Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union)
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 476/25
15.09.25
EU - Fz - G - In - U - Vk - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das
Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für die
Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des
Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union)
COM(2025) 548 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Rechnungshof, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der
Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 24/12 = AE-Nr. 120027;
Drucksache 309/20 = AE-Nr. 200410;
Drucksache 167/25 = AE-Nr. 250290;
Drucksache 156/25 = AE-Nr. 250304
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 548 final
2025/0223 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für
die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung
des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union)
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2025) 545 final} - {SWD(2025) 545 final} - {SWD(2025) 546 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“) sowie durch die
Verordnung (EU) 2021/522 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich
der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021-2027 geschaffen wurde. Es
wird ein Rahmen für den Katastrophenschutz und die Finanzierung der Krisenvorsorge und -
reaktion bei gesundheitlichen Notlagen eingeführt, um Synergien zu nutzen und eine
verbesserte sektorübergreifende Koordinierung zu unterstützen. Dies zielt darauf ab, die
Unterstützung der Prävention, Vorbereitung und Bewältigung bei natürlichen und vom
Menschen verursachten Gefahren, einschließlich schwerwiegender grenzüberschreitender
Gesundheitsgefahren, allgemein wirksamer zu machen und der zunehmenden Komplexität
und Verflechtung der Risiken und Bedrohungen, denen die Union ausgesetzt ist, Rechnung zu
tragen, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von 20231 und 20242
hervorgehoben wurde.
Seit einigen Jahren wird Europa durch eine sich verschlechternde Risiko- und
Bedrohungslage aufgrund einer immer volatileren Mischung aus Herausforderungen in den
Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Klimawandel und Umwelt stark belastet. Die beträchtlich
gestiegene Zahl der Aktivierungen des Unionsverfahrens deutet darauf hin, dass die
nationalen Systeme bei der Bewältigung von Katastrophen und Krisen wahrscheinlich
weiterhin verstärkt Unterstützung anfordern werden. Daher muss der
Koordinierungsmechanismus auf Unionsebene angemessen ausgestattet sein, um eine solche
Unterstützung effizienter und wirksamer leisten zu können, unter anderem durch die Stärkung
von Prävention und Vorsorge.
Darüber hinaus erfordert der vielschichtige Charakter sektorübergreifender Krisen wie der
COVID-19-Pandemie und des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine einen
umfassenderen und stärker integrierten Ansatz für das Krisenmanagement und eine enge und
effiziente Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, um die durch diese
Krisen verursachten Herausforderungen wirksam zu bewältigen. Im derzeitigen
geopolitischen Kontext ist es erforderlich, die zivile und militärische Krisenvorsorge und
Einsatzbereitschaft Europas zu stärken, wie in der Strategie für eine Union der
Krisenvorsorge3 und dem Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung –
Bereitschaft 20304 gefordert.
Ein wirksames Krisenmanagement erfordert eine enge Koordinierung zwischen zivilen und
militärischen Akteuren, um nahtlose und effiziente Abläufe im zivilen wie im militärischen
Bereich zu gewährleisten. Diese Zusammenarbeit ist besonders wichtig für Bereiche mit
ausgeprägtem doppeltem Verwendungszweck, bei denen zivile und militärische Akteure auf
gemeinsame Infrastrukturen wie Verkehrsnetze und Logistikzentren angewiesen sind. Durch
die Zusammenarbeit können zivile und militärische Akteure sicherstellen, dass ihre jeweiligen
Anstrengungen gut koordiniert sind und einander ergänzen, wodurch letztlich die
Krisenbewältigung insgesamt verbessert wird. Daher besteht ein wichtiges Ziel des
1 EUCO/2023/7 final.
2 EUCO/2023/24 final.
3 JOIN (2025) 130 final.
4 JOIN (2025) 120 final.
Vorschlags darin, sicherzustellen, dass im Rahmen der Verordnung eine effizientere und
wirksamere Unterstützung bei solchen komplexen Krisen mit erheblichen Auswirkungen
geleistet werden kann5, und mit ihrem gefahrenübergreifenden und den gesamten Staat und
die gesamte Gesellschaft einbeziehenden Ansatz für engere Verbindungen zwischen
Katastrophenschutz, Gesundheit, Umwelt und Sicherheit zu sorgen, indem die Regelungen
zur wirksamen und effizienten Bewältigung komplexer sektorübergreifender und langwieriger
Krisen vereinfacht und flexibler gestaltet werden.
Die Aufnahme von Vorsorge- und Reaktionsmaßnahmen für gesundheitliche Notlagen in
diesen Vorschlag stellt eine weitere Komponente des Schutzes der EU-Bürgerinnen und -
Bürger dar, wodurch die Resilienz gestärkt und die Bevölkerung vor schwerwiegenden
Gesundheitsgefahren geschützt wird. Gesundheitliche Notlagen können weitreichende Folgen
über den Gesundheitssektor hinaus haben und sich auf die soziale Stabilität, das ökologische
Gleichgewicht oder kritische Infrastrukturen auswirken. Die Vorsorge- und
Reaktionsmaßnahmen für gesundheitliche Notlagen werden weiterhin innerhalb der
derzeitigen Strukturen, einschließlich des Gesundheitssicherheitsausschusses und des HERA-
Boards, koordiniert.
Darüber hinaus werden mit dem Vorschlag und den damit verbundenen horizontalen
Anforderungen und anderen Programmen Maßnahmen zur Antizipation und Prävention von
Katastrophen unterstützt und vorangetrieben, was dazu beiträgt, deren Kosten für die
Wirtschaft in der Union zu verringern und deren negative soziale, wirtschaftliche und
ökologische Auswirkungen auf die am stärksten gefährdeten Regionen und Menschen,
darunter Frauen, Kinder, ältere Menschen, Flüchtlinge, Angehörige ethnischer Minderheiten
und Menschen mit Behinderungen, zu minimieren. Dies wird letztlich zu einem
nachhaltigeren und inklusiveren Wachstum sowie zu Generationengerechtigkeit beitragen.
Der Vorschlag leistet durch die Zusammenfassung der Bestimmungen über die
Funktionsweise des Unionsverfahrens und der Bestimmungen über die Finanzierung seiner
Tätigkeiten in einem einzigen Text, wodurch die bestehenden Verfahren vereinfacht werden,
auch einen wesentlichen Beitrag zur Vereinfachung. Indem sichergestellt wird, dass
Investitionen im Rahmen des Unionsverfahrens auch die Wettbewerbsfähigkeit und die
Resilienz der industriellen Basis der Union stärken, schafft der Vorschlag die Grundlage für
stärker strategisch ausgerichtete, zuverlässigere und autonomere Bewältigungsmaßnahmen,
unter anderem durch die Förderung der Nutzung von Lösungen, die in der Union entwickelt
oder hergestellt werden, im Einklang mit dem Unionsrecht und internationalen
Verpflichtungen.
Mit dem Vorschlag wird anerkannt, dass Einzelpersonen auf vielfältige und sich
überschneidende Weise schutzbedürftig sein können, und daher ein sektorübergreifender
Ansatz für das Katastrophenrisikomanagement gefördert, um sicherzustellen, dass niemand
zurückgelassen wird.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag baut auf den positiven Ergebnissen auf, zu denen der bestehende
Rechtsrahmen bisher geführt hat, und soll durch eine Stärkung der Bestimmungen die
festgestellten Mängel beheben, damit die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich
weiterhin unterstützt, koordiniert und ergänzt werden können. Er baut auch auf dem
Teilbereich Krisenvorsorge und Krisenreaktion des Programms EU4Health zur Unterstützung
5 JOIN (2025) 130 final.
der Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2371 zu schwerwiegenden
grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren6 und der Verordnung (EU) 2022/2372 über einen
Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen
Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene7 sowie auf
anderen Initiativen zur Verbesserung der Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen
Notlagen auf. Er sollte Synergien mit den krisenbezogenen Mandaten des Europäischen
Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und der Europäischen
Arzneimittel-Agentur sowie einschlägiger nationaler und internationaler Organisationen
sicherstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Krisenvorsorge und -reaktion der
Union bei gesundheitlichen Notlagen parallel zu den Katastrophenschutzmaßnahmen
verstärkt wird. Die vorgeschlagene Verordnung steht weiterhin im Einklang mit den
bestehenden Strategien, indem die Vorsorge-, Präventions- und Bewältigungskapazitäten der
Mitgliedstaaten verbessert werden. Aufbauend auf den soliden Grundlagen der bisherigen
Zusammenarbeit und Initiativen bekräftigt die Verordnung das Bekenntnis zu mehr
europäischer Solidarität und koordinierten Anstrengungen.
Das Unionsverfahren ist nicht nur eng auf die Strategie für eine Union der Krisenvorsorge, die
EU-Bevorratungsstrategie8 und eine Strategie zur Unterstützung medizinischer
Gegenmaßnahmen9, die die Union auf die nächste Gesundheitskrise vorbereiten soll,
abgestimmt, sondern steht auch im Einklang mit der EU-Strategie für die innere Sicherheit10,
mit der ein hohes Maß an Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger der Union gewährleistet
werden soll, dem Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft
2030 und dem Plan „ReArm Europe“/Bereitschaft 203011 zur Stärkung der europäischen
Verteidigungsbereitschaft gegenüber externen Bedrohungen. Es trägt zudem den
Verpflichtungen der Union im Rahmen des Europäischen Klimagesetzes12 Rechnung, um
kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der
Resilienz und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel sicherzustellen.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Im Rahmen des Konzepts der „systematisch verankerten Krisenvorsorge“ gemäß der Strategie
für eine Union der Krisenvorsorge zielt dieser Vorschlag darauf ab, Synergien mit anderen
internen und externen Politikbereichen im Rahmen eines integrierten Ansatzes für das
Katastrophenrisikomanagement in allen einschlägigen Sektoren und mit allen einschlägigen
Interessenträgern, einschließlich EU-Agenturen, Mitgliedstaaten und internationalen
Organisationen, zu fördern und zur Umsetzung der Strategien der Union zur
Katastrophenvorsorge und zum Katastrophenrisikomanagement sowie des Sendai-Rahmens
für Katastrophenvorsorge beizutragen.
Insbesondere im Hinblick auf die auswärtige Politik sind die Vorsorge und Resilienz der EU
und ihrer Mitgliedstaaten zunehmend auch mit der Vorsorge und Resilienz ihrer Partner auf
der ganzen Welt verknüpft, die mit ähnlichen globalen Krisen und Herausforderungen
6 ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26.
7 ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 64.
8 COM/2025/528 final.
9 COM/2025/529 final.
10 COM/2025/148 final.
11 JOIN (2025) 120 final.
12 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom
9.7.2021, S. 1).
konfrontiert sind. Die Zusammenarbeit mit unseren externen Partnern in Bezug darauf, Krisen
zu antizipieren, sich auf sie vorzubereiten, ihnen vorzubeugen und sie zu bewältigen, ist für
beide Seiten vorteilhaft und von grundlegender Bedeutung, um das Risiko von
Kaskadenoder Spillover-Effekten für die EU bei Krisen, die andernorts ihren Ursprung haben, zu
verringern. In einem zunehmend instabilen geopolitischen Umfeld und zur Bewältigung
globaler Herausforderungen ergänzt dieser Vorschlag die Maßnahmen, die im Rahmen des
Instruments „Europa in der Welt“ ergriffen werden sollen, bei dem die EU und die
Mitgliedstaaten weiterhin maßgeschneiderte und wechselseitig vorteilhafte bilaterale und
plurilaterale Partnerschaften entwickeln und vertiefen werden.
In dem Vorschlag wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Verbesserung der
Zusammenarbeit im Rahmen des Unionsverfahrens bei Vorsorge- und Reaktionsmaßnahmen
für gesundheitliche Notlagen sowie bei der Bereitstellung humanitärer Hilfe gelegt. Im Fokus
stehen hierbei Bereiche wie die öffentliche Gesundheit, Justiz und Inneres, darunter
konsularische Hilfe und der Schutz kritischer Infrastrukturen, Umweltmanagement mit
Schwerpunkt auf der Hochwasserbekämpfung und der Verhütung schwerer Industrieunfälle,
Klimaresilienz und Vorsorge gegen den Klimawandel, Eindämmung der
Meeresverschmutzung, Außenbeziehungen und Entwicklungszusammenarbeit, Sicherheit,
Verteidigung und Raumfahrt. Zur Wahrung von Kohärenz und Komplementarität mit anderen
Finanzierungsinstrumenten der Union enthält der Vorschlag klare Bestimmungen, mit denen
der Anwendungsbereich des Unionsverfahrens festgelegt wird, wodurch Überschneidungen
oder die Möglichkeit einer Doppelfinanzierung vermieden werden.
In Bezug auf die Gesundheitssicherheit ergänzt dieser Vorschlag Maßnahmen zur Vorsorge
im Bereich der Gesundheitssicherheit, die aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union
gefördert werden, mit denen die strategische Autonomie der Union und der Zugang zu
Gesundheitsinnovationen gestärkt werden soll, wie dies im Rahmen der vorgeschlagenen
Komponente Gesundheit, Biotechnologie, Landwirtschaft und Bioökonomie des
Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit und der entsprechenden Komponente des
vorgeschlagenen Rahmenprogramms für Forschung „Horizont Europa“ vorgesehen ist.
Der Vorschlag bezieht sich auf die Weltraumsysteme der Union, die für die Stärkung der
Fähigkeit der Union zur Krisenvorsorge- und -bewältigung von grundlegender Bedeutung
sind. In der Strategie für eine Union der Krisenvorsorge wird hervorgehoben, dass
Copernicus, Galileo und die künftigen IRIS2-Dienste eine Lageerfassung in Echtzeit
ermöglichen und Frühwarnsysteme und die zuverlässige Kommunikation bei Ausfall
terrestrischer Netze unterstützen. Diese Fähigkeiten sind unerlässlich für die Koordinierung
von Notfallmaßnahmen, die Unterstützung des Katastrophenschutzes, unter anderem durch
die Gewährleistung eines zeitnahen Zugangs zu weltraumgestützten Frühwarninformationen
zwecks Verbreitung von Warnmeldungen direkt an die Bevölkerung, sowie für die
Abmilderung der Auswirkungen von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten
Katastrophen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags sind Artikel 168 Absatz 5, Artikel 196 und Artikel 322
Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Artikel 168 Absatz 5 AEUV bietet eine Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen zum Schutz
und zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit, insbesondere „[Maßnahmen] zur
Bekämpfung der weit verbreiteten schweren grenzüberschreitenden Krankheiten, Maßnahmen
zur Beobachtung, frühzeitigen Meldung und Bekämpfung schwerwiegender
grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren“.
Artikel 196 AEUV bietet eine Rechtsgrundlage für Initiativen der Union zur Förderung der
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Präventions-, Vorsorge- und
Bewältigungsmaßnahmen bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten
Katastrophen.
Diese Rechtsgrundlagen werden mit Artikel 322 Absatz 1 AEUV kombiniert, um finanzielle
Flexibilität zu ermöglichen, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, Mittel zu übertragen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Kommission hat im Bereich des Katastrophenschutzes eine unterstützende Zuständigkeit.
Die Hauptverantwortung für Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung liegt bei
den Mitgliedstaaten. Das Unionsverfahren wurde eingerichtet, weil Katastrophen größeren
Ausmaßes die Bewältigungskapazitäten eines Mitgliedstaats alleine überfordern können,
während die Krisenvorsorge- und -reaktionsmaßnahmen bei gesundheitlichen Notlagen eine
solidere Koordinierung und Zusammenarbeit gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die
Verfügbarkeit und den Zugang zu einschlägigen medizinischen Gegenmaßnahmen gegen
bestehende und sich abzeichnende Gesundheitsgefahren. Den Kern des Unionsverfahrens
bildet die koordinierte und zügige gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend
verwirklicht werden. Die Maßnahmen der Union in diesem Bereich umfassen das
Management von Situationen mit starken sektorübergreifenden und grenzüberschreitenden
Komponenten, die notwendigerweise eine umfassende Koordinierung und ein abgestimmtes
Vorgehen über die nationale Ebene hinaus erfordern.
In Fällen komplexer grenzüberschreitender Notlagen und Krisen, von denen die Europäische
Union als Ganzes betroffen ist – wie die COVID-19-Pandemie und der Angriffskrieg
Russlands gegen die Ukraine –, ist ein gut abgestimmter kollektiver Ansatz erforderlich, um
Fragmentierung und Doppelarbeit zu vermeiden. Die Union kann die Mitgliedstaaten bei
ihren Bemühungen zur Krisenprävention, -vorsorge und -reaktion wirksam unterstützen und
weiterhin eine Kultur der Prävention und Resilienz in der gesamten EU fördern. Der
Vorschlag trägt einem Erfordernis Rechnung, das von den Mitgliedstaaten allein nicht erfüllt
werden kann, und bietet einen klaren EU-Mehrwert.
Zum Nutzen der EU-Maßnahmen gehören die Verringerung des Verlustes von
Menschenleben sowie von Umwelt-, Wirtschafts- und Sachschäden, die Tatsache, dass die
Mitgliedstaaten wirksamer zur EU-Hilfe im Rahmen des Verfahrens beitragen können und
ihnen eine verbesserte Koordinierung und Zusammenarbeit zugutekommt, die verbesserte
Vorsorge für Katastrophen größeren Ausmaßes und das kohärentere
Katastrophenrisikomanagement sowie Größenvorteile wie kosteneffiziente Logistik und
Beförderung, eine kohärente und wirksame Bewältigung durch die freiwillige Bündelung von
Kapazitäten und eine bessere Nutzung knapper Ressourcen durch die gemeinsame
Verwendung von EU-finanzierten Kapazitäten. Der Vorschlag unterstützt auch den Schutz der
finanziellen Interessen der EU, indem er Maßnahmen fördert, die die strukturelle Vorsorge
und Resilienz erhöhen und so die Verluste von EU-finanzierten Ressourcen bei Katastrophen
verringern. Ähnliche Vorteile können durch eine verstärkte Zusammenarbeit und
Koordinierung bei der Vorsorge und Reaktion in Bezug auf Gesundheitsgefahren erzielt
werden. Viren kennen keine Grenzen, und wie während der COVID-19-Pandemie zu
beobachten war, wurde nur durch koordinierte Maßnahmen auf EU-Ebene die Entwicklung
und Herstellung von Impfstoffen und anderen relevanten medizinischen Gegenmaßnahmen
und deren gerechte Verteilung an alle EU-Mitgliedstaaten sichergestellt.
