Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union)
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 476/25 (Beschluss)
21.04.26
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss
des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über das
Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung
der Union für die Krisenvorsorge und -reaktion bei
gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des
Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren
der Union)
C(2026) 2642 final
Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
10117 Berlin
ALLEMAGNE/DUITSLAND
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel,den20.4.2026
C(2026) 2642 final
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das
Katastrophenschutzverfahren der Union und die Unterstützung der Union für die
Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen sowie zur Aufhebung des
Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (Katastrophenschutzverfahren der Union)
(COM(2025) 548 final).
Die Kommission begrüßt das anhaltende Engagement Deutschlands und die
konstruktiven Vorschläge des Bundesrates zur Stärkung der Resilienz der Union und
ihrer Fähigkeit, auf Katastrophen und Krisen zu reagieren. Die Kommission weiß
insbesondere die Bekräftigung des Grundsatzes der gegenseitigen Unterstützung und der
europäischen Solidarität im Katastrophenfall durch den Bundesrat und seinen
konstruktiven Ansatz in Bezug auf diese wichtige Gesetzgebungsinitiative zu schätzen.
Die Kommission dankt dem Bundesrat für die Anerkennung, dass die sich wandelnde
Krisenlandschaft in Europa zunehmend von Risiken geprägt ist, die von Sektoren
ausgehen, die traditionell nicht mit dem Katastrophenschutz in Verbindung stehen. Das
Verständnis des Bundesrates für die Notwendigkeit, die Krisenvorsorge bei
gesundheitlichen Notlagen angesichts der COVID-19-Pandemie zu verbessern, und seine
Offenheit für die Einrichtung eines Zentrums für Krisenkoordination stellen vor dem
Hintergrund der laufenden Verhandlungen über den Vorschlag wichtige Signale dar.
Ziel des Vorschlags ist es, den Rahmen der Union für die Folgenbewältigung auf der
Grundlage der Erfahrungen zu stärken, die bei der Reaktion auf die jüngsten großen
Krisen, einschließlich der COVID-19-Pandemie und des Angriffskriegs Russlands gegen
die Ukraine, gesammelt wurden. Diese Ereignisse haben gezeigt, wie Schocks, die von
einem Sektor ausgehen, rasch auf andere Sektoren übergreifen können, was
vielschichtige Auswirkungen zur Folge hat, die die Sicherheit der EU-Bürgerinnen und -
Bürger sowie Eigentum und Infrastruktur betreffen.
Der Vorschlag sieht die Förderung von Maßnahmen zur Antizipation und Vorbeugung
von Katastrophen, zur Senkung deren Kosten für die Wirtschaft in der EU und zur
Minimierung ihrer negativen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen
zu Drucksache 476/25 (Beschluss)
vor. Mit dem Vorschlag werden ein sektorübergreifender Ansatz für die Krisenvorsorge
eingeführt und zweckgebundene Finanzmittel für die Krisenvorsorge und -reaktion bei
gesundheitlichen Notlagen bereitgestellt. Durch die Integration der Krisenvorsorge im
Gesundheitsbereich wird der Schutz der EU-Bürgerinnen und -Bürger gestärkt, die
Resilienz der EU erhöht und ihre Bevölkerung besser vor schwerwiegenden
Gesundheitsgefahren geschützt. Zugleich greift der Vorschlag bestehende Defizite auf
und beleuchtet die sich wandelnde Risikolandschaft in Europa, die zunehmend durch
systemische Risiken und sektorübergreifende Spillover-Effekte gekennzeichnet ist.
Die Kommission begrüßt außerdem die Auffassung des Bundesrates, dass eine
Verordnung das geeignete Rechtsinstrument darstellt, um Klarheit, Rechtssicherheit und
einen flexiblen Haushaltsvollzug zu gewährleisten.
