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Übersicht nach § 7 Absatz 2 Bundes-Klimaschutzgesetz

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 403/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Übersicht nach § 7 Absatz 2 Bundes-Klimaschutzgesetz [Bundesrat Drucksache 403/25 15.08.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Bundesregierung B R Fu ss Übersicht nach § 7 Absatz 2 Bundes-Klimaschutzgesetz Bundesministerium Berlin, 15. August 2025 der Finanzen Staatssekretärin An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, als Anlage übersende ich ergänzend zur Zuleitung des Entwurfs des Bundeshaushalts 2026* die nach § 7 Absatz 2 Bundes-Klimaschutzgesetz dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zusammen mit dem Entwurf des Bundeshaushaltsplans vorzulegende Übersicht über die Erfüllung der Pflichten nach der Europäischen Klimaschutzverordnung. Mit freundlichen Grüßen Jeanette Schwamberger * siehe Drucksache 350/25 14. Juli 2025 Übersicht nach § 7 Abs. 2 KSG zu Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung a) Zahlenmäßige Übersicht nach § 7 (2) Sätze 1 und 2 KSG 1. eine Übersicht über die Über- oder Unterschreitungen der jährlichen Emissionszuweisungen an Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung im jeweils zurückliegenden Kalenderjahr und seit dem Jahr 2021, Tab. 1 2021* 2022* 2023* 2024** Summe Emissionen unter ESR in Tausend Tonnen CO2e in Deutschland 405.501,3 393.672,9 381.354,1 374.907,0 Über- oder Unterschreitungen der jährlichen Emissionszuweisungen in Tausend Tonnen CO2e an Deutschland unter ESR (Differenz von Zielwerten in Tab. 2 und Emissionssummen in Vorzeile) -21.804,8 -19.551,5 -10.518,2 4.388,9 Anmerkungen zur Tabelle: Unterschreitungen der jährlichen Emissionszuweisungen (Annual Emissions Allocations, kurz AEA) erscheinen als Negativwerte in der Tabelle 1. * Entsprechend der Übermittlung an die EU: Annexes related to ESR and LULUCF 15-01-2025, gem. Art19_AnnexXV der Regulation (EU) 2018/1999 (Regulation on the Governance of the Energy Union and Climate Action) ** vorläufige Ergebnisse nach UBA-Berechnung Emissionsdaten gemäß §5 KSG 2. eine Übersicht über die nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zur Verfügung stehenden Emissionszuweisungen im Haushaltsjahr und Tab 2: Emissionszuweisungen (AEA) unter ESR nach Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1319 vom 28. Juni 2023 in Tonnen CO2e 2021* 2022* 2023** 2024** 2025** Deutschland 427.306.142 413.224.443 391.872.325 370.518.122 349.163.918 Anmerkungen zur Tabelle 2: Werte für 2026-2030 werden in 2025 erst noch festgelegt werden. 3. die Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr erworbenen Emissionszuweisungen und die Anzahl der seit dem Jahr 2021 insgesamt erworbenen Emissionszuweisungen. Hinweis: Der Erwerb in 2022 erfolgte für den Ausgleich fehlender AEA für Emissionen der Jahre 2019 und 2020 in der vorherigen Effort-Sharing-Decision (406/2009/EC, kurz ESD)-Periode von 2013 bis 2020, siehe auch Erläuterungen unten b) zu Übersicht nach 3. in Tonnen CO2e 2021 2022 2023 2024 Insgesamt Erworbene Menge AEA 0 11.369.004 0 0 11.369.004 davon AEA-Menge für Ausgleich von Überschreitung unter ESD (2013-2020) - 11.369.004 - - 11.369.004 davon AEA-Menge für Ausgleich für Überschreitung unter ESR (2021-2025) - 0 - - - Darüber