polradar

Rechtssichere Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4397) (Antwort zu Drs. 21/4866)

dip / drucksache 01.04.2026 · WP 21 · 21/5181 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Rechtssichere Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4397) (Antwort zu Drs. 21/4866) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5181 21. Wahlperiode 01.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Olaf Hilmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4866 – Rechtssichere Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4397) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4397 wird festgestellt, dass § 28 des Raumordnungsgesetzes (ROG) „ausdrücklich eine planerische Umsetzung“ der RED-III-Richtlinie (RED = Renewable Energy Directive) darstellt und die geforderte Ausweisung der Beschleunigungsgebiete als eine gebundene planerische Entscheidung erfolgt. Dies entspricht der gängigen Praxis der Umsetzung nationaler Fachgesetzgebung in raumplanungsrechtliche Festlegungen, die auf diese Weise in nachfolgenden Genehmigungsverfahren verbindlich umzusetzen sind. Die Ausweisungen erfolgen entsprechend im Raumordnungsplan als bindende Festlegung (§ 9 ROG). Weiterhin unterliegt die Aufstellung von Minderungsmaßnahmen nach Auffassung der Bundesregierung „einer planerischen Abwägung“, denn es sind negative Umweltauswirkungen auf jeweils in einem Raumordnungsplan betroffene Umweltschutzgüter zu vermeiden bzw. gegebenenfalls erheblich zu verringern. Die Bundesregierung stellt ebenfalls fest, dass es sich bei der Umsetzung von § 28 ROG weder um eine nachrichtliche Wiedergabe noch um eine raumordnerische Festlegung in einem Raumordnungsplan handelt. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Es handelt sich um Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zum Thema „Rechtssichere Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes“ auf Bundestagsdrucksache 21/4397. Auf die dortige Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 1. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Mit welcher Begründung handelt es sich bei der raumplanungsrechtlichen Umsetzung nationalen Fachplanungsrechts im Unterschied zur Umsetzung der RED-III-Richtlinie nicht um einen Rechtsakt sui generis (bitte die unterschiedlichen Rechtssituationen erläutern)? Die Frage wird dahingehend verstanden, dass nach der Begründung des Unterschieds zwischen Festlegungen in Raumordnungsplänen nach § 7 Absatz 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) und den Ausweisungen von Beschleunigungsgebieten gefragt wird. Festlegungen in Raumordnungsplänen nach § 7 Absatz 1 und 3 erfolgen in Form von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, vergleiche § 7 Absatz 1 ROG. Raumordnungspläne werden in der vom ROG oder von den jeweiligen Landesplanungsgesetzen vorgegebenen Rechtsform erlassen; Fachplanungsrecht wird dabei entgegen der Annahme der Fragesteller nicht umgesetzt. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten (Umsetzung der RED-III-Richtlinie) nicht um Ziele oder Grundsätze der Raumordnung nach § 7 Absatz 1 ROG. Daher sind die entsprechenden Ausweisungen nach § 28 ROG als Rechtsakt sui generis zu werten. 2. Mit welcher Begründung liegt bei der Aufstellung von Minderungsmaßnahmen keine Abwägung nach „raumordnerischen Gesichtspunkten“ vor? Der Frage liegt ein Missverständnis von § 28 ROG zugrunde. Gemäß § 28 ROG werden keine Minderungsmaßnahmen aufgestellt, sondern „Regeln für Minderungsmaßnahmen“. Dies erfolgt nach naturschutzfachlichen Erwägungen. Die Minderungsmaßnahmen selbst werden erst auf Zulassungsebene aufgestellt. 3. In welcher Form sind die Ausweisung der Vorranggebiete und die Aufstellung von Minderungsmaßnahmen in der raumplanungsrechtlichen Systematik in einem Raumordnungsplan wiederzugeben? Vorranggebiete werden in der Form von Zielen der Raumordnung ausgewiesen, vergleiche § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 3 Absatz 1 Nummer 2 ROG. Minderungsmaßnahmen werden hingegen nicht in Raumordnungsplänen aufgestellt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen