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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union)

dip / drucksache 15.09.2025 · WP 21 · 476/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union) [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 476/25 15.09.25 EU - Fz - G - In - U - Vk - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union) COM(2025) 548 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Rechnungshof, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 24/12 = AE-Nr. 120027; Drucksache 309/20 = AE-Nr. 200410; Drucksache 167/25 = AE-Nr. 250290; Drucksache 156/25 = AE-Nr. 250304 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.7.2025 COM(2025) 548 final 2025/0223 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union) (Text von Bedeutung für den EWR) {SEC(2025) 545 final} - {SWD(2025) 545 final} - {SWD(2025) 546 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“) sowie durch die Verordnung (EU) 2021/522 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021-2027 geschaffen wurde. Es wird ein Rahmen für den Katastrophenschutz und die Finanzierung der Krisenvorsorge und - reaktion bei gesundheitlichen Notlagen eingeführt, um Synergien zu nutzen und eine verbesserte sektorübergreifende Koordinierung zu unterstützen. Dies zielt darauf ab, die Unterstützung der Prävention, Vorbereitung und Bewältigung bei natürlichen und vom Menschen verursachten Gefahren, einschließlich schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren, allgemein wirksamer zu machen und der zunehmenden Komplexität und Verflechtung der Risiken und Bedrohungen, denen die Union ausgesetzt ist, Rechnung zu tragen, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von 20231 und 20242 hervorgehoben wurde. Seit einigen Jahren wird Europa durch eine sich verschlechternde Risiko- und Bedrohungslage aufgrund einer immer volatileren Mischung aus Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Klimawandel und Umwelt stark belastet. Die beträchtlich gestiegene Zahl der Aktivierungen des Unionsverfahrens deutet darauf hin, dass die nationalen Systeme bei der Bewältigung von Katastrophen und Krisen wahrscheinlich weiterhin verstärkt Unterstützung anfordern werden. Daher muss der Koordinierungsmechanismus auf Unionsebene angemessen ausgestattet sein, um eine solche Unterstützung effizienter und wirksamer leisten zu können, unter anderem durch die Stärkung von Prävention und Vorsorge. Darüber hinaus erfordert der vielschichtige Charakter sektorübergreifender Krisen wie der COVID-19-Pandemie und des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine einen umfassenderen und stärker integrierten Ansatz für das Krisenmanagement und eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, um die durch diese Krisen verursachten Herausforderungen wirksam zu bewältigen. Im derzeitigen geopolitischen Kontext ist es erforderlich, die zivile und militärische Krisenvorsorge und Einsatzbereitschaft Europas zu stärken, wie in der Strategie für eine Union der Krisenvorsorge3 und dem Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 20304 gefordert. Ein wirksames Krisenmanagement erfordert eine enge Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Akteuren, um nahtlose und effiziente Abläufe im zivilen wie im militärischen Bereich zu gewährleisten. Diese Zusammenarbeit ist besonders wichtig für Bereiche mit ausgeprägtem doppeltem Verwendungszweck, bei denen zivile und militärische Akteure auf gemeinsame Infrastrukturen wie Verkehrsnetze und Logistikzentren angewiesen sind. Durch die Zusammenarbeit können zivile und militärische Akteure sicherstellen, dass ihre jeweiligen Anstrengungen gut koordiniert sind und einander ergänzen, wodurch letztlich die Krisenbewältigung insgesamt verbessert wird. Daher besteht ein wichtiges Ziel des 1 EUCO/2023/7 final. 2 EUCO/2023/24 final. 3 JOIN (2025) 130 final. 4 JOIN (2025) 120 final. Vorschlags darin, sicherzustellen, dass im Rahmen der Verordnung eine effizientere und wirksamere Unterstützung bei solchen komplexen Krisen mit erheblichen Auswirkungen geleistet werden kann5, und mit ihrem gefahrenübergreifenden und den gesamten Staat und die gesamte Gesellschaft einbeziehenden Ansatz für engere Verbindungen zwischen Katastrophenschutz, Gesundheit, Umwelt und Sicherheit zu sorgen, indem die Regelungen zur wirksamen und effizienten Bewältigung komplexer sektorübergreifender und langwieriger Krisen vereinfacht und flexibler gestaltet werden. Die Aufnahme von Vorsorge- und Reaktionsmaßnahmen für gesundheitliche Notlagen in diesen Vorschlag stellt eine weitere Komponente des Schutzes der EU-Bürgerinnen und - Bürger dar, wodurch die Resilienz gestärkt und die Bevölkerung vor schwerwiegenden Gesundheitsgefahren geschützt wird. Gesundheitliche Notlagen können weitreichende Folgen über den Gesundheitssektor hinaus haben und sich auf die soziale Stabilität, das ökologische Gleichgewicht oder kritische Infrastrukturen auswirken. Die Vorsorge- und Reaktionsmaßnahmen für gesundheitliche Notlagen werden weiterhin innerhalb der derzeitigen Strukturen, einschließlich des Gesundheitssicherheitsausschusses und des HERA- Boards, koordiniert. Darüber hinaus werden mit dem Vorschlag und den damit verbundenen horizontalen Anforderungen und anderen Programmen Maßnahmen zur Antizipation und Prävention von Katastrophen unterstützt und vorangetrieben, was dazu beiträgt, deren Kosten für die Wirtschaft in der Union zu verringern und deren negative soziale, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen auf die am stärksten gefährdeten Regionen und Menschen, darunter Frauen, Kinder, ältere Menschen, Flüchtlinge, Angehörige ethnischer Minderheiten und Menschen mit Behinderungen, zu minimieren. Dies wird letztlich zu einem nachhaltigeren und inklusiveren Wachstum sowie zu Generationengerechtigkeit beitragen. Der Vorschlag leistet durch die Zusammenfassung der Bestimmungen über die Funktionsweise des Unionsverfahrens und der Bestimmungen über die Finanzierung seiner Tätigkeiten in einem einzigen Text, wodurch die bestehenden Verfahren vereinfacht werden, auch einen wesentlichen Beitrag zur Vereinfachung. Indem sichergestellt wird, dass Investitionen im Rahmen des Unionsverfahrens auch die Wettbewerbsfähigkeit und die Resilienz der industriellen Basis der Union stärken, schafft der Vorschlag die Grundlage für stärker strategisch ausgerichtete, zuverlässigere und autonomere Bewältigungsmaßnahmen, unter anderem durch die Förderung der Nutzung von Lösungen, die in der Union entwickelt oder hergestellt werden, im Einklang mit dem Unionsrecht und internationalen Verpflichtungen. Mit dem Vorschlag wird anerkannt, dass Einzelpersonen auf vielfältige und sich überschneidende Weise schutzbedürftig sein können, und daher ein sektorübergreifender Ansatz für das Katastrophenrisikomanagement gefördert, um sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Dieser Vorschlag baut auf den positiven Ergebnissen auf, zu denen der bestehende Rechtsrahmen bisher geführt hat, und soll durch eine Stärkung der Bestimmungen die festgestellten Mängel beheben, damit die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich weiterhin unterstützt, koordiniert und ergänzt werden können. Er baut auch auf dem Teilbereich Krisenvorsorge und Krisenreaktion des Programms EU4Health zur Unterstützung 5 JOIN (2025) 130 final. der Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2371 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren6 und der Verordnung (EU) 2022/2372 über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene7 sowie auf anderen Initiativen zur Verbesserung der Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen auf. Er sollte Synergien mit den krisenbezogenen Mandaten des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und der Europäischen Arzneimittel-Agentur sowie einschlägiger nationaler und internationaler Organisationen sicherstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Krisenvorsorge und -reaktion der Union bei gesundheitlichen Notlagen parallel zu den Katastrophenschutzmaßnahmen verstärkt wird. Die vorgeschlagene Verordnung steht weiterhin im Einklang mit den bestehenden Strategien, indem die Vorsorge-, Präventions- und Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten verbessert werden. Aufbauend auf den soliden Grundlagen der bisherigen Zusammenarbeit und Initiativen bekräftigt die Verordnung das Bekenntnis zu mehr europäischer Solidarität und koordinierten Anstrengungen. Das Unionsverfahren ist nicht nur eng auf die Strategie für eine Union der Krisenvorsorge, die EU-Bevorratungsstrategie8 und eine Strategie zur Unterstützung medizinischer Gegenmaßnahmen9, die die Union auf die nächste Gesundheitskrise vorbereiten soll, abgestimmt, sondern steht auch im Einklang mit der EU-Strategie für die innere Sicherheit10, mit der ein hohes Maß an Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger der Union gewährleistet werden soll, dem Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 und dem Plan „ReArm Europe“/Bereitschaft 203011 zur Stärkung der europäischen Verteidigungsbereitschaft gegenüber externen Bedrohungen. Es trägt zudem den Verpflichtungen der Union im Rahmen des Europäischen Klimagesetzes12 Rechnung, um kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Resilienz und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel sicherzustellen. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Im Rahmen des Konzepts der „systematisch verankerten Krisenvorsorge“ gemäß der Strategie für eine Union der Krisenvorsorge zielt dieser Vorschlag darauf ab, Synergien mit anderen internen und externen Politikbereichen im Rahmen eines integrierten Ansatzes für das Katastrophenrisikomanagement in allen einschlägigen Sektoren und mit allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich EU-Agenturen, Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen, zu fördern und zur Umsetzung der Strategien der Union zur Katastrophenvorsorge und zum Katastrophenrisikomanagement sowie des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge beizutragen. Insbesondere im Hinblick auf die auswärtige Politik sind die Vorsorge und Resilienz der EU und ihrer Mitgliedstaaten zunehmend auch mit der Vorsorge und Resilienz ihrer Partner auf der ganzen Welt verknüpft, die mit ähnlichen globalen Krisen und Herausforderungen 6 ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26. 7 ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 64. 8 COM/2025/528 final. 9 COM/2025/529 final. 10 COM/2025/148 final. 11 JOIN (2025) 120 final. 12 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1). konfrontiert sind. Die Zusammenarbeit mit unseren externen Partnern in Bezug darauf, Krisen zu antizipieren, sich auf sie vorzubereiten, ihnen vorzubeugen und sie zu bewältigen, ist für beide Seiten vorteilhaft und von grundlegender Bedeutung, um das Risiko von Kaskadenoder Spillover-Effekten für die EU bei Krisen, die andernorts ihren Ursprung haben, zu verringern. In einem zunehmend instabilen geopolitischen Umfeld und zur Bewältigung globaler Herausforderungen ergänzt dieser Vorschlag die Maßnahmen, die im Rahmen des Instruments „Europa in der Welt“ ergriffen werden sollen, bei dem die EU und die Mitgliedstaaten weiterhin maßgeschneiderte und wechselseitig vorteilhafte bilaterale und plurilaterale Partnerschaften entwickeln und vertiefen werden. In dem Vorschlag wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Verbesserung der Zusammenarbeit im Rahmen des Unionsverfahrens bei Vorsorge- und Reaktionsmaßnahmen für gesundheitliche Notlagen sowie bei der Bereitstellung humanitärer Hilfe gelegt. Im Fokus stehen hierbei Bereiche wie die öffentliche Gesundheit, Justiz und Inneres, darunter konsularische Hilfe und der Schutz kritischer Infrastrukturen, Umweltmanagement mit Schwerpunkt auf der Hochwasserbekämpfung und der Verhütung schwerer Industrieunfälle, Klimaresilienz und Vorsorge gegen den Klimawandel, Eindämmung der Meeresverschmutzung, Außenbeziehungen und Entwicklungszusammenarbeit, Sicherheit, Verteidigung und Raumfahrt. Zur Wahrung von Kohärenz und Komplementarität mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union enthält der Vorschlag klare Bestimmungen, mit denen der Anwendungsbereich des Unionsverfahrens festgelegt wird, wodurch Überschneidungen oder die Möglichkeit einer Doppelfinanzierung vermieden werden. In Bezug auf die Gesundheitssicherheit ergänzt dieser Vorschlag Maßnahmen zur Vorsorge im Bereich der Gesundheitssicherheit, die aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gefördert werden, mit denen die strategische Autonomie der Union und der Zugang zu Gesundheitsinnovationen gestärkt werden soll, wie dies im Rahmen der vorgeschlagenen Komponente Gesundheit, Biotechnologie, Landwirtschaft und Bioökonomie des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit und der entsprechenden Komponente des vorgeschlagenen Rahmenprogramms für Forschung „Horizont Europa“ vorgesehen ist. Der Vorschlag bezieht sich auf die Weltraumsysteme der Union, die für die Stärkung der Fähigkeit der Union zur Krisenvorsorge- und -bewältigung von grundlegender Bedeutung sind. In der Strategie für eine Union der Krisenvorsorge wird hervorgehoben, dass Copernicus, Galileo und die künftigen IRIS2-Dienste eine Lageerfassung in Echtzeit ermöglichen und Frühwarnsysteme und die zuverlässige Kommunikation bei Ausfall terrestrischer Netze unterstützen. Diese Fähigkeiten sind unerlässlich für die Koordinierung von Notfallmaßnahmen, die Unterstützung des Katastrophenschutzes, unter anderem durch die Gewährleistung eines zeitnahen Zugangs zu weltraumgestützten Frühwarninformationen zwecks Verbreitung von Warnmeldungen direkt an die Bevölkerung, sowie für die Abmilderung der Auswirkungen von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage dieses Vorschlags sind Artikel 168 Absatz 5, Artikel 196 und Artikel 322 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 168 Absatz 5 AEUV bietet eine Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit, insbesondere „[Maßnahmen] zur Bekämpfung der weit verbreiteten schweren grenzüberschreitenden Krankheiten, Maßnahmen zur Beobachtung, frühzeitigen Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren“. Artikel 196 AEUV bietet eine Rechtsgrundlage für Initiativen der Union zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen. Diese Rechtsgrundlagen werden mit Artikel 322 Absatz 1 AEUV kombiniert, um finanzielle Flexibilität zu ermöglichen, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, Mittel zu übertragen. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die Kommission hat im Bereich des Katastrophenschutzes eine unterstützende Zuständigkeit. Die Hauptverantwortung für Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung liegt bei den Mitgliedstaaten. Das Unionsverfahren wurde eingerichtet, weil Katastrophen größeren Ausmaßes die Bewältigungskapazitäten eines Mitgliedstaats alleine überfordern können, während die Krisenvorsorge- und -reaktionsmaßnahmen bei gesundheitlichen Notlagen eine solidere Koordinierung und Zusammenarbeit gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit und den Zugang zu einschlägigen medizinischen Gegenmaßnahmen gegen bestehende und sich abzeichnende Gesundheitsgefahren. Den Kern des Unionsverfahrens bildet die koordinierte und zügige gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten. Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Die Maßnahmen der Union in diesem Bereich umfassen das Management von Situationen mit starken sektorübergreifenden und grenzüberschreitenden Komponenten, die notwendigerweise eine umfassende Koordinierung und ein abgestimmtes Vorgehen über die nationale Ebene hinaus erfordern. In Fällen komplexer grenzüberschreitender Notlagen und Krisen, von denen die Europäische Union als Ganzes betroffen ist – wie die COVID-19-Pandemie und der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine –, ist ein gut abgestimmter kollektiver Ansatz erforderlich, um Fragmentierung und Doppelarbeit zu vermeiden. Die Union kann die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen zur Krisenprävention, -vorsorge und -reaktion wirksam unterstützen und weiterhin eine Kultur der Prävention und Resilienz in der gesamten EU fördern. Der Vorschlag trägt einem Erfordernis Rechnung, das von den Mitgliedstaaten allein nicht erfüllt werden kann, und bietet einen klaren EU-Mehrwert. Zum Nutzen der EU-Maßnahmen gehören die Verringerung des Verlustes von Menschenleben sowie von Umwelt-, Wirtschafts- und Sachschäden, die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten wirksamer zur EU-Hilfe im Rahmen des Verfahrens beitragen können und ihnen eine verbesserte Koordinierung und Zusammenarbeit zugutekommt, die verbesserte Vorsorge für Katastrophen größeren Ausmaßes und das kohärentere Katastrophenrisikomanagement sowie Größenvorteile wie kosteneffiziente Logistik und Beförderung, eine kohärente und wirksame Bewältigung durch die freiwillige Bündelung von Kapazitäten und eine bessere Nutzung knapper Ressourcen durch die gemeinsame Verwendung von EU-finanzierten Kapazitäten. Der Vorschlag unterstützt auch den Schutz der finanziellen Interessen der EU, indem er Maßnahmen fördert, die die strukturelle Vorsorge und Resilienz erhöhen und so die Verluste von EU-finanzierten Ressourcen bei Katastrophen verringern. Ähnliche Vorteile können durch eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Vorsorge und Reaktion in Bezug auf Gesundheitsgefahren erzielt werden. Viren kennen keine Grenzen, und wie während der COVID-19-Pandemie zu beobachten war, wurde nur durch koordinierte Maßnahmen auf EU-Ebene die Entwicklung und Herstellung von Impfstoffen und anderen relevanten medizinischen Gegenmaßnahmen und deren gerechte Verteilung an alle EU-Mitgliedstaaten sichergestellt. • Verhältnismäßigkeit Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das zur Erreichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Kommission hat sich bei der Gestaltung der vorgeschlagenen Verordnung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientiert und das Ziel verfolgt, Synergien mit anderen Programmen zu ermitteln und zu ermöglichen und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Prioritäten für diese Verordnung zu stärken. Der Vorschlag ist verhältnismäßig und zielt darauf ab, die Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Maßnahmen, die er unterstützt, zu erhöhen, indem die Hindernisse für eine Beteiligung so weit wie möglich abgebaut werden. Er sieht eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Union und die nationalen Behörden auf das Maß vor, das notwendig ist, damit die Kommission ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Unionshaushalts nachkommen kann. Der Vorschlag geht nicht über das zur Verwirklichung der festgelegten Ziele erforderliche Maß hinaus. • Wahl des Instruments Um eine allgemeine Anwendung und finanzielle Flexibilität zu gewährleisten, wird der Vorschlag in Form einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegt. Die Form der Verordnung als Rechtsakt ist mit den in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union festgelegten Anforderungen für die Übertragung von Mitteln vereinbar. Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll der Beschluss Nr. 1313/2013/EU ersetzt und aufgehoben werden. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Mit der Verordnung werden die Feststellungen und Empfehlungen der „Zwischenbewertung der Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union, 2017-2022“ und der „HERA-Überprüfung: Bestandsaufnahme zur Stärkung der Gesundheitssicherheit in der EU“ (2024) sowie vorläufige Ergebnisse der „Evaluierung des Programms EU4Health“ und der „Bewertung der Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2371“ zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren umgesetzt. • Konsultation der Interessenträger Die Kommission hat eine spezifische öffentliche Konsultation zum Thema „EU-Mittel für Katastrophenschutz, Vorsorge und Reaktion auf Krisen“ durchgeführt. Die Teilnahme an der Umfrage stand allen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Verbänden und staatlichen Stellen in der EU offen, und es gingen im Rahmen der Umfrage 1 187 Antworten ein, darunter 139 mit beigefügten Positionspapieren. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Kommission hat in den letzten Jahren mehrere Treffen mit externen Interessenträgern und Experten für Katastrophenschutz aus den Mitgliedstaaten wie Leitern der Katastrophenschutzdienste und hochrangigen Beamten für den Katastrophenschutz und sonstigen Fachleuten zur Erörterung spezifischer Themen im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Rechtsrahmens organisiert. • Folgenabschätzung Während der Ausarbeitung des Vorschlags führte die Kommission eine Folgenabschätzung durch, um Probleme zu ermitteln, Ziele des Vorschlags festzulegen, mehrere Verbesserungsmöglichkeiten zu ermitteln und deren Auswirkungen zu bewerten. Die Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle sowie der zusammenfassende Bericht sind im Register der Kommissionsdokumente unter dem Aktenzeichen 2025/MFR/05 zu finden. In der Folgenabschätzung wurden drei politische Optionen geprüft. Option 1 sieht ein gestärktes sektorspezifisches Katastrophenschutzverfahren der Union, einschließlich einer gezielten Stärkung des ERCC, vor. Die Maßnahmen auf EU-Ebene müssen durch erhebliche Anstrengungen auf nationaler Ebene ergänzt werden, auch im Hinblick auf Bewältigungskapazitäten, die auf EU-Ebene auf den „traditionellen“ Bereich des Katastrophenschutzes (medizinische Vorräte, Vorräte für chemische, biologische, radiologische und nukleare (CBRN) Notfälle, Waldbrandbekämpfung aus der Luft usw.) beschränkt sind. Während mit den verstärkten nationalen Anstrengungen alle Ziele erreicht werden können, wird der Mehrwert von Maßnahmen auf EU-Ebene nicht in vollem Umfang ausgeschöpft. Daraus ergab sich der Schluss, dass diese Option zu weniger Wirksamkeit, Effizienz, externer Kohärenz und Vereinfachung führen würde als Option 2. Option 2 vereint ein sektorübergreifendes Katastrophenschutzverfahren der Union mit einschlägigen Maßnahmen zur Vorsorge im Bereich der öffentlichen Gesundheitssicherheit. Im Unterschied zu Option 1 werden Synergieeffekte und Komplementaritäten zwischen Katastrophenschutzmaßnahmen und Vorsorgemaßnahmen für gesundheitliche Notlagen durch ein einziges Instrument erreicht. Die integrierte Haushaltsstruktur gewährleistet Flexibilität und Reaktionsfähigkeit bei der Verwaltung des Instruments. Option 2 sieht die Einrichtung eines EU-Zentrums für Krisenkoordination vor, das somit zur zentralen EU-Kapazität für die sektorübergreifende Risikovorsorge, einschließlich der Bevorratung und der Koordinierung des Krisenmanagements, würde. Die Bewältigungskapazitäten auf EU-Ebene sind an die neue Gefahren- und Bedrohungslandschaft angepasst. Im Rahmen der EU-Risikobewertung werden Synergieeffekte und Komplementaritäten zwischen sektorspezifischen Bewertungen und Fachwissen genutzt. Im Einklang mit dem allgemeinen sektorübergreifenden Charakter der Initiative werden weitere einschlägige Maßnahmen für gesundheitliche Notlagen ergriffen, um schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren zu bekämpfen. Option 3 beinhaltet als Hauptelement die Schaffung eines einzigen Finanzierungsinstruments (Vorsorgefonds) auf EU-Ebene, das alle für die Vorsorge relevanten Mechanismen und Tätigkeiten für den gesamten MFR umfasst. Dieser Fonds wird alle vorsorgebezogenen Mechanismen und Finanzierungselemente des derzeitigen MFR umfassen, einschließlich des Katastrophenschutzverfahrens der Union, des Teilbereichs Krisenvorsorge von EU4Health, vorsorgerelevanter Elemente in den nationalen Finanzrahmen, des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit und Erasmus+. In Bezug auf die Struktur würde dies bedeuten, dass die verschiedenen Arten der Verwaltung der Programme innerhalb dieses einzigen Fonds genutzt werden – direkt (durch die Kommission), geteilt (z. B. Strukturfonds) und indirekt (z. B. verschiedene Organisationen im System der Vereinten Nationen wie WHO, UNHCR, UNICEF). Diese Option würde grundlegende Herausforderungen mit sich bringen, auch bei der Verwaltung der Mittelzuweisungen für alle Finanzierungsprogramme und -instrumente. Option 3 gilt als nicht tragfähig und wurde daher frühzeitig verworfen. Die bevorzugte politische Option und ihre wichtigsten Auswirkungen Option 2 wurde als bevorzugte politische Option ausgewählt, da sie den EU-Mehrwert in vollem Umfang ausschöpft und damit die Ziele auch in vollem Umfang erreicht. Vor dem Hintergrund einer zunehmend multidimensionalen und grenzüberschreitenden Krisenlandschaft bringt die Entscheidung für Option 2 wichtige soziale (z. B. höherer gemeinsamer Nenner bei der Vorsorge auf Ebene der Bevölkerung), ökologische (z. B. erfolgreichere Erhaltung von Naturräumen und biologischer Vielfalt) sowie wirtschaftliche Vorteile (z. B. sind die Kosten im Zusammenhang mit umfassenden Präventions- und Vorsorgemaßnahmen deutlich niedriger als die Kosten für die Bewältigung). • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Mit dem Vorschlag werden erhebliche Verbesserungen vorgenommen, um den Rechtsrahmen insgesamt zu straffen und zu vereinfachen, insbesondere durch mehr operative Klarheit und Effizienz. Beispielsweise wurden die Verfahren für die Risikoberichterstattung in einer gesonderten Struktur zentralisiert, was die gemeinsame Erstellung von Leistungen durch die Mitgliedstaaten und die Kommission verdeutlicht und so ein gemeinsames Verständnis von Risikobewusstsein fördert. Darüber hinaus wird die Unterstützung der Union für die Bewältigung in einem einzigen Artikel zusammengefasst, wodurch die Ermittlung möglicher operativer Szenarien vereinfacht wird, was die Einsatzbereitschaft und Wirksamkeit der betreffenden Maßnahmen fördert. Die Koordinierungsbemühungen werden verstärkt und klarer gestaltet, indem die Kapazitäten des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC) weiter ausgebaut und ein spezialisiertes Zentrum für Krisenkoordination eingerichtet wird, um die Mitgliedstaaten bei der sektorübergreifenden Antizipation und Bewältigung von Krisen zu unterstützen. Die Bewältigungsebene wird durch Klarheit über die geltenden Kofinanzierungssätze ergänzt, indem diese kohärent in einen umfassenden Bezugsrahmen integriert werden, wodurch es nicht mehr notwendig ist, mehrere Artikel zu konsultieren. Mit einem besonderen Augenmerk auf der Flexibilität beim Transport ermöglicht die Verordnung finanzierbare Maßnahmen, wenn keine gewerblichen Transportoptionen, jedoch Alternativen der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen – eine Maßnahme, die innovative staatliche Lösungen belohnt und anpassungsfähige Strategien hervorhebt. Diese Verbesserungen spiegeln die entschlossenen Anstrengungen wider, den strukturellen und den operativen Rahmen des Unionsverfahrens zu präzisieren und sicherzustellen, dass dieser anpassungsfähig und robust ist, um der Komplexität sowohl erwarteter als auch unvorhergesehener Notfälle Rechnung zu tragen. Dieser kohärente Ansatz steht im Einklang mit dem übergeordneten Ziel, einen wirksameren und transparenteren Rahmen für den Katastrophenschutz zu schaffen. Es wird empfohlen, den Dialog fortzuführen und weitere Rückmeldungen einzuholen, um sicherzustellen, dass die Strategien an die praktischen operativen Erfordernisse angepasst werden. • Grundrechte Die rechtliche Überarbeitung des Unionsverfahrens und der vorgeschlagenen Unterstützungsmaßnahmen für Vorsorge und Reaktion im Gesundheitsbereich sind so konzipiert, dass sie mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten in Einklang stehen und diese stützen. Im Folgenden wird dargelegt, wie bei dieser Überarbeitung den wichtigsten Grundrechten Rechnung getragen wird. Das Recht auf Leben (Artikel 2) ist ein vorrangiges Anliegen, da das Ziel des Vorschlags darin besteht, Menschenleben bei Katastrophen und Notfällen zu schützen. Indem mit den Änderungen die Verfahren gestrafft werden, soll die Reaktionsfähigkeit des Unionsverfahrens verbessert und damit – durch ein effizientes Katastrophenmanagement – der Schutz von Leben direkt unterstützt werden. Das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 6) steht ebenfalls im Mittelpunkt des Vorschlags. Die Verbesserungen gewährleisten eine rechtzeitige Reaktion auf Bedrohungen, wodurch sowohl die Sicherheit des Einzelnen als auch die kollektive Sicherheit in der gesamten Union gestärkt werden. Die Verbesserungen tragen dazu bei, die Bürgerinnen und Bürger zu schützen, indem sie bei Krisen eine rasche Entsendung und Koordinierung gewährleisten. Um dem Recht auf Gesundheitsversorgung (Artikel 35) Rechnung zu tragen, muss die Rolle des Unionsverfahrens bei der Gewährleistung entschlossener Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit geklärt werden. Die Überarbeitung stärkt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Verteilung von Ressourcen insbesondere bei gesundheitlichen Notlagen, wodurch das Grundrecht auf Gesundheit gestützt wird. Das in Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundrecht auf Umweltschutz spielt im Rahmen des Unionsverfahrens eine entscheidende Rolle. Dieses Verfahren – das der koordinierten Bewältigung von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen in der gesamten EU und darüber hinaus dient – muss grundsätzlich den Umweltschutz als Kernbestandteil seiner Tätigkeiten umfassen. Der Umweltschutz ist in allen drei Phasen des Katastrophenmanagements besonders wichtig, auch im Hinblick auf schwerwiegende Gesundheitsgefahren: Prävention, um die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen von Umweltgefahren zu verringern; Vorsorge, um sicherzustellen, dass Systeme vorhanden sind, mit denen Schäden an Ökosystemen und der biologischen Vielfalt abgemildert werden können; Bewältigung, um Umweltschäden infolge von Katastrophen wie Waldbränden, Chemieunfällen oder Überschwemmungen rasch zu beseitigen. Die Anerkennung des Umweltschutzes als Grundrecht stärkt die Verpflichtung der EU- Institutionen und der Mitgliedstaaten, ökologische Erwägungen in ihre Katastrophenschutzpolitik und -maßnahmen einzubeziehen. Basierend auf einem gesamtgesellschaftlichen Ansatz stärkt die Überarbeitung des Unionsverfahrens das Grundrecht auf Gleichheit (Kapitel III) und gewährleistet, dass die Bedürfnisse von Frauen und Gruppen, die gefährdet und/oder mit Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung konfrontiert sind, wie Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Menschen, die einer ethnischen Minderheit angehören, in allen Phasen der Prävention, Vorsorge und Bewältigung berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird dem Recht auf eine gute Verwaltung (Artikel 41) Rechnung getragen, indem auf Verfahrensklarheit und -vereinfachung Nachdruck gelegt wird. Die Änderungen gewährleisten ein transparentes und effizientes Funktionieren des Verfahrens und schaffen einen zuverlässigen Rahmen für Notfallmaßnahmen. Die Überarbeitung spiegelt einen grundrechtsbasierten Ansatz zur Verbesserung des Unionsverfahrens wider, mit dem sichergestellt wird, dass es die Schutzfunktion und -werte fördert, welche in der EU-Charta verankert sind. Weitere Rückmeldungen und Diskussion sind zur Feinabstimmung der Strategien ausdrücklich erwünscht, damit die Grundrechte aller Menschen bestmöglich gewahrt bleiben bzw. ihnen bestmöglich gedient ist. In diesem Vorschlag werden die Verpflichtungen berücksichtigt, die sich aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ergeben, dem die EU und alle Mitgliedstaaten beigetreten sind. Insbesondere ist in Artikel 11 des Übereinkommens im Hinblick auf Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen festgelegt, dass die Vertragsstaaten im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen in Gefahrensituationen zu gewährleisten. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die indikative Finanzausstattung im Rahmen dieser Verordnung beläuft sich auf 10 675 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen). 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten Gemäß Kapitel II der Verordnung über Risikobewertung und -antizipation sieht der Prozess der Politikgestaltung im Rahmen dieser überarbeiteten Verordnung mehrere zentrale Komponenten und Berichte vor, die in Zyklen aufeinander abgestimmt sind, um einen inkrementalen und wirksamen Ansatz für das Katastrophenrisikomanagement zu gewährleisten. Der Prozess beginnt auf nationaler Ebene, auf der die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, Risikobewertungen auf nationaler oder subnationaler Ebene zu entwickeln und öffentlich zugänglich zu machen. Diese Risikobewertungen fließen in eine auch Sicherheitsrisiken und hybride Bedrohungen einbeziehende Katastrophenrisikomanagementplanung ein, bei der die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen berücksichtigt werden. Diese Bewertungen und Pläne sollten mit anderen einschlägigen nationalen Verfahren im Einklang stehen und mit diesen koordiniert werden. Darüber hinaus wird von den Mitgliedstaaten als Voraussetzung für fundierte Risikobewertungen erwartet, dass sie ihre Erhebung von Daten zu Katastrophenschäden verbessern. Mindestens alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission Zusammenfassungen über ihre Risikobewertungen, ihre Kapazitäten zur Katastrophenbewältigung und ihre Tätigkeiten zur Unterstützung der Unionsziele für Katastrophenresilienz vor. Die Kommission arbeitet die Leitlinien für die Vorlage dieser Zusammenfassungen weiter aus und stellt sicher, dass das entsprechende Verfahren standardisiert und wirksam ist. Auf Unionsebene ermöglicht die Übermittlung der angeforderten Informationen und anderer verfügbarer Daten der Kommission eine Erfassung der Risikomanagementkapazitäten auf Unionsebene sowie auf nationaler und subnationaler Ebene, um den Austausch bewährter Verfahren und den damit verbundenen Kapazitätsaufbau zu erleichtern. Auf der Grundlage der erstellten Risikobewertung überprüft die Kommission regelmäßig unionsweite Katastrophenszenarien zur Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung, die als vereinbarte Planungsannahmen für die vorhandenen Katastrophenrisikomanagementfähigkeiten in die Weiterentwicklung der Unionsziele für Katastrophenresilienz einfließen. Auf der Basis dieser vereinbarten Indikatoren erstellt die Kommission regelmäßige Berichte über die natürlichen und vom Menschen verursachten Risiken, denen die Union ausgesetzt ist, über die Fortschritte bei der Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen und der Ziele für Katastrophenresilienz sowie über die Bewältigungskapazitäten und -fähigkeiten, die auf Unionsebene erforderlich sind, um nationale Maßnahmen zur Bewältigung der sich wandelnden Risiko- und Bedrohungslage zu unterstützen. Diese Berichterstattung sollte mit anderen einschlägigen Verfahren auf Unionsebene im Einklang stehen und mit diesen koordiniert werden. Durch diese Abfolge wird sichergestellt, dass die nationalen Risikobewertungen und die nationale Planung in ein Bewertungs- und Zielsetzungsverfahren auf Unionsebene einfließen, das wiederum als Grundlage für nationale Maßnahmen und den Aufbau von Kapazitäten dient, mit regelmäßigen Überprüfungs- und Aktualisierungsverfahren, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen wirksam und relevant bleiben. Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen über spezifische Präventions- und Vorsorgemaßnahmen anfordern. Sie kann auch die Entsendung von Experten vorschlagen oder Empfehlungen zur Erhöhung des Präventions- und Vorsorgeniveaus abgeben. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Die wichtigste Neuerung der vorgeschlagenen Verordnung ist die Einführung einer sektorübergreifenden Vorsorgeebene sowie die Aufnahme von Finanzmitteln für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen. Die neue Vorsorgeebene soll quantitative und qualitative Lücken im derzeitigen Rechtsrahmen schließen. Sie beruht auf den Erkenntnissen aus der COVID-19-Pandemie, dem jüngsten Anstieg von Mpox-Fällen und den letzten Einsätzen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union, insbesondere im Hinblick auf komplexe grenzüberschreitende Krisen und die Reaktion auf Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Dabei wird Forschungsergebnissen und Prognosen in Bezug auf die sich wandelnde Risiko- und Bedrohungslandschaft Europas Rechnung getragen, wobei Nachdruck auf den zunehmend systemischen Charakter der Risiken und die wachsenden Auswirkungen von Kaskadeneffekten in allen Sektoren gelegt wird. Darüber hinaus werden zukunftsorientierte Überlegungen mit den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit angestellt, das weitere Funktionieren der bestehenden Katastrophenschutzsysteme in Europa in zunehmend komplexen Notfall- und Krisenszenarien zu gewährleisten. Was quantitative Lücken betrifft, so sollte diese neue Ebene es ermöglichen, sektorübergreifende Krisen mit erheblichen Auswirkungen im Rahmen eines umfassenderen und stärker integrierten Ansatzes anzugehen, bei dem Vorsorge- und Bewältigungsregelungen in allen betroffenen Sektoren wirksamer koordiniert werden. Im Hinblick auf qualitative Lücken ermöglicht sie es, Risiken und Bedrohungen anzugehen, für die bisher keine Instrumente zur Verfügung stehen. Dadurch können die Fragmentierung der Krisenmanagementstrukturen auf EU-Ebene verringert, Verfahren vereinfacht und Ressourcen effizienter genutzt werden, um insbesondere neu auftretenden Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit hybriden Bedrohungen und Störungen kritischer Infrastrukturen mit sektorübergreifenden Auswirkungen zu begegnen. Die Komponente „Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen“ der vorgeschlagenen Verordnung wird die Finanzierung der Überwachung und Erkennung neu auftretender und drohender Gesundheitsgefahren und deren Verständnis verbessern und dafür sorgen, dass diese Erkenntnisse mit medizinischen Gegenmaßnahmen verknüpft werden. In enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten wird diese Komponente den Zugang zu Produktionskapazitäten in Krisenzeiten verbessern und die Beschaffung, Bevorratung und den Einsatz medizinischer Gegenmaßnahmen im Rahmen der Krisenvorsorge und -bewältigung unterstützen. Sie wird auch die EU-Mitgliedstaaten dabei unterstützen, entsprechendes Wissen und Fähigkeiten aufzubauen, um schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren vorzubeugen, sich darauf vorzubereiten und darauf zu reagieren. Das ERCC soll dabei mit erweiterten neuen Fähigkeiten im Rahmen eines zentralen EU- Zentrums für Krisenkoordination eine Schlüsselrolle spielen. Es soll hauptsächlich dazu dienen, ein besseres Verständnis von Krisen zu schaffen und für proaktivere Vorsorge- und Bewältigungsregelungen, eine sektorübergreifende Koordinierung ohne Usurpation oder Doppelung sektorspezifischer Expertise und eine bessere Überwachung zu sorgen und gleichzeitig die Mitgliedstaaten und Entscheidungsträger, welche die Zuständigkeit und Verantwortung tragen, auf dem Laufenden zu halten. Aufgrund der unterstützenden Zuständigkeit in diesem Politikbereich und der entsprechenden nationalen Befindlichkeiten in Bezug auf den Ausbau der EU-Krisenbewältigungsfähigkeiten sollte die operative Nutzung von Reaktionsregelungen im Rahmen dieser zusätzlichen Vorsorgeebene mit einem Aktivierungsmechanismus verbunden werden, der vom Rat aktiviert und mit bestehenden Verfahren wie der Aktivierung der integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen oder der Solidaritätsklausel (gemäß Artikel 222 AEUV) verknüpft wird. Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse werden die Kofinanzierungssätze und operativen Vorschriften, die im Beschluss Nr. 1313/2013 und im Rahmen des Programms EU4Health festgelegt sind, vereinfacht, um eine wirksamere und flexiblere Umsetzung bei sich rasch entwickelnden Krisen zu ermöglichen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen daher die Vorschriften für die Konkretisierung vieler Bewältigungsmaßnahmen präzisiert werden, z. B. im Hinblick auf die Einrichtung von Logistikzentren und Zentren für medizinische Evakuierungen, medizinische Evakuierungen im engeren Sinne, die Vorverlegung von Bewältigungskapazitäten und Einsatzteams. Außerdem werden Spenden aus dem Privatsektor, die im Rahmen von Einsätzen zur Deckung des Bedarfs in der Ukraine erfolgreich eingeführt wurden, im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union expliziter berücksichtigt. Darüber hinaus wird in der vorgeschlagenen Verordnung genauer definiert, welche Unterstützung im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Vorsorgezyklen gewährt wird. Dazu gehören spezielle Vorschriften zur Förderung von gegenseitigen Begutachtungen (peer reviews) und von freiwilligen Bewertungen der nationalen Vorsorgesysteme. Die Rolle des Unions-Wissensnetzes für Katastrophenschutz als Säule des Kapazitätsaufbaus wird als Plattform für den Austausch von Fachwissen, gewonnenen Erkenntnissen und innovativen Verfahren im Bereich des Katastrophenrisikomanagements weiter gestärkt, und es werden gleichzeitig Bestimmungen im Hinblick auf die Vorsorge auf Ebene der Bevölkerung und die Zusammenarbeit mit wichtigen Interessenträgern (militärischer und privater Sektor) im Zusammenhang mit Schulungen und Übungen hinzugefügt. Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll auf der Grundlage ihrer breiteren Zielsetzung und eines größeren Umfangs der Vorsorge eine flexiblere und stärker integrierte Haushaltsstruktur festgelegt werden. Ihre größere Flexibilität und bessere Reaktionsfähigkeit auf Krisen mit erheblichen Auswirkungen und auf neu auftretende Bedrohungen muss mit entsprechenden Präventions- und Vorsorgemaßnahmen wie Antizipation, Vorausschau und Kapazitätsaufbau einhergehen. 2025/0223 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 5, Artikel 196 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Rechnungshofs, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses13, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen14, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Angesichts des erheblichen Anstiegs der Anzahl und der Schwere der natürlichen und vom Menschen verursachten Gefahren in den letzten Jahren ist es notwendig, die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes auf Unionsebene zu stärken und eine resiliente Union zu schaffen, die über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, um die Risiken und Bedrohungen unabhängig von ihrer Art oder Ursache zu antizipieren und zu bewältigen und so einen angemessenen Schutz für die Bürgerinnen und Bürger der Union zu gewährleisten. Das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“) soll diese Aufgabe erfüllen, indem es die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten stärkt und damit die allgemeine Fähigkeit zur Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Katastrophen und Krisen zu verbessert. (2) Mit dieser Verordnung wird eine indikative Finanzausstattung für das Unionsverfahren und die Finanzierung der Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen festgelegt. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die jeweiligen Preise auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % berechnet. Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates15 13 *ABl. L..., S. 14 *ABl. L..., S. 15 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf diese Verordnung Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt die Aufstellung und den Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisen, nichtfinanziellen Zuwendungen, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien. (3) Präventions- und Vorsorgemaßnahmen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Resilienz der Union bei Naturkatastrophen und bei vom Menschen verursachten Katastrophen zu erhöhen; das Auftreten, der Zeitpunkt und das Ausmaß von Katastrophen sind jedoch ihrem Wesen nach nicht vorhersehbar. Die für eine angemessene Bewältigung erforderlichen Finanzmittel können von Jahr zu Jahr erheblich variieren und sollten unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Um den Haushaltsgrundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf neue Erfordernisse in Einklang zu bringen, sollte die finanzielle Durchführung des Programms angepasst werden. Daher ist es angezeigt, zusätzlich zur Übertragung von gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genehmigten Mitteln die Übertragung nicht verwendeter Mittel zu gestatten, sofern diese Mittelübertragung auf das folgende Haushaltsjahr beschränkt ist und die Mittel ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen bestimmt sind. (4) In einem sich rasch wandelnden wirtschaftlichen, sozialen und geopolitischen Umfeld haben die jüngsten Erfahrungen gezeigt, dass ein flexiblerer mehrjähriger Finanzrahmen und flexiblere Ausgabenprogramme der Union erforderlich sind. Zu diesem Zweck sollte die Finanzierung den sich wandelnden politischen Erfordernissen und den Prioritäten der Union, wie sie in den von der Kommission veröffentlichten einschlägigen Dokumenten, in den Schlussfolgerungen des Rates und in Entschließungen des Europäischen Parlaments festgelegt sind, gebührend Rechnung tragen und gleichzeitig eine ausreichende Vorhersehbarkeit für den Haushaltsvollzug gewährleisten. (5) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates16, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates17 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/193918 kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen 16 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. 17 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. 18 ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1. Parlaments und des Rates19 untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. (6) Im Rahmen des Unionsverfahrens sollte der Schutz von Menschen, Umwelt und Eigentum, einschließlich Unterkünften, kritischer Infrastrukturen wie Energie- und Verkehrsinfrastrukturen oder Weltrauminfrastrukturen sowie des kulturellen Erbes vor allen Arten von Naturkatastrophen und von vom Menschen verursachten Katastrophen gewährleistet werden. Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen sind dabei als mögliche Folgen aller natürlichen und vom Menschen verursachten Gefahren zu verstehen. Dies sollte terroristische Handlungen, technische, radiologische oder Umweltkatastrophen, den Klimawandel, die Meeres- und Binnengewässerverschmutzung, Störungen der Wasserversorgung und der Wasserresilienz, hydrogeologische Instabilität, gesundheitliche Notlagen und andere nicht definierte hybride Katastrophen oder Notfälle innerhalb oder außerhalb der Union umfassen. Diese Katastrophen erfordern eine sektorübergreifende Koordinierung in Situationen, in denen auch andere Krisenmanagementverfahren der Union angewandt werden. (7) Das Unionsverfahren sollte die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch praktische Zusammenarbeit und Koordinierung fördern, berührt dabei aber nicht die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, der Umwelt und des Eigentums, einschließlich Kulturgütern, in ihrem Hoheitsgebiet vor Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Katastrophenmanagementsysteme mit ausreichenden Fähigkeiten, damit sie Katastrophen von einer Art und Größenordnung, mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine entsprechende Vorbereitung erfolgen kann, vorbeugen und angemessen und konsequent darauf reagieren können. (8) Um die Kohärenz ihrer internationalen Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes zu fördern, sollte die Union die Schlüsselrolle zwischenstaatlicher Organisationen anerkennen, indem sie den politischen Dialog, den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren stärkt, da der Umfang und die Reichweite von Katastrophen und Krisen weltweit immer größer werden und die damit verbundenen Risiken und Bedrohungen auch die Union betreffen. (9) Um ein integriertes und umfassendes Konzept für das Katastrophenrisikomanagement zu fördern, sollten die Maßnahmen der Union alle Handlungsprioritäten im Rahmen des Sendai-Rahmens abdecken. Während strukturelle Resilienz- und Vorsorgemaßnahmen auf horizontaler Ebene und in den einschlägigen Unionsprogrammen angegangen werden, sollte das Unionsverfahren diese in den verschiedenen Phasen des Katastrophenmanagementzyklus, d. h. Prävention, Vorsorge und Bewältigung, angehen, und zwar durch koordinierte Planungen und Maßnahmen, die auf die Antizipation und Minderung von Risiken ausgerichtet sind, die Vorsorge stärken und eine wirksame Bewältigung ermöglichen; Erholung und Wiederaufbau sollten weiterhin im Rahmen anderer Instrumente der Union angegangen werden. Die 19 ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29. Union sollte auf die Bedeutung der Katastrophenprävention und der Einbeziehung von Präventionsmaßnahmen in die Governance und die sektorspezifische Politik aufmerksam machen, um Risiken zu verringern, die Resilienz der Bevölkerung, der Infrastruktur und der grundlegenden Dienstleistungen zu stärken und die Auswirkungen von Katastrophen zu minimieren, und eine Weiterentwicklung der in der Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates20 festgelegten Ziele der Union für Katastrophenresilienz anstreben. Eine stärkere gemeinsame operative Reaktion auf Unionsebene sowie die Unterstützung der individuellen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten durch Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau sind von entscheidender Bedeutung, um die Kompetenzen, Ressourcen und Kenntnisse zu gewährleisten, die für das Risikomanagement, die Verringerung von Anfälligkeiten und die Stärkung der Resilienz gegenüber künftigen Risiken und Bedrohungen erforderlich sind. (10) Um ein umfassendes und aktuelles Bild und Verständnis der Risikolandschaft auf nationaler und entsprechender subnationaler Ebene zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig Risikobewertungen durchführen und veröffentlichen und der Kommission die entsprechenden Informationen mindestens alle fünf Jahre oder in Fällen übermitteln, in denen eine wesentliche Änderung der Risikolandschaft die Aktualisierung dieser Bewertungen erfordert. Diese Risikobewertungen oder deren Zusammenfassungen sollten von der Kommission genutzt werden, um auf Unionsebene Katastrophenszenarien und -pläne, Bewertungen von Risiken und Bedrohungen sowie Berichte über Risikomanagementmaßnahmen zu erstellen, soweit dies für ein umfassendes Verständnis der die Union betreffenden Risiken erforderlich ist, und die Fähigkeiten zu deren Bewältigung zu entwickeln. Diese Bewertungen und Pläne sollten mit anderen einschlägigen Verfahren auf nationaler und Unionsebene im Einklang stehen und mit diesen koordiniert werden. (11) Die Mitgliedstaaten sind zwar für ihre Gesundheitspolitik verantwortlich, sie sollten sich jedoch im Geiste der europäischen Solidarität, Zusammenarbeit und Koordinierung auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren vorbereiten und davor schützen. Um die entsprechenden Fähigkeiten in der Union zu stärken, sollten mit dieser Verordnung insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren sowie der Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung krisenrelevanter medizinischer Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene unterstützt werden. Die Verordnung sollte außerdem Synergien mit den krisenbezogenen Mandaten des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und der Europäischen Arzneimittel-Agentur sowie einschlägiger nationaler und internationaler Organisationen sicherstellen. (12) Die Landschaft der medizinischen Gegenmaßnahmen in der Union weist weiterhin eine Abhängigkeit der Union von Drittländern bei der Versorgung mit Ausgangsstoffen, pharmazeutischen Wirkstoffen, Arzneimitteln, Medizinprodukten und persönlichen Schutzausrüstungen auf, die in der Union bei Gesundheitskrisen und insbesondere Pandemien benötigt werden. Die Verordnung sollte daher Maßnahmen 20 Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 185 vom 26.