Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2011/65/EU, 2013/53/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen
Text
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2011/65/EU, 2013/53/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 308/25
09.07.25
EU - In - U - Vk - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinien 2000/14/EG, 2011/65/EU, 2013/53/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU,
2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und
2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung
und gemeinsame Spezifikationen
COM(2025) 503 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 201/98 = AE-Nr. 980679;
Drucksache 998/08 = AE-Nr. 080986;
Drucksache 428/11 = AE-Nr. 110614;
Drucksache 753/11 = AE-Nr. 110934;
Drucksache 754/11 = AE-Nr. 110935;
Drucksache 755/11 = AE-Nr. 110936;
Drucksache 756/11 = AE-Nr. 110937;
Drucksache 757/11 = AE-Nr. 110938;
Drucksache 759/11 = AE-Nr. 110940;
Drucksache 760/11 = AE-Nr. 110941;
Drucksache 615/12 = AE-Nr. 120823;
Drucksache 782/12 = AE-Nr. 121065;
Drucksache 560/13 = AE-Nr. 130582
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 21.5.2025
COM(2025) 503 final
2025/0133 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2011/65/EU, 2013/53/EU, 2014/29/EU,
2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU,
2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2025) 130 final}
BEGRÜNDUNG
(1) KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick
über 2030 hinaus“1 betont, wie wichtig ein Regelungsrahmen ist, mit dem sichergestellt wird,
dass Ziele zu möglichst geringen Kosten erreicht werden. Sie hat sich daher verpflichtet,
entsprechende Anstrengungen zur Rationalisierung und Vereinfachung der Berichtspflichten
und des Verwaltungsaufwands zu unternehmen, um solche Pflichten letztlich um 25 % zu
verringern, ohne dass die jeweiligen politischen Ziele untergraben werden.
Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen
Durchsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften. Die Kosten der Berichterstattung
werden insgesamt weitgehend durch die damit verbundenen Vorteile ausgeglichen,
insbesondere im Hinblick auf die Überwachung und die Sicherstellung der Einhaltung der
wichtigsten politischen Maßnahmen. Allerdings können Berichtspflichten für die Beteiligten
auch mit unverhältnismäßig hohen Belastungen einhergehen, was insbesondere für KMU und
Kleinstunternehmen gilt. Wenn im Laufe der Zeit immer neue Berichtspflichten
hinzukommen, können redundante oder veraltete Verpflichtungen, ineffiziente
Berichtsintervalle und Zeitvorgaben oder auch ungeeignete Erfassungsmethoden die Folge
sein. Die Kommission fördert in ihrer Digitalstrategie/Besseren Rechtsetzung den Grundsatz
„standardmäßig digital“, um den digitalen Wandel zu unterstützen und digitalfähige
Maßnahmen zu erleichtern, die der sich rasch wandelnden Welt der Digitalisierung und
Technologie Rechnung tragen und standardmäßig digital, interoperabel, zukunftssicher und
agil sind2.
In der Mitteilung „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“3 wird hervorgehoben, dass
die Digitalisierung mit Vereinfachungen einhergehen muss, um die Berichtspflichten zu
verringern. In der Mitteilung wird betont, dass die Berichterstattung auf digitale Formate auf
der Grundlage standardisierter Daten umgestellt werden sollte. Dort, wo schon heute digitale
Verfahren existieren, erschweren allerdings Faktoren wie fragmentierte IT-Systeme und
ineffiziente Datenaustauschprozesse den Unternehmen die digitale Interaktion mit den
Behörden.
Mit der anstehenden Initiative „Europäische Brieftaschen für Unternehmen“ werden diese
Herausforderungen angegangen, indem eine digitale Identität für alle Wirtschaftsakteure
eingeführt und ein Rahmen für interoperable Unternehmensbrieftaschen geschaffen wird,
sodass verifizierte Daten und Berechtigungsnachweise ausgetauscht werden können, wodurch
nahtlose digitale Interaktionen zwischen Wirtschaftsakteuren und öffentlichen Verwaltungen
in der gesamten Union ermöglicht werden. Auf diese Weise werden die Europäischen
Unternehmensbrieftaschen auf den bereits bestehenden digitalen Lösungen aufbauen, mit
denen die alltäglichen Tätigkeiten für europäische Wirtschaftsakteure vereinfacht werden
sollen, wie das zentrale digitale Zugangstor, das technische System „Once Only Technical
System“ („OOTS“), der digitale Produktpass („DPP“) und die elektronische
Rechnungstellung, wodurch ein kohärentes Ökosystem digitaler Lösungen geschaffen wird,
1 COM(2023) 168.
2 https://commission.europa.eu/law/law-making-process/planning-and-proposing-law/better-
regulation/better-regulation-guidelines-and-toolbox_en.
3 COM(2025) 30 final.
das Synergien maximiert und eine stärkere wirtschaftliche Integration und Innovation in ganz
Europa fördert.
Es gibt jedoch nach wie vor zahlreiche EU-Rechtsvorschriften, in denen die Verwendung des
Papierformats vorgesehen ist.
Die Streichung von Verweisen auf das Papierformat würde auch die Behörden dazu zwingen,
die Art und Weise zu überdenken, wie sie eingereichte Unterlagen oder Berichte von
Unternehmen bearbeiten. Die Vereinfachung solcher Übermittlungen und Meldungen durch
die Förderung der standardmäßigen Digitalisierung würde neue Anreize für Investitionen in
die Datenerfassung und -verarbeitung mittels E-Government-Lösungen schaffen, die den Weg
zu einem dokumentenfreien Binnenmarkt auf der Grundlage interoperabler strukturierter
Daten und des Grundsatzes der einmaligen Erfassung ebnen könnten.
Während der neue Rechtsrahmen (NLF – New Legislative Framework) kein bestimmtes
Format für die den Produkten beiliegenden Gebrauchsanweisungen vorschreibt, hat die Praxis
gezeigt, dass die meisten Marktüberwachungsbehörden erwarten, dass diese Anleitungen in
Papierform vorliegen, weshalb dieses Format den Herstellern vorgeschrieben wird.
Der Blue Guide4 enthält ausführliche Erläuterungen zu den EU-Produktvorschriften.
Angesichts der Tatsache, dass im Jahr 2024 nicht weniger als 94 % der EU-Haushalte über
einen Internetzugang verfügten5, ist das Papierformat der Gebrauchsanweisungen, die den
unter die Richtlinien fallenden Produkten beizufügen sind, veraltet und entspricht nicht mehr
den aktuellen Technologien, Verbrauchergewohnheiten oder ökologischen Zielen.
Folglich sollten Hersteller die Möglichkeit haben, für Gebrauchsanweisungen ein digitales
Format zu wählen. Wenn sich Hersteller für die Bereitstellung von Gebrauchsanweisungen in
digitaler Form entscheiden, sollten die Sicherheitsinformationen (einschließlich aller Teile der
Gebrauchsanweisungen, die für die Sicherheit als unerlässlich erachtet werden) weiterhin in
Papierform bereitgestellt werden, um die Sicherheit der Verbraucher zu schützen. Darüber
hinaus sollten Endnutzer auf Anfrage – zum Zeitpunkt des Kaufs und für einen bestimmten
Zeitraum nach dem Kauf – eine Kopie der Anleitung in Papierform erhalten können.
Die Straffung der Berichterstattungspflichten, die Verringerung des Verwaltungsaufwands
und die Förderung der Digitalisierung sind Prioritäten. Vor diesem Hintergrund wird mit dem
vorliegenden Vorschlag eine Vereinfachung der Initiativen angestrebt, die unter dem
übergeordneten Ziel „Ein neuer Plan für nachhaltigen Wohlstand und nachhaltige
Wettbewerbsfähigkeit in Europa“ im Politikbereich Binnenmarkt, Lebensmittelsicherheit und
Gesundheit verfolgt werden und eine Vielzahl von Sektoren betreffen.
Darüber hinaus wurde in der Mitteilung „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“
festgestellt, dass alternative Optionen gesucht werden müssen, um Unternehmen
Rechtssicherheit in Bezug auf die Einhaltung der EU-Vorschriften in Situationen zu geben, in
denen es keine harmonisierten Normen gibt, sie nicht verfügbar sind, nicht ausreichen oder
dringend erforderlich sind. Mehrere bestehende Rechtsakte enthalten bereits eine alternative
Option, um Unternehmen Rechtssicherheit zu bieten und die Einhaltung der EU-
Rechtsvorschriften nachzuweisen, damit solchen Situationen Rechnung getragen werden
kann. Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Angleichung der alternativen Option in
4 Bekanntmachung der Kommission Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022
(„Blue Guide“) (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 247/01, C/2022/3637 (ABl. C 247 vom
29.6.2022, S. 1).
5 Quelle: Digital economy and society statistics - households and individuals - Statistics Explained.
Rechtsakten, die keine alternative Option zu harmonisierten Normen vorsehen. Die alternative
Option ist hinsichtlich ihrer Definition, ihrer Rechtswirkung, der Bedingungen, unter denen
sie gewählt werden kann, und des Verfahrens für ihre Annahme einheitlich umzusetzen. Die
Initiative für gemeinsame Spezifikationen steht voll und ganz im Einklang mit dem oben
genannten Bedarf und zielt darauf ab, das Leben von Unternehmen zu vereinfachen, die eine
oder mehrere produktspezifische Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen,
wie sie in sektorspezifischen Verordnungen, in denen harmonisierte Normen verwendet
werden, verankert sind.
Mit dem Vorschlag wird darauf abgezielt, die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure gemäß
der Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung
im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen6, der Richtlinie 2010/35/EU über
ortsbewegliche Druckgeräte7, der Richtlinie 2011/65/EU über die Beschränkung der
Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten8, der Richtlinie
2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder9, der Richtlinie 2014/29/EU über
einfache Druckbehälter10, der Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische
Verträglichkeit11, der Richtlinie 2014/31/EU über nichtselbsttätige Waagen12, der Richtlinie
2014/32/EU über Messgeräte13, der Richtlinie 2014/33/EU über Aufzüge und
Sicherheitsbauteile für Aufzüge14, der Richtlinie 2014/34/EU über Geräte und Schutzsysteme
zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen15, der Richtlinie
6 Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur
Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2000/14/oj).
7 Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über
ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG,
84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG des Rates (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/35/oj).
8 Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung
der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom
1.7.2011, S. 88, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/65/oj).
9 Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über
Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom
28.12.2013, S. 90, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/53/oj).
10 Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher
Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2014/29/oj).
11 Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/30/oj).
12 Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger
Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/31/oj).
13 Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf
dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/32/oj).
14 Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für
Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/33/oj).
15 Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur
bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014,
S. 309, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/34/oj).
2014/35/EU über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen16, der Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen17, der Richtlinie
2014/68/EU über Druckgeräte18 und der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung19
durch eine Kombination von Maßnahmen zu vereinfachen und zu digitalisieren.
Darüber erfolgt durch den Vorschlag eine einheitliche Angleichung der bestehenden
Ausnahmeregelung an die harmonisierten Normen in der Richtlinie 2011/65/EU über die
Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und
Elektronikgeräten, der Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wasserskooter, der
Richtlinie 2014/29/EU über einfache Druckbehälter, der Richtlinie 2014/30/EU über die
elektromagnetische Verträglichkeit, Richtlinie 2014/31/EU über nichtselbsttätige Waagen,
Richtlinie 2014/32/EU über Messgeräte, Richtlinie 2014/33/EU über Aufzüge,
Richtlinie 2014/34/EU über ATEX, Richtlinie 2014/35/EU über Niederspannung,
Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen und Richtlinie 2014/68/EU über Druckgeräte.
Um Unstimmigkeiten und einen zusätzlichen Aufwand für die Hersteller zu vermeiden und
eine allgemeine Kohärenz zwischen den harmonisierten Produktvorschriften im Rahmen des
neuen Rechtsrahmens (NLF) zu schaffen, muss eine Bestimmung eingeführt werden, die die
Verwendung des Datenträgers des DPP ermöglicht, wenn ein solcher DPP durch eine andere
Rechtsvorschrift, die dasselbe Produkt abdeckt, verbindlich vorgeschrieben wird.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Vereinfachung. Dies ist ein Schritt in
einem kontinuierlichen Prozess, bei dem die bestehenden Berichtspflichten umfassend
überprüft werden, um zu bewerten, ob sie weiterhin relevant sind, und sie effizienter zu
gestalten.
Die mit diesen Maßnahmen eingeführte Rationalisierung wird die Verwirklichung der Ziele in
diesem Politikbereich aus folgenden Gründen nicht beeinträchtigen:
- Die wesentlichen Informationen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der EU-
Rechtsvorschriften sicherzustellen, werden den zuständigen Behörden und den Endnutzern
weiterhin zur Verfügung gestellt.
- Die erhöhte Effizienz der Meldeverfahren wird die Digitalisierung der Meldungen der
Unternehmen an die Behörden erleichtern, den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen
verringern und die allgemeine Wirksamkeit des Rechtsrahmens verbessern.
16 Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96
vom 29.3.2014, S. 357, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/35/oj).
17 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen
auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/53/oj).
18 Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten
auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/68/oj).
19 Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates(ABl. L 257 vom 28.8.2014,
S. 146, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/90/oj).
- Durch die Maßnahmen wird auch ein einheitlicherer und harmonisierterer Ansatz für die
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure gemäß verschiedenen EU-Rechtsvorschriften
gefördert, wodurch Verwirrung verringert und für Unternehmen, die in mehreren Bereichen
tätig sind, die Einhaltung der Vorschriften erleichtert wird.
- Darüber hinaus werden in Fällen, in denen keine harmonisierten Normen vorliegen,
gemeinsame Spezifikationen akzeptiert, um die Kohärenz mit bestehenden Rechtsvorschriften
in bestimmten sektoralen Bereichen sicherzustellen und den Unternehmen Flexibilität beim
Nachweis der Konformität zu gewähren.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der
Rechtsetzung (REFIT) stellt die Kommission sicher, dass ihre Rechtsvorschriften ihren
Zweck erfüllen, auf die Bedürfnisse der Interessenträger zugeschnitten sind sowie den
Aufwand minimieren und gleichzeitig ihre Ziele erreichen. Dieser Vorschlag ist daher Teil
des REFIT-Programms, mit dem darauf abgezielt wird, den sich aus den Rechtsvorschriften
der Union ergebenden Berichtsaufwand zu verringern.
Bestimmte Pflichten sind zwar von wesentlicher Bedeutung, doch sollten sie so effizient wie
möglich sein, und es müssen Überschneidungen vermieden, unnötige Belastungen beseitigt
und so weit wie möglich digitale und interoperable Lösungen genutzt werden.
Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die Berichtspflichten rationalisiert, sodass die Ziele
der Rechtsvorschriften effizienter und mit weniger Aufwand für die Unternehmen und die
Behörden erreicht werden.
In Fällen, in denen keine harmonisierten Normen verfügbar sind, sind alternative Lösungen
erforderlich, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union sicherzustellen. Diese
Alternativen sollten so wirksam wie möglich sein, unnötige Komplexität minimieren und
innerhalb kurzer Fristen verfügbar sein.
Mit der Einführung dieser alternativen Lösungen wird die Einhaltung der Rechtsvorschriften
der Union vereinfacht, sodass sie für Unternehmen und Behörden effizienter und weniger
aufwendig wird.
(2) RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union im Einklang mit den ursprünglichen Rechtsgrundlagen für die Annahme
der sektorspezifischen Rahmenregelungen, die mit dem vorliegenden Vorschlag geändert
werden sollen. Bei diesen sektorspezifischen Rahmen handelt es sich um die Richtlinie
2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien
vorgesehenen Geräten und Maschinen, die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung
gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, die Richtlinie 2013/53/EU über
Sportboote und Wassermotorräder, die Richtlinie 2014/29/EU über einfache Druckbehälter,
die Richtlinie 2014/30/EU über elektromagnetische Verträglichkeit, die Richtlinie
2014/31/EU über nichtselbsttätige Waagen, die Richtlinie 2014/32/EU über Messgeräte, die
Richtlinie 2014/33/EU über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die Richtlinie
2014/34/EU über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in
explosionsgefährdeten Bereichen, die Richtlinie 2014/35/EU über elektrische Betriebsmittel
zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, die Richtlinie 2014/53/EU über
Funkanlagen, die Richtlinie 2014/68/EU über Druckgeräte und die Richtlinie 2014/90/EU
über Schiffsausrüstung.
Bei den sektorspezifischen Rahmen der Union, die in den oben genannten Richtlinien
festgelegt sind, handelt es sich um sogenannte „Harmonisierungsrechtsvorschriften für
Produkte“. Sie enthalten harmonisierte Vorschriften für den Entwurf, die Herstellung, die
Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen von Produkten. Im Wesentlichen werden
mit diesen sektorspezifischen Rahmenregelungen für jeden Sektor/jede Produktkategorie die
grundlegenden Anforderungen von öffentlichem Interesse, die die Produkte erfüllen sollten,
sowie die Verfahren zur Bewertung der Einhaltung dieser Anforderungen eingeführt.
Ein weiteres gemeinsames Merkmal dieser Rahmen ist, dass sie mehr oder weniger eng mit
den allgemeinen Grundsätzen und der Referenzbestimmung des NLF im Einklang stehen. Der
NLF für EU-Produktvorschriften besteht aus zwei Rechtsakten, die 2008 verabschiedet
wurden: dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
einen gemeinsamen Rahmen für die Vermarktung von Produkten20, der Referenzvorschriften
für die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen
für die Vermarktung von Produkten enthält, sowie die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und
Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten21, in der die
Grundsätze für die CE-Kennzeichnung und die Akkreditierung von
Konformitätsbewertungsstellen festgelegt sind.
Dank des NLF enthalten alle oben genannten Rechtsvorschriften, die von diesem Vorschlag
betroffen sind, ähnliche Bestimmungen. Die betreffenden Rechtsakte stehen mit Ausnahme
der Richtlinie 2000/14/EG im Einklang mit dem NLF, weisen eine gemeinsame Struktur auf
und enthalten Bestimmungen, die auf demselben Modell beruhen. Daher sind die Pflichten
der Wirtschaftsakteure, die Bestimmungen über benannte Konformitätsbewertungsstellen, die
Akkreditierung und die CE-Kennzeichnung in all diesen Rechtsakten identisch oder sehr
ähnlich. Diese Einheitlichkeit erleichtert die Vertrautheit mit den verschiedenen
Rechtsinstrumenten, insbesondere für Unternehmen, die Produkte herstellen oder vertreiben,
die mehreren EU-Rechtsakten unterliegen. Die Kohärenz dieser Elemente ermöglicht es den
Wirtschaftsakteuren, sich leichter in der regulatorischen Landschaft zurechtzufinden, wodurch
die Komplexität verringert und die Einhaltung der Vorschriften gefördert wird. Da die
Musterbestimmungen jedoch im Jahr 2008 festgelegt wurden, sind bestimmte Aspekte der
Verpflichtungen im Laufe der Zeit überflüssig oder veraltet geworden, sodass eine
Überprüfung und Aktualisierung erforderlich ist, um ihre fortdauernde Relevanz und
Wirksamkeit sicherzustellen.
Für den Bereich Schiffsausrüstung gelten besondere Anforderungen in Bezug auf die
Sicherheit an Bord von EU-Schiffen, die in der Richtlinie 2014/90/EU festgelegt sind. Daher
20 Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des
Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/768(1)/oj).
21 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung
von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom
13.8.2008, S. 30. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/765/oj).
enthält diese Richtlinie spezifische Vorschriften, die sich von anderen an den NLF
angeglichenen Rechtsvorschriften unterscheiden. Eine solche Vorschrift ist die Verpflichtung,
an Bord eines EU-Schiffes ein Papierexemplar der Konformitätserklärung aufzubewahren, bis
die Schiffsausrüstung entfernt wird. Die Datenbank der Europäischen Agentur für die
Sicherheit des Seeverkehrs, die den Flaggenstaaten der Mitgliedstaaten und den
Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung steht, ist jedoch für den elektronischen
Datenaustausch geeignet, sodass diese Verpflichtung an das digitale Zeitalter angepasst
werden muss. Durch das Hochladen eines Exemplars der Konformitätserklärung in diese
Datenbank können die erforderlichen Überprüfungen und Kontrollen der Schiffsausrüstung
auf dem Schiff elektronisch durchgeführt werden. Dieser Ansatz wird auch dazu beitragen,
eine einheitliche Anwendung und ein einheitliches Verfahren im Rahmen dieser
Rechtsvorschriften sicherzustellen, das Verfahren zu straffen und den Verwaltungsaufwand
zu verringern.
Die Änderung der oben genannten Richtlinien in der vorgeschlagenen Weise, d. h. die
Abschaffung papiergestützter Verpflichtungen und der Übergang zu digitalen
Entsprechungen, wird zur Digitalisierung der Berichterstattung der Unternehmen an die
Behörden beitragen, die Digitalisierung der Pflichten und Meldeverfahren der
Wirtschaftsakteure erleichtern und die allgemeine Effizienz und Wirksamkeit des
Rechtsrahmens verbessern.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die betreffenden Berichtspflichten und Pflichten der Wirtschaftsakteure sind durch
Unionsrecht vorgeschrieben und können daher nur auf Unionsebene geändert werden. Die
Mitgliedstaaten, Unternehmen und Verbraucher werden von der Streichung von Verweisen
auf das Papierformat und der Digitalisierung der EU-Konformitätserklärung für die
Wirtschaftsakteure, die Gegenstand dieses Vorschlags sind, profitieren.
• Verhältnismäßigkeit
Die Rationalisierung und Digitalisierung der Berichtspflichten und der Verpflichtungen der
Wirtschaftsakteure vereinfachen den Rechtsrahmen, indem nur minimale Änderungen an den
bestehenden Anforderungen vorgenommen werden, die den Inhalt des übergeordneten
politischen Ziels nicht beeinträchtigen. Der Vorschlag beschränkt sich daher auf jene
Änderungen, die zur Sicherstellung der Effizienz erforderlich sind, lässt jedoch alle
wesentlichen Elemente der betreffenden Rechtsvorschriften unberührt.
Mit den Änderungen werden nur minimale Änderungen an den bestehenden Anforderungen
vorgenommen, wobei der Schwerpunkt ausschließlich auf der Abschaffung von Verweisen
auf Unterlagen in Papierform und der Digitalisierung der EU-Konformitätserklärung und der
Gebrauchsanweisungen liegt. Durch die Beschränkung des Vorschlags auf diese notwendigen
Änderungen stellt die Kommission sicher, dass die Änderungen in einem angemessenen
Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen und die Erreichung der politischen Ziele nicht
gefährden.
Gemeinsame Spezifikationen als Ausweichoption für harmonisierte Normen vereinfachen den
Rechtsrahmen, indem die Kohärenz im Binnenmarkt in Ermangelung verfügbarer
harmonisierter Normen sichergestellt wird. Der Vorschlag beschränkt sich daher auf jene
Änderungen, die zur Sicherstellung der Effizienz erforderlich sind, lässt jedoch alle
wesentlichen Elemente der betreffenden Rechtsvorschriften unberührt.
Mit den Änderungen werden minimale Änderungen an den bestehenden Rechtsvorschriften
vorgenommen, wobei der Schwerpunkt ausschließlich auf der Angleichung in Bezug auf
gemeinsame Spezifikationen in den Binnenmarktvorschriften liegt. Durch die Beschränkung
des Vorschlags auf diese notwendigen Änderungen stellt die Kommission sicher, dass die
Änderungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen und die
Erreichung der politischen Ziele nicht gefährden.
• Wahl des Instruments
Alle durch diesen Rechtsakt zu ändernden Richtlinien, nämlich die Richtlinie 2000/14/EG
über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen
Geräten und Maschinen, die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung gefährlicher Stoffe in
Elektro- und Elektronikgeräten, die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote, die Richtlinie
2014/29/EU über einfache Druckbehälter, die Richtlinie 2014/30/EU über elektromagnetische
Verträglichkeit, die Richtlinie 2014/31/EU über nichtselbsttätige Waagen, die Richtlinie
2014/32/EU über Messgeräte, die Richtlinie 2014/33/EU über Aufzüge und
Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die Richtlinie 2014/34/EU über Geräte und Schutzsysteme
zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, die Richtlinie
2014/35/EU über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen, die Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen, die Richtlinie 2014/68/EU
über Druckgeräte und die Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstungen sind harmonisierte
Produktvorschriften im Rahmen der Binnenmarktvorschriften, von denen die meisten an den
NLF angeglichen sind.
Die im November 2022 veröffentlichte Evaluierung des NLF ergab, dass der NLF die EU-
Produktvorschriften erfolgreich harmonisiert hat, was zu einem kohärenteren Rahmen geführt
hat, der seit 2008 zu einer Verringerung des Aufwands und zu Kosteneinsparungen sowohl
für Unternehmen als auch für Behörden geführt hat. Die Bewertung hat jedoch auch gezeigt,
dass die veralteten Anforderungen des NLF, wie beispielsweise papiergestützte
Dokumentation und Korrespondenz hinderlich sind, wenn es darum geht, mit der
Digitalisierung Schritt zu halten und modernen Erwartungen gerecht zu werden.
Die durch diesen Rechtsakt in Bezug auf die Angleichung an gemeinsame Spezifikationen zu
ändernden Richtlinien, nämlich die Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende
Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen,
die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektro- und
Elektronikgeräten, die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote, die Richtlinie 2014/29/EU
über einfache Druckbehälter, die Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische
Verträglichkeit und die Richtlinie 2014/31/EU über nichtselbsttätige Waagen, die Richtlinie
2014/32/EU über Messgeräte, die Richtlinie 2014/33/EU über Aufzüge und
Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die Richtlinie 2014/34/EU über Geräte und Schutzsysteme
zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, die Richtlinie
2014/35/EU über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen, die Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen, die Richtlinie 2014/68/EU
über Druckgeräte und die Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstungen sind harmonisierte
Produktvorschriften im Rahmen der Binnenmarktvorschriften und enthalten das Konzept der
harmonisierten Normen und der Konformitätsvermutung.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass dieser Omnibus-Vorschlag als angemessen
und effizient einzustufen ist, da auf diese Weise die betreffenden Rechtsvorschriften an
künftige Erfordernisse angepasst werden können und ihre Relevanz erhalten bleibt, indem
veraltete Verweise, beispielsweise auf Papierformate, gestrichen werden.
(3) ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Nicht zutreffend
• Konsultation der Interessenträger
Am 14. April 2025 organisierte die Kommission im Rahmen der Task Force 1 des
Industrieforums eine Outreach-Veranstaltung.
Die Mitgliedstaaten, Industrieverbände, Hersteller und Verbraucherverbände wurden
eingeladen, an der Veranstaltung teilzunehmen und Stellungnahmen zur Digitalisierung der
Berichterstattung und der Pflichten der Hersteller abzugeben. Insbesondere wurden sie
gefragt, ob die Bereitstellung der Konformitätserklärung und der Gebrauchsanweisung in
elektronischer Form ihrer Meinung nach als Erleichterung anzusehen wäre.
Die während der Outreach-Veranstaltung eingegangenen Antworten zeigen, dass die
Interessenträger die Digitalisierung als eine Form der Verringerung des Verwaltungsaufwands
weitgehend befürworten, wobei die überwiegende Mehrheit der Befragten die Digitalisierung
als wirksames Mittel zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ansieht. Darüber hinaus gab
die Mehrheit der Befragten an, dass sie die digitale Konformitätserklärung und die Option,
digitale Gebrauchsanweisungen bereitzustellen, als Instrument zur Verringerung des
Verwaltungsaufwands ansehen. In Bezug auf digitale Gebrauchsanweisungen sprach sich die
Mehrheit der Befragten für freiwillige digitale Anleitungen aus (nur wenn der Hersteller sich
für diese Option entscheidet).
