Digitale Grundrechte sichern - Datenschutz einfach, wirksam und föderal stärken
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Digitale Grundrechte sichern - Datenschutz einfach, wirksam und föderal stärken
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8145
21. Wahlperiode 23.09.2026
Antrag
der Abgeordneten Lukas Benner, Dr. Konstantin von Notz, Jeanne Dillschneider,
Marcel Emmerich, Dr. Irene Mihalic, Marlene Schönberger und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Digitale Grundrechte sichern – Datenschutz einfach, wirksam und föderal stärken
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Digitalisierung ist in den letzten Jahren und Jahrzehnten in sämtliche
Lebensbereiche von Bürgerinnen und Bürgern vorgedrungen. Personenbezogene Daten
und Informationen sind längst zu einer lukrativen Handelsware geworden. So
wird etwa auch mit Blick auf die jüngsten Vorkommnisse bezüglich der
behördlichen Dateninfrastruktur in Berlin wieder deutlich, von welcher zentralen
Bedeutung hohe Datenschutz- und IT-Sicherheitsstandards sind.
Eine Vielzahl von Unternehmen wird ihrer großen gesellschaftlichen und
rechtlichen Verantwortung als Gatekeeper im digitalen Zeitalter bis heute nicht gerecht.
Tägliche Sicherheitsvorfälle, Datenleaks und das wachsende Geschäft
halbseidener Data-Broker zeigen, wie groß die Risiken für die informationelle
Selbstbestimmung sind.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat sich als weltweit anerkannter
Standard für den Schutz personenbezogener Daten bewährt. Sie schafft Vertrauen
in digitale Dienste, stärkt die Rechte der Bürgerinnen und Bürger und ist zugleich
Grundlage für einen fairen digitalen Binnenmarkt. Gleichzeitig gibt sie, flankiert
durch die nationalen Datenschutzgesetze, den Unternehmen Rechtssicherheit.
Dem Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Schutz ihrer
Persönlichkeitsrechte bei der Verwendung ihrer Daten und Informationen wird im Prozess der
Digitalisierung wesentlich durch ein modernes Datenschutzrecht Rechnung
getragen.
Zugleich zeigt die praktische Anwendung des europäischen und nationalen
Datenschutzrechts Reformbedarf. Denn Datenschutz muss nicht nur wirksam,
sondern auch verständlich und praktisch handhabbar sein. Gerade zu Beginn der
Geltung der DSGVO wurden durch unnötige und unsachgemäße Verkomplizierung
(wie beispielsweise das „Klingelgate“, vgl. https://www.haufe.de/immobi-
lien/verwaltung/datenschutz-namen-an-der-klingel-duerfen-dranblei-
ben_258_475476.html) Ängste geschürt und damit teilweise auch Profit gemacht.
Heute belasten Doppelzuständigkeiten zwischen Bundes- und Landesbehörden,
etwa auch im Vollzug der sich teilweise überlagernden neuen Digitalrechtsakte,
uneinheitliche Rechtsanwendungen sowie ein unverhältnismäßiger Aufwand
gerade für Vereine, Ehrenamtliche sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
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die Praktikabilität und Akzeptanz des Datenschutzes, ohne dass daraus mehr
Schutz für Betroffene entsteht. Auf diesen Reformbedarf und die Notwendigkeit
einer einheitlichen Anwendung bestehenden Datenschutzrechts im Föderalen
wurde wiederholt von der antragstellenden Fraktion und zuletzt auch im
Bundesrat (BR-Drs. 356/26) hingewiesen. Eine solche Reform ist auch im Sinne der
Aufsichtsbehörden selbst, da sie die Akzeptanz für einen einheitlichen
Grundrechtsschutz stärkt. Vor diesem Hintergrund wurden auch aus dem Kreis der
gemeinsamen Datenschutzkonferenz (DSK) wiederholt Reformvorschläge unterbreitet
(vgl. https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uplo-
ads/2026/06/Stuttgarter-Impulse.pdf).
Was wir derzeit erleben, ist der Versuch, mühsam erkämpfte Grundrechte massiv
zurückzufahren. Datenschutzrechtliche Schutzstandards sind wichtige
Errungenschaften und immanente Teile der europäischen Werte und dürfen nicht unter dem
Vorwand von Bürokratieabbau oder Wettbewerbsfähigkeit ausgehöhlt werden:
Datenschutz darf nicht der Sündenbock sein für ausgebliebene Reformen und
häufig extrem defizitäre Digitalisierungsprozesse sowie eine weitgehend verfehlte
IT-Sicherheitspolitik. Nicht das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung ist dafür verantwortlich, wenn digitale Verwaltungsverfahren schlecht
konzipiert sind, IT-Systeme nicht interoperabel sind, Schutzmechanismen entweder
nicht existent oder nicht durchgesetzt werden, Zuständigkeiten ungeklärt bleiben
oder Behörden keine rechtssicheren und verständlichen Hilfestellungen anbieten.
