Demokratie stärken - Chancengerechtigkeit durch Geschlechterparität
Text
Demokratie stärken - Chancengerechtigkeit durch Geschlechterparität
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6105
21. Wahlperiode 21.05.2026
Antrag
der Abgeordneten Kathrin Gebel, Aaron Valent, Dr. Michael Arndt, Clara
Bünger, Anne-Mieke Bremer, Jorrit Bosch, Maik Brückner, Mandy Eißing,
Katrin Fey, Nicole Gohlke, Christian Görke, Ates Gürpinar, Dr. Gregor Gysi,
Mareike Hermeier, Luke Hoß, Maren Kaminski, Ferat Koçak, Cansin Köktürk,
Jan Köstering, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Stella Merendino, Sören
Pellmann, Bodo Ramelow, Heidi Reichinnek, Zada Salihović, David
Schliesing, Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt,
Sarah Vollath, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Demokratie stärken – Chancengerechtigkeit durch Geschlechterparität
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Trotz einer Mehrheit in der Bevölkerung sind Frauen im Deutschen Bundestag
deutlich unterrepräsentiert. Nicht zuletzt sank der Anteil mit der letzten Bundestagswahl
um 2,4 % und liegt nun bei 32,4 %. Das Geschlechterverhältnis im Deutschen
Bundestag ist dabei durch seine Besetzung mit rund zwei Drittel Männern auch im
europäischen Vergleich besonders unausgewogen (https://de.statista.com/statistik/da-
ten/studie/161868/umfrage/entwicklung-der-gesamtbevoelkerung-nach-
geschlechtseit-1995/; www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/03/PD25_N010_1-
3.html).
Diese ungleiche Sichtbarkeit in und Mitbestimmung an der Bundespolitik verweist auf
eine strukturelle und mittelbare Diskriminierung von Frauen im (vor-)politischen
Raum, untergräbt die Legitimität demokratischer Entscheidungen und hat eine
sexistische Symbolwirkung. Sachverständige der vom Deutschen Bundestag eingesetzten
letzten Kommission zur Reform des Wahlrechts und zur Modernisierung der
Parlamentsarbeit verwiesen vor diesem Hintergrund auf den Gleichberechtigungsauftrag
der Bundesregierung, welcher sich aus Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes ergibt
(www.bundestag.de/resource/blob/914656/K-Drs-044-Dr-Wawzyniak-Paritaet-
III.pdf; www.bundestag.de/resource/blob/915292/K-Drs-045-Prof-Dr-Laskowski-Pa-
ritaet.pdf).
Der Deutsche Bundestag teilt die Ansicht der Sachverständigen von Achenbach,
Ferner, Laskowski, Möllers und Wawzyniak, wonach das Gleichberechtigungs-gebot aus
Art. 3 Abs. 2 GG eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage dafür bietet, eine
Geschlechterquotierung bei der Aufstellung der Wahllistenplätze und die damit
verbundenen Eingriffe in die Parteienfreiheit und die Wahlrechtsgrundsätze zu
rechtfertigen. Im Einklang mit dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht bereits
geurteilt, dass vieles dafür spricht, dass die Verfassungsgüter Gleichstellungsgebot
nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, Parteienfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG und die
Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als gleichrangig anzusehen sind und es Sache
des Gesetzgebers ist, zwischen ihnen einen angemessenen Ausgleich herbeizuführen.
(BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020, 2 BvC 46/19, Rdn.
112).
