Übersicht nach § 7 Absatz 2 Bundes-Klimaschutzgesetz
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Übersicht nach § 7 Absatz 2 Bundes-Klimaschutzgesetz
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 484/26
21.08.26 BRFuss
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Übersicht nach § 7 Absatz 2 Bundes-Klimaschutzgesetz
Bundesministerium Berlin, 19. August 2026
der Finanzen
Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
als Anlage übersende ich ergänzend zur Zuleitung des Entwurfs des
Bundeshaushalts 2027* die nach § 7 Absatz 2 Bundes-Klimaschutzgesetz dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zusammen mit dem Entwurf des
Bundeshaushaltsplans vorzulegende Übersicht über die Erfüllung der Pflichten
nach der Europäischen Klimaschutzverordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Steffen Meyer
* siehe Drucksache 450/26
9. Juni 2026
Übersicht nach § 7 (2) Sätze 1 und 2 KSG zu Durchführungsvorschriften zur
Europäischen Klimaschutzverordnung (EU 2018/842, Effort-Sharing
Regulation, kurz: ESR)
a) Zahlenmäßige Übersicht nach § 7 (2) Sätze 1 und 2 KSG
1. Übersicht über die Über- oder Unterschreitungen der jährlichen
Emissionszuweisungen an Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung im jeweils
zurückliegenden Kalenderjahr und seit dem Jahr 2021,
in Tausend Tonnen
CO2 Äq.
2021 2022 2023 2024 2025
Summe Emissionen unter
EU-Klimaschutzverordnung
(ESR) in Deutschland*
406.826,7 394.175,6 379.032,1 375.731,0 382.773,4
Über- oder
Unterschreitungen der jährlichen ESR-
Emissionszuweisungen an
Deutschland (Differenz von
Zielwerten in Tab. 2 und
Emissionssummen in
Vorzeile)
-20.479,4
-19.048,8
-12.840,2
5.212,9
33.609,5
Anmerkungen zur Tabelle:
- Unterschreitungen der jährlichen ESR-Emissionszuweisungen (Annual Emission Allocation Units, kurz AEA)
erscheinen als Negativwerte in der Tabelle 1.
- Für Emissionen 2021-2024: Entsprechend der Übermittlung an die EU: Annexes related to ESR and LULUCF 15-
01-2026, gem. Art. 19 Annex XV der Regulation (EU) 2018/1999 (Regulation on the Governance of the Energy Union
and Climate Action); Für Emissionen 2025 vorläufige Ergebnisse nach UBA-Berechnung der Emissionsdaten für das
zurückliegende Kalenderjahr gemäß §5 KSG
2. Übersicht über die nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zur Verfügung
stehenden Emissionszuweisungen im Haushaltsjahr und
Tab. 2 Emissionszuweisungen (AEA) unter ESR nach Durchführungsbeschluss
(EU) 2026/895 vom 24.04.2026 zur Änderung Durchführungsbeschluss EU
2020/2126
in
Tausend
Tonnen
CO2
Äq.
2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Deutschland 427.306 413.224 391.872 370.518 349.164 338.793 314.698 290.603 266.508 242.413
3. Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr erworbenen Emissionszuweisungen und
die Anzahl der seit dem Jahr 2021 insgesamt erworbenen Emissionszuweisungen.
Hinweis: Der Erwerb in 2022 erfolgte für den Ausgleich fehlender AEA für Emissionen
der Jahre 2019 und 2020 in der vorherigen Effort-Sharing-Decision (406/2009/EC, kurz
ESD)-Periode von 2013 bis 2020, siehe auch Erläuterungen unten b) zu Übersicht nach
3.
in Tausend
Tonnen CO2 Äq.
2021 2022 2023 2024 2025 Insgesamt
Erworbene Menge
AEA
0 11.369 0 0 0 11.369
davon AEA-Menge
für Ausgleich von
Überschreitung
unter ESD (2013-
2020)
0 11.369 - - - 11.369
davon AEA-Menge
für Ausgleich für
Überschreitung
unter ESR ab
0 0 0 0 0 0
Darüber hinaus ist eine Übersicht der aufgewendeten Haushaltsmittel für den Erwerb
beizufügen.
