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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union)

dip / drucksache 21.04.2026 · WP 21 · zu476/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 476/25 (Beschluss) 21.04.26 Unterrichtung durch die Europäische Kommission Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union) C(2026) 2642 final Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Präsident des Bundesrates Leipziger Straße 3-4 10117 Berlin ALLEMAGNE/DUITSLAND EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel,den20.4.2026 C(2026) 2642 final Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union) (COM(2025) 548 final). Die Kommission begrüßt das anhaltende Engagement Deutschlands und die konstruktiven Vorschläge des Bundesrates zur Stärkung der Resilienz der Union und ihrer Fähigkeit, auf Katastrophen und Krisen zu reagieren. Die Kommission weiß insbesondere die Bekräftigung des Grundsatzes der gegenseitigen Unterstützung und der europäischen Solidarität im Katastrophenfall durch den Bundesrat und seinen konstruktiven Ansatz in Bezug auf diese wichtige Gesetzgebungsinitiative zu schätzen. Die Kommission dankt dem Bundesrat für die Anerkennung, dass die sich wandelnde Krisenlandschaft in Europa zunehmend von Risiken geprägt ist, die von Sektoren ausgehen, die traditionell nicht mit dem Katastrophenschutz in Verbindung stehen. Das Verständnis des Bundesrates für die Notwendigkeit, die Krisenvorsorge bei gesundheitlichen Notlagen angesichts der COVID-19-Pandemie zu verbessern, und seine Offenheit für die Einrichtung eines Zentrums für Krisenkoordination stellen vor dem Hintergrund der laufenden Verhandlungen über den Vorschlag wichtige Signale dar. Ziel des Vorschlags ist es, den Rahmen der Union für die Folgenbewältigung auf der Grundlage der Erfahrungen zu stärken, die bei der Reaktion auf die jüngsten großen Krisen, einschließlich der COVID-19-Pandemie und des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, gesammelt wurden. Diese Ereignisse haben gezeigt, wie Schocks, die von einem Sektor ausgehen, rasch auf andere Sektoren übergreifen können, was vielschichtige Auswirkungen zur Folge hat, die die Sicherheit der EU-Bürgerinnen und - Bürger sowie Eigentum und Infrastruktur betreffen. Der Vorschlag sieht die Förderung von Maßnahmen zur Antizipation und Vorbeugung von Katastrophen, zur Senkung deren Kosten für die Wirtschaft in der EU und zur Minimierung ihrer negativen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen zu Drucksache 476/25 (Beschluss) vor. Mit dem Vorschlag werden ein sektorübergreifender Ansatz für die Krisenvorsorge eingeführt und zweckgebundene Finanzmittel für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen bereitgestellt. Durch die Integration der Krisenvorsorge im Gesundheitsbereich wird der Schutz der EU-Bürgerinnen und -Bürger gestärkt, die Resilienz der EU erhöht und ihre Bevölkerung besser vor schwerwiegenden Gesundheitsgefahren geschützt. Zugleich greift der Vorschlag bestehende Defizite auf und beleuchtet die sich wandelnde Risikolandschaft in Europa, die zunehmend durch systemische Risiken und sektorübergreifende Spillover-Effekte gekennzeichnet ist. Die Kommission begrüßt außerdem die Auffassung des Bundesrates, dass eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument darstellt, um Klarheit, Rechtssicherheit und einen flexiblen Haushaltsvollzug zu gewährleisten. Die Kommission nimmt ferner die Bedenken des Bundesrates in Bezug auf den Vorschlag eingehend zur Kenntnis und begrüßt die Gelegenheit, im Anhang zu mehreren Aspekten weiterführende Erläuterungen zu geben. Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen. Mit vorzüglicher Hochachtung Maroš Šefčovič Hadja Lahbib Mitglied der Kommission Mitglied der Kommission Anhang: Zunächst möchte die Kommission dem Bundesrat für seine grundsätzlich offene Haltung gegenüber der im Vorschlag vorgesehenen Einrichtung eines Zentrums für Krisenkoordination (im Folgenden „Zentrum“) danken. Zweck des Zentrums ist es, die sektorübergreifende Lageerfassung, die strategische Analyse und die vorausschauende Planung zu stärken – Funktionen, die sich in den jüngsten Krisen als unerlässlich erwiesen haben. Ein Hauptziel des Zentrums besteht auch darin, die zentrale Katastrophenschutzmission des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) zu wahren, indem sichergestellt wird, dass aufgrund sektorübergreifender Erfordernisse weder seine operative Kapazität untergraben noch sein Schwerpunkt auf andere Sektoren verlagert wird. Das Zentrum für Krisenkoordination wird nicht in nationale Strukturen eingreifen, bestehende Stellen duplizieren oder neue Weisungs- oder Befehlsketten schaffen. Die Kommission