Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung und Genehmigung klinischer Prüfungen
Text
Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung und Genehmigung klinischer Prüfungen
[Bundesrat Drucksache 225/1/25
27.06.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
G - U
zu Punkt … der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025
Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung und
Genehmigung klinischer Prüfungen
A
Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender
Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1a – neu – StandVKlV)
In Artikel 1 ist nach § 1 folgender § 1a einzufügen:
„§ 1a
Definition
Prüfzentrum ist die Einrichtung, die unter Verantwortung des namentlich
festgelegten Prüfers oder Hauptprüfers im Sinne der Definition in § 4 Absatz 25
des Arzneimittelgesetzes steht.“
Begründung:
Da der Begriff „Prüfzentrum“ im Arzneimittelgesetz (AMG) nicht definiert ist,
besteht die Notwendigkeit, als rechtliches Bindeglied zwischen den im AMG
definierten Personen und dem Begriff des Prüfzentrums eine Definition in die
StandVKlV aufzunehmen.
Sofern in der vorgesehenen Form der Standardvertragsklauseln Aufgaben
einem „Prüfzentrum“ zugewiesen werden, ist keine konkrete verantwortliche
Person für eventuelle Verstöße gegen Rechtsvorschriften ableitbar (zum Bei-
...
spiel Meldung von SAEs/SUSARs). Die CTR weist die Verantwortung bei der
Durchführung klinischer Prüfungen immer entweder dem Sponsor oder dem
(Haupt-)Prüfer zu. Zwar können Aufgaben von diesen vertraglich delegiert
werden, doch verbleibt die Verantwortung schlussendlich bei ihnen. Daher
besteht die Notwendigkeit, dass mit den Formulierungen der
Standardvertragsklauseln für alle Aufgaben eine konkrete Zuweisung der jeweiligen
Verantwortlichkeit zum (Haupt-) Prüfer oder Sponsor vorgenommen wird.
2. Zu Artikel 1 (Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Nummer 6.2 Satz 3 StandVKlV)
In Artikel 1 Anlage 1 Nummer 6.2 ist Satz 3 durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Dem Sponsor und seinen Beauftragten ist unter der Voraussetzung der
Zustimmung der Inspektoren vom Prüfer die Möglichkeit zu gewähren, bei den
Teilen der Inspektion im Zusammenhang mit der eigenen klinischen Prüfung
anwesend zu sein.“
Begründung:
Die effiziente Durchführbarkeit einer GCP-Inspektion wird durch Anwesenheit
von zu vielen Personen seitens des Sponsors und der oft zahlreichen
Dienstleister stark beeinträchtigt. Für das Recht der Teilnahme des Sponsors und seiner
Beauftragten muss daher als Voraussetzung die vorherige Zustimmung des
behördlichen GCP-Inspektorenteams vorliegen.
Inspektionen betreffen in der Regel eine konkrete Studie, können aber auch auf
andere Aspekte der Organisation eines Prüfzentrums oder weitere in einem
Prüfzentrum durchgeführte Inspektionen abheben. Das Recht der Anwesenheit
des Sponsors und der Beauftragten bei Inspektionen muss aus
Datenschutzgründen auf die Teile der Inspektion beschränkt werden, die ihre eigene Studie
betreffen und dem Sponsor und oder Beauftragten keine personenbezogenen
Daten/Befunde offenbaren
3. Zu Artikel 1 (Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Nummer 6.4 Satz 2 StandVKlV)
In Artikel 1 Anlage 1 Nummer 6.4 ist in Satz 2 die Angabe „kritisches oder
schwerwiegendes Erkenntnis“ durch die Angabe „kritischer oder
schwerwiegender Mangel“ und die Angabe „das prüfungsübergreifend“ durch die Angabe
„der prüfungsübergreifend“ zu ersetzen.
...
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die sich aus dem Kontext
unter Nummer 6.4 StandVKlV ergibt. Satz 2 bezieht sich auf die in einer
Inspektion festgestellten Mängel. Da auch in Satz 1 das Wort „Mängel“ genannt ist,
findet hier eine Angleichung statt.