• Verhältnismäßigkeit
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das
zur Erreichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Kommission hat sich bei der
Gestaltung der vorgeschlagenen Verordnung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientiert
und das Ziel verfolgt, Synergien mit anderen Programmen zu ermitteln und zu ermöglichen
und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Prioritäten für diese
Verordnung zu stärken.
Der Vorschlag ist verhältnismäßig und zielt darauf ab, die Beteiligung der Mitgliedstaaten an
den Maßnahmen, die er unterstützt, zu erhöhen, indem die Hindernisse für eine Beteiligung so
weit wie möglich abgebaut werden. Er sieht eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für
die Union und die nationalen Behörden auf das Maß vor, das notwendig ist, damit die
Kommission ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Unionshaushalts nachkommen kann.
Der Vorschlag geht nicht über das zur Verwirklichung der festgelegten Ziele erforderliche
Maß hinaus.
• Wahl des Instruments
Um eine allgemeine Anwendung und finanzielle Flexibilität zu gewährleisten, wird der
Vorschlag in Form einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegt.
Die Form der Verordnung als Rechtsakt ist mit den in der Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union festgelegten Anforderungen für die Übertragung von Mitteln
vereinbar. Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll der Beschluss Nr. 1313/2013/EU ersetzt
und aufgehoben werden.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Mit der Verordnung werden die Feststellungen und Empfehlungen der „Zwischenbewertung
der Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren
der Union, 2017-2022“ und der „HERA-Überprüfung: Bestandsaufnahme zur Stärkung der
Gesundheitssicherheit in der EU“ (2024) sowie vorläufige Ergebnisse der „Evaluierung des
Programms EU4Health“ und der „Bewertung der Durchführung der Verordnung (EU)
2022/2371“ zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren umgesetzt.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat eine spezifische öffentliche Konsultation zum Thema „EU-Mittel für
Katastrophenschutz, Vorsorge und Reaktion auf Krisen“ durchgeführt. Die Teilnahme an der
Umfrage stand allen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Verbänden und staatlichen
Stellen in der EU offen, und es gingen im Rahmen der Umfrage 1 187 Antworten ein,
darunter 139 mit beigefügten Positionspapieren.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat in den letzten Jahren mehrere Treffen mit externen Interessenträgern und
Experten für Katastrophenschutz aus den Mitgliedstaaten wie Leitern der
Katastrophenschutzdienste und hochrangigen Beamten für den Katastrophenschutz und
sonstigen Fachleuten zur Erörterung spezifischer Themen im Zusammenhang mit der
Überarbeitung des Rechtsrahmens organisiert.
• Folgenabschätzung
Während der Ausarbeitung des Vorschlags führte die Kommission eine Folgenabschätzung
durch, um Probleme zu ermitteln, Ziele des Vorschlags festzulegen, mehrere
Verbesserungsmöglichkeiten zu ermitteln und deren Auswirkungen zu bewerten. Die
Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle sowie der zusammenfassende
Bericht sind im Register der Kommissionsdokumente unter dem Aktenzeichen 2025/MFR/05
zu finden.
In der Folgenabschätzung wurden drei politische Optionen geprüft.
Option 1 sieht ein gestärktes sektorspezifisches Katastrophenschutzverfahren der Union,
einschließlich einer gezielten Stärkung des ERCC, vor. Die Maßnahmen auf EU-Ebene
müssen durch erhebliche Anstrengungen auf nationaler Ebene ergänzt werden, auch im
Hinblick auf Bewältigungskapazitäten, die auf EU-Ebene auf den „traditionellen“ Bereich des
Katastrophenschutzes (medizinische Vorräte, Vorräte für chemische, biologische,
radiologische und nukleare (CBRN) Notfälle, Waldbrandbekämpfung aus der Luft usw.)
beschränkt sind. Während mit den verstärkten nationalen Anstrengungen alle Ziele erreicht
werden können, wird der Mehrwert von Maßnahmen auf EU-Ebene nicht in vollem Umfang
ausgeschöpft. Daraus ergab sich der Schluss, dass diese Option zu weniger Wirksamkeit,
Effizienz, externer Kohärenz und Vereinfachung führen würde als Option 2.
Option 2 vereint ein sektorübergreifendes Katastrophenschutzverfahren der Union mit
einschlägigen Maßnahmen zur Vorsorge im Bereich der öffentlichen Gesundheitssicherheit.
Im Unterschied zu Option 1 werden Synergieeffekte und Komplementaritäten zwischen
Katastrophenschutzmaßnahmen und Vorsorgemaßnahmen für gesundheitliche Notlagen durch
ein einziges Instrument erreicht. Die integrierte Haushaltsstruktur gewährleistet Flexibilität
und Reaktionsfähigkeit bei der Verwaltung des Instruments. Option 2 sieht die Einrichtung
eines EU-Zentrums für Krisenkoordination vor, das somit zur zentralen EU-Kapazität für die
sektorübergreifende Risikovorsorge, einschließlich der Bevorratung und der Koordinierung
des Krisenmanagements, würde. Die Bewältigungskapazitäten auf EU-Ebene sind an die neue
Gefahren- und Bedrohungslandschaft angepasst. Im Rahmen der EU-Risikobewertung werden
Synergieeffekte und Komplementaritäten zwischen sektorspezifischen Bewertungen und
Fachwissen genutzt. Im Einklang mit dem allgemeinen sektorübergreifenden Charakter der
Initiative werden weitere einschlägige Maßnahmen für gesundheitliche Notlagen ergriffen,
um schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren zu bekämpfen.
Option 3 beinhaltet als Hauptelement die Schaffung eines einzigen Finanzierungsinstruments
(Vorsorgefonds) auf EU-Ebene, das alle für die Vorsorge relevanten Mechanismen und
Tätigkeiten für den gesamten MFR umfasst. Dieser Fonds wird alle vorsorgebezogenen
Mechanismen und Finanzierungselemente des derzeitigen MFR umfassen, einschließlich des
Katastrophenschutzverfahrens der Union, des Teilbereichs Krisenvorsorge von EU4Health,
vorsorgerelevanter Elemente in den nationalen Finanzrahmen, des Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit und Erasmus+. In Bezug auf die Struktur würde dies bedeuten, dass die
verschiedenen Arten der Verwaltung der Programme innerhalb dieses einzigen Fonds genutzt
werden – direkt (durch die Kommission), geteilt (z. B. Strukturfonds) und indirekt (z. B.
verschiedene Organisationen im System der Vereinten Nationen wie WHO, UNHCR,
UNICEF). Diese Option würde grundlegende Herausforderungen mit sich bringen, auch bei
der Verwaltung der Mittelzuweisungen für alle Finanzierungsprogramme und -instrumente.
Option 3 gilt als nicht tragfähig und wurde daher frühzeitig verworfen.
Die bevorzugte politische Option und ihre wichtigsten Auswirkungen
Option 2 wurde als bevorzugte politische Option ausgewählt, da sie den EU-Mehrwert in
vollem Umfang ausschöpft und damit die Ziele auch in vollem Umfang erreicht. Vor dem
Hintergrund einer zunehmend multidimensionalen und grenzüberschreitenden
Krisenlandschaft bringt die Entscheidung für Option 2 wichtige soziale (z. B. höherer
gemeinsamer Nenner bei der Vorsorge auf Ebene der Bevölkerung), ökologische (z. B.
erfolgreichere Erhaltung von Naturräumen und biologischer Vielfalt) sowie wirtschaftliche
Vorteile (z. B. sind die Kosten im Zusammenhang mit umfassenden Präventions- und
Vorsorgemaßnahmen deutlich niedriger als die Kosten für die Bewältigung).
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden erhebliche Verbesserungen vorgenommen, um den Rechtsrahmen
insgesamt zu straffen und zu vereinfachen, insbesondere durch mehr operative Klarheit und
Effizienz. Beispielsweise wurden die Verfahren für die Risikoberichterstattung in einer
gesonderten Struktur zentralisiert, was die gemeinsame Erstellung von Leistungen durch die
Mitgliedstaaten und die Kommission verdeutlicht und so ein gemeinsames Verständnis von
Risikobewusstsein fördert.
Darüber hinaus wird die Unterstützung der Union für die Bewältigung in einem einzigen
Artikel zusammengefasst, wodurch die Ermittlung möglicher operativer Szenarien vereinfacht
wird, was die Einsatzbereitschaft und Wirksamkeit der betreffenden Maßnahmen fördert. Die
Koordinierungsbemühungen werden verstärkt und klarer gestaltet, indem die Kapazitäten des
Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination
Centre, ERCC) weiter ausgebaut und ein spezialisiertes Zentrum für Krisenkoordination
eingerichtet wird, um die Mitgliedstaaten bei der sektorübergreifenden Antizipation und
Bewältigung von Krisen zu unterstützen. Die Bewältigungsebene wird durch Klarheit über die
geltenden Kofinanzierungssätze ergänzt, indem diese kohärent in einen umfassenden
Bezugsrahmen integriert werden, wodurch es nicht mehr notwendig ist, mehrere Artikel zu
konsultieren. Mit einem besonderen Augenmerk auf der Flexibilität beim Transport
ermöglicht die Verordnung finanzierbare Maßnahmen, wenn keine gewerblichen
Transportoptionen, jedoch Alternativen der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen – eine
Maßnahme, die innovative staatliche Lösungen belohnt und anpassungsfähige Strategien
hervorhebt.
Diese Verbesserungen spiegeln die entschlossenen Anstrengungen wider, den strukturellen
und den operativen Rahmen des Unionsverfahrens zu präzisieren und sicherzustellen, dass
dieser anpassungsfähig und robust ist, um der Komplexität sowohl erwarteter als auch
unvorhergesehener Notfälle Rechnung zu tragen. Dieser kohärente Ansatz steht im Einklang
mit dem übergeordneten Ziel, einen wirksameren und transparenteren Rahmen für den
Katastrophenschutz zu schaffen. Es wird empfohlen, den Dialog fortzuführen und weitere
Rückmeldungen einzuholen, um sicherzustellen, dass die Strategien an die praktischen
operativen Erfordernisse angepasst werden.
• Grundrechte
Die rechtliche Überarbeitung des Unionsverfahrens und der vorgeschlagenen
Unterstützungsmaßnahmen für Vorsorge und Reaktion im Gesundheitsbereich sind so
konzipiert, dass sie mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
verankerten Grundrechten in Einklang stehen und diese stützen. Im Folgenden wird dargelegt,
wie bei dieser Überarbeitung den wichtigsten Grundrechten Rechnung getragen wird.
Das Recht auf Leben (Artikel 2) ist ein vorrangiges Anliegen, da das Ziel des Vorschlags
darin besteht, Menschenleben bei Katastrophen und Notfällen zu schützen. Indem mit den
Änderungen die Verfahren gestrafft werden, soll die Reaktionsfähigkeit des Unionsverfahrens
verbessert und damit – durch ein effizientes Katastrophenmanagement – der Schutz von
Leben direkt unterstützt werden.
Das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 6) steht ebenfalls im Mittelpunkt des
Vorschlags. Die Verbesserungen gewährleisten eine rechtzeitige Reaktion auf Bedrohungen,
wodurch sowohl die Sicherheit des Einzelnen als auch die kollektive Sicherheit in der
gesamten Union gestärkt werden. Die Verbesserungen tragen dazu bei, die Bürgerinnen und
Bürger zu schützen, indem sie bei Krisen eine rasche Entsendung und Koordinierung
gewährleisten.
Um dem Recht auf Gesundheitsversorgung (Artikel 35) Rechnung zu tragen, muss die Rolle
des Unionsverfahrens bei der Gewährleistung entschlossener Maßnahmen im Bereich der
öffentlichen Gesundheit geklärt werden. Die Überarbeitung stärkt die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit und die Verteilung von Ressourcen insbesondere bei gesundheitlichen
Notlagen, wodurch das Grundrecht auf Gesundheit gestützt wird.
Das in Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundrecht
auf Umweltschutz spielt im Rahmen des Unionsverfahrens eine entscheidende Rolle. Dieses
Verfahren – das der koordinierten Bewältigung von Naturkatastrophen und vom Menschen
verursachten Katastrophen in der gesamten EU und darüber hinaus dient – muss grundsätzlich
den Umweltschutz als Kernbestandteil seiner Tätigkeiten umfassen. Der Umweltschutz ist in
allen drei Phasen des Katastrophenmanagements besonders wichtig, auch im Hinblick auf
schwerwiegende Gesundheitsgefahren: Prävention, um die Wahrscheinlichkeit und die
Auswirkungen von Umweltgefahren zu verringern; Vorsorge, um sicherzustellen, dass
Systeme vorhanden sind, mit denen Schäden an Ökosystemen und der biologischen Vielfalt
abgemildert werden können; Bewältigung, um Umweltschäden infolge von Katastrophen wie
Waldbränden, Chemieunfällen oder Überschwemmungen rasch zu beseitigen. Die
Anerkennung des Umweltschutzes als Grundrecht stärkt die Verpflichtung der EU-
Institutionen und der Mitgliedstaaten, ökologische Erwägungen in ihre
Katastrophenschutzpolitik und -maßnahmen einzubeziehen.
Basierend auf einem gesamtgesellschaftlichen Ansatz stärkt die Überarbeitung des
Unionsverfahrens das Grundrecht auf Gleichheit (Kapitel III) und gewährleistet, dass die
Bedürfnisse von Frauen und Gruppen, die gefährdet und/oder mit Diskriminierung und
sozialer Ausgrenzung konfrontiert sind, wie Kinder, ältere Menschen, Menschen mit
Behinderungen, Menschen, die einer ethnischen Minderheit angehören, in allen Phasen der
Prävention, Vorsorge und Bewältigung berücksichtigt werden.
Darüber hinaus wird dem Recht auf eine gute Verwaltung (Artikel 41) Rechnung getragen,
indem auf Verfahrensklarheit und -vereinfachung Nachdruck gelegt wird. Die Änderungen
gewährleisten ein transparentes und effizientes Funktionieren des Verfahrens und schaffen
einen zuverlässigen Rahmen für Notfallmaßnahmen.
Die Überarbeitung spiegelt einen grundrechtsbasierten Ansatz zur Verbesserung des
Unionsverfahrens wider, mit dem sichergestellt wird, dass es die Schutzfunktion und -werte
fördert, welche in der EU-Charta verankert sind. Weitere Rückmeldungen und Diskussion
sind zur Feinabstimmung der Strategien ausdrücklich erwünscht, damit die Grundrechte aller
Menschen bestmöglich gewahrt bleiben bzw. ihnen bestmöglich gedient ist.
In diesem Vorschlag werden die Verpflichtungen berücksichtigt, die sich aus dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
ergeben, dem die EU und alle Mitgliedstaaten beigetreten sind. Insbesondere ist in Artikel 11
des Übereinkommens im Hinblick auf Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen
festgelegt, dass die Vertragsstaaten im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem
Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen
Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Schutz und die
Sicherheit von Menschen mit Behinderungen in Gefahrensituationen zu gewährleisten.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die indikative Finanzausstattung im Rahmen dieser Verordnung beläuft sich auf
10 675 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen).
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Gemäß Kapitel II der Verordnung über Risikobewertung und -antizipation sieht der Prozess
der Politikgestaltung im Rahmen dieser überarbeiteten Verordnung mehrere zentrale
Komponenten und Berichte vor, die in Zyklen aufeinander abgestimmt sind, um einen
inkrementalen und wirksamen Ansatz für das Katastrophenrisikomanagement zu
gewährleisten.
Der Prozess beginnt auf nationaler Ebene, auf der die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind,
Risikobewertungen auf nationaler oder subnationaler Ebene zu entwickeln und öffentlich
zugänglich zu machen. Diese Risikobewertungen fließen in eine auch Sicherheitsrisiken und
hybride Bedrohungen einbeziehende Katastrophenrisikomanagementplanung ein, bei der die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen
berücksichtigt werden. Diese Bewertungen und Pläne sollten mit anderen einschlägigen
nationalen Verfahren im Einklang stehen und mit diesen koordiniert werden. Darüber hinaus
wird von den Mitgliedstaaten als Voraussetzung für fundierte Risikobewertungen erwartet,
dass sie ihre Erhebung von Daten zu Katastrophenschäden verbessern.
Mindestens alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission Zusammenfassungen
über ihre Risikobewertungen, ihre Kapazitäten zur Katastrophenbewältigung und ihre
Tätigkeiten zur Unterstützung der Unionsziele für Katastrophenresilienz vor. Die
Kommission arbeitet die Leitlinien für die Vorlage dieser Zusammenfassungen weiter aus und
stellt sicher, dass das entsprechende Verfahren standardisiert und wirksam ist.
Auf Unionsebene ermöglicht die Übermittlung der angeforderten Informationen und anderer
verfügbarer Daten der Kommission eine Erfassung der Risikomanagementkapazitäten auf
Unionsebene sowie auf nationaler und subnationaler Ebene, um den Austausch bewährter
Verfahren und den damit verbundenen Kapazitätsaufbau zu erleichtern. Auf der Grundlage
der erstellten Risikobewertung überprüft die Kommission regelmäßig unionsweite
Katastrophenszenarien zur Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung, die als
vereinbarte Planungsannahmen für die vorhandenen
Katastrophenrisikomanagementfähigkeiten in die Weiterentwicklung der Unionsziele für
Katastrophenresilienz einfließen. Auf der Basis dieser vereinbarten Indikatoren erstellt die
Kommission regelmäßige Berichte über die natürlichen und vom Menschen verursachten
Risiken, denen die Union ausgesetzt ist, über die Fortschritte bei der Umsetzung der
Risikomanagementmaßnahmen und der Ziele für Katastrophenresilienz sowie über die
Bewältigungskapazitäten und -fähigkeiten, die auf Unionsebene erforderlich sind, um
nationale Maßnahmen zur Bewältigung der sich wandelnden Risiko- und Bedrohungslage zu
unterstützen. Diese Berichterstattung sollte mit anderen einschlägigen Verfahren auf
Unionsebene im Einklang stehen und mit diesen koordiniert werden.
