Übersicht nach § 7 Absatz 2 Bundes-Klimaschutzgesetz
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Übersicht nach § 7 Absatz 2 Bundes-Klimaschutzgesetz
[Bundesrat Drucksache 403/25
15.08.25
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
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Fu
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Übersicht nach § 7 Absatz 2 Bundes-Klimaschutzgesetz
Bundesministerium Berlin, 15. August 2025
der Finanzen
Staatssekretärin
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
als Anlage übersende ich ergänzend zur Zuleitung des Entwurfs des
Bundeshaushalts 2026* die nach § 7 Absatz 2 Bundes-Klimaschutzgesetz dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zusammen mit dem Entwurf des
Bundeshaushaltsplans vorzulegende Übersicht über die Erfüllung der Pflichten
nach der Europäischen Klimaschutzverordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Jeanette Schwamberger
* siehe Drucksache 350/25
14. Juli 2025
Übersicht nach § 7 Abs. 2 KSG zu Durchführungsvorschriften zur Europäischen
Klimaschutzverordnung
a) Zahlenmäßige Übersicht nach § 7 (2) Sätze 1 und 2 KSG
1. eine Übersicht über die Über- oder Unterschreitungen der jährlichen
Emissionszuweisungen an Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung
im jeweils zurückliegenden Kalenderjahr und seit dem Jahr 2021,
Tab. 1 2021* 2022* 2023* 2024**
Summe Emissionen
unter ESR in Tausend
Tonnen CO2e in
Deutschland
405.501,3 393.672,9 381.354,1 374.907,0
Über- oder
Unterschreitungen der
jährlichen
Emissionszuweisungen
in Tausend Tonnen
CO2e an Deutschland
unter ESR (Differenz
von Zielwerten in Tab.
2 und
Emissionssummen in
Vorzeile)
-21.804,8 -19.551,5 -10.518,2 4.388,9
Anmerkungen zur Tabelle:
Unterschreitungen der jährlichen Emissionszuweisungen (Annual Emissions Allocations, kurz AEA) erscheinen als
Negativwerte in der Tabelle 1.
* Entsprechend der Übermittlung an die EU: Annexes related to ESR and LULUCF 15-01-2025, gem.
Art19_AnnexXV der Regulation (EU) 2018/1999 (Regulation on the Governance of the Energy Union and Climate
Action)
** vorläufige Ergebnisse nach UBA-Berechnung Emissionsdaten gemäß §5 KSG
2. eine Übersicht über die nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zur
Verfügung stehenden Emissionszuweisungen im Haushaltsjahr und
Tab 2: Emissionszuweisungen (AEA) unter ESR nach Durchführungsbeschluss
(EU) 2023/1319 vom 28. Juni 2023
in Tonnen
CO2e
2021* 2022* 2023** 2024** 2025**
Deutschland 427.306.142 413.224.443 391.872.325 370.518.122 349.163.918
Anmerkungen zur Tabelle 2:
Werte für 2026-2030 werden in 2025 erst noch festgelegt werden.
3. die Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr erworbenen Emissionszuweisungen
und die Anzahl der seit dem Jahr 2021 insgesamt erworbenen Emissionszuweisungen.
Hinweis: Der Erwerb in 2022 erfolgte für den Ausgleich fehlender AEA für Emissionen
der Jahre 2019 und 2020 in der vorherigen Effort-Sharing-Decision (406/2009/EC,
kurz ESD)-Periode von 2013 bis 2020, siehe auch Erläuterungen unten b) zu Übersicht
nach 3.
in Tonnen CO2e 2021 2022 2023 2024 Insgesamt
Erworbene Menge
AEA
0 11.369.004 0 0 11.369.004
davon AEA-Menge
für Ausgleich von
Überschreitung unter
ESD (2013-2020)
- 11.369.004 - - 11.369.004
davon AEA-Menge
für Ausgleich für
Überschreitung unter
ESR (2021-2025)
- 0 - - -
Darüber hinaus ist eine Übersicht der aufgewendeten Haushaltsmittel für den Erwerb
beizufügen.
Seit 2021 sind nur im Jahr 2022 HH-Mittel zum Erwerb von AEA abgeflossen.