Der Deutsche Bundestag ist ferner der Ansicht, dass ein Paritätsgesetz nicht nur
verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch politisch dringlich geboten ist. Ein
Paritätsgesetz ist ein verbindliches – und damit erst wirksames – Instrument, um
gleichberechtigte politische Teilhabe von Frauen zu ermöglichen (www.bundestag.de/
resource/blob/914656/K-Drs-044-Dr-Wawzyniak-Paritaet-III.pdf). Indem bereits im
Wahlverfahren eine Paritätsregelung zum Tragen kommt, wird eine
geschlechtergerechte Kandidat:innenaufstellung und -auswahl garantiert. Das in Deutschland
bestehende Wahlsystem ist besonders anschlussfähig für eine solche Erweiterung
(www.bundestag.de/resource/blob/915292/K-Drs-045-Prof-Dr-Laskowski-Pari-
taet.pdf; www.bundestag.de/resource/blob/914656/K-Drs-044-Dr-Wawzyniak-Pari-
taet-III.pdf).
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den § 17 des Gesetzes über die politischen
Parteien dahingehend ändert, dass Frauen und Männer gleichermaßen bei der Aufstellung
der Landeslisten berücksichtigt werden. Die geschlechterparitätischen Landeslisten
sollen abwechselnd unter Berücksichtigung der Entscheidung für den ersten
Listenplatz und der von der Landesversammlung bestimmten Reihenfolge aus den für Frauen
und den für Männer reservierten Listenplätzen gebildet werden.
Berlin, den 19. Mai 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Obwohl Frauen formal im Bereich der politischen Partizipation die gleichen Rechte besitzen, haben sie dennoch
nicht die gleichen realen Möglichkeiten, diese in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen. Insbesondere Frauen
mit geringem Einkommen und hoher Sorgeverantwortung haben kaum Möglichkeiten ihr passives Wahlrecht
wahrzunehmen. Es sind Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Frauen aus dem Niedriglohnsektor, Frauen mit
Rassismuserfahrung und viele andere marginalisierte Frauen, die am wenigsten am Politikbetrieb partizipieren.
Eine solche ungleiche politische Partizipation untergräbt den Grundstein einer modernen Demokratie, indem
weibliche Perspektiven in der politischen Willensbildung marginalisiert werden.
Eine Geschlechterquotierung bei der Aufstellung der Wahllistenplätze stellt eine Fördermaßnahme im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) dar. Indem sie die einseitige Dominanz eines Geschlechts auf der
Kandidat:innenliste für öffentliche Wahlen verhindert, wirkt sie einer Privilegierung eines Geschlechts bei den
Wahlen entgegen. Die vorgeschlagene Lösung bewegt sich innerhalb der Möglichkeiten des bestehenden
Wahlrechtssystem und steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG).
Dieser bezieht sich nicht nur auf die formale Gleichheit der Geschlechter, sondern entspricht einem materiellen
Gleichheitsverständnis, wie es das Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Urteilen dargelegt hat (BVerfGE
92, 91 = NJW 1995, 1733 Rn. 65 = NVwZ 1995, 781 Ls.; BVerfGE 113, 1 = NJW 2005, 2443 Rn. Bb). Ferner
hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 06. Dezember 2021 die gesetzgeberische
Möglichkeit einer paritätischen Wahlrechtsreform nicht beschnitten (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 2 BvR
1470/20).
Menschen, die gemäß § 22 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) bei Geburt keiner der
Geschlechtskategorien weiblich oder männlich zugeordnet wurden oder die durch Erklärung gegenüber dem Standesamt gemäß
§ 45b PStG weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind, sollen unabhängig von
der Reihenfolge der Listenplätze kandidieren können.
Das Ziel der Gesetzesänderung ist bessere Chancengleichheit der Geschlechter bei Wahlen herzustellen, um der
Unterrepräsentanz von Frauen in der Zusammensetzung des Bundestages entgegenzuwirken. Darüber hinaus soll
mit einer stärkeren Repräsentanz der Wahlbevölkerung die Berücksichtigung weiblicher Perspektiven und
Interessen und damit auch die Demokratie gestärkt werden. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach die gleichberechtigte Partizipation von Frauen
und Männern an politischen Entscheidungen in der repräsentativen Demokratie zu den demokratischen
„essentialia negotii“ Europas zählen, also einen elementaren Bestandteil darstellen.
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ISSN 0722-8333
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