Durch diese Abfolge wird sichergestellt, dass die nationalen Risikobewertungen und die
nationale Planung in ein Bewertungs- und Zielsetzungsverfahren auf Unionsebene einfließen,
das wiederum als Grundlage für nationale Maßnahmen und den Aufbau von Kapazitäten
dient, mit regelmäßigen Überprüfungs- und Aktualisierungsverfahren, um sicherzustellen,
dass die Maßnahmen wirksam und relevant bleiben.
Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen über spezifische
Präventions- und Vorsorgemaßnahmen anfordern. Sie kann auch die Entsendung von
Experten vorschlagen oder Empfehlungen zur Erhöhung des Präventions- und
Vorsorgeniveaus abgeben.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die wichtigste Neuerung der vorgeschlagenen Verordnung ist die Einführung einer
sektorübergreifenden Vorsorgeebene sowie die Aufnahme von Finanzmitteln für die
Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen.
Die neue Vorsorgeebene soll quantitative und qualitative Lücken im derzeitigen
Rechtsrahmen schließen. Sie beruht auf den Erkenntnissen aus der COVID-19-Pandemie,
dem jüngsten Anstieg von Mpox-Fällen und den letzten Einsätzen im Rahmen des
Katastrophenschutzverfahrens der Union, insbesondere im Hinblick auf komplexe
grenzüberschreitende Krisen und die Reaktion auf Erfordernisse im Zusammenhang mit dem
Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Dabei wird Forschungsergebnissen und
Prognosen in Bezug auf die sich wandelnde Risiko- und Bedrohungslandschaft Europas
Rechnung getragen, wobei Nachdruck auf den zunehmend systemischen Charakter der
Risiken und die wachsenden Auswirkungen von Kaskadeneffekten in allen Sektoren gelegt
wird. Darüber hinaus werden zukunftsorientierte Überlegungen mit den Mitgliedstaaten über
die Notwendigkeit angestellt, das weitere Funktionieren der bestehenden
Katastrophenschutzsysteme in Europa in zunehmend komplexen Notfall- und Krisenszenarien
zu gewährleisten.
Was quantitative Lücken betrifft, so sollte diese neue Ebene es ermöglichen,
sektorübergreifende Krisen mit erheblichen Auswirkungen im Rahmen eines umfassenderen
und stärker integrierten Ansatzes anzugehen, bei dem Vorsorge- und Bewältigungsregelungen
in allen betroffenen Sektoren wirksamer koordiniert werden. Im Hinblick auf qualitative
Lücken ermöglicht sie es, Risiken und Bedrohungen anzugehen, für die bisher keine
Instrumente zur Verfügung stehen. Dadurch können die Fragmentierung der
Krisenmanagementstrukturen auf EU-Ebene verringert, Verfahren vereinfacht und
Ressourcen effizienter genutzt werden, um insbesondere neu auftretenden Sicherheitsrisiken
im Zusammenhang mit hybriden Bedrohungen und Störungen kritischer Infrastrukturen mit
sektorübergreifenden Auswirkungen zu begegnen.
Die Komponente „Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen“ der
vorgeschlagenen Verordnung wird die Finanzierung der Überwachung und Erkennung neu
auftretender und drohender Gesundheitsgefahren und deren Verständnis verbessern und dafür
sorgen, dass diese Erkenntnisse mit medizinischen Gegenmaßnahmen verknüpft werden. In
enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten wird diese Komponente den Zugang zu
Produktionskapazitäten in Krisenzeiten verbessern und die Beschaffung, Bevorratung und den
Einsatz medizinischer Gegenmaßnahmen im Rahmen der Krisenvorsorge und -bewältigung
unterstützen. Sie wird auch die EU-Mitgliedstaaten dabei unterstützen, entsprechendes
Wissen und Fähigkeiten aufzubauen, um schwerwiegenden grenzüberschreitenden
Gesundheitsgefahren vorzubeugen, sich darauf vorzubereiten und darauf zu reagieren.
Das ERCC soll dabei mit erweiterten neuen Fähigkeiten im Rahmen eines zentralen EU-
Zentrums für Krisenkoordination eine Schlüsselrolle spielen. Es soll hauptsächlich dazu
dienen, ein besseres Verständnis von Krisen zu schaffen und für proaktivere Vorsorge- und
Bewältigungsregelungen, eine sektorübergreifende Koordinierung ohne Usurpation oder
Doppelung sektorspezifischer Expertise und eine bessere Überwachung zu sorgen und
gleichzeitig die Mitgliedstaaten und Entscheidungsträger, welche die Zuständigkeit und
Verantwortung tragen, auf dem Laufenden zu halten.
Aufgrund der unterstützenden Zuständigkeit in diesem Politikbereich und der entsprechenden
nationalen Befindlichkeiten in Bezug auf den Ausbau der EU-Krisenbewältigungsfähigkeiten
sollte die operative Nutzung von Reaktionsregelungen im Rahmen dieser zusätzlichen
Vorsorgeebene mit einem Aktivierungsmechanismus verbunden werden, der vom Rat
aktiviert und mit bestehenden Verfahren wie der Aktivierung der integrierten Regelung für
die politische Reaktion auf Krisen oder der Solidaritätsklausel (gemäß Artikel 222 AEUV)
verknüpft wird.
Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse werden die Kofinanzierungssätze und
operativen Vorschriften, die im Beschluss Nr. 1313/2013 und im Rahmen des Programms
EU4Health festgelegt sind, vereinfacht, um eine wirksamere und flexiblere Umsetzung bei
sich rasch entwickelnden Krisen zu ermöglichen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen
daher die Vorschriften für die Konkretisierung vieler Bewältigungsmaßnahmen präzisiert
werden, z. B. im Hinblick auf die Einrichtung von Logistikzentren und Zentren für
medizinische Evakuierungen, medizinische Evakuierungen im engeren Sinne, die
Vorverlegung von Bewältigungskapazitäten und Einsatzteams. Außerdem werden Spenden
aus dem Privatsektor, die im Rahmen von Einsätzen zur Deckung des Bedarfs in der Ukraine
erfolgreich eingeführt wurden, im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union
expliziter berücksichtigt.
Darüber hinaus wird in der vorgeschlagenen Verordnung genauer definiert, welche
Unterstützung im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union den Mitgliedstaaten
in ihren nationalen Vorsorgezyklen gewährt wird. Dazu gehören spezielle Vorschriften zur
Förderung von gegenseitigen Begutachtungen (peer reviews) und von freiwilligen
Bewertungen der nationalen Vorsorgesysteme. Die Rolle des Unions-Wissensnetzes für
Katastrophenschutz als Säule des Kapazitätsaufbaus wird als Plattform für den Austausch von
Fachwissen, gewonnenen Erkenntnissen und innovativen Verfahren im Bereich des
Katastrophenrisikomanagements weiter gestärkt, und es werden gleichzeitig Bestimmungen
im Hinblick auf die Vorsorge auf Ebene der Bevölkerung und die Zusammenarbeit mit
wichtigen Interessenträgern (militärischer und privater Sektor) im Zusammenhang mit
Schulungen und Übungen hinzugefügt.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll auf der Grundlage ihrer breiteren Zielsetzung und
eines größeren Umfangs der Vorsorge eine flexiblere und stärker integrierte Haushaltsstruktur
festgelegt werden. Ihre größere Flexibilität und bessere Reaktionsfähigkeit auf Krisen mit
erheblichen Auswirkungen und auf neu auftretende Bedrohungen muss mit entsprechenden
Präventions- und Vorsorgemaßnahmen wie Antizipation, Vorausschau und Kapazitätsaufbau
einhergehen.
2025/0223 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für
die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung
des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 168 Absatz 5, Artikel 196 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses13,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen14,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Angesichts des erheblichen Anstiegs der Anzahl und der Schwere der natürlichen und
vom Menschen verursachten Gefahren in den letzten Jahren ist es notwendig, die
Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes auf Unionsebene zu stärken
und eine resiliente Union zu schaffen, die über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt,
um die Risiken und Bedrohungen unabhängig von ihrer Art oder Ursache zu
antizipieren und zu bewältigen und so einen angemessenen Schutz für die Bürgerinnen
und Bürger der Union zu gewährleisten. Das Katastrophenschutzverfahren der Union
(im Folgenden „Unionsverfahren“) soll diese Aufgabe erfüllen, indem es die
Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten stärkt und damit
die allgemeine Fähigkeit zur Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Katastrophen
und Krisen zu verbessert.
(2) Mit dieser Verordnung wird eine indikative Finanzausstattung für das
Unionsverfahren und die Finanzierung der Krisenvorsorge und -reaktion bei
gesundheitlichen Notlagen festgelegt. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die
jeweiligen Preise auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % berechnet. Die
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates15
13 *ABl. L..., S.
14 *ABl. L..., S.
15 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509,
26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
(im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf diese Verordnung Anwendung. Die
Haushaltsordnung regelt die Aufstellung und den Vollzug des Gesamthaushaltsplans
der Union und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisen,
nichtfinanziellen Zuwendungen, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung,
finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.
(3) Präventions- und Vorsorgemaßnahmen sind von wesentlicher Bedeutung, um die
Resilienz der Union bei Naturkatastrophen und bei vom Menschen verursachten
Katastrophen zu erhöhen; das Auftreten, der Zeitpunkt und das Ausmaß von
Katastrophen sind jedoch ihrem Wesen nach nicht vorhersehbar. Die für eine
angemessene Bewältigung erforderlichen Finanzmittel können von Jahr zu Jahr
erheblich variieren und sollten unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Um den
Haushaltsgrundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit einer raschen
Reaktion auf neue Erfordernisse in Einklang zu bringen, sollte die finanzielle
Durchführung des Programms angepasst werden. Daher ist es angezeigt, zusätzlich zur
Übertragung von gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 genehmigten Mitteln die Übertragung nicht verwendeter Mittel zu
gestatten, sofern diese Mittelübertragung auf das folgende Haushaltsjahr beschränkt ist
und die Mittel ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen bestimmt sind.
(4) In einem sich rasch wandelnden wirtschaftlichen, sozialen und geopolitischen Umfeld
haben die jüngsten Erfahrungen gezeigt, dass ein flexiblerer mehrjähriger
Finanzrahmen und flexiblere Ausgabenprogramme der Union erforderlich sind. Zu
diesem Zweck sollte die Finanzierung den sich wandelnden politischen Erfordernissen
und den Prioritäten der Union, wie sie in den von der Kommission veröffentlichten
einschlägigen Dokumenten, in den Schlussfolgerungen des Rates und in
Entschließungen des Europäischen Parlaments festgelegt sind, gebührend Rechnung
tragen und gleichzeitig eine ausreichende Vorhersehbarkeit für den Haushaltsvollzug
gewährleisten.
(5) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 2988/95 des Rates16, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des
Rates17 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates sollen die finanziellen
Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter
anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von
Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos
gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls
verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das
Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen
einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen,
ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil
der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU)
2017/193918 kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“)
Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete
rechtswidrige Handlungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen
16 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
17 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
18 ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.
Parlaments und des Rates19 untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Nach der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel
erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union
mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen
Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und
sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte
gleichwertige Rechte gewähren.
(6) Im Rahmen des Unionsverfahrens sollte der Schutz von Menschen, Umwelt und
Eigentum, einschließlich Unterkünften, kritischer Infrastrukturen wie Energie- und
Verkehrsinfrastrukturen oder Weltrauminfrastrukturen sowie des kulturellen Erbes vor
allen Arten von Naturkatastrophen und von vom Menschen verursachten Katastrophen
gewährleistet werden. Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte
Katastrophen sind dabei als mögliche Folgen aller natürlichen und vom Menschen
verursachten Gefahren zu verstehen. Dies sollte terroristische Handlungen, technische,
radiologische oder Umweltkatastrophen, den Klimawandel, die Meeres- und
Binnengewässerverschmutzung, Störungen der Wasserversorgung und der
Wasserresilienz, hydrogeologische Instabilität, gesundheitliche Notlagen und andere
nicht definierte hybride Katastrophen oder Notfälle innerhalb oder außerhalb der
Union umfassen. Diese Katastrophen erfordern eine sektorübergreifende
Koordinierung in Situationen, in denen auch andere Krisenmanagementverfahren der
Union angewandt werden.
(7) Das Unionsverfahren sollte die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch
praktische Zusammenarbeit und Koordinierung fördern, berührt dabei aber nicht die
primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, der Umwelt
und des Eigentums, einschließlich Kulturgütern, in ihrem Hoheitsgebiet vor
Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Katastrophenmanagementsysteme mit
ausreichenden Fähigkeiten, damit sie Katastrophen von einer Art und Größenordnung,
mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine entsprechende
Vorbereitung erfolgen kann, vorbeugen und angemessen und konsequent darauf
reagieren können.
(8) Um die Kohärenz ihrer internationalen Maßnahmen im Bereich des
Katastrophenschutzes zu fördern, sollte die Union die Schlüsselrolle
zwischenstaatlicher Organisationen anerkennen, indem sie den politischen Dialog, den
Austausch von Wissen und bewährten Verfahren stärkt, da der Umfang und die
Reichweite von Katastrophen und Krisen weltweit immer größer werden und die
damit verbundenen Risiken und Bedrohungen auch die Union betreffen.
(9) Um ein integriertes und umfassendes Konzept für das Katastrophenrisikomanagement
zu fördern, sollten die Maßnahmen der Union alle Handlungsprioritäten im Rahmen
des Sendai-Rahmens abdecken. Während strukturelle Resilienz- und
Vorsorgemaßnahmen auf horizontaler Ebene und in den einschlägigen
Unionsprogrammen angegangen werden, sollte das Unionsverfahren diese in den
verschiedenen Phasen des Katastrophenmanagementzyklus, d. h. Prävention, Vorsorge
und Bewältigung, angehen, und zwar durch koordinierte Planungen und Maßnahmen,
die auf die Antizipation und Minderung von Risiken ausgerichtet sind, die Vorsorge
stärken und eine wirksame Bewältigung ermöglichen; Erholung und Wiederaufbau
sollten weiterhin im Rahmen anderer Instrumente der Union angegangen werden. Die
19 ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29.
Union sollte auf die Bedeutung der Katastrophenprävention und der Einbeziehung von
Präventionsmaßnahmen in die Governance und die sektorspezifische Politik
aufmerksam machen, um Risiken zu verringern, die Resilienz der Bevölkerung, der
Infrastruktur und der grundlegenden Dienstleistungen zu stärken und die
Auswirkungen von Katastrophen zu minimieren, und eine Weiterentwicklung der in
der Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates20
festgelegten Ziele der Union für Katastrophenresilienz anstreben. Eine stärkere
gemeinsame operative Reaktion auf Unionsebene sowie die Unterstützung der
individuellen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten durch Maßnahmen zum
Kapazitätsaufbau sind von entscheidender Bedeutung, um die Kompetenzen,
Ressourcen und Kenntnisse zu gewährleisten, die für das Risikomanagement, die
Verringerung von Anfälligkeiten und die Stärkung der Resilienz gegenüber künftigen
Risiken und Bedrohungen erforderlich sind.
(10) Um ein umfassendes und aktuelles Bild und Verständnis der Risikolandschaft auf
nationaler und entsprechender subnationaler Ebene zu gewährleisten, sollten die
Mitgliedstaaten regelmäßig Risikobewertungen durchführen und veröffentlichen und
der Kommission die entsprechenden Informationen mindestens alle fünf Jahre oder in
Fällen übermitteln, in denen eine wesentliche Änderung der Risikolandschaft die
Aktualisierung dieser Bewertungen erfordert. Diese Risikobewertungen oder deren
Zusammenfassungen sollten von der Kommission genutzt werden, um auf
Unionsebene Katastrophenszenarien und -pläne, Bewertungen von Risiken und
Bedrohungen sowie Berichte über Risikomanagementmaßnahmen zu erstellen, soweit
dies für ein umfassendes Verständnis der die Union betreffenden Risiken erforderlich
ist, und die Fähigkeiten zu deren Bewältigung zu entwickeln. Diese Bewertungen und
Pläne sollten mit anderen einschlägigen Verfahren auf nationaler und Unionsebene im
Einklang stehen und mit diesen koordiniert werden.
(11) Die Mitgliedstaaten sind zwar für ihre Gesundheitspolitik verantwortlich, sie sollten
sich jedoch im Geiste der europäischen Solidarität, Zusammenarbeit und
Koordinierung auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren
vorbereiten und davor schützen. Um die entsprechenden Fähigkeiten in der Union zu
stärken, sollten mit dieser Verordnung insbesondere Maßnahmen im Rahmen der
Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren
sowie der Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates über einen Rahmen zur
Gewährleistung der Bereitstellung krisenrelevanter medizinischer Gegenmaßnahmen
im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene unterstützt werden. Die
Verordnung sollte außerdem Synergien mit den krisenbezogenen Mandaten des
Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und der
Europäischen Arzneimittel-Agentur sowie einschlägiger nationaler und internationaler
Organisationen sicherstellen.
(12) Die Landschaft der medizinischen Gegenmaßnahmen in der Union weist weiterhin
eine Abhängigkeit der Union von Drittländern bei der Versorgung mit
Ausgangsstoffen, pharmazeutischen Wirkstoffen, Arzneimitteln, Medizinprodukten
und persönlichen Schutzausrüstungen auf, die in der Union bei Gesundheitskrisen und
insbesondere Pandemien benötigt werden. Die Verordnung sollte daher Maßnahmen
20 Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur
Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L
185 vom 26.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/836/oj).
unterstützen, die die Beschaffung, Verwaltung, Bevorratung und den Einsatz
krisenrelevanter Produkte in der Union fördern, um die strategische Autonomie der
Union zu stärken und eine bessere Versorgungssicherheit im Hinblick auf
medizinische Gegenmaßnahmen zu gewährleisten.