Bund und Länder haben es über Jahre versäumt, die Sicherheit unserer digitalen
Infrastrukturen sowie die informationelle Selbstbestimmung der Nutzerinnen und
Nutzer zu stärken und notwendige Reformen voranzutreiben. Eine bewusste
Nicht-Regulierung in Zeiten konstanten gesellschaftlichen und digitalen Wandels
hat über Jahre dazu beigetragen, dass sich sehr ernste – längst auch
sicherheitspolitische und demokratiefeindliche – Problemlagen deutlich verstärkt haben. Dies
gilt gerade mit Blick auf die weiterhin dringend notwendige rechtsstaatliche
Regulierung der sozialen Netzwerke. Diskussionen etwa um generelle Social-
Media-Verbote oder weiter grassierende Desinformation zeugen hiervon.
Ein zentraler Reformbedarf besteht bei der Datenschutzaufsicht. Deutschland
verfügt mit den unabhängigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder über
eine historisch gewachsene, föderale Struktur. Daraus entstehen in der Praxis
Abstimmungsbedarfe und teilweise divergierende Auslegungen. Unternehmen, die
in mehreren Bundesländern tätig sind, können mit unterschiedlichen
Ansprechpartnern und Bewertungsmaßstäben konfrontiert sein. Behörden müssen unter
Umständen mit den Betroffenen erst komplizierte Zuständigkeitsfragen klären,
bevor eine Beschwerde bearbeitet wird. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind
weiterhin häufig personell nicht gut genug ausgestattet, um stark gestiegenen
Anforderungen und Bedarfen in der Realität gerecht werden zu können.
Herausfordernd ist für die zuständigen Behörden insbesondere, dass der europäische
Gesetzgeber bei einer Vielzahl der neuen Digitalrechtsakten ihr konkretes
Zusammenspiel mit der DSGVO nicht geregelt hat.
Die Bundesregierung hat wiederholt in der öffentlichen Debatte Vorschläge
platziert, die auf eine Zentralisierung der Datenschutzaufsicht beim Bund sowie auf
eine materielle Absenkung von Schutzstandards und Kontrollbefugnissen
hinauslaufen. Konkrete Vorschläge fehlen jedoch bislang in Gänze. Dies führt zu einer
weiter zunehmenden Verunsicherung von Öffentlichkeit und Unternehmen.
Eine pauschale Zentralisierung der Datenschutzaufsicht beim Bund wäre indes
nicht der richtige Weg – denn Qualität folgt nicht aus schlichter Zentralität. Auch
bei einer weitgehenden Verlagerung der Aufsicht auf die Bundesebene blieben
Abstimmungen zwischen Bund und Ländern notwendig. Hinzu kommt, dass
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föderale Aufsichtsstrukturen Bürgernähe, unterschiedliche fachliche Expertisen
und gegenseitige institutionelle Kontrolle gewährleisten können. Gerade mit
Blick auf die wichtige Beratungsfunktion, die den Aufsichtsbehörden der Länder
gegenüber regionalen Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern zukommt,
droht hier ein echter Rückschritt. Es steht auch zu befürchten, dass sich so die
Kontrolldichte insgesamt, also insbesondere im Hinblick auf systematische Vor-
Ort-Prüfungen, verringern wird.
Notwendig ist daher vielmehr eine Modernisierung der föderalen
Aufsichtsstruktur durch verbindliche Kooperation, klare Zuständigkeiten und wirksame
Verfahrenserleichterungen – bei vollständigem Erhalt des materiellen Schutzniveaus der
DSGVO. Dazu gehören eine gesetzlich gestärkte Datenschutzkonferenz (DSK)
mit verbindlicheren Koordinierungsmechanismen, klare Zuständigkeiten bei
länderübergreifenden Sachverhalten, ein niedrigschwelliger Zugang für Bürgerinnen
und Bürger sowie bessere Beratungsangebote insbesondere für – häufig
ehrenamtlich geprägte – Vereine, aber auch Start-ups und KMU.
Auch auf europäischer Ebene müssen Vereinfachungen konsequent am
risikobasierten Ansatz der DSGVO ausgerichtet werden, ohne Betroffenenrechte,
Aufsichtsbefugnisse oder materielle Schutzstandards zu schwächen.
