsbezug erbracht
werden, Kenntnisse der hierbei zu
beachtenden besonderen rechtlichen
Anforderungen;
2. fachliche Kenntnisse:
a) Kenntnisse der Grundzüge der
Organisation und Zuständigkeiten der
Bundesanstalt,
b) Kenntnisse sämtlicher Arten von
Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen, die durch das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
erbracht werden, sowie der von ihnen
ausgehenden Risiken,
c) Kenntnisse der Funktionsweisen und
Risiken der Arten von
Finanzinstrumenten, in denen das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Wertpapierdienstleistungen oder
Wertpapiernebendienstleistungen erbringt,
d) Erkennen möglicher
Interessenkonflikte und ihrer Ursachen und
e) Kenntnisse verschiedener
Ausgestaltungsmöglichkeiten von
Vertriebsvorgaben sowie der Aufbau- und
Ablauforganisation des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens und von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen im
Allgemeinen.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche
Sachkunde muss durch Abschluss- oder
Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit
Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder
Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter
Weise nachgewiesen sein.
§ 19
Berufsqualifikation als Sachkundenachweis
Die erforderliche Sachkunde gilt
insbesondere durch die folgenden Berufsqualifikationen
und deren Vorläufer- oder Nachfolgeberufe als
nachgewiesen:
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
1. für die Sachkunde im Sinne des § 14
Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14
Absatz 7, des § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2 und
§ 17 Absatz 2 ein Abschlusszeugnis eines
wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs
der Fachrichtung Banken,
Finanzdienstleistungen oder Kapitalmarkt (Hochschul- oder
Fachhochschulabschluss oder gleichwertiger
Abschluss), wenn darüber hinaus eine
fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen
werden kann, die gewährleistet, dass der
Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden
Anforderungen genügt;
2. für die Sachkunde im Sinne des § 14
Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14
Absatz 7, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 über
Nummer 1 hinaus:
a) Abschlusszeugnis als Bank- oder
Sparkassenbetriebswirt oder -wirtin einer
Bank- oder Sparkassenakademie,
b) Abschlusszeugnis als
Sparkassenfachwirt oder -wirtin (Sparkassenakademie)
oder Bankfachwirt oder -wirtin
(Sparkassenakademie),
c) Abschlusszeugnis als Geprüfter
Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin,
Fachwirt oder -wirtin für
Finanzberatung (IHK), Investment-Fachwirt oder -
wirtin (IHK), Fachberater oder -
beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK)
oder als Geprüfter Fachwirt oder
Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen
und Finanzen oder
d) Abschlusszeugnis als Bank- oder
Sparkassenkaufmann oder -frau,
Investmentfondskaufmann oder -frau oder als
Kaufmann oder -frau für
Versicherungen und Finanzen Fachrichtung
Finanzdienstleistungen,
sofern bei diesen Ausbildungen die in § 14
Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14
Absatz 7, genannten Kenntnisse vermittelt
werden;
3. über Nummer 1 hinaus für die Sachkunde im
Sinne des § 15 Absatz 2 die
Abschlusszeugnisse nach Nummer 2 Buchstabe a bis d,
sofern bei diesen Ausbildungen die in § 15 Ab-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
satz 2 genannten Kenntnisse vermittelt
werden;
4. für die Sachkunde im Sinne des § 18
Absatz 1 Satz 2:
a) ein Abschlusszeugnis eines Studiums
der Rechtswissenschaft, wenn darüber
hinaus eine fachspezifische
Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die
gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an
die Sachkunde zu stellenden
Anforderungen genügt,
b) ein Abschlusszeugnis nach Nummer 1,
wenn darüber hinaus eine
fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen
werden kann, die gewährleistet, dass der
Mitarbeiter den an die Sachkunde zu
stellenden Anforderungen genügt, oder
c) ein Abschlusszeugnis nach Nummer 2
Buchstabe a.
§ 20
Anerkennung ausländischer
Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
(1) Als Nachweis der erforderlichen
Sachkunde nach § 14 Absatz 2, auch in Verbindung
mit § 14 Absatz 7, nach § 15 Absatz 2, § 16
Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 1 Satz 2
werden auch Befähigungs- und
Ausbildungsnachweise anerkannt, die
1. von einer zuständigen Stelle eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind
und
2. in dem Staat, in dem sie ausgestellt wurden,
erforderlich sind, um als Mitarbeiter einer
Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU
mit einer vergleichbaren Tätigkeit betraut zu
werden.