Parallel dazu wurde über dasselbe Forum eine schriftliche Konsultation durchgeführt, um die
Meinungen der Interessenträger und etwaige Daten zu Kosteneinsparungen einzuholen, die
diese Initiative mit sich bringen könnte. Die Mehrheit der Befragten sprach sich für die
Digitalisierung aus, einschließlich der digitalen Konformitätserklärung und der digitalen
Gebrauchsanweisungen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen wurden im Anschluss an eine interne
Prüfung der bestehenden Berichtspflichten und auf der Grundlage der Erfahrungen mit der
Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften ausgearbeitet. Da dies ein Schritt im
Prozess der laufenden Bewertung der Berichtspflichten ist, die sich aus dem Unionsrecht
ergeben, wird die Prüfung dieses Aufwands und seiner Auswirkungen auf die Interessenträger
fortgesetzt.
• Folgenabschätzung
Der Vorschlag betrifft begrenzte und gezielte Änderungen der Rechtsvorschriften, um die
Berichtspflichten zu vereinfachen und die Digitalisierung und die Angleichung in Bezug auf
gemeinsame Spezifikationen sicherzustellen. Sie beruhen auf Erfahrungen mit der
Durchführung von Rechtsvorschriften. Die Änderungen haben keine erheblichen
Auswirkungen auf die Politik, sondern stellen lediglich eine effizientere und wirksamere
Umsetzung sicher, auch durch die Angleichung in Bezug auf gemeinsame Spezifikationen an
die geltenden Rechtsvorschriften.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Es handelt sich um einen REFIT-Vorschlag, der darauf abzielt, die Rechtsvorschriften zu
vereinfachen und die Belastungen für die Interessenträger zu verringern.
• Grundrechte
Nicht zutreffend
(4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Nicht zutreffend
(5) WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Nicht zutreffend
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Angesichts des Anwendungsbereichs des Vorschlags ist es nicht gerechtfertigt oder
verhältnismäßig, erläuternde Dokumente zu verlangen.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Dieser Vorschlag umfasst Folgendes:
– Festlegung, dass die EU-Konformitätserklärung oder ein ähnliches Dokument in
elektronischer Form erstellt und über eine Internetadresse oder einen
maschinenlesbaren Code zugänglich gemacht werden muss, wenn diese Erklärung
einem Produkt beizufügen ist;
– Hinzufügung „digitaler Kontaktdaten“, die von den Herstellern auf in Verkehr
gebrachten Produkten anzugeben sind, um die Kommunikation zwischen den
Wirtschaftsakteuren und den nationalen Behörden zu erleichtern. Sobald die
Europäische Unternehmensbrieftasche verfügbar ist, könnte die digitale Adresse, die
darin den Wirtschaftsakteuren zur Verfügung gestellt wird, die „digitalen
Kontaktdaten“ darstellen;
– Festlegung, dass die den Produkten beigefügten Gebrauchsanleitungen in
elektronischer Form bereitgestellt werden können, mit Ausnahme von
Sicherheitsinformationen, die aus Verbraucherschutzgründen auf Papier oder auf
dem Produkt selbst angegeben werden müssen;
– Änderung der Berichtspflichten gegenüber nationalen Behörden von der Vorgabe „in
Papierform oder elektronischer Form“ auf lediglich „in elektronischer Form“;
– Einführung einer Verpflichtung zum elektronischen Austausch zwischen den
Wirtschaftsakteuren und den zuständigen Behörden;
– Einführung einer Bestimmung über gemeinsame Spezifikationen als Alternative zu
harmonisierten Normen;
– Verpflichtung, die in der EU-Konformitätserklärung und in der Gebrauchsanleitung
enthaltenen Informationen im digitalen Produktpass bereitzustellen, wenn das
Produkt einer anderen Unionsvorschrift unterliegt, die die Verwendung eines solchen
digitalen Produktpasses vorschreibt.
Drucksache 308/25 - 12 -
DE 12 DE
2025/0133 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2011/65/EU, 2013/53/EU, 2014/29/EU,
2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU,
2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Berichtspflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung
und Durchsetzung der Rechtsvorschriften eine wichtige Rolle. Um jedoch
sicherzustellen, dass sie den beabsichtigten Zweck erfüllen, und um den
Verwaltungsaufwand zu begrenzen, ist es wichtig, diese Anforderungen zu straffen.
(2) In ihrer Mitteilung „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030
hinaus“ hat die Kommission sich verpflichtet, die Berichtspflichten zu rationalisieren
und zu vereinfachen, um solche Lasten um 25 % zu verringern, ohne dass die
jeweiligen politischen Ziele untergraben werden.
(3) Die Kommission bringt in ihren Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung den
Grundsatz „standardmäßig digital“ voran, um den digitalen Wandel zu unterstützen
und digitalfähige Maßnahmen zu erleichtern, die der sich rasch wandelnden Welt der
Digitalisierung und Technologie Rechnung tragen und standardmäßig digital,
interoperabel, zukunftssicher und agil sind
(4) Angesichts der zunehmenden Bedeutung der Digitalisierung für die Vereinfachung der
Rechtsrahmen ist es erforderlich, die Berichtspflichten und die sonstigen Pflichten der
Wirtschaftsakteure zu verringern und zu modernisieren. Im Einklang mit den
Bemühungen zur Beschleunigung der Digitalisierung ist es unerlässlich, die
Berichterstattung der Unternehmen an die Behörden sowie die Pflichten der
Wirtschaftsakteure vollständig zu digitalisieren, soweit dadurch der Schutz und die
Sicherheit der Verbraucher nicht beeinträchtigt werden. Die Digitalisierung wird nicht
nur die Compliance-Verfahren vereinfachen, sondern auch die Gesamteffizienz des
Regulierungsrahmens verbessern, was letztlich sowohl den Unternehmen als auch den
Behörden zugutekommen wird.
(5) Eine Reihe sektorspezifischer Rechtsakte der Union enthält harmonisierte Vorschriften
über die Pflichten der Wirtschaftsakteure beim Inverkehrbringen oder bei der
Inbetriebnahme eines Produkts. Zu diesen Rechtsakten gehören die
Richtlinien 2000/14/EG, 2011/65/EU, 2013/53/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU,
2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU,
2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates („die
betreffenden Richtlinien“). Die meisten dieser Richtlinien beruhen auf den
Grundsätzen des neuen Konzepts für die technische Harmonisierung und sind ferner
an die Musterbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates angelehnt.
(6) Gemäß den betreffenden Richtlinien müssen die Hersteller eine EU-
Konformitätserklärung ausstellen, aus der hervorgeht, dass die Erfüllung der in den
geltenden Richtlinien festgelegten grundlegenden Anforderungen nachgewiesen
wurde. Um nahtlose elektronische Verfahren zu ermöglichen, sollte die EU-
Konformitätserklärung nur in elektronischer Form ausgestellt werden.
(7) Darüber hinaus muss dem Produkt gemäß den Richtlinien 2000/14/EG, 2013/53/EU,
2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU und 2014/53/EU ein Exemplar der EU-
Konformitätserklärung beigefügt sein. Angesichts der Weiterentwicklung der
Digitalisierung ist es von entscheidender Bedeutung, diese Verpflichtung zu
modernisieren, indem vorgeschrieben wird, dass die EU-Konformitätserklärung dem
Produkt in elektronischer Form beigefügt sein muss. Der Hersteller sollte daher
sicherstellen, dass die EU-Konformitätserklärung über eine Internetadresse oder einen
maschinenlesbaren Code zugänglich ist.
(8) Da im Jahr 2024 nicht weniger als 94 % der Haushalte in der EU Zugang zum Internet
hatten, ist das Papierformat der Gebrauchsanweisungen, die den in den
Anwendungsbereich der betreffenden Richtlinien fallenden Produkten beigefügt sind,
veraltet und steht weder mit den derzeitigen Technologien, der Praxis der Verbraucher
noch mit ökologischen Zielen in Einklang. Daher sollte die Möglichkeit eines digitalen
Formats der Gebrauchsanleitungen in die Richtlinien aufgenommen werden. Dadurch
wird es Herstellern ermöglicht, die Gebrauchsanleitungen in digitaler Form
bereitzustellen, wenn sie dies wünschen. Wenn Hersteller sich dafür entscheiden,
Anleitungen in digitaler Form bereitzustellen, sollten die Sicherheitsinformationen,
einschließlich der Anleitungen, die sich auf die Produktsicherheit auswirken, in
Papierform bereitgestellt oder auf dem Produkt angebracht werden, um die Sicherheit
der Verbraucher weiterhin zu schützen. Darüber hinaus sollten Endnutzer auf
Anfrage – zum Zeitpunkt des Kaufs und für einen bestimmten Zeitraum nach dem
Kauf – eine Papierfassung der Gebrauchsanweisung oder der Sicherheitsinformationen
erhalten können.
(9) In der Richtlinie 2014/53/EU ist die Möglichkeit vorgesehen, dass Hersteller eine
vereinfachte EU-Konformitätserklärung in elektronischer Form bereitstellen. Da mit
diesem Vorschlag ein standardmäßig digitales Format der EU-Konformitätserklärung
eingeführt wird, werden die Bestimmungen über die vereinfachte EU-
Konformitätserklärung überflüssig. Es ist daher erforderlich, die betreffenden
Bestimmungen aus der Richtlinie 2014/53/EU zu streichen.
(10) Um die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsakteuren, den zuständigen
nationalen Behörden und den Endnutzern zu erleichtern, ist die Angabe digitaler
Kontaktdaten des Herstellers auf dem Produkt und in der EU-Konformitätserklärung
erforderlich, damit die Marktüberwachung wirksamer wird und nicht konforme
Produkte schneller zurückverfolgt werden können. Derzeit müssen die
Wirtschaftsakteure ihre Postanschrift auf dem Produkt angeben, dies reicht jedoch
nicht immer aus, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden schnell Kontakt
aufnehmen können. Es ist daher erforderlich, die Wirtschaftsakteure zu verpflichten,
auf dem Produkt und in der EU-Konformitätserklärung sowohl eine Postanschrift als
auch digitale Kontaktdaten anzugeben. Diese digitalen Kontaktdaten sollten in die
Begriffsbestimmungen der Richtlinien aufgenommen werden.
(11) Gemäß den betreffenden Richtlinien müssen die Wirtschaftsakteure auf begründetes
Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde oder der Europäischen Kommission
alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der
betreffenden Produkte mit den jeweiligen Richtlinien erforderlich sind, in Papierform
oder in elektronischer Form übermitteln. Die papiergestützte Form ist eine veraltete
Anforderung, während die elektronische Kommunikation die Interaktion zwischen
Behörden und Unternehmen verbessert, die Verfahren vereinfacht und den
Verwaltungsaufwand verringert. Um die Digitalisierung der Meldepflichten zu
erreichen und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure und die
zuständigen Behörden zu verringern, sollten die Wirtschaftsakteure lediglich
verpflichtet werden, die erforderlichen Informationen und Unterlagen in elektronischer
Form zur Verfügung zu stellen. Die in elektronischer Form bereitgestellte
Dokumentation könnte beispielsweise in einem digitalen druckbaren Format zur
Verfügung gestellt werden, das es ermöglicht, die Dokumentation auf einem
elektronischen Gerät auszudrucken, herunterzuladen und zu speichern.
(12) Die Richtlinie 2014/90/EU enthält bestimmte sektorspezifische Besonderheiten,
darunter die besonderen Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit von
Schiffsausrüstung an Bord von EU-Schiffen. Aufgrund dieser Besonderheiten
unterscheidet sich diese Richtlinie von anderen auf den NLF abgestimmten
Rechtsvorschriften. Insbesondere ist vorgesehen, dass ein Exemplar der
Konformitätserklärung in Papierform an Bord eines EU-Schiffs vorhanden sein muss,
bis die Schiffsausrüstung entfernt wird. Da den Flaggenstaaten der Mitgliedstaaten
und Marktüberwachungsbehörden jedoch die Datenbank der Europäischen Agentur für
die Sicherheit des Seeverkehrs zur Verfügung steht, sollte diese Verpflichtung künftig
durch das Hochladen eines Exemplars der Konformitätserklärung in diese Datenbank
erfüllt werden. Dies würde es ermöglichen, die erforderlichen Überprüfungen und
Kontrollen der Schiffsausrüstung auf dem Schiff elektronisch durchzuführen, sowie
eine einheitliche Anwendung und einheitliche Verfahrensweisen im Rahmen dieser
Rechtsvorschriften sicherstellen.
(13) Der derzeitige Normungsrahmen der Union, der auf der Verordnung (EU)
Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates basiert, stellt den
Standardrahmen für die Ausarbeitung von Normen dar, wobei eine
Konformitätsvermutung mit den einschlägigen grundlegenden Gesundheits- und
Sicherheitsanforderungen oder mit anderen Anforderungen vorgesehen ist. Wenn
jedoch keine harmonisierten Normen existieren oder diese unzureichend sind, sollte
die Kommission als außergewöhnliche Ausweichlösung Durchführungsrechtsakte
erlassen können, mit denen gemeinsame Spezifikationen für die grundlegenden
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder andere Anforderungen festgelegt
werden, um den Herstellern die Erfüllung dieser Gesundheits- und
Sicherheitsanforderungen oder anderer Anforderungen zu erleichtern.
