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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037, (EU) 2017/1129, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/573 hinsichtlich der Ausweitung bestimmter für kleine und mittlere Unternehmen verfügbarer Abhilfemaßnahmen auf kleine Midcap-Unternehmen sowie hinsichtlich weiterer Vereinfachungsmaßnahmen

dip / drucksache 15.09.2025 · WP 21 · 306/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037, (EU) 2017/1129, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/573 hinsichtlich der Ausweitung bestimmter für kleine und mittlere Unternehmen verfügbarer Abhilfemaßnahmen auf kleine Midcap-Unternehmen sowie hinsichtlich weiterer Vereinfachungsmaßnahmen [Bundesrat Drucksache 306/1/25 15.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - R - U - Wi zu Punkt ... der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037, (EU) 2017/1129, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/573 hinsichtlich der Ausweitung bestimmter für kleine und mittlere Unternehmen verfügbarer Abhilfemaßnahmen auf kleine Midcap-Unternehmen sowie hinsichtlich weiterer Vereinfachungsmaßnahmen COM(2025) 501 final; Ratsdok. 9276/25 A Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren. Er gibt allerdings zu bedenken, dass die in Artikel 1 Nummer 2 vorgesehene Erweiterung der Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Verzeichnisses der Datenverarbeitungstätigkeiten zu einer Schwächung der Maßnahmen zum vorsorgenden Datenschutz im Sinne der Artikel 24 und 25 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) und damit zu einer Absenkung des Datenschutzniveaus führen kann. Das Verzeichnis ist ein wichtiges Instrument, um in datenverarbeitenden Unternehmen das Bewusstsein für die notwendigen Datenschutzmaßnahmen zu schaffen und diese auch in der Praxis umzusetzen. Auch kann eine lediglich auf den unbestimmten Rechtsbegriff des „hohen Risikos“ abstellende Gegenausnahme von der Befreiung gegenüber der geltenden Rechtslage mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden sein. 2. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 DSGVO sowie auf Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit maßgeblich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten ausgerichtet ist, für eine dem Datenschutz angemessene und rechtssichere Regelung einzusetzen. B 3. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.]

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