(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht durch
Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an eine
bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die
Sachkunde durch jedes andere geeignete Doku-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ment, insbesondere durch Abschluss- oder
Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit
Stellenbeschreibungen, nachgewiesen werden.
§ 21
Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 87
Absatz 1 bis 4, jeweils auch in Verbindung mit
§ 96, oder nach § 87 Absatz 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes hat in der Regel nicht, wer in den
letzten fünf Jahren vor Beginn der Tätigkeit
wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls,
Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue,
Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei,
Wuchers, einer Insolvenzstraftat, einer
Steuerhinterziehung oder auf Grund des § 119 des
Wertpapierhandelsgesetzes oder des § 38 des
Wertpapierhandelsgesetzes in der bis zum 2. Januar 2018
geltenden Fassung rechtskräftig verurteilt worden ist.“
2. Der bisherige § 14 wird zu § 22.
Artikel 11 Artikel 12
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-
Prüfungsverordnung
u n v e r ä n d e r t
Die Wertpapierdienstleistungs-
Prüfungsverordnung vom 17. Januar 2018 (BGBl. I S. 140), die durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 13 wird durch die folgende
Nummer 13 ersetzt:
„13. die Erfüllung der Mitteilungspflicht
nach § 79 des
Wertpapierhandelsgesetzes und die Erfüllung der
Anforderungen nach den Artikeln 14, 15 und
17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
durch systematische Internalisierer im
Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit
§ 2 Absatz 8 Satz 3 und 4 des
Wertpapierhandelsgesetzes;“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Nummer 27 wird durch die folgende
Nummer 27 ersetzt:
„27. die Einhaltung der Anforderungen
nach § 87 des
Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere im Hinblick
darauf, dass die mit der Anlageberatung
betrauten Mitarbeiter, die
Vertriebsmitarbeiter, die mit der
Finanzportfolioverwaltung betrauten Mitarbeiter,
die Vertriebsbeauftragten und die
Compliance-Beauftragten nach § 87
Absatz 1 bis 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes sachkundig sind und über die
für die Tätigkeit erforderliche
Zuverlässigkeit verfügen;“.
2. In der Anlage wird der Fragebogen wie folgt
geändert:
a) Nummer 22 wird gestrichen.
b) Nummer 22a wird zu Nummer 22 und die
Angabe „§ 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 – 4 S. 1,
Abs. 5 S. 1 WpHG; §§ 1, 1a, 1b, 2, 3, 6
WpHGMaAnzV“ wird durch die Angabe
„§ 87 Abs. 1 – 5 WpHG; §§ 14 – 18, 21
WpDVerOV“ ersetzt.
c) Nummer 22b wird gestrichen.
d) In Nummer 30 wird die Angabe
„Bereitstellung von Referenzdaten durch systematische
Internalisierer“ durch die Angabe
„Bereitstellung durch benannte veröffentlichende
Einrichtungen“ ersetzt.
e) In Nummer 31 wird die Angabe „Art. 14, 15,
17, 18 VO (EU) Nr. 600/2014; Art. 6 – 14
Del. VO (EU) 2017/567 und Art. 9 Del. VO
(EU) 2017/587“ durch die Angabe „Art. 14,
15, 17 VO (EU) Nr. 600/2014; Art. 6 – 14
Del. VO (EU) 2017/567 und Art. 9 Del. VO
(EU) 2017/587“ ersetzt.
Artikel 12 Artikel 13
Änderung des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes
Änderung des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
(BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 9 die folgende Angabe eingefügt:
1. u n v e r ä n d e r t
„§ 9a Meldungen zum zentralen europäischen
Zugangsportal“.
2. § 1 Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„Sie hat ihre Entscheidung zu veröffentlichen und
gleichzeitig der Bundesanstalt zu übermitteln,
wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3
zu beachten sind.“
3. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt: 3. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:
„§ 9a „§ 9a
Meldungen zum zentralen europäischen
Zugangsportal
Meldungen zum zentralen europäischen
Zugangsportal
(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im
Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung
(EU) 2023/2859 für Informationen nach § 1
Absatz 5, § 10 Absatz 4, § 14 Absatz 3 und § 27
Absatz 3.