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/836/oj). unterstützen, die die Beschaffung, Verwaltung, Bevorratung und den Einsatz krisenrelevanter Produkte in der Union fördern, um die strategische Autonomie der Union zu stärken und eine bessere Versorgungssicherheit im Hinblick auf medizinische Gegenmaßnahmen zu gewährleisten. (13) In einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2022/2371 könnte die Nachfrage nach krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen größer sein als das Angebot. In einer solchen Situation ist das rasche Hochfahren der Produktion medizinischer Gegenmaßnahmen von entscheidender Bedeutung. Es sollten Maßnahmen unterstützt werden, mit denen Produktionskapazitäten für krisenrelevante medizinische Gegenmaßnahmen, einschließlich der benötigten Ausgangsstoffe, Hilfsmaterialien und -komponenten, reserviert werden. (14) Anders als gewöhnliche Beschaffungstätigkeiten erfordern Beschaffungstätigkeiten, die verhindern sollen, dass aus Gesundheitsrisiken tatsächliche Krisensituationen entstehen, ein gewisses Maß an Flexibilität und Reaktivität. Um schwerwiegenden Gesundheitskrisen vorzubeugen, sollte die Verordnung daher die Aufnahme neuer öffentlicher Auftraggeber ermöglichen, ohne dass der in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vorgeschriebene Schwellenwert erreicht wird. (15) Programme zum Kapazitätsaufbau sowie die Nutzung und der Austausch von Forschung und Innovation sind wesentliche Aspekte der Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes. Um die kollektiven Kapazitäten zur Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung zu stärken, den Wissensaustausch innerhalb der Katastrophenschutzgemeinschaft und die Nutzung von Forschung in allen Phasen des Katastrophenrisikomanagements zu unterstützen und die Zusammenarbeit und den Wissensaustausch zwischen Akteuren des Katastrophenschutzes und des Katastrophenrisikomanagements, Organisationen der Zivilgesellschaft und der Forschungsgemeinschaft zu verbessern, ist es erforderlich, das mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1956 der Kommission21 eingerichtete Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz (im Folgenden „Wissensnetz“) aufrechtzuerhalten und weiter auszubauen. Das Wissensnetz sollte auf der Arbeit bestehender Strukturen aufbauen und mit ihnen zusammenarbeiten; hierzu zählen in der Praxis des Katastrophenschutzes tätige Personen, Exzellenzzentren, Hochschulen, Forscher und andere Experten, junge Fachkräfte und erfahrene Freiwillige im Bereich des Notfallmanagements sowie alle Akteure, die am Katastrophenrisikomanagement beteiligt sind. Zudem sollte das Wissensnetz im Einklang mit der Strategie für eine Union der Krisenvorsorge22 gestärkt werden, indem gezielte Maßnahmen in den Bereichen Vorsorge auf Ebene der Bevölkerung und Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor aufgenommen werden. Das Netz sollte in der Lage sein, den Wissensaustausch und die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und – unter Wahrung des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Mitgliedstaaten – die Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Behörden zu erleichtern, wobei deren Rolle, Erfordernisse und Fähigkeiten gebührend zu berücksichtigen sind. 21 Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 185 vom 26.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/836/oj). 22 JOIN (2025) 130 final. (16) Um die Fähigkeiten zur Prävention, Vorsorge und Reaktion bei Gesundheitskrisen und deren Bewältigung in der Union zu stärken, sollten mit der Verordnung Maßnahmen unterstützt werden, die im Rahmen der gemäß den einschlägigen Krisenmanagementinstrumenten der Union festgelegten ergänzenden Mechanismen und Strukturen, insbesondere unter Berücksichtigung der europäischen Lieferketten, ergriffen werden. Diese Unterstützung sollte den Aufbau von Kapazitäten für die Krisenreaktion einschließlich Notfallplanung und -vorsorge, auch in Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen des Klimawandels, Präventionsmaßnahmen etwa im Zusammenhang mit Impfung und Immunisierung, gestärkte Überwachungsprogramme und eine bessere Abstimmung und Zusammenarbeit umfassen. (17) Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, um einen Rahmen für die kontinuierliche Weiterentwicklung der Unionsziele für Katastrophenresilienz zu gewährleisten. Diese Ziele stützen sich auf aktuelle und vorausschauende Szenarien, die die Auswirkungen des Klimawandels auf Katastrophenrisiken einbeziehen, auf Daten zu vergangenen Ereignissen und auf sektorübergreifende Folgenabschätzungen, wobei schutzbedürftigen Gruppen und Gemeinschaften in Küstengebieten, auf Inseln oder in anderen Regionen, die besonders anfällig für die Auswirkungen des Klimawandels wie den Anstieg des Meeresspiegels und Überschwemmungen sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. (18) Als Reaktion auf die zunehmende Häufigkeit und Schwere von Naturkatastrophen und von vom Menschen verursachten Katastrophen ist die Stärkung der generationenübergreifenden Resilienz der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und eine kollektive Aufgabe. Dazu müssen die gemeinsamen Ressourcen von Jugendorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft, Medien, Bildungs-, Ausbildungs- und Kultureinrichtungen, wissenschaftlichen Einrichtungen und Hochschulen, Behörden, Sozialpartnern, Privatsektor, lokalen Netzwerken und Gemeinschaften sowie Bürgerinnen und Bürgern genutzt werden, um Katastrophen und Krisen zu antizipieren, zu verhindern, zu bewältigen und ihre Folgen zu beseitigen. Eine wirksame Vorsorge auf Ebene der Bevölkerung, die Frauen und Gruppen in prekären Situationen, Kinder, ältere Menschen, Flüchtlinge, Angehörige ethnischer Minderheiten wie Roma, Menschen mit Behinderungen sowie Touristen und Personen, die sich vorübergehend im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und grenzüberschreitenden Risiken ausgesetzt sein können, einschließt, stärkt die Resilienz der Gesellschaft, indem sichergestellt wird, dass alle Menschen unabhängig von ihrem Status über die Kenntnisse, Kompetenzen und Ressourcen verfügen, die erforderlich sind, um sich selbst zu schützen und andere im Hinblick auf potenzielle Risiken und Bedrohungen zu unterstützen. (19) Wie in der Strategie für eine Union der Krisenvorsorge dargelegt, umfasst die „systematisch verankerte Krisenvorsorge“ Präventionsmaßnahmen, Risikobewertungen, Anpassungsplanungen, die Beteiligung der Interessenträger sowie die Einbeziehung von Sicherheitserwägungen in alle Rechtsvorschriften, Strategien und Programmen der Union, auch in die im Rahmen des Europäischen Semesters koordinierte Wirtschafts- und Sozialpolitik. Dieser Ansatz bietet einen proaktiven Rahmen, der es allen einschlägigen Interessenträgern wie Organisationen, Gemeinschaften und Behörden ermöglicht, Krisen unabhängig von der Ursache zu antizipieren, ihnen vorzubeugen, sie zu bewältigen und ihre Folgen zu beseitigen. Durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor und der Wissenschaftsgemeinschaft sowie durch die Berücksichtigung von Forschungs- und Innovationsergebnissen stärkt die systematisch verankerte Krisenvorsorge die Fähigkeit, Störungen zu verhindern und zu bewältigen, und gewährleistet den Schutz von Leben, Vermögenswerten, der Umwelt und der Integrität kritischer Infrastrukturen. (20) Überlegungen zur Katastrophenprävention und -vorsorge sollten systematisch in die einschlägigen Strategien, Programme und Governance-Prozesse einfließen. Das Unionsverfahren sollte daher den in der Strategie festgelegten Grundsatz der systematisch verankerten Krisenvorsorge fördern, unter anderem indem es zum Aufbau und zur Verbreitung des Wissens über Risiken und entsprechender operativer Erfahrungen beiträgt, um risikobewusste Planungen und Entscheidungen zu unterstützen, die die Vorsorge in allen Sektoren verbessern. (21) Die COVID-19-Pandemie hat den sektorübergreifenden Charakter von Gesundheitskrisen unter Beweis gestellt und gezeigt, wie wichtig es ist, in einen Rahmen für das Krisenmanagement, zu dem diese Verordnung gehört, Gesundheitserwägungen einzubeziehen. Die Kombination von Katastrophenschutzmaßnahmen und Maßnahmen der Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen im Rahmen des Katastrophenschutzes gewährleistet einen umfassenden, koordinierten Ansatz für die Bewältigung von Katastrophen, wodurch die Resilienz gestärkt und die Bevölkerung vor einem breiten Spektrum potenzieller Risiken und Bedrohungen geschützt wird. Gesundheitliche Notlagen wie Pandemien, chemische, biologische, radiologische oder nukleare Bedrohungen, Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe oder gesundheitliche Folgen klimabedingter Ereignisse im Zusammenhang mit der Zunahme vektorübertragener Krankheiten in Europa können weitreichende Auswirkungen über den Gesundheitssektor hinaus haben und die soziale Stabilität, das ökologische Gleichgewicht oder die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen, die auf kritische Infrastrukturen angewiesen sind, beeinträchtigen. Der geplante sektorübergreifende Ansatz kann gesundheitlichen Notlagen vorbeugen oder ihre Auswirkungen abschwächen, bevor sie sich zu Krisen ausweiten. Besondere Aufmerksamkeit muss Bevölkerungsgruppen gewidmet werden, die in Heimen leben, wie Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftige ältere Menschen, die besonders stark von gesundheitlichen Notlagen betroffen sind, wie die COVID-19- Krise gezeigt hat. (22) Die Mitgliedstaaten sind zwar für ihre eigene Gesundheitspolitik verantwortlich, sie sollten die öffentliche Gesundheit jedoch im Geiste der europäischen Solidarität, Zusammenarbeit und Koordinierung schützen. Diese Zusammenarbeit sollte der Verbesserung der Vorsorge für schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren sowie der entsprechenden Präventions- und Kontrollmaßnahmen dienen. Vorsorge ist der Schlüssel zur Erhöhung der Resilienz gegenüber künftigen Bedrohungen. Die aus der COVID-19-Pandemie gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass weitere Maßnahmen auf Unionsebene zur Unterstützung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sind. Durch diese Zusammenarbeit sollten die Vorsorge für eine grenzüberschreitende Ausbreitung schwerer Infektionen und Krankheiten beim Menschen und die entsprechenden Präventions- und Kontrollmaßnahmen verbessert werden, damit andere schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren besser bekämpft und die Gesundheit und das Wohlergehen aller Menschen in der Union besser geschützt werden können. (23) Angesichts der rasch zunehmenden Risiken und Unsicherheit ist die Union bestrebt, die Resilienz in verschiedenen Bereichen zu stärken, um unterschiedliche Herausforderungen und Krisen wirksam zu antizipieren, zu bewältigen und ihre Folgen zu beseitigen. In diesem Zusammenhang erfordert die politische Selbstverpflichtung, auf den Europäischen Zivilschutzmechanismus hinzuarbeiten, ein ernsthaftes politisches Engagement, um angemessene und flexible Regelungen zur wirksamen und effizienten Bewältigung sektorübergreifender, komplexer und langwieriger Krisen bereitzustellen. Diese spezifischen Regelungen sollten auf sektorübergreifende Krisen Anwendung finden sowie auf Situationen im Zusammenhang mit einer integrierten politischen Krisenreaktion oder der Aktivierung einer Solidaritätsklausel oder Situationen, in denen die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite erklärt hat, sowie auf Notfälle, die in den Anwendungsbereich anderer Unionsinstrumente fallen, die sektorspezifische Notfälle abdecken, z. B. in den Bereichen Binnenmarkt, konsularische Hilfe, Sicherheit, Gesundheit und Klima, bei denen die Kapazitäten des Unionsverfahrens Unterstützung bei der Bewältigung der Krisenfolgen bieten können. (24) Die Union sollte sich auf sektorübergreifende Vorfälle und Krisen großen Ausmaßes vorbereiten, einschließlich der Möglichkeit bewaffneter Aggressionen, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen. In der Regel tragen die nationalen zivilen Behörden in den meisten Krisensituationen die Hauptverantwortung. In einer wachsenden Zahl von Szenarien wie gesundheitlichen Notlagen, extremen Wetterereignissen, hybriden oder Cyberangriffen sind zivile Behörden jedoch auf militärische Unterstützung angewiesen. Im Falle eines bewaffneten Angriffs würden die Streitkräfte wiederum zivile Unterstützung benötigen, um das kontinuierliche Funktionieren des Staates und der Gesellschaft sicherzustellen. Daher muss die Interaktion zwischen zivilen und militärischen Akteuren verbessert werden, ohne deren jeweilige Zuständigkeiten zu untergraben, und zwar in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Als Folgemaßnahme zur Strategie für eine Union der Krisenvorsorge sollten die Kommission und die Hohe Vertreterin Vereinbarungen für die zivil-militärische Krisenvorsorge ausarbeiten. In diesen Vereinbarungen sollten die Aufgaben, Zuständigkeiten und Prioritäten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie der Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung auf Vorfälle und Krisen und deren Bewältigung festgelegt werden. (25) Der Einsatz militärischer Mittel unter ziviler Führung als letztes Mittel kann einen wichtigen Beitrag zur Katastrophenbewältigung darstellen. Wird der Einsatz militärischer Mittel bei Katastrophenschutzeinsätzen für angemessen erachtet, so sollte die Zusammenarbeit mit dem Militär im Einklang mit den vom Rat oder seinen zuständigen Gremien festgelegten Modalitäten, Verfahren und Kriterien für die Bereitstellung militärischer Mittel für den Katastrophenschutz im Rahmen des Unionsverfahrens erfolgen und den einschlägigen internationalen Leitlinien entsprechen. (26) Krisen haben häufig einen sektorenübergreifenden Charakter, wirken sich auf verschiedene Teile der Gesellschaft aus und erfordern eine koordinierte und integrierte Reaktion verschiedener Sektoren. Unabhängig davon, ob es sich um Naturkatastrophen, Krisen im Bereich der Sicherheit oder gesundheitliche Notlagen handelt, überschreiten diese Ereignisse oft traditionelle Grenzen und betreffen mehrere Sektoren gleichzeitig. Es sollten Vorschriften festgelegt werden, die es ermöglichen, das Unionsverfahren zur wirksamen Unterstützung des sektorübergreifenden Krisenmanagements in Ergänzung zu Maßnahmen und Verfahren im Rahmen anderer Instrumente der Union einzusetzen. (27) Die Vielschichtigkeit sektorübergreifender Krisen erfordert einen umfassenden und integrierten Ansatz für ihre Bewältigung und eine enge und effiziente Zusammenarbeit, um die Herausforderungen, mit denen sie verbunden sind, wirksam zu überwinden. Die nationalen Katastrophenschutzbehörden sollten weiterhin die primär zuständigen Behörden sein und das Unionsverfahren unterstützen. Gleichzeitig ist es erforderlich, die Koordinierung, Überwachung und Unterstützung sektorübergreifender Maßnahmen auf Unionsebene sicherzustellen, um die nationalen Bemühungen zu unterstützen. Aus diesem Grund sollte ein Zentrum für Krisenkoordination eingerichtet werden. Das Zentrum für Krisenkoordination sollte mit dem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC) zusammenarbeiten und dessen Tätigkeit ergänzen, wobei es von den bestehenden Strukturen und dem Fachwissen des ERCC Gebrauch macht. Das ERCC wird seinem Mandat entsprechend weiter das Unionsverfahren unterstützen und eine zentrale Anlaufstelle für die operative Koordinierung mit den Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der von den Mitgliedstaaten ermächtigten Stellen, den Kommissionsdienststellen und anderen Organen und Einrichtungen der Union darstellen. Um die Wirkung dieser Anstrengungen zu maximieren, sollten Vorschriften eingeführt werden, die es ermöglichen, die Unterstützung der Union für Maßnahmen der Mitgliedstaaten auszuweiten, um den Anforderungen und der Dringlichkeit des Bedarfs gerecht zu werden. Um das auswärtige Handeln wirksamer mit der internen Krisenreaktion zu verknüpfen und Doppelarbeit zu vermeiden, sollte das Zentrum für Krisenkoordination im Hinblick auf die Rolle und die Zuständigkeiten der Hohen Vertreterin mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und insbesondere dessen Krisenreaktionszentrum zusammenarbeiten. (28) Um die Kohärenz mit den einschlägigen bestehenden Strukturen zu gewährleisten, wird sich das Zentrum für Krisenkoordination zudem eng mit der Architektur der inneren Sicherheit der Kommission abstimmen, einschließlich des in Zukunft einzurichtenden Integrierten Sicherheitseinsatzzentrums (Integrated Security Operations Centre, ISOC), wie in der Mitteilung der Kommission „ProtectEU: eine Europäische Strategie für die innere Sicherheit“23 angekündigt. Die Tätigkeiten des Zentrums für Krisenkoordination werden gegebenenfalls auf die Standardarbeitsanweisungen, Kommunikationsmittel und Sicherheitsverfahren der Kommission abgestimmt, wodurch ein Höchstmaß an Interoperabilität gewährleistet, der Informationsaustausch erleichtert und Sicherheitsaspekte beim Schutz der Vermögenswerte der Kommission unterstützt werden. (29) Die an die Mitgliedstaaten gerichteten Bestimmungen dieser Verordnung sollten so verstanden werden, dass sie auch an assoziierte Länder gerichtet sind. Diese Verordnung kann zwar die Umsetzung anderer Risikomanagementinstrumente der Union im Falle sektorübergreifender Krisen ergänzen, doch sollten mit dem Unionsverfahren assoziierte Länder nur dann einbezogen werden, wenn sie in den