Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren"
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Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren"
[Bundesrat Drucksache 292/25
26.06.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau und
Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren“
Der Ministerpräsident Düsseldorf, 25. Juni 2025
des Landes Nordrhein-Westfalen
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den
als Anlage beigefügten Antrag für eine
Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau und Beschleunigung
von Planungs- und Genehmigungsverfahren“
zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates
in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025 aufzunehmen
und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Wüst
Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau und Beschleunigung von
Planungs- und Genehmigungsverfahren“
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass einfache und schnelle Planungs- und
Genehmigungsverfahren sowie der Abbau übermäßiger Bürokratie essentiell
für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft sowie das Gelingen der
Energiewende und der industriellen Transformation zur Klimaneutralität sind.
Dies ist die Grundlage für ein verbessertes Investitionsklima und hebt das
innovative Potential unserer Wirtschaft. Um diese Ziele umzusetzen bedarf es
auch weiterhin des konsequenten und gemeinsamen Einsatzes von Bund und
Ländern, um den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken.
2. Der Bundesrat spricht sich deshalb dafür aus, nicht erforderliche bürokratische
Pflichten für Unternehmen kontinuierlich zu reduzieren und zu vereinfachen.
Deshalb hält der Bundesrat unter anderem folgende Maßnahmen für
erforderlich:
a) Änderungen der §§ 6 bis 8 des Agrarstatistikgesetzes dahingehend, dass
die Bodennutzungshaupterhebung zukünftig durch die Verwendung reiner
Verwaltungs- und Registerdaten durchgeführt wird sowie eine
Vereinfachung der in §§ 9 bis 11 geregelten allgemeinen
Zierpflanzenerhebung
b) Abschaffung der Verpflichtung der Unternehmer zur Aufstellung und
Anzeige eines Planes im Rahmen der Eignungsuntersuchungen in § 5
Absatz 3 Sätze 3 und 4 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
c) Einsatz für Abschaffung der Mitteilungspflichten in § 19 Absatz 5 Sätze 1
und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes i.V.m. Artikeln 4 und Artikel 5 der
Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015
d) Prüfung einer Modifizierung der im Rahmen der Emissionserklärung (Elfte
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) zu
erhebenden Daten
e) Einsatz für Reduzierung der Berichterstattung in §§ 7 IZÜV 31 Absatz 1
BImSchG und der zugrundeliegenden europarechtlichen Regelungen
f) Vereinfachung der Betrieblichen Umweltdaten Bericht Erstattung (BUBE)
gemäß § 27 BImSchG
g) Abschaffung der Investitionserhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe,
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden gemäß § 2 A. II, § 2 B. II
Nr. 4 Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
h) Synchronisation der Datengrundlage des nationalen
Antibiotikaminimierungskonzeptes sowie Reduzierung der aus dem Konzept
folgenden Berichtspflichten auf einen jährlichen Turnus
3. Einheitliche und möglichst kurze Fristen beschleunigen Planungs- und
Genehmigungsverfahren. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung,
weitere Fristen auf Bundesebene zu verkürzen. Das gilt insbesondere für
Fristen im VwVfG, wie etwa in § 42a Abs. 2 S. 1 VwVfG Bund, § 73 Abs. 3a
VwVfG Bund, § 73 Abs. 6 S. 7 VwVfG Bund, sowie bei
Einvernehmensregelungen. Zudem bittet der Bundesrat, sich dafür
einzusetzen, dass die europarechtliche Grundlage für die Frist nach § 21 Abs.
2 UVPG angepasst wird und damit einhergehend die Frist im UPVG auf zwei
Wochen verkürzt werden kann, um einen Gleichlauf mit § 73 Abs. 4 VwVfG zu
erreichen. Ferner bittet der Bundesrat die Bundesregierung, verstärkt an das
Verstreichen von Fristen Fiktionen oder andere verfahrensmäßige
Konsequenzen zu knüpfen.
4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, die Anwendung der
Klagebegründungsfrist von zehn Wochen mit innerprozessualer
Präklusionswirkung für verspätetes Vorbingen aus § 6 Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes auch auf Normenkontrollanträge zu erweitern.