(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im
Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung
(EU) 2023/2859 für Informationen nach § 1
Absatz 5, § 10 Absatz 3, § 14 Absatz 3 und § 27
Absatz 3.
(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als
Sammelstelle sind
(2) u n v e r ä n d e r t
1. die Informationen in einem
datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2
Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder,
sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in
einem maschinenlesbaren Format nach
Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU)
2023/2859 zu übermitteln;
2. der jeweiligen Meldung die folgenden
Metadaten beizufügen:
a) alle Firmen des Unternehmens, auf das
sich die Informationen beziehen,
b) die Rechtsträgerkennung des
Unternehmens nach Artikel 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
c) die Größenkategorie des Unternehmens
nach Artikel 4 der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
d) den Wirtschaftszweig oder die
Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tä-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
tigkeiten des Unternehmens nach
Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2023/2859,
e) die Art der Informationen nach
Artikel 3 der Durchführungsverordnung
(EU) 2025/1338,
f) die Angabe, ob die Informationen
personenbezogene Daten enthalten,
g) weitere Angaben, die nach einer
aufgrund von Artikel 16a Absatz 5 der
Richtlinie 2004/25/EG erlassenen
Delegierten Verordnung gefordert werden.
(3) Zur Einreichung der
Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b
müssen sich Unternehmen eine solche
Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits
vorhanden ist.“
(3) u n v e r ä n d e r t
4. § 10 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist
die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 der
Bundesanstalt zu übermitteln, wobei die
Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu
beachten sind.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und der
Bundesanstalt“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „im Hinblick
auf die Geschäftsführungen der in
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfassten
Börsen“ gestrichen.
5. § 14 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
5. u n v e r ä n d e r t
„Der Bieter hat der Bundesanstalt die zu
veröffentlichende Angebotsunterlage gleichzeitig mit
der Bekanntgabe im Internet nach Satz 1
Nummer 1 zu übermitteln, wobei die Anforderungen
nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind.“
6. § 27 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
6. u n v e r ä n d e r t
„Der Vorstand und der Aufsichtsrat der
Zielgesellschaft haben der Bundesanstalt die zu
veröffentlichende Stellungnahme gleichzeitig mit der
Bekanntgabe im Internet nach § 14 Absatz 3
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen, wobei die
Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten
sind.“
7. § 35 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
7. u n v e r ä n d e r t
„§ 10 Absatz 2 und 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4
bis 6 gilt entsprechend.“
8. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe
„Abs. 2 Satz 1, auch“ durch die Angabe
„Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 4,
jeweils auch“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „oder § 14
Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 35
Abs. 2 Satz 2,“ durch die Angabe „oder
entgegen § 14 Absatz 2a Satz 1“ ersetzt.
Artikel 13 Artikel 14
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe
„bezeichneten Artikel“ durch die Angabe „bezeichneten
Art“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht für ein öffentliches Angebot
im Inland von Wertpapieren mit einem
Gesamtgegenwert im Europäischen
Wirtschaftsraum von weniger als 100 000 Euro.“
b) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht,
wenn für die Wertpapiere ein
Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 veröffentlicht werden muss.“
3. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
4. In § 7 Absatz 1 und 6 wird jeweils die Angabe
„und 2“ gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
5. In § 9 Absatz 4 werden nach der Angabe
„Absatz 5“ die Angabe „Unterabsatz 1“ und nach der
Angabe „Buchstabe“ die Angabe „ba Ziffer iii,“
eingefügt.
6. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „oder Satz 2“
gestrichen.
7. In § 18 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe
„spätestens“ gestrichen.
8. § 21 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden
Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Anerkannte Sprache im Sinne des
Artikels 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5
Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 ist
die englische Sprache.