nimmt die Forderung des Bundesrates nach mehr Klarheit in Bezug auf die Aktivierungsverfahren, die Abgrenzung der Aufgaben und die Interaktion mit dem Rat zur Kenntnis und ist entschlossen, im weiteren Verlauf der Verhandlungen eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um diesen Punkten Rechnung zu tragen. Die Kommission nimmt die Bedenken des Bundesrates hinsichtlich der Rechtsgrundlage des Vorschlags zur Kenntnis. Der Katastrophenschutz fällt nach wie vor in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei die EU gemäß Artikel 196 AEUV lediglich eine unterstützende Funktion ausübt. Der Vorschlag ändert weder diese Aufteilung der Zuständigkeiten noch greift er in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ein. Die Kommission bestätigt, dass der Vorschlag in den Anwendungsbereich der Verträge fällt, die Maßnahmen der EU im Bereich des Katastrophenschutzes sowohl bei Naturkatastrophen als auch bei vom Menschen verursachten Katastrophen ermöglichen. Das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „UCPM“), das durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU gemäß Artikel 196 AEUV eingerichtet wurde, spiegelt diesen Ansatz wider, indem der Schwerpunkt auf die Bewältigung der Folgen von Katastrophen unabhängig deren Ursprungs gelegt wird. Sein Anwendungsbereich umfasst sämtliche Arten von Katastrophen, einschließlich gesundheitlicher Notlagen, sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU. Dieser gefahrenübergreifende Ansatz diente in den letzten zehn Jahren als Orientierung bei der Entwicklung des Katastrophenschutzverfahrens der Union und bildet nach wie vor die Grundlage des Vorschlags. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass mit dem Vorschlag weder neue Zuständigkeiten für die Kommission geschaffen noch die Rolle der Mitgliedstaaten untergraben werden, möchte die Kommission dem Bundesrat versichern, dass der Vorschlag mit Artikel 196 AEUV als dessen Rechtsgrundlage im Einklang steht. Darüber hinaus soll die Definition des Begriffs „Krise“ in Artikel 3 für operative Klarheit sorgen und nicht die Kompetenzen der EU ausweiten. Mit der Definition wird festgelegt, in welchen Situationen eine verstärkte sektorübergreifende Koordinierung den Mitgliedstaaten einen Mehrwert und praktischen Nutzen bringen könnte, insbesondere wenn die sektorübergreifenden Spillover-Effekte Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger der Union haben oder die nationalen Strukturen überfordern könnten. Die Kommission kann die Bedenken des Bundesrates nachvollziehen, dass derartige Definitionen nicht allzu weit ausgelegt werden dürfen. Aus diesem Grund ist hervorzuheben, dass die Bestimmung von Notfällen und die Aktivierung des UCPM ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Die Kommission ist nicht befugt, einseitig das Bestehen einer Krisensituation zu erklären oder Reaktionsmaßnahmen einzuleiten. Nach dem Vorschlag der Kommission kommt der Kommission eine ausschließlich unterstützende Rolle zu, die sie im Einklang mit der Einschätzung der Mitgliedstaaten, was als „Krise“ gilt, wahrnimmt. Auch wenn der Begriff „Krise“ in anderen Sektoren unterschiedlich ausgelegt wird, hat dies keine Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des UCPM. Die Kommission begrüßt die Gelegenheit, auf die Anmerkungen des Bundesrates zur Einbeziehung des Teilbereichs Krisenvorsorge und Krisenreaktion im Gesundheitsbereich in den Vorschlag einzugehen. Artikel 168 Absatz 5 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Union zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Bemühungen der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Gesundheit, ohne dass eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften erfolgt. In diesem Zusammenhang beschränken sich die mit diesem Vorschlag eingeführten Maßnahmen auf die Finanzierung und Operationalisierung der Krisenvorsorge und -reaktion im Gesundheitsbereich, ohne die allgemeine EU-Gesundheitspolitik auszuweiten. Solche Maßnahmen lassen sich ohne Weiteres in dieses Instrument einfügen, da das Grundprinzip des Rahmens für das Katastrophenschutzverfahren der Union, das bereits im Beschluss Nr. 1313/2013/EU enthalten ist, auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz für die Folgenbewältigung, einschließlich der Folgen gesundheitsbezogener Bedrohungen für den Katastrophenschutz, beruht. Aus diesem Grund trägt die Integration der Krisenvorsorge und -reaktion im Gesundheitsbereich in den Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union der operativen Realität Rechnung, dass Katastrophenschutz und die Reaktion auf gesundheitliche Notlagen häufig eng aufeinander abgestimmt erfolgen müssen. So wurden etwa