Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 43/26
23.01.26
U - R - Vk - Wi - Wo
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher
Vorschriften
A. Problem und Ziel
Ziel des Gesetzentwurfs ist es insbesondere, die Regelungen zum Zugang zu
Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten an die Anforderungen des Übereinkommens über den
Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und
den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (UNECE Aarhus-Konvention, AK)
und an entsprechende unionsrechtliche Vorgaben anzupassen. Ferner werden Aufträge
des Koalitionsvertrages der 21. Legislaturperiode zur zügigen Umsetzung von
Infrastruktur- und sonstigen Vorhaben umgesetzt.
Die Änderungen dienen zum einen der Umsetzung des Beschlusses VII/8g der
7. Konferenz der Vertragsstaaten der AK (Vertragsstaatenkonferenz) vom 20. Oktober
2021 sowie des Folgebeschlusses VIII/8f der 8. Vertragsstaatenkonferenz vom 20.
November 2025. Die Vertragsstaatenkonferenz hat darin die Entscheidung des Compliance-
Komitees der AK vom 23. Juli 2021 (ACCC/C/2016/137) verbindlich bestätigt, wonach das
Anerkennungskriterium des Prinzips der Binnendemokratie nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) gegen das Völkerrecht
verstößt. Die Vertragsstaatenkonferenz hat deshalb empfohlen, die Anforderung des § 3
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG zu streichen. Zum anderen soll europäische und
nationale Rechtsprechung sowie Rechtsschutzanforderungen aus unionsrechtlichen
Rechtsvorschriften zum Anwendungsbereich des UmwRG klarstellend umgesetzt werden.
Insbesondere soll das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. November 2022
(Rechtssache C-873/19) umgesetzt werden. Darin hat der EuGH grundsätzlich
festgestellt, dass sich gesetzliche Kriterien, die die Mitgliedstaaten festlegen können, schon
nach dem Wortlaut von Artikel 9 Absatz 3 AK zwar auf die Bestimmung des Kreises der
Anfechtungsberechtigten beziehen können, jedoch nicht auf den Gegenstand der Klage.
Er hat entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten den sachlichen Anwendungsbereich von
Artikel 9 Absatz 3 AK nicht dadurch einschränken dürfen, dass sie bestimmte Kategorien
von Bestimmungen des nationalen Umweltrechts vom Gegenstand der Klage anerkannter
Umweltvereinigungen ausnehmen. Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) entschieden, dass anerkannte Umweltvereinigungen bei möglichen Verstößen
gegen europäisches Umweltrecht auch gegen behördliche Entscheidungen über die
Zulassung von Plänen und Programmen klagen können, die keiner Pflicht zur Durchführung
Fristablauf: 06.03.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) unterliegen (Urteil vom 26. Januar 2023, Az. 10
CN 1.23). Ferner sind zwei Entschließungen des Deutschen Bundestages
(Bundestagsdrucksache 18/12146 und Bundestagsdrucksache 20/5570: Überführung des § 64
des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in das UmwRG; Einführung
Klageerwiderungsfrist und Regelbeispiele für missbräuchliches und unredliches Verhalten nach
§ 5 UmwRG) umzusetzen.
Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Erreichung der Zielvorgaben 16.3 und 16.6 bei, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler
und internationaler Ebene zu fördern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs.
C. Alternativen
Keine. Die unions- und völkerrechtlichen Vorgaben sind in nationales Recht umzusetzen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und
Kommunen durch dieses Gesetz zu erwarten. Bereits das geltende Recht sowie die
langjährige gerichtliche Praxis ermöglichen anerkannten Umweltvereinigungen die Einlegung
von Rechtsbehelfen. Die Rechtslage nach den unions- und völkerrechtlichen
Bestimmungen wird nunmehr durch das Gesetz – wo punktuell erforderlich – im nationalen Recht
nachvollzogen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch dieses Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Neue Informationspflichten werden nicht eingeführt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch Artikel 1 des Gesetzes entsteht für Bund und Länder voraussichtlich ein
zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand, der jedoch im Hinblick auf die zu erwartende Anzahl an
Anerkennungsanträgen, die verpflichtende Veröffentlichung der Anerkennungsbescheide
im Internet und die Befristung der Anerkennungen geringfügig sein wird. Die Artikel 2, 3
und 4 bewirken keinen Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Mit Artikel 5 Nummer 3 wird
der Erfüllungsaufwand durch die Erleichterung des Verfahrens und Entschlackung des
Inhalts des Umweltzustandsberichts zumindest geringfügig reduziert.
F. Weitere Kosten
Wie unter Abschnitt D erläutert, ermöglicht bereits das geltende Recht anerkannten
Umweltvereinigungen die Einlegung von Rechtsbehelfen.
Auf Grund der bereits bestehenden langjährigen gerichtlichen Praxis zur Rechtslage nach
den unions- und völkerrechtlichen Bestimmungen ist kein zusätzlicher Arbeitsaufwand bei
den Gerichten zu erwarten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 43/26
23.01.26
U - R - Vk - Wi - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher
Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 23. Januar 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil das Gesetz unter anderem der
Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes an ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 8. November 2022 (Rs. C-873/19) sowie der Umsetzung des
Beschlusses VII/8g der 7. Konferenz der Vertragsstaaten der UNECE Aarhus-
Konvention vom 20. Oktober 2021 (aktualisiert durch den Beschluss VIII/8f der
8. Konferenz der Vertragsstaaten vom 20. November 2025) dient.
Fristablauf: 06.03.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 11
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende
Entscheidungen:
1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
bestehen kann nach
a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher
Vorhaben oder
1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung
- von Artikel 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai
2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne
und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf
die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/2284 vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S.
1) geändert worden ist,
- von Artikel 13 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom
30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom
25.6.2019, S. 115; L 119 vom 17.4.2020, S. 20) geändert worden ist,
- von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S.
25), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 (ABl. L 2024/1785, 15.7.2024)
geändert worden ist,
- von Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April
2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist,
- von Artikel 23 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012
zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und
anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
c) landesrechtlichen Vorschriften;
2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G
gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1
des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem
Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2010/75 in der Fassung vom 24. April
2024 verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien
nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;
3. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne
nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
4. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte
Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen
Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer
Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
5. Entscheidungen über Projekte oder Pläne, die nach § 34 Absatz 1 oder § 36
des Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Verträglichkeit mit den
Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen sind, sofern sie
nicht bereits den Nummern 1 bis 4 unterfallen oder
6. Entscheidungen über die Zulassung von Windenergieanlagen an Land, die in
einem Beschleunigungsgebiet nach § 2 Nummer 4 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegen, wenn nach § 6b Absatz 6 Satz 1
und 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes eine Öffentlichkeitsbeteiligung
durchgeführt wird.
Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn entgegen geltenden
Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist.
Unberührt bleiben
1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des
Standortauswahlgesetzes sowie
3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
§ 47 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und
andere Rechtsvorschriften des Bundes, die eine selbständige gerichtliche
Überprüfbarkeit ausschließen; § 47 Absatz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch anzuwenden auf Entscheidungen über
Pläne, die nach § 36 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auf
ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu
überprüfen sind.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes
auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren
erlassen worden ist.
(1a) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen die
folgenden sonstigen Entscheidungen von Behörden gemäß § 1 Absatz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie gemäß den entsprechenden Vorschriften
des Landesrechts, die im Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 des
Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten (BGBl. 2006 II S. 1251, 1252), das durch den
Beschluss vom 27. Mai 2005 (BGBl. 2009 II, S. 794, 795) geändert worden ist,
unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften getroffen wurden:
1. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
2. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne
von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und
im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,
a) für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer
Strategischen Umweltprüfung bestehen kann und die nicht bereits
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 unterfallen oder
b) für deren Annahme in sonstiger Weise umweltbezogene
Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar
geltender Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden sind;
ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme
durch formelles Gesetz entschieden wird;
3. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die Vorhaben unter
Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des
Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union
zugelassen werden und die nicht bereits Absatz 1 Satz 1 unterfallen;
4. Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2
Nummer 4a bis 7 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie in Fällen nach § 63
Absatz 2 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nicht bereits
Absatz 1 Satz 1 unterfallen; die Länder können Rechtsbehelfe von
anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in
denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes eine
Mitwirkung vorgesehen ist;
5. Entscheidungen durch deutsche Behörden über Typenzulassungen, Bauart-
und Baumusterzulassungen oder ähnliche Entscheidungen über die
Zulassung von Produktgruppen unter Anwendung umweltbezogener
Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar
geltender Rechtsakte der Europäischen Union;
5a. Entscheidungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der
Verordnung (EU) 2020/741 in der Fassung vom 25. Mai 2020;
5b. Entscheidungen nach Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 und 9 und
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1257/2013 in der Fassung vom 11.
April 2024;
5c. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen nach der
Zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 20.
Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) oder nach der
Trinkwassereinzugsgebieteverordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 346);
5d. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen nach § 47
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, in Verbindung mit der
Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) oder
der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung vom 24. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2024);
5e. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar
2024;
5f. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar
2024;
5g. Entscheidungen nach den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EU) 2023/1115
in der Fassung vom 31. Mai 2023 und
6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur
Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und
nach Satz 1 dieses Absatzes, die der Einhaltung umweltbezogener
Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar
geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen und die nicht bereits
den Nummern 5c bis 5f unterfallen.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Dieses Gesetz gilt für Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3
Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen. Darüber hinaus gelten § 4 Absatz 1 bis 3
und 5, die §§ 5 bis 6 und § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 und 5 für
Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nummer 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung und von Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung
kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen,
Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine
Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder gegen deren
Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a
Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung
von Bedeutung sein können, widerspricht,
2. geltend macht, in ihrem gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 festgelegten
Aufgabenbereich durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz
1a Satz 1 oder durch deren Unterlassen berührt zu sein, und
3. im Fall eines Verfahrens nach
a) § 1 Absatz 1 Satz 1 zur Beteiligung berechtigt war;
b) § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b mit einem
Beteiligungsverfahren, das die Mindestvoraussetzungen des § 42 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt, zur Beteiligung
berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden
Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden
Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 oder
gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung
umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Eine Vereinigung ist nach § 3 anerkannt, wenn der
Anerkennungsbescheid zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs wirksam
ist. Wird der Anerkennungsbescheid im Laufe des Rechtsbehelfsverfahrens
gemäß § 3 Absatz 4 unwirksam, gilt die Anerkennung bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens fort.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1
nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch
der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage
binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der
Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder
Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 oder 6
müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt
erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 entgegen geltenden
Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem
Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit der Verstoß Belange
berührt, die zu dem gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 festgelegten Aufgabenbereich der
Vereinigung gehören, und
1. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen gegen
Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
oder
2. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 oder deren Unterlassen gegen
umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von
Bedeutung sind.
Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss zudem eine Pflicht
zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die
Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt; als
Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Stiftungen des privaten
Rechts. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
1. nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Verfassung ideell und nicht nur
vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem
Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine
sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet;
dabei sind zu berücksichtigen:
a) Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit der Vereinigung,
b) der Kreis der Mitglieder oder, wenn keine Mitglieder vorhanden sind, die
Organmitglieder und die für die Förderung der Ziele nach Nummer 1 für
die Vereinigung tätigen Personen sowie
c) die Leistungsfähigkeit der Vereinigung, und
4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt.
In der Anerkennung ist der der Satzung oder der sonstigen Verfassung
entsprechende räumliche und sachliche Aufgabenbereich, für den die
Anerkennung nach Maßgabe der Voraussetzungen in Satz 2 gilt, festzulegen;
dabei ist zudem anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Im Anerkennungsbescheid ist
darauf hinzuweisen, dass Rechtsbehelfe außerhalb des in der Anerkennung
bestimmten räumlichen und sachlichen Bereichs keine Erfolgsaussichten haben.
Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, dass Änderungen der Satzung
oder der sonstigen Verfassung mitzuteilen sind. Die Anerkennung ist ganz oder
teilweise zu widerrufen, soweit eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung
nachträglich weggefallen ist. Der jeweils gültige Anerkennungsbescheid oder seine
Aufhebung ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem
Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die
Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Die Anerkennung
einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege fördert, oder ein Widerruf dieser Anerkennung ergehen
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung
werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die erstmalige Anerkennung gilt ab dem Datum des
Anerkennungsbescheides für fünf Jahre. Nach dem Ablauf des Zeitraumes in Satz
1 gilt jede weitere Anerkennung ab dem Datum des Anerkennungsbescheides für
jeweils zehn Jahre.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 bis 2b“ gestrichen.
b) Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:
„(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung
der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3,
wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren
behoben werden kann. Unberührt bleiben
1. § 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2. § 75 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere
entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von
Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, sofern dies im
Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 1 Absatz 3
Satz 2 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Aufhebung der Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der
Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen
Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Absätze 1 bis 2 sind entsprechend anzuwenden für Rechtsbehelfe
von Vereinigungen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 gegen
1. Entscheidungen über Pläne nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und
2. Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2.
Sofern Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz Gegenstand der
gerichtlichen Überprüfung sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27
Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen
Vorschriften.“
e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6“ durch die
Angabe „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, 3 und 6“ ersetzt.
5. Die §§ 5 und 6 werden durch die folgenden §§ 5 und 6 ersetzt:
§ 5„
Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren
Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3
erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die
erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich
ist. Die erstmalige Geltendmachung einer Einwendung im Rechtsbehelfsverfahren ist
insbesondere missbräuchlich oder unredlich, wenn
1. dem Rechtsbehelfsführer die Einwendung bereits im Verwaltungsverfahren
bekannt war und er sie bewusst und in vorwerfbarer Weise erst im
Rechtsbehelfsverfahren geltend macht, oder
2. der Rechtsbehelfsführer die Möglichkeit der Teilnahme an einem
ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahren nicht genutzt hat und deshalb die
Einwendung erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht.
§ 6
Fristen, Fristversäumnis
(1) Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 hat innerhalb
einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen
eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder gegen
das jeweilige Unterlassen dieser Entscheidungen dienenden Tatsachen und
Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser
Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung
genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts
glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den
Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann
durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn
die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene
Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
(2) Das Gericht soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung den übrigen
Beteiligten mit der Zustellung der Klagebegründung eine angemessene Frist zur
Äußerung setzen. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den
Berichterstatter auf Antrag verlängert werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
1. Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines ergänzenden
Verfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist nach Absatz 1
läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens; und
2. Normenkontrollanträge nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 6
nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung
vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene
Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu
bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies
beantragt wird
1. vom Antragsteller des Verwaltungsaktes oder
2. von demjenigen, an den die Behörde den Verwaltungsakt gerichtet hat.
Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ durch die
Angabe „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Hat eine Vereinigung im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 in einem
Verfahren nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b, wenn die
Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b dieses
Gesetzes erfüllt sind, Gelegenheit zur Äußerung gehabt, so ist sie im Verfahren
über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen,
die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b
nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend
gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur
Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach
§ 10 des Baugesetzbuches.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1
Satz 1 ist § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 73c Absatz 1 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden. Im Rechtsbehelfsverfahren
gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist § 42 Absatz 3
Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht
anzuwenden.“
e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur
Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1
Nummer 3, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes
Verfahren behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des §
75 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“
f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über
Infrastrukturprojekte nach § 1 Absatz 1 und Absatz 1a haben keine aufschiebende
Wirkung.“
7. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:
„§ 7a
Prüfung durch das Gericht
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen nur, soweit dies durch ein
entsprechendes Vorbringen der Beteiligten oder durch andere konkrete Anhaltspunkte
veranlasst ist.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 ist § 6 in der bis zum 2. Juni 2017 geltenden Fassung nur
auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28.
Januar 2013 und vor dem 2. Juni 2017 eingelegt worden sind.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1
Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 6,
1. die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben oder
2. die nach dem Zeitpunkt nach Nummer 1 ergangen sind oder hätten ergehen
müssen.“
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Nummer 6 sowie nach § 1 Absatz 1a Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 bis Nummer 5g, die
1. am [einsetzen: Datum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] noch keine
Bestandskraft erlangt haben oder
2. nach dem [einsetzen: Datum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7]
ergangen sind oder hätten ergehen müssen.
