Speicherung und Weitergabe von persönlichen Daten von Menschen, die das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch nehmen
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Speicherung und Weitergabe von persönlichen Daten von Menschen, die das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch nehmen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1165
21. Wahlperiode 07.08.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Nyke Slawik, Dr. Konstantin von Notz, Marcel Emmerich,
Marlene Schönberger, Lukas Benner, Schahina Gambir, Lamya Kaddor, Misbah
Khan, Ulle Schauws, Sven Lehmann, Simone Fischer, Tina Winklmann, Leon
Eckert, Dr. Lena Gumnior, Rebecca Lenhard, Helge Limburg, Dr. Irene Mihalic,
Filiz Polat und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Speicherung und Weitergabe von persönlichen Daten von Menschen, die das
Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch nehmen
Wie im Juli 2025 bekannt wurde, hat das Bundesministerium des Inneren
bereits am 11. Juni 2025 einen Referentenentwurf für eine „Verordnung zur
Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den
Geschlechtseintrag im Meldewesen“ in die Länder- und Verbändebeteiligung
gegeben.
Konkret sollen in den Datensatz für das Meldewesen neue Datenfelder
eingeführt werden, mit denen sowohl frühere Geschlechtseinträge (Felder 0702 bis
0704: früherer Eintrag, Änderungsdatum, zuständige Behörde und
Aktenzeichen) dauerhaft erfasst und gespeichert werden sollen sowie die Übermittlung
der früheren Vornamen (Datenblätter 0304 und 0305) ausgeweitet werden soll.
Darüber hinaus soll die Übermittlung dieser Daten von den Meldebehörden an
die Rentenversicherung und das Bundeszentralamt für Steuern ausgeweitet
werden. Diese systematische Ausweitung der Datenerhebung und behördlichen
Weitergabe betrifft Menschen, die das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch
nehmen, und birgt aus Sicht der Fragesteller ein erhebliches Risiko
unfreiwilliger Outings und Diskriminierung, etwa im Kontakt mit Behörden, wie auch in
Medienberichten bereits kritisiert wurde (vgl. exemplarisch https://netzpolitik.o
rg/2025/selbstbestimmungsgesetz-dobrindt-plant-zwangsouting-per-verordn
ung/).
Die Speicherung früherer Personenstandsdaten im Kontext der Änderung des
Geschlechtseintrags fällt laut herrschender Meinung in der Kommentarliteratur
unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von
Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und greift tief in das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das sich aus Artikel 2
Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ergibt. Besonders
kritisch ist, dass es sich dabei um Daten handelt, die unter dem Schutz des
besonderen Diskriminierungsverbots in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG (keine
Benachteiligung wegen des Geschlechts) stehen, der gerade dem Schutz besonders
vulnerabler Gruppen dient (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil v.
10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16, Randnummern 59 ff.). Die Einführung
einer – über die konkret gesetzlich vorgesehenen
Benachrichtigungsvorschriften weit hinausgehende – Speicherung und Übermittlung im Verordnungswege
ist nach Auffassung der Fragesteller verfassungsrechtlich äußerst fragwürdig.
Hinzu kommt, dass nach Kenntnis der Fragesteller bislang weder eine
veröffentlichte Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 DSGVO
vorliegt noch im Entwurf erkennbar ist, dass eine solche Prüfung überhaupt erfolgt
ist – obwohl es sich um besonders sensible personenbezogene Daten handelt,
die in hohem Maße schutzbedürftig sind.