(2) Anerkannte Sprachen im Sinne des
Artikels 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind die
deutsche und die englische Sprache.“
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „ist“ durch
die Angabe „sowie Nachträge sind“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Dies gilt entsprechend für die
Hinterlegung der endgültigen Bedingungen
des Angebots, von einheitlichen
Registrierungsformularen einschließlich
deren Änderungen sowie Dokumenten
nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe da
Ziffer iii und Buchstabe db Ziffer iii
und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe
ba Ziffer iii der Verordnung (EU)
2017/1129.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt
geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Der gebilligte Prospekt sowie
gebilligte Nachträge werden von der
Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Dies gilt entsprechend für die in
Absatz 1 Satz 2 genannten Dokumente mit
der Maßgabe, dass die
Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des 31. Dezembers
des Kalenderjahres beginnt, in dem das
Dokument hinterlegt wurde.“
d) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
10. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „Verordnung (EU) 2017/1129
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Juni 2017 über den
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot
von Wertpapieren oder bei deren
Zulassung zum Handel an einem geregelten
Markt zu veröffentlichen ist und zur
Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG
(ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)“
durch die Angabe „Verordnung (EU)
2017/1129 in der Fassung vom 23.
Oktober 2024“ ersetzt.
bb) In Nummer 16 wird die Angabe
„aufnimmt oder“ durch die Angabe
„aufnimmt,“ ersetzt.
cc) In Nummer 17 wird die Angabe
„veröffentlicht.“ durch die Angabe
„veröffentlicht oder“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 17 wird die folgende
Nummer 18 eingefügt:
„18. entgegen Artikel 23 Absatz 4a
einen Nachtrag verwendet.“
b) In Absatz 4 wird jeweils nach der Angabe
„Verordnung (EU) 2017/1129“ die Angabe
„in der Fassung vom 23. Oktober 2024“
eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 14 Artikel 15
Weitere Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Weitere Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch
Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch
Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 2 Nummer 5 wird durch die folgende
Nummer 5 ersetzt:
1. u n v e r ä n d e r t
„5. er sich ausschließlich auf Grund von
Angaben in der Zusammenfassung nach Artikel 7
der Verordnung (EU) 2017/1129 samt
etwaiger Übersetzungen ergibt, es sei denn,
a) die Zusammenfassung ist irreführend,
unrichtig oder widersprüchlich, wenn
sie zusammen mit den anderen Teilen
des Prospekts gelesen wird, oder
b) die Zusammenfassung enthält, wenn
sie zusammen mit den anderen Teilen
des Prospekts gelesen wird, nicht alle
nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1
in Verbindung mit den Absätzen 5 bis
7 Buchstabe a bis d und Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2017/1129
erforderlichen Basisinformationen;
c) im Fall der Zusammenfassung eines
EU-Folgeprospekts und eines EU-
Wachstumsemissionsprospekts richtet
sich die Vollständigkeit der relevanten
Informationen nach Artikel 7 Absatz 1
Unterabsatz 1 in Verbindung mit
Absatz 12a Unterabsatz 3 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2017/1129.“
2. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 3 wird die Angabe „10 und 11“
durch die Angabe „10, 11 und 12a
Unterabsatz 1 bis 3“ ersetzt.
b) Die Nummern 14 und 15 werden durch die
folgenden Nummern 14 und 15 ersetzt:
„14. einen EU-Folgeprospekt
veröffentlicht, ohne zu den in Artikel 14a
Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) 2017/1129 in der Fassung vom
23. Oktober 2024 genannten Personen
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
zu gehören, oder einen EU-
Folgeprospekt veröffentlicht, der die nach
Artikel 14a Absatz 2 oder 3 der
Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung
vom 23. Oktober 2024
vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise enthält,
15. einen EU-
Wachstumsemissionsprospekt veröffentlicht, ohne zu den in
Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1129 in der
Fassung vom 23. Oktober 2024
genannten Personen zu gehören, oder
einen EU-Wachstumsemissionsprospekt
veröffentlicht, der die nach Artikel 15a
Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU)
2017/1129 in der Fassung vom 23.
Oktober 2024 vorgeschriebenen Angaben
nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise enthält,“.
Artikel 15 Artikel 16
Weitere Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Weitere Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch
Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch
Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 3 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 6 (weggefallen)“.