Anwendungsbereich des unterstützten Instruments fallen. (30) Die Vorschriften sollten vorsehen, dass Hilfeersuchen gemäß dem Unionsverfahren von dem betroffenen Land, unabhängig davon, ob es sich um einen Mitgliedstaat oder ein Drittland handelt, sowie von den Vereinten Nationen und ihren Organisationen oder einer eigens für diesen Zweck benannten internationalen Organisation gestellt werden können. In solchen Hilfeersuchen sollte es möglich sein, anzugeben, welche 23 COM(2025) 148 final. Art von Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe zur Bewältigung des Notfalls erforderlich ist, auch wenn um Güter mit doppeltem Verwendungszweck ersucht wird. (31) Die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung der Kommission und gegebenenfalls der Delegationen der Union in Drittländern sicherstellen, dass alle geeigneten Maßnahmen für den rechtzeitigen Transport der von ihnen angebotenen Hilfe ergriffen werden, auch in Bezug auf die Vorbereitung des Transports, die Verfügbarkeit und die Entsendefähigkeit dieser Hilfe. (32) Für Situationen mit erhöhtem Katastrophenrisiko in einem Mitgliedstaat oder Drittland sollte ein vorübergehendes Vormerken von Bewältigungskapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens möglich sein. Dies sollte den vorübergehenden Einsatz von Ressourcen und Bewältigungsteams im Rahmen der Antizipation von natürlichen oder vom Menschen verursachten Gefahren umfassen. (33) Um die Einsatzbereitschaft insbesondere in waldbrandgefährdeten Gebieten während des Sommers und in anderen Gebieten mit wiederkehrenden saisonalen Risiken sicherzustellen, sollte das Unionsverfahren die Vorabverlegung von Bewältigungskapazitäten in Mitgliedstaaten ermöglichen, um diesen Risiken zu begegnen. Diese proaktive Maßnahme sollte die Bereitschaft der Union erhöhen, wiederholt eintretende Katastrophen zu bekämpfen und ihre verheerenden Auswirkungen auf Leben, Häuser und die Umwelt abzumildern. Gleichzeitig sollte diese Maßnahme den Austausch von technischem und operativem Wissen über verschiedene Szenarien und Brandkontexte hinweg erleichtern, die Interoperabilität stärken und das Konzept der Unterstützung des Gastgeberstaats für Bewältigungskapazitäten verbessern. Für Fälle, in denen diese Kapazitäten und Einsatzteams während der Vorabverlegung eine Katastrophe bewältigen müssen, sollten Regeln gelten, insbesondere in Bezug auf die Kosten ihres Einsatzes. (34) Infolge der steigenden Temperaturen und der immer länger währenden Dürreperioden nimmt die Waldbrandgefahr in der Union zu und werden die entsprechenden Brände immer häufiger und immer heftiger; gleichzeitig ist die begrenzte Verfügbarkeit spezialisierter Bewältigungskapazitäten, einschließlich Amphibienflugzeugen zur Waldbrandbekämpfung, nach wie vor äußerst besorgniserregend und stellt die größte operative Herausforderung für die Union dar, wenn mehrere Waldbrände gleichzeitig auftreten. Um einen reibungslosen Übergang zur vollständigen Umsetzung von rescEU, der mit dem Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates24 eingerichteten Kapazitätsreserve auf Unionsebene, zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, den mit dem Beschluss (EU) 2023/2671 des Europäischen Parlaments und des Rates25 bis 2034 festgelegten Übergangszeitraum zu verlängern, damit die Union weiterhin nationale Mittel zur Brandbekämpfung aus der Luft finanzieren und sie für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung stellen kann, während die ständige rescEU-Flotte zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft schrittweise eingerichtet wird; diese neuen Luftfahrzeuge zur Brandbekämpfung, die im Rahmen von rescEU finanziert werden, 24 Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 77 I vom 20.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/420/oj). 25 Beschluss (EU) 2023/2671 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU im Hinblick auf die Verlängerung des Übergangszeitraums von rescEU (ABl. L, 2023/2671, 28.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2671/oj). befinden sich derzeit in Entwicklung und werden voraussichtlich ab 2028 schrittweise verfügbar sein. (35) Das Unionsverfahren kann genutzt werden, um Unterstützung im Rahmen des Katastrophenschutzes für die konsularische Hilfe für Unionsbürgerinnen und -bürger bei Katastrophen in Drittländern bereitzustellen, sofern die Mitgliedstaaten, deren Bürgerinnen und Bürger von der Katastrophe betroffen sind, darum ersuchen. Wann immer möglich, sollten sich die betroffenen Mitgliedstaaten bemühen, derartige Ersuchen untereinander und mit anderen einschlägigen Akteuren zu koordinieren, um eine optimale Nutzung des Unionsverfahrens zu gewährleisten und praktische Probleme vor Ort zu vermeiden. Die Unterstützung im Rahmen des Katastrophenschutzes für konsularische Hilfe kann unbeschadet anderer möglicher Maßnahmen auch Maßnahmen wie Repatriierungen, unterstützte Ausreisen und Evakuierungen umfassen. Um eine solche Unterstützung kann ersucht werden, wenn die Mitgliedstaaten aufgrund des plötzlichen Eintretens der Notlage oder der politischen oder sicherheitspolitischen Situation, das bzw. die dazu führt, dass gewerbliche Flüge unzureichend, unzuverlässig oder unzugänglich sind, eine rasche und wirksame Evakuierung von Unionsbürgerinnen und -bürgern mithilfe gewerblicher Optionen nicht gewährleisten können. Darüber hinaus können Ersuchen in Situationen gestellt werden, in denen mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind oder es um Repatriierungen, unterstützte Ausreisen und Evakuierungen in großem Umfang geht, sodass die Bündelung von Transportmitteln eine effizientere und kostengünstigere Lösung bieten würde. Der Mitgliedstaat der betroffenen Bürgerinnen und Bürger oder der Mitgliedstaat, der die Hilfe für alle Unionsbürger koordiniert, kann im Rahmen des Unionsverfahrens für die Unterstützung im Rahmen des Katastrophenschutzes für konsularische Hilfe finanzielle Unterstützung erhalten. Um den in dieser Verordnung verankerten Grundsatz der europäischen Solidarität weiter zu fördern, sollte die finanzielle Unterstützung unter Berücksichtigung der Anzahl der Staatsangehörigkeiten, die unter den an Bord des Transportmittels befindlichen Unionsbürgerinnen und -bürgern vertreten sind, progressiv gewährt werden. Mitgliedstaaten, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates26 konsularische Hilfe für nicht vertretene Unionsbürgerinnen und -bürger leisten, können verlangen, dass die von den Maßnahmen betroffenen Personen oder die Mitgliedstaaten, deren Bürgerinnen und Bürger sie sind, zu marktüblichen Sätzen zu den mit den Maßnahmen verbundenen Kosten beitragen. Erhalten Mitgliedstaaten, die konsularische Hilfe leisten, finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens, so sollten die gemäß der genannten Richtlinie beantragten Erstattungen bei der Festlegung etwaiger Beiträge im Rahmen des Unionsverfahrens berücksichtigt werden. Als zusätzliche Ebene der Katastrophenschutzhilfe können rescEU-Kapazitäten in den Bereichen Transport und Logistik auch für die Unterstützung im Rahmen des Katastrophenschutzes für konsularische Hilfe genutzt werden. (36) Um die Lesbarkeit und damit die Rechtssicherheit zu verbessern, sollte die Finanzierung der Anpassungskosten für Bewältigungskapazitäten, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool (European Civil Protection Pool, ECPP) 26 Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/637/oj). bereitgestellt werden, vereinfacht werden. Darüber hinaus sollte eine höhere Finanzierung für operative Kosten sichergestellt werden, die während des Einsatzes von gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/704 der Kommission27 registrierten ECPP-Kapazitäten bei Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens anfallen. (37) Der Mehrwert von rescEU wurde bei koordinierten Bewältigungsmaßnahmen der Union wiederholt unter Beweis gestellt. Um die Kohärenz mit der Strategie zu gewährleisten, sollte die Kommission, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln, rescEU weiter stärken, indem sie den Unterhalt bestehender Kapazitäten finanziert und bei Bedarf diese ausbaut und zusätzliche Kapazitäten schafft. Die Entwicklung der rescEU-Kapazitäten sollte, auch für medizinische Gegenmaßnahmen, alle Formen des Erwerbs wie Beschaffung, Auftragsvergabe, Miete oder Leasing, umfassen. In diesem Zusammenhang und im Einklang mit dem Unionsrecht und mit internationalen Verpflichtungen sollte die Nutzung von in der Union entwickelten oder hergestellten Lösungen gefördert werden, um die strategische Autonomie der Union und die Resilienz kritischer Lieferketten zu stärken. Unter außergewöhnlichen Umständen, z. B. wenn die erforderlichen medizinischen Gegenmaßnahmen nicht im Rahmen von rescEU definiert sind, etwa bei pharmazeutischen Wirkstoffen oder Prüfpräparaten, könnten Bestände außerhalb des Unionsverfahrens angelegt werden. Die Erfahrungen, die bei Einsätzen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, der Reaktion der Union auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und wiederholt in der jährlichen Waldbrandsaison gesammelt wurden, zeigen, dass die Vorschriften für die Verwaltung und rasche Entsendung von rescEU-Kapazitäten weiter gestrafft werden müssen, um eine rasche Reaktion zu gewährleisten. (38) Wenn eine natürliche oder vom Menschen verursachte Gefahr ein erhebliches Ausmaß erreicht und von internationaler Tragweite ist, können rescEU-Kapazitäten außerhalb der Union eingesetzt werden. Eine solche Entsendung sollte in Betracht gezogen werden, wenn die Union ein Interesse daran hat, auf den Notfall zu reagieren, oder wenn eine Krise Auswirkungen auf die Union haben könnte, z. B. eine Bedrohung für Unionsbürgerinnen und -bürger darstellt und dringendes Eingreifen erfordert, und im Rahmen anderer Instrumente der Union oder internationaler Bewältigungsmechanismen gemeldet wurde. (39) Die Mitwirkung des Privatsektors sollte weiter gefördert werden, indem Spenden von Katastrophenhilfsgütern an bestehende Kapazitäten im Rahmen von rescEU, die von den Mitgliedstaaten betrieben werden, weitergeleitet werden. Spenden sollten über die Mitgliedstaaten, die rescEU-Kapazitäten betreiben, bereitgestellt werden, vorbehaltlich einer Qualitätssicherung vor der möglichen Entsendung. Es sollten Vorschriften festgelegt werden, die die Einrichtung von Logistikzentren zum Zwecke der Bündelung von Hilfe oder von Vorratslagern für rescEU-Kapazitäten ermöglichen, die vom Privatsektor bereitgestellt werden können. (40) Die Union sollte durch die Erleichterung der Weiterentwicklung und der verstärkten Integration grenzüberschreitender Detektions-, Frühwarn- und Alarmsysteme, die für 27 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/704 der Kommission zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2014/762/EU und (EU) 2019/1310 der Kommission (ABl. L, 2025/704, 15.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/704/oj). die Union von Bedeutung sind, die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Vorlaufzeit für die Katastrophenbewältigung zu verkürzen und die Unionsbürgerinnen und -bürger rechtzeitig zu warnen. Diese Systeme sollten sowohl bestehende als auch neue Informationsquellen und -infrastrukturen nutzen und gleichzeitig die Einführung innovativer Technologien aktiv fördern. Da in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Warnung der Bevölkerung verantwortlich sind, ist es von entscheidender Bedeutung, ihre Fähigkeiten zu verbessern, damit für den Fall von Katastrophen die wirksame Verbreitung von Warnungen und entsprechende Vorsorgemaßnahmen sichergestellt sind. (41) Um die Vorsorge für sektorübergreifende, grenzüberschreitende und unionsweite Katastrophen zu verbessern, sollte die Union über ihr Katastrophenschutzverfahren und bestehende Instrumente der Union die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung öffentlicher Warnsysteme unterstützen. Das Unionsverfahren sollte erforderlichenfalls Dienste nutzen, die von den Weltraumsystemen der Union wie Galileo, EGNOS, Copernicus und dem staatlichen Erdbeobachtungsdienst, IRIS2 und GOVSATCOM sowie Weltraumlageerfassungsdiensten bereitgestellt werden. Die Frühwarnkomponente des Copernicus-Katastrophen- und Krisenmanagementdienstes, bestehend aus dem Europäischen Hochwasserwarnsystem, dem Europäischen Waldbrandinformationssystem und der Europäischen Dürrebeobachtungsstelle, sollte dazu beitragen, die Vorlaufzeit für die Katastrophenbewältigung zu minimieren. Dies sind wichtige Instrumente auf Unionsebene, um sich sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen der Union wirksam auf Katastrophen und Krisen vorzubereiten und darauf zu reagieren. (42) Im Rahmen des Unionsverfahrens sollten die analytischen und wissenschaftlichen Kapazitäten, die für die operative Vorsorge im Kontext der von der Union koordinierten Bewältigung in einer Fazilität für wissenschaftliche und technische Beratung (Scientific and Technical Advisory Facility, STAF) erforderlich sind, konsolidiert und gebündelt werden. Die STAF sollte als unterstützende Säule für das ERCC, das Zentrum für Krisenkoordination und die Mitgliedstaaten dienen. Sie sollte Expertenanalysen sowie wissenschaftliche und technische Erkenntnisse liefern und so zu einer verbesserten operativen Vorsorge, Analyse und Lageerfassung beitragen. Mit dieser Initiative sollte ein dienstleistungsorientierter, gefahren- und sektorübergreifender Ansatz zur Antizipation von, Vorbereitung auf und Bewältigung von Katastrophen und Krisen verfolgt werden, der die Forschungs- und Entwicklungsarbeit des kommissionseigenen wissenschaftlichen Dienstes (Gemeinsame Forschungsstelle) ergänzt. (43) In den letzten Jahren wurde das Unionsverfahren wiederholt aktiviert, um medizinische Evakuierungen aus von Katastrophen betroffenen Drittländern durchzuführen, deren Gesundheitssysteme überlastet waren, insbesondere in Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, die humanitäre Krise im Gazastreifen und den Brand in einem Nachtclub in Nordmazedonien, wodurch die sichere Überstellung von Patienten in Mitgliedstaaten und andere mit dem Unionsverfahren assoziierte Länder, die sich zu dieser Unterstützungsleistung bereit erklärten, und deren dortige Behandlung gewährleistet wurde. Daher sollte die Union bei Großeinsätzen eine Reihe von Maßnahmen unterstützen, die es ermöglichen, die Verlegung von Patienten aus dem ersuchenden Land in den behandelnden Mitgliedstaat zu koordinieren; solche Maßnahmen können die Entsendung eines Bewertungsteams und die kurzfristige Überführung in eine lokale medizinische Einrichtung oder in ein speziell eingerichtetes Zentrum für medizinische Evakuierungen umfassen; aus diesem Grund sollte in gemeinsamen Vorschriften festgelegt werden, welche Tätigkeiten als Teil einer medizinischen Evakuierungsmaßnahme gelten und welche Bedingungen und Verfahren für die Einrichtung und den Betrieb von Zentren zur Erleichterung der medizinischen Evakuierung gelten. (44) Angesichts der Bedeutung der Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes und unbeschadet der Vorschriften betreffend die Assoziierung von Drittländern mit dem Unionsverfahren ist es wichtig, dass die Kommission koordinierte Anstrengungen in Zusammenarbeit mit Drittländern unternimmt, die ähnliche Ziele in den Bereichen Katastrophenrisikomanagement und Katastrophenschutz verfolgen. Dies sollte es der Kommission ermöglichen, die politischen Prioritäten mit den nationalen Behörden jener Drittländer, die als strategische Partnerländer benannt wurden, abzustimmen und Einsätze mit ihnen zu koordinieren. (45) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Wege einschlägiger Durchführungsrechtsakte zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates28 ausgeübt werden. (46) Für den Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte sollte auf das Prüfverfahren zurückgegriffen werden, da es sich um Durchführungsrechtsakte von allgemeiner Geltung handelt. (47) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates29 können in einem überseeischen Land oder Gebiet (ÜLG) niedergelassene Personen und Einrichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. (48) Das Unionsverfahren soll gemäß der Verordnung (EU) [XXX]* des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] durchgeführt werden, in der die Regeln für die Nachverfolgung der Ausgaben und der Leistungsrahmen für die Mittelausstattung sowie Regeln für die einheitliche Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, Regeln für die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Leistung von Unionsprogrammen und - maßnahmen, Regeln für die Einrichtung eines Förderportals der Union, Regeln für die Evaluierung von Programmen sowie andere horizontale Bestimmungen, die für alle Unionsprogramme gelten – etwa bezüglich Informationen, Kommunikation und Sichtbarkeit – festgelegt sind. 28 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). 