(13) In einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene gemäß der Verordnung (EU,
Euratom) 2022/2371 könnte die Nachfrage nach krisenrelevanten medizinischen
Gegenmaßnahmen größer sein als das Angebot. In einer solchen Situation ist das
rasche Hochfahren der Produktion medizinischer Gegenmaßnahmen von
entscheidender Bedeutung. Es sollten Maßnahmen unterstützt werden, mit denen
Produktionskapazitäten für krisenrelevante medizinische Gegenmaßnahmen,
einschließlich der benötigten Ausgangsstoffe, Hilfsmaterialien und -komponenten,
reserviert werden.
(14) Anders als gewöhnliche Beschaffungstätigkeiten erfordern Beschaffungstätigkeiten,
die verhindern sollen, dass aus Gesundheitsrisiken tatsächliche Krisensituationen
entstehen, ein gewisses Maß an Flexibilität und Reaktivität. Um schwerwiegenden
Gesundheitskrisen vorzubeugen, sollte die Verordnung daher die Aufnahme neuer
öffentlicher Auftraggeber ermöglichen, ohne dass der in der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 vorgeschriebene Schwellenwert erreicht wird.
(15) Programme zum Kapazitätsaufbau sowie die Nutzung und der Austausch von
Forschung und Innovation sind wesentliche Aspekte der Zusammenarbeit im Bereich
des Katastrophenschutzes. Um die kollektiven Kapazitäten zur
Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung zu stärken, den
Wissensaustausch innerhalb der Katastrophenschutzgemeinschaft und die Nutzung
von Forschung in allen Phasen des Katastrophenrisikomanagements zu unterstützen
und die Zusammenarbeit und den Wissensaustausch zwischen Akteuren des
Katastrophenschutzes und des Katastrophenrisikomanagements, Organisationen der
Zivilgesellschaft und der Forschungsgemeinschaft zu verbessern, ist es erforderlich,
das mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1956 der Kommission21 eingerichtete
Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz (im Folgenden „Wissensnetz“)
aufrechtzuerhalten und weiter auszubauen. Das Wissensnetz sollte auf der Arbeit
bestehender Strukturen aufbauen und mit ihnen zusammenarbeiten; hierzu zählen in
der Praxis des Katastrophenschutzes tätige Personen, Exzellenzzentren, Hochschulen,
Forscher und andere Experten, junge Fachkräfte und erfahrene Freiwillige im Bereich
des Notfallmanagements sowie alle Akteure, die am Katastrophenrisikomanagement
beteiligt sind. Zudem sollte das Wissensnetz im Einklang mit der Strategie für eine
Union der Krisenvorsorge22 gestärkt werden, indem gezielte Maßnahmen in den
Bereichen Vorsorge auf Ebene der Bevölkerung und Zusammenarbeit zwischen
öffentlichem und privatem Sektor aufgenommen werden. Das Netz sollte in der Lage
sein, den Wissensaustausch und die Zusammenarbeit mit internationalen
Organisationen und – unter Wahrung des institutionellen und rechtlichen Rahmens der
Mitgliedstaaten – die Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Behörden zu
erleichtern, wobei deren Rolle, Erfordernisse und Fähigkeiten gebührend zu
berücksichtigen sind.
21 Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur
Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L
185 vom 26.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/836/oj).
22 JOIN (2025) 130 final.
(16) Um die Fähigkeiten zur Prävention, Vorsorge und Reaktion bei Gesundheitskrisen und
deren Bewältigung in der Union zu stärken, sollten mit der Verordnung Maßnahmen
unterstützt werden, die im Rahmen der gemäß den einschlägigen
Krisenmanagementinstrumenten der Union festgelegten ergänzenden Mechanismen
und Strukturen, insbesondere unter Berücksichtigung der europäischen Lieferketten,
ergriffen werden. Diese Unterstützung sollte den Aufbau von Kapazitäten für die
Krisenreaktion einschließlich Notfallplanung und -vorsorge, auch in Bezug auf die
gesundheitlichen Auswirkungen des Klimawandels, Präventionsmaßnahmen etwa im
Zusammenhang mit Impfung und Immunisierung, gestärkte Überwachungsprogramme
und eine bessere Abstimmung und Zusammenarbeit umfassen.
(17) Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, um einen Rahmen für die kontinuierliche
Weiterentwicklung der Unionsziele für Katastrophenresilienz zu gewährleisten. Diese
Ziele stützen sich auf aktuelle und vorausschauende Szenarien, die die Auswirkungen
des Klimawandels auf Katastrophenrisiken einbeziehen, auf Daten zu vergangenen
Ereignissen und auf sektorübergreifende Folgenabschätzungen, wobei
schutzbedürftigen Gruppen und Gemeinschaften in Küstengebieten, auf Inseln oder in
anderen Regionen, die besonders anfällig für die Auswirkungen des Klimawandels
wie den Anstieg des Meeresspiegels und Überschwemmungen sind, besondere
Aufmerksamkeit gewidmet wird.
(18) Als Reaktion auf die zunehmende Häufigkeit und Schwere von Naturkatastrophen und
von vom Menschen verursachten Katastrophen ist die Stärkung der
generationenübergreifenden Resilienz der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung
und eine kollektive Aufgabe. Dazu müssen die gemeinsamen Ressourcen von
Jugendorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft, Medien, Bildungs-,
Ausbildungs- und Kultureinrichtungen, wissenschaftlichen Einrichtungen und
Hochschulen, Behörden, Sozialpartnern, Privatsektor, lokalen Netzwerken und
Gemeinschaften sowie Bürgerinnen und Bürgern genutzt werden, um Katastrophen
und Krisen zu antizipieren, zu verhindern, zu bewältigen und ihre Folgen zu
beseitigen. Eine wirksame Vorsorge auf Ebene der Bevölkerung, die Frauen und
Gruppen in prekären Situationen, Kinder, ältere Menschen, Flüchtlinge, Angehörige
ethnischer Minderheiten wie Roma, Menschen mit Behinderungen sowie Touristen
und Personen, die sich vorübergehend im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten
und grenzüberschreitenden Risiken ausgesetzt sein können, einschließt, stärkt die
Resilienz der Gesellschaft, indem sichergestellt wird, dass alle Menschen unabhängig
von ihrem Status über die Kenntnisse, Kompetenzen und Ressourcen verfügen, die
erforderlich sind, um sich selbst zu schützen und andere im Hinblick auf potenzielle
Risiken und Bedrohungen zu unterstützen.
(19) Wie in der Strategie für eine Union der Krisenvorsorge dargelegt, umfasst die
„systematisch verankerte Krisenvorsorge“ Präventionsmaßnahmen,
Risikobewertungen, Anpassungsplanungen, die Beteiligung der Interessenträger sowie
die Einbeziehung von Sicherheitserwägungen in alle Rechtsvorschriften, Strategien
und Programmen der Union, auch in die im Rahmen des Europäischen Semesters
koordinierte Wirtschafts- und Sozialpolitik. Dieser Ansatz bietet einen proaktiven
Rahmen, der es allen einschlägigen Interessenträgern wie Organisationen,
Gemeinschaften und Behörden ermöglicht, Krisen unabhängig von der Ursache zu
antizipieren, ihnen vorzubeugen, sie zu bewältigen und ihre Folgen zu beseitigen.
Durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem
privaten Sektor und der Wissenschaftsgemeinschaft sowie durch die Berücksichtigung
von Forschungs- und Innovationsergebnissen stärkt die systematisch verankerte
Krisenvorsorge die Fähigkeit, Störungen zu verhindern und zu bewältigen, und
gewährleistet den Schutz von Leben, Vermögenswerten, der Umwelt und der Integrität
kritischer Infrastrukturen.
(20) Überlegungen zur Katastrophenprävention und -vorsorge sollten systematisch in die
einschlägigen Strategien, Programme und Governance-Prozesse einfließen. Das
Unionsverfahren sollte daher den in der Strategie festgelegten Grundsatz der
systematisch verankerten Krisenvorsorge fördern, unter anderem indem es zum
Aufbau und zur Verbreitung des Wissens über Risiken und entsprechender operativer
Erfahrungen beiträgt, um risikobewusste Planungen und Entscheidungen zu
unterstützen, die die Vorsorge in allen Sektoren verbessern.
(21) Die COVID-19-Pandemie hat den sektorübergreifenden Charakter von
Gesundheitskrisen unter Beweis gestellt und gezeigt, wie wichtig es ist, in einen
Rahmen für das Krisenmanagement, zu dem diese Verordnung gehört,
Gesundheitserwägungen einzubeziehen. Die Kombination von
Katastrophenschutzmaßnahmen und Maßnahmen der Krisenvorsorge und -reaktion bei
gesundheitlichen Notlagen im Rahmen des Katastrophenschutzes gewährleistet einen
umfassenden, koordinierten Ansatz für die Bewältigung von Katastrophen, wodurch
die Resilienz gestärkt und die Bevölkerung vor einem breiten Spektrum potenzieller
Risiken und Bedrohungen geschützt wird. Gesundheitliche Notlagen wie Pandemien,
chemische, biologische, radiologische oder nukleare Bedrohungen, Resistenzen gegen
antimikrobielle Wirkstoffe oder gesundheitliche Folgen klimabedingter Ereignisse im
Zusammenhang mit der Zunahme vektorübertragener Krankheiten in Europa können
weitreichende Auswirkungen über den Gesundheitssektor hinaus haben und die
soziale Stabilität, das ökologische Gleichgewicht oder die Erbringung wesentlicher
Dienstleistungen, die auf kritische Infrastrukturen angewiesen sind, beeinträchtigen.
Der geplante sektorübergreifende Ansatz kann gesundheitlichen Notlagen vorbeugen
oder ihre Auswirkungen abschwächen, bevor sie sich zu Krisen ausweiten. Besondere
Aufmerksamkeit muss Bevölkerungsgruppen gewidmet werden, die in Heimen leben,
wie Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftige ältere Menschen, die
besonders stark von gesundheitlichen Notlagen betroffen sind, wie die COVID-19-
Krise gezeigt hat.
(22) Die Mitgliedstaaten sind zwar für ihre eigene Gesundheitspolitik verantwortlich, sie
sollten die öffentliche Gesundheit jedoch im Geiste der europäischen Solidarität,
Zusammenarbeit und Koordinierung schützen. Diese Zusammenarbeit sollte der
Verbesserung der Vorsorge für schwerwiegende grenzüberschreitende
Gesundheitsgefahren sowie der entsprechenden Präventions- und Kontrollmaßnahmen
dienen. Vorsorge ist der Schlüssel zur Erhöhung der Resilienz gegenüber künftigen
Bedrohungen. Die aus der COVID-19-Pandemie gewonnenen Erfahrungen haben
gezeigt, dass weitere Maßnahmen auf Unionsebene zur Unterstützung der
Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sind.
Durch diese Zusammenarbeit sollten die Vorsorge für eine grenzüberschreitende
Ausbreitung schwerer Infektionen und Krankheiten beim Menschen und die
entsprechenden Präventions- und Kontrollmaßnahmen verbessert werden, damit
andere schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren besser bekämpft
und die Gesundheit und das Wohlergehen aller Menschen in der Union besser
geschützt werden können.
(23) Angesichts der rasch zunehmenden Risiken und Unsicherheit ist die Union bestrebt,
die Resilienz in verschiedenen Bereichen zu stärken, um unterschiedliche
Herausforderungen und Krisen wirksam zu antizipieren, zu bewältigen und ihre
Folgen zu beseitigen. In diesem Zusammenhang erfordert die politische
Selbstverpflichtung, auf den Europäischen Zivilschutzmechanismus hinzuarbeiten, ein
ernsthaftes politisches Engagement, um angemessene und flexible Regelungen zur
wirksamen und effizienten Bewältigung sektorübergreifender, komplexer und
langwieriger Krisen bereitzustellen. Diese spezifischen Regelungen sollten auf
sektorübergreifende Krisen Anwendung finden sowie auf Situationen im
Zusammenhang mit einer integrierten politischen Krisenreaktion oder der Aktivierung
einer Solidaritätsklausel oder Situationen, in denen die Weltgesundheitsorganisation
(WHO) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite erklärt hat, sowie
auf Notfälle, die in den Anwendungsbereich anderer Unionsinstrumente fallen, die
sektorspezifische Notfälle abdecken, z. B. in den Bereichen Binnenmarkt,
konsularische Hilfe, Sicherheit, Gesundheit und Klima, bei denen die Kapazitäten des
Unionsverfahrens Unterstützung bei der Bewältigung der Krisenfolgen bieten können.
(24) Die Union sollte sich auf sektorübergreifende Vorfälle und Krisen großen Ausmaßes
vorbereiten, einschließlich der Möglichkeit bewaffneter Aggressionen, die einen oder
mehrere Mitgliedstaaten betreffen. In der Regel tragen die nationalen zivilen Behörden
in den meisten Krisensituationen die Hauptverantwortung. In einer wachsenden Zahl
von Szenarien wie gesundheitlichen Notlagen, extremen Wetterereignissen, hybriden
oder Cyberangriffen sind zivile Behörden jedoch auf militärische Unterstützung
angewiesen. Im Falle eines bewaffneten Angriffs würden die Streitkräfte wiederum
zivile Unterstützung benötigen, um das kontinuierliche Funktionieren des Staates und
der Gesellschaft sicherzustellen. Daher muss die Interaktion zwischen zivilen und
militärischen Akteuren verbessert werden, ohne deren jeweilige Zuständigkeiten zu
untergraben, und zwar in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.
Als Folgemaßnahme zur Strategie für eine Union der Krisenvorsorge sollten die
Kommission und die Hohe Vertreterin Vereinbarungen für die zivil-militärische
Krisenvorsorge ausarbeiten. In diesen Vereinbarungen sollten die Aufgaben,
Zuständigkeiten und Prioritäten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union sowie der Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung auf Vorfälle und Krisen und
deren Bewältigung festgelegt werden.
(25) Der Einsatz militärischer Mittel unter ziviler Führung als letztes Mittel kann einen
wichtigen Beitrag zur Katastrophenbewältigung darstellen. Wird der Einsatz
militärischer Mittel bei Katastrophenschutzeinsätzen für angemessen erachtet, so sollte
die Zusammenarbeit mit dem Militär im Einklang mit den vom Rat oder seinen
zuständigen Gremien festgelegten Modalitäten, Verfahren und Kriterien für die
Bereitstellung militärischer Mittel für den Katastrophenschutz im Rahmen des
Unionsverfahrens erfolgen und den einschlägigen internationalen Leitlinien
entsprechen.
(26) Krisen haben häufig einen sektorenübergreifenden Charakter, wirken sich auf
verschiedene Teile der Gesellschaft aus und erfordern eine koordinierte und integrierte
Reaktion verschiedener Sektoren. Unabhängig davon, ob es sich um
Naturkatastrophen, Krisen im Bereich der Sicherheit oder gesundheitliche Notlagen
handelt, überschreiten diese Ereignisse oft traditionelle Grenzen und betreffen mehrere
Sektoren gleichzeitig. Es sollten Vorschriften festgelegt werden, die es ermöglichen,
das Unionsverfahren zur wirksamen Unterstützung des sektorübergreifenden
Krisenmanagements in Ergänzung zu Maßnahmen und Verfahren im Rahmen anderer
Instrumente der Union einzusetzen.
(27) Die Vielschichtigkeit sektorübergreifender Krisen erfordert einen umfassenden und
integrierten Ansatz für ihre Bewältigung und eine enge und effiziente
Zusammenarbeit, um die Herausforderungen, mit denen sie verbunden sind, wirksam
zu überwinden. Die nationalen Katastrophenschutzbehörden sollten weiterhin die
primär zuständigen Behörden sein und das Unionsverfahren unterstützen. Gleichzeitig
ist es erforderlich, die Koordinierung, Überwachung und Unterstützung
sektorübergreifender Maßnahmen auf Unionsebene sicherzustellen, um die nationalen
Bemühungen zu unterstützen. Aus diesem Grund sollte ein Zentrum für
Krisenkoordination eingerichtet werden. Das Zentrum für Krisenkoordination sollte
mit dem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response
Coordination Centre, ERCC) zusammenarbeiten und dessen Tätigkeit ergänzen, wobei
es von den bestehenden Strukturen und dem Fachwissen des ERCC Gebrauch macht.
Das ERCC wird seinem Mandat entsprechend weiter das Unionsverfahren
unterstützen und eine zentrale Anlaufstelle für die operative Koordinierung mit den
Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der von den Mitgliedstaaten
ermächtigten Stellen, den Kommissionsdienststellen und anderen Organen und
Einrichtungen der Union darstellen. Um die Wirkung dieser Anstrengungen zu
maximieren, sollten Vorschriften eingeführt werden, die es ermöglichen, die
Unterstützung der Union für Maßnahmen der Mitgliedstaaten auszuweiten, um den
Anforderungen und der Dringlichkeit des Bedarfs gerecht zu werden. Um das
auswärtige Handeln wirksamer mit der internen Krisenreaktion zu verknüpfen und
Doppelarbeit zu vermeiden, sollte das Zentrum für Krisenkoordination im Hinblick
auf die Rolle und die Zuständigkeiten der Hohen Vertreterin mit dem Europäischen
Auswärtigen Dienst (EAD) und insbesondere dessen Krisenreaktionszentrum
zusammenarbeiten.
