Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 509/1/26
02.10.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - Fz - R
zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den
Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und
der Rechtsausschuss (R)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 24d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 2 § 24d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist jeweils
die Angabe „5,525 Milliarden“ durch die Angabe „6,5 Milliarden“ zu ersetzen.
Begründung:
Durch den Vorschlag würde eine Senkung der Übertragungsnetzentgelte in der
bisherigen Höhe beibehalten. Die Fortschreibung des Instruments für die
Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2029 sendet ein wichtiges politisches
Signal für die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland nur
in hinreichendem Maße, wenn der Gesetzgeber der hohen Bedeutung auch
durch eine Gewährung des Zuschusses in unveränderter Höhe Ausdruck
verleiht. Eine Verringerung des Zuschusses mindert die gebotene Entlastung von
stromverbrauchenden Haushalten und Unternehmen.
Wi
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Würden dem Klima- und Transformationsfonds nicht Mittel in Höhe von
2,7 Milliarden Euro entzogen, was vom Bundesrat am 25. September 2026
auch abgelehnt wurde (vgl. BR-Drucksache 442/26 (Beschluss), Ziffern 1
bis 3), wären die Mittel für den Erhalt des höheren Netzentgeltezuschusses
auch verfügbar.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein (Höhe des Bundeszuschusses zur Senkung der
Stromübertragungsnetzentgelte)
a) Der Bundesrat begrüßt die geplante Fortführung der Senkung der
Stromübertragungsnetzentgelte in den Jahren 2027 bis 2029 durch Zuschüsse des
Bundes aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF).
b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass nach dem Vorhaben der
Bundesregierung der Zuschuss des Bundes zu den Übertragungsnetzentgelten aus dem
KTF von 6,5 Milliarden Euro im Jahr 2026 auf jeweils 5,525 Milliarden
Euro in den Jahren 2027 bis 2029 oder um rund 15 Prozent gegenüber dem
Basiszeitraum abgesenkt werden soll. Dies könnte bei ansonsten
gleichbleibenden Rahmenbedingungen zu einem tendenziellen Anstieg der
Netzentgelte und Strompreise führen.
c) Die vorgesehene Absenkung des Bundeszuschusses steht insoweit in einem
Spannungsverhältnis zu dem Ziel der Bundesregierung, insbesondere
Unternehmen in dauerhafter und planungssicherer Weise bei den
Netzentgelten und Strompreisen zu entlasten. Dies gilt vor allem auch für die im
internationalen Wettbewerb stehenden und energieintensiven
Wirtschaftszweige des Produzierenden Gewerbes.
d) Die Höhe des Bundeszuschusses zur Senkung der
Stromübertragungsnetzentgelte sollte daher auch in den Jahren 2027 bis 2029 auf jeweils
6,5 Milliarden Euro festgelegt und in § 24d des Energiewirtschaftsgesetzes
verankert werden.
e) Der Bundesrat bittet zudem um Prüfung, ob der Zuschuss des Bundes zu
den Übertragungsnetzentgelten auf der Zeitachse verstetigt und vom KTF in
den Kernhaushalt des Bundes überführt werden kann.
Wi
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3. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Zielsetzung,
durch eine verantwortungsvolle Finanz- und Regulierungspolitik die
Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland zu stärken und die
Belastungen durch hohe Energiekosten zu begrenzen. Dazu gehört, dass bei
einer anhaltend angespannten wirtschaftlichen Lage auch künftig alle
geeigneten Instrumente zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung
geprüft und erforderlichenfalls eingesetzt werden. Hierzu zählt auch die
weitere Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und
private Haushalte.
b) Der Bundesrat erkennt an, dass der im Zusammenhang mit der
Energiewende erforderliche Ausbau der Energieinfrastruktur sowie die
gegenwärtigen Unsicherheiten auf den internationalen Energie- und
Rohstoffmärkten besondere Herausforderungen für Verbraucherinnen und
Verbraucher sowie Unternehmen mit sich bringen. Vor diesem Hintergrund können
zeitlich befristete und sachgerechte Übergangsmaßnahmen dazu beitragen,
Versorgungssicherheit, Preisstabilität und Wettbewerbsfähigkeit zu
gewährleisten. Der Bundesrat bedauert die Kürzung des Zuschusses für
Übertragungsnetzentgelte und bittet darum, konkrete Maßnahmen zur Entlastung
vor allem der energieintensiven Wirtschaft zu ergreifen.
Begründung:
Die Bundesrepublik Deutschland befindet sich weiterhin in einer Situation
multipler Herausforderungen. Neben den Anforderungen der Energiewende
wirken sich die Folgen globaler Krisen und die damit verbundenen
Unsicherheiten auf den internationalen Energie- und Rohstoffmärkten weiterhin auf
Unternehmen und private Haushalte aus. Vor diesem Hintergrund sind
verlässliche und wettbewerbsfähige Energiepreise von besonderer Bedeutung. Der
Gesetzentwurf verfolgt das nachvollziehbare Ziel, die Belastungen aus
steigenden Netzentgelten zu begrenzen. Dies entspricht dem Anliegen, die
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern und Planungssicherheit zu schaffen.
Der Bundesrat hält es darüber hinaus für erforderlich, auch künftig die
notwendige Flexibilität bei der Auswahl geeigneter wirtschafts- und energiepolitischer
Maßnahmen zu wahren. Gleichzeitig bedarf die Weiterentwicklung der
Energieinfrastruktur eines pragmatischen Vorgehens, das temporäre
Übergangsmaßnahmen ermöglicht und Investitionen in die Energieinfrastruktur
effizient bündelt. Eine vorausschauende Ausgestaltung der Finanzierungsstruk-
Wi
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turen sowie die konsequente Nutzung von Synergiepotenzialen können die
Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts nachhaltig stärken. Zugleich
erscheint es angezeigt, die erforderlichen Handlungsspielräume zu erhalten,
damit die öffentlichen Stellen auch künftig auf veränderte Entwicklungen im
Energiebereich sachgerecht und angemessen reagieren können.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt das Anliegen der Bundesregierung, für den Zeitraum
2027 bis 2029 mit einem jährlichen Zuschuss zur anteiligen Finanzierung
der Übertragungsnetzkosten die Netzentgelte für alle Stromkunden zu
entlasten und damit abzusenken.
b) Der Bundesrat hält diese Maßnahme allerdings nicht für ausreichend und
betont die Bedeutung von netzschonendem oder netzdienlichem
Verbrauchsverhalten und die Rolle der Verbraucherinnen und Verbraucher für
das Energiesystem insgesamt und für die weitere Umsetzung der
Energiewende. Er fordert die Bundesregierung auf, weitere, dringend notwendige
Änderungen an den Rahmenbedingungen im deutschen Strommarkt
vorzunehmen und weitere Anreize zu schaffen, damit insbesondere die
Verbraucherinnen und Verbraucher beispielsweise ihre Netzlast zu bestimmten
Zeiten absenken, ihre Großverbraucher (Wallbox, Wärmepumpe)
entsprechend regeln oder ihre stationären oder mobilen Speicher zur Verfügung
stellen und dabei gleichzeitig ihre Energiekosten senken können.
Begründung:
Neben den Entlastungen der Netzentgelte durch direkte Mittelzuweisungen
sind weitere, dringend notwendige strukturelle Änderungen von
Rahmenbedingungen im deutschen Strommarkt erforderlich, die zu einer weiteren
finanziellen Entlastung führen. Dabei ist die Bedeutung von netzschonendem oder
netzdienlichem Verbrauchsverhalten und die Rolle der Prosumer für das
Energiesystem insgesamt und für die weitere Umsetzung der Energiewende wichtig.
Mit entsprechend ausgestalteten Anreizen wie variablen Tarifen oder temporär
abgesenkten Netzentgelten können die Verbraucherinnen und Verbraucher
beispielsweise die Netzlast zu bestimmten Zeiten absenken, ihre Großverbraucher
(Wallbox, Wärmepumpe) entsprechend regeln oder Speicher zur Verfügung
stellen. Die Umsetzung entsprechende gesetzlicher oder regulatorischer Rege-
R
lungen in Deutschland ergibt sich nicht zuletzt aus der
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/944) sowie aus regulatorischen Vorgaben
der Europäischen Kommission und der EU-Regulierungsbehörde ACER. Die
bisherigen Maßnahmen der Bundesregierung reichen als Anreiz bei Weitem
nicht aus.
B
5. Der Finanzausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Relationen
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