Datenverarbeitungen mit geringem Risiko können zweifellos einfacher und unbürokratischer
ausgestaltet werden; wo teils hochsensible Daten und Informationen verarbeitet,
Menschen profiliert, präzise Standortdaten ohne Transparenz verkauft oder
automatisierte Entscheidungen getroffen werden, braucht es dagegen auch weiterhin
hohe Schutzstandards und wirksame Kontrolle. Zugleich müssen bestehende
Reformlücken endlich geschlossen werden: u.a. braucht Deutschland einen
wirksamen Beschäftigtendatenschutz mit klaren Regeln zu Anwendungsbereich,
Profilbildung sowie Überwachung am Arbeitsplatz (vgl. hierzu bereits BT-Drs.
17/4853).
Datenschutz und Digitalisierung sind ganz gewiss keine Gegensätze – im
Gegenteil! Ein moderner, innovativer Datenschutz schafft für die weitere Digitalisierung
zentrales Vertrauen, sichert digitale Freiheit und gibt Innovation einen
verlässlichen Rahmen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. das bestehende materielle Schutzniveau der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) und insbesondere die Rechte auf informationelle
Selbstbestimmung und Schutz personenbezogener Daten nicht nur zu erhalten
und zu verteidigen, sondern entschlossen weiterzuentwickeln;
2. von einer pauschalen Zentralisierung der Datenschutzaufsicht für den
nicht-öffentlichen Bereich beim Bund abzusehen und dementsprechend
die in der Föderalen Modernisierungsagenda vorgesehene Prüfung einer
Aufhebung der Pflicht zur Bestellung von
Landesdatenschutzbeauftragten nicht weiterzuverfolgen;
3. vorliegende Reformvorschläge aufzugreifen und gemeinsam mit den
Ländern und den zuständigen Aufsichtsbehörden die DSK als zentrales
Koordinierungs- und Kohärenzgremium der unabhängigen
Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern gesetzlich zu
institutionalisieren und dabei insbesondere
a) ihr eine klare gesetzliche Grundlage und transparente
Verfahrensregeln zu geben,
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b) eine dauerhaft arbeitende Geschäftsstelle mit angemessener
personeller und finanzieller Ausstattung einzurichten,
c) die Möglichkeit bindender Mehrheitsentscheidungen der DSK
in Fragen der einheitlichen Rechtsanwendung zu schaffen, um
eine kohärente Auslegung des Datenschutzrechts sicherzustellen
und divergierende Entscheidungspraxis zwischen den
Aufsichtsbehörden zu vermeiden sowie
d) eine zentrale, öffentlich zugängliche Datenbank mit Beschlüssen
und gemeinsamen Auslegungsmaßstäben der deutschen
Datenschutzaufsichtsbehörden aufzubauen;
4. gemeinsam mit den Ländern und den Aufsichtsbehörden die
Zuständigkeiten der Datenschutzaufsicht für länderübergreifende Sachverhalte
klarer zu ordnen und hierzu
a) ein funktionierendes One-Stop-Shop-Prinzip einzuführen, nach
dem bei gleichartigen länderübergreifenden
Datenverarbeitungen grundsätzlich eine federführende Aufsichtsbehörde
bestimmt wird, sodass Unternehmen und Einrichtungen mit
länderübergreifender Tätigkeit einen klar zuständigen
Ansprechpartner erhalten,
b) für Sachverhalte von besonderer bundesweiter oder
europäischer Bedeutung anhand eines transparenten Kriterienkatalogs
gezielte Zuständigkeitskonzentrationen zu ermöglichen und
c) für wiederkehrende und bundesweit vergleichbare
Prüfgegenstände ein „Einer für Alle“-Prinzip (EfA-Prinzip) zu schaffen,
durch das Prüfergebnisse einer Aufsichtsbehörde nach
einheitlichen Standards auch von anderen Aufsichtsbehörden genutzt
werden können;
5. einen niedrigschwelligen digitalen Zugang zur Datenschutzaufsicht
einzurichten, über den Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen
Beratungsanfragen sowie Meldungen von Datenschutzverletzungen
einreichen können und der in Kohärenz und im Zusammenspiel mit der
Umsetzung der Verfahrensverordnung zur DSGVO
a) Anliegen gegebenenfalls verlässlich an die zuständige Behörde
weiterleitet,
b) einheitliche Eingabeprozesse schafft,
c) den Bearbeitungsstand für die Beteiligten nachvollziehbar
macht und
d) während des Verfahrens einen klaren Ansprechpartner
gewährleistet;
6. gemeinsam mit den Ländern die Datenschutzaufsichtsbehörden personell
und technisch so auszustatten, dass sie ihre – in den vergangenen Jahren
stark gestiegenen – Kontroll-, Durchsetzungs- und Beratungsaufgaben
tatsächlich effektiv und risikoorientiert erfüllen können, dabei ihre
Kontrollressourcen insbesondere auf Datenverarbeitungen mit hohen Risiken
