Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union)
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union)
[Bundesrat Drucksache 476/1/25
06.10.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - Fz - G - In - U - Vk - Wi
zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über das Katastrophenschutzverfahren der Union und
die Unterstützung der Union für die Krisenvorsorge und -reaktion
bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des
Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der
Union)
COM(2025) 548 final; Ratsdok. 11689/25
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Gesundheitsausschuss (G) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Mit dem vorliegenden Verordnungsvorschlag legt die Kommission eine sehr
ambitionierte und inhaltlich umfassende Initiative zur Neufassung des
Katastrophenschutzverfahrens der Union sowie zur Etablierung einer
sektorübergreifenden Krisenkoordination auf EU-Ebene vor. Der Bundesrat hat die
Entwicklungen in den vergangenen Jahren kontinuierlich begleitet und sich bei den
vorherigen Überarbeitungen des Verfahrens wiederholt zu grundsätzlichen und in
zentralen Punkten der damaligen Vorhaben kritischen Anmerkungen veranlasst
gesehen, ohne jemals die notwendige gegenseitige Solidarität der
Mitgliedstaaten bei Katastrophen in Frage zu stellen. Dieses Bekenntnis zur europäischen
Solidarität gilt fort.
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Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich die Beratungen in den EU-Gremien
zur aktuellen Initiative noch in einem frühen Stadium befinden und sich
dynamisch entwickeln. Dennoch sind aus Sicht des Bundesrates bereits jetzt einige
grundsätzliche Anmerkungen veranlasst.
2. Der Bundesrat kann die aktuelle Einschätzung der Kommission angesichts der
unterschiedlichen Krisen- und Gefährdungslagen sowie der damit verbundenen
besonderen Herausforderungen nachvollziehen. Der Bundesrat begrüßt den
Verordnungsvorschlag hinsichtlich seiner Ansätze, die darauf abzielen, die
gegenseitige solidarische Hilfeleistung der Mitgliedstaaten bei Katastrophen durch
unterstützende Maßnahmen der EU weiter zu erleichtern und fortzuentwickeln.
Gleichwohl wird der Verordnungsvorschlag aus Sicht des Bundesrats in
bestimmten Teilen auch kritisch betrachtet.
3. Die Entscheidung der EU für die Rechtsform der Verordnung ist für den
Bundesrat grundsätzlich nachvollziehbar. Hierdurch können nicht nur die
Mitgliedstaaten, sondern auch andere Akteurinnen und Akteure, wie beispielsweise die
Privatwirtschaft oder internationale Organisationen, einbezogen werden.
Außerdem sind flexible Budgetregelungen nur auf dieser Grundlage möglich.
Ungeachtet dessen ist bei Verwendung dieser Rechtsform mit unmittelbarer
Rechtsgeltung für die Mitgliedstaaten auf den Einklang mit den
herangezogenen Rechtsgrundlagen zu achten. Die vorgeschlagene Verordnung wird neben
Artikel 322 Absatz 1 AEUV auf die Artikel 196 AEUV (Katastrophenschutz)
und 168 Absatz 5 (Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit)
gestützt. Sowohl Artikel 196 als auch Artikel 168 Absatz 5 AEUV geben der EU
– anders als Artikel 168 Absatz 4 AEUV (geteilte Zuständigkeit nach Artikel 4
Absatz 2 Buchstabe k AEUV) für gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich
der öffentlichen Gesundheit […] – lediglich eine Unterstützungs-,
Koordinierungs- und Ergänzungskompetenz nach Artikel 6 Buchstabe a AEUV und
verbieten eine Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften.
4. Die Kommission stützt die Regelungen über Maßnahmen zu
(sektorübergreifender) Krisenvorsorge und -management auf Artikel 196 AEUV, der nach
seinem Wortlaut lediglich „Naturkatastrophen oder von Menschen verursachte
Katastrophen“ umfasst. Eine generische Auslegung des Artikel 196 AEUV als
Rechtsgrundlage für die Koordination und das Management von
sektorübergreifenden Krisen ist aus Sicht des Bundesrates nicht von dessen Normzweck und
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Regelungsgehalt gedeckt und begegnet daher Bedenken. Zwar definiert die
Kommission eine Krise nach Artikel 2 Nummer 2 des Verordnungsvorschlags
als „jede eingetretene oder drohende Katastrophe, die sich auf mehrere Sektoren
gleichzeitig auswirkt oder auswirken kann […]“, hierdurch besteht jedoch die
Gefahr, dass Artikel 196 AEUV künftig immer weitergehender über den
Normzweck hinaus ausgelegt wird, mit der Folge, dass auf diese Weise die
Kompetenzen der EU schleichend ausgeweitet werden. Die pauschale Definition einer
Krise als Unterfall einer sektorübergreifenden Katastrophe wird daher als
bedenklich erachtet, zumal die Definition sehr breit ist und insgesamt die Stellung
sektor- beziehungsweise fachspezifischer Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
unberücksichtigt lässt. Insbesondere lässt der Vorschlag offen, wer darüber
entscheiden soll, ob beziehungsweise wann eine Krise im Sinne dieser Verordnung
vorliegt.