5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Vereinbarungen des Bund-
Länder-Pakts entsprechend, Artenschutzstandards für die Modernisierung des
Straßennetzes und von Industrieanlagen gesetzlich festzulegen, um einen
bundesweit einheitlichen Vollzug des Artenschutzrechts zu gewährleisten.
6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das neue Instrument des
erleichterten Vorbescheides auch für weitere immissionsschutzrechtlich
genehmigungsbedürftige Anlagen vorzusehen und hierbei die bisherigen
Erfahrungen zu berücksichtigen.
7. Der Bundesrat spricht sich für die Schaffung einer bundesrechtlichen Regelung
aus, die Vorhabenträger zur urheberrechtsfreien Übermittlung von
Kartierungsdaten und naturschutzfachlichen Gutachten verpflichtet. Zudem
sollte die Verwendung von naturschutzfachlichen Daten aus bereits
abgeschlossenen Genehmigungsverfahren durch eine Bundesregelung
ermöglicht werden (Schließen von Lücken in Datenbanken). Diese Daten
sollten im Rahmen eines bundesweiten Umweltdatenkatasters und einer
bundesweiten Gutachtendatenbank zugänglich gemacht werden. Die
Bundesregierung hat zur Planungsbeschleunigung dankenswerterweise, ein
Projekt bewilligt, mit dem beim Bundesamt für Naturschutz eine Datenbank für
Vogeldaten eingerichtet wird. Das Projekt soll zeitnah auf weitere relevante
Tierdaten wie bspw. Fledermäuse ausgeweitet werden.
8. Zu § 24 UVPG bittet der Bundesrat um eine Klarstellung, dass die Behörde in
ihrer zusammenfassenden Darstellung auf sonstige Unterlagen, insbesondere
hinsichtlich technischer Details, Bezug nehmen darf und diese nicht
paraphrasiert werden müssen. Dadurch können Behörden zu einer
entsprechenden Rechtsanwendung ermutigt und Verfahren beschleunigt
werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um einen Gesetzesentwurf
zur entsprechenden Anpassung der Regelung.
9. Die Bundesregierung wird gebeten, die noch offenen Empfehlungen der
Beschleunigungskommission Schiene zügig umzusetzen und zeitnah einen
Gesetzentwurf (Moderne-Schiene-Gesetz) vorzulegen und frühzeitig in einen
Austausch mit den Ländern zu treten.
10. Der Bundesrat hält es für notwendig, bestehende europäische und nationale
Initiativen zu sektorspezifischen Datenräumen (wie bspw. Catena-X,
Aerospace-X und Energydata-X) aktiv voranzutreiben sowie weitere zu
schaffen.
11. Das Arbeits- und Sozialrecht enthält zahlreiche an die Betriebsgröße
angelehnte Schwellenwerte (Kleinbetriebsregelungen), die sich in Höhe und
Berechnung (z. B. Berücksichtigung von Teilzeitkräften und Auszubildenden)
zum Teil deutlich unterscheiden. Diese Uneinheitlichkeit kann insbesondere
mittelständische Betriebe vor große Herausforderungen stellen. Daher spricht
sich der Bundesrat dafür aus, die Schwellenwerte zu überprüfen und unter
Berücksichtigung der Zielsetzung und des Schutzzwecks des jeweiligen
Gesetzes so weit wie möglich zu vereinfachen und zu harmonisieren, um die
Rechtssicherheit zu erhöhen und die Betriebe zu entlasten.