Bereits bei den Verhandlungen um das Selbstbestimmungsgesetz gab es
massive Kritik an vergleichbaren Regelungen zu Datenübermittlungen, unter
anderem durch die Unabhängige Beauftragte für Antidiskriminierung. Aus dem
Kreis der Organisationen, die sich für die Belange von trans- und
intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen einsetzen, gibt es umfassende
Kritik am Inhalt des aktuellen Referentenentwurfs. Kritikpunkte sind u. a. fehlende
Verhältnismäßigkeit, Nichtachtung der Intimsphäre, Widerspruch zum
gesetzlichen Offenbarungsverbot, Nichterforderlichkeit der Maßnahmen sowie eine
diskriminierende Sonderbehandlung und unnötige Gefährdung von trans- und
intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen. So wird vor
Zwangsoutings gewarnt und an die unheilvolle Geschichte von Sonderkarteien und Listen
über queere Menschen erinnert. Insbesondere wird auf die besondere
Bedrohung von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen durch
Anfeindungen und Gewalt hingewiesen. Die Hasskriminalität in Bezug auf
„geschlechtsbezogene Diversität“ hat laut Bundeskriminalamt (BKA) stark
zugenommen. So wurde von 2023 auf 2024 eine Steigerung um 34,89 Prozent
registriert (www.publikationen-bundesregierung.de/pp-de/publikationssuche/kri
minalitaet-2024-2351256, S. 11).
Zudem gibt es Klagen der oben genannten Organisationen, dass sie bei der
Verbändebeteiligung des Bundesministeriums des Innern zumindest anfänglich
nicht berücksichtigt und nicht proaktiv angeschrieben wurden. Es gibt starke
Kritik auch daran, dass das Verfahren insgesamt intransparent sei, obwohl der
Regelungsgegenstand elementare Persönlichkeitsrechte von trans- und
intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen betrifft (vgl. exemplarisch www.q
ueer.de/detail.php?article_id=54296).
Auch die Fragesteller halten bei Regierungsvorhaben, die elementare
Persönlichkeitsrechte berühren, bei Verbändebeteiligungen die Anhörung der
Vertretungen insbesondere betroffener Bevölkerungsgruppen von Anfang an für
zwingend geboten, ebenso wie die maximale Transparenz des
Verordnungsoder Gesetzgebungsverfahrens. Sie haben begründete Zweifel, ob Regelungen
der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) beim
Umgang des Bundesministeriums des Innern mit diesem Referentenentwurf
eingehalten wurden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche konkreten Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der Einführung
der drei neuen Datenfelder (früheres Geschlecht, Änderungsdatum,
verantwortliche Behörde) im Datensatz für das Meldewesen (DSMeld)
angesichts dessen, dass die grundgesetzlich geschützte Intimsphäre und ebenso
die steigende Bedrohung von trans- und intergeschlechtlichen sowie
nichtbinären Menschen durch Anfeindungen und Gewalt den effektiven Schutz
der informationellen Selbstbestimmung sowie eine besondere
Datensparsamkeit notwendig erscheinen lassen?
2. Wie begründet die Bundesregierung die vorgesehene Ausweitung der
Speicherung und Übermittlung früherer Geschlechtseinträge gegenüber
der vorherigen Rechtslage unter dem Transsexuellengesetz (TSG) sowie
§ 45b des Personenstandsgesetzes (PStG), insbesondere vor dem
Hintergrund, dass trans Personen bereits seit Jahrzehnten ihren
Geschlechtseintrag ändern können, ohne dass eine derartige Datenweitergabe erforderlich
war?
3. Warum reicht nach Ansicht der Bundesregierung die bereits bestehende
Speicherung früherer Personenstandsdaten nicht aus?
4. Wie lässt sich die geplante Speicherung der zusätzlichen Daten mit dem in
Artikel 5 Absatz 1 DSGVO normierten Grundsatz der Datenminimierung
vereinbaren?
5. Welche gesetzlichen Grundlagen erlauben die behördenübergreifende
Weitergabe dieser besonders sensiblen Daten?
6. Wie vereinbart die Bundesregierung die in der Verordnung vorgesehene
automatisierte Speicherung und Weitergabe früherer Vornamen und
Geschlechtseinträge mit dem in § 13 des Selbstbestimmungsgesetzes
verankerten Offenbarungsverbot, das eine Offenlegung dieser Informationen
nur in eng begrenzten und gesetzlich besonders gewichtigen
Ausnahmefällen zulässt?
7. Wie begründet die Bundesregierung, dass der deutliche Eingriff in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere durch
automatisierte Datenübermittlungen, tatsächlich verhältnismäßig ist, und soll
diese Regelung auch rückwirkend angewendet werden?