2. § 3 wird gestrichen. 2. u n v e r ä n d e r t
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 2“
durch die Angabe „Artikel 3 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht
1. für ein öffentliches Angebot im Inland
von Wertpapieren mit einem
Gesamtgegenwert im Europäischen
Wirtschaftsraum von weniger als 100 000 Euro,
berechnet über einen Zeitraum von zwölf
Monaten und in entsprechender
Anwendung von Artikel 3 Absatz 2c der
Verordnung (EU) 2017/1129,
2. für Emittenten, deren Aktien bereits
zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassen sind,
3. für Kreditinstitute oder
4. wenn für die Wertpapiere ein
Basisinformationsblatt nach der Verordnung
(EU) Nr. 1286/2014 veröffentlicht
werden muss.“
c) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
4. § 6 wird gestrichen. 4. u n v e r ä n d e r t
Artikel 16 Artikel 17
Weitere Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Weitere Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch
Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch
Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23
durch die folgende Angabe ersetzt:
1. u n v e r ä n d e r t
„§ 23 Meldungen zum zentralen europäischen
Zugangsportal“.
2. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t
„§ 23
Meldungen zum zentralen europäischen
Zugangsportal
Die Informationen nach Artikel 21a
Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129 sind der Bundesanstalt unter
Beachtung der Vorgaben nach Artikel 21a Absatz 1 und
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ausschließlich
elektronisch über das Melde- und
Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die
Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür
einen Zugang zum Melde- und
Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.“
Artikel 17 Artikel 18
Weitere Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Weitere Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch
Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch
Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt: 1. u n v e r ä n d e r t
„§ 23
Meldungen zum zentralen europäischen
Zugangsportal
(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im
Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung
(EU) 2023/2859 für Informationen nach
Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2023/2631.
(2) Die Informationen nach Artikel 21a
Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129 und nach Artikel 15a Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2023/2631 sind der Bundesanstalt unter
Beachtung der Vorgaben nach Artikel 21a Absatz 1 und
2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und nach
Artikel 15a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
2023/2631 ausschließlich elektronisch über das
Melde- und Veröffentlichungssystem der
Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind
verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde-
und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt
einzurichten.“
2. § 24a wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „Verordnung (EU) 2023/2631
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. November 2023 über eu-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ropäische grüne Anleihen sowie
fakultative Offenlegungen zu als ökologisch
nachhaltig vermarkteten Anleihen und
zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften
Anleihen (ABl. L, 2023/2631,
30.11.2023)“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) 2023/2631 in der
Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 13 wird die folgende
Nummer 14 eingefügt:
„14. entgegen Artikel 15a Absatz 1
Unterabsatz 1 eine Übermittlung
an die zuständige Sammelstelle
nicht, nicht vollständig, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig
vornimmt,“.
cc) Die bisherigen Nummern 14 und 15
werden zu den Nummern 15 und 16.
b) In Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe
„Verordnung (EU) 2023/2631“ die Angabe
„in der Fassung vom 13. Dezember 2023“
eingefügt.
Artikel 18 Artikel 19
Änderung des Börsengesetzes Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Nach der Angabe zu § 3b wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 3c Abberufungsverlangen beim
Börsenträger
§ 3d Abberufungsverlangen bei der
Börse“.
b) Die Angabe zu § 22a wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 22a (weggefallen)“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
c) Die Angabe zu § 26e wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 26e (weggefallen)“.
d) Nach der Angabe zu § 26g wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 26h Datenübermittlungsverlangen;
Satzungsermächtigung“.
