Grunderwerbsteuer und steuerliche Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaften
Text
Grunderwerbsteuer und steuerliche Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaften
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5474
21. Wahlperiode 21.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Doris Achelwilm, Janine Wissler, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree
Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Mandy Eißing,
Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Tamara Mazzi, Pascal
Meiser, Zada Salihović, Evelyn Schötz, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle
Vandre, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und
der Fraktion Die Linke
Grunderwerbsteuer und steuerliche Ungleichbehandlung ehelicher
und nichtehelicher Lebensgemeinschaften
Die Grunderwerbsteuer wird beim Erwerb eines Grundstücks fällig und beträgt
je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises (vgl. § 11
des Grunderwerbsteuergesetzes [GrEStG] i. V. m. Artikel 105 Absatz 2a Satz 2
des Grundgesetzes [GG] sowie den jeweiligen Landesgesetzen). Bei einer
durchschnittlichen Immobilie mit einem Wert von 300 000 Euro können so
15 000 bis 19 500 Euro Steuern anfallen.
Nach § 3 Nummer 4 und 5 des Grunderwerbsteuergesetzes sind
Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten sowie nach einer Scheidung von der
Grunderwerbsteuer befreit. Diese Privilegierung gegenüber nichtehelichen
Gemeinschaften gilt unabhängig davon, ob das Paar Kinder hat oder nicht. Für
unverheiratete Paare existiert eine vergleichbare Regelung nicht – selbst dann nicht,
wenn sie jahrelang zusammengelebt, gemeinsame Kinder haben und sich nach
der Trennung in einer praktisch identischen Situation befinden wie geschiedene
Ehepaare.
In Deutschland leben nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr
2024 etwa 1 Million Familien mit minderjährigen Kindern in nichtehelichen
Lebensgemeinschaften. Das entspricht rund 15 Prozent aller Paarfamilien mit
minderjährigen Kindern. Hinzu kommen 1,6 Millionen Alleinerziehende (vgl.
www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-F
amilien/_inhalt.html). Die Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit
Kindern ist in den letzten zwei Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen. Es bestehen
auch zwischen unverheirateten Eltern umfangreiche Unterhaltspflichten (vgl.
§§ 1601 ff., 1615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]) und eine faktische
Wirtschafts- und Verantwortungsgemeinschaft, die aus Sicht der
Fragestellenden mit der einer Familie mit verheirateten Eltern vergleichbar ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Gleichstellung
eingetragener Lebenspartnerschaften mehrfach betont, dass pauschale
Ungleichbehandlungen bei familienbezogenen Steuervorteilen
verfassungsrechtlich nicht haltbar sind, wenn keine hinreichend gewichtigen Unterschiede
bestehen (vgl. www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/D
E/2010/ 08/rs20100803_1bvr061110.html, www.bundesverfassungsgericht.de/
SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/05/rs20130507_1bvl001011.html).
Die Fragestellenden interessiert, wie viele Familien von dieser Regelung
betroffen sind und inwiefern steuerliche Einnahmen davon betroffen sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Grundstücksübertragungen zwischen (ehemaligen) Ehegatten
bzw. eingetragenen Lebenspartnern wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten fünf Jahren nach § 3 Nummer 4, 5 und 5a GrEStG
von der Grunderwerbsteuer befreit, und welche Steuermindereinnahmen
ergaben sich daraus (bitte nach Jahren und Bundesländern sowie, wenn
möglich, nach Art der Nutzung [Selbstnutzung vs. Vermietung] aufschlüsseln)?
2. Wie viele Grundstücksübertragungen zwischen (ehemaligen) Ehegatten
bzw. eingetragenen Lebenspartnern wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in welcher Größenordnung in den letzten fünf Jahren geführt
(z. B. Grundstücksübertragungen zwischen 0,5 Mio. und 1 Mio. Euro,
1 Mio. bis 2 Mio. Euro, über 2 Mio. Euro; bitte zusätzlich nach Jahren und
Bundesländer aufschlüsseln)?
3. Wie viele Grundstücksübertragungen zwischen unverheirateten bzw.
unverpartnerten Paaren haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten
fünf Jahren jeweils zur Erhebung der Grunderwerbsteuer geführt, und wie
hoch waren die dadurch erzielten Steuereinnahmen (bitte nach Jahren und
Bundesländern sowie, wenn möglich, nach Art der Nutzung [Selbstnutzung
vs. Vermietung] aufschlüsseln und bei Möglichkeit zusätzlich angeben, in
wie vielen dieser Fälle die Personen nach Kenntnis der Bundesregierung
gemeinsame minderjährige Kinder hatten)?
4. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Steuerlast der
Grunderwerbsteuer bei der Übertragung zwischen nichtverheirateten
Partnern auf die unterschiedlichen Einkommensgruppen?
5. Wie bewertet die Bundesregierung, dass ein geschiedenes Ehepaar bei der
Vermögensauseinandersetzung von der Grunderwerbsteuer befreit ist (§ 3
Nummer 5 GrEStG), während ein unverheirateter Elternteil mit Kindern,
der nach der Trennung den Anteil des anderen Elternteils am gemeinsamen
Haus übernimmt, Grunderwerbsteuer zahlen muss?
6. Liegen der Bundesregierung Schätzungen über die Kosten folgender
Maßnahmen vor, und plant die Bundesregierung etwaige Schritte,
a) eine Grunderwerbsteuerbefreiung auch für gemeinsam lebende
unverheiratete Paare,
b) eine Grunderwerbsteuerbefreiung auch für unverheiratete Paare mit
gemeinsamen minderjährigen Kindern oder volljährigen Kindern mit
Behinderung, und
c) die Einführung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer für
selbstgenutztes Wohneigentum?
7. Wie bewertet die Bundesregierung die soziale Dimension der jetzigen
Rechtslage, insbesondere dass die Grunderwerbsteuerbelastung bei
Trennungen unverheirateter Paare mit kleinem oder mittlerem Einkommen oder
ungleich verteiltem Einkommen, die Übernahme der gemeinsamen
Wohnung durch einen Partner eine besondere Herausforderung darstellen kann?
8. Inwiefern plant die Bundesregierung, im Rahmen künftiger
Steuerstatistiken die Daten so zu erheben, dass eine sowohl geschlechterdifferenzierte
als auch einkommensbasierte Analyse der Grunderwerbsteuerbelastung
möglich ist?
Berlin, den 14. April 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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