Kapazitäten für medizinische Evakuierungen und einige medizinische Gegenmaßnahmen als zentrale Bewältigungskapazitäten und eine der Säulen der Unterstützung der Kommission für die EU-Mitgliedstaaten bei der Reaktion auf die COVID-19-Pandemie in den UCPM- Rahmen integriert. Darüber hinaus fordert der Bundesrat eine klarere Darlegung des Verhältnisses zwischen dem Vorschlag und bestehenden Unionsrahmen wie der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen, der Solidaritätsklausel und verschiedenen sektorspezifischen Risikomanagementinstrumenten. Die Kommission teilt voll und ganz die Auffassung, dass Komplementarität, Vermeidung von Doppelarbeit und klare Zuständigkeiten sichergestellt werden müssen. Die Kommission ist bereit, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Artikel 1 und 2 zu präzisieren, sodass die Ziele des Vorschlags und dessen Verhältnis zu anderen Mechanismen auf Unionsebene ausdrücklich beschrieben und dadurch die Transparenz und Vorhersehbarkeit für alle beteiligten Akteure verbessert werden. Ferner berücksichtigt die Kommission eingehend die Bedenken des Bundesrates in Bezug auf die vorgeschlagenen Anforderungen an die nationalen Risikobewertungen, den Zugang der Öffentlichkeit zu nicht vertraulichen Ergebnissen und den gestrafften Berichterstattungszyklus. Der Vorschlag ist darauf ausgerichtet, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und Präventionsbereiche, die in den Zuständigkeitsbereich der Katastrophenschutzbehörden fallen, unberührt zu lassen. Er zielt darauf ab, die bestehenden Berichterstattungszyklen aufeinander abzustimmen, die Kohärenz zwischen den Sektoren zu fördern und sicherzustellen, dass Informationen, die für die unionsweite Lageerfassung relevant sind, rechtzeitig und auf vergleichbare Weise zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten behalten die volle Verantwortung für die interne Organisation ihrer Risikobewertungen, einschließlich der Festlegung der jeweils zuständigen Behörden für spezifische Aufgaben. Mit dem Vorschlag sollen die Kategorien von Informationen, die die Mitgliedstaaten bereitstellen müssen, präzisiert und der bestehende Berichterstattungszyklus von drei Jahren durch einen koordinierten Zyklus von fünf Jahren für alle Berichterstattungspflichten ersetzt werden. Zugleich wird präzisiert, wie diese nationalen Berichte in die Risikobewertung und Berichterstattung auf Unionsebene einfließen werden. Mit diesem Ansatz verfolgt die Kommission nicht nur das Ziel, Doppelarbeit zu vermeiden und den Aufwand für die nationalen Verwaltungen zu verringern, sondern auch den Mehrwert der Berichterstattung für die beteiligten Akteure zu verdeutlichen. Was die Vorbehalte gegen die Anpassungen des Grundsatzes des „letzten Mittels“ für rescEU-Einsätze betrifft, so erkennt die Kommission uneingeschränkt an, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Gewährleistung von Katastrophenschutzkapazitäten die Hauptverantwortung tragen. Die vorgeschlagene Änderung zielt darauf ab, eine schnellere Mobilisierung der rescEU-Kapazitäten in Situationen zu ermöglichen, in denen die Dringlichkeit oder die besondere Art der Kapazitäten einen entscheidenden operativen Vorteil bietet, und gleichzeitig eine hierarchische Beziehung zwischen rein nationalen Bewältigungskapazitäten, dem Europäischen Katastrophenschutz-Pool und rescEU aufrechtzuerhalten. Dieser Ansatz spiegelt die aus jüngsten Krisen gewonnenen Erkenntnisse wider, in denen rescEU weiterhin als „letztes Mittel“ betrachtet und eingesetzt wurde und in denen die Verfügbarkeit bestimmter Kapazitäten und die Geschwindigkeit, mit der diese bereitgestellt wurden, einen erheblichen Unterschied gemacht haben. Gleichwohl kann die Kommission die Bedenken des Bundesrates nachvollziehen, dass etwaige Änderungen unbeabsichtigte Signale hinsichtlich der nationalen Zuständigkeiten für die Vorsorge senden könnten. Die Kommission versichert dem Bundesrat, dass sie entschlossen ist, den Grundsatz des „letzten Mittels“ für rescEU-Einsätze beizubehalten. Zudem teilt die Kommission voll und ganz die Auffassung des Bundesrates, dass die Warnung der Bevölkerung in die nationale Zuständigkeit fällt. Der Vorschlag sieht vor, dass Galileo für die Verbreitung von Warnmeldungen nur auf ausdrückliches Ersuchen eines Mitgliedstaats genutzt werden kann. Dieser Mechanismus ist nur als optionale Ergänzung gedacht, der unter bestimmten Umständen Redundanz oder zusätzliche Reichweite bieten kann, und nicht als Ersatz für nationale Warnsysteme. Die Kommission hat diesbezüglich nicht die Absicht, nationale Behörden zu duplizieren oder zu untergraben. zu Drucksache 476/25 (Beschluss) - 6 -

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