2. Nach § 2 Absatz 10 wird der folgende Absatz
10a eingefügt:
„(10a) Auslagerungsunternehmen im
Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, auf
die ein Börsenträger Aktivitäten und Prozesse
zur Durchführung des Börsenbetriebs
ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei
Weiterverlagerungen von Aktivitäten und
Prozessen, die für die Durchführung des
Börsenbetriebs wesentlich sind.“
2. § 3 wird wie folgt geändert: 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„zuständige oberste Landesbehörde
(Börsenaufsichtsbehörde)“ durch die Angabe
„Börsenaufsichtsbehörde“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch die
folgenden Sätze ersetzt:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Die Börsenaufsichtsbehörde kann,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, auch ohne besonderen
Anlass, bei der Börse, bei dem
Börsenträger, bei mit dem Börsenträger
verbundenen Unternehmen im Sinne des
§ 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
und, soweit Aktivitäten und Prozesse
ausgelagert wurden, bei
Auslagerungsunternehmen sowie bei
Handelsteilnehmern, mittelbaren Handelsteilnehmern
und bei den Emittenten der zum
regulierten Markt zugelassenen Wertpapiere
Prüfungen vornehmen; sie kann
gegenüber dem Börsenträger zudem die
Durchführung einer Prüfung auf dessen
Kosten durch einen geeigneten durch
den Börsenträger im Einvernehmen mit
der Börsenaufsichtsbehörde zu
bestellenden externen Prüfer anordnen. Die
Börsenaufsichtsbehörde kann von
jedermann Auskünfte, die Vorlage von
„Die Börsenaufsichtsbehörde kann,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, auch ohne besonderen
Anlass, bei der Börse, bei dem
Börsenträger und, soweit Aktivitäten und
Prozesse ausgelagert wurden, bei
Auslagerungsunternehmen sowie bei
Handelsteilnehmern, mittelbaren
Handelsteilnehmern und bei den Emittenten der
zum regulierten Markt zugelassenen
Wertpapiere Prüfungen vornehmen; sie
kann gegenüber dem Börsenträger
zudem die Durchführung einer Prüfung
auf dessen Kosten durch einen
geeigneten durch den Börsenträger im
Einvernehmen mit der
Börsenaufsichtsbehörde zu bestellenden externen Prüfer
anordnen. Die Börsenaufsichtsbehörde
kann von jedermann Auskünfte, die
Vorlage von Unterlagen oder sonstigen
Daten und die Überlassung von Kopien
verlangen sowie Personen laden und
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Unterlagen oder sonstigen Daten und
die Überlassung von Kopien verlangen
sowie Personen laden und vernehmen,
um zu überwachen, ob die Verbote oder
Gebote dieses Gesetzes oder der in § 1
Absatz 1 Satz 1 genannten
Verordnungen eingehalten werden. Die
Börsenaufsichtsbehörde kann verlangen, dass
die Übermittlung der Auskünfte und
Unterlagen auf automatisiert
verarbeitbaren Datenträgern erfolgt.“
vernehmen, um zu überwachen, ob die
Verbote oder Gebote dieses Gesetzes
oder der in § 1 Absatz 1 Satz 1
genannten Verordnungen eingehalten werden.
Die Börsenaufsichtsbehörde kann
verlangen, dass die Übermittlung der
Auskünfte und Unterlagen auf automatisiert
verarbeitbaren Datenträgern erfolgt.“
bb) Satz 4 wird wie folgt geändert: bb) u n v e r ä n d e r t
aaa) Die Angabe vor Nummer 1
wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„Sie kann zur Aufklärung, ob
börsenrechtliche Vorschriften
oder Anordnungen verletzt
werden oder sonstige
Missstände drohen oder vorliegen,
welche die ordnungsmäßige
Durchführung des Handels an
der Börse oder die
Börsengeschäftsabwicklung
beeinträchtigen können, insbesondere“.
bbb) In Nummer 5 wird die Angabe
„§ 33 Absatz 1a Satz 1“ durch
die Angabe „§ 80 Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe
„verhindern oder Missstände“ durch die Angabe
„unterbinden oder Missstände zu verhindern
oder“ ersetzt.
c) u n v e r ä n d e r t
d) Nach Absatz 10 wird der folgende
Absatz 10a eingefügt:
d) entfällt
„(10a) Auslagerungsunternehmen
im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen,
auf die ein Börsenträger Aktivitäten und
Prozesse zur Durchführung des
Börsenbetriebs ausgelagert hat, sowie deren
Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von
Aktivitäten und Prozessen, die für die
Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich
sind.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. Nach § 3b werden die folgenden §§ 3c und 3d
eingefügt:
4. u n v e r ä n d e r t
„§ 3c
Abberufungsverlangen beim Börsenträger
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die
Abberufung eines Geschäftsleiters eines
Börsenträgers verlangen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
dass die Person die Voraussetzungen des
§ 4a Absatz 1 nicht erfüllt, oder
2. die Person als Geschäftsleiter gegen die
Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen
Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde
verstoßen hat und sie trotz Verwarnung
durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses
Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig
fortsetzt.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die
Abberufung eines Mitglieds eines
Verwaltungsoder Aufsichtsorgans verlangen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
dass die Person die Voraussetzungen des
§ 4b Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt,
2. der Person wesentliche Verstöße des
Börsenträgers gegen die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen
sorgfaltswidriger Ausübung ihrer
Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen
geblieben sind und sie dieses Verhalten trotz
Verwarnung durch die
Börsenaufsichtsbehörde vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt
oder
3. die Person nicht alles Erforderliche zur
Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst
hat und dies trotz Verwarnung durch die
Börsenaufsichtsbehörde auch weiterhin
vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt.