(2b) § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 gilt für Rechtsbehelfe, die ab dem
[einsetzen: Datum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] eingelegt werden.
Für Rechtsbehelfe, die vor dem [einsetzen: Datum Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach Artikel 7] eingelegt wurden, gilt § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt
durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, fort.“
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 7 eingefügt:
(4) „ § 6 in der Fassung dieses Gesetzes vom [einsetzen: Datum Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Artikel 7] gilt für Verfahren, die ab dem [einsetzen: Datum
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] anhängig werden. Vorbehaltlich des
Absatzes 1 Satz 2 gilt für Verfahren, die vor dem [einsetzen: Datum Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Artikel 7] anhängig geworden sind, § 6 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), der zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, fort.
(5) Die nach § 64 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel
7] geltenden Fassung erlassenen Landesvorschriften gelten fort.
(6) Anerkennungen gemäß § 3, die
1. vor dem 31. Dezember 2009 erteilt worden sind, werden befristet bis zum 31.
Dezember 2029;
2. in dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2017 erteilt
worden sind, werden befristet bis zum 31. Dezember 2030 und
3. in dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 bis zum [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] erteilt worden sind,
werden befristet bis zum 31. Dezember 2031.
Nach dem Ablauf des Zeitraums der jeweiligen Befristung kann die Anerkennung
nach § 3 auf Antrag erneut befristet zu ihrer Fortgeltung nach Maßgabe der Fristen
nach § 3 Absatz 4 Satz 2 von den zuständigen Behörden ausgesprochen werden.
(7) Die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Veröffentlichung des
jeweiligen gültigen Anerkennungsbescheides oder seiner Aufhebung im Internet
nach § 3 Absatz 1 Satz 7 gilt unbeschadet der Regelung nach Absatz 6 auch für
die vor dem [einsetzen: Datum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7]
ausgesprochenen unbefristeten Anerkennungsbescheide oder deren Aufhebung.“
Artikel 2
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 64 wird gestrichen.
2. § 74 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 2 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 2
Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.“
2. § 48 wird durch den folgenden § 48 ersetzt:
§ 48„
Raumordnungspläne
Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach diesem Gesetz die
SUP-Pflicht, so wird die Strategische Umweltprüfung einschließlich der Überwachung
nach dem Raumordnungsgesetz durchgeführt. Auf einen Raumordnungsplan nach
Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6, der Flächen für die Windenergienutzung oder für den
Abbau von Rohstoffen ausweist, ist § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.“
3. § 53 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundesebene nach Nummer 1.1 der
Anlage 5 werden bei der Erstellung des Umweltberichts in Betracht kommende
vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich
des Plans oder Programms berücksichtigen, insbesondere alternative Verkehrsnetze
und alternative Verkehrsträger ermittelt, beschrieben und bewertet. Auf die
Verkehrswegeplanung auf Bundesebene sind § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 1
Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 5a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Entscheidungen, die in Ausführung dieses Gesetzes ergehen und auf die § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 oder § 1 Absatz 1 Satz 1a Nummer 3 oder 6 des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes Anwendung findet, können von der zuständigen Behörde auch
öffentlich bekannt gegeben werden.“
Artikel 5
Änderung des Umweltinformationsgesetzes
Das Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober
2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021
(BGBl. I S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 10 Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Umweltinformationen müssen uneingeschränkt, kostenlos und, soweit das
möglich und sinnvoll ist, maschinenlesbar sowie über eine
Anwendungsprogrammierschnittstelle nutzbar sein. Ein Format ist maschinenlesbar,
wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet
werden können.“
2. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
§ 11„
Umweltzustandsbericht
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen
Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei werden die § 10 Absatz
1, 3 und 6 berücksichtigt. Der Bericht wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr
und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat erstellt und
veröffentlicht. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und
vorhandene Umweltbelastungen. Dabei kann auf an anderer Stelle veröffentlichte
Informationen verwiesen werden. Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.“
Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
kann den Text des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der vom [einsetzen: Datum
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung, den Text des
Bundesnaturschutzgesetzes in der vom [einsetzen: Datum Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach Artikel 7] an geltenden Fassung, den Text des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom [einsetzen: Datum Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach Artikel 7] an geltenden Fassung, den Text des Bundesberggesetzes in der vom ...
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung
und den Text des Umweltinformationsgesetzes in der vom [einsetzen: Datum Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Artikel 7] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen und dabei die Zitierweise von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union
redaktionell ändern.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie (EU) 2010/75 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)
(ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2024/1785 vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über
das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) 1013/2006 und der Richtlinie
2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11.
April 2024 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024; 2024/90786, 9.12.2024) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über
Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32)
4. Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die
Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in
Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206; L 2025/90188, 28.2.2025), die zuletzt
durch Art. 1 der Verordnung (EU) 2024/3234 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3234, 23.12.2024)
geändert worden ist
5. Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über
fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024; 2024/90731, 19.11.2024; 2025/90271, 24.3.2025;
2025/90393, 7.5.2025; 2025/90514, 18.6.2025)
6. Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe,
die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L,
2024/590, 20.2.2024)
Artikel 7
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Bundesregierung betont die Bedeutung des Umweltverbandsklagerechts für die
rechtsstaatliche Kontrolle, die Durchsetzung des geltenden Umwelt- und Klimaschutzrechts
und die Beteiligung der Zivilgesellschaft an umweltrelevanten Entscheidungen. Die
Bundesregierung setzt sich auch für die dringend notwendige Planungs- und
Genehmigungsbeschleunigung bei Infrastruktur- und sonstigen Vorhaben ein. Ziel der
Bundesregierung ist es, einen angemessenen Ausgleich zwischen effektivem Rechtsschutz
in Umweltangelegenheiten und einer zügigen Umsetzung von Infrastruktur- und sonstigen
Vorhaben zu schaffen – im Einklang mit den Vereinbarungen des Koalitionsvertrages.
Der Koalitionsvertrag verfolgt das Ziel, die EU und Deutschland als starken
Industriestandort zu sichern und Investitionen durch schnellere Genehmigungsverfahren zu
fördern. Weiterhin fordert der Koalitionsvertrag mutige Schritte auf dem Weg zur Planungs-
und Baubeschleunigung, was eine grundlegende Reform auch des Umwelt- und
Verfahrensrechts einschließt. Eine internationale Vereinfachung von Klagerechten
unterstützt diese Ziele und sorgt für effizientere Verfahren im europäischen Wettbewerb.
Zur Erreichung einer zügigen Umsetzung von Infrastruktur- und sonstigen Vorhaben wird
die Bundesregierung daher – ergänzend zum vorliegenden Gesetzentwurf – durch weitere
ressortabgestimmte Initiativen auf europäischer Ebene bis zum Ende des ersten Quartals
2026 auf eine Vereinfachung des Umweltverbandsklagerechts (Aarhus-Konvention) sowie
des Verfahrensrechts hinwirken (z.B. Stichtagsregelung, Wiedereinführung der materiellen
Präklusion). Dabei soll auch eine Reduzierung und Vereinfachung der materiellen
Anforderungen an Vorhaben erreicht werden. Dies gilt insbesondere auch für
Infrastrukturvorhaben, einschließlich des Ersatzneubaus von Infrastruktur- und sonstigen
Vorhaben. Damit soll sowohl eine effektive Beteiligung in Umweltangelegenheiten als auch
eine zügige Umsetzung von Infrastruktur- und sonstigen Vorhaben ermöglicht werden.
Es besteht ferner die Notwendigkeit, die Regelungen zum Zugang zu Rechtsschutz in
Umweltangelegenheiten, die im UmwRG umgesetzt werden, an die Anforderungen der AK
und entsprechende unionsrechtliche Vorgaben anzupassen. Artikel 1 dieses Gesetzes
dient dementsprechend zum einen dazu, den Beschluss VII/8g der 7.
Vertragsstaatenkonferenz vom 20. Oktober 2021 sowie den Folgebeschluss VIII/8f der 8.
Vertragsstaatenkonferenz vom 20. November 2025 zur Unvereinbarkeit des § 3 Absatz 1
Satz 2 Nummer 5 UmwRG mit der AK umzusetzen. Des Weiteren wird den Urteilen des
EuGH (Rechtssache C-873/19)vom 8. November 2022 und des BVerwG vom 26. Januar
2023 (Az. 10 CN 1.23) Rechnung getragen. Alle Anpassungen erfolgen im Wege einer 1:1-
Umsetzung der unions- und völkerrechtlichen Vorgaben. Ferner soll mit einer
Vereinfachung rechtlicher Vorgaben und ihrer anwenderfreundlicheren Gestaltung ein
Beitrag zur Beschleunigung von Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen
Verfahren geleistet werden. Im Übrigen enthält Artikel 1 redaktionelle Änderungen.
Zudem erfolgt mit Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes die Umsetzung von zwei
Entschließungen des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 18/12146 und
Bundestagsdrucksache 20/5570).
Artikel 3 und 4 dieses Gesetzes enthalten notwendige Folgeänderungen des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und des Bundesberggesetzes (BbergG)
anlässlich der Änderungen des UmwRG.
Artikel 5 dieses Gesetzes dient insbesondere der Angleichung an die Vorgaben des
Datennutzungsgesetzes des Umweltinformationsgesetzes (UIG).
Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Erreichung der Zielvorgaben 16.3 und 16.6 bei, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler
und internationaler Ebene zu fördern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Erreichung der Zielvorgaben 16.3 und 16.6 bei, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler
und internationaler Ebene zu fördern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Änderungen im Gesetzentwurf dienen zum einen der Umsetzung eines Beschlusses
der Vertragsstaatenkonferenz der AK. Diese hat mit ihrem Beschluss VII/8g vom 20.
Oktober 2021 die Entscheidung des Compliance-Komitees der AK vom 23. Juli 2021
(ACCC/C/2016/137) sowie dem Folgebeschluss VIII/8f vom 20. November 2025 verbindlich
bestätigt, wonach das Anerkennungskriterium des Prinzips der Binnendemokratie nach § 3
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des UmwRG gegen das Völkerrecht verstößt. Sie hat deshalb
empfohlen, die Anforderung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG, nach der für den
Zugang zu Überprüfungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 2 AK nichtstaatliche
Organisationen, die den Umweltschutz fördern, eine offene Mitgliedschaft mit vollen
Stimmrechten für Mitglieder haben müssen, zu streichen. Deutschland muss als
Vertragsstaat der AK diesen völkerrechtlich verbindlichen Beschluss im nationalen Recht
umsetzen.
Zum anderen soll folgende europäische und nationale Rechtsprechung zum
Anwendungsbereich des UmwRG gesetzlich abgebildet und dadurch mehr
Rechtssicherheit erreicht werden:
Das Urteil des EuGH vom 8. November 2022 (Rechtssache C-873/19) soll im nationalen
Recht umgesetzt werden. Darin hat der EuGH grundsätzlich festgestellt, dass sich
gesetzliche Kriterien, welche die Mitgliedstaaten festlegen können, schon nach dem
Wortlaut von Artikel 9 Absatz 3 AK zwar auf die Bestimmung des Kreises der
Anfechtungsberechtigten beziehen können, jedoch nicht auf den Gegenstand der Klage. Er
hat entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten den sachlichen Anwendungsbereich von
Artikel 9 Absatz 3 AK nicht dadurch einschränken dürfen, dass sie bestimmte Kategorien
von Bestimmungen des nationalen Umweltrechts vom Gegenstand der Klage anerkannter
Umweltvereinigungen ausnehmen, beispielsweise im zugrundeliegenden Fall eine
Verwaltungsentscheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder
geändert wird. Artikel 9 Absatz 3 AK in Verbindung mit Artikel 47 Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (GRCh) ist dahin auszulegen, dass es einer Umweltvereinigung,
die nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt ist, nicht verwehrt
werden darf, eine solche Verwaltungsentscheidung vor einem innerstaatlichen Gericht
anzufechten.
Das BVerwG hat mit Urteil vom 26. Januar 2023 (Az. 10 CN 1.23) entschieden, dass
anerkannte Umweltvereinigungen bei möglichen Verstößen gegen europäisches
Umweltrecht auch gegen behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Plänen und
Programmen klagen können, wenn der Plan oder das Programm keiner Pflicht zur SUP
unterliegt. Diese Einschränkung muss daher im Gesetz entfallen.
Des Weiteren sind Anforderungen aus unionsrechtlichen Rechtsvorschriften umzusetzen.
Die gesetzliche Umsetzung soll durch eine klarstellende Ergänzung des
Anwendungsbereichs des UmwRG erfolgen.
Zudem setzt der Entwurf zwei Entschließungen des Deutschen Bundestages
(Bundestagsdrucksache 18/12146 und 20/5570) um. Erstere betrifft die Überführung des
§ 64 BNatSchG in das UmwRG ohne inhaltliche Abstriche zwecks besserer
Systematisierung des Bundesrechts. Letztere erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur
Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich.
Darüber hinaus werden mit diesem Gesetzentwurf Aufträge des Koalitionsvertrages der 21.
Legislaturperiode zur zügigen Umsetzung von Infrastruktur- und sonstigen Vorhaben
umgesetzt. Ferner trägt eine Vereinfachung weiterer rechtlicher Vorgaben und ihre
anwenderfreundlichere Gestaltung zur Beschleunigung von verwaltungs- und
verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei.
III. Exekutiver Fußabdruck
Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 ist bei Gesetzesentwürfen der Bundesregierung
darzustellen, inwieweit Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter sowie
beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen haben
(„Exekutiver Fußabdruck“). Angaben sind nur für solche Einflussnahmen zu machen, die
ab diesem Zeitpunkt erfolgt sind.
Eine Änderung des Gesetzentwurfs auf Basis von Stellungnahmen von
Interessenvertreterinnen und -vertretern oder beauftragten Dritten ist nicht erfolgt.
IV. Alternativen
Keine, denn die unions- und völkerrechtlichen Vorgaben sind in nationales Recht
umzusetzen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderungen in Artikel 1 (Änderung
des UmwRG), Artikel 2 (Änderung des BNatSchG), Artikel 3 (Änderung des UVPG) und
Artikel 4 (Änderung des BBergG) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(gerichtliches Verfahren).
Hinsichtlich der Änderungen in Artikel 5 (Änderung des UIG) ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Regelungen über den Zugang zu
Umweltinformationen, die bei Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes vorhanden
sind, sowie über die aktive Verbreitung von Umweltinformationen durch
informationspflichtige Stellen des Bundes als Annex zu der jeweils den betreffenden
Tätigkeiten der Bundesverwaltung zugrundeliegenden Sachkompetenz des Bundes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere den
Richtlinien 2011/92/EU (UVP-Richtlinie), 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie) und
2001/42/EG (SUP-Richtlinie).
Der Gesetzentwurf ist ebenso mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland ratifiziert hat, insbesondere der AK, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem Gesetzentwurf wird die Rechtslage nach den unions- und völkerrechtlichen
Vorgaben im nationalen Recht nachvollzogen. Ferner enthält es Regelungen für das
Anerkennungsverfahren von Umweltvereinigungen durch Bund und Länder, die teilweise
eine Vereinfachung zur Folge haben, sowie zur Verschlankung der
Umweltberichterstattung im Rahmen des UIG.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung dient.
Indem der Entwurf unions- und völkerrechtliche Vorgaben zum Zugang zu Rechtsschutz in
Umweltangelegenheiten 1:1 in nationales Recht umsetzt, leistet er einen Beitrag zur
Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16, das mit seinen Zielvorgaben 16.3 und 16.6
verlangt, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern, den
gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die
Erreichung dieser Zielvorgaben insbesondere, indem er zur Vereinfachung rechtlicher
Vorgaben, ihrer anwenderfreundlichen Gestaltung und zur Beschleunigung von
verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren beiträgt.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda
2030 trägt der Entwurf gleichzeitig zur Erreichung insbesondere von Ziel 13 bei: „Umgehend
Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für
nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel
und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(II. 2. a.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“, „(II. 2. b.) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(II. 2. c.) Natürliche
Lebensgrundlagen erhalten“, „(d.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(II. 2. e.)
Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte durch die Änderungen des UmwRG sind
nicht zu erwarten. Bereits das geltende Recht und die langjährige gerichtliche Praxis
ermöglichen anerkannten Umweltvereinigungen die Einlegung von Rechtsbehelfen. Die
Rechtslage nach den europa- und völkerrechtlichen Bestimmungen wird nunmehr im
nationalen Recht – wo punktuell erforderlich – nachvollzogen. Die bisherigen Erfahrungen
mit umweltrechtlichen Verbandsklagen im deutschen Recht aus den vergangenen Jahren
zeigen, dass weiterhin keine Zunahme an Klagen zu erwarten ist (siehe hierzu die
Forschungsvorhaben im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) „Wissenschaftliche
Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 19.
Legislaturperiode“, Forschungskennzahl 37 18 17 10 10, veröffentlicht im November 2021
in der Reihe UBA-Texte 149/2021, sowie „Wissenschaftliche Unterstützung des
Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten auf europäischer, internationaler und nationaler
Ebene in der 20. Legislaturperiode“, Forschungskennzahl 3721 11 101 0 – veröffentlicht im
März 2025 in der Reihe UBA-Texte 37/2025). Exemplarisch wird auf den geringen Anteil
von Klagen bzw. Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz anerkannter
Umweltvereinigungen nach dem UmwRG im Vergleich zu allen verwaltungsgerichtlichen
Klagen verwiesen: Im Jahr 2023 wurden vor deutschen Verwaltungsgerichten (ohne
Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe und das BVerwG) 156.022 und ohne
die Asylkammern 84.993 Verfahren eingeleitet (vergleiche
https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-
Gerichte/statistischer-bericht-verwaltungsgerichte-
2100240237005.html?templateQueryString=verwaltungsgerichte ). Davon sind lediglich 81
Verfahren (erstinstanzliche Hauptsacheverfahren vor den Verwaltungsgerichten,
Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen und dem BVerwG) als
Umweltverbandsklagen nach dem UmwRG einzustufen (vergleiche Abschlussbericht
„Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der
20. Legislaturperiode“, Band I). Auch die Änderung beim Anerkennungsverfahren wird zu
keinem Anstieg der Klageverfahren führen, da nach aktuellen Forschungszahlen nur 34 von
derzeit 399 vom Bund und den Ländern anerkannten Umweltvereinigungen, d. h. etwa 8,5
% der anerkannten Umweltvereinigungen von ihrem Klagerecht auch Gebrauch machen
(vergleiche Abschlussbericht „Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in
Umweltangelegenheiten in der 20. Legislaturperiode“, Band I).
4. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Gesetz kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand. Ebenso entsteht für die Wirtschaft durch den Gesetzentwurf kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand, auch nicht aus Informationspflichten (Bürokratiekosten) für
die Wirtschaft. Eventuelle mittelbare Kostenfolgen sind nach der Methodik der
Bundesregierung nicht abzuschätzen.
Durch Artikel 1 des Gesetzes entsteht für Bund und Länder voraussichtlich ein zusätzlicher
laufender Erfüllungsaufwand (Vollzugsaufwand), der jedoch im Hinblick auf die zu
erwartende Anzahl von zusätzlichen Anträgen auf Anerkennung einer Umweltvereinigung
geringfügig sein wird.
Im Einzelnen:
Lfd.
Nr.
Regelung
Vorgabe
Normadressat
(Bürger,
Wirtschaft,
Verwaltung)
Veränderung
Erfüllungsaufwand in €
s
§ 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 UmwRG
Streichung des
Anerkennungskriteri
um
Verwaltung 0
e
§ 3 Absatz 1 Satz 5
UmwRG
Verpflichtende
Auflag
Verwaltung 0
§ 3 Absatz 1 Satz 6
UmwRG
Zulassung Widerruf
durch
Rechtsvorschrift
Verwaltung 0
§ 3 Absatz 1 Satz 7
UmwRG
Verpflichtende
Veröffentlichung der
Verwaltung 21.380,00
Anerkennungsbesch
eide im Internet
5 § 3 Absatz 4 UmwRG
Befristung der
Anerkennung
Verwaltung 44.475,00
Die Schätzung des Erfüllungsaufwands beruht auf folgenden Erwägungen:
Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG:
Die Streichung des Kriteriums im geltenden § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 UmwRG
ist zur Umsetzung völkerrechtlicher Vorgaben zwingend. Der Wegfall dieses
Kriteriums vereinfacht zum einen das Anerkennungsverfahren und ist geeignet, den
Aufwand der Verwaltung zu vermindern. Zum anderen besteht damit aber die
Möglichkeit, dass ein erweiterter Kreis von Antragsberechtigten, konkret Stiftungen,
eine Anerkennung beantragen. Nach den bisherigen Erfahrungen der
Anerkennungspraxis vor allem in Bezug auf die Zahl der Anträge, bei denen dieses
Kriterium eine signifikante Rolle spielte oder deren Antrag wegen dieses Kriteriums
abgelehnt werden musste, ist ein wesentlicher Anstieg an Anträgen auf
Anerkennung einer Umweltvereinigung anlässlich dieser Änderungen nicht zu
erwarten. Es entsteht insofern lediglich ein geringer zusätzlicher laufender
Erfüllungsaufwand (Vollzugsaufwand) für die Verwaltung.
Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 5 UmwRG:
Die Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 5 gestaltet die bisherige Ermächtigung zur
Aufnahme einer Auflage bei der Anerkennung in eine Pflicht um. In der Praxis vieler
Anerkennungsbehörden ist dies guter Standard.
Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 6 UmwRG:
Der Widerruf der Anerkennung wird durch Rechtsvorschrift in § 3 Absatz 1 Satz 6
gesetzlich zugelassen. Ein Widerruf der Anerkennung war schon immer nach § 49
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) möglich (vergleiche
Bundestagsdrucksache 16/2495, Seite 13). Soweit hierdurch für die
Anerkennungsbehörde im Einzelfall dennoch Vollzugsaufwand ausgelöst werden
sollte, ist dieser allenfalls als geringfügig zu bewerten.
Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 7 UmwRG:
Die Veröffentlichung der Anerkennungsbescheide würde nach Schätzungen einen
einmaligen Erfüllungsaufwand für den Bund in Höhe von ca. 5700,00 €, für die
Länder hinsichtlich der Landesanerkennungen in Höhe von ca. 9000,00 €
verursachen. Die Schätzungen zu künftigem laufenden Erfüllungskosten für das
Umweltbundesamt belaufen sich auch unter Berücksichtigung der regelmäßigen
Aktualisierung aufgrund der Einführung von Befristungen der Anerkennungen auf
ca. 2280,00 € (Personalkosten), für die Länder hinsichtlich der
Landesanerkennungen auf ca. 4400,00 € (Personalkosten) pro Jahr. Zusätzlich
sollen auch die bisher unbefristeten Bestandsanerkennungen einer Befristung
zugeführt würden.
Zur Änderung in § 3 Absatz 4 UmwRG:
Auf Grundlage von Schätzungen beträgt der laufende Erfüllungsaufwand für den
Bund (Umweltbundesamt) bei der Befristung auf erstmals fünf, sodann zehn Jahre
ca. 5.500,00 € jährlich. Für die Anerkennungsstellen der Bundesländer können
hierfür insgesamt 13.000 € jährlich für Neuanträge und Änderungsanträge in den
ersten zehn Jahren angesetzt werden. Da auch die bisher unbefristeten
Bestandsanerkennungen einer Befristung zugeführt werden und sich durch
gesetzlich geregelte Übergangsregelungen deren Folgeanträge zeitlich gestaffelt
verteilen, fallen für etwaige Folgeanträge zusätzlich ca. 9.700,00 € jährlich und für
die Anerkennungsstellen der Länder insgesamt 16.275,00 € jährlich an.
Artikel 2 (BNatSchG), Artikel 3 (UVPG), Artikel 4 (BBergG) und Artikel 5 (UIG) dienen der
Rechtsvereinfachung und enthalten lediglich redaktionelle Folgeanpassungen oder
klarstellende Regelungen und lösen im Ergebnis keinen Erfüllungsaufwand aus. Mit der
Änderung in Artikel 5 Nummer 3 (§ 11 UIG) wird im Gegenteil der Erfüllungsaufwand
reduziert.
5. Weitere Kosten
Wie unter Punkt 1. erläutert, ermöglicht bereits das geltende Recht sowie die langjährige
gerichtliche Praxis anerkannten Umweltvereinigungen die Einlegung von Rechtsbehelfen.
Mit der klarstellenden Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes werden unions-
und völkerrechtliche Vorgaben umgesetzt und die bisherige Rechtsprechung, d. h. der
bereits bestehende Status quo, gesetzlich abgebildet. Durch die Änderungen entstehen
daher keine zusätzlichen Kosten.
Bei der letzten Novellierung des Anwendungsbereichs im Jahr 2017 konnte nicht
ausgeschlossen werden, dass die Neuregelungen in wenigen Einzelfällen zu einem
späteren Eintritt von Rechtssicherheit und damit mittelbar zu Mehraufwand bei
Investitionsvorhaben führen können. Soweit in solchen Einzelfällen zusätzliche Kosten für
Wirtschaft und Unternehmen entstehen sollten, sind diese allerdings auf Grund der europa-
und völkerrechtlichen Bestimmungen unvermeidbar. Durch dieses Gesetz sind keine
zusätzlichen Kosten zu erwarten, die damalige Bewertung gilt jedoch unverändert fort.
Bei den Gerichten ist kein zusätzlicher Arbeitsaufwand zu erwarten. Nach der langjährigen
gerichtlichen Praxis sind die Klagen anerkannter Umweltvereinigungen regelmäßig
entweder nach dem UmwRG oder in direkter Anwendung der europa- und völkerrechtlichen
Vorgaben zulässig. Diesen Rechtszustand soll die Novelle abbilden, um die gerichtliche
Praxis bei der Prüfung der Zulässigkeit von Klagen in der Praxis zu entlasten.
Durch die Artikel 2 bis 5 entstehen keine weiteren Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, gleichstellungspolitische und
demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes kommt aufgrund seiner Zielsetzung, zwingende Vorgaben
des Unions- und Völkerrechts in das deutsche Recht umzusetzen, nicht in Betracht. Vollzug
und Praxis des UmwRG werden regelmäßig durch Forschungsvorhaben des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
untersucht; einer darüberhinausgehenden Evaluierung bedarf es nicht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Buchstabe a (§ 1 Absatz 1 und 1a)
Der geltende abschließende Katalog an Entscheidungen, bei welchen der sachliche
Anwendungsbereich des Gesetzes stets eröffnet ist, wird um weitere für eine unions- und
völkerrechtskonforme Umsetzung wesentliche Entscheidungen erweitert. Hierdurch soll die
Vereinbarkeit mit den völkerrechtlichen Vorgaben der AK und dem Unionsrecht
ausdrücklich im Gesetzestext hergestellt werden. Damit wird der bisherige bewährte
Katalog fortgeführt. Zum anderen ist weiterhin eine Differenzierung zwischen den
besonderen Streitgegenständen gemäß Artikel 9 Absatz 2 AK einerseits (nunmehr geregelt
in § 1 Absatz 1) und den Streitgegenständen andererseits, die dem Auffangtatbestand des
Artikels 9 Absatz 3 AK unterfallen (nunmehr geregelt in § 1 Absatz 1a), möglich. Damit wird
bewirkt, dass bei den Streitgegenständen nach Artikel 9 Absatz 3 AK weiterhin nur eine
eingeschränkte Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten
umweltbezogenen Rechtsverletzung (siehe zu diesem Begriff die amtliche Begründung der
Novellierung des UmwRG im Jahr 2017, Bundestagsdrucksache 18/9526) möglich ist.
Ferner wird damit die Möglichkeit gewahrt, im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts
bei den Entscheidungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 AK, die nach Vorgaben des
europäischen oder nationalen Rechts nur mit einer vorherigen Öffentlichkeitsbeteiligung
getroffen werden können, auch für das nachfolgende Rechtsbehelfsverfahren eine
materielle Präklusion von nicht vorgetragenen Einwendungen vorzusehen (Siehe dazu im
Einzelnen Bericht der Bundesregierung vom 18. Juni 2021, Bundestagsdrucksache
19/31266). Im Gesetz werden die Entscheidungen, die nach der AK und nach der
Rechtsprechung des EuGH dem Artikel 9 Absatz 2 AK zuzuordnen sind, klar und
durchgängig benannt. Dies sind: § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (UVP-pflichtige Vorhaben),
Nummer 2 (Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen), Nummer 3 und 4
(Entscheidungen gemäß der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen
Stoffen, Seveso III-Richtlinie) sowie Nummer 5 (Pläne und Projekte, die einer FFH-
Verträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
unterliegen, FFH-Richtlinie). Für diese Entscheidungen wird der unions- und völkerrechtlich
vorgegebene Maßstab der umfassenden Überprüfbarkeit festgelegt. Für die
Entscheidungen ist unions- und völkerrechtlich zudem eine materielle Präklusion
ausgeschlossen. Stattdessen findet hier unverändert die bewährte und in der gerichtlichen
Praxis etablierte innerprozessuale Präklusion nach § 6 Anwendung.
Entscheidungen über UVP-pflichtige Vorhaben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) und
Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 über Industrieemissionen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) unterfallen
bereits nach geltendem Recht der Zuordnung zu Artikel 9 Absatz 2 AK. Auch
Entscheidungen gemäß der Seveso III-Richtlinie (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4) sind dem
Artikel 9 Absatz 2 AK nach den entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben zuzuordnen.
Zudem fallen auch Pläne und Projekte, die einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach der
FFH-Richtlinie nach der Rechtsprechung des EuGH dem Artikel 9 Absatz 2 AK.
Die Fortentwicklung des bestehenden Katalogs hat im Allgemeinen folgende Hintergründe:
Entwicklungen in der europäischen und nationalen Rechtsprechung
Es wird die bisherige Rechtsprechung auf europäischer und nationaler Ebene
gesetzlich nachvollzogen. Verwaltungsgerichtlich erfolgen Entscheidungen in
Rechtsbehelfsverfahren von anerkannten Umweltvereinigen bereits ohnehin unter
Bezugnahme auf die AK und Artikel 47 GrCh unter Gewährung eines umfassenden
Rechtsschutzes. Das geltende UmwRG wird demnach entweder in
unionsrechtskonformer Auslegung oder aber mittels eines Verweises auf die
Anforderungen des Artikel 9 Absatz 3 AK i. V. m. Artikel 47 GrCh schon jetzt unions-
und völkerrechtskonform zugunsten eines effektiven Rechtsschutzes hinsichtlich
dessen Anwendungsbereichs weit ausgelegt. Höchstrichterliche Entscheidungen,
die eine Klagebefugnis von anerkannten Umweltvereinigungen auf der Grundlage
der geltenden Regelung im UmwRG bei Erfüllung der unions- und völkerrechtlichen
Voraussetzungen verneinen, entsprechen daher schon jetzt nicht mehr der
Gerichtspraxis.
Anpassungsbedarf durch neue europäische umweltrechtliche Vorgaben
Die Rechtsetzung auf der europäischen Ebene führt zu weiterem
Anpassungsbedarf. Verschiedene umweltrechtliche Rechtsvorschriften der
Europäischen Union dazu enthalten entweder ausdrückliche Rechtsschutzvorgaben
oder mindestens in den Erwägungsgründen einen deutlichen Hinweis darauf, dass
die Mitgliedstaaten unions- und völkerrechtlich verpflichtet sind, natürlichen und
juristischen Personen, die ein hinreichendes Interesse haben und ggf. weiteren
Anforderung der nationalen Rechtsordnung genügen, Zugang zu Gericht zur
Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen Vorgaben zu ermöglichen.
Die ausdrücklichen Regelungen zum Zugang zu Gericht, aber auch die Klarstellung
der Pflichten zur Gewährung von Rechtsschutz in den Erwägungsgründen,
unterstreichen die Pflicht zur Gewährung von Rechtsschutz zur Absicherung der
umweltbezogenen Vorgaben des Unionsrecht für die Mitgliedsstaaten. Der
deutsche Gesetzgeber muss daher einen ausreichenden Rechtsschutz gewähren.