(14) Da der digitale Produktpass in bestimmten Rechtsvorschriften der Union, wie der
Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates, vorgesehen
ist, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Wirtschaftsakteure verpflichtet
werden, die in der EU-Konformitätserklärung und in der Gebrauchsanweisung
enthaltenen Informationen im digitalen Produktpass zu speichern, wenn ein Produkt
unter mehrere Rechtsvorschriften fällt. Dieser Ansatz würde den Verwaltungsaufwand
für die Hersteller verringern, da sie keine separaten Speicherorte für
Konformitätsdokumente mehr unterhalten müssten. Durch die Speicherung der
Unterlagen an einer Stelle wären alle erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der
Produktkonformität leicht zugänglich, wodurch Transparenz sichergestellt und die
Einhaltung erleichtert würde. Dieser gestraffte Ansatz würde die Gesamteffizienz des
Rechtsrahmens erhöhen und steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass in Fällen, in
denen für ein Produkt mehrere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten,
der Hersteller oder gegebenenfalls ein anderer Wirtschaftsakteur eine einzige EU-
Konformitätserklärung ausstellen sollte.
(15) Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden können, weil mit dieser Richtlinie Richtlinien zur Harmonisierung von
Produktvorschriften geändert werden, sondern vielmehr im Zuge einer
Vereinheitlichung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften auf Unionsebene besser
zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche
Maß hinaus.
(16) Damit Wirtschaftsakteure Produkte aus ihren Lagerbeständen liefern können, die vor
dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser
Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, ist es notwendig, eine angemessene
Übergangsregelung vorzusehen, die die Marktbereitstellung und die Inbetriebnahme
von Produkten nicht behindert, die bereits gemäß der betreffenden Richtlinie vor dem
Zeitpunkt der Anwendbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser
Richtlinie in Verkehr gebracht wurden.
(17) Um einen reibungslosen und wirksamen Übergang zu gewährleisten, Störungen so
gering wie möglich zu halten und den Industriezweigen einen angemessenen
Zeitrahmen für die Anpassung an die neuen Anforderungen einzuräumen, sollte die
Anwendung der Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die Digitalisierung
aufgeschoben werden.
(18) Die Richtlinien 2000/14/EG, 2011/65/EU, 2013/53/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU,
2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU,
2014/68/EU und 2014/90/EU sollten daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 2000/14/EG
Die Richtlinie 2000/14/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 wird folgender Buchstabe g angefügt:
„g) ‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen und zugänglichen Online-Kommunikationskanal,
über den Wirtschaftsteilnehmer erreicht oder kontaktiert werden können, ohne dass eine
Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich ist.“
2. Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
„die Geräte und Maschinen mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten
Schalleistungspegels versehen sind und ihnen die Internetadresse oder der maschinenlesbare
Code beigefügt ist, über die bzw. den die EG-Konformitätserklärung abgerufen werden
kann.“;
3. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 nur in Verkehr gebracht oder in
Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie
entsprechen, mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten
Schallleistungspegels sowie der Internetadresse oder dem maschinenlesbaren Code versehen
sind, über die die EG-Konformitätserklärung abgerufen werden kann.“
4. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Geräten
und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die den Bestimmungen dieser Richtlinie
entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten
Schallleistungspegels sowie der Internetadresse oder dem maschinenlesbaren Code versehen
sind, über die die EG-Konformitätserklärung abgerufen werden kann, in ihrem Hoheitsgebiet
weder untersagen noch einschränken oder behindern.“
5. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
„Konformitätsvermutung
Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2
Absatz 1, die mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten
Schallleistungspegels sowie der Internetadresse oder dem maschinenlesbaren Code versehen
sind, über die die EG-Konformitätserklärung abgerufen werden kann, allen Bestimmungen
dieser Richtlinie entsprechen.“
6. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Um zu bescheinigen, dass ein Gerät oder eine Maschine den Bestimmungen dieser
Richtlinie entspricht, stellt der Hersteller eines Geräts oder einer Maschine im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter für jeden Typ
eines hergestellten Gerätes oder einer hergestellten Maschine eine EG-Konformitätserklärung
in elektronischer Form aus; die Mindestangaben dieser Konformitätserklärung sind in
Anhang II festgelegt.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ist der Wirtschaftsakteur aufgrund anderer für das Gerät oder die Maschine geltender
Rechtsvorschriften der Union verpflichtet, die Informationen darüber, dass das Produkt den
Anforderungen dieser Rechtsvorschriften entspricht, in einen digitalen Produktpass
aufzunehmen oder die EG-Konformitätserklärung oder die Anleitung in einen digitalen
Produktpass hochzuladen, so sind die Informationen, die gemäß Anhang II in die EG-
Konformitätserklärung aufzunehmen sind, sowie die in Artikel 11 Absatz 5 genannte
Anleitung nur in diesem digitalen Produktpass bereitzustellen.“
7. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission und jeder andere Mitgliedstaat
auf begründete Anfrage alle Informationen in elektronischer Form erhalten kann, die im Laufe
des Konformitätsbewertungsverfahrens für einen Geräte- oder Maschinentyp verwendet
wurden, und insbesondere die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3,
Anhang VI Nummer 3, Anhang VII Nummer 2 sowie Anhang VIII Nummern 3.1 und 3.3.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Gegebenenfalls übermittelt der Hersteller der notifizierten Stelle, die das
Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, alle Informationen und Unterlagen im
Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren in elektronischer Form.“
8. Die Anhänge II und V bis VIII werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2011/65/EU
Die Richtlinie 2011/65/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 6a wird eingefügt:
„6a) ‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen und zugänglichen Online-Kommunikationskanal,
über den Wirtschaftsteilnehmer erreicht oder kontaktiert werden können, ohne dass eine
Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich ist.“
b) Folgende Nummer 13a wird eingefügt:
„13a) ‚Gemeinsame Spezifikationen‘ eine Reihe technischer Anforderungen, bei denen es
sich nicht um eine Norm handelt, die Mittel zur Einhaltung der für ein Produkt, ein Gerät,
einen Dienst, ein Verfahren oder ein System geltenden Anforderungen bieten;“
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Punkt c Satz 1 erhält folgende Fassung:
„c) Wurde mit dem in Buchstabe b genannten Verfahren nachgewiesen, dass das
Elektrooder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-
Konformitätserklärung in elektronischer Form aus und bringen am fertigen Produkt die CE-
Kennzeichnung an.“
b) Buchstabe e Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Änderungen an der Gestaltung des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen
der harmonisierten Normen, der gemeinsamen Spezifikationen oder der technischen
Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität von Elektro- oder Elektronikgeräten
verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.“
c) Buchstabe h erhält folgende Fassung:
„h) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten
entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf
der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen an. In der Postanschrift und
den digitalen Kontaktdaten muss eine zentrale Stelle angegeben werden, über die der
Hersteller erreichbar ist. Enthalten andere maßgebliche Rechtsvorschriften der Union
Bestimmungen über die Anbringung des Namens, der Postanschrift und der digitalen
Kontaktdaten des Herstellers, die zumindest gleich streng sind, so finden diese Bestimmungen
Anwendung.“
d) Buchstabe j erhält folgende Fassung:
„j) Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die
von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, zur Verfügung, die
für den Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit der vorliegenden
Richtlinie erforderlich sind, und kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen
Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte Elektro- oder
Elektronikgerät die vorliegende Richtlinie einhält.“
3. Artikel 8 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
„auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung in
elektronischer Form aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der
Konformität von Elektro- oder Elektronikgeräten mit dieser Richtlinie an diese Behörde;“
4. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) Die Importeure geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten
entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf
der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen an. Enthalten andere
maßgebliche Rechtsvorschriften der Union Bestimmungen über die Anbringung des Namens,
der Postanschrift und der digitalen Kontaktdaten des Importeurs, die zumindest gleich streng
sind, so gelten diese Bestimmungen.“
b) Buchstabe h erhält folgende Fassung:
„h) Die Importeure stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der
Elektro- oder Elektronikgeräte mit der vorliegenden Richtlinie erforderlich sind, in
elektronischer Form und in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen
nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, und kooperieren mit dieser Behörde auf
deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder
Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, diese Richtlinie einhalten.“
5. Artikel 10 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) Die Vertreiber stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für
den Nachweis der Konformität von Elektro- oder Elektronikgeräten mit der vorliegenden
Richtlinie erforderlich sind, und kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen
Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass von ihnen auf dem Markt bereitgestellte
Elektrooder Elektronikgeräte diese Richtlinie einhalten.“
6. In Artikel 13 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
„(4) Ist der Wirtschaftsakteur nach anderen für Elektro- und Elektronikgeräte geltenden
Rechtsvorschriften der Union verpflichtet, die Informationen darüber, dass das Produkt die in
diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt, in einen digitalen Produktpass
aufzunehmen oder die Konformitätserklärung in einen digitalen Produktpass hochzuladen, so
werden die Informationen, die gemäß Anhang VI in die EU-Konformitätserklärung
aufzunehmen sind, nur in diesem digitalen Produktpass bereitgestellt.“
7. Folgender Artikel 16a wird eingefügt:
„Artikel 16a
Gemeinsame Spezifikationen
(1) Die Kommission kann in folgenden Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten
gemeinsame Spezifikationen erlassen, die die Einhaltung der in Artikel 4
festgelegten grundlegenden Anforderungen ermöglichen:
a) Die in Artikel 4 festgelegten Anforderungen sind nicht durch harmonisierte
Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
worden sind, oder durch Teile dieser Normen erfasst;
b) die Anforderungen gemäß Artikel 4 werden von harmonisierten Normen oder von
Teilen von harmonisierten Normen abgedeckt, deren Fundstellen im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Anwendung dieser Normen oder
von Teilen dieser Normen führt jedoch dazu, dass Werkstoffe, Bauteile und Elektro-
und Elektronikgeräte nicht den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 4
entsprechen;
c) wenn die Kommission der Auffassung ist, dass dringende Bedenken hinsichtlich
nicht konformer Werkstoffe, Bauteile und Elektro- und Elektronikgeräte
auszuräumen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten
Beratungsverfahren erlassen.
(2) Bei Werkstoffen, Bauteilen und Elektro- und Elektronikgeräten, die mit der
gemeinsamen Spezifikation übereinstimmen, wird davon ausgegangen, dass sie mit
den grundlegenden Anforderungen übereinstimmen, die von diesen in Artikel 4
festgelegten gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.“
8. In Artikel 19 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
„(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.“
9. Die Anhänge V und VI werden entsprechend dem Anhang II dieser Richtlinie
geändert.
Artikel 3
Änderungen der Richtlinie 2013/53/EU
Die Richtlinie 2013/53/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 19a wird eingefügt:
„19a) ‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen und zugänglichen Online-
Kommunikationskanal, über den Wirtschaftsteilnehmer erreicht oder kontaktiert werden
können, ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich
ist.“
b) Die folgende Nummer 20 a wird eingefügt:
„20a) ‚Gemeinsame Spezifikationen‘ eine Reihe technischer Anforderungen, bei denen es
sich nicht um eine Norm handelt, die Mittel zur Einhaltung der für ein Produkt, ein Gerät,
einen Dienst, ein Verfahren oder ein System geltenden Anforderungen bieten.“
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Produkt den geltenden Anforderungen
entspricht, so stellen die Hersteller eine Erklärung in elektronischer Form gemäß Artikel 15
aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 17 und 18 an.“
b) Artikel 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der
harmonisierten Normen oder der gemeinsamen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der
Konformität eines Produkts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.“
c) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
„(6) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten
entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder
in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an. In der Postanschrift und den digitalen
Kontaktdaten wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller erreichbar ist.“
(7) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die
Sicherheitsinformationen im Eignerhandbuch in einer Sprache bzw. in Sprachen, die vom
betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden, beigefügt sind, die von den Verbrauchern und
sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden können. Die Betriebsanleitung und die
Sicherheitsinformationen können in elektronischer Form bereitgestellt werden.
Der Hersteller berücksichtigt bei der Festlegung des spezifischen Formats für die
Gebrauchsanweisungen und die Sicherheitsinformationen den Verwendungszweck und die
voraussichtlichen Endnutzer des Produkts
Bei Produkten, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise
vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern verwendet werden können, auch wenn sie
nicht für sie bestimmt sind, muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen in Papierform
bereitstellen oder auf dem Produkt anbringen. Diese Sicherheitsinformationen müssen für die
Verbraucher gut sichtbar und lesbar sein.
Bei der Abfassung der Sicherheitsinformationen berücksichtigen die Hersteller die
bestimmungsgemäße Verwendung und vorhersehbare Fehlanwendung durch Endnutzer sowie
die Rolle, die die Anleitung für die Gewährleistung der Sicherheit spielt.
Werden die in Unterabsatz 1 genannten Anweisungen in elektronischer Form bereitgestellt, so
muss der Hersteller
a) auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem
Begleitdokument angeben, wie sie zugänglich sind und wie sie in Papierform angefordert
werden können;
b) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Endnutzer ermöglicht, die
Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu
speichern, sodass der Endnutzer jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall des Produkts,
darauf zugreifen kann; diese Anforderung gilt auch dann, wenn die Betriebsanleitung in die
Software des Produkts eingebettet ist;
c) sie während der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts und mindestens zehn Jahre
lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts online zugänglich machen.
Der Endnutzer kann jedoch zum Zeitpunkt des Kaufs des Produkts oder bis zu sechs Monate
nach dem Kauf die Anleitung oder die Sicherheitsinformationen in Papierform anfordern.
