Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Text
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 384/1/25
12.09.25
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - U
zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzesentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt das generelle Ziel der Bundesregierung, die
deutschen Unternehmen und Privatverbraucher von hohen Energiepreisen zu
entlasten. Insbesondere durch die Senkung der Stromkosten wird die
internationale Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland verbessert, die
soziale Akzeptanz der Energiewende gefördert und der Wechsel von
fossilen Brennstoffen zu erneuerbaren Energieträgern wirtschaftlicher gemacht.
b) Der Bundesrat betont, dass verlässliche Rahmenbedingungen von sehr
hoher Bedeutung für ein Gelingen der Energiewende sind. Insbesondere für
die Erreichung der Klimaziele im Gebäudebestand spielen die
Energiepreise eine zentrale Rolle. Eigentümerinnen und Eigentümer benötigen die
klare Perspektive, dass erneuerbare Wärmeträger im Vergleich zu fossilen
Brennstoffen künftig schrittweise günstiger werden. Dieses Preissignal,
zusammen mit der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im GEG und
flankierender Förderung, ist entscheidend für die Umstellung der
Wärmeversorgung.
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 2,
3, 4)
...
c) Der Bundesrat stellt fest, dass die beabsichtigte Finanzierung der
Gasspeicherumlage aus Mitteln des Bundes ein gegenteiliges Signal setzt. Zum
einen führen vergünstigte Gaspreise in dezentral versorgten Gebieten zu
ungünstigeren Bedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von
Wärmepumpen gegenüber Gasheizungen bei gleichbleibenden Stromkosten. Zum
anderen erschweren sie im Zusammenhang mit den Vorschriften der
Wärmelieferverordnung den zum Erreichen der Klimaziele dringend nötigen Ausbau
der Fernwärmenetze.
d) Der Bundesrat kritisiert insbesondere, dass die Abschaffung der
Gasspeicherumlage aus dem Klima- und Transformationsfonds anstatt über den
Kernhaushalt des Bundes finanziert werden soll. Er betont, dass die Mittel
aus dem Klima- und Transformationsfonds für effektive
Klimaschutzmaßnahmen vorbehalten sein müssen und dafür auch dringend benötigt werden.
e) Der Bundesrat bittet daher, an dem Verfahren der sogenannten
Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG festzuhalten, und stattdessen um
Absenkung der Stromsteuer für Verbraucherinnen und Verbraucher. Durch
Beibehaltung der Gasspeicherumlage bei gleichzeitiger Absenkung der
Stromsteuer werden Verbraucherinnen und Verbraucher stärker entlastet als durch
die Abschaffung der Gasspeicherumlage, gleichzeitig werden die richtigen
Preissignale für die Umstellung auf Erneuerbare Energien gesetzt.
f) Der Bundesrat betrachtet den geplanten Zuschuss zu den
Übertragungsnetzentgelten dabei nicht als gleichwertige Maßnahme zur Absenkung der
Stromsteuer, da die Verbraucherinnen und Verbraucher einerseits nicht
gleichmäßig entlastet werden und aktuell keine Kenntnis darüber haben, in
welcher Höhe der Zuschuss überhaupt wann bei ihnen ankommt. Zudem ist
die Dauer unklar, für die die Bezuschussung erfolgen wird, so dass
Planungssicherheit eben gerade nicht hergestellt wird.
Begründung:
Energiepreise sind eine zentrale Steuergröße für die Wärmewende. Dies
schlägt sich auch im Rechtsrahmen zum Beispiel beim Emissionshandel oder
in § 71 Absatz 11 GEG nieder. Die Abschaffung der Gasspeicherumlage wirkt
dem entgegen, indem sie fossile Energieträger durch Finanzmittel aus dem
Klima- und Transformationsfonds verbilligt.
...
Ein besonderes Problem ergibt sich im Zusammenhang mit der
Wärmelieferverordnung und der Kostenneutralitätsregelung gemäß § 556c BGB. Die
rückwärtsgewandte Berechnung der Kostenneutralität führt im Zusammenspiel
mit niedrigen Gaspreisen dazu, dass der Abschluss von Neuverträgen nahezu
zum Erliegen gekommen ist. Auch nach der geplanten Überarbeitung wird die
WärmeLV nur dann im Sinne der Wärmewende wirksam werden können,
wenn Wärme aus erneuerbaren Energien relativ zu der aus fossilen
Energieträgern günstiger wird. Zudem widerspricht die Finanzierung der Abschaffung der
Gasspeicherumlage aus dem Klima- und Transformationsfonds dessen
Zielsetzung des Einsatzes der Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen zur
Umsetzung der Energiewende.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein*
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Absicht des Bundes,
Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen bei den Energiekosten zu entlasten.
Gleichzeitig weist der Bundesrat darauf hin, dass die von der
Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigte Abschaffung der
Gasspeicherumlage nur eine kurzfristige Wirkung entfalten kann und es
weiterhin einer konsequent auf das Ziel der Klimaneutralität ausgerichteten
Reform der staatlich induzierten Energiepreisbestandteile bedarf.
b) Der Bundesrat kritisiert, dass die Abschaffung der Gasspeicherumlage aus
dem Klima- und Transformationsfonds finanziert werden soll. Gleichzeitig
betont der Bundesrat, dass die Mittel aus dem Klima- und
Transformationsfonds für effektive Klimaschutzmaßnahmen vorbehalten sein müssen und
dafür auch dringend benötigt werden. Aus Sicht des Bundesrates sollte die
Abschaffung der Gasspeicherumlage daher über den Kernhaushalt des
Bundes finanziert werden.
c) Der Bundesrat sieht darüber hinaus vor allem bei den Stromkosten einen
erheblichen Entlastungsbedarf. Vor diesem Hintergrund bittet der
Bundesrat die Bundesregierung, gemäß ihrer ursprünglichen Ankündigung im
Koalitionsvertrag alle Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen
umfassend bei der Stromsteuer zu entlasten.
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 3)
3. Zum Gesetzentwurf im Allgemeinen
a) Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung seine Bitte
aufnimmt (vgl. BR-Drucksache 69/25 (Beschluss)) und die Unternehmen
(sowie alle weiteren Gaskunden) von der Finanzierung der Absicherung der
Gasspeicherfüllstände beziehungsweise der sogenannten
Gasspeicherumlage entlasten wird. Hierbei handelt es sich um einen wichtigen Beitrag zur
Entlastung der privaten Haushalte sowie zur Wettbewerbsfähigkeit unter
anderem der energieintensiven Industrie in Deutschland.
b) Der Bundesrat erkennt an, dass aufgrund der finanziellen Gegebenheiten
keine rückwirkende Entlastung der Gaskunden zum 1. Januar 2025 geplant
ist. Er bedauert jedoch, dass es somit aufgrund der zu jenem Zeitpunkt
erfolgten Abschaffung der Gasspeicherumlage für Mengen, die an
Grenzübergangspunkten beziehungsweise virtuellen Kopplungspunkten
entnommen werden, zu einem entsprechenden Wettbewerbsnachteil für
Unternehmen im Inland kommt.
[c) Die vorgesehene Ermächtigung zur Wiedereinführung eines Umlagesystems
durch Rechtsverordnung sieht der Bundesrat insofern kritisch, als diese bei
Unternehmen zu Bedenken hinsichtlich der Planungssicherheit führen kann.
Der Bundesrat regt daher eine Prüfung auf Verzicht oder Konkretisierung der
Regelung an.]
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Verringerung der Energiepreise stellt derzeit einen der wichtigsten Wege
zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in Deutschland
dar. Die Abschaffung der Gasspeicherumlage, eines signifikanten Bestandteiles
des Gaspreises, ist daher grundsätzlich als sehr positiv zu bewerten.
Diese positive Einschätzung ist in zweierlei Hinsicht einzuschränken. Erstens
erfolgt die Abschaffung der Gasspeicherumlage auf die im Marktgebiet an
Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und mit
Standardlastprofilen ausgespeisten Gasmengen erst zum 1. Januar 2026 und damit
ein Jahr nach der aufgrund von Kritik der Kommission vorgenommenen
Abschaffung für Gasmengen, die an Grenzübergangspunkten beziehungsweise
virtuellen Kopplungspunkten ausgespeist werden. Zweitens stellt die
Verordnungsermächtigung zur Wiedereinführung eines Umlagesystems zur
Finanzierung der Absicherung der Gasspeicherfüllstände einen Unsicherheitsfaktor für
die Unternehmen und ihre Investitionsplanungen dar.
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder 2)
4. [Wi]
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)