Die Kommission nimmt ferner die Bedenken des Bundesrates in Bezug auf den Vorschlag
eingehend zur Kenntnis und begrüßt die Gelegenheit, im Anhang zu mehreren Aspekten
weiterführende Erläuterungen zu geben.
Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den
vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des
politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Maroš Šefčovič Hadja Lahbib
Mitglied der Kommission Mitglied der Kommission
Anhang:
Zunächst möchte die Kommission dem Bundesrat für seine grundsätzlich offene Haltung
gegenüber der im Vorschlag vorgesehenen Einrichtung eines Zentrums für
Krisenkoordination (im Folgenden „Zentrum“) danken. Zweck des Zentrums ist es, die
sektorübergreifende Lageerfassung, die strategische Analyse und die vorausschauende
Planung zu stärken – Funktionen, die sich in den jüngsten Krisen als unerlässlich
erwiesen haben.
Ein Hauptziel des Zentrums besteht auch darin, die zentrale Katastrophenschutzmission
des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) zu wahren, indem
sichergestellt wird, dass aufgrund sektorübergreifender Erfordernisse weder seine
operative Kapazität untergraben noch sein Schwerpunkt auf andere Sektoren verlagert
wird. Das Zentrum für Krisenkoordination wird nicht in nationale Strukturen eingreifen,
bestehende Stellen duplizieren oder neue Weisungs- oder Befehlsketten schaffen. Die
Kommission nimmt die Forderung des Bundesrates nach mehr Klarheit in Bezug auf die
Aktivierungsverfahren, die Abgrenzung der Aufgaben und die Interaktion mit dem Rat
zur Kenntnis und ist entschlossen, im weiteren Verlauf der Verhandlungen eng mit den
Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um diesen Punkten Rechnung zu tragen.
Die Kommission nimmt die Bedenken des Bundesrates hinsichtlich der Rechtsgrundlage
des Vorschlags zur Kenntnis. Der Katastrophenschutz fällt nach wie vor in erster Linie in
die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei die EU gemäß Artikel 196 AEUV lediglich
eine unterstützende Funktion ausübt. Der Vorschlag ändert weder diese Aufteilung der
Zuständigkeiten noch greift er in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ein.
Die Kommission bestätigt, dass der Vorschlag in den Anwendungsbereich der Verträge
fällt, die Maßnahmen der EU im Bereich des Katastrophenschutzes sowohl bei
Naturkatastrophen als auch bei vom Menschen verursachten Katastrophen ermöglichen.
Das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „UCPM“), das durch den
Beschluss Nr. 1313/2013/EU gemäß Artikel 196 AEUV eingerichtet wurde, spiegelt
diesen Ansatz wider, indem der Schwerpunkt auf die Bewältigung der Folgen von
Katastrophen unabhängig deren Ursprungs gelegt wird. Sein Anwendungsbereich
umfasst sämtliche Arten von Katastrophen, einschließlich gesundheitlicher Notlagen,
sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU. Dieser gefahrenübergreifende Ansatz
diente in den letzten zehn Jahren als Orientierung bei der Entwicklung des
Katastrophenschutzverfahrens der Union und bildet nach wie vor die Grundlage des
Vorschlags.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass mit dem Vorschlag weder
neue Zuständigkeiten für die Kommission geschaffen noch die Rolle der Mitgliedstaaten
untergraben werden, möchte die Kommission dem Bundesrat versichern, dass der
Vorschlag mit Artikel 196 AEUV als dessen Rechtsgrundlage im Einklang steht.