Fordert der Endnutzer diese Anleitung oder Sicherheitsinformationen an, so stellt der
Hersteller sie dem Endnutzer innerhalb eines Monats nach Eingang der Aufforderung
kostenlos zur Verfügung.“
d) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis
der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser
zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.“
3. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung in
elektronischer Form aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der
Konformität eines Produkts an diese Behörde;“
4. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten auf dem
Produkt selbst oder im Fall von Bauteilen, wo dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder
in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an.“
b) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Importeure händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis
der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde
leicht verstanden werden kann.“
5. Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der
Konformität des Produkts erforderlich sind.“
6. Folgender Artikel 14a wird eingefügt:
„Artikel 14a
Gemeinsame Spezifikationen
(1) Die Kommission kann in folgenden Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten
gemeinsame Spezifikationen erlassen, die die Einhaltung der in Artikel 4
festgelegten grundlegenden Anforderungen ermöglichen:
a) Die in Artikel 4 festgelegten Anforderungen sind nicht durch harmonisierte
Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
worden sind, oder durch Teile dieser Normen erfasst;
b) die Anforderungen gemäß Artikel 4 werden von harmonisierten Normen oder von
Teilen von harmonisierten Normen abgedeckt, deren Fundstellen im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Anwendung dieser Normen oder
von Teilen dieser Normen führt jedoch dazu, dass Produkte nicht den grundlegenden
Anforderungen gemäß Artikel 4 entsprechen; oder
c) wenn die Kommission der Auffassung ist, dass dringende Bedenken hinsichtlich
nicht konformer Produkte auszuräumen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten
Beratungsverfahren erlassen.
(2) Bei Produkten, die mit der gemeinsamen Spezifikation übereinstimmen, wird davon
ausgegangen, dass sie mit den grundlegenden Anforderungen übereinstimmen, die
von diesen in Artikel 4 festgelegten gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon
abgedeckt sind.“
7. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 einleitender Satz erhält folgende Fassung:
„Den folgenden Produkten ist bei ihrer Bereitstellung auf dem Markt oder ihrer
Inbetriebnahme die Internetadresse des maschinenlesbaren Codes beizufügen, über den die in
Absatz 3 genannte EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann:“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Ist der Wirtschaftsakteur aufgrund anderer für das Produkt geltender Rechtsvorschriften
der Union verpflichtet, die Informationen darüber, dass das Produkt den Anforderungen dieser
Rechtsvorschriften entspricht, in einen digitalen Produktpass aufzunehmen oder die EU-
Konformitätserklärung oder die Anleitung in einen digitalen Produktpass hochzuladen, so
sind die Informationen, die gemäß Anhang IV in die EU-Konformitätserklärung aufzunehmen
sind, sowie die in Artikel 7 Absatz 7 genannte Gebrauchsanleitung nur in diesem digitalen
Produktpass bereitzustellen.“
8. In Artikel 19 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Hersteller stellt der notifizierten Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren
durchführt, alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit den
Konformitätsbewertungsverfahren in elektronischer Form zur Verfügung.“;
9. In Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erhalten die Gedankenstriche folgende
Fassung:
„bei Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen oder den gemeinsamen
Spezifikationen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummern 3.2 und 3.3: Modul A (interne
Fertigungskontrolle), Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten
Produktprüfungen), Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder Modul H (Konformität
auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);
— bei Nichtübereinstimmung mit den harmonisierten Normen oder den gemeinsamen
Spezifikationen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummern 3.2 und 3.3: Modul A1 (interne
Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen), Modul B (EU-Baumusterprüfung)
zusammen mit Modul C, D, E oder F, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer
Einzelprüfung) oder Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden
Qualitätssicherung);“
10. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
a) Unter Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm oder der gemeinsamen
Spezifikation, eines der folgenden Module:“
b) In Buchstabe b erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm oder der gemeinsamen
Spezifikation, eines der folgenden Module:
11. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Unter Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm oder der gemeinsamen
Spezifikation für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:“
ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
b) bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm oder der gemeinsamen
Spezifikation für Geräuschmessungen, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer
Einzelprüfung).“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Unter Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm oder der gemeinsamen
Spezifikation für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:“
ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
b) bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm oder der gemeinsamen
Spezifikation für Geräuschmessungen, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer
Einzelprüfung).“
12. Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der grundlegenden
Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen oder der gemeinsamen Spezifikation
und der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der entsprechenden
nationalen Rechtsvorschriften,“
13. Artikel 38 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Bemerkt eine notifizierte Stelle, dass ein Hersteller oder privater Einführer die
Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Artikel 4 Absatz 1 und in Anhang I oder in den
entsprechenden harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen festgelegt sind, so
fordert sie den Hersteller oder privaten Einführer auf, angemessene Abhilfemaßnahmen zu
ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.“
14. Die Anhänge I, III, IV und V werden gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie
geändert.
Artikel 4
Änderung der Richtlinie 2014/29/EU
Die Richtlinie 2014/29/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 7a wird eingefügt:
„7a) ‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen und zugänglichen Online-Kommunikationskanal,
über den Wirtschaftsteilnehmer erreicht oder kontaktiert werden können, ohne dass eine
Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich ist.“
b) Folgende Nummer 9a wird eingefügt:
„9a) ‚Gemeinsame Spezifikationen‘ eine Reihe technischer Anforderungen, bei denen es sich
nicht um eine Norm handelt, die Mittel zur Einhaltung der für ein Produkt, ein Gerät, einen
Dienst, ein Verfahren oder ein System geltenden Anforderungen bieten.“
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass ein Behälter, dessen Produkt PS × V mehr
als 50 bar.L beträgt, den anwendbaren Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine
EU-Konformitätserklärung in elektronischer Form aus und bringen die CE-Kennzeichnung
sowie die in Anhang III Nummer 1 genannten Aufschriften an.“
b) Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Änderungen am Entwurf des Behälters oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der
harmonisierten Normen, der gemeinsamen Spezifikationen oder anderer technischer
Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Behälters verwiesen wird,
werden angemessen berücksichtigt.“
c) Absatz 6 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten auf dem
Behälter an. In der Postanschrift und den digitalen Kontaktdaten wird eine zentrale Stelle
angegeben, über die der Hersteller erreichbar ist.“
d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Behälter die Betriebsanleitung und die
Sicherheitsinformationen gemäß Anhang III Nummer 2 beigefügt sind, die in einer von dem
betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden
werden kann, verfasst sind. Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß
Anhang III Nummer 2 können in elektronischer Form bereitgestellt werden. Diese
Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar,
verständlich und deutlich sein.
Der Hersteller muss bei der Wahl des Formats für die Betriebsanleitung und die
Sicherheitsinformationen den Verwendungszweck und die voraussichtlichen Endnutzer des
Behälters berücksichtigen.
Bei Behältern, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise
vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, auch wenn sie nicht
für sie bestimmt sind, stellt der Hersteller die in Anhang III Nummer 2 genannten
Sicherheitsinformationen in Papierform oder auf dem Behälter zur Verfügung. Diese
Sicherheitsinformationen müssen für die Verbraucher gut sichtbar und lesbar sein.
Bei der Abfassung der Sicherheitsinformationen berücksichtigen die Hersteller die
bestimmungsgemäße Verwendung und vorhersehbare Fehlanwendung durch Endnutzer sowie
die Rolle, die die Anleitung für die Gewährleistung der Sicherheit spielt.
Werden die in Unterabsatz 1 genannten Anweisungen in elektronischer Form bereitgestellt, so
muss der Hersteller
a) auf dem Behälter oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem
Begleitdokument angeben, wie sie zugänglich sind und wie sie in Papierform angefordert
werden können;
b) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Endnutzer ermöglicht, die
Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu
speichern, sodass der Endnutzer jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall des Behälters
darauf zugreifen kann; diese Anforderung gilt auch dann, wenn die Betriebsanleitung in die
Software des Behälters eingebettet ist;
c) sie während der voraussichtlichen Lebensdauer des Behälters und mindestens zehn Jahre
lang nach dem Inverkehrbringen des Behälters online zugänglich machen.
Der Endnutzer kann jedoch zum Zeitpunkt des Kaufs des Behälters oder bis zu sechs Monate
nach dem Kauf Anweisungen oder Sicherheitsinformationen in Papierform anfordern. Fordert
der Endnutzer diese Anleitung oder Sicherheitsinformationen an, so stellt der Hersteller sie
dem Endnutzer innerhalb eines Monats nach Eingang der Aufforderung kostenlos zur
Verfügung.“
e) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der
Konformität des Behälters mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in einer Sprache zur
Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.“
3. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung in
elektronischer Form aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der
Konformität eines Behälters an diese Behörde;“
4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift sowie ihre digitalen Kontaktdaten
entweder auf dem Behälter selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, in den dem Behälter
beigefügten Unterlagen an.“
b) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis
der Konformität des Behälters erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde
leicht verstanden werden kann.“
5. Artikel 9 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der
Konformität eines Behälters erforderlich sind.“
6. Folgender Artikel 12a wird eingefügt:
„Artikel 12a
Gemeinsame Spezifikationen
(1) Die Kommission kann in folgenden Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten
gemeinsame Spezifikationen erlassen, die die Einhaltung der in Anhang I
festgelegten grundlegenden Anforderungen ermöglichen:
a) Die in Anhang I festgelegten Anforderungen sind nicht durch harmonisierte
Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
worden sind, oder durch Teile dieser Normen erfasst;
b) die Anforderungen gemäß Anhang I werden von harmonisierten Normen oder von
Teilen von harmonisierten Normen abgedeckt, deren Fundstellen im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Anwendung dieser Normen oder
von Teilen dieser Normen führt jedoch dazu, dass Behälter, deren Produkt PS × V
mehr als 50 bar.L beträgt, nicht den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 4
entsprechen; oder
c) wenn die Kommission der Auffassung ist, dass dringende Bedenken hinsichtlich
nicht konformer Behälter, deren Produkt PS × V mehr als 50 bar.L beträgt,
auszuräumen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten
Beratungsverfahren erlassen.
(2) Bei Behältern, deren Produkt PS × V mehr als 50 bar.L beträgt und die mit der
gemeinsamen Spezifikation übereinstimmen, wird davon ausgegangen, dass sie mit
den grundlegenden Anforderungen übereinstimmen, die von diesen in Anhang I
festgelegten gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.“
7. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Unter Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„a) Behälter, die nach den harmonisierten Normen in Artikel 12 oder nach den gemeinsamen
Spezifikationen in Artikel 12a hergestellt wurden, unterzieht der Hersteller wahlweise“
ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Bei Behältern, die unter nur teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der
harmonisierten Normen nach Artikel 12 oder der gemeinsamen Spezifikationen nach
Artikel 12a hergestellt werden, legt der Hersteller ein für die geplante Produktion
repräsentatives Muster des vollständigen Behälters sowie die technischen Unterlagen und
zusätzlichen Nachweise für die Prüfung und Bewertung der Eignung des technischen
Entwurfs des Behälters (Modul B – Baumuster) zur Prüfung vor.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Aufzeichnungen und der Schriftverkehr betreffend die
Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in elektronischer
Form in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die notifizierte Stelle zugelassen ist,
oder in einer von der notifizierten Stelle akzeptierten Sprache abgefasst.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Hersteller stellt der notifizierten Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren
durchführt, alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit den
Konformitätsbewertungsverfahren in elektronischer Form zur Verfügung.“
8. In Artikel 14 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
„(5) Ist der Wirtschaftsakteur aufgrund anderer für den Behälter geltender Rechtsvorschriften
der Union verpflichtet, die Informationen darüber, dass das Produkt den Anforderungen dieser
Rechtsvorschriften entspricht, in einen digitalen Produktpass aufzunehmen oder die EU-
Konformitätserklärung oder die Anweisungen in einen digitalen Produktpass hochzuladen, so
sind die Informationen, die gemäß Anhang IV in die EU-Konformitätserklärung aufzunehmen
sind, sowie die in Artikel 6 Absatz 7 genannte Betriebsanleitung nur in diesem digitalen
Produktpass bereitzustellen.“
9. Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen
nach Anhang I, der geltenden harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen und
der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der
nationalen Rechtsvorschriften,“
10. Artikel 29 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen
Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I oder in den entsprechenden
harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder anderen technischen
Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene
Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.“
11. Die Anhänge II, III und IV werden gemäß Anhang IV der vorliegenden Richtlinie
geändert.
Artikel 5
Änderung der Richtlinie 2014/30/EU
Die Richtlinie 2014/30/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 15a wird eingefügt:
„15a) ‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen und zugänglichen Online-
Kommunikationskanal, über den Wirtschaftsteilnehmer erreicht oder kontaktiert werden
können, ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich
ist.“
b) Folgende Nummer 17a wird eingefügt:
„17a) ‚Gemeinsame Spezifikationen‘ eine Reihe technischer Anforderungen, bei denen es
sich nicht um eine Norm handelt, die Mittel zur Einhaltung der für ein Produkt, ein Gerät,
einen Dienst, ein Verfahren oder ein System geltenden Anforderungen bieten.“
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Gerät den anwendbaren
Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung in
elektronischer Form aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.“
b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Änderungen am Entwurf des Geräts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der
harmonisierten Normen, der gemeinsamen Spezifikationen oder anderer technischer
Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Geräts verwiesen wird, werden
angemessen berücksichtigt.“
c) Absatz 6 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten
entweder auf dem Gerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in
den dem Gerät beigefügten Unterlagen an. In der Postanschrift und den digitalen
Kontaktdaten wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller erreichbar ist.“
d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Gerät die in Artikel 18 genannten
Betriebsanleitungen und Informationen beigefügt sind, die in einer vom betreffenden
Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern
leicht verstanden werden kann, verfasst sind. Die in Artikel 18 genannten Betriebsanleitungen
und Informationen können in elektronischer Form bereitgestellt werden. Diese
Betriebsanleitungen und Informationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar,
verständlich und deutlich sein.
Bei Geräten, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren
Bedingungen von Verbrauchern verwendet werden können, auch wenn sie nicht für sie
bestimmt sind, muss der Hersteller die in Artikel 18 genannten Informationen in Papierform
bereitstellen oder auf dem Gerät anbringen. Diese Informationen müssen für die Verbraucher
gut sichtbar und lesbar sein.
Bei der Abfassung der in Artikel 18 genannten Informationen berücksichtigen die Hersteller
die bestimmungsgemäße Verwendung und vorhersehbare Fehlanwendung durch Endnutzer.