8. Kann nach dem Verordnungsentwurf die von der Datenverarbeitung
betroffene Person der Verarbeitung ihrer alten Angaben widersprechen bzw.
diese verhindern, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
9. Wurden datenschutzrechtliche und technische Alternativen hinsichtlich
der Frage geprüft, ob nicht bereits existierende Datenfelder oder eine
Kombination derselben zur Identifikation ausreichen (beispielsweise
bestehende Identifikatoren wie das Geburtsdatum, die aktuelle Anschrift
oder die steuerliche Identifikationsnummer), und wenn ja, mit welchem
Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
10. Gab es angesichts der Verarbeitung besonders sensibler Daten eine
Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 DSGVO (wenn ja,
bitte mit Eckdaten und Ergebnis angeben), und wenn nein, warum nicht?
11. Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass die im Entwurf zur
Verordnung über das Meldewesen vorgesehene dauerhafte Speicherung und
Weitergabe früherer Geschlechtseinträge ausschließlich für Personen gelten
soll, die ihren Geschlechtseintrag und Vornamen nach dem
Selbstbestimmungsgesetz ändern, während bei anderen Namensänderungsverfahren
keine vergleichbaren datenschutzrechtlich sensiblen Maßnahmen
vorgesehen sind?
12. Ist der Bundesregierung die vom Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend des 20. Deutschen Bundestages am 10. April 2024 im
Rahmen der Beschlussfassung über das Selbstbestimmungsgesetz
angenommenen Entschließung bekannt, worin ausdrücklich festgelegt ist:
„Sicherungsmaßnahmen dürfen aber nicht lediglich für diese Form der
Namensänderung gelten, sondern müssen diskriminierungsfrei und stimmig
ausgestaltet werden“ (Bundestagsdrucksache 20/11004), und wie steht der
Verordnungsentwurf nach Meinung der Bundesregierung im Einklang mit
dieser geltenden Beschlusslage des Deutschen Bundestages?
13. Sind der Bundesregierung andere Staaten bekannt, in denen – wie im
Entwurf zur Verordnung über das Meldewesen im Rahmen des
Selbstbestimmungsgesetzes – frühere Geschlechtseinträge dauerhaft gespeichert und
an öffentliche Stellen übermittelt werden, und wenn ja, welche
Regelungen bestehen dort im Einzelnen?
14. Wurden die folgenden Zentral- und Gesamtverbände und Fachkreise (§ 62
Absatz 2 GGO i. V. m. § 47 Absatz 3 GGO) aus dem Bereich der
Selbstorganisationen von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären
Menschen, die sich unter anderen bereits mit Stellungnahmen am
Gesetzgebungsprozess zum Selbstbestimmungsgesetz beteiligt hatten, bei der
Verbändebeteiligung zum oben genannten Referentenentwurf von Anfang
an proaktiv vom Bundesministerium des Innern angeschrieben, und wenn
nein, warum nicht bzw. warum nicht von Anfang an:
a) Bundesverband Trans* (BVT*),
b) Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e. V.
(dgti),
c) LSVD+ – Verband queere Vielfalt (bis April 2024 Lesben- und
Schwulenverband, LSVD),
d) Transgender Europe e. V. (TGEU)?
15. Soweit Frage 14 verneint wird, liegt ein Grund dafür, dass die in der
Antwort zu Frage 14 aufgelisteten Organisationen bei der
Verbändebeteiligung gegebenenfalls nicht bzw. nicht von Anfang an proaktiv
angeschrieben wurden, darin, dass der Bundesminister des Innern Alexander
Dobrindt die Organisationen queerer Menschen entsprechend seiner
früheren Äußerungen weiterhin als „schrille Minderheit“ ansieht und seine
Aufgabe darin sieht, nur der angeblichen „stillen Mehrheit eine Stimme zu
geben gegen eine schrille Minderheit“ (www.welt.de/politik/deutschland/a
rticle114290201/CSU-General-Dobrindt-Union-muss-Stimme-gegen-schri
lle-Minderheit-sein.html)?
