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Demokratie stärken - Chancengerechtigkeit durch Geschlechterparität

dip / drucksache 21.05.2026 · WP 21 · 21/6105 · Antrag · Original ↗

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Demokratie stärken - Chancengerechtigkeit durch Geschlechterparität Deutscher Bundestag Drucksache 21/6105 21. Wahlperiode 21.05.2026 Antrag der Abgeordneten Kathrin Gebel, Aaron Valent, Dr. Michael Arndt, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Jorrit Bosch, Maik Brückner, Mandy Eißing, Katrin Fey, Nicole Gohlke, Christian Görke, Ates Gürpinar, Dr. Gregor Gysi, Mareike Hermeier, Luke Hoß, Maren Kaminski, Ferat Koçak, Cansin Köktürk, Jan Köstering, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Stella Merendino, Sören Pellmann, Bodo Ramelow, Heidi Reichinnek, Zada Salihović, David Schliesing, Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke Demokratie stärken – Chancengerechtigkeit durch Geschlechterparität Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Trotz einer Mehrheit in der Bevölkerung sind Frauen im Deutschen Bundestag deutlich unterrepräsentiert. Nicht zuletzt sank der Anteil mit der letzten Bundestagswahl um 2,4 % und liegt nun bei 32,4 %. Das Geschlechterverhältnis im Deutschen Bundestag ist dabei durch seine Besetzung mit rund zwei Drittel Männern auch im europäischen Vergleich besonders unausgewogen (https://de.statista.com/statistik/da- ten/studie/161868/umfrage/entwicklung-der-gesamtbevoelkerung-nach- geschlechtseit-1995/; www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/03/PD25_N010_1- 3.html). Diese ungleiche Sichtbarkeit in und Mitbestimmung an der Bundespolitik verweist auf eine strukturelle und mittelbare Diskriminierung von Frauen im (vor-)politischen Raum, untergräbt die Legitimität demokratischer Entscheidungen und hat eine sexistische Symbolwirkung. Sachverständige der vom Deutschen Bundestag eingesetzten letzten Kommission zur Reform des Wahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit verwiesen vor diesem Hintergrund auf den Gleichberechtigungsauftrag der Bundesregierung, welcher sich aus Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes ergibt (www.bundestag.de/resource/blob/914656/K-Drs-044-Dr-Wawzyniak-Paritaet- III.pdf; www.bundestag.de/resource/blob/915292/K-Drs-045-Prof-Dr-Laskowski-Pa- ritaet.pdf). Der Deutsche Bundestag teilt die Ansicht der Sachverständigen von Achenbach, Ferner, Laskowski, Möllers und Wawzyniak, wonach das Gleichberechtigungs-gebot aus Art. 3 Abs. 2 GG eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage dafür bietet, eine Geschlechterquotierung bei der Aufstellung der Wahllistenplätze und die damit verbundenen Eingriffe in die Parteienfreiheit und die Wahlrechtsgrundsätze zu rechtfertigen. Im Einklang mit dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht bereits geurteilt, dass vieles dafür spricht, dass die Verfassungsgüter Gleichstellungsgebot nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, Parteienfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG und die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als gleichrangig anzusehen sind und es Sache des Gesetzgebers ist, zwischen ihnen einen angemessenen Ausgleich herbeizuführen. (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020, 2 BvC 46/19, Rdn. 112). Der Deutsche Bundestag ist ferner der Ansicht, dass ein Paritätsgesetz nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch politisch dringlich geboten ist. Ein Paritätsgesetz ist ein verbindliches – und damit erst wirksames – Instrument, um gleichberechtigte politische Teilhabe von Frauen zu ermöglichen (www.bundestag.de/ resource/blob/914656/K-Drs-044-Dr-Wawzyniak-Paritaet-III.pdf). Indem bereits im Wahlverfahren eine Paritätsregelung zum Tragen kommt, wird eine geschlechtergerechte Kandidat:innenaufstellung und -auswahl garantiert. Das in Deutschland bestehende Wahlsystem ist besonders anschlussfähig für eine solche Erweiterung (www.bundestag.de/resource/blob/915292/K-Drs-045-Prof-Dr-Laskowski-Pari- taet.pdf; www.bundestag.de/resource/blob/914656/K-Drs-044-Dr-Wawzyniak-Pari- taet-III.pdf). II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den § 17 des Gesetzes über die politischen Parteien dahingehend ändert, dass Frauen und Männer gleichermaßen bei der Aufstellung der Landeslisten berücksichtigt werden. Die geschlechterparitätischen Landeslisten sollen abwechselnd unter Berücksichtigung der Entscheidung für den ersten Listenplatz und der von der Landesversammlung bestimmten Reihenfolge aus den für Frauen und den für Männer reservierten Listenplätzen gebildet werden. Berlin, den 19. Mai 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung Obwohl Frauen formal im Bereich der politischen Partizipation die gleichen Rechte besitzen, haben sie dennoch nicht die gleichen realen Möglichkeiten, diese in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen. Insbesondere Frauen mit geringem Einkommen und hoher Sorgeverantwortung haben kaum Möglichkeiten ihr passives Wahlrecht wahrzunehmen. Es sind Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Frauen aus dem Niedriglohnsektor, Frauen mit Rassismuserfahrung und viele andere marginalisierte Frauen, die am wenigsten am Politikbetrieb partizipieren. Eine solche ungleiche politische Partizipation untergräbt den Grundstein einer modernen Demokratie, indem weibliche Perspektiven in der politischen Willensbildung marginalisiert werden. Eine Geschlechterquotierung bei der Aufstellung der Wahllistenplätze stellt eine Fördermaßnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) dar. Indem sie die einseitige Dominanz eines Geschlechts auf der Kandidat:innenliste für öffentliche Wahlen verhindert, wirkt sie einer Privilegierung eines Geschlechts bei den Wahlen entgegen. Die vorgeschlagene Lösung bewegt sich innerhalb der Möglichkeiten des bestehenden Wahlrechtssystem und steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Dieser bezieht sich nicht nur auf die formale Gleichheit der Geschlechter, sondern entspricht einem materiellen Gleichheitsverständnis, wie es das Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Urteilen dargelegt hat (BVerfGE 92, 91 = NJW 1995, 1733 Rn. 65 = NVwZ 1995, 781 Ls.; BVerfGE 113, 1 = NJW 2005, 2443 Rn. Bb). Ferner hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 06. Dezember 2021 die gesetzgeberische Möglichkeit einer paritätischen Wahlrechtsreform nicht beschnitten (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 2 BvR 1470/20). Menschen, die gemäß § 22 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) bei Geburt keiner der Geschlechtskategorien weiblich oder männlich zugeordnet wurden oder die durch Erklärung gegenüber dem Standesamt gemäß § 45b PStG weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind, sollen unabhängig von der Reihenfolge der Listenplätze kandidieren können. Das Ziel der Gesetzesänderung ist bessere Chancengleichheit der Geschlechter bei Wahlen herzustellen, um der Unterrepräsentanz von Frauen in der Zusammensetzung des Bundestages entgegenzuwirken. Darüber hinaus soll mit einer stärkeren Repräsentanz der Wahlbevölkerung die Berücksichtigung weiblicher Perspektiven und Interessen und damit auch die Demokratie gestärkt werden. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach die gleichberechtigte Partizipation von Frauen und Männern an politischen Entscheidungen in der repräsentativen Demokratie zu den demokratischen „essentialia negotii“ Europas zählen, also einen elementaren Bestandteil darstellen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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