Werden die in Unterabsatz 1 genannten Anweisungen in elektronischer Form bereitgestellt, so
muss der Hersteller
a) auf dem Gerät oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem
Begleitdokument angeben, wie sie zugänglich sind und wie sie in Papierform angefordert
werden können;
b) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Endnutzer ermöglicht, die
Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu
speichern, sodass der Endnutzer jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall des Geräts darauf
zugreifen kann;
c) sie während der voraussichtlichen Lebensdauer des Geräts und mindestens zehn Jahre lang
nach dem Inverkehrbringen des Geräts online zugänglich machen.
Der Endnutzer kann jedoch zum Zeitpunkt des Kaufs des Geräts oder bis zu sechs Monate
nach dem Kauf die in Artikel 18 genannten Betriebsanleitungen oder Informationen in
Papierform anfordern. Fordert der Endnutzer die in Artikel 18 genannten Anweisungen oder
Informationen an, so stellt der Hersteller sie dem Endnutzer innerhalb eines Monats nach
Eingang der Anforderung kostenlos zur Verfügung.“
e) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Geräts mit
dieser Richtlinie erforderlich sind, in elektronischer Form in einer Sprache zur Verfügung, die
von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.“
3. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung in
elektronischer Form aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der
Konformität des Geräts an diese Behörde;“
4. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten
entweder auf dem Gerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in
den dem Gerät beigefügten Unterlagen an.“
b) Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis
der Konformität des Geräts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde
leicht verstanden werden kann.“
5. Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der
Konformität des Geräts erforderlich sind.“
6. Folgender Artikel 13a wird eingefügt:
„Artikel 13a
Gemeinsame Spezifikationen
(1) Die Kommission kann in folgenden Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten
gemeinsame Spezifikationen erlassen, die die Einhaltung der in Anhang I
festgelegten grundlegenden Anforderungen ermöglichen:
a) Die in Anhang I festgelegten Anforderungen sind nicht durch harmonisierte
Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
worden sind, oder durch Teile dieser Normen erfasst;
b) die Anforderungen gemäß Anhang I werden von harmonisierten Normen oder von
Teilen von harmonisierten Normen abgedeckt, deren Fundstellen im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Anwendung dieser Normen oder
von Teilen dieser Normen führt jedoch dazu, dass Geräte nicht den grundlegenden
Anforderungen gemäß Anhang I entsprechen; oder
c) wenn die Kommission der Auffassung ist, dass dringende Bedenken hinsichtlich
nicht konformer Geräte auszuräumen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten
Beratungsverfahren erlassen.
(2) Bei Geräten, die mit der gemeinsamen Spezifikation übereinstimmen, wird davon
ausgegangen, dass sie mit den grundlegenden Anforderungen übereinstimmen, die
von diesen in Anhang I festgelegten gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon
abgedeckt sind.“
7. In Artikel 14 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der Hersteller stellt der notifizierten Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren
durchführt, alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem
Konformitätsbewertungsverfahren in elektronischer Form zur Verfügung.“
8. In Artikel 15 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
„(5) Ist der Wirtschaftsakteur aufgrund anderer für ein Gerät geltender Rechtsvorschriften der
Union verpflichtet, die Informationen darüber, dass das Produkt den Anforderungen dieser
Rechtsvorschriften entspricht, in einen digitalen Produktpass aufzunehmen oder die EU-
Konformitätserklärung oder die Anweisungen in einen digitalen Produktpass hochzuladen, so
sind die Informationen, die gemäß Anhang IV in die EU-Konformitätserklärung aufzunehmen
sind, sowie die in Artikel 7 Absatz 7 genannte Gebrauchsanleitung nur in diesem digitalen
Produktpass bereitzustellen.“
9. Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen nach
Anhang I, der geltenden harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen und der
betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der
nationalen Rechtsvorschriften,“
10. Artikel 32 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen
nicht erfüllt hat, die in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder
gemeinsamen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind,
fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt
keine Bescheinigung aus.“
11. Die Anhänge II, III und IV werden gemäß Anhang V der vorliegenden Richtlinie
geändert.
Artikel 6
Änderung der Richtlinie 2014/31/EU
Die Richtlinie 2014/31/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 9a wird eingefügt:
„9a) ‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen und zugänglichen Online-Kommunikationskanal,
über den Wirtschaftsteilnehmer erreicht oder kontaktiert werden können, ohne dass eine
Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich ist.“
b) Folgende Nummer 11a wird eingefügt:
„11a) ‚Gemeinsame Spezifikationen‘ eine Reihe technischer Anforderungen, bei denen es
sich nicht um eine Norm handelt, die Mittel zur Einhaltung der für ein Produkt, ein Gerät,
einen Dienst, ein Verfahren oder ein System geltenden Anforderungen bieten.“
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein Gerät, das zu den
in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden soll, den
anwendbaren Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung
in elektronischer Form aus und bringen die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche
Metrologie-Kennzeichnung an.“
b) Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Änderungen am Entwurf der Geräte oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der
harmonisierten Normen, der gemeinsamen Spezifikationen oder anderer technischer
Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Geräts verwiesen wird, werden
angemessen berücksichtigt.“
c) Absatz 6 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Marke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten auf dem Gerät
an. In der Postanschrift und den digitalen Kontaktdaten wird eine zentrale Stelle angegeben,
über die der Hersteller erreichbar ist.“
d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Hersteller stellen sicher, dass dem Gerät, das zu den in Artikel 1 Absatz 2
Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden soll, eine Betriebsanleitung und
Informationen beigefügt sind, die in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten
Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, verfasst sind. Die
Anleitungen und Informationen können in elektronischer Form bereitgestellt werden. Diese
Betriebsanleitungen und Informationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar,
verständlich und deutlich sein.
Der Hersteller berücksichtigt bei der Festlegung des spezifischen Formats für die
Gebrauchsanweisung und die Informationen den Verwendungszweck und die
voraussichtlichen Endnutzer des Produkts.
Bei Geräten, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren
Bedingungen von Verbrauchern verwendet werden können, auch wenn sie nicht für sie
bestimmt sind, muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen in Papierform bereitstellen
oder auf dem Gerät anbringen. Diese Informationen müssen für die Verbraucher gut sichtbar
und lesbar sein.
Werden die in Unterabsatz 1 genannten Anweisungen in elektronischer Form bereitgestellt, so
muss der Hersteller
a) auf dem Gerät oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem
Begleitdokument angeben, wie sie zugänglich sind und wie sie in Papierform angefordert
werden können;
b) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Endnutzer ermöglicht, die
Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu
speichern, sodass der Endnutzer jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall des Geräts, darauf
zugreifen kann; diese Anforderung gilt auch dann, wenn die Betriebsanleitung in die Software
des Geräts eingebettet ist;
c) sie während der voraussichtlichen Lebensdauer des Geräts und mindestens zehn Jahre lang
nach dem Inverkehrbringen des Geräts online zugänglich machen.
Der Endnutzer kann jedoch zum Zeitpunkt des Erwerbs des Geräts oder bis zu sechs Monate
nach dem Kauf Anweisungen und Informationen in Papierform anfordern. Fordert der
Endnutzer diese Anweisungen oder Informationen an, so stellt der Hersteller sie dem
Endnutzer innerhalb eines Monats nach Eingang der Anforderung kostenlos zur Verfügung.“
e) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der
Konformität des Geräts mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in einer Sprache zur
Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.“
3. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung in
elektronischer Form aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der
Konformität eines Produkts an diese Behörde;“
4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer geben auf dem Gerät ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder
ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten an.“
b) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis
der Konformität des Geräts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde
leicht verstanden werden kann.“
5. Artikel 9 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der
Konformität eines Geräts erforderlich sind.“
6. Folgender Artikel 12a wird eingefügt:
„Artikel 12a
Gemeinsame Spezifikationen
(1) Die Kommission kann in folgenden Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten
gemeinsame Spezifikationen erlassen, die die Einhaltung der in Anhang I
festgelegten wesentlichen Anforderungen ermöglichen:
a) Die in Anhang I festgelegten Anforderungen sind nicht durch harmonisierte
Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
worden sind, oder durch Teile dieser Normen erfasst;
b) die in Anhang I festgelegten Anforderungen werden von harmonisierten Normen
oder von Teilen von harmonisierten Normen abgedeckt, deren Fundstellen im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Anwendung
dieser Normen oder von Teilen dieser Normen führt jedoch dazu, dass Geräte nicht
den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang I entsprechen; oder
c) wenn die Kommission der Auffassung ist, dass dringende Bedenken hinsichtlich
nicht konformer Geräte auszuräumen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten
Beratungsverfahren erlassen.
(2) Bei Geräten, die mit der gemeinsamen Spezifikation übereinstimmen, wird davon
ausgegangen, dass sie mit den grundlegenden Anforderungen übereinstimmen, die
von diesen in Anhang I festgelegten gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon
abgedeckt sind.“
7. Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Aufzeichnungen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den
Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Absatz 1 sind in elektronischer Form in einer der
Amtssprachen des Mitgliedstaats, in welchem die Verfahren durchgeführt werden, oder in
einer von der nach Artikel 19 notifizierten Stelle genehmigten Sprache abzufassen.“
8. In Artikel 14 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
„(5) Ist der Wirtschaftsakteur aufgrund anderer für das Gerät geltender Rechtsvorschriften der
Union verpflichtet, die Informationen darüber, dass das Produkt den Anforderungen dieser
Rechtsvorschriften entspricht, in einen digitalen Produktpass aufzunehmen oder die EU-
Konformitätserklärung oder die Anweisungen in einen digitalen Produktpass hochzuladen, so
sind die Informationen, die gemäß Anhang IV in die EU-Konformitätserklärung aufzunehmen
sind, sowie die in Artikel 6 Absatz 7 genannte Gebrauchsanleitung nur in diesem digitalen
Produktpass bereitzustellen.“
9. Artikel 23 Absatz 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen nach
Anhang I, der geltenden harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen und der
betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der
nationalen Rechtsvorschriften,“
10. Artikel 31 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen
nicht erfüllt hat, die in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder
gemeinsamen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind,
fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt
keine Konformitätsbescheinigung aus.“
11. Die Anhänge II und IV werden entsprechend dem Anhang VI dieser Richtlinie
geändert.
Artikel 7
Änderung der Richtlinie 2014/32/EU
Die Richtlinie 2014/32/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 12a wird eingefügt:
„12a) ‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen und zugänglichen Online-
Kommunikationskanal, über den Wirtschaftsteilnehmer erreicht oder kontaktiert werden
können, ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich
ist.“
b) Folgende Nummer 14a wird eingefügt:
„14a) ‚Gemeinsame Spezifikationen‘ eine Reihe technischer Anforderungen, bei denen es
sich nicht um eine Norm handelt, die Mittel zur Einhaltung der für ein Produkt, ein Gerät,
einen Dienst, ein Verfahren oder ein System geltenden Anforderungen bieten.“
2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein Messgerät den
anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, stellen die Hersteller eine EU-
Konformitätserklärung in elektronischer Form aus und bringen die CE-Kennzeichnung und
die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung an.“
b) Artikel 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Änderungen am Entwurf des Messgeräts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der
harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen, normativen Dokumente oder anderen
technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Messgeräts
verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.“
c) Absatz 6 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten auf dem
Messgerät an oder, wenn dies nicht möglich ist, in den dem Messgerät beigefügten Unterlagen
und gegebenenfalls auf der Verpackung gemäß Anhang I Nummer 9.2. In der Postanschrift
und den digitalen Kontaktdaten wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller
erreichbar ist.“
d) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Hersteller gewährleisten, dass dem von ihnen in Verkehr gebrachten Messgerät die
Internetadresse oder der maschinenlesbare Code, über die bzw. den die EU-
Konformitätserklärung abgerufen werden kann, sowie die Betriebsanleitung und die in
Anhang I Nummer 9.3 genannten Informationen beigefügt sind, die in einer vom betreffenden
Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern
leicht verstanden werden kann, verfasst sind. Die Anleitungen und Informationen können in
elektronischer Form bereitgestellt werden. Diese Betriebsanleitungen und Informationen
sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
Der Hersteller berücksichtigt bei der Festlegung des spezifischen Formats für die
Gebrauchsanweisung und die in Anhang I Nummer 9.3 genannten Informationen den
Verwendungszweck und die voraussichtlichen Endnutzer des Produkts.
Bei Messgeräten, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise
vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern verwendet werden können, auch wenn sie
nicht für sie bestimmt sind, muss der Hersteller die in Anhang I Nummer 9.3 genannten
Informationen in Papierform bereitstellen oder auf dem Gerät anbringen. Diese Informationen
müssen für die Verbraucher gut sichtbar und lesbar sein.
Bei der Abfassung der Betriebsanleitung und der in Anhang I Nummer 9.3 genannten
Informationen berücksichtigen die Hersteller die bestimmungsgemäße Verwendung und
vorhersehbare Fehlanwendung durch Endnutzer sowie die Rolle, die die Anleitung und diese
Informationen für die Gewährleistung der Sicherheit spielen.
Werden die in Unterabsatz 1 genannten Anweisungen in elektronischer Form bereitgestellt, so
muss der Hersteller
a) auf dem Messgerät oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem
Begleitdokument angeben, wie sie zugänglich sind und wie sie in Papierform angefordert
werden können;
b) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Endnutzer ermöglicht, die
Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu
speichern, sodass der Endnutzer jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall des Messgeräts
darauf zugreifen kann; diese Anforderung gilt auch dann, wenn die Betriebsanleitung in die
Software des Messgeräts eingebettet ist;
c) sie während der voraussichtlichen Lebensdauer des Messgeräts und mindestens zehn Jahre
lang nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts online zugänglich machen.