16. Wenn Frage 15 verneint wurde, aus welchen anderen Gründen wurden die
in der Antwort zu Frage 14 aufgelisteten Organisationen gegebenenfalls
bei der Verbändebeteiligung nicht bzw. nicht von Anfang an proaktiv
angeschrieben (bitte nach den einzelnen Organisationen aufschlüsseln)?
17. Wurden die folgenden Zentral- und Gesamtverbände und Fachkreise (§ 62
Absatz 2 GGO i. V. m. § 47 Absatz 3 GGO), die sich ebenfalls unter
anderen bereits mit Stellungnahmen am Gesetzgebungsprozess zum
Selbstbestimmungsgesetz beteiligt hatten und dabei zum Ausdruck brachten, dass
sie sich ebenfalls für die Grundrechte von trans- und intergeschlechtlichen
sowie nichtbinären Menschen oder für Gewaltopfer aus diesem
Personenkreis einsetzen, bei der Verbändebeteiligung zum oben genannten
Referentenentwurf von Anfang an proaktiv vom Bundesministerium des
Innern angeschrieben, und wenn nein, warum nicht, bzw. warum nicht von
Anfang an:
a) Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe,
b) Frauenhauskoordinierung e. V.,
c) Deutscher Frauenrat,
d) Deutscher Juristinnenbund e. V.,
e) Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. (GFF),
f) Deutsches Institut für Menschenrechte?
18. Soweit Frage 17 verneint wird, aus welchen Gründen wurden die in der
Antwort zu Frage 17 aufgelisteten Organisationen und Einrichtungen
gegebenenfalls bei der Verbändebeteiligung nicht bzw. nicht von Anfang an
proaktiv angeschrieben (bitte nach den einzelnen Organisationen und
Einrichtungen aufschlüsseln)?
19. Welche Organisationen und Einrichtungen wurden bei der
Verbändebeteiligung zum oben genannten Referentenentwurf vom Bundesministerium
des Innern von Anfang an proaktiv angeschrieben, und welche davon
haben Stellung genommen (bitte vollständige Nennung)?
20. Wurde der oben genannte Referentenentwurf – vor dem Hintergrund, dass
bei den Fragestellern bis zum Datum der Einreichung dieser Kleinen
Anfrage kein entsprechender Posteingang verzeichnet werden konnte –, wie
in § 62 Absatz 2 i. V. m. § 48 Absatz 2 GGO vorgesehen, den
Geschäftsstellen der Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis gegeben,
nachdem er den Ländern, den beteiligten Fachkreisen oder Verbänden
zugeleitet wurde?
a) Wenn ja, wann geschah dies?
b) Wenn nein, warum unterblieb die in der GGO vorgesehene
Kenntnisgabe an die Fraktionen des Deutschen Bundestages?
c) Wurde der oben genannte Referentenentwurf nur einzelnen
Bundestagsfraktionen zugeleitet, und wenn ja, welchen?
21. Welche anderen Bundesministerien bezieht das Bundesministerium des
Innern bei der Ausarbeitung der Verordnung mit ein?
22. Teilt die Bundesregierung die Sicht der Fragesteller, dass sich bei einem
Festhalten an dem bisherigen Verordnungsentwurf und seinen Regelungen
ganz erhebliche Risiken mit Blick auf die informationelle
Selbstbestimmung der betreffenden Personen ergeben?
23. Gedenkt die Bundesregierung angesichts der einmütigen, deutlichen und
umfassenden Kritik insbesondere aus den Selbstorganisationen der von
der Neuregelung unmittelbar in ihren Persönlichkeitsrechten betroffenen
trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen, den
Entwurf für die Verordnung zurückzuziehen?
24. Wenn nein, welche Änderungen gedenkt die Bundesregierung angesichts
der einmütigen, deutlichen und umfassenden Kritik insbesondere aus den
Selbstorganisationen der von der Neuregelung unmittelbar in ihren
Persönlichkeitsrechten betroffenen trans- und intergeschlechtlichen sowie
nichtbinären Menschen am Entwurf der Verordnung vorzunehmen?
Berlin, den 1. August 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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