Übersicht nach § 7 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung
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Übersicht nach § 7 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1345
21. Wahlperiode 15.08.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Übersicht nach § 7 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu
Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung
a) Zahlenmäßige Übersicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes
1. eine Übersicht über die Über- oder Unterschreitungen der jährlichen
Emissionszuweisungen an Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung
im jeweils zurückliegenden Kalenderjahr und seit dem Jahr 2021,
Tabelle 1
2021* 2022* 2023* 2024**
Summe Emissionen unter ESR
in Tausend Tonnen CO2e
in Deutschland
405.501,3 393.672,9 381.354,1 374.907,0
Über- oder Unterschreitungen der
jährlichen Emissionszuweisungen
in Tausend Tonnen CO2e
an Deutschland unter ESR
(Differenz von Zielwerten
in Tabelle 2 und Emissionssummen
in Vorzeile)
-21.804,8 -19.551,5 -10.518,2 4.388,9
Anmerkungen zur Tabelle:
Unterschreitungen der jährlichen Emissionszuweisungen (Annual Emissions Allocations, kurz AEA) erscheinen als Negativwerte in der
Tabelle 1.
* Entsprechend der Übermittlung an die EU: Annexes related to ESR and LULUCF 15-01-2025, gemäß Art. 19 Annex XV der
Regulation (EU) 2018/1999 (Regulation on the Governance of the Energy Union and Climate Action)
** vorläufige Ergebnisse nach Berechnung der Emissionsdaten des Bundesumweltamtes gemäß § 5 des Bundes-Klimaschutzgesetzes
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. August 2025 gemäß nach § 7 Absatz 2
des Bundes-Klimaschutzgesetzes.
2. eine Übersicht über die nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zur Verfügung
stehenden Emissionszuweisungen im Haushaltsjahr und
Tabelle 2: Emissionszuweisungen (AEA) unter ESR nach Durchführungsbeschluss
(EU) 2023/1319 vom 28. Juni 2023
in Tonnen CO2e 2021* 2022* 2023** 2024** 2025**
Deutschland 427.306.142 413.224.443 391.872.325 370.518.122 349.163.918
Anmerkungen zur Tabelle 2:
Die Werte für 2026 bis 2030 werden im Jahr 2025 erst noch festgelegt werden.
3. die Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr erworbenen Emissionszuweisungen und
die Anzahl der seit dem Jahr 2021 insgesamt erworbenen Emissionszuweisungen.
Hinweis: Der Erwerb im Jahr 2022 erfolgte für den Ausgleich fehlender Annual Emissions Allocations (AEA)
für Emissionen der Jahre 2019 und 2020 in der vorherigen Effort-Sharing-Decision (406/2009/EC, kurz ESD)-
Periode von 2013 bis 2020, siehe auch Erläuterungen unten unter b zu Übersicht nach 3.
Tabel le 3
in Tonnen CO2e 2021 2022 2023 2024 Insgesamt
Erworbene Menge AEA 0 11.369.004 0 0 11.369.004
davon AEA-Menge für Ausgleich
von Überschreitung unter ESD
(2013 bis 2020)
– 11.369.004 – – 11.369.004
davon AEA-Menge für Ausgleich
für Überschreitung unter ESR
(2021 bis 2025)
– 0 – – –
Darüber hinaus ist eine Übersicht der aufgewendeten Haushaltsmittel für den Erwerb beizufügen.
Seit 2021 sind nur im Jahr 2022 Haushaltsmittel zum Erwerb von AEA abgeflossen.
Tabelle 4: Aufgewendete Haushaltsmittel für AEA-Ankäufe seit 2021
Vertrag mit Bulgarien (Kauf von 3.789.668,00 AEAs) 3.789.668,00 Euro
Vertrag mit Tschechien (Kauf von 3.789.668,00 AEAs) 3.789.668,00 Euro
Vertrag mit Ungarn (Kauf von 3.789.668,00 AEAs) 3.789.668,00 Euro
In Deutschland verbleibende Umsatzsteuer von 19 Prozent 2.160.110,76 Euro
Gesamt 13.529.114,76 Euro
b) Weitergehende Einordnung/Erläuterungen
Vorab: Der Auftrag nach § 7 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) bezieht sich auf die EU-
Klimaschutzverordnung (EU 2018/842, Effort-Sharing-Regulation, kurz ESR). Diese gibt u. a. den Rahmen für
national verbindliche Zielpfade für die Emissionsentwicklung außerhalb des EU-Emissionshandels (ETS 1) in
den Mitgliedstaaten (MS) für den Zeitraum 2021 bis 2030 vor. Die ESR wurde im Rahmen des EU-Green Deals
und hinsichtlich der angehobenen EU- Zielstellung einer THG-Minderung von mindestens 55 Prozent
gegenüber 2005 überarbeitet (Teil des sogenannten „Fit for 55-Paket“). Die überarbeitete Verordnung gilt seit
16. Mai 2023.
Zu Übersicht nach 1.
Wesentlich zur Bestimmung der Über- und Unterschreitungen der Jahresziele sind die tatsächlichen
Emissionsdaten. Diese liegen bestätigt aber erst im Nachgang von rund 2 Jahren vor. Das heißt, erst gegen Ende 2025
liegen die bestätigten deutschen Emissionsdaten von 2023 usw. vor. Auch dann können Anpassungen der
Berechnungsmethoden dazu führen, dass Werte nachträglich nochmals angepasst werden müssen. Darüber hinaus
gibt es die Vorjahresschätzung der Treibhausgasemissionen für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr 2024
(diese sind vorläufig). Darüber hinaus wurden die jährlichen Emissionsmengen, die der EU-
Klimaschutzverordnung (ESR) unterliegen, angegeben.
Zu Übersicht nach 2.
Nach der überarbeiteten ESR werden die Jahresziele der Mitgliedstaaten neu und schrittweise bestimmt und in
Implementing Decisions (Durchführungsbeschlüsse) festgelegt. Die Zielwerte für die Jahre 2026 bis 2030
werden im Jahr 2025 auf der Grundlage des tatsächlichen Emissionsgeschehens in den Jahren 2021, 2022 und 2023
berechnet und durch erneute Anpassung der Implementing Decision erst noch festgelegt werden.
Zu Übersicht nach 3.
Für den Zeitraum 2013 bis 2020 galten die ebenfalls bereits verbindlichen Zielwerte der EU-
Lastenteilungsentscheidung (ESD), der Vorgängerregulierung zur EU-Klimaschutzverordnung (ESR). Deutschland hatte unter
der ESD-Regulierung eine kumulierte Überschreitung der zulässigen Emissionszuweisungen (AEA) aufgebaut
(Wert in Tabelle 3), die schließlich durch einen Ankauf von AEA ausgeglichen wurde. Der Ankauf
(Unterzeichnung Verträge) und Transfer der AEA auf das deutsche Registerkonto erfolgten im Jahr 2022, der
Ausgleich bezieht sich aber nicht auf die ESR, sondern die Vorgängerregulierung ESD (Zeitraum 2013 bis 2020).
Denn auch hier gilt, dass bestätigte Emissionsmengen Grundlage der Zielverfehlungsberechnung sind. Die
erforderliche Ankaufsmenge zum Ausgleich der Zielverfehlung konnte daher erst im Jahr 2022 nach Bestätigung
der Emissionsdaten abschließend bestimmt werden. Die zahlenmäßige Übersicht in Tabelle 3 umfasst daher
neben den angekauften AEA-Mengen auch deren Verwendung zum Ausgleich von ESD- und ESR-
Zielverfehlungen.
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ISSN 0722-8333]
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