12. Datenschutz und Datensouveränität sind insbesondere im Rahmen der immer
weiter voranschreitenden Digitalisierung von zentraler Bedeutung. Auch
müssen neue Innovationsanreize gesetzt werden. Gerade bei der europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) steht das Ausmaß der Regelungen
jedoch nicht immer in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen. Die
Bundesregierung wird gebeten, sich für eine grundlegende und praxisorientierte
Evaluierung der DS-GVO einzusetzen, die nicht nur die Perspektive der
Aufsichtsbehörden, sondern ausdrücklich auch die Perspektive der
Anwenderinnen und Anwender einbezieht. Wo immer möglich, müssen auch in
diesem Bereich unnötige bürokratische Hemmnisse beseitigt werden, um
insbesondere die Wirtschaft nicht unnötig zu belasten. Darüber hinaus bittet der
Bundesrat die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für folgende
Aspekte einzusetzen:
a) Während die DS-GVO in Art. 5 Abs. 1 lit. c den Grundsatz der
Datenminimierung normiert, benötigen moderne Geschäftsmodelle große
Datenmengen; darunter insbesondere auch personenbezogene Daten. Um
Europa zu einem attraktiven Wirtschaftsstandort für Tech-Konzerne zu
machen, bedarf es geeigneter Lösungsansätze um eine Balance zwischen
Datenschutzrecht und der Erhebung und Verarbeitung großer Datenmengen
- dem Wesen von datenbasierten Geschäftsmodellen, wie Systemen
Künstlicher Intelligenz – zu schaffen.
b) Eine Methode personenbezogene Daten datenschutzkonform zu nutzen, ist
die Anonymisierung. Zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten für
öffentliche und private Akteure im Umgang mit anonymisierten Datensätzen
ist eine praxistaugliche, gesetzliche Regelung erforderlich.
c) Die Bundesregierung möge sich dafür einsetzen, sich aus der DS-GVO
insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ergebenden
Pflichten (vor allem Nachweis-, Informations- und Dokumentationspflichten)
deutlich zu reduzieren bzw. zu vereinfachen.
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Kommission aufzufordern,
Schutzvorkehrungen für Verantwortliche vor missbräuchlichen, kollusiven
Auskunftsanträgen gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu treffen, beispielsweise
durch Klarstellung des Missbrauchstatbestandes in Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-
GVO. Es darf aus Sicht des Bundesrates nicht geschehen, dass unter dem
Deckmantel des datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchens, die
Funktionsfähigkeit von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen gefährdet
wird.
e) Um Innovationsanreize zu setzen, bittet der Bundesrat die Bundesregierung
zu prüfen, ob Erleichterungen für die Verarbeitung personenbezogener
Daten in Reallaboren etabliert werden können, wie beispielsweise ein
Tatbestand, der die Verarbeitung personenbezogener Daten für
Erprobungsszenarien in räumlich und zeitlich beschränkten Reallaboren
zulässt, sofern die Durchführung behördlich begleitet wird. Es wird um
Prüfung gebeten, ob darüberhinausgehende Erleichterungen im Hinblick auf
Betroffenenrechte, Informations- oder Dokumentationspflichten in
Reallaboren zur Erprobung von Innovationen möglich sind.
13. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das öffentliche Vergaberecht einer
Vereinfachung und Reformierung bedarf, die mit den Überlegungen zur
Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien harmonisiert werden sollten. Die
Bundesregierung wird daher gebeten, sich auf europäischer Ebene für eine
Anhebung der EU-Schwellenwerte einzusetzen. Gemeinsames Ziel aller
staatlichen Ebenen muss es sein, das Vergaberecht zielgerichteter,
bürokratieärmer und moderner auszurichten. Die bestehenden digitalen
Standards können dabei eine zentrale Rolle einnehmen. Zudem sollte die
Marktrelevanz der öffentlichen Beschaffung in Deutschland von aktuell ca. 500
Mrd. Euro jährlich besser in Richtung Innovation, Klimaschutz, Zirkularität und
Resilienz strategisch genutzt werden. Insbesondere muss sichergestellt
werden, dass zentrale Infrastrukturmaßnahmen – insbesondere zur
Beseitigung bestehender Sanierungsdefizite – durch geeignete
vergaberechtliche Erleichterungen zügig und effizient umgesetzt werden
können.
14. Der Bezug von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
(AFBG) auf der Grundlage von Erst- und Folgeanträgen soll adressatengerecht
vereinfacht und durch Bürokratieabbau beschleunigt werden. Die
Bundesregierung wird daher gebeten, das AFBG in diesem Sinne neu
auszugestalten.