29 Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee- Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1764/oj). (49) Trägt die im Rahmen des Unionsverfahrens gewährte Hilfe zu humanitären Maßnahmen der Union bei, insbesondere in komplexen Notsituationen, so sind bei den Maßnahmen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziell unterstützt werden, die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe genannten humanitären Grundsätze und Grundsätze für den Einsatz von Katastrophenschutzmitteln und militärischen Mitteln zu beachten. Bei diesen Maßnahmen sollten auch andere von der Union finanzierte humanitäre Soforthilfemaßnahmen berücksichtigt werden, um die Einhaltung festgelegter Leitlinien und Ziele sicherzustellen. Das Unionsverfahren sollte das durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates30 eingerichtete Katastrophenschutzverfahren der Union ersetzen. (50) Der Beschluss 1313/2013/EU sollte daher aufgehoben werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Kapitel 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Gegenstand (1) Mit dieser Verordnung wird das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“) eingeführt und die Unterstützung der Union für Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen festgelegt. Ferner werden die Ziele, die Mittelausstattung für den Zeitraum von 2028 bis 2034, die Arten der Unionsfinanzierung sowie die Regeln für die Bereitstellung dieser Finanzierung festgelegt. (2) Mit dieser Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt: a) Vorschriften über die Funktionsweise des Unionsverfahrens, einschließlich spezifischer Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen, b) Vorschriften über die Arbeitsweise des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC) als Koordinierungsstelle für das Unionsverfahren, c) Vorschriften für die Einrichtung des Zentrums für Krisenkoordination als übergeordnete Struktur zur Erleichterung der Lageerfassung und der operativen sektorübergreifenden Vorsorge und Koordinierung, d) Unterstützungsmaßnahmen für Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen. 30 Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/1313/oj). Artikel 2 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung zielt darauf ab, den Schutz von Menschen, Umwelt und Eigentum und des kulturellen Erbes vor allen Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen, einschließlich schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren, zu gewährleisten. (2) Diese Verordnung ermöglicht eine sektorübergreifende Koordinierung in Situationen, in denen andere Krisenreaktions- oder Risikomanagementmechanismen der Union angewandt werden. Die Bestimmungen der Verordnung lassen die Zuständigkeiten des Hohen Vertreters im Hinblick auf die externe Dimension von Krisen, einschließlich Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, unberührt. (3) Diese Verordnung berührt weder Verpflichtungen, die sich aus den geltenden Rechtsakten der Union oder aus geltenden internationalen Übereinkünften ergeben, noch die Zuständigkeiten der Kommission in Bezug auf die Sicherheit des Personals, der Vermögenswerte und der Informationen der Kommission. Sie gilt unbeschadet anderer Rechtsakte der Union, in denen spezifische Vorschriften für die Reaktion auf oder das Risikomanagement im Zusammenhang mit Krisen, einschließlich der Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen, festgelegt sind, und ergänzt diese. (4) Titel II dieser Verordnung enthält die Vorschriften für a) Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in den Mitgliedstaaten, b) Maßnahmen in Drittländern im Zusammenhang mit der Mobilisierung und Entsendung von Experten und Katastrophenschutzteams der Europäischen Union (im Folgenden „EUCP-Teams“), die Beratung zu Präventions- und Vorsorgemaßnahmen leisten, sowie die Zusammenarbeit bei Schulungen und den Austausch von Wissen und Erfahrungen im Rahmen des Wissensnetzes und c) Maßnahmen zur Unterstützung bei der Bewältigung einer drohenden Katastrophe oder der unmittelbaren schädlichen Folgen einer Katastrophe in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern im Anschluss an ein Hilfeersuchen gemäß Artikel 28. (5) Titel III dieser Verordnung enthält Vorschriften für die Unterstützung der Union für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen, insbesondere für die Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2371 und der Verordnung (EU) 2022/2372. (6) Die in Titel III genannten Vorräte werden im Einklang mit Artikel 21 angelegt, außer für medizinische Gegenmaßnahmen, die nicht als rescEU definiert sind. (7) Bei der Anwendung der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung ist den besonderen Erfordernissen isolierter Regionen, von Gebieten in äußerster Randlage und anderer Regionen oder Inseln der Union in Bezug auf Prävention, Vorsorge und Bewältigung Rechnung zu tragen. (8) Bei der Bewältigung im Rahmen dieser Verordnung wird den besonderen Erfordernissen der überseeischen Länder und Gebiete Rechnung getragen. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Katastrophe“ jede Situation, unabhängig von ihrer Ursache, die schwerwiegende Auswirkungen auf Menschen, öffentliche Gesundheit, Umwelt, kritische Infrastruktur oder Eigentum, auch auf das kulturelle Erbe, hat oder haben kann; 2. „Krise“ jede eingetretene oder drohende Katastrophe, die sich auf mehrere Sektoren gleichzeitig auswirkt oder auswirken kann, unbeschadet der Bedeutung des Begriffs „Krise“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der für Vergabeverfahren gilt; 3. „Sektor“ einen spezifischen Bereich miteinander verknüpfter gesellschaftlicher, staatlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten, insbesondere Gesundheit, Umwelt, Verkehr, Energie, Sicherheit und andere durch Katastrophen gefährdete Tätigkeitsbereiche; 4. „Hilfe“ Experten, Module, andere Bewältigungskapazitäten oder Teams für technische Hilfe und Unterstützung, zusammen mit ihrer Ausrüstung und Sachhilfe, einschließlich Hilfsmaterial oder -lieferungen, sowie Angebote von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und andere Fähigkeiten, die zur Abmilderung der unmittelbaren Folgen einer Katastrophe oder einer Krise erforderlich sind; 5. „Vorsorge“ das Maß an Bereitschaft und an Fähigkeit personeller und materieller Mittel sowie von Strukturen, Systemen, Gruppen und Organisationen zu einer wirksamen und raschen Bewältigung, erzielt durch vorab durchgeführte Maßnahmen; 6. „Prävention“ Maßnahmen, die darauf abzielen, Risiken zu verringern oder die potenziellen schädlichen Folgen von Katastrophen für Menschen, öffentliche Gesundheit, Umwelt und Eigentum, auch für Kulturgüter, abzuschwächen; 7. „Unionsziele für Katastrophenresilienz“ Ziele, die von der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen festgelegt werden, um die Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, den Auswirkungen einer Katastrophe standzuhalten, die grenzüberschreitender Art sind oder sein können; 8. „Gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle“ (Common Emergency Communication and Information System, CECIS) eine von der Kommission entwickelte und gepflegte webbasierte Plattform, die den Informationsaustausch in Echtzeit zwischen den Mitgliedstaaten und dem ERCC erleichtert; 9. „Frühwarnung“ die rechtzeitige und wirksame Weitergabe von Informationen, die ein Handeln zur Vermeidung oder Verringerung von Risiken und schädlichen Folgen einer Katastrophe und zur Erleichterung der Vorsorge im Hinblick auf eine wirksame Bewältigung ermöglicht; 10. „Modul“ eine autarke und autonome, vorab festgelegte aufgaben- und bedarfsorientierte Zusammenstellung von Kapazitäten der Mitgliedstaaten oder ein mobiles operatives Team der Mitgliedstaaten, die bzw. das personelle und materielle Mittel umfasst und durch seine Fähigkeit zum Einsatz oder zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gekennzeichnet ist und für welche(s) technische Mindestanforderungen festgelegt worden sind; 11. „Team für technische Hilfe und Unterstützung“ (Technical Assistance and Support Team, TAST) die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung von logistischen und von Unterstützungsaufgaben bereitgestellten personellen und materiellen Ressourcen; 12. „Einsatzteam“ eine spezialisierte Gruppe, die sich aus geschultem Personal zusammensetzt und mit Ressourcen ausgestattet ist, um rasch und wirksam auf die Folgen von Katastrophen zu reagieren, und nicht für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool (European Civil Protection Pool, EUCP) bereitgehalten oder im Rahmen von rescEU eingerichtet wurde; 13. „Katastrophenschutzteam der Europäischen Union“ (EUCP-Team) ein Team, das aus Experten und erforderlichenfalls einem TAST besteht und vom ERCC im Rahmen eines Mandats im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Expertise im Bereich der Prävention oder Vorsorge oder im Rahmen einer Notfallmaßnahme in Verbindung mit einem laufenden Hilfeersuchen ausgewählt und entsandt wird; 14. „mit doppeltem Verwendungszweck“ Mittel und Kapazitäten, die im zivilen und militärischen Kontext entsandt werden sollen; 15. „Risikobewertung“ den gesamten sektorübergreifenden Prozess der Risikoermittlung, Risikoanalyse und Risikobeurteilung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene; 16. „Risikomanagementfähigkeit“ die Fähigkeit eines Mitgliedstaats oder seiner Regionen zur Verringerung oder Abschwächung der in seinen Risikobewertungen ermittelten Risiken (Auswirkungen und Eintrittswahrscheinlichkeit einer Katastrophe) auf ein in diesem Mitgliedstaat annehmbares Maß oder zur Anpassung an diese Risiken. Die Risikomanagementfähigkeit wird im Hinblick auf die technische, finanzielle und administrative Kapazität zur Durchführung angemessener Risikobewertungen, einer angemessenen Risikomanagementplanung für Prävention und Vorsorge sowie angemessener Maßnahmen zur Risikoprävention und -vorsorge bewertet; 17. „Unterstützung des Gastgeberstaats“ jede in den Vorsorge- und Bewältigungsphasen von dem Land, das Hilfe erhält oder leistet, oder von der Kommission getroffene Maßnahme, die der Beseitigung vorhersehbarer Hindernisse für die im Rahmen des Unionsverfahrens angebotene internationale Hilfe dient. Dies schließt die Unterstützung seitens der Mitgliedstaaten zur Erleichterung des Transits dieser Hilfe durch ihr Hoheitsgebiet ein; 18. „logistische Unterstützung“ die wesentliche Ausrüstung oder die wesentlichen Dienstleistungen, die für die Bewältigungskapazitäten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist bzw. sind, einschließlich der Einrichtung von Logistikzentren; 19. „medizinische Evakuierung“ eine Reihe koordinierter Maßnahmen, die den organisierten Transport von Personen, die medizinische Versorgung benötigen, aus von Katastrophen betroffenen Gebieten zu geeigneten medizinischen Einrichtungen ermöglichen, entweder in einem Mitgliedstaat oder im Falle von Unionsbürgerinnen und -bürgern auch in Drittländern; 20. „Zentrum für medizinische Evakuierungen“ eine im Rahmen des Unionsverfahrens eingerichtete Transiteinrichtung, die evakuierte Patienten und ihre Begleitpersonen vorübergehend aufnimmt, medizinische Triage, Patientenstabilisierung und durchgehende Versorgung (rund um die Uhr) anbietet und erforderlichenfalls den Transport von Patienten und Begleitpersonen unter der Koordinierung des ERCC zu medizinischen Einrichtungen in einem Mitgliedstaat organisiert. Das Zentrum für medizinische Evakuierungen umfasst den physischen Standort, sein medizinisches und logistisches Personal, die Ausrüstung und die Unterstützungsdienste, die erforderlich sind, um die sichere Übergabe von Patienten vom ersuchenden Staat an das Land, das die medizinische Behandlung anbietet, zu gewährleisten; 21. „operative Kosten“ alle Kosten für den Betrieb einer Kapazität oder die Entsendung von Experten oder eines EUCP-Teams während eines Einsatzes. Diese Kosten können Kosten für Personal, internationalen und lokalen Transport, Logistik, Sicherheit, Verbrauchs- und Versorgungsgüter, Wartung sowie sonstige Kosten abdecken, die zur Gewährleistung der wirksamen Nutzung der betreffenden Kapazitäten erforderlich sind; 22. „Transportkosten“ Kosten im Zusammenhang mit der Verbringung von Transport- und Logistikressourcen an den vom ersuchenden Mitgliedstaat oder Drittland oder von der ersuchenden Organisation angegebenen Ort, einschließlich der Kosten aller Dienstleistungen, Gebühren, der Kosten für Logistik, Umschlag und sonstigen Transportbedarf im Rahmen der Bewältigungsmaßnahmen, der Kosten für Kraftstoff und etwaige Unterbringung sowie sonstiger indirekter Kosten wie Steuern, Abgaben allgemein und Transitkosten; 23. „assoziiertes Land“ ein Drittland, das mit der Union ein Abkommen unterzeichnet hat, gemäß dem es unter denselben Bedingungen wie die Mitgliedstaaten an Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung teilnehmen kann. Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten sind so auszulegen, dass sie assoziierte Staaten einschließen, sofern nichts anderes angegeben ist; 24. „medizinische Gegenmaßnahmen“ medizinische Gegenmaßnahmen im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/2371; 25. „schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren“ die in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 genannten Gefahren sowie radiologische und nukleare Bedrohungen. Kapitel 2 Ziele und Finanzbestimmungen Artikel 4 Ziele (1) Das allgemeine Ziel dieser Verordnung ist die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten bei der Prävention, Vorsorge und Reaktion in Bezug auf alle Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen im Hinblick auf die Folgenbewältigung sowie in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, die innerhalb oder außerhalb der Union auftreten können, einschließlich Situationen, in denen mehrere Sektoren gleichzeitig betroffen sind. (2) Das in Absatz 1 genannte allgemeine Ziel wird über die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) Stärkung des Verständnisses und der Antizipation von Katastrophenrisiken und -bedrohungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit dem Klimawandel und der öffentlichen Gesundheit, und proaktive Arbeit zur Abschwächung ihrer potenziellen Auswirkungen, Förderung von Prävention und Vorsorge und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Katastrophenschutz-, Gesundheits- und anderen einschlägigen Behörden; b) Erleichterung des Kapazitätsaufbaus auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten insbesondere über das Wissensnetz, vornehmlich durch die Förderung und Steigerung der Nutzung von Forschungs- und Innovationsergebnissen in Katastrophen- und Krisenfällen, durch die Bereitstellung und Durchführung von Programmen zum Kapazitätsaufbau wie Schulungen und Übungen, gegenseitige Begutachtungen (peer reviews), die Entsendung von Experten und EUCP-Teams, die Beratungen zu Präventions- und Vorsorgemaßnahmen durchführen, sowie durch technische und finanzielle Unterstützung zur Förderung von Strategien, Plänen und Investitionen zur Stärkung von Prävention, Vorsorge und Resilienz; c) Stärkung der Vorsorge auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union, wobei alle Ebenen der Gesellschaft einbezogen werden, insbesondere i) mit Unterstützung des ERCC und des Zentrums für Krisenkoordination und deren Kommunikations- und Informationsstrukturen für die Koordinierung zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den bestehenden EU-Strukturen für das Krisenmanagement und die Lageerfassung, ii) durch Unterstützung der Entwicklung und Pflege wirksamer Frühwarnsysteme zur Erkennung drohender Katastrophen und zur Information darüber, damit rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden können, um der Katastrophe vorzubeugen oder ihre Auswirkungen abzumildern, iii) durch Entwicklung und Unterhalt von Bewältigungskapazitäten, Stärkung ihrer Interoperabilität und Bewertung ihres potenziellen doppelten Verwendungszwecks im Krisenfall, iv) durch Förderung der Einbeziehung von Überlegungen zur Katastrophenprävention und -vorsorge in politische Maßnahmen und Finanzrahmen auf nationaler und Unionsebene mit dem Ziel, die langfristige Resilienz zu stärken, v) durch Förderung der Vorsorge und Resilienz aller Akteure und Interessenträger, einschließlich aller Regierungs- und Verwaltungsebenen, der Zivilgesellschaft und des Privatsektors, sowie durch die Bereitstellung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen im Hinblick auf die Stärkung der Vorsorge auf Ebene der Bevölkerung und der gesellschaftlichen Resilienz allgemein; d) Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Bewältigungsmaßnahmen innerhalb der Union, auch in den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Ländern, sowie außerhalb der Union im Anschluss an ein Hilfeersuchen gemäß Artikel 28; e) Unterstützung der Vorsorge und der Bewältigungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union in Bezug auf sektorübergreifende Krisen, insbesondere durch eine Aufstockung der Hilfe, um ihrer Intensität und ihren Auswirkungen Rechnung zu tragen, sowie durch Unterstützung der Bewältigung von Krisen, die im Rahmen anderer Krisenbewältigungsoder Risikomanagementinstrumente der Union eingeleitet wird, erforderlichenfalls auch durch das Zentrum für Krisenkoordination, und durch Unterstützung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den einschlägigen zivilen und militärischen Akteuren, insbesondere indem der Abschluss umfassender zivil-militärischer Vereinbarungen zur Krisenvorsorge unterstützt wird; f) Verstärkung der Bemühungen der Mitgliedstaaten und der Union auf dem Gebiet der Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen durch i) Stärkung der Fähigkeit zur Prävention, Vorsorge und raschen Bewältigung bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren, insbesondere