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Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

dip / drucksache 12.09.2025 · WP 21 · 384/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes [Bundesrat Drucksache 384/1/25 12.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wi - U zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzesentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt das generelle Ziel der Bundesregierung, die deutschen Unternehmen und Privatverbraucher von hohen Energiepreisen zu entlasten. Insbesondere durch die Senkung der Stromkosten wird die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland verbessert, die soziale Akzeptanz der Energiewende gefördert und der Wechsel von fossilen Brennstoffen zu erneuerbaren Energieträgern wirtschaftlicher gemacht. b) Der Bundesrat betont, dass verlässliche Rahmenbedingungen von sehr hoher Bedeutung für ein Gelingen der Energiewende sind. Insbesondere für die Erreichung der Klimaziele im Gebäudebestand spielen die Energiepreise eine zentrale Rolle. Eigentümerinnen und Eigentümer benötigen die klare Perspektive, dass erneuerbare Wärmeträger im Vergleich zu fossilen Brennstoffen künftig schrittweise günstiger werden. Dieses Preissignal, zusammen mit der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im GEG und flankierender Förderung, ist entscheidend für die Umstellung der Wärmeversorgung. U (bei Annahme entfallen Ziffer 2, 3, 4) ... c) Der Bundesrat stellt fest, dass die beabsichtigte Finanzierung der Gasspeicherumlage aus Mitteln des Bundes ein gegenteiliges Signal setzt. Zum einen führen vergünstigte Gaspreise in dezentral versorgten Gebieten zu ungünstigeren Bedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von Wärmepumpen gegenüber Gasheizungen bei gleichbleibenden Stromkosten. Zum anderen erschweren sie im Zusammenhang mit den Vorschriften der Wärmelieferverordnung den zum Erreichen der Klimaziele dringend nötigen Ausbau der Fernwärmenetze. d) Der Bundesrat kritisiert insbesondere, dass die Abschaffung der Gasspeicherumlage aus dem Klima- und Transformationsfonds anstatt über den Kernhaushalt des Bundes finanziert werden soll. Er betont, dass die Mittel aus dem Klima- und Transformationsfonds für effektive Klimaschutzmaßnahmen vorbehalten sein müssen und dafür auch dringend benötigt werden. e) Der Bundesrat bittet daher, an dem Verfahren der sogenannten Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG festzuhalten, und stattdessen um Absenkung der Stromsteuer für Verbraucherinnen und Verbraucher. Durch Beibehaltung der Gasspeicherumlage bei gleichzeitiger Absenkung der Stromsteuer werden Verbraucherinnen und Verbraucher stärker entlastet als durch die Abschaffung der Gasspeicherumlage, gleichzeitig werden die richtigen Preissignale für die Umstellung auf Erneuerbare Energien gesetzt. f) Der Bundesrat betrachtet den geplanten Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten dabei nicht als gleichwertige Maßnahme zur Absenkung der Stromsteuer, da die Verbraucherinnen und Verbraucher einerseits nicht gleichmäßig entlastet werden und aktuell keine Kenntnis darüber haben, in welcher Höhe der Zuschuss überhaupt wann bei ihnen ankommt. Zudem ist die Dauer unklar, für die die Bezuschussung erfolgen wird, so dass Planungssicherheit eben gerade nicht hergestellt wird. Begründung: Energiepreise sind eine zentrale Steuergröße für die Wärmewende. Dies schlägt sich auch im Rechtsrahmen zum Beispiel beim Emissionshandel oder in § 71 Absatz 11 GEG nieder. Die Abschaffung der Gasspeicherumlage wirkt dem entgegen, indem sie fossile Energieträger durch Finanzmittel aus dem Klima- und Transformationsfonds verbilligt. ... Ein besonderes Problem ergibt sich im Zusammenhang mit der Wärmelieferverordnung und der Kostenneutralitätsregelung gemäß § 556c BGB. Die rückwärtsgewandte Berechnung der Kostenneutralität führt im Zusammenspiel mit niedrigen Gaspreisen dazu, dass der Abschluss von Neuverträgen nahezu zum Erliegen gekommen ist. Auch nach der geplanten Überarbeitung wird die WärmeLV nur dann im Sinne der Wärmewende wirksam werden können, wenn Wärme aus erneuerbaren Energien relativ zu der aus fossilen Energieträgern günstiger wird. Zudem widerspricht die Finanzierung der Abschaffung der Gasspeicherumlage aus dem Klima- und Transformationsfonds dessen Zielsetzung des Einsatzes der Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen zur Umsetzung der Energiewende. 