für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen zu konzentrieren, vor allem
mit Blick auf komplexe datengetriebene Geschäftsmodelle, Künstliche
Intelligenz und Datenhandel;
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7. Beratung, Prävention und Auditierungen als Bestandteil der
Datenschutzaufsicht weiter zu stärken und gemeinsam mit den Ländern
a) niedrigschwellige Beratungs- und Schulungsangebote
insbesondere für Vereine, ehrenamtlich Engagierte, Start-ups sowie
kleine und mittlere Unternehmen nach dem Vorbild bestehender
erfolgreicher Angebote (etwa der „Starthilfe Datenschutz“ in
Berlin) auszubauen,
b) bundesweit abgestimmte Muster, Praxisleitfäden und
branchenspezifische Orientierungshilfen bereitzustellen sowie
c) digitale Selbstchecks flächendeckend anzubieten, die bei
wiederkehrenden Datenschutzfragen eine schnelle erste
Orientierung ermöglichen;
d) bei typischen Datenverarbeitungen ohne Risiken nicht
notwendige Dokumentations-, Nachweis- und Verfahrensaufwände
abzubauen und hierfür insbesondere für Vereine, ehrenamtlich
Engagierte, Start-ups sowie kleinere und mittlere Unternehmen
einfache und standardisierte Verfahren zu entwickeln;
e) zu prüfen, wie Vereine und ehrenamtliche Strukturen bei der
Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen weiter
unabhängig beraten und entlastet werden können, ohne das materielle
Datenschutzniveau abzusenken;
8. sich auf europäischer Ebene im weiteren Verfahren zum Digital-
Omnibus und auch darüber hinaus dafür einzusetzen,
a) den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich der
DSGVO zu erhalten, insbesondere damit auch von einer
Verengung des Begriffs personenbezogener Daten abzusehen,
b) keine pauschalen Privilegierungen der Verarbeitung
personenbezogener Daten für die Entwicklung und den Einsatz
Künstlicher Intelligenz und stattdessen Regelungen zu
Betroffenenrechten oder funktionsäquivalente Schutzmechanismen in KI-
Systemen zu schaffen,
c) den risikobasierten Ansatz der DSGVO klarer zu verankern,
sodass Unternehmen bei Datenverarbeitungen mit geringem
Risiko von vereinfachten Dokumentationsanforderungen
profitieren können,
d) besonders risikoreiche Sachverhalte mit Datenschutzbezug, wie
z. B. den Betrieb von Datenhandelsplattformen und den Handel
mit präzisen Standortdaten, strenger zu regulieren sowie
e) nutzungsgerechte Regelungen zu entwickeln für
Einwilligungsentscheidungen, die wiederkehrende Cookie-Banner reduzieren
und so einmal getroffene Entscheidungen zuverlässig
durchgehend berücksichtigen und die Verantwortlichkeit von
Herstellern klarstellen;
9. gemeinsam mit den Ländern die Reform der Datenschutzaufsicht
spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren und insbesondere die
Entwicklung der Bearbeitungszeiten, die Einheitlichkeit der
Rechtsanwendung, die Zahl länderübergreifender Verfahren, die Nutzung von
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Beratungsangeboten und die praktische Wirksamkeit der neuen
Koordinierungsmechanismen zu veröffentlichen;
10. einen Gesetzentwurf für ein eigenständiges
Beschäftigtendatenschutzgesetz (vgl. etwa Bundestags-Drucksache 17/4853) vorzulegen, in dem
unter Nutzung des Ausgestaltungsspielraums der Umgang mit
Beschäftigtendaten umfassend geregelt wird und dabei insbesondere
a) die Anforderungen an die Datenverarbeitungsgrundsätze im
Beschäftigtenkontext zu konkretisieren, indem technische und
organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Beschäftigten-
Profilings getroffen werden,
b) klargestellt wird, dass es ein umfassendes Mitbestimmungsrecht
für betriebliche Interessenvertretungen beim Datenschutz gibt,
c) klargestellt wird, dass auch bestimmte nichtautomatisierte
Informationsverarbeitungen wie etwa Regelungen zum Fragerecht
der Arbeitgeber ebenfalls vom Anwendungsbereich des
Datenschutzrechts umfasst sind,
d) beim Beschäftigungsbegriff auch Werkvertragsbeschäftigte
miteinbezogen werden und
e) der Videoüberwachung von Beschäftigten in öffentlich
zugänglichen Räumen klare Grenzen gesetzt werden, wobei dafür
gesorgt wird, dass Beschäftigte bei der Videoüberwachung
möglichst nicht erfasst werden;
11. sich parallel auf europäischer Ebene für harmonisierte Regelungen des
Beschäftigtendatenschutzes einzusetzen.
Berlin, den 22. September 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
V
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