Seit 2021 sind nur im Jahr 2022 HH-Mittel zum Erwerb von AEA abgeflossen.
Aufgewendete HH-Mittel für AEA-Ankäufe seit 2021
Vertrag mit Bulgarien (Kauf von 3.789.668,00 AEAs) 3.789.668,00 €
Vertrag mit Tschechien (Kauf von 3.789.668,00 AEAs) 3.789.668,00 €
Vertrag mit Ungarn (Kauf von 3.789.668,00 AEAs) 3.789.668,00 €
In DEU verbleibende Umsatzsteuer von 19 % 2.160.110,76 €
Gesamt 13.529.114,76 €
b) Weitergehende Einordnung/ Erläuterungen
Vorab: Der Auftrag nach § 7 (2) KSG bezieht sich auf die Europäische
Klimaschutzverordnung (EU 2018/842, Effort-Sharing-Regulation, kurz ESR). Diese gibt u.a. den
Rahmen für national verbindliche Zielpfade für die THG-Emissionsentwicklung außerhalb
des EU-Emissionshandels (ETS 1) sowie der Europäischen LULUCF-VO in den
Mitgliedstaaten (MS) für den Zeitraum 2021-2030 vor. Die ESR wurde im Rahmen des EU-
Green Deals und hinsichtlich der angehobenen EU-Zielstellung einer THG-Minderung
von mindestens 55% ggü. 2005 überarbeitet (Teil des sog. „Fit for 55-Paket“). Die
überarbeitete Verordnung gilt seit 16.05.2023.
Zu Übersicht nach 1.
Wesentlich zur Bestimmung der Über- und Unterschreitungen der Jahresziele sind die
tatsächlichen Emissionsdaten in den der ESR unterliegenden Bereichen (THG-
Inventar). Diese liegen bestätigt aber erst im Nachgang von rund 2 Jahren vor. Das heißt,
erst gegen Ende 2027 liegen die bestätigten deutschen Emissionsdaten von 2025 usw.
vor. Auch dann können Anpassungen der Berechnungsmethoden dazu führen, dass
Werte nachträglich nochmals angepasst werden müssen. Darüber hinaus gibt es die
Vorjahresschätzung der Treibhausgasemissionen für das jeweils zurückliegende
Kalenderjahr (diese sind vorläufig).
Zu Übersicht nach 2.
Der Durchführungsbeschluss 2026/895 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses
EU 2020/2126 wurde am 24.04.2026 im Amtsblatt veröffentlicht. Damit wurden die
ESR-Zuweisungsmengen (AEA) für jeden Mitgliedstaat für die Jahre 2021-2030
festgelegt. Eine Grundlage für die Berechnung der Zuweisungsmengen 2026-2030 war das
tatsächliche Emissionsgeschehens in den Jahren 2021, 2022 und 2023.
Zu Übersicht nach 3.
Für den Zeitraum 2013-2020 galten die ebenfalls bereits verbindliche Zielpfade der EU-
Lastenteilungsentscheidung (ESD), der Vorgängerregulierung zur EU-
Klimaschutzverordnung (ESR). DEU hatte unter der ESD-Regulierung eine kumulierte Überschreitung
der zulässigen Emissionszuweisungen (AEA) aufgebaut (Wert in Tabelle 3), die
schließlich durch einen Ankauf von AEA ausgeglichen wurde. Ankauf (Unterzeichnung
Verträge) und Transfer auf das DEU Registerkonto erfolgten im Jahr 2022 bezogen sich
jedoch noch auf die Vorgängerregulierung ESD (Zeitraum 2013-2020). Die zahlenmäßige
Übersicht in Tab. 3 umfasst daher neben den angekauften AEA-Mengen auch deren
Verwendung zum Ausgleich von ESD- und ESR-Zielverfehlungen.
Drucksache 484/26- 3 -
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