Auswirkungen der Ergänzungen
Abgeschlossene und laufende Beobachtungen im Rahmen von
Forschungsvorhaben lassen zudem den Schluss zu, dass eine Steigerung der
Klagezahlen durch eine klarstellende Erweiterung der Klagegegenstände nicht zu
besorgen ist (siehe hierzu das Forschungsvorhaben im Auftrag des UBA
„Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten
in der 19. Legislaturperiode“, Forschungskennzahl 3718 17 101 0, veröffentlicht im
November 2021 in der Reihe UBA-Texte 149/2021 sowie „Wissenschaftliche
Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten auf europäischer,
internationaler und nationaler Ebene in der 20. Legislaturperiode“,
Forschungskennzahl 3721 11 101 0 – veröffentlicht im März 2025 in der Reihe UBA-
Texte 37/2025). Denn anerkannte Umweltvereinigungen klagen bereits jetzt in allen
Fällen, in denen sie sich aufgrund der Rechtsprechung des EuGH dazu berechtigt
sehen, d.h. unabhängig davon, ob das aktuelle UmwRG dies vorsieht. In allen
Fällen, in denen es um eine Verletzung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften
des Unionsumweltrechts geht, wird seitens der anerkannten Umweltvereinigen
regelmäßig mindestens die Zulässigkeit der Klage erreicht. Die Gründe, weshalb
anerkannte Umweltvereinigungen Rechtsbehelfe einlegen, liegen damit nicht darin,
ob dies gesetzlich nach dem UmwRG möglich erscheint, sondern in der Schwere
der materiellen Umweltrechtsverletzung aus Sicht der klagenden
Umweltvereinigung.
Zukünftige Entwicklungen beim umweltrechtlichen Rechtsschutz
Ziel des Gesetzentwurfs ist unverändert (ebenso wie bereits bei der Novellierung
des UmwRG im Jahre 2017, Bundestagsdrucksache 18/9526) eine 1:1-Umsetzung
der unions- und völkerrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Absätze 2 und 3 des
Artikel 9 der AK, zum umweltrechtlichen Rechtsschutz in Deutschland zu erreichen.
Insofern stellt der abschließende Katalog in § 1 Absatz 1 und Absatz 1a UmwRG
(neu) eine Momentaufnahme aus Sicht des Gesetzgebers dar. Zukünftige, bisher
nicht aufgetretene Fallkonstellationen und Entwicklungen des nationalen und
europäischen Rechts sowie der Rechtsprechung können durch einen
abschließenden Katalog nicht ausgeschlossen werden und dürften dies nach der
Rechtsprechung des EuGH (vergleiche Urteil des EuGH vom 8. November 2022,
Rechtssache C-873/19) auch nicht.
Daher bleibt es der zukünftigen Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte auch
weiterhin vorbehalten, über die Zulässigkeit des umweltrechtlichen Rechtsschutzes
bei nicht in den Katalogen aufgeführten Klagegegenständen in Auslegung des
UmwRG oder in direkter Anwendung von Artikel 47 GrCh i. V. m. Artikel 9 Absatz 2
oder 3 AK zu entscheiden. Der Gesetzgeber wird den Anwendungsbereich des
UmwRG erneut anpassen müssen, um solche zukünftigen Rechtsentwicklungen für
die Vollzugspraxis transparent im UmwRG abzubilden. Dies gilt unter anderem auch
vor dem Hintergrund absehbarer unionsumweltrechtlicher Rechtsakte, die
Regelungen zum Umweltrechtsschutz enthalten.
Im Einzelnen zu den Änderungen des Absatzes 1:
Soweit nachfolgend nicht ausgeführt, entsprechen die Regelungen, beispielsweise § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, bislang geltendem Recht.
Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2:
Eine Anpassung an die zwischenzeitlich geänderte Richtlinie (EU) 2010/75 in der Fassung
vom 24. April 2024 wurde vorgenommen.
Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4
Aufgrund der Neufassung des § 1 Absatz 1 und der Einfügung eines neuen Absatz 1a
werden die bisherigen Nummern 2a und 2b in § 1 Absatz 1 Satz 1 a. F. zu § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 und 4. Zudem werden diese Entscheidungen in Umsetzung
unionsrechtlicher Vorgaben den unter Artikel 9 Absatz 2 AK fallenden Entscheidungen
zugeordnet. Gemäß Artikel 23 Buchstabe b der Seveso III-Richtlinie (§ 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und 4) ist anerkannten Umweltvereinigungen als Mitglieder der betroffenen
Öffentlichkeit Zugang zu Überprüfungsverfahren nach Artikel 11 der UVP-Richtlinie zu
gewähren. Nach Artikel 11 der UVP-Richtlinie ist ein Überprüfungsverfahren nach dem
Maßstab des Artikel 9 Absatz 2 AK vorzusehen (Seveso-III-Richtlinie, siehe hierzu auch
Mitteilung der Europäischen Kommission vom 28. April 2017 über den Zugang zu Gerichten
in Umweltangelegenheiten, Rn. 66 und 68).
Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
Die Ergänzung einer neuen Nummer 5 erfolgt anlässlich der Rechtsprechung des EuGH
(Urteil vom 8. November 2016, Rechtssache C-243/15 „Slowakischer Braunbär II“, bestätigt
durch Urteile vom 20. Dezember 2017, Rechtssache C-664/15, und vom 2. März 2023,
Rechtssache C-432/21). Dieser entschied, dass die praktische Wirksamkeit der FFH-
Richtlinie verlangt, dass sich auch Bürger und Bürgerinnen vor Gericht auf die Richtlinie als
umweltschützende Vorschrift berufen können (Artikel 47 GrCh in Verbindung mit Artikel 9
Absatz 2 und 4 AK). Das soll insbesondere dazu dienen, zu prüfen, ob die nationale
Behörde, die einen Plan oder ein Projekt genehmigt hat, ihre Verpflichtungen aus Artikel 6
Absatz 3 der FFH-Richtlinie beachtet hat. Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie sieht die
Pflicht einer Überprüfung eines Plans oder Projekts vor seiner Zulassung oder
Durchführung auf dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-
Gebiets vor, wenn der Plan oder das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen
Projekten oder Plänen geeignet ist, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht
unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dient (FFH-Verträglichkeitsprüfung, § 34 Absatz 1
Satz 1 und § 36 BNatSchG). Daraus folgt, dass auch im nationalen Prozessrecht eine
Rechtsschutzmöglichkeit hinsichtlich behördlicher Entscheidungen über Pläne und
Projekte, die der Pflicht einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliegen, nach dem Maßstab
des Artikels 9 Absatz 2 AK vorgesehen werden muss. Der Anwendungsbereich des
UmwRG wird mit der Ergänzung dieser Nummer dahingehend angepasst.
Dieser Ergänzung bedarf es für die Fälle, in denen die FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht
Teil einer Zulassungsentscheidung ist, für die der Anwendungsbereich bereits durch § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 eröffnet ist. Dies betrifft zum Beispiel Vorhaben, die nicht
UVP-pflichtig sind, weil sie die unteren Schwellenwerte der Anlage 1 des UVPG nicht
überschreiten. Darüber hinaus fungiert die neue Nummer 5 des Absatzes 1 Satz 1 als
Auffangtatbestand in Fällen, in denen eine Vorhabenzulassung zwar § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 unterfällt, die Klage aber nach § 2 Absatz 4 Satz 2 nicht begründet wäre, weil
eine UVP-Pflicht zutreffend verneint wurde. In diesen Fällen stellt die neue Nummer 5 auch
für diese Entscheidung Rechtsschutz nach dem Maßstab des Artikels 9 Absatz 2 AK gemäß
der Rechtsprechung des EuGH sicher.
Hiermit soll nichts daran geändert werden, dass Linienbestimmungen nach § 16 des
Bundesfernstraßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes nur im Rahmen
des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft
werden können. Zur Klarstellung wird ein Satz in § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 ergänzt.
Zudem wird klargestellt, dass es sich hierbei nur um Entscheidungen handelt, die nicht
bereits § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 unterfallen. Dies ist sachgerecht, weil unter
anderem vielfach UVP und FFH-Verträglichkeitsprüfung in einem gemeinsamen Verfahren
durchgeführt werden.
Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
§ 6b des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) wurde mit dem Gesetz zur
Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für
Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung
des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes eingeführt (BGBl. 2025 I Nr. 189). Mit der Einführung
des § 6b Absatz 2 Nummer 1 WindBG entfällt für die Genehmigung von
Windenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land die Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, es sei denn, das Vorhaben hat
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder
ein anderer Staat, der von dem Vorhaben voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine
Beteiligung wünscht (§ 6b Absatz 2 Satz 4 WindBG).
In den Fällen des § 6b Absatz 6 Satz 1 ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen,
wenn die Zulassungsbehörde bei der Überprüfung nach § 6b Absatz 3 Satz 6 WindBG
feststellt, dass eindeutige Nachweise dafür bestehen, dass das Vorhaben bei Durchführung
der Maßnahmen nach § 6b Absatz 3 Satz 4 WindBG höchstwahrscheinlich erhebliche
unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen
Empfindlichkeit des Gebiets nach Anlage 3 Nummer 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung haben wird, die bei der Umweltprüfung nach § 8 des
Raumordnungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs oder bei der
etwaigen Verträglichkeitsprüfung nach § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes oder nach
§ 1a Absatz 4 des Baugesetzbuchs nicht ermittelt wurden und dadurch die Einhaltung der
Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder des § 27 des
Wasserhaushaltsgesetzes nicht gewährleistet ist.
Für diese § 6b Absatz 3 Satz 6 und Absatz 6 Satz 1 und 2 WindBG unterfallenden
Genehmigungsverfahren ist Rechtsschutz nach dem Maßstab des Artikel 9 Absatz 2 AK
vorzusehen, da es sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der AK um Entscheidungen
über nicht in Anhang I der AK aufgeführte geplante Tätigkeiten handelt, die eine erhebliche
Auswirkung auf die Umwelt haben können. Es ist daher eine Ergänzung des Katalogs des
§ 1 Absatz 1 UmwRG erforderlich.
Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3
Mit der Streichung des Verweises auf § 49 Absatz 3 UVPG wird dessen Streichung durch
das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften
(ROGÄndG) vom 22. März 2023 nachvollzogen.
Ferner wird eine Regelung ergänzt, wonach verdeutlicht wird, dass Linienbestimmungen
nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes
nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende
Zulassungsentscheidung überprüft werden können.
Im Einzelnen zu den Änderungen des Absatzes 1a:
Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1a Satz 1
§ 1 Absatz 1a Satz 1 stellt einleitend klar, dass die in Absatz 1a folgenden Entscheidungen
in den Nummern 1 bis 6 in den Anwendungsbereich des UmwRG fallen. Es handelt sich
hierbei um einen abschließenden Katalog an Entscheidungen, die Artikel 9 Absatz 3 AK
unterfallen.
Mit der Aufnahme des Behördenbegriffs und der Bezugnahme auf das VwVfG in § 1
Absatz 1a Satz 1 wird klargestellt, dass nur Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen von
Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, in den
Anwendungsbereich des UmwRG fallen – nicht solche Privater. Aus Gründen der
Rechtsklarheit soll im Gesetzestext ferner verdeutlicht werden, dass § 1 Absatz 1a
UmwRG, wie im geltenden Recht, auch für Entscheidungen von Behörden des Landes
aufgrund der jeweiligen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze gilt. Damit wird auch Ziffer
3 der Stellungnahme des Bundesrates zu Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
(Bundesratsdrucksache 430/24 – Beschluss) Rechnung getragen werden.
Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2
Dem bisherigen § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entspricht § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a n. F. mit der Maßgabe, dass der in der bisherigen Fassung enthaltene Bezug
zu Anlage 5 des UVPG entfällt. Hiermit soll klargestellt werden, dass hierunter auch eine
SUP-Pflichtigkeit eines Plans oder Programms in bestimmten Plan- oder
Programmbereichen oder im Einzelfall nach § 35 UVPG fällt.
Die Ergänzung der neuen Nummer 2 Buchstabe b greift europäische und nationale
Rechtsprechung auf. Bereits 2017 hat der EuGH (Urteil vom 20. Dezember 2017,
Rechtssache C-664/15, „Protect“) festgestellt, dass anerkannten Umweltvereinigungen
Rechtsschutz zustehen muss, wenn ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung aus der
Richtlinie 2000/60/EG zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands von
Gewässern, die umweltbezogene europäische Vorschriften darstellen, besteht. Hieraus
resultiert, dass auch Bewirtschaftungspläne nach der Richtlinie, umgesetzt in § 83 des
Wasserhaushaltsgesetzes, durch anerkannte Umweltvereinigungen anfechtbar sein
müssen. Nach bisheriger Rechtslage war das mangels einer UVP- oder SUP-Pflicht nicht
der Fall.
Das BVerwG hat ferner in einer Grundsatzentscheidung vom 26. Januar 2023 (Az. 10 CN
1.23) festgestellt, dass anerkannte Umweltvereinigungen bei möglichen Verstößen gegen
europäisches Umweltrecht gegen behördliche Entscheidungen über die Zulassung von
Plänen und Programmen auch dann klagen dürfen, wenn der zugrundeliegende Plan oder
das Programm keiner Pflicht zur Durchführung einer SUP unterliegt. Das nationale Gericht
müsse demnach die jeweiligen Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet
lassen, die einer anerkannten Umweltvereinigung Rechtsschutz hiergegen verwehren.
Im zugrundeliegenden Fall handelte es sich um Regelungen in einer
Landschaftsschutzgebietsverordnung, die ausweislich des Gerichts möglicherweise gegen
das völkerrechtliche, und von Deutschland ratifizierte (BGBl. 2002 II S. 1785) Protokoll
„Naturschutz und Landschaftspflege“ (ProtNatSch) zur Umsetzung des Übereinkommens
zum Schutz der Alpen vom 12. März 1996, verstoßen. Artikel 11 Absatz 1 des ProtNatSch
stellt eine umweltbezogene Rechtsvorschrift des nationalen Rechts dar, die der
Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 GRCh dient. Bei
einem möglichen Verstoß hiergegen muss eine Rechtsschutzmöglichkeit nach nationalem
Recht gegeben sein. Der Pflicht der Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Absatz 3 AK in
Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 GRCh, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch
das Unionsrecht garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu
gewährleisten, würde sonst nicht genügt. Dies hat ausweislich des Urteils zur Folge, dass
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bisheriger Fassung unionsrechtskonform dergestalt
auszulegen ist, dass auf dessen tatbestandliche Voraussetzung einer Pflicht zur
Durchführung einer SUP verzichtet wird.
Um diese Rechtsprechung abzubilden, werden mit § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b n. F. auch Pläne und Programme, die keiner SUP bedürfen, in den Katalog
des Anwendungsbereichs des UmwRG aufgenommen. Eine Beschränkung auf mögliche
Verletzungen des Unionsrechts ist nicht vorzusehen. Denn Deutschland ist als
Vertragspartei der AK durch Artikel 9 Absatz 3 AK nicht nur verpflichtet, Mitgliedern der
Öffentlichkeit Zugang zu Gericht zu gewähren, sofern sie die Kriterien des deutschen
Rechts zum Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren erfüllen, um
die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen
Unterlassungen anzufechten, die möglicherweise gegen umweltbezogene Bestimmungen
des Unionsrechts verstoßen. Vielmehr muss Deutschland als Vertragspartei der AK diesen
Schutz auch sicherstellen, wenn Handlungen und begangene Unterlassungen gegen
innerstaatliches Recht verstoßen.
Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3
Die Umstellung im Gesetzestext dient der Klarstellung und Rechtssicherheit dahingehend,
dass Nummer 3, die dem § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UmwRG a. F. entspricht, als
Auffangregelung dann Anwendung findet, wenn § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 nicht
einschlägig sind und damit auch solche Vorhaben erfasst, bei denen nach Durchführung
einer UVP-Vorprüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Ein
solches Verständnis entspricht der vom BVerwG angemahnten Orientierung an den Zielen
der AK und eines effektiven Rechtsschutzes. Es verhindert den vom BVerwG bei Annahme
eines Exklusivitätsverhältnisses angenommenen Wertungswiderspruch. Denn sonst
würden Vorhaben, die UVP-vorprüfungspflichtig sind, bei denen die Vorprüfung aber keine
erheblichen Umweltauswirkungen ergeben hat, bereits auf der Zulässigkeitsebene
ausgeschlossen werden. Demgegenüber könnten Vorhaben, bei denen aufgrund geringer
Größe oder geringer Leistung keine Verpflichtung zu einer Vorprüfung besteht, auf die
Klage eines Umweltverbandes hin ohne Weiteres auf ihre Vereinbarkeit mit
umweltbezogenen Rechtsvorschriften überprüft werden (vergleiche BVerwG 7 C 5.18,
Urteil vom 26. September 2019, Rn. 25).
Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4
Anlässlich der Überarbeitung des UmwRG wird auch die bislang in § 64 BNatSchG
geregelte naturschutzrechtliche Verbandsklage in das UmwRG überführt. Hiermit werden
die umweltrechtlichen Rechtsschutzregelungen durch Bündelung in einem Gesetz
vereinfacht und vollzugsfreundlicher gestaltet. Die Überführung erfolgt ohne inhaltliche
Änderungen und dient ausschließlich der optimierten Systematisierung der
bundesrechtlichen Regelungen, wie in der Entschließung des Deutschen Bundestags
anlässlich der letzten Novellierung des UmwRG gefordert (Bundestagsdrucksache
18/12146). Hinsichtlich der neuen Nummer 4 ist der Anwendungsbereich weiterhin nur
dann eröffnet, wenn es sich um eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne des § 63
BNatSchG handelt. Andere anerkannte Umweltvereinigungen haben keine Anerkennung
nach § 3 UmwRG für Klagegegenstände nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 UmwRG.
Zur Klarstellung und zur Schaffung von Rechtssicherheit wird hierzu der Katalog der
Klagegegenstände des § 64 BNatSchG, der bislang auf Entscheidungen nach § 63
Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7 BNatSchG verwies, übernommen.
Ferner wurde auch ein Verweis auf § 63 Absatz 2 Nummer 8 BNatSchG in § 1 Absatz 1a
Satz 1 Nummer 4 UmwRG aufgenommen, der die Ermächtigung zu landesrechtlichen
Vorschriften umfasst. Es erscheint weiterhin sinnvoll, den Ländern auch künftig die
Möglichkeit für Rechtsbehelfe für anerkannte Naturschutzvereinigungen nach
landesspezifischen Gegebenheiten, gekoppelt an landesspezifische Mitwirkungsrechte, zu
geben. Hiernach dürfen die Bundesländer nach § 64 Absatz 3 BNatSchG Rechtsbehelfe
von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen
nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 BNatSchG eine Mitwirkung vorgesehen ist. In § 8 wird eine
entsprechende Übergangsklausel zur Fortgeltung der bisherigen Landesregelungen
aufgenommen. Durch die Fortgeltung können landeseigene Spezifika besser gewahrt
werden.
Eine Übernahme des § 64 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG ist nicht erfolgt, da es sich bei
dieser um eine nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässige Regelung zur materiellen
Präklusion handelt (vergleiche EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015, Rechtssache C-137/14,
Kommission gegen Deutschland; EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rechtssache C-
664/15, „Protect“; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, Rechtssache C-826/18, „Stichting
Varkens in Nood“).
Darüber hinaus umfasst der Begriff „umweltbezogene Rechtsvorschrift“, der weiterhin in § 1
Absatz 4 UmwRG definiert ist, auch die Inhalte, die bisher Gegenstand der rügefähigen
Inhalte des § 64 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG waren. Aktualisierungsbedarf an der
Gesetzesdefinition besteht daher nicht.
Zudem wird klargestellt, dass es sich hierbei nur um Entscheidungen handelt, die nicht
bereits § 1 Absatz 1 Satz 1 unterfallen.
Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5
Die Einfügung der neuen Nummer 5 dient der ausdrücklichen Umsetzung des Urteils des
EuGH vom 8. November 2022 (Rechtssache C-873/19). In diesem
Vorabentscheidungsverfahren hat dieser grundsätzlich festgestellt, dass sich gesetzliche
Kriterien, welche die Mitgliedstaaten festlegen können, schon nach dem Wortlaut von
Artikel 9 Absatz 3 AK zwar auf die Bestimmung des Kreises der Anfechtungsberechtigten
beziehen kann, jedoch nicht auf den Gegenstand der Klage. EU-Mitgliedstaaten dürfen
demnach den sachlichen Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 AK im Rahmen ihrer
nationalen Umsetzung nicht dadurch einschränken, dass sie bestimmte Kategorien von
Bestimmungen des nationalen Umweltrechts, vom Gegenstand der Klage ausnehmen.
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der EuGH im konkreten Fall entschieden, dass
Artikel 9 Absatz 3 AK in Verbindung mit Artikel 47 GrCh dahin auszulegen ist, dass es einer
Umweltvereinigung, die nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen
berechtigt ist, nicht verwehrt werden darf, eine Verwaltungsentscheidung, mit der eine EG-
Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder geändert wird, die möglicherweise gegen
europäisches Umweltrecht verstößt, vor einem innerstaatlichen Gericht anzufechten.
Da nach herrschender Meinung die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge nicht unter den
Klagegenstand des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UmwRG a. F. zu fassen ist, da damit
keine Zulassung eines planungsrechtlich zu definierenden „Vorhabens“ erfolgt, muss diese
Entscheidung im Gesetzestext nachvollzogen werden. Es erfolgt daher eine Klarstellung
unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH, die über die Anwendung der unions-
und völkerrechtlichen Vorgaben im konkreten Fall hinausgehen. Denn dieser stellt fest,
dass sich einschränkende Kriterien, welche die Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Absatz 3 AK
festlegen können, nicht auf den Gegenstand der Klage beziehen dürfen. Es soll daher
klargestellt werden, dass der Anwendungsbereich nicht nur punktuell für EU-
Typgenehmigungen, sondern insgesamt für Entscheidungen durch deutsche Behörden
über Typenzulassungen, Bauart- und Baumusterzulassungen oder ähnliche
Entscheidungen über die Zulassung von Produktgruppen unter Anwendung
umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, eröffnet ist. Dies ist erforderlich
um sicherzustellen, dass das deutsche Recht an dieser Stelle den Anforderungen genügt,
die sich nach der Auslegung des EuGH des Artikel 9 Absatz 3 AK aus dem Unionsrecht
und auch aus der Stellung Deutschlands als Vertragspartei der AK ergeben.
Umfasst werden davon beispielsweise die sogenannten Typgenehmigungen, wie
Bauartoder Baumusterzulassungen und ähnliche Entscheidungen über die Zulassung von
Produktgruppen. Die Zulassung oder Überwachung der Herstellung, des Inverkehrbringens
und der Nutzung von Produkten im Einzelfall sind hiervon nicht umfasst.
Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a bis 5g
Die Rechtsetzung auf der europäischen Ebene führt zu weiterem Anpassungsbedarf.
Verschiedene umweltrechtliche Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthalten
entweder ausdrückliche Rechtsschutzvorgaben oder mindestens in den
Erwägungsgründen einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten unions- und
völkerrechtlich verpflichtet sind, natürlichen und juristischen Personen, die ein
hinreichendes Interesse haben und ggf. weiteren Anforderung der nationalen
Rechtsordnung genügen, Zugang zu Gericht zur Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen
Vorgaben zu ermöglichen. Der deutsche Gesetzgeber muss daher auch hinsichtlich der
folgenden behördlichen Entscheidungen, die auf Basis dieser umweltrechtlichen
Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergehen, ausreichenden Rechtsschutz
gewähren:
Nummer 5a: Die Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die
Wasserwiederverwendung enthält einen Hinweis zum Umweltrechtsschutz in
Erwägungsgrund 39. Entscheidungen, die auf Basis von Artikel 5 Absatz 1
(Entscheidungen zur Durchsetzung der Pflicht zur Aufstellung von
Risikomanagementplänen) und Artikel 6 Absatz 1 und 6 (Entscheidungen über
Genehmigungen der Erzeugung von und der Versorgung mit aufbereitetem Wasser
für die landwirtschaftliche Bewässerung) ergehen, sind mit umweltrechtlichem
Rechtsschutz zu versehen.
Nummer 5b: Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates in der Fassung vom 11. April 2024 über das Recycling von Schiffen
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie
2009/16/EG enthält einen Hinweis zum Umweltrechtsschutz in Erwägungsgrund 18.
Entscheidungen, die auf Basis von Artikel 7 Absatz 3 (Entscheidungen über die
Zulassung eines Schiffsrecyclingplans), Artikel 9 Absatz 1 und 9 (Entscheidungen
über die Erstellung einer Inventar- oder Recyclingbescheinigung) und Artikel 14
Absatz 1 (Entscheidungen über die Zulassung einer Abwrackeinrichtung) ergehen,
sind mit umweltrechtlichem Rechtsschutz zu versehen.
Nummer 5c: Die Richtlinie (EU) 2020/2184 des europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen
Gebrauch enthält Ausführungen zur Gewährung von Umweltrechtsschutz im
Erwägungsgrund 47. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder
Aufsichtsmaßnahmen, die auf Basis der die Richtlinie umsetzenden
Trinkwasserverordnung oder der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung unter
Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften getroffen wurden, sind mit
umweltrechtlichem Rechtsschutz zu versehen (vergleiche auch EuGH, Urteil vom 3.
Oktober 2019, Rechtssache C-197/18).
Nummer 5d: Die Richtlinie (EU) 2019/904 des europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter
Kunststoffprodukte auf die Umwelt enthält Ausführungen zur Gewährung von
Umweltrechtsschutz im Erwägungsgrund 29. Entscheidungen in Form von
Verwaltungsakten über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen nach § 47
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und
Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen in Verbindung mit
der Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten
Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff
oder der Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten
Einwegkunststoffprodukten, ergehen (Umsetzungsakte der Richtlinie), sind mit
umweltrechtlichem Rechtsschutz zu versehen.
Nummer 5e: Die Verordnung 2024/573 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der
Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
enthält in Erwägungsgrund 49 einen Hinweis zum Umweltrechtsschutz.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen, die unter
Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften getroffen werden, sind nach der
Verordnung mit umweltrechtlichem Rechtsschutz zu versehen. Hierunter fallen
beispielsweise Anordnungen deutscher Behörden zur Kennzeichnung eines
Erzeugnisses entsprechend den Anforderungen des Artikel 12 der Verordnung
2024/573 oder die behördliche Untersagung der Bereitstellung eines Erzeugnisses
auf dem Markt der Europäischen Union auf Grundlage von § 8 des
Marktüberwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 der
Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020, das unter Verstoß gegen Artikel
19 Absatz 1 der Verordnung 2024/573 in Verkehr gebracht wurde.
Nummer 5f: Die Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen,
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 enthält in Erwägungsgrund
44 einen Hinweis zum Umweltrechtsschutz. Verwaltungsakte über
Überwachungsoder Aufsichtsmaßnahmen, die unter Anwendung umweltbezogener
Rechtsvorschriften getroffen werden, sind nach der Verordnung mit
umweltrechtlichem Rechtsschutz zu versehen. Hierunter fällt beispielsweise die
behördliche Untersagung der Bereitstellung eines Erzeugnisses auf dem Markt der
Europäischen Union, das unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
2024/590 in Verkehr gebracht wurde (§ 8 des Marktüberwachungsgesetzes in
Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 der Marktüberwachungsverordnung (EU)
2019/1020).
Nummer 5g: Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (Verordnung (EU)
2023/1115 des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die
Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und
Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus
der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 995/2010) enthält in Artikel 32
eine Rechtsschutzregelung und im Erwägungsgrund 78 den Hinweis darauf, dass
die Mitgliedstaaten unions- und völkerrechtlich dazu verpflichtet sind, einen
wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu
gewährleisten. Daher sind behördliche Entscheidungen, die auf Basis von Artikel 31
(begründete Bedenken) und Artikel 32 ergehen, mit umweltrechtlichem
Rechtsschutz zu versehen.
Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 6
Nummer 6 entspricht der im geltenden Recht bestehenden Nummer 6 des § 1 Absatz 1
Satz 1, welche lediglich um die neuen Katalogentscheidungen in § 1 Absatz 1a ergänzt
wird.
Zu den Änderungen in § 1 Absatz 1a Satz 2
Es wird klargestellt, dass auch § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 für die Fälle des Absatz 1a
entsprechend gelten.
Zu Buchstabe b (§ 1 Absatz 3)
Die bislang geltende Abgrenzung des Absatzes 3 a. F. muss durch die Überführung des
§ 64 BNatSchG in § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 entfallen.
Ersetzt wird der bisherige Absatz 3 durch eine neue Regelung zum persönlichen
Anwendungsbereich des Gesetzes, die der Klarstellung dient. Eine Erweiterung oder
Änderung des persönlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes ist hiermit nicht
verbunden. Es werden lediglich die bislang im Gesetz an verschiedenster Stelle
aufgeführten Regelungen zum persönlichen Anwendungsbereich zentral gebündelt und
zum Zweck einer Signalwirkung für Anwenderinnen und Anwender in § 1 UmwRG
überführt. Dies hat zum Hintergrund, dass aus der anwaltlichen und richterlichen Praxis
berichtet wird, dass Regelungsbedarf besteht. Es soll sichtbar dargestellt werden, dass und
inwieweit dieses Gesetz, neben der Anwendbarkeit auf Rechtsbehelfe von anerkannten
Umweltvereinigungen, auch personell auf Rechtsbehelfe von Individualklägerinnen und
Individualklägern anwendbar ist. Der neue § 1 Absatz 3 stellt daher klar, dass dieses
Gesetz im Grundsatz für Vereinigungen gilt, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder
des § 2 Absatz 2 erfüllen. In Satz 2 wird ferner klargestellt, dass das Gesetz auch
Regelungen enthält, die für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nummer 1 VwGO
und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 VwGO gelten. Satz 2 listet diese
Einzelbestimmungen, wie bisher in den in den §§ 4 bis 7 dezentral angegeben, auf.
So regelte bereits zuvor § 4 Absatz 3, dass § 4 Absatz 1 bis 2 auch für Rechtsbehelfe von
Personen gemäß § 61 Nummer 1 VwGO und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 VwGO
sowie Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2
erfüllen, gilt. Hier ist die Einschränkung in § 4 Absatz 3 Satz 2 a. F. für Personen gemäß
§ 61 Nummer 1 VwGO und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 VwGO zu beachten.
Ferner ist § 4 Absatz 5 UmwRG für alle Rechtsbehelfe, auch Rechtsbehelfe von Personen
gemäß § 61 Nummer 1 VwGO und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 VwGO,
anzuwenden. Auch die prozessualen Regelungen der §§ 5 und 6 UmwRG sind bereits nach
ihrem Wortlaut auf Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nummer 1 VwGO und
Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 VwGO anwendbar. § 7 Absatz 6 a. F. stellt klar,
dass dessen Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie dessen Absätze 4 und 5 auch für Rechtsbehelfe
von Individualklägerinnen und Individualklägern anwendbar sind.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu den Änderungen in § 2 Absatz 1 Satz 1 vor Nummer 1 und in Nummer 1
Es handelt sich um redaktionelle Folgeanpassungen anlässlich der Umstrukturierungen in
§ 1.
Zu den Änderungen in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Anlässlich der Streichung der Voraussetzung der demokratischen Binnenstruktur (§ 3
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 a. F.) zur Umsetzung des Beschlusses VII/8g der
Vertragsstaatenkonferenz der AK vom 20. Oktober 2021 sind Folgeänderungen im
Gesetzestext erforderlich.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 wird nun nicht mehr der Begriff „Satzung“
verwandt, da nach der Streichung von § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 weitere
Organisationsformen anerkannt werden können und damit auch andere weitere Formen
der Zweckbestimmung als eine Satzung relevant werden können. Stattdessen wird auf den
Aufgabenbereich verwiesen, der gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 festgelegt und nach § 3 Absatz
1 Satz 3 in der Anerkennung bestimmt wurde (siehe dazu Begründung zu § 3 Absatz 1 Satz
3 bis 6, vergleiche unten Nummer 3). Zugleich wird damit die in 2017 in § 3 UmwRG
eingeführte Vorgabe zur beschränkten Anerkennung, wenn dies im Einzelfall sachgerecht
ist (siehe dazu in Nummer 3), deutlicher in § 2 Absatz 1 und 4 UmwRG abgebildet.