(28) Um die Kohärenz mit den einschlägigen bestehenden Strukturen zu gewährleisten,
wird sich das Zentrum für Krisenkoordination zudem eng mit der Architektur der
inneren Sicherheit der Kommission abstimmen, einschließlich des in Zukunft
einzurichtenden Integrierten Sicherheitseinsatzzentrums (Integrated Security
Operations Centre, ISOC), wie in der Mitteilung der Kommission „ProtectEU: eine
Europäische Strategie für die innere Sicherheit“23 angekündigt. Die Tätigkeiten des
Zentrums für Krisenkoordination werden gegebenenfalls auf die
Standardarbeitsanweisungen, Kommunikationsmittel und Sicherheitsverfahren der
Kommission abgestimmt, wodurch ein Höchstmaß an Interoperabilität gewährleistet,
der Informationsaustausch erleichtert und Sicherheitsaspekte beim Schutz der
Vermögenswerte der Kommission unterstützt werden.
(29) Die an die Mitgliedstaaten gerichteten Bestimmungen dieser Verordnung sollten so
verstanden werden, dass sie auch an assoziierte Länder gerichtet sind. Diese
Verordnung kann zwar die Umsetzung anderer Risikomanagementinstrumente der
Union im Falle sektorübergreifender Krisen ergänzen, doch sollten mit dem
Unionsverfahren assoziierte Länder nur dann einbezogen werden, wenn sie in den
Anwendungsbereich des unterstützten Instruments fallen.
(30) Die Vorschriften sollten vorsehen, dass Hilfeersuchen gemäß dem Unionsverfahren
von dem betroffenen Land, unabhängig davon, ob es sich um einen Mitgliedstaat oder
ein Drittland handelt, sowie von den Vereinten Nationen und ihren Organisationen
oder einer eigens für diesen Zweck benannten internationalen Organisation gestellt
werden können. In solchen Hilfeersuchen sollte es möglich sein, anzugeben, welche
23 COM(2025) 148 final.
Art von Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe zur Bewältigung des Notfalls
erforderlich ist, auch wenn um Güter mit doppeltem Verwendungszweck ersucht wird.
(31) Die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung der Kommission und gegebenenfalls der
Delegationen der Union in Drittländern sicherstellen, dass alle geeigneten Maßnahmen
für den rechtzeitigen Transport der von ihnen angebotenen Hilfe ergriffen werden,
auch in Bezug auf die Vorbereitung des Transports, die Verfügbarkeit und die
Entsendefähigkeit dieser Hilfe.
(32) Für Situationen mit erhöhtem Katastrophenrisiko in einem Mitgliedstaat oder Drittland
sollte ein vorübergehendes Vormerken von Bewältigungskapazitäten im Rahmen des
Unionsverfahrens möglich sein. Dies sollte den vorübergehenden Einsatz von
Ressourcen und Bewältigungsteams im Rahmen der Antizipation von natürlichen oder
vom Menschen verursachten Gefahren umfassen.
(33) Um die Einsatzbereitschaft insbesondere in waldbrandgefährdeten Gebieten während
des Sommers und in anderen Gebieten mit wiederkehrenden saisonalen Risiken
sicherzustellen, sollte das Unionsverfahren die Vorabverlegung von
Bewältigungskapazitäten in Mitgliedstaaten ermöglichen, um diesen Risiken zu
begegnen. Diese proaktive Maßnahme sollte die Bereitschaft der Union erhöhen,
wiederholt eintretende Katastrophen zu bekämpfen und ihre verheerenden
Auswirkungen auf Leben, Häuser und die Umwelt abzumildern. Gleichzeitig sollte
diese Maßnahme den Austausch von technischem und operativem Wissen über
verschiedene Szenarien und Brandkontexte hinweg erleichtern, die Interoperabilität
stärken und das Konzept der Unterstützung des Gastgeberstaats für
Bewältigungskapazitäten verbessern. Für Fälle, in denen diese Kapazitäten und
Einsatzteams während der Vorabverlegung eine Katastrophe bewältigen müssen,
sollten Regeln gelten, insbesondere in Bezug auf die Kosten ihres Einsatzes.
(34) Infolge der steigenden Temperaturen und der immer länger währenden Dürreperioden
nimmt die Waldbrandgefahr in der Union zu und werden die entsprechenden Brände
immer häufiger und immer heftiger; gleichzeitig ist die begrenzte Verfügbarkeit
spezialisierter Bewältigungskapazitäten, einschließlich Amphibienflugzeugen zur
Waldbrandbekämpfung, nach wie vor äußerst besorgniserregend und stellt die größte
operative Herausforderung für die Union dar, wenn mehrere Waldbrände gleichzeitig
auftreten. Um einen reibungslosen Übergang zur vollständigen Umsetzung von
rescEU, der mit dem Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des
Rates24 eingerichteten Kapazitätsreserve auf Unionsebene, zu gewährleisten, ist es von
wesentlicher Bedeutung, den mit dem Beschluss (EU) 2023/2671 des Europäischen
Parlaments und des Rates25 bis 2034 festgelegten Übergangszeitraum zu verlängern,
damit die Union weiterhin nationale Mittel zur Brandbekämpfung aus der Luft
finanzieren und sie für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens
zur Verfügung stellen kann, während die ständige rescEU-Flotte zur
Waldbrandbekämpfung aus der Luft schrittweise eingerichtet wird; diese neuen
Luftfahrzeuge zur Brandbekämpfung, die im Rahmen von rescEU finanziert werden,
24 Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur
Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L
77 I vom 20.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/420/oj).
25 Beschluss (EU) 2023/2671 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur
Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU im Hinblick auf die Verlängerung des
Übergangszeitraums von rescEU (ABl. L, 2023/2671, 28.11.2023,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2671/oj).
befinden sich derzeit in Entwicklung und werden voraussichtlich ab 2028 schrittweise
verfügbar sein.
(35) Das Unionsverfahren kann genutzt werden, um Unterstützung im Rahmen des
Katastrophenschutzes für die konsularische Hilfe für Unionsbürgerinnen und -bürger
bei Katastrophen in Drittländern bereitzustellen, sofern die Mitgliedstaaten, deren
Bürgerinnen und Bürger von der Katastrophe betroffen sind, darum ersuchen. Wann
immer möglich, sollten sich die betroffenen Mitgliedstaaten bemühen, derartige
Ersuchen untereinander und mit anderen einschlägigen Akteuren zu koordinieren, um
eine optimale Nutzung des Unionsverfahrens zu gewährleisten und praktische
Probleme vor Ort zu vermeiden. Die Unterstützung im Rahmen des
Katastrophenschutzes für konsularische Hilfe kann unbeschadet anderer möglicher
Maßnahmen auch Maßnahmen wie Repatriierungen, unterstützte Ausreisen und
Evakuierungen umfassen. Um eine solche Unterstützung kann ersucht werden, wenn
die Mitgliedstaaten aufgrund des plötzlichen Eintretens der Notlage oder der
politischen oder sicherheitspolitischen Situation, das bzw. die dazu führt, dass
gewerbliche Flüge unzureichend, unzuverlässig oder unzugänglich sind, eine rasche
und wirksame Evakuierung von Unionsbürgerinnen und -bürgern mithilfe
gewerblicher Optionen nicht gewährleisten können. Darüber hinaus können Ersuchen
in Situationen gestellt werden, in denen mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind oder es
um Repatriierungen, unterstützte Ausreisen und Evakuierungen in großem Umfang
geht, sodass die Bündelung von Transportmitteln eine effizientere und
kostengünstigere Lösung bieten würde. Der Mitgliedstaat der betroffenen Bürgerinnen
und Bürger oder der Mitgliedstaat, der die Hilfe für alle Unionsbürger koordiniert,
kann im Rahmen des Unionsverfahrens für die Unterstützung im Rahmen des
Katastrophenschutzes für konsularische Hilfe finanzielle Unterstützung erhalten. Um
den in dieser Verordnung verankerten Grundsatz der europäischen Solidarität weiter
zu fördern, sollte die finanzielle Unterstützung unter Berücksichtigung der Anzahl der
Staatsangehörigkeiten, die unter den an Bord des Transportmittels befindlichen
Unionsbürgerinnen und -bürgern vertreten sind, progressiv gewährt werden.
Mitgliedstaaten, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates26 konsularische
Hilfe für nicht vertretene Unionsbürgerinnen und -bürger leisten, können verlangen,
dass die von den Maßnahmen betroffenen Personen oder die Mitgliedstaaten, deren
Bürgerinnen und Bürger sie sind, zu marktüblichen Sätzen zu den mit den
Maßnahmen verbundenen Kosten beitragen. Erhalten Mitgliedstaaten, die
konsularische Hilfe leisten, finanzielle Unterstützung im Rahmen des
Unionsverfahrens, so sollten die gemäß der genannten Richtlinie beantragten
Erstattungen bei der Festlegung etwaiger Beiträge im Rahmen des Unionsverfahrens
berücksichtigt werden. Als zusätzliche Ebene der Katastrophenschutzhilfe können
rescEU-Kapazitäten in den Bereichen Transport und Logistik auch für die
Unterstützung im Rahmen des Katastrophenschutzes für konsularische Hilfe genutzt
werden.
(36) Um die Lesbarkeit und damit die Rechtssicherheit zu verbessern, sollte die
Finanzierung der Anpassungskosten für Bewältigungskapazitäten, die für den
Europäischen Katastrophenschutz-Pool (European Civil Protection Pool, ECPP)
26 Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur
Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur
Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2015/637/oj).
bereitgestellt werden, vereinfacht werden. Darüber hinaus sollte eine höhere
Finanzierung für operative Kosten sichergestellt werden, die während des Einsatzes
von gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/704 der Kommission27
registrierten ECPP-Kapazitäten bei Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des
Unionsverfahrens anfallen.
(37) Der Mehrwert von rescEU wurde bei koordinierten Bewältigungsmaßnahmen der
Union wiederholt unter Beweis gestellt. Um die Kohärenz mit der Strategie zu
gewährleisten, sollte die Kommission, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von
Finanzmitteln, rescEU weiter stärken, indem sie den Unterhalt bestehender
Kapazitäten finanziert und bei Bedarf diese ausbaut und zusätzliche Kapazitäten
schafft. Die Entwicklung der rescEU-Kapazitäten sollte, auch für medizinische
Gegenmaßnahmen, alle Formen des Erwerbs wie Beschaffung, Auftragsvergabe,
Miete oder Leasing, umfassen. In diesem Zusammenhang und im Einklang mit dem
Unionsrecht und mit internationalen Verpflichtungen sollte die Nutzung von in der
Union entwickelten oder hergestellten Lösungen gefördert werden, um die strategische
Autonomie der Union und die Resilienz kritischer Lieferketten zu stärken. Unter
außergewöhnlichen Umständen, z. B. wenn die erforderlichen medizinischen
Gegenmaßnahmen nicht im Rahmen von rescEU definiert sind, etwa bei
pharmazeutischen Wirkstoffen oder Prüfpräparaten, könnten Bestände außerhalb des
Unionsverfahrens angelegt werden. Die Erfahrungen, die bei Einsätzen im
Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, der Reaktion der Union auf den
Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und wiederholt in der jährlichen
Waldbrandsaison gesammelt wurden, zeigen, dass die Vorschriften für die Verwaltung
und rasche Entsendung von rescEU-Kapazitäten weiter gestrafft werden müssen, um
eine rasche Reaktion zu gewährleisten.
(38) Wenn eine natürliche oder vom Menschen verursachte Gefahr ein erhebliches Ausmaß
erreicht und von internationaler Tragweite ist, können rescEU-Kapazitäten außerhalb
der Union eingesetzt werden. Eine solche Entsendung sollte in Betracht gezogen
werden, wenn die Union ein Interesse daran hat, auf den Notfall zu reagieren, oder
wenn eine Krise Auswirkungen auf die Union haben könnte, z. B. eine Bedrohung für
Unionsbürgerinnen und -bürger darstellt und dringendes Eingreifen erfordert, und im
Rahmen anderer Instrumente der Union oder internationaler
Bewältigungsmechanismen gemeldet wurde.
(39) Die Mitwirkung des Privatsektors sollte weiter gefördert werden, indem Spenden von
Katastrophenhilfsgütern an bestehende Kapazitäten im Rahmen von rescEU, die von
den Mitgliedstaaten betrieben werden, weitergeleitet werden. Spenden sollten über die
Mitgliedstaaten, die rescEU-Kapazitäten betreiben, bereitgestellt werden, vorbehaltlich
einer Qualitätssicherung vor der möglichen Entsendung. Es sollten Vorschriften
festgelegt werden, die die Einrichtung von Logistikzentren zum Zwecke der
Bündelung von Hilfe oder von Vorratslagern für rescEU-Kapazitäten ermöglichen, die
vom Privatsektor bereitgestellt werden können.
(40) Die Union sollte durch die Erleichterung der Weiterentwicklung und der verstärkten
Integration grenzüberschreitender Detektions-, Frühwarn- und Alarmsysteme, die für
27 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/704 der Kommission zur Festlegung von Vorschriften für die
Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
Katastrophenschutzverfahren der Union und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse
2014/762/EU und (EU) 2019/1310 der Kommission (ABl. L, 2025/704, 15.4.2025,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/704/oj).
die Union von Bedeutung sind, die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Vorlaufzeit
für die Katastrophenbewältigung zu verkürzen und die Unionsbürgerinnen und -bürger
rechtzeitig zu warnen. Diese Systeme sollten sowohl bestehende als auch neue
Informationsquellen und -infrastrukturen nutzen und gleichzeitig die Einführung
innovativer Technologien aktiv fördern. Da in erster Linie die Mitgliedstaaten für die
Warnung der Bevölkerung verantwortlich sind, ist es von entscheidender Bedeutung,
ihre Fähigkeiten zu verbessern, damit für den Fall von Katastrophen die wirksame
Verbreitung von Warnungen und entsprechende Vorsorgemaßnahmen sichergestellt
sind.
(41) Um die Vorsorge für sektorübergreifende, grenzüberschreitende und unionsweite
Katastrophen zu verbessern, sollte die Union über ihr Katastrophenschutzverfahren
und bestehende Instrumente der Union die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und
Umsetzung öffentlicher Warnsysteme unterstützen. Das Unionsverfahren sollte
erforderlichenfalls Dienste nutzen, die von den Weltraumsystemen der Union wie
Galileo, EGNOS, Copernicus und dem staatlichen Erdbeobachtungsdienst, IRIS2 und
GOVSATCOM sowie Weltraumlageerfassungsdiensten bereitgestellt werden. Die
Frühwarnkomponente des Copernicus-Katastrophen- und Krisenmanagementdienstes,
bestehend aus dem Europäischen Hochwasserwarnsystem, dem Europäischen
Waldbrandinformationssystem und der Europäischen Dürrebeobachtungsstelle, sollte
dazu beitragen, die Vorlaufzeit für die Katastrophenbewältigung zu minimieren. Dies
sind wichtige Instrumente auf Unionsebene, um sich sowohl innerhalb als auch
außerhalb der Grenzen der Union wirksam auf Katastrophen und Krisen vorzubereiten
und darauf zu reagieren.
(42) Im Rahmen des Unionsverfahrens sollten die analytischen und wissenschaftlichen
Kapazitäten, die für die operative Vorsorge im Kontext der von der Union
koordinierten Bewältigung in einer Fazilität für wissenschaftliche und technische
Beratung (Scientific and Technical Advisory Facility, STAF) erforderlich sind,
konsolidiert und gebündelt werden. Die STAF sollte als unterstützende Säule für das
ERCC, das Zentrum für Krisenkoordination und die Mitgliedstaaten dienen. Sie sollte
Expertenanalysen sowie wissenschaftliche und technische Erkenntnisse liefern und so
zu einer verbesserten operativen Vorsorge, Analyse und Lageerfassung beitragen. Mit
dieser Initiative sollte ein dienstleistungsorientierter, gefahren- und
sektorübergreifender Ansatz zur Antizipation von, Vorbereitung auf und Bewältigung
von Katastrophen und Krisen verfolgt werden, der die Forschungs- und
Entwicklungsarbeit des kommissionseigenen wissenschaftlichen Dienstes
(Gemeinsame Forschungsstelle) ergänzt.
(43) In den letzten Jahren wurde das Unionsverfahren wiederholt aktiviert, um
medizinische Evakuierungen aus von Katastrophen betroffenen Drittländern
durchzuführen, deren Gesundheitssysteme überlastet waren, insbesondere in Reaktion
auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, die humanitäre Krise im
Gazastreifen und den Brand in einem Nachtclub in Nordmazedonien, wodurch die
sichere Überstellung von Patienten in Mitgliedstaaten und andere mit dem
Unionsverfahren assoziierte Länder, die sich zu dieser Unterstützungsleistung bereit
erklärten, und deren dortige Behandlung gewährleistet wurde. Daher sollte die Union
bei Großeinsätzen eine Reihe von Maßnahmen unterstützen, die es ermöglichen, die
Verlegung von Patienten aus dem ersuchenden Land in den behandelnden
Mitgliedstaat zu koordinieren; solche Maßnahmen können die Entsendung eines
Bewertungsteams und die kurzfristige Überführung in eine lokale medizinische
Einrichtung oder in ein speziell eingerichtetes Zentrum für medizinische
Evakuierungen umfassen; aus diesem Grund sollte in gemeinsamen Vorschriften
festgelegt werden, welche Tätigkeiten als Teil einer medizinischen
Evakuierungsmaßnahme gelten und welche Bedingungen und Verfahren für die
Einrichtung und den Betrieb von Zentren zur Erleichterung der medizinischen
Evakuierung gelten.
(44) Angesichts der Bedeutung der Förderung der internationalen Zusammenarbeit im
Bereich des Katastrophenschutzes und unbeschadet der Vorschriften betreffend die
Assoziierung von Drittländern mit dem Unionsverfahren ist es wichtig, dass die
Kommission koordinierte Anstrengungen in Zusammenarbeit mit Drittländern
unternimmt, die ähnliche Ziele in den Bereichen Katastrophenrisikomanagement und
Katastrophenschutz verfolgen. Dies sollte es der Kommission ermöglichen, die
politischen Prioritäten mit den nationalen Behörden jener Drittländer, die als
strategische Partnerländer benannt wurden, abzustimmen und Einsätze mit ihnen zu
koordinieren.
(45) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Wege
einschlägiger Durchführungsrechtsakte zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang
mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates28
ausgeübt werden.
(46) Für den Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte sollte auf das Prüfverfahren
zurückgegriffen werden, da es sich um Durchführungsrechtsakte von allgemeiner
Geltung handelt.
(47) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates29 können in
einem überseeischen Land oder Gebiet (ÜLG) niedergelassene Personen und
Einrichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der
möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen
Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.
(48) Das Unionsverfahren soll gemäß der Verordnung (EU) [XXX]* des Europäischen
Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] durchgeführt werden, in der die
Regeln für die Nachverfolgung der Ausgaben und der Leistungsrahmen für die
Mittelausstattung sowie Regeln für die einheitliche Anwendung des Grundsatzes der
„Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der
Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, Regeln für die Überwachung und
Berichterstattung in Bezug auf die Leistung von Unionsprogrammen und -
maßnahmen, Regeln für die Einrichtung eines Förderportals der Union, Regeln für die
Evaluierung von Programmen sowie andere horizontale Bestimmungen, die für alle
Unionsprogramme gelten – etwa bezüglich Informationen, Kommunikation und
Sichtbarkeit – festgelegt sind.
28 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
29 Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen
Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der
Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-
Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1764/oj).
(49) Trägt die im Rahmen des Unionsverfahrens gewährte Hilfe zu humanitären
Maßnahmen der Union bei, insbesondere in komplexen Notsituationen, so sind bei den
Maßnahmen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziell unterstützt werden,
die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe genannten humanitären
Grundsätze und Grundsätze für den Einsatz von Katastrophenschutzmitteln und
militärischen Mitteln zu beachten. Bei diesen Maßnahmen sollten auch andere von der
Union finanzierte humanitäre Soforthilfemaßnahmen berücksichtigt werden, um die
Einhaltung festgelegter Leitlinien und Ziele sicherzustellen. Das Unionsverfahren
sollte das durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates30 eingerichtete Katastrophenschutzverfahren der Union ersetzen.
(50) Der Beschluss 1313/2013/EU sollte daher aufgehoben werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung wird das Katastrophenschutzverfahren der Union (im
Folgenden „Unionsverfahren“) eingeführt und die Unterstützung der Union für
Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen festgelegt. Ferner
werden die Ziele, die Mittelausstattung für den Zeitraum von 2028 bis 2034, die
Arten der Unionsfinanzierung sowie die Regeln für die Bereitstellung dieser
Finanzierung festgelegt.
(2) Mit dieser Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt:
a) Vorschriften über die Funktionsweise des Unionsverfahrens, einschließlich
spezifischer Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen,
b) Vorschriften über die Arbeitsweise des Zentrums für die Koordination von
Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC) als
Koordinierungsstelle für das Unionsverfahren,
c) Vorschriften für die Einrichtung des Zentrums für Krisenkoordination als
übergeordnete Struktur zur Erleichterung der Lageerfassung und der operativen
sektorübergreifenden Vorsorge und Koordinierung,
d) Unterstützungsmaßnahmen für Krisenvorsorge und -reaktion bei
gesundheitlichen Notlagen.
30 Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/1313/oj).
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung zielt darauf ab, den Schutz von Menschen, Umwelt und Eigentum
und des kulturellen Erbes vor allen Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen
verursachten Katastrophen, einschließlich schwerwiegender grenzüberschreitender
Gesundheitsgefahren, zu gewährleisten.
(2) Diese Verordnung ermöglicht eine sektorübergreifende Koordinierung in
Situationen, in denen andere Krisenreaktions- oder Risikomanagementmechanismen
der Union angewandt werden. Die Bestimmungen der Verordnung lassen die
Zuständigkeiten des Hohen Vertreters im Hinblick auf die externe Dimension von
Krisen, einschließlich Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik, unberührt.
(3) Diese Verordnung berührt weder Verpflichtungen, die sich aus den geltenden
Rechtsakten der Union oder aus geltenden internationalen Übereinkünften ergeben,
noch die Zuständigkeiten der Kommission in Bezug auf die Sicherheit des Personals,
der Vermögenswerte und der Informationen der Kommission. Sie gilt unbeschadet
anderer Rechtsakte der Union, in denen spezifische Vorschriften für die Reaktion auf
oder das Risikomanagement im Zusammenhang mit Krisen, einschließlich der
Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen, festgelegt sind, und
ergänzt diese.
(4) Titel II dieser Verordnung enthält die Vorschriften für
a) Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in den Mitgliedstaaten,
b) Maßnahmen in Drittländern im Zusammenhang mit der Mobilisierung und
Entsendung von Experten und Katastrophenschutzteams der Europäischen
Union (im Folgenden „EUCP-Teams“), die Beratung zu Präventions- und
Vorsorgemaßnahmen leisten, sowie die Zusammenarbeit bei Schulungen und
den Austausch von Wissen und Erfahrungen im Rahmen des Wissensnetzes
und
c) Maßnahmen zur Unterstützung bei der Bewältigung einer drohenden
Katastrophe oder der unmittelbaren schädlichen Folgen einer Katastrophe in
den Mitgliedstaaten oder in Drittländern im Anschluss an ein Hilfeersuchen
gemäß Artikel 28.
(5) Titel III dieser Verordnung enthält Vorschriften für die Unterstützung der Union für
die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen, insbesondere für
die Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2371 und der Verordnung (EU)
2022/2372.
(6) Die in Titel III genannten Vorräte werden im Einklang mit Artikel 21 angelegt, außer
für medizinische Gegenmaßnahmen, die nicht als rescEU definiert sind.
(7) Bei der Anwendung der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im
Rahmen dieser Verordnung ist den besonderen Erfordernissen isolierter Regionen,
von Gebieten in äußerster Randlage und anderer Regionen oder Inseln der Union in
Bezug auf Prävention, Vorsorge und Bewältigung Rechnung zu tragen.
(8) Bei der Bewältigung im Rahmen dieser Verordnung wird den besonderen
Erfordernissen der überseeischen Länder und Gebiete Rechnung getragen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Katastrophe“ jede Situation, unabhängig von ihrer Ursache, die
schwerwiegende Auswirkungen auf Menschen, öffentliche Gesundheit,
Umwelt, kritische Infrastruktur oder Eigentum, auch auf das kulturelle Erbe,
hat oder haben kann;
2. „Krise“ jede eingetretene oder drohende Katastrophe, die sich auf mehrere
Sektoren gleichzeitig auswirkt oder auswirken kann, unbeschadet der
Bedeutung des Begriffs „Krise“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der für Vergabeverfahren gilt;
3. „Sektor“ einen spezifischen Bereich miteinander verknüpfter
gesellschaftlicher, staatlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten, insbesondere
Gesundheit, Umwelt, Verkehr, Energie, Sicherheit und andere durch
Katastrophen gefährdete Tätigkeitsbereiche;
4. „Hilfe“ Experten, Module, andere Bewältigungskapazitäten oder Teams für
technische Hilfe und Unterstützung, zusammen mit ihrer Ausrüstung und
Sachhilfe, einschließlich Hilfsmaterial oder -lieferungen, sowie Angebote von
Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und andere
Fähigkeiten, die zur Abmilderung der unmittelbaren Folgen einer Katastrophe
oder einer Krise erforderlich sind;
5. „Vorsorge“ das Maß an Bereitschaft und an Fähigkeit personeller und
materieller Mittel sowie von Strukturen, Systemen, Gruppen und
Organisationen zu einer wirksamen und raschen Bewältigung, erzielt durch
vorab durchgeführte Maßnahmen;
6. „Prävention“ Maßnahmen, die darauf abzielen, Risiken zu verringern oder die
potenziellen schädlichen Folgen von Katastrophen für Menschen, öffentliche
Gesundheit, Umwelt und Eigentum, auch für Kulturgüter, abzuschwächen;
7. „Unionsziele für Katastrophenresilienz“ Ziele, die von der Kommission
gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes zur
Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen festgelegt werden,
um die Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, den
Auswirkungen einer Katastrophe standzuhalten, die grenzüberschreitender Art
sind oder sein können;
8. „Gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle“
(Common Emergency Communication and Information System, CECIS) eine
von der Kommission entwickelte und gepflegte webbasierte Plattform, die den
Informationsaustausch in Echtzeit zwischen den Mitgliedstaaten und dem
ERCC erleichtert;
9. „Frühwarnung“ die rechtzeitige und wirksame Weitergabe von Informationen,
die ein Handeln zur Vermeidung oder Verringerung von Risiken und
schädlichen Folgen einer Katastrophe und zur Erleichterung der Vorsorge im
Hinblick auf eine wirksame Bewältigung ermöglicht;
10. „Modul“ eine autarke und autonome, vorab festgelegte aufgaben- und
bedarfsorientierte Zusammenstellung von Kapazitäten der Mitgliedstaaten oder
ein mobiles operatives Team der Mitgliedstaaten, die bzw. das personelle und
materielle Mittel umfasst und durch seine Fähigkeit zum Einsatz oder zur
Erfüllung bestimmter Aufgaben gekennzeichnet ist und für welche(s)
technische Mindestanforderungen festgelegt worden sind;
11. „Team für technische Hilfe und Unterstützung“ (Technical Assistance and
Support Team, TAST) die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur
Wahrnehmung von logistischen und von Unterstützungsaufgaben
bereitgestellten personellen und materiellen Ressourcen;
12. „Einsatzteam“ eine spezialisierte Gruppe, die sich aus geschultem Personal
zusammensetzt und mit Ressourcen ausgestattet ist, um rasch und wirksam auf
die Folgen von Katastrophen zu reagieren, und nicht für den Europäischen
Katastrophenschutz-Pool (European Civil Protection Pool, EUCP)
bereitgehalten oder im Rahmen von rescEU eingerichtet wurde;
13. „Katastrophenschutzteam der Europäischen Union“ (EUCP-Team) ein Team,
das aus Experten und erforderlichenfalls einem TAST besteht und vom ERCC
im Rahmen eines Mandats im Zusammenhang mit einem Ersuchen um
Expertise im Bereich der Prävention oder Vorsorge oder im Rahmen einer
Notfallmaßnahme in Verbindung mit einem laufenden Hilfeersuchen
ausgewählt und entsandt wird;
14. „mit doppeltem Verwendungszweck“ Mittel und Kapazitäten, die im zivilen
und militärischen Kontext entsandt werden sollen;
15. „Risikobewertung“ den gesamten sektorübergreifenden Prozess der
Risikoermittlung, Risikoanalyse und Risikobeurteilung auf nationaler oder
geeigneter subnationaler Ebene;
16. „Risikomanagementfähigkeit“ die Fähigkeit eines Mitgliedstaats oder seiner
Regionen zur Verringerung oder Abschwächung der in seinen
Risikobewertungen ermittelten Risiken (Auswirkungen und
Eintrittswahrscheinlichkeit einer Katastrophe) auf ein in diesem Mitgliedstaat
annehmbares Maß oder zur Anpassung an diese Risiken. Die
Risikomanagementfähigkeit wird im Hinblick auf die technische, finanzielle
und administrative Kapazität zur Durchführung angemessener
Risikobewertungen, einer angemessenen Risikomanagementplanung für
Prävention und Vorsorge sowie angemessener Maßnahmen zur
Risikoprävention und -vorsorge bewertet;
17. „Unterstützung des Gastgeberstaats“ jede in den Vorsorge- und
Bewältigungsphasen von dem Land, das Hilfe erhält oder leistet, oder von der
Kommission getroffene Maßnahme, die der Beseitigung vorhersehbarer
Hindernisse für die im Rahmen des Unionsverfahrens angebotene
internationale Hilfe dient. Dies schließt die Unterstützung seitens der
Mitgliedstaaten zur Erleichterung des Transits dieser Hilfe durch ihr
Hoheitsgebiet ein;
18. „logistische Unterstützung“ die wesentliche Ausrüstung oder die wesentlichen
Dienstleistungen, die für die Bewältigungskapazitäten zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist bzw. sind, einschließlich der Einrichtung von
Logistikzentren;
19. „medizinische Evakuierung“ eine Reihe koordinierter Maßnahmen, die den
organisierten Transport von Personen, die medizinische Versorgung benötigen,
aus von Katastrophen betroffenen Gebieten zu geeigneten medizinischen
Einrichtungen ermöglichen, entweder in einem Mitgliedstaat oder im Falle von
Unionsbürgerinnen und -bürgern auch in Drittländern;
20. „Zentrum für medizinische Evakuierungen“ eine im Rahmen des
Unionsverfahrens eingerichtete Transiteinrichtung, die evakuierte Patienten
und ihre Begleitpersonen vorübergehend aufnimmt, medizinische Triage,
Patientenstabilisierung und durchgehende Versorgung (rund um die Uhr)
anbietet und erforderlichenfalls den Transport von Patienten und
Begleitpersonen unter der Koordinierung des ERCC zu medizinischen
Einrichtungen in einem Mitgliedstaat organisiert. Das Zentrum für
medizinische Evakuierungen umfasst den physischen Standort, sein
medizinisches und logistisches Personal, die Ausrüstung und die
Unterstützungsdienste, die erforderlich sind, um die sichere Übergabe von
Patienten vom ersuchenden Staat an das Land, das die medizinische
Behandlung anbietet, zu gewährleisten;
21. „operative Kosten“ alle Kosten für den Betrieb einer Kapazität oder die
Entsendung von Experten oder eines EUCP-Teams während eines Einsatzes.
Diese Kosten können Kosten für Personal, internationalen und lokalen
Transport, Logistik, Sicherheit, Verbrauchs- und Versorgungsgüter, Wartung
sowie sonstige Kosten abdecken, die zur Gewährleistung der wirksamen
Nutzung der betreffenden Kapazitäten erforderlich sind;
22. „Transportkosten“ Kosten im Zusammenhang mit der Verbringung von
Transport- und Logistikressourcen an den vom ersuchenden Mitgliedstaat oder
Drittland oder von der ersuchenden Organisation angegebenen Ort,
einschließlich der Kosten aller Dienstleistungen, Gebühren, der Kosten für
Logistik, Umschlag und sonstigen Transportbedarf im Rahmen der
Bewältigungsmaßnahmen, der Kosten für Kraftstoff und etwaige
Unterbringung sowie sonstiger indirekter Kosten wie Steuern, Abgaben
allgemein und Transitkosten;
23. „assoziiertes Land“ ein Drittland, das mit der Union ein Abkommen
unterzeichnet hat, gemäß dem es unter denselben Bedingungen wie die
Mitgliedstaaten an Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung teilnehmen
kann. Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten sind so auszulegen, dass sie
assoziierte Staaten einschließen, sofern nichts anderes angegeben ist;
24. „medizinische Gegenmaßnahmen“ medizinische Gegenmaßnahmen im Sinne
von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/2371;
25. „schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren“ die in Artikel 3
Nummer 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 genannten Gefahren sowie
radiologische und nukleare Bedrohungen.
Kapitel 2
Ziele und Finanzbestimmungen
Artikel 4
Ziele
(1) Das allgemeine Ziel dieser Verordnung ist die Stärkung der Zusammenarbeit
zwischen der Union und den Mitgliedstaaten bei der Prävention, Vorsorge und
Reaktion in Bezug auf alle Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen
verursachten Katastrophen im Hinblick auf die Folgenbewältigung sowie in Bezug
auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, die innerhalb oder
außerhalb der Union auftreten können, einschließlich Situationen, in denen mehrere
Sektoren gleichzeitig betroffen sind.
(2) Das in Absatz 1 genannte allgemeine Ziel wird über die folgenden spezifischen Ziele
verfolgt:
a) Stärkung des Verständnisses und der Antizipation von
Katastrophenrisiken und -bedrohungen, einschließlich solcher im
Zusammenhang mit dem Klimawandel und der öffentlichen Gesundheit,
und proaktive Arbeit zur Abschwächung ihrer potenziellen
Auswirkungen, Förderung von Prävention und Vorsorge und
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Katastrophenschutz-,
Gesundheits- und anderen einschlägigen Behörden;
b) Erleichterung des Kapazitätsaufbaus auf Ebene der Union und der
Mitgliedstaaten insbesondere über das Wissensnetz, vornehmlich durch
die Förderung und Steigerung der Nutzung von Forschungs- und
Innovationsergebnissen in Katastrophen- und Krisenfällen, durch die
Bereitstellung und Durchführung von Programmen zum
Kapazitätsaufbau wie Schulungen und Übungen, gegenseitige
Begutachtungen (peer reviews), die Entsendung von Experten und
EUCP-Teams, die Beratungen zu Präventions- und Vorsorgemaßnahmen
durchführen, sowie durch technische und finanzielle Unterstützung zur
Förderung von Strategien, Plänen und Investitionen zur Stärkung von
Prävention, Vorsorge und Resilienz;
c) Stärkung der Vorsorge auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union,
wobei alle Ebenen der Gesellschaft einbezogen werden, insbesondere i)
mit Unterstützung des ERCC und des Zentrums für Krisenkoordination
und deren Kommunikations- und Informationsstrukturen für die
Koordinierung zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den
bestehenden EU-Strukturen für das Krisenmanagement und die
Lageerfassung, ii) durch Unterstützung der Entwicklung und Pflege
wirksamer Frühwarnsysteme zur Erkennung drohender Katastrophen und
zur Information darüber, damit rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden
können, um der Katastrophe vorzubeugen oder ihre Auswirkungen
abzumildern, iii) durch Entwicklung und Unterhalt von
Bewältigungskapazitäten, Stärkung ihrer Interoperabilität und Bewertung
ihres potenziellen doppelten Verwendungszwecks im Krisenfall, iv)
durch Förderung der Einbeziehung von Überlegungen zur
Katastrophenprävention und -vorsorge in politische Maßnahmen und
Finanzrahmen auf nationaler und Unionsebene mit dem Ziel, die
langfristige Resilienz zu stärken, v) durch Förderung der Vorsorge und
Resilienz aller Akteure und Interessenträger, einschließlich aller
Regierungs- und Verwaltungsebenen, der Zivilgesellschaft und des
Privatsektors, sowie durch die Bereitstellung lebenswichtiger
gesellschaftlicher Funktionen im Hinblick auf die Stärkung der Vorsorge
auf Ebene der Bevölkerung und der gesellschaftlichen Resilienz
allgemein;
d) Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer
Bewältigungsmaßnahmen innerhalb der Union, auch in den in Artikel 9
Absatz 1 genannten Ländern, sowie außerhalb der Union im Anschluss
an ein Hilfeersuchen gemäß Artikel 28;
e) Unterstützung der Vorsorge und der Bewältigungsmaßnahmen der
Mitgliedstaaten und der Union in Bezug auf sektorübergreifende Krisen,
insbesondere durch eine Aufstockung der Hilfe, um ihrer Intensität und
ihren Auswirkungen Rechnung zu tragen, sowie durch Unterstützung der
Bewältigung von Krisen, die im Rahmen anderer
Krisenbewältigungsoder Risikomanagementinstrumente der Union eingeleitet wird,
erforderlichenfalls auch durch das Zentrum für Krisenkoordination, und
durch Unterstützung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen
den einschlägigen zivilen und militärischen Akteuren, insbesondere
indem der Abschluss umfassender zivil-militärischer Vereinbarungen zur
Krisenvorsorge unterstützt wird;
f) Verstärkung der Bemühungen der Mitgliedstaaten und der Union auf
dem Gebiet der Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen
Notlagen durch
i) Stärkung der Fähigkeit zur Prävention, Vorsorge und raschen
Bewältigung bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden
Gesundheitsgefahren, insbesondere durch Unterstützung von
Strategien und Lösungen im Bereich der Gesundheitssicherheit,
Verbesserung der Datenerhebung und Frühwarn- und
Überwachungssysteme,
ii) Verbesserung der Bereitstellung medizinischer Gegenmaßnahmen
durch Stärkung ihrer Verfügbarkeit und Zugänglichkeit,
insbesondere durch Auftragsvergabe, Reservierung von
Kapazitäten und deren Bevorratung und Entsendung, sowie
iii) Koordinierungsmaßnahmen und Stärkung des Kapazitätsaufbaus.