2. Zum Gesetzentwurf allgemein* a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Absicht des Bundes, Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen bei den Energiekosten zu entlasten. Gleichzeitig weist der Bundesrat darauf hin, dass die von der Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigte Abschaffung der Gasspeicherumlage nur eine kurzfristige Wirkung entfalten kann und es weiterhin einer konsequent auf das Ziel der Klimaneutralität ausgerichteten Reform der staatlich induzierten Energiepreisbestandteile bedarf. b) Der Bundesrat kritisiert, dass die Abschaffung der Gasspeicherumlage aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziert werden soll. Gleichzeitig betont der Bundesrat, dass die Mittel aus dem Klima- und Transformationsfonds für effektive Klimaschutzmaßnahmen vorbehalten sein müssen und dafür auch dringend benötigt werden. Aus Sicht des Bundesrates sollte die Abschaffung der Gasspeicherumlage daher über den Kernhaushalt des Bundes finanziert werden. c) Der Bundesrat sieht darüber hinaus vor allem bei den Stromkosten einen erheblichen Entlastungsbedarf. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, gemäß ihrer ursprünglichen Ankündigung im Koalitionsvertrag alle Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen umfassend bei der Stromsteuer zu entlasten. * Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 U (entfällt bei Annahme von Ziffer 1) (bei Annahme entfällt Ziffer 3) 3. Zum Gesetzentwurf im Allgemeinen a) Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung seine Bitte aufnimmt (vgl. BR-Drucksache 69/25 (Beschluss)) und die Unternehmen (sowie alle weiteren Gaskunden) von der Finanzierung der Absicherung der Gasspeicherfüllstände beziehungsweise der sogenannten Gasspeicherumlage entlasten wird. Hierbei handelt es sich um einen wichtigen Beitrag zur Entlastung der privaten Haushalte sowie zur Wettbewerbsfähigkeit unter anderem der energieintensiven Industrie in Deutschland. b) Der Bundesrat erkennt an, dass aufgrund der finanziellen Gegebenheiten keine rückwirkende Entlastung der Gaskunden zum 1. Januar 2025 geplant ist. Er bedauert jedoch, dass es somit aufgrund der zu jenem Zeitpunkt erfolgten Abschaffung der Gasspeicherumlage für Mengen, die an Grenzübergangspunkten beziehungsweise virtuellen Kopplungspunkten entnommen werden, zu einem entsprechenden Wettbewerbsnachteil für Unternehmen im Inland kommt. [c) Die vorgesehene Ermächtigung zur Wiedereinführung eines Umlagesystems durch Rechtsverordnung sieht der Bundesrat insofern kritisch, als diese bei Unternehmen zu Bedenken hinsichtlich der Planungssicherheit führen kann. Der Bundesrat regt daher eine Prüfung auf Verzicht oder Konkretisierung der Regelung an.] Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die Verringerung der Energiepreise stellt derzeit einen der wichtigsten Wege zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in Deutschland dar. Die Abschaffung der Gasspeicherumlage, eines signifikanten Bestandteiles des Gaspreises, ist daher grundsätzlich als sehr positiv zu bewerten. Diese positive Einschätzung ist in zweierlei Hinsicht einzuschränken. Erstens erfolgt die Abschaffung der Gasspeicherumlage auf die im Marktgebiet an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und mit Standardlastprofilen ausgespeisten Gasmengen erst zum 1. Januar 2026 und damit ein Jahr nach der aufgrund von Kritik der Kommission vorgenommenen Abschaffung für Gasmengen, die an Grenzübergangspunkten beziehungsweise virtuellen Kopplungspunkten ausgespeist werden. Zweitens stellt die Verordnungsermächtigung zur Wiedereinführung eines Umlagesystems zur Finanzierung der Absicherung der Gasspeicherfüllstände einen Unsicherheitsfaktor für die Unternehmen und ihre Investitionsplanungen dar. Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 2) 4. [Wi] (entfällt bei Annahme von Ziffer 1)]

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