In diesem Kontext wird zudem ausdrücklich auf die Wahrung des Artikel 196
AEUV sowie des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 5 Absatz 3 EUV
hingewiesen. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass die Umsetzung der
Verordnung für die Mitgliedstaaten mit einem möglichst geringen
Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Zur inhaltlichen Ausgestaltung des Vorschlags gibt der Bundesrat Folgendes zu
bedenken:
5. Die Ausführungen zur allgemeinen Zielsetzung, dem Gegenstand und dem
Anwendungsbereich des Vorschlags (Titel I, Kapitel 1, Artikel 1 und 2) sind zum
Teil unklar und lassen Fragen offen. Die im bestehenden Beschluss
Nr. 1313/2013 (EU) als allgemeine Zielsetzung und Gegenstand des
Katastrophenschutzverfahrens der Union genannten Inhalte werden im vorliegenden
Vorschlag nur noch in den Erwägungsgründen 6 und 7 dargestellt. Hier sollte
die Kommission aufgefordert werden, diese Inhalte zur Klarstellung und zum
besseren Verständnis wieder in die Artikel 1 und 2 aufzunehmen. Auch bleibt
bezüglich des Anwendungsbereichs offen, wie sich das Verhältnis zu anderen
Rechtsakten der Union, in denen spezifische Vorschriften zur Vorsorge und
Reaktion auf Krisen oder das Risikomanagement festgelegt sind, gestaltet.
Artikel 2 Absatz 2 des Vorschlags konstatiert lediglich, dass diese Verordnung eine
sektorübergreifende Koordinierung in Situationen, in denen andere
Krisenreaktions- oder Risikomanagementmechanismen der Union angewandt werden, er-
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möglicht. Es wird aber nicht benannt, um welche anderen Mechanismen es sich
genau handelt. Ebenso wird in Artikel 2 Absatz 3 nur die Geltung unbeschadet
anderer Rechtsakte der Union mit Vorschriften zu Risikomanagement und
Krisenvorsorge beziehungsweise -reaktion und deren Ergänzung durch diese
Verordnung dargelegt, aber keine weitere Erläuterung. So wird zwar die Hohe
Kommissarin für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angesprochen,
aber zum Beispiel die Stellung der Solidaritätsklausel und der „Integrierten
Regelung für die politische Reaktion auf Krisen“ („Integrated Political Crisis
Response“, IPCR) als Krisenrektionsmechanismus des Rates der EU nicht.
6. In Artikel 14 des Verordnungsvorschlags werden für die Risikobewertung und
Risikomanagementplanung auf nationaler Ebene neue Vorgaben für die
Mitgliedstaaten eingeführt. So sollen diese bei ihren
Katastrophenrisikobewertungen die Koordinierung und Kohärenz mit anderen einschlägigen
Risikobewertungsprozessen gewährleisten und sicherstellen, dass ihre nicht vertraulichen
Ergebnisse zur Stärkung des Risikobewusstseins der Bevölkerung öffentlich
zugänglich gemacht werden (vergleiche Artikel 14 Buchstabe a). Nach hiesiger
Ansicht gehen diese neuen Vorgaben etwas über den von der EU zu setzenden
Rahmen hinaus. Ebenso ist der Bundesrat der Ansicht, dass diese Vorgaben
weitestgehend nicht mehr zu den Aufgaben des Katastrophenschutzes zählen,
sondern die Prävention und sektor- beziehungsweise fachspezifischen
Vorsorge- und Schutzmaßnahmen betreffen, die in die Zuständigkeit anderer
Fachressorts fallen. Zudem bleiben bereits bestehende fachspezifische Pflichten zur
Veröffentlichung von Risikoabschätzungen, zum Beispiel im Bereich der
Hochwasserrisikomangement-Richtlinie, unbeachtet.
