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Übersicht nach § 7 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 21/1345 · Unterrichtung · Original ↗

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Übersicht nach § 7 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1345 21. Wahlperiode 15.08.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Übersicht nach § 7 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung a) Zahlenmäßige Übersicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes 1. eine Übersicht über die Über- oder Unterschreitungen der jährlichen Emissionszuweisungen an Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung im jeweils zurückliegenden Kalenderjahr und seit dem Jahr 2021, Tabelle 1 2021* 2022* 2023* 2024** Summe Emissionen unter ESR in Tausend Tonnen CO2e in Deutschland 405.501,3 393.672,9 381.354,1 374.907,0 Über- oder Unterschreitungen der jährlichen Emissionszuweisungen in Tausend Tonnen CO2e an Deutschland unter ESR (Differenz von Zielwerten in Tabelle 2 und Emissionssummen in Vorzeile) -21.804,8 -19.551,5 -10.518,2 4.388,9 Anmerkungen zur Tabelle: Unterschreitungen der jährlichen Emissionszuweisungen (Annual Emissions Allocations, kurz AEA) erscheinen als Negativwerte in der Tabelle 1. * Entsprechend der Übermittlung an die EU: Annexes related to ESR and LULUCF 15-01-2025, gemäß Art. 19 Annex XV der Regulation (EU) 2018/1999 (Regulation on the Governance of the Energy Union and Climate Action) ** vorläufige Ergebnisse nach Berechnung der Emissionsdaten des Bundesumweltamtes gemäß § 5 des Bundes-Klimaschutzgesetzes Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. August 2025 gemäß nach § 7 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes. 2. eine Übersicht über die nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zur Verfügung stehenden Emissionszuweisungen im Haushaltsjahr und Tabelle 2: Emissionszuweisungen (AEA) unter ESR nach Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1319 vom 28. Juni 2023 in Tonnen CO2e 2021* 2022* 2023** 2024** 2025** Deutschland 427.306.142 413.224.443 391.872.325 370.518.122 349.163.918 Anmerkungen zur Tabelle 2: Die Werte für 2026 bis 2030 werden im Jahr 2025 erst noch festgelegt werden. 3. die Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr erworbenen Emissionszuweisungen und die Anzahl der seit dem Jahr 2021 insgesamt erworbenen Emissionszuweisungen. Hinweis: Der Erwerb im Jahr 2022 erfolgte für den Ausgleich fehlender Annual Emissions Allocations (AEA) für Emissionen der Jahre 2019 und 2020 in der vorherigen Effort-Sharing-Decision (406/2009/EC, kurz ESD)- Periode von 2013 bis 2020, siehe auch Erläuterungen unten unter b zu Übersicht nach 3. Tabel le 3 in Tonnen CO2e 2021 2022 2023 2024 Insgesamt Erworbene Menge AEA 0 11.369.004 0 0 11.369.004 davon AEA-Menge für Ausgleich von Überschreitung unter ESD (2013 bis 2020) – 11.369.004 – – 11.369.004 davon AEA-Menge für Ausgleich für Überschreitung unter ESR (2021 bis 2025) – 0 – – – Darüber hinaus ist eine Übersicht der aufgewendeten Haushaltsmittel für den Erwerb beizufügen. Seit 2021 sind nur im Jahr 2022 Haushaltsmittel zum Erwerb von AEA abgeflossen. Tabelle 4: Aufgewendete Haushaltsmittel für AEA-Ankäufe seit 2021 Vertrag mit Bulgarien (Kauf von 3.789.668,00 AEAs) 3.789.668,00 Euro Vertrag mit Tschechien (Kauf von 3.789.668,00 AEAs) 3.789.668,00 Euro Vertrag mit Ungarn (Kauf von 3.789.668,00 AEAs) 3.789.668,00 Euro In Deutschland verbleibende Umsatzsteuer von 19 Prozent 2.160.110,76 Euro Gesamt 13.529.114,76 Euro b) Weitergehende Einordnung/Erläuterungen Vorab: Der Auftrag nach § 7 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) bezieht sich auf die EU- Klimaschutzverordnung (EU 2018/842, Effort-Sharing-Regulation, kurz ESR). Diese gibt u. a. den Rahmen für national verbindliche Zielpfade für die Emissionsentwicklung außerhalb des EU-Emissionshandels (ETS 1) in den Mitgliedstaaten (MS) für den Zeitraum 2021 bis 2030 vor. Die ESR wurde im Rahmen des EU-Green Deals und hinsichtlich der angehobenen EU- Zielstellung einer THG-Minderung von mindestens 55 Prozent gegenüber 2005 überarbeitet (Teil des sogenannten „Fit for 55-Paket“). Die überarbeitete Verordnung gilt seit 16. Mai 2023. Zu Übersicht nach 1. Wesentlich zur Bestimmung der Über- und Unterschreitungen der Jahresziele sind die tatsächlichen Emissionsdaten. Diese liegen bestätigt aber erst im Nachgang von rund 2 Jahren vor. Das heißt, erst gegen Ende 2025 liegen die bestätigten deutschen Emissionsdaten von 2023 usw. vor. Auch dann können Anpassungen der Berechnungsmethoden dazu führen, dass Werte nachträglich nochmals angepasst werden müssen. Darüber hinaus gibt es die Vorjahresschätzung der Treibhausgasemissionen für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr 2024 (diese sind vorläufig). Darüber hinaus wurden die jährlichen Emissionsmengen, die der EU- Klimaschutzverordnung (ESR) unterliegen, angegeben. Zu Übersicht nach 2. Nach der überarbeiteten ESR werden die Jahresziele der Mitgliedstaaten neu und schrittweise bestimmt und in Implementing Decisions (Durchführungsbeschlüsse) festgelegt. Die Zielwerte für die Jahre 2026 bis 2030 werden im Jahr 2025 auf der Grundlage des tatsächlichen Emissionsgeschehens in den Jahren 2021, 2022 und 2023 berechnet und durch erneute Anpassung der Implementing Decision erst noch festgelegt werden. Zu Übersicht nach 3. Für den Zeitraum 2013 bis 2020 galten die ebenfalls bereits verbindlichen Zielwerte der EU- Lastenteilungsentscheidung (ESD), der Vorgängerregulierung zur EU-Klimaschutzverordnung (ESR). Deutschland hatte unter der ESD-Regulierung eine kumulierte Überschreitung der zulässigen Emissionszuweisungen (AEA) aufgebaut (Wert in Tabelle 3), die schließlich durch einen Ankauf von AEA ausgeglichen wurde. Der Ankauf (Unterzeichnung Verträge) und Transfer der AEA auf das deutsche Registerkonto erfolgten im Jahr 2022, der Ausgleich bezieht sich aber nicht auf die ESR, sondern die Vorgängerregulierung ESD (Zeitraum 2013 bis 2020). Denn auch hier gilt, dass bestätigte Emissionsmengen Grundlage der Zielverfehlungsberechnung sind. Die erforderliche Ankaufsmenge zum Ausgleich der Zielverfehlung konnte daher erst im Jahr 2022 nach Bestätigung der Emissionsdaten abschließend bestimmt werden. Die zahlenmäßige Übersicht in Tabelle 3 umfasst daher neben den angekauften AEA-Mengen auch deren Verwendung zum Ausgleich von ESD- und ESR- Zielverfehlungen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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