§ 3d
Abberufungsverlangen bei der Börse
Die Börsenaufsichtsbehörde kann die
Abberufung eines Geschäftsführers der Börse
verlangen, wenn
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
dass die Person die Voraussetzungen des
§ 15 Absatz 1 Satz 3 nicht erfüllt, oder
2. die Person als Geschäftsführer gegen die
Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen
Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde
verstoßen hat und sie trotz Verwarnung
durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses
Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig
fortsetzt.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe
„Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe
„Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird durch den folgenden
Absatz 7 ersetzt:
„(7) Der Börsenträger hat der
Börsenaufsichtsbehörde einen Wechsel bei
den Personen der Geschäftsleitung sowie
wesentliche Änderungen hinsichtlich der
nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 5
gemachten Angaben unverzüglich
anzuzeigen. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend.“
4. § 5 wird wie folgt geändert: 6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2
Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz
3“ ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die Auslagerung von Bereichen, die
für die Durchführung des
Börsenbetriebs wesentlich sind, auf ein
Auslagerungsunternehmen darf weder die
ordnungsgemäße Durchführung des
Handels an der Börse und der
Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht
über die Börse beeinträchtigen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Der Börsenträger hat die Absicht einer
wesentlichen Auslagerung und deren
Vollzug sowie wesentliche Änderungen
und schwerwiegende Vorfälle im
Rahmen von bestehenden wesentlichen
Auslagerungen, die die
ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der
Börse oder die
Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen oder
beeinträchtigen können, der
Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t
aa) In Nummer 2 wird die Angabe
„begrenzen, und“ durch die Angabe
„begrenzen,“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe
„schaffen.“ durch die Angabe „schaffen und“
ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird die folgende
Nummer 4 eingefügt:
„4. sicherzustellen, dass die Börse
über mindestens drei aktive
Handelsteilnehmer verfügt, denen es
jeweils möglich ist, mit allen
übrigen Handelsteilnehmern zum
Zwecke der Preisbildung in
Verbindung zu treten.“
c) Absatz 4b wird durch den folgenden
Absatz 4b ersetzt:
d) u n v e r ä n d e r t
„(4b) Der Börsenträger muss über
Systeme und Verfahren verfügen, um
1. sicherzustellen, dass er die in
Artikel 22b der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 festgelegten Standards
für die Datenqualität erfüllt, und
2. Aufträge abzulehnen, die die im Voraus
festgelegten Grenzen für Volumina und
Kurse überschreiten oder eindeutig
irrtümlich zustande kamen.“
d) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9
eingefügt:
e) u n v e r ä n d e r t
„(9) Der Börsenträger hat der
Börsenaufsichtsbehörde Systemstörungen in Bezug
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
auf ein Finanzinstrument unverzüglich
mitzuteilen und diese bei ihren Untersuchungen
umfassend zu unterstützen.“
5. § 7 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 1
bis 5 zu; § 3 Abs. 4 Satz 9 und 10 und
Abs. 9“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1
bis 5 zu; § 3 Absatz 4 Satz 9 bis 11 und
Absatz 9“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe
„Geschäftsabschlüsse“ die Angabe „sowie
Beobachtungen und Feststellungen
einschließlich personenbezogener Daten“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die Handelsüberwachungsstelle kann
Daten über Geschäftsabschlüsse sowie
Beobachtungen und Feststellungen
einschließlich personenbezogener Daten
auch solchen Stellen übermitteln, die
kraft Gesetzes oder im öffentlichen
Auftrag mit der Überwachung von
Börsen oder anderen Märkten, an denen
Finanzinstrumente oder andere
Wirtschaftsgüter gehandelt werden, oder die
mit der Überwachung von
börsengehandelten Finanzinstrumenten oder
anderen Wirtschaftsgütern betraut sind,
soweit sie für die Erfüllung der
Aufgaben dieser Stellen erforderlich sind.“