durch Unterstützung von Strategien und Lösungen im Bereich der Gesundheitssicherheit, Verbesserung der Datenerhebung und Frühwarn- und Überwachungssysteme, ii) Verbesserung der Bereitstellung medizinischer Gegenmaßnahmen durch Stärkung ihrer Verfügbarkeit und Zugänglichkeit, insbesondere durch Auftragsvergabe, Reservierung von Kapazitäten und deren Bevorratung und Entsendung, sowie iii) Koordinierungsmaßnahmen und Stärkung des Kapazitätsaufbaus. Artikel 5 Zivil-militärische Vorsorge und Zusammenarbeit der EU Die Kommission arbeitet mit dem Hohen Vertreter zusammen, um a) einen Beitrag zur Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der zivilmilitärischen Krisenvorsorge und der Koordinierung der Bewältigungsmaßnahmen innerhalb der Union in Absprache mit den Mitgliedstaaten zu leisten, b) Regelungen zur Klärung der Aufgaben und Zuständigkeiten auszuarbeiten und Prioritäten für die Katastrophen- und Krisenvorsorge und -bewältigung innerhalb der Union sowie unionsweite Szenarien als Grundlage für Schulungen und Übungen auf Unionsebene, bewährte Verfahren, einschließlich Standardverfahren, und Mechanismen für eine wirksame Zusammenarbeit und Kommunikation in Krisensituationen festzulegen. Artikel 6 Mittelausstattung (1) Die indikative Finanzausstattung für die Durchführung der Verordnung für den Zeitraum 2028-2034 beträgt 10 675 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. (2) Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen. (3) Über 2034 hinaus können Mittel zur Deckung notwendiger Ausgaben sowie Mittel für die Verwaltung von Maßnahmen, die bis 2034 noch nicht abgeschlossen sind, in den Unionshaushalt eingestellt werden. (4) Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung und die Beträge der zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 7 können auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Verordnung verwendet werden, z. B. für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungstätigkeiten, betriebliche IT- Systeme und -Plattformen, Informations- und Kommunikationstätigkeiten einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union sowie für jegliche sonstige technische und administrative Hilfe oder Personalausgaben, die der Kommission bei der Verwaltung gemäß dieser Verordnung entstehen. (5) In Ergänzung zu Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 werden Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Jahreshaushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen wurden, automatisch übertragen und können jeweils bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gebunden und ausgezahlt werden. Die übertragenen Mittel werden ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen verwendet. Im jeweils folgenden Haushaltsjahr werden zunächst die übertragenen Mittel verwendet. Artikel 7 Zusätzliche Mittel (1) Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte können zusätzliche Finanzbeiträge oder nichtfinanzielle Beiträge im Rahmen dieser Verordnung leisten. Zusätzliche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a, d oder e oder im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. (2) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf deren Antrag – im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt oder indirekt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 aus. Sie werden zusätzlich zu dem in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Betrag bereitgestellt. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. Ist die Kommission für im Rahmen der Verordnung auf diese Weise zur Verfügung gestellte Mittel keine rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme oder deren Nachfolgeprogramme rückübertragen werden. Artikel 8 Alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung (1) Die Verordnung wird in Synergie mit Programmen der Union durchgeführt. Auch Maßnahmen, für die aus einem anderen Programm ein Unionsbeitrag bereitgestellt wurde, können einen Beitrag im Rahmen dieser Verordnung erhalten. Die Vorschriften des jeweiligen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden Beitrag; alternativ können auf alle Beiträge einheitliche Regeln angewandt werden, wobei in dem Fall eine einzige rechtliche Verpflichtung eingegangen werden kann. Werden alle Unionsbeiträge auf Grundlage der förderfähigen Kosten geleistet, so darf die kumulierte Unterstützung aus dem Unionshaushalt die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen; sie kann anteilig auf der Grundlage der Unterlagen, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, berechnet werden. (2) Gewährungsverfahren im Rahmen dieser Verordnung können unter direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstituten oder sonstigen Dritten („an dem gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligte Partner“) durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet ist. Derartige Verfahren unterliegen einheitlichen Regeln und ziehen eine einzige rechtliche Verpflichtung nach sich. Zu diesem Zweck können die an dem gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligten Partner dem Unionsprogramm gemäß Artikel 7 dieser Verordnung Mittel zur Verfügung stellen bzw. gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 mit der Durchführung des Gewährungsverfahrens betraut werden. Bei gemeinsamen Gewährungsverfahren können Vertreter der Partner für das gemeinsame Gewährungsverfahren auch Mitglieder des in Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Evaluierungsausschusses sein. Artikel 9 Assoziierte Drittländer (1) Die Assoziierung kann im Rahmen dieser Verordnung nachstehenden Drittländern in Form einer vollständigen oder partiellen Assoziierung ermöglicht werden, soweit das mit den in Artikel 4 dargelegten Zielen und den einschlägigen internationalen Vereinbarungen oder Beschlüssen, die im Rahmen dieser Vereinbarungen getroffen wurden und für sie gelten, im Einklang steht: a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, sowie europäische Mikrostaaten; b) beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten; c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik; d) andere Drittländer. (2) Die Assoziierungsabkommen für die Teilnahme im Rahmen dieser Verordnung a) gewährleisten, dass die Beiträge des im Rahmen dieser Verordnung assoziierten Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; b) legen die Bedingungen für die Teilnahme im Rahmen dieser Verordnung fest, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge, die sich aus einem operativen Beitrag und einer Teilnahmegebühr sowie allgemeinen Verwaltungskosten zusammensetzen; c) übertragen keine Entscheidungsbefugnis im Rahmen dieser Verordnung; d) gewährleisten die Rechte der Union in Bezug auf die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und den Schutz ihrer finanziellen Interessen; e) sorgen gegebenenfalls für den Schutz der Sicherheit und der Interessen der Union im Bereich der öffentlichen Ordnung. Für die Zwecke von Buchstabe d gewährt das Drittland die erforderlichen Rechte und den Zugang gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und garantiert, dass Vollstreckungsbeschlüsse zur Verhängung einer Geldstrafe auf der Grundlage von Artikel 299 des Vertrages sowie Urteile und Anordnungen des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbar vollstreckbar sind. Artikel 10 Ausführung und Formen der Unionsfinanzierung (1) Diese Verordnung wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in direkter Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen durchgeführt, die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführt sind. (2) Unionsmittel können in jeder in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vorgesehenen Form bereitgestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen, Preisen, Auftragsvergabe und nichtfinanziellen Zuwendungen. (3) Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 kann die Kommission den Mitgliedstaaten für Maßnahmen im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren. (4) Finanzhilfen im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele können in Kombination mit Finanzierungsmitteln der Europäischen Investitionsbank, in der Union oder assoziierten Drittländern ansässiger Banken oder anderer Entwicklungsfinanzierungs- oder öffentlicher Finanzierungsinstitutionen sowie in Kombination mit Finanzierungsmitteln privater Finanzinstitute und öffentlicher oder privater Investoren, auch im Rahmen öffentlich-öffentlicher oder öffentlich-privater Partnerschaften, verwendet werden. (5) Werden Unionsmittel in Form von Finanzhilfen bereitgestellt, so werden die Mittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierung oder, sofern dies erforderlich ist, im Wege vereinfachter Kostenoptionen bereitgestellt. Eine Finanzierung kann nur dann in Form einer Erstattung der tatsächlichen förderfähigen Kosten erfolgen, wenn die Ziele einer Maßnahme nicht auf andere Weise erreicht werden können. (6) Für die Zwecke des Artikels 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 kann sich der Evaluierungsausschuss ganz oder teilweise aus unabhängigen externen Sachverständigen zusammensetzen. Artikel 11 Förderfähigkeit (1) Die Förderfähigkeitskriterien werden mit Blick auf die Verwirklichung der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Ziele im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegt und gelten für alle Gewährungsverfahren im Rahmen dieser Verordnung. (2) Bei Gewährungsverfahren im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung kommen einer oder mehrere der folgenden Rechtsträger für den Erhalt von Unionsmitteln infrage: a) in einem Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsträger, b) in einem assoziierten Drittland niedergelassene Rechtsträger, c) internationale Organisationen, d) sonstige in nicht assoziierten Drittländern niedergelassene Rechtsträger, sofern die Finanzierung solcher Rechtsträger für die Durchführung der Maßnahme wesentlich ist und zur Verwirklichung der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Ziele beiträgt. (3) Ergänzend zu Artikel 168 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte assoziierte Drittländer gegebenenfalls an Mechanismen der Auftragsvergabe gemäß Artikel 168 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 teilnehmen und diese nutzen. Nicht assoziierte Drittländer können an den Vergabeverfahren gemäß Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 teilnehmen, sofern dies zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele erforderlich ist und alle teilnehmenden Länder zustimmen. (4) Gewährungsverfahren, die sich auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, werden gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 beschränkt. (5) Im Rahmen von Gewährungsverfahren für Finanzhilfen sind Maßnahmen nicht förderfähig, wenn diese Maßnahmen oder Teile davon bereits vollständig aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen finanziert werden, mit Ausnahme von Beiträgen der Union im Zusammenhang mit Synergiemaßnahmen gemäß Artikel 8. (6) Im Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 oder in den Unterlagen zu dem Gewährungsverfahren können die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Förderfähigkeitskriterien näher erläutert oder zusätzliche Förderfähigkeitskriterien für bestimmte Maßnahmen festgelegt werden. Artikel 12 Arbeitsprogramm Die Durchführung der Verordnung erfolgt im Wege von Arbeitsprogrammen im Sinne des Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. TITEL II KATASTROPHENSCHUTZ Kapitel 1 Risikobewertung und Risikomanagementplanung Artikel 13 Unionsziele für Katastrophenresilienz Die Kommission entwickelt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Unionsziele für Katastrophenresilienz im Bereich des Katastrophenschutzes weiter und nimmt Empfehlungen zur Festlegung dieser Ziele als gemeinsame Ausgangsbasis zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen an. Die Ziele stützen sich auf aktuelle und vorausschauende Szenarien, darunter Weltraumdaten von Copernicus, Daten über die Auswirkungen des Klimawandels auf das Katastrophenrisiko, Daten über vergangene Ereignisse sowie sektorübergreifende Folgenabschätzungen unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Gruppen. Bei der Ausarbeitung der Unionsziele für Katastrophenresilienz berücksichtigt die Kommission Katastrophen, die wiederholt in den Mitgliedstaaten eintreten, und schlägt diesen vor, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, auch Maßnahmen, die mit Unionsmitteln durchgeführt werden, um die Resilienz gegenüber solchen Katastrophen zu stärken. Artikel 14 Risikobewertung und Risikomanagementplanung auf nationaler Ebene Im Interesse eines wirksamen und kohärenten Ansatzes für Präventions- und Vorsorgemaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens ergreifen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen: a) Sie entwickeln die Katastrophenrisikobewertungen auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiter, gewährleisten die Koordinierung und Kohärenz mit anderen einschlägigen Risikobewertungsprozessen und stellen sicher, dass ihre nicht vertraulichen Ergebnisse öffentlich zugänglich sind, um das Risikobewusstsein der Bevölkerung und deren Vorsorge zu stärken; b) sie entwickeln die Bewertung der Katastrophenrisikomanagementfähigkeiten auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene weiter; c) sie entwickeln ihre Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, auch in Bezug auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Risiken mit potenziell grenzüberschreitenden Auswirkungen, unter Berücksichtigung der Unionsziele für Katastrophenresilienz weiter und verfeinern sie und gewährleisten die Koordinierung und Kohärenz mit anderen einschlägigen Planungsprozessen; d) sie verbessern die Erhebung und Verbreitung von Daten über Schäden durch Katastrophen auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene im Einklang mit internationalen Verpflichtungen, auch durch eine bessere Nutzung von Weltraumdaten. Artikel 15 Austausch der nationalen Risikomanagementinformationen Um die Ausprägung eines gemeinsamen Verständnisses von Katastrophenrisiken und - bedrohungen auf Unionsebene zu fördern, den gemeinsamen Bedarf beim Aufbau von Katastrophenrisikomanagementfähigkeiten zu ermitteln, die Verwirklichung der Unionsziele für Katastrophenresilienz zu unterstützen und den Austausch bewährter Vorgehensweisen zu erleichtern, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission – unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften und Verfahren – bis zum 31. Dezember 2028 und danach mindestens alle fünf Jahre eine Zusammenfassung gemäß den Leitlinien in Artikel 16 Absatz 2 über a) Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, einschließlich der Bewertung von Risiken und Katastrophen mit potenziell grenzüberschreitenden Auswirkungen; b) die Bewertung der Katastrophenrisikomanagementfähigkeiten und - bewältigungskapazitäten auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene; c) Tätigkeiten, mit denen die Verwirklichung der Unionsziele für Katastrophenresilienz unterstützt wird; d) den Bedarf an Investitionen in das Katastrophenrisikomanagement, für die Unterstützung aus den einschlägigen Instrumenten der Union erforderlich ist oder nützlich sein könnte. Artikel 16 Maßnahmen zur Risikobewertung und Risikomanagementplanung auf Unionsebene (1) Um das Verständnis der Katastrophenrisiken, denen die Union ausgesetzt ist, zu schärfen und Informationen für eine koordinierte Vorsorge bereitzustellen, ergreift die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 16 genannten Zusammenfassungen und unter Berücksichtigung aller weiteren zur Ermittlung von Risiken, auch auf Unionsebene, verfügbaren sektorübergreifenden Daten, einschließlich Weltraumdaten, und der Arbeiten des Wissensnetzes folgende Maßnahmen: a) Sie erstellt mindestens alle fünf Jahre einen Bericht, der einen sektorübergreifenden Überblick über natürliche und von Menschen verursachte Katastrophenrisiken, denen die Union ausgesetzt ist, sowie über die Fortschritte bei der Umsetzung von Artikel 14 und der Ziele der Union für Katastrophenresilienz gemäß Artikel 13 bietet; b) sie erstellt Katastrophenszenarien auf Unionsebene für Prävention, Vorsorge und Bewältigung und überprüft diese regelmäßig; c) sie erstellt mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Bewältigungskapazitäten und die entsprechenden Fähigkeiten auf Unionsebene sowie die verbleibenden Lücken bei den Bewältigungskapazitäten auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene gemäß Artikel 15 Buchstabe b und berücksichtigt dabei die einschlägigen Kapazitäts- und Leistungsziele. Der Bericht enthält zudem einen Überblick über die Haushalts- und Kostenentwicklungen im Zusammenhang mit den Bewältigungskapazitäten sowie eine Bewertung der Notwendigkeit eines weiteren Ausbaus dieser Kapazitäten. (2) Die Kommission entwickelt und aktualisiert gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Vorlage der in Artikel 15 genannten Zusammenfassung. (3) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, zusätzliche Informationen über spezifische Präventions- und Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit Risiken für regelmäßig eintretende oder besonders verheerende Katastrophen vorzulegen, und gegebenenfalls a) die Entsendung von Experten vorschlagen, die zu Präventions- und Vorsorgemaßnahmen beraten, oder b) Empfehlungen zur Verbesserung der Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat aussprechen. Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat unterrichten einander über alle im Anschluss an solche Empfehlungen getroffene Maßnahmen. Kapitel 2 Kapazitätsaufbau und Vorsorge Artikel 17 Instrumente des Kapazitätsaufbaus Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten beim Ausbau ihrer Kapazitäten für den Umgang mit Risiken, indem sie ihnen Zugang zu Instrumenten wie Schulungs- und Übungsprogrammen, technischer und finanzieller Hilfe und gegenseitigen Begutachtungen (peer reviews) bietet, Experten und EUCP-Teams, die zu Präventions- und Vorsorgemaßnahmen beraten, entsendet und anderweitig Fachwissen und Möglichkeiten für Lernen und Wissensaustausch bereitstellt und die Integration von Forschungs- und Innovationsergebnissen in das Katastrophenrisikomanagement unterstützt. Artikel 18 EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz (1) Das Wissensnetz sammelt, verarbeitet und verbreitet Wissen und Informationen, die für das Unionsverfahren relevant sind, und unterstützt Kooperationsinitiativen von Akteuren des Katastrophenschutzes und des Katastrophenrisikomanagements in der Union, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, lokaler und regionaler Behörden, des Privatsektors und der Forschung, auf der Grundlage eines Mehrgefahrenansatzes. (2) Über das Wissensnetz berücksichtigt die Kommission in gebührender Weise das Fachwissen, das auf allen staatlichen Ebenen der Mitgliedstaaten, auf Unionsebene, auf der Ebene internationaler Organisationen und Einrichtungen, auf der Ebene von Drittländern und auf der Ebene von Organisationen, die vor Ort tätig sind, zur Verfügung steht. (3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern eine ausgewogene Mitwirkung der Geschlechter an der Einrichtung und Arbeit des Wissensnetzes und dessen Inklusivität. (4) Über das Wissensnetz unterstützt die Kommission die Kohärenz der Planungs- und Entscheidungsprozesse, indem sie einen kontinuierlichen Austausch von Wissen und Informationen in allen Tätigkeitsbereichen, die für das Unionsverfahren relevant sind, erleichtert. (5) Über das Wissensnetz unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten dabei, das Bewusstsein der Bevölkerung für Katastrophenrisiken zu stärken. (6) Über das Wissensnetz ergreift die Kommission insbesondere folgende Maßnahmen: a) Sie stärkt die kollektiven Kapazitäten im Bereich der Katastrophenprävention, - vorsorge und -bewältigung, der Unterstützung des Wissensaustauschs und des Lernens sowie der Förderung von Investitionen in das Katastrophenrisikomanagement. Dies umfasst i) die Einrichtung und Verwaltung von Finanzhilfeprogrammen zur Stärkung des Risikomanagements und des Wissensaustauschs und zur Förderung von Investitionen und Plänen für Prävention und Vorsorge; ii) die Einrichtung und Verwaltung eines Schulungs- und Übungsprogramms und eines Expertenaustauschprogramms in den Bereichen Prävention, Vorsorge und Bewältigung für Personal, das auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes und des Katastrophen- und Krisenmanagements tätig ist. Die Programme bezwecken und fördern den Austausch bewährter Vorgehensweisen in den Bereichen Katastrophenschutz, Katastrophen- und Krisenmanagement und umfassen gemeinsame Kurse. Der Austausch von Fachwissen im Bereich des Katastrophen- und Krisenmanagements schließt den Austausch von Spezialisten und erfahrenen Freiwilligen ein. Die Schulungs- und Übungsprogramme und die Expertenaustauschprogramme zielen darauf ab, die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in den Bereichen Katastrophenschutz und Katastrophen- und Krisenmanagement zu stärken, die Koordinierung zwischen den in den Artikeln 20 und 21 genannten Kapazitäten zu verbessern und deren Kompatibilität und Komplementarität zu erhöhen und die Kompetenzen der in Artikel 33 genannten Experten auszubauen; iii) die Einrichtung und Verwaltung von Programmen für die Bereitstellung und den Austausch von Fachwissen. b) Sie fördert die Verbreitung und Integration von Forschungs- und Innovationsergebnissen in allen Phasen des Katastrophenschutzes und des Katastrophenrisikomanagements sowie Wechselwirkungen zwischen Forschungs- und Innovationsergebnissen, dem Privatsektor und den Behörden der Mitgliedstaaten. c) Sie sammelt und verwaltet die Erkenntnisse aus den im Rahmen des Unionsverfahrens durchgeführten Katastrophenschutzmaßnahmen, auch unter dem Aspekt des gesamten Katastrophenmanagementzyklus, um eine breite Grundlage für Lernprozesse und die Wissensentwicklung zu schaffen. Dies umfasst i) die Beobachtung, Analyse und Bewertung aller einschlägigen Katastrophenschutzmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens; ii) die Nutzbarmachung der gewonnenen Erkenntnisse, um eine erfahrungsgestützte Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenmanagementzyklus zu erhalten; iii) die Entwicklung von Methoden und Instrumenten für das Sammeln, die Analyse, Verbreitung und Nutzbarmachung der gewonnenen Erkenntnisse. Dies umfasst gegebenenfalls auch bei Einsätzen außerhalb der Union gewonnene Erkenntnisse in Bezug auf Querverbindungen und Synergien zwischen der im Rahmen des Unionsverfahrens geleisteten Hilfe und humanitären Maßnahmen; d) die Pflege einer Online-Plattform für das Wissensnetz zur Unterstützung und Erleichterung der Durchführung der in den Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben. (7) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben trägt die Kommission insbesondere dem Bedarf und den Interessen der Mitgliedstaaten Rechnung, die ähnlichen Katastrophenrisiken ausgesetzt sind, sowie der Notwendigkeit, den Schutz der biologischen Vielfalt und des kulturellen Erbes zu stärken. (8) Die Kommission sorgt für eine stärkere Zusammenarbeit im Bereich des Kapazitätsaufbaus und der Integration von Forschungs- und Innovationsergebnissen und fördert den Austausch von Wissen und Erfahrungen zwischen dem Wissensnetz, internationalen Organisationen und Drittländern, um so insbesondere zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen beizutragen, vor allem jener des Sendai- Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015-2030. (9) Das Wissensnetz fördert zudem den operativen Einsatz von aus Unionsmitteln finanzierten innovativen Lösungen und unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung und Anwendung modernster Technologien und Ansätze, auch durch innovationsfördernde Auftragsvergabe und öffentlich-private Partnerschaften. (10) Die Organisation des Wissensnetzes der Union für Katastrophenschutz wird im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt, der nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird. Artikel 19 Allgemeine Vorsorgemaßnahmen (1) Die Mitgliedstaaten bauen auf freiwilliger Basis Bewältigungskapazitäten gemäß den Artikeln 20 und 21 auf. (2) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, das Bewusstsein der Bevölkerung für Katastrophenrisiken zu stärken. (3) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission vorgemerkte und in Bereitschaft gehaltene Bewältigungskapazitäten und Einsatzteams unterstützen und koordinieren, unter anderem im Hinblick auf Schulungen, Übungen, Wissensaustausch und die Verbesserung der Interoperabilität von Kapazitäten und Einsatzteams. (4) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich geeigneter Sicherheitsvorkehrungen Informationen über einschlägige militärische Bewältigungskapazitäten übermitteln, die als Teil der Hilfe im Rahmen des Unionsverfahrens eingesetzt werden könnten, z. B. Transportmittel, logistische oder medizinische Unterstützung. (5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die relevanten Informationen über die Experten, Module und sonstigen Bewältigungskapazitäten, die sie für die Hilfe im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung stellen, und aktualisieren diese Informationen gegebenenfalls. (6) Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Vorsorgemaßnahmen, um die Unterstützung des Gastgeberstaats zu erleichtern. (7) Die Kommission verleiht Medaillen, um langjähriges Engagement für das Unionsverfahren und außergewöhnliche Beiträge dazu anzuerkennen und zu würdigen. Die Verleihung der Medaillen erfolgt im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden. (8) Unbeschadet des Artikels 9 kann die Kommission politische Prioritäten sowie erforderlichenfalls operative Tätigkeiten mit den nationalen Behörden eines Drittlands koordinieren, das als strategisches Partnerland benannt wurde, das mit der Union abgestimmte Ziele im Bereich des Katastrophenschutzes verfolgt oder mit dem die Union ein Sicherheits- und Verteidigungsabkommen geschlossen hat. Artikel 20 Europäischer Katastrophenschutz-Pool (1) Der Europäische Katastrophenschutz-Pool (European Civil Protection Pool, ECPP) besteht aus einem Pool von Bewältigungskapazitäten, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt werden, und umfasst Module, sonstige Bewältigungskapazitäten, Kategorien von Experten und Teams für technische Hilfe und Unterstützung (Technical Assistance and Support Teams, TAST). Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, Vorschriften für die Ausweisung von Experten, Modulen und sonstigen Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten sowie operative Anforderungen an die Funktionsweise und Interoperabilität von Modulen und die Entsendung fest. (2) Die von einem Mitgliedstaat über den ECPP geleistete Hilfe ergänzt die im ersuchenden Mitgliedstaat bestehenden Kapazitäten und lässt die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Katastrophenprävention und -bewältigung in ihrem Hoheitsgebiet unberührt. (3) Auf Grundlage der ermittelten Risiken und etwaiger gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b erstellter Szenarien legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Art und Anzahl der für den ECPP erforderlichen Kernbewältigungskapazitäten (im Folgenden „Bewältigungskapazitätsziele“) fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (4) Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Fortschritte bei der Verwirklichung der in den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 3 genannten Bewältigungskapazitätsziele und ermittelt potenziell signifikante Bewältigungskapazitätslücken im ECPP. Werden solche Lücken festgestellt, so prüft die Kommission, ob den Mitgliedstaaten die erforderlichen Kapazitäten außerhalb des ECPP zur Verfügung stehen. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, signifikante Bewältigungskapazitätslücken im ECPP gemäß dem in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c genannten Bericht zu schließen. (5) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen wird, ein Verfahren für die Zertifizierung und Registrierung der von den Mitgliedstaaten dem ECPP zur Verfügung gestellten Bewältigungskapazitäten fest, verwaltet dieses und definiert die Anforderungen an die Qualität und Interoperabilität der Bewältigungskapazitäten. (6) Die Mitgliedstaaten weisen die Bewältigungskapazitäten, die sie auf freiwilliger Basis für den ECPP zur Verfügung stellen, einschließlich der einschlägigen militärischen Kapazitäten, die im Rahmen der Hilfe eingesetzt werden könnten, aus, halten sie bereit und registrieren sie. Multinationale Module von zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden von den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam registriert. (7) Die Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für den ECPP bereithalten, stehen ihnen jederzeit für nationale Zwecke zur Verfügung. (8) Die Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für den ECPP zur Verfügung stellen, müssen auf ein über das ERCC gestelltes Hilfeersuchen hin für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens bereitstehen. Die endgültige Entscheidung über ihre Entsendung wird von den Mitgliedstaaten getroffen, die die betreffenden Bewältigungskapazitäten registriert haben. Ist ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder – in Ausnahmefällen – sonstige ernste Gründe daran gehindert, die genannten Bewältigungskapazitäten in einem Katastrophenfall zur Verfügung zu stellen, so unterrichtet er die Kommission unter Bezugnahme auf diesen Artikel so bald wie möglich darüber. (9) Die Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten bleiben im Falle ihrer Entsendung der Führung und der Kontrolle der betreffenden Mitgliedstaaten unterstellt und können im Benehmen mit der Kommission abgezogen werden, wenn ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder – in Ausnahmefällen – sonstige ernste Gründe daran gehindert wird, die betreffenden Bewältigungskapazitäten weiter zur Verfügung zu stellen. Die Koordinierung der verschiedenen Bewältigungskapazitäten wird gegebenenfalls von der Kommission im Einklang mit Artikel 25 über das ERCC unterstützt. Artikel 21 rescEU (1) Zur Gewährleistung einer wirksamen und raschen Reaktion auf Hilfeersuchen gemäß Artikel 28 leistet rescEU Hilfe zur Ergänzung der insgesamt auf nationaler Ebene und von den Mitgliedstaaten für den ECPP bereitgehaltenen Bewältigungskapazitäten oder zur Erfüllung operativer Erfordernisse. (2) Unter Berücksichtigung der ermittelten und neu entstehender Risiken sowie der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, aus welchen Bewältigungskapazitäten rescEU bestehen soll, auch auf der Grundlage der Risikobewertungen der Union gemäß Artikel 16 Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (3) Die rescEU-Kapazitäten müssen von den Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft oder ihnen gespendet werden. (4) Die rescEU-Kapazitäten, die in Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden, definiert sind, können von der Kommission gemietet, geleast oder anderweitig beschafft werden, soweit das erforderlich ist, um Lücken im Bereich Transport und Logistik zu schließen. (5) In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann die Kommission die Kapazitäten, die in Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassen werden, definiert sind, erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Mit diesen Durchführungsrechtsakten a) wird die erforderliche Art und Menge der materiellen Mittel und unterstützenden Dienstleistungen, die bereits als rescEU-Kapazitäten definiert sind, festgelegt und/oder b) werden zusätzliche materielle Mittel und unterstützende Dienstleistungen als rescEU-Kapazitäten definiert und wird die erforderliche Art und Menge dieser Kapazitäten festgelegt. (6) Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten oder der Kommission betrieben. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für eine angemessene geografische Verteilung der rescEU-Kapazitäten. (7) In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Qualitätsanforderungen für die im Rahmen von rescEU bereitgestellten Bewältigungskapazitäten fest. Die Qualitätsanforderungen beruhen auf anerkannten internationalen Standards, sofern solche Standards bestehen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (8) Die rescEU-Kapazitäten, einschließlich Kapazitäten mit doppeltem Verwendungszweck, dürfen nur dann für nationale Zwecke eingesetzt werden, wenn sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen eingesetzt oder erforderlich sind. (9) Die rescEU-Kapazitäten werden im Einklang mit Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden, eingesetzt, auch bei Entsendung, nationalem Einsatz, Leihe oder Spende sowie in Bezug auf die Verwaltung strategischer rescEU-Reserven. (10) Die rescEU-Kapazitäten müssen auf ein über das ERCC gestelltes Hilfeersuchen gemäß Artikel 28 hin für Bewältigungsmaßnahmen bereitstehen. Die Entscheidung über ihre Entsendung und über die Beendigung ihrer Entsendung sowie jede Entscheidung im Falle konkurrierender Ersuchen wird von der Kommission über das ERCC in enger Abstimmung mit dem ersuchenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, in dem die Bewältigungskapazitäten betrieben werden, getroffen. (11) Bestehen rescEU-Kapazitäten aus Ausrüstung oder Verbrauchsgütern, kann die Kommission über das ERCC beschließen, die angebotenen rescEU-Kapazitäten zu verleihen oder zu spenden. (12) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die rescEU-Kapazitäten entsandt werden, ist für die Leitung der Bewältigungsmaßnahmen verantwortlich. Im Falle einer Entsendung außerhalb der Union sind die Mitgliedstaaten, in denen die rescEU- Kapazitäten betrieben werden, dafür verantwortlich, dass die rescEU-Kapazitäten vollständig in die Bewältigungsmaßnahmen integriert werden. (13) Im Falle einer Entsendung von rescEU-Kapazitäten vereinbart die Kommission über das ERCC die operativen Modalitäten der Entsendung mit dem ersuchenden Mitgliedstaat. Während des Einsatzes unterstützt der ersuchende Mitgliedstaat die operative Koordinierung zwischen den eigenen Kapazitäten und den rescEU- Kapazitäten. (14) Die Koordinierung der verschiedenen Bewältigungskapazitäten wird gegebenenfalls von der Kommission über das ERCC unterstützt. (15) Die Mitgliedstaaten werden durch das CECIS über den Einsatzstatus der rescEU- Kapazitäten unterrichtet. (16) Vorbehaltlich der operativen Erfordernisse in den Mitgliedstaaten können die rescEU-Kapazitäten zur Bewältigung von Katastrophen und Krisen außerhalb der Union, die erhebliche Auswi

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