Der Endnutzer kann jedoch beim Kauf des Messgeräts oder bis zu sechs Monate nach dem
Kauf Anweisungen und Informationen gemäß Anhang I Nummer 9.3 in Papierform
anfordern. Fordert der Endnutzer diese Anweisungen oder Informationen gemäß Anhang I
Nummer 9.3 an, so stellt der Hersteller sie dem Endnutzer innerhalb eines Monats nach
Eingang der Anforderung kostenlos zur Verfügung.“
e) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der
Konformität des Messgeräts mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in einer Sprache zur
Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.“
3. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung in
elektronischer Form aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der
Konformität eines Messgeräts an diese Behörde;“
4. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das
Messgerät mit der CE-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung
versehen ist, dass ihm die Internetadresse oder der maschinenlesbare Code, über die bzw. den
die EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann, und die erforderlichen Unterlagen
beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 8 Absätze 5 und 6
erfüllt hat.“
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten auf dem
Messgerät an oder, wenn dies nicht möglich ist, in den dem Messgerät beigefügten Unterlagen
und gegebenenfalls auf der Verpackung gemäß Anhang I Nummer 9.2.“
c) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis
der Konformität des Messgeräts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser
Behörde leicht verstanden werden kann.“
5. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Bevor sie ein Messgerät auf dem Markt bereitstellen und/oder in Betrieb nehmen, überprüfen
die Händler, ob das Messgerät mit der CE-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-
Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die Internetadresse oder der maschinenlesbare Code,
über die bzw. den die EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann, die erforderlichen
Unterlagen sowie Betriebsanleitung und die in Anhang I Nummer 9.3 genannten sonstigen
Informationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Endnutzern in dem Mitgliedstaat,
in dem das Messgerät auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden
kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 8 Absätze 5 und
6 bzw. von Artikel 10 Absatz 3 erfüllt haben.“
b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der
Konformität eines Messgeräts erforderlich sind.“
6. Folgender Artikel 14a wird eingefügt:
„Artikel 14a
Gemeinsame Spezifikationen
(1) Die Kommission kann in folgenden Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten
gemeinsame Spezifikationen erlassen, die die Einhaltung der wesentlichen
Anforderungen ermöglichen, die in Anhang I und den entsprechenden
gerätespezifischen Anhängen, die von diesen Teilen der normativen Dokumente
abgedeckt sind, festgelegt sind:
a) Die Anforderungen, die in Anhang I und den entsprechenden gerätespezifischen
und von diesen Teilen der normativen Dokumente abgedeckten Anhängen festgelegt
sind, sind nicht durch harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder durch Teile dieser Normen
erfasst;
b) Die Anforderungen, die in Anhang I und den entsprechenden gerätespezifischen
und von diesen Teilen der normativen Dokumente abgedeckten Anhängen festgelegt
sind, sind durch harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder durch Teile dieser Normen erfasst,
die Anwendung dieser Normen oder von Teilen dieser Normen führt jedoch dazu,
dass Messgeräte nicht den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang I und gemäß
den entsprechenden gerätespezifischen und von diesen Teilen der normativen
Dokumente abgedeckten Anhängen entsprechen; oder
c) wenn die Kommission der Auffassung ist, dass dringende Bedenken hinsichtlich
nichtkonformer Messgeräte auszuräumen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten
Beratungsverfahren erlassen.
(2) Bei Messgeräten, die mit der gemeinsamen Spezifikation übereinstimmen, wird
davon ausgegangen, dass sie mit den in Artikel 6 festgelegten wesentlichen
Anforderungen übereinstimmen, die von diesen gemeinsamen Spezifikationen oder
Teilen davon abgedeckt sind.“
7. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den
Konformitätsbewertungsverfahren werden in elektronischer Form in der (den)
Amtssprache(n) des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die
Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser
Stelle anerkannten Sprache.“
b) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Der Hersteller stellt der notifizierten Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren
durchführt, alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit den
Konformitätsbewertungsverfahren in elektronischer Form zur Verfügung.“
8. In Artikel 18 Absatz 3 erhalten die Buchstaben f und g folgende Fassung:
f) eine Liste der ganz oder teilweise angewandten harmonisierten Normen und/oder
normativen Dokumente nach Artikel 14 und/oder gemeinsamen Spezifikationen nach
Artikel 14a, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden
sind;
g) eine Beschreibung der zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gewählten Lösungen,
soweit die in Artikel 14 genannten harmonisierten Normen und/oder gemeinsamen
Spezifikationen und/oder normativen Dokumente nicht angewandt worden sind,
einschließlich einer Aufstellung, welche sonstigen einschlägigen technischen Spezifikationen
angewandt worden sind,
9. In Artikel 19 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
„(5) Ist der Wirtschaftsakteur aufgrund anderer für Messgeräte geltender Rechtsvorschriften
der Union verpflichtet, die Informationen darüber, dass das Produkt den Anforderungen dieser
Rechtsvorschriften entspricht, in einen digitalen Produktpass aufzunehmen oder die EU-
Konformitätserklärung oder die Anweisungen in einen digitalen Produktpass hochzuladen, so
sind die Informationen, die gemäß Anhang XIII in die EU-Konformitätserklärung
aufzunehmen sind, sowie die in Artikel 8 Absatz 7 genannte Gebrauchsanleitung nur in
diesem digitalen Produktpass bereitzustellen.“
10. Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen nach Anhang I
und den entsprechenden gerätespezifischen Anhängen, der anwendbaren harmonisierten
Normen oder gemeinsamen Spezifikationen und normativen Dokumente und der betreffenden
Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen
Rechtsvorschriften,“
11. Artikel 36 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen
nicht erfüllt hat, die in Anhang I und in den entsprechenden gerätespezifischen Anhängen
oder in den entsprechenden harmonisierten Normen, normativen Dokumenten, gemeinsamen
Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den
Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine
Konformitätsbescheinigung aus.“
12. Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) dem Messgerät keine Internetadresse oder kein maschinenlesbarer Code beigefügt ist,
über die bzw. den die EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann;“
13. Die Anhänge II und XIII werden entsprechend dem Anhang VII dieser Richtlinie
geändert.
Artikel 8
Änderung der Richtlinie 2014/33/EU
Die Richtlinie 2014/33/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 11a wird eingefügt:
„11a) ‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen und zugänglichen Online-
Kommunikationskanal, über den Wirtschaftsteilnehmer erreicht oder kontaktiert werden
können, ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich
ist.“
b) Folgende Nummer 13a wird eingefügt:
„13a) ‚Gemeinsame Spezifikationen‘ eine Reihe technischer Anforderungen, bei denen es
sich nicht um eine Norm handelt, die Mittel zur Einhaltung der für ein Produkt, ein Gerät,
einen Dienst, ein Verfahren oder ein System geltenden Anforderungen bieten.“
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass der Aufzug den wesentlichen
Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entspricht, stellt der Montagebetrieb eine
EU-Konformitätserklärung in elektronischer Form aus, sorgt dafür, dass dem Aufzug die
Internetadresse oder der maschinenlesbare Code, über die bzw. den die EU-
Konformitätserklärung abgerufen werden kann, beigefügt ist, und bringt die CE-
Kennzeichnung an.“
b) Absatz 6 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Die Montagebetriebe geben auf dem Aufzug ihren Namen, ihren eingetragenen
Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre
digitalen Kontaktdaten an. In der Postanschrift und den digitalen Kontaktdaten wird eine
zentrale Stelle angegeben, über die der Montagebetrieb erreichbar ist.“
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Montagebetriebe stellen sicher, dass dem Aufzug die Betriebsanleitung nach
Anhang I Nummer 6.2 beigefügt ist; sie ist gemäß der Entscheidung des Mitgliedstaats, in
dem der Aufzug in Verkehr gebracht wird, in einer Sprache, die von den Endnutzern leicht
verstanden werden kann, zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsanleitung kann in
elektronischer Form bereitgestellt werden. Die Betriebsanleitung und alle Kennzeichnungen
müssen klar, verständlich und deutlich sein.
Wenn die Betriebsanleitung in elektronischer Form bereitgestellt wird, muss der Hersteller
a) auf dem Aufzug oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem
Begleitdokument angeben, wie sie zugänglich sind und wie sie in Papierform angefordert
werden können;
b) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Endnutzer ermöglicht, die
Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu
speichern, sodass der Endnutzer jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall des Aufzugs darauf
zugreifen kann; diese Anforderung gilt auch dann, wenn die Betriebsanleitung in die Software
des Aufzugs eingebettet ist;
c) sie während der voraussichtlichen Lebensdauer des Geräts und mindestens zehn Jahre lang
nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs online zugänglich machen.
Der Endnutzer kann jedoch zum Zeitpunkt des Kaufs des Aufzugs oder bis zu sechs Monate
nach dem Kauf Anweisungen in Papierform anfordern. Fordert der Endnutzer diese
Anweisungen an, so stellt der Montagebetrieb sie dem Endnutzer innerhalb eines Monats nach
Eingang der Anfrage kostenlos zur Verfügung.“
d) Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Montagebetriebe stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis
der Konformität des Aufzugs mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in einer Sprache zur
Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.“
3. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge den
anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entspricht, stellt
der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung in elektronischer Form aus, sorgt dafür, dass
dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Internetadresse oder der maschinenlesbare Code, über
die bzw. den die EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann, beigefügt ist, und bringt
die CE-Kennzeichnung an.“
b) Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der
harmonisierten Normen, der gemeinsamen Spezifikationen oder sonstiger technischer
Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge
verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.“
c) Absatz 6 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten auf dem
Sicherheitsbauteil für Aufzüge oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Typenschild nach
Artikel 19 Absatz 1 an. In der Postanschrift und den digitalen Kontaktdaten wird eine zentrale
Stelle angegeben, über die der Hersteller erreichbar ist.“
d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Hersteller stellen sicher, dass dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die
Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.1 beigefügt ist, die in einer Sprache, die von den
Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden
Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt wird. Die Betriebsanleitung kann in elektronischer Form
bereitgestellt werden. Die Betriebsanleitung und alle Kennzeichnungen müssen klar,
verständlich und deutlich sein.
Wenn die Betriebsanleitung in elektronischer Form bereitgestellt wird, muss der Hersteller
a) auf dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der
Verpackung oder in einem Begleitdokument angeben, wie sie zugänglich sind und wie sie in
Papierform angefordert werden können;
b) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Endnutzer ermöglicht, die
Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu
speichern, sodass der Endnutzer jederzeit darauf zugreifen kann; diese Anforderung gilt auch
dann, wenn die Betriebsanleitung in die Software des Sicherheitsbauteils für Aufzüge
eingebettet ist;
c) sie während der voraussichtlichen Lebensdauer des Sicherheitsbauteils für Aufzüge und
mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge
online zugänglich machen.
Der Endnutzer kann jedoch zum Zeitpunkt des Kaufs des Sicherheitsbauteils für Aufzüge
oder bis zu sechs Monate nach dem Kauf Anweisungen in Papierform anfordern. Fordert der
Endnutzer diese Anweisungen an, so stellt der Hersteller sie dem Endnutzer innerhalb eines
Monats nach Eingang der Aufforderung kostenlos zur Verfügung.“
e) Absatz 9 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des
Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in einer Sprache aus,
die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.“
4. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung in
elektronischer Form aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der
Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge bzw. des Aufzugs an diese Behörde;“
5. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie sorgen dafür, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das
Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die
Internetadresse oder der maschinenlesbare Code, über die bzw. den die EU-
Konformitätserklärung abgerufen werden kann, und die erforderlichen Unterlagen beigefügt
sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 8 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.“
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten auf dem
Sicherheitsbauteil für Aufzüge oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in
den dem Sicherheitsbauteil beigefügten Unterlagen an.“
c) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der
Konformität eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge erforderlich sind, in einer Sprache zur
Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.“
6. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Bevor sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die
Händler, ob das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob
ihm die Internetadresse oder der maschinenlesbare Code, über die bzw. den die EU-
Konformitätserklärung abgerufen werden kann, die erforderlichen Unterlagen und die in
Anhang I Nummer 6.1 genannte Betriebsanleitung in einer Sprache beigefügt sind, die von
den Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden
Mitgliedstaats, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen nach Artikel 8
Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 10 Absatz 3 erfüllt haben.“
b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der
Konformität eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge erforderlich sind.“
7. Folgender Artikel 14a wird eingefügt:
„Artikel 14a
Gemeinsame Spezifikationen
(1) Die Kommission kann in folgenden Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten
gemeinsame Spezifikationen erlassen, die die Einhaltung der in Anhang I
festgelegten grundlegenden Anforderungen ermöglichen:
a) Die in Anhang I festgelegten Anforderungen sind nicht durch harmonisierte
Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
worden sind, oder durch Teile dieser Normen erfasst;
b) die Anforderungen gemäß Anhang I werden von harmonisierten Normen oder von
Teilen von harmonisierten Normen abgedeckt, deren Fundstellen im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Anwendung dieser Normen oder
von Teilen dieser Normen führt jedoch dazu, dass Aufzüge und Sicherheitsbauteile
für Aufzüge nicht den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I entsprechen;
oder
c) wenn die Kommission der Auffassung ist, dass dringende Bedenken hinsichtlich
nicht konformer Aufzüge und Bauteile für Aufzüge auszuräumen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten
Beratungsverfahren erlassen.
(2) Bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die mit der gemeinsamen
Spezifikation übereinstimmen, wird davon ausgegangen, dass sie mit den
grundlegenden Anforderungen übereinstimmen, die von diesen in Anhang I
festgelegten gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.“
8. In Artikel 15 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der Hersteller stellt der notifizierten Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren
durchführt, alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit den
Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile für Aufzüge in elektronischer Form
zur Verfügung.“
9. In Artikel 16 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Montagebetrieb stellt der notifizierten Stelle, die das
Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, alle Informationen und Unterlagen im
Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren in elektronischer Form zur
Verfügung.“
10. In Artikel 17 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
„(5) Ist der Wirtschaftsakteur aufgrund anderer für Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für
Aufzüge geltender Rechtsvorschriften der Union verpflichtet, die Informationen darüber, dass
das Produkt den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften entspricht, in einen digitalen
Produktpass aufzunehmen oder die EU-Konformitätserklärung oder die Anweisungen in einen
digitalen Produktpass hochzuladen, so sind die Informationen, die gemäß Anhang II in die
EU-Konformitätserklärung aufzunehmen sind, sowie die in Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 8
Absatz 7 genannte Betriebsanleitung nur in diesem digitalen Produktpass bereitzustellen.“
11. Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Gesundheitsschutz- und
Sicherheitsanforderungen in Anhang I, der anwendbaren harmonisierten Normen oder
gemeinsamen Spezifikationen sowie der betreffenden Bestimmungen der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der betreffenden nationalen
Rechtsvorschriften;“
12. Artikel 32 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Montagebetrieb oder Hersteller die
wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie oder
entsprechende harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen oder andere
technische Spezifikationen nicht erfüllt hat, fordert sie den Montagebetrieb oder den
Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine
Bescheinigung aus.“
13. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g) der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke, die
Postanschrift oder die digitalen Kontaktdaten des Montagebetriebs, des Herstellers oder des
Einführers wurden nicht nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 6 oder
Artikel 10 Absatz 3 angegeben;“
14. Die Anhänge II und IV bis XII werden gemäß Anhang VIII dieser Richtlinie
geändert.