Zu den Änderungen in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Bei der Zitierung von § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 in Nummer 3 Buchstabe b handelt es
sich um eine Folgeänderung anlässlich des neuen § 1 Absatz 1a. Die Regelung soll neben
den bisher in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 a. F. (nunmehr § 1 Absatz 1a Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a geregelten Fällen auch für die neu in § 1 Absatz 1a Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b geregelten Fälle gelten. Das gilt jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass es sich in diesen Fällen um Verfahren handelt, bei welchen eine
Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Maßstäben des § 42 UVPG durchgeführt wurde.
Zu den Änderungen in § 2 Absatz 1 Satz 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung. Anlässlich des nun in dem neuen
§ 1 Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Katalogs der unter Artikel 9 Absatz 3 AK fallenden
Entscheidungen wird auf Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 verwiesen. Diese
unterliegen nach wie vor nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit auf eine
Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften, vergleiche auch § 2 Absatz 4 Nummer 2
UmwRG. Hingegen unterfallen die in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten behördlichen
Entscheidungen dem Artikel 9 Absatz 2 AK und unterliegen somit einer gerichtlichen
Vollüberprüfung, vergleiche § 2 Absatz 4 Nummer 1 UmwRG. Dies gilt nun auch für
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 (Seveso-
III-Richtlinie) und nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 über Pläne und Projekte, die einer
FFH-Verträglichkeitsprüfung bedürfen.
Zu Buchstabe b (Absatz 2a)
Diese Regelung gewährleistet das Fortgelten der Anerkennung im Rahmen laufender
Rechtsbehelfsverfahren im Falle eines Wegfalls der Anerkennung durch die mit diesem
Gesetz neu eingeführte Befristung der Anerkennung von Umweltvereinigungen nach § 3
Absatz 4. Maßgeblich ist für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzung der
Anerkennung der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs. Hiermit werden auch die
Verwaltungsgerichte entlastet, die andernfalls das Vorliegen der Anerkennungsregelungen
individuell im Verfahren feststellen müssten.
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
Es handelt sich bei den Änderungen in den Sätzen 1 bis 3 jeweils um redaktionelle
Folgeanpassungen anlässlich der Umstrukturierung des § 1 Absatz 1 und des neuen § 1
Absatz 1a.
Zu Buchstabe d (Absatz 4)
Bei den Änderungen in Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 handelt es sich um redaktionelle
Folgeänderungen anlässlich der Umstrukturierung des § 1 Absatz 1 und des neuen § 1
Absatz 1a.
Bei der weiteren Änderung in Satz 1 handelt es sich um eine Klarstellung, dass der
Rechtsverstoß Belange berühren muss, die zu dem gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 festgelegten
Aufgabenbereich der Vereinigung gehören.
Es wird im Übrigen auf die Ausführungen zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 verwiesen.
Bei der Einschränkung auf § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Satz 2 handelt es sich um eine
Folgeänderung anlässlich der Umsetzung der Rechtsprechung des BVerwG, dass auch
gegen nicht SUP-pflichtige Pläne und Programme eine Klagebefugnis besteht. Denn in
diesen Fällen kann eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2
Absatz 10 UVPG nicht bestehen. Die Anforderung wird für § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2
insgesamt gestrichen, um in Einzelfällen möglicherweise sonst erforderliche umfangreiche
Prüfungen zur Abgrenzung zwischen § 1 Absatz 1a Nummer 2 Buchstabe a und
Buchstabe b zu vermeiden.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 und 2)
Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 1
Anlässlich der Umsetzung des Beschlusses VII/8g der Vertragsstaatenkonferenz der AK
vom 20. Oktober 2021 wird fingiert, dass Stiftungen des privaten Rechts auch
Vereinigungen im Sinne des UmwRG sind.
Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Es wird auf die Ausführungen zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 verwiesen.
Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
Nummer 3 wird aus rechtsförmlichen Gründen untergliedert. Es handelt sich bei der
Änderung in Nummer 3 Buchstabe b um eine Folgeänderung im Gesetzestext anlässlich
der Umsetzung des Beschlusses VII/8g der Vertragsstaatenkonferenz der AK vom 20.
Oktober 2021.
Die Änderung des Begriffs „Mitgliederkreis“ stellt die Anwendbarkeit der Norm auch auf
solche Vereinigungen sicher, die nach ihrer Struktur keine Mitglieder haben, z. B. Stiftungen
bürgerlichen Rechts, siehe auch § 3 Absatz 1 Satz 1 UmwRG. Bei solchen ist bei einer
Prüfung des Vorliegens einer Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung mangels
Mitgliedern auf die Organmitglieder und die für die Förderung der Ziele des Umweltschutzes
für die Vereinigung tätigen Personen abzustellen.
Grundlage der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 ist eine Prognoseentscheidung, ob eine dauerhaft sachgerechte
Aufgabenerfüllung gewährleistet wird. Es ist eine Prognose zu treffen, dass insbesondere
unter Heranziehung des aktuellen Mitgliederbestandes sowie von Art und Umfang der
Tätigkeiten in den vergangenen drei Jahren die Gewähr einer sachgerechten
Aufgabenerfüllung auch künftig als gesichert erscheint. Die Gewähr für eine sachgerechte
Aufgabenerfüllung kann nur angenommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung als
dauerhaft gewährleistet angesehen wird. Eine bloß vorübergehende Gewähr für die
Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit den nach dem UmwRG verliehenen
Rechten genügt den Anforderungen nicht. Es ist zum Beispiel auch darauf zu achten, dass
bei mitgliedschaftlich organisierten Vereinigungen der Kreis der Mitglieder groß genug ist,
um eine sachgerechte Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. In der Regel kann dies
angenommen werden, wenn der Kreis der aktiven Mitglieder zehn Personen nicht
unterschreitet. Unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH, dass Anforderungen an
die Mitgliederzahl nicht dazu führen dürfen, dass das Ziel der AK, der betroffenen
Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht und effektiven Rechtsschutz zu gewähren,
beeinträchtigt wird (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, Rechtssache C-263/08,
Djurgarden), ist bei Unterschreitung dieser Zahl jedoch stets zu prüfen, ob die
Voraussetzung nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (besonderes Engagement,
Fachkompetenz, Gremientätigkeit, besonderes öffentliches Interesse vor Ort an Tätigkeit
der Vereinigung, etc.) dennoch erfüllt wird.
Vereinigungen können die Art und den Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit auch über
finanzierte Auftragsprojekte, Gutachten o. Ä., die von Dritten durchgeführt werden,
nachweisen.
Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist
von der Anerkennungsbehörde stets der Grundsatz des § 18 Absatz 1 Satz 3 UVPG zu
berücksichtigen.
Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung anlässlich des Wegfalls der Nummer
5.
Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
Die Änderung dient der Umsetzung des Beschlusses VII/8g der 7.
Vertragsstaatenkonferenz der AK vom 20. Oktober 2021. Mit diesem Beschluss stellt die
Vertragsstaatenkonferenz – nach entsprechender Empfehlung des ACCC – einen
Völkerrechtsverstoß durch Deutschland wegen Unvereinbarkeit des
Anerkennungskriteriums des Prinzips der Binnendemokratie nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 mit Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 5 AK verbindlich fest.
Sie empfahl, § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu streichen. Deutschland muss als
Vertragsstaat der AK diesen völkerrechtlich verbindlichen Beschluss im nationalen Recht
umsetzen. Zur Umsetzung dieses Beschlusses wird § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
gestrichen.
Schon nach aktueller Rechtslage kann unter einer Vereinigung jeder nichtstaatliche
Zusammenschluss inländischer und ausländischer (Sitz außerhalb des Bundesgebietes)
natürlicher Personen sowie juristische Personen verstanden werden. Erfasst werden dabei
lediglich Nichtregierungsorganisationen (Artikel 9 Absatz 2 und 3 AK in Verbindung mit
Artikel 2 Nummer 4 und 5 AK, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der UVP-Richtlinie
2011/92/EU). Die hier vorgenommene Umsetzung des Beschlusses VII/8g stellt klar, dass
auch juristische Personen des Privatrechts ohne binnendemokratische Struktur, z. B.
Stiftungen bürgerlichen Rechts, als Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes angesehen
werden und eine Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3 Absatz 1 erhalten können.
Gleichwohl bestehen die weiteren Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 fort,
die kumulativ bei einer Vereinigung vorliegen müssen, um nach dem Gesetz anerkannt zu
werden. Diese Kriterien sind auch ohne die bisherige Nummer 5 im Vergleich mit EU-
Mitgliedsstaaten weiterhin sehr streng, da nicht alle EU-Mitgliedsstaaten überhaupt ein
Anerkennungsverfahren vorsehen oder wenn sie es tun, oft einen Kriterienkatalog mit
weniger Voraussetzungen haben. Damit wird weiterhin unter anderem auch ausreichend
Sorge dafür getragen, dass nur gegenüber solchen Umweltvereinigungen eine
Anerkennung ausgesprochen werden kann, die auch die Werte einer freiheitlich
demokratischen Grundordnung unterstützen.
Zur Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 7
In Satz 3 werden die Wörter „satzungsgemäße Aufgabenbereich“ durch die Formulierung
„der Satzung oder der sonstigen Verfassung entsprechende räumliche und sachliche
Aufgabenbereich, für den die Anerkennung nach Maßgabe der Voraussetzungen in Satz 2
gilt“ ersetzt. Damit wird zum einen anlässlich der Streichung der Voraussetzung der
demokratischen Binnenstruktur (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 a. F.) zur Umsetzung des
Beschlusses VII/8g der Vertragsstaatenkonferenz der AK vom 20. Oktober 2021
klargestellt, dass bei der Festlegung des Aufgabenbereichs auch auf andere
Zweckbestimmungen der Vereinigungen zurückgegriffen werden kann. Schon bisher wird
für die Bestimmung des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs für den Fall, dass eine
Satzung im engeren vereinsrechtlichen Sinne nicht vorliegt, auf satzungsähnliche
Zwecksetzungen zurückgegriffen. Da nach der Streichung von § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 weitere Organisationsformen anerkannt werden können und damit auch weitere
Formen der Zweckbestimmung relevant werden können, erleichtert diese Klarstellung die
Anwendung des Gesetzes. Die Ergänzung soll Klarheit darüber schaffen, dass auch solche
Vereinbarungen erfasst werden, die nicht ausdrücklich „Satzung" genannt werden. Zum
anderen wird klargestellt, dass der im Anerkennungsbescheid festzulegende
Aufgabenbereich sowohl den räumlichen als auch den sachlichen Aufgabenbereich der
Vereinigung und dabei neben der Satzung auch weitere Umstände, wie die tatsächliche
Tätigkeit, zu berücksichtigen sind, soweit sich dies innerhalb des in der Satzung oder der
sonstigen Verfassung festgelegten Aufgabenbereichs bewegt. Dies dient der Klarstellung,
eine Änderung der geltenden Rechtslage ist hiermit nicht verbunden. Schon der geltende §
3 Absatz 1 Satz 3 bestimmt, dass in der Anerkennung einer Vereinigung der
satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, genau zu bezeichnen ist.
Dies gilt einerseits sachlich, wenn eine Vereinigung nur einzelne Ziele des Umweltschutzes
oder neben den Umweltschutzzielen auch andere nicht umweltschutzbezogene Zwecke
fördert. Dies gilt andererseits aber auch hinsichtlich des räumlichen Aufgabenbereichs der
Vereinigung. Das ist insbesondere von Relevanz, wenn die Anerkennung einer Vereinigung
durch das Umweltbundesamt zu erteilen ist, da ihr Tätigkeitsbereich über das Gebiet eines
Landes hinausgeht, die Vereinigung aber nicht bundesweit, sondern nur in einigen
Bundesländern tätig ist. Ferner ist der räumliche Aufgabenbereich insbesondere bei einer
Anerkennung einer Vereinigung durch ein Land zu bezeichnen, wenn die Vereinigung nicht
landesweit, sondern nur in einigen Gebietskörperschaften dieses Landes tätig ist. Dies hat
zur Folge, dass die mit der Anerkennung verbundenen Rechtsbehelfsbefugnisse nach § 2
UmwRG auf den in der Anerkennung bezeichneten sachlichen und räumlichen
Aufgabenbereich der anerkannten Umweltvereinigung beschränkt sind.
Dementsprechend verpflichtet der neue Satz 4 die Anerkennungsbehörde, im
Anerkennungsbescheid nun auch darauf hinzuweisen, dass Rechtsbehelfe außerhalb des
in der Anerkennung bestimmten räumlichen und sachlichen Bereichs keine
Erfolgsaussichten haben. Dies betrifft in der Praxis vor allem Fälle, in denen der
Rechtsbehelf gemäß den Vorgaben des § 2 Absatz 4 Satz 1 unbegründet ist. In Einzelfällen
kann sich aber aus einem fehlenden Bezug zum sachlichen und räumlichen
Aufgabenbereich auch schon eine Unzulässigkeit ergeben, wenn eine Umweltvereinigung
nicht geltend machen kann, dass sie durch eine Entscheidung oder deren Unterlassen in
diesem Aufgabenbereich berührt ist (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2). Somit soll bereits im
Anerkennungsbescheid der enge Zusammenhang des räumlichen und sachlichen
Aufgabenbereichs mit den Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs einer anerkannten
Vereinigung verdeutlicht werden. Denn im Rahmen einer Verbandsklage muss ein Gericht
stets auch prüfen, ob die Umweltvereinigung geltend gemacht hat, dass die beklagte
behördliche Entscheidung oder ein Unterlassen dieser Entscheidung Belange berührt, die
den gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 im Anerkennungsbescheid festgelegten räumlichen und
sachlichen Aufgabenbereich der Vereinigung betreffen und ob ein festgestellter
Rechtsverstoß Belange berührt, die zu diesen Aufgaben gehören. Mit dieser Klarstellung
wird in Übereinstimmung mit dem Ziel des Koalitionsvertrages aus der 21. Legislaturperiode
verdeutlicht, dass eine unmittelbare Betroffenheit der anerkannten Vereinigung für den
Erfolg von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG gegeben sein muss. Der Aufgabenbereich
ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch, zum Beispiel durch Vorlage des
Anerkennungsbescheids, nachzuweisen. Der Verweis auf eine Veröffentlichung auf der
Internetseite einer Anerkennungsstelle würde dafür nicht ausreichen, jedoch kann eine
solche den Zulassungsbehörden bei der Bewertung der Beiträge von Umweltvereinigungen
im Zulassungsverfahren erste Hinweise geben.
In den Sätzen 3 und 4 werden ferner Folgeänderungen anlässlich der Umsetzung des
Beschlusses VII/8g der 7. Vertragsstaatenkonferenz der AK vom 20. Oktober 2021 (siehe
auch Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) vorgenommen.
Die weitere Änderung in Satz 5 verpflichtet die Anerkennungsbehörde, in den
Anerkennungsbescheid eine Auflage aufzunehmen, wonach die Vereinigung Änderungen
der Satzung oder der sonstigen Verfassung mitzuteilen hat. Bisher sah die Rechtslage
lediglich eine Ermächtigung dahingehend vor, die dies in das Ermessen der
Anerkennungsbehörde stellte. In der Praxis vieler Anerkennungsbehörden ist die Aufnahme
einer solchen Auflage bereits guter Standard.
Ferner wird mit der Ergänzung eines neuen Satzes 6 der Widerruf der Anerkennung durch
Rechtsvorschrift gesetzlich zugelassen, vergleiche § 49 Absatz 2 Nummer 1 Variante 1
VwVfG. Ein Widerruf der Anerkennung war schon immer nach § 49 VwVfG möglich
(vergleiche Bundestagsdrucksache 16/2495, Seite 13). Die Regelung folgt dem Modell der
alten Fassung des § 29 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG.