Artikel 5
Zivil-militärische Vorsorge und Zusammenarbeit der EU
Die Kommission arbeitet mit dem Hohen Vertreter zusammen, um
a) einen Beitrag zur Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der
zivilmilitärischen Krisenvorsorge und der Koordinierung der Bewältigungsmaßnahmen
innerhalb der Union in Absprache mit den Mitgliedstaaten zu leisten,
b) Regelungen zur Klärung der Aufgaben und Zuständigkeiten auszuarbeiten und
Prioritäten für die Katastrophen- und Krisenvorsorge und -bewältigung innerhalb der
Union sowie unionsweite Szenarien als Grundlage für Schulungen und Übungen auf
Unionsebene, bewährte Verfahren, einschließlich Standardverfahren, und
Mechanismen für eine wirksame Zusammenarbeit und Kommunikation in
Krisensituationen festzulegen.
Artikel 6
Mittelausstattung
(1) Die indikative Finanzausstattung für die Durchführung der Verordnung für den
Zeitraum 2028-2034 beträgt 10 675 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2) Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein
Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
(3) Über 2034 hinaus können Mittel zur Deckung notwendiger Ausgaben sowie Mittel
für die Verwaltung von Maßnahmen, die bis 2034 noch nicht abgeschlossen sind, in
den Unionshaushalt eingestellt werden.
(4) Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung und die Beträge der zusätzlichen Mittel
gemäß Artikel 7 können auch für technische und administrative Hilfe bei der
Durchführung der Verordnung verwendet werden, z. B. für Vorbereitungs-,
Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungstätigkeiten, betriebliche IT-
Systeme und -Plattformen, Informations- und Kommunikationstätigkeiten
einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der
Union sowie für jegliche sonstige technische und administrative Hilfe oder
Personalausgaben, die der Kommission bei der Verwaltung gemäß dieser
Verordnung entstehen.
(5) In Ergänzung zu Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
werden Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die am Ende des Haushaltsjahres,
für das sie in den Jahreshaushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch
genommen wurden, automatisch übertragen und können jeweils bis zum
31. Dezember des folgenden Jahres gebunden und ausgezahlt werden. Die
übertragenen Mittel werden ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen verwendet.
Im jeweils folgenden Haushaltsjahr werden zunächst die übertragenen Mittel
verwendet.
Artikel 7
Zusätzliche Mittel
(1) Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer,
internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte
können zusätzliche Finanzbeiträge oder nichtfinanzielle Beiträge im Rahmen dieser
Verordnung leisten. Zusätzliche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene
Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a, d oder e oder im Sinne
des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(2) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt
wurden, können – auf deren Antrag – im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt
werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt oder indirekt gemäß Artikel 62
Absatz 1 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 aus. Sie
werden zusätzlich zu dem in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung
genannten Betrag bereitgestellt. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden
Mitgliedstaats verwendet. Ist die Kommission für im Rahmen der Verordnung auf
diese Weise zur Verfügung gestellte Mittel keine rechtlichen Verpflichtungen im
Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung eingegangen, so können die
entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats
auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme oder deren
Nachfolgeprogramme rückübertragen werden.
Artikel 8
Alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung
(1) Die Verordnung wird in Synergie mit Programmen der Union durchgeführt. Auch
Maßnahmen, für die aus einem anderen Programm ein Unionsbeitrag bereitgestellt
wurde, können einen Beitrag im Rahmen dieser Verordnung erhalten. Die
Vorschriften des jeweiligen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden
Beitrag; alternativ können auf alle Beiträge einheitliche Regeln angewandt werden,
wobei in dem Fall eine einzige rechtliche Verpflichtung eingegangen werden kann.
Werden alle Unionsbeiträge auf Grundlage der förderfähigen Kosten geleistet, so
darf die kumulierte Unterstützung aus dem Unionshaushalt die förderfähigen
Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen; sie kann anteilig auf der Grundlage
der Unterlagen, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind,
berechnet werden.
(2) Gewährungsverfahren im Rahmen dieser Verordnung können unter direkter oder
indirekter Mittelverwaltung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländern, internationalen
Organisationen, internationalen Finanzinstituten oder sonstigen Dritten („an dem
gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligte Partner“) durchgeführt werden,
vorausgesetzt, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet
ist. Derartige Verfahren unterliegen einheitlichen Regeln und ziehen eine einzige
rechtliche Verpflichtung nach sich. Zu diesem Zweck können die an dem
gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligten Partner dem Unionsprogramm
gemäß Artikel 7 dieser Verordnung Mittel zur Verfügung stellen bzw.
gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 mit der Durchführung des Gewährungsverfahrens betraut
werden. Bei gemeinsamen Gewährungsverfahren können Vertreter der Partner für
das gemeinsame Gewährungsverfahren auch Mitglieder des in Artikel 153 Absatz 3
der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Evaluierungsausschusses sein.
Artikel 9
Assoziierte Drittländer
(1) Die Assoziierung kann im Rahmen dieser Verordnung nachstehenden Drittländern in
Form einer vollständigen oder partiellen Assoziierung ermöglicht werden, soweit das
mit den in Artikel 4 dargelegten Zielen und den einschlägigen internationalen
Vereinbarungen oder Beschlüssen, die im Rahmen dieser Vereinbarungen getroffen
wurden und für sie gelten, im Einklang steht:
a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, sowie europäische
Mikrostaaten;
b) beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten;
c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik;
d) andere Drittländer.
(2) Die Assoziierungsabkommen für die Teilnahme im Rahmen dieser Verordnung
a) gewährleisten, dass die Beiträge des im Rahmen dieser Verordnung
assoziierten Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das
Land stehen;
b) legen die Bedingungen für die Teilnahme im Rahmen dieser Verordnung fest,
einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge, die sich aus einem
operativen Beitrag und einer Teilnahmegebühr sowie allgemeinen
Verwaltungskosten zusammensetzen;
c) übertragen keine Entscheidungsbefugnis im Rahmen dieser Verordnung;
d) gewährleisten die Rechte der Union in Bezug auf die Sicherstellung der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und den Schutz ihrer finanziellen
Interessen;
e) sorgen gegebenenfalls für den Schutz der Sicherheit und der Interessen der
Union im Bereich der öffentlichen Ordnung.
Für die Zwecke von Buchstabe d gewährt das Drittland die erforderlichen Rechte und den
Zugang gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 883/2013 und garantiert, dass Vollstreckungsbeschlüsse zur Verhängung einer
Geldstrafe auf der Grundlage von Artikel 299 des Vertrages sowie Urteile und Anordnungen
des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbar vollstreckbar sind.
Artikel 10
Ausführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Diese Verordnung wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in direkter
Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen durchgeführt, die in
Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführt sind.
(2) Unionsmittel können in jeder in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
vorgesehenen Form bereitgestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen,
Preisen, Auftragsvergabe und nichtfinanziellen Zuwendungen.
(3) Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 kann die Kommission
den Mitgliedstaaten für Maßnahmen im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 2 genannten
spezifischen Ziele direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen gewähren.
(4) Finanzhilfen im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele
können in Kombination mit Finanzierungsmitteln der Europäischen Investitionsbank,
in der Union oder assoziierten Drittländern ansässiger Banken oder anderer
Entwicklungsfinanzierungs- oder öffentlicher Finanzierungsinstitutionen sowie in
Kombination mit Finanzierungsmitteln privater Finanzinstitute und öffentlicher oder
privater Investoren, auch im Rahmen öffentlich-öffentlicher oder öffentlich-privater
Partnerschaften, verwendet werden.
(5) Werden Unionsmittel in Form von Finanzhilfen bereitgestellt, so werden die Mittel
gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als nicht mit Kosten verknüpfte
Finanzierung oder, sofern dies erforderlich ist, im Wege vereinfachter
Kostenoptionen bereitgestellt. Eine Finanzierung kann nur dann in Form einer
Erstattung der tatsächlichen förderfähigen Kosten erfolgen, wenn die Ziele einer
Maßnahme nicht auf andere Weise erreicht werden können.
(6) Für die Zwecke des Artikels 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
kann sich der Evaluierungsausschuss ganz oder teilweise aus unabhängigen externen
Sachverständigen zusammensetzen.
Artikel 11
Förderfähigkeit
(1) Die Förderfähigkeitskriterien werden mit Blick auf die Verwirklichung der in
Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Ziele im Einklang mit der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 festgelegt und gelten für alle Gewährungsverfahren im Rahmen
dieser Verordnung.
(2) Bei Gewährungsverfahren im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung
kommen einer oder mehrere der folgenden Rechtsträger für den Erhalt von
Unionsmitteln infrage:
a) in einem Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsträger,
b) in einem assoziierten Drittland niedergelassene Rechtsträger,
c) internationale Organisationen,
d) sonstige in nicht assoziierten Drittländern niedergelassene Rechtsträger, sofern
die Finanzierung solcher Rechtsträger für die Durchführung der Maßnahme
wesentlich ist und zur Verwirklichung der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten
Ziele beiträgt.
(3) Ergänzend zu Artikel 168 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
können in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte assoziierte
Drittländer gegebenenfalls an Mechanismen der Auftragsvergabe gemäß Artikel 168
Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 teilnehmen und diese
nutzen. Nicht assoziierte Drittländer können an den Vergabeverfahren gemäß
Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 teilnehmen,
sofern dies zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele erforderlich ist und
alle teilnehmenden Länder zustimmen.
(4) Gewährungsverfahren, die sich auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung
auswirken, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen
der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, werden gemäß Artikel 136 der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 beschränkt.
(5) Im Rahmen von Gewährungsverfahren für Finanzhilfen sind Maßnahmen nicht
förderfähig, wenn diese Maßnahmen oder Teile davon bereits vollständig aus
anderen öffentlichen oder privaten Quellen finanziert werden, mit Ausnahme von
Beiträgen der Union im Zusammenhang mit Synergiemaßnahmen gemäß Artikel 8.
(6) Im Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
oder in den Unterlagen zu dem Gewährungsverfahren können die in der vorliegenden
Verordnung festgelegten Förderfähigkeitskriterien näher erläutert oder zusätzliche
Förderfähigkeitskriterien für bestimmte Maßnahmen festgelegt werden.
Artikel 12
Arbeitsprogramm
Die Durchführung der Verordnung erfolgt im Wege von Arbeitsprogrammen im Sinne des
Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
TITEL II
KATASTROPHENSCHUTZ
Kapitel 1
Risikobewertung und Risikomanagementplanung
Artikel 13
Unionsziele für Katastrophenresilienz
Die Kommission entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Unionsziele für
Katastrophenresilienz im Bereich des Katastrophenschutzes weiter und nimmt Empfehlungen
zur Festlegung dieser Ziele als gemeinsame Ausgangsbasis zur Unterstützung von
Präventions- und Vorsorgemaßnahmen an. Die Ziele stützen sich auf aktuelle und
vorausschauende Szenarien, darunter Weltraumdaten von Copernicus, Daten über die
Auswirkungen des Klimawandels auf das Katastrophenrisiko, Daten über vergangene
Ereignisse sowie sektorübergreifende Folgenabschätzungen unter besonderer
Berücksichtigung schutzbedürftiger Gruppen. Bei der Ausarbeitung der Unionsziele für
Katastrophenresilienz berücksichtigt die Kommission Katastrophen, die wiederholt in den
Mitgliedstaaten eintreten, und schlägt diesen vor, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, auch
Maßnahmen, die mit Unionsmitteln durchgeführt werden, um die Resilienz gegenüber
solchen Katastrophen zu stärken.
Artikel 14
Risikobewertung und Risikomanagementplanung auf nationaler Ebene
Im Interesse eines wirksamen und kohärenten Ansatzes für Präventions- und
Vorsorgemaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens ergreifen die Mitgliedstaaten
folgende Maßnahmen:
a) Sie entwickeln die Katastrophenrisikobewertungen auf nationaler oder
geeigneter subnationaler Ebene weiter, gewährleisten die Koordinierung und
Kohärenz mit anderen einschlägigen Risikobewertungsprozessen und stellen
sicher, dass ihre nicht vertraulichen Ergebnisse öffentlich zugänglich sind, um
das Risikobewusstsein der Bevölkerung und deren Vorsorge zu stärken;
b) sie entwickeln die Bewertung der Katastrophenrisikomanagementfähigkeiten
auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiter;
c) sie entwickeln ihre Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder
geeigneter subnationaler Ebene, auch in Bezug auf die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit und Risiken mit potenziell grenzüberschreitenden
Auswirkungen, unter Berücksichtigung der Unionsziele für
Katastrophenresilienz weiter und verfeinern sie und gewährleisten die
Koordinierung und Kohärenz mit anderen einschlägigen Planungsprozessen;
d) sie verbessern die Erhebung und Verbreitung von Daten über Schäden durch
Katastrophen auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene im Einklang
mit internationalen Verpflichtungen, auch durch eine bessere Nutzung von
Weltraumdaten.
Artikel 15
Austausch der nationalen Risikomanagementinformationen
Um die Ausprägung eines gemeinsamen Verständnisses von Katastrophenrisiken und -
bedrohungen auf Unionsebene zu fördern, den gemeinsamen Bedarf beim Aufbau von
Katastrophenrisikomanagementfähigkeiten zu ermitteln, die Verwirklichung der Unionsziele
für Katastrophenresilienz zu unterstützen und den Austausch bewährter Vorgehensweisen zu
erleichtern, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission – unbeschadet einzelstaatlicher
Vorschriften und Verfahren – bis zum 31. Dezember 2028 und danach mindestens alle fünf
Jahre eine Zusammenfassung gemäß den Leitlinien in Artikel 16 Absatz 2 über
a) Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene,
einschließlich der Bewertung von Risiken und Katastrophen mit potenziell
grenzüberschreitenden Auswirkungen;
b) die Bewertung der Katastrophenrisikomanagementfähigkeiten und -
bewältigungskapazitäten auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene;
c) Tätigkeiten, mit denen die Verwirklichung der Unionsziele für
Katastrophenresilienz unterstützt wird;
d) den Bedarf an Investitionen in das Katastrophenrisikomanagement, für die
Unterstützung aus den einschlägigen Instrumenten der Union erforderlich ist
oder nützlich sein könnte.
Artikel 16
Maßnahmen zur Risikobewertung und Risikomanagementplanung auf Unionsebene
(1) Um das Verständnis der Katastrophenrisiken, denen die Union ausgesetzt ist, zu
schärfen und Informationen für eine koordinierte Vorsorge bereitzustellen, ergreift
die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 16 genannten Zusammenfassungen
und unter Berücksichtigung aller weiteren zur Ermittlung von Risiken, auch auf
Unionsebene, verfügbaren sektorübergreifenden Daten, einschließlich
Weltraumdaten, und der Arbeiten des Wissensnetzes folgende Maßnahmen:
a) Sie erstellt mindestens alle fünf Jahre einen Bericht, der einen
sektorübergreifenden Überblick über natürliche und von Menschen verursachte
Katastrophenrisiken, denen die Union ausgesetzt ist, sowie über die
Fortschritte bei der Umsetzung von Artikel 14 und der Ziele der Union für
Katastrophenresilienz gemäß Artikel 13 bietet;
b) sie erstellt Katastrophenszenarien auf Unionsebene für Prävention, Vorsorge
und Bewältigung und überprüft diese regelmäßig;
c) sie erstellt mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die
Bewältigungskapazitäten und die entsprechenden Fähigkeiten auf Unionsebene
sowie die verbleibenden Lücken bei den Bewältigungskapazitäten auf
nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene gemäß Artikel 15 Buchstabe b
und berücksichtigt dabei die einschlägigen Kapazitäts- und Leistungsziele. Der
Bericht enthält zudem einen Überblick über die Haushalts- und
Kostenentwicklungen im Zusammenhang mit den Bewältigungskapazitäten
sowie eine Bewertung der Notwendigkeit eines weiteren Ausbaus dieser
Kapazitäten.
(2) Die Kommission entwickelt und aktualisiert gemeinsam mit den Mitgliedstaaten
Leitlinien für die Vorlage der in Artikel 15 genannten Zusammenfassung.