4. Zu Artikel 1 (Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Nummer 8.1 Satz 2 und Nummer 8.3
Satz 1 und Satz 2 StandVKlV)
In Artikel 1 ist Anlage 1 wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 8.1 Satz 2 ist nach der Angabe „folgenden“ die Angabe
„ , mindestens zu wahrenden“ einzufügen.
b) Nummer 8.3 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 1 ist durch folgenden Satz zu ersetzen:
„Das Prüfzentrum kann die Prüfungsdokumentation nach Ablauf des
jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungszeitraums vernichten, wenn
der Sponsor die Einhaltung des gesetzlichen Aufbewahrungszeitraums
mindestens drei Monate vor Ablauf geprüft und dem Prüfzentrum
bestätigt hat.“
bb) Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die Aufbewahrungszeiträume sind zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
aufgrund der Abhängigkeit vom Zulassungsstatus in der Zukunft nicht
vollständig klar (siehe Guideline on the content, management and archiving of the
clinical trial master file (paper and/or electronic)
EMA/INS/GCP/856758/2018). Daher sind in den Standardvertragsklauseln
Mindestaufbewahrungszeiträume anzugeben. Aus Artikel 58 der Verordnung
(EU) Nr. 536/2014 ist ein Mindestaufbewahrungszeitraum von 25 Jahren
abzuleiten, der jedoch aufgrund anderer Rechtsvorschriften der EU oder gemäß
nationalem Recht länger sein kann: „Soweit in anderen Rechtsvorschriften der
EU nicht ein längerer Zeitraum vorgeschrieben ist, bewahren Prüfer und
Sponsor den Inhalt ihres Master File nach Beendigung der klinischen Prüfung
mindestens 25 Jahre lang auf. Die Patientenakten der Prüfungsteilnehmer
werden jedoch gemäß dem nationalen Recht aufbewahrt.“ Als weiteres Beispiel
neben den vom Zulassungsstatus abhängigen längeren
Aufbewahrungszeiträumen können die speziellen Rechtsvorschriften für Blutprodukte genannt
werden.
...
Vor dem Hintergrund der besonderen Wichtigkeit von
Prüfungsdokumentationen für die Zulassung von Arzneimitteln und die Sicherheit der Probandinnen
und Probanden ist es erforderlich, dass eine Bestätigung des Sponsors zum
Ablauf aller gesetzlichen Fristen vorliegt, bevor eine Vernichtung der
Dokumentation erfolgt. Die Guideline on the content, management and archiving of the
clinical trial master file (paper and/or electronic) sieht ausdrücklich vor „It is
the responsibility of the sponsor to inform the investigator/institution in
writing, as to when trial documents no longer need to be retained.“
5. Zu Artikel 1 (Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Nummer 10.4 StandVKlV)
In Artikel 1 Anlage 1 Nummer 10.4 ist nach der Angabe „ungenutzten“ die
Angabe „oder angebrochenen“ einzufügen.
Begründung:
Erhalten Patienten in klinischen Prüfungen Großpackungen von
Prüfpräparaten, die nicht aufgebraucht werden (zum Beispiel wegen des Auftretens von
Unverträglichkeiten oder erforderlicher Dosisänderungen oder bei Beendigung
der Titrationsphase), sind diese Anbruchpackungen durch die Patienten wieder
an das Prüfzentrum zurückzugeben. Der Prüfarzt gibt diese Packung
anschließend an den Sponsor zur Vernichtung zurück. Um diesen Fall zu
berücksichtigen, ist die Ergänzung erforderlich.
6. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe b (Anlage 1 Nummer 3 KPBV) und
Nummer 13 Buchstabe b (Anlage 2 Nummer 3 KPBV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 12 Buchstabe b ist die Angabe „Name“ durch die Angabe
„Unterschrift/qualifizierte elektronische Signatur“ zu ersetzen.
b) In Nummer 13 Buchstabe b ist die Angabe „Name“ durch die Angabe
„Unterschrift/qualifizierte elektronische Signatur“ zu ersetzen.
Begründung:
Auf die Unterschrift in Schriftform oder die adäquate qualifizierte
elektronische Signatur der antragsbezogenen und jährlichen Erklärungen kann aus
Gründen der Notwendigkeit einer nachvollziehbaren Dokumentation der
Entscheidung und der gebotenen Transparenz nicht verzichtet werden.
...
B
7. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt
dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes
zuzustimmen.
C
Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die
folgende Entschließung zu fassen:
8. a) Der Bundesrat begrüßt die Verordnung insbesondere hinsichtlich der
Regelungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Entwicklung von
Arzneimitteln auf Grundlage des Medizinforschungsgesetzes. Vor allem die
neu geschaffene Standardvertragsklauselverordnung (StandVKlV) zu
Rechten und Pflichten des Sponsors und des Prüfzentrums bei der Durchführung
einer klinischen Prüfung stellt einen zentralen Meilenstein zur
Beschleunigung des Starts klinischer Prüfungen dar. Hiermit wird regelhaft die
Möglichkeit für eine Reduktion der oft langwierigen Vertragsverhandlungen
zwischen Sponsor und Prüfzentrum eröffnet. Gleichwohl fehlt in der
Verordnung eine Regelung zum Insolvenzfall oder zur sonstigen Verhinderung
des Sponsors. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen,
wie hier eine rechtssichere Regelung geschaffen werden kann.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, inwiefern in Anlage 1
Nummer 10 StandVKlV und im Arzneimittelgesetz ein Absatz zu ergänzen
ist, der Regelungen für den Insolvenzfall oder eine sonstige Verhinderung
eines Sponsors enthält. Darin wären sowohl die Informationspflicht
gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden als auch verpflichtende
Regelungen festzulegen, die den weiteren Ablauf der klinischen Prüfung, den
Umgang mit den Prüfpräparaten, Rückstellmustern und Dokumenten
betreffen.