Mit der Anpassung im neuen Satz 7 wird für Anerkennungsbehörden eine
Veröffentlichungspflicht des jeweils gültigen Anerkennungsbescheides im Internet
eingeführt. Die Regelung hat zum Ziel, Transparenz und Öffentlichkeit zu schaffen
hinsichtlich des Umfangs der Anerkennung einer Vereinigung, insbesondere des Datums
der Anerkennung und des räumlichen und sachlichen Geltungsbereichs. Ebenso ist die
eventuell eintretende Aufhebung einer Anerkennung im Internet zu veröffentlichen.
Zur Änderung in § 3 Absatz 2
Mit der Änderung in Absatz 2 Satz 2 wird geregelt, dass ein (Teil-)Widerruf einer
Anerkennung nach der neuen Regelung des § 3 Absatz 1 Satz 6 für die Fälle des § 3
Absatz 2 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz ergehen muss.
Zu Buchstabe b (Absatz 4)
Mit dieser Regelung wird die nach Absatz 1 erteilte Anerkennung einer Vereinigung
befristet. Die erstmalige Anerkennung gilt demnach für fünf Jahre beginnend ab dem Datum
des Anerkennungsbescheides. Jede darauffolgende weitere Anerkennung gilt für jeweils
zehn Jahre, ebenfalls beginnend ab dem Datum des neuen Anerkennungsbescheides. Eine
Befristung ermöglicht die Aktualität des Kreises der Umweltvereinigungen, die
Rechtsbehelfe einlegen können.
Zu Nummer 4 ( § 4)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Es wird in Satz 1 eine redaktionelle Folgeänderung anlässlich der Umstrukturierung des § 1
Absatz 1 UmwRG vorgenommen. Damit fallen auch Entscheidungen nach dem neuen § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UmwRG über Projekte, die einer Pflicht zur FFH-
Verträglichkeitsprüfung unterliegen, unter die Regelungen des Absatzes 1.
Zu Buchstabe b (Absatz 1b)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeanpassungen anlässlich der Umstrukturierung in § 1
Absatz 1 und der Einfügung von § 1 Absatz 1a sowie notwendige redaktionelle
Folgeanpassungen anlässlich der Änderungen des VwVfG im Rahmen des Infrastruktur-
Zukunftsgesetzes.
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung anlässlich des neuen § 1 Absatz 3.
Hierfür wurde Satz 1 a.F. gestrichen und Satz 2 redaktionell angepasst.
Zu Buchstabe d (Absatz 4)
In § 4 Absatz 4 Satz 1 werden redaktionelle Folgeänderungen anlässlich des neuen § 1
Absatz 3 vorgenommen und in Nummer 1 ein Verweis auf Pläne nach § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 ergänzt. Damit gelten die Regelungen der Absätze 1 und 2 zu Verfahrensfehlern
entsprechend auch für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Pläne, die einer Pflicht
zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliegen. Satz 2 wird lediglich
sprachjuristisch verbessert.
Zu Buchstabe e (Absatz 5)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung anlässlich der Umstrukturierungen
in § 1 Absatz 1 und des neuen § 1 Absatz 1a.
Zu Nummer 5 (§§ 5 und 6)
Zu den Änderungen in § 5:
Zu den Änderungen in Satz 1
Die Änderung des Verweises auf § 4 Absatz 3 Satz hin zu einem Verweis auf § 1 Absatz 3
ist eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu den Änderungen in Satz 2
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Entschließung zum Gesetz zur Beschleunigung von
verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 10. Februar 2023
(Bundestagsdrucksache 20/5570) die Bundesregierung aufgefordert, eine
Formulierungshilfe in Form von Regelbeispielen zu erarbeiten, um im Einklang mit
unionsrechtlichen Vorgaben die Missbrauchsklausel des § 5 UmwRG betreffend
missbräuchliche und unredliche Rechtsbehelfe zu konkretisieren und so deren
Anwendbarkeit zu erleichtern.
Dem liegt offenbar die Annahme zu Grunde, dass es in der Praxis Missbrauchsfälle gibt,
deren Ahndung durch eine fehlende Konkretisierung von § 5 erschwert wird.
Tatsächlich gibt es bislang wenige (höchstrichterliche) Gerichtsentscheidungen, die sich mit
§ 5 auseinandersetzen. In einer Untersuchung des Unabhängigen Instituts für
Umweltfragen (Forschungsvorhaben im Auftrag des UBA „Wissenschaftliche Unterstützung
des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der 19. Legislaturperiode“,
Forschungskennzahl 3718 17 101 0, veröffentlicht im November 2021 in der Reihe UBA-
Texte 149/2021) wurden für den dort untersuchten Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31.
Mai 2021 lediglich achtzehn Entscheidungen gefunden, in welchen sich
Verwaltungsgerichte mit dieser Vorschrift befassten. In keinem Fall wurde danach
gerichtlich festgestellt, dass das Vorbringen des Klägers missbräuchlich und unredlich
gewesen und daher gemäß § 5 auszuschließen sei; in drei Fällen wurde die Frage
offengelassen. Daraus ist jedoch nicht zwingend zu schließen, dass die Missbrauchsklausel
zu unbestimmt ist, dies wurde in den ergangenen Entscheidungen auch nicht gerügt. Vieles,
so auch Rückmeldungen aus der Praxis, spricht vielmehr dafür, dass ein
rechtsmissbräuchlich später Vortrag im Gerichtsverfahren in der Praxis nur äußerst selten
vorkommt. Diesen Befund bestätigt auch die Folgeuntersuchung im Auftrag des UBA
„Wissenschaftliche Unterstützung des Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten in der
20. Legislaturperiode“, Forschungskennzahl 3721 11 101 0, veröffentlicht im März 2025 in
der Reihe UBA-Texte 37/2025). Danach konnte für den untersuchten Zeitraum vom 1.
Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 kein einziger Fall ermittelt werden, in dem die
Missbrauchsklausel des § 5 UmwRG zur Anwendung kam.
Rechtsmissbrauch ist ein allgemeines Rechtsinstitut, das von der gerichtlichen Praxis auch
ohne eine Verankerung in § 5 UmwRG in geeigneten Fällen angewendet werden könnte.
Dennoch ist an der Norm als zu beachtende Leitlinie für die Praxis festzuhalten. Dieses
Institut besteht nicht nur beim umweltrechtlichen Rechtsschutz, sondern auch in anderen
Rechtsbereichen und ist stets eng und möglichst einheitlich auszulegen und anzuwenden,
da es sich um echte Ausnahmefälle handelt.
Hinzu kommt, dass der geltende § 5 im Jahre 2017 als Reaktion des Bundesgesetzgebers
geschaffen worden ist, um Schlussfolgerungen aus dem Urteil des EuGH zur
Unionsrechtswidrigkeit der früher geltenden materiellen Präklusion im deutschen Recht
u. a. für UVP-Vorhaben zu ziehen. In dieser Entscheidung hat der EuGH begrenzt die
Möglichkeit eröffnet, in geeigneten Sonderfällen eine Nichtberücksichtigung von
Einwendungen vorzusehen. Davon hat der Bundesgesetzgeber durch eine sehr enge
Anlehnung an die Vorgaben des EuGH Gebrauch gemacht. Unionsrechtlich besteht damit
kein Spielraum für eine erweiternde Konkretisierung des Missbrauchstatbestandes.
Hinzuweisen ist darauf, dass aus der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis eine
Veränderung des geltenden § 5 nicht empfohlen wird. Ein Durchgreifen des Vortrages des
Rechtsmissbrauchs ist auch bei der Einführung von Regelbeispielen weiterhin in der
Mehrzahl der Fälle nicht zu erwarten. Stattdessen besteht die Gefahr, dass eine
Konkretisierung lediglich zu einem vermehrten Vortrag der Verfahrensbeteiligten und zu
einer Zusatzbelastung der Gerichte führt, die vielfach lediglich eine Verfahrensverzögerung
auslöst.
Dennoch kann die Konturierung der Norm durch die Rechtsprechung durch eine vorsichtige
Konkretisierung im Normtext unterstützt werden.
Die Konkretisierung erfolgt auf Basis der Vorstellungen des Gesetzgebers bei Erlass der
Regelungen (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9526, Seite 41) sowie der dazu seither
auch in Ansehung der völker- und unionsrechtlichen Vorgaben (vergleiche EuGH vom 15.
Oktober 2015, C-137/14 – Kommission gegen Deutschland) ergangenen Rechtsprechung.
Danach ist, wie dargelegt, eine enge Auslegung des Missbrauchstatbestandes erforderlich
und eine den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechenden Wirkung ähnlich der durch
das Gesetz vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehobenen Präklusionsregelung zu
verhindern.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG reicht allein der (objektive) Umstand der
Nichtbeteiligung im Verwaltungsverfahren nicht aus, um ein unredliches und
rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen, da es keine Obliegenheit zur Beteiligung
gibt. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung
in subjektiver Hinsicht ein Vorwurf gemacht werden kann (vergleiche BVerwG 3 A 1.16,
Urteil vom 29. Juni 2017, Rn. 24; BVerwG 9 A 2.18, Urteil vom 12. Juni 2019, Rn. 38).
Satz 2 beschreibt daher mit dem Begriff „bewusst“ einen subjektiven Umstand, bei dessen
Vorliegen insbesondere von einem solchen vorwerfbaren Verhalten auszugehen ist.
Der Begriff Einwendungen wird hier entsprechend der gerichtlichen Praxis auch für Vortrag
von anerkennten Umweltvereinigungen genutzt. Diese sind auch nach den
verfahrensrechtlichen Vorgaben entsprechend zu behandeln, vergleiche § 73 Absatz 4
Satz 6 VwVfG.
Die Nummer 2 im neuen Satz 2 soll bewirken, dass die erstmalige Geltendmachung von
Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren dann nicht missbräuchlich oder unredlich ist,
wenn die betreffende Person oder Vereinigung sich bereits am Verwaltungsverfahren
beteiligt hat. Dies beugt Missbrauch vor.
Zu den Änderungen in § 6:
Die Vorschrift wird durch die Untergliederung in mehrere Absätze besser strukturiert.
Zu den Änderungen in Absatz 1
Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird der Verweis auf § 4 Absatz 3 Satz 1 als redaktionelle
Folgeänderung aufgrund dessen Verschiebung nach § 1 Absatz 3 durch einen Verweis auf
diesen ersetzt. Weiterhin wird in Satz 1 eine redaktionelle Folgeänderung anlässlich der
Neugliederung in § 1 Absatz 1 und Absatz 1a vorgenommen.
Mit der Änderung in Satz 2 soll der Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Oktober 2024
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und
weiterer umweltrechtlicher Vorschriften, Bundestagsdrucksache 20/13642, Rechnung
getragen werden. Der Bundesrat wies darauf hin, dass die bisherige Formulierung
missverständlich sei. Ziel der Änderung des Satzes 2 ist es daher, die Regelung sprachlich
zu präzisieren.
Die Formulierung greift auf die in § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 VwGO („Verspätung
[nicht] genügend entschuldigt“) zurück. Der Maßstab des § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
VwGO soll damit auch zukünftig beibehalten werden. Eine inhaltliche Abweichung von der
bislang geübten Rechtspraxis ist mit der Umformulierung nicht verbunden. Die Gerichte
sollen weiterhin an die bereits entwickelten Maßstäbe zur „genügenden Entschuldigung“
anknüpfen.
Zu den Änderungen in Absatz 2
Der neue Absatz 2 stellt das Ergebnis der Prüfung im Auftrag des Deutschen Bundestages
an die Bundesregierung in seiner Entschließung zum Gesetz zur Beschleunigung von
verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 10. Februar 2023
(Bundestagsdrucksache 20/5570) dar, ob und inwieweit eine Klageerwiderungsfrist im
Verwaltungsprozess für Beklagte und Beigeladene einen sinnvollen Beitrag zur
Verfahrensbeschleunigung von Infrastrukturprojekten leisten kann.
Die Prüfung erfolgte unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Sachverständigen im
Rechtsausschuss des Bundestages vom 23. Januar 2023 sowie weiterer Stimmen aus der
Praxis. Sie ergab, dass eine Klageerwiderungsfrist in aller Regel vom Gericht gesetzt wird.
Für die Fälle, in denen dies bislang unterbleibt, soll der Erwartungshaltung des
Gesetzgebers Ausdruck verliehen werden, dass eine Klageerwiderungsfrist sowohl für
Beklagte als auch für Beigeladene unter Umständen und in geeigneten Fällen
Beschleunigungspotential haben kann.
Die Frist soll vor allem darauf hinwirken, dass die Behörden der Erstellung der
Klageerwiderung in ihrer internen Arbeitsorganisation die nötige Priorität einräumen. Da
eine Fristsetzung nicht in allen Fällen erforderlich sein muss, wird die Fristsetzung in das
Ermessen des Gerichts gestellt.
Auch die Länge der Frist liegt im Ermessen des Gerichts. Dabei soll die Länge
entsprechend dem Sinn und Zweck der Klageerwiderungsfrist, der Beschleunigung des
Gerichtsverfahrens, gewählt werden und mithin nicht zu Verfahrensverzögerungen führen.
Die Länge der Klageerwiderungsfrist kann sich in geeigneten Fällen an der
Klagebegründungsfrist orientieren. Diese Frist oder im Einzelfall sogar eine kürzere Frist
kann zumutbar und ausreichend sein, denn die Behörden und die Beigeladenen kennen
die angegriffene Entscheidung genau und haben sich in vielen Fällen bereits im
Verwaltungsverfahren mit den vor Gericht geltend gemachten Einwänden
auseinandergesetzt. Im Einzelfall kann aber auch eine längere Frist angemessen sein.
Eine innerprozessuale Präklusion soll nicht eingeführt werden, um vorsorgend zu breite
Klageerwiderungen zu vermeiden. Zudem sollen Zweifel an der Zulässigkeit von
Erläuterungen der beklagten Partei und der Beigeladenen in späteren Verfahrensstadien
vermieden werden, denn ergänzendes Vorbringen kann notwendig sein. So können
Tatsachen, die eine rechtmäßige behördliche Entscheidung untermauern, auch nach
Ablauf der Frist noch wirksam vorgetragen werden.
Zu den Änderungen in Absatz 3
Der neue Absatz 3 Nummer 1 entspricht grundsätzlich dem § 6 Satz 5 a. F. mit
redaktioneller Anpassung an die neue Struktur des § 6. Des Weiteren soll eine weitere
Anpassung der Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Oktober 2024 zum Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer
umweltrechtlicher Vorschriften, Bundestagsdrucksache 20/13642, Rechnung tragen. Die
Regelung wird insoweit angepasst, als dass sie sich, wie im bisher geltenden Recht, nicht
mehr nur auf Fälle beschränkt, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines
Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde. Sie erstreckt sich nun
auf die Aussetzung gerichtlicher Verfahren zur Durchführung eines ergänzenden
Verfahrens. Damit werden auch die Möglichkeiten der Aussetzung des Verfahrens wegen
formeller Mängel bei anderen, mit Planfeststellungen gleich zu behandelnden
Zulassungsentscheidungen erfasst. So erlaubt zum Beispiel § 4 Absatz 1b Satz 3 UmwRG
die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens für eine Entscheidungsergänzung und ein
ergänzendes Verfahren auch für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis
2b oder 5 UmwRG (§ 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG n. F.). Dies umfasst zum Beispiel
immissionsschutzrechtliche Genehmigungen oder Baugenehmigungen. Ferner wird
klargestellt, dass sich die Regelung zum Fristbeginn nach Nummer 1 Halbsatz 2 nur auf die
Klagebegründungsfrist des Absatz 1 und nicht auch auf die Klageerwiderungsfrist nach
Absatz 2 erstreckt, die erst nach Vorliegen der Klagebegründung durch das Gericht zu
setzen ist.
Mit dem neuen Absatz 3 Nummer 2 soll der Stellungnahme des Bundesrates vom 18.