(3) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, zusätzliche Informationen
über spezifische Präventions- und Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit
Risiken für regelmäßig eintretende oder besonders verheerende Katastrophen
vorzulegen, und gegebenenfalls
a) die Entsendung von Experten vorschlagen, die zu Präventions- und
Vorsorgemaßnahmen beraten, oder
b) Empfehlungen zur Verbesserung der Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in
dem betreffenden Mitgliedstaat aussprechen. Die Kommission und der
betreffende Mitgliedstaat unterrichten einander über alle im Anschluss an
solche Empfehlungen getroffene Maßnahmen.
Kapitel 2
Kapazitätsaufbau und Vorsorge
Artikel 17
Instrumente des Kapazitätsaufbaus
Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten beim Ausbau ihrer Kapazitäten für den
Umgang mit Risiken, indem sie ihnen Zugang zu Instrumenten wie Schulungs- und
Übungsprogrammen, technischer und finanzieller Hilfe und gegenseitigen Begutachtungen
(peer reviews) bietet, Experten und EUCP-Teams, die zu Präventions- und
Vorsorgemaßnahmen beraten, entsendet und anderweitig Fachwissen und Möglichkeiten für
Lernen und Wissensaustausch bereitstellt und die Integration von Forschungs- und
Innovationsergebnissen in das Katastrophenrisikomanagement unterstützt.
Artikel 18
EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz
(1) Das Wissensnetz sammelt, verarbeitet und verbreitet Wissen und Informationen, die
für das Unionsverfahren relevant sind, und unterstützt Kooperationsinitiativen von
Akteuren des Katastrophenschutzes und des Katastrophenrisikomanagements in der
Union, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, lokaler und regionaler
Behörden, des Privatsektors und der Forschung, auf der Grundlage eines
Mehrgefahrenansatzes.
(2) Über das Wissensnetz berücksichtigt die Kommission in gebührender Weise das
Fachwissen, das auf allen staatlichen Ebenen der Mitgliedstaaten, auf Unionsebene,
auf der Ebene internationaler Organisationen und Einrichtungen, auf der Ebene von
Drittländern und auf der Ebene von Organisationen, die vor Ort tätig sind, zur
Verfügung steht.
(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern eine ausgewogene Mitwirkung der
Geschlechter an der Einrichtung und Arbeit des Wissensnetzes und dessen
Inklusivität.
(4) Über das Wissensnetz unterstützt die Kommission die Kohärenz der Planungs- und
Entscheidungsprozesse, indem sie einen kontinuierlichen Austausch von Wissen und
Informationen in allen Tätigkeitsbereichen, die für das Unionsverfahren relevant
sind, erleichtert.
(5) Über das Wissensnetz unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten dabei, das
Bewusstsein der Bevölkerung für Katastrophenrisiken zu stärken.
(6) Über das Wissensnetz ergreift die Kommission insbesondere folgende Maßnahmen:
a) Sie stärkt die kollektiven Kapazitäten im Bereich der Katastrophenprävention, -
vorsorge und -bewältigung, der Unterstützung des Wissensaustauschs und des
Lernens sowie der Förderung von Investitionen in das
Katastrophenrisikomanagement. Dies umfasst
i) die Einrichtung und Verwaltung von Finanzhilfeprogrammen zur
Stärkung des Risikomanagements und des Wissensaustauschs und zur
Förderung von Investitionen und Plänen für Prävention und Vorsorge;
ii) die Einrichtung und Verwaltung eines Schulungs- und
Übungsprogramms und eines Expertenaustauschprogramms in den
Bereichen Prävention, Vorsorge und Bewältigung für Personal, das auf
dem Gebiet des Katastrophenschutzes und des Katastrophen- und
Krisenmanagements tätig ist. Die Programme bezwecken und fördern
den Austausch bewährter Vorgehensweisen in den Bereichen
Katastrophenschutz, Katastrophen- und Krisenmanagement und
umfassen gemeinsame Kurse. Der Austausch von Fachwissen im Bereich
des Katastrophen- und Krisenmanagements schließt den Austausch von
Spezialisten und erfahrenen Freiwilligen ein. Die Schulungs- und
Übungsprogramme und die Expertenaustauschprogramme zielen darauf
ab, die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission in den Bereichen
Katastrophenschutz und Katastrophen- und Krisenmanagement zu
stärken, die Koordinierung zwischen den in den Artikeln 20 und 21
genannten Kapazitäten zu verbessern und deren Kompatibilität und
Komplementarität zu erhöhen und die Kompetenzen der in Artikel 33
genannten Experten auszubauen;
iii) die Einrichtung und Verwaltung von Programmen für die Bereitstellung
und den Austausch von Fachwissen.
b) Sie fördert die Verbreitung und Integration von Forschungs- und
Innovationsergebnissen in allen Phasen des Katastrophenschutzes und des
Katastrophenrisikomanagements sowie Wechselwirkungen zwischen
Forschungs- und Innovationsergebnissen, dem Privatsektor und den Behörden
der Mitgliedstaaten.
c) Sie sammelt und verwaltet die Erkenntnisse aus den im Rahmen des
Unionsverfahrens durchgeführten Katastrophenschutzmaßnahmen, auch unter
dem Aspekt des gesamten Katastrophenmanagementzyklus, um eine breite
Grundlage für Lernprozesse und die Wissensentwicklung zu schaffen. Dies
umfasst
i) die Beobachtung, Analyse und Bewertung aller einschlägigen
Katastrophenschutzmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens;
ii) die Nutzbarmachung der gewonnenen Erkenntnisse, um eine
erfahrungsgestützte Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen im
Rahmen des Katastrophenmanagementzyklus zu erhalten;
iii) die Entwicklung von Methoden und Instrumenten für das Sammeln, die
Analyse, Verbreitung und Nutzbarmachung der gewonnenen
Erkenntnisse.
Dies umfasst gegebenenfalls auch bei Einsätzen außerhalb der Union
gewonnene Erkenntnisse in Bezug auf Querverbindungen und Synergien
zwischen der im Rahmen des Unionsverfahrens geleisteten Hilfe und
humanitären Maßnahmen;
d) die Pflege einer Online-Plattform für das Wissensnetz zur Unterstützung und
Erleichterung der Durchführung der in den Buchstaben a, b und c genannten
Aufgaben.
(7) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben trägt die Kommission
insbesondere dem Bedarf und den Interessen der Mitgliedstaaten Rechnung, die
ähnlichen Katastrophenrisiken ausgesetzt sind, sowie der Notwendigkeit, den Schutz
der biologischen Vielfalt und des kulturellen Erbes zu stärken.
(8) Die Kommission sorgt für eine stärkere Zusammenarbeit im Bereich des
Kapazitätsaufbaus und der Integration von Forschungs- und Innovationsergebnissen
und fördert den Austausch von Wissen und Erfahrungen zwischen dem Wissensnetz,
internationalen Organisationen und Drittländern, um so insbesondere zur Einhaltung
der internationalen Verpflichtungen beizutragen, vor allem jener des Sendai-
Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015-2030.
(9) Das Wissensnetz fördert zudem den operativen Einsatz von aus Unionsmitteln
finanzierten innovativen Lösungen und unterstützt die Mitgliedstaaten bei der
Ermittlung und Anwendung modernster Technologien und Ansätze, auch durch
innovationsfördernde Auftragsvergabe und öffentlich-private Partnerschaften.
(10) Die Organisation des Wissensnetzes der Union für Katastrophenschutz wird im
Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt, der nach dem in Artikel 35 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen wird.
Artikel 19
Allgemeine Vorsorgemaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten bauen auf freiwilliger Basis Bewältigungskapazitäten gemäß den
Artikeln 20 und 21 auf.
(2) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, das Bewusstsein der
Bevölkerung für Katastrophenrisiken zu stärken.
(3) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission vorgemerkte und in
Bereitschaft gehaltene Bewältigungskapazitäten und Einsatzteams unterstützen und
koordinieren, unter anderem im Hinblick auf Schulungen, Übungen,
Wissensaustausch und die Verbesserung der Interoperabilität von Kapazitäten und
Einsatzteams.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich geeigneter Sicherheitsvorkehrungen
Informationen über einschlägige militärische Bewältigungskapazitäten übermitteln,
die als Teil der Hilfe im Rahmen des Unionsverfahrens eingesetzt werden könnten,
z. B. Transportmittel, logistische oder medizinische Unterstützung.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die relevanten Informationen über
die Experten, Module und sonstigen Bewältigungskapazitäten, die sie für die Hilfe
im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung stellen, und aktualisieren diese
Informationen gegebenenfalls.
(6) Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Vorsorgemaßnahmen, um die
Unterstützung des Gastgeberstaats zu erleichtern.
(7) Die Kommission verleiht Medaillen, um langjähriges Engagement für das
Unionsverfahren und außergewöhnliche Beiträge dazu anzuerkennen und zu
würdigen. Die Verleihung der Medaillen erfolgt im Einklang mit den
Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen werden.
(8) Unbeschadet des Artikels 9 kann die Kommission politische Prioritäten sowie
erforderlichenfalls operative Tätigkeiten mit den nationalen Behörden eines
Drittlands koordinieren, das als strategisches Partnerland benannt wurde, das mit der
Union abgestimmte Ziele im Bereich des Katastrophenschutzes verfolgt oder mit
dem die Union ein Sicherheits- und Verteidigungsabkommen geschlossen hat.
Artikel 20
Europäischer Katastrophenschutz-Pool
(1) Der Europäische Katastrophenschutz-Pool (European Civil Protection Pool, ECPP)
besteht aus einem Pool von Bewältigungskapazitäten, die von den Mitgliedstaaten
auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt werden, und umfasst Module, sonstige
Bewältigungskapazitäten, Kategorien von Experten und Teams für technische Hilfe
und Unterstützung (Technical Assistance and Support Teams, TAST). Die
Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der nach dem in
Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, Vorschriften für die
Ausweisung von Experten, Modulen und sonstigen Bewältigungskapazitäten der
Mitgliedstaaten sowie operative Anforderungen an die Funktionsweise und
Interoperabilität von Modulen und die Entsendung fest.
(2) Die von einem Mitgliedstaat über den ECPP geleistete Hilfe ergänzt die im
ersuchenden Mitgliedstaat bestehenden Kapazitäten und lässt die primäre
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Katastrophenprävention und -bewältigung in
ihrem Hoheitsgebiet unberührt.
(3) Auf Grundlage der ermittelten Risiken und etwaiger gemäß Artikel 16 Absatz 1
Buchstabe b erstellter Szenarien legt die Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten die Art und Anzahl der für den ECPP erforderlichen
Kernbewältigungskapazitäten (im Folgenden „Bewältigungskapazitätsziele“) fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die
Fortschritte bei der Verwirklichung der in den Durchführungsrechtsakten gemäß
Absatz 3 genannten Bewältigungskapazitätsziele und ermittelt potenziell signifikante
Bewältigungskapazitätslücken im ECPP. Werden solche Lücken festgestellt, so prüft
die Kommission, ob den Mitgliedstaaten die erforderlichen Kapazitäten außerhalb
des ECPP zur Verfügung stehen. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,
signifikante Bewältigungskapazitätslücken im ECPP gemäß dem in Artikel 17
Absatz 1 Buchstabe c genannten Bericht zu schließen.
(5) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der nach dem in
Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, ein Verfahren für die
Zertifizierung und Registrierung der von den Mitgliedstaaten dem ECPP zur
Verfügung gestellten Bewältigungskapazitäten fest, verwaltet dieses und definiert die
Anforderungen an die Qualität und Interoperabilität der Bewältigungskapazitäten.
(6) Die Mitgliedstaaten weisen die Bewältigungskapazitäten, die sie auf freiwilliger
Basis für den ECPP zur Verfügung stellen, einschließlich der einschlägigen
militärischen Kapazitäten, die im Rahmen der Hilfe eingesetzt werden könnten, aus,
halten sie bereit und registrieren sie. Multinationale Module von zwei oder mehr
Mitgliedstaaten werden von den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam registriert.
(7) Die Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für den ECPP bereithalten,
stehen ihnen jederzeit für nationale Zwecke zur Verfügung.
(8) Die Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für den ECPP zur Verfügung
stellen, müssen auf ein über das ERCC gestelltes Hilfeersuchen hin für
Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens bereitstehen. Die
endgültige Entscheidung über ihre Entsendung wird von den Mitgliedstaaten
getroffen, die die betreffenden Bewältigungskapazitäten registriert haben. Ist ein
Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder – in
Ausnahmefällen – sonstige ernste Gründe daran gehindert, die genannten
Bewältigungskapazitäten in einem Katastrophenfall zur Verfügung zu stellen, so
unterrichtet er die Kommission unter Bezugnahme auf diesen Artikel so bald wie
möglich darüber.
(9) Die Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten bleiben im Falle ihrer Entsendung
der Führung und der Kontrolle der betreffenden Mitgliedstaaten unterstellt und
können im Benehmen mit der Kommission abgezogen werden, wenn ein
Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder – in
Ausnahmefällen – sonstige ernste Gründe daran gehindert wird, die betreffenden
Bewältigungskapazitäten weiter zur Verfügung zu stellen. Die Koordinierung der
verschiedenen Bewältigungskapazitäten wird gegebenenfalls von der Kommission
im Einklang mit Artikel 25 über das ERCC unterstützt.
Artikel 21
rescEU
(1) Zur Gewährleistung einer wirksamen und raschen Reaktion auf Hilfeersuchen gemäß
Artikel 28 leistet rescEU Hilfe zur Ergänzung der insgesamt auf nationaler Ebene
und von den Mitgliedstaaten für den ECPP bereitgehaltenen
Bewältigungskapazitäten oder zur Erfüllung operativer Erfordernisse.
(2) Unter Berücksichtigung der ermittelten und neu entstehender Risiken sowie der
Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene legt die Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten fest, aus welchen Bewältigungskapazitäten rescEU
bestehen soll, auch auf der Grundlage der Risikobewertungen der Union gemäß
Artikel 16 Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 35
Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die rescEU-Kapazitäten müssen von den Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast
oder anderweitig beschafft oder ihnen gespendet werden.
(4) Die rescEU-Kapazitäten, die in Durchführungsrechtsakten, die nach dem in
Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden, definiert sind, können
von der Kommission gemietet, geleast oder anderweitig beschafft werden, soweit das
erforderlich ist, um Lücken im Bereich Transport und Logistik zu schließen.
(5) In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann die Kommission die
Kapazitäten, die in Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 35 Absatz 2
genannten Dringlichkeitsverfahren erlassen werden, definiert sind, erwerben, mieten,
leasen oder anderweitig beschaffen. Mit diesen Durchführungsrechtsakten
a) wird die erforderliche Art und Menge der materiellen Mittel und
unterstützenden Dienstleistungen, die bereits als rescEU-Kapazitäten definiert
sind, festgelegt und/oder
b) werden zusätzliche materielle Mittel und unterstützende Dienstleistungen als
rescEU-Kapazitäten definiert und wird die erforderliche Art und Menge dieser
Kapazitäten festgelegt.
(6) Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten oder der Kommission
betrieben. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für eine
angemessene geografische Verteilung der rescEU-Kapazitäten.
(7) In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten legt die Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten Qualitätsanforderungen für die im Rahmen von rescEU
bereitgestellten Bewältigungskapazitäten fest. Die Qualitätsanforderungen beruhen
auf anerkannten internationalen Standards, sofern solche Standards bestehen. Die
genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen.
(8) Die rescEU-Kapazitäten, einschließlich Kapazitäten mit doppeltem
Verwendungszweck, dürfen nur dann für nationale Zwecke eingesetzt werden, wenn
sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen eingesetzt oder erforderlich sind.
(9) Die rescEU-Kapazitäten werden im Einklang mit Durchführungsrechtsakten, die
nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden,
eingesetzt, auch bei Entsendung, nationalem Einsatz, Leihe oder Spende sowie in
Bezug auf die Verwaltung strategischer rescEU-Reserven.
(10) Die rescEU-Kapazitäten müssen auf ein über das ERCC gestelltes Hilfeersuchen
gemäß Artikel 28 hin für Bewältigungsmaßnahmen bereitstehen. Die Entscheidung
über ihre Entsendung und über die Beendigung ihrer Entsendung sowie jede
Entscheidung im Falle konkurrierender Ersuchen wird von der Kommission über das
ERCC in enger Abstimmung mit dem ersuchenden Mitgliedstaat und dem
Mitgliedstaat, in dem die Bewältigungskapazitäten betrieben werden, getroffen.
(11) Bestehen rescEU-Kapazitäten aus Ausrüstung oder Verbrauchsgütern, kann die
Kommission über das ERCC beschließen, die angebotenen rescEU-Kapazitäten zu
verleihen oder zu spenden.
(12) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die rescEU-Kapazitäten entsandt werden,
ist für die Leitung der Bewältigungsmaßnahmen verantwortlich. Im Falle einer
Entsendung außerhalb der Union sind die Mitgliedstaaten, in denen die rescEU-
Kapazitäten betrieben werden, dafür verantwortlich, dass die rescEU-Kapazitäten
vollständig in die Bewältigungsmaßnahmen integriert werden.
(13) Im Falle einer Entsendung von rescEU-Kapazitäten vereinbart die Kommission über
das ERCC die operativen Modalitäten der Entsendung mit dem ersuchenden
Mitgliedstaat. Während des Einsatzes unterstützt der ersuchende Mitgliedstaat die
operative Koordinierung zwischen den eigenen Kapazitäten und den rescEU-
Kapazitäten.
(14) Die Koordinierung der verschiedenen Bewältigungskapazitäten wird gegebenenfalls
von der Kommission über das ERCC unterstützt.
(15) Die Mitgliedstaaten werden durch das CECIS über den Einsatzstatus der rescEU-
Kapazitäten unterrichtet.
(16) Vorbehaltlich der operativen Erfordernisse in den Mitgliedstaaten können die
rescEU-Kapazitäten zur Bewältigung von Katastrophen und Krisen außerhalb der
Union, die erhebliche Auswi
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung (Unterrichtung)