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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs

dip / drucksache 06.10.2025 · WP 21 · 319/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs [Bundesrat Drucksache 319/1/25 06.10.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wo - U - Wi zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025 Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs - Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern - A 1. Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt dem Bundesrat den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen: Zu Artikel 1 (§ 249 Absatz 2 Satz 4 BauGB) Artikel 1 § 249 Absatz 2 Satz 4 ist wie folgt zu ändern: a) Nach der Angabe „§ 35 Absatz 3 Satz 3“ ist die Angabe „für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5“ einzufügen. b) Die Angabe „das“ ist durch die Angabe „im“ zu ersetzen. c) Die Angabe „den Planungsstand gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4a des Raumordnungsgesetzes erreicht hat“ ist durch die Angabe „in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung vorliegen“ zu ersetzen. Folgeänderungen: a) Im Vorblatt Teil B. „Lösung“ ist in Satz 3 die Angabe „Definition § 3 Absatz 1 Nummer 4a ROG“ durch die Angabe „in Aufstellung befind- ... liche Ziele der Raumordnung“ zu ersetzen. b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern: aa) In Teil A. Allgemeiner Teil Absatz 2 ist in Satz 2 die Angabe „Definition § 3 Absatz 1 Nummer 4a ROG“ durch die Angabe „in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung“ zu ersetzen. bb) Teil B. Besonderer Teil „Zu Artikel 1“ ist wie folgt zu ändern: aaa) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Es steht den Ländern im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung jedoch eine Abweichungskompetenz für das Raumordnungsrecht zu. In den Ländern existieren teilweise abweichende Legaldefinitionen der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung. Dem wird im Rahmen des Regelungsvorschlags Rechnung getragen.“ bbb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass § 249 Absatz 3 BauGB auch auf die vorgeschlagene Neuregelung in Absatz 2 Anwendung findet.“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Das grundsätzliche Ziel einer Regelung zur Steuerung des Windenergieausbaus vor Erreichen der Flächenbeiträge gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz wird begrüßt. Aus Gründen der Rechtsklarheit sowie zur Gewährleistung eines rechtssicheren Verwaltungsvollzugs werden zwei Maßgaben zum Regelungsvorschlag eingebracht. Die erste Maßgabe konkretisiert die notwendige Voraussetzung des Regelungsvorschlags – fehlender Raumordnungsplan mit den Rechtswirkungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 – für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB. Zwar wird es sich bei Windenergievorhaben um den häufigsten Fall einer Konzentrationszonenplanung handeln, es sind jedoch auch andere Vorhaben nach § 35 Absatz 1 BauGB einer Steuerung nach § 35 Absatz 3 Nummer 3 BauGB zugänglich. Durch die Konkretisierung wird klargestellt, dass die Regelung nur bei fehlender Windenergiesteuerung greift und bestehende Konzentrationszonenplanungen für andere Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Nummer 6 BauGB keine Auswirkung auf die Anwendung des Regelungsvorschlags haben. Die zweite Maßgabe zielt darauf ab, dass es sich bei § 3 Absatz 1 Nummer 4a ROG zunächst um eine Legaldefinition des ROG handelt. Es steht den Ländern im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung jedoch eine Abweichungskompetenz für das Raumordnungsrecht zu. In den Ländern existieren teilweise abweichende Legaldefinitionen der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung. Dem ist im Rahmen des Regelungsvorschlags Rechnung zu tragen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass § 249 Absatz 3 BauGB auch auf die vorgeschlagene Neuregelung in dessen Absatz 2 Anwendung findet. B 2. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. C 3. Ferner empfiehlt der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung dem Bundesrat, Herrn Minister Christian Pegel (Mecklenburg-Vorpommern) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in seinen Ausschüssen zu bestellen. D Im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist eine Empfehlung nicht zustande gekommen.]

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