hinaus ist eine Übersicht der aufgewendeten Haushaltsmittel für den Erwerb beizufügen. Seit 2021 sind nur im Jahr 2022 HH-Mittel zum Erwerb von AEA abgeflossen. Aufgewendete HH-Mittel für AEA-Ankäufe seit 2021 Vertrag mit Bulgarien (Kauf von 3.789.668,00 AEAs) 3.789.668,00 € Vertrag mit Tschechien (Kauf von 3.789.668,00 AEAs) 3.789.668,00 € Vertrag mit Ungarn (Kauf von 3.789.668,00 AEAs) 3.789.668,00 € In DEU verbleibende Umsatzsteuer von 19 % 2.160.110,76 € Gesamt 13.529.114,76 € b) Weitergehende Einordnung/ Erläuterungen Vorab: Der Auftrag nach §7 (2) KSG bezieht sich auf die EU-Klimaschutzverordnung (EU 2018/842, Effort-Sharing-Regulation, kurz ESR). Diese gibt u.a. den Rahmen für national verbindliche Zielpfade für die Emissionsentwicklung außerhalb des EU- Emissionshandels (ETS 1) in den Mitgliedstaaten (MS) für den Zeitraum 2021-2030 vor. Die ESR wurde im Rahmen des EU-Green Deals und hinsichtlich der angehobenen EU- Zielstellung einer THG-Minderung von mindestens 55% ggü. 2005 überarbeitet (Teil des sog. „Fit for 55-Paket“). Die überarbeitete Verordnung gilt seit 16.05.2023. Zu Übersicht nach 1. Wesentlich zur Bestimmung der Über- und Unterschreitungen der Jahresziele sind die tatsächlichen Emissionsdaten. Diese liegen bestätigt aber erst im Nachgang von rund 2 Jahren vor. Das heißt, erst gegen Ende 2025 liegen die bestätigten deutschen Emissionsdaten von 2023 usw. vor. Auch dann können Anpassungen der Berechnungsmethoden dazu führen, dass Werte nachträglich nochmals angepasst werden müssen. Darüber hinaus gibt es die Vorjahresschätzung der Treibhausgasemissionen für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr 2024 (diese sind vorläufig). Darüber hinaus wurden die jährlichen Emissionsmengen, die der EU- Klimaschutzverordnung (ESR) unterliegen, angegeben. Zu Übersicht nach 2. Nach der überarbeiteten ESR werden die Jahresziele der Mitgliedstaaten neu und schrittweise bestimmt und in Implementing Decisions (Durchführungsbeschlüsse) festgelegt. Die Zielwerte für die Jahre 2026-2030 werden in 2025 auf der Grundlage des tatsächlichen Emissionsgeschehens in den Jahren 2021, 2022 und 2023 berechnet und durch erneute Anpassung der Implementing Decision erst noch festgelegt werden. Zu Übersicht nach 3. Für den Zeitraum 2013-2020 galten die ebenfalls bereits verbindlichen Zielwerte der EU-Lastenteilungsentscheidung (ESD), der Vorgängerregulierung zur EU- Klimaschutzverordnung (ESR). DEU hatte unter der ESD-Regulierung eine kumulierte Überschreitung der zulässigen Emissionszuweisungen (AEA) aufgebaut (Wert in Tabelle 3), die schließlich durch einen Ankauf von AEA ausgeglichen wurde. Der Ankauf (Unterzeichnung Verträge) und Transfer der AEA auf das DEU Registerkonto erfolgten im Jahr 2022, der Ausgleich bezieht sich aber nicht auf die ESR, sondern die Vorgängerregulierung ESD (Zeitraum 2013-2020). Denn auch hier gilt, dass bestätigte Emissionsmengen Grundlage der Zielverfehlungsberechnung sind. Die erforderliche Ankaufsmenge zum Ausgleich der Zielverfehlung konnte daher erst in 2022 nach Bestätigung der Emissionsdaten abschließend bestimmt werden. Die zahlenmäßige Übersicht in Tab. 3 umfasst daher neben den angekauften AEA-Mengen auch deren Verwendung zum Ausgleich von ESD- und ESR-Zielverfehlungen. Drucksache 403/25- 3 -]

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