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Handelsüberwachungsstelle kann
auch solche Daten von diesen Stellen
empfangen, soweit sie zur
ordnungsgemäßen Durchführung des Handels und
der Börsengeschäftsabwicklung
erforderlich sind.“
dd) In dem neuen Satz 6 wird nach der
Angabe „und“ die Angabe „im Rahmen
ihrer Zuständigkeit“ eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
c) Nach Absatz 5 Satz 5 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Die Handelsüberwachungsstelle hat die
Börsenaufsichtsbehörde über
Unterrichtungen nach Satz 5 zu informieren. Die Sätze 4
und 5 gelten in Bezug auf die Agentur für die
Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden, die Bundesnetzagentur und die
Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten
entsprechend mit der Maßgabe, dass diese
insbesondere über solche Daten über
Geschäftsabschlüsse sowie Beobachtungen und
Feststellungen einschließlich
personenbezogener Daten zu unterrichten sind, deren
Kenntnis für die Verfolgung von Verstößen
gegen Vorschriften der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 erforderlich sind. Die
Handelsüberwachungsstelle kann ferner Daten
über Geschäftsabschlüsse sowie
Beobachtungen und Feststellungen einschließlich
personenbezogener Daten an eine Stelle in
einem anderen Staat übermitteln, die der
Bundesanstalt oder der Bundesnetzagentur
vergleichbare Überwachungsaufgaben
bezüglich Marktmissbrauch oder Insiderhandel
wahrnimmt, soweit die
Handelsüberwachungsstelle Tatsachen feststellt, deren
Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben
dieser Stelle erforderlich sind und die bei dieser
Stelle Beschäftigten einer der Regelung des
§ 10 gleichwertigen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Übermittlung
personenbezogener Daten muss im Einklang mit
Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679
und mit den sonstigen allgemeinen
datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen. Diese
Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die
Daten nur zu dem Zweck verwenden darf, zu
dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden.“
6. Nach § 8 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a
eingefügt:
8. u n v e r ä n d e r t
„(4a) Die Börsenaufsichtsbehörde hat der
Bundesanstalt Unterrichtungen nach § 5 Absatz 9,
§ 7 Absatz 5 Satz 1 sowie § 15 Absatz 5a zur
weiteren Übermittlung an die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu übermitteln. Die Übermittlung von Un-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
terrichtungen zu möglichen Verstößen gegen
börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen
nach § 7 Absatz 5 Satz 1 erfolgt nur in
schwerwiegenden Fällen.“
7. § 10 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2a
Abs. 1 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende
Nummer 2a eingefügt:
„2a. kraft Gesetzes oder im
öffentlichen Auftrag mit der
Überwachung von Waren oder Märkten
für Waren oder
Warentermingeschäfte wie beispielsweise
Energie oder Energieanlagen im Sinne
von § 3 Nummer 14 und 15 des
Energiewirtschaftsgesetzes oder
von
Treibhausgasemissionszertifikaten oder Derivaten darauf
oder mit der Überwachung von
Teilnehmern an diesen Märkten
betraute Stellen sowie von diesen
beauftragte Personen unabhängig
davon, ob diese Produkte als
Finanzinstrumente zu qualifizieren
sind,“.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 4“
durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2.
8. In § 12 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe
„einschließlich der Wertpapierhandelsbanken“ durch
die Angabe „und der Wertpapierinstitute“ ersetzt.
10. u n v e r ä n d e r t
9. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „drei“ durch die
Angabe „vier“ ersetzt.
11. u n v e r ä n d e r t
10. § 15 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 wird die Angabe „Abs. 2
Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe
„Absatz 2 Satz 3 Num
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Finanzausschuss
- authored ← Katharina Beck (Berichterstattung)
- authored ← Kay Gottschalk (Berichterstattung)
- authored ← Mechthilde Wittmann (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Aufhebung der sogenannten Wegzugsbesteuerung gemäß des § 6 des Außensteuergesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) (Beschlussempfehlung und Bericht)