Auch bei den Berichtspflichten nach Artikel 16 des Vorschlags erfolgt eine
Ausweitung der Berichtsinhalte auf Angaben zu Tätigkeiten zur Unterstützung
der Realisierung der Unionsziele für Katastrophenresilienz sowie zum Bedarf
an Investitionen in das Katastrophenrisikomanagement, für die Unterstützung
aus den einschlägigen Instrumenten der Union erforderlich oder nützlich sein
könnte. Dies ist aus Sicht des Bundesrates kritisch zu prüfen.
7. Die Streichung des „last resort“-Prinzips bei rescEU (Europäische Reserve für
die Krisenbewältigung) unterliegt durchgreifenden Bedenken. Laut Artikel 21
Absatz 1 des vorliegenden Verordnungsvorschlags leistet rescEU nunmehr
„[z]ur Gewährleistung einer wirksamen und raschen Reaktion auf Hilfeersuchen
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gemäß Artikel 28 Hilfe zur Ergänzung der insgesamt auf nationaler Ebene und
von den Mitgliedstaaten für den ECPP (Europäischen Katastrophenschutz-Pool)
bereitgehaltenen Bewältigungskapazitäten oder zur Erfüllung operativer
Erfordernisse“ und nicht mehr nur, wenn „die gesamten auf nationaler Ebene
verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen
Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten unter den gegebenen Umständen
nicht ausreichen, um die Katastrophen wirksam zu bewältigen“. Eine solche
Änderung bei den Einsatzvoraussetzungen für die rescEU-Kapazitäten könnte
in den Mitgliedstaaten ein falsches Signal setzen und dazu führen, dass dort
verschiedentlich die zwingend erforderlichen eigenen Anstrengungen zum
Aufbau notwendiger Ressourcen vernachlässigt oder gar unterlassen werden.
Zudem ist durch die geplante Änderung nicht absehbar, wie eine Verteilung der
rescEU-Kapazitäten in der Praxis erfolgen würde, wenn die Kapazitäten nicht
mehr nur im äußersten Notfall eingesetzt werden. Für den Bundesrat erscheint
eine Ausnahme vom „last resort“-Prinzip allenfalls vertretbar, wenn in äußerst
zeitkritischen und außerordentlichen Katastrophenlagen eine rescEU-Kapazität
als Mangel- beziehungsweise Spezial-Ressource (ohne anderweitige
Verfügbarkeit) sowie im Sinne einer „nächst gelegenen Einsatzmittel“-Strategie das
schnellste und effektivste Mittel zur Katastrophenbewältigung darstellt. Auch
beschränkt Artikel 21 Absatz 8 des Verordnungsvorschlags einen Einsatz von
rescEU-Kapazitäten für nationale Zwecke auf Fälle, „wenn sie nicht für
Bewältigungsmaßnahmen eingesetzt oder erforderlich sind“.
Als kritisch wird zudem gesehen, dass gemäß Artikel 21 Absatz 6 des
Verordnungsvorschlags neben den Mitgliedstaaten nun auch die Kommission rescEU-
Kapazitäten betreiben können soll. Dies deutet in Zusammenschau mit der
Abkehr vom „last resort“-Prinzip erneut eine Tendenz zur Errichtung EU-eigener
Ressourcen und zu einer möglichen Verschiebung von operationellen
Entscheidungs- und Durchführungskompetenzen auf die EU-Ebene an. Dies dürfte aber
über die reine Unterstützungsfunktion der EU nach Artikel 196 AEUV
hinausgehen.
8. Die EU ist primärrechtlich auf die Unterstützung, Koordinierung und
Ergänzung mitgliedstaatlicher Katastrophenschutzmaßnahmen beschränkt und kann
diese nicht ersetzen. Dies gilt auch für den Bereich der Warnung der
Bevölkerung und die Nutzung öffentlicher Warnsysteme, die als neues Element in
Artikel 24 des Verordnungsvorschlags aufgenommen wurden. Diese Vorschrift
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sieht unter anderem eine Unterstützungskompetenz der Kommission bei der
Integration des Galileo-Satellitendienstes für Notfallwarnungen in die nationalen
Warnsysteme vor. Dies wird vom Bundesrat grundsätzlich begrüßt. Zugleich
soll Artikel 24 Absatz 3 Satz 1 aber die Möglichkeit eröffnen, dass „[a]uf
Ersuchen eines Mitgliedstaats … das Zentrum für Krisenkoordination und das
ERCC im Namen dieses Mitgliedstaats über den Galileo-Satellitendienst für
Notfallwarnungen öffentliche Warnmeldungen im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats verbreiten [können]“. Eine solche grundsätzliche operative
Warnfähigkeit durch die Kommission ist kritisch zu prüfen. Dies gilt zum einen mit
Blick auf mögliche Dopplungen amtlicher Warnungen auf europäischer Ebene
und durch die Mitgliedstaaten, die gegebenenfalls inhaltlich abweichen können.
