Rechtssichere Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4397) (Antwort zu Drs. 21/4866)
Text
Rechtssichere Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4397) (Antwort zu Drs. 21/4866)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5181
21. Wahlperiode 01.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Olaf
Hilmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4866 –
Rechtssichere Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4397)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4397 wird festgestellt, dass § 28 des Raumordnungsgesetzes
(ROG) „ausdrücklich eine planerische Umsetzung“ der RED-III-Richtlinie
(RED = Renewable Energy Directive) darstellt und die geforderte Ausweisung
der Beschleunigungsgebiete als eine gebundene planerische Entscheidung
erfolgt. Dies entspricht der gängigen Praxis der Umsetzung nationaler
Fachgesetzgebung in raumplanungsrechtliche Festlegungen, die auf diese Weise in
nachfolgenden Genehmigungsverfahren verbindlich umzusetzen sind. Die
Ausweisungen erfolgen entsprechend im Raumordnungsplan als bindende
Festlegung (§ 9 ROG).
Weiterhin unterliegt die Aufstellung von Minderungsmaßnahmen nach
Auffassung der Bundesregierung „einer planerischen Abwägung“, denn es sind
negative Umweltauswirkungen auf jeweils in einem Raumordnungsplan
betroffene Umweltschutzgüter zu vermeiden bzw. gegebenenfalls erheblich zu
verringern.
Die Bundesregierung stellt ebenfalls fest, dass es sich bei der Umsetzung von
§ 28 ROG weder um eine nachrichtliche Wiedergabe noch um eine
raumordnerische Festlegung in einem Raumordnungsplan handelt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es handelt sich um Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage zum Thema „Rechtssichere Umsetzung von § 28 des
Raumordnungsgesetzes“ auf Bundestagsdrucksache 21/4397. Auf die dortige
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen vom 1. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Mit welcher Begründung handelt es sich bei der raumplanungsrechtlichen
Umsetzung nationalen Fachplanungsrechts im Unterschied zur Umsetzung
der RED-III-Richtlinie nicht um einen Rechtsakt sui generis (bitte die
unterschiedlichen Rechtssituationen erläutern)?
Die Frage wird dahingehend verstanden, dass nach der Begründung des
Unterschieds zwischen Festlegungen in Raumordnungsplänen nach § 7 Absatz 1 und
3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) und den Ausweisungen von
Beschleunigungsgebieten gefragt wird. Festlegungen in Raumordnungsplänen nach § 7
Absatz 1 und 3 erfolgen in Form von Zielen und Grundsätzen der
Raumordnung, vergleiche § 7 Absatz 1 ROG. Raumordnungspläne werden in der vom
ROG oder von den jeweiligen Landesplanungsgesetzen vorgegebenen
Rechtsform erlassen; Fachplanungsrecht wird dabei entgegen der Annahme der
Fragesteller nicht umgesetzt. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Ausweisung
von Beschleunigungsgebieten (Umsetzung der RED-III-Richtlinie) nicht um
Ziele oder Grundsätze der Raumordnung nach § 7 Absatz 1 ROG. Daher sind
die entsprechenden Ausweisungen nach § 28 ROG als Rechtsakt sui generis zu
werten.
2. Mit welcher Begründung liegt bei der Aufstellung von
Minderungsmaßnahmen keine Abwägung nach „raumordnerischen Gesichtspunkten“ vor?
Der Frage liegt ein Missverständnis von § 28 ROG zugrunde. Gemäß § 28
ROG werden keine Minderungsmaßnahmen aufgestellt, sondern „Regeln für
Minderungsmaßnahmen“. Dies erfolgt nach naturschutzfachlichen
Erwägungen. Die Minderungsmaßnahmen selbst werden erst auf Zulassungsebene
aufgestellt.
3. In welcher Form sind die Ausweisung der Vorranggebiete und die
Aufstellung von Minderungsmaßnahmen in der raumplanungsrechtlichen
Systematik in einem Raumordnungsplan wiederzugeben?
Vorranggebiete werden in der Form von Zielen der Raumordnung ausgewiesen,
vergleiche § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 3 Absatz 1 Nummer 2 ROG.
Minderungsmaßnahmen werden hingegen nicht in Raumordnungsplänen aufgestellt.
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