15. Unnötige Bürokratie im Gesundheitswesen bindet Ressourcen und belastet die
Akteurinnen und Akteure ohne Mehrwert. Daher bittet der Bundesrat die
Bundesregierung, im Einklang mit den Partnern der Selbstverwaltung,
Dokumentationspflichten für Arztpraxen und Apotheken, weitere Einrichtungen
des Gesundheitswesens wie Krankenhäuser, Pflegedienste und -einrichtungen,
aber auch therapeutische Praxen (für Logopädie, Physio- oder Ergotherapie)
und freiberuflich tätige Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im
Gesundheitswesen (wie z. B. Hebammen) auf das Notwendige zu reduzieren.
16. Für eine zuverlässige Arzneimittel- und Medizinprodukteversorgung in
Deutschland braucht es eine starke und leistungsfähige Gesundheitswirtschaft.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das Potential der Digitalisierung zu
nutzen, Genehmigungsprozesse zu beschleunigen, unnötige bürokratische
Regelungen abzubauen sowie sich auf europäischer Ebene für eine
Reduzierung bürokratischer Hürden und Handelshemmnisse einzusetzen.
17. Um Bürokratie für landwirtschaftliche Betriebe abzubauen, spricht sich der
Bundesrat dafür aus, überbordende Regelungen kontinuierlich zu reduzieren
und zu vereinfachen.
a) Um Betriebe bei Stallumbaumaßnahmen zu unterstützen, sind die
unterschiedlichen Anforderungen für Tierwohl aus dem Bau- und
Genehmigungsrecht, der Förderung und der Haltungskennzeichnung
aufeinander abzustimmen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, einen
unkomplizierten Tierartwechsel zu ermöglichen, für neu- und umgebaute
Tierwohlställe einen angemessenen Bestandsschutz einzuführen und die
Einführung eines Anzeigeverfahrens zur Umsetzung von
Tierwohlmaßnahmen zu prüfen. In diesem Sinne ist auch die
Geflügelhaltung in die Regelungen des § 245a BauGB aufzunehmen. Auch
sollte die nationale Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED) sich 1:1
an den europarechtlichen Vorgaben orientieren und mit den Anforderungen
der bestehenden Sanierungspflichten der TA-Luft abgeglichen werden.
b) Der Bundesrat spricht sich für die Schaffung einer Kleinerzeuger-Klausel für
Erleichterungen in Genehmigungs- und Überwachungsverfahren aus.
c) Der Bundesrat bittet, die Vereinheitlichung von Abstandsregelungen zu
Gewässern bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in
allen relevanten Rechtsbereichen vorzunehmen.
18. Auch das Waldrecht kann zur Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsprozessen und zur bürokratischen Entlastung von Antragstellern
beitragen.
a) Die Bundesregierung wird gebeten, in das Bundeswaldgesetz eine
unmittelbar geltende Regelung aufzunehmen, die
Wiederherstellungsmaßnahmen auf gemeldeten natürlichen Offenland-
Lebensraumtypen der Nummern 2310, 2330, 4010, 4030, 5130, 6210, 6230,
6410, 6430, 6440, 6510, 6520, 7110, 7120, 7140, 7150, 7210, 7230, 8150
und 8160, die im Wald liegen, mit ihm verbunden sind oder auf denen sich
Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 BWaldG entwickelt hat, von den Schutzvorschriften
zur Erhaltung des Waldes (Waldumwandlung, Wiederaufforstung,
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) ausnimmt.
b) Zur bürokratischen Entlastung der Antragsteller bei kleinflächigeren
Vorhaben zur Erstaufforstung und Waldumwandlung wird die
Bundesregierung gebeten, die Schwellenwerte für die allgemeine und
standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls in Nr. 17 der Anlage 1 Liste
„UVP-pflichtige Vorhaben“ des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung anzuheben. Damit sollen insbesondere
Erstaufforstungen bis 5 ha und Waldumwandlungen bis 2 ha von der Pflicht
zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls ausgenommen werden.
Drucksache 292/25- 5 -]
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