Zum anderen besteht die Gefahr, dass Mitgliedstaaten verschiedentlich die
zwingend erforderlichen eigenen Anstrengungen zum Aufbau und Betrieb
effizienter Warnsysteme vernachlässigen oder gar unterlassen könnten und diese
Aufgabe auf die EU-Ebene verlagern.
9. Gegen das im Verordnungsentwurf geplante Zentrum für Krisenkoordination
(sogenanntes Crisis Coordination Hub) hat der Bundesrat grundsätzlich keine
Einwände. Es bestehen seines Erachtens aber offene Fragen zu dessen Modus
Operandi, dessen Aktivierung nach Artikel 29 des Vorschlags sowie zur Rolle
des Rates der EU in dem Verfahren. Wichtig ist grundsätzlich, dass keine
Parallelstrukturen geschaffen werden und zusätzlicher Verwaltungsaufwand
insbesondere für die Mitgliedstaaten auf das erforderliche Minimum reduziert wird.
Hierfür ist eine klare Abgrenzung von Aufgaben der beteiligten Stellen sowie
eine Berücksichtigung bestehender Strukturen und Prozesse innerhalb der EU
sowie der Mitgliedstaaten erforderlich.
10. Die geplante Einbeziehung des Gesundheitsbereichs in den
Verordnungsvorschlag, einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen bei gesundheitlichen
Notlagen, wirkt aus Sicht des Katastrophenschutzes etwas überraschend, kann aber
angesichts der Erfahrungen aus der Corona-Pandemie nachvollzogen werden.
Dennoch bedeutet es eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des EU-
Katastrophenschutzverfahrens, das primär auf die Unterstützung und Stärkung
des Katastrophenschutzes der Mitgliedstaaten ausgerichtet ist. In
Erwägungsgrund 11 des Verordnungsvorschlags wird ausgeführt, dass „mit dieser
Verordnung insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2371
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu
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schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren sowie der
Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates über einen Rahmen zur Gewährleistung der
Bereitstellung krisenrelevanter medizinischer Gegenmaßnahmen im Falle einer
gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene unterstützt werden [sollten]“. Um
hier Synergien sowie effektive Unterstützungsleistungen und damit einen
echten Mehrwert zu generieren, ist – unter Wahrung der nationalen Verantwortung
der Mitgliedstaaten – eine sinnvolle Verzahnung der bestehenden normativen
Vorgaben im Gesundheitsbereich und dem Katastrophenschutz sicherzustellen.
Dabei muss der kompetenzielle Rahmen des Artikel 168 Absatz 5 AEUV
gewahrt bleiben, der als rechtliche Basis herangezogen wird. Insgesamt sollte
durch die Kommission zudem weiter klargestellt werden, wie sich die im
Verordnungsvorschlag vorgesehenen Maßnahmen zur Unterstützung der
Mitgliedstaaten bei der Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen in
die operative Umsetzung des EU-Katastrophenschutzverfahrens einordnen.
11.* Der Bundesrat stellt fest, dass der Verordnungsvorschlag über
Katastrophenschutzverfahren der Union potenziell in eine staatlich gesteuerte Bevorratung
mit Arzneimitteln mündet und bittet die Bundesregierung, diese Arzneimittel
zentral zu beschaffen und ein Mengenmanagement für ganz Deutschland
aufzubauen.
12.*Der Bundesrat stellt fest, dass der Verordnungsvorschlag über
Katastrophenschutzverfahren der Union potenziell in eine staatlich gesteuerte Bevorratung
mit Medizinprodukten mündet und bittet die Bundesregierung, diese
Medizinprodukte zentral zu beschaffen und ein Mengenmanagement für ganz
Deutschland aufzubauen.
13. Der Bundesrat übermittelt die Stellungnahme direkt an die Kommission.
* bei gemeinsamer Annahme im Beschluss redaktionell zusammenzuführen
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14. Der Finanzausschuss,
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
der Verkehrsausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung (Empfehlungen der Ausschüsse)