Oktober 2024 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften,
Bundestagsdrucksache 20/13642, Rechnung getragen werden. Damit wird die
Klagebegründungsfrist des Absatz 1 und die neu eingeführte Klageerwiderungsfrist des
Absatz 2 entsprechend auch auf Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO ausgeweitet.
Damit wird ein Beitrag zur Beschleunigung von Normen-kontrollverfahren und somit zur
beschleunigten Realisierung von Infrastrukturprojekten geleistet. Die Änderung führt nicht
zu einer Beschränkung des Prüfmaßstabs der abstrakten Normenkontrolle, deren Funktion
als objektives Beanstandungsverfahren erhalten bleiben soll.
Zu Nummer 6 (§ 7)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Mit der Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 werden die Verweise an die neue Struktur des § 1
redaktionell angepasst. Ferner wird die Möglichkeit zur Bekanntgabe eines
Verwaltungsaktes auf Produktzulassungen und bestimmte Entscheidungen des § 63
BNatSchG erweitert. Auch bei Produktzulassungen ist, wie bei den in § 7 Absatz 1 Satz 1
bereits genannten Verwaltungsakten, häufig eine Bekanntmachung nicht vorgeschrieben.
Auch hier gibt es aber in der Regel einen Kreis von klageberechtigten Drittbetroffenen und
Umweltvereinigungen. Daher ist auch für diese Entscheidungen die Möglichkeit zu
schaffen, durch die Bekanntgabe gegenüber einer zur Einlegung eines Rechtsbehelfes
berechtigten Person oder anerkannten Umweltvereinigung den Lauf der Frist für die
Einlegung eines Rechtsbehelfs in Gang zu setzen, damit der Adressat der Zulassung
schneller Rechtssicherheit erlangen kann.
Darüber hinaus erfolgen die weiteren Änderungen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
als Folgeänderungen anlässlich der Änderungen in § 4 Absatz 3 Satz 1 a. F. Dies gilt auch
für die Streichung der Inbezugnahme von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UmwRG a. F. und
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 UmwRG a. F., wie sie in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
2 UmwRG a. F. enthalten war. Denn bereits § 7 Absatz 1 Satz 1 n. F. stellt klar, dass diese
Regelungen nur für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 6 gilt.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Es handelt sich bei der Änderung des Satz 1 um eine redaktionelle Folgeänderung
anlässlich der Neustrukturierung des § 1.
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
Die Regelung des Absatz 3 Satz 1 wird auf Entscheidungen ausgeweitet, die § 1 Absatz 1a
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b unterfallen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass in
diesen Fällen eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde, die die Voraussetzungen
des neuen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllt. Nach dem neuen § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b muss die Öffentlichkeitsbeteiligung die
Mindestvoraussetzungen des § 42 UVPG erfüllen. Hiermit wird den seitens des EuGH
aufgestellten strengen Maßstäben zur materiellen Präklusion Rechnung getragen. Durch
diese Regelung wird zugleich ein Gleichklang mit der Regelung in § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe b n. F. hergestellt.
Ferner werden redaktionelle Folgeänderungen anlässlich der Neustrukturierung des § 1
sowie notwendige redaktionelle Folgeanpassungen anlässlich der Änderungen des VwVfG
im Rahmen des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vorgenommen.
Zu Buchstabe d (Absatz 4)
Die Ergänzung eines neuen Satzes 2 in Absatz 4 erfolgt, da Rechtsbehelfe gegen
Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 dem Maßstab des Artikels 9 Absatz 2
AK genügen müssen (siehe Begründung zu Artikel 1, Nummer 1). Darunter fallen auch
Rechtsbehelfe gegen Pläne, die gemäß § 36 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG in Verbindung
mit § 36 UVPG einer SUP bedürfen. Die für diese nach § 42 Absatz 3 Satz 3 UVPG
angeordnete Präklusion von Einwendungen ist für diese Rechtsbehelfe auszuschließen.
Klargestellt wird zugleich, dass der in § 42 Absatz 3 Satz 4 UVPG angeordnete Hinweis auf
eine solche Präklusion in diesen Fällen nicht erforderlich ist.
Ferner werden redaktionelle Folgeänderungen anlässlich der Änderungen des VwVfG im
Rahmen des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vorgenommen.
Zu Buchstabe e (Absatz 5)
Es handelt sich bei der Änderung des Satz 1 um redaktionelle Folgeänderungen anlässlich
der Neustrukturierung des § 1.
Zu Buchstabe f (Absatz 6)
Der bisherige Inhalt wird als redaktionelle Folgeänderung anlässlich des neuen § 1 Absatz
3 gestrichen.
Die Änderung erfolgt, um die schnellstmögliche Umsetzung von Vorhaben der Infrastruktur
zu gewährleisten. Die Vorschrift trägt dem Interesse des Vorhabenträgers an
Planungssicherheit Rechnung. Ausreichender Rechtsschutz entsprechend Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes ist gewährleistet, da den Betroffenen die Möglichkeit bleibt,
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO zu beantragen
Zu Nummer 7 (§ 7a)
Die neu eingefügte Regelung greift die ständige Rechtsprechung des BVerwG zu den
Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025
- 2 B 20.25 -, juris Rn. 15 m. w. N.), wonach der Grundsatz der Amtsaufklärung ein Gericht
nicht zu Nachforschungen verpflichtet, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch
durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind. Damit soll ein Beitrag zur
Fokussierung des Streitgegenstandes und zur Entlastung der Gerichte geleistet werden.
§ 6 bleibt von dieser Regelung unberührt; insbesondere die Regelungen zur
Klagebegründungsfrist in § 6 Absatz 1 (und im zukünftigen Absatz 3) gelten weiterhin ohne
Änderung.
Zu Nummer 8 (§ 8)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2)
Es wird anlässlich des neuen § 8 Absatz 4 die bestehende Übergangsregelung des § 8
Absatz 1 Satz 2 konkretisiert.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Bei den Änderungen in Absatz 2 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen
anlässlich der Umstrukturierung in § 1 Absatz 1 und des neuen § 1 Absatz 1a. Änderungen
für die Geltung des UmwRG für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die bisher in § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 a. F. genannt wurden, ergeben sich dadurch nicht.
Zu Buchstabe c (Absatz 2a und 2b)
Der neue Absatz 2a stellt für die neu in den Anwendungsbereich des UmwRG fallenden
Entscheidungen sicher, dass das UmwRG für Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen
nur dann gilt, wenn diese beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine Bestandskraft
erlangt haben oder wenn diese nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen
müssen. Diese Regelung orientiert sich an der bisher bei der Erweiterung des
Anwendungsbereichs genutzten Übergangsregelung in Absatz 2.
Aufgrund der Überführung der naturschutzrechtlichen Verbandsklage aus § 64 BNatSchG
in § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 UmwRG wird in Absatz 2b eine Übergangsvorschrift für
Rechtsbehelfe nach § 64 BNatSchG eingeführt, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach Artikel 7 eingelegt wurden.
Zu Buchstabe d (Absatz 4 bis 6)
Es wird mit Absatz 4 eine Übergangsvorschrift für die Einführung einer
Klageerwiderungsfrist aufgenommen. Für Verfahren, die bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes anhängig waren, gelten damit die Regelungen des § 6 UmwRG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch
Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist,
fort.
Mit Absatz 5 wird eine Übergangsvorschrift geschaffen, welche die bisher nach § 64
Absatz 3 BNatSchG ergangenen Landesregelungen fortgelten lässt. Diese würden
ansonsten durch die zeitlich nachgelagerte Bundesregelung überregelt. Durch die
Fortgeltung können landeseigene Spezifika besser gewahrt werden.
Angesichts der in § 3 Absatz 4 neu eingeführten Befristung der Anerkennungen für
Umweltvereinigungen wird in Absatz 6 eine gestaffelte Übergangsregelung für bestehende
Anerkennungen geregelt. Spätestens nach dem Ablauf der jeweils genannten Frist kann
die Anerkennung auf Antrag der Umweltvereinigung erneut befristet zur Fortgeltung nach
Maßgabe der Fristen des neuen § 3 Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Dies dient der
Entlastung des Anerkennungsvollzugs.
Mit Artikel 7 wird klargestellt, dass die nach § 3 Absatz 1 Satz 7 eingeführte
Veröffentlichungspflicht auch für bestehende Anerkennungsbescheide oder deren
Aufhebung gilt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Artikel 2 enthält rechtssystematisch notwendige Folgeänderungen zu Artikel 1, mit denen
das BNatSchG punktuell angepasst wird, da in Artikel 1 die Regelungsinhalte des
bisherigen § 64 BNatSchG in den Katalog des § 1 Absatz 1a Satz 1 UmwRG in die neue
Nummer 4 überführt werden (vergleiche dazu Ausführungen zu § 1 Absatz 1a Satz 1
Nummer 4 UmwRG). Die Länder können daher auch künftig noch landesspezifische
Rechtsbehelfe für anerkannte Naturschutzvereinigungen an landesspezifische
Mitwirkungsrechte koppeln. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits
erlassene Landesvorschriften gelten nach wie vor nach Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c.
Hiermit werden die umweltrechtlichen Rechtsschutzregelungen durch Bündelung in einem
Gesetz vereinfacht und vollzugsfreundlicher gestaltet. Die Überführung erfolgt ohne
inhaltliche Änderungen und dient ausschließlich der optimierten Systematisierung der
bundesrechtlichen Regelungen, wie in der Entschließung des Deutschen Bundestags
anlässlich der letzten Novellierung des UmwRG gefordert (Bundestagsdrucksache
18/12146).
Der § 74 Absatz 3 BNatSchG kann mangels fortgesetztem Regelungsbedürfnis ersatzlos
entfallen. Es bleibt bei der Überleitungsvorschrift des § 8 Absatz 3 UmwRG.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Die Änderung in § 1 Absatz 2 erfolgt, um die schnellstmögliche Umsetzung von Vorhaben
oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, effektiv zu
gewährleisten. Dazu werden parallel zur Möglichkeit der Gewährung einer generellen
Ausnahme von einer UVP für diese Vorhaben mit der Änderung auch
Rechtsbehelfsverfahren beschleunigt, indem in Absatz 2 Satz 6 die sofortige Vollziehung
gesetzlich angeordnet wird. Es handelt sich um Vorhaben, deren zeitnahe Realisierung für
die Abwehr einer drohenden oder der Bewältigung einer bestehenden Gefahr für die
Landes- und Bündnisverteidigung von großer Bedeutung sind. Die Vorschrift trägt somit
dem Interesse des Vorhabenträgers an Planungssicherheit Rechnung. Ausreichender
Rechtsschutz entsprechend Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist gewährleistet, da
den Betroffenen die Möglichkeit bleibt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §
80 Absatz 5 VwGO zu beantragen.
Bei den Änderungen in § 48 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung des dort
enthaltenen Verweises auf das UmwRG. Dieser ist notwendig, da SUP-pflichtige Pläne
nicht mehr in § 1 Absatz 1 Nummer 4 UmwRG a. F., sondern in § 1 Absatz 1a Nummer 2
UmwRG n. F. aufgeführt werden.
Die Änderungen in § 53 Absatz 2 Satz 2 erfolgen aus rechtssystematischen Gründen zur
Gewährleistung der im geltenden Recht bestehenden Ausnahme der
Bundesverkehrswegeplanung von Anwendungsbereich des UmwRG. Die Aufnahme von §
1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UmwRG in § 53 Absatz 2 Satz 2 UVPG erfolgt für den in der
Praxis nicht auszuschließenden Fall, dass eine Pflicht zur Durchführung einer FFH-
Verträglichkeitsprüfung bei Durchführung einer SUP im Rahmen der Aufstellung eines
Bundesverkehrswegeplans angenommen wird. Um einer daraus abgeleiteten
eigenständigen Klagemöglichkeit entgegenzuwirken, wird die Ausnahme ausdrücklich
klargestellt. Zugleich wird damit der vorbereitenden und politischen Bedeutung der den
Ausbaugesetzen und den – in vollem Umfang gerichtlich überprüfbaren –
Zulassungsentscheidungen der Vorhaben auf Projektebene vorgelagerten
Bundesverkehrswegeplanung entsprochen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesberggesetzes)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung anlässlich der Umstrukturierung in
§ 1 Absatz 1 und des neuen § 1 Absatz 1a UmwRG.
Zu Artikel 5 (Änderung des Umweltinformationsgesetzes)
Im UIG des Bundes werden zwei punktuelle Anpassungen vorgenommen, die auf Grund
von rechtlichen Entwicklungen seit der letzten Anpassung notwendig geworden sind. Im §
11 UIG erfolgt eine Regelungsänderung zur Reduzierung von Verwaltungsaufwand und
Bürokratie.
Zu Nummer 1 (§ 10 Absatz 3 Satz 2)
Die Änderung des § 10 Absatz 3 UIG in Buchstabe a steht im Zusammenhang mit § 2
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen
Sektors (Datennutzungsgesetz – DNG vom 16. Juli 2021, BGBl I S. 2942). Die
Herausnahme von Umweltinformationen aus dem Anwendungsbereich des
Datennutzungsgesetzes soll
Informationsweiterverwendungsgesetz – klarstellen, dass das UIG als Spezialregelung
Vorrang hat. Insbesondere erlaubt das UIG keine Einschränkungen für die
Weiterverwendung der Umweltinformationen (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/4614,
Seite 12). Die Anforderung, dass Umweltinformationen, die über elektronische
Kommunikationsmittel verbreitet werden, „soweit das möglich und sinnvoll ist,
maschinenlesbar und über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle nutzbar“ sein sollen,
spiegelt die entsprechenden Anforderungen, die bereits auf Basis des
Datennutzungsgesetzes (§ 7 Absatz 2) und des E-Government-Gesetzes (§ 12) gelten,
geht aber nicht darüber hinaus. Für den Begriff der Maschinenlesbarkeit wird die
Begriffsdefinition des § 12 Absatz 1 Satz 2 E-Government-Gesetz verwendet, wonach ein
Format maschinenlesbar ist, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert
ausgelesen und verarbeitet werden können.
– wie schon beim vorherigen
Zu Nummer 2 (§ 11)
Die Änderung des § 11 UIG dient der Verfahrensvereinfachung. Die Verschlankung der
Pflicht zur Berichtserstattung, die sich nunmehr auf das Umweltressort beschränkt, entlastet
die anderen Bundesressorts. Außerdem wird gesetzlich klargestellt, dass der
Umweltzustandsbericht auf umweltrelevante Informationen, die von der Bundesregierung
andernorts veröffentlich worden sind, verweisen kann. Beispielsweise kann dafür auch das
zentrale Portal für Umwelt- und Naturschutzinformationen „umwelt.info“ genutzt werden.
Die Dopplung von Berichten wird dadurch vermieden. Mit beiden Änderungen wird ein
Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Der Pflicht der Vertragsparteien aus Artikel 5 Absatz
4 der AK und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus Artikel 7 Absatz 3 und 6 der
Umweltinformations-Richtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates) zur Veröffentlichung von
nationalen Umweltzustandsberichten in regelmäßigen Abständen wird weiterhin Rechnung
getragen. Der Bericht wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat erstellt und veröffentlicht. Da es sich nicht um einen
politischen Bericht, sondern eine Faktensammlung zum Zustand der Umwelt in
Deutschland und seiner Entwicklung handelt, kann jedoch der Kabinettsbeschluss
entfallen.
Zu Artikel 6 (Bekanntmachungserlaubnis)
Der Artikel ermächtigt zur Neubekanntmachung des UmwRG, des BNatSchG, des UVPG,
des BBergG und des UIG in der geltenden Fassung vom Inkrafttreten der Änderungen
durch dieses Gesetz an.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Artikel 7 regelt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Datum des
Inkrafttretens des Gesetzes. Ein Inkrafttreten zum nächsten Quartalsbeginn ist anlässlich
des zur Umsetzung völker- und europarechtlicher Verpflichtungen bestehenden Eilbedarfs
nicht möglich.
- 44 -Drucksache 43/26]
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Gesetzentwurf)