Artikel 9
Änderung der Richtlinie 2014/34/EU
Die Richtlinie 2014/34/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 16a wird eingefügt:
„16a) ‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen und zugänglichen Online-
Kommunikationskanal, über den Wirtschaftsteilnehmer erreicht oder kontaktiert werden
können, ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich
ist.“
b) Folgende Nummer 18a wird eingefügt:
„18a) ‚Gemeinsame Spezifikationen‘ eine Reihe technischer Anforderungen, bei denen es
sich nicht um eine Norm handelt, die Mittel zur Einhaltung der für ein Produkt, ein Gerät,
einen Dienst, ein Verfahren oder ein System geltenden Anforderungen bieten.“
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Produkt, das keine Komponente ist,
den anwendbaren Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-
Konformitätserklärung in elektronischer Form aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.
Wurde mit dem entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass eine
Komponente den anwendbaren Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine
schriftliche Konformitätsbescheinigung in elektronischer Form nach Artikel 13 Absatz 3 aus.
Die Hersteller stellen sicher, dass jedem Produkt die Internetadresse oder der
maschinenlesbare Code beigefügt ist, über die bzw. den die EU-Konformitätserklärung bzw.
die Konformitätsbescheinigung abgerufen werden kann. Wenn allerdings eine große Zahl von
Produkten an ein und denselben Endnutzer geliefert wird, kann der betreffenden Charge oder
Lieferung ein einziger Träger mit der Internetadresse oder dem maschinenlesbaren Code
beigefügt sein, über die bzw. den die EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann.“
b) Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der
harmonisierten Normen, der gemeinsamen Spezifikationen oder anderer technischer
Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird,
werden angemessen berücksichtigt.“
c) Absatz 7 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten
entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder
in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an. In der Postanschrift und den digitalen
Kontaktdaten wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller erreichbar ist.“
d) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt die Gebrauchsanweisungen und die
Sicherheitsinformationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des
betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen
Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt. Die Betriebsanleitung und
die Sicherheitsinformationen können in elektronischer Form bereitgestellt werden. Diese
Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar,
verständlich und deutlich sein.
Der Hersteller berücksichtigt bei der Festlegung des spezifischen Formats für die
Gebrauchsanweisungen und die Sicherheitsinformationen den Verwendungszweck und die
voraussichtlichen Endnutzer des Produkts.
Bei Produkten, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise
vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern verwendet werden können, auch wenn sie
nicht für sie bestimmt sind, muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen in Papierform
bereitstellen oder auf dem Produkt anbringen. Diese Sicherheitsinformationen müssen für die
Verbraucher gut sichtbar und lesbar sein.
Bei der Abfassung der Sicherheitsinformationen berücksichtigen die Hersteller die
bestimmungsgemäße Verwendung und vorhersehbare Fehlanwendung durch Endnutzer sowie
die Rolle, die die Anleitung für die Gewährleistung der Sicherheit spielt.
Werden die in Unterabsatz 1 genannten Anweisungen in elektronischer Form bereitgestellt, so
muss der Hersteller
a) auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem
Begleitdokument angeben, wie sie zugänglich sind und wie sie in Papierform angefordert
werden können;
b) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Endnutzer ermöglicht, die
Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu
speichern, sodass der Endnutzer jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall des Produkts,
darauf zugreifen kann; diese Anforderung gilt auch dann, wenn die Betriebsanleitung in die
Software des Produkts eingebettet ist;
c) sie während der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts und mindestens zehn Jahre
lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts online zugänglich machen.
Der Endnutzer kann jedoch zum Zeitpunkt des Kaufs des Produkts oder bis zu sechs Monate
nach dem Kauf die Anleitung oder die Sicherheitsinformationen in Papierform anfordern.
Fordert der Endnutzer diese Anleitung oder Sicherheitsinformationen an, so stellt der
Hersteller sie dem Endnutzer innerhalb eines Monats nach Eingang der Aufforderung
kostenlos zur Verfügung.“
e) Absatz 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der
Konformität des Produkts mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in einer Sprache zur
Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.“
3. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung in
elektronischer Form aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der
Konformität eines Produkts an diese Behörde;“
4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das
Produkt, sofern erforderlich, mit der CE-Kennzeichnung versehen und ihm die Internetadresse
oder der maschinenlesbare Code, über die bzw. den die EU-Konformitätserklärung bzw. die
Konformitätsbescheinigung abgerufen werden kann, sowie die erforderlichen Unterlagen
beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5, 6 und 7
erfüllt hat.“
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene
Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten entweder auf dem
Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt
beigefügten Unterlagen an.“
c) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis
der Konformität des Behälters erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde
leicht verstanden werden kann.“
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Produkt,
sofern erforderlich, mit der CE-Kennzeichnung versehen und ihm die Internetadresse oder der
maschinenlesbare Code, über die bzw. den die EU-Konformitätserklärung oder die
Konformitätsbescheinigung abgerufen werden kann, sowie die erforderlichen Unterlagen und
die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die
von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt
auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der
Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5, 6 und 7 und von
Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben.“
b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der
Konformität eines Produkts erforderlich sind.“
6. Folgender Artikel 12a wird eingefügt:
„Artikel 12a
Gemeinsame Spezifikationen
(1) Die Kommission kann in folgenden Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten
gemeinsame Spezifikationen erlassen, die die Einhaltung der in Anhang II
festgelegten grundlegenden Anforderungen ermöglichen:
a) Die in Anhang II festgelegten Anforderungen sind nicht durch harmonisierte
Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
worden sind, oder durch Teile dieser Normen erfasst;
b) die Anforderungen gemäß Anhang II werden von harmonisierten Normen oder
von Teilen von harmonisierten Normen abgedeckt, deren Fundstellen im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Anwendung dieser Normen
oder von Teilen dieser Normen führt jedoch dazu, dass Produkte nicht den
grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II entsprechen; oder
c) wenn die Kommission der Auffassung ist, dass dringende Bedenken hinsichtlich
nicht konformer Produkte auszuräumen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten
Beratungsverfahren erlassen.
(2) Bei Produkten, die mit der gemeinsamen Spezifikation übereinstimmen, wird davon
ausgegangen, dass sie mit den grundlegenden Anforderungen übereinstimmen, die
von diesen in Anhang II festgelegten gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen
davon abgedeckt sind.“
7. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Konformitätsbewertungsverfahren
nach den Absätzen 1 bis 4 werden in elektronischer Form in einer von dem betreffenden
Mitgliedstaat festgelegten Sprache abgefasst.“
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Der Hersteller stellt der notifizierten Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren
durchführt, alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit den
Konformitätsbewertungsverfahren in elektronischer Form zur Verfügung.“
8. In Artikel 14 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
„(5) Ist der Wirtschaftsakteur aufgrund anderer für ein Produkt geltender Rechtsvorschriften
der Union verpflichtet, die Informationen darüber, dass das Produkt den Anforderungen dieser
Rechtsvorschriften entspricht, in einen digitalen Produktpass aufzunehmen oder die EU-
Konformitätserklärung oder die Anweisungen in einen digitalen Produktpass hochzuladen, so
sind die Informationen, die gemäß Anhang X in die EU-Konformitätserklärung aufzunehmen
sind, sowie die in Artikel 6 Absatz 7 genannte Gebrauchsanleitung nur in diesem digitalen
Produktpass bereitzustellen.“
9. Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Gesundheits- und
Sicherheitsanforderungen nach Anhang II, der geltenden harmonisierten Normen oder
gemeinsamen Spezifikationen und der betreffenden Bestimmungen der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften;“
10. Artikel 29 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Gesundheits- und
Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang II oder in den entsprechenden
harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder anderen technischen
Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene
Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.“
11. Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) dem Produkt keine Internetadresse oder kein maschinenlesbarer Code beigefügt ist, über
die bzw. den die EU-Konformitätserklärung bzw. die Konformitätsbescheinigung abgerufen
werden kann;“
12. Die Anhänge II bis V und VII bis X werden gemäß Anhang IX dieser Richtlinie
geändert.
Artikel 10
Änderung der Richtlinie 2014/35/EU
Die Richtlinie 2014/35/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 7a wird eingefügt:
„7a) ‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen und zugänglichen Online-Kommunikationskanal,
über den Wirtschaftsteilnehmer erreicht oder kontaktiert werden können, ohne dass eine
Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich ist.“
b) Folgende Nummer 9a wird eingefügt:
„9a) ‚Gemeinsame Spezifikationen‘ eine Reihe technischer Anforderungen, bei denen es sich
nicht um eine Norm handelt, die Mittel zur Einhaltung der für ein Produkt, ein Gerät, einen
Dienst, ein Verfahren oder ein System geltenden Sicherheitsziele bieten.“
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nach Unterabsatz 1 nachgewiesen, dass
ein elektrisches Betriebsmittel den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I entspricht,
stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung in elektronischer Form aus und bringen
die CE-Kennzeichnung an.“
b) Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der in
Artikel 12 genannten harmonisierten Normen, der in Artikel 12a genannten gemeinsamen
Spezifikationen, der in den Artikeln 13 und 14 genannten internationalen oder nationalen
Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität
eines elektrischen Betriebsmittels verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.“
c) Absatz 6 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten auf dem
elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder
in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen an. In der Postanschrift und
den digitalen Kontaktdaten wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller
erreichbar ist.“
d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Hersteller gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel eine Betriebsanleitung
und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer vom betreffenden Mitgliedstaat
festgelegten Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden
werden kann, verfasst sind. Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen können in
elektronischer Form bereitgestellt werden. Diese Betriebsanleitung und
Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich
sein.
Der Hersteller berücksichtigt bei der Festlegung des spezifischen Formats für die
Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen den Verwendungszweck und die
voraussichtlichen Endnutzer des elektrischen Betriebsmittels.
Bei elektrischen Betriebsmitteln, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter
vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern verwendet werden können,
auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind, muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen in
Papierform bereitstellen oder auf dem Gerät anbringen. Diese Sicherheitsinformationen
müssen für die Verbraucher gut sichtbar und lesbar sein.
Bei der Abfassung der Sicherheitsinformationen berücksichtigen die Hersteller die
bestimmungsgemäße Verwendung und vorhersehbare Fehlanwendung durch Endnutzer sowie
die Rolle, die die Anleitung für die Gewährleistung der Sicherheit spielt.
Werden die in Unterabsatz 1 genannten Anweisungen in elektronischer Form bereitgestellt, so
muss der Hersteller
a) auf dem elektrischen Betriebsmittel oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung
oder in einem Begleitdokument angeben, wie sie zugänglich sind und wie sie in Papierform
angefordert werden können;
b) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Nutzer ermöglicht, die Betriebsanleitung
auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass er
jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall des elektrischen Betriebsmittels, darauf zugreifen
kann; diese Anforderung gilt auch dann, wenn die Betriebsanleitung in die Software des
elektrischen Betriebsmittels eingebettet ist;
c) sie während der voraussichtlichen Lebensdauer des elektrischen Betriebsmittels und
mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels
online zugänglich machen.
Der Endnutzer kann jedoch zum Zeitpunkt des Kaufs des elektrischen Betriebsmittels oder bis
zu sechs Monate nach dem Kauf Gebrauchsanweisungen oder Sicherheitsinformationen in
Papierform anfordern. Fordert der Endnutzer diese Anleitung oder Sicherheitsinformationen
an, so stellt der Hersteller sie dem Endnutzer innerhalb eines Monats nach Eingang der
Aufforderung kostenlos zur Verfügung.“
e) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der
Konformität des elektrischen Betriebsmittels mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in einer
Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden
werden kann.“
3. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung in
elektronischer Form aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der
Konformität eines elektrischen Betriebsmittels an diese Behörde;“
4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten auf dem
elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder
in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen an.“
b) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis
der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in einer Sprache aus, die
von dieser Behörde leicht verstanden werden kann.“
5. Artikel 9 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der
Konformität eines elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind.“
6. Folgender Artikel 14a wird eingefügt:
„Artikel 14a
Gemeinsame Spezifikationen
(1) Die Kommission kann in folgenden Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten
gemeinsame Spezifikationen erlassen, die die Einhaltung der in Artikel 3 genannten
und in Anhang I festgelegten Sicherheitsziele ermöglichen:
a) Die in Artikel 3 genannten und in Anhang I festgelegten Ziele sind nicht durch
harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht worden sind, oder durch Teile dieser Normen erfasst;
b) die in Artikel 3 genannten und in Anhang I festgelegten Ziele werden von
harmonisierten Normen oder von Teilen von harmonisierten Normen abgedeckt,
deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind,
die Anwendung dieser Normen oder von Teilen dieser Normen führt jedoch dazu,
dass elektrische Betriebsmittel nicht den grundlegenden Anforderungen gemäß
Anhang II entsprechen; oder
c) wenn die Kommission der Auffassung ist, dass dringe
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2011/65/EU, 2013/53/EU, 201 (Unterrichtung)