Begründung:
Im Falle der Insolvenz oder sonstigen Verhinderung eines Sponsors fehlt der
Hauptverantwortliche für die Durchführung einer klinischen Prüfung oder ist
nicht mehr in der Lage, die notwendigen finanziellen Mittel zur Fortführung
...
der klinischen Prüfung bereitzustellen. Sämtliche Materialien, Dokumente,
Prüfpräparate, Rückstellmuster und Daten würden Teil der Insolvenzmasse
werden, die gegebenenfalls veräußert oder an einen Nachfolger übertragen
werden können. Ein unerlaubtes Inverkehrbringen von nicht zugelassenen
Arzneimitteln wäre eine mögliche Folge. Um zu verhindern, dass aus einem
rechtswidrigen Verhalten der Beteiligten in diesem Fall eine
Patientengefährdung und/oder Qualitätsminderung der Prüfpräparate resultiert, sollte zwingend
eine Informationspflicht gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden
des Sponsors und aller durch ihn Beauftragten definiert werden. Dadurch wäre
sichergestellt, dass durch behördliche Begleitung gemeinsam eine
rechtskonforme Lösung gefunden wird und rechtzeitig Maßnahmen der Gefahrenabwehr
eingeleitet werden können. Zwischen Sponsor und Prüfzentrum oder seinen
Beauftragten sind außerdem vertragliche Regelungen zu treffen, die im Falle
einer Insolvenz die Verantwortlichkeiten bezüglich des Verbleibs
(Vernichtung/Aufbewahrung/Rücksendung zum Sponsor/Transport) von klinischen
Prüfpräparaten, Prüfungsdokumentation, Rückstellmustern und die damit
verbundenen Kosten und Verantwortlichkeiten definieren.
Weder im deutschen Arzneimittelgesetz, noch in der Europäischen Clinical
Trials Regulation (CTR) Verordnung (EU) Nr. 536/2014 finden sich
Regelungen zum Insolvenzfall des Sponsors und den daraus resultierenden
Verpflichtungen. Die mit dieser Prüfbitte vorgeschlagenen Ergänzungen in der
Standardvertragsklauselverordnung und im Arzneimittelgesetz zu Rechten und
Pflichten des Sponsors und des Prüfzentrums sind demzufolge notwendig, um
die Wirkung der Vorgaben des Arzneimittelgesetzes in Bezug auf die
Arzneimittel- und Patientensicherheit im Bereich der klinischen Prüfungen entfalten
zu können.
9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, inwiefern eine englische
Version der Standardvertragsklauselverordnung (StandVKlV) und insbesondere
der Anlagen 1 und 2 durch das Bundesministerium für Gesundheit zur
Verfügung gestellt werden kann.
Begründung:
Eine Vielzahl an klinischen Prüfungen in Deutschland wird von internationalen
Sponsoren durchgeführt. Diese Sponsoren sind auf eine englische
Sprachfassung angewiesen, damit sie die rechtlichen Vorgaben in Deutschland verstehen
und umsetzen können. Fehlt eine solche einheitliche Übersetzung kann dies zu
weiteren Verzögerungen der Vertragsverhandlungen und Unsicherheiten
führen.
Auch wenn die Amtssprache deutsch ist und ausschließlich die deutsche
Fassung der Verordnung rechtsverbindlich sein kann, würde eine englische
Fassung als Orientierung bei Vertragsverhandlungen helfen und Verhandlungen
beschleunigen und somit zu einer weiteren Stärkung des Forschungsstandortes
beitragen.
10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, inwiefern eine zusätzliche
Verordnung erlassen werden sollte, die ähnliche Standardvertragsklauseln für
den Bereich der klinischen Prüfungen von Medizinprodukten bereitstellt.
Begründung:
Die Bereitstellung von Standardvertragsklauseln für den Bereich der klinischen
Prüfungen bei Medizinprodukten, würde auch im Bereich der Medizinprodukte
die Attraktivität des Standortes Deutschland fördern und
Vertragsverhandlungen beschleunigen. Rechtsgrundlage hierfür wäre § 31c MPDG.
Die Standardvertragsklauseln für klinische Prüfungen im Bereich der
Arzneimittel könnten als erste Grundlage dienen und müssten auf spezifische Aspekte
des Medizinprodukterechts angepasst werden.]
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Vereinfachung der Durchführung und Genehmigung klinischer Prüfungen (Empfehlungen der Ausschüsse)