Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs
[Bundesrat Drucksache 319/1/25
06.10.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wo - U - Wi
zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs
- Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern -
A
1. Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und
Raumordnung
empfiehlt dem Bundesrat den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des
Grundgesetzes mit folgender Maßgabe beim Deutschen Bundestag
einzubringen:
Zu Artikel 1 (§ 249 Absatz 2 Satz 4 BauGB)
Artikel 1 § 249 Absatz 2 Satz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach der Angabe „§ 35 Absatz 3 Satz 3“ ist die Angabe „für Vorhaben
nach § 35 Absatz 1 Nummer 5“ einzufügen.
b) Die Angabe „das“ ist durch die Angabe „im“ zu ersetzen.
c) Die Angabe „den Planungsstand gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4a des
Raumordnungsgesetzes erreicht hat“ ist durch die Angabe „in Aufstellung
befindliche Ziele der Raumordnung vorliegen“ zu ersetzen.
Folgeänderungen:
a) Im Vorblatt Teil B. „Lösung“ ist in Satz 3 die Angabe „Definition § 3
Absatz 1 Nummer 4a ROG“ durch die Angabe „in Aufstellung befind-
...
liche Ziele der Raumordnung“ zu ersetzen.
b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
aa) In Teil A. Allgemeiner Teil Absatz 2 ist in Satz 2 die Angabe
„Definition § 3 Absatz 1 Nummer 4a ROG“ durch die Angabe „in
Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung“ zu ersetzen.
bb) Teil B. Besonderer Teil „Zu Artikel 1“ ist wie folgt zu ändern:
aaa) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Es steht den Ländern im Rahmen der konkurrierenden
Gesetzgebung jedoch eine Abweichungskompetenz für das
Raumordnungsrecht zu. In den Ländern existieren teilweise
abweichende Legaldefinitionen der in Aufstellung
befindlichen Ziele der Raumordnung. Dem wird im Rahmen des
Regelungsvorschlags Rechnung getragen.“
bbb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass § 249 Absatz 3
BauGB auch auf die vorgeschlagene Neuregelung in
Absatz 2 Anwendung findet.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Das grundsätzliche Ziel einer Regelung zur Steuerung des Windenergieausbaus
vor Erreichen der Flächenbeiträge gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz
wird begrüßt. Aus Gründen der Rechtsklarheit sowie zur Gewährleistung eines
rechtssicheren Verwaltungsvollzugs werden zwei Maßgaben zum
Regelungsvorschlag eingebracht.
Die erste Maßgabe konkretisiert die notwendige Voraussetzung des
Regelungsvorschlags – fehlender Raumordnungsplan mit den Rechtswirkungen
gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 – für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5
BauGB. Zwar wird es sich bei Windenergievorhaben um den häufigsten Fall
einer Konzentrationszonenplanung handeln, es sind jedoch auch andere
Vorhaben nach § 35 Absatz 1 BauGB einer Steuerung nach § 35 Absatz 3 Nummer 3
BauGB zugänglich. Durch die Konkretisierung wird klargestellt, dass die
Regelung nur bei fehlender Windenergiesteuerung greift und bestehende
Konzentrationszonenplanungen für andere Vorhaben nach § 35 Absatz 1
Nummer 2 bis 4 und Nummer 6 BauGB keine Auswirkung auf die Anwendung des
Regelungsvorschlags haben.
Die zweite Maßgabe zielt darauf ab, dass es sich bei § 3 Absatz 1 Nummer 4a
ROG zunächst um eine Legaldefinition des ROG handelt. Es steht den Ländern
im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung jedoch eine
Abweichungskompetenz für das Raumordnungsrecht zu. In den Ländern existieren teilweise
abweichende Legaldefinitionen der in Aufstellung befindlichen Ziele der
Raumordnung. Dem ist im Rahmen des Regelungsvorschlags Rechnung zu tragen.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass § 249 Absatz 3 BauGB auch auf
die vorgeschlagene Neuregelung in dessen Absatz 2 Anwendung findet.
B
2. Der Wirtschaftsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des
Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
3. Ferner empfiehlt der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und
Raumordnung dem Bundesrat,
Herrn Minister Christian Pegel
(Mecklenburg-Vorpommern)
gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des
Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in
seinen Ausschüssen zu bestellen.
D
Im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist eine
Empfehlung nicht zustande gekommen.]
Relationen
- part_of_vorgang → ... Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs (Empfehlungen der Ausschüsse)