Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Klimaschutzes durch eine Beschleunigung des Ausbaus der Schieneninfrastruktur - Klimaschutzbeschleunigungsgesetz Schiene
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Klimaschutzes durch eine Beschleunigung des Ausbaus der Schieneninfrastruktur - Klimaschutzbeschleunigungsgesetz Schiene
[Bundesrat Drucksache 347/25 (Beschluss)
26.09.25
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Klimaschutzes durch
eine Beschleunigung des Ausbaus der Schieneninfrastruktur –
Klimaschutzbeschleunigungsgesetz Schiene*
A. Problem
Klimawandel und Energiewende erfordern technische Innovationen und verstärkte
Anstrengungen, insbesondere im weiteren Ausbau des öffentlichen
Personennahverkehrs und der Schieneninfrastruktur. Dem stehen zahlreiche Hemmnisse im
Bereich der Planung und Genehmigung entgegen, die durch die bereits
vorgenommenen rechtlichen Anpassungen aus Ländersicht noch nicht ausreichend beseitigt
wurden. Der vorliegende Gesetzentwurf soll dazu einen Beitrag leisten.
B. Lösung
Verzögerungen von Planungsverfahren ergeben sich durch Alternativenprüfungen
im Rahmen der Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung etwa bei der
Errichtung eines weiteren Gleises entlang einer bereits vorhandenen Strecke. Um
diese zu vermeiden, wird das Verfahrensrecht und die Anlage 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend angepasst. In diesem
Zusammenhang muss auch das Allgemeine Eisenbahngesetz angepasst werden, da die
Alternativenprüfung bei der Abwägung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens
stattfindet. Es ist daher eine Ausnahme von der Planfeststellungs- und Genehmigungs-
* Die Vorlage entspricht – mit Ausnahme redaktioneller Abweichungen aufgrund von Aktualisierungen der
Vollzitate der zu ändernden Vorschriften – dem vom Bundesrat am 29. September 2023 beschlossenen
Gesetzentwurf in BR-Drucksache 466/23 (Beschluss).
pflicht zu schaffen. Mit dem zusätzlichen Hinweis auf die Abschaffung der
Alternativenprüfung ist eine Planungsverkürzung insgesamt zu erreichen.
Eine Beschleunigung der Verfahren soll durch eine weitere Verkürzung des
Instanzenzuges für schienenbezogene Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
erfolgen. Eine Änderung in § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes soll die
bewährte Regelung aus dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom
16. Dezember 1991 erneut aufgreifen, sodass das Bundesverwaltungsgericht im
ersten und letzten Instanzenzug über sämtliche Streitigkeiten, die schienenbezogene
Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren betreffen, entscheidet.
Beim Aus-, Neu- und Ersatzbau von Schieneninfrastruktur ist grundsätzlich ein
überragendes öffentliches Interesse im Sinne des Klimaschutzes und der
Daseinsvorsorge anzunehmen, welches als vorrangiger Belang in die jeweils
durchzuführenden rechtlichen Schutzgüterabwägungen eingebracht werden kann. Insofern ist
uneingeschränkt das öffentliche Interesse für die Schieneninfrastruktur zu
normieren. Hierzu wird das Bundesschienenwegeausbaugesetz geändert.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben des Bundes
Keine.
Haushaltsausgaben der Länder
Keine.
Haushaltsausgaben der Kommunen
Die Umsetzung des Gesetzentwurfs führt voraussichtlich zu noch nicht
quantifizierbaren Ressourceneinsparungen im Bereich der verfahrensführenden Behörden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Insbesondere
werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch das Gesetz ergibt sich eine Aufwandserleichterung durch die rechtliche
Normierung des Entscheidungsaufwands der verfahrensführenden Behörde.
Bundesrat Drucksache 347/25 (Beschluss)
26.09.25
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Klimaschutzes durch
eine Beschleunigung des Ausbaus der Schieneninfrastruktur –
Klimaschutzbeschleunigungsgesetz Schiene
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 347/25 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Klimaschutzes durch
eine Beschleunigung des Ausbaus der Schieneninfrastruktur –
Klimaschutzbeschleunigungsgesetz Schiene
Vom…
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 14.7 wird folgende Nummer 14.7.1 eingefügt:
„14.7.1 Bau eines weiteren Gleises einschließlich
Elektrifizierung und Lärmschutzmaßnahmen entlang eines
bestehenden Schienenwegs von Eisenbahnen mit
den dazugehörigen Betriebsanlagen sowie
Bahnstromfernleitungen auf dem Gelände der
Betriebsanlage oder entlang des Schienenwegs;
S“
2. Nummer 14.8 wird wie folgt gefasst:
„14.8 Soweit der Bau nicht Teil des Baus eines
Schienenwegs nach Nummer 14.7 oder Nummer 14.7.1
oder einer Bahnstromfernleitung nach
Nummer 19.13 ist;“
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396;
1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 164) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „zur Lärmsanierung“ gestrichen.
bb) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 7 angefügt:
„7. die Errichtung eines weiteren Gleises einschließlich
Elektrifizierung und Lärmschutzmaßnahmen entlang einer bereits vorhandenen
Strecke.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 6“ gestrichen.
2. § 18e Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bis zum Ablauf des [einsetzen: Angaben des Tages und Monats des
Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl des fünften auf das
Inkrafttreten folgenden Jahres] gilt § 50 Absatz 1 Nummer 6 der
Verwaltungsgerichtsordnung für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1.“
Artikel 3
Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
Dem § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November 1993
(BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 224) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Bau oder die Änderung eines Bundesschienenweges liegt im überragenden
öffentlichen Interesse.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Zu Artikel 1
Ziel ist es, unnötige Verzögerungen von Planungsverfahren zu beseitigen. Dazu
zählt die Verhinderung von Alternativenprüfungen bei Errichtung eines weiteren
Gleises entlang einer bereits vorhandenen Strecke. Die Alternativenprüfung bei
Schienenbaumaßnahmen ist derzeit Teil der Planfeststellung im Rahmen der
Güterabwägung und soll sich intensiv mit Plan- und Konzeptalternativen
auseinandersetzen und verschiedene Entwicklungspfade mit unterschiedlichem Vermeidungs-
und Verminderungspotenzial aufzeigen.
Ob die Zulassung eines Schienenwege-Vorhabens nach geltendem Recht einer
Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, richtet sich nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, eine im Planverfahren vom Vorhabenträger
durchgeführte Alternativenprüfung ist in Bezug auf die Umweltauswirkungen nach
Anlage 4 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bestandteil
des Umweltberichts. Hier wurden in den letzten Jahren bereits zahlreiche
Vereinfachungen und Entlastungsmöglichkeiten umgesetzt.
Speziell zur Verfahrensbeschleunigung im Bereich Schienenwege wurde im Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Ausnahmeregelung des § 14a des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung geschaffen. Hier wurden bereits
differenzierte Regelungen getroffen, teilweise der vollständige Verzicht auf die
Umweltverträglichkeitsprüfung, teilweise die Reduzierung auf eine Vorprüfungspflicht.
Die komplette Erweiterung einer vorhandenen Trasse um ein weiteres Gleis wurde
nicht normiert. Ob es sich bei der Schaffung eines weiteren zusätzlichen Gleises um
ein Änderungsvorhaben gemäß § 9 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein hinzutretendes kumulierendes Vorhaben gemäß § 11 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, ist umstritten und wird aufgrund
der Unterlagen von der verfahrensführenden Behörde entschieden.
Die Entscheidung über den Rechtscharakter des Vorhabens im Sinne der
Umweltverträglichkeitsprüfung mag aber dahinstehen, wenn für die Fallgruppe des
parallelen Gleises bei bestehender befahrener Strecke eine Einordnung durch den
Gesetzgeber erfolgt, die den Behörden verbindliche Vorgaben zum
Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren macht, die im Ergebnis zum Verzicht auf die
Variantenprüfung führt.
Nicht losgelöst von der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Planfeststellungs-
und Genehmigungspflicht vom weiteren Gleis einer bereits bestehenden und
planfestgestellten Strecke zu sehen, da im Rahmen der Planfeststellung erst die
Alternativenprüfung stattfindet. Daher ist ebenfalls im AEG eine konkrete
verfahrensrechtliche Ausnahme für ein weiteres Gleis zu schaffen.
Dies ist in Artikel 2 – Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) – zu
regeln.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1:
§ 18 Absatz 1a Satz 1 AEG ist daher um eine Nummer 7 zu ergänzen und Satz 2 als
Folgeänderung auf sämtliche Nummern des Satzes 1 (also Nummer 1 bis 7) zu
erstrecken. Entlang vorhandener Strecken ist auf eine Planfeststellung und
-genehmigung zu verzichten, eine Alternativenprüfung entfällt dementsprechend
ebenfalls.
Zu Nummer 2:
Für bestimmte Fallgruppen und für bestimmte ausgewählte Strecken ist die
erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bereits über § 50 der
Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 18e AEG gegeben. Neben den
genannten Fallgruppen hat der Bund auch eine erstinstanzliche Zuweisung für
priorisierte Strecken vorgenommen. Für alle anderen Projekte, die auch nicht durch
Maßnahmengesetz umgesetzt werden, greifen die allgemeinen
Verfahrensregelungen und damit die Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte (§ 48 Absatz 1
Nummer 7 der Verwaltungsgerichtsordnung). Diese Differenzierung ist unter dem
Gesichtspunkt der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren und
auch im Sinn der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse nicht zu
rechtfertigen.
Deshalb sollte die bewährte Regelung aus dem
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 16. Dezember 1991 – befristet – erneut aufgegriffen werden, dass
das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Instanzenzug über sämtliche
Streitigkeiten, die schienenbezogene Planfeststellungsverfahren und
Plangenehmigungsverfahren betreffen, entscheidet. Die Verkürzung des Rechtsweges soll
ebenfalls Beschleunigungen im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsprozessen
hervorbringen.
Dementsprechend wird § 18e Absatz 1 AEG mit einer Befristung neu gefasst. Der
in der Formulierung gewählte Datierungsbefehl führt im Ergebnis dazu, dass die
Verkündungsstelle zum Tag des Inkrafttretens fünf Jahre hinzufügt und selbständig
ergänzt.
Die Einbeziehung der Elektrifizierung dient dazu, dass aufgrund der bestehenden
Begrenzung auf 15 Kilometer für die Ausstattung einer bestehenden Strecke mit
Oberleitung durch diese Ausrüstung eine Pflicht zur Planfeststellung ausgelöst wird.
Die Einbeziehung des Lärmschutzes dient zur Steigerung der Akzeptanz und damit
auch der Beschleunigung solcher Ausbaumaßnahmen. Der angestrebte Verzicht
beziehungsweise Verringerung des Aufwands bezüglich Planverfahren soll nicht
mit einer Verringerung der gesetzlich verankerten Lärmvorsorge bei
Ausbaumaßnahmen einhergehen.
Zu Artikel 3
Der beschleunigte Ausbau der Schieneninfrastruktur leistet einen wichtigen Beitrag
zum Klimaschutz. Insoweit liegen schienengebundene Infrastrukturprojekte im
überragenden öffentlichen Interesse und dienen dem Gemeinwohl und der
Daseinsvorsorge. Bei rechtlichen Schutzgüterabwägungen ist dies als vorrangiger Belang
anzuerkennen.
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
In der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind die
umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben aufgeführt. Dort ist eine
Klassifizierung vorgenommen, in
– Vollumfängliche Umweltverträglichkeitsprüfungs-Pflicht (X-Kennzeichnung),
– Allgemeine Vorprüfung (A-Kennzeichnung),
– Standortbezogene Vorprüfung (S-Kennzeichnung).
Die beiden letzten Fälle „A/S“ sind abgestufte Varianten. Der Unterschied ergibt
sich aus § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung:
(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“
gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur
Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als
überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien
durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der
zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die
nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“
gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung
zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als
überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die
zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten
gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt
die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten
vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass
besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten
Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das
Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die
besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25
Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht
besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche
Umweltauswirkungen haben kann.
Angestrebt wird mit dem Gesetzentwurf eine Einstufung der Errichtung eines
weiteren Gleises im Sinne des § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (S), hilfsweise nach § 7 Absatz 1 (A).
Zu Artikel 2 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)
Zu Nummer 1:
Um die erwünschte Beschleunigung des Eisenbahninfrastrukturausbaus zu
erreichen, ist entlang eingleisiger vorhandener Strecken auf eine Planfeststellung und
-genehmigung zu verzichten.
Diese Beschleunigung wird durch Einbeziehung von Lärmschutzmaßnahmen
untermauert.
Zu Nummer 2:
Die Notwendigkeit, dem Gemeinwohl und der Daseinsvorsorge dienende
Schienenverkehrsprojekte schnell umzusetzen, erfordert eine Straffung des Instanzenzuges
bei Streitigkeiten, die entsprechende Planfeststellungsverfahren und
Plangenehmigungsverfahren betreffen. Damit wird ein Beitrag zur Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren geleistet.
Die Änderung von § 18e AEG erfolgt dahingehend, dass das
Bundesverwaltungsgericht – befristet für fünf Jahre ab dem Inkrafttreten des Gesetzes – künftig im ersten
und letzten Instanzenzug über sämtliche Streitigkeiten, die schienenbezogene
Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren betreffen, entscheiden soll.
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes)
Mit dem neuen Absatz 3 wird für alle Schieneninfrastrukturprojekte das
überragende öffentliche Interesse festgelegt.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung des Klimaschutzes durch eine Beschleunigung des Ausbaus der Schieneninfrastruktur - Klimaschutzbeschleunigungsgesetz Sch (Beschlussdrucksache)