Darüber hinaus soll die Definition des Begriffs „Krise“ in Artikel 3 für operative
Klarheit sorgen und nicht die Kompetenzen der EU ausweiten. Mit der Definition wird
festgelegt, in welchen Situationen eine verstärkte sektorübergreifende Koordinierung den
Mitgliedstaaten einen Mehrwert und praktischen Nutzen bringen könnte, insbesondere
wenn die sektorübergreifenden Spillover-Effekte Auswirkungen auf die Bürgerinnen und
Bürger der Union haben oder die nationalen Strukturen überfordern könnten. Die
Kommission kann die Bedenken des Bundesrates nachvollziehen, dass derartige
Definitionen nicht allzu weit ausgelegt werden dürfen. Aus diesem Grund ist
hervorzuheben, dass die Bestimmung von Notfällen und die Aktivierung des UCPM
ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Die Kommission ist nicht
befugt, einseitig das Bestehen einer Krisensituation zu erklären oder
Reaktionsmaßnahmen einzuleiten. Nach dem Vorschlag der Kommission kommt der
Kommission eine ausschließlich unterstützende Rolle zu, die sie im Einklang mit der
Einschätzung der Mitgliedstaaten, was als „Krise“ gilt, wahrnimmt. Auch wenn der
Begriff „Krise“ in anderen Sektoren unterschiedlich ausgelegt wird, hat dies keine
Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des UCPM.
Die Kommission begrüßt die Gelegenheit, auf die Anmerkungen des Bundesrates zur
Einbeziehung des Teilbereichs Krisenvorsorge und Krisenreaktion im
Gesundheitsbereich in den Vorschlag einzugehen. Artikel 168 Absatz 5 AEUV bildet die
Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Union zur Unterstützung, Koordinierung oder
Ergänzung der Bemühungen der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Gesundheit,
ohne dass eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften erfolgt. In diesem
Zusammenhang beschränken sich die mit diesem Vorschlag eingeführten Maßnahmen
auf die Finanzierung und Operationalisierung der Krisenvorsorge und -reaktion im
Gesundheitsbereich, ohne die allgemeine EU-Gesundheitspolitik auszuweiten. Solche
Maßnahmen lassen sich ohne Weiteres in dieses Instrument einfügen, da das
Grundprinzip des Rahmens für das Katastrophenschutzverfahren der Union, das bereits
im Beschluss Nr. 1313/2013/EU enthalten ist, auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz
für die Folgenbewältigung, einschließlich der Folgen gesundheitsbezogener
Bedrohungen für den Katastrophenschutz, beruht. Aus diesem Grund trägt die
Integration der Krisenvorsorge und -reaktion im Gesundheitsbereich in den Rahmen des
Katastrophenschutzverfahrens der Union der operativen Realität Rechnung, dass
Katastrophenschutz und die Reaktion auf gesundheitliche Notlagen häufig eng
aufeinander abgestimmt erfolgen müssen. So wurden etwa Kapazitäten für medizinische
Evakuierungen und einige medizinische Gegenmaßnahmen als zentrale
Bewältigungskapazitäten und eine der Säulen der Unterstützung der Kommission für die
EU-Mitgliedstaaten bei der Reaktion auf die COVID-19-Pandemie in den UCPM-
Rahmen integriert.
Darüber hinaus fordert der Bundesrat eine klarere Darlegung des Verhältnisses
zwischen dem Vorschlag und bestehenden Unionsrahmen wie der Integrierten Regelung
für die politische Reaktion auf Krisen, der Solidaritätsklausel und verschiedenen
sektorspezifischen Risikomanagementinstrumenten. Die Kommission teilt voll und ganz
die Auffassung, dass Komplementarität, Vermeidung von Doppelarbeit und klare
Zuständigkeiten sichergestellt werden müssen. Die Kommission ist bereit, mit den
Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Artikel 1 und 2 zu präzisieren, sodass die
Ziele des Vorschlags und dessen Verhältnis zu anderen Mechanismen auf Unionsebene
ausdrücklich beschrieben und dadurch die Transparenz und Vorhersehbarkeit für alle
beteiligten Akteure verbessert werden.
Ferner berücksichtigt die Kommission eingehend die Bedenken des Bundesrates in Bezug
auf die vorgeschlagenen Anforderungen an die nationalen Risikobewertungen, den
Zugang der Öffentlichkeit zu nicht vertraulichen Ergebnissen und den gestrafften
Berichterstattungszyklus. Der Vorschlag ist darauf ausgerichtet, einen
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und Präventionsbereiche, die in
den Zuständigkeitsbereich der Katastrophenschutzbehörden fallen, unberührt zu lassen.
Er zielt darauf ab, die bestehenden Berichterstattungszyklen aufeinander abzustimmen,
die Kohärenz zwischen den Sektoren zu fördern und sicherzustellen, dass Informationen,
die für die unionsweite Lageerfassung relevant sind, rechtzeitig und auf vergleichbare
Weise zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten behalten die volle Verantwortung für
die interne Organisation ihrer Risikobewertungen, einschließlich der Festlegung der
jeweils zuständigen Behörden für spezifische Aufgaben. Mit dem Vorschlag sollen die
Kategorien von Informationen, die die Mitgliedstaaten bereitstellen müssen, präzisiert
und der bestehende Berichterstattungszyklus von drei Jahren durch einen koordinierten
Zyklus von fünf Jahren für alle Berichterstattungspflichten ersetzt werden. Zugleich wird
präzisiert, wie diese nationalen Berichte in die Risikobewertung und Berichterstattung
auf Unionsebene einfließen werden.
Mit diesem Ansatz verfolgt die Kommission nicht nur das Ziel, Doppelarbeit zu
vermeiden und den Aufwand für die nationalen Verwaltungen zu verringern, sondern
auch den Mehrwert der Berichterstattung für die beteiligten Akteure zu verdeutlichen.
Was die Vorbehalte gegen die Anpassungen des Grundsatzes des „letzten Mittels“ für
rescEU-Einsätze betrifft, so erkennt die Kommission uneingeschränkt an, dass die
Mitgliedstaaten hinsichtlich der Gewährleistung von Katastrophenschutzkapazitäten die
Hauptverantwortung tragen. Die vorgeschlagene Änderung zielt darauf ab, eine
schnellere Mobilisierung der rescEU-Kapazitäten in Situationen zu ermöglichen, in
denen die Dringlichkeit oder die besondere Art der Kapazitäten einen entscheidenden
operativen Vorteil bietet, und gleichzeitig eine hierarchische Beziehung zwischen rein
nationalen Bewältigungskapazitäten, dem Europäischen Katastrophenschutz-Pool und
rescEU aufrechtzuerhalten. Dieser Ansatz spiegelt die aus jüngsten Krisen gewonnenen
Erkenntnisse wider, in denen rescEU weiterhin als „letztes Mittel“ betrachtet und
eingesetzt wurde und in denen die Verfügbarkeit bestimmter Kapazitäten und die
Geschwindigkeit, mit der diese bereitgestellt wurden, einen erheblichen Unterschied
gemacht haben.
Gleichwohl kann die Kommission die Bedenken des Bundesrates nachvollziehen, dass
etwaige Änderungen unbeabsichtigte Signale hinsichtlich der nationalen Zuständigkeiten
für die Vorsorge senden könnten. Die Kommission versichert dem Bundesrat, dass sie
entschlossen ist, den Grundsatz des „letzten Mittels“ für rescEU-Einsätze beizubehalten.
Zudem teilt die Kommission voll und ganz die Auffassung des Bundesrates, dass die
Warnung der Bevölkerung in die nationale Zuständigkeit fällt. Der Vorschlag sieht vor,
dass Galileo für die Verbreitung von Warnmeldungen nur auf ausdrückliches Ersuchen
eines Mitgliedstaats genutzt werden kann. Dieser Mechanismus ist nur als optionale
Ergänzung gedacht, der unter bestimmten Umständen Redundanz oder zusätzliche
Reichweite bieten kann, und nicht als Ersatz für nationale Warnsysteme. Die
Kommission hat diesbezüglich nicht die Absicht, nationale Behörden zu duplizieren oder
zu untergraben.
zu Drucksache 476/25 (Beschluss) - 6 -
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