Aufgewendete HH-Mittel für AEA-Ankäufe seit 2021
Vertrag mit Bulgarien (Kauf von 3.789.668,00 AEAs) 3.789.668,00 €
Vertrag mit Tschechien (Kauf von 3.789.668,00 AEAs) 3.789.668,00 €
Vertrag mit Ungarn (Kauf von 3.789.668,00 AEAs) 3.789.668,00 €
In DEU verbleibende Umsatzsteuer von 19 % 2.160.110,76 €
Gesamt 13.529.114,76 €
b) Weitergehende Einordnung/ Erläuterungen
Vorab: Der Auftrag nach §7 (2) KSG bezieht sich auf die EU-Klimaschutzverordnung
(EU 2018/842, Effort-Sharing-Regulation, kurz ESR). Diese gibt u.a. den Rahmen für
national verbindliche Zielpfade für die Emissionsentwicklung außerhalb des EU-
Emissionshandels (ETS 1) in den Mitgliedstaaten (MS) für den Zeitraum 2021-2030 vor.
Die ESR wurde im Rahmen des EU-Green Deals und hinsichtlich der angehobenen EU-
Zielstellung einer THG-Minderung von mindestens 55% ggü. 2005 überarbeitet (Teil
des sog. „Fit for 55-Paket“). Die überarbeitete Verordnung gilt seit 16.05.2023.
Zu Übersicht nach 1.
Wesentlich zur Bestimmung der Über- und Unterschreitungen der Jahresziele sind die
tatsächlichen Emissionsdaten. Diese liegen bestätigt aber erst im Nachgang von rund 2
Jahren vor. Das heißt, erst gegen Ende 2025 liegen die bestätigten deutschen
Emissionsdaten von 2023 usw. vor. Auch dann können Anpassungen der
Berechnungsmethoden dazu führen, dass Werte nachträglich nochmals angepasst
werden müssen. Darüber hinaus gibt es die Vorjahresschätzung der
Treibhausgasemissionen für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr 2024 (diese sind
vorläufig). Darüber hinaus wurden die jährlichen Emissionsmengen, die der EU-
Klimaschutzverordnung (ESR) unterliegen, angegeben.
Zu Übersicht nach 2.
Nach der überarbeiteten ESR werden die Jahresziele der Mitgliedstaaten neu und
schrittweise bestimmt und in Implementing Decisions (Durchführungsbeschlüsse)
festgelegt. Die Zielwerte für die Jahre 2026-2030 werden in 2025 auf der Grundlage des
tatsächlichen Emissionsgeschehens in den Jahren 2021, 2022 und 2023 berechnet und
durch erneute Anpassung der Implementing Decision erst noch festgelegt werden.
Zu Übersicht nach 3.
Für den Zeitraum 2013-2020 galten die ebenfalls bereits verbindlichen Zielwerte der
EU-Lastenteilungsentscheidung (ESD), der Vorgängerregulierung zur EU-
Klimaschutzverordnung (ESR). DEU hatte unter der ESD-Regulierung eine kumulierte
Überschreitung der zulässigen Emissionszuweisungen (AEA) aufgebaut (Wert in
Tabelle 3), die schließlich durch einen Ankauf von AEA ausgeglichen wurde. Der
Ankauf (Unterzeichnung Verträge) und Transfer der AEA auf das DEU Registerkonto
erfolgten im Jahr 2022, der Ausgleich bezieht sich aber nicht auf die ESR, sondern
die Vorgängerregulierung ESD (Zeitraum 2013-2020). Denn auch hier gilt, dass
bestätigte Emissionsmengen Grundlage der Zielverfehlungsberechnung sind. Die
erforderliche Ankaufsmenge zum Ausgleich der Zielverfehlung konnte daher erst in
2022 nach Bestätigung der Emissionsdaten abschließend bestimmt werden. Die
zahlenmäßige Übersicht in Tab. 3 umfasst daher neben den angekauften AEA-Mengen
auch deren Verwendung zum Ausgleich von ESD- und ESR-Zielverfehlungen.
Drucksache 403/25- 3 -]
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