Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037, (EU) 2017/1129, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/573 hinsichtlich der Ausweitung bestimmter für kleine und mittlere Unternehmen verfügbarer Abhilfemaßnahmen auf kleine Midcap-Unternehmen sowie hinsichtlich weiterer Vereinfachungsmaßnahmen
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037, (EU) 2017/1129, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/573 hinsichtlich der Ausweitung bestimmter für kleine und mittlere Unternehmen verfügbarer Abhilfemaßnahmen auf kleine Midcap-Unternehmen sowie hinsichtlich weiterer Vereinfachungsmaßnahmen
[Bundesrat Drucksache 306/1/25
15.09.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - R - U - Wi
zu Punkt ... der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU)
2016/1036, (EU) 2016/1037, (EU) 2017/1129, (EU) 2023/1542 und
(EU) 2024/573 hinsichtlich der Ausweitung bestimmter für kleine
und mittlere Unternehmen verfügbarer Abhilfemaßnahmen auf
kleine Midcap-Unternehmen sowie hinsichtlich weiterer
Vereinfachungsmaßnahmen
COM(2025) 501 final; Ratsdok. 9276/25
A
Der Rechtsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das mit dem Verordnungsvorschlag
verfolgte Ziel, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren. Er
gibt allerdings zu bedenken, dass die in Artikel 1 Nummer 2 vorgesehene
Erweiterung der Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Verzeichnisses der
Datenverarbeitungstätigkeiten zu einer Schwächung der Maßnahmen zum
vorsorgenden Datenschutz im Sinne der Artikel 24 und 25 der Verordnung (EU)
2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) und damit zu einer
Absenkung des Datenschutzniveaus führen kann. Das Verzeichnis ist ein wichtiges
Instrument, um in datenverarbeitenden Unternehmen das Bewusstsein für die
notwendigen Datenschutzmaßnahmen zu schaffen und diese auch in der Praxis
umzusetzen. Auch kann eine lediglich auf den unbestimmten Rechtsbegriff des
„hohen Risikos“ abstellende Gegenausnahme von der Befreiung gegenüber der
geltenden Rechtslage mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden sein.
2. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich im weiteren
Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung sensibler
personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 DSGVO sowie auf
Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit maßgeblich auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten ausgerichtet ist, für eine dem Datenschutz angemessene und
rechtssichere Regelung einzusetzen.
B
3. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union,
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2016/1036